{"id":11487,"date":"2016-01-04T12:22:00","date_gmt":"2016-01-04T11:22:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/symbolisches-strafrecht\/"},"modified":"2016-01-04T12:00:00","modified_gmt":"2016-01-04T11:00:00","slug":"symbolisches-strafrecht","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/symbolisches-strafrecht\/","title":{"rendered":"Symbolisches Strafrecht"},"content":{"rendered":"<p>In: vorg\u00e4nge 212 (4\/2015), S. 107-114<\/p>\n<p><i>Immer h\u00e4ufiger liefern mediale Skandale den Ansto\u00df f\u00fcr neue Bestimmungen im Strafrecht: Edathy-Aff\u00e4re und das Verbot von Nacktaufnahmen Jugendlicher; Dopingaff\u00e4ren im Leistungssport und Anti-Doping-Gesetz; der Anschlag auf die Redaktion des Satiremagazins Charlie Hebdo und die Vorratsdatenspeicherung &#133; Monika Frommel kommentiert im folgenden Beitrag, welche Auswirkungen ein derart symbolisches Strafrecht hat, das kurzfristig reagiert und mit dem Politiker vor allem ihre Betriebsamkeit unter Beweis stellen wollen.<\/i><\/p>\n<p>Beginnen wir mit einem Beispiel: der offensiven Pressearbeit durch institutionell freie Journalisten. Sie kann k\u00fcnftig nach dem neuen Straftatbestand der Datenhehlerei (\u00a7\u00a0202a neu StGB) verfolgt werden. Enth\u00fcllungsjournalisten hatten fr\u00fcher den Ruf, ein wenig verschroben zu sein. Sie galten als einsame W\u00f6lfe, die sich monate-, manchmal jahrelang durch verstaubte Akten w\u00fchlten; oder die sich, wie G\u00fcnter Wallraff, f\u00fcr ihre verdeckten Recherchen eine zweite Identit\u00e4t zulegten. Doch die digitale Revolution hat auch die investigative Arbeit der Medien revolutioniert. Auf der Global Investigative Journalism Conference, dem Weltkongress der investigativen Journalisten in Lillehammer, zeigten Computerexperten k\u00fcrzlich in Workshops die neuesten Methoden und Tricks der Datensuche. Lauter kleine Edward Snowdens sp\u00fcrten verborgene Dokumente auf und bef\u00f6rderten mit wenigen Klicks in Facebook und Twitter Spuren zutage. Derartige Spuren existieren heute \u00fcber nahezu jede und jeden, massenhaft. Die Kunst besteht allein darin, sie mit technischem Know-how in den sozialen Medien zu finden, die Spuren miteinander zu verkn\u00fcpfen und Profile zu erstellen. Blitzschnell kann die Adresse eines mutma\u00dflichen Drogendealers ermittelt werden oder der Freundeskreis eines verd\u00e4chtigen Islamisten. Manche Enth\u00fcller sehen darin kein Problem, z\u00e4hlen sie sich doch zu den Guten, die nur das Beste wollen. \u00dcberdies behaupten sie, all die von ihnen aufgesp\u00fcrten Informationen h\u00e4tten die Nutzer freiwillig ins Netz gestellt. F\u00fcr jede einzelne Information mag das theoretisch stimmen; aber nicht mehr f\u00fcr all die Querverbindungen zwischen den Daten und die sich daraus ergebenden Profile.<br \/>Im Fr\u00fchjahr 2015 \u00e4rgerte sich Hans-Georg Maa\u00dfen, Chef des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV), \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichung geheimer Pl\u00e4ne zum Ausbau der Internet\u00fcberwachung im Blog netzpolitik.org. Maa\u00dfen stellt eine Strafanzeige gegen Journalisten des Portals; das Innenministerium widerspricht nicht, das Justizministerium bleibt ruhig. Es h\u00e4tte eine Weisung erteilen k\u00f6nnen, so sensible Themen wie die Pressefreiheit nicht zum Gegenstand kontroverser Sichtweisen zu machen, aber der Minister schwieg. Das BfV hatte die Enth\u00fcllungen als Verrat von &#132;Staatsgeheimnissen&#147; eingestuft. Der Bundesanwalt ist vorsichtig, verzichtet auf prozessuale Zwangsma\u00dfnahmen und m\u00f6chte die Frage eines vorliegenden Straftatbestands zun\u00e4chst gerichtlich kl\u00e4ren lassen. Nun wird es kompliziert. Am Ende geht der Bundesanwalt vorzeitig in Pension, der Justizminister stoppt das Ermittlungsverfahren und erscheint als Retter des Rechtsstaates. Das Publikum &#150; sofern es nicht zu gut informiert ist &#150; glaubt nun, die Pressefreiheit sei umfassend gesch\u00fctzt. <br \/>W\u00e4hrend diese Kontroverse theatralisch ausgetragen wird, bringt die Bundesregierung einen Gesetzentwurf ins Parlament ein, der k\u00fcnftig Datenhehlerei (ein \u00e4u\u00dferst dubioser Tatbestand) unter Strafe stellt. Auf den &#132;Geheimnisverrat&#147; kommt es dabei nicht mehr an. Die Gr\u00fcnen kritisieren im Oktober die neue Gesetzgebung, aber ohne Erfolg. Der neue Straftatbestand ist demn\u00e4chst geltendes Recht. Kundige reiben sich die Augen und fragen, was wir f\u00fcr eine Strafrechtskultur haben, in der heuchlerisch so getan wird, als ginge es um m\u00f6glichst enge Grenzen der Strafbarkeit, aber gleichzeitig genau diese Grenzen ausgeweitet werden. <br \/>Als Reflexhaftes Strafrecht l\u00e4sst sich eine Gesetzgebung charakterisieren, die nicht mehr Probleme l\u00f6sen, sondern in erster Linie auf Skandale medienwirksam reagieren will. Sie greift reflexhaft Forderungen nach mehr Strafrecht auf und sch\u00e4mt sich zugleich, dass sie so agiert. Beides passt zu Politikern und Lobbyisten, die in erster Linie medienwirksam sein wollen. Strafrecht eignet sich f\u00fcr die Personalisierung von Problemen, weil es ohnehin seit dem 19. Jahrhundert personalisiert ist (Schuldprinzip). In einer Mediengesellschaft kann man auf diese Weise &#132;Zeichen&#147; setzen. Praktisch f\u00fcr diejenigen, welche sich \u00fcber die mittel- und langfristigen Folgen ihres Tuns erst einmal keine Gedanken machen, weil sie das Tempo der sich \u00fcberst\u00fcrzenden Skandale ohnehin \u00fcberfordert. Beides &#150; die Inszenierung eines Skandals und das Ingang-Setzen eines spektakul\u00e4ren Strafverfahrens &#150; funktioniert nur, wenn diejenigen, die das betreiben, das komplexe Geschehen unangemessen reduzieren. Besonders auff\u00e4llig ist dieser Verdummungseffekt, wenn ein Prominenter vor aller Augen von ganz oben nach ganz unten f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Wie hoch sind die Kosten dieses Politikstils?<\/p>\n<p>Sie sind betr\u00e4chtlich. Regelm\u00e4\u00dfig wird es vers\u00e4umt, die komplexen Rahmenbedingungen eines von den Medien kurzzeitig skandalisierten Problems zu analysieren. Ohne Personalisierung kein Skandal. Reagiert wird in Deutschland ohnehin reflexhaft mit der Forderung nach und dem Beschlie\u00dfen von Gesetzen. Wer wei\u00df schon, was alles wie und warum geregelt worden ist. Beliebt ist neuerdings unbestimmtes Strafrecht. Es entsteht, wenn angenommene oder auch nur phantasierte Schutzl\u00fccken geschlossen werden. Gesteigert wird diese Unsicherheit durch Strafrecht dadurch, dass manche Straftatbest\u00e4nde offensichtlich nur noch ermittlungsrelevant sind &#150; sie werden benutzt, um Ermittlungsverfahren einzuleiten, aber kaum je zur Anklage gebracht oder gar verurteilt. In einem Ermittlungsverfahren kommt es aber nicht darauf an, was bewiesen ist, sondern nur darauf, ob ein &#132;Verdacht&#147; angenommen werden kann. Wird dieser Anfangsverdacht dann &#150; unter Missachtung der Unschuldsvermutung &#150; \u00f6ffentlich breit getreten, ist das symbolische Kapital der (\u00f6ffentlich) verd\u00e4chtigten Person so gut wie immer zerst\u00f6rt. Wie langfristig ihr dieser Schaden nachh\u00e4ngen wird, bleibt dem Zufall \u00fcberlassen.<br \/>Aber es gibt noch weitere Kosten. Gew\u00f6hnt sich eine Gesetzgebung an diesen Stil, und in dieser Legislaturperiode kann man ihn schon als Routine beobachten, dann ignoriert sie systematisch die schon vorhandenen, insbesondere die nicht-strafrechtlichen Instrumente. Wenn ihre M\u00f6glichkeiten systematisch ausgesch\u00f6pft und verbessert w\u00fcrden, lie\u00dfe sich damit &#150; meist sehr viel besser &#150; Pr\u00e4vention und Kontrolle erreichen, ganz ohne Strafrecht. Statt sich diese Routine anzugew\u00f6hnen, vernachl\u00e4ssigt die aktuelle Politik systematisch die Analyse, Bewertung und Prognose der Probleme und Wirkungen neuer Strafnormen (bzw. Ordnungswidrigkeiten). <br \/>Die Kosten der sich steigernden strafrechtlichen Unsicherheit werden derzeit in Kauf genommen, weil man den symbolischen Nutzen der Skandalisierung \u00fcberbewertet. Eine Politik, die im wesentlichen nur noch &#132;Zeichen&#147; setzen will (Lobbyisten fordern solche &#132;Zeichen&#147;), ist weder rational noch wirksam. Es entsteht lediglich eine neue Art des Klientelismus. Deswegen kommt es auch fast nur noch auf Signale an. Au\u00dferdem gew\u00f6hnt man sich in einer Mediengesellschaft an diesen manipulativen und bisweilen geradezu heuchlerischen Stil. Politiker gaukeln dem Publikum vor, dass eine von allen Onlinemedien verbreitete Meldung als solche schon Wirkung zeige. Gew\u00f6hnt man sich aber daran, reflexhaft zu verk\u00fcnden, dass ein Verhalten strafbar sei, die Staatsanwaltschaft bereits einschreite, und betreibt eine \u00c4nderungsgesetzgebung in Permanenz (wie etwa im Sexualstrafrecht seit 15 Jahre \u00fcblich), dann hat das leider nicht nur symbolische, sondern auch sehr reale, zerst\u00f6rerische und f\u00fcr die Gesellschaft \u00e4u\u00dferst fatale Wirkungen. Strafrecht verliert langfristig seine Glaubw\u00fcrdigkeit. Auch die \u00f6ffentliche Moral, von der st\u00e4ndig die Rede ist, wird korrumpiert. Verloren geht das Wissen, dass jede Moral auf innerer \u00dcberzeugung beruhen muss und gerade nicht beliebig instrumentalisiert werden darf. Strafrecht hingegen lebt vom \u00e4u\u00dferen Zwang. Es wirkt nur, wenn es sparsam genutzt wird. Wer es in gesellschaftlich umstrittenen Debatten (etwa der Sterbehilfe) einsetzt, zerst\u00f6rt es. Vergessen wird au\u00dferdem, dass jedes Recht nicht nur die intendierten Folgen erzeugt, sondern zugleich auch unerw\u00fcnschte und paradoxe Effekte. Deshalb soll Strafrecht m\u00f6glichst auf ein (zwar historisch wandelbares, aber dennoch jeweils eng begrenztes) Kernstrafrecht reduziert bleiben. Andernfalls \u00fcberwiegen langfristig die negativen Folgen gegen\u00fcber den ohnehin viel zu kurz gedachten symbolischen Wirkungen.<\/p>\n<p>Wie sieht nun die Straftheorie aus, die zu einer hyperaktiven Mediengesellschaft passt?<\/p>\n<p>Das symbolische Strafrecht verzichtet zunehmend auf die bislang \u00fcbliche empirische Forschung, um die spezialpr\u00e4ventiven Wirkungen neuer Normen zu testen, und setzt ganz auf die symbolische Funktion. Es geht um indirekte Generalpr\u00e4vention. Dabei wird der Nutzen einer Begrenzung des Strafrechts auf Rechtsg\u00fcterschutz systematisch untersch\u00e4tzt. Unbestimmtes Strafrecht zerst\u00f6rt nicht nur die Legitimit\u00e4t, auch die systematische Stimmigkeit der jeweiligen Regelungsbereiche verschwimmt. Permanent ge\u00e4ndertes Strafrecht wird \u00fcberkompliziert, undurchschaubar und &#150; im Einzelfall &#150; manipulierbar. Am Ende muss die Regelungswut mit Diversion kompensiert werden, was einem Verzicht auf rechtsstaatliche Rationalit\u00e4t gleichkommt. Wer nur auf \u00f6ffentlichkeitswirksam gesch\u00fcrte Emp\u00f6rung reagiert, verliert schnell den \u00dcberblick. Dies kann man an zwei Beispielen zeigen:<\/p>\n<p>Der Fall Edathy<\/p>\n<p>Homosexuelle, die junge M\u00e4nner begehren, profitieren nicht von der Akzeptanz, die ansonsten homosexuellen Menschen entgegen gebracht wird. Reste der alten Homophobie produzieren neue moralische Kreuzz\u00fcge. M\u00e4nner, die zwar abweichend, aber nicht p\u00e4dosexuell sind, k\u00f6nnen seit dem 2008 ge\u00e4nderten Sexualstrafrecht mit dem Etikett &#132;Kinder- und Jugendpornographie&#147; belegt und zur Unperson erkl\u00e4rt werden. \u00dcberspielt wird, das nur dann ein gesellschaftlicher Konsens besteht, wenn es um klare F\u00e4lle der Kinderpornographie geht. Das Strafrecht des Jahres 2008 hat einen unbestimmten Straftatbestand der Jugendpornographie (mit der Schutzaltersgrenze von 18 Jahren) geschaffen. Der ist f\u00fcr Ermittlungsverfahren wie geschaffen, um alle Grenzen eines eng begrenzten Strafrechts aufzul\u00f6sen. Da unklar ist, wie alt eine abgebildete Person wirklich ist, erm\u00f6glicht diese Strafnorm ein an Willk\u00fcr grenzendes Vorgehen im Ermittlungsverfahren. W\u00e4hrend der Edathy-Aff\u00e4re legte das Justizministerium noch nach und schuf mit dem Verbot der Verwendung von Bildmaterial nackter Jugendlicher (\u00a7\u00a0201a StGB) &#150; ein Vergehenstatbestand unterhalb der Schwelle der Jugendpornographie &#150; ein weiteres, beliebig manipulierbares Instrument gegen die Nutzer kommerzieller Angebote dieser Art. Wieso setzen Strafverfolgungsorgane (zust\u00e4ndig f\u00fcr &#132;Pornographie&#147; ist das BKA) auf die Ermittlung und Sanktionierung der Konsumenten? Wieso nutzt man nicht die Instrumente des Bundesdatenschutzgesetzes (Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Dargestellten), das doch ebenfalls Strafnormen kennt? Wieso behindert man nicht mit Hilfe eines angemessenen Jugend-Datenschutzes die Entstehung solcher &#150; in der Tat unangemessenen &#150; M\u00e4rkte? Zust\u00e4ndig f\u00fcr Datenschutz sind die Innenministerien der L\u00e4nder. Sie sind notorisch schlecht ausgestattet. Rational ist das nicht zu erkl\u00e4ren. Gewollt ist offenbar die exkludierende Besch\u00e4mung von einzelnen, sexuell abweichenden M\u00e4nnern.<\/p>\n<p>Maternalismus und Paternalismus: das geplante Prostituiertenschutzgesetz<\/p>\n<p>Betrachten wir nun eine andere Seite des Problems. Die Forderung schwedischer Feministinnen beim Thema Sexkauf gleichen dem, was fr\u00fcher Moralismus bewirkt hat. Schwedische Politikerinnen wollen jede Prostitution (den in Schweden verbotenen Sexkauf) verhindern und greifen zu einem Instrument, das die K\u00e4ufer besch\u00e4mt. Sie fordern f\u00fcr ganz Europa eine m\u00f6glichst weit gefasste Freierbestrafung. Nahezu unbeschr\u00e4nkt sind die Ermittlungsm\u00f6glichkeiten, weil zugleich behauptet wird, dass fast jede Prostituierte (sexuell) ausgebeutet werde und folglich &#132;Opfer&#147; sei; Opferschutz statt Sittenwidrigkeit. Die Zuschreibung einer strukturellen Opferrolle f\u00fchrt ohne weitere Umst\u00e4nde zu einem entsprechend strategisch formulierbaren Verdacht gegen Freier. Das ist gewollt. Man h\u00e4lt Abschreckung durch peinliche Ermittlungen f\u00fcr angemessen, um &#132;Frauenrechte&#147; durchzusetzen. Dass eine solche Strategie nicht wirksam sein kann, wissen alle Politikerinnen, aber das hat schwedische Feministinnen bislang nicht daran gehindert, ihren Weg zu exportieren. In Deutschland wurde derartiges aggressiv 2013 und dann auch noch 2014 gefordert. Dass es hier nicht so weit kam, liegt lediglich daran, dass die Strafrechtsreform der 1970er Jahre noch nachwirkt. Aber wie lange h\u00e4lt diese Skepsis? Wie schwer es ist, Prostitution angemessen zu regeln, zeigen die Widerst\u00e4nde gegen eine gewerberechtliche Regulierung der Prostitutionsst\u00e4tten (siehe dazu den Beitrag von Howe in diesem Heft). Behauptet wird, dass es darum gehe, Menschenhandelsopfer aufzusp\u00fcren. Solange die Bundesregierung dieser Opferideologie anh\u00e4ngt, wird sie in dieser Legislaturperiode keinen wirksamen Schutz gegen die \u00dcbervorteilung von Prostituierten erreichen. Propaganda hemmt nun einmal effektive Reformen.<\/p>\n<p>Punitiver Populismus<\/p>\n<p>Schl\u00e4gt Paternalismus oder Maternalismus in unreflektierte Strafrechtsgl\u00e4ubigkeit um, wird es bedenklich. Der Schweizer Kriminologe Karl-Ludwig Kunz1 diagnostiziert f\u00fcr die Schweiz einen punitiven Populismus, der sich auf die Intensit\u00e4t des Strafens beschr\u00e4nkt. Die Schweizer Bev\u00f6lkerung setzte \u00fcber Volksbegehren durch, dass Sexualstraft\u00e4ter unter bestimmten Bedingungen lebenslang verwahrt werden; ebenso will sie, dass auch auf Alltagskriminalit\u00e4t mit kurzen Freiheitsstrafen reagiert wird. In Deutschland ist die Intensit\u00e4t des Strafens eher moderat. Hier h\u00e4lt sich das milde Strafklima, das vor knapp 50 Jahren eingesetzt hat. Aber die neuen Moralisten weiten den Umfang des Strafrechts (die Extension) schleichend aus und scheuen sich auch nicht, ihre jeweils f\u00fcr richtig befundene Moral straf- oder ordnungsrechtlich zu stabilisieren, was per se schon illegitim ist. Wer die Reform-Debatte der 1970er Jahre noch kennt, ist besorgt \u00fcber diese irrationale Wendung und die Re-Moralisierung des Strafrechts. Welche Ver\u00e4nderung der gesellschaftlichen Debatten \u00fcber Ethik und Moral haben diese Re-Moralisierung beg\u00fcnstigt?<\/p>\n<p>Historischer Wandel<\/p>\n<p>In den 1970er Jahren ging es noch darum, eine repressive Moralisierung zur\u00fcck zu dr\u00e4ngen. Das repressive Verst\u00e4ndnis reicht zur\u00fcck in die Anfangszeit des Reichsstrafgesetzbuches (RStGB) von 1870. Es konnte in der Weimarer Zeit nicht korrigiert werden und ging noch in den 1940er und 1950er Jahren verh\u00e4ngnisvolle Koalitionen mit dem jeweiligen Zeitgeist ein. Nicht nur die Erfahrung mit &#132;furchtbaren Juristen&#147;, sondern auch ein \u00dcberdruss an&#132;Sittlichkeitsdelikten&#147; wie Ehebruch, Homosexualit\u00e4t unter Erwachsenen (&#132;widernat\u00fcrliche Unzucht&#147;), Abtreibung2 und &#132;F\u00f6rderung der Prostitution&#147; st\u00e4rkte die Reformer. Ihre Ideen setzten sich allerdings &#150; man denke nur an die z\u00e4hen Debatten um die Abtreibung (die Beratungsl\u00f6sung kam erst nach der &#132;Wende&#147; im Jahre 1995) und die Prostitution (ProstG 2002) &#150; erst Jahrzehnte sp\u00e4ter durch. <br \/>Aber auch aktuell gibt es noch die alten Widerst\u00e4nde. Man denke nur an die f\u00fcr diese Legislaturperiode angek\u00fcndigte Neuregelung der Prostitution, die nicht voran kommt. Der vorliegende Entwurf krankt daran, dass er einerseits die Bordelle nicht konsequent kontrolliert, insbesondere keine effektive Preiskontrolle anstrebt, sich aber andererseits nicht scheut, die individuellen Sexarbeiterinnen zu drangsalieren (durch komplizierte Anmeldepflichten und Pflichtuntersuchungen). Unverhohlen werden &#150; wohl wissend, wie sch\u00e4dlich solche Eingriffe in die pers\u00f6nliche Freiheit der angeblich Gesch\u00fctzten sind &#8211; Zwangsuntersuchungen und Zwangsberatungen als &#132;Hilfe&#147; deklariert. Der Entwurf hei\u00dft heuchlerisch Prostituiertenschutzgesetz, verdient aber diesen Namen nicht, weil er diejenigen, welche er zu sch\u00fctzen vorgibt, in die Illegalit\u00e4t treibt (Normenfalle).<\/p>\n<p>&#132;Moral&#147; als &#132;kritische&#147; Instanz?<\/p>\n<p>Offenbar hat sich das Verst\u00e4ndnis von Moral in den letzten 50 Jahren erheblich gewandelt. Vielen Menschen scheint Moral eine kritische Instanz zu sein gegen &#132;Macht&#147; und &#132;Gier&#147;. Letztere werden verantwortlich gemacht f\u00fcr die Ausbeutung der Natur (Moral des Umweltschutzes als L\u00f6sung), der Tiere (Tierwohl als Gegen-Strategie) und des Menschen (Recht, ggf. auch Strafnormen gegen alle Formen der Ausbeutung). Die Strafverfolgung von Menschenhandel scheint in diesem Licht sinnvoll, um ein ungehemmtes \u00f6konomisches Denken zu bremsen. &#132;Moral&#147; k\u00f6nnte helfen, meinen viele, um Probleme im Gesundheitswesen und in anderen gesellschaftlichen Bereichen zu l\u00f6sen. Solange diese neue Sensibilit\u00e4t die Zivilgesellschaft aktiviert und die Politik zu neuen, internationalen L\u00f6sungen zwingt, ist sie zu begr\u00fc\u00dfen. Aber leider geht sie auch einher mit einer neuen Strafrechtsgl\u00e4ubigkeit, welche in einer Mediengesellschaft die Politik zur Selbstdarstellung und einzelne Politiker zur Demonstration von Aktivit\u00e4t motiviert, statt objektiv bestehende Probleme tats\u00e4chlich angemessen und so effektiv wie m\u00f6glich zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Was also hat sich ver\u00e4ndert? Was waren die Ziele der gro\u00dfen Strafrechtsreform der 1970er Jahre und was wollen Politiker heute?<\/p>\n<p>Ziel des Strafrechts sollte der Schutz von Rechtsg\u00fctern sein. Strafrecht ist kein Instrument der Volksp\u00e4dagogik. Individuelle Moral ist plural. Jede sozial verankerte Ethik setzt voraus, dass die jeweiligen Werte akzeptiert, also freiwillig befolgt werden. Dazu m\u00fcssen diese Werte innerlich geteilt werden. Repressives Recht hingegen muss sich &#150; was seinen Umfang betrifft &#150; beschr\u00e4nken, denn es hat einen Zwangscharakter. Es muss f\u00fcr alle gelten, darf also nicht hochselektiv gegen wenige Einzelne eingesetzt werden. Schon gar nicht darf Strafrecht ein Mittel zu medialen &#132;Normbekr\u00e4ftigung&#147; sein. <br \/>Diese Prinzipien stammen aus einer Zeit, die als liberale Strafrechtsreform (1969-1974) in die Geschichte einging und noch heute wirkt. Damals wurden die sogenannten &#132;Sittlichkeitsdelikte&#147; beseitigt. Aber die Wirkung dieser \u00c4ra l\u00e4sst nach. Wenn Strafrecht im wesentlichen &#132;Signale&#147; f\u00fcr moralische Postulate setzt, dann handelt es sich nicht mehr um Rechtsg\u00fcterschutz, sondern nur noch um punitiven Populismus. Populistisch wird es, weil es seine eigene Wirksamkeit nicht mehr abwartet und untersucht, im wesentlichen auf kurze Effekte setzt und sich langfristig selbst delegitimiert. Die rationale Sicht der gro\u00dfen Strafrechtsreform scheinen gegenw\u00e4rtig ohne Not durch andere Politikformen ersetzt zu werden. Aber was sollen diese bewirken?<br \/>Um das \u00fcberkommene Strafrecht zu rationalisieren, forderten liberale Strafrechtler damals die R\u00fcckkehr zu einem Kernstrafrecht. Bei strittigen Fragen sollten ferner au\u00dferstrafrechtliche Regelungen Vorrang haben. \u00dcbersetzt in die Gegenwart w\u00fcrde dies beispielsweise hei\u00dfen: statt der immer noch \u00fcblichen und weitgehend sinnlosen, wenn nicht sogar sch\u00e4dlichen Konsumentenstrafbarkeit bei illegalen Drogen eine konsequente Regulierung der M\u00e4rkte; keine Ermittlungsparagraphen, die Nutzer von Bildern und Dateien, die an der &#132;Grenze&#147; zur strafbaren Kinderpornografie angesiedelt sind, die also eigentlich erlaubt, wenn auch extrem peinlich f\u00fcr den Nutzer sind &#150; sondern ein effektives Bundesdatenschutzgesetz und eine angemessene Implementation der dort geregelten Instrumente, um kommerzielle Anbieter und Tauschb\u00f6rsen zu verfolgen und (so weit m\u00f6glich) zu unterbinden. Statt Derartiges auch nur zu \u00fcberlegen, wurden Ermittlungsparagraphen geschaffen. Wo sie gelten, kann durchsucht und beschlagnahmt werden, weil der pauschal ge\u00e4u\u00dferte Verdacht gegen eine &#132;verd\u00e4chtige Person&#147; im Ermittlungsverfahren gar nicht mehr zu widerlegen ist. Wer irgendwelches halblegales Bildmaterial bestellt hat, k\u00f6nnte dar\u00fcber hinaus ja auch problematische Nacktfotos von Kindern und Jugendlichen erhalten haben. Au\u00dferdem kann es ja noch schlimmer gewesen sein &#8230; Strafrecht auf Halde schafft fatale Routinen in einer Rechts(un)kultur mit ausgefransten Ermittlungsverfahren und einer gro\u00dfz\u00fcgigen Praxis der Verfahrenseinstellungen nach dem Opportunit\u00e4tsprinzip. Zwar gilt theoretisch die Unschuldsvermutung, aber sie ist praktisch wertlos geworden.<br \/>Derartige Praktiken wollten die Strafrechtsreformer vor 45 Jahren abschaffen. Ihr kriminalpolitisches Anspruch lautete damals: bevor der Staat strafrechtliche Instrumente w\u00e4hlt, muss er pr\u00fcfen, ob das erstrebte Ziel \u00fcberhaupt auf diese Weise erreicht werden kann (und ob es vielleicht mildere Mittel als ein strafrechtliches Verbot gibt, um dieses Ziel zu erreichen). Als Postulat hatten diese Prinzipien Erfolg, aber sie wurden nie wirklich konsequent umgesetzt. Heute sind wir fast schon so weit, dass diese Prinzipien mittlerweile gar nicht mehr eingefordert werden. Moral gilt nicht mehr als herrschaftsstabilisierend, sondern als kritisch. Dass Moral in einer Mediengesellschaft nur dann &#132;m\u00e4chtig&#147; ist, wenn es gelingt, einen Skandal zu inszenieren, ger\u00e4t dabei in Vergessenheit. Die Gefahr des Populismus ist zwar pr\u00e4sent, aber sie wird heruntergespielt. Fatal wirkt indessen die Kombination von Personalisierung und Skandalisierung sowie deren exkludierende Effekte. Die Deutschen sind nicht mehr an harten Strafen interessiert (das Strafklima ist eher mild), aber sie erweitern ohne jedes Problembewusstsein den Umfang dessen, was strafrechtlich reguliert werden kann. Unpr\u00e4zises Strafrecht breitet sich aus wie ein \u00d6lfleck. Wir sind in Deutschland noch nicht so weit wie in der Schweiz, wo die lebensl\u00e4ngliche Verwahrung durch einen Volksentscheid eingef\u00fchrt und die sch\u00e4dlichen, aber eher wirkungslosen Kurzzeit-Haftstrafen noch heute praktiziert werden. Stattdessen bahnt sich hierzulande ein rot-gr\u00fcn-schwarzer Konsens an, wonach unmoralisches oder auch nur selbstsch\u00e4digendes Verhalten auch strafbar sein soll.<br \/>Diese Tendenz ist nicht neu, sie zeigt sich bereits seit Ende der 1970er, Anfang der 1980er Jahre, also kurz nach der Strafrechtsreform, in der Drogenpolitik und in der Abtreibungsfrage. Gegenw\u00e4rtig pr\u00e4gt sie Debatte um die seit \u00fcber 10 Jahren ausstehende gewerberechtliche Regulierung der Prostitution, die seit dem Prostitutionsgesetz von 2002 \u00fcberf\u00e4llig ist (s. den Beitrag von Howe in diesem Heft).<br \/>Immerhin: auch halbherzige Reformen haben ihre Erfolge. Seit den 1970er Jahren gehen &#150; mit leichten Schwankungen &#150; die Freiheitsstrafen zur\u00fcck; seit der Jahrtausendwende sinkt die Kriminalit\u00e4t. Zwar gibt es zahlreiche Regelverst\u00f6\u00dfe, aber sie k\u00f6nnten in au\u00dfer-strafrechtlichen Kontrollen angegangen werden. Der Umfang des Strafrechts k\u00f6nnte radikal beschr\u00e4nkt werden. Was hindert uns daran?<\/p>\n<p>PROF.\u00a0DR.\u00a0MONIKA\u00a0FROMMEL\u00a0\u00a0 Jahrgang 1946, ist promovierte Rechtswissenschaftlerin und habilitierte 1986 mit einer Untersuchung \u00fcber &#132;Pr\u00e4ventionsmodelle in der deutschen Strafzweck-Diskussion&#147;. Nach einer Professur f\u00fcr Rechtsphilosophie und Strafrecht an der Universit\u00e4t in Frankfurt am Main (1988 &#8211; 1992) erfolgte 1992 der Ruf an die Kieler Christian-Albrechts-Universit\u00e4t, wo sie bis zu ihrer Emeritierung im September 2011 das Institut f\u00fcr Sanktionenrecht und Kriminologie leitete. Zu ihren Arbeitsschwerpunkten geh\u00f6ren die Kriminologie aus feministischer Perspektive sowie das Sexualstrafrecht. Frommel ist Mitherausgeberin der Zeitschrift Neue Kriminalpolitik und Mitglied im Beirat der Zeitschrift Kritische Justiz sowie der Humanistischen Union.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1575],"publikationen":[1085],"class_list":["post-11487","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-monika-frommel","publikationen-212-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Symbolisches Strafrecht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/symbolisches-strafrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Symbolisches Strafrecht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In: vorg\u00e4nge 212 (4\/2015), S. 107-114 Immer h\u00e4ufiger liefern mediale Skandale den Ansto\u00df f\u00fcr neue Bestimmungen im Strafrecht: Edathy-Aff\u00e4re und das Verbot von Nacktaufnahmen Jugendlicher; 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