{"id":11503,"date":"2015-09-20T10:48:00","date_gmt":"2015-09-20T08:48:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-behandlung-der-suizidbeteiligung-im-geltenden-strafrecht\/"},"modified":"2015-09-20T12:00:00","modified_gmt":"2015-09-20T10:00:00","slug":"die-behandlung-der-suizidbeteiligung-im-geltenden-strafrecht","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/die-behandlung-der-suizidbeteiligung-im-geltenden-strafrecht\/","title":{"rendered":"Die Behandlung der Suizidbeteiligung im geltenden Strafrecht"},"content":{"rendered":"<p>In: vorg\u00e4nge 210\/211 (2-3\/2015), S. 38-52<\/p>\n<p><i>Die strafrechtliche Behandlung der Suizidbeteiligung ist aktuell Gegenstand gesetzgeberischer Debatten. Im Rahmen der parlamentarischen Arbeit wird aber die Rechtslage nicht selten ungenau dargestellt. Dies liegt wohl darin begr\u00fcndet, dass sich die Straffreiheit bzw. Strafbarkeit einer Suizidbeteiligung nicht allein aus den einschl\u00e4gigen strafrechtlichen Normen ergibt; daf\u00fcr ist vielmehr auch ein Verst\u00e4ndnis komplexer rechtsdogmatischer Figuren und der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung notwendig. Georgios Sotiriadis r\u00e4umt im folgenden Beitrag mit einigen juristischen Missverst\u00e4ndnisse zu diesem Bereich auf und zeigt Konsequenzen aus der un\u00fcbersichtlichen Rechtslage auf.<\/i><\/p>\n<p>Die Bewertung der im Bundestag diskutierten Vorschl\u00e4ge zur Neuregelung der Suizidassistenz setzt eine Bestandsaufnahme des geltenden Rechts der Suizidbeteiligung voraus. Im Folgenden wird deshalb die Strafbarkeit der Suizidteilnahme de lege lata analysiert. Dazu wird zun\u00e4chst eine Abgrenzung zwischen strafloser Suizidteilnahme und strafbarer T\u00f6tung auf Verlangen vorgenommen. Anschlie\u00dfend wird auf das Kriterium der Freiverantwortlichkeit des Suizides sowie auf das Problem der strafrechtlichen Rettungspflichten nach einem Suizidversuch eingegangen. Da sich eine Strafbarkeit der Suizidteilnahme nicht nur aus den T\u00f6tungsdelikten (\u00a7\u00a7 211 ff. StGB) ergeben kann, werden in der gebotenen K\u00fcrze auch andere Strafvorschriften, die bei Suizidteilnahme relevant werden k\u00f6nnen, wie der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung gem. \u00a7 323c StGB thematisiert. <br \/>Zum besseren Verst\u00e4ndnis und um den Rahmen nicht zu sprengen, wird auf strafrechtsdogmatische Einzelheiten bewusst verzichtet. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Wiedergabe von und die Auseinandersetzung mit der mittlerweile un\u00fcbersichtlich gewordenen Literatur. Ziel dieses Aufsatzes ist es aber gleichwohl, einen Umriss \u00fcber die strafrechtsdogmatischen &#132;Untiefen&#147; der Suizidbeteiligung zu liefern. Dabei lassen sich die Einzelheiten dieses Rechts nicht einfach durch eine Auslegung der relevanten Vorschriften ermitteln, vielmehr spielt bei der Ausgestaltung des Rechts der Suizidbeteiligung die Rechtsprechung eine zentrale Rolle. Aber auch das dabei entstandene Richterrecht l\u00e4sst sich dogmatisch nicht &#132;sauber&#147; einordnen. Es unterliegt starken normativen &#150; nicht immer unangefochtenen &#8211; rechtsethischen Wertungen. \u00c4hnlich disparat verl\u00e4uft auch der strafrechtswissenschaftliche Diskurs. In ihm wird aber nicht \u00fcber die kriminalpolitische Ausrichtung von Sterbehilfe gestritten. Es herrscht weitgehend Konsens bzgl. der Zul\u00e4ssigkeit der passiven und indirekten Sterbehilfe sowie der Zul\u00e4ssigkeit des assistierten Suizides. Rege debattiert werden nur die Begr\u00fcndungswege und -strategien.1 <br \/>1. Die strafrechtliche Behandlung des assistierten Suizids &#150; vor dem Suizid <br \/>a) Die Straflosigkeit des Suizids<br \/>Bevor man sich mit der Frage einer eventuellen Strafbarkeit der Suizidteilnahme besch\u00e4ftigt, stellt sich die viel grunds\u00e4tzlichere Frage, ob der Suizid als solcher strafbar ist. In der Moralphilosophie gibt es bekanntlich stark differierende Urteile \u00fcber die ethische Bewertung des Suizids2, nur in der christlichen Theologie wird der Suizid ganz \u00fcberwiegend missbilligt.3 Die strafrechtliche Antwort auf diese Frage war nicht immer einhellig. Strafrechtsdogmatisch betrachtet l\u00e4sst der Wortlaut von \u00a7 212 StGB (&#132;wer einen Menschen t\u00f6tet&#147;&#8230;) keinen eindeutigen Schluss zu. Denkbar w\u00e4re auch eine Identit\u00e4t zwischen T\u00e4ter_in und Opfer. Seit in Krafttreten des Reichstrafgesetzbuches 1871 wird aber in Deutschland eine Strafbarkeit des Suizidenten mehrheitlich verworfen.4 <br \/>Dieser dogmatische Konsens geht auf rechtsgeschichtliche Argumente sowie auf das Telos der T\u00f6tungsdelikte zur\u00fcck.5 Die graduelle Entkriminalisierung des Suizids seitens des historischen Gesetzgebers zeugt von einem gesetzgeberischen Willen und einem darauf zur\u00fcckf\u00fchrenden gesellschaftlichen Konsens, den Suizid straflos zu stellen. Zum gleichen Ergebnis kommt man auch, wenn man die historisierende Auslegung verl\u00e4sst und objektiv teleologisch argumentiert wird. Schutzgut der T\u00f6tungsdelikte der \u00a7\u00a7 211 ff. StGB ist das Leben eines Individuums, jedoch nicht als ein abstrakter Wert. Entgegen dem oftmals vorgetragenen Gemeinplatz ist der strafrechtliche Schutz des Rechtsguts Leben nicht absolut. Das Leben wird im Strafrecht vielmehr vor Fremdgef\u00e4hrdungen und &#150;verletzungen gesch\u00fctzt.6 Gesetzessystematisch l\u00e4sst sich diesbez\u00fcglich anf\u00fchren, dass es widerspr\u00fcchlich w\u00e4re, eine einverst\u00e4ndliche Fremdt\u00f6tung, wie z.B. nach einem ernstlichen und ausdr\u00fccklichen Verlangen des Get\u00f6teten durch \u00a7 216 StGB (T\u00f6tung auf Verlangen) privilegierend zu behandeln und gleichzeitig die Selbstt\u00f6tung (oder genauer: einen Suizidversuch) als einen Fall des Totschlags gem. \u00a7 212 StGB strenger zu bestrafen.7 Nicht zuletzt w\u00e4re eine Strafbarkeit des Suizids von einer verfassungsrechtlichen Warte aus kaum tragf\u00e4hig, weil damit mittelbar eine Rechtspflicht zum Leben eingef\u00fchrt w\u00fcrde, die grundgesetzlich keinesfalls begr\u00fcndbar ist.8 Der Suizid(-versuch) ist somit stets tatbestandslos.9<\/p>\n<p>b) Die Akzessoriet\u00e4t der Teilnahme<br \/>Wenn aber der Suizident\/die Suizident_in straflos bleibt, kann dann der\/die Teilnehmer_in an einem Suizid bestraft werden? Ein ausdr\u00fccklicher Straftatbestand, welcher die Verleitung oder die Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung kriminalisiert, ist im deutschen Strafrecht, anders als in vielen europ\u00e4ischen Rechtsordnungen, bisher nicht vorhanden.10 Die Frage der Strafbarkeit der Suizidteilnahme ist deshalb zu verneinen. Der erste Gedanke, der dagegen spricht, ist strafrechtsdogmatischer Natur und entspringt der Konzeption jeder Teilnahmestrafbarkeit. Demnach gilt gem. \u00a7\u00a7 26 f. StGB f\u00fcr die Strafbarkeit der Teilnahmeformen (scil. Anstiftung und Beihilfe) das Prinzip der sog. limitierten Akzessoriet\u00e4t. Das bedeutet, dass die Strafbarkeit des Teilnehmers\/der Teilnehmer_in an das Vorliegen einer vors\u00e4tzlichen und rechtswidrigen Tat des Hauptt\u00e4ters\/der Hauptt\u00e4ter_in ankn\u00fcpft. Liegt beim Suizid, wie dargelegt, keine solche Haupttat vor, macht sich auch der Teilnehmer\/die Teilnehmer_in nicht strafbar (sog. Akzessoriet\u00e4tsargument). <br \/>Oft wird in der Literatur dieses etwas rechtstechnisch anmutende Argument als zu formalistisch angegriffen. Stattdessen wird die rechtsphilosophische Figur der Autonomie und der Eigenverantwortung bem\u00fcht, um zur Straflosigkeit des Suizidteilnehmers\/der Suizidteilnehmer_in zu gelangen. Denn der Vollzug einer autonomen Entscheidung \u00fcber die Lebensbeendigung kann nicht Strafbarkeitsrisiken f\u00fcr diejenigen Personen bergen, die letztendlich an der Durchf\u00fchrung dieser fremden autonomen Entscheidung lediglich mitgewirkt haben.11 Meines Erachtens h\u00e4ngen beide Argumente sehr eng miteinander zusammen. Denn die Installierung eines Systems limitierter Akzessoriet\u00e4t in der g\u00e4ngigen Strafrechtsdogmatik hat unter anderem zum Ziel, die Strafbarkeit der Teilnahme in solchen Konstellationen auszuschlie\u00dfen, bei denen eine (nicht tatbestandliche oder rechtswidrige) Handlung als Realisierung von Selbstbestimmungsrechten erscheint. <br \/>c) M\u00f6gliche Teilnahmehandlungen<br \/>Wie kann sich ein_e Suizidwillige_r helfen lassen? Die F\u00f6rderung einer Selbstt\u00f6tung kann sehr unterschiedlich ausfallen. Im gegenw\u00e4rtigen Gesetzgebungsprozess werden vor allem zwei Konstellationen hervorgehoben: a) der sog. \u00e4rztlich assistierte Suizid, zugespitzt durch die Verschreibung eines todbringenden Arzneimittels, das der Suizident\/die Suizident_in selber zu sich nimmt und b) das Angebot von Sterbehilfevereinen, einen institutionellen Rahmen zu schaffen durch Vermittlung eines Arztes\/einer \u00c4rzt_in, der\/die unter bestimmten Bedingungen bereit ist, ein solches Rezept zu erstellen sowie durch Begleitung des gesamten Sterbegeschehens durch so genannte &#132;Sterbehelfer&#147;. Die Konzentration auf diese Konstellationen versperrt den Blick auf die M\u00f6glichkeit vieler anderer Fallgestaltungen, deren juristische Beurteilung sich nicht ohne weiteres unproblematisch gestaltet. <br \/>Hinsichtlich der Akteure gilt, dass suizidf\u00f6rdernde Beitr\u00e4ge nicht nur von \u00c4rzt_innen geleistet werden k\u00f6nnen, sondern von s\u00e4mtlichen Personen, die einen kausalen Beitrag zur Durchf\u00fchrung eines Suizids erbringen. Im Rahmen der Beihilfe ist eine nicht n\u00e4her zu konkretisierende Kasuistik denkbar: Als Gehilfe\/Gehilf_in einer Selbstt\u00f6tung ist z.B. sowohl der Waffenverk\u00e4ufer einzustufen, der einem\/einer Suizidwilligen im Wissen seines\/ihres Vorhabens eine Schusswaffe verkauft, als auch der\/die Angeh\u00f6rige des Suizidenten,\/der Suizident_in der ihm\/ihr die erforderlichen Kugeln verschafft. Als Suizidteilnahme ist dar\u00fcber hinaus auch die Anstiftung zu einem Suizid zu bewerten, wobei als Anstiftung gem. \u00a7 26 StGB die Verursachung einer Tatentscheidung zu bewerten ist. Die Aufforderung gegen\u00fcber einer anderen Person z.B. angesichts eines k\u00f6rperlichen oder seelischen Leids Suizid zu begehen, f\u00e4llt dementsprechend unter Anstiftung, die in der Regel straflos bleiben wird. <br \/>d) Das Kriterium der Freiverantwortlichkeit<br \/>Die Straflosigkeit der Hilfe beim Suizid wird jedoch aufgehoben wenn der Suizident\/die Suizident_in nicht aus freien St\u00fccken, in der einschl\u00e4gigen Terminologie also nicht freiverantwortlich handelt. Deshalb ist zu fragen, ob ein Suizid freiverantwortlich sein kann. Dabei handelt es sich um eine Frage, die nicht nur den juristischen Bewertungshorizont \u00fcberschreitet, sondern wissenschaftstheoretisch anzuzweifeln ist, ob diese Frage \u00fcberhaupt &#132;beantwortbar&#147; ist. Gleichwohl entspricht es dem heutigen Konsens in Psychologie und Psychiatrie, dass ein freiverantwortlicher Suizid m\u00f6glich ist.12 Bei der Beurteilung der Freiverantwortlichkeit \u00fcberschneiden sich disziplin\u00e4re Vorverst\u00e4ndnisse (z.B. der Medizin) und kulturelle Wertungen mit anthropologischen Konstanten (hohe psychische Hemmschwelle f\u00fcr eine Selbstt\u00f6tung) und gesellschaftspolitischen Zw\u00e4ngen (Tabuisierung jeder Selbstt\u00f6tung). Dem (Straf)Recht kommt dabei eine integrierende Funktion zu. Erst das strafrechtliche Verst\u00e4ndnis der Freiverantwortlichkeit schafft und gew\u00e4hrleistet eine intrasystematische (Rechts-)koh\u00e4renz und Rechtssicherheit. <br \/>e) Abgrenzung strafloser Suizidteilnahme von der strafbaren Fremdt\u00f6tung<br \/>Das Kriterium der Freiverantwortlichkeit ist deswegen so wichtig, weil es Verantwortungssph\u00e4ren festlegt und somit die Zurechnung einer Handlung zu einem bestimmten Akteur zul\u00e4sst. Demzufolge bleibt die Teilnahme an einem Suizid dann straflos, solange das Suizidgeschehen auf einer freiverantwortlichen Willensentschlie\u00dfung des Suizidenten\/der Suizident_in beruht. Fehlt diese freiverantwortliche Willensentschlie\u00dfung, geht der Beitrag dieser Teilnahme in eine t\u00e4terschaftliche Fremdt\u00f6tung \u00fcber. Es stellt sich die Frage, ob seitens des Mitwirkenden an einem nicht-freiverantwortlichen Suizid ein T\u00f6tungsdelikt in mittelbarer T\u00e4terschaft vorliegt. <br \/>Zur Bewertung der Freiverantwortlichkeit13 werden im strafrechtlichen Schrifttum bisher zwei Ans\u00e4tze vertreten. Bei diesen theoretischen Konstruktionen handelt es sich nicht um akademische Selbstlegitimationsversuche, vielmehr m\u00fcnden diese verschiedenen Ans\u00e4tze zur Konkretisierung der Freiverantwortlichkeit in eine jeweils unterschiedliche Behandlung von Hilfen beim Suizid. Je nach dem welchem Ansatz man folgt, kann man zu einer Bejahung der Freiverantwortlichkeit und somit zu einer straflosen Teilnahme kommen oder zu einer strafbaren Fremdt\u00f6tung. <br \/>aa) Die Exkulpationsl\u00f6sung<br \/>Nach diesem Ansatz ist eine Suizidentscheidung als freiverantwortlich einzustufen, solange keinerlei Anzeichen f\u00fcr psychische St\u00f6rungen erkennbar sind, aufgrund derer die nat\u00fcrliche Einsichts- oder Urteilsf\u00e4higkeit hinsichtlich der Tragweite dieser Entscheidung ausgeschlossen oder wesentlich beeintr\u00e4chtigt sein k\u00f6nnte. Als Ma\u00dfstab daf\u00fcr kommen die verschiedenen strafrechtlichen Vorschriften in Betracht, die zur Schuldunf\u00e4higkeit oder zu einer Entschuldigung eines T\u00e4ters\/einer T\u00e4ter_in f\u00fchren, namentlich die \u00a7\u00a7 19, 20 und 35 StGB sowie \u00a7 3 JGG. Danach werden f\u00fcr die Beurteilung der Freiverantwortlichkeit eines Suizids Umst\u00e4nde zugrunde gelegt, bei deren Vorliegen irgendein\/e (wohl hypothetische\/r) Straft\u00e4ter_in entschuldigt w\u00e4re. Dieser theoretischen Konstruktion haftet eine systematische Schw\u00e4che an: die \u00dcbertragung von Grunds\u00e4tzen zur Beurteilung eines fremdsch\u00e4digenden Verhaltens auf eine Selbstsch\u00e4digung. Dagegen wird eingewendet, dass die Freiverantwortlichkeit im Fall einer Fremdverletzung anders als f\u00fcr eine unwiderrufliche Selbstverletzung eigener Rechtsg\u00fcter zu beurteilen ist. Von dieser Kritik wird jedoch ein gewichtiger Umstand verkannt: Gerade diese Vorschriften legen eine Grenze fest, bis zu der ein Individuum f\u00fcr seine Handlungen als selbst verantwortlich gilt und somit die Verantwortung keinen anderen Dritten zugeordnet werden kann. Wird diese Grenze \u00fcberschritten, ist der Verantwortungshorizont des Handelnden abgeschlossen, so dass fraglich wird, ob eine dritte Person die Tat verantworten kann. Hinzu kommt eine weitere kriminalpolitische St\u00e4rke dieser L\u00f6sung: Die Freiverantwortlichkeit ist danach erst dann abzulehnen, wenn beim Suizidenten\/bei der Suizident_in verschiedene auch sonst schuldausschlie\u00dfende Umst\u00e4nde vorliegen: Mit der Ausnahme von psychiatrisch-klinisch relevanten krankhaften Erscheinungen steckt dieser Ansatz einen relativ weiten Bereich von straflosen Suizidteilnahmehandlungen ab. Auf diese Weise kann sich der\/die Suizidwillige der Hilfe von anderen Personen bedienen, ohne dass diese mit einem Strafbarkeitsrisiko belastet w\u00fcrden. Dadurch wird dem Selbstbestimmungsinteresse des Suizidenten\/der Suizident_in zu einer gr\u00f6\u00dferen Geltung verholfen, als bei der Einwilligungsl\u00f6sung.14 <br \/>bb) Die Einwilligungsl\u00f6sung<br \/>Nach dieser im Schrifttum wohl vordringenden Auffassung sind die Grenzen der Freiverantwortlichkeit im R\u00fcckgriff auf die Dogmatik der rechtfertigenden Einwilligung zu bestimmen. Demnach handelt ein Suizident\/eine Suizident_in nur dann freiverantwortlich, wenn er\/sie in der Lage ist, die Tragweite seiner Entscheidung richtig zu erfassen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zudem fungiert als Merkmal der Freiverantwortlichkeit die Mangelfreiheit der Willensbildung des Suizidenten\/der Suizident_in. Innerhalb dieses Ansatzes wird ebenso auf die Kriterien der Ernstlichkeit des Verlangens gem. \u00a7 216 StGB (T\u00f6tung auf Verlangen) Bezug genommen.15 Dieser dogmatischen Konstruktion wohnt eine in der Suizidforschung vertretene Auffassung inne, wonach nahezu jeder Suizid als Endpunkt einer Krankheit oder krankhaften Entwicklung anzusehen sei. Die Mehrheit der Suizide seien Appell-Suizide. Dementsprechend scheint es geboten, die Messlatte der Freiverantwortlichkeit h\u00f6her zu legen und das Feld der straflosen Suizidbeteiligung zu minimieren. Hier schwingt jedenfalls auch die generalpr\u00e4ventive Erw\u00e4gung mit, der zufolge die Strafbarkeit der Suizidbeteiligung in F\u00e4llen so verstandener fehlender Freiverantwortlichkeit zur Suizidverhinderung f\u00fchren k\u00f6nnte. Zusammenfassend ist bei diesem Ansatz von einem freiverantwortlichen Suizid nur dann auszugehen, wenn dieser als Ergebnis einer rationalen Abw\u00e4gung des\/der Sterbewilligen erscheint. Nur in diesen F\u00e4llen bliebe dann die Suizidbeteiligung seitens eines Dritten straflos. <br \/>Die Einwilligungsl\u00f6sung wird einerseits von einer kriminalpolitisch nachvollziehbaren Intention getragen, n\u00e4mlich einer erhofften Suizidpr\u00e4vention. Normstrukturell erscheint es auch konsequent, zur Bewertung der Freiverantwortlichkeit eines Suizids die Ernstlichkeit des Verlangens gem. \u00a7 216 StGB als Ma\u00dfstab heranzuziehen. Denn der Straftatbestand des \u00a7 216 StGB (T\u00f6tung auf Verlangen) demonstriert mit dem Merkmal der Ernstlichkeit, in welchen F\u00e4llen dieses Sterbeverlangen freiverantwortlich ist und somit der\/die T\u00e4ter_in eine leichtere Bestrafung verdient. Andererseits st\u00f6\u00dft dieser Ansatz an seine Grenze bei vielen Irrtumskonstellationen. Dabei geht es um F\u00e4lle, in denen jemand eine_n Andere_n zum Suizid veranlasst, indem er\/sie z.B. dem Opfer einredet, dass es an einer unheilbaren Krankheit leidet. Diese so genannte Motivirrt\u00fcmer k\u00f6nnen jedoch viel belangloser sein, wie z.B. Herbeif\u00fchren des Suizidentschlusses beim Opfer wegen angeblich bevorstehender wirtschaftlicher Not, wegen einer durchgefallenen Klausur oder wegen der Zusage, der T\u00e4ter\/die T\u00e4ter_in werde nach dem Tod des Opfers sein Grab pflegen.16 Nach der Einwilligungsl\u00f6sung f\u00fchrt das Hervorrufen von derartigen Motivirrt\u00fcmern, zu einem Ausschluss der Autonomie des Sterbewilligen, so dass der\/die T\u00e4uschende ein_e mittelbare_r T\u00e4ter_in eines T\u00f6tungsdelikts ist. Bestimmte Motivirrt\u00fcmer k\u00f6nnen tats\u00e4chlich sehr schwer wiegen und die Handlungsspielr\u00e4ume der Betroffenen auf ein Minimum reduzieren, so dass es nahe liegt, die T\u00e4uschungshandlung als eine T\u00f6tungshandlung anzusehen. Die Wertigkeit dieser Motivirrt\u00fcmer f\u00fcr die Herbeif\u00fchrung eines Suizidentschlusses wird jedoch sehr stark vom subjektiven Wertehorizont des Opfers abh\u00e4ngen. Denkbar sind F\u00e4lle, in denen nichtige Irrt\u00fcmer bei bestimmten Personen suizidf\u00f6rdernd wirken, so dass sich fragt, ob sich diese Irrt\u00fcmer seitens der Suizident_innen nicht leicht vermeiden lie\u00dfen. Einiges wird jedoch dabei von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles abh\u00e4ngen und gerade das stellt die gr\u00f6\u00dfte Schw\u00e4che der Einwilligungsl\u00f6sung dar, n\u00e4mlich ihr Unverm\u00f6gen, die hier n\u00f6tige Rechtssicherheit im gleichen Umfang wie die Exkulpationsl\u00f6sung zu gew\u00e4hrleisten.17<\/p>\n<p>f) Die Abgrenzung zwischen strafloser Suizidbeteiligung und strafbarer T\u00f6tung auf Verlangen<br \/>Legt man die Freiverantwortlichkeit als das ma\u00dfgebende Kriterium zugrunde, um straflose Suizidbeteiligung von strafbarer Manipulation eines Tatmittlers\/einer Tatermittler_in gegen sich selbst abzugrenzen, dr\u00e4ngt sich eine andere, schwierige Frage auf: Warum bleibt die Beteiligung an einem freiverantwortlichen Suizid straflos, w\u00e4hrend die T\u00f6tung eines anderen Menschen nach seinem ernstlichen und ausdr\u00fccklichen Verlangen (\u00a7 216 StGB) ein Vergehen darstellt, das mit einer H\u00f6chststrafe von 5 Jahren bestraft wird? Dabei wird auf die plausible Erw\u00e4gung abgestellt, dass im Fall eines eigenh\u00e4ndig begangenen Suizids die Freiverantwortlichkeit eher anzunehmen ist als im Fall der Handlung eines Dritten. Diesem Argument f\u00fcr die Begr\u00fcndung der unterschiedlichen Behandlung von zwei \u00e4hnlichen Konstellationen liegt eine Alltagshypothese zugrunde: es sei wahrscheinlicher, dass der Tod auf eine freie Entscheidung zur\u00fcckgeht, wenn der Suizident den Tod selbst herbeif\u00fchrt. Diese Unterscheidung scheint somit eine Art Beweisfunktion zu \u00fcbernehmen. Die Eigenh\u00e4ndigkeit fungiert als eine (widerlegliche) Vermutung der Freiverantwortlichkeit. Darin liegt jedoch ein logischer Fehler, denn die Behauptung des Gegenteils ist weder psychologisch, noch alltagstheoretisch m\u00f6glich: das Verlangen nach einer T\u00f6tung in die Richtung eines Dritten wird durch die Kriminalisierung dieser T\u00f6tung zu einer unwiderleglichen Vermutung einer unfreien Entscheidung. Spr\u00e4che die Einbeziehung einer dritten Person stets f\u00fcr die Nicht-Freiverantwortlichkeit eines Suizidentschlusses, m\u00fcsste man konsequenterweise auch die Ernstlichkeit des Verlangens gem. \u00a7 216 StGB verneinen.18 Dieses Argument verf\u00e4ngt also nicht und reicht nicht zur Legitimation der Abgrenzung zwischen der straflosen Suizidbeteiligung und der strafbaren T\u00f6tung auf Verlangen gem. \u00a7 216 StGB. Erforderlich sind deshalb andere Argumentationsstr\u00e4nge vorwiegend generalpr\u00e4ventiver und konsequentialistischer Natur. Auch diese d\u00fcrfen jedoch das Gef\u00e4lle bei der strafrechtlichen Behandlung nicht ohne weiteres ausr\u00e4umen.19 <br \/>Die Grenze zur Strafbarkeit wegen T\u00f6tung auf Verlangen bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln zur Unterscheidung zwischen T\u00e4ter_innenschaft und Teilnahme: Setzt sich der Suizident\/die Suizident_in die Spritze mit dem t\u00f6dlichen Gift selbst, bleibt bei einer freien eigenen Entscheidung der\/diejenige, der\/die ihm\/ihr das Gift bereitgestellt hat, wegen strafloser Suizidbeteiligung straflos. Wird die Spritze dem Sterbewilligen nach dessen ernstlichem Verlangen durch einen Dritten injiziert, ist der\/die Dritte T\u00e4ter_in eines T\u00f6tungsdelikts nach \u00a7 216 StGB. Diese Abgrenzung bereitet keine besonderen Probleme, wenn der\/die T\u00e4ter_in einer T\u00f6tung auf Verlangen s\u00e4mtliche Handlungen, die zum Tod des\/der Suizidwilligen f\u00fchren, selbst vollzieht. Viel komplexer verh\u00e4lt es sich, wenn neben der kausal zum Tode f\u00fchrenden Handlung des T\u00e4ters\/der T\u00e4ter_in (also eines Dritten) das &#132;Opfer&#147; (mehr oder weniger) aktiv mitwirkt. Paradigmatisch daf\u00fcr steht der aus den sp\u00e4ten 1950er Jahren stammende Gisela-Fall, ein einseitig fehlgeschlagener Doppelsuizid.20 Zwei sich liebende junge Menschen hatten aufgrund der Missbilligung ihrer Liebesbeziehung seitens der Familie den Entschluss gefasst haben, Suizid zu begehen. Nach ihrem Plan sollte der Tod eintreten, indem der Mann die Auspuffgase in das Wageninnere durch Treten des Gaspedals leitete. Die Frau wurde tot aufgefunden, w\u00e4hrend der Mann den Selbstt\u00f6tungsversuch \u00fcberlebte und wegen einer T\u00f6tung auf Verlangen gem. \u00a7 216 StGB verurteilt wurde. <br \/>Seitdem schwelt ein dogmatisch scharfsinniger Konflikt hinsichtlich der Kriterien, die in \u00e4hnlichen Situationen zur Abgrenzung zwischen strafloser Suizidbeteiligung und strafbarer T\u00f6tung auf Verlangen aufzustellen sind. Die Rechtsprechung kn\u00fcpft dabei an die faktische Tatherrschaft an.21 Demzufolge kommt es darauf an, wer das zum Tode f\u00fchrende Geschehen tats\u00e4chlich beherrscht und welches Gewicht die Verf\u00fcgung des\/der Get\u00f6teten \u00fcber sein\/ihr Leben im Rahmen der Umsetzung des Gesamtplans gewonnen hat. Straflose Beihilfe liegt jedenfalls vor, wenn der Todeswillige bis zuletzt die freie Entscheidung und die Kontrolle \u00fcber den Geschehensablauf beh\u00e4lt.22 Beim genaueren Hinsehen wird allerdings deutlich, dass es sich dabei um eine rein wertende Betrachtung handelt, die zu inad\u00e4quaten praktischen Ergebnissen f\u00fchren kann. Denn das Ergebnis dieser Wertung wird davon abh\u00e4ngen, welche Handlung als die ma\u00dfgebliche T\u00f6tungshandlung angesehen wird.23 Beim Injizieren eines t\u00f6dlichen Gifts kann somit als T\u00f6tungshandlung das Spritzen durch den Dritten angesehen werden, so dass eine Fremdt\u00f6tung vorliegt, oder das Vorhalten des Arms durch den Suizidenten, so dass eine Selbstt\u00f6tung anzunehmen w\u00e4re. Letztendlich ist bei fast jeder T\u00f6tung auf Verlangen irgendeine Mitwirkung des Opfers erforderlich, so dass das Ergebnis bei dieser dogmatischen Konstruktion von zuf\u00e4lligen Gegebenheiten des jeweiligen Falls abh\u00e4ngen wird. Deswegen wird diese Ansicht in der Literatur zu Recht kritisiert.24 Ebenso abzulehnen ist der fr\u00fchere subjektive Ansatz der Rechtsprechung, wonach lediglich auf das voluntative Kriterium abgestellt wurde, ob der\/die Suizident_in die Tat als eigene (dann: straflose Suizidbeteiligung) oder als fremde (dann: T\u00f6tung auf Verlangen, \u00a7 216 StGB) wollte. Ein derartiges Verst\u00e4ndnis zur Abgrenzung von Verantwortungssph\u00e4ren steht in unmittelbarem Widerspruch zur Wertung des \u00a7 216 StGB. Denn im Idealtypus einer T\u00f6tung auf Verlangen unterwirft sich der\/die T\u00e4ter_in immer dem Willen des Opfers, d.h. Der\/die T\u00e4ter_in betrachtet die Tat nie als die eigene und k\u00f6nnte somit nie als T\u00e4ter gem. \u00a7 216 StGB bestraft werden. Dar\u00fcber hinaus werden unterschiedliche dogmatische Abgrenzungsversuche unternommen, die hier nicht dargestellt werden k\u00f6nnen. Vorzugsw\u00fcrdiger erscheint jedenfalls der Ansatz von Roxin, demgem\u00e4\u00df eine Person einen Suizid selbst\u00e4ndig begehe, wenn sie die Grenze zur Handlungsunf\u00e4higkeit (&#132;point of no-return&#147;) selbst \u00fcberschreitet.25 Allerdings sind auch innerhalb dieser dogmatischen Konstruktion Wertungswiderspr\u00fcche nicht immer zu vermeiden.<\/p>\n<p>2. Die strafrechtliche Behandlung des assistierten Suizids &#150; nach dem Suizidversuch: Das Problem der Unterlassensstrafbarkeit<br \/>Als Suizidbeteiligung ist nicht nur eine aktive F\u00f6rderung des Suizidwillens oder die Veranlassung eines Suizidgeschehens einzuordnen, sondern auch das Unt\u00e4tigbleiben einer Person bei oder nach einem Suizidversuch. Hier stellt sich somit die Frage, inwieweit ein passives Verhalten bei einem Suizidversuch eine Strafbarkeit wegen eines T\u00f6tungsdelikts durch Unterlassen (z.B. \u00a7\u00a7 212, 13 StGB) f\u00fcr diese Person begr\u00fcndet. Dies setzt allerdings eine Garantenstellung voraus. Fehlt eine solche Garantenstellung, kann sich jedoch eine Rettungspflicht eines Dritten aus dem echten Unterlassungsdelikt des \u00a7 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) ergeben. <br \/>In solchen F\u00e4llen dr\u00e4ngt sich wieder auf, zur Statuierung von Handlungspflichten das Kriterium der Freiverantwortlichkeit zugrunde zu legen. Demgem\u00e4\u00df macht sich wegen eines Totschlags durch Unterlassen derjenige\/diejenige strafbar, der eine_n noch lebende_n Suizidenten\/Suizident_in antrifft und den Todeseintritt nicht abwendet, obwohl z.B. aufgrund einer dem T\u00e4ter\/der T\u00e4ter_in bekannten Geisteskrankheit eine freie Willensentschlie\u00dfung nach den Exkulpationsregeln auszuschlie\u00dfen und eine Rettung dem Dritten m\u00f6glich und zumutbar ist.<br \/>Viel differenzierter wird die Frage der Unterlassensstrafbarkeit im Fall eines freiverantwortlichen Suizids diskutiert. Die fr\u00fchere Rechtsprechung postulierte im R\u00fcckgriff auf den H\u00f6chstwert des Lebens eine Rettungspflicht f\u00fcr Lebensschutzgaranten stets und ohne Einschr\u00e4nkungen bei jedem Suizid.26 Dieser restriktive Ansatz der Rechtsprechung rekurriert auf die vorhin erl\u00e4uterte Wertung hinsichtlich des pathologischen Charakters des Suizids.27 In der Folgezeit hat sich die Rechtsprechung von diesem starren Schema entfernt und wertete das passive Unt\u00e4tigbleiben eines Garanten\/einer Garant_in eher nach Tatherrschaftskriterien. Eine freiverantwortliche Willensentschlie\u00dfung wurde dadurch grunds\u00e4tzlich anerkannt, jedoch mit einer erheblichen Einschr\u00e4nkung: Die Verhinderungs- und Rettungspflicht des Garanten\/der Garant_in lebt trotz der Freiverantwortlichkeit der Suizidhandlung nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit und bis zum Todeszeitpunkt wieder auf. Denn in solchen F\u00e4llen finde im Zeitpunkt des Bewusstseinsverlustes des Suizidenten ein sog. Tatherrschaftswechsel statt, der den Garanten\/die Garant_in unter Androhung von Strafe die Pflicht auferlegt, in das Geschehen rettend einzugreifen.28 Diese Rechtsprechungslinie ist einer Reihe von rechtsdogmatischen aber vor allem logischen Einw\u00e4nden ausgesetzt. Denn sie verlangt vom Garanten\/von der Garant_in ein v\u00f6llig widerspr\u00fcchliches Verhalten. Dieselbe Person, die im Vorfeld des Suizids dem Suizidenten\/der Suizident_in m\u00f6glicherweise straflose Beihilfe geleistet hat, ist verpflichtet, nach der Bewusstlosigkeit des Suizidenten\/der Suizident_in den vorhin gef\u00f6rderten Erfolg zu verhindern. Um einer Strafbarkeit wegen einer Unterlassungsstrafbarkeit zu entkommen, kann der Garant\/die Garant_in alternativ den Suizidenten\/die Suizident_in vor dem Eintritt der Bewusstlosigkeit allein lassen, so dass die Erfolgsabwendung f\u00fcr den Garanten unm\u00f6glich wird. Dabei handelt es sich um einen gewichtigen Wertungswiderspruch, der nicht nur die intrasystematisch n\u00f6tige Koh\u00e4renz auf den Kopf stellt, sondern auch v\u00f6llig unmenschlich, ja zynisch erscheint. Versuche der Rechtsprechung, z.B. durch die Schaffung einer Abw\u00e4gungspflicht zwischen dem Lebensschutzinteresse (von wem?) und dem Selbstbestimmungsinteresse des\/der Sterbewilligen unter Heranziehung situativer und schwer konkretisierbarer berufsethischer Prinzipien (z.B. f\u00fcr \u00c4rzt_innen) tragen ebenso wenig zur Rechtssicherheit bei.29 Strafrechtsdogmatisch schl\u00fcssiger ist somit, auf die Freiverantwortlichkeit des Suizidenten\/der Suizident_in abzustellen: Diese vermag die Garantenpflicht eines Lebensschutzgaranten einer Lebensschutzgarant_in aufzuheben und l\u00e4sst die Nicht-Verhinderung eines freiverantwortlichen Suizids eindeutig zu.30 Hingegen macht ein Garant\/eine Garant_in sich mindestens wegen eines versuchten T\u00f6tungsdelikts strafbar, wenn er\/sie nach Beendigung des Suizidversuchs merkt, dass der Suizident\/die Suizident_in nicht mehr sterben will und trotzdem unt\u00e4tig bleibt.31 Erste Anzeichen, dass allm\u00e4hlich von dieser Rechtsprechung abger\u00fcckt wird, bietet die staatsanwaltliche Einstellungspraxis. In einer Einstellungsverf\u00fcgung der StA M\u00fcnchen wurde das Unterlassen von Rettungsma\u00dfnahmen zur Verhinderung einer freiverantwortlichen Selbstt\u00f6tung als nicht strafbar eingestuft.32 W\u00fcnschenswert w\u00e4re allerdings eine h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung dieses Sachverhalts. Ber\u00fccksichtigt man die immer st\u00e4rkere Gewichtung der Patientenautonomie im rechtspolitischen Diskurs, nicht zuletzt durch die Formalisierung des Rechts der Patientenverf\u00fcgungen im Zivilrecht, ist eine derartige Richtungs\u00e4nderung auch von der Rechtsprechung zu erwarten. <br \/>a) Die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (\u00a7 323c StGB)<br \/>Probleme bereitet schlie\u00dflich die Frage der Anwendbarkeit der Strafvorschrift der unterlassenen Hilfeleistung (\u00a7 323c StGB). Die Diskussion kreist um die Auslegung des Merkmals &#132;Ungl\u00fccksfall&#147; im \u00a7 323c StGB. Stellt ein freiverantwortlicher Suizid einen solchen Ungl\u00fccksfall dar, der eine strafbewehrte Solidarit\u00e4t von jeder dritten Person fordert? Auch dies ist umstritten. Denn die Rechtsprechung sieht in jedem Suizidversuch einen Ungl\u00fccksfall, fr\u00fcher unter Berufung auf das Sittengesetz33, sp\u00e4ter unter Heranziehung des Schutzzwecks des \u00a7 323c zum solidarischen Lebensschutz. Dabei spielen auch Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen eine Rolle. Dem Adressaten\/der Adressat_in der Norm d\u00fcrfte es in aller Regel unm\u00f6glich sein, die Freiverantwortlichkeit einer Suizidsituation mit der n\u00f6tigen Sicherheit festzustellen.34 Einer solchen Betrachtung wird in der Literatur entgegengehalten, dass die zul\u00e4ssige Grenze einer grammatikalischen Auslegung des Ungl\u00fccksfalls bereits \u00fcberschritten wird, wenn ein freiverantwortlicher Selbstsch\u00e4digungsakt als ein \u00e4u\u00dferes Ereignis umgedeutet wird. Dar\u00fcber hinaus ist ein Wertungswiderspruch nicht zu \u00fcbersehen, wenn einerseits die aktive Suizidbeteiligung im Vorfeld straflos bleibt und andererseits die nachfolgende Respektierung des freiverantwortlichen Suizidwillens strafrechtlich belangt werden soll.<br \/>Letztlich scheint diese Rechtsprechung, die in jedem freiverantwortlichen Suizid einen Ungl\u00fccksfall sieht, das Telos der Strafnorm des \u00a7 323c StGB zu missverstehen: Der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung sch\u00fctzt weder sittlich begr\u00fcndbare Solidarit\u00e4tspflichten noch kommunitaristisch aufzufassende Gesellschaftsinteressen. Die unterlassene Hilfeleistung bezweckt stattdessen einen sekund\u00e4ren Schutz von Individualinteressen jeder in Not geratenen Person.35 Demgem\u00e4\u00df wird eine strafbewehrte Hilfspflicht erst dann aktiviert, wenn situativ eindeutig wird, dass der Suizident\/die Suizident_inentweder nicht frei handelt oder an seinem urspr\u00fcnglich freien Willensentschluss nicht mehr festh\u00e4lt.<br \/>b) Die Strafbarkeit eines\/einer Suizidbeteiligten f\u00fcr Bet\u00e4ubungsmittelstraftaten<br \/>Nach der geltenden Rechtslage kann eine Suizidbeteiligung eine strafrechtliche Haftung aus den Vorschriften des BtMG (Bet\u00e4ubungsmittelgesetz) zur Folge haben. F\u00fcr \u00c4rzte\/\u00c4rzt_innen, die z.B. Pentobarbital zum Zweck der Suizidbeihilfe verschreiben, kann das \u00dcberlassen dieser nach Anlage III des BtMG verschreibungspflichtigen Substanz gem. \u00a7 29 I Nr. 6b i.V.m. \u00a7 13 I S. 1 BtMG strafbar sein. Denn \u00a7 13 I S. 1 BtMG erlaubt \u00c4rzt_innen die Verschreibung dieser Mittel nur im Rahmen einer \u00e4rztlichen Behandlung, wenn die Anwendung im oder am menschlichen K\u00f6rper begr\u00fcndet ist. Ein Verst\u00e4ndnis des Merkmals &#132;begr\u00fcndet&#147;, so dass die Verwendung dieser Mittel zum Suizid gedeckt w\u00e4re, w\u00fcrde eindeutig die Auslegungsgrenzen dieses Rechtsbegriffs \u00fcberschreiten. Sowohl die Orientierung des BtMG am Schutzzweck der Volksgesundheit als auch die erg\u00e4nzende Heranziehung des Standesrechts sprechen daf\u00fcr, dass das \u00dcberlassen solcher Substanzen von \u00c4rzt_innen zum Suizid nicht begr\u00fcndet ist und somit eine Strafbarkeit wegen eines Bet\u00e4ubungsmitteldelikts mit sich bringt.36 <br \/>Denkbar w\u00e4re jedoch in \u00e4hnlichen F\u00e4llen im R\u00fcckgriff auf einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund (z.B. einen Notstand) zu einer Straflosigkeit des Arztes\/der \u00c4rzt_in zu gelangen. Der BGH l\u00e4sst dies offen und signalisiert, dass eine Berufung auf die Gewissensfreiheit des Arztes hier durchaus erw\u00e4genswert ist.37 An dieser Stelle sei angemerkt, dass diese Rechtsunsicherheit die betroffenen \u00c4rzte vom Bereitstellen dieser Substanzen zu Suizidzwecken eher abschrecken w\u00fcrde. Durch diese Weigerung der Rechtsprechung, sich klar zu positionieren, wird somit die grunds\u00e4tzliche Wertung des Gesetzgebers, die Suizidbeteiligung straflos zu halten, wenn auch nicht konterkariert, mindestens aber relativiert.38<br \/>c) Der Widerspruch zwischen Straf- und Standesrecht<br \/>Die rechtliche Einordnung der Straflosigkeit der Suizidbeteiligung bei einem freiverantwortlichen Suizidentschluss sowie die Abgrenzung von \u00e4hnlichen Handlungsmustern in der klinischen Praxis wie den Figuren des Behandlungsabbruchs (sog. passive Sterbehilfe) und der todbeschleunigenden Leidensminderung (sog. indirekte Sterbehilfe) werden, wie bereits erl\u00e4utert, vom Pflege- und vom medizinischen Personal oft verkannt, das aus einer Furcht vor einem Strafverfahren nicht die angemessenen, ja gebotenen Handlungsentscheidungen trifft. Das ist der Grund, warum in der einschl\u00e4gigen Diskussion eine Verrechtlichung dieser Materie zur F\u00f6rderung der Rechtssicherheit verlangt wird.39 Diese Verwirrung hinsichtlich der rechtlichen Lage wird potenziert durch einen normativen Widerspruch zwischen Strafrecht und Standesrecht. (S. den Beitrag von Robert Poll in diesem Heft.)<br \/>3. Ausblick <br \/>Nach alledem bleibt die Suizidbeteiligung in den F\u00e4llen eines freiverantwortlichen, eigenh\u00e4ndigen Suizides nach den Vorschriften des StGB straflos. Diese Einsicht scheint unter den \u00c4rzt_innen nicht gefestigt zu sein. Sie w\u00e4hnen sich gleichwohl einer Strafverfolgungsgefahr ausgesetzt. Dieses Ph\u00e4nomen ist nicht zuletzt rechtstheoretisch interessant. Denn es zeigt, dass eine Strafvorschrift manchmal auch au\u00dferhalb ihres rechtsdogmatischen Radius Handlungsspielr\u00e4ume begrenzt und somit individuelle Freiheit beschr\u00e4nken kann.<br \/>Zudem ergibt die kursorische Analyse des strafrechtlichen Status Quo im Bereich der Suizidbeteiligung ein verwirrendes Bild: Einerseits ist eine gesetzgeberische Wertung zu registrieren, die Suizidbeteiligung straflos zu stellen. Dabei kann nicht, wie von einigen Gesetzentw\u00fcrfen gegenw\u00e4rtig behauptet wird, von einer planwidrigen Strafbarkeitsl\u00fccke die Rede sein. Die Straflosigkeit der Suizidteilnahme beruht auf einem kriminal- und verfassungspolitischen Konsens, die Autonomie eines freiverantwortlich handelnden Individuums zu respektieren, Suizid zu begehen. Dieser Konsens w\u00fcrde jedoch durch die Strafbarkeit einer an einem Suizid beteiligten Person ausgeh\u00f6hlt. Aus diesem Grund fehlt bisher eine ausdr\u00fcckliche Strafbestimmung zur Suizidbeteiligung. Lediglich nicht-freiverantwortliche Suizidhandlungen, denen der Verdacht der Manipulation anhaftet, werden durch Rechtsfiguren des Allgemeinen Teils des Strafrechts (konkreter durch eine Strafbarkeit eines Totschlags wegen mittelbarer T\u00e4terschaft) kriminalisiert. Das Strafrecht enth\u00e4lt zugleich mit dem Straftatbestand der T\u00f6tung auf Verlangen (\u00a7 216 StGB) eine zentrale Norm, welche die Grenzen einer zul\u00e4ssigen Suizidbeteiligung im Normalfall aufzeigt. Wie bereits er\u00f6rtert, ist jedoch diese gesetzgeberische Entscheidung in kompliziert gelagerten Konstellationen nicht frei von Wertungswiderspr\u00fcchen. Diese grunds\u00e4tzliche Straflosigkeit der Suizidteilnahme wird vom Nebenstrafrecht (im BtMG) sowie vom Standesrecht stark relativiert. Denn das Bet\u00e4ubungsmittelrecht macht es den \u00c4rzt_innen unm\u00f6glich, ohne Strafbarkeitsrisiko suizidwilligen Patient_innen durch die Verschreibung der einschl\u00e4gigen Pr\u00e4parate zu helfen. Das Berufsrecht der \u00c4rzt_innen mindert in vielen Bundesl\u00e4ndern deren Handlungsspielr\u00e4ume.<br \/>Zu dieser schwer verst\u00e4ndlichen Rechtslage tr\u00e4gt auch die Rechtsprechung bei. In einigen nicht unwichtigen Fallkonstellationen, vor allem im Bereich der Strafbarkeit durch Unterlassen nach einem freiverantwortlichen Suizidversuch, wurde ein Richterrecht geschaffen, das nicht nur widerspr\u00fcchlich und wirklichkeitsfern erscheint, sondern auch die gesetzgeberische Entscheidung statt zu konkretisieren, verw\u00e4ssert.<br \/>Diese Umst\u00e4nde &#150; Widerspr\u00fcchlichkeit und Rechtsunsicherheit &#8211; f\u00fchren zu einer interessanten, jedoch \u00e4u\u00dferst kritischen Situation: die Rechtsadressaten\/Rechtsadressat_innen sehen oft von Suizidbeteiligungshandlungen ab, auch wenn diese Handlungen rechtsdogmatisch betrachtet nicht strafbar sind. Die Reichweite eines Strafverbots ist also faktisch gr\u00f6\u00dfer, als der demokratisch legitimierte Gesetzgeber es beabsichtigte. Dieser Umstand mag f\u00fcr einen Rechtswissenschaftler aus rechtstheoretischer Perspektive interessant erscheinen, f\u00fcr die Betroffenen kann er jedoch tragisch sein, vor allem wenn man die verfassungsrechtlich verb\u00fcrgten Selbstbestimmungsrechte ernst nehmen will. Deshalb w\u00e4re eine Aktualisierung des gesetzgeberischen Willens, die Suizidbeteiligung straflos zu stellen zu begr\u00fc\u00dfen. Dabei m\u00fcssten die rechtsdogmatischen Widerspr\u00fcche, welche die Suizidbeteiligung faktisch erschweren, beseitigt werden. Gleichzeitig w\u00fcrde man so Rechtssicherheit schaffen.<br \/>Denn bei der Problematik von Sterbehilfe und Suizidbeteiligung stellt die Rechtssicherheit nicht nur ein rechtliches Gebot, sondern und vor allem eine humanit\u00e4re Pflicht dar. Dem kommt der Gesetzgeber mit den jetzt vorgelegten Entw\u00fcrfen erkennbar nicht nach.<\/p>\n<p>GEORGIOS\u00a0SOTIRIADIS\u00a0 Dr. jur., Jahrgang 1979, Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl f\u00fcr Straf- und Strafprozessrecht von Prof. Dr. Georg Steinberg, EBS Universit\u00e4t f\u00fcr Wirtschaft und Recht. Seine wichtigste Buchver\u00f6ffentlichung: Die Entwicklung der Gesetzgebung \u00fcber Gewinnabsch\u00f6pfung und Geldw\u00e4sche unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen kriminalpolitischen Tendenzen, Duncker und Humblot, Berlin, 2009. Derzeit arbeitet er an einem Habilitationsprojekt zur strafrechtlichen Erfassung der Suizidteilnahme.<br \/>Anmerkungen:<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2057],"publikationen":[1433],"class_list":["post-11503","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-georgios-sotiriadis","publikationen-210-211"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Behandlung der Suizidbeteiligung im geltenden Strafrecht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/die-behandlung-der-suizidbeteiligung-im-geltenden-strafrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Behandlung der Suizidbeteiligung im geltenden Strafrecht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In: vorg\u00e4nge 210\/211 (2-3\/2015), S. 38-52 Die strafrechtliche Behandlung der Suizidbeteiligung ist aktuell Gegenstand gesetzgeberischer Debatten. 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