{"id":11533,"date":"2015-08-11T12:30:00","date_gmt":"2015-08-11T10:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/cyber-sicherheit-im-grundrechtsfreien-raum-vollstaendig\/"},"modified":"2015-08-11T12:00:00","modified_gmt":"2015-08-11T10:00:00","slug":"cyber-sicherheit-im-grundrechtsfreien-raum-vollstaendig","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/209\/publikation\/cyber-sicherheit-im-grundrechtsfreien-raum-vollstaendig\/","title":{"rendered":"Cyber-Sicherheit im grundrechtsfreien Raum? (vollst\u00e4ndig)"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 209 (Heft 1\/2015), S. 29-39<\/p>\n<p><i>(Red.) Vor allem die Enth\u00fcllungen des Whistleblowers Edward Snowden haben gezeigt, dass die M\u00f6glichkeiten der \u00dcberwachung des Internets durch Staaten in weit gr\u00f6\u00dferem Ausma\u00df stattfanden und stattfinden, als angenommen wurde. Sie haben den Blick auf das Internet als Raum der unendlichen M\u00f6glichkeiten erheblich getr\u00fcbt. Welchen Schutz bieten hier die Grundrechte, informationelle Selbstbestimmung und die Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses?<\/i><\/p>\n<p>Das Internet sei, so schw\u00e4rmte die jetzige Verfassungsrichterin Susanne Baer noch 2010, &#132;ein gro\u00dfartiger Raum des Wissens, der Debatte, der Filme, der Musik, der Chats, der Blogs, der Aufs\u00e4tze, der Lexika, der Chatter und Twitter. So viele M\u00f6glichkeiten!&#147;(1) Inzwischen ist an die Stelle der Begeisterung vieler User_innen Ern\u00fcchterung getreten: &#132;Konsum und \u00dcberwachung&#147; dominierten das Internet, klagt z.\u00a0B. der bekannte Netztheoretiker Evgeny Morozov(2), und der Philosoph Byung-Chul Han spricht gar von\u00a0 einem &#132;digitalen Panoptikum&#147;.(3)<\/p>\n<p>Vor allem die Enth\u00fcllungen des Whistleblowers Edward Snowden haben zu der Einsicht gef\u00fchrt, dass das Netz inzwischen zu einem Instrument der elektronischen Massen\u00fcberwachung und -ausforschung geworden ist.(4) F\u00fcr die allermeisten der nach Milliarden z\u00e4hlenden Nutzer und Nutzerinnen bleibt diese \u00dcberwachung allerdings nicht wahrnehmbar und damit abstrakt, was wohl zu einem Gutteil das Ausbleiben einer breiten Protestbewegung erkl\u00e4rt.(5) Zum Albtraum wird das Internet freilich f\u00fcr solche Personen, die sich aus bestimmten politischen bzw. gesellschaftlichen Gr\u00fcnden den Hass Andersdenkender zugezogen haben: Wer z.\u00a0B. als Mitglied einer libanesischen Gro\u00dffamilie seine Homosexualit\u00e4t offenbart(6) oder sich aktiv gegen die Umtriebe von Neonazis engagiert, muss nicht nur handfeste Beleidigungen, sondern auch Morddrohungen auf den elektronischen Kommunikationsplattformen gew\u00e4rtigen. Er kann nie wissen, ob und wann aus diesen Drohungen blutiger Ernst wird oder ob sich die Absender auf verbale Aggressionen unter dem Schutz der vermeintlichen Anonymit\u00e4t des Netzes beschr\u00e4nken. Sp\u00e4testens hier stellt sich die Frage, ob es sich beim Internet wirklich um einen rechtsfreien Raum handelt, in dem auch die Grundrechte keine Geltungskraft besitzen. Prinzipiell ist diese Frage zu verneinen: Ebenso wie in der gegenst\u00e4ndlichen Welt &#132;offline&#147; sto\u00dfen auch in der Cyberworld entgegengesetzte Interessen aufeinander, deren Ausgleich durch rechtliche Regelungen vorgenommen werden muss. Schwierigkeiten bei deren Durchsetzung ergeben sich vor allem daraus, dass das Internet keine geographischen Grenzen kennt. Die jeweils betroffenen Grundrechte der User_innen bed\u00fcrfen also nicht nur der Anerkennung auf nationalstaatlicher Ebene, sondern auch eines Instrumentariums der supranationalen Durchsetzung &#150; f\u00fcrwahr eine Herkulesaufgabe f\u00fcr engagierte Datensch\u00fctzer_innen sowie f\u00fcr die B\u00fcrgerrechtsbewegung! Ihnen gegen\u00fcber stehen schlie\u00dflich nicht nur m\u00e4chtige Geheimdienstorganisationen wie die NSA und deren politische Unterst\u00fctzer, sondern auch multinationale Konzerne wie Google und Facebook, die sich als nimmersatte Datenkraken bet\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist jedoch eine Verst\u00e4ndigung \u00fcber das angestrebte Ziel notwendig. Der Begriff &#132;Cyber-Sicherheit&#147; scheint sich n\u00e4mlich zun\u00e4chst nur auf die technische Seite zu beziehen und das unbeeintr\u00e4chtigte Funktionieren der Hardware und Software zu meinen. Aus der Sicht der Grundrechte und des Datenschutzes zielt &#132;Cyber-Sicherheit&#147; jedoch vor allem auf den Schutz der Menschen, deren Daten erhoben und verarbeitet werden: Wenn \u00a7\u00a09 Bundesdatenschutzgesetz von den bei der Datenverarbeitung erforderlichen &#132;technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen&#147; spricht, steht dahinter der Zweck des Gesetzes, &#132;den Einzelnen davor zu sch\u00fctzen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht beeintr\u00e4chtigt wird.&#147; (\u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 des Gesetzes). Solche Beeintr\u00e4chtigungen k\u00f6nnen sowohl von staatlichen Stellen, insbesondere dem grenzenlosen Datenhunger der Geheimdienste, aber auch von privatrechtlich organisierten &#132;Datenkraken&#147; ausgehen &#8211; &#132;Cyber-Sicherheit&#147; zielt also in mehrere Richtungen.<\/p>\n<p>Speziell f\u00fcr die Datenverarbeitung hat das Bundesverfassungsgericht schon vor Jahren aus dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht das &#132;Recht auf informationelle Selbstbestimmung&#147; abgeleitet, das seitdem im Mittelpunkt der Besch\u00e4ftigung mit Datenschutzproblemen steht. Speziell f\u00fcr die Kommunikation \u00fcber das Internet gilt indessen das Grundrecht auf Schutz des &#132;Fernmeldegeheimnisses&#147;, das in Art.\u00a010 GG gew\u00e4hrleistet wird.<\/p>\n<h5><span id=\"das-telekommunikationsgeheimnis-und-die-massenueberwachung-durch-geheimdienste\">Das Telekom&shy;mu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;ge&shy;heimnis und die Massen&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung durch Geheim&shy;dienste<\/span><\/h5>\n<p>Eine zentrale Rolle als Ma\u00dfstab spielt das eben genannte Grundrecht aus Art.\u00a010 GG vor allem bei der inzwischen von der Bundesregierung wieder anvisierten Vorratsdatenspeicherung aller Verkehrsdaten der Telekommunikation sowie bei der Massenausforschung durch die NSA und andere Geheimdienste. Der altbackene Begriff des &#132;Fernmeldegeheimnisses&#147; wird inzwischen auch in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung durch den moderneren des &#132;Telekommunikationsgeheimnisses&#147; ersetzt.(7)<\/p>\n<p>Gesch\u00fctzt werden soll durch dieses Grundrecht &#132;die unk\u00f6rperliche \u00dcbermittlung von Informationen an individuelle Empf\u00e4nger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs&#147; vor einer Kenntnisnahme durch die \u00f6ffentliche Gewalt(8). Hierzu z\u00e4hlen auch die &#8211; h\u00e4ufig nicht im Licht der \u00d6ffentlichkeit agierenden &#8211; Geheimdienste, weil sie Teil der staatlichen Exekutive (&#132;\u00f6ffentliche Gewalt&#147;) sind. Unbestritten ist des weiteren, dass das Telekommunikationsgeheimnis sowohl das klassische Telefongespr\u00e4ch als auch die Kommunikation \u00fcber das Internet erfasst.(9)<\/p>\n<p>Mit guten Gr\u00fcnden verweist das Bundesverfassungsgericht darauf, dass sich der Schutz dieses Grundrechts keineswegs nur auf die Kenntnisnahme vom Inhalt der jeweiligen Kommunikation erstreckt. Auch die Umst\u00e4nde der Kommunikation, also die Verkehrs- oder Verbindungsdaten, unterliegen dem grundrechtlichen Schutz.(10)<\/p>\n<p>Warum die Erfassung und Auswertung nicht nur der Gespr\u00e4chsinhalte, sondern auch schon der Verkehrsdaten in schwer wiegender Weise in das Grundrecht eingreift, hat das Gericht in seinem Urteil vom 2. M\u00e4rz 2010 zur Vorratsdatenspeicherung anschaulich dargestellt:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#132;Die Aussagekraft dieser Daten ist weitreichend. Je nach Nutzung von Telekommunikationsdiensten seitens der Betroffenen lassen sich schon aus den Daten selbst &#150; und erst recht, wenn diese als Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr weitere Ermittlungen dienen &#150; tiefe Einblicke in das soziale Umfeld und die individuellen Aktivit\u00e4ten eines jeden B\u00fcrgers gewinnen&#8230;.Adressaten (deren Zugeh\u00f6rigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, Institutionen oder Interessenverb\u00e4nden oder die von ihnen angebotenen Leistungen), Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongespr\u00e4chen erlauben, wenn sie \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugeh\u00f6rigkeiten sowie pers\u00f6nliche Vorlieben, Neigungen und Schw\u00e4chen derjenigen, deren Verbindungsdaten ausgewertet werden.&#147;(11)<\/i>\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\">\u00a0<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Aber w\u00fcrde, so ein m\u00f6glicher Einwand, die Erstellung umfassender Pers\u00f6nlichkeitsprofile so vieler Menschen anhand der Verkehrsdaten ihrer Telekommunikation die Geheimdienste personell nicht heillos \u00fcberfordern? Ein solcher Einwand w\u00fcrde die heutigen M\u00f6glichkeiten des millionenfachen automatisierten Data-Mining mit Hilfe von Algorithmen, wie sie nicht nur von der NSA, sondern auch z.B. von Google, Amazon und anderen Internetfirmen eingesetzt werden, ignorieren.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat aus den Gefahren der massenhaften Auswertung von Verkehrsdaten zwar nicht die Konsequenz einer generellen Verfassungswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung gezogen, dem Einsatz dieses \u00dcberwachungsinstruments jedoch enge Grenzen gezogen.<\/p>\n<p>Freilich sch\u00fctzt Art.\u00a010 GG nur vor dem Zugriff der deutschen Staatsgewalt, nicht aber vor der Ausforschung durch die Geheimdienste anderer Staaten. Das bedeutet aber nicht, dass diese in einem grundrechtsfreien Raum agieren d\u00fcrften. Immerhin haben 47 europ\u00e4ische Staaten die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet, deren Art.\u00a08 den Schutz der Privatsph\u00e4re und der Korrespondenz verb\u00fcrgt. Gegen die \u00dcberwachungspraxis des britischen Geheimdienstes GCHQ sind inzwischen Verfahren beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte in Stra\u00dfburg anh\u00e4ngig.(12)<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus z\u00e4hlt die Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union inzwischen zum verbindlichen Normenbestand des Unionsrechts. Art.\u00a07 dieser Charta normiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art.\u00a08 den Schutz personenbezogener Daten. Auf der Grundlage dieser beiden Gew\u00e4hrleistungen erkl\u00e4rte der Europ\u00e4ische Gerichtshof am 8. April 2014 die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung f\u00fcr ung\u00fcltig. Ebenso wie zuvor bereits das deutsche Bundesverfassungsgericht verwies es auf die besonderen Gefahren, die sich aus einer gezielten Auswertung der Verkehrsdaten der Telekommunikation ergeben: Aus der Gesamtheit dieser Daten k\u00f6nnten sich &#132;sehr genaue Schl\u00fcsse auf das Privatleben&#147; der betroffenen Personen ergeben.(13) Nur unter engen Voraussetzungen lie\u00df das Gericht die Anwendung dieser Ma\u00dfnahme auf der Grundlage einer zuk\u00fcnftigen Regelung zu. Wir d\u00fcrfen gespannt sein, wie die deutsche Bundesregierung bei ihrem Vorhaben, die Vorratsdatenspeicherung (wieder) einzuf\u00fchren, die vom Bundesverfassungsgericht und vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof errichteten hohen H\u00fcrden \u00fcberwinden will. Zwar bieten die deutschen und die europ\u00e4ischen Grundrechte keinen Schutz vor den Geheimdiensten der USA und anderer Staaten au\u00dferhalb Europas. Die USA haben jedoch den Internationalen Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (UNO-Zivilpakt) von 1966 unterzeichnet, dessen Art. 17 zum Schutz der Privatsph\u00e4re und der Korrespondenz verpflichtet. Anders als auf der deutschen sowie auf der europ\u00e4ischen Ebene gibt es jedoch keinen Gerichtshof, der die Einhaltung dieses Menschenrechtspakts \u00fcberwacht, sondern lediglich eine Berichtspflicht der Unterzeichnerstaaten sowie eine Kontrolle durch den UNO-Menschenrechtsrat sowie den Menschenrechtsausschuss.(14) Beim v\u00f6lkerrechtlichen Menschenrechtsschutz handelt es sich teilweise um &#132;soft law&#147;, dessen Durchsetzungskraft sich eher auf Appelle an die Staaten und das m\u00f6glicherweise \u00f6ffentlichkeitswirksame Aufzeigen von Missachtungsf\u00e4llen beschr\u00e4nkt.(15)<\/p>\n<p>Inzwischen gibt es in der Rechtswissenschaft allerdings zahlreiche Stimmen, die darauf verweisen, dass einem Grundrecht wie dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nicht nur eine Abwehrfunktion gegen\u00fcber der deutschen Staatsgewalt zukommt. Vielmehr statuierten die den Schutz der Privatsph\u00e4re betreffenden Grundrechte dar\u00fcber hinaus eine Schutzpflicht des Staates gegen\u00fcber Eingriffen von anderer Seite, also insbesondere auch durch andere Staaten. Angemahnt wird die Erf\u00fcllung dieser Schutzpflicht z. B. durch die drei Gutachter Matthias B\u00e4cker, Wolfgang Hoffmann-Riem und Hans-J\u00fcrgen Papier, die vor dem NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestages auftraten.(16) Die Aktivit\u00e4t der Bundesregierung, um dieser Schutzpflicht im Hinblick auf die Massen\u00fcberwachung durch NSA, GCHQ u. a. nachzukommen, tendiert allerdings gegen Null. Dies liegt sicher daran, dass die &#132;freundschaftlichen&#147; Beziehungen zu den USA nicht getr\u00fcbt werden sollen, vor allem aber profitiert der eigene Geheimdienst BND erheblich von seiner Zusammenarbeit mit den Diensten der USA und der anderen EU-Staaten. Der BND \u00fcberwacht selbst in massiver Weise die Telekommunikation im Ausland und st\u00fctzt sich dabei auf eine zu enge Auslegung des Art. 10 GG. Danach soll dieser f\u00fcr die Auslandstelekommunikation nicht gelten, obwohl in diesem Fall die Staatsgewalt Deutschlands handelt, deren Bindung an die Grundrechte, Art. 1 Abs. 3 GG, eben nicht an den deutschen Staatsgrenzen endet.(17)<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Ausgestaltung der Schrankenbestimmung in Art. 10 Abs. 2 GG durch die Notstandsgesetzgebung im Jahre 1968 im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Telekommunikationsgeheimnisses f\u00fcr den Schutz der Privatsph\u00e4re alles andere als \u00fcberzeugend. Unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen deutschen &#132;Sicherheitsbeh\u00f6rden&#147; die Telekommunikation der B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen \u00fcberwachen d\u00fcrfen, ist angesichts der auf verschiedene Gesetze verteilten Eingriffserm\u00e4chtigungen selbst f\u00fcr Jurist_innen kaum noch nachvollziehbar.(18) Vor allem aber wird der Ausschluss des &#132;Rechtsweges&#147; gegen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen durch die parlamentarischen Kontrollaussch\u00fcsse in keiner Weise kompensiert &#150; bei diesen Gremien handelt es sich nach wie vor um &#132;blinde W\u00e4chter ohne Schwert&#147;.(19)<\/p>\n<h5><span id=\"informationelle-selbstbestimmung-gegenueber-globalen-datenkraken\">Infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nelle Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung gegen&uuml;ber globalen Daten&shy;kra&shy;ken?<\/span><\/h5>\n<p>Die Nutzer der sozialen Netzwerke wie Facebook oder der Suchmaschine Google, so klagte die Berliner Soziologin Marianne Egger de Campo, &#132;haben kein Bewusstsein davon, wie viel Macht durch die kommerzielle Verwertung ihrer Datenspuren im vermeintlich freien Internet entsteht.&#147;(20) Dabei geht es l\u00e4ngst nicht allein um die Generierung von Interessenprofilen der Betroffenen zwecks passgenauer Werbung. Die kaum vorstellbaren Mengen personenbezogener Daten bei den globalen Internetfirmen bieten dar\u00fcber hinaus eine unersch\u00f6pfliche Fundgrube f\u00fcr die Geheimdienste und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sowohl demokratischer als auch diktatorisch regierter Staaten, aus deren Sicht die privaten Datenkraken quasi als Nutztiere fungieren. Es ist kaum anzunehmen, dass die Mehrzahl der Internetnutzer_innen wei\u00df, wer sich der von ihnen preisgegebenen Daten zu welchem Zweck bedient, geschweige denn, welche pers\u00f6nlichen Folgen sich daraus ergeben k\u00f6nnen. Viele m\u00f6gen auch den Beteuerungen der Verantwortlichen glauben, dass die \u00dcberwachung nur dem Aufsp\u00fcren von Terroristen diene, nicht aber etwa der Absicherung \u00f6konomischer und politischer Machtinteressen.<\/p>\n<p>In dieser Situation stellt sich die Frage, ob das hier einschl\u00e4gige Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung \u00fcberhaupt noch mehr ist als eine blo\u00dfe Wunschvorstellung ohne Chance auf Realisierung. Tats\u00e4chlich verdankt sich dieses Grundrecht nicht einer Verfassungssch\u00f6pfung oder dem &#132;einfachen&#147; Gesetzgeber in Deutschland, sondern dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 zur damaligen Volksz\u00e4hlung. Aus der Sicht des heutigen Ubiquitous Computing und der gegenw\u00e4rtigen M\u00f6glichkeiten des umfassenden Data Mining, Web Tracking usw. muten die damaligen Feststellungen des Gerichts zum Gef\u00e4hrdungspotential der elektronischen Datenverarbeitung geradezu prophetisch an: Es verwies darauf, dass personenbezogene Daten mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung &#132;technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne R\u00fccksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus &#150; vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme &#150; mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollst\u00e4ndigen Pers\u00f6nlichkeitsbild zusammengef\u00fcgt werden, ohne dass der Betroffene deren Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Damit haben sich in einer bisher unbekannten Weise die M\u00f6glichkeiten einer Einsicht- und Einflussnahme erweitert, welche auf das Verhalten des Einzelnen schon durch den psychischen Druck \u00f6ffentlicher Anteilnahme einzuwirken verm\u00f6gen.&#147;(21) Die Datenverarbeitung erm\u00f6glicht, wie das Gericht schon damals erkannte, also nicht nur die Kontrolle des Einzelnen, sondern auch eine &#150; wenn auch indirekte &#8211;\u00a0Steuerung seines Verhaltens. Aus dieser Gef\u00e4hrdungslage folgerte das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit eines spezifischen grundrechtlichen Schutzes :<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#132;Freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner pers\u00f6nlichen Daten voraus&#8230;.Das Grundrecht gew\u00e4hrleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, selbst \u00fcber die Preisgabe und Verwendung seiner pers\u00f6nlichen Daten zu bestimmen.&#147;(22)<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Angesichts dieser umfassenden Definition des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erscheint das sp\u00e4ter im Urteil zur &#132;Online-Durchsuchung&#147; vom Gericht kreierte &#132;Recht auf Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme&#147;(23)eigentlich als entbehrlich, wie auch von vielen Kommentatoren ger\u00fcgt wurde. (24) Schlie\u00dflich soll es bei dem neuen sog. &#132;Computergrundrecht&#147; nicht um den Schutz der &#132;informationstechnischen Systeme&#147; um ihrer selbst willen gehen, sondern um den Schutz vor Gef\u00e4hrdungen, die sich aus der Generierung und Ausleitung personenbezogener Daten quasi &#132;hinter dem R\u00fccken&#147; der Nutzer_innen hochentwickelter IT-Ger\u00e4te (PC, Smartphone) ergeben.(25)<\/p>\n<p>Aber schon nach seiner obigen Definition sch\u00fctzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur vor der Erhebung und Verarbeitung einzelner Daten, sondern auch vor der elektronischen Ausforschung z. B. vermittels eines &#132;Bundestrojaners&#147;, weil damit die Selbstbestimmung des Betroffenen aufgehoben wird. Freilich hat das Bundesverfassungsgericht schon in seinem Volksz\u00e4hlungsurteil erkannt, dass &#132;informationelle Selbstbestimmung&#147; nicht im Sinne einer absoluten, unbeschr\u00e4nkten Herrschaft des Einzelnen \u00fcber &#132;seine&#147; Daten zu verstehen ist. Das Grundrecht unterliegt vielmehr wegen der Notwendigkeit des Ausgleichs mit gesellschaftlichen Interessen bzw. des Schutzes der Rechtsg\u00fcter anderer bestimmten Beschr\u00e4nkungen. Diese m\u00fcssten allerdings durch den Gesetzgeber genau definiert werden. Sie bed\u00fcrfen, so das Gericht, &#132;einer (verfassungsm\u00e4\u00dfigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschr\u00e4nkungen klar und f\u00fcr den B\u00fcrger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht.&#147;(26) &#150; Damit statuierten die Richter und Richterinnen ein gewaltiges Arbeitsprogramm f\u00fcr die Gesetzgeber von Bund und L\u00e4ndern, weil nunmehr &#132;bereichsspezifische&#147; Regelungen f\u00fcr die Datenverarbeitung der verschiedenen Zweige der \u00f6ffentlichen Verwaltung geschaffen werden mussten. Im Ergebnis wurde damit allerdings eine Art &#132;paradoxer Verrechtlichung&#147; der staatlichen EDV-Praxis erreicht: Die neugeschaffenen Eingriffsregelungen (insbesondere f\u00fcr Polizei und Geheimdienste) sind h\u00e4ufig in einem Ma\u00dfe durch generalklauselartig formulierte Tatbest\u00e4nde gepr\u00e4gt, dass sie in der Praxis eher eine Entgrenzung statt eine Einhegung staatlichen Handelns bewirken. Zu Recht sprach der ehemalige Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem angesichts dieser Entwicklung vom &#132;Datenschutz in der Verrechtlichungsfalle&#147;.(27)<\/p>\n<p>Im Volksz\u00e4hlungsurteil ging es um den &#132;Datenhunger&#147; des Staates. Angesichts der oben dargestellten Entwicklung bedarf es aber auch eines wirksamen Schutzes gegen\u00fcber dem unkontrollierten Zugriff der privatrechtlich organisierten Datenkraken vom Schlage Google und Facebook. Das Geltendmachen von Grundrechten st\u00f6\u00dft dabei aber auf zwei Schwierigkeiten: Prinzipiell werden die meisten Grundrechte als Abwehrrechte gegen\u00fcber der Staatsgewalt verstanden, nicht aber als Rechtstitel gegen\u00fcber Privaten.(28) Es kommt hinzu, dass die genannten sowie auch andere global t\u00e4tige Internetunternehmen ihren Hauptsitz in den USA haben, also au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Wer die Dienste von Google u.\u00a0a. in Anspruch nimmt, handelt damit im Rahmen seiner Privatautonomie, zu der auch die Vertragsfreiheit geh\u00f6rt. Von einer freien Aushandlung des Vertragsinhalts kann dabei angesichts des \u00fcberw\u00e4ltigenden Machtungleichgewichts der Internetkonzerne und der Nutzer_innen allerdings keine Rede sein. Letzteren bleibt kaum etwas anderes \u00fcbrig, als die Gesch\u00e4ftsbedingungen der Datenkraken zu akzeptieren. Deren Gesch\u00e4ftsmodell beruht schlie\u00dflich auf der umfassenden Auswertung und Vermarktung der ihnen gelieferten Datenmengen.(29) Was dabei genau geschieht, wei\u00df kaum eine der inzwischen nach Milliarden z\u00e4hlenden Kund_innen. Nehmen wir als Beispiel nur einen scheinbar so harmlosen Vorgang wie das Bet\u00e4tigen des Like-Buttons (&#132;Gef\u00e4llt mir&#147;) von Facebook. Was vielen als eine Art Volksabstimmung zu allen m\u00f6glichen Fragen erscheinen mag, nutzt die Internetfirma zur Erstellung von Pers\u00f6nlichkeitsprofilen anhand von Algorithmen. Wer z. B. die Kultmotorr\u00e4der von Harley-Davidson sowie die Filmfigur Clark Griswold gut findet, wird von Facebooks Auswertungssystem als &#132;weniger intelligent&#147; eingestuft.(3)<\/p>\n<p>Die Problematik, dass es unter den \u00f6konomischen Verh\u00e4ltnissen von heute um Vertragsfreiheit und Selbstbestimmung des Einzelnen h\u00e4ufig schlecht bestellt ist, hat auch das Bundesverfassungsgericht richtig erkannt: Privatautonomie, so das Gericht, setze voraus,<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">\u00a0<\/p>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#132;dass auch die Bedingungen freier Selbstbestimmung tats\u00e4chlich gegeben sind. Hat einer der Vertragsteile ein so starkes \u00dcbergewicht, dass er vertragliche Regelungen praktisch einseitig setzen kann, bewirkt dies f\u00fcr den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung.&#147;(31)<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>In einer Entscheidung vom 23. Oktober 2006 zur Preisgabe von Daten gegen\u00fcber einer Lebensversicherung hat das Gericht daraus die richtige Schlussfolgerung gezogen: &#132;Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht gew\u00e4hrleistet, dass in der Rechtsordnung gegebenenfalls die Bedingungen geschaffen und erhalten werden, unter denen der Einzelne selbstbestimmt an Kommunikationsprozessen teilnehmen und so seine Pers\u00f6nlichkeit entfalten kann. Dazu muss dem Einzelnen ein informationeller Selbstschutz auch tats\u00e4chlich m\u00f6glich und zumutbar sein. Ist das nicht der Fall, besteht eine staatliche Verantwortung, die Voraussetzungen selbstbestimmter Kommunikationsteilhabe zu gew\u00e4hrleisten. In einem solchen Fall kann dem Betroffenen staatlicher Schutz nicht unter Berufung auf eine nur scheinbare Freiwilligkeit der Preisgabe bestimmter Informationen versagt werden. Die aus dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht folgende Schutzpflicht gebietet den zust\u00e4ndigen staatlichen Stellen vielmehr, die rechtlichen Voraussetzungen eines wirkungsvollen informationellen Selbstschutzes bereitzustellen.&#147;(32) Die Annahme einer solchen Schutzpflicht des Staates speziell im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der B\u00fcrger_innen ist in der neueren rechtswissenschaftlichen Literatur mit guten Gr\u00fcnden auf breite Zustimmung gesto\u00dfen.(33)<\/p>\n<h5><span id=\"licht-am-horizont\">Licht am Horizont?<\/span><\/h5>\n<p>Aus grundrechtlicher Sicht steht der Staat mithin in der Verantwortung, durch geeignete Ma\u00dfnahmen insbesondere auf dem Gebiet der Gesetzgebung der absehbaren Entwicklung zu einer &#132;digitalen Diktatur&#147;(34) einen Riegel vorzuschieben. Geeignete Regelungsvorschl\u00e4ge hierf\u00fcr gibt es l\u00e4ngst: Am 18. M\u00e4rz 2010 legte die Konferenz der Datenschutzbeauftragten ein sog. Eckpunktepapier mit dem Titel &#132;Ein modernes Datenschutzrecht f\u00fcr das 21. Jahrhundert&#147; vor. Oberstes Ziel einer Modernisierung muss es danach sein,<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#132;die Betroffenen als Grundrechtstr\u00e4ger wieder in den Mittelpunkt zu r\u00fccken und den wachsenden Gef\u00e4hrdungen ihrer Menschenw\u00fcrde und Handlungs- und Verhaltensfreiheit durch die technische Entwicklung und die moderne Massendatenverarbeitung entgegenzutreten.&#147;(35)<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Ein auf Deutschland begrenztes Datenschutzrecht w\u00e4re angesichts der globalen Datenstr\u00f6me im Internet freilich weitgehend wirkungslos. Grunds\u00e4tzlich ist deshalb der Vorsto\u00df der EU zu begr\u00fc\u00dfen, eine neue Datenschutzgrundverordnung mit Verbindlichkeit f\u00fcr alle ihre Mitgliedstaaten zu schaffen. Im Mittelpunkt des im Januar 2012 von der Europ\u00e4ischen Kommission vorgelegten Entwurfs f\u00fcr die Verordnung steht allerdings nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern die Freiheit des Wettbewerbs beim Verkehr mit personenbezogenen Daten.(36) Die positiven Ans\u00e4tze wurden unter dem Druck der m\u00e4chtigen Lobby der datenverarbeitenden Konzerne verw\u00e4ssert, und der Prozess der Verabschiedung bewegt sich mit der Geschwindigkeit einer Schnecke. Die deutsche Bundesregierung geh\u00f6rt keineswegs zu den treibenden Kr\u00e4ften der Reform, sondern hat vielmehr im &#132;Bremserh\u00e4uschen&#147; Platz genommen.(37) Noch grunds\u00e4tzlicher f\u00e4llt die Kritik des an der Berliner Universit\u00e4t der K\u00fcnste lehrenden Philosophen Byung-Chul Han aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#132;Die Politik \u00fcberl\u00e4sst die Digitalisierung der Gesellschaft der \u00d6konomie. Es findet keine politische Steuerung statt. Die weitgehende Unt\u00e4tigkeit der Politik, ja deren L\u00e4hmung ist der eigentliche Skandal.&#147;(38)<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Sollten wir unsere Hoffnung statt dessen auf das Bundesverfassungsgericht richten? Dieses hat mit seinem oben bereits zitierten Volksz\u00e4hlungsurteil wie auch mit seinen Entscheidungen zum &#132;Lauschangriff&#147; oder auch zur Vorratsdatenspeicherung zweifellos verfassungsrechtliche Pfl\u00f6cke gegen eine \u00fcberbordende Datensammelwut des Staates gesetzt. Auf der anderen Seite ist aber nicht zu \u00fcbersehen, dass gerade die Entscheidungen zu Datenschutzfragen in den letzten Jahren wie z. B. das Urteil vom 24. April 2013 zur &#132;Antiterrordatei&#147;(39) von einer Haltung des Kompromisses mit den Protagonisten des &#132;Sicherheitsstaates&#147;, wenn nicht gar von Widerspr\u00fcchen gepr\u00e4gt sind. Einerseits werden dort hehre Prinzipien wie ein &#132;informationelles Trennungsprinzip&#147; zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibeh\u00f6rden formuliert, andererseits deren Wirksamkeit f\u00fcr die staatliche Praxis durch &#132;Gro\u00dfz\u00fcgigkeit&#147; bei der Pr\u00fcfung der entsprechenden Eingriffsnormen konterkariert.<\/p>\n<p>Und was Verfahren wegen einer m\u00f6glichen Missachtung der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates anbetrifft: Insoweit l\u00e4sst das Gericht den politischen Instanzen weitgehend freie Hand. Dem Gesetzgeber komme &#132;ein weiter Einsch\u00e4tzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer solchen Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder \u00fcberhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen oder Ma\u00dfnahmen offensichtlich ungeeignet oder v\u00f6llig unzul\u00e4nglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zur\u00fcckbleiben.&#147;(40) Dies hat das Gericht bisher nur in wenigen F\u00e4llen angenommen, so insbesondere in den beiden Urteilen von 1975 und 1993 zum Schwangerschaftsabbruch, in denen aus dem Recht auf Leben des Ungeborenen detaillierte Festlegungen des Gesetzgebers abgeleitet wurden.(41)<\/p>\n<p>Es bleiben die M\u00f6glichkeiten des Einzelnen zum technischen Selbstschutz als Mittel gegen \u00dcberwachung und Ausforschung. Dieser setzt allerdings sowohl ein entsprechendes Problembewusstsein als auch bestimmte Fertigkeiten, \u00fcber die bisher nur wenige User_innen verf\u00fcgen, voraus. Die Entwicklung einfacher Verschl\u00fcsselungsm\u00f6glichkeiten (&#132;crypto for grandma&#147;) w\u00e4re insoweit sicher ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.(42) Dar\u00fcber hinaus ist die K\u00e4rrnerarbeit der Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Risiken des Netzes auch weiterhin unverzichtbar. &#132;Wir haben doch nichts zu verbergen&#147;? Dies m\u00f6gen auch zahlreiche Menschen in Deutschland bei der &#132;Volks- und\u00a0Berufsz\u00e4hlung&#147; 1933 und 1939 gedacht haben, bei der fl\u00e4chendeckend Hollerith-Maschinen, die Vorl\u00e4ufer der heutigen Computer, zur Auswertung eingesetzt wurden. Sie boten die technische Grundlage zur perfekten Erfassung aller Juden im Deutschen Reich und waren damit Voraussetzung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des quasi industriell betriebenen Massenmords, des Holocaust.(43) Das Beispiel schreckt, selbst wenn eine totalit\u00e4re Herrschaft in der Zukunft sich, wie zu hoffen ist, weit weniger grausam gestalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p><i><b>MARTIN\u00a0KUTSCHA\u00a0<\/b>\u00a0 ist Staatsrechtsprofessor im Ruhestand und im Bundesvorstand der Humanistischen Union. Zuletzt war er in den vorg\u00e4ngen 206\/207 in einem Streitgespr\u00e4ch mit Kurt Graulich und Rosemarie Will zu Massen\u00fcberwachung vertreten.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>(1)\u00a0 Susanne Baer, Braucht das Grundgesetz ein Update? Demokratie im Internetzeitalter, Bl\u00e4tter f. dt. u. intern. Politik 1\/2011, S. 90 (94); in diesem Vortragstext vom November 2010 werden allerdings auch schon einige Bedenken zum Ausdruck gebracht.<\/p>\n<p>(2)\u00a0 Evgeny Morozov, Wer hat das Netz verraten? &#132;Die Zeit&#147; Nr. 33 v. 8. 8. 2013, S. 41.<\/p>\n<p>(3)\u00a0 Byung-Chul Han, Unsere gef\u00fchlte Freiheit, &#132;Der Freitag&#147; Nr. 41 v. 9. 10. 2014, S. 13.<\/p>\n<p>(4)\u00a0 Vgl. dazu die Schwerpunktbeitr\u00e4ge der Vorg\u00e4nge 206\/207 (2014).<\/p>\n<p>5)\u00a0 Vgl. Rolf G\u00f6ssner, &#132;Sicherheitsrisiko Mensch&#147;, Grundrechte-Report 2014, S. 16 (17); Martin Kutscha, Offene Fragen zum \u00dcberwachungs-GAU, Vorg\u00e4nge 204 (2013), S. 89 (95).<\/p>\n<p>(6)\u00a0 Vgl. z. B.\u00a0&#132;Berliner Zeitung&#147; v. 26. 2. 2015 zum Fall Nasser.<\/p>\n<p>(7)\u00a0 Vgl. z. B. Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen (BVerfGE) 125, 260 (309).<\/p>\n<p>(8)\u00a0 BVerfGE 106, 28 (35 f.).<\/p>\n<p>(9)\u00a0 BVerfGE 120, 274 (307).(10) Vgl. z. B. BVerfGE 115, 166 (183).<\/p>\n<p>(11) BVerfGE 125, 260 (319).<\/p>\n<p>(12) Zu dessen bisheriger Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK vgl. Martin Kutscha a. a. O. (Anm. 5), S. 93.<\/p>\n<p>(13) EuGH, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 11\/2014, 709 (710).<\/p>\n<p>14) Vgl. im Einzelnen Martin Kutscha a. a. O., S. 92.<\/p>\n<p>(15) Vgl. Eric T\u00f6pfer, Wie das Menschenrecht auf Privatheit in seiner Krise an Profil gewinnt, Vorg\u00e4nge 206\/207 (2014), S. 31 ff.<\/p>\n<p>(16) Vgl. die Darstellung bei Sven L\u00fcders, Deutsche Rechtspositionen zur \u00dcberwachungsaff\u00e4re, Vorg\u00e4nge 206\/207 (2014), S. 7 (17 ff.).<\/p>\n<p>(17) Vgl. Bertold Huber, Die Fernmeldeaufkl\u00e4rung des Bundesnachrichtendienstes &#150; Rechtsgrundlagen und bestehende Regelungsdefizite, Vorg\u00e4nge 206\/207 (2014), S. 42 (47 f.); Matthias B\u00e4cker, Strategische Telekommunikations\u00fcberwachung auf dem Pr\u00fcfstand, Kommunikation &#038; Recht 9\/2014, S. 556 (560 f.).<\/p>\n<p>(18) Vgl. im Einzelnen Fredrik Roggan, Kommentar zum Gesetz zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10), Das deutsche Bundesrecht, Baden-Baden 2012, I A 35; Martin Kutscha\/Sarah Thom\u00e9, Grundrechtsschutz im Internet? Baden-Baden 2013, S. 65 ff.<\/p>\n<p>(19) Christoph Gusy, Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat, Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik 1\/2008, S. 36 (39); vgl. auch das Streitgespr\u00e4ch zwischen Kurt Graulich und Martin Kutscha, Vorg\u00e4nge 206\/207 (2014), S. 22 ff.<\/p>\n<p>(20) Marianne Egger de Campo, Neue Medien &#150; alte Greedy Institutions, Leviathan 1\/2014, S. 7 (22).<\/p>\n<p>(21) BVerfGE 65, 1 (42).<\/p>\n<p>(22) BVerfGE 65, 1 (43).<\/p>\n<p>(23) BVerfGE 120, 274.<\/p>\n<p>(24) Vgl. im Einzelnen Martin Kutscha, Das &#132;Computer-Grundrecht&#147; &#150; eine Erfolgsgeschichte? Datenschutz und Datensicherheit 6\/2012, 391 ff.<\/p>\n<p>(25) Vgl. Wolfgang Hoffmann-Riem, Der grundrechtliche Schutz der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t eigengenutzter informationstechnischer Systeme, Juristenzeitung 21\/2008, 1009 (1011), der als Berichterstatter an dem Urteil ma\u00dfgeblich beteiligt war.<\/p>\n<p>(26) BVerfGE 65, 1 (44).<\/p>\n<p>(27) BVerfGE 65, 1 (44).<\/p>\n<p>(28) Vgl. Andreas Fisahn\/Martin Kutscha, Verfassungsrecht konkret. Die Grundrechte, 2. Aufl., Berlin 2011, S. 5 f.<\/p>\n<p>(29) Vgl. Moritz Karg\/Sven Thomsen, Tracking und Analyse durch Facebook, Datenschutz und Datensicherheit 10\/2012, S. 792 ff.; Thilo Weichert, Big Data und Datenschutz, Zeitschrift f\u00fcr Datenschutz 6\/2013, S. 251 ff.<\/p>\n<p>(30) G\u00f6tz Schartner, Wie Facebook die Intelligenz der Nutzer analysiert, &#132;Berliner Zeitung&#147; v. 28. 2.\/ 1. 3. 2015.<\/p>\n<p>(31) BVerfGE 81, 242 (255).<\/p>\n<p>(32) BVerfG (Kammerentscheidung), Deutsches Verwaltungsblatt 2\/2007, S. 111 (112).<\/p>\n<p>(33) Vgl. nur Matthias B\u00e4cker, Grundrechtlicher Informationsschutz gegen Private, Der Staat 51 (1\/2012), S. 91 (99 f.); Gerald Spindler, Pers\u00f6nlichkeitsschutz im Internet, M\u00fcnchen 2012, S. 100; Norbert Ullrich, Die Verpflichtung der Exekutive und Legislative zum Schutz deutscher B\u00fcrger vor der Aussp\u00e4hung durch ausl\u00e4ndische Geheimdienste, Deutsches Verwaltungsblatt 4\/2015, S. 204 (207 ff.); Martin Kutscha\/Sarah Thom\u00e9 a. a. O. (Anm. 18), S. 48 ff.<\/p>\n<p>(34) Thilo Weichert, Globaler Kampf um digitale Grundrechte, Kritische Justiz 2\/2014, 123 (125).<\/p>\n<p>(35) Abgedruckt in: Bundesbeauftragter f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit, 23. T\u00e4tigkeitsbericht 2009-2010, S. 169 (175).<\/p>\n<p>(36) Vgl. Edgar Wagner, Der Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung der Europ\u00e4ischen Kommission, Datenschutz und Datensicherheit 9\/2012, S. 676 ff.<\/p>\n<p>(37) Peter Schaar, EU-Datenschutz: Schluss mit der Verz\u00f6gerungstaktik! Zeitschrift f\u00fcr Datenschutz 3\/2014, S. 113 (114).<\/p>\n<p>(38) Byung-Chul Han a. a. O. (Anm. 3).<\/p>\n<p>(39) BVerfG, Neue Juristische Wochenschrift 21\/2013, S. 1499 ff.; dazu Rosemarie Will, Das Bundesverfassungsgericht und die Anti-Terror-Datei, Vorg\u00e4nge 201\/202 (2013), S. 102 ff.; Michael Pl\u00f6se, Was Karlsruhe nicht verbietet, macht Berlin nur dreister, Vorg\u00e4nge 206\/207 (2014), S. 122 (124 ff.).<\/p>\n<p>(40) BVerfGE 125, 39 (78\/79).<\/p>\n<p>(41) BVerfGE 39, 1 und BVerfGE 88, 203.<\/p>\n<p>(42) Vgl. z. B. Alexander Dix, Rechtspolitische und technische Ma\u00dfnahmen f\u00fcr einen effektiven Datenschutz, Vorg\u00e4nge 206\/207 (2014), S. 66 (71)<\/p>\n<p>(43) Vgl. Edwin Black, IBM und der Holocaust, M\u00fcnchen\/Berlin 2001, S. 216 ff.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[666,667],"autoren":[150],"publikationen":[1442],"class_list":["post-11533","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-datenschutz-als-grundrecht","tag-vorgaenge-artikel","autoren-martin-kutscha","publikationen-1442"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Cyber-Sicherheit im grundrechtsfreien Raum? 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