{"id":11505,"date":"2015-09-20T10:40:00","date_gmt":"2015-09-20T08:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/zur-bewertung-von-suizid-und-sterbehilfe-im-strafrecht-unter-beruecksichtigung-der-rechtsgeschichte\/"},"modified":"2015-09-20T12:00:00","modified_gmt":"2015-09-20T10:00:00","slug":"zur-bewertung-von-suizid-und-sterbehilfe-im-strafrecht-unter-beruecksichtigung-der-rechtsgeschichte","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/zur-bewertung-von-suizid-und-sterbehilfe-im-strafrecht-unter-beruecksichtigung-der-rechtsgeschichte\/","title":{"rendered":"Zur Bewertung von Suizid und Sterbehilfe im Strafrecht unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsgeschichte"},"content":{"rendered":"<p>In: vorg\u00e4nge 210\/211 (2-3\/2015), S. 70-78<\/p>\n<p><i>Anl\u00e4sslich der aktuellen Debatte zur Kriminalisierung von Hilfen beim Suizid zeigt Anette Gr\u00fcnewald die rechtsgeschichtliche Entwicklung bis zur Straffreiheit des Suizides und der Suizidbeihilfe in Deutschland auf. Dazu skizziert sie die Diskussion seit der Antike bis zur Straffreistellung durch das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 und zeigt, wie dies in die Rechtsordnung unter dem Grundgesetz \u00fcbernommen wurde. Die Autorin kritisiert, dass die Gesetzesvorschl\u00e4ge auf die Suizidteilnahme fixiert sind und diese bereichsweise kriminalisieren, anstatt die Sterbehilfe insgesamt weiter zu liberalisieren.<\/i><\/p>\n<p>In der gegenw\u00e4rtigen rechtspolitischen Debatte steht die Straflosigkeit von Teilnahmehandlungen in Sterbehilfesituationen zur Disposition &#150; Handlungen, die seit mehr als hundert Jahren straflos sind. Unter Sterbehilfe ist eine Hilfe zu verstehen, die einem schwerkranken Menschen auf dessen Wunsch oder mutma\u00dflichen Willen hin geleistet wird, um ihm einen menschenw\u00fcrdigen Tod zu erm\u00f6glichen1. L\u00e4sst man den Sterbehilfe-Kontext beiseite und betrachtet die Problematik allgemeiner, geht es um die strafrechtliche Zul\u00e4ssigkeit oder Unzul\u00e4ssigkeit einer Teilnahme am Suizid. Historisch gesehen wurde das Thema unter dem Terminus &#132;Suizid&#147; diskutiert, bis in den letzten Jahrzehnten, bedingt durch die rasante Entwicklung in der Medizin und Pharmakologie, Sterbehilfesituationen ganz in den Vordergrund des \u00f6ffentlichen Interesses getreten sind. Die Diskussion um die Bewertung von Selbstt\u00f6tungen l\u00e4sst sich bis in die Antike zur\u00fcckverfolgen. Vor allem Philosophen, Theologen, Juristen und Mediziner haben sich mit der Thematik auseinandergesetzt und sind zu unterschiedlichen Antworten gelangt2. Daran hat sich bis heute nichts ge\u00e4ndert. <br \/>Im r\u00f6mischen Recht war die Selbstt\u00f6tung prinzipiell straflos3. Man kann sogar sagen, dass dem Suizidenten &#132;nicht nur Duldung, sondern grunds\u00e4tzlich Achtung&#147; entgegengebracht wurde4. Diese Sichtweise \u00e4nderte sich grundlegend unter dem Einfluss des kanonischen Rechts. Suizid und Suizidversuch waren nun entschieden negativ besetzt5. Dem Einzelnen wurde das Recht abgesprochen, \u00fcber sich selbst zu verf\u00fcgen, da dieses Recht ausschlie\u00dflich Gott zukam. Dementsprechend galt die Selbstt\u00f6tung als Versto\u00df gegen das g\u00f6ttliche Gesetz, als schwere S\u00fcnde und Verbrechen. Ausnahmen hiervon gab es nicht, auch nicht in F\u00e4llen extremen Leidens. Vielmehr wurde dem Leiden ein Sinn zugesprochen6. Die darin liegende spirituelle \u00dcberh\u00f6hung des Leidens offenbarte zugleich einen Mangel an Empathie mit den konkret betroffenen, &#132;leidenden&#147; Personen7. Diese im Kern moraltheologische Position wird heute gelegentlich auch au\u00dferhalb der Theologie vertreten8.<br \/>In der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 gab es zwar eine Vorschrift mit der \u00dcberschrift &#132;Straff eygner t\u00f6dtung&#147; (Art. 135 CCC). Anders als es die \u00dcberschrift vermuten l\u00e4sst, ging es darin aber nicht um eine Strafe f\u00fcr die Selbstt\u00f6tung. Die Vorschrift ordnete vielmehr an, dass im Falle eines Suizids eine Verm\u00f6genskonfiskation nur stattfinden sollte, wenn eine Anklage wegen einer Tat vorlag, die eine solche Rechtsfolge vorsah, und wenn der Betreffende sich dieser Rechtsfolge durch seine Selbstt\u00f6tung entziehen wollte. In allen anderen F\u00e4llen sollte das Verm\u00f6gen dagegen den Erben belassen werden. Damit sollte die Selbstt\u00f6tung als solche gerade kein Grund f\u00fcr die Einziehung des Verm\u00f6gens sein9. Auf der anderen Seite entsprach es allerdings einer weit verbreiteten Praxis, das Verm\u00f6gen aller Suizidenten zu konfiszieren, wie sich ebenfalls aus Art. 135 CCC ergibt. Denn Ziel des Art. 135 CCC war es, diese Gepflogenheiten einzud\u00e4mmen. Dar\u00fcber hinaus waren in der gemeinrechtlichen Praxis und ebenso in manchen Partikularrechten neben der Konfiskation des Verm\u00f6gens infamierende Begr\u00e4bnisarten, Exekutionen am Leichnam und Bestrafungen bei versuchtem Suizid \u00fcblich10. Diese Ma\u00dfnahmen standen im Einklang mit den Anschauungen der Bev\u00f6lkerung11. <br \/>Noch der Codex Juris Bavarici Criminalis von 1751 bestimmte, dass die vors\u00e4tzliche Selbstentleibung mit dem Einzug des dritten Teils der Erbschaft bestraft und der tote K\u00f6rper vom Scharfrichter unter dem Galgen vergraben wird (1. Teil, 3. Kapitel, \u00a7 25). Das unehrenhafte Begr\u00e4bnis oder die \u00dcbergabe des Leichnams an ein Anatomieinstitut fanden sich als Sanktionen in einigen Gesetzen bis in die zweite H\u00e4lfte des 18. Jahrhunderts12. Nach dem Allgemeinen Landrecht f\u00fcr die preu\u00dfischen Staaten (ALR) von 1794 durften &#132;Selbstm\u00f6rder&#147; nach ihrem Tod zwar nicht mehr beschimpft werden. Eine standesgem\u00e4\u00dfe Ehrung wurde ihnen aber versagt (ALR, 2. Teil, 20.Titel, \u00a7 803). Wollte der Suizident sich durch seine T\u00f6tung einer Strafe entziehen, wurde er auf dem Richtplatz verscharrt (ARL, 2. Teil, 20. Titel, \u00a7 804). Wenn bereits ein Strafurteil gegen ihn vorlag, wurde die Strafe am toten K\u00f6rper vollstreckt (ALR, 2. Teil, 20. Titel, \u00a7 805). Diesen Folgen konnte man allenfalls entkommen, wenn man als &#132;wahnsinnig&#147; eingestuft wurde13. Die Pathologisierung des Suizidenten bot somit immerhin die M\u00f6glichkeit einer milden Bewertung14. <br \/>Im 19. Jahrhundert setzte sich die Straflosigkeit des Suizids schlie\u00dflich durch. Als die wohl bedeutendsten Strafgesetzb\u00fccher jener Zeit lassen sich das Bayerische Strafgesetzbuch von 1813 sowie das Preu\u00dfische Strafgesetzbuch von 1851 anf\u00fchren. So gilt das Bayerische Strafgesetzbuch gemeinhin als das erste moderne Strafgesetz, w\u00e4hrend das Preu\u00dfische Strafgesetzbuch sp\u00e4ter weitgehend zum Reichsstrafgesetzbuch wurde. Alle drei Gesetzb\u00fccher enthielten weder eine Vorschrift zur Selbstt\u00f6tung noch zur Teilnahme an einer solchen15. Im Schrifttum wurde, um die Straflosigkeit des Suizids darzutun, vielfach Bezug genommen auf die aufkl\u00e4rerischen Werke von Montesquieu, Voltaire und Beccaria16. Hervorzuheben ist ferner die Schrift &#132;Of Suicide&#147; von David Hume. Hume pr\u00fcft dort die typischerweise f\u00fcr die Einordnung des Suizids als Verbrechen vorgebrachten Argumente, namentlich eine Pflichtverletzung gegen\u00fcber Gott, unserem N\u00e4chsten oder uns selbst, und verwirft diese als nicht stichhaltig17. Mit zunehmender Entschiedenheit wurde daher im strafrechtlichen Diskurs des 19. Jahrhunderts die Umsetzung elementarer Erkenntnisse der Aufkl\u00e4rung gefordert, insbesondere die Trennung von Recht und Moral oder Religion. In den genannten Gesetzeswerken schlugen sich diese Forderungen nieder. In dieser klaren Haltung zum Suizid l\u00e4sst sich eine Errungenschaft des 19. Jahrhunderts sehen.<br \/>Hinzuf\u00fcgen muss man allerdings, dass die Straflosigkeit des Suizids nicht zu dessen Entstigmatisierung f\u00fchrte18. W\u00e4hrend n\u00e4mlich auf der einen Seite die strafrechtlichen Autoren des 19. Jahrhunderts (von wenigen Ausnahmen abgesehen19) in aller Deutlichkeit und mit Vehemenz geltend machten, dass der Suizid im Strafrecht keinen Platz haben d\u00fcrfe, weil das Verbrechen nicht mit einer S\u00fcnde zu verwechseln sei, wurde auf der anderen Seite von denselben Autoren mit gleicher Intensit\u00e4t die Unsittlichkeit oder Widernat\u00fcrlichkeit dieser Handlung herausgestellt20. Der Suizid ging folglich zwar das Strafrecht nichts mehr an, den Staat aber schon. Letzterer wurde auch weiterhin als befugt angesehen, gegen diese &#132;moralische Schw\u00e4che und Pflichtverletzung&#147; vorzugehen21, nur eben nicht mit dem Strafrecht, sondern mit polizeilichen Ma\u00dfnahmen22. F\u00fcr diese Ambivalenz fand schon mancher Zeitgenosse nur sp\u00f6ttische Worte. So wurde den Strafrechtswissenschaftlern vorgehalten, dass sie, &#132;seitdem die K\u00f6nigin der Philosophie [&#133;] ihren Thron aufschlug, [&#133;] [sich] an den Ehren und Titeln ihres Hofes [&#133;] gefielen&#147;, dass sie aber alles, &#132;was sie aus der juristischen Welt hinausconstruirt hatten, der neugebildeten polizeilichen&#147; hinzuf\u00fcgten23. Vom 19. bis in das 20. Jahrhundert hinein fungierte jedenfalls die Kategorie der Sittlichkeit als Zufluchtsort f\u00fcr religi\u00f6se und moralische Inhalte.24 Ab der zweiten H\u00e4lfte des 20. Jahrhunderts setzte jedoch erneut ein folgenreicher Wandel ein: In einer freiheitlich-pluralistischen Gesellschaft, in der die Autonomie einen zentralen Stellenwert einnimmt, kann die Sittlichkeit ebenso wenig wie religi\u00f6se \u00dcberzeugungen einen allgemeing\u00fcltigen Ma\u00dfstab abgeben. Als verallgemeinerbare Kategorien sind beide demzufolge nicht mehr anschlussf\u00e4hig. Hieraus nun zu schlie\u00dfen, damit sei auch die Stigmatisierung des Suizids an ihr Ende gekommen, w\u00e4re aber voreilig. <br \/>In einem Rechts- und Gesellschaftssystem, in dem das Selbstbestimmungsrecht an vorderster Stelle steht, bleibt noch die M\u00f6glichkeit, dieses kleinzureden oder zu destruieren. Erreichen l\u00e4sst sich das durch die (weitgehende, teils ausnahmslose) Psychopathologisierung des Sterbewunsches25; oder aber dadurch, dass dem Selbstbestimmungsrecht die Menschenw\u00fcrde oder das &#132;Prinzip der F\u00fcrsorge&#147; entgegengesetzt\u00a0 werden26, als handele es sich dabei um unvereinbare Gegens\u00e4tze. Folge hiervon ist es, dass der Wunsch, sterben zu wollen, entweder als unbeachtlich bzw. heteronom bestimmt oder wegen einer psychischen Krankheit als defizit\u00e4r und somit nicht &#132;freiverantwortlich&#147; eingestuft wird. Das wird vielfach\u00a0 auch in den F\u00e4llen angenommen, in denen ein Patient unheilbar erkrankt ist, unertr\u00e4gliche Schmerzen hat und Aussichten auf Besserung nicht mehr bestehen. Im Ergebnis l\u00e4uft diese Sichtweise auf eine allgemeine Pflicht zum Weiterleben hinaus. Eine solche Pflicht ist jedoch abzulehnen und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar27; auch wenn man im Weiteren dar\u00fcber streiten mag, ob es ein Recht auf Suizid gibt und das verneint28. <br \/>Selbst wenn sich n\u00e4mlich ein solches Recht nicht begr\u00fcnden l\u00e4sst, folgt daraus nicht etwa im Umkehrschluss eine Pflicht zum Weiterleben29. N\u00e4hme man hingegen eine Pflicht zum Weiterleben an, so fiele man damit gleichsam hinter den Erkenntnisstand des 19. Jahrhunderts zur\u00fcck. Denn dort wurde bereits geltend gemacht, dass der Mensch gegen\u00fcber dem Staat zwar verpflichtet ist, solange er lebt, nicht aber dem Staat\u00a0 verpflichtet ist, am Leben zu bleiben30. Geht man au\u00dferdem davon aus, dass die Entscheidung, sich zu suizidieren, aus einer akuten Krise heraus getroffen werden kann, in der professionelle Hilfe zum Weiterleben und eben nicht zum Suizid angezeigt ist31, spricht auch das nicht f\u00fcr eine strafrechtliche P\u00f6nalisierung von Teilnahmehandlungen, sondern dagegen. Es ist bekannt, dass viele Menschen, bevor sie sich das Leben nehmen, \u00c4rzte kontaktieren und daher selbst aktiv Hilfe suchen32. Unstrittig ist aber ebenfalls, dass diesen Menschen nur geholfen werden kann, wenn ein Klima besteht, das es ihnen erlaubt, ihre Suizidw\u00fcnsche offen zu \u00e4u\u00dfern, ohne abgewertet zu werden33. Ein strafrechtliches Verbot der Teilnahme am Suizid birgt nun aber gerade die Gefahr, Suizidwillige mit ihren Konflikten allein zu lassen und in die Isolation zu treiben34. Die Strafbarkeit der Suizidteilnahme wurde indes bereits im 19. Jahrhundert diskutiert35. <br \/>Diese Debatte muss man vor dem Hintergrund des \u00a7 216 StGB bzw. \u00a7 216 RStGB sehen. Denn danach ist es strafbar, eine andere Person auf deren ausdr\u00fcckliches und ernstliches Verlangen hin zu t\u00f6ten. Weist man dem Selbstbestimmungsrecht jedoch die herausragende Bedeutung zu, die ihm die Verfassung einr\u00e4umt, erweist sich dieses strafrechtliche Verbot als fragw\u00fcrdig. Weshalb n\u00e4mlich wird es vom Selbstbestimmungsrecht nicht auch umfasst, wenn jemand sich von einer anderen Person t\u00f6ten lassen m\u00f6chte und diese Entscheidung ernsthaft und wohlerwogen ist, mithin ohne Defizite im Entscheidungsprozess oder bei der Willensbildung? Als besonders problematisch gelten hier F\u00e4lle wie der vom EGMR entschiedene Fall der Diane Pretty36. Pretty litt an einer weit fortgeschrittenen, unheilbaren Krankheit, deren Endstadium &#132;qualvoll und entw\u00fcrdigend&#147; war, konnte sich aber wegen erheblicher k\u00f6rperlicher Beeintr\u00e4chtigungen infolge dieser Krankheit nicht selbst das Leben nehmen. <br \/>Im 19. Jahrhundert, als der Begriff &#132;Selbstbestimmungsrecht&#147; noch nicht vorkam, tauchte das Argument gleichwohl auf, und zwar in Form des altbekannten Rechtsprinzips &#132;Volenti non fit iniuria&#147;37. Gest\u00fctzt auf diesen Grundsatz f\u00fchrte Feuerbach in seinem Lehrbuch aus, es sei &#132;kein Verbrechen vorhanden, wenn der Berechtigte die seinem Recht widersprechende und durch Strafgesetz, bedrohte Handlung ausdr\u00fccklich erlaubt (Volenti non fit injuria)&#147;; und dieser Satz galt ihm zufolge einschr\u00e4nkungslos, also auch beim T\u00f6tungsdelikt38. Feuerbach hat diesen Standpunkt sp\u00e4ter aufgegeben. Teilt man jedoch die Pr\u00e4misse, dass der Einzelne \u00fcber sein Leben verf\u00fcgen darf &#150; und hierauf gr\u00fcndet die Straffreiheit des Suizids &#150;, ist es prima facie wenig einleuchtend, die Dispositionsbefugnis auf Selbstt\u00f6tungen zu beschr\u00e4nken und T\u00f6tungen, die Dritte auf Verlangen des Get\u00f6teten vornehmen, hiervon g\u00e4nzlich auszunehmen. Zwanglos begr\u00fcnden lie\u00dfe sich das strafrechtliche Verbot der T\u00f6tung auf Verlangen daher nur, wenn man eine Verf\u00fcgungsbefugnis des Einzelnen \u00fcber sein Leben ablehnt. Das ist aber in einer auf Freiheit basierenden Rechtsordnung nicht vertretbar. Es f\u00e4llt deshalb auch keineswegs leicht, \u00a7 216 StGB als Strafvorschrift zu legitimieren39. <br \/>Am \u00fcberzeugendsten d\u00fcrfte es sein, den Strafgrund des \u00a7 216 StGB in einer vermuteten mangelnden Vollzugsreife (also einem \u00dcbereilungsschutz) und m\u00f6glichen Entscheidungsdefiziten des Sterbewilligen zu sehen40. Deutet man \u00a7 216 StGB in diesem Sinn, hat dies erhebliche Konsequenzen: Steht n\u00e4mlich im konkreten Fall fest, dass Entscheidungsdefizite nicht vorhanden sind und die \u00dcbertragung der T\u00f6tungshandlung auf einen Dritten nicht Ausdruck einer mangelnden Vollzugsreife ist (siehe den Fall der Diane Pretty), scheidet das Unrecht des \u00a7 216 StGB aus41. Zugleich folgt hieraus, dass aktive und direkte Sterbehilfe jedenfalls in bestimmten F\u00e4llen zul\u00e4ssig sein muss und kein Unrecht sein kann. Dem haben in der Vergangenheit zwei von Strafrechtsprofessoren verfasste Alternativentw\u00fcrfe Rechnung getragen. Einheitlich wurde vorgeschlagen, in \u00a7 216 StGB einen Absatz 2 einzuf\u00fcgen, der einen entsprechenden Ausnahmetatbestand enth\u00e4lt42. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich das Unrecht, welches \u00a7 216 StGB enth\u00e4lt, nicht auf eine Stufe mit einem gew\u00f6hnlichen T\u00f6tungsunrecht stellen. Die Differenz, die zwischen einem Totschlag (\u00a7 212 StGB) und einer T\u00f6tung auf Verlangen (\u00a7 216 StGB) liegt, ist nicht nur eine quantitative, sondern eine qualitative43. So handelt es sich bei \u00a7 216 StGB nicht um eine Norm, die dem Schutz des Lebens des konkret seinen Tod Verlangenden dient, sondern lediglich um ein abstraktes Gef\u00e4hrdungsdelikt44. <br \/>In einem weiteren Schritt stellt sich dann allerdings die Frage, weshalb die Teilnahme an einer Selbstt\u00f6tung bislang strafrechtlich nicht erfasst ist. Sind nicht auch hier F\u00e4lle denkbar, in denen Entscheidungsdefizite vorliegen oder ein Schutz vor \u00fcbereiltem Handeln angezeigt ist? Das Allgemeine Landrecht f\u00fcr die preu\u00dfischen Staaten enthielt eine Vorschrift, in der s\u00e4mtliche Beteiligungskonstellationen, t\u00e4terschaftliche wie teilnehmende, erfasst waren (ALR, 2. Teil, 20. Titel, \u00a7 834). Diese lautete: &#132;Wer einen Anderen auf dessen Verlangen t\u00f6dtet, oder ihm zum Selbstmorde beh\u00fclflich ist, hat sechs- bis zehnj\u00e4hrige, und bey einem \u00fcberwiegenden Verdachte, den Wunsch nach dem Tode bei dem Get\u00f6dteten selbst veranla\u00dft zu haben, lebenswierige Festungs- und Zuchthausstrafe verwirkt.&#147; <br \/>Im 19. Jahrhundert wurde die Suizidteilnahme indes ganz \u00fcberwiegend abgelehnt. Als Begr\u00fcndung wurde, wie es auch heute noch \u00fcblich ist, auf die Akzessoriet\u00e4t der Teilnahme verwiesen. Dieses Argument ist jedoch rein formal45 und wenig \u00fcberzeugend. Denn dass eine Teilnahmestrafbarkeit lediglich m\u00f6glich ist, wenn eine vors\u00e4tzliche und rechtswidrige Haupttat vorliegt (\u00a7\u00a7 26 und 27 StGB), besagt zun\u00e4chst nur, dass kein Gericht wegen Teilnahme bestrafen darf, wenn es keine entsprechende Haupttat gibt. Hingegen besagt der Akzessoriet\u00e4tsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber keinen Straftatbestand erlassen darf, in dem Teilnahmebeitr\u00e4ge unabh\u00e4ngig von einer Haupttat p\u00f6nalisiert werden46. Gewichtiger ist jedoch ein anderer Einwand: Gegen die Strafbarkeit einer Suizidteilnahme wurde geltend gemacht, dass bei einer Selbstt\u00f6tung kein Unrecht vorhanden sei, an dem ein anderer teilnehmen k\u00f6nne. Dieser Einwand ist nicht mit dem soeben erw\u00e4hnten rein formalen Akzessoriet\u00e4tserfordernis zu verwechseln, denn er ist materieller Art. Dahinter steht die zutreffende Erkenntnis, dass das Unrecht eine interpersonale Struktur hat. T\u00f6tet jemand sich selbst, dann betrifft dieser Akt ausschlie\u00dflich sein Verh\u00e4ltnis zu sich selbst und weist demzufolge eine intrapersonale (und eben keine interpersonale) Struktur auf. Der Mensch steht zu sich selbst aber nicht in einem Rechtsverh\u00e4ltnis und kann daher auch gegen sich selbst kein Unrecht begehen47. <br \/>Allerdings steht damit nur fest, dass die Selbstt\u00f6tung als strafrechtliches Unrecht nicht fassbar ist. Ob sich hingegen die Straflosigkeit einer Suizidteilnahme auf diese Erw\u00e4gung st\u00fctzen l\u00e4sst, ist zweifelhaft. Zwischen dem Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) und dem Suizidenten liegt n\u00e4mlich ein interpersonales Verh\u00e4ltnis vor, weshalb sich die Teilnahme an einer Selbstt\u00f6tung prinzipiell auch als Unrecht darstellen l\u00e4sst48.<br \/>\u00a0Insofern kann man die Kluft, die das Strafrecht derzeit zwischen der strafbaren T\u00f6tung auf Verlangen (\u00a7 216 StGB) und der straflosen Teilnahme am Suizid aufbaut, als unangemessen monieren. Dies spr\u00e4che daf\u00fcr, eine Angleichung vorzunehmen49. Auf der anderen Seite kann man Zweifel hegen an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer solchen Strafnorm. Bereits das Unrecht des \u00a7 216 StGB l\u00e4sst sich nicht mit dem eines herk\u00f6mmlichen T\u00f6tungsdelikts vergleichen. Bei der Teilnahme an einer Selbstt\u00f6tung h\u00e4tte man es mit einem noch geringeren Unrechtsgehalt zu tun. Zudem k\u00f6nnen schon nach derzeitiger Rechtslage jedenfalls im Falle von nicht freiverantwortlich vorgenommenen Selbstt\u00f6tungen Au\u00dfenstehende, die daran beteiligt sind, \u00fcber die Regeln der mittelbaren T\u00e4terschaft strafrechtlich belangt werden50. <br \/>Die jetzt gef\u00fchrte Debatte um die Strafbarkeit einer Suizidteilnahme geht an diesen Problemen vorbei. Aus strafrechtlicher Perspektive ist die gegenw\u00e4rtige rechtspolitische Entwicklung nicht zuletzt deshalb bemerkenswert, weil es bereits zwei Alternativentw\u00fcrfe zum Thema Selbstt\u00f6tung bzw. Sterbehilfe gab. Beide Entw\u00fcrfe bef\u00fcrworten eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung der Sterbehilfe, die sich aber durch eine partielle Legalisierung auszeichnet. Dass der Gesetzgeber sich der Thematik endlich annimmt, ist erfreulich. Bedauerlich ist es aber, dass die vorgelegten Gesetzesvorschl\u00e4ge auf die Suizidteilnahme fixiert sind und ausschlie\u00dflich eine P\u00f6nalisierung verfolgen. Statt die Sterbehilfe in Teilen zu liberalisieren, wird sie also bereichsweise kriminalisiert. Einseitiger k\u00f6nnen Gesetzesvorhaben nicht ausfallen.<\/p>\n<p>ANETTE\u00a0GR\u00dcNEWALD\u00a0\u00a0 Prof. Dr., lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Humboldt-Universit\u00e4t zu Berlin.<\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2059],"publikationen":[1433],"class_list":["post-11505","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-anette-gruenewald","publikationen-210-211"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Zur Bewertung von Suizid und Sterbehilfe im Strafrecht unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsgeschichte - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/zur-bewertung-von-suizid-und-sterbehilfe-im-strafrecht-unter-beruecksichtigung-der-rechtsgeschichte\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Zur Bewertung von Suizid und Sterbehilfe im Strafrecht unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsgeschichte - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In: vorg\u00e4nge 210\/211 (2-3\/2015), S. 70-78 Anl\u00e4sslich der aktuellen Debatte zur Kriminalisierung von Hilfen beim Suizid zeigt Anette Gr\u00fcnewald die rechtsgeschichtliche Entwicklung bis zur Straffreiheit des Suizides und der Suizidbeihilfe in Deutschland auf. 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