{"id":11509,"date":"2015-09-20T10:23:00","date_gmt":"2015-09-20T08:23:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-berufsrechtliche-verbot-des-aerztlich-assistierten-suizides\/"},"modified":"2015-09-20T12:00:00","modified_gmt":"2015-09-20T10:00:00","slug":"das-berufsrechtliche-verbot-des-aerztlich-assistierten-suizides","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/das-berufsrechtliche-verbot-des-aerztlich-assistierten-suizides\/","title":{"rendered":"Das berufsrechtliche Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizides"},"content":{"rendered":"<p>Seine verfassungsrechtliche Bewertung und die aktuelle Gesetzgebungsdebatte. In: vorg\u00e4nge 210\/211 (2-3\/2015), S. 111-118<\/p>\n<p><i>Rosemarie Will stellt das berufsrechtliche Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizides vor, welches derzeit in 10 von 17 Landes\u00e4rztekammerbezirken gilt. Sie zeigt die ethischen und juristischen Probleme dieses Verbotes, das sie f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt. Zwei der vier im Bundestag diskutierten Gesetzentw\u00fcrfe (von Hintze und K\u00fcnast) versuchen, die bestehenden berufsrechtlichen Einschr\u00e4nkungen aufzuheben. Ob der Bundesgesetzgeber \u00fcber die daf\u00fcr n\u00f6tige Gesetzgebungskompetenz verf\u00fcgt, bezweifelt die Autorin. Sie warnt zudem davor, in der aktuellen Debatte die assistierte Selbstt\u00f6tung (und damit auch die \u00e4rztliche Suizidbeihilfe) symbolisch zu \u00fcberh\u00f6hen und zu instrumentalisieren.<\/i><\/p>\n<p>Der Streit um das berufsrechtliche Verbot der \u00e4rztlichen Assistenz zur Selbstt\u00f6tung<br \/>Das berufsrechtliche Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizids trifft auch die B\u00fcrger_innen und ihre Rechte, weil jeder sich irgendwann einmal fragt, was der Arzt\/die \u00c4rzt_in des eigenen Vertrauens am Lebensende f\u00fcr einen tun kann bzw. tun darf. Noch ist der \u00e4rztlich assistierte Suizid zwar straffrei, aber schon jetzt k\u00f6nnte er in 10 \u00c4rztekammerbezirken mit berufsrechtlichen Sanktionen bis hin zum Entzug der Approbation geahndet werden. Die Musterordnung der Bundes\u00e4rztekammer aus dem\u00a0 Jahre 2011 (MBO-\u00c4) hat in \u00a7\u00a016 den Landes\u00e4rztekammern empfohlen, in ihre rechtlich verbindlichen Satzungen ein berufsrechtliches Verbot der Suizidbeihilfe f\u00fcr \u00c4rzte aufzunehmen. \u00a7\u00a016 MBO-\u00c4 stellt f\u00fcr \u00c4rzte die Regel auf: &#132;Sie d\u00fcrfen keine Hilfe zur Selbstt\u00f6tung leisten&#147;. Damit diese Regel gegen\u00fcber \u00c4rzten\/\u00c4rzt_innen rechtsverbindlich gilt, muss sie in das jeweilige Satzungsrecht der Landes\u00e4rztekammern \u00fcbernommen werden. Die Bundes\u00e4rztekammer als ein privatrechtlicher Zusammenschluss der Landes\u00e4rztekammern besitzt keine Kompetenz zum Erlass berufsrechtlicher Regelungen. Die Musterordnung hat daher nur empfehlenden Charakter f\u00fcr die Landes\u00e4rztekammern. Dagegen besitzen die Landes\u00e4rztekammern als K\u00f6rperschaften \u00f6ffentlichen Rechts die Kompetenz zum Erlass verbindlicher berufsrechtlicher Regelungen in Form von Satzungen. Von den 17 Landes\u00e4rztekammern haben 10 ein Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizides in ihre Berufsordnungen aufgenommen. Dagegen sind Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein der Empfehlung der Bundes\u00e4rztekammer f\u00fcr ein berufsrechtliches Verbot der Suizidbeihilfe f\u00fcr \u00c4rzte\/\u00c4rzt_innen nicht gefolgt. Die Berufsordnung in Westfalen-Lippe hat zwar kein Verbot geregelt, aber empfiehlt: \u00c4rzte\/\u00c4rzt_innen &#132;sollen keine Hilfe zur Selbstt\u00f6tung leisten&#147;.<br \/>Die Unterschiede bei der Umsetzung von \u00a7\u00a016 MBO-\u00c4 haben nicht nur ein uneinheitliches Berufsrecht in Deutschland geschaffen, welches zus\u00e4tzlich Rechtsunsicherheit in Sachen Sterbehilfe bewirkt, sondern sie bezeugen auch einen veritablen Streit innerhalb der \u00c4rzt_innenschaft um Sinn und Unsinn des berufsrechtlichen Verbotes. In Deutschland erhobene Daten belegen diese Auseinandersetzungen. In einer von der Bundes\u00e4rztekammer 2009 in Auftrag gegebene Umfrage unter \u00c4rzt_innen erkl\u00e4rten 61 Prozent der Befragten, eine Unterst\u00fctzung bei der Selbstt\u00f6tung von Patient_innen k\u00e4me f\u00fcr sie auf keinen Fall in Frage. 37 Prozent wollten diese M\u00f6glichkeit nicht ausschlie\u00dfen.1 Dieser Wertepluralismus in der \u00c4rzt_innenschaft wird auch in zwei von der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum 2011 und 2014 durchgef\u00fchrten Untersuchungen grunds\u00e4tzlich best\u00e4tigt. Die Studie aus dem Jahre 2011 dokumentiert Behandlungsentscheidungen am Lebensende unter \u00e4rztlichen Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr Palliativmedizin. Unter den 780 dokumentierten F\u00e4llen gab es 692 F\u00e4lle mit mindestens einer \u00e4rztlichen Handlung am Lebensende. 10 F\u00e4lle davon wurden als \u00e4rztlich assistiertes Sterben erfasst, sieben davon als T\u00f6tung auf Verlangen, zwei als T\u00f6tung ohne Verlangen und nur eine als \u00e4rztlich assistierte Selbstt\u00f6tung2. <br \/>Die zweite Bochumer Studie aus dem Jahre 2014 untersuchte in einer Querschnittsumfrage unter \u00c4rzten\/\u00c4rzt_innen in Deutschland die \u00e4rztliche Behandlungspraxis am Lebensende. &#132;20,7\u00a0% der Befragten waren um \u00e4rztliche assistierte Selbstt\u00f6tung gebeten worden. 41,7\u00a0% der Studienteilnehmern konnten sich \u00e4rztliche Assistenz zur Selbstt\u00f6tung auf keinen Fall vorstellen, w\u00e4hrend 40,2\u00a0% sich dies unter bestimmten Bedingungen vorstellen konnten. Das berufsrechtliche Verbot der \u00e4rztlichen Assistenz zur Selbstt\u00f6tung wurde von 33,7\u00a0% abgelehnt, 25,0\u00a0% bef\u00fcrworteten ein solches Verbot und 41,4\u00a0% waren unentschieden.&#147;3 Die empirischen Daten belegten zudem, dass es auch innerhalb der palliativmedizinisch arbeitenden \u00c4rzt_innenschaft unterschiedliche ethische Standpunkte und ein unterschiedliches Berufsverst\u00e4ndnis gibt, welches die Suizidassistenz als \u00e4rztliche Aufgabe in \u00e4hnlicher H\u00e4ufigkeit wie bei den Mediziner_innen ohne Palliativausbildung einschlie\u00dft. Die Autoren der Studie verstanden diese Ergebnisse als Hinweis darauf, dass in der Praxis anerkannte palliativmedizinische Methoden und \u00e4rztliche Handlungen mit beabsichtigter Lebensverk\u00fcrzung koexistieren.4 Dies ist insofern bemerkenswert, als f\u00fchrende Vertreter_innen der Palliativmedizin die M\u00f6glichkeit des assistierten Suizides oft ablehnen (vgl. dazu den Artikel von Neumann in diesem Heft). <br \/>Zu grunds\u00e4tzlich vergleichbaren Ergebnissen kommt auch die Umfrage zur Handlungspraxis und den Einstellungen unter Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr H\u00e4matologie und medizinische Onkologie (DGHO) aus diesem Jahr.5 Angesichts der in allen Erhebungen festgestellten differierenden \u00e4rztlichen Wertungen ist es nicht zu rechtfertigen, die pluralistische \u00e4rztliche Ethik durch Mehrheitsentscheidungen und berufsrechtliche Verbotsversuche zu regulieren oder gar zu unterdr\u00fccken. Das \u00e4rztliche Berufsethos ist nicht statisch, sondern entwickelt sich im Zuge medizinischer und gesellschaftlicher Ver\u00e4nderungen in Kontroversen weiter, besonders wenn diese ohne Tabu und ideologischer Diffamierung gef\u00fchrt werden. So wie das Sterben zum Leben geh\u00f6rt, z\u00e4hlt die Sterbebegleitung zu den elementaren \u00e4rztlichen Aufgaben. <br \/>Das berufsrechtliche Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizides ist aber nicht nur in der \u00c4rzt_innenschaft, sondern auch in der \u00d6ffentlichkeit umstritten. Neueste Meinungsumfragen6 belegen, dass 70\u00a0% der Bev\u00f6lkerung \u00e4rztlichen Beistand auch f\u00fcr den Fall des Suizides fordert. Dabei setzt sich langsam die Erkenntnis durch, dass die Akzeptanz des \u00e4rztlich assistierten Suizides als \u00e4rztliche Aufgabe eine wichtige Form der Suizidpr\u00e4vention ist. Wer mit dem Arzt\/der \u00c4rzt_in seines Vertrauens offen \u00fcber seinen Suizidwunsch sprechen kann, erf\u00e4hrt eine professionell-medizinische ergebnisoffene Beratung. Erst wenn dies durchgesetzt ist, kann entschieden werden, ob nur \u00c4rzt_innen beim Suizid assistieren sollen oder ob auch andere assistieren sollen bzw. d\u00fcrfen. Es kann dann entschieden werden, welche Rolle \u00c4rzt_innen f\u00fcr den Fall haben sollen, dass auch andere beim Suizid assistieren, ob es z.B. \u00e4rztliche Beratungs- und Begutachtungspflichten verpflichtend geben soll. <br \/>Angesichts des berufsrechtlichen Verbotes ist die ganze Diskussion in eine Schieflage geraten, und es ist zu konstatieren, dass sich der Streit um den \u00e4rztlich assistierten Suizid in der \u00d6ffentlichkeit wie in der \u00c4rzt_innenschaft zuspitzt. So reagiert der Bundes\u00e4rztekammerpr\u00e4sident Montgomery, der als einer der wesentlichen Initiatoren des Verbotes gilt, zunehmend unsachlicher auf Argumente gegen das Verbot. Als er im Dezember letzten Jahres gefragt wurde, wer schwerstleidenden, sterbewilligen Menschen denn sonst helfen solle, war seine Antwort: &#132;Lassen Sie das doch den Klempner machen!&#147;<br \/>Die juristische Debatte zum berufsrechtlichen Verbot<br \/>Der Streit um die Zul\u00e4ssigkeit des \u00e4rztlich assistierten Suizides wird aber nicht nur auf dem Feld der \u00e4rztlichen Ethik gef\u00fchrt, sondern auch in Form juristischer Auseinandersetzungen. In der juristischen Debatte geht es letztlich um die Frage, ob das berufsrechtliche Verbot \u00fcberhaupt verfassungsm\u00e4\u00dfig ist. <br \/>Die Humanistische Union hat das berufsrechtliche Verbot der Suizidbeihilfe f\u00fcr \u00c4rzt_innen von Anfang an f\u00fcr verfassungswidrig gehalten (s. HU-Mitteilungen 218\/219) und zugleich nach \u00c4rzt_innen gesucht, gegen die wegen geleisteter Suizidhilfe berufsrechtlich vorgegangen wird, um sie verfassungsgerichtlich zu unterst\u00fctzen. Das konnte bis jetzt nicht realisiert werden, weil die Landes\u00e4rztekammern ihr Verbot entweder nicht mit entsprechenden Sanktionen durchsetzen oder, wenn es zu Sanktionen kommt, diese bereits von den Verwaltungsgerichten aufgehoben werden.\u00a0\u00a0 <br \/>Bisheriger H\u00f6hepunkt der juristischen Debatten ist die Auseinandersetzung mit einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes (VG). Dem Kl\u00e4ger, dem Berliner Arzt Uwe-Christian Arnold, der damals auch stellvertretender Vorsitzender des Vereins Dignitas-Deutschland war, wurde von der Berliner \u00c4rztekammer untersagt, ein todbringendes Medikament an eine Patientin abzugeben, die damit einen freiverantwortlichen Suizid begehen wollte. F\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in H\u00f6he von 50.000\u00a0&#128; angedroht. Diese Untersagungsverf\u00fcgung der \u00c4rztekammer wurde vom Berliner Verwaltungsgericht (VG) aufgehoben.7 Die Untersagungsverf\u00fcgung versto\u00dfe formell und materiell gegen h\u00f6herrangiges Recht, was bedeutet, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Verbotsverf\u00fcgung ausging. Der formelle Versto\u00df werde durch die fehlende Kompetenz des Satzungsgebers f\u00fcr das Assistenzverbot bewirkt (Rn.\u00a054). Die Kammer k\u00f6nne zwar Berufspflichten per Satzung festlegen, aber nicht ein Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizides. Die Berliner \u00c4rztekammer habe mit der Untersagungsverf\u00fcgung ein nicht gesetzlich vom Landesgesetzgeber geregeltes Verbot exekutiert. Seit dem Facharztbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 33,125) gelte, dass die Kompetenz der Landes\u00e4rztekammern f\u00fcr die Regelung des Assistenzverbotes nicht ausreiche (Rn 52). Im Facharztbeschluss hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass nur der Landesgesetzgeber selbst durch ein von ihm formell erlassenes Gesetz Berufsaus\u00fcbungspflichten, die wesentlich in die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit aus Artikel 12 GG eingreifen, regeln darf. <br \/>Es kommt also darauf an, ob man den durch das Verbot bewirkten Grundrechteeingriff in die Berufsfreiheit des Arztes\/der \u00c4rzt_in f\u00fcr wesentlich h\u00e4lt. Ebenso w\u00e4re hier auch die Intensit\u00e4t des mittelbaren Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht des Sterbewilligen, der durch das berufsrechtliche Verbot bewirkt wird, zu bewerten. Verfassungsrechtlich geht es dabei um die Realisierung der so genannten Wesentlichkeitstheorie, nach der nur der formelle Gesetzgeber selbst, also die Parlamente, wesentliche Grundrechtsbeschr\u00e4nkungen regeln d\u00fcrfen, nicht aber der materielle Gesetzgeber, zu denen der Satzungsgeber z\u00e4hlt. Weil im Berliner Heilberufsgesetz ein Verbot der Suizidassistenz vom Landesgesetzgeber nicht geregelt worden war, fehlte der Landes\u00e4rztekammer die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die angegriffene Verbotsverf\u00fcgung.<br \/>Nach dieser Auffassung des Berliner Verwaltungsgerichtes besitzen Landes\u00e4rztekammern generell nicht die Kompetenz, ein Suizidassistenzverbot f\u00fcr \u00c4rzte\/\u00c4rzt_innen verbindlich zu regeln, dies k\u00f6nnen nur der Landesgesetzgeber selbst. Die bisherigen Verbotsregelungen der 10 Landes\u00e4rztekammern w\u00e4ren damit &#150; folgt man dem VG Berlin &#150; schon formell verfassungswidrig. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr diese Ansicht ist danach die Wertung, dass es sich beim Suizidassistenzverbot f\u00fcr \u00c4rzte\/\u00c4rzt_innen um einen wesentlichen Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG bzw. um einen wesentlichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Sterbewilligen handelt. <br \/>In der Feststellung, dass es sich beim berufsrechtlichen Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizides um einen wesentlichen Grundrechtseingriff handelt, ist dem Gericht sehr gut zu folgen. Die fehlende Kompetenz des Satzungsgebers zur Verbotsregelung ist dabei unabh\u00e4ngig davon, in welchem Grundrecht man das Selbstbestimmungsrecht des Suizidwilligen verortet. Dieser formelle Versto\u00df w\u00e4re aber durch eine gesetzliche Regelung des parlamentarischen Gesetzgebers behebbar. Er h\u00e4tte die Kompetenz, ein solches Verbot zu regeln. <br \/>Aber die Verbotsverf\u00fcgung verst\u00f6\u00dft &#150; folgt man dem VG &#150; auch materiell-rechtlich gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Das ausnahmslose Suizidassistenzverbot verletzt danach das Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Folgt man dieser Auffassung des Berliner Verwaltungsgerichtes, dann k\u00f6nnte auch der formelle Landesgesetzgeber kein ausnahmsloses berufsrechtliches Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizides regeln. Es w\u00fcrde unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in die Berufsfreiheit eingreifen und w\u00e4re deshalb materiell verfassungswidrig. Zwar kann der Landesgesetzgeber ein Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizids regeln, aber er m\u00fcsste daf\u00fcr Ausnahmen vorsehen, um die Zumutbarkeit des Verbotes zu gew\u00e4hrleisten. <br \/>In diesem Teil seines Urteils hat das Berliner VG nicht vertieft argumentiert und bietet deshalb allenfalls Hinweise darauf, wie eine Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung des Grundrechtseingriffes durch ein Verbot aussehen m\u00fcsste bzw. wie ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiges Verbot zu regeln w\u00e4re.8 Zudem fragt sich, ob man das Verbot tats\u00e4chlich durch Ausnahmeregelungen als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Grundrechtseingriff rechtfertigen kann. \u00c4rzte\/\u00c4rzt_innen weisen schon lange darauf hin, dass &#150; entgegen weitverbreiteten Vorstellungen &#150; die sterbewilligen Patient_innen &#132;nicht prim\u00e4r unter Schmerzen und anderen k\u00f6rperlichen Symptomen&#147;9 leiden. Diese k\u00f6nne die moderne Palliativmedizin meistens ausreichend behandeln. &#132;Als unertr\u00e4glich empfinden die Patienten vielmehr den Verlust der Autonomie, ihrer W\u00fcrde und der Kontrolle der K\u00f6rperfunktionen aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung. Au\u00dferdem leiden sie daran, dass sie die F\u00e4higkeit zu Aktivit\u00e4ten verloren haben, die das Leben aus ihrer Sicht lebenswert machen. Auch durch eine ganzheitlich arbeitende Palliativmedizin, die sich den k\u00f6rperlichen, psychologischen, sozialen und spirituellen Bed\u00fcrfnissen des Kranken widmet, sind diese Leiden nicht in allen F\u00e4llen zu lindern.&#147;10 <br \/>Von daher fragt es sich, ob vor allem mit Blick auf den durch das berufsrechtliche Verbot bewirkten mittelbaren Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Sterbewilligen tats\u00e4chlich Ausnahmeregelungen ausreichen, um ein Verbot verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. <br \/>Die Lebenssituationen, in denen Menschen eine Kontrolle ihres letzten Lebensweges anstreben, sind generell Ausdruck ihres Selbstbestimmungsrechts. Wir akzeptieren das bei der Patientenverf\u00fcgung ohne jede Reichweitenbeschr\u00e4nkung. Dass Menschen in existentiellen Notsituationen am Lebensende unterschiedlich entscheiden, ist Teil ihrer grundrechtlich gesch\u00fctzten Freiheit. Durch die M\u00f6glichkeit der \u00e4rztlich assistierten Selbstt\u00f6tung werden Patient_innen nicht zu diesem Weg gezwungen. Nur eine kleine Gruppe von Patient_innen w\u00e4hlt diesen Weg und wird ihn auch in Zukunft w\u00e4hlen. Wenn man das Selbstbestimmungsrecht auch am Lebensende ernst nimmt, scheint es deshalb nur gerechtfertigt zu sein, Verfahrensregeln zu schaffen, die zum einen sichern, dass der Suizident\/die Suizident_in selbstverantwortlich handeln kann und zum anderen der Gefahr eines Missbrauchs vorgebeugt wird.<br \/>Dies w\u00e4re verfassungsgerichtlich durch das Bundesverfassungsgericht zu kl\u00e4ren. Die Entscheidung des Berliner VGs konnte dies nicht, sie ist auch keineswegs &#150; was ihre Wertungen anbelangt &#150; verfassungsrechtlich bindend. Es w\u00e4re aber zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht hinter das Berliner VG zur\u00fcckf\u00e4llt, sondern das es weiter geht beim Grundrechtsschutz der \u00c4rzt_innen und der bei ihnen Hilfe suchenden Patient_innen.11<\/p>\n<p>Wie reagieren die Gesetzentw\u00fcrfe auf das berufsrechtliche Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizids?<br \/>Im laufenden Gesetzgebungsprozess wird angesichts des berufsrechtlichen Verbotes nicht nur um das F\u00fcr und Wieder eines strafrechtlichen Verbotes der Suizidhilfe gestritten, sondern auch um das berufsrechtliche Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizids. Nur f\u00fcr die Gruppe Sensburg u.a., die ein totales Verbot der Suizidhilfe vorschl\u00e4gt, ist dieser Streit irrelevant. Wer &#150; wie sie &#150; jede Suizidbeihilfe strafrechtlich verbieten will, braucht dazu nicht noch ein selbstst\u00e4ndiges berufsrechtliches Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizides. K\u00e4me dieser Entwurf durch, w\u00fcrden die berufsrechtlichen Sanktionen automatisch auf den Strafversto\u00df folgen, ohne dass es eines speziellen berufsrechtlichen Verbotes bedarf. Der Entwurf der Gruppe von Brand u. a. ist in seinen Wirkungen auf das berufsrechtliche Verbot \u00e4hnlich. Nach der Entwurfsbegr\u00fcndung wird der \u00e4rztlich assistierte Suizid als Form von gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfiger Suizidhilfe untersagt. Mit seinem strafrechtlichen Verbot jeder gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Suizidassistenz sichert der Entwurf das berufsrechtliche Verbot ausdr\u00fccklich ab. Dem Arzt\/der \u00c4rzt_in als gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen\/r Suizidhelfer_in w\u00fcrden danach nicht nur strafrechtliche, sondern auch berufsrechtliche Sanktionen drohen. Anders die beiden anderen Entw\u00fcrfe, sowohl der Entwurf von der Gruppe Hintze u. a. als auch der Entwurf von der Gruppe K\u00fcnast u. a. zielen darauf ab, dass das bislang in 10 \u00c4rztekammerbezirken geltende berufsrechtliche Verbot beseitigt wird. Insbesondere Hintze u. a. wollen mit ihrem Entwurf dezidiert Rechtssicherheit f\u00fcr \u00c4rzte\/\u00c4rzt_innen schaffen und die Suizidassistenz eigentlich nur noch den \u00c4rzten\/\u00c4rzt_innen \u00fcbertragen. Den Initiatoren\/Initiator_innen des Entwurfes geht es darum, dass &#132;todkranke Menschen ihren Arzt des Vertrauens bitten k\u00f6nnen, ihnen nach einer umfassenden Beratung \u00fcber alternative insbesondere palliativmedizinische Behandlungen auf freiwilliger Basis zu helfen, selbst aus dem Leben zu scheiden.&#147; ( Entwurfsbegr\u00fcndung S.1 ). Die Autoren\/Autor_innen des Entwurfes gehen davon aus, dass die von ihnen vorgeschlagene Regelung, \u00c4rzte\/\u00c4rzt_innen dort, wo das \u00e4rztliche Standesrecht eine Suizidhilfe untersagt, davor\u00a0 bewahrt, dass ihre Gewissensentscheidung, in Suizidf\u00e4llen Hilfe zu leisten, berufsrechtliche Sanktionen nach sich zieht. Sie argumentieren, dass das von ihnen vorgeschlagene staatliche Recht Vorrang habe vor dem Standesrecht der \u00c4rzte\/\u00c4rzt_innen. Den Preis, welchen die Autoren\/Autor_innen meinen, daf\u00fcr zahlen zu m\u00fcssen, ist eine Reichweitenbegrenzung des \u00e4rztlich assistierten Suizides (in diesem Heft dazu Fateh-Moghadam). Insoweit h\u00e4tte ein berufsrechtliches Verbot, welches ausdr\u00fccklich an die intendierte Voraussetzungen f\u00fcr den \u00e4rztlich assistierten Suizid ankn\u00fcpft, durchaus noch Raum. Auch K\u00fcnast u.a. gehen in \u00e4hnlicher Weise davon aus, dass die von ihnen vorgeschlagene grunds\u00e4tzliche Regelung der Straffreiheit des assistierten Suizides Vorrang habe vor dem berufsrechtlichen Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizides. Auch sie unterstellen, dass die von ihnen vorgeschlagene bundesrechtliche Regelung das berufsrechtliche Verbot hindert. Wenn der Arzt\/die \u00c4rzt_in die Standards, die ihr Gesetzentwurf f\u00fcr die Beratung sterbewilliger Menschen und f\u00fcr die Dokumentation des gesamten Vorgangs vorsieht, einh\u00e4lt, bleibt er\/sie nach ihrer Meinung nach nicht nur straffrei, sondern muss auch frei von berufsrechtlichen Sanktionen bleiben. Der Arzt darf, k\u00e4me dieser Entwurf durch, bei der Suizidassistenz nur nicht gewerbsm\u00e4\u00dfig handeln. Das ist der Preis, den dieser Entwurf bereit ist, zu zahlen. Auch hier w\u00e4re, ankn\u00fcpfend an die gewerbsm\u00e4\u00dfige Aus\u00fcbung des \u00e4rztlich assistierten Suizides, noch Raum f\u00fcr ein berufsrechtliches Verbot. Hingegen soll jede gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Suizidassistenz durch einen Arzt\/eine \u00c4rzt_in nicht nur frei von strafrechtlichen, sondern auch von berufsrechtlichen Sanktionen bleiben.<br \/>Beide Entw\u00fcrfe werfen deshalb zus\u00e4tzlich zur Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des berufsrechtlichen Verbotes die Frage auf, ob der Bundesgesetzgeber durch seine Regelungen ein berufsrechtliches Verbot grunds\u00e4tzlich unterbinden kann und ob die vorgeschlagenen Regelungen bei Hintze u.a. &#150; das Recht des Patienten\/der Patient_in zum \u00e4rztlichen assistierten Suizid &#150;, bei K\u00fcnast u.a. &#150; die Straffreiheit der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Sterbehilfe &#150; konkret dazu geeignet sind, einen Vorrang gegen\u00fcber dem derzeit geltenden berufsrechtlichen Verbot zu bewirken. Jenseits der Frage, ob die vorgeschlagene Reichweitenbegrenzung im Entwurf von Hintze u.a. und das strafrechtliche Verbot der gewerblichen Sterbehilfe ihrerseits verfassungsgem\u00e4\u00df sind, geht es dabei vor allem um die Frage, ob der Bundesgesetzgeber \u00fcberhaupt die Regelungskompetenz besitzt, Berufspflichten f\u00fcr \u00c4rzte\/\u00c4rzt_innen verbindlich festzulegen. Das muss bezweifelt werden. Allgemein anerkannt ist, dass das \u00e4rztliche Berufsrecht, soweit es die \u00e4rztliche Berufsaus\u00fcbung betrifft, zur Gesetzgebungskompetenz der L\u00e4nder geh\u00f6rt. Dies wird aus Art. 74 Abs.1 Nr. 19 GG im Umkehrschluss gefolgert, nach dem der Bundesgesetzgeber nur die Kompetenz der \u00e4rztlichen Berufszulassung hat. <br \/>Im gegenw\u00e4rtigen Gesetzgebungsprozess laufen alle Teilnehmer_innen Gefahr, die assistierte Selbstt\u00f6tung symbolisch zu \u00fcberh\u00f6hen und zu instrumentalisieren. Rechnet man auf der Datengrundlage aus Oregon f\u00fcr Deutschland die Zahlen hoch, sind etwa 2600 \u00e4rztlich assistierte Selbstt\u00f6tungen zu erwarten. Das entspr\u00e4che einem Anteil von 0,3 Prozent aller Todesf\u00e4lle.<\/p>\n<p>ROSEMARIE\u00a0WILL\u00a0\u00a0 Jahrgang 1949, hatte bis 2014 an der Humboldt-Universit\u00e4t zu Berlin einen Lehrstuhl f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht, Staatslehre und Rechtstheorie inne. Von 1993 bis 1995 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht im Dezernat von Prof. Dr. Grimm, ab 1996 f\u00fcr zehn Jahre Richterin am Landesverfassungsgericht Brandenburg. Rosemarie Will war von 2005 bis 2013 Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, in deren Bundesvorstand sie derzeit f\u00fcr bioethische Fragen zust\u00e4ndig ist. Sie ist Mitherausgeberin der &#132;Bl\u00e4tter f\u00fcr deutsche und internationale Politik&#147; und hat zahlreiche Ver\u00f6ffentlichungen zu Fragen des Rechtsstaats und des Grundrechteschutzes vorzuweisen.<\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[137],"publikationen":[1433],"class_list":["post-11509","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rosemarie-will","publikationen-210-211"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das berufsrechtliche Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizides - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/das-berufsrechtliche-verbot-des-aerztlich-assistierten-suizides\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das berufsrechtliche Verbot des \u00e4rztlich assistierten Suizides - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Seine verfassungsrechtliche Bewertung und die aktuelle Gesetzgebungsdebatte. 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