{"id":11511,"date":"2015-09-20T10:17:00","date_gmt":"2015-09-20T08:17:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-streit-um-die-freiverantwortlichkeit-des-suizids\/"},"modified":"2015-09-20T12:00:00","modified_gmt":"2015-09-20T10:00:00","slug":"der-streit-um-die-freiverantwortlichkeit-des-suizids","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/der-streit-um-die-freiverantwortlichkeit-des-suizids\/","title":{"rendered":"Der Streit um die Freiverantwortlichkeit des Suizids"},"content":{"rendered":"<p>In: vorg\u00e4nge 210\/211 (2-3\/2015), S. 127-139<\/p>\n<p><i>Die Gegner_innen einer organisierten Sterbehilfe beziehen sich h\u00e4ufig auf die nach ihrer Auffassung nicht gegebene Freiverantwortlichkeit des Suizids. Ihre Zweifel an der Selbstbestimmung bzw. Freiverantwortlichkeit des suizidalen Entschlusses beziehen sich auf verschiedene Aspekte &#8211; philosophische, medizinische, psychologische, soziologische etc. Alle haben jedoch eines gemein: Sie unterstellen \u00e4u\u00dferen Determinanten einen ma\u00dfgeblichen Einfluss auf die Suizidentscheidung und sprechen damit den\/der Suizidwilligen die Selbstbestimmung ab. Diese Argumentationen m\u00fcnden regelm\u00e4\u00dfig in einem Paternalismus. Robert Poll setzt sich mit der Frage auseinander, ob es gerechtfertigt ist, einem Menschen vor sich selbst zu sch\u00fctzen, ihn wom\u00f6glich zum Leben zu zwingen &#150; eine Frage, der sich auch die Rechtsordnung stellen muss.<\/i><\/p>\n<p>Was bedeutet es, eine Entscheidung frei zu verantworten? In der Philosophie wird dar\u00fcber heftig gestritten. &#132;Diese Willensfreiheit ist die F\u00e4higkeit des Menschen, freiwillig zu tun, was er unfreiwillig will.&#147;1 Robert Musils Behauptung aus &#132;Der Mann ohne Eigenschaften&#147; verdeutlicht mit einem Schlag den Ernst einer der grundlegendsten und im Lichte neurowissenschaftlicher Erkenntnisse spannendsten Debatten in der Philosophie. Gerade auf die Freiverantwortlichkeit des Suizids hat die Frage nach der Freiheit des Subjekts \u00fcberhaupt bzw. nach seiner grunds\u00e4tzlichen M\u00f6glichkeit zur Selbstbestimmung entscheidende Bedeutung. Ohne sie ist aber auch die wertende Beurteilung einer jeden Handlung ihrer Grundlage beraubt. Davon ausgehend haben sich in der Philosophie drei Positionen etabliert: Einerseits wird von so genannten naturalistischen Inkompatibilisten ein deterministisches Weltbild vertreten, welches die Existenz von Freiheit grunds\u00e4tzlich bestreitet. In der Pr\u00e4misse der Unvereinbarkeit von Willensfreiheit mit einem vollst\u00e4ndig determinierten Weltverlauf stimmen sie mit der Position der\u00a0 libert\u00e4ren Inkompatibilisten \u00fcberein. Diese kommen jedoch zu einem anderen Schluss. Nach libert\u00e4rer Auffassung wird menschliche Freiheit postuliert und eine von deterministischen Gesetzen bestimmte Welt verneint. Dasselbe voraussetzend, f\u00fchren also beide Auffassungen zu diametral entgegengesetzten Ergebnissen. Eine dritte Position ist nun bem\u00fcht diese Fronten aufzul\u00f6sen, indem sie die zugrunde liegende Pr\u00e4misse angreift. So genannte Kompatibilisten argumentieren f\u00fcr eine Vereinbarkeit menschlicher Freiheit mit Determination. <br \/>Erkenntnisse aus den Naturwissenschaften, insbesondere der Neurowissenschaft, best\u00e4rken die erstgenannte Auffassung in ihrem Bild einer vollkommen determinierten Welt. Die zentrale Frage nach L\u00fccken im Kausalzusammenhang, die es einem &#132;Ich&#147; erm\u00f6glichen sollen Akteurskausalit\u00e4t zu entfalten, scheinen durch wissenschaftlichen Fortschritt vor der Widerlegung zu stehen. So scheinen denn l\u00e4ngst sind nicht alle &#132;L\u00fccken&#147; gef\u00fcllt.2 Doch selbst bei der Ausweitung solcher L\u00fccken zum v\u00f6lligen Indeterminismus der Libert\u00e4ren w\u00e4re kein Raum f\u00fcr Freiheit geschaffen. Handlungen die sich dem Zufall verdankten, sind kaum freier zu nennen, als unter dem Diktat der Bestimmtheit. So oder so entfiele das Konzept der Freiheit und damit auch der Verantwortung.3 Daher gehen kompatibilistische Auffassungen davon aus, dass Freiheit ohne Determinismus gar nicht zu denken ist. Jede Entscheidung sei immer auf gute Gr\u00fcnde zur\u00fcckzuf\u00fchren, welche objektiv betrachtet nichts anderes als determinierende Ursachen seien. <br \/>Aus dieser Perspektive l\u00e4sst sich auch das ber\u00fchmt gewordene &#132;Libet-Experiment&#147; von dem, scheinbar zwingend daraus gefolgerten, reduktionistischen Menschenbild l\u00f6sen. Als sich zeigte, dass 350 Millisekunden vor einer durch den Probanden getroffenen Entscheidung Hirnaktivit\u00e4ten im entsprechenden Bereich zu messen waren, zeichnete sich zun\u00e4chst ein Punktsieg des Determinismus ab. Aus kompatibilistischer Sicht scheint die Erkenntnis jedoch nicht \u00fcberraschend, denn auf welcher Grundlage als den bereits vorhandenen W\u00fcnschen und \u00dcberzeugungen kann eine Person entscheiden? Dies verdeutlicht die Schwierigkeit, Willensfreiheit als Begriff \u00fcberhaupt zur Grundlage folgender Ausf\u00fchrungen zu machen. Strittig ist zudem ob die Existenz von Willensfreiheit eigentlich beweis- oder widerlegbar ist. Aus pragmatischer Sicht verlagert sich die Perspektive daher auf die Frage, was es ausmacht, dass von einer autonomen Entscheidung gesprochen werden kann. F\u00fcr freies Handeln kann es nicht mehr darauf ankommen, durch welche Faktoren der Wille bedingt ist, als vielmehr wie sich das Subjekt in ihnen bewegt. Hier finden Begriffe wie &#132;authentische Identifikation&#147;4 oder &#132;Aneignung des eigenen Willens&#147;5 Eingang in kompatibilistische Positionen, die eine intensive Auseinandersetzung mit der eigenen Person als Voraussetzung von Autonomie beschreiben. Nicht zuletzt kommt es so zu einer Reduktion auf Einsicht- und Steuerungsf\u00e4higkeiten der Person, die den Begriff der Verantwortung wieder in das Zentrum philosophischer Auseinandersetzung r\u00fccken.<br \/>Zwischen Autonomie und Verpflichtung<br \/>Der Begriff Autonomie stammt aus dem Griechischen und bedeutet w\u00f6rtlich sich selbst (autos) das Gesetz (nomos) geben. Ein anschauliches Beispiel f\u00fcr diese Selbstgesetzgebung findet sich in Sophokles Trag\u00f6die &#132;Antigone&#147;, als die allein ihrem Gewissen folgende Protagonistin auf dem Weg in den Tod durch den Chor gepriesen wird:<br \/>&#132;Sondern nach eigenem Gesetz \/ Gehst lebend du \/ Als einzige unter den Sterblichen \/ Hinab in das Reich der Toten!&#147;6<br \/>Doch bezogen auf die Entscheidung zum Suizids, wird bereits in der Antike eine Einschr\u00e4nkung der Autonomie vorgenommen, da, wie Aristoteles hervorhebt, sich das Gute im Allgemeinwohl manifestiere, sei der Suizid eine Flucht aus der Verpflichtung gegen\u00fcber der Gemeinschaft (polis). Platon hingegen leitet das Suizidverbot direkt aus einer Verpflichtung gegen\u00fcber der Gottheit ab, der ein Mensch geh\u00f6re. Die christliche Ethik wurde ma\u00dfgeblich von diesen Positionen beeinflusst und verdr\u00e4ngte eine weitere philosophische Er\u00f6rterung bis zur Renaissance. <br \/>Der Mensch als ein von Gott unabh\u00e4ngiges Wesen wird hier vor allem durch Pico della Mirandola mit einer, ihn von allen anderen Existenzen unterscheidenden W\u00fcrde ausgestattet beschrieben, die sich in der F\u00e4higkeit manifestiere, sich nicht nur von Gott sondern auch von sich selbst losl\u00f6sen zu k\u00f6nnen &#8211; also in letzter Konsequenz, durch eigene Entscheidung schlicht Materie zu werden. Das Autonomieverst\u00e4ndnis Kants kn\u00fcpft hingegen im Ergebnis an die Grenzziehung der Antike an. Ausgehend von einem normativen Ansatz, stellt er mit dem Kategorischen Imperativ ein Instrument zur Verf\u00fcgung, welches die Entfaltung der Autonomie durch den Willen, den er als praktische Vernunft bezeichnet, illustriert. Unfrei sei der Wille, der sich gegen die Vernunft richtet bzw. schlicht seinen Neigungen folgt. Aus diesem transzendentalen Autonomieverst\u00e4ndnis folgt schlie\u00dflich die Unverantwortlichkeit des Suizids, da dieser die Existenz als Zweck beende und damit nicht im Einklang mit dem vern\u00fcnftigen Sittengesetz steht. Diesem ontologischen Autonomieverst\u00e4ndnis wird von John Stuart Mill eine funktionale Sicht entgegengesetzt, nach welcher ein Mensch autonom entscheidet, der auf seine Weise, also subjektiv entscheidet. Hervorgehoben wird so die Abwehrfunktion nach au\u00dfen hin, auch als Freiheit von etwas bzw. negative Freiheit umschrieben. Kollektivistische (und auch religi\u00f6se) Positionen wenden sich von diesem liberalen Autonomieverst\u00e4ndnis ab und setzen die individuelle Autonomie in den Kontext sozialer Beziehungen. Daraus ergibt sich das enge Geflecht einer Gemeinschaft, die hohe Loyalit\u00e4tspflichten an das Individuum stellt, was den Suizid als egoistische und somit die Grenzen der Autonomie \u00fcberschreitende Entscheidung klassifiziert.<br \/>Um Freiverantwortlichkeit \u00fcberhaupt denkbar zu machen, ist entweder von einem libert\u00e4ren inkompatibilistischen oder kompatibilistischen Weltverst\u00e4ndnis auszugehen. Unser heutiges (europ\u00e4isches) Verst\u00e4ndnis von Freiverantwortlichkeit umfasst ein dichotomes Konzept: Einerseits beruht es auf einem essentiellen Autonomieverst\u00e4ndnis, also der intrinsisch vorhandenen und indisponiblen W\u00fcrde eines jeden Menschen, anderseits auch auf funktionaler Autonomie, welche den graduellen Charakter von Autonomieaus\u00fcbung verdeutlicht. Dies k\u00f6nnte als kompatibilistisch abgeschliffener Kantianismus bezeichnet werden. Die Frage nach der tats\u00e4chlichen Freiverantwortlichkeit des Suizids ist damit jedoch noch nicht entschieden. Vielmehr verlagert sie sich, mit wissenschaftlichen Fortschritt, auf andere Ebenen der Er\u00f6rterung. Um Kriterien des F\u00fcr oder Widers von Freiverantwortlichkeit finden zu k\u00f6nnen, ist es daher pragmatisch von einer funktionalen Autonomievorstellung ausgehend, auf das tats\u00e4chliche Ma\u00df an Kontrollf\u00e4higkeit bzw. Selbstbestimmung eines Menschen abzustellen.<br \/>Die Entwicklung medizinisch-psychologischer Kategorien<br \/>An dieser Ausgangslage kn\u00fcpfen Medizin und Psychologie mehr oder minder an. In das Zentrum der Betrachtung r\u00fcckt dabei zun\u00e4chst die Auseinandersetzung mit der Definition des Krankheitsbegriffs, als notwendige Voraussetzung zur Wahrung der theoretischen M\u00f6glichkeit selbstbestimmter\u00a0 Suizidenten. Im Anschluss wird versucht zu zeigen, welche Einflussfaktoren aus medizinisch wie psychologischer Sicht die Entschlussfassung zum Suizid begleiten und welche Folgerungen sich daraus f\u00fcr die Selbstbestimmtheit, also den Grad funktionaler Autonomie ergeben.<br \/>Psychische Gesundheit und Selbstbestimmung <br \/>In der ersten H\u00e4lfte des 20. Jahrhunderts wurde der Suizid aus Sicht von \u00c4rzten\/\u00c4rzt_innen noch nicht als medizinisch relevante Thematik aufgefasst. Nach einer Bezeichnung Gottfried Benns handele es sich bei Selbstm\u00f6rdern um &#132;Minusvarianten der Gesellschaft&#147;, einfacher gesprochen: Menschen mit sozialen Problemen. Besch\u00e4ftigungsans\u00e4tze finden sich allerdings bereits in der aufkommenden Psychologie, so etwa bei Sigmund Freud, welcher den Suizid als einen in Selbstbestrafung m\u00fcndenden Versuch der Kompensation von Selbstwertkrisen deutete. <br \/>Ausgehend von diesem Ansatz kam es in der Psychologie zunehmend zur Ausarbeitung der Krankheitsthese des Suizids, die diesen als Abschluss einer krankhaft verlaufenden psychischen Entwicklung beschrieb. Ma\u00dfgeblich beeinflusst wurde diese Perspektive von Erwin Ringel mit dem Begriff des pr\u00e4suizidalen Syndroms. Dieses umfasse drei Merkmale, die regelm\u00e4\u00dfig einer Suizidhandlung vorausgehen sollen: 1) situative Einengung, als Empfinden einer ausweglosen Lage 2) Aggressionsumkehr gegen sich selbst und 3) Suizidphantasien als Realit\u00e4tsverlust. Beg\u00fcnstigt bzw. erm\u00f6glicht wurde diese Auffassung auch durch den relativ weiten Gesundheitsbegriff der Weltgesundheitsorganisation, welche Gesundheit als das totale k\u00f6rperliche, seelische und soziale Wohlbefinden definiert hatte. Die Krankheitsthese stand jedoch vor einem Problem: ihr Absolutheitsanspruch scheiterte an nicht subsumierbaren Ph\u00e4nomenen, wie etwa dem politischen Selbstmord, bei welchem ein pathologischer Zustand ausgeschlossen werden kann. Auch die Wiederbelebung soziologischer Theorien, wie etwa von \u00c9mile Durkheim,7 trugen dazu bei, Zweifel an diesem extensiven Krankheitsbegriff anzumelden. Letztendlich f\u00fchrte aber vor allem der Einfluss der Medizin zu einer Ausdifferenzierung, da hier eine wesentlich st\u00e4rkere, auf somatische Wirkungen bezogene Klassifizierung entwickelt wurde. Psychologische Theorien konnten sich nun ohne weiteres als Alternative zum Krankheitszusammenhang etablieren, wie z.B. die Lerntheorie, nach welcher Suizidhandlungen ein erlerntes Verhalten darstellen k\u00f6nnen. Verst\u00e4rkt wurde der Einfluss biographischer und soziokultureller Faktoren untersucht, welche das von Erwin Ringel postulierte pr\u00e4suizidale Syndrom letztlich indiskutabel machten. Aus der empirischen Suizidforschung findet diese Entwicklung heute Best\u00e4tigung. Nachdem der Anteil Kranker an den Suizidraten lange Zeit \u00fcber 50% bis zu 95% betrug, hat er sich mit Hinweis auf methodische Schw\u00e4chen der Untersuchungen8 immerhin zwischen 30% und 50% eingependelt. <br \/>Psychische St\u00f6rungen als Einschr\u00e4nkung der Selbstbestimmung <br \/>Nach dem von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Klassifikationssystems ICD-10, z\u00e4hlt die Depression zu den affektiven St\u00f6rungen. Interessant ist dabei vor allem die Phasenhaftigkeit des Auftretens. So wird erst von einer St\u00f6rung gesprochen, wenn depressive Phasen wiederholt vorkommen. Eine erstmalig diagnostizierte &#132;Depressive Episode&#147; (F.32) kann sich demnach zu einer &#132;Rezidivierenden depressiven St\u00f6rung&#147; (F.33) entwickeln. Dies beschreibt indes nur die zeitliche Komponente. Urs\u00e4chlich werden u.a. reaktive Depressionen, die sich auf ein spezifisches Ereignis beziehen und endogene Depressionen, also aus dem &#132;Inneren&#147; kommende Verstimmungen, unterschieden. Hierbei kann es sich in Ermangelung wissenschaftlicher Erkenntnis jedoch nur um Vermutungen bzgl. der Ursache handeln, weshalb moderne Klassifikationssysteme wie die ICD-10 eine Einteilung nach Symptomatik und Verlauf vornehmen. Unter dem Gesichtspunkt der Selbstbestimmung wirft dies zun\u00e4chst die Frage nach dem Schweregrad der Depression auf. Als Typisches Symptom ist neben der Stimmungsbeeintr\u00e4chtigung die Antriebshemmung zu nennen. Diese f\u00fchrt zu einer interessanten Paradoxie: Je st\u00e4rker die Antriebslosigkeit umso geringer ist auch die Suizidwahrscheinlichkeit. Besonders suizidgef\u00e4hrdet sind demnach Menschen mit abklingender starker Depression (z.B. durch Therapie) und dem einhergehenden R\u00fcckgewinn an Antrieb. Dies zeigt, dass schwere Depressionen die F\u00e4higkeit zur Selbstbestimmung zwar immens reduzieren, wenn nicht gar ausschlie\u00dfen, aber nicht zwangsl\u00e4ufig in einen Suizid m\u00fcnden. Unabh\u00e4ngig vom Schweregrad ist also zu fragen wann Depressionen zum Suizid f\u00fchren. Eine mit Verweis auf die Ursachenproblematik schwer zu beantwortende Frage. Voraussetzung ist zun\u00e4chst, wie gezeigt wurde, ein Minimum an Antriebsverm\u00f6gen. Festgehalten werden kann auch, dass Depressionen mit Suizidtendenzen, mindestens jedoch mit Suizidgedanken einhergehen.<br \/>Hier findet sich eine feine aber wichtige Unterscheidung: Der Gedanke an den Suizid ist notwendig jedoch nicht hinreichende Bedingung f\u00fcr eine Suizidtendenz bzw. deren Verwirklichung. Andere Faktoren k\u00f6nnen demnach Eingang in die Ausbildung von Suizidtendenzen finden. Pohlmeier unterscheidet hier f\u00fcnf Bereiche: 1) Pers\u00f6nlichkeit, 2) Lebensgeschichte, 3) Lebenssituation, 4) Vererbung und 5) Chemie. Eine genaue Analyse des Einflusses dieser Bereiche, scheitert jedoch am Mangel wissenschaftlicher Erkenntnisse oder der grunds\u00e4tzlichen Problematik empirischen Datenerhebung. <br \/>Hervorzuheben ist aber der Verweis auf soziokulturelle und biologische Einflussfaktoren, welche das Entstehen einer Depression beeinflussen, ihr auch als externe Faktoren anbei treten k\u00f6nnen. Wird in der Konsequenz also ein ma\u00dfgeblicher Einfluss der Depression (als pathologischer Zustand) auf die Suizidtendez gefordert, so kann eine Vielzahl an Suiziden als gesund bezeichnet werden.<br \/>Progressiv verlaufende St\u00f6rungen anhand der Demenz<br \/>Eine andere Problematik werfen psychische St\u00f6rungen auf, die einen progressiven Verlauf beschreiben und somit keine zeitweilige, sondern eine stetig zunehmende Beeintr\u00e4chtigung der Selbstbestimmung zu konstatieren ist. Ein Beispiel daf\u00fcr sind degenerative Hirnerkrankungen wie Morbus Alzheimer. Hier kann ohne weiteres von einem, im Zusammenhang mit Depressionen geforderten, ma\u00dfgeblichen Einfluss auf die Abnahme von Selbstbestimmung ausgegangen werden, da die Symptome u.a. St\u00f6rungen von Ged\u00e4chtnis, Denken, Orientierung, Sprache und Urteilsverm\u00f6gen umfassen, also unmittelbare Voraussetzungen der Aus\u00fcbung von Selbstbestimmung beeintr\u00e4chtigen. <br \/>Zusammengefasst werden diese Symptome auch als Demenz bezeichnet. Einerseits kommt es so zu der Frage, wie in einem fortschreitenden Prozess der Abnahme von Selbstbestimmung, dieser noch Rechnung getragen werden kann. Der Deutsche Ethikrat hat sich dazu in einer Stellungnahme zu &#132;Demenz und Selbstbestimmung&#147; folgenderma\u00dfen ge\u00e4u\u00dfert:<br \/>&#132;Wo ein Mensch die geistige F\u00e4higkeit zur Bewahrung seines Wohls vor schweren Sch\u00e4den nicht oder nicht mehr hat, m\u00fcssen in seinem Interesse andere f\u00fcr ihn entscheiden und handeln. Dem eigenen Willen des Betroffenen, auch wenn er ihn nur unvollkommen bilden und \u00e4u\u00dfern kann, kommt jedoch in der Abw\u00e4gung mit seinen Interessen, wie andere sie sehen, eine herausragende Bedeutung zu. Die Ber\u00fccksichtigung auch eines unvollkommenen Willens ist im Laufe der letzten Jahrzehnte in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Anwendungspraxis st\u00e4rker hervorgehoben worden.&#147;9<br \/>Die Gewichtung des &#132;unvollkommenen Willens&#147; ist Teil einer jeden Einzelfallpr\u00fcfung und daher schwer weiter zu kategorisieren. Beachtenswerter scheint daher eher die Kontroverse, welche durch das Sondervotum Volker Gerhardts am Ende der Stellungnahme verdeutlicht wird:<br \/>&#132;Es geht nicht an, dass man die Selbstbestimmung bei Demenz zum nachhaltigen Ziel erkl\u00e4rt, die Selbstbestimmung vor der Demenz aber mit keinem Wort erw\u00e4hnt. Wer davon ausgeht, dass es eine personale Kontinuit\u00e4t zwischen dem gesunden und dem kranken Menschen gibt, muss beim Urteil \u00fcber den Kranken auch das in Rechnung stellen, was er als Gesunder \u00fcber den Zustand festgelegt hat, in dem er sich in der Demenz befindet.&#147;10<br \/>Die Ausgangsfrage dreht sich um. Hier geht es nicht mehr darum, die Selbstbestimmung von Suizidenten in Relation zu einer vorausgegangenen psychischen Krankheit zu beurteilen, sondern Menschen in Erwartung einer nicht heilbaren, progressiv verlaufenden Krankheit in den Blick zu nehmen. Das Instrument der Patient_innenverf\u00fcgung bietet dabei nur einen ersten Ansatz, indem es die Selbstbestimmung eines bereits entscheidungsunf\u00e4higen Menschen durch einen zeitlichen R\u00fcckgriff auf den Willen des noch gesunden Menschen konstruiert. Konkrete Wirkung entfaltet es also erst bei der Entscheidung ob lebenserhaltende bzw. -verl\u00e4ngernde Ma\u00dfnahmen vorgenommen werden sollen. <br \/>In diesem Rahmen ist v.a. die indirekte und passive Sterbehilfe zu verorten. Einer Beantwortung der Frage nach der Freiverantwortlichkeit des Suizids ist damit allerdings nicht n\u00e4her zu kommen. An dieser Stelle tritt der \u00e4rztlich assistierte Suizid auf den Plan. Die Erfahrungen im US-Bundesstaat Oregon, wo das Verfahren zul\u00e4ssig ist, belegt, dass \u00fcber 90% der dieses in Anspruch nehmenden Patient_innen, die Sorge vor Autonomieverlust als Begr\u00fcndung angeben. Ist es also selbstbestimmt aus Angst vor einem drohenden Autonomieverlust den Suizid anzustreben? Hier l\u00e4uft man Gefahr nach &#132;guten&#147; und &#132;schlechten&#147; Motiven trennen zu wollen. Nat\u00fcrlich kann Angst, besser gesagt Abneigung, ein legitimes Motiv darstellen &#8211; unter dem Vorbehalt kein schwerer pathologischer Zustand zu sein. Dabei dr\u00e4ngt jedoch eine ganz andere Kategorie in den Vordergrund: die von pathologischen Zust\u00e4nden unabh\u00e4ngige Beeintr\u00e4chtigung der Selbstbestimmung durch externe Faktoren.<br \/>Sozialpsychologische Faktoren als Einschr\u00e4nkung der Selbstbestimmung<br \/>Trifft ein gesunder Kopf automatisch eine selbstbestimmte Entscheidung? Mit Verweis auf den philosophischen Exkurs ist dies zun\u00e4chst zu verneinen. Erst ein sich mit sich selbst auseinandersetzendes Subjekt ist in der Lage, selbstbestimmt zu entscheiden. Dabei soll besonders der Einfluss externer Faktoren abgeschliffen werden. Die Gefahr ist gro\u00df, einen Suizid als selbstbestimmt zu bezeichnen, der ma\u00dfgeblich durch direkten oder indirekten Druck des sozialen Umfelds veranlasst wurde. <br \/>Aus psychologischer Sicht ist dabei entscheidend, Ursachen und Motive auseinanderzuhalten. Ersteres bezieht sich auf die verschiedenen Sozialisationsbedingungen, die Auspr\u00e4gung von Wertbez\u00fcgen und Bedeutung von Beziehungen. Motive setzen sich hingegen zusammen aus kognitiven und affektiven Faktoren, d.h. Sie beschreiben die aktuelle psychische bzw. psychopathologische Verfassung des Menschen. Selbstbestimmung artikuliert sich also gerade in der Motivlage. Ursachen sind dagegen vor allem der Kontext, in dem der Mensch existiert. Diese in die Beurteilung von Selbstbestimmung mit einzubeziehen, f\u00fchrt \u00fcber kurz oder lang zu einem deterministischen Weltbild, auf Grund dessen keine Form der Selbstbestimmung mehr annehmbar w\u00e4re. <br \/>Ursachen sind zudem nicht mit einem Ausl\u00f6ser zu verwechseln, der als Katalysator des \u00dcbergangs zwischen Ursachen und Motiven beschrieben werden kann, also direkten Einfluss auf die Motivbildung aus\u00fcbt und daher in Selbstbestimmungsbeurteilungen mit einbezogen werden muss. Verdeutlicht wird die Bedeutung der psychischen Sozialisationsbedingungen durch ein kulturvergleichendes Beispiel: Bei einer Untersuchung schwer depressiver \u00e4gyptischer Studenten, lie\u00df sich im Unterschied zu westlichen Referenzgruppen absolut keine Suizidgefahr konstatieren. Dies wurde auf das im Einflussbereich des Islams geltende Suizidverbot zur\u00fcckgef\u00fchrt. Genaue Differenzierungen wie sie theoretisch m\u00f6glich sind, k\u00f6nnen in der Praxis jedoch oft nicht erbracht werden. Das liegt an den bereits angesprochenen erkenntnistheoretischen Schwierigkeiten. Zudem sind die Grenzen zwischen Ursachen und Motiv oft flie\u00dfend.11 <br \/>Festzuhalten ist, dass es die Entwicklung des medizinischen Krankheitsbegriffs erst erm\u00f6glicht hat, im Bereich psychischer Einfl\u00fcsse auf die Suizidtendenz, Raum f\u00fcr Freiverantwortlichkeitserw\u00e4gungen zu schaffen. Pathologische Zust\u00e4nde, wie zeitweilig auftretende psychische St\u00f6rungen, wirken auf die Selbstbestimmung des\/der Betroffenen ein. Sie k\u00f6nnen als Gleitschiene bezeichnet werden, von der die Entwicklung zum Suizid oft ihren Ausgang nimmt. Jedoch ist immer nach dem Ma\u00df des Einflusses auf die Motive zu fragen. Dies gilt auch f\u00fcr den Einfluss externer Faktoren, mit welchen sich das Subjekt nicht unmittelbar identifiziert. Konstatiert wird also, dass einerseits die M\u00f6glichkeit eines freiverantwortlichen Suizids evident ist, durch das Ablegen monokausaler Erkl\u00e4rungsans\u00e4tze aber der empirisch genaue Nachweis der Einflussfaktoren bedeutend erschwert wird. In den Worten Jean Am\u00e9rys: <br \/>&#132;Jeder Akt ist ein Schnittpunkt unz\u00e4hliger Kausalit\u00e4ten. Aus diesem ungeheuren Komplex von Kausalit\u00e4ten nimmt die Psychologie jeweils mehr oder weniger willk\u00fcrlich ihr die von den Traditionen zugereichten Str\u00e4nge heraus&#8230;&#147;12 <br \/>Abseits philosophischer oder medizinisch-psychologischer Er\u00f6rterungen in der Theorie, gewinnt daher die Frage an Bedeutung, wie in der Praxis die Beurteilung von Selbstbestimmung zu handhaben ist. Eine Antwort darauf sollte vom Recht zu erwarten sein.<br \/>Rechtliche Paradigmen und Ma\u00dfstabsfindung<br \/>Bisher wurde bei der Frage nach der Freiverantwortlichkeit des Suizids, aus einer Vielzahl verschiedener Richtungen, eine Vielzahl verschiedener Antworten aufgelistet. Dabei hat sich zumindest die Evidenz der M\u00f6glichkeit eines freiverantwortlichen Entschlusses herausgebildet, sofern das vorausgesetzte Weltbild eine solche nicht unm\u00f6glich macht. Wie geht also das Recht mit der Problematik um, welche L\u00f6sungen kann es bieten? <br \/>Verfassungsrechtliche Grundlagen der Freiverantwortlichkeit <br \/>Welches Verst\u00e4ndnis von Freiverantwortlichkeit l\u00e4sst sich aus dem Grundgesetz ableiten? Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG spricht von der Unantastbarkeit der W\u00fcrde des Menschen. Diese Setzung ist eng verwandt mit dem Kantischen Ideal eines &#132;unabweisbaren, aber auch unbeweisbaren&#147; moralischen Gebots in uns. Die darin Ausdruck findende Autonomie des Menschen, schl\u00e4gt sich auch in Art.\u00a02 Abs.\u00a02 S.\u00a01 GG nieder. <br \/>Das Recht auf Leben beinhaltet ebenso den Schutz desselben, wie das Recht seiner Nichtaus\u00fcbung. Aus praxisrelevanten Gr\u00fcnden ist jedoch die blo\u00dfe Setzung eines Autonomieverst\u00e4ndnisses, das Zurechnungsf\u00e4higkeit prinzipiell unterstellt, unzureichend. Vielmehr m\u00fcssen &#132;Regelungszusammenh\u00e4nge&#147; gestiftet werden, die in der Realit\u00e4t eine solche Unterstellung plausibel erscheinen lassen. Dies geschieht mit dem Instrument der Zurechnung. Denn f\u00fcr die Annahme von Willensfreiheit ist es entscheidend zu fragen, ob auch andere Entscheidungen m\u00f6glich gewesen w\u00e4ren. <br \/>&#132;Eben aus diesem Grund m\u00fcssen Rechtsordnungen zwischen Kausalit\u00e4t und Zurechnung unterscheiden. Das Setzen einer Ursache allein sagt weder etwas \u00fcber die F\u00e4higkeit zur Willensbildung noch \u00fcber die individuelle Vermeidbarkeit des Handlungsbeitrages aus. Hier entwickeln Rechtsordnungen eigene Kriterien, nicht um Willensfreiheit in Frage zu stellen, sondern um sie f\u00fcr praktische Zusammenh\u00e4nge zu konstituieren.&#147;13<br \/>Zurechnung kann, wie gezeigt wurde, bei schweren pathologischen Zust\u00e4nden entfallen. Ein zweites, auf die Zurechnung aufbauendes Instrument zur Beurteilung der Freiverantwortlichkeit ist die Begr\u00fcndung. Diese liefert Aufschluss \u00fcber die Motivlage des Subjekts. Hier findet die bereits er\u00f6rterte Unterscheidung zwischen Ursache und Motiv bzw. Grund, Eingang in die Beurteilung.<br \/>Aus dem gesetzten Autonomieverst\u00e4ndnis des Art.1 Abs.1 GG i.V.m. dem Recht der Disponibilit\u00e4t \u00fcber das eigenen Leben oder Nichtleben aus Art.2 Abs.2 S.1 GG kommt es zu einer inhaltlichen Abkehr von Kant. Das Subjekt entwickelt eigene Ma\u00dfst\u00e4be &#150; eine individuelle Vernunft. Die Begr\u00fcndung kann daher nicht im Rahmen streng festgelegter (z.B. rationaler) Kriterien bewertet, sondern muss im R\u00fcckbezug auf das Subjekt, auf seine eigene Identit\u00e4t hin beurteilt werden. Es w\u00e4re ja auch realit\u00e4tsfern einem katholischen Priester, der die Ablegung des Z\u00f6libats mit dem Schutz vor einer HIV-Infektion begr\u00fcndet, Glauben zu schenken. Vielmehr kann hier eine Dissonanz von Identit\u00e4t und Begr\u00fcndung unterstellt werden, die ein Nichtnachfragen naiv erscheinen l\u00e4sst. <br \/>Es ist also festzuhalten, dass nicht das Leben, sondern die Autonomie des Individuums das verfassungsrechtlich h\u00f6chste Gut darstellt. Nichtsdestotrotz kommt dem Staat aus der Verfassung eine Pflicht zu, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit und das Leben seiner B\u00fcrger zu sch\u00fctzen. Da die externe Beurteilung einer subjektiven Begr\u00fcndung ein schwieriges Unterfangen darstellt und h\u00f6chstens in eine Plausibilit\u00e4tskontrolle m\u00fcnden kann, ist zu fragen, welche Kriterien der Zurechenbarkeit aufgestellt werden.<br \/>Strafrechtliche Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr Freiverantwortlichkeit <br \/>Suizid ist kein Straftatbestand. Nach dem StGB wird allein die T\u00f6tung eines anderen Menschen mit Strafe bedroht. Daher ist die Beihilfe zum Suizid bisher ebenfalls straflos. \u00dcber die Ausgestaltung des Begriffs der Freiverantwortlichkeit ist sich das strafrechtliche Schrifttum jedoch nicht einig. Einerseits soll die Zurechnung des Suizids zum Willen des Suizidenten\/der Suizident_in \u00fcber ein prinzipielles Verantwortungsprinzip, anderseits \u00fcber allgemeine Regeln der Einwilligungslehre gel\u00f6st werden. Die u.a. von Claus Roxin vertretene Verantwortungslehre geht regelm\u00e4\u00dfig von freiverantwortlichem Handeln aus, sofern keine gegenteiligen Indizien vorliegen. Zu den Ausnahmen z\u00e4hlt die in \u00a719 und \u00a720 StGB geregelte Schuldunf\u00e4higkeit. An seine Grenzen st\u00f6\u00dft diese L\u00f6sung bei einem Motivirrtum, wie z.B. im Fall der vorget\u00e4uschten Bereitschaft zum Doppelmord.14<br \/>Die Einwilligungslehre lehnt die Konstruktion von Verantwortung f\u00fcr die eigene T\u00f6tung ab, da diese den Suizidenten\/die Suizident_in wie eine_n fremdverletzende_n T\u00e4ter_in behandle. Eher seien die Ma\u00dfst\u00e4be der Einwilligung in eine K\u00f6rperverletzung heranzuziehen. Auf diesem Weg kommt es zu einer &#132;Negativ-Abschichtung&#147; des Verantwortungsmodells anhand der Pr\u00fcfung mehrerer Faktoren:<\/p>\n<p>nat\u00fcrliche Einsichtsf\u00e4higkeit,<br \/>Urteils- und Hemmungsverm\u00f6gen,<br \/>Ernstlichkeit der Entscheidungen<br \/>Mangelfreiheit der Willensbildung, <br \/>Freiheit von Zwang,<br \/>Freiheit von zielgerichteter T\u00e4uschung,<br \/>F\u00e4higkeit nach geistiger Reife und psychischen Zustand, <br \/>die Tragweite des Entschlusses sachgerecht zu erfassen<br \/>und nach dieser Einsicht zu handeln.15<\/p>\n<p>Durch die Vielzahl an zu erf\u00fcllenden Kriterien ist fraglich, wie praktikabel die Einwilligungslehre in der Realit\u00e4t sein kann. Angreifbar ist auch die Erfordernis der Ernstlichkeit der Entscheidung, welche de facto durch nichts anderes als die Ausf\u00fchrung der Suizidhandlung selbst bewiesen werden kann. Es ist daher wohl davon auszugehen, dass die Verantwortungslehre dem verfassungsrechtlich verankerten Autonomie Grundsatz n\u00e4her kommt. Eine strafrechtsdogmatisch begr\u00fcndete Streitentscheidung soll hier jedoch nicht Gegenstand der Ausf\u00fchrungen sein. <br \/>Im Ergebnis kann dem Grundgesetz ein kompatibilistisches Verst\u00e4ndnis der Welt unterstellt werden. Einerseits \u00fcbergeht es die strikte Trennung einer Innen- und Au\u00dfenseite des Subjekts im Sinne Kants, welcher die Bildung des eigenen Willens au\u00dferhalb der Kausalit\u00e4tsordnung ansiedelt. Andererseits scheint ein liberal-demokratischer Verfassungsstaat mit einem deterministischen Weltbild unvereinbar. Vielmehr kann erst durch das prinzipielle Unterstellen von Autonomie, erg\u00e4nzt durch das Mittel der Zurechnung, Verantwortung f\u00fcr das individuelle Handeln, als Fixpunkt einer sanktionsbew\u00e4hrten Rechtsordnung, konstruiert werden. Im speziellen Fall des Suizids, wird der Streit philosophischer und medizinisch-psychologischer Ansichten, in der strafrechtlichen Frage nach der begrifflichen Abdichtung von Freiverantwortlichkeit, weiter ausgefochten. Unabh\u00e4ngig vom Restriktionsgrad des anzulegenden Ma\u00dfstabs kann jedoch festgehalten werden, dass das Grundgesetz die M\u00f6glichkeit eines selbstbestimmten Suizids in sein Autonomieverst\u00e4ndnis mit aufgenommen hat.<\/p>\n<p>ROBERT\u00a0POLL\u00a0\u00a0 studiert Rechtswissenschaft mit Schwerpunkt Rechtsgestaltung und Rechtspolitik an der Humboldt-Universit\u00e4t zu Berlin.<br \/>Literatur<br \/>Am\u00e9ry, Jean et al. 1994: Ausz\u00fcge aus der \u00f6ffentlichen Podiumsdiskussion &#132;Freiheit zum Tode?&#147;; in: Selbstmordverh\u00fctung, Anma\u00dfung oder Verpflichtung, 2. Aufl. D\u00fcsseldorf u. Bonn, S.17.<br \/>Bieri, Peter 2007: Das Handwerk der Freiheit. \u00dcber die Entdeckung des eigenen Willens, Frankfurt am Main.<br \/>Dahl, Edgar 2010: Schuld und freier Wille &#150; Denn Sie wissen nicht was sie tun&#8230;; in: Spektrum der Wissenschaft Juni 2010, S.72.<br \/>Fink, Udo 1992: Selbstbestimmung und Selbstt\u00f6tung, K\u00f6ln\/Berlin\/Bonn\/M\u00fcnchen.<br \/>Gather, Jakov \/ Vollmann, Jochen 2014: Die \u00e4rztlich assistierte Selbstt\u00f6tung und advance care planning &#150; Medizinethische \u00dcberlegungen zur Selbstbestimmung am Lebensende von Menschen mit Demenz; in: Psychiatrische Praxis, S.385.<br \/>Gerhardt, Volker 2012: Sondervotum, Die Trag\u00f6die der Demenz darf nicht verschwiegen werden; in: Deutscher Ethikrat, Demenz und Selbstbestimmung, Stellungnahme, Berlin.<br \/>Gropp, Walter 1996: Zur Freiverantwortlichkeit des Suizids aus juristisch-strafrechtlicher Sicht; in:\u00a0 Pohlmeier\/Sch\u00f6ch\/Venzlaff (Hrsg.), Suizid zwischen Medizin und Recht, Stuttgart, S.13.<br \/>Herpertz, Sabine et al. 1996: Die Suizidproblematik aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht; in: Pohlmeier\/Sch\u00f6ch\/Venzlaff (Hrsg.), Suizid zwischen Medizin und Recht, Stuttgart, S.1.<br \/>Lehmann, Karin 1996: Zur Psychologie des Suizids am Beispiel der affektiven und schizophrenen Psychosen; in: Pohlmeier\/Sch\u00f6ch\/Venzlaff (Hrsg.), Suizid zwischen Medizin und Recht, Stuttgart, S.135.<br \/>M\u00f6llers, Christoph 2008: Willensfreiheit durch Verfassungsrecht; in: Lampe\/Pauen\/Roth (Hrsg.), Willensfreiheit und rechtliche Ordnung, 1. Aufl., Frankfurt am Main, S.250.<br \/>Musil, Robert 1957: Der Mann ohne Eigenschaften, Berlin.<br \/>Nida-R\u00fcmelin, Julian 2005: \u00dcber menschliche Freiheit, Stuttgart.<br \/>Panagopoulou-Koutnatzi, Fereniki 2008: Die Selbstbestimmung des Patienten, Eine Untersuchung aus verfassungsrechtlicher Sicht, Berlin.<br \/>Pauen, Michael 2011: Eine Frage der Selbstbestimmung; in: Spektrum der Wissenschaft M\u00e4rz 2011, S.68.<br \/>Pauen, Michael 2010: Schuld und freier Wille &#150; Viele wissen eben doch was sie tun!; in: Spektrum der Wissenschaft Juni 2010, S.76.<br \/>Platzer, Johann 2010: Autonomie und Lebensende &#8211; Reichweite und Grenzen von Patientenverf\u00fcgungen, W\u00fcrzburg.<br \/>Pohlmeier, Hermann 1996: Wie frei ist der Freitod? Einschr\u00e4nkung frei verantwortlichen Handelns durch Krankheit?; in: Berliner Medizinethische Schriften, 1. Aufl., Dortmund.<br \/>Pohlmeier, Hermann 1995: Depression und Selbstmord, 3.Aufl., D\u00fcsseldorf u. Bonn.<br \/>Roxin, Claus 1987: Die Sterbehilfe im Spannungsfeld von Suizidteilnahme, erlaubten Behandlungsabbruch und T\u00f6tung auf Verlangen; in: NStZ 1987, S.345.<br \/>Sophokles 1955: Antigone, Stuttgart.<br \/>T\u00f6lle, Rainer \/ Windgassen, Klaus 2005: Psychiatrie, 14. Aufl., Luxemburg\/Berlin.<br \/>Walter, Henrik 1999: Neurophilosophie der Willensfreiheit. Von libertarischen Illusionen zum Konzept der nat\u00fcrlicher Autonomie, Paderborn.<br \/>Welz, Rainer 1994: Gesellschaftliche Einflussgr\u00f6\u00dfen auf die Selbstmordhandlung; in: Pohlmeier (Hrsg.), Selbstmordverh\u00fctung, Anma\u00dfung oder Verpflichtung, 2. Aufl. D\u00fcsseldorf u. Bonn, S.53.<br \/>Anmerkungen:<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2063],"publikationen":[1433],"class_list":["post-11511","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-robert-poll","publikationen-210-211"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der Streit um die Freiverantwortlichkeit des Suizids - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/der-streit-um-die-freiverantwortlichkeit-des-suizids\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der Streit um die Freiverantwortlichkeit des Suizids - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In: vorg\u00e4nge 210\/211 (2-3\/2015), S. 127-139 Die Gegner_innen einer organisierten Sterbehilfe beziehen sich h\u00e4ufig auf die nach ihrer Auffassung nicht gegebene Freiverantwortlichkeit des Suizids. 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