{"id":11502,"date":"2015-09-20T10:50:00","date_gmt":"2015-09-20T08:50:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-begruendungen-der-vier-gesetzentwuerfe\/"},"modified":"2015-09-20T12:00:00","modified_gmt":"2015-09-20T10:00:00","slug":"die-begruendungen-der-vier-gesetzentwuerfe","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/die-begruendungen-der-vier-gesetzentwuerfe\/","title":{"rendered":"Die Begr\u00fcndungen der vier Gesetzentw\u00fcrfe"},"content":{"rendered":"<p>In: vorg\u00e4nge 210\/211 (2-3\/2015), S. 17-37<\/p>\n<p><i>Wir haben die Sprecher_innen der vier Gruppenentw\u00fcrfe sowie des Antrags auf Regelungsverzicht (s.S. 11\u00a0ff.) gebeten, ihre Vorschl\u00e4ge genauer zu erl\u00e4utern. Wir wollten wissen, wie die Abgeordneten zu den grunds\u00e4tzlichen Fragen der Strafbarkeit stehen, welche Auswirkungen sie bei einer Umsetzung ihres Vorschlags erwarten, welche Rolle die Palliativversorgung dabei spielt und wie diese verbessert werden k\u00f6nnte; ferner wie sie zur \u00e4rztlichen Suizidbeihilfe stehen und warum sie sich gegen andere m\u00f6glichen Verfahrensvorgaben f\u00fcr Suizidbeihilfevereine entschieden haben. Geantwortet haben Katja Keul f\u00fcr den Vorschlag auf Regelungsverzicht, Carola Reimann f\u00fcr den Vorschlag einer gesetzlichen Regelung der \u00e4rztlichen Suizidbeihilfe sowie Patrick Sensburg f\u00fcr den Entwurf eines absoluten Verbots der Suizidbeihilfe. Wir hatten auch Michael Brand gebeten, f\u00fcr den Gesetzentwurf zum Verbot der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Suizidbeihilfe Stellung zu nehmen &#150; was er leider im letzten Moment ablehnte, so dass wir keinen Ersatz mehr finden konnten. Auch Renate K\u00fcnast sah sich aus Termingr\u00fcnden nicht in der Lage, ihren Entwurf eines Suizidbeihilfegesetzes hier noch einmal zu erl\u00e4utern. Wir haben in beiden F\u00e4llen versucht, die mutma\u00dflichen Antworten dieser Gruppen aus den Begr\u00fcndungen ihrer Gesetzentw\u00fcrfe (BT-Drs. 18\/5373 f\u00fcr Brand und BT-Drs. 18\/5375 f\u00fcr K\u00fcnast) zu erschlie\u00dfen. Die entsprechenden Zitate sind in der nachfolgenden \u00dcbersicht mit * gekennzeichnet. <\/i><\/p>\n<p>[Straffreiheit]<br \/>1. Wie stehen Sie zur Straffreiheit der Suizidhilfe f\u00fcr \u00c4rzte, Angeh\u00f6rige und Freunde bzw. organisierte Sterbehelfer? Warum soll diese erhalten bzw. (f\u00fcr einzelne Gruppen) beschr\u00e4nkt werden? <br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 Das deutsche Rechtssystem verzichtet darauf, die eigenverantwortliche Selbstt\u00f6tung unter Strafe zu stellen, da sie sich nicht gegen einen anderen Menschen richtet und der freiheitliche Rechtsstaat keine allgemeine, erzwingbare Rechtspflicht zum Leben kennt. Dementsprechend sind auch der Suizidversuch oder die Teilnahme an einem Suizid(-versuch) straffrei. Dieses Regelungskonzept hat sich grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt. Die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids und der Teilnahme daran sollte deshalb nicht infrage gestellt werden. <br \/>Eine Korrektur ist aber dort erforderlich, wo gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Angebote die Suizidhilfe als normale Behandlungsoption erscheinen lassen und Menschen dazu verleiten k\u00f6nnen, sich das Leben zu nehmen. Der hier vorgelegte Entwurf will nicht die Suizidhilfe kriminalisieren, die im Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation oder aus rein altruistischen Gr\u00fcnden gew\u00e4hrt wird. Ein vollst\u00e4ndiges strafrechtliches Verbot der Beihilfe zum Suizid, wie es etwa in anderen europ\u00e4ischen Staaten besteht, w\u00e4re sowohl rechtssystematisch problematisch als auch in der Abw\u00e4gung unterschiedlicher ethischer Pr\u00e4missen ein \u00fcberscharfer Eingriff in die Selbstbestimmung von Sterbewilligen.<\/p>\n<p>KATJA KEUL (zu den Fragen 1-3)\u00a0 Ich halte die aktuelle Rechtslage f\u00fcr richtig, nach der Suizidhilfe straffrei ist. Dabei sollten wir es belassen, um die betroffenen Menschen nicht zu isolieren und den Zugang zu ergebnisoffener Beratung zu erhalten. Strafdrohungen sind nicht geeignet Menschen vom Suizid abzubringen und dienen daher nicht wirklich dem Schutz des Lebens. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob sich diese Strafdrohung gegen den Hausarzt oder die Angeh\u00f6rigen richtet. Wem sich die notleidenden Menschen am Ende anvertrauen wollen, ist nicht Sache des Gesetzgebers.<\/p>\n<p>RENATE K\u00dcNAST*\u00a0 Staat und Gesellschaft d\u00fcrfen es einem Menschen nicht abverlangen, einen qualvollen Weg bis zum bitteren Ende zu gehen und zu durchleiden. Deswegen muss es auch m\u00f6glich sein, Menschen zu helfen, wenn diese sich selbstbestimmt und aus objektiv verst\u00e4ndlichen Gr\u00fcnden das Leben nehmen m\u00f6chten. Strafrechtlich ist dies nicht verboten. Sich selbst zu t\u00f6ten, ist in Deutschland straffrei. Seit der Schaffung des Strafgesetzbuches im Jahr 1871 ist es legal, Menschen beim Suizid Hilfe zu leisten; f\u00fcr Angeh\u00f6rige und dem sterbewilligen Menschen nahestehende Personen genauso wie f\u00fcr \u00c4rztinnen, \u00c4rzte und Vereine. <br \/>Diese Straffreiheit ist keine Strafbarkeitsl\u00fccke. Das Strafrecht hat seit 140 Jahren\u00a0 die Hilfe zur Selbstt\u00f6tung nicht verboten, ohne dass es zu gravierenden Fehlentwicklungen gekommen w\u00e4re. Seit der Geltung des Grundgesetzes gibt es in Deutschland keine Rechtspflicht des Einzelnen, sich am Leben zu halten. Eine solche Vorstellung kann in einem s\u00e4kularen Rechtsstaat auch nicht als Richtschnur moralischen Verhaltens angesehen werden.<\/p>\n<p>CAROLA REIMANN\u00a0 Bei den vielen Veranstaltungen und Gespr\u00e4chen in den letzten Wochen hat sich f\u00fcr mich das best\u00e4tigt, was Umfragen schon lange immer wieder zeigen. Die Menschen wollen nicht, dass der Staat mit Verboten in den sensiblen Bereich zwischen Leben und Tod eingreift. Sie wollen sich nicht vorschreiben lassen, wie viel Leid und Kontrollverlust sie am Lebensende ertragen m\u00fcssen. Wer ein Leben lang f\u00fcr sich selbst entscheidet, der will dies auch am Lebensende tun. Diesem Wunsch entsprechen wir mit unserem Gesetzentwurf. Wir verzichten als einzige Gesetzesinitiative auf eine Versch\u00e4rfung der derzeitigen Rechtslage. Wir lehnen jeden Eingriff in das Strafrecht kategorisch ab.<\/p>\n<p>PATRICK SENSBURG\u00a0 Unser Antrag spricht sich grunds\u00e4tzlich gegen die Hilfe beim Selbstmord aus. Schon eine Ausnahmeregelung f\u00fcr den durch Angeh\u00f6rige oder \u00c4rzte assistierten Suizid w\u00fcrde f\u00fcr das Lebensende einen v\u00f6llig neuartigen Erwartungs- und Entscheidungshorizont er\u00f6ffnen. Wenn lebenserhaltende Therapie und unterst\u00fctzter Selbstmord als gleichwertige Alternativen gesehen werden, wird der Patient, der sich f\u00fcr die Lebenserhaltung entscheidet, den Angeh\u00f6rigen und der Gesellschaft gegen\u00fcber daf\u00fcr begr\u00fcndungspflichtig. Mit seiner Entscheidung verursacht er in der Folge n\u00e4mlich weitere Kosten f\u00fcr Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und belastet seine Familie. Das Leben wird nur noch eine von zwei m\u00f6glichen Alternativen, zwischen denen er entscheiden soll. Dieser Erwartungs- und Entscheidungshorizont er\u00f6ffnet sich f\u00fcr den Betroffenen in einer gesundheitlichen Lage, in der er schwach und an der Grenze seiner Entscheidungsf\u00e4higkeit angelangt ist.<br \/>2. Wie begr\u00fcnden Sie das von ihnen vorgeschlagene strafrechtliche Verbot bzw. warum lehnen Sie ein solches ab?<br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid (assistierter Suizid) zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung zu verhindern. In Deutschland nehmen F\u00e4lle zu, in denen Vereine oder auch einschl\u00e4gig bekannte Einzelpersonen die Beihilfe zum Suizid regelm\u00e4\u00dfig anbieten, beispielsweise durch die Gew\u00e4hrung, Verschaffung oder Vermittlung eines t\u00f6dlichen Medikamentes. Dadurch droht eine gesellschaftliche Normalisierung, ein Gew\u00f6hnungseffekt an solche organisierten Formen des assistierten Suizids, einzutreten. Insbesondere alte und\/oder kranke Menschen k\u00f6nnen sich dadurch zu einem assistierten Suizid verleiten lassen oder gar direkt oder indirekt gedr\u00e4ngt f\u00fchlen. Ohne die Verf\u00fcgbarkeit solcher Angebote werden sie eine solche Entscheidung nicht erw\u00e4gen, geschweige denn treffen. Solchen nicht notwendig kommerziell orientierten, aber gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen, also auf Wiederholung angelegten Handlungen ist deshalb zum Schutz der Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Leben auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzuwirken. &#8230;<br \/>Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig im Sinne unseres Vorschlags handelt, wer die Gew\u00e4hrung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbstt\u00f6tung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner T\u00e4tigkeit macht, unabh\u00e4ngig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabh\u00e4ngig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit. Das so verstandene Tatbestandsmerkmal der Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit weist auf eine besondere Gef\u00e4hrdung der autonomen Entscheidung Betroffener hin. Entscheidend ist dabei, dass die Suizidhelferinnen und -helfer spezifische, typischerweise auf die Durchf\u00fchrung des Suizids gerichtete Eigeninteressen verfolgen und ihre Einbeziehung damit eine autonome Entscheidung der Betroffenen infrage stellt. Diese potenzielle Interessenkollision ist nicht auf F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen die Suizidhilfe entgeltlich angeboten wird &#8230; Denn auch ohne Einnahme- oder Gewinnerzielungsabsicht entstehen autonomiegef\u00e4hrdende Gew\u00f6hnungseffekte und Abh\u00e4ngigkeiten. Die daraus resultierenden Konsequenzen sind \u00fcberaus problematisch: Wenn infolge der wiederholten Suizidhilfe diese als eine Art Standard etabliert wird, dient das zum einen mit Blick auf die Suizidhelfer der professionellen Profilbildung. Es baut zum anderen gegen\u00fcber den Betroffenen zus\u00e4tzlichen (Entscheidungs-)Druck auf. Autonomiegef\u00e4hrdende Interessenkonflikte sind insoweit keineswegs notwendigerweise finanziell bedingt. <br \/>Nach \u00a7 9 Abs. 2 Satz 2 StGB ist eine Bestrafung nach dem deutschen Strafrecht auch dann m\u00f6glich, wenn die im Ausland begangene Haupttat dort straflos ist. Wird danach die im Ausland betriebene und dort straffreie gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung im Inland beworben, macht sich der im Inland werbende Gehilfe strafbar, soweit er mit seiner T\u00e4tigkeit die Haupttat f\u00f6rdert. Damit tritt die Neuregelung auch Versuchen entgegen, den assistierten Suizid als grenz\u00fcberschreitende Dienstleistung anzubieten. <br \/>Verfassungsrechtlich steht der Gesetzentwurf im Spannungsfeld der grundlegenden Schutzgarantien der menschlichen Selbstbestimmung einerseits und des menschlichen Lebens andererseits. &#133; Insoweit sollen zwei h\u00f6chstrangige Rechtsg\u00fcter, n\u00e4mlich das in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Recht auf Leben und die verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte individuelle Garantie autonomer Willensentscheidungen gesch\u00fctzt, werden. Damit steht das Verbot nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem mit ihm angestrebten Ziel. Es handelt sich mithin um eine zul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Nichts anderes gilt hinsichtlich des in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Selbstbestimmungsrechts jedes Menschen. Entscheidend ist insoweit, dass die Neuregelung nicht nur die M\u00f6glichkeit jedes Einzelnen, frei und eigenverantwortlich \u00fcber das Ende des eigenen Lebens zu entscheiden, unber\u00fchrt l\u00e4sst, sondern im Gegenteil sogar auf den Schutz einer von Fremdbeeinflussung freien Willensbildung abzielt. Einen hier\u00fcber hinausgehenden Anspruch auf Hilfe zum eigenen Suizid kennt weder das Grundgesetz noch die Europ\u00e4ische Konvention f\u00fcr Menschenrechte. Das hier vorgeschlagene strafbewehrte Verbot ist auch erforderlich. Mildere Ma\u00dfnahmen wie dem strikten strafrechtlichen Verbot vorgelagerte Kontrollma\u00dfnahmen sind kein gleicherma\u00dfen geeignetes Mittel. Der hier vorgelegte Entwurf kriminalisiert ausdr\u00fccklich nicht die Suizidhilfe, die im Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>RENATE\u00a0K\u00dcNAST*\u00a0 Der Gesetzentwurf normiert explizit, dass Hilfe zur Selbstt\u00f6tung nicht strafbar ist. Zwar beschreibt dies die derzeitige Rechtslage. Dennoch kommt der Regelung mehr als nur deklaratorischer Charakter zu. Denn sie beseitigt Rechtsunsicherheiten in der Bev\u00f6lkerung sowie bei \u00c4rzten. Dar\u00fcber hinaus werden die gewerbsm\u00e4\u00dfige, also auf Gewinnerzielung ausgerichtete Hilfe zur Selbstt\u00f6tung sowie das Verleiten zur Selbstt\u00f6tung, verboten. F\u00fcr alle organisierten oder gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfestellungen zur Selbstt\u00f6tung werden hohe Bedingungen an Beratung und Dokumentation aufgestellt. Ziel des Gesetzes ist es, die von Angeh\u00f6rigen, Nahestehenden, \u00c4rzten und Sterbehilfeorganisationen geleistete Hilfe zur Selbstt\u00f6tung bzw. den assistierten Suizid weiterhin straflos zu lassen. Dabei darf Hilfe zum Suizid wie bisher nur geleistet werden, wenn die sterbewillige Person freiverantwortlich \u00fcber ihr Leben entscheiden kann. Daf\u00fcr ist insbesondere erforderlich, dass sie vollj\u00e4hrig ist. Dar\u00fcber hinaus ist die Freiverantwortlichkeit anhand der Ma\u00dfst\u00e4be zu bestimmen, die man nach herrschender Auffassung auch ansonsten bei der Disposition \u00fcber Rechtsg\u00fcter heranzieht, also anhand der Regelungen \u00fcber die Voraussetzung der Einwilligung bzw. der Ernstlichkeit eines T\u00f6tungsverlangens im Sinne des \u00a7 216 StGB.<br \/>Mit der Hilfe zur Selbstt\u00f6tung darf nicht Profit gemacht werden. Dies k\u00f6nnte die Rechtsg\u00fcter des Lebens und der Selbstbestimmung anderer Menschen gef\u00e4hrden. Denn wer ein kommerzielles Interesse an der Selbstt\u00f6tung anderer Menschen hat, beeinflusst diese m\u00f6glicherweise in ihrer Entscheidungsfindung einseitig. Eine Kommerzialisierung der Hilfe zur Selbstt\u00f6tung birgt die Gefahr, dass bei geneigten Menschen um einen Hilfsauftrag regelrecht geworben oder subtiler psychischer Druck ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnte, anstatt ihnen die Hilfe anzubieten, die sie erst in die Lage zur freiverantwortlichen Entscheidung versetzen w\u00fcrde. Nach einheitlicher Auslegung von Literatur und Rechtsprechung liegt Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit vor, wenn jemand in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen\u00a0 Verglichen mit dem Begriff der Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit ist der Begriff der Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit also enger, da er eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. Im Unterschied zur Organisation kann auch ein Einzelner gewerbsm\u00e4\u00dfig handeln. <br \/>Es ist f\u00fcr die Gesellschaft nicht hinnehmbar, wenn Einzelpersonen oder Organisationen aus dieser Hilfe zum Sterben in der Not eine kommerzielle Gesch\u00e4ftsidee machen m\u00f6chten. Dies birgt die Gefahr, dass f\u00fcr den Suizid geworben werden k\u00f6nnte oder Menschen gar dazu verleitet werden. Eine Kommerzialisierung der Hilfe zur Selbstt\u00f6tung kann die Rechtsg\u00fcter des Lebens und der Selbstbestimmung gef\u00e4hrden. Denn wer ein kommerzielles Interesse an der Selbstt\u00f6tung anderer Menschen hat, mag diese m\u00f6glicherweise in ihrer Entscheidungsfindung einseitig beeinflussen oder ihnen den eigentlich noch vorbehaltenen R\u00fccktritt vom eigenen Selbstt\u00f6tungsentschluss psychisch erschweren. Doch dar\u00fcber hinaus sollte es der Gesetzgeber unterlassen, das Strafrecht zu \u00e4ndern. <br \/>Aber vorhandene Fragen und Besorgnisse im Zusammenhang mit diesen Organisationen m\u00fcssen aufgenommen und gesetzlich flankiert werden, um Missbrauch zu vermeiden. Der Arbeit von Sterbehilfeorganisationen muss deswegen ein klarer Rahmen gesetzt werden. Schon heute ist klar, dass sie sich bei ihrer T\u00e4tigkeit an das geltende Recht halten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>CAROLA REIMANN\u00a0 Aus meiner Sicht l\u00f6sen strafrechtliche Verbote keine Probleme, sie schaffen zus\u00e4tzliche. Egal ob ich gewerbliche oder gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige, auf Wiederholung angelegte Sterbehilfe unter Strafe stelle, die Folge ist immer ein Risiko f\u00fcr \u00c4rzte, die regelm\u00e4\u00dfig mit Grenzf\u00e4llen zu tun haben. Davor warnen auch \u00fcber 140 Strafrechtler, die hierzu eine Stellungnahme ver\u00f6ffentlicht haben. [s. Dokumentation in diesem Heft] Gesetzliche Regelungen im Strafrecht gef\u00e4hrden das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>PATRICK SENSBURG Die strafrechtliche Sanktion ist die Auspr\u00e4gung eines Verbots. So haben alle Regelungen, welche die Hilfe zum Selbstmord auch nur irgendwie beschr\u00e4nken wollen, notwendigerweise eine entsprechende Sanktion zu bestimmen. Lediglich diejenigen, die Hilfe zum Selbstmord in jeder Lage f\u00fcr zul\u00e4ssig erachten, kommen ohne strafrechtliche Sanktion aus. Danach w\u00e4re es denn aber auch straffrei und damit vom Staat toleriert, wenn ein Arzt einem jungen Mann ein Sterbemittel zur Verf\u00fcgung stellt, wenn ihn seine erste gro\u00dfe Liebe verl\u00e4sst und er in diesem Moment sterben will. Dies kann doch nicht ernsthaft akzeptiert werden und sanktionslos bleiben.<br \/>3. Inwiefern halten Sie es f\u00fcr gerechtfertigt, bei der Straffreiheit \/ dem Verbot der Suizidbeihilfe zwischen \u00c4rzten, Angeh\u00f6rigen\/Freunden und organisierten Sterbehelfern zu differenzieren und einzelne Gruppen vom Verbot bzw. der Straffreiheit auszunehmen?<br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 Durch eine gesonderte Regelung wird im Entwurf klargestellt, dass Angeh\u00f6rige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen sich nicht strafbar machen, wenn sie lediglich Teilnehmer an der Tat sind und selbst nicht gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig handeln. Absatz 2 enth\u00e4lt daher einen pers\u00f6nlichen Strafausschlie\u00dfungsgrund f\u00fcr Angeh\u00f6rige und andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen. Die Regelung ber\u00fccksichtigt, dass kein Strafbed\u00fcrfnis gegen\u00fcber Personen besteht, die ihren Angeh\u00f6rigen oder anderen engen Bezugspersonen in einer in der Regel emotional sehr belastenden und schwierigen Ausnahmesituation beistehen wollen. <br \/>Angesichts der Gleichstellung [von nahestehenden Personen] mit den Angeh\u00f6rigen wird das Bestehen eines auf eine gewisse Dauer angelegten zwischenmenschlichen Verh\u00e4ltnisses vorausgesetzt; entscheidend ist dabei, dass dem Angeh\u00f6rigenverh\u00e4ltnis entsprechende Solidarit\u00e4tsgef\u00fchle existieren und deshalb auch eine vergleichbare psychische Zwangslage gegeben ist. Als derartige Verh\u00e4ltnisse basaler Zwischenmenschlichkeit gelten etwa Liebesbeziehungen, enge Freundschaften, nichteheliche bzw. nicht eingetragene Lebens- und langj\u00e4hrige Wohngemeinschaften. Demgegen\u00fcber gen\u00fcgt der blo\u00dfe sympathiegetragene gesellschaftliche Umgang mit Sports- und Parteifreunden oder Berufskollegen und Nachbarn diesen Anforderungen nicht.<\/p>\n<p>RENATE K\u00dcNAST*\u00a0 Einige Menschen, die sich dazu entscheiden, ihr eigenes Leben zu beenden, haben Angeh\u00f6rige oder ihnen nahestehende Personen, die sie um Hilfe bitten k\u00f6nnen. Andere wollen lieber mit Dritten reden, um den Angeh\u00f6rigen oder Freunden die Belastung zu ersparen. Letztere sollten wir nicht schlechter behandeln als jene, die Angeh\u00f6rige und ein soziales Umfeld haben. Deswegen soll es dabei bleiben, dass ein assistierter Suizid nicht nur Einzelpersonen gestattet wird, sondern es soll weiterhin auch Vereine geben d\u00fcrfen, die Beratung und Hilfe anbieten. Es w\u00e4re falsch, Einzelpersonen zwingend immer f\u00fcr vertrauensw\u00fcrdiger zu halten, als Sterbehilfeorganisationen. Auch im pers\u00f6nlichen Nahbereich existiert theoretisch eine interessensgeleitete Missbrauchsgefahr. Was Einzelnen erlaubt ist, kann zudem aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden einem Verein nicht verboten werden. Existierende Sterbehilfeorganisationen sollen deswegen nicht strafrechtlich sanktioniert werden. Sterbehilfeorganisationen bieten Angeh\u00f6rigen, nahestehenden Personen sowie \u00c4rztinnen und \u00c4rzten Entlastung f\u00fcr den Fall, dass sie aus ihren ethischen \u00dcberzeugungen heraus weder an der Beratung noch an der Hilfe zur Selbstt\u00f6tung teilhaben wollen.<\/p>\n<p>PATRICK SENSBURG\u00a0 Unser Entwurf richtet sich grunds\u00e4tzlich gegen eine Erlaubnis zur Hilfe beim Selbstmord. In den meisten F\u00e4llen wird die Verantwortung auf den Arzt geschoben werden, wenn Angeh\u00f6rige den Tod eines Familienmitglieds in der letzten Lebensphase wollen. Sie selber werden nur in seltenen F\u00e4llen selbst das Sterbemittel ausw\u00e4hlen wollen und es dann so zur Verf\u00fcgung stellen, wie es mit Blick z.B. auf eine Krankheit notwendig ist. Nicht der Sterbende wird dann die Entscheidung treffen, sondern der Arzt, ob er ein Sterbemittel zur Verf\u00fcgung stellt oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem Berufsverst\u00e4ndnis von \u00c4rzten. Sie wollen heilen, nicht t\u00f6ten. Nach welchen Kriterien soll ein Arzt denn auch die Entscheidung treffen? In den \u00fcbrigen Gesetzesentw\u00fcrfen steht hierzu nichts und das jeweilige Einzelschicksal l\u00e4sst sich in einem Gesetz, das immer generell-abstrakt ist, ja auch nicht regeln. All dies spricht f\u00fcr ein grunds\u00e4tzliches Verbot, wenn man den Lebensschutz ernst nimmt und nicht mit Begriffen, wie &#132;Selbstbestimmtheit&#147; t\u00e4uscht.<br \/>4. Auf welche Fakten bzw. empirischen Problemlagen st\u00fctzen Sie Ihren Vorschlag zur Neuregelung bzw. Beibehaltung der gegenw\u00e4rtigen Rechtslage?<br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 Zahlreiche Untersuchungen geben deutliche Hinweise darauf, dass sich viele Menschen davor f\u00fcrchten, als Last empfunden zu werden, vollst\u00e4ndig auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein und dabei ihre Autonomie zu verlieren. Hinzu kommen tiefsitzende \u00c4ngste, schlecht und w\u00fcrdelos versorgt zu werden oder starke Schmerzen erdulden zu m\u00fcssen &#8230; Eine Umfrage in Deutschland hat ergeben, dass \u00c4ngste vor einem langen Sterbeprozess (61,8 Prozent), vor starken Schmerzen oder schwerer Atemnot (60,1\u00a0%) am weitesten verbreitet sind, daneben auch die Sorge, den eigenen Angeh\u00f6rigen zur Last zu fallen (53,8\u00a0%).1 <br \/>Die Suizidhilfe wird in der Regel, neben der Vermittlung der M\u00f6glichkeit, im Ausland bereits existierende entsprechende Strukturen zu nutzen, vornehmlich dadurch geleistet, dass t\u00f6dlich wirkende Substanzen und\/oder Apparaturen bereitgestellt sowie gegebenenfalls auch R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Suizids zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Es geht daher eindeutig nicht um eine blo\u00dfe, die autonome Willensbildung unterst\u00fctzende Beratungsfunktion. &#8230;<br \/>Der Deutsche Ethikrat macht auf etwa 100.000 Suizidversuche im Jahr aufmerksam. Im Jahr 2013 t\u00f6teten sich 10.076 Menschen selbst. Damit ist rund 1 Prozent aller j\u00e4hrlichen Todesf\u00e4lle in Deutschland suizidbedingt. Nach Angaben des Nationalen Suizidpr\u00e4ventionsprogramms f\u00fcr Deutschland (NaSPro) gehen etwa zwei Drittel aller Suizide im Alter auf eine depressive Erkrankung zur\u00fcck. &#8230; Gerade bei \u00e4lteren Menschen werden depressive Erkrankungen oft nicht oder nicht korrekt erkannt und entsprechend nicht oder nur unzureichend behandelt. So weisen das NaSPro, die Deutsche Gesellschaft f\u00fcr Suizidpr\u00e4vention (DGS), der Deutsche Ethikrat, die Diakonie Deutschland und weitere Organisationen im Zusammenhang mit der Debatte \u00fcber die Neuregelung des assistierten Suizids auf die Bedeutung der Suizidpr\u00e4vention vor allem f\u00fcr \u00e4ltere Menschen hin.2<br \/>Die Zahl der nach Definition des vorliegenden Gesetzentwurfes gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig assistierten Suizide in Deutschland nimmt nach allen bekannten Daten zu. Konkret bereitet Sorgen, dass seit L\u00e4ngerem aufgrund einer gesetzlichen Regelungsl\u00fccke auch in Deutschland (wie schon seit l\u00e4ngerer Zeit in einigen Nachbarstaaten) Organisationen und Personen auftreten, die das Modell eines sogenannten assistierten Suizids nachhaltig \u00f6ffentlich als Alternative zum nat\u00fcrlichen, medizinisch und menschlich begleiteten Sterben propagieren und gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Unterst\u00fctzung bei der Selbstt\u00f6tung anbieten. Presseberichten zufolge hat etwa ein Berliner Arzt, der sich offen zur Suizidassistenz bekennt, nach eigener Aussage in den vergangenen 20 Jahren als selbst ernannter Sterbehelfer beim Suizid von \u00fcber 200 Menschen assistiert &#8230; Ein in Deutschland existierender Verein hat im Jahr 2012 insgesamt 29 und im Jahr 2013 insgesamt 41 sogenannte Suizidbegleitungen durchgef\u00fchrt3 &#8230; Allein im Jahr 2013 soll es insgesamt mindestens 155 F\u00e4lle von begleiteten Suiziden durch zw\u00f6lf nicht bekannte Sterbehelfer gegeben haben (Katholische Nachrichten-Agentur, Meldung vom 14.1.2014). <br \/>Es handelt sich bei diesem Ph\u00e4nomen also um ein aktuelles, die Gegenwart pr\u00e4gendes und soweit auch aus den Zahlen bei den europ\u00e4ischen Nachbarn ersichtlich in der Tendenz zunehmendes Problem. Aktuelle Berichte \u00fcber die Entwicklung in der Schweiz weisen in diese Richtung. Dort ist nach Medienberichten die Zahl der assistierten Suizide stark angestiegen. Danach haben sich im Jahr 2014 25 Prozent mehr Menschen als im Vorjahr zum assistierten Suizid entschieden, darunter ein gro\u00dfer Anteil deutscher Staatsb\u00fcrgerinnen und -b\u00fcrger.<\/p>\n<p>KATJA KEUL\u00a0 Die bisherige Rechtslage in Deutschland hat sich bew\u00e4hrt. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf aufgrund zunehmender Suizidassistenzen ist nicht erkennbar.<\/p>\n<p>RENATE K\u00dcNAST*\u00a0 Dass Selbstbestimmung und W\u00fcrde durch die geltende Rechtslage verletzt werden, wird in der \u00f6ffentlichen Debatte \u00fcber den assistierten Suizid gar nicht vorgetragen. Allenfalls werden Gefahren f\u00fcr die Zukunft beschworen: Kranke und Alte k\u00f6nnten sich als zur Last fallend empfinden und deshalb den nicht selbstbestimmten Weg der Sterbehilfe w\u00e4hlen, wenn Vereine erlaubt blieben, die Hilfe zur Selbstt\u00f6tung anbieten. Wissenschaftliche Belege f\u00fcr eine solche Wirkung, die ja, w\u00e4re die Bef\u00fcrchtung begr\u00fcndet, l\u00e4ngst eingetreten sein m\u00fcsste, werden nicht vorgetragen. Auch liegen keine Tatsachen vor, warum eine solche Wirkung bei organisierter Sterbehilfe, jedoch nicht bei der durch Verwandte, eintreten sollte bzw. gegeben w\u00e4re.<br \/>Dass Sterbehilfeorganisationen den Willen der zu Beratenden hin zu einer vorschnellen Entscheidung oder \u00fcberhaupt zum Suizid beeinflussen, ist also weder belegt noch plausibel. Schon in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung der 17. Wahlperiode (BT-Drs. 17\/11126, S. 7) gab die Bundesregierung an, es fehlt an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, inwieweit gerade die gewerbsm\u00e4\u00dfige F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung die Suizidrate beeinflussen kann. Neue Erkenntnisse dazu liegen auch heute nicht vor.<\/p>\n<p>PATRICK SENSBURG\u00a0 In Deutschland geht aus Befragungen hervor, dass 93\u00a0% der B\u00fcrger der \u00dcberzeugung sind, Suizidbeihilfe sei strafbar. Es fallen hier also Rechtsempfinden und tats\u00e4chliche Rechtssituation auseinander. Wir wollen dies wieder zusammenf\u00fcgen. Die Erfahrungen aus anderen L\u00e4ndern, wie z.B. den Niederlanden, zeigen, dass eine \u00d6ffnung des assistierten Selbstmordes rechtliche Unsicherheiten zeigt und zu viel mehr Selbstmorden f\u00fchrt. Dies wollen wir f\u00fcr Deutschland nicht.<br \/>5. Worin sehen Sie die besonderen Vorz\u00fcge Ihres Gesetzentwurfs gegen\u00fcber den anderen Entw\u00fcrfen?<br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 [D]urch die Einbeziehung der Suizidhelferinnen und Suizidhelfer, die spezifische Eigeninteressen verfolgen, k\u00f6nnen die Willensbildung und Entscheidungsfindung der betroffenen Personen beeinflusst werden. Dem ist mit einer autonomiesichernden Regelung der Suizidbeihilfe zu begegnen. Der Deutsche Ethikrat hat ganz in diesem Sinne hervorgehoben: Des Weiteren und vor allem ist der Gefahr fremdbestimmender Einflussnahme in Situationen prek\u00e4rer Selbstbestimmung vorzubeugen.4 Hingegen ist ein vollst\u00e4ndiges strafbewehrtes Verbot der Beihilfe zum Suizid, wie es Sensburg u.a. vorschlagen und es in einzelnen anderen europ\u00e4ischen Staaten besteht, politisch nicht gewollt und w\u00e4re mit den verfassungspolitischen Grundentscheidungen des Grundgesetzes kaum zu vereinbaren, es w\u00e4re nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Auch eine Begrenzung des Verbots allein auf gewerbsm\u00e4\u00dfige Angebote der F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung ist nicht zielf\u00fchrend, denn dies wird dem Problem nicht gerecht. Bei der Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit wird auf die Gewinnerzielungsabsicht des T\u00e4ters, also die Absicht, sich eine nicht nur vor\u00fcbergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, abgestellt.<br \/>Grunds\u00e4tzlich ist die Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit nicht darauf beschr\u00e4nkt, dass der T\u00e4ter unmittelbar vom Suizidwilligen einen Verm\u00f6gensvorteil erh\u00e4lt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist im Rahmen der Vereinsorganisation insbesondere \u00fcber die Berechnung von Verwaltungskosten leicht zu verschleiern oder aber solche Organisationen arbeiten dann unentgeltlich. Das zeigt auch das Beispiel der Organisation Sterbehilfe Deutschland, die in Erwartung des Verbots der gewerbsm\u00e4\u00dfigen Suizidbeihilfe 2012 ihre Satzung dahingehend \u00e4nderte, dass im Falle einer Suizidbegleitung alle vom Mitglied gezahlten Beitr\u00e4ge wieder an die Hinterbliebenen zur\u00fcckgezahlt werden sollten. So sollte verhindert werden, dass der Eindruck von kommerziellem Handeln entsteht.<br \/>Als das Gesetzgebungsverfahren scheiterte, wurde 2014 in der neuen Satzung diese bisher geltende Geld-zur\u00fcck-Garantie dann wieder gestrichen. In der aktuellen Satzung ist au\u00dferdem festgelegt, dass gegen eine Zahlung eines einmaligen Mitgliedbeitrags in H\u00f6he von 7.000 Euro die Wartefrist bis zur Suizidbegleitung, die in der Regel 1 bis 3 Jahre betr\u00e4gt, entf\u00e4llt und damit der Antrag schneller bearbeitet wird. Andere, nicht strafrechtliche Ma\u00dfnahmen sind wenig erfolgversprechend und mithin nicht gleicherma\u00dfen geeignet. Im Fall des Berliner Arztes, der nach eigenen Angaben \u00fcber 200 Menschen beim Suizid begleitet hat, hob das Verwaltungsgericht Berlin sogar eine berufsrechtliche Unterlassungsverf\u00fcgung auf.5<\/p>\n<p>RENATE K\u00dcNAST*\u00a0 Zweck dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen f\u00fcr die Hilfe zur Selbstt\u00f6tung zu bestimmen; die rechtlichen Unsicherheiten f\u00fcr Einzelpersonen und Organisationen, die Hilfe zur Selbstt\u00f6tung leisten, auszur\u00e4umen; f\u00fcr \u00c4rzte klarzustellen, dass sie Hilfe zur Selbstt\u00f6tung leisten d\u00fcrfen, und Regeln f\u00fcr Organisationen aufzustellen, deren Zweck es ist, Hilfe zur Selbstt\u00f6tung zu leisten. W\u00fcrde man die Hilfe zur Selbstt\u00f6tung ganz oder teilweise verbieten oder sie nur bestimmten Personen- und Berufsgruppen gestatten, w\u00fcrde mehr verboten, als es der Schutz der Rechtsg\u00fcter des Lebens und der Selbstbestimmung gebietet. Diese k\u00f6nnten insbesondere durch die Kommerzialisierung der Hilfe zur Selbstt\u00f6tung gef\u00e4hrdet werden. Wer dar\u00fcber hinaus jede organisierte Form, also etwa von ehrenamtlichen Vereinen, oder jede gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Form, also etwa von \u00c4rztinnen und \u00c4rzten, ausschlie\u00dft, nimmt vielen betroffenen und leidenden Menschen die M\u00f6glichkeit zu einem selbstbestimmten und w\u00fcrdevollen Tod. Denn viele Menschen wollen ihre Verwandten und nahestehenden Personen nicht um Hilfe zu einer geplanten Selbstt\u00f6tung bitten, weil sie diese damit nicht belasten m\u00f6chten. Manche insbesondere \u00e4ltere Menschen haben diese M\u00f6glichkeit zudem gar nicht mehr. Verwandte, nahestehende Personen, \u00c4rztinnen und \u00c4rzte sind unter Umst\u00e4nden aufgrund ethischer oder pers\u00f6nlicher \u00dcberzeugungen auch nicht bereit oder in der Lage, den Betroffenen zu helfen.<\/p>\n<p>CAROLA REIMANN\u00a0 Wir haben bewusst das Arzt-Patienten-Verh\u00e4ltnis ins Zentrum unseres Gesetzentwurfes gestellt und nicht die Aktivit\u00e4ten einer \u00fcberschaubaren Zahl von selbsternannten Sterbehelfern. Ich will nicht, dass sich verzweifelte Menschen an anonyme Sterbehilfevereine wenden m\u00fcssen. Ich will, dass Menschen in gro\u00dfer Not sich ihrem pers\u00f6nlichem Umfeld und ihrem Arzt anvertrauen k\u00f6nnen, weil er es ist, der sie fachlich am besten beraten kann. Daf\u00fcr wollen wir einen rechtssicheren Rahmen schaffen.<\/p>\n<p>PATRICK SENSBURG\u00a0 Im Gegensatz zu den anderen Entw\u00fcrfen ist unser Entwurf hinreichend bestimmt und klar, so dass er den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Diejenigen Entw\u00fcrfe, die eine Freigabe der Suizidassistenz wollen, werden letztlich \u00c4rzten die Entscheidung aufb\u00fcrden, wer ein Sterbemittel bekommt und wer nicht. Im Ergebnis wollen Angeh\u00f6rige und besonders der Selbstm\u00f6rder einen schnellen und schmerzfreien Tod. Diesen werden sie sich von einem Arzt w\u00fcnschen. <br \/>Palliativ\u00e4rzte belegen aber, dass durch eine gute Betreuung der immer wieder aufkommende Sterbewunsch sich regelm\u00e4\u00dfig in einen Lebenswunsch umkehrt. Oft will der Mensch in der letzten Lebensphase &#132;nicht mehr so leben&#147; &#150; leben will er aber doch. Der assistierte Suizid ist daher keine Sterbebegleitung, sondern das Beenden des Lebens, in F\u00e4llen, in denen der Tod noch nicht von alleine kommt. Dies wollen wir nicht.<br \/>[Palliativversorgung]<br \/>6. Kann der Ausbau der Palliativmedizin und der Hospizversorgung das Problem des assistierten Suizids beseitigt? <br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 Zun\u00e4chst m\u00fcssen Konsequenzen aus den beschriebenen \u00c4ngsten und Sorgen der Menschen gezogen werden, indem die gesundheitlichen und pflegerischen Versorgungsangebote sowie die Hospiz- und Palliativversorgung verbessert werden. &#8230; Die M\u00f6glichkeiten der modernen Palliativmedizin, Schmerzen und Leiden gut zu behandeln, m\u00fcssen in der \u00d6ffentlichkeit bekannter gemacht werden, um den \u00c4ngsten der Menschen begegnen und fl\u00e4chendeckend eine menschlich und medizinisch w\u00fcrdevolle Begleitung beim Sterben erreichen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>KATJA KEUL\u00a0 Der Ausbau der Palliativmedizin ist zu begr\u00fc\u00dfen. Dadurch k\u00f6nnen allerdings nicht alle Notlagen vollumf\u00e4nglich erfasst werden.<\/p>\n<p>RENATE K\u00dcNAST*\u00a0 F\u00fcr die Frage ist der Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen. Die Stellungnahmen zum Gesetz zur Verbesserung der Palliativ-und Hospizversorgung sind hier nicht \u00fcbertragbar, da dort der Fraktionszwang nicht aufgehoben wurde.<\/p>\n<p>CAROLA REIMANN\u00a0 In der Regel erm\u00f6glicht die Palliativmedizin eine ausreichende Schmerzlinderung, aber in sehr wenigen F\u00e4llen st\u00f6\u00dft sie in der Praxis an Grenzen. Dies ist dann der Fall, wenn eine ausreichende Schmerzbehandlung nach Ma\u00dfgabe der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung palliativmedizinischer Ma\u00dfnahmen geltenden fachlichen Richtlinien ausnahmsweise nicht erm\u00f6glicht werden kann oder das Leiden daher r\u00fchrt, dass der Patient seine Situation nicht mehr anzunehmen vermag. Insofern werden der (zwingend erforderliche) Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung und die damit einhergehende Verbesserung der Versorgung vielleicht dazu f\u00fchren, dass manche von ihrem Suizidwunsch abr\u00fccken. Aber es wird auch weiter Menschen geben, die Suizidhilfe in Anspruch nehmen wollen.<\/p>\n<p>PATRICK SENSBURG\u00a0 Nat\u00fcrlich nie zu 100 Prozent, aber Palliativmedizin und eine gute Hospizversorgung f\u00fchren dazu, dass Menschen bis in den Tod begleitet werden und der Selbstmord nicht als gleichberechtigte Alternative gesehen wird. In diesem Rahmen m\u00fcssen wir daf\u00fcr Sorge tragen, dass Menschen nicht unn\u00f6tig leiden. Denn darum geht es im Kern. Menschen, die sich mit dem Gedanken an Suizid tragen, wollen oft &#132;nicht mehr so leben&#147;. Eigentlich wollen diese Menschen also dem Leid bzw. Schmerz ein Ende bereiten und nicht ihrem Leben. Mit den Fortschritten in der heutigen Medizin, insbesondere der Schmerzmedizin, m\u00fcssen aber viel weniger Menschen an unertr\u00e4glichen Schmerzen in der letzten Lebensphase leiden. Eine umfassende palliative Versorgung erm\u00f6glicht daher oftmals ein schmerzfreies Leben bis zu dessen nat\u00fcrlichem Ende.<br \/>7. Wo sehen Sie gegenw\u00e4rtig die gr\u00f6\u00dften Defizite bei der palliativmedizinischen und der Hospizversorgung? Sehen Sie weitergehenden Handlungsbedarf, \u00fcber den Regierungsentwurfes hinaus? (z.B. gesetzliches Leistungsspektrum; Kreis der Leistungsberechtigten; Verf\u00fcgbarkeit von Angeboten; \u00c4nderungen der Geb\u00fchrenordnungen f. sterbebegleitende Hilfen)<br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 Die j\u00fcngsten Initiativen zur St\u00e4rkung der Hospiz- und Palliativversorgung sowie zur St\u00e4rkung der Pflege sind weitere wichtige Pfeiler einer Kultur des menschlichen Begleitens von \u00c4lteren und Schwerstkranken.<\/p>\n<p>KATJA KEUL\u00a0 Ambulante Palliativ-Versorgung muss derzeit gezielt verordnet werden und ist ausdr\u00fccklich als Ersatz f\u00fcr Krankenhausbehandlung gedacht. Das f\u00fchrt zu einer &#132;Zwei-Klassen-Versorgung&#147; und schlie\u00dft insbesondere in l\u00e4ndlichen Regionen viele Patienten aus. Besser w\u00e4re ein integratives System, das Palliativ-Versorgung durch Haus\u00e4rzte ebenfalls besser honoriert, so wie es u.a. der Antrag der gr\u00fcnen Bundestagsfraktion vorsieht (BT-Drs. 18\/4563).<\/p>\n<p>RENATE K\u00dcNAST*\u00a0 F\u00fcr die Frage ist der Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen. Die Stellungnahmen zum Gesetz zur Verbesserung der Palliativ-und Hospizversorgung sind hier nicht \u00fcbertragbar, da dort der Fraktionszwang nicht aufgehoben wurde.<\/p>\n<p>CAROLA REIMANN\u00a0 V\u00f6llig unstrittig ist, dass wir eine gezielte Weiterentwicklung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland brauchen. Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Hospiz- und Palliativgesetz setzt aus meiner Sicht die richtigen Schwerpunkte: finanzielle St\u00e4rkung der Hospize, ein Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung und die M\u00f6glichkeit, unterschiedliche Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung zu vernetzen, auch im Hinblick auf die Versorgung in Pflegeheimen. Wichtig ist, dass Sterbebegleitung, Pflege und \u00e4rztliche Versorgung besser miteinander verkn\u00fcpft werden. <br \/>PATRICK SENSBURG\u00a0 Mit dem in diesem Jahr vorgelegten Kabinettsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung werden wir ein fl\u00e4chendeckendes Hospiz- und Palliativangebot in ganz Deutschland bekommen. Schwerstkranken Menschen wird damit die Gewissheit gegeben, dass sie eben nicht allein gelassen werden in ihrer letzten Lebensphase und in jeder Hinsicht gut versorgt sind. Das neue Gesetz st\u00e4rkt Palliativversorgung und Hospizkultur dort, wo die Menschen ihre letzte Lebensphase verbringen. Und genau das brauchen wir in Deutschland.<br \/>[\u00c4nderungsprognosen]<br \/>8. Was erwarten Sie von der Umsetzung Ihres Vorschlags? Wie wird sich die bisherige Praxis der Suizidassistenz durch \u00c4rzte, Angeh\u00f6rige oder Vereine in Deutschland \u00e4ndern?<br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 F\u00fcr die Frage ist der Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.<\/p>\n<p>KATJA KEUL\u00a0 Ich denke nicht, dass sich die bisherige Praxis der Suizidassistenz \u00e4ndern wird, wenn wir die jetzige Rechtslage beibehalten.<\/p>\n<p>RENATE K\u00dcNAST*\u00a0 Beseitigung der rechtlichen Unsicherheiten f\u00fcr Einzelpersonen und Organisationen, die Hilfe zur Selbstt\u00f6tung leisten; f\u00fcr \u00c4rzte wird klargestellt, dass sie Hilfe zur Selbstt\u00f6tung leisten d\u00fcrfen; die Regeln f\u00fcr die Hilfe zur Selbstt\u00f6tung werden Missbrauch verhindern.<\/p>\n<p>PATRICK SENSBURG\u00a0 Ein klares &#132;ja&#147; zum Leben. Die Bef\u00f6rderung in den Tod darf keine Alternative zur Sterbebegleitung werden. Durch unser klares Verbot setzen wir ein Zeichen und eine politische Wertentscheidung. Es wird in den kommenden Jahren in Deutschland hierdurch zu einer St\u00e4rkung der Hospiz- und Palliativversorgung kommen, wenn unser Gesetzesentwurf umgesetzt wird. <br \/>9. Welche Wirkungen erwarten Sie von der Umsetzung Ihres Vorschlags hinsichtlich der Suizidpr\u00e4vention? Rechnen Sie mit mehr oder weniger Suizidversuchen? Gehen Sie davon aus, dass mehr Menschen als bisher eine Beratung zur Suizidbeihilfe in Anspruch nehmen oder dass die Zahl der selbstausgef\u00fchrten Suizide zur\u00fcckgehen wird?<br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 F\u00fcr die Frage ist der Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.<\/p>\n<p>KATJA KEUL\u00a0 Die Suizidpr\u00e4vention sollte verbessert werden. Dies ist allerdings nicht mit einer versch\u00e4rften Strafdrohung zu erreichen, sondern mit verbesserten Beratungsangeboten.<br \/>RENATE K\u00dcNAST*\u00a0 Mehr F\u00fcrsorge und Beratung, nicht mehr Strafrecht; dies brauchen sterbewillige Menschen. \u00c4nderungen im Strafrecht sind keine Antwort auf schwierigste Lebenssituationen. Ein Verbot der Suizidassistenz nimmt Menschen, die sich in gro\u00dfen N\u00f6ten befinden, die Chance, ein ergebnisoffenes Gespr\u00e4ch zu f\u00fchren. Die Tabuisierung w\u00fcrde noch vergr\u00f6\u00dfert, die Pr\u00e4vention aber nicht gest\u00e4rkt. Auch deswegen ist es der falsche Ansatz, die Hilfe zur Selbstt\u00f6tung verbieten zu wollen. So k\u00f6nnen reflektierte und selbstbestimmte Entscheidungen erm\u00f6glicht und spontane Verzweiflungssuizide vermieden werden. Sterbewillige Menschen sollen ermutigt werden, sich mit Personen ihres Vertrauens in einem umfassenden Beratungsgespr\u00e4ch auszutauschen. So soll eine eigenverantwortliche Entscheidung unterst\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>CAROLA REIMANN\u00a0 Untersuchungen zeigen, dass die F\u00e4lle der \u00e4rztlichen Suizidassistenz in Belgien, der Schweiz, den Niederlanden und dem Staat Oregon (USA) sich relativ konstant auf niedrigem Niveau bewegen, w\u00e4hrend die F\u00e4lle der aktiven Sterbehilfe in Belgien und den Niederlanden signifikant gestiegen sind. Die geringen Fallzahlen im Bereich der \u00e4rztlichen Suizidassistenz belegen, dass die Notwendigkeit, das eigene Leben nur selbst beenden zu k\u00f6nnen, eine besondere Entscheidungsqualit\u00e4t und Entscheidungstiefe erfordert und daher eine wirksame Schwelle vor \u00fcbereilten Entscheidungen bildet.<br \/>Erfahrungen aus der \u00e4rztlichen, psychologischen und seelsorgerischen Begleitung zeigen zudem, dass bereits ein sicheres Wissen des Erkrankten um die M\u00f6glichkeit, im Fall eines als unertr\u00e4glich empfundenen Leidens sein Leben beenden zu k\u00f6nnen, h\u00e4ufig dazu f\u00fchrt, dass von dieser M\u00f6glichkeit auch bei einem starken Leidensdruck letztlich Abstand genommen wird. Demnach kann eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Gestattung der \u00e4rztlichen Suizidassistenz suizidpr\u00e4ventiv wirken. Besteht f\u00fcr todkranke Menschen in einer aussichtslosen Situation die M\u00f6glichkeit, den behandelnden Arzt des Vertrauens um Hilfe bei der selbst vollzogenen Lebensbeendigung zu bitten, wird dem Wirken von Sterbehilfevereinen in Deutschland die Grundlage entzogen.<\/p>\n<p>PATRICK SENSBURG\u00a0 Am Beispiel Holland sehen wir, wie unbefriedigend gesetzliche Regelungen sein k\u00f6nnen und dass sie mehr Unsicherheiten schaffen, als Klarheiten zu bringen. Aufgrund der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe, wie auch der Suizidassistenz, kommt es hier zu immer mehr F\u00e4llen. Die Suizidpr\u00e4vention nimmt im Gegenzug ab. Durch ein Verbot der Hilfe beim Selbstmord werden die Zahlen in Deutschland, wie in vielen anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern, gering bleiben. Gleichzeitig wollen wir die Suizidpr\u00e4vention ausbauen. Es gibt beispielsweise in Deutschland immer noch keine 24h-Hotline f\u00fcr Suizidgef\u00e4hrdete, die auch tats\u00e4chlich immer erreichbar ist. <br \/>10. Wie bewerten Sie die verschiedenen Arten der Suizidbeihilfe durch \u00c4rzte, Angeh\u00f6rige\/ Freunde oder Vereine? Halten Sie eine der Arten f\u00fcr vorzugsw\u00fcrdig, auch im Vergleich zum nicht-assistierten Suizid? Glauben Sie, dass sich nach der Umsetzung Ihres Vorschlags das zahlenm\u00e4\u00dfige Verh\u00e4ltnis zwischen den Suizid(beihilfe)arten \u00e4ndern wird, sich beispielsweise suizidwillige Menschen von den Sterbehilfe-Vereinen ab- und der \u00e4rztlichen Suizidberatung zuwenden werden?<br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 F\u00fcr die Frage ist der Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.<\/p>\n<p>KATJA KEUL\u00a0 An wen sich ein Sterbewilliger wendet, ist eine pers\u00f6nliche Vertrauensfrage und kann nicht pauschal beantwortet werden. Ich denke, dass sich mehr Menschen an Ihren Arzt wenden w\u00fcrden und weniger an einen Verein, wenn das \u00e4rztliche Berufsrecht das zulassen w\u00fcrde. Das kann allerdings nicht durch ein Bundesgesetz geregelt werden, sondern nur durch das landesrechtliche Berufsrecht, bzw. durch die \u00c4rztekammern selber.<\/p>\n<p>RENATE K\u00dcNAST*\u00a0 Wer als Mitglied oder als Angestellter einer Sterbehilfeorganisation um Hilfe zur Selbstt\u00f6tung gebeten wird, ohne selber Arzt zu sein, hat die Pflicht, die Leitung der Organisation unverz\u00fcglich dar\u00fcber zu informieren. Eine solche Form der Organisation ist zwingend erforderlich, um Hilfe zur Selbstt\u00f6tung in Arbeitsteilung anbieten zu d\u00fcrfen. Sterbehilfeorganisationen m\u00fcssen gew\u00e4hrleisten, dass die sterbewillige Person unverz\u00fcglich durch einen Arzt beraten wird. Erst wenn der sterbewillige Mensch durch einen Arzt beraten wurde, darf ein Mitglied oder ein Angestellter der Sterbehilfeorganisation ein eigenes Beratungsgespr\u00e4ch f\u00fchren. Hierdurch wird zum einen sichergestellt, dass immer auch ein Arzt ein Beratungsgespr\u00e4ch mit der sterbewilligen Person f\u00fchrt. Zum anderen wird gew\u00e4hrleistet, dass der sterbewillige Mensch zuerst alle medizinischen Argumente erf\u00e4hrt, bevor er von einem medizinisch nicht in gleichem Ma\u00dfe versierten Mitglied oder Angestellten einer Sterbehilfeorganisation noch einmal beraten wird.<br \/>Die Anforderungen an diese Beratung sind weniger ausgepr\u00e4gt als bei \u00c4rzten. Das Verbot f\u00fcr das Mitglied oder den Angestellten einer Sterbehilfeorganisation, bei dem Beratungsgespr\u00e4ch mit dem Arzt anwesend zu sein, ergibt sich zum einen aus der \u00e4rztlichen Schweigepflicht. Auch soll damit gew\u00e4hrleistet werden, dass die Beratungsgespr\u00e4che nicht zu \u00e4hnlich verlaufen. Schlie\u00dflich soll die Gefahr vermieden werden, dass die Anwesenheit des Mitglieds oder des Angestellten einer Sterbehilfeorganisation den Inhalt oder die Qualit\u00e4t des \u00e4rztlichen Beratungsgespr\u00e4chs beeinflusst.<\/p>\n<p>CAROLA REIMANN\u00a0 keine Antwort<\/p>\n<p>PATRICK SENSBURG\u00a0 Diejenigen Entw\u00fcrfe, die eine Freigabe der Suizidassistenz wollen, werden letztlich \u00c4rzten die Entscheidung aufb\u00fcrden, wer ein Sterbemittel bekommt und wer nicht. Es ist aber nicht Aufgabe des Arztes, den Tod herbeizuf\u00fchren. Aufgabe des Arztes ist es nicht, Sterbehelfer zu sein, sondern den Sterbenden im Rahmen der M\u00f6glichkeiten zu begleiten und mit einer verbesserten Palliativmedizin den Menschen die gro\u00dfe Angst vor dem Sterben zu nehmen. Begleiten kann der Arzt zum Beispiel mit der Palliativsedierung, einer hoch dosierten Gabe von Schmerzmitteln, die auch nach unserem Antrag selbstverst\u00e4ndlich zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>[\u00c4rztliche Suizidbeihilfe]<br \/>11. Wie beurteilen Sie das von verschiedenen \u00c4rztekammern geregelte berufsrechtliche Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizids? Wie wirkt sich ihr Vorschlag darauf aus?<br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 Eindeutig nicht strafbar ist die sogenannte Hilfe beim Sterben die durch medizinisches und pflegerisches Personal etwa in Krankenh\u00e4usern, Pflegeheimen, Hospizen und anderen palliativmedizinischen Einrichtungen geleistet wird. Im Gegensatz hierzu ist der assistierte Suizid gerade nicht medizinisch indiziert und entspricht deshalb nicht dem Selbstverst\u00e4ndnis dieser Berufe und Einrichtungen. Insofern unterscheidet er sich von dem auf dem tats\u00e4chlichen oder mutma\u00dflichen Patientenwillen beruhenden Behandlungsabbruch und der oder von der sogenannten indirekten Sterbehilfe oder Therapieziel\u00e4nderung. Diese sind Konstellationen, in denen eine \u00e4rztlich gebotene, vor allem schmerzlindernde Ma\u00dfnahme einen Sterbevorgang potentiell beschleunigen kann, was eine unbeabsichtigte, aber in Einzelf\u00e4llen unvermeidbare Nebenfolge darstellt. Der assistierte Suizid wird daher von den oben genannten Berufen und Einrichtungen grunds\u00e4tzlich auch nicht gew\u00e4hrt und ist auch von den Kostenerstattungsregelungen nicht erfasst.<\/p>\n<p>KATJA KEUL\u00a0 Ich halte das berufsrechtliche Verbot f\u00fcr einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Als Bundesgesetzgeber fehlt uns allerdings die Gesetzgebungskompetenz, diese landesrechtliche Regelung zu \u00e4ndern. Der Antrag von Hintze u.a. d\u00fcrfte daher formal verfassungswidrig sein. <br \/>Gegen das Verbot der \u00c4rztekammern k\u00f6nnte betroffenen \u00c4rzten allerdings der Weg zum Verfassungsgericht offen stehen. Es w\u00e4re w\u00fcnschenswert, wenn auf diesem Wege eine gerichtliche Entscheidung herbeigef\u00fchrt werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>RENATE K\u00dcNAST*\u00a0 Sollte sich der Patient f\u00fcr einen Suizid entscheiden, sollen \u00c4rzte weiterhin dabei helfen d\u00fcrfen, ohne dass ihnen daraus Nachteile erwachsen. Davon abweichende Regelungen etwa in Berufsordnungen der \u00c4rztekammern sind vor dem Gleichheitsgrundsatz nicht hinnehmbar und deswegen unwirksam. <br \/>Niemand, auch kein Arzt, hat die Pflicht, Hilfe zur Selbstt\u00f6tung zu leisten. Zu den \u00e4rztlichen Aufgaben geh\u00f6rt unter anderem, beim Sterben zu helfen. Aber daraus folgt weder eine Pflicht noch ein Verbot, auch zum Sterben zu helfen. \u00c4rzte sind Helfer ihrer Patienten. In manchen F\u00e4llen ist die einzige humane Hilfe, die noch zur Verf\u00fcgung steht, die Hilfe zum Sterben. \u00c4rzte k\u00f6nnen und d\u00fcrfen dies selber aus pers\u00f6nlichen und ethischen Gr\u00fcnden verweigern, doch es darf ihnen nicht verweigert werden. Andernfalls w\u00fcrde ein letzter Rest an Unmoral f\u00fcr die \u00c4rzteschaft reklamiert mit einem Lehrsatz, der nirgendwo plausibel begr\u00fcndet wird. Zwar greift [unsere] Regelung in die Selbstverwaltungsautonomie der Landes\u00e4rztekammern ein, die sich aus den Kammergesetzen der Bundesl\u00e4nder ergibt. Doch ist \u00a7 6 Absatz 2 Satz 2 notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts f\u00fcr die betroffenen sterbewilligen Menschen und die sie betreuenden \u00c4rzte. \u00c4rzte bieten Sterbehilfe und die Hilfe zur Selbstt\u00f6tung an. Sie brauchen hierbei Rechtsklarheit im Sinne des Zweckes dieses Gesetzes (\u00a7 1 Nummer 3). W\u00e4ren von der gesetzlich geregelten Rechtslage weiterhin Abweichungen in den unterschiedlichen Berufsordnungen m\u00f6glich, w\u00fcrde der Gesetzeszweck durchbrochen. Die Regelung des \u00a7 16 Satz 3 der Musterberufsordnung f\u00fcr die in Deutschland t\u00e4tigen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte wird in den Berufsordnungen der \u00c4rztekammern unterschiedlich oder gar nicht umgesetzt. Dies schafft in ungerechtfertigter Weise ungleiche Betreuungssituationen f\u00fcr die Menschen und ungleiche Berufsaus\u00fcbungsregeln f\u00fcr \u00c4rzte. Soweit dieses Gesetz mit den Kammergesetzen der Bundesl\u00e4ndern im Hinblick auf die dort geregelten Kompetenzen der \u00c4rztekammern zu ihren Berufsordnungen kollidiert, bricht dieses Gesetz Landesrecht (Artikel 31 Grundgesetz).<\/p>\n<p>CAROLA REIMANN (zu den Fragen 11-14)\u00a0 Leider hat die Bundes\u00e4rztekammer 2011 auf Betreiben ihres Pr\u00e4sidenten Frank Ulrich Montgomery eine Musterberufsordnung verabschiedet, die \u00c4rzten die Beihilfe zum Suizid untersagt. Diese Musterberufsordnung haben einige \u00c4rztekammern \u00fcbernommen, andere nicht. Das hei\u00dft, in manchen Bundesl\u00e4ndern m\u00fcssen \u00c4rzte, die Beihilfe zum Suizid leisten, berufsrechtliche Konsequenzen f\u00fcrchten. In anderen Bundesl\u00e4ndern ist dies nicht der Fall. Dieser Flickenteppich an unterschiedlichen Regelungen verunsichert \u00c4rzte und Patienten. Das ist ein unhaltbarer Zustand. Mit der zivilrechtlichen Regelung, die unser Gesetzesvorschlag vorsieht, werden wir Rechtssicherheit schaffen. Rechtssicherheit, die n\u00f6tig ist f\u00fcr ein vertrauensvolles Arzt-Patienten-Verh\u00e4ltnis. Zur Sicherstellung eines m\u00f6glichst hohen medizinischen Schutzniveaus haben wir die Durchf\u00fchrung der Suizidassistenz und der ihr vorgelagerten Beratung ausdr\u00fccklich auf \u00c4rzte beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>PATRICK SENSBURG\u00a0 Grunds\u00e4tzlich halte ich das von den \u00c4rztekammern geregelte berufsrechtliche Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizids f\u00fcr richtig. Momentan haben wir in Deutschland aber eine unklare Lage beim \u00e4rztlichen Standesrecht, da es \u00c4rzten in Deutschland nicht \u00fcberall verboten ist, Beihilfe bei einer Selbstt\u00f6tung zu leisten. Dies gilt z.B. f\u00fcr \u00c4rzte in Bochum, Dortmund oder Hagen. Dort haben sie gr\u00f6\u00dfere Spielr\u00e4ume als bspw. ihre Kollegen in Essen oder Duisburg. Durch ein gesetzliches Verbot schaffen wir Rechtssicherheit f\u00fcr Patienten und \u00c4rzte.<br \/>12. Warum sollen nur f\u00fcr \u00c4rzte besondere Beschr\u00e4nkungen in der Suizidbeihilfe gelten, nicht jedoch f\u00fcr das andere medizinische Personal?<br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 F\u00fcr die Frage ist der Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.<\/p>\n<p>RENATE K\u00dcNAST*\u00a0 F\u00fcr die Frage ist der Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.<\/p>\n<p>CAROLA REIMANN\u00a0 Eine Vertretung durch nicht\u00e4rztliches Personal, etwa durch Pfleger, ist ausgeschlossen. \u00c4rzte verf\u00fcgen \u00fcber das notwendige fachliche Wissen, um zu beurteilen, ob der Wunsch zu sterben bei suizidgeneigten Patienten auf einer Depression oder anderen psychischen Erkrankungen beruht, die anderweitig behandelt werden k\u00f6nnen. Damit k\u00f6nnen vom Patienten nicht wirklich gewollte Suizide vermieden werden.<\/p>\n<p>PATRICK SENSBURG\u00a0 Alleine diese Frage macht deutlich, dass man die Suizidassistenz kaum einschr\u00e4nken kann, wenn man nicht f\u00fcr ein grunds\u00e4tzliches Verbot ist. Man wird dann auch fragen d\u00fcrfen, nach welchen Regeln soll denn dann die Suizidassistenz durch anderes medizinisches Personal erfolgen. Welche Voraussetzungen kann es pr\u00fcfen? Eine medizinische Diagnose kann es ja dann nicht sein, womit es also nicht mehr darauf ankommt, ob der Sterbewillige unheilbar krank ist und z.B. Schmerztherapien nicht wirken. <br \/>13. Wie viel Zeit sollten \u00c4rzte f\u00fcr die Beratung und Begleitung eines Suizids aufwenden k\u00f6nnen resp. finanziert bekommen? <br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 Die \u00e4rztliche Suizidbeihilfe ist nach dem Vorschlag unzul\u00e4ssig, die Frage er\u00fcbrigt sich.<\/p>\n<p>KATJA KEUL\u00a0 Die Suizidberatung sollte keinen gesonderten Geb\u00fchrentatbestand ausl\u00f6sen. Es m\u00fcsste allerdings eine Beratungsgeb\u00fchr geben f\u00fcr die Ermittlung des Patientenwillens hinsichtlich der Therapiew\u00fcnsche und der Therapiebegrenzung am Lebensende. Ein solches Gespr\u00e4ch kann nicht in der Behandlungspauschale von 50 Euro pro Quartal enthalten sein. Angemessen k\u00f6nnte eine Gespr\u00e4chsdauer von 60 Minuten und eine Geb\u00fchr entsprechend einer Psychotherapiesitzung sein.<\/p>\n<p>RENATE K\u00dcNAST*\u00a0 F\u00fcr die Frage ist der Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.<\/p>\n<p>PATRICK SENSBURG\u00a0 Nach unserem Vorschlag stehen die palliativmedizinische Betreuung und das Hospizwesen im Vordergrund. Den Facharzt f\u00fcr Suizid darf es nach unserem Verst\u00e4ndnis nicht geben. Eine Diskussion \u00fcber die Abrechnung der Unterst\u00fctzung von Selbstmorden halte ich f\u00fcr unertr\u00e4glich. <br \/>14. Warum regeln Sie nicht die M\u00f6glichkeit der Verschreibung t\u00f6dlicher Medikamente, die zur Suizidbeihilfe ben\u00f6tigt werden?<br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 Die \u00e4rztliche Suizidbeihilfe ist nach dem Vorschlag unzul\u00e4ssig, die Frage er\u00fcbrigt sich.<\/p>\n<p>KATJA KEUL\u00a0 In der aktuellen Debatte geht es vorrangig darum, eine Versch\u00e4rfung der Rechtslage zu verhindern. F\u00fcr die Erweiterung der M\u00f6glichkeiten gibt es offensichtlich keine Mehrheiten im Deutschen Bundestag. Ich pers\u00f6nlich kann mir durchaus vorstellen, Wege f\u00fcr die Verschreibung t\u00f6dlicher Medikament zu er\u00f6ffnen. Vielleicht m\u00fcsste man dann allerdings \u00fcber eine Begrenzung f\u00fcr speziell geschulte und zugelassene \u00c4rzte nachdenken.<\/p>\n<p>RENATE K\u00dcNAST*\u00a0 F\u00fcr die Frage ist der Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.<\/p>\n<p>PATRICK SENSBURG\u00a0 Weil der Missbrauch und die individuellen Risiken zu hoch sind. Statt Menschen mit einem, wenn auch verschreibungspflichtigen, Medikament alleine zu lassen, ist es ein Akt der N\u00e4chstenliebe, sie aufopfernd bis in den Tod zu betreuen und zu pflegen. <br \/>[Verfahrensvorgaben\/-regelungen]<br \/>15. Wie begr\u00fcnden bzw. beurteilen Sie die Dokumentations- und Beratungspflichten, wie sie der Entwurf von K\u00fcnast u.a. vorsieht? <br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 F\u00fcr die Frage ist der Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.<\/p>\n<p>RENATE K\u00dcNAST*\u00a0 \u00c4rzte, Mitarbeiter in einem Hospiz oder einem Krankenhaus, Sterbehelfer oder Mitglieder beziehungsweise Angestellte einer Sterbehilfeorganisation d\u00fcrfen nur dann Hilfe zur Selbstt\u00f6tung leisten, wenn sie aufgrund eines pers\u00f6nlichen und umfassenden Beratungsgespr\u00e4chs mit dem sterbewilligen Menschen zu der \u00dcberzeugung gelangt sind, dass er die Hilfe zur Selbstt\u00f6tung freiwillig, selbstbestimmt und nach reiflicher \u00dcberlegung ernstlich verlangt. \u00a7 7 regelt detailliert f\u00fcr jeweils unterschiedliche Personengruppen deren Beratungspflicht bei organisierter oder gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfiger Hilfe zur Selbstt\u00f6tung. Leisten \u00c4rzte in Aus\u00fcbung ihrer \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit Hilfe zur Selbstt\u00f6tung, so ist dies gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig. <br \/>Die Dokumentation kann schriftlich oder durch Ton- oder Bildaufnahmen erfolgen. F\u00fcr Ton- oder Bildaufnahmen ist eine schriftliche Einwilligung des sterbewilligen Menschen erforderlich. Die Dokumentation muss mindestens f\u00fcnf Jahre (vgl. \u00a7 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB) als Beweismittel aufbewahrt werden.<\/p>\n<p>CAROLA REIMANN\u00a0 Bevor auf Wunsch des Patienten eine Suizidassistenz gew\u00e4hrt wird, muss aus meiner Sicht eine \u00e4rztliche Beratung des Patienten sowohl \u00fcber infrage kommende alternative Behandlungen als auch \u00fcber die Art und Weise der Suizidassistenz stattgefunden haben. So kann eine ausreichend informierte Entscheidung des Patienten gew\u00e4hrleistet und der Patienten vor \u00fcbereilten Entscheidungen gesch\u00fctzt werden. Eine dar\u00fcber hinausgehende Mindestfrist bietet meiner Meinung nach keinen gr\u00f6\u00dferen Schutz f\u00fcr den Patienten.<\/p>\n<p>PATRICK SENSBURG\u00a0 Der Entwurf K\u00fcnast bindet die Suizidbeihilfe nur an die vorherige \u00e4rztliche Beratung und die anschlie\u00dfende Dokumentation. Weder wird eine solche von einer unaufhaltsam zum Tode f\u00fchrenden Erkrankung, von gro\u00dfem Leiden oder einem zweiten \u00e4rztlichen Urteil abh\u00e4ngig gemacht. Dies kann eine Gesellschaft nicht wollen. Staatlich tolerierte T\u00f6tungen darf es nicht geben.<br \/>16. Wie begr\u00fcnden bzw. beurteilen Sie die Einf\u00fchrung einer Mindestfrist zwischen Beratung\/ Anfrage und Ausf\u00fchrung der Suizidbeihilfe, wie sie u.a. der Entwurf von K\u00fcnast u.a. (hier: 14 Tage) vorsieht?<br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 F\u00fcr die Frage ist der Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.<\/p>\n<p>RENATE K\u00dcNAST*\u00a0 \u00a7 7 Absatz 3 statuiert die Pflicht zur Einhaltung einer Bedenkzeit. Diese beginnt nicht mit dem Moment der erstmaligen \u00c4u\u00dferung der Bitte um Hilfe zur Selbstt\u00f6tung. Vielmehr setzt ihr Beginn mindestens ein Beratungsgespr\u00e4ch nach \u00a7 7 Absatz 1 voraus. Es ist nicht m\u00f6glich, auf die Bedenkzeit zu verzichten.<\/p>\n<p>PATRICK SENSBURG\u00a0 Die Absicht ist nat\u00fcrlich verst\u00e4ndlich und soll spontane Aktionen verhindern. Ber\u00fccksichtigt wird aber nicht, dass es viele psychische Situationen gibt, die l\u00e4nger als 14 Tage dauern, z.B. die Trauer um den Verlust eines geliebten Menschen. Nach 14 Tagen kann man dann dem Trauernden zu seinem eigenen Selbstmord helfen. Dies kann doch nicht gewollt sein.<br \/>17. Wie begr\u00fcnden bzw. beurteilen Sie die Einf\u00fchrung eines 4-Augen-Prinzips bei der Suizidberatung bzw. -beihilfe, wie im Entwurf von Reimann u.a. f\u00fcr die \u00e4rztliche Beratung vorgesehen?<br \/>MICHAEL BRAND*\u00a0 F\u00fcr die Frage ist der Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.<\/p>\n<p>KATJA KEUL\u00a0 Dokumentation, Mindestfrist und 4-Augen Prinzip sollten im Rahmen einer \u00e4rztlichen Suizidhilfe selbstverst\u00e4ndlich sein &#150; schon aus rechtlicher Absicherung des Suizidhelfers, der ein Interesse daran hat, sich nicht dem Verdacht einer aktiven Sterbehilfe, also eines T\u00f6tungsdeliktes, auszusetzen.<br \/>Die Frage ist allerdings, in welchem rechtlichen Rahmen dieses Vorgehen festgelegt werden sollte. Das BGB ist daf\u00fcr nicht der geeignete Ort, da die Konsequenzen eines Versto\u00dfes keine zivilrechtlichen sein k\u00f6nnen. Denkbar w\u00e4re ein gesondertes Beratungsgesetz, \u00e4hnlich dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. Zu entscheiden w\u00e4re dann \u00fcber die Konsequenz eines \u00e4rztlichen Pflichtversto\u00dfes. In Betracht kommen berufsrechtliche oder strafrechtliche Regelungen. Ich halte berufsrechtliche Sanktionen f\u00fcr ausreichend, soweit es sich trotz des Pflichtversto\u00dfes zweifelsfrei um eine Suizidbeihilfe handelt. <br \/>F\u00fchrt der Pflichtversto\u00df dazu, dass ein \u00dcberschreiten der Grenze zur aktiven T\u00f6tung nicht mehr ausgeschlossen werden kann, ist ein Ermittlungsverfahren wegen eines T\u00f6tungsdeliktes ohnehin unumg\u00e4nglich. Es besteht daher m.E. keine Notwendigkeit neue Straftatbest\u00e4nde f\u00fcr \u00e4rztliches Handeln auf den Weg zu bringen.<\/p>\n<p>RENATE K\u00dcNAST*\u00a0 Diese ist in unserem Entwurf auch vorgesehen. Wer als Arzt, als Sterbehelfer oder als Mitglied beziehungsweise im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr einen Sterbehilfeverein Hilfe zu einer Selbstt\u00f6tung leistet, muss hohe Standards einhalten. Dazu geh\u00f6ren insbesondere die Feststellung der freiverantwortlichen Entscheidung, das Vorhandensein einer Patientenverf\u00fcgung und ein Vier-Augen-Prinzip bei der Begutachtung.<\/p>\n<p>CAROLA REIMANN\u00a0 Sowohl das Vorliegen einer unheilbaren Erkrankung als auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Erkrankung t\u00f6dlich verl\u00e4uft, m\u00fcssen nach unserem Gesetzesvorschlag durch mindestens zwei \u00c4rzte nach dem Vier-Augen-Prinzip medizinisch festgestellt werden. Das Vier-Augen-Prinzip erstreckt sich auch auf die Feststellung, dass der Patient einwilligungsf\u00e4hig ist und eine \u00e4rztliche Suizidhilfe ernsthaft und endg\u00fcltig w\u00fcnscht. Das Erfordernis des Vier-Augen-Prinzips dient einerseits dem Schutz des Patienten vor missbr\u00e4uchlichem Verhalten und anderseits dem Schutz des Arztes vor m\u00f6glichen Fehldiagnosen.<\/p>\n<p>PATRICK SENSBURG\u00a0 Nat\u00fcrlich f\u00fchrt ein Vier-Augen-Prinzip zu mehr Objektivit\u00e4t. Wenn es aber bereits an der Pr\u00e4misse fehlt und es sich nur um eine Beratung handelt und im Ergebnis jedem zur Selbstt\u00f6tung geholfen wird, ist das Vier-Augen-Prinzip nur ein Deckm\u00e4ntelchen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[570,137,139],"publikationen":[1433],"class_list":["post-11502","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-claudia-krieg","autoren-rosemarie-will","autoren-sven-lueders","publikationen-210-211"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Begr\u00fcndungen der vier Gesetzentw\u00fcrfe - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/die-begruendungen-der-vier-gesetzentwuerfe\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Begr\u00fcndungen der vier Gesetzentw\u00fcrfe - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In: vorg\u00e4nge 210\/211 (2-3\/2015), S. 17-37 Wir haben die Sprecher_innen der vier Gruppenentw\u00fcrfe sowie des Antrags auf Regelungsverzicht (s.S. 11\u00a0ff.) gebeten, ihre Vorschl\u00e4ge genauer zu erl\u00e4utern. 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