{"id":11510,"date":"2015-09-20T10:20:00","date_gmt":"2015-09-20T08:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/sterbehilfe-durch-freitodhilfe-eine-aerztliche-aufgabe\/"},"modified":"2015-09-20T12:00:00","modified_gmt":"2015-09-20T10:00:00","slug":"sterbehilfe-durch-freitodhilfe-eine-aerztliche-aufgabe","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/sterbehilfe-durch-freitodhilfe-eine-aerztliche-aufgabe\/","title":{"rendered":"Sterbehilfe durch Freitodhilfe: Eine \u00e4rztliche Aufgabe"},"content":{"rendered":"<p>In: vorg\u00e4nge 210\/211 (2-3\/2015), S. 119 &#8211; 126<\/p>\n<p><i>Alle bisher ver\u00f6ffentlichten Entw\u00fcrfe einer gesetzlichen Neuregelung zur Suizidbeihilfe fallen deutlich hinter bereits geltendes und bew\u00e4hrtes Recht zur\u00fcck. Damit schr\u00e4nken sie bestehende Grundrechte von Patient_innen und Helfenden ein. In der folgenden, orientierenden \u00dcbersicht wird nachgewiesen, dass diese Grundrechtseinschr\u00e4nkungen schon aus ethischer und medizinischer Sicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind. Damit werden sie absehbar auch aus verfassungsrechtlicher Sicht kaum unbeanstandet bleiben.<br \/><\/i>Medizin-rechtliche Beurteilung1 <br \/>Die bisherige, straffreie Duldung des Freitods sowie der &#132;Sterbehilfe&#147; durch den &#132;assistierten&#147; Suizid erfolgt im deutschen Recht bereits seit langem, sehr bewusst und &#150; nicht zuletzt &#150; auch in ausdr\u00fccklicher Anerkennung einer Vielzahl von ethischen, medizinischen und gesellschaftspolitischen Rationalen und Realit\u00e4ten. Diese sind aber offenbar noch immer zu wenig bekannt: <br \/>Empirisch existiert weder &#132;rechtstats\u00e4chlich&#147;, also im Bereich der praktischen Rechtspflege, noch im medizinisch-pflegerischen Bereich Evidenz f\u00fcr einen &#132;objektiven&#147; Regelungs- oder gar strafrechtlich bewehrten &#132;Versch\u00e4rfungsbedarf&#147; der bisherigen Rechtslage: Insbesondere existieren keine Hinweise auf &#132;profitorientierten&#147; Missbrauch, &#132;Verleitung&#147; oder Druckaus\u00fcbung durch Suizidhelfer_innen. Dies wird auch von allen aktuellen Verbotsbef\u00fcrwortern einger\u00e4umt. Nach \u00fcberwiegender Rechtsauffassung und ge\u00fcbter Rechtspraxis w\u00e4re solcher Missbrauch auch nach bereits bestehendem Recht zu ahnden. Anlass f\u00fcr rechtskr\u00e4ftige Verurteilungen bestand bisher nicht. Dennoch lassen sich in den vergangenen Jahren mehr als ein halbes Dutzend Initiativen identifizieren,2 mit denen Sterbehilfe durch Suizidhilfe in \u00e4hnlicher Weise verboten oder faktisch &#132;verunm\u00f6glicht&#147; werden sollte. Diese vorangegangenen Initiativen sind bisher jedoch ausnahmslos nach umfangreichen Fach- und Detail-Diskussionen gescheitert, weil sie sich &#150; nach Meinung der weitaus meisten Expert_innen &#150; letztlich absehbar als in der Sache &#132;kontraproduktiv&#147;, undemokratisch, in der Praxis gar nicht kontrollier- und durchsetzbar und als verfassungsrechtlich wahrscheinlich &#132;aussichtslos&#147; erwiesen haben. Aus juristischer bzw. (rechts)politischer Sicht besteht damit also derzeit allenfalls\u00a0 ein gewisser &#132;Klarstellungsbedarf&#147; des geltenden Rechts, aber sicher kein &#132;Versch\u00e4rfungs-&#147; bzw. &#132;Verbotsbedarf&#147;. <br \/>Medizinische, empirische, ph\u00e4nomenologische Hintergr\u00fcnde <br \/>Selbstt\u00f6tungsversuche sind meist &#132;Hilferufe&#147;. Oft kann geholfen werden, z.B. durch Psychotherapie. Daher gilt eine &#132;allgemeine Grundregel&#147;, die auch aktuell unumstritten ist: Grunds\u00e4tzlich bzw. im Zweifelsfall kommt die Suizidvorbeugung, -vermeidung und auch Rettung vor einer etwaigen &#132;Hilfe zum Sterben&#147;. Trotz aller Hilfsangebote vollziehen aber zweistellige Prozentquoten aller Betroffenen ihre Suizide schlie\u00dflich dennoch: In Deutschland sind dies sicher \u00fcber 1 % aller Verstorbenen; die &#132;Dunkelziffer&#147; wird um 2-3 h\u00f6her angenommen, also rd. 10.000 &#8211; 25.000 Todesf\u00e4lle pro Jahr. Ein betr\u00e4chtlicher Anteil dieser Suizide ist &#132;ernst gemeint&#147;, &#132;wohl erwogen&#147; und\u00a0 wird &#132;entschlossen&#147; umgesetzt. Dies ist besonders h\u00e4ufig bei Patienten mit chronischen Erkrankungen, Sterbenden mit hohem Leidensdruck sowie Hochbetagten. Diese fordern oft, ihren Leidenszustand selbstbestimmt beenden zu k\u00f6nnen (Ethisches &#132;Prinzip&#147; des &#132;Respekts vor Autonomie&#147;). <br \/>(Inter)national wird davon ausgegangen, dass die H\u00e4ufigkeit von &#132;Sterbehilfe&#147; in solchen F\u00e4llen in einer \u00e4hnlichen Gr\u00f6\u00dfenordnung liegen d\u00fcrfte, wie der Suizid; mit hoher Wahrscheinlichkeit also ebenfalls bereits bei \u00fcber 1 %. Die Hauptursachen sind medizinischer Natur: Zweistellige Prozentquoten aller Schwerstkranken und Sterbenden durchleben nicht ausreichend beherrschbare Leidenszust\u00e4nde, trotz bestm\u00f6glicher Palliativ-Behandlung und Pflege. Einstellige Prozentquoten erbitten und erhalten &#150; sogar im Rahmen palliativ-medizinischer Spezial-Versorgung &#150; aktive Lebensverk\u00fcrzung. Bei wahrscheinlich \u00fcber 2\/3 aller Sterbenden werden im unmittelbaren Vorfeld des Todes Behandlungsbegrenzungen und allgemeine Ma\u00dfnahmen zur Leidensminderung durchgef\u00fchrt; z.B. &#132;palliative Sedierung&#147;, &#132;indirekte-&#147; und &#132;passive Sterbehilfe&#147;. Viele hiervon sind kaum von aktiver Lebensverk\u00fcrzung abzugrenzen.<br \/>Direkte &#132;Hilfe zum Sterben&#147; erfolgt wahrscheinlich am h\u00e4ufigsten im Rahmen von Suiziden. Bei einer betr\u00e4chtlichen Dunkelziffer hiervon d\u00fcrfte auch Beistand geleistet werden; vor allem durch das engere soziale Umfeld in einem kleinen, &#132;gesch\u00fctzten Kreis&#147; und &#132;unter der Hand&#147;. Schon deshalb ist das Ph\u00e4nomen gar nicht wirklich regulierbar, kontrollier- oder \u00fcberpr\u00fcfbar.<br \/>&#132;Bollwerke&#147; gegen Sterbehilfe existieren nicht: (Straf)Rechtliche Rahmenbedingungen haben im internationalen Vergleich keinen nachweisbaren Einfluss. Gleiches gilt f\u00fcr die Verf\u00fcgbarkeit spezialisierter palliativmedizinischer Versorgungsstrukturen. Auch die\u00a0 &#132;objektive Leistungsbilanz&#147; der Palliativmedizin ist aus wissenschaftlicher Sicht in h\u00f6chstem Ma\u00dfe fragw\u00fcrdig: Die breite Mehrheit der aktuell geforderten und gef\u00f6rderten Ma\u00dfnahmen dienen vornehmlich den Interessen der Leistungserbringer.<br \/>Im historischen und im Kultur-Vergleich erweisen sich Suizid und &#132;Sterbehilfe&#147; ebenfalls als universell nachweisbare Ph\u00e4nomene. Der Gesamt-&#132;Cluster&#147; an Ph\u00e4nomenen, dass schwer kranke Menschen ihr Leben bzw. ihr Leiden vorzeitig, aktiv und bewusst beenden, ist damit also ein empirisch-epidemiologisches &#132;Basisph\u00e4nomen&#147; sowie eine historische und kulturelle &#132;Universalie&#147;: Ohne moralische &#132;Wertung&#147; und &#132;rein deskriptiv&#147; handelt es sich um eine &#132;Normvariante des menschlichen Sterbens&#147;. <br \/>Diese hat ein Ausma\u00df, welches nicht einfach ignoriert werden kann: So wie zweistellige Prozentquoten an z.B. Tumorleiden, Herz- \/ Kreislauferkrankungen oder Schlaganf\u00e4llen versterben, verstirbt eine deutlich einstellige Prozentquote daran, dass die Betroffenen ihr eigenes Leben bzw. Leiden bewusst und selbstt\u00e4tig beenden. Vor den o.g. Hintergr\u00fcnden erscheint &#150; hinsichtlich des Gesamtausma\u00dfes dieses &#132;Ph\u00e4nomen-Clusters&#147; &#150; eine vorsichtige Sch\u00e4tzung zwischen 3 und 5% aller j\u00e4hrlichen Todesf\u00e4lle in Deutschland als plausibel. <br \/>Angesicht von j\u00e4hrlich weit \u00fcber 800.000 Todesf\u00e4llen insgesamt bedeutet dies, dass durch die aktuellen Gesetzesinitiativen zu dem Komplex Suizid und Suizidhilfe nicht etwa &#132;nur&#147; &#150; wie bisher verbreitet behauptet &#150; ein paar Dutzend bis wenige Hundert Patienten betroffen w\u00e4ren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass hierdurch Jahr f\u00fcr Jahr etliche Zehntausend Betroffene mittelbar und unmittelbar in der Wahrnehmung ihrer Grundrechte beeintr\u00e4chtigt werden w\u00fcrden. <br \/>Ethische und gesellschaftspolitische Hintergr\u00fcnde<br \/>Es ist anerkannt, dass es nach dem Prinzip des &#132;Respekts vor der Autonomie&#147; einen ethisch &#132;legitimen&#147; Sterbewunsch geben kann. Sofern dieser umgesetzt wird, gilt der Suizid, gegebenenfalls mit Beistand, als &#132;Methode der Wahl&#147;: Sie garantiert weitgehend selbstbestimmte &#132;Ernsthaftigkeit&#147; und reduziert denkbare Risiken f\u00fcr Suizidenten und Dritte. F\u00fcr eine &#132;schiefe Ebene&#147;, z.B. zunehmenden Missbrauch, gibt es keine Evidenz. Verbotsargumente sind vielmehr regelm\u00e4\u00dfig einseitige &#132;Moralvorstellungen&#147;. Diese werden zudem von der breiten Mehrheit nicht geteilt: In der Deutschen Bev\u00f6lkerung bef\u00fcrworten bis zu 87% eine individuelle Wahlfreiheit bzgl. Suizid- und Sterbehilfe bei schweren Leidenszust\u00e4nden sowie eine duldsam-liberale Gesetzgebung.3 Innerhalb der Heilberufe bestehen offenbar \u00e4hnliche Mehrheitsverh\u00e4ltnisse; variierend zwischen grunds\u00e4tzlichem Verst\u00e4ndnis und Duldsamkeit, bis hin zur Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung. In der \u00c4rzteschaft waren letzteres zuletzt 38%.4 <br \/>Hauptstreitpunkt: &#132;Organisierte&#147; \/ &#132;gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige&#147; Suizidhelfer <br \/>&#132;Organisierte&#147; bzw. &#132;gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige&#147; Suizidhelfer_innen wie \u00c4rzt_innen und Sterbehilfevereine betreuen nach bisherigem Kenntnisstand mit gro\u00dfer Sicherheit nur einen sehr geringen Anteil derjenigen, die ihr Leben durch Suizid oder Sterbehilfe beenden, Derzeit sind dies unter 1\u00a0% von allen Suizident_innen.<br \/>Die meisten ihrer Ma\u00dfnahmen dienen nachweislich nicht nur den Interessen der Sterbewilligen im Sinne von Leidensverminderung und Selbstbestimmung, sondern auch einem durch und durch &#132;robusten&#147; &#132;\u00f6ffentlichen Interesse&#147;: Sie sind keineswegs &#132;grunds\u00e4tzlich gesellschafts-sch\u00e4dlich&#147;, sondern verhindern &#132;vermeidbare Suizide&#147; und dienen damit dem ethischen Prinzip des &#132;Lebensschutzes&#147;. Dies geschieht durch die fach\u00e4rztliche Begutachtung der Willensf\u00e4higkeit und &#132;Ernsthaftigkeit&#147; des Sterbewunsches; oder auch durch die Beratung \u00fcber psychologische und palliativtherapeutische Behandlungsoptionen. Andere Ma\u00dfnahmen der &#132;gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen&#147; Suizidhelfer_innen begrenzen &#132;Kollateral-Sch\u00e4den&#147;, z.B. die Traumatisierung von Angeh\u00f6rigen oder Unbeteiligten beim Auffinden der Verstorbenen. Weitere Ma\u00dfnahmen sollen den Suizidakt &#150; wenn schon nicht &#132;vermeidbar&#147; &#150; zumindest einigerma\u00dfen &#132;human&#147;, arm an &#132;Nebenwirkungen&#147; oder gar Fremdgef\u00e4hrdungen halten. So vermeiden geeignete Substanzen &#132;harte&#147; Suizidmethoden, z.B. Schienensuizide. &#132;Organisation&#147; bei der Suizidhilfe ist auch strukturelle Voraussetzung f\u00fcr Aus- und Weiterbildung, Expertise und interdisziplin\u00e4ren Austausch in Fachgesellschaften und\u00a0 Kompetenznetzwerken. Nur &#132;organisierte&#147; Suizidhilfe\u00a0 erm\u00f6glicht auch Supervision, Qualit\u00e4tssicherung, Begleitforschung, F\u00f6rderung von \u00f6ffentlichem Problembewusstsein u.a.m.<br \/>Verb\u00e4nde haben zudem meist ein h\u00f6heres Fallaufkommen als allein handelnde. Dies f\u00fchrt i.A. zu gr\u00f6\u00dferer Erfahrung und zu einer deutlich breiteren Kompetenzbasis. K\u00f6rperschaftsrechtliche Aufsichten sind zus\u00e4tzliche &#132;Sicherheitsvorkehrungen&#147;, damit Leistungsangebote nicht-kommerziell bleiben. Mehrere Mitwirkende erm\u00f6glichen und erh\u00f6hen auch Transparenz und reduzieren damit zus\u00e4tzlich das Risiko von Fehlern oder Missbrauch. Erste Erfahrungen im Ausland legen schlie\u00dflich nahe, dass die straffreie Bereitstellung von &#132;organisierter Suizidhilfe&#147; die H\u00e4ufigkeit des Ph\u00e4nomens insgesamt eher reduziert. Die individuellen \u00c4ngste und Besorgnisse der Betroffenen werden vermindert und der \u00f6ffentliche Diskurs \u00fcber das kontroverse Thema wird befriedet. Analoges gilt f\u00fcr die damit einhergehenden Probleme von &#132;Kollateralsch\u00e4den&#147;. Dies ist \u00e4hnlich wie bei den fr\u00fcheren &#132;Reizthemen&#147; der Geburtenkontrolle durch Verh\u00fctung\u00a0 und Abtreibung.<br \/>\u00a0Gesetzliches Verbot &#132;organisierter&#147; bzw. &#132;gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfiger&#147; Suizidhilfe ? Hintergr\u00fcnde und Folgen aus medizinischer und ethischer Sicht<br \/>Das \u00f6ffentlich erkl\u00e4rte Hauptziel der aktuellen Initiativen ist es die Ausnutzung von Notlagen, Druckaus\u00fcbung u.a.m. zu verhindern. Diese Anliegen sind aus ethischer und gesellschaftspolitischer Sicht scheinbar unstrittig. Aber derartige Missbr\u00e4uche w\u00e4ren bereits jetzt strafbar. Zugleich gibt es keine Hinweise darauf, dass solcher Missbrauch \u00fcberhaupt stattfindet, oder dass das Missbrauchspotential tats\u00e4chlich besonders gro\u00df w\u00e4re. Deshalb r\u00e4umen s\u00e4mtliche Verbotsinitiativen ein, dass es sich keineswegs um &#132;konkrete&#147;, sondern allenfalls um eher &#132;abstrakte Gef\u00e4hrdungsdelikte&#147; handelt. An dieser Stelle setzt ein &#132;T\u00e4uschungsman\u00f6ver&#147; an, welches aus sachverst\u00e4ndiger und wissenschaftlicher Sicht als solches identifiziert und &#132;enttarnt&#147; werden muss: Der derzeit am meisten propagierte Entwurf von Brand u.a. unterl\u00e4sst es bewusst, klar zu unterscheiden zwischen &#132;verbotsw\u00fcrdiger&#147; &#132;Gesch\u00e4ftemacherei&#147; mit der Suizidhilfe (sog. &#132;gewerbsm\u00e4\u00dfige&#147; Suizidhilfe) und der &#132;gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen&#147; bzw. &#132;organisierten&#147; Suizidhilfe.\u00a0 <br \/>Die &#132;gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige&#147; Suizidhilfe hat aber gerade eben nichts zu tun mit &#132;landl\u00e4ufiger&#147; &#132;Gesch\u00e4ftemacherei&#147;, Kommerzialisierung und Ausnutzung von Notlagen. Vielmehr definiert die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig-organisierte Suizidhilfe sachlich sehr &#132;vern\u00fcnftige&#147; Rahmenbedingen f\u00fcr einen medizinisch differenzierten, pluralistisch-selbstbestimmten und v.a. auch ethisch verantwortungsbewussten Umgang mit dem Ph\u00e4nomenen der Suizidhilfe: Diesen differenzierten Umgang w\u00fcnschen sich die konkret Betroffenen und eine breite Mehrheit der Bev\u00f6lkerung. Deshalb muss in unserer Gesellschaft &#150; in wohlverstandener Weise &#150; ein robustes &#132;\u00f6ffentliches Interesse&#147; zugunsten dieses medizinisch und ethisch differenzierten Umgangs geltend gemacht werden; schon um die Suizidpr\u00e4vention durch angemessene Information und Beratung der potenziell Sterbewilligen und die Vermeidung erheblicher &#132;Kollateralsch\u00e4den&#147; und Fremdgef\u00e4hrdungen durch die organisierte Suizidhilfe zu verbessern. Das politische Kalk\u00fcl hinter der aktuellen Irref\u00fchrung bzw. Desinformations-Kampagne ist offensichtlich: Die meisten Autor_innen der aktuellen Gesetzesinitiativen verlassen sich darauf, dass sich die Mehrheit der politischen Entscheidungstr\u00e4ger, der Medien und der \u00d6ffentlichkeit nicht besonders vertieft mit der z.T. sehr komplexen Materie besch\u00e4ftigt. Es wird abgestellt auf einen breiten, allgemeinen Konsens, der &#132;Gesch\u00e4ftemacherei&#147; bei der Sterbehilfe nicht will. Tats\u00e4chlich wird aber eben nicht Gesch\u00e4ftemacherei, sondern letztlich jegliche professionell-&#132;kompetente&#147; Suizidhilfe strafrechtlich verboten. Dies ist zu enttarnen, weil ein solches Verbot in der Bev\u00f6lkerung nicht mehrheitsf\u00e4hig ist. Vor allem aber w\u00e4re dieses &#132;Generalverbot&#147; aus medizinisch-\u00e4rztlicher und ethischer Sicht verantwortungslos: <br \/>Es w\u00e4re eine massive Verunsicherung f\u00fcr \u00c4rzt_innen, Vertreter_innen anderer Heilberufe und f\u00fcr Patient_innen, die schon aufgrund ihrer Suizidgef\u00e4hrdung Zugang zu kompetenten Ma\u00dfnahmen und Anbieter_innen von Suizidpr\u00e4vention und -abwehr bed\u00fcrfen. Durch ein solches Verbot wird in medizinisch und ethisch vollkommen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger und &#132;kontraproduktiver&#147; Weise in das Prinzip des &#132;Lebensschutzes&#147; eingegriffen. <br \/>Auch der Zugang von Suizidgef\u00e4hrdeten, oder tats\u00e4chlich Sterbewilligen zu differenzierter Aufkl\u00e4rung und Beratung, um selbstbestimmt entscheiden zu k\u00f6nnen, w\u00fcrde unm\u00f6glich. Desgleichen die Ausbildung und Qualifikation etwaiger Helfer_innen; die Optimierung von Beratungen und interdisziplin\u00e4rer Zusammenarbeit; der praktische Umgang mit diesem nun einmal Jahr f\u00fcr Jahr in Abertausenden von F\u00e4llen auftretendem &#132;Basisph\u00e4nomen&#147;; die Optimierung von allgemeinen Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung von &#132;Kollateralsch\u00e4den&#147; u.v.a.m. Diese aktuelle, politische Strategie der bewussten Irref\u00fchrung muss durchschaut, enttarnt und robust zur\u00fcckgewiesen werden.<br \/>Im Klartext: K\u00e4me es zu einem gesetzlichen Verbot jeglicher &#132;organisierten&#147; bzw. &#132;gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen&#147; Suizidhilfe, w\u00fcrde zuk\u00fcnftig das Primat des Lebensschutzes massiv beeintr\u00e4chtigt. Es k\u00e4me zu einer massiven Erschwerung und zu Verunsicherungen hinsichtlich der Grundlagen jeglicher Suizidpr\u00e4vention und des hierf\u00fcr notwendigen Vertrauensschutzes. Auch die ethischen und verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstbestimmung, von Duldsamkeit und Pluralismus, von Berufs- und Vereinsfreiheit w\u00fcrden untergraben: Straffreie Suizidhilfe g\u00e4be es nur noch durch ohnedies bereits hoffnungslos \u00fcberforderte Angeh\u00f6rige, oder durch sonstige Helfer,_innen die jedoch aufgrund eines Mangels an einschl\u00e4gigen, pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten und Erfahrungen absehbar ebenso &#132;\u00fcberfordert&#147; und verunsichert w\u00e4ren. Zudem d\u00fcrften die letztgenannten den Erwerb und die Ein\u00fcbung entsprechend differenzierter Kenntnisse und F\u00e4higkeiten, die Bildung von Kompetenznetzwerken, medizinischer oder wissenschaftlicher Fachgesellschaften, nationale, internationale, disziplin\u00fcbergreifende Zusammenarbeit u.v.a.m. nicht einmal anstreben. Zul\u00e4ssig w\u00e4re nur noch Selbsthilfe bzw. &#132;Do-it-yourself&#147;-Improvisation, wohlmeinende aber unqualifizierte Laienhilfe und faktischer Dilettantismus. Die absehbaren Folgen hiervon w\u00e4ren schon aus \u00e4rztlich-medizinischer Sicht verheerend: Mit hoher Wahrscheinlichkeit Hunderte potenziell vermeidbarer Todesf\u00e4lle pro Jahr und sicher in Tausenden von F\u00e4llen gro\u00dfes, zus\u00e4tzliches Leid, &#132;Kollateralsch\u00e4den&#147; und Fremdgef\u00e4hrdungen f\u00fcr nicht unmittelbar beteiligte.<br \/>In der bisherigen Debatte wurde wiederholt auf deutliche Parallelen und Analogien zwischen der selbstverantworteten Sterbehilfe durch Suizidhilfe und der Frage des Schwangerschaftsabbruchs hingewiesen. W\u00fcrde man ein &#132;Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeits&#147;-Verbot, wie es derzeit in der Frage der Suizidhilfe propagiert wird, analog auf die Frage des Schwangerschaftsabbruchs anwenden, w\u00e4ren die konkreten Konsequenzen folgende: <br \/>Schwangerschaftsabbr\u00fcche w\u00e4ren k\u00fcnftig nur noch dann straffrei, wenn sie durch Partner_innen, Familienangeh\u00f6rige oder durch &#132;Kurpfuscher&#147; durchgef\u00fchrt w\u00fcrden; ohne angemessene medizinische Kompetenz und Erfahrung. Differenzierte medizinische und\/oder psychosoziale Schwangerschafts-Konflikt-Beratung durch Einzelpersonen oder Vereine, auch mit dem Ziel des Schutzes des ungeborenen Lebens, w\u00e4ren verboten und einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Haft bedroht. Desgleichen die etwaige Durchf\u00fchrung eines Abbruches unter Hinzuziehung medizinisch angemessener Techniken und qualifizierten Personals. Auch ein &#132;Ausweichverhalten&#147;, welches die Betroffenen zweifellos entwickeln w\u00fcrden, in dem sie z.B. entsprechender Beratungs- und Hilfsangebote im Ausland nachsuchen, w\u00e4re strafbedroht. Es w\u00e4re dem Gesetzgeber dabei egal, ob bzw. in welchem Umfang hierdurch zus\u00e4tzliches Leid, Risiken und Kollateralsch\u00e4den entst\u00fcnden &#150; bis hin zu einer betr\u00e4chtlichen Zahl vermeidbarer Todesf\u00e4lle. Man stelle sich den &#150; allgemeinen und legitimen &#150; &#132;Aufschrei&#147; tiefster Entr\u00fcstung vor, wenn eine derartig zynische &#132;Neuregelung&#147; des Schwangerschaftsabbruches in Deutschland ernsthaft vorgeschlagen w\u00fcrde. Es liegt also auf der Hand, dass auch das Verbot jeglicher &#132;gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen&#147; Suizidhilfe &#150; weil angeblich &#132;grunds\u00e4tzlich gesellschaftssch\u00e4dlich&#147; &#150; in einem \u00e4hnlich dramatischen und letztlich &#132;kontraproduktiven&#147; Umfang in die bestehenden Grundrechte von Patienten und der ihnen helfenden Berufsgruppen eingreift. Damit w\u00e4re dieser Eingriff schon aus medizinischer, ethischer und allgemein rechtlicher Sicht vollkommen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Es ist somit unwahrscheinlich, dass ein solches Verbot einer verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung\u00a0 standhalten kann.<br \/>Die &#132;H\u00f6chstpers\u00f6nlichkeit&#147; von individuellen Entscheidungen am Lebensende und das elementare Vertrauensverh\u00e4ltnis in den Beziehungen zwischen Patient_innen, \u00c4rzt_innen und anderen Helfer_innen sind Bereiche, die sich gesetzlichen Regelungen meist schon methodisch weitgehend verschlie\u00dfen. Die hier vorgenommene, grob orientierende &#132;Rechtsfolgenabw\u00e4gung&#147; illustriert mit gro\u00dfer Eindringlichkeit, wie vollkommen verfehlt das derzeit zur Diskussion gestellte Eingreifen des Gesetzgebers w\u00e4re. <br \/>Vor diesem Hintergrund ist u.E. dringend geboten &#150; gerade auch in der bejahenden Wahrnehmung \u00e4rztlicher und medizinisch-ethischer Verantwortung &#150; entschiedenen Widerspruch geltend zu machen gegen einen vollkommen \u00fcberzogenen &#132;\u00dcbergriff&#147;, zu dem letztlich eine kleine Minderheit derzeit den Gesetzgeber zu verleiten trachtet.<\/p>\n<p>MEINOLFUS W.M.\u00a0STR\u00c4TLING\u00a0\u00a0 PD Dr. med., Jhg. 1966, Dozent f\u00fcr An\u00e4sthesiologie und f\u00fcr Geschichte, Theorie und Ethik in der Medizin (Universit\u00e4t zu L\u00fcbeck); Seit 2007 Consultant Anaesthesiologist and Clinical Lead Medical Humanities, Directorate of Anaesthesia, Cardiff and Vale. Forschungsschwerpunkte Ethik und Recht in der Medizin: Stellvertreter-Entscheidungen in Gesundheitsfragen, Vorausverf\u00fcgungen von Patienten, Entscheidungen am Lebensende\/Sterbehilfe, Klinische Ethik-Beratung; als Sachverst\u00e4ndiger seit 1996 u.a. ma\u00dfgeblich beteiligt an der Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen der heutigen, diesbez\u00fcglichen Rechtslagen in Deutschland (z.B. 2. &#038; 3. Betreuungsrechts\u00e4nderungsgesetz).<br \/>BEATE\u00a0SEDEMUND-ADIB\u00a0\u00a0 Dr. med., Jhg. 1958; Langj\u00e4hrige Leitende \u00c4rztin der Intensivstation der Klinik f\u00fcr An\u00e4sthesiologie, Universit\u00e4tsklinikum Schleswig-Holstein, Campus L\u00fcbeck. <br \/>Die beiden Autor_innen leiten den &#132;Interdisziplin\u00e4ren Forschungs- und Beratungsschwerpunkt Ethik, Recht, Geschichte und Didaktik im Spektrum der klinischen Medizin&#147; in L\u00fcbeck\/Cardiff (seit 2001\/2006). In dieser Funktion haben sie seit 2012 mehrfach \u00fcber die wissenschaftlichen Grundlagen f\u00fcr etwaige gesetzliche (Neu-)Regelungen zur Sterbehilfe in Deutschland publiziert und traten wiederholt als sachverst\u00e4ndige Gutachter f\u00fcr mehrere Organisationen auf. <br \/>Anmerkungen:<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2061,2062],"publikationen":[1433],"class_list":["post-11510","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-beate-sedemund-adib","autoren-meinolfus-w-m-straetling","publikationen-210-211"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Sterbehilfe durch Freitodhilfe: Eine \u00e4rztliche Aufgabe - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/sterbehilfe-durch-freitodhilfe-eine-aerztliche-aufgabe\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Sterbehilfe durch Freitodhilfe: Eine \u00e4rztliche Aufgabe - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In: vorg\u00e4nge 210\/211 (2-3\/2015), S. 119 &#8211; 126 Alle bisher ver\u00f6ffentlichten Entw\u00fcrfe einer gesetzlichen Neuregelung zur Suizidbeihilfe fallen deutlich hinter bereits geltendes und bew\u00e4hrtes Recht zur\u00fcck. Damit schr\u00e4nken sie bestehende Grundrechte von Patient_innen und Helfenden ein. In der folgenden, orientierenden \u00dcbersicht wird nachgewiesen, dass diese Grundrechtseinschr\u00e4nkungen schon aus ethischer und medizinischer Sicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind. 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