{"id":11534,"date":"2015-08-11T11:30:00","date_gmt":"2015-08-11T09:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-computer-krieg-und-die-nato-vollstaendig\/"},"modified":"2015-08-11T12:00:00","modified_gmt":"2015-08-11T10:00:00","slug":"der-computer-krieg-und-die-nato-vollstaendig","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/209\/publikation\/der-computer-krieg-und-die-nato-vollstaendig\/","title":{"rendered":"Der Computer-Krieg und die NATO (vollst\u00e4ndig)"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 209 (Heft 1\/2015), S. 49-53<\/p>\n<p><i>(Red.) Das sogenannte Talinn-Manual soll Rechtsfragen beim Cyber warfare der NATO kl\u00e4ren helfen. Daf\u00fcr wurde eine Kommission aus unabh\u00e4ngigen Experten und Expertinnen berufen, die die Aus\u00fcbung von Gewalt im v\u00f6lkerrechtlichen Rahmen analysiert und Regeln f\u00fcr den staatlichen Cyberkrieg vorschl\u00e4gt.<\/i><\/p>\n<p>&#132;Cyber warfare&#147; ist eine neue Form von zwischenstaatlicher Schadensstiftung, die eine neue Form von Schaden verursacht. Die Sch\u00e4digung erfolgt \u00fcber eine elektronische Kommunikation, die schadensstiftende Informationsgehalte (Viren, W\u00fcrmer, Trojaner) \u00fcbermittelt. Der dadurch unmittelbar verursachte Schaden ist die Beeintr\u00e4chtigung der Funktionsf\u00e4higkeit von Computer-Systemen. Diese Computer-Systeme sind aber wesentliche Elemente des Funktionierens lebenswichtiger Dienstleistungen (Energie, Transport, Finanzdienstleistungen) und milit\u00e4rischer F\u00e4higkeiten (Aufkl\u00e4rung, \u00dcbermittlung von Informationen an Entscheidungstr\u00e4ger). Deshalb stellt sich die Frage, ob die traditionellen Regeln des V\u00f6lkerrechts, die grenz\u00fcberschreitende Sch\u00e4digungshandlungen verbieten, auf diese neue Form von Sch\u00e4digung und Schaden anwendbar sind. &#132;Warfare&#147; hei\u00dft Aus\u00fcbung milit\u00e4rischer Gewalt. Sind die bestehenden Regeln \u00fcber die Aus\u00fcbung milit\u00e4rischer Gewalt auf solche Sch\u00e4digungen anzuwenden?<\/p>\n<p>Dieser Frage hat sich eine NATO-Einrichtung mit dem wohlklingenden Namen &#132;Cooperative Cyber Defence Center of Excellence&#147; in Talinn durch Einberufung einer Expertenkommission angenommen, die vor kurzem ihre Ergebnisse in Form eines &#132;Manual&#147;, d.h. von Richtlinien mit Kommentaren, in einem international angesehenen wissenschaftlichen Verlag ver\u00f6ffentlicht hat.(1) Die Regeln sind einfach und allgemein formuliert, die Streitpunkte stecken in den Kommentaren. Das Manual ist keine offizielle NATO-Doktrin, so ausdr\u00fccklich die Einleitung. Aber die Arbeit d\u00fcrfte nicht allzu fern von dem sein, was in den milit\u00e4rischen und politischen Kreisen der NATO \u00fcber Rechtsfragen des Computerkriegs gedacht wird. Solche Experten- und Expertinnenarbeiten haben ihre eigene Wirksamkeit. Sie pflegen, wenn sie \u00fcberzeugend sind, die \u00dcberlegungen von Entscheidungstr\u00e4gern und Entscheidungstr\u00e4gerinnen und Richtern und Richterinnen (wenn es je zu Kriegsverbrechens-Prozessen wegen Computer-Angriffen kommen sollte) zu pr\u00e4gen. Irgendwoher m\u00fcssen die Entscheidungstr\u00e4ger und Entscheidungstr\u00e4gerinnen ihre Ma\u00dfst\u00e4be nehmen. Sie greifen gern auf die Arbeit von Experten und Expertinnen zur\u00fcck. Deren Akzeptanz wird nur erh\u00f6ht, wenn Uneinigkeit der Experten und Expertinnen in Einzelfragen nicht verschwiegen wird. Dieser Mechanismus war der NATO-Institution, die das Gremium einberufen hat, wohl bewusst. Darum lohnt eine inhaltliche Analyse dieser Arbeit nicht nur wissenschaftlich, sondern auch milit\u00e4risch und politisch.<\/p>\n<p>V\u00f6lkerrechtliche Regeln \u00fcber die Aus\u00fcbung milit\u00e4rischer Gewalt gibt es auf zwei Ebenen. Auf der ersten Ebene ist geregelt, ob \u00fcberhaupt milit\u00e4rische Gewalt ausge\u00fcbt werden darf, in traditioneller Terminologie das ius ad bellum, besser ius contra bellum, da es bei diesen Regeln gerade um das Verbot milit\u00e4rischer Gewalt geht. Auf der zweiten Ebene wird geregelt, wie denn Gewalt ausge\u00fcbt werden darf, wenn sie trotz des Verbots (rechtm\u00e4\u00dfig oder rechtswidrig) ausge\u00fcbt wird (ius in bello). Wegen der Schw\u00e4che der Durchsetzung der Regeln der ersten Ebene ist diese zweite Ebene notwendig, um Schlimmeres zu verhindern. Das Manual befasst sich mit beiden Ebenen.<\/p>\n<p>Grundregel des ius contra bellum ist das Verbot zwischenstaatlicher Gewaltaus\u00fcbung. Die wesentliche Ausnahme vom Gewaltverbot ist das Recht der Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff. Es stellt sich also die Frage, ob und unter welchen Umst\u00e4nden die umrissene elektronische Schadensstiftung &#132;Gewalt&#147; im Sinne des Gewaltverbots darstellt. Die NATO-Experten sehen das Kriterium, das diese Frage beantworten soll, in der Gleichwertigkeit der Wirkung der Schadensstiftung (&#132;scale and effects comparable to non-cyber operations rising to the level of a use of force&#147;). Eine Ma\u00dfnahme des Cyber warfare ist Aus\u00fcbung von milit\u00e4rischer Gewalt, wenn ihre unmittelbare oder auch mittelbare Wirkung der Schadensstiftung durch milit\u00e4rische Ma\u00dfnahmen gleichkommt. Das ist jedenfalls bei erheblicher physischer Zerst\u00f6rung der Fall, etwa bei \u00d6ffnen der Schleusen eines Staudamms durch einen Computer-Angriff auf sein elektronisches Steuerungssystem. Bei dem bekannten Angriff auf iranische Atomanlagen durch &#132;Stuxnet&#147; wurden durch eine Manipulation des Steuerungssystems die Zentrifugen physisch besch\u00e4digt.<\/p>\n<p>Mit dieser Theorie der gleichwertigen Wirkung wird die gesamte gegenw\u00e4rtige Debatte um zul\u00e4ssige Angriffshandlungen in die Frage des Cyber warfare hineingetragen. Dies pr\u00e4gt das Manual. Es nimmt deswegen auch zu allgemeinen Streitfragen zul\u00e4ssiger Gewaltaus\u00fcbung Stellung (u.a. Selbstverteidigung und Beteiligung an Kampfhandlungen). So ger\u00e4t das Manual \u00fcber das Thema des Cyber warfare hinaus zu einer Art Lehrbuch dar\u00fcber, wie das heutige V\u00f6lkerrecht milit\u00e4rische Gewalt regelt, jedenfalls nach Auffassung NATO-naher Experten und Expertinnen. Das sei an wenigen Beispielen gezeigt.<\/p>\n<p>Der &#132;bewaffnete Angriff&#147; ist eine intensive Form der Gewaltaus\u00fcbung, die das Selbstverteidigungsrecht ausl\u00f6st. Darum ist die Definition des bewaffneten Angriffs entscheidend f\u00fcr die Definition von Selbstverteidigung. Mit dieser Definition wird Politik gemacht. Es geht um die \u00dcberzeugungskraft von Rechtfertigungsstrategien f\u00fcr den Einsatz milit\u00e4rischer Gewalt. Da die gebr\u00e4uchlichste Rechtfertigung f\u00fcr den Einsatz milit\u00e4rischer Gewalt die Selbstverteidigung ist, vertreten Staaten, die aktive Optionen des Einsatzes milit\u00e4rischer Gewalt verfolgen und diese Optionen rechtlich rechtfertigen wollen, eine weite Definition des bewaffneten Angriffs. Denn diese hat eine weiter reichende Rechtfertigung von angestrebten milit\u00e4rischen Optionen zur Folge. Das Manual verfolgt die amerikanische Linie einer weiten Definition von als Selbstverteidigung zul\u00e4ssiger Gewalt (wobei abweichende Meinungen, in dem Expertengremium eine Minderheit, nicht verschwiegen werden).<\/p>\n<p>Herk\u00f6mmlich wird als bewaffneter Angriff nur solche Gewalt angesehen, die von einem Staat gegen\u00fcber einem anderen Staat ausge\u00fcbt wird. Um den Tatbestand der Verletzung des Gewaltverbots oder des bewaffneten Angriffs zu erf\u00fcllen, muss eine Ma\u00dfnahme einem Staat zurechenbar sein. Das wird seit 9\/11 bestritten. Konnte denn dieser Angriff Afghanistan zugerechnet werden? Die Mehrheit der NATO-Experten und -Expertinnen ist der Auffassung, dass ein bewaffneter Angriff im Rechtssinn auch von einem nicht-staatlichen Akteur wie Al Qaeda ausgehen kann und dass Selbstverteidigung dann auch auf dem Gebiet eines Staates ausge\u00fcbt werden kann, dem der Angriff gar nicht zuzurechnen ist, jedenfalls wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, seinerseits gegen den von seinem Gebiet aus operierenden nicht-staatlichen Akteur vorzugehen. Der Kommentar verschweigt wenigstens nicht, dass der Internationale Gerichtshof das ganz anders sieht. Auch die Mehrheit der V\u00f6lkerrechtler und V\u00f6lkerrechtlerinnen der Welt teilt nicht unbedingt die Meinung der Mehrheit der NATO-Experten und -Expertinnen.<\/p>\n<p>Mit der Zurechenbarkeit ist man bei der zentralen Schwierigkeit der rechtlichen Regelung des Cyber warfare. Die R\u00fcckverfolgung einer solchen Ma\u00dfnahme zu ihrem eigentlichen Urheber ist h\u00e4ufig nicht m\u00f6glich. Die Urheber des Stuxnet-Angriffs auf die iranischen Atomanlagen wurden nie einwandfrei identifiziert. Die Tatsache, dass eine Sch\u00e4digung von einem bestimmten Server aus erfolgte, reicht nicht aus, um diese Sch\u00e4digung dem Staat zuzurechnen, auf dessen Territorium der Server steht. Das sagt das Manual ausdr\u00fccklich (Regeln 7 und 8). H\u00e4ufig ist nicht festzustellen, ob eine zweifellos vorhandene massive Sch\u00e4digung als bewaffneter Angriff von einem bestimmten Akteur oder gar einem bestimmten Staat ausgeht. Nur wenn eine Zurechenbarkeit mit hinreichender Sicherheit feststeht, ist Selbstverteidigung gegen diesen Staat zul\u00e4ssig. Selbstverteidigung auf Verdacht ist es nicht, wie der Internationale Gerichtshof in einem anderen Fall gewaltsamer Reaktion auf Sch\u00e4digungshandlungen unklaren Ursprungs entschieden hat. Selbstverteidigung wird also in vielen F\u00e4llen von Cyber warfare rechtlich nicht zul\u00e4ssig und \u00fcbrigens auch milit\u00e4risch oder politisch nicht sinnvoll sein &#150; eine Schlussfolgerung, die das Manual nicht zieht.<\/p>\n<p>Zum ius in bello: Seine Grundregel ist das Prinzip der Unterscheidung. Im bewaffneten Konflikt zul\u00e4ssig sind Sch\u00e4digungshandlungen (&#132;Angriffe&#147;) durch Angeh\u00f6rige des Milit\u00e4rs (Kombattanten) gegen die milit\u00e4rischen Anstrengungen des Gegners, d.h. gegen seine Streitkr\u00e4fte und gegen sog. milit\u00e4rische Ziele. Das sind Objekte, die wirksam zur milit\u00e4rischen Anstrengung des Gegners beitragen und deren Zerst\u00f6rung bzw. Eroberung oder Neutralisierung darum einen milit\u00e4rischen Vorteil mit sich bringt. Zivilisten und zivile Objekte d\u00fcrfen nicht angegriffen werden. Im Rahmen des Cyber warfare stellt sich darum die Frage, welche Art von Sch\u00e4digungshandlungen, die die Funktionsf\u00e4higkeit von Computer-Systemen beeintr\u00e4chtigen, in diesem Sinne \u00fcberhaupt Angriffe darstellen. Auch f\u00fcr diese Frage ist die Gleichwertigkeit der Wirkung mit der herk\u00f6mmlicher Angriffe ausschlaggebend. Angriffe in diesem Sinne sind darum Handlungen, so das Manual (Regel 30), von denen vern\u00fcnftiger Weise angenommen werden kann, dass sie Verletzung oder Tod von Personen oder Schaden an Sachg\u00fctern verursachen werden.<\/p>\n<p>Computer-Systeme, die allein milit\u00e4rischen Zwecken dienen, sind milit\u00e4rische Ziele. Denkbar sind aber auch Angriffe auf Objekte, die zivilen Zwecken dienen, z.B. Steuerungssysteme der Energieversorgung, Einrichtungen der Telekommunikation. Wenn solche Einrichtungen zugleich auch milit\u00e4rischen Zwecken dienen (sog. &#132;dual use&#147;-Objekte), sind sie milit\u00e4rische Ziele. Vor einem Angriff m\u00fcssen &#132;praktisch m\u00f6gliche&#147; Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, um festzustellen, ob das der Fall ist. Wie im Falle von Computer-Systemen die bei dieser Pr\u00fcfung anzuwendende Sorgfalt zu bestimmen ist, ist eine schwierige Frage. Das Manual spricht von &#132;st\u00e4ndiger Sorgfalt&#147; (constant care, Regel 52), ohne zu bestimmen, was das bedeutet. Hier sind wir erneut beim Problem der Internet-typischen Unsicherheiten.<\/p>\n<p>Nur Kombattanten und Kombattantinnen (d.h. zur Teilnahme an Kampfhandlungen berechtigte Angeh\u00f6rige der Streitkr\u00e4fte) und Zivilisten und Zivilistinnen, die unmittelbar an den Kampfhandlungen teilnehmen, d\u00fcrfen gezielt angegriffen werden, letztere auch nur f\u00fcr die Zeit einer solchen Teilnahme (Regel 35). Im Bereich des Cyber warfare tummeln sich Privatpersonen, die in der Tat nicht den Streitkr\u00e4ften angeh\u00f6ren, Hacker und Hackerinnen (Hacktivists), Programmierer und Programmiererinnen von Schadprogrammen u.v.m. Das Manual vertritt insofern eine weite Definition der unmittelbaren Teilnahme, die den Kreis der anzugreifenden Personen weit zieht. Teilnahme ist nicht nur der Angriff im Sinne der genannten Definition, sondern alles, was Streitkr\u00e4ften im Kampf schadet (also etwa St\u00f6rung von milit\u00e4rischer Kommunikation). Unsicher sind die Experten und Expertinnen bei der Frage, wie nahe eine Unterst\u00fctzungshandlung (etwa das Schreiben von Programmen zur Durchf\u00fchrung von Computer-Angriffen) an einer den Feind sch\u00e4digenden Handlung sein muss, um als unmittelbare Teilnahme zu gelten, die den Programmierer zum rechtm\u00e4\u00dfigen Ziel von Angriffen macht. Ein Teil der Experten und Expertinnen scheint da recht geringe Anforderungen an diese N\u00e4he zu stellen: die Hacktivists leben nach dem Manual ziemlich gef\u00e4hrlich.<\/p>\n<p>Das Manual vertritt einerseits in seinen Stellungnahmen zu aktuellen Streitfragen der rechtlichen Schranken milit\u00e4rischer Gewalt konsequent eine Tendenz, die der Politik gro\u00dfer Milit\u00e4rm\u00e4chte freundlich ist. Andrerseits verfolgt es einen an sich billigenswerten Ansatz: Es verwirft nicht etwa die bestehenden Rechtsregeln als obsolet oder irrelevant. Es versucht vielmehr, diese Regeln konsequent auf das neue Ph\u00e4nomen des Cyber warfare anzuwenden, indem es auf die gleichwertige Wirkung der Sch\u00e4digungshandlung abstellt. Verboten sind solche Angriffe, die einen physischen Schaden verursachen, der dem gleicht, der durch herk\u00f6mmliche milit\u00e4rische Operationen verursacht wird und der nach den f\u00fcr diese geltenden Regeln rechtswidrig ist. Das ist letztlich die traditionelle juristische Methode, neue Entwicklungen rechtlich einzugrenzen. Die Methode hat freilich ihre Grenzen. Es gibt neue Entwicklungen, f\u00fcr die die alten Regeln wirklich nicht ausreichen. Beim Computer-Krieg ist dies die Schwierigkeit, den wahren Urheber einer schadensstiftenden Handlung festzustellen und so die Handlung einem verantwortlichen Rechtssubjekt zuzuordnen. Aber eben darauf beruht die Wirkung von Rechtsregeln im Allgemeinen und von V\u00f6lkerrecht im Besonderen.<\/p>\n<p>Die Autoren des Manual haben das Problem gesehen, aber nicht wirklich l\u00f6sen k\u00f6nnen oder wollen. Die Frage bleibt eine Herausforderung f\u00fcr die Rechtsentwicklung. Da gilt es staatliche Kontrollpflichten zu bedenken und zu schaffen, die verhindern, dass unverantwortliche Akteure auf Kriegsschaupl\u00e4tzen mitmischen. Eine wesentliche staatliche Verantwortung geht auch dahin, die Verwundbarkeit lebenswichtiger Steuerungssysteme zu verringern. Das ist eine Herausforderung f\u00fcr die Entwicklung von Technologie, aber auch f\u00fcr eine wie auch immer zu denkende Entwicklung des Rechts. Das Manual kann nicht das letzte Wort in Fragen des Cyber warfare sein.<\/p>\n<p><i><b>MICHAEL\u00a0BOTHE\u00a0<\/b>\u00a0 ist Rechtswissenschaftler und als solcher Professor emeritus an der J.W. Goethe Universit\u00e4t Frankfurt\/Main. Schwerpunkt seiner T\u00e4tigkeit ist der Bereich V\u00f6lkerrecht, insbesondere mit den Themen Friedenssicherungsrecht, R\u00fcstungskontrolle, humanit\u00e4res V\u00f6lkerrecht, internationales Umweltrecht und vergleichendes Staats- und Verfassungsrecht. Bothe leitet seit 1995 den &#132;Fachausschuss Humanit\u00e4res V\u00f6lkerrecht&#147; des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und war von 2001 bis 2005 Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr V\u00f6lkerrecht. Er geh\u00f6rte au\u00dferdem von 2001 bis 2011 der Internationalen humanit\u00e4ren Ermittlungskommission an und war ab 2007 deren Pr\u00e4sident. <\/i><\/p>\n<h5>Anmerkungen:<\/h5>\n<p>(1) Talinn Manual on the International Law Applicable to Cyber warfare. Prepared by the International Group of Experts at the Invitation of the NATO Cooperative Cyber Defence Center of Excellence. General editor: Michael N. Schmitt. Cambridge University Press 2013, XIX, 282 S., \u00a3 35,00.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2070],"publikationen":[1442],"class_list":["post-11534","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-michael-bothe","publikationen-1442"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der Computer-Krieg und die NATO (vollst\u00e4ndig) - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/209\/publikation\/der-computer-krieg-und-die-nato-vollstaendig\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der Computer-Krieg und die NATO (vollst\u00e4ndig) - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 209 (Heft 1\/2015), S. 49-53 (Red.) 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