{"id":11499,"date":"2015-09-20T23:00:00","date_gmt":"2015-09-20T21:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/editorial-35\/"},"modified":"2021-08-24T21:56:39","modified_gmt":"2021-08-24T19:56:39","slug":"editorial-35","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/editorial-35\/","title":{"rendered":"Editorial"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge 210\/211 (2+3\/2015), S. 1-8<\/p>\n<p>Seit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 sind der Suizid, d.h. die freiverantwortliche Selbstt\u00f6tung, sowie die Beihilfe dazu in Deutschland straffrei. Seitdem gilt: Will jemand auf eigenen Wunsch aus dem Leben scheiden, kann er\/sie die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen &#8211; egal ob es sich um nahe Angeh\u00f6rige, \u00c4rzt\/innen oder andere Helfer\/innen handelt. Das soll sich jetzt \u00e4ndern. Der Bundestag beriet kurz vor der Sommerpause in erster Lesung \u00fcber vier fraktions\u00fcbergreifende Gesetzentw\u00fcrfe zur Neuregelung des assistierten Suizids. Drei dieser Entw\u00fcrfe wollen die Beihilfe &#8211; in unterschiedlichem Ausma\u00df &#8211; kriminalisieren; ein Entwurf beschr\u00e4nkt sich auf die Regulierung der \u00e4rztlichen Suizidbeihilfe. Der aussichtsreiche Entwurf von Michael Brand u.a. will die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Beihilfe verbieten; dieses Verbot betr\u00e4fe alle Formen wiederholter, organisierter Suizidbeihilfe und w\u00fcrde neben Vereinen auch \u00c4rzte treffen. Renate K\u00fcnast setzt dagegen auf ein Suizidbeihilfegesetz, dass die Assistenz f\u00fcr \u00c4rzte wie Angeh\u00f6rige und Vereine weiterhin zul\u00e4sst, jedoch die gewinnorientierte Beihilfe (durch Einzelne oder Organisationen) untersagt. Peter Hintzes Entwurf regelt ausschlie\u00dflich die \u00e4rztliche Suizidassistenz &#8211; die zwar grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig bleiben, aber auf das Endstadium einer t\u00f6dlich verlaufenden Krankheit eingeschr\u00e4nkt werden soll. Der Entwurf von Patrick Sensburg schlie\u00dflich will jegliche Beihilfe zum Suizid verbieten &#8211; egal durch wen, egal wann.<\/p>\n<p>Diese vier Initiativen zur gesetzlichen Regulierung der Suizidbeihilfe stehen im Zentrum dieses Schwerpunkts der vorg\u00e4nge: Wir stellen die Entw\u00fcrfe vor, vergleichen ihre Auswirkungen auf die derzeitige Rechtslage und Praxis, unterziehen sie einer verfassungs- und menschenrechtlichen Bewertung, auch mit Blick auf die Sterbehilfedebatten im europ\u00e4ischen Kontext. Dar\u00fcber hinaus gehen wir besonders auf die praktischen Aspekte der geplanten Gesetzgebung ein: wen betreffen die Gesetze konkret, was bedeuten sie f\u00fcr \u00c4rzte wie Patienten?<\/p>\n<p>Der Bedarf nach einer rechtlichen Regelung von Fragen des Lebensende liegt auf der Hand. Immer wieder landen \u00c4rzte, Angeh\u00f6rige oder Betreuer\/innen vor Gericht, weil es Verwirrung dar\u00fcber gibt, welche Formen der Sterbehilfe hierzulande erlaubt sind oder nicht, weil selbst manche Richter\/innen das Abschalten einer Magensonde f\u00e4lschlich als (verbotene) aktive Sterbehilfe einordnen. Durch die st\u00e4ndige Rechtsprechung der obersten Gerichte sind alle Entscheidungen zum Beginn, der Fortf\u00fchrung oder dem Abbruch medizinischer Behandlungen sowie der Therapieumstellung mittlerweile eng an das Selbstbestimmungsrecht der Behandelten gebunden. Diese Selbstbestimmung umfasst nach Auffassung der Gerichte auch die Entscheidung dar\u00fcber, wann und wie jemand sein Lebensende gestalten m\u00f6chte (soweit das naturgem\u00e4\u00df \u00fcberhaupt geht). [1] Zu diesen Entwicklungen hat der Gesetzgeber bisher jedoch geschwiegen. Nach wie vor fehlen jene gesetzlichen Klarstellungen, die die Diskrepanz zwischen juristischer und allt\u00e4glicher Bedeutung von aktivem und passivem Handeln aufkl\u00e4ren und den Stellenwert teils widerspr\u00fcchlicher \u00e4rztlicher Berufsordnungen transparent machen k\u00f6nnten. Die Wahrnehmung der aktuellen Debatte um die Suizidbeihilfe in Teilen der Politik und der Bev\u00f6lkerung ist nur ein weiteres Beispiel f\u00fcr die existierende Rechtsunsicherheit, oder genauer: die Unklarheit \u00fcber die geltende Rechtslage. Wenn so getan wird, als w\u00fcrden einzelne der vier Gesetzentw\u00fcrfe zu einer Liberalisierung der Sterbehilfe beitragen oder m\u00fcsse einen Dammbruch stoppen &#8211; dann wird die derzeitige Rechtslage entweder verkannt oder verdreht. Deutschland hat seit \u00fcber 140 Jahren die liberalste Regelung zur Suizidbeihilfe, zumindest in strafrechtlicher Hinsicht: alle d\u00fcrfen sie ohne Beschr\u00e4nkung jederzeit ausf\u00fchren; wenn es einen Dammbruch g\u00e4be, h\u00e4tte er l\u00e4ngst stattfinden m\u00fcssen.\u00a0<\/p>\n<p>All diese Probleme werden mit den jetzt vorliegenden Gesetzentw\u00fcrfen nicht gel\u00f6st. Keiner der realistischen Entw\u00fcrfe (den Vorschlag von Sensburg u.a. einmal ausgenommen) wird zu einer Klarstellung der zul\u00e4ssigen Formen von Sterbehilfe f\u00fchren &#8211; eher im Gegenteil. Mehr oder weniger gemeinsames Ziel der Abgeordneten ist vielmehr, die Straffreiheit des assistierten Suizid einzuschr\u00e4nken bzw. bestimmte Formen der Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung zu kriminalisieren.<\/p>\n<p>Anlass des ganzen gesetzgeberischen Aktionismus ist im Wesentlichen die T\u00e4tigkeit von zwei (!) Vereinen sowie einer Handvoll einzelner Sterbehelfer in Deutschland. Bedarf es aber wirklich einer gesetzlichen Neuregelung, um sicherzustellen, dass durch diesen Verein bzw. diese Sterbehelfer niemand in den Tod gedr\u00e4ngt wird?<\/p>\n<p>Zurzeit gilt (und das will niemand \u00e4ndern): &#8222;Sterbehilfe ist regelm\u00e4\u00dfig straflos, Totschlag oder T\u00f6tung auf Verlangen sind regelm\u00e4\u00dfig strafbar.&#8220; [2] Nach geltendem Recht ist jede Hilfe zu einem Suizid, bei dem der\/die Betroffene nicht freiverantwortlich entscheiden konnte (weil er\/sie dazu angestiftet, gedr\u00e4ngt, gen\u00f6tigt &#8230; wurde), als Totschlag bzw. als fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung mit gravierenden Strafen bedroht. Wer heute bei einem Suizid hilft, muss sich von vornherein darauf einstellen, sp\u00e4ter nachweisen zu k\u00f6nnen, dass er\/sie die Entscheidung des Sterbewilligen nicht beeinflusst hat.<\/p>\n<p>Bisher ist der\u00a0 Bundesgesetzgeber bei allen Versuchen gescheitert, die Suizidbeihilfe zu kriminalisieren. Nun sieht es so aus, als k\u00f6nnte er daf\u00fcr die notwendigen Mehrheiten gewinnen. \u00dcber diesen Repressionsversuch und den darin liegenden Abbau individueller Freiheitsrechte will das vorliegende Heft informieren und aufkl\u00e4ren. Thematisch steht diese Ausgabe der vorg\u00e4nge damit in einer langen Tradition, die\u00a0 1973 mit Gerd Hirschauers Beitrag &#8222;Das neue Thema: Sterbehilfe&#8220; er\u00f6ffnet wurde und sich \u00fcber zwei Schwerpunktausgaben (Heft 36\/1978 sowie Heft 175\/2006) sowie zahlreiche Einzelbeitr\u00e4ge hinweg erstreckt. Die vorg\u00e4nge haben sich im Spannungsfeld zwischen individueller Selbstbestimmung und staatlichen Schutzpflichten im Zweifel stets f\u00fcr die Verwirklichung der individuellen Anspr\u00fcche ausgesprochen. Dieser Ausrichtung folgt auch das vorliegende Heft. Es versammelt &#8211; mit einer Ausnahme &#8211; Beitr\u00e4ge, die der Bewahrung und Verteidigung von Grundrechten am Lebensende verpflichtet sind. In ihnen wird nicht neutral und zur\u00fcckhaltend, aber stets\u00a0 sachlich, einmal mehr wissenschaftlich, andererseits b\u00fcrgerrechtlich engagiert mit einer F\u00fclle von Argumenten bezweifelt, dass die vorgesehenen Einschr\u00e4nkungen weder politisch noch rechtlich notwendig, sinnvoll oder angemessen sind.<\/p>\n<p>Im I. Teil des Heftes werden die ins Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Entw\u00fcrfe sowie ein weiterer, gescheiterter Antrag der Abgeordneten Keul systematisierend vorgestellt. Neben einer Dokumentation der zentralen Regelungstexte werden die Reichweite und die Auswirkungen der einzelnen Gesetzentw\u00fcrfe bzw. Antr\u00e4ge tabellarisch verglichen. Allen Abgeordnetengruppen haben wir daneben einen Fragenkatalog vorgelegt, mit dem wir ihnen Gelegenheit gegeben wollten, ihre vorgeschlagenen Einschr\u00e4nkungen der bestehenden Rechtslage zu begr\u00fcnden und die unterschiedlichen Ans\u00e4tze besser gegeneinander abzugrenzen. Leider haben zwei Initiativgruppen (Brandt und K\u00fcnast)\u00a0 auf unsere\u00a0 Fragen nicht geantwortet. Um gleichwohl unsere Leser\/innen zu informieren, haben wir auf die Gesetzesbegr\u00fcndungen zur\u00fcckgegriffen und mit ihrer Hilfe die Fragen beantwortet.<\/p>\n<p>Der II. Teil analysiert die Gruppenantr\u00e4ge vor dem Hintergrund des bislang geltenden Rechts zur Sterbehilfe in Deutschland und der Rechtsprechung des EGMR. <i>Georgios Sotiriadis <\/i>zeigt in seinem Beitrag \u00fcber &#8222;Die Behandlung der Suizidbeteiligung im geltenden Strafrecht&#8220;, dass in der aktuellen Debatte die geltende Rechtslage zur Straffreiheit der Suizidbeihilfe h\u00e4ufig ungenau dargestellt wird. Das liege daran, dass zur Ermittlung der Strafbarkeit der Suizidbeteiligung die Interpretation der einschl\u00e4gigen Normen nicht ausreicht, vielmehr m\u00fcsse auch die einschl\u00e4gige Rechtsprechung ber\u00fccksichtigt werden, um die komplexen rechtsdogmatischen Figuren zu verstehen. Sotiriadis informiert \u00fcber die teilweise un\u00fcbersichtliche Rechtslage und deren Konsequenzen, r\u00e4umt mehrere Missverst\u00e4ndnisse aus und zeigt auf, wo nach seiner Meinung der Gesetzgeber gefordert ist, um bestehende Ungereimtheiten (wie sie beispielsweise durch das Verbot der Abgabe todbringender Mittel nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz verursacht werden) zu beseitigen.<\/p>\n<p>Der Grundsatzartikel von <i>Bijan Fateh-Moghadam <\/i>zu den Grenzen der Kriminalisierung von Suizidbeihilfe analysiert die vier Gesetzentw\u00fcrfe mit dem Redaktionsstand nach der ersten Lesung im Bundestag. In der generellen bzw. partiellen Kriminalisierung der bislang straflosen Beihilfe zum Suizid sieht er eine rechtspolitische Weichenstellung f\u00fcr die Strafrechtskultur als Ganzes. Der Autor sieht die rechtsstaatlichen Grenzen f\u00fcr eine Kriminalisierung der Suizidbeihilfe durch die Vorschl\u00e4ge teilweise als \u00fcberschritten an.<\/p>\n<p>Der sich anschlie\u00dfende Beitrag von <i>Anette Gr\u00fcnewald <\/i>zeigt die rechtsgeschichtliche Entwicklung bis zur Straffreiheit des Suizids und der Suizidbeihilfe in Deutschland. Dazu wird die Diskussion seit der Antike bis zur Straffreistellung durch das Reichsstrafgesetzbuch 1871 skizziert und gezeigt, wie dies in die Rechtsordnung des Grundgesetzes \u00fcberf\u00fchrt wurde. Die Autorin kritisiert, dass die Gesetzesvorschl\u00e4ge auf die Suizidteilnahme fixiert sind und diese bereichsweise kriminalisieren, anstatt die Sterbehilfe insgesamt weiter zu liberalisieren.<\/p>\n<p><i>Nicola Jacob <\/i>stellt die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) zur Zul\u00e4ssigkeit verschiedener Formen der Sterbehilfe vor. Sie zeigt, welche Kriterien und Ma\u00dfst\u00e4be das Gericht f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der aktiven und passiven Sterbehilfe sowie der Suizidbeihilfe entwickelt hat. Dazu skizziert sie die Auslegungen und Interpretationen des EGMR zum Recht auf Leben (Artikel 2), dem Verbot von Folter und unmenschlicher\/erniedrigender Behandlung (Artikel 3), der Achtung des Privatlebens (Artikel 8) und zum Diskriminierungsverbot (Artikel 14). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EGMR beschreibt Jacob den aus menschenrechtlicher Sicht zul\u00e4ssigen Gestaltungsspielraum, den der Staat im Rahmen seiner Schutzpflichten nutzen kann, was er dem\/der Einzelnen beim Sterben verbieten darf oder erlauben muss. Ein \u00dcbersicht \u00fcber den Rechtsstand zu den verschiedenen Formen der Sterbehilfe in den Mitgliedsstaaten der EU und der Schweiz erg\u00e4nzt diesen Beitrag.<\/p>\n<p>Dass die bis hierher versammelten wissenschaftlichen Kritiken an den Gesetzentw\u00fcrfen keine Einzelmeinungen darstellen, belegt eindrucksvoll eine Resolution von \u00fcber 140 Strafrechtslehrer\/innen, die sich im April diesen Jahres \u00f6ffentlich gegen die geplante Kriminalisierung der Suizidbeihilfe ausgesprochen haben. Wir stellen dem Resolutionstext kurze einleitende Bemerkungen von <i>Eric Hilgendorf <\/i>voran, der den Aufruf gemeinsam mit Henning Rosenau initiiert hat. Den Abschluss dieses Teils bildet ein Interview mit dem Vorsitzenden des zweiten Strafsenats des Bundesgerichtshofes, <i>Thomas Fischer<\/i>. Er geht auf die grunds\u00e4tzlichen Probleme der gegenw\u00e4rtigen Sterbehilfedebatte ein und f\u00fchrt das ganze Ausma\u00df der drohenden gesetzlichen Regelung vor Augen.<\/p>\n<p>Im III. Teil wird das berufsrechtliche Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizids auf seine verfassungsrechtliche und ethische Vertretbarkeit hin untersucht. <i>Rosemarie Will<\/i> stellt das in 10 von 17 deutschen \u00c4rztekammerbezirken geltende berufsrechtliche Verbot einer \u00e4rztlichen Assistenz beim Suizid dar. Nach ihrer Auffassung sind diese Verbote sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig. Jedoch bezweifelt sie auch, dass der Bundesgesetzgeber die Kompetenz dazu hat, diese berufsrechtlichen Verbote einfach aufzuheben, wie es die Entw\u00fcrfe von K\u00fcnast und Hintze vorsehen. Der Arzt und Medizinethiker <i>Meinolfus Str\u00e4tling<\/i> sowie die \u00c4rztin <i>Beate Sedemund-Adib <\/i>begr\u00fcnden in ihrem Beitrag, warum sie die Sterbehilfe dennoch als \u00e4rztliche Aufgabe sehen, auch wenn die Musterordnung der Bundes\u00e4rztekammer etwas anderes behauptet. Das Verbot sei sowohl aus ethischer wie aus medizinischer Sicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und k\u00f6nne deshalb keinen Bestand haben. Auch unter pr\u00e4ventiven Gesichtspunkten sei der \u00e4rztlich assistierte Suizid unverzichtbar, weil nur \u00c4rzte die Suizident_innen professionell \u00fcber Alternativen beraten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der IV. Teil setzt sich mit den wichtigsten Argumenten auseinander, die gegen die Zul\u00e4ssigkeit des assistierten Suizids ins Feld gef\u00fchrt werden.\u00a0 Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Freitodes wird heute nur noch selten bestritten. H\u00e4ufig jedoch wird von Psychologen, Medizinern und auch Sozialwissenschaftlern die Freiverantwortlichkeit jedweden Suizids in Frage gestellt. Zum Teil wird jedoch unterstellt, dass die Straffreiheit der Beihilfe einer Suizidpr\u00e4vention entgegen wirke. Dagegen wendet sich <i>Robert Poll <\/i>in seinem Beitrag \u00fcber den &#8222;Streit um die Freiverantwortlichkeit des Suizids&#8220;. Er geht auf die verschiedenen Arten von Zweifeln an der Selbstbestimmung bzw. Freiverantwortlichkeit von Suizidentscheidungen ein, die letztendlich alle darauf hinauslaufen, dass \u00e4u\u00dfere Umst\u00e4nde diese Entscheidung ma\u00dfgeblich beeinflusst h\u00e4tten. Im Ergebnis sprechen sie den Suizidenten die Selbstbestimmung und ihren Helfern die Legitimit\u00e4t ab und m\u00fcnden damit in einem Paternalismus. Poll h\u00e4lt die Straffreiheit von Suizid und Suizidbeihilfe f\u00fcr eine notwendige Bedingung, damit es zu einer offenen und respektvollen Kommunikation \u00fcber den Todeswunsch kommen kann und eine Auseinandersetzung mit den konkreten Problemen und Bef\u00fcrchtungen der Patienten stattfinden kann. Strafrechtliche Verbote schr\u00e4nken diese Kommunikationsm\u00f6glichkeiten erheblich ein und erweisen sich damit f\u00fcr die Suizidpr\u00e4vention als kontraproduktiv.<\/p>\n<p>Als ein weiteres Argument in der aktuellen Diskussion wird der notwendige Ausbau und die Entwicklung von Palliativmedizin und Hospizpl\u00e4tzen gegen den assistierten Suizid ins Feld gef\u00fchrt. Der assistierte Suizid sei, wenn man nur die palliativen Behandlungsm\u00f6glichkeiten ausreichend zur Verf\u00fcgung stelle, \u00fcberfl\u00fcssig bzw. er verhindere sogar deren Nutzung. Die Anh\u00e4nger des &#8222;\u00dcberfl\u00fcssigkeitsargumentes&#8220; bedient ein parallel zur Sterbehilfe-Debatte von der Bundesregierung eingebrachter Gesetzentwurf &#8222;zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland&#8220;, kurz Hospiz- und Palliativgesetz (HPG), den <i>Gita Neumann <\/i>in ihrem Beitrag untersucht. Sie gibt einen \u00dcberblick \u00fcber zentrale Inhalte des Gesetzentwurfs und unterzieht seine Pr\u00e4missen einer kritischen Analyse. Dank ihrer langj\u00e4hrigen eigenen Erfahrung in der Hospizarbeit kann sie beurteilen, wer vom neuen Gesetz profitiert w\u00fcrde und wer aufgrund der gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen au\u00dfen vor bleibt. Dem &#8222;Sterben 1. Klasse&#8220; im Hospiz sind auch nach diesem Gesetz eindeutige Grenzen gesetzt, das &#8222;\u00dcberfl\u00fcssigkeitsargument&#8220; wird von ihr als Mythos entlarvt, der die Wirklichkeit des Sterbens nicht zur Kenntnis nimmt.<\/p>\n<p><i>Lukas Rhiel <\/i>befasst sich mit dem &#8222;Dammbruch- oder Slippery-Slope-Argument&#8220; in der Debatte um Sterbehilfe. Der Beitrag geht auf die wiederkehrenden Argumentationsmuster ein, wonach durch eine zu liberale Regelung der Sterbehilfe ein Druck auf Alte und Kranke entstehen k\u00f6nne, dass jene sich das Leben nehmen. Au\u00dferdem k\u00f6nnten sich alte und kranke Menschen zunehmend als Belastung f\u00fcr ihre Umwelt empfinden, die (un-)freiwillige Euthanasie zum weitverbreiteten Normalfall werden. Rhiel stellt die zwei Grundvarianten dieses Argumentes dar und belegt den ideologischen und unsachlichen Charakter dieser Argumentationsweise.<\/p>\n<p>Der sich anschlie\u00dfende Artikel von <i>Erika Feyerabend <\/i>entstand im Nachgang zur Tagung &#8222;\u00d6konomie des Sterbens&#8220;, die im November 2014 mit Unterst\u00fctzung des Bildungswerkes der Humanistischen Union in NRW stattgefunden hat. Feyerabend sieht die Forderung nach einem autonom bestimmten, selbst gestalteten Tod im Kontext \u00f6konomischer Zw\u00e4nge des Gesundheitswesens. Die Debatte um Sterbehilfe sei geeignet, genau so wie die gesetzliche Anerkennung von Patientenverf\u00fcgungen, die (Selbst-) Wahrnehmung von Alten, Kranken und Behinderten zu beeintr\u00e4chtigen und sie in den Tod bzw. die Sterbehilfe zu dr\u00e4ngen. Autonomie und Selbstbestimmung am Lebensende werden als ideologisch motivierte Fehlvorstellungen in Frage gestellt. Feyerabends Warnung vor den drohenden Gefahren einer liberalen Sterbehilfepraxis l\u00e4sst erahnen, warum auch viele sozialliberale, gr\u00fcne oder linke Abgeordnete die repressive Sto\u00dfrichtung der vorliegenden Gesetzentw\u00fcrfe unterst\u00fctzen. Leider bleibt in ihrem Beitrag offen, wer eigentlich anstelle der Betroffenen nach welchen Ma\u00dfst\u00e4ben die Entscheidungen am Lebensende treffen solle. Die grunds\u00e4tzliche Kritik am gegenw\u00e4rtigen Zustand unseres Gesundheitswesens m\u00fcndet darin, die Rechte des\/der Einzelnen bei Entscheidungen zum Lebensende zu negieren. Solange wir Sterbenden oder Sterbewilligen nicht ausreichend helfen k\u00f6nnen, seien sie auch nicht frei genug, um selbst zu entscheiden.<\/p>\n<p>Der sich anschlie\u00dfende Aufsatz von <i>Wolfgang van den Daele <\/i>zur Entscheidungslast der Abgeordneten bei der Abstimmung \u00fcber die Sterbehilfe ist eine dezidierte Gegenargumentation zu Feyerabends Beitrag. Van den Daele pl\u00e4diert daf\u00fcr, die Entscheidung \u00fcber eine gesetzliche Beschr\u00e4nkung der Suizidbeihilfe nicht auf der Basis individueller Wertma\u00dfst\u00e4be zu f\u00e4llen (die von der Mehrheit der Bev\u00f6lkerung nicht geteilt werden), sondern sich mit den empirischen Fakten und vergleichbaren Erfahrungen in anderen L\u00e4ndern auseinander zu setzen. &#8222;Wer mit Annahmen \u00fcber drohende Folgen argumentiert, \u00fcbernimmt Beweislasten und unterwirft sich Standards kognitiver Rationalit\u00e4t. Dazu geh\u00f6rt ein unverstellter, nicht-selektiver Blick auf die Fakten.&#8220; Gest\u00fctzt auf empirische Befunde zur deutschen und internationalen Sterbehilfedebatte zeigt er, dass zentrale Annahmen \u00fcber die Gefahren einer (\u00e4rztlichen) Suizidbeihilfe, wie sie in der parlamentarischen Debatte vorgetragen wurden, nicht belegbar sind. Allen Leser\/innen, denen die juristischen Argumentationen zu kompliziert oder nicht verst\u00e4ndlich genug sind, sei dieser Artikel w\u00e4rmstens empfohlen.<\/p>\n<p>Im\u00a0 V. Teil des Heftes wollten wir die Praxis der in Deutschland t\u00e4tigen Sterbehilfeorganisationen und Einzelhelfer m\u00f6glichst umfassend darstellen. Unser Anspruch war es, diejenigen, deren sterbebegleitende T\u00e4tigkeit kriminalisiert werden soll, zu Wort kommen zu lassen, um mehr Transparenz und Sachlichkeit in die Diskussion zu bringen. Leider waren Sterbehilfe Deutschland und Dignitas nicht bereit, die von uns gestellten Fragen zu beantworten. Es liegt auf der Hand, dass diese Weigerung nicht vertrauensbildend ist, sondern die Mythen derjenigen n\u00e4hrt, die sie verbieten wollen. Gleichwohl halten wir einige der Fragen zentral daf\u00fcr um zu beurteilen, ob etwa eine Regelung zur \u00e4rztlichen Beihilfe \u00e4hnlich suizidpr\u00e4ventiv wirksam sein kann wie es die Arbeit dieser Organisationen vermutlich bereits ist. Wir drucken unsere nicht beantworteten Fragen deshalb im Heft ab &#8211; nicht zuletzt als Aufforderung an den Gesetzgeber, der sich selbst um die Antworten bem\u00fchen sollte, bevor er \u00fcber die eingebrachten Entw\u00fcrfe entscheidet. Nur mit den Antworten auf diese oder \u00e4hnliche Fragen l\u00e4sst sich beurteilen, ob die geplanten Grundrechtseingriffe tats\u00e4chlich zu rechtfertigen sind, ob sie geeignet, erforderlich und angemessen sind, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen.<\/p>\n<p>Weil wir als Redaktion dazu beitragen wollen, die Diskussion \u00fcber die organisierten Sterbehelfer zu versachlichen, hat Sven L\u00fcders die verf\u00fcgbaren Fakten \u00fcber den <i>Verein Sterbehilfe Deutschland <\/i>zusammenzutragen. Dieser Verein ist der erkl\u00e4rte Anlass, wenn nicht gar der Hauptgrund f\u00fcr die derzeitigen gesetzgeberischen Bem\u00fchungen; ihn vor allem w\u00fcrde das Verbot gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfiger Sterbehilfe treffen. Die Dokumentation zeigt, wie durchdacht und gewissenhaft die Suizidbegleitung durch den Verein angeboten wird &#8211; und welche marginale Rolle diese Form der Suizidbeihilfe einnimmt. Ein weiteres Interview, das Claudia Krieg mit <i>Peter Puppe <\/i>f\u00fchrte, einem der wenigen bekannten deutschen Sterbebegleiter, verschafft Einblick in dessen Praxis. Puppe betont, dass bei seiner Beratung das Verh\u00e4ltnis von Lebenshilfe zu Sterbehilfe etwa 6:1 betrage, was sich mit den Angaben Schweizer Sterbehilfevereine deckt.<\/p>\n<p>Der abschlie\u00dfende VI. Teil des Schwerpunkt ist dem b\u00fcrgerrechtlichen Engagement der Humanistischen Union auf dem Gebiet der Sterbehilfe gewidmet. Er beginnt mit einer historischen Reminiszenz, dem Nachdruck eines Artikels von <i>Gerd Hirschauer <\/i>&#8222;\u00dcber Freitod, Selbstmord, aktive Sterbehilfe und T\u00f6tung auf Verlangen&#8220; aus den vorg\u00e4ngen 36 (1978). Hirschauer war als langj\u00e4hriger Redakteur der vorg\u00e4nge der wichtigste intellektuelle Vork\u00e4mpfer f\u00fcr die Liberalisierung der Sterbebegleitung innerhalb der Humanistischen Union. In seinem hier nachgedruckten Beitrag erinnert Hirschauer an Jean Amery, der am 17. Oktober 1978 den Freitod w\u00e4hlte. Hirschauer appelliert an die Freiheit zum Freitod, die nicht auf bestimmte Krankheitsstadien beschr\u00e4nkt oder gar selbst als Krankheit deklariert werden d\u00fcrfe und zeichnet eine klare Argumentation im grunds\u00e4tzlichen Streit um die Selbstbestimmung bei der Sterbehilfe auf, die auch heute noch lesenswert ist.<\/p>\n<p><i>J\u00fcrgen Roth <\/i>geht in seinem Beitrag auf die aktuellen b\u00fcrgerrechtlichen Herausforderungen beim Recht auf Sterbehilfe ein. Er zeichnet die Forderungen der Humanistische Union f\u00fcr Selbstbestimmung am Lebensende in ihrer historischen Abfolge nach und stellt die zentralen b\u00fcrgerrechtlichen Kritikpunkte an den im Bundestag beratenen Entw\u00fcrfen heraus.<\/p>\n<p>Den Abschluss des Schwerpunkts bildet ein ganz neuer Vorschlag von <i>Helga Killinger <\/i>und <i>Heide Hering<\/i>, die analog zur Patientenverf\u00fcgung einen Sterbepass fordern. Die beiden Autorinnen sehen einen solchen Pass als konsequente Weiterentwicklung des Selbstbestimmungsrechtes am Lebensende an.<\/p>\n<p>Mit diesem zugegebenerma\u00dfen sehr umfangreichen Schwerpunkt der vorliegenden Ausgabe verfolgen wir mehrere Ziele: Zum einen m\u00f6chten wir unsere Leserinnen und Leser \u00fcber das laufende Gesetzgebungsverfahren informieren und zugleich ermutigen, ihre Erwartungen mit den Abgeordneten ihres Wahlkreises zu diskutieren. Im parlamentarischen Alltag gibt es nur wenige Momente, in denen die Stimme jeder und jedes einzelnen Abgeordneten z\u00e4hlt und das Ergebnis der Abstimmung nicht vorhersehbar ist &#8211; die Gesetzgebung zur Suizidbeihilfe ist einer dieser seltenen Momente. Nutzen Sie ihn! Zugleich wollen wir auch alle Abgeordneten des Deutschen Bundestags \u00fcber unsere Kritik an den vorliegenden Gesetzentw\u00fcrfen informieren. Deshalb stellen wir ihnen das Heft kostenfrei zur Verf\u00fcgung &#8211; verbunden mit der Hoffnung, dass die hier versammelten Argumente beachtet und aufgegriffen werden.<\/p>\n<p>Wie gewohnt bietet auch diese Ausgabe der vorg\u00e4nge neben dem Schwerpunkt weitere Beitr\u00e4ge zu aktuellen b\u00fcrgerrechtlichen Fragen. Wir m\u00f6chten Sie an dieser Stelle besonders auf den Aufruf zur aktuellen Fl\u00fcchtlingssituation und der Bitte um konkrete Unterst\u00fctzung hinweisen, den wir dieser Ausgabe voran gestellt haben. Die in der vorletzten Ausgabe (Heft 208) beschriebenen Versuche einer &#8222;Abschottung Europas&#8220; gegen\u00fcber den Fl\u00fcchtlingen aus Osten und S\u00fcden sind vorerst gescheitert &#8211; eine politische L\u00f6sung, die nicht auf neue Mauern, Z\u00e4une oder Kriegsschiffe setzt, vorerst noch nicht in Sicht. Umso mehr ist gegenw\u00e4rtig die Zivilgesellschaft gefragt, um den hier ankommenden Fl\u00fcchtlingen schnell zu helfen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus finden Sie in dieser Ausgabe eine Bilanz der j\u00fcngsten Reform des Bundesdatenschutzgesetzes von Hartmut Aden; und Axel Bu\u00dfmer stellt den neuen Film \u00fcber Fritz Bauer, den fr\u00fcheren Hessischen Generalstaatsanwalt und Mitbegr\u00fcnder\u00a0 der Humanistischen Union vor. Wir w\u00fcnschen Ihnen bei der Lekt\u00fcre dieser Ausgabe der vorg\u00e4nge viele erhellende Momente und freuen uns \u00fcber Ihre Anregungen und Kritiken.<\/p>\n<p><i>Claudia Krieg, Sven L\u00fcders und Rosemarie Will<br \/>f\u00fcr die Redaktion<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\">Heftvorschau:<\/h2>\n<p>Heft 212 (4\/2015)\u00a0 Reflexhaftes Strafrecht<br \/>Heft 213 (1\/2016)\u00a0 10 Jahre Versammlungsrecht der L\u00e4nder<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\">Anmerkungen:<\/h2>\n<p>[1] S. BVerfGE 52, 171 (174).<\/p>\n<p>[2] Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 61. Aufl., Vorbemerkungen zu \u00a7\u00a7 211-216, Rdnr. 35a.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[570,2056],"publikationen":[1433],"class_list":["post-11499","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-claudia-krieg","autoren-sven-lueders-und-rosemarie-will","publikationen-210-211"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Editorial - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/editorial-35\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Editorial - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge 210\/211 (2+3\/2015), S. 1-8 Seit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 sind der Suizid, d.h. die freiverantwortliche Selbstt\u00f6tung, sowie die Beihilfe dazu in Deutschland straffrei. 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