{"id":11506,"date":"2015-09-20T10:36:00","date_gmt":"2015-09-20T08:36:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk\/"},"modified":"2015-09-20T12:00:00","modified_gmt":"2015-09-20T10:00:00","slug":"sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk\/","title":{"rendered":"Sterbehilfe unter der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK)"},"content":{"rendered":"<p>In: vorg\u00e4nge 210\/211 (2-3\/2015), S. 79-98<\/p>\n<p><i>Immer wieder musste sich der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) mit Fragen der Zul\u00e4ssigkeit verschiedener Sterbehilfe-Formen befassen. In seinen Entscheidungen hat er Kriterien und Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der aktiven und passiven Sterbehilfe sowie der Suizidbeihilfe entwickelt. Zugleich ging es in diesen Entscheidungen auch immer darum, was der Staat im Rahmen seiner Schutzpflichten der\/dem Einzelnen beim Sterben verbieten darf oder erlauben muss. Die dabei entstandenen Auslegungen und Interpretationen der europ\u00e4ischen Grundrechte aus den Artikeln 2, 3, 8 und 14 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stellt Nicola Jacob vor.<\/i>\u00a0<\/p>\n<p>Im Zentrum dieses Beitrags stehen die Ausformungen der Grenzen der staatlichen Schutzpflicht des Lebens aus Art. 2 EMRK und die Ausformungen der Reichweite des Selbstbestimmungsrechtes beim Sterben, das Teil des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK ist. Wie weit darf der Staat unter Berufung auf den Schutz des Lebens das Selbstbestimmungsrecht der\/des Einzelnen aus Art. 8 bei Entscheidungen zum Lebensende begrenzen? Was m\u00fcssen bzw. d\u00fcrfen die Mitgliedsstaaten der EMRK zur Sicherung des Lebensschutzes und der Selbstbestimmung am Lebensende regeln? Welche Rechte auf Selbstbestimmung am Lebensende haben die B\u00fcrger_innen der Mitgliedsstaaten der EMRK? Der EGMR musste in einigen F\u00e4llen auch pr\u00fcfen, ob das Verbot von bestimmten Sterbehilfeformen in einigen Mitgliedsl\u00e4ndern u. U. das Folterverbot aus Art. 3 oder das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 EMRK verletzt. Zur Frage der Erlaubtheit der aktiven Sterbehilfe an sich hat sich der EGMR noch nicht ge\u00e4u\u00dfert. Von besonderem Interesse war und ist es daher, ob unter der EMRK die aktive Sterbehilfe, wie sie in den Beneluxstaaten geregelt wurde, erlaubt ist. Dieser Frage wird abschlie\u00dfend nachgegangen.<\/p>\n<p>Das Recht auf Leben (Artikel 2 EMRK) &#150; die Grenzen der staatlichen Schutzpflicht <br \/>Art. 2 EMRK enth\u00e4lt nach der Rechtsprechung des EGMR eine staatliche Schutzpflicht f\u00fcr das Leben, die die Mitgliedsstaaten der EMRK beachten m\u00fcssen. Nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 EMRK, ist das Recht auf Leben gesetzlich zu sch\u00fctzen. Im &#132;Paradefall&#147; Pretty .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (EGMR Pretty .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Urt. v. 29.04.2002 &#8211; Az. 2346\/02, in: NJW 2002, S. 2851 ff.), in dem die an Amyotropher Lateralsklerose erkrankte Britin Diane Pretty von den britischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden begehrte, dass ihrem Ehemann vor einer eventuellen Sterbehilfe-Leistung zugesichert werde, nicht strafrechtlich verfolgt zu werden, f\u00fchrte der EGMR aus, dass Art. 2 EMRK die staatliche Verpflichtung beinhalte, menschliches Leben zu sch\u00fctzen, und zwar auch und gerade durch effektive pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen wie den Erlass entsprechender Strafvorschriften (Ebd. S. 2851 f., Rdn. 37 ff.). Das in Art. 2 EMRK verankerte Recht auf Leben enthalte keinen negativen Aspekt, d. h., nicht das Recht, zu sterben. Ebenso wenig enthalte es ein Selbstbestimmungsrecht dahin gehend, &#132;dass eine Person das Recht hat, den Tod zu w\u00e4hlen an Stelle des Lebens.&#147; (Ebd. S. 2852, Rdn. 39). Wohl aber enthalte Art. 2 EMRK Schutzpflichten, die es gebieten, menschliches Leben effektiv zu sch\u00fctzen. Diese starke Betonung der in Art. 2 enthaltenen Schutzpflichten war dem Umstand geschuldet, dass in Gro\u00dfbritannien die Beihilfe zum Suizid verboten ist1. Gleichwohl bedeutet diese Betonung der in Art. 2 enthaltenen Schutzpflicht nicht, dass von Art. 2 EMRK die Formen der passiven, indirekten, aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zum Suizid verboten werden. Art. 2 EMRK beinhaltet aber keinen gegen den Staat gerichteten Anspruch, sich &#150; ohne staatliche &#132;Einmischung&#147; &#150; Sterbehilfe leisten zu lassen. Erst recht folgt hieraus nicht der Anspruch, dass dem \/der potentiellen Sterbehelfer_in vor Leistung der Sterbehilfe bereits Straffreiheit zugesichert wird. <br \/>Die Bedeutung der staatlichen Lebensschutzverpflichtung unterstrich der EGMR auch im Fall in Haas .\/. Schweiz (EGMR Haas .\/. Schweiz, Urt. v. 20.01.2011 &#150; Az. 31322\/07, in: NJW 2011, S. 3773 ff.). Der Beschwerdef\u00fchrer war seit etwa 20 Jahren manisch-depressiv erkrankt, hatte zwei Suizidversuche unternommen und war mehrfach station\u00e4r psychiatrisch behandelt worden. Er ersuchte sodann um Verschreibung einer t\u00f6dlichen Dosis Natrium-Pentobarbital. Beh\u00f6rdlicherseits wurde seine Bitte abgelehnt; auch von 170 angeschriebenen Psychiater_innen reagierte niemand positiv (Ebd. S. 3773, dortige Sachverhaltsschilderung). Der EGMR positionierte sich deutlich: &#132;Art. 2 EMRK verpflichtet die Beh\u00f6rden, eine Person an einer Selbstt\u00f6tung zu hindern, wenn sie die Entscheidung dazu nicht frei und in Kenntnis aller Umst\u00e4nde getroffen hat.&#147; (Ebd. S. 3774, Rdn. 54). Insbesondere dort, wo &#150; wie in der Schweiz &#150; von Gesetzgeber und Praxis ein relativ liberaler Umgang mit der Suizidbeihilfe getroffen worden sei, &#132;m\u00fcssen geeignete Ma\u00dfnahmen zur Durchf\u00fchrung einer solchen Gesetzgebung insbesondere zur Verhinderung von Missbrauch getroffen werden.&#147; (Ebd. S. 3774, Rdn. 57). Die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 EMRK reicht daher jedenfalls so weit, als dass der Staat denjenigen, der nicht- oder sogar unfreiwillig Suizid begehen bzw. sich Sterbehilfe leisten lassen will, hieran hindern kann und muss. Zentrales Abgrenzungskriterium ist die freiverantwortliche Entscheidung des Sterbewilligen: Der in Art. 2 EMRK verankerte Schutz des Lebens verpflichte die Mitgliedstaaten dazu, <br \/>&#132;durch ein angemessenes Verfahren sicherzustellen, dass die Entscheidung, sein Leben zu beenden, tats\u00e4chlich dem freien Willen des Betroffenen entspricht. Das Erfordernis einer \u00e4rztlichen Verschreibung auf Grund eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens ist ein Mittel, das diese Anforderungen erf\u00fcllt.&#147; (Ebd. S. 3775, Rdn. 58). <br \/>Hiernach ist es also denkbar und seitens der EMRK gestattet, ein Verfahren zu entwickeln, in welchem der Wille des\/der Sterbewilligen untersucht wird und in dem das Ergebnis durchaus sein kann, dass der\/die Sterbewillige freiwillig und eigenverantwortlich aus dem Leben scheiden m\u00f6chte. Mangels anderweitiger Entscheidungen bis dato m\u00fcsste ein solches Verfahren jedenfalls dem der Schweiz entsprechen, um den Anforderungen der EMRK Stand zu halten2. Ferner wird durch die Haas-Entscheidung best\u00e4tigt, dass bestimmte Formen von Sterbehilfe mit Art. 2 EMRK vereinbar sein k\u00f6nnen. Die &#132;Grenze&#147; der Vereinbarkeit liegt dort, wo der freie Wille der\/des Betroffenen nicht (mehr) festgestellt werden kann. Ab hier beginnt die staatliche Verpflichtung zum Lebensschutz &#150; und zwar auch gegen den Willen des\/der Betroffenen. Dass Art. 2 EMRK auch in Zukunft nicht als Anspruchsgrundlage eingestuft werden kann, ist auch der Entscheidung Hristozov u. a. .\/. Bulgarien (EGMR Hristozov u. a. .\/. Bulgarien, Urt. v. 13.11.2012 &#150; Az. 47039\/11, 358\/12, in: NJW 2014, S. 447 ff.) zu entnehmen. Mehrere Beschwerdef\u00fchrer hatten versucht, die Genehmigung f\u00fcr ein in der Erprobung befindliches, aber nicht zugelassenes Medikament zur Behandlung einer Krebs-Erkrankung zu erhalten. Der EGMR hielt hierzu fest, dass es in Bulgarien durchaus Vorschriften \u00fcber den Zugang zu nicht zugelassenen Medikamenten gebe, und zwar auch in F\u00e4llen, in denen die herk\u00f6mmlichen Behandlungsmethoden nicht ausreichten. Aus Art. 2 EMRK folge jedoch nicht, dass der Zugang zu nicht zugelassenen Medikamenten f\u00fcr Kranke im Endstadium in einer bestimmten Art und Weise geregelt werden m\u00fcsse (Ebd. S. 449, Rdn. 108). Hierf\u00fcr blieben in der EU die Mitgliedstaaten zust\u00e4ndig und die Vertragsstaaten der EMRK h\u00e4tten &#132;die Voraussetzungen und die Art und Weise des Zugangs zu nicht zugelassenen Medikamenten unterschiedlich geregelt&#147; (Ebd. S. 449, Rdn. 108). <br \/>Die j\u00fcngste Entscheidung des EGMR zu der Frage, welche Schutzpflichten Art. 2 EMRK aufstellt und welche Grenzen diese haben, ist Lambert u. a. .\/. Frankreich (EGMR Lambert and Others v. France, Urt. v. 05.06.2015 &#8211; Az. 46043\/14)3. Der Betroffene Vincent Lambert hatte schwerste Hirnverletzungen bei einem Verkehrsunfall erlitten. Seitdem war er Tetraplegiker und befand sich im Wachkoma (Ebd. Rdn. 11); jegliche Versuche, seinen gesundheitlichen Zustand zu verbessern, scheiterten (Ebd. Rdn. 12 f.). Eine Patientenverf\u00fcgung hatte Lambert vor seinem Unfall nicht verfasst (Ebd. Rdn. 17). Als &#150; mit Einverst\u00e4ndnis der Ehefrau Lamberts &#150; die Nahrungszufuhr eingestellt und die Fl\u00fcssigkeitszufuhr reduziert werden sollten (Ebd. Rdn. 15), intervenierten Lamberts Eltern und zwei seiner Geschwister (Ebd. Rdn. 16 ff.). Im weiteren Verlauf wurden mehrere \u00e4rztliche Spezialist_innen sowie s\u00e4mtliche Angeh\u00f6rige Lamberts hinzugezogen.<br \/>Die Mehrheit der Angeh\u00f6rigen und \u00c4rzt_innen sprachen sich f\u00fcr den Abbruch der lebenserhaltenden Ma\u00dfnahmen aus, w\u00e4hrend die Eltern und zwei der Geschwister dagegen waren (Ebd. Rdn. 19 ff.). Im Januar 2014 sollte die k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung Lamberts abermals eingestellt werden (Ebd. Rdn. 22), wogegen sich die Eltern und zwei Geschwister wieder erfolgreich wehrten (Ebd. Rdn. 23 ff.). Das angerufene Gericht sah Lamberts Recht auf Leben als verletzt an, weil der behandelnde Arzt Lamberts (mutma\u00dfliche) W\u00fcnsche falsch ermittelt habe und die lebenserhaltenden Ma\u00dfnahmen auch nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig angesehen werden k\u00f6nnten, solange Lambert nicht unter ihnen leide (Ebd. Rdn. 27 f.). Nun wandte sich u. a. die Ehefrau Lamberts an den Conseil d&#146;Etat (Ebd. Rdn. 29 ff.). Nach Einholung eines umfangreichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens (Ebd. Rdn. 38 ff.) gelangte der Conseil d&#146;Etat zu dem Ergebnis, dass der behandelnde Arzt Lamberts sich bei der Entscheidung, die lebenserhaltenden Ma\u00dfnahmen zu beenden, im Rahmen der einschl\u00e4gigen franz\u00f6sischen Gesetze bewegt habe (Ebd. Rdn. 29 ff. und insb. 45 ff.). <br \/>Nunmehr wandten sich die Eltern und zwei Geschwister Lamberts an den EGMR\u00a0 (Ebd. Rdn. 80). Eine rechtliche Vertretung Lamberts durch die Angeh\u00f6rigen vor dem EGMR war zwar rechtlich nicht m\u00f6glich (Ebd. Rdn. 82 ff., insb. auch 102 ff.; 106; 112). Der Gerichtshof pr\u00fcfte jedoch, ob die eigenen Rechte der Beschwerdef\u00fchrer_innen aus Art. 2 EMRK durch die Entscheidung des Conseil d&#146;Etat verletzt worden waren (Ebd. Rdn. 82 ff., 102 ff., 106, 115). Der EGMR nahm Bezug auf die Haas-Entscheidung (EGMR Haas, in: NJW 2011, S. 3774, Rdn. 54) und f\u00fchrte aus, dass auf die Lebensschutzverpflichtung aus Art. 2 EMRK zur\u00fcckgegriffen werden k\u00f6nne, wenn eine m\u00f6gliche Verletzung des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 8 EMRK im Raum steht (vgl. EGMR Lambert, Rdn. 142). In die Auslegung des in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Selbstbestimmungsrechts flie\u00dft n\u00e4mlich die staatliche Lebensschutzverpflichtung aus Art. 2 EMRK mit ein (vgl. EGMR Haas, in: NJW 2011, S. 3774, Rdn. 54) (siehe hierzu unten). In Lambert f\u00fchrte der EGMR nunmehr aus, dass dies auch &#132;umgekehrt&#147; m\u00f6glich sein m\u00fcsse, d. h., dass bei der Frage nach einer Verletzung von Art. 2 EMRK auch auf Art. 8 EMRK und das von ihm beinhaltete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens zur\u00fcck gegriffen werden k\u00f6nne (vgl. EGMR Lambert, Rdn. 142). Genau so, wie die staatliche Lebensschutzverpflichtung im Ergebnis einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht rechtfertigen kann, k\u00f6nne das Selbstbestimmungsrecht auch der staatlichen Lebensschutzverpflichtung Grenzen setzen. Im Rahmen der positiven Lebensschutzverpflichtung h\u00e4tten aber, so der EGMR weiter, die Konventionsstaaten &#150; auf Grund eines fehlenden Konsens &#150; gerade in Fragen der Sterbehilfe und des Abbruchs lebenserhaltender Ma\u00dfnahmen einen gewissen Ermessensspielraum (&#132;margin of appreciation&#147;) (Ebd. Rdn. 144, 147). Einigkeit bestehe lediglich dahin gehend, dass dem Willen des Patienten\/der Patientin \u00fcberragende Bedeutung zukommen solle (Ebd. Rdn. 147). Der Beurteilungsspielraum bestehe daher nicht nur im Hinblick auf die Frage, ob lebenserhaltende Ma\u00dfnahmen generell abgebrochen werden d\u00fcrfen, sondern auch im Hinblick auf die Abw\u00e4gung zwischen dem Schutz des Rechts auf Leben einerseits und dem Schutz des Rechts auf Achtung des Privatlebens und der pers\u00f6nlichen Autonomie andererseits (Ebd. Rdn. 148, 168). Die einschl\u00e4gigen franz\u00f6sischen Normen, wie sie vom Conseil d&#146;Etat interpretiert worden seien, bildeten hierf\u00fcr jedenfalls einen gen\u00fcgend klaren rechtlichen Rahmen (Ebd. Rdn. 160, 181). Die gesetzlichen Anforderungen seien im Falle Lamberts durch das aufwendige Verfahren sogar \u00fcberobligatorisch erf\u00fcllt worden (Ebd. Rdn. 166, 181 f.), indem alle Beteiligten ausreichend mit einbezogen und alle Aspekte des Falles sorgsam abgewogen worden seien (Ebd. Rdn. 181 f.). <br \/>Die Reichweite des Selbstbestimmungsrechtes am Lebensende aus Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)<br \/>Zentrale Norm bei der Frage nach Rechten bzw. &#132;Anspr\u00fcchen&#147; aus der EMRK auf Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe ist Art. 8 EMRK. Nach Art. 8 Abs. 1 hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art. 8 Abs. 2 darf eine Beh\u00f6rde in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.<br \/>Die Diskussion von Fragen der Sterbehilfe und Suizidbeihilfe unter Art. 8 EMRK hat dazu gef\u00fchrt, dass der EGMR nach und nach ein Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf die Sterbehilfe anerkannt hat. Bereits in der Pretty-Entscheidung wurde davon ausgegangen, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Selbstbestimmungs- und\/oder Autonomierecht enth\u00e4lt (Vgl. EGMR Pretty, in: NJW 2002, S. 2853 f., Rdn. 61 ff.)4. Der EGMR sah die Vorstellung von der Autonomie einer Person als wichtigen Grundsatz an, der der Auslegung von Art. 8 zu Grunde liegt (Ebd. S. 2853, Rdn. 61) und f\u00fchrte aus, <br \/>&#132;dass die F\u00e4higkeit, sein Leben so zu leben, wie man selbst bestimmt hat, auch die M\u00f6glichkeit einschlie\u00dfen kann, Dinge zu tun, die f\u00fcr die Person k\u00f6rperlich oder seelisch sch\u00e4dlich oder gef\u00e4hrlich sind.&#147; (Ebd. S. 2853, Rdn. 62). <br \/>Da Diane Pretty durch ihre Krankheit daran gehindert war, die Schlussphase ihres Lebens selbst zu gestalten, konnte der EGMR einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 nicht ausschlie\u00dfen (Ebd. S. 2854, Rdn. 64 ff.). Die Weigerung der britischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, bereits vor der Suizidbeihilfe einem\/einer potentiellen Sterbehelfer\/Sterbehelferin Immunit\u00e4t zuzusichern, sah der EGMR in Pretty aber als gerechtfertigt an. Bei der Frage, ob ein Eingriff &#132;in einer demokratischen Gesellschaft notwendig&#147; sei, stehe den Konventionsstaaten der schon erw\u00e4hnte Beurteilungsspielraum (margin of appreciation) zu (Ebd. S. 2854, Rdn. 70). Gerade bei der Sterbehilfe ist dieser Ermessensspielraum erheblich, weil unter den Mitgliedstaaten des Europarates kein Konsens herrscht \u00fcber das Recht einer Person, zu entscheiden, wann und auf welche Weise sie ihr Leben beenden m\u00f6chte (Vgl. EGMR Haas, in: NJW 2011, S. 3773, Leits. 3 der Bearb. und S. 3774, Rdn. 55; ebenso EGMR Koch, in: NJW 2013, S. 2953 Leits. 5 der Bearb. und S. 2956, Rdn. 70). Insofern seien Staaten dazu berechtigt, &#132;mit Mitteln des Strafrechts Handlungen zu regeln, die f\u00fcr Leben und Sicherheit einer Person sch\u00e4dlich sind&#147; (EGMR Pretty, in: NJW 2002, S. 2854, Rdn. 74). Drohende Sch\u00e4den m\u00fcssten gegen das Selbstbestimmungsrecht abgewogen werden (Ebd. S. 2854, Rdn. 74). Dem britischen Verbot der Suizidbeihilfe liege letztlich die Verletzbarkeit von Personen, auch Sterbewilligen, zu Grunde. <br \/>Insofern sei es <br \/>&#132;in erster Linie Aufgabe der Staaten, die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit von Missbr\u00e4uchen zu beurteilen, wenn das allgemeine Verbot der Beihilfe zum Selbstmord gelockert wird oder wenn Ausnahmen vorgesehen werden.&#147; (Ebd. S. 2855, Rdn. 74). <br \/>Es liegt somit auch im Beurteilungsspielraum des jeweiligen Konventionsstaates, zu entscheiden, ob eine Sterbehilfe in bestimmten F\u00e4llen legal sein kann. Insofern ist das unbedingte Verbot der Suizidbeihilfe im Vereinigten K\u00f6nigreich nach Ansicht des EGMR nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da zugleich &#132;ein System der Durchsetzung und Aburteilung&#147; bestehe, <br \/>&#132;das es erlaubt, in jedem Einzelfall dem \u00f6ffentlichen Interesse an einer Strafverfolgung Rechnung zu tragen sowie den fairen und angemessenen Anforderungen an S\u00fchne und Abschreckung.&#147; (Ebd. S. 2855, Rdn. 76).<br \/>Infolgedessen sei auch die Weigerung der britischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, dem Ehemann Prettys bereits vorab Straffreiheit zuzusichern, nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Ausnahme einzelner oder Gruppen von Personen von der Gesetzesanwendung begegne vielmehr erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken (Ebd. S. 2855, Rdn. 77).<br \/>Die Art und Weise der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 8 EMRK durch den EGMR im Falle Prettys hat im Anschluss daran f\u00fcr die Rechtspraxis im Umgang mit dem Beihilfeverbot zum Suizid erhebliche Folgen. Aus dem Verst\u00e4ndnis von Art. 8 Abs. 1 EMRK im Falle Prettys wurde ein Recht auf Ver\u00f6ffentlichung von Kriterien, die die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden bei ihrer Ermittlungsarbeit zu Grunde legen, gefolgert5.<br \/>Debbie Purdy setzte vor dem House of Lords durch, dass die britischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden die Kriterien ver\u00f6ffentlichen, welche sie bei der Verfolgung von F\u00e4llen der Suizidbeihilfe anwenden. Im Gegensatz zu Pretty ging es Purdy nicht darum, dass ihrem potentiellen Sterbehelfer vorab Immunit\u00e4t zugesichert werden sollte. Sie wollte vielmehr Informationen \u00fcber die Verfolgung von Suizidbeihilfe erlangen, um selbst absch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen, ob sie ihren Mann darum bitten kann, sie auf eine Reise in die Schweiz zu begleiten, auf der sie Suizid begehen wollte (Vgl. Lord Hope of Craighead, House of Lords, Purdy, S. 13, Rdn. 31). Den britischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden wird durch den Suicide Act grunds\u00e4tzlich ein gewisses Ermessen bei der Frage, ob sie in F\u00e4llen der Suizidbeihilfe eine Strafverfolgung aufnehmen oder nicht, einger\u00e4umt6.<br \/>Der Anwendungsbereich des Ermessens und die Art und Weise der Aus\u00fcbung m\u00fcssten jedoch, so Lord Hope of Craighead, klar erkennbar sein, da nur so dem\/der Einzelnen ein Schutz gegen willk\u00fcrliche Eingriffe gew\u00e4hrt werden kann (vgl. Lord Hope of Craighead, House of Lords, Purdy, S. 18, Rdn. 41, m. w. N.). Insofern reichten die bisherigen Entwicklungen in der britischen Rechtswirklichkeit nicht dazu aus, um die erforderliche Rechtssicherheit in F\u00e4llen des assistierten Suizids zu gew\u00e4hrleisten. Den von der EMRK aufgestellten Kriterien der &#132;accessibility&#147; und &#132;forseeability&#147; w\u00fcrde bis dato nicht gerecht (Ebd. S. 24, Rdn. 53). Insofern wurde der Anspruch Purdys nicht daraus abgeleitet, dass die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden ein Ermessen als solches hatten. Vielmehr wichen die britische Gesetzeslage und die Wirklichkeit der Strafverfolgung so eklatant voneinander ab, dass es im Interesse Purdys lag &#150; und von ihrem Selbstbestimmungsrecht gedeckt wurde &#150;\u00a0 eine wohl informierte und autonome Entscheidung treffen zu k\u00f6nnen7. Im Ergebnis wurde dem Begehren Purdys stattgegeben und vom Director of Public Prosecutions gefordert, eine straftatspezifische Richtlinie zu ver\u00f6ffentlichen, in der die Fakten und Umst\u00e4nde, die bei einer Entscheidung \u00fcber die (weitere) Strafverfolgung in F\u00e4llen wie Purdy ber\u00fccksichtigt werden, offen gelegt werden8. Diese Richtlinie wurde sp\u00e4ter unter dem Titel &#132;Policy for prosecutors in respect of cases of encouraging or assisting suicide&#147; ver\u00f6ffentlicht9.<br \/>In der Entscheidung Haas stellte der EGMR dann ausdr\u00fccklich fest, dass das Recht einer Person, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt ihr Leben beendet sein soll, Teil des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK sei; vorausgesetzt, diese Person k\u00f6nne ihren Willen frei bilden und entsprechend handeln (Vgl. EGMR Haas, in: NJW 2011, S. 3773 Leits. 1 der Bearb. und S. 3774, Rdn. 51). Diese Rechtsprechung best\u00e4tigte der EGMR u. a. in Koch .\/. Bundesrepublik Deutschland (Vgl. EGMR Koch .\/. Bundesrepublik Deutschland, Urt. v. 19.07.2012 &#150; Az. 497\/09, in: NJW 2013, S. 2953 ff., S. 2953 Leits. 3 der Bearb. und S. 2955, Rdn. 52) und im Wesentlichen auch in Hristozov u. a. (Vgl. EGMR Hristozov, in: NJW 2014, S. 450, Rdn. 116). Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folge jedoch kein Anspruch dahin gehend, dass ein Staat einem\/einer Sterbewilligen den Zugang zu einem todbringenden Mittel ohne weitere Pr\u00fcfung erm\u00f6glichen muss (Vgl. EGMR Haas, in: NJW 2011, S. 3774 f., Rdn. 55 ff.). In die Interpretation des Art. 8 Abs. 1 flie\u00dfe die staatliche Lebensschutzverpflichtung aus Art. 2 EMRK mit ein (Ebd. S. 3774, Rdn. 54; siehe schon oben). Das bedeutet, dass die staatliche Lebensschutzverpflichtung der Aus\u00fcbung des Selbstbestimmungsrechts Grenzen setzt. Insofern verfolge, so der EGMR in Haas, das nach dem Schweizer Recht vorgeschriebene Erfordernis einer \u00e4rztlichen Verschreibung das berechtigte Ziel, die Sterbewilligen vor einer voreiligen Entscheidung zu sch\u00fctzen sowie Missbr\u00e4uche zu verhindern und zwar insbesondere dahin gehend, &#132;dass ein nicht urteilsf\u00e4higer Patient eine t\u00f6dliche Dosis [&#8230;] erh\u00e4lt&#147; (Ebd. S. 3774, Rdn. 56). Gerade dann, wenn &#150; wie in der Schweiz &#150;<br \/>&#132;ein Land eine liberale L\u00f6sung w\u00e4hlt, m\u00fcssen geeignete Ma\u00dfnahmen zur Durchf\u00fchrung einer solchen Gesetzgebung insbesondere zur Verhinderung von Missbrauch getroffen werden.&#147; (Ebd. S. 3774, Rdn. 57).<br \/>W\u00e4hrend es im Fall Haas noch um die Reichweite des Selbstbestimmungsrechtes bei der Sterbehilfe und seine m\u00f6glichen Begrenzungen durch die staatliche Lebensschutzpflicht ging, forderte der EGMR dann in Gross .\/. Schweiz (EGMR Gross .\/. Switzerland, Urt. v. 14.05.2013 &#8211; Az. 67810\/10)10 aus Art. 8 EMRK &#150; \u00e4hnlich wie das britische House of Lords in Purdy &#150; vom betroffenen Mitgliedstaat die Schaffung konkreter Inhalte in Bezug auf die Sterbehilfe. Der Wunsch der dortigen Beschwerdef\u00fchrerin Gross, eine Dosis Natrium-Pentobarbital zur Verf\u00fcgung gestellt zu bekommen, um ihr Leben zu beenden, sei Teil des Rechts aus Art. 8 EMRK (Ebd. Rdn. 60). Demgegen\u00fcber stelle es einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, dass das Schweizer Recht keine klaren Kriterien f\u00fcr den Fall aufstellt, in dem ein\/e nicht schwer kranke\/r, aber frei verantwortlich entscheidende\/r Sterbewillige\/r eine t\u00f6dliche Dosis Natrium-Pentobarbital erhalten m\u00f6chte, um sich das Leben zu nehmen (Ebd. Rdn. 66 f., 69). Dies sei, so der EGMR in Gross, f\u00fcr Betroffene wie f\u00fcr \u00c4rzt_innen gleicherma\u00dfen abschreckend (Ebd. Rdn. 65 f.). Auf Grund der bestehenden Unsicherheit werde der\/die Sterbewillige in einem sehr wichtigen Bereich seines\/ihres Lebens Qualen ausgesetzt (Ebd. Rdn. 66). Dies w\u00fcrde unterbleiben, wenn es eindeutige, staatlich anerkannte Richtlinien g\u00e4be, die die Umst\u00e4nde definierten, ob und wie \u00c4rzt_innen einem\/einer freiverantwortlich handelnden, aber nicht t\u00f6dlich erkrankten Sterbewilligen eine t\u00f6dliche Dosis Natrium-Pentobarbital verschreiben d\u00fcrfen (Ebd. Rdn. 66, 69).<br \/>Dass auch nationale Gerichte in Fragen der Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe eine m\u00f6gliche Rechtsverletzung nach der EMRK pr\u00fcfen m\u00fcssen, bekam die bundesrepublikanische Justiz zu sp\u00fcren. In Koch .\/. Bundesrepublik Deutschland bejahte der EGMR eine Verletzung der Rechte des Ehemannes einer schwer kranken Frau aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, die erfolglos versucht hatte, in Deutschland eine Erlaubnis zum Erwerb einer t\u00f6dlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zu erhalten und zwischenzeitlich in der Schweiz Suizid begangen hatte. Der Ehemann hatte den von seiner verstorbenen Frau begonnen Rechtsstreit fortgef\u00fchrt, wobei die deutschen Gerichte sich allerdings schon mit der Begr\u00fcndetheit der Klage nicht auseinander gesetzt hatten, weil sie die Rechte des Ehemannes als nicht verletzt ansahen (Vgl. EGMR Koch, in: NJW 2013, S. 2953, Sachverhaltsschilderung). Der EGMR hielt dies f\u00fcr eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zwar k\u00f6nne der Ehemann nicht etwaige Rechtsverletzungen seiner verstorbenen Frau geltend machen, da die Rechte insofern h\u00f6chstpers\u00f6nlich und nicht \u00fcbertragbar seien (Ebd. S. 2956 f., Rdn. 78 ff.). Die eigenen Rechte des Ehemannes aus Art. 8 Abs. 1 EMRK erforderten aber eine Auseinandersetzung mit der materiellen Rechtslage, und dies &#150; auf Grund der Subsidiarit\u00e4t &#150; schon vor den deutschen Gerichten (Ebd. S. 2956, Rdn. 65 ff.).<br \/>Im &#132;zweiten Teil&#147; des innerstaatlichen Rechtsstreits, den Koch im Wege der Restitutionsklage f\u00fchrte, hob das Verwaltungsgericht (VG) K\u00f6ln sein fr\u00fcheres Urteil auf, wies aber die Klage Kochs im Ergebnis trotzdem ab (Vgl. VG K\u00f6ln, Urt. v. 13.05.2014 &#8211; 7 K 254\/13, in: BeckRS 2014, 52372). Das VG K\u00f6ln ging nunmehr von einer eigenen Klagebefugnis Kochs aus Art. 8 Abs. 1 EMRK aus (Ebd.), was es zuvor noch abgelehnt hatte (Vgl. VG K\u00f6ln, Urt. v. 21.02.2006 &#8211; 7 K 2040\/05, in: BeckRS 2006, 22244). In der Begr\u00fcndung f\u00fchrte das VG K\u00f6ln aus, dass die verstorbene Ehefrau Kochs keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines bestimmten Bet\u00e4ubungsmittels zum Zwecke der Selbstt\u00f6tung gehabt habe. Dem habe ein zwingender Versagungsgrund entgegen gestanden, weil das Mittel gezielt zur Selbstt\u00f6tung habe eingesetzt werden sollen.<br \/>Zwar geh\u00f6re<br \/>&#132;zur notwendigen medizinischen Versorgung auch die Versorgung mit schmerzstillenden Medikamenten am Ende des Lebens [&#8230;], selbst wenn als Nebenwirkung hierbei ein schnellerer Eintritt des Todes&#147; erfolge (VG K\u00f6ln, Urt. v. 13.05.2014 &#8211; 7 K 254\/13, in: BeckRS 2014, 52372). <br \/>Dies sei &#132;jedoch medizinisch und ethisch streng abzugrenzen von der Aush\u00e4ndigung eines t\u00f6dlichen Bet\u00e4ubungsmittels zur gezielten Lebensbeendigung.&#147; (Ebd.) Auch die Entscheidung des EGMR in Koch f\u00fchre nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der EGMR habe <br \/>&#132;den Vertragsstaaten [&#8230;] einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Verwirklichung der Rechte des Art. 8 EMRK einger\u00e4umt, der auch die M\u00f6glichkeit umfasst, eine Sterbehilfe durch die Verschreibung oder Gew\u00e4hrung t\u00f6dlicher Medikamente auszuschlie\u00dfen.&#147; (Ebd.) <br \/>Bei der im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 EMRK gebotenen Abw\u00e4gung hinsichtlich der Frage, &#132;ob der Staat seine [&#8230;] positiven Verpflichtungen zum effektiven Schutz des Selbstbestimmungsrechts verletzt&#147; habe, sei es <br \/>&#132;nicht zu beanstanden, wenn ein Vertragsstaat den Gefahren des Fehlgebrauchs von Bet\u00e4ubungsmitteln f\u00fcr Gesundheit und Leben eines Menschen den Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht des einzelnen \u00fcber die Gestaltung seines Lebensendes einr\u00e4umt. Denn hierdurch wird der \u00fcberragenden Bedeutung des Rechts auf Leben bzw. der Schutzpflicht des Staates f\u00fcr das Leben und den erheblichen Missbrauchsgefahren Rechnung getragen.&#147; (Ebd.) <br \/>Zwar gewinne in einem Falle &#132;wie dem vorliegenden, in dem ein freier und nachvollziehbarer Entschluss zur Lebensbeendigung vorliegt, [&#8230;] der Eingriff in das Recht zur Selbstbestimmung am Lebensende an Bedeutung&#147; (Ebd.). Dem Selbstbestimmungsrecht m\u00fcsse dennoch nicht der Vorrang einger\u00e4umt werden. Denn weder m\u00fcsse das geltende Bet\u00e4ubungsmittelgesetz <br \/>&#132;dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass in diesem F\u00e4llen die medizinische Versorgung auch die Versorgung mit Arzneimitteln zur Selbstt\u00f6tung umfasst, noch ist der Gesetzgeber nach Art. 8 EMRK verpflichtet, f\u00fcr diese F\u00e4lle eine Ausnahmeregelung zu schaffen.&#147; (Ebd.).<br \/>Entscheidend wird auch in Zukunft sein, dass die Mitgliedstaaten der EMRK im gesundheitlichen Bereich einen erheblichen Ermessensspielraum haben (Vgl. EGMR Hristozov, in: NJW 2014, S. 447, Leits. 5 der Bearb. und S. 451, Rdn. 123 f.). Denn die jeweiligen staatlichen Beh\u00f6rden und Gerichte sind &#132;am besten dazu in der Lage [&#133;], Priorit\u00e4ten, die Verwendung von Ressourcen und die sozialen Bed\u00fcrfnisse zu beurteilen&#147; (Ebd. S. 447, Leits. 5 der Bearb. und S. 450, Rdn. 119). Bzgl. der Genehmigung der Verwendung eines (noch) nicht zugelassenen Arzneimittels ist &#150; wie in den anderen F\u00e4llen &#150; zu ber\u00fccksichtigen, dass <br \/>&#132;die Betroffenen wegen ihrer Verwundbarkeit und des Fehlens eindeutiger Daten \u00fcber m\u00f6gliche Risiken und Nutzen solcher Medikamente vor einer Behandlung gesch\u00fctzt werden, die ungeachtet des Endstadiums ihrer Krankheit eine Gefahr f\u00fcr Leib und Leben sein kann&#147; (Ebd. S. 451, Rdn. 122).<br \/>Dar\u00fcber hinaus sollen vom nationalen Gesetzgeber aufgestellte medizinische Standards nicht abgeschw\u00e4cht oder umgangen werden (Ebd.). Sofern im jeweiligen Mitgliedstaat eine Interessen- und Risikoabw\u00e4gung stattfindet, ist es nicht Aufgabe des EGMR, zu pr\u00fcfen, ob es eine noch bessere M\u00f6glichkeit gegeben h\u00e4tte, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu finden. Die Pr\u00fcfung des EGMR beschr\u00e4nkt sich vielmehr darauf, ob staatliche Stellen den ihnen zustehenden Ermessensspielraum \u00fcberschritten haben (Ebd. S. 451, Rdn. 125). <br \/>Artikel 3 EMRK (Verbot der Folter)<br \/>Das Verbot von Sterbehilfe oder assistiertem Suizid ist keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK. Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, die Suizidbeihilfe nicht strafrechtlich zu verfolgen oder gar eine rechtm\u00e4\u00dfige M\u00f6glichkeit einer Sterbehilfe zur Verf\u00fcgung zu stellen (Vgl. EGMR Pretty, in: NJW 2002, S. 2851, Leits. 2 der Bearb. und S. 2852 f., Rdn. 49 ff.). Bei der Definition des in Art. 3 EMRK verankerten Begriffes der &#132;Behandlung&#147; geht der EGMR von einer Art &#132;Misshandlung&#147; aus, &#132;die ein Mindestma\u00df an Schwere erreicht und k\u00f6rperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid mit sich bringt&#147; (EGMR Pretty, in: NJW 2002, S. 2853, Rdn. 52, m. w. N.). Dieses Voraussetzungen sah der Gerichtshof im Falle Pretty als nicht erf\u00fcllt an und zwar auch nicht bei der Frage nach der &#132;Unmenschlichkeit&#147; des britischen Verbots der Suizidbeihilfe an sich (Ebd. S. 2853, Rdn. 54). Insofern zeigten die Richterinnen und Richter zwar Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die tats\u00e4chliche Situation der Beschwerdef\u00fchrerin und das von ihr empfundene Leiden (Ebd. S. 2853, Rdn. 55). Aus Art. 3 EMRK folge aber keine positive Schutzverpflichtung des Staates dahin gehend, eine Sterbehilfe zu erlauben. Denn hierdurch w\u00fcrde der Staat Handlungen billigen m\u00fcssen, die darauf abzielten, Leben zu beenden, obwohl er nach Art. 2 EMRK grunds\u00e4tzlich zum Lebensschutz verpflichtet ist (Ebd. S. 2853, Rdn. 55 f.; siehe auch oben unter Art. 2 EMRK).<br \/>Auch die Weigerung der bulgarischen Beh\u00f6rden im Falle Hristozov u. a., die Verwendung des bis dato nicht zugelassenen Medikaments zu genehmigen, ist keine Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (vgl. EGMR Hristozov, in: NJW 2014, S. 447, Leits. 4 der Bearb. und S. 449 f., Rdn. 111 ff.). Denn anderenfalls w\u00fcrde der Vorschrift des Art. 3 EMRK eine extensive Auslegung zukommen, auf die sie nicht abzielt bzw. nicht angelegt ist (vgl. EGMR Hristozov, in: NJW 2014, S. 450, Rdn. 113; siehe schon EGMR Pretty, in: NJW 2002, S. 2853, Rdn. 54). Ebenso wenig verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten, &#132;die Unterschiede der in verschiedenen L\u00e4ndern gew\u00e4hrten Gesundheitsversorgung zu mildern&#147; (EGMR Hristozov, in: NJW 2014, S. 450, Rdn. 113, m. w. N.). Aus Art. 3 EMRK folgt also jedenfalls kein positiver Anspruch auf Ann\u00e4herung verschiedener Standards bei der Gesundheitsversorgung, wenngleich eine Untergrenze dahin gehend gezogen werden kann, dass jemand einer derart schlechten gesundheitlichen Versorgung, die zu einer schweren Gesundheits- oder gar Todesgefahr f\u00fchren kann, nicht ausgesetzt werden darf (vgl. EGMR Pretty, in: NJW 2002, S. 2853, Rdn. 52 mit Verweis auf EGMR D .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Urt. v. 02.05.1997 &#8211; 146\/1996\/767\/964, in: NVwZ 1998, 161 ff. Siehe dort S. 162, Rdn. 51 ff.).<br \/>Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsverbot)<br \/>Es stellt schlie\u00dflich auch keine Diskriminierung nach Art. 14 EMRK dar, wenn es einem\/einer Sterbewilligen faktisch verwehrt ist, Suizid zu begehen. Nach Auffassung des EGMR in Pretty gibt es <br \/>&#132;eine sachliche und vern\u00fcnftige Rechtfertigung daf\u00fcr, nicht grunds\u00e4tzlich zwischen Personen, die physisch in der Lage sind, Selbstmord zu begehen, und solchen, die das nicht sind, zu unterscheiden.&#147; (EGMR Pretty, in: NJW 2002, S. 2855, Rdn. 89). <br \/>\u00c4hnlich wie im Rahmen der Rechtfertigung eines Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebe es auch bei Art. 14 EMRK gute Gr\u00fcnde, keine Unterscheidung zwischen Menschen, die ohne Hilfe Suizid begehen k\u00f6nnen, und solchen, die dies nicht k\u00f6nnen, zu treffen. Der Schutz des Lebens w\u00fcrde &#132;ernsthaft untergraben&#147; und die Missbrauchsgefahr erheblich vergr\u00f6\u00dfert (vgl. EGMR Pretty, in: NJW 2002, S. 2855 f., Rdn. 89.).<br \/>Aktive Sterbehilfe unter der EMRK<br \/>Die Benelux-Staaten (Niederlande, Belgien und Luxemburg) haben sowohl die aktive Sterbehilfe als auch die Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung in den vergangenen Jahren legalisiert. Dabei haben alle drei Staaten in den jeweiligen Gesetzen eine Reihe von Bedingungen aufgestellt, die erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, damit ein Sterbehelfer\/eine Sterbehelferin sich nicht strafbar macht.<br \/>Die Kriterien, die in den Benelux-Staaten die aktive Sterbehilfe und die Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung von der Strafbarkeit ausnehmen, gelten f\u00fcr beide Begehungsformen gleicherma\u00dfen. Die jeweils einschl\u00e4gigen Rechtsnormen weisen viele Gemeinsamkeiten auf11. So darf eine Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe grunds\u00e4tzlich nur von einem Arzt \/ einer \u00c4rztin geleistet werden12. Diese\/r muss bestimmte Sorgfaltsanforderungen erf\u00fcllen, um straffrei zu bleiben13. Beispielsweise beinhalten die im niederl\u00e4ndischen Gesetz festgeschriebenen, vom Arzt\/von der \u00c4rztin zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen, dass er\/sie a) zu der \u00dcberzeugung gelangt ist, dass ein freiwilliges und wohl\u00fcberlegtes Sterbeverlangen vorliegt, b) er\/sie davon \u00fcberzeugt ist, dass das Leiden des Patienten\/der Patient_in aussichtslos und unertr\u00e4glich ist, c) den Patienten\/die Patient_in \u00fcber seine\/ihre Situation und die bestehenden Aussichten aufgekl\u00e4rt hat, d) mit dem Patienten\/der Patientin zu der \u00dcberzeugung gelangt ist, dass es f\u00fcr die Situation keine vern\u00fcnftige andere L\u00f6sung gibt, e) mindestens einen anderen unabh\u00e4ngigen Arzt\/eine andere unabh\u00e4ngige \u00c4rztin zu Rate gezogen hat, die\/der den Patienten\/die Patientin gesehen hat und f) die aktive Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe medizinisch sorgf\u00e4ltig ausgef\u00fchrt hat14. \u00c4hnliche Anforderungen beinhalten auch das belgische15 und das luxemburgische16 Sterbehilfegesetz. Zentrale Kriterien sind nach allen drei Gesetzen eine umfassende Aufkl\u00e4rung des Patienten\/der Patientin, ein aussichtsloser und unertr\u00e4glicher Krankheitszustand, eine aktuelle und freiverantwortliche Sterbeentscheidung sowie die Hinzuziehung mindestens eines anderen Arztes\/einer anderen \u00c4rztin. Dar\u00fcber hinaus sind jeweils Kommissionen zur \u00dcberpr\u00fcfung von geleisteter Sterbehilfe bzw. Suizidbeihilfe eingerichtet worden17. Diese beurteilen auf Grund eines vom Arzt\/von der \u00c4rztin zu verfassenden Berichts, ob dieser\/diese die Sorgfaltskriterien eingehalten hat18. Sofern die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass dies nicht der Fall ist, kann sie die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden einschalten19. <br \/>Aktive Sterbehilfe und Suizidbeihilfe sind in den Benelux-Staaten damit auch weiterhin grunds\u00e4tzlich unter Strafe gestellt. Nur unter Einhaltung s\u00e4mtlicher Sorgfaltskriterien begehen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, die Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe leisten, keine Straftat. Eine \u00dcberpr\u00fcfung dessen findet erst nach Ausf\u00fchrung der Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe statt. Niemand kann sich also im Vorfeld bereits einer Immunit\u00e4t sicher sein. Eine \u00dcberpr\u00fcfung der Gesetzeslage in den Benelux-Staaten durch den EGMR hat bis dato nicht stattgefunden. Allerdings k\u00f6nnen an Hand der bisher erarbeiteten Kriterien Indizien f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der aktiven freiwilligen Sterbehilfe unter der EMRK festgestellt werden. Die EMRK gew\u00e4hrt in Art. 8 Abs. 1 ein Selbstbestimmungsrecht, zu dem auch die Entscheidung geh\u00f6rt, selbst \u00fcber das Ende des eigenen Lebens zu bestimmen (Pretty; Haas; Koch; Gross). Dem Einzelnen muss es m\u00f6glich sein, eine wohl informierte und \u00fcberlegte Entscheidung zu treffen (Purdy). Die Entscheidung muss freiwillig und in Kenntnis aller relevanten Umst\u00e4nde getroffen werden (Haas). In diesem Falle ist der Staat auch nicht dazu verpflichtet, das Leben der\/des Sterbewilligen gegen ihren\/seinen Willen zu sch\u00fctzen (Haas). Vor diesem Hintergrund ist die Legalisierung einer aktiven freiwilligen Sterbehilfe unter der Voraussetzung der umfassenden Aufkl\u00e4rung der\/des Sterbewilligen und deren\/dessen frei verantwortlich getroffener Sterbeentscheidung vorstellbar. <br \/>Da der Staat grunds\u00e4tzlich nach Art. 2 EMRK zum Lebensschutz verpflichtet ist (Pretty; Haas), kann er im Rahmen seines Beurteilungsspielraums unter dem Gesichtspunkt der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit die Ausf\u00fchrung der Sterbehilfe verbieten (Pretty; Haas; Lambert). Aus der EMRK kann also kein Anspruch auf Sterbehilfe abgeleitet werden (Pretty; Haas). Daher ist auch ein Verbot der aktiven freiwilligen Sterbehilfe mit der EMRK vereinbar, wenn der jeweilige Gesetzgeber zu dem Ergebnis gelangt, dass Missbrauchsgefahren oder Risiken zu hoch sind. <br \/>Umgekehrt setzt aber auch das Selbstbestimmungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 EMRK Grenzen. So k\u00f6nnen Verfahren geschaffen werden, die der Ermittlung des wirklichen oder mutma\u00dflichen Willens der\/des Betroffenen dienen und die den Anforderungen aus Art. 2 EMRK gen\u00fcgen. In Bezug auf die Schweiz und Frankreich liegen bereits Entscheidungen des EGMR vor (Haas; Gross; Lambert). Bis auf Weiteres k\u00f6nnen sich andere Mitgliedstaaten bei der Frage danach, ob ein Sterbehilfe-Gesetz gegen Art. 2 EMRK verst\u00f6\u00dft, an den Vorgaben aus der Schweiz und aus Frankreich orientieren. Die Benelux-Staaten haben in ihren jeweiligen Gesetzen entsprechende Vorgaben dahin gehend getroffen, dass ein frei verantwortliches und wohl\u00fcberlegtes Sterbeverlangen der\/des Patienten\/Patientin vorliegt und sich diese\/r in einer medizinisch aussichtslosen und unertr\u00e4glichen Lage befindet. Er\/sie muss umfassend aufgekl\u00e4rt worden sein. Auch darf es keine Behandlungsalternative zur Sterbehilfe geben. Ferner muss mindestens ein weiterer Arzt\/eine weitere \u00c4rztin zu der Entscheidungsfindung hinzu gezogen werden. Damit soll &#150; wie im Schweizer Verfahren zur Suizidbeihilfe &#150; sicher gestellt werden, dass der\/die Sterbewillige zum Einen sein\/ihr Selbstbestimmungsrecht aus\u00fcben kann, zum Anderen aber der jeweilige Staat dem Lebensschutz ausreichend Rechnung tr\u00e4gt. <br \/>Dar\u00fcber hinaus gibt es weder ein Recht auf Zusicherung von Straffreiheit im Vorfeld der Sterbehilfe-Handlung (Pretty) noch ein Recht auf rezeptfreien Zugang zu Natrium-Pentobarbital (Haas). Insofern liegt kein Versto\u00df gegen die EMRK vor, wenn ein Mitgliedstaat die Sterbehilfe nur mit Hilfe eines detaillierten Verfahrens zul\u00e4sst. \u00dcberdies ist auch die Entscheidung der Benelux-Staaten, erst im Nachgang der Sterbehilfe-Leistung durch die entsprechende Kommission die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Sterbehilfe \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, konventionskonform. Bevor die Sterbehilfe nicht ausgef\u00fchrt worden ist, kann sich der handelnde Arzt\/die handelnde \u00c4rztin einer Immunit\u00e4t vor der Strafverfolgung nicht sicher sein. Ferner ist ein Staat nach der EMRK nicht dazu verpflichtet, den Zugang zu nicht zugelassenen Medikamenten in einer bestimmten Art und Weise zu regeln (Hristozov). Diese Vorgaben k\u00f6nnen weder als Folter\/unmenschliche Behandlung noch als Diskriminierung angesehen werden (Pretty; Hristozov). Vor diesem Hintergrund verst\u00f6\u00dft es nicht gegen die EMRK, wenn ein Staat die freiwillige Sterbehilfe nicht legalisiert oder lediglich bestimmte Formen hiervon zul\u00e4sst. Ein Staat ist jedoch nach der Rechtsprechung des EGMR dazu verpflichtet, klare Richtlinien aufzustellen, die die Umst\u00e4nde definieren, in denen \u00c4rzte\/\u00c4rztinnen einem freiverantwortlich entscheidenden, aber nicht t\u00f6dlich Kranken m\u00f6glicherweise eine t\u00f6dliche Dosis Natrium-Pentobarbital verschreiben d\u00fcrfen (Gross). Wenn also ein Staat schon liberalere Regelungen zur Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe getroffen hat, dann ist der jeweilige Gesetzgeber gefordert, f\u00fcr Klarheit dahin gehend zu sorgen, ob ein\/e nicht t\u00f6dlich Erkrankter\/Erkrankte, der\/die aufgekl\u00e4rt ist und frei verantwortlich handelt, sich Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe leisten lassen darf. <br \/>Fazit<br \/>F\u00fcr die aktuelle Debatte in Deutschland und das laufende Gesetzgebungsverfahren bedeutet die oben getroffenen Feststellungen Folgendes: Vor dem Hintergrund der zentralen Vorgabe aus der Rechtsprechung des EGMR, dass Art. 2 EMRK dem Staat die Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Lebens auferlegt, ist der Gesetzgeber gehalten, Auswirkungen und Risiken eines m\u00f6glichen Gesetzes im Rahmen seines Ermessenspielraumes zu beurteilen. Hiernach kann er den Einzelnen\/die Einzelne auch vor sich selbst sch\u00fctzen, er muss es aber dann nicht, wenn der\/die Betroffene freiverantwortlich handelt. Die staatliche Schutzpflicht endet also dort, wo der\/die Einzelne eine eigenverantwortliche und freiwillige Sterbeentscheidung trifft. <br \/>Zum Anderen ist &#150; bei einer Zulassung bestimmter Formen der Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe &#150; entscheidend, wie das zugeh\u00f6rige Verfahren ausgestaltet wird, d. h., wie der Staat gesetzlich sicherstellt, dass der\/die Einzelne nicht gegen seinen\/ihren Willen in seinem\/ihrem Recht auf Leben beeintr\u00e4chtigt wird. Orientieren kann sich der Gesetzgeber bis auf Weiteres an den Verfahren in der Schweiz (Suizidbeihilfe) und in Frankreich (passive Sterbehilfe). Die in den Benelux-Staaten erlassenen Gesetze zur Legalisierung der Sterbehilfe und der Suizidbeihilfe zeigen, dass ein umfangreiches und detailliert ausgestaltetes Verfahren erforderlich ist, um eine Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe als zul\u00e4ssig ansehen zu k\u00f6nnen. Insbesondere muss der wirkliche Wille des Patienten\/der Patientin ermittelt und damit zum Einen seinem\/ihrem Selbstbestimmungsrecht, zum Anderen aber auch der Verpflichtung zum Schutz des Lebens Rechnung getragen werden. Insofern kann auch nicht im Vorfeld der Sterbehilfe-Leistung &#150; man denke an Pretty &#150; eine Immunit\u00e4tszusage gegen\u00fcber dem potentiellen Sterbehelfer\/der potentiellen Sterbehelferin abgegeben werden. Eine Handlung &#150; sei sie strafbar oder auch nicht &#150; kann erst beurteilt werden, wenn sie begangen wurde. Daher kann nur vorab durch ein m\u00f6glichst vielschichtiges, aber gleichzeitig transparentes Verfahren abgesteckt werden, welche Handlung gegebenenfalls straffrei bleibt.<\/p>\n<p>NICOLA\u00a0JACOB\u00a0\u00a0 Jahrgang 1983, Dr. jur., Richterin in Nordrhein-Westfalen, Buchver\u00f6ffentlichung: Aktive Sterbehilfe im Rechtsvergleich und unter der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (2013).<br \/>Anmerkungen<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2060],"publikationen":[1433],"class_list":["post-11506","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-nicola-jacob","publikationen-210-211"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Sterbehilfe unter der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Sterbehilfe unter der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In: vorg\u00e4nge 210\/211 (2-3\/2015), S. 79-98 Immer wieder musste sich der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) mit Fragen der Zul\u00e4ssigkeit verschiedener Sterbehilfe-Formen befassen. In seinen Entscheidungen hat er Kriterien und Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der aktiven und passiven Sterbehilfe sowie der Suizidbeihilfe entwickelt. Zugleich ging es in diesen Entscheidungen auch immer darum, was der Staat [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2015-09-20T10:00:00+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"30\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/210-211\\\/publikation\\\/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/210-211\\\/publikation\\\/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk\\\/\",\"name\":\"Sterbehilfe unter der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2015-09-20T08:36:00+00:00\",\"dateModified\":\"2015-09-20T10:00:00+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/210-211\\\/publikation\\\/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/210-211\\\/publikation\\\/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/210-211\\\/publikation\\\/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge Nr. 210\\\/211: Suizidbeihilfe - bald nur noch beschr\u00e4nkt?\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/210-211\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Sterbehilfe unter der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK)\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Sterbehilfe unter der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Sterbehilfe unter der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) - Humanistische Union","og_description":"In: vorg\u00e4nge 210\/211 (2-3\/2015), S. 79-98 Immer wieder musste sich der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) mit Fragen der Zul\u00e4ssigkeit verschiedener Sterbehilfe-Formen befassen. In seinen Entscheidungen hat er Kriterien und Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der aktiven und passiven Sterbehilfe sowie der Suizidbeihilfe entwickelt. Zugleich ging es in diesen Entscheidungen auch immer darum, was der Staat [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2015-09-20T10:00:00+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"30\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk\/","name":"Sterbehilfe unter der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"2015-09-20T08:36:00+00:00","dateModified":"2015-09-20T10:00:00+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge Nr. 210\/211: Suizidbeihilfe - bald nur noch beschr\u00e4nkt?","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Sterbehilfe unter der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK)"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation\/11506","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/media?parent=11506"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories?post=11506"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/tags?post=11506"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/autoren?post=11506"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikationen?post=11506"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}