{"id":11515,"date":"2015-09-20T10:00:00","date_gmt":"2015-09-20T08:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/nach-bestem-wissen-und-gewissen\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:05","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:05","slug":"nach-bestem-wissen-und-gewissen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/nach-bestem-wissen-und-gewissen\/","title":{"rendered":"\u201eNach bestem Wissen und Gewissen\u201c"},"content":{"rendered":"<p>Zur Entscheidungslast der Abgeordneten bei der Abstimmung &uuml;ber die Sterbehilfe. In: vorg&auml;nge 210\/211 (2-3\/2015), S. 185-195<\/p>\n<p><i>In den Begr&uuml;ndungen und Erl&auml;uterungen der Gesetzentw&uuml;rfe zur Suizidbeihilfe (s. die Dokumentation ab S. 17 ff.) finden sich teils widerspr&uuml;chliche Aussagen zur gegenw&auml;rtigen Praxis der Suizidbeihilfe in Deutschland und den Erfahrungen mit der expliziten Regelung &auml;rztlicher Sterbehilfe in anderen L&auml;ndern. Sofern die Parlamentarier_innen ihrem selbst gestellten Anspruch gerecht werden wollen, die Entscheidung &uuml;ber eine gesetzliche Beschr&auml;nkung der Suizidbeihilfe nicht auf der Basis eigener Werturteile, sondern empirischer Erfahrungen, Gefahren und Probleme zu f&auml;llen &#8211; dann m&uuml;ssen Sie diese Empirie m&ouml;glichst vorurteilsfrei und gewissenhaft zur Kenntnis nehmen. Wolfgang van den Daele setzt sich im folgenden Beitrag mit einigen Behauptungen &uuml;ber die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regulierung auseinander und zeigt, dass sie einer genauen Betrachtung nicht stand halten. <\/i><\/p>\n<p>Das Faktum des moralischen Pluralismus<br \/>Soll es &Auml;rzten oder Organisationen der Zivilgesellschaft erlaubt sein, unheilbar kranken, schwer leidenden Patienten Hilfe bei der Selbstt&ouml;tung zu leisten? Die Frage wirft schwerwiegende moralische Probleme auf. Die Abgeordneten des Bundestages sind in diesem Fall, weil es keine Vorgaben durch Regierung oder Fraktionen gibt, bei ihrer Entscheidung nicht nur nach der Verfassungsnorm, sondern in praktischer Wirklichkeit &#8222;nur ihrem Gewissen unterworfen&#8220; (Artikel 38, Absatz 1 Grundgesetz). Aber sie sind zugleich mit der Tatsache konfrontiert, dass die involvierten moralischen Probleme in der Gesellschaft und im Parlament h&ouml;chst unterschiedlich beurteilt werden. Was nach eigenem Gewissen verboten werden sollte, k&ouml;nnen andere nach ihrem Gewissen f&uuml;r erlaubt halten. Das Faktum des moralischen Pluralismus zwingt zu wechselseitigem Respekt. Man kann Andersdenkende nicht als moralisch irregeleitet oder inkompetent abqualifizieren; man muss anerkennen, dass sie ebenfalls einen moralischen Standpunkt vertreten &#8211; den man freilich nicht teilt. In der Bundestagsdebatte zu den eingebrachten Gesetzentw&uuml;rfen im Juli 2015 ist dieser Respekt von allen Seiten in durchaus beeindruckender Weise gewahrt worden. <br \/>Die Debatte hat aber auch eine andere Implikation des moralischen Pluralismus zu Tage gef&ouml;rdert: Wenn das Urteil des eigenen Gewissens sich als subjektiv und partikular erweist und Allgemeing&uuml;ltigkeit nicht beanspruchen kann, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen man es legitimer Weise in Form gesetzlicher Regelung allen auferlegen kann. Verfassungsgem&auml;&szlig; sollen die Abgeordneten nicht nur nach ihrem Gewissen entscheiden k&ouml;nnen, sie sind auch als &#8222;Vertreter des ganzen Volkes&#8220; berufen. Viele Sprecher haben in der Bundestagsdebatte die Frage aufgeworfen, worauf das Mandat des Parlaments zu st&uuml;tzen sei, moralische Fragen, &uuml;ber die die Gesellschaft pluralistisch zerfallen ist, allgemeinverbindlich zu regeln. Dabei wurde deutlich, dass die Abgeordneten f&uuml;r ihre Entscheidung eine Legitimationsbasis jenseits ihrer Gewissensfreiheit und jenseits des Mehrheitsprinzips suchen. Sie mobilisieren Gr&uuml;nde, bei denen sie davon ausgehen, dass sie gesellschaftlicher Konsens sind, also von allen geteilt werden.<br \/>Auf der Suche nach von allen akzeptierten Gr&uuml;nden<br \/>Auf Konsens setzen die Abgeordneten schon bei der Eingrenzung der strittigen Regelungsmaterie. Sie betonen &uuml;bereinstimmend, dass es in Deutschland bei der Strafbarkeit der T&ouml;tung auf Verlangen bleiben soll. Niemand pl&auml;diert daf&uuml;r, dem Vorbild der Beneluxstaaten zu folgen und betroffenen Patienten auch einen Zugang zu aktiver Sterbehilfe (Euthanasie) zu er&ouml;ffnen. Einigkeit besteht auch darin, dass man keinesfalls zulassen sollte, dass Sterbehilfe ein kommerzielles Dienstleistungsangebot wird. Organisationen oder Personen, die aus der Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung finanziellen Profit schlagen, verletzen elementares moralisches Empfinden und m&uuml;ssen gesetzlich verboten werden. Schlie&szlig;lich bekennen sich die Abgeordneten auch einm&uuml;tig zum &uuml;berragenden Wert der Selbstbestimmung. Selbst die Verfechter restriktiver Regelung r&auml;umen ein, dass unheilbar kranke und schwer leidende Patienten in eine Lage geraten k&ouml;nnen, in der nachvollziehbar ist, dass sie sterben wollen. Das sind existentielle Ausnahmesituationen, f&uuml;r die der Gesetzgeber nicht versuchen sollte, die autonome Entscheidung des Einzelnen durch allgemein geltende Regelungen zu ersetzen. Das schlie&szlig;t durchaus ein, dass die Betroffenen im Einzelfall auch &auml;rztliche Hilfe finden und in Anspruch nehmen k&ouml;nnen, um sich sicher und schmerzlos selbst t&ouml;ten zu k&ouml;nnen und sich nicht etwa erschie&szlig;en, aufh&auml;ngen oder vor einen Zug werfen zu m&uuml;ssen. Allerdings soll der helfende Arzt nur durch einen pers&ouml;nlichen Strafausschlie&szlig;ungsgrund bzw. eine faktische Praxis der Nichtverfolgung vor straf- oder berufsrechtlichen Sanktionen gesch&uuml;tzt werden. Auf diese Weise will man unabweisbare Selbstbestimmungsanspr&uuml;che der Patienten respektieren, zugleich aber ausschlie&szlig;en, dass &auml;rztliche Suizidbeihilfe zu einem Angebot wird, mit dem Patienten im Bedarfsfall rechnen k&ouml;nnen.<br \/>Diese Position steht allerdings in scharfem Kontrast zur Einsch&auml;tzung der &uuml;berw&auml;ltigenden Mehrheit der deutschen Bev&ouml;lkerung, die in eben solcher Praxis, also im geregelten Zugang zu &auml;rztlicher Suizidbeihilfe, ein wesentliches Element der Selbstbestimmung am Lebensende sieht. Nach einer neueren Umfrage bef&uuml;rworten 79&nbsp;% der Befragten (in Ostdeutschland 91&nbsp;%) eine Regelung, die es &Auml;rzten erlaubt, &#8222;Schwerstkranken ein t&ouml;dliches Medikament zur Selbsteinnahme zur Verf&uuml;gung zu stellen&#8220; (Infratest-dimap 2014). Diese positive Einsch&auml;tzung ist seit mehreren Jahrzehnten stabil, mit steigender Tendenz. Und sie kann schwerlich, wie etwa die Reaktionen zur Todesstrafe, als massenhaftes Vorurteil oder Ressentiment abgetan werden. Auch besagt sie keineswegs, dass den Menschen das Gesp&uuml;r f&uuml;r die moralische Problematik der Selbstt&ouml;tung abhanden kommt. Das eigene Leben wird nach wie vor als Gut angesehen, das man auch selber zu respektieren hat und das nicht einfach freier Selbstbestimmung anheimgegeben ist. Daher gilt die Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung, obwohl sie strafrechtlich nicht geahndet wird, im Urteil der Bev&ouml;lkerung grunds&auml;tzlich als moralisch verwerflich. Nur eben kehrt sich diese Wertung um, wenn es um die Hilfe zur Selbstt&ouml;tung bei todkranken, leidenden Patienten geht (Daten in NER 2006 und van den Daele 2008). <br \/>Die Tatsache, dass ein geregelter Zugang zu &auml;rztlicher Hilfe zur Selbstt&ouml;tung von einer gro&szlig;en Mehrheit der Bev&ouml;lkerung bef&uuml;rwortet, ja als ein Kern von Selbstbestimmung am Lebensende geradezu gefordert wird, hat in der Bundestagsdebatte so gut wie keine Rolle gespielt. Das bedeutet nicht, dass die Abgeordneten kein Problem darin sehen, diese Mehrheit zu &uuml;berstimmen. Sie verweisen nicht einfach darauf, dass das Bundestagsmandat selbstverst&auml;ndlich das Recht einschlie&szlig;t, sich gegebenenfalls auch gegen die Bev&ouml;lkerungsmeinung zu entscheiden. Die Abgeordneten machen vielmehr geltend, dass eine geregelte Zulassung &auml;rztlicher Suizidbeihilfe gravierende gesellschaftliche Fehlentwicklungen ausl&ouml;sen w&uuml;rde: Sie besch&auml;dige die Integrit&auml;t des &auml;rztlichen Berufsethos, untergrabe den Respekt vor dem Wert des Lebens, insbesondere den Respekt vor dem Leben von Menschen mit Behinderung, und sie gef&auml;hrde die Autonomie der Patienten am Lebensende. Mit diesen Gr&uuml;nden stellen die Abgeordneten sich auf einen gemeinsamen moralischen Boden jenseits aller partikularen Gewissensentscheidung. Dass zum Schutz verfassungsm&auml;&szlig;iger Rechte und wichtiger Gemeinschaftsg&uuml;ter Einschr&auml;nkungen der Selbstbestimmung legitim und notwendig sein k&ouml;nnen, ist gesellschaftlicher Konsens. F&uuml;r die angef&uuml;hrten Gr&uuml;nde kann daher die Zustimmung aller erwartet und eingefordert werden.<br \/>Annahmen &uuml;ber drohende Folgesch&auml;den sind wissensabh&auml;ngig<br \/>Freilich sind diese Gr&uuml;nde wissensabh&auml;ngig. Sie sind tragf&auml;hig, sofern die bef&uuml;rchteten sch&auml;dlichen Folgen einer Zulassung &auml;rztlicher Suizidbeihilfe tats&auml;chlich drohen. Ob das der Fall ist, mag schwer festzustellen sein, da Prognosen &uuml;ber gesellschaftlichen Wandel und die Entwicklung von Mentalit&auml;ten und Einstellungen der Menschen notorisch unsicher sind. Das &auml;ndert aber nichts daran, dass es sich dabei um Fragen der Erkenntnis und um die Pr&uuml;fung empirischer Annahmen handelt, nicht um Fragen der moralischen oder politischen Wertung. Die Abgeordneten des Bundestages haben sich mit ihrer Begr&uuml;ndungsstrategie darauf eingelassen, &uuml;ber die Zulassung &auml;rztlicher Sterbehilfe nicht nur nach ihrem pers&ouml;nlichem und subjektivem &#8218;besten Gewissen&#8217; zu entscheiden, sondern auch nach dem von allen anerkannten und objektiven &#8218;besten Wissen&#8217;. Wer mit Annahmen &uuml;ber drohende Folgen argumentiert, &uuml;bernimmt Beweislasten und unterwirft sich Standards kognitiver Rationalit&auml;t. Dazu geh&ouml;rt ein unverstellter, nicht-selektiver Blick auf die Fakten. Man muss verf&uuml;gbare Erkenntnisse &uuml;ber die Realit&auml;ten in der Gesellschaft und die tats&auml;chliche Haltung der Bev&ouml;lkerung mobilisieren und in Rechnung stellen. Dazu geh&ouml;rt auch, dass man sich der Disziplin des Vergleichs nicht entzieht: Hat die Praxis &auml;rztlicher Suizidbeihilfe in den L&auml;ndern, in denen sie zugelassen worden ist, zu den prognostizierten Folgen gef&uuml;hrt? Sind in anderen Problemfeldern, in denen in Deutschland vergleichbare Regelungen in Kraft gesetzt worden sind, entsprechende Folgen aufgetreten? Im Lichte dieser Standards d&uuml;rften eine Reihe von Folgeannahmen, die in der gegenw&auml;rtigen Debatte eine zentrale Rolle spielen, schwerlich zu verteidigen sein.<br \/>Gefahren f&uuml;r die Integrit&auml;t der &auml;rztlichen Profession?<br \/>Das gilt etwa f&uuml;r Annahmen, dass eine Zulassung &auml;rztlicher Suizidbeihilfe die professionelle Integrit&auml;t des Arztberufs besch&auml;digen und das Vertrauensverh&auml;ltnis zwischen &Auml;rzten und Patienten untergraben werde. Die &Auml;rzteschaft ist gespalten, steht aber der Suizidbeihilfe f&uuml;r sterbenskranke Patienten deutlich skeptischer gegen&uuml;ber als die allgemeine Bev&ouml;lkerung. In einer von der Bundes&auml;rztekammer 2009 in Auftrag gegebenen repr&auml;sentativen Erhebung unter deutschen &Auml;rzten (n&nbsp;= 527) gaben zwar 37&nbsp;% der Befragten an, dass sie eine Suizidbeihilfe im Einzelfall in Betracht ziehen w&uuml;rden (bei &Auml;rzten, die schon einmal um Suizidbeihilfe gebeten worden waren, waren dies 45&nbsp;%; Allensbach 2010). Und nach einer Erhebung f&uuml;r den Spiegel von 2008 w&uuml;nschte sich fast die H&auml;lfte (44,5&nbsp;%) der befragten Krankenhaus&auml;rzte (n&nbsp;= 483), dass &#8222;bei eigener unheilbarer Krankheit (ein) Kollege beim Suizid helfen darf&#8220; (TNS Healthcare 2008). Aber in der Umfrage von 2009 sprach sich eine deutliche Mehrheit von 62&nbsp;% der Befragten gegen eine gesetzliche Regelung aus, die den &auml;rztlich begleiteten Suizid ausdr&uuml;cklich erlaubt, nur 30&nbsp;% waren daf&uuml;r. Diese Mehrheit will Suizidbeihilfe nicht als normales und insofern auch erwartbares &auml;rztliches Handeln anerkennen. Zwar w&uuml;rde es f&uuml;r einen geregelten Zugang zu &auml;rztlicher Suizidbeihilfe schon gen&uuml;gen, wenn die standesrechtliche &Auml;chtung aufgegeben und &Auml;rzten zugestanden wird, nach eigenem Gewissen zu entscheiden, ob sie jenseits des kanonisierten Repertoires &auml;rztlichen Handelns betroffenen Patienten solche Hilfe leisten wollen. Diese L&ouml;sung hat die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften gew&auml;hlt, um &Auml;rzten Raum f&uuml;r die Kooperation mit Sterbehilfevereinen zu geben. Aber auch in dieser Form d&uuml;rfte eine &Ouml;ffnung f&uuml;r Suizidbeihilfe von der deutschen &Auml;rzteschaft mehrheitlich abgelehnt werden. <br \/>53% der 2009 befragten &Auml;rzte fanden, dass man ihnen &#8222;eine zu hohe B&uuml;rde&#8220; auflaste, wenn man ihnen zumutet, &uuml;ber den Suizidwunsch von Patienten zu entscheiden. Das muss man als Urteil dar&uuml;ber, was man subjektiv f&uuml;r zumutbar h&auml;lt, respektieren.&nbsp; Man sollte bei einer Zulassung von Suizidbeihilfe ausschlie&szlig;en, dass &Auml;rzte verpflichtet werden k&ouml;nnen, sich an einer solcher Praxis zu beteiligen. Die befragten &Auml;rzte machten jedoch auch geltend, dass &auml;rztliche Suizidbeihilfe die Integrit&auml;t und den Status der &auml;rztlichen Profession in Frage stellen w&uuml;rde. 65&nbsp;% sahen in ihr einen Versto&szlig; gegen den hippokratischen Eid; diese Meinung teilten auch 30&nbsp;% derjenigen, die f&uuml;r eine Legalisierung der &auml;rztlichen Suizidbeihilfe pl&auml;dieren. Eine Mehrheit erwartete auch (negative) Auswirkungen auf das Selbstverst&auml;ndnis der &Auml;rzte (63&nbsp;%) und auf ihr Ansehen in der &Ouml;ffentlichkeit (57&nbsp;%; Allensbach 2010). Das sind Aussagen &uuml;ber objektive Folgen, die einer &Uuml;berpr&uuml;fung schwerlich standhalten.<br \/>&Auml;rztliches Handeln jenseits des Ethos des Heilens<br \/>Richtig ist zweifellos, dass eine &auml;rztliche Praxis der Suizidbeihilfe nicht durch das klassische professionelle Ideal der Medizin gedeckt ist. Sie zielt weder kurativ auf die Heilung einer Krankheit noch pr&auml;ventiv auf die Erhaltung von Gesundheit. Die Frage ist allerdings, ob das angesichts der Tatsache, dass &auml;rztliches Handeln in vielen Bereichen ohnehin nicht mehr diesem Ideal entspricht, noch ins Gewicht f&auml;llt. Bei der Abtreibung nach der Fristenl&ouml;sung, der Verschreibung von Medikamenten zur Stimmungsaufhellung, dem&nbsp; Kaiserschnitt nach Wunsch und vor allem bei der kosmetische Chirurgie ist das &auml;rztliche Handeln auf dem Weg zur medizinisch-technischen Dienstleistung im Kundenauftrag; die &Auml;rzte agieren als Spezialisten f&uuml;r Humantechnologie. Trotzdem sto&szlig;en diese Entwicklungen nicht auf nennenswerten Widerstand von Seiten der verfassten &Auml;rzteschaft. Das steht im Einklang mit den Erwartungen von Politik und &Ouml;ffentlichkeit, die auf die Zust&auml;ndigkeit der &Auml;rzte pochen, weil diese solche Dienstleistungen effizient und mit m&ouml;glichst geringen Risiken f&uuml;r die Patienten\/ Klienten zu erbringen verm&ouml;gen. Der Arztvorbehalt dient hier dem Verbraucherschutz. Die Ziele des &auml;rztlichen Eingriffs in den menschlichen K&ouml;rper bestimmen sich nach Kundenw&uuml;nschen, nicht nach dem Ethos des Heilens; es regiert die Selbstbestimmung, nicht die medizinische Indikation. <br \/>Angesichts dieser faktisch vorhandenen und allgemein akzeptierten Gemengelage von professionellen Orientierungen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Zulassung von Suizidbeihilfe das &auml;rztliche Berufsethos in Frage stellen kann. Als verfehlte Polemik wird man jedenfalls die Einlassung des damaligen Vizepr&auml;sidenten (und heutigen Pr&auml;sidenten) der Bundes&auml;rztekammer, Ulrich Montgomery, abtun d&uuml;rfen, dass der Arzt auf die Rolle eines &#8222;Mechanikers des Todes&#8220; reduziert w&uuml;rde (Frankfurter Rundschau, M&auml;rz 2009). Zwar spielt die blo&szlig; technische Kompetenz auch aus der Sicht der befragten &Auml;rzte durchaus eine Rolle. 72&nbsp;% der Bef&uuml;rworter einer Legalisierung von Suizidbeihilfe (50&nbsp;% der Gegner) stimmten der Aussage zu, dass &#8222;ein Arzt besonders gut geeignet ist, Patienten beim Suizid zu unterst&uuml;tzen, weil er wei&szlig;, wie man Medikamente richtig dosiert&#8220;. Aber 75&nbsp;% (43&nbsp;% der Gegner) befanden zugleich, dass &#8222;durch den &auml;rztlich begleiteten Suizid verhindert wird, dass ein Patient unn&ouml;tig lange Schmerzen erleiden muss&#8220; (Allensbach 2010). Es geht eben nicht darum, die Technik f&uuml;r beliebige Selbstt&ouml;tungspl&auml;ne zu liefern. Es geht darum, unheilbar kranken und schwer leidenden Menschen zum Sterben zu verhelfen. Solche Hilfe liegt sicher n&auml;her am klassischen Ideal professioneller &auml;rztlicher F&uuml;rsorge als die Bedienung von K&ouml;rpergestaltungsw&uuml;nschen durch kosmetische Chirurgie.<br \/>Wird das Vertrauen der Patienten in die &Auml;rzteschaft untergraben? <br \/>Wenig realistisch ist die Bef&uuml;rchtung, dass eine Zulassung &auml;rztlicher Suizidbeihilfe das &ouml;ffentliche Ansehen des Arztberufs besch&auml;digen und insbesondere das Vertrauensverh&auml;ltnis zu den Patienten untergraben werde. Es gibt aus keinem der L&auml;nder, in denen Suizidbeihilfe erlaubt ist, belastbare Belege daf&uuml;r, dass dies tats&auml;chlich der Fall ist. Und in Deutschland d&uuml;rften angesichts der Tatsache, dass die klare Mehrheit der Patienten f&uuml;r die Erlaubnis eintritt, solche Folgen kaum zu erwarten sein. Nach einer Umfrage von 2003 w&uuml;rden 84&nbsp;% nicht das Vertrauen in ihren Hausarzt verlieren, wenn sie w&uuml;ssten, dass dieser schon einmal einem unheilbar Kranken ein Mittel zur Selbstt&ouml;tung zur Verf&uuml;gung gestellt hat (Forsa 2003). Und mehr als die H&auml;lfte der deutschen Bev&ouml;lkerung findet, dass die Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung bei unheilbar kranken und in absehbarer Zeit versterbenden Patienten zu den &#8222;beruflichen Aufgaben&#8220; von &Auml;rzten geh&ouml;ren sollte (Schr&ouml;der et al. 2003). <br \/>Gef&auml;hrdung des Respekts vor dem Leben von Menschen mit Behinderung?<br \/>In der Bundestagsdebatte werden starke Annahmen dazu gemacht, dass gesellschaftsweit mit schwerwiegenden Fehlentwicklungen gerechnet werden m&uuml;sse, falls man &auml;rztliche Suizidbeihilfe gesetzlich zulasse. Die ins Spiel gebrachten Folgeszenarien pr&auml;sentieren Gr&uuml;nde f&uuml;r die Ablehnung der Zulassung, denen man, wenn sie zutreffen, wohl kaum etwas entgegensetzen k&ouml;nnte. Ob sie zutreffen, ist jedoch fraglich.<br \/>Nicht zu halten d&uuml;rfte die Annahme sein, dass eine Praxis &auml;rztlicher Suizidbeihilfe dazu f&uuml;hren werde, die Achtung vor Menschen mit Behinderung herabzusetzen, vielleicht sogar deren Lebensrecht in Frage zu stellen, weil von ihr das Signal ausgehe, dass Leben mit Behinderung oder schwerer Krankheit nicht lebenswert sei. Ein solches Signal ist nirgendwo erkennbar. &Auml;hnliche Gefahren sind bei der Pr&auml;nataldiagnostik beschworen worden, weil sie schwangeren Frauen die Option er&ouml;ffnet, von Behinderung betroffene F&ouml;ten selektiv abzutreiben. Solche vorgeburtliche Selektion ist l&auml;ngst Routine in der Praxis der Familienplanung geworden, ohne jede sch&auml;dliche R&uuml;ckwirkung auf die Akzeptanz und die Rechte von Menschen mit Behinderung (vgl. van den Daele 2005). Der Status von Menschen mit Behinderung ist in den vergangenen Jahrzehnten in Politik und Gesellschaft nachhaltig und kontinuierlich aufgewertet worden. Nichts spricht daf&uuml;r, dass sich dieser Trend umkehren k&ouml;nnte, wenn &auml;rztliche Suizidbeihilfe zugelassen w&uuml;rde.<\/p>\n<p>Geraten Patienten unter Druck, Selbstt&ouml;tung zu w&auml;hlen? <br \/>Das am h&auml;ufigsten vorgebrachte Argument ist, dass eine Zulassung &auml;rztlicher Suizidbeihilfe entgegen der g&auml;ngigen Rhetorik die Selbstbestimmung der Patienten nicht aufwerten, sondern einschr&auml;nken oder vereiteln wird. Es sei damit zu rechnen, dass Patienten von Angeh&ouml;rigen oder &Auml;rzten unter Druck gesetzt werden, den Suizid zu w&auml;hlen, obwohl sie ihn eigentlich nicht wollen. <br \/>Dass Patienten sich auch deshalb f&uuml;r den Suizid entscheiden, weil sie ihren Angeh&ouml;rigen oder der Gesellschaft nicht zur Last fallen wollen, kann man nicht ausschlie&szlig;en. Es kann offen bleiben, ob das ein legitimes Motiv sein kann.&nbsp; Es ist jedenfalls nach allem, was man wei&szlig;, kein dominantes Motiv. Daten aus dem US-Staat Oregon, in dem &auml;rztliche Suizidbeihilfe nach zwei Volksabstimmungen zugelassen wurde, zeigen, dass die betroffenen Patienten vor allem von der Angst davor getrieben sind, in einen Zustand des Verfalls zu geraten, in dem sie die Kontrolle &uuml;ber sich selber verlieren und vollst&auml;ndig handlungsunf&auml;hig und von anderen abh&auml;ngig werden. Von den 246 Patienten, die sich in Oregon zwischen 1998 und 2005 Medikamente zur Selbstt&ouml;tung haben geben lassen, nannten 86&nbsp;% die Sorge vor dem Verlust der Autonomie als Motiv, 85&nbsp;% den drohenden Verlust der F&auml;higkeit, Dinge zu tun, die das Leben angenehm machen, 83&nbsp;% die Sorge vor dem Verlust ihrer W&uuml;rde, 57&nbsp;% den Verlust der Kontrolle &uuml;ber den eigenen K&ouml;rper. 37&nbsp;% nannten die Sorge vor den Belastungen f&uuml;r die Familie, 23&nbsp;% die Angst vor unstillbaren Schmerzen. Bef&uuml;rchtungen in Bezug auf die Kosten der Behandlung spielten keine Rolle (3&nbsp;%) (Oregon 2006, Tabelle 4). <br \/>Gravierend ist nat&uuml;rlich der Einwand, dass die Gefahr besteht, dass Patienten nicht durch die eigene Motivlage, also gewisserma&szlig;en von innen unter Druck geraten, den Suizid zu w&auml;hlen, sondern das solcher Druck in mehr oder weniger subtiler Form von ihrer sozialen Umgebung ausgeht. Dass diese Gefahr besteht, wird man kaum bestreiten k&ouml;nnen. Aber jede Handlungsfreiheit kann unter dem Druck sozialer Erwartungen und Zumutungen zu Handlungszwang pervertieren. Die legitime Reaktion darauf ist normalerweise nicht, dass man die Handlungsfreiheit gar nicht erst einr&auml;umt oder sie wieder abschafft, sondern dass man den Betroffenen hilft, ihre Autonomie zu behaupten und externen Einfl&uuml;ssen zu widerstehen &#8211; z.B. indem man Aufkl&auml;rung und Beratung anbietet. An diesem Punkt wird man dem Vergleich nicht ausweichen k&ouml;nnen: Die Gefahr, am Lebensende zum Sterben gedr&auml;ngt zu werden, besteht nicht nur bei den sehr wenigen F&auml;llen eines &auml;rztlich assistierten Suizids, sondern ebenso bei den sehr h&auml;ufigen F&auml;llen, in denen m&ouml;gliche lebensverl&auml;ngernde medizinische Ma&szlig;nahmen unterlassen oder abgebrochen werden. Hier ist aber unstrittig, dass man Patienten nicht die Entscheidungsfreiheit verweigern kann, weil sie sozial unter Druck geraten k&ouml;nnten.<br \/>F&uuml;r die Schweiz ergaben die im Rahmen europ&auml;ischer Vergleichsstudien durchgef&uuml;hrten anonymen &Auml;rztebefragungen, dass bei 75&nbsp;% aller nicht pl&ouml;tzlichen Todesf&auml;lle &#8218;Entscheidungen am Lebensende&#8217; getroffen wurden. Nur bei 0,52&nbsp;% der F&auml;lle handelte es sich um einen (in der Schweiz erlaubten) &auml;rztlich assistierten Suizid, bei 32,3&nbsp;% wurde eine Schmerzbehandlung eingeleitet, die m&ouml;glicherweise den Eintritt des Todes beschleunigte, 41,1&nbsp;% der F&auml;lle betrafen die Nichteinleitung oder Beendigung von lebensverl&auml;ngernden Ma&szlig;nahmen (Seale 2006, Tabelle 7). In dieser Fallgruppe waren allerdings auch Behandlungsabbr&uuml;che erfasst, die nicht auf Verlangen der Patienten erfolgten, sondern vom Arzt verf&uuml;gt wurden, weil es f&uuml;r weitere lebensverl&auml;ngernde Ma&szlig;nahmen keine medizinische Indikation mehr gab. Die Daten zeigen gleichwohl, dass der &auml;rztlich assistierte Suizid ein marginales Problemfeld darstellt, wenn man Sorge hat, Patienten k&ouml;nnten am Lebensende zum Sterben gedr&auml;ngt werden. <br \/>Dammbr&uuml;che: Sind restriktive Zulassungsbedingungen auf Dauer zu halten?<br \/>Realistischer Weise wird man damit rechnen m&uuml;ssen, dass Erwartungen geweckt werden, &auml;rztliche Suizidbeihilfe, wenn sie f&uuml;r unheilbar t&ouml;dlich erkrankte Patienten zugelassen wird, auch f&uuml;r &auml;hnlich gelagerte aber weniger strikt begrenzte Fallkonstellationen in Anspruch nehmen zu d&uuml;rfen (vgl. dazu auch NER 2006, 30ff.). Tendenzen in diese Richtung sind bei der Euthanasie in den Beneluxl&auml;ndern und bei den Sterbehilfevereinen in der Schweiz tats&auml;chlich zu beobachten. Hinzu kommt, dass jede Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Suizidbeihilfe Grauzonen hat. Der Aussage: &#8222;Niemand kann genau sagen, wann der Gesundheitszustand des Patienten so hoffnungslos ist, dass ein begleiteter Suizid gerechtfertigt ist&#8220; stimmten 48&nbsp;% der befragten &Auml;rzte zu und 65&nbsp;% der Palliativmediziner (Allensbach 2010). Es trifft daher zu, dass die Grenzen legitimer &auml;rztlicher Suizidbeihilfe in Bewegung geraten k&ouml;nnten. Aber doch nicht in beliebiger Weise! Es gibt keinerlei Anzeichen daf&uuml;r, dass in dieser Hinsicht bei uns D&auml;mme brechen k&ouml;nnten und von der Voraussetzung abger&uuml;ckt wird, dass ein schweres Leiden des Patienten und eine autonome eigene Entscheidung, sterben zu wollen, vorliegen m&uuml;ssen. Es gibt in Deutschland kein &ouml;ffentliches Meinungsklima, aus dem sich irgendeine Legitimit&auml;t f&uuml;r die Anwendung &auml;rztlicher Suizidbeihilfe bei Patienten ableiten lie&szlig;e, die &#8218;kerngesund&#8217; sind (davor wurde in der Bundestagsdebatte ebenfalls gewarnt). Und die T&ouml;tung von Patienten gegen ihren Willen kann zwar faktisch vorkommen, z&auml;hlt aber normativ eindeutig als Verbrechen, und nichts deutet darauf hin, dass sich das &auml;ndern k&ouml;nnte. <br \/>Wenn sich Erwartungsdruck aufbaut, die Kriterien f&uuml;r &auml;rztliche Suizidbeihilfe aufzuweichen, kann man dem gegebenenfalls durch weitere Regulierung entgegentreten. Das kann politisch m&uuml;hsam sein, ist aber grunds&auml;tzlich m&ouml;glich. Das beweist nicht zuletzt die Tatsache, dass die seit Jahrzehnten stabile Erwartung der Bev&ouml;lkerungsmehrheit, dass &auml;rztliche Suizidbeihilfe gesetzlich erlaubt werden sollte, bei Regierungen, Parlamenten und organisierter &Auml;rzteschaft bis heute ins Leere gelaufen ist. Zur Debatte steht, ob es dabei bleiben soll, oder ob man sich alternativ der Regulierungslast stellen soll, die Grenzen zul&auml;ssiger &auml;rztlicher Suizidbeihilfe zu verteidigen oder gegebenenfalls neu zu justieren. Das ist allerdings nur noch eine Frage der politischen Bewertung, nicht mehr eine Frage des Wissens.<\/p>\n<p>Entscheidung &#8222;nach bestem Wissen und Gewissen&#8220; <br \/>Es steht den gew&auml;hlten Abgeordneten frei, bei der anstehenden Abstimmung &uuml;ber die Zulassung von &auml;rztlicher Suizidbeihilfe nach eigenem &#8218;besten Gewissen&#8216; zu entscheiden und sich bei dieser Wertung &uuml;ber die Mehrheitsmeinungen in der Bev&ouml;lkerung und die in der &ouml;ffentlichen Debatten erhobenen Einw&auml;nde hinwegzusetzen.&nbsp; Aber es steht ihnen nicht in gleicher Weise frei, f&uuml;r ihre Entscheidung Begr&uuml;ndungen in Anspruch zu nehmen, die einer Pr&uuml;fung im Lichte &#8218;besten Wissens&#8216; nicht standhalten. Die Abgeordneten schulden ihren W&auml;hlern intellektuelle Redlichkeit. Dazu geh&ouml;rt, dass sie sich offen dazu bekennen, dass sie eine subjektive pers&ouml;nliche Gewissensentscheidung treffen und auf den Versuch verzichten, f&uuml;r diese Entscheidung objektive Allgemeing&uuml;ltigkeit zu reklamieren, indem sie sich auf unbewiesene oder nachweislich falsche Folgebehauptungen und Schadensszenarien berufen.<\/p>\n<p>WOLFGANG&nbsp;VAN&nbsp;DEN&nbsp;DAELE&nbsp;&nbsp; Dr. jur., war bis 2005 Professor f&uuml;r Soziologie an der Freien Universit&auml;t Berlin und bis 2006 Direktor der Abteilung &#8222;Zivilgesellschaft und transnationale Netzwerke&#8220; am Wissenschaftszentrum f&uuml;r Sozialforschung, Berlin. Er war Mitglied des Nationalen Ethikrates von 2001-2007. Zu seinen Forschungsschwerpunkten z&auml;hlen zivilgesellschaftliche Verfahren der Konfliktl&ouml;sung sowie Bioethik und Biopolitik.<\/p>\n<p>Literatur: <br \/>Allensbach (2010), &Auml;rztlich begleiteter Suizid und aktive Sterbehilfe aus der Sicht der deutschen &Auml;rzteschaft. Institut f&uuml;r Demoskopie Allensbach,&nbsp; <a href=\"http:\/\/www.bundesaerzte\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bundesaerzte<\/a> kammer.de\/fileadmin\/user_upload\/downloads\/Sterbehilfe1.pdf.<br \/>infratest-dimap (2014), &#8222;Vier F&uuml;nftel der Deutschen f&uuml;r &auml;rztliche Sterbebegleitung&#8220;., <a href=\"http:\/\/www.infratest-dimap.de\/umfragen-analysen\/bundesweit\/umfragen\/aktuell\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.infratest-dimap.de\/umfragen-analysen\/bundesweit\/umfragen\/aktuell\/<\/a> vier-fuenftel-der-deutschen-fuer-aerztliche-sterbe-unterstuetzung\/.<br \/>Forsa (2003), Repr&auml;sentative Bev&ouml;lkerungsumfrage 2003 f&uuml;r die Deutsche Gesellschaft f&uuml;r Humanes Sterben: Sterbehilfe und das Vertrauen zum Hausarzt, <a href=\"http:\/\/www.dghs.de\/fileadmin\/user_upload\/Dateien\/PDF\/Umfrage_November_2003.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.dghs.de\/fileadmin\/user_upload\/Dateien\/PDF\/Umfrage_November_2003.pdf<\/a>.<br \/>Oregon, Department of Human Services &#8211; Office of Disease Prevention and Epidemiology (2006), Eighth Annual Report on Oregon&#8217;s Death with Dignity Act, March 9, 2006.<br \/>Nationaler Ethikrat (2006), Selbstbestimmung und F&uuml;rsorge am Lebensende, Stellungnahme. Berlin: Nationaler Ethikrat 2006. <br \/>Schr&ouml;der, C. et al. (2003), &Auml;rztliche Sterbehilfe im Spannungsfeld zwischen Zustimmung zur Freigabe und pers&ouml;nlicher Inanspruchnahme. Ergebnisse einer repr&auml;sentativen Befragung der deutschen Bev&ouml;lkerung. Psychother Psych Med 53, S. 334&#8211;343.<br \/>Seale, C. (2006), National survey of end-of-life decisions made by UK medical practitioners. Palliative Medicine 20(1), pp. 3&#8211;10.<br \/>TNS Healtcare (2008), (Befragung von 483 Krankenhaus&auml;rztee); Angaben nach Spiegel.de vom 22.11.2008, <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/nachrichtenarchiv\/artikel-22.11.2008\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.spiegel.de\/nachrichtenarchiv\/artikel-22.11.2008<\/a>. html.<br \/>van den Daele, W. (2005), &#8222;Vorgeburtliche Selektion: Ist die Pr&auml;nataldiagnostik behindertenfeindlich?&#8220;, in: Ders. (Hg.), Biopolitik. Leviathan Sonderheft 23\/2005, 97-122.<br \/>van den Daele, W. (2006), Einstellungen zum Sterben &#8211; Befunde aus der Umfrageforschung. In: Nationaler Ethikrat (Hg.) Tagungsdokumentationen: Wie wir sterben \/Selbstbestimmung am Lebensende, Berlin: Nationaler Ethikrat 2006, S. 141&#8211;163.<br \/>van den Daele, W. (2008), Das Euthanasieverbot in liberalen Gesellschaften &#8211; aus soziologischer Sicht. In: Robertson-von Trotha, C. (Hg.), Tod und Sterben in der Gegenwartsgesellschaft. Baden-Baden: Nomos, S. 37&#8211;62.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2067],"publikationen":[1433],"class_list":["post-11515","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-wolfgang-van-den-daele","publikationen-210-211"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>\u201eNach bestem Wissen und Gewissen\u201c - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/210-211\/publikation\/nach-bestem-wissen-und-gewissen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"\u201eNach bestem Wissen und Gewissen\u201c - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zur Entscheidungslast der Abgeordneten bei der Abstimmung &uuml;ber die Sterbehilfe. 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