{"id":11549,"date":"2015-04-19T13:30:00","date_gmt":"2015-04-19T11:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/streitgespraech-zum-rechtlichen-zustand-des-europaeischen-und-deutschen-asylsystems\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:55","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:55","slug":"streitgespraech-zum-rechtlichen-zustand-des-europaeischen-und-deutschen-asylsystems","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/streitgespraech-zum-rechtlichen-zustand-des-europaeischen-und-deutschen-asylsystems\/","title":{"rendered":"Streitgespr\u00e4ch zum rechtlichen Zustand des europ\u00e4ischen und deutschen Asylsystems"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4\/2014), S. 4-11<\/p>\n<div><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/BAST_cut.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-5128 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/BAST_cut-338x450.jpg\" alt=\"Streitgespr&auml;ch zum rechtlichen Zustand des europ&auml;ischen und deutschen Asylsystems\" width=\"338\" height=\"450\" srcset=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/BAST_cut-338x450.jpg 338w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/BAST_cut-768x1024.jpg 768w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/BAST_cut-563x750.jpg 563w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/BAST_cut-450x600.jpg 450w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/BAST_cut-253x337.jpg 253w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/BAST_cut.jpg 1000w\" sizes=\"auto, (max-width: 338px) 100vw, 338px\" \/><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<p><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/THYM_cut.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-5129 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/THYM_cut-338x450.jpg\" alt=\"Streitgespr&auml;ch zum rechtlichen Zustand des europ&auml;ischen und deutschen Asylsystems\" width=\"338\" height=\"450\" srcset=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/THYM_cut-338x450.jpg 338w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/THYM_cut-563x750.jpg 563w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/THYM_cut-768x1022.jpg 768w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/THYM_cut-451x600.jpg 451w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/THYM_cut-253x337.jpg 253w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/THYM_cut.jpg 1000w\" sizes=\"auto, (max-width: 338px) 100vw, 338px\" \/><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<p>(<i>Red.) J&uuml;rgen Bast und Daniel Thym sind beides ausgewiesene Experten im Europ&auml;ischen Verfassungsrecht und im Migrationsrecht. Die <b>vor<\/b>g&auml;nge baten beide, zu ausgew&auml;hlten Fragen zum deutschen und unionseurop&auml;ischen Zustand des Asylsystems darzulegen.<\/i><\/p>\n<p><b>J&Uuml;RGEN BAST<\/b>&nbsp;&nbsp; Studium der Soziologie und Rechtswissenschaft in Frankfurt am Main; 2005 Promotion zum Dr. jur.; 2010 Habilitation; 2012 Professor f&uuml;r V&ouml;lker- und Europarecht an der Radboud Universit&auml;t Nijmegen; seit 2013 Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht an der Justus-Liebig- Universit&auml;t Gie&szlig;en. Die Arbeitsschwerpunkte von Bast sind das Migrationsrecht und das Europ&auml;ische Verfassungsrecht. Seine Habilitationsschrift besch&auml;ftigt sich mit Fragen des Einwanderungsrechts, unter anderem dem Schutz der Grund- und Menschenrechte von Migranten (Aufenthaltsrecht und Migrationssteuerung, T&uuml;bingen 2011).<\/p>\n<p><b>DANIEL THYM&nbsp;<\/b> Prof. Dr. LL.M., Jahrgang 1973, studierte Rechtswissenschaften in Regensburg, Paris sowie an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin. Als langj&auml;hriger Mitarbeiter des Walter-Hallstein-Instituts f&uuml;r Europ&auml;isches Verfassungsrecht promovierte er 2004 an der HU Berlin mit einer Arbeit &uuml;ber verschiedene Integrationsgeschwindigkeiten (&#8222;Ungleichzeitigkeit und Europ&auml;isches Verfassungs&shy;recht&#8220;). Seine Habilitationsschrift aus dem Jahr 2009 betrifft das &#8222;Migrationsverwaltungsrecht.&#8220; In London absolvierte Thym einen Master und baute sp&auml;ter das Berliner Graduiertenkolleg &#8222;Verfassung jenseits des Staates: von der europ&auml;ischen zur globalen Rechtsgemeinschaft?&#8220; (GRAKOV) mit auf, dessen Tr&auml;ger er heute ist. Seit 2006 ist er Mitherausgeber des &#8222;European Law Journal &#8211; Review of European Law in Context&#8220; sowie seit 2011 der &#8222;Zeitschrift f&uuml;r Ausl&auml;nderrecht und Ausl&auml;nderpolitik&#8220;. Im Oktober 2010 &uuml;bernahm Thym den Lehrstuhl f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht, Europa- und V&ouml;lkerrecht und ist seither Kodirektor des Forschungszentrums Ausl&auml;nder- und Asylrecht (FZAA). Er ist ma&szlig;geblich am Exzellenzcluster &#8222;Kulturelle Grundlagen von Integration&#8220; beteiligt. Seine Forschungsschwerpunkte sind das deutsche, europ&auml;ische und internationale Migrationsrecht sowie die EU-Verfassungsentwicklung mit einem Schwerpunkt auf den Menschenrechten sowie den ausw&auml;rtigen Angelegenheiten.<\/p>\n<p><i>Macht das rechtlich geregelte Asylsystem der EU Europa zur Festung?<\/i><\/p>\n<p><b>Bast: <\/b>Das Kernproblem des Europ&auml;ischen Asylsystems ist, dass es zwar individuelle Rechtsanspr&uuml;che f&uuml;r schutzbed&uuml;rftige Migrantinnen und Migranten schafft, aber keine sicheren und legalen Zugangsm&ouml;glichkeiten zu diesem gemeinsamen Asylraum er&ouml;ffnet, sondern die Fl&uuml;chtlinge auf hochriskante und teure Reisewege verweist. Ich pers&ouml;nlich mag die &#8222;Festungs&#8220;-Rhetorik nicht, wegen ihrer Urspr&uuml;nge in der nazistischen Kriegspropaganda und weil sie zu einfache Vorstellungen dar&uuml;ber hervorruft, wie das System der Zugangsverhinderung funktioniert. Nach etwa einem Jahrzehnt der Europ&auml;isierung des Asylrechts bin ich gleichwohl davon &uuml;berzeugt, dass das Alternativmodell, das Nebeneinander nationaler Asylsysteme, noch restriktivere Politikergebnisse hervorgebracht h&auml;tte.<\/p>\n<p><b>Thym:<\/b> Das Asylsystem macht Europa nicht zur Festung, weil die Definition des Asylbegriffs in den europ&auml;ischen Rechtsakten vergleichsweise liberal ist &#8211; auch im internationalen Vergleich und im Vergleich zur fr&uuml;heren deutschen Rechtsprechung. Dies sieht man etwa daran, dass f&uuml;r bestimmte Herkunftsstaaten, etwa Syrien, die Schutzquote aktuell bei weit &uuml;ber 95 Prozent liegt. Der Streit dreht sich nicht um die Anerkennung, sondern um den Zugang.<\/p>\n<p><i>Artikel 18 der Grundrechtecharta garantiert das Recht auf Asyl. Welche legalen und sicheren Zug&auml;nge gibt es f&uuml;r asylberechtigte Personen zu diesem Recht? Darf die EU asylberechtigte Personen durch immer weitere Abschottung der Au&szlig;engrenzen und eine Zugangsverhinderungspolitik durch Kooperation mit den Anrainerstaaten auf Abstand halten, so dass diese gar nicht erst Asyl beantragen k&ouml;nnen &#8211; obwohl sie asylberechtigt sind?<\/i><\/p>\n<p><b>Bast:<\/b> In der bisherigen Rechtspraxis spielt Art. 18 der Grundrechte-Charta keine Rolle; er hat sicherlich Potential f&uuml;r zuk&uuml;nftige rechtspolitische Auseinandersetzungen. Die ma&szlig;geblichen Impulse f&uuml;r das Europ&auml;ische Asylsystem gehen vom Unionsgesetzgeber aus, der den Kreis der schutzbed&uuml;rftigen Personen in der sogenannten Qualifikationsrichtlinie vergleichsweise offen definiert hat. Die EU hat beispielsweise eine liberalere Fl&uuml;chtlingsdefinition als die Bundesrepublik Deutschland vor der Europ&auml;isierung des Asylrechts. Ebenso wie die alte Bundesrepublik versteht die EU das Asylrecht aber bislang als ein territorial gebundenes Recht, dass grunds&auml;tzlich erst auf dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats geltend gemacht werden kann.<\/p>\n<p><b>Thym:<\/b> Die Frage kann man so verstehen, dass aus Art. 18 der Grundrechtecharta folge, dass Fl&uuml;chtlinge immer auch einen sicheren und legalen Zugang zum Territorium erhalten sollen. Dies ist jedoch nicht der Fall; die Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention (GFK) sch&uuml;tzt vor der R&uuml;ckf&uuml;hrung in Staaten, in denen eine Verfolgung droht, gilt jedoch erst dann, wenn man in einem Staat ist. Aus der GFK folgt f&uuml;r sich genommen kein individuelles Recht auf legale und freie Zugangswege. Aktiv f&ouml;rdern muss die EU die rechtm&auml;&szlig;ige Einreise von Fl&uuml;chtlingen nicht, auch wenn sie gerade dies im Rahmen des sogenannten Resettlement durchaus unternimmt, wenn allein f&uuml;r Deutschland &uuml;ber 10.000 Fl&uuml;chtlinge aus Syrien ein Einreisevisum erhielten. Unabh&auml;ngig davon gehen die Gerichte zutreffend davon aus, dass die Grenzkontrollen, Visa-Anforderungen oder auch die Kooperation mit Drittstaaten prinzipiell nicht gegen die GFK oder die internationalen Menschenrechte versto&szlig;en &#8211; was jedoch nicht hei&szlig;t, dass man &uuml;ber die Richtigkeit dieser Ma&szlig;nahmen nicht politisch streiten sollte. Letzteres muss ganz gewiss sein; es ist jedoch eine politische Debatte.<\/p>\n<p><i>Gibt es v&ouml;lkerrechtliche Vorgaben, gegen die die EU mit ihrer aktuellen Asylpolitik verst&ouml;&szlig;t?<\/i><\/p>\n<p><b>Bast: <\/b>Die wichtigste v&ouml;lkerrechtliche Vorgabe f&uuml;r die Asylpolitik der EU und ihrer Mitgliedstaaten ist der Grundsatz der Nichtzur&uuml;ckweisung (Non-Refoulement), der in der Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention von 1951 und in weiteren Menschenrechtsvertr&auml;gen niedergelegt ist. Das Recht auf Non-Refoulement vermittelt einen Anspruch auf Einreise und provisorische Gebietszulassung, wenn nur auf diesem Weg der gebotene Schutz vor Verfolgung sichergestellt werden kann. In der Praxis der Grenzbeh&ouml;rden der EU-Mitgliedstaaten und der Grenzschutzagentur Frontex wird hiergegen immer wieder versto&szlig;en.<\/p>\n<p><b>Thym:<\/b> Es gibt in den rechtlichen Vorgaben der Europ&auml;ischen Union keine systematischen und strukturellen Verst&ouml;&szlig;e gegen das V&ouml;lkerrecht. Das Problem ist nicht das Recht, sondern die Umsetzung. Hier sind einzelne Ma&szlig;nahmen durchaus kritisch zu betrachten und k&ouml;nnen gegebenenfalls auch rechtswidrig sein. Dies gilt etwa f&uuml;r die R&uuml;ckf&uuml;hrung von Personen, die auf der Hohen See aufgegriffen werden und speziell von Italien und Griechenland von dort aus ohne individuelle Asylverfahren in Drittstaaten zur&uuml;ckgef&uuml;hrt wurden. Dies verbietet die Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention (EMRK), und daher stellte der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte auch Verst&ouml;&szlig;e fest. Eben hierauf reagierte der EU-Gesetzgeber, indem er bei der Neufassung der Frontex-Einsatzrichtlinien ausdr&uuml;cklich festlegte, dass bei Frontex-Eins&auml;tzen immer auf die Einhaltung der Menschenrechte geachtet werden muss. Das Recht ist in Ordnung, was jedoch von einzelnen Beamten gemacht wird, kann die EU schwer kontrollieren.<\/p>\n<p><i>Werden die Lasten aus dem Asylverfahren in der EU solidarisch verteilt, oder benachteiligt die Dublin-Verordnung die Staaten an der &ouml;stlichen und s&uuml;dlichen Peripherie?<\/i><\/p>\n<p><b>Bast:<\/b> Das Dublin-System war nie als solidarisches System konzipiert, sondern etabliert eine &#8222;Zust&auml;ndigkeitsabgrenzung ohne zwischenstaatliche Lastenteilung&#8220;, wie mein Kollege Thym es einmal treffend formuliert hat. Das Dublin-System errichtet ein EU-internes System sicherer Transitstaaten, an die die Schutzsuchenden zur&uuml;ckverwiesen werden k&ouml;nnen. Dies entlastet tendenziell die Staaten Nord- und Westeuropas von ihrer Verpflichtung, Asylbegehren zu pr&uuml;fen und Fl&uuml;chtlingen Schutz zu gew&auml;hren, wohingegen die Staaten S&uuml;d- und Osteuropas verst&auml;rkt mit solchen Begehren konfrontiert werden.<\/p>\n<p><b>Thym:<\/b> Bereits ein unbefangener Blick in die Statistik zeigt, dass von einer solidarischen Verteilung zwischen den Mitgliedstaaten derzeit keine Rede sein kann, ganz unabh&auml;ngig davon, was man in diesem Zusammenhang als solidarisch einstufen w&uuml;rde. Es gibt einige Mitgliedstaaten, in denen besonders viele Asylbewerber leben, w&auml;hrend andere L&auml;nder eine Quote nahe Null haben. Das Spannende ist, dass es keineswegs immer die Grenzstaaten sind, die mehr Antragsteller haben. An der Spitze der Statistik liegen etwa Schweden, Belgien, aber auch Malta, Italien und Griechenland. Umgekehrt gibt es in Portugal, Spanien und vielen osteurop&auml;ischen Staaten sehr wenige Fl&uuml;chtlinge. Deutschland liegt im oberen Mittelfeld: obwohl in Deutschland nur 16 Prozent aller Unionsb&uuml;rger leben, werden dort aktuell rund 33 Prozent aller Asylantr&auml;ge gestellt.<\/p>\n<p><i>Wie kann die in den europ&auml;ischen Vertr&auml;gen ausdr&uuml;cklich vereinbarte solidarische Lastenteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten f&uuml;r das Asylsystem verbessert werden?<\/i><\/p>\n<p><b>Bast:<\/b> In der Tat erlegen die EU-Vertr&auml;ge dem Unionsgesetzgeber die Pflicht auf, das Europ&auml;ische Asylsystem am Grundsatz der Solidarit&auml;t auszurichten und die ungleichen Belastungen, die bei seiner Errichtung auftreten, zu kompensieren. Als diese Vorschrift entworfen wurde, standen den Vertragsautoren das Dublin-System und seine unsolidarischen Effekte klar vor Augen. Als Mittel f&uuml;r einen solidarischen Lastenausgleich ist vieles denkbar: von einer Erstattung der F&uuml;rsorgelasten f&uuml;r die Unterbringung von Asylbewerbern aus dem EU-Haushalt bis hin zu Umsiedlungsaktionen, entweder von Asylbewerbern, die noch auf den Ausgang ihres Verfahrens warten, oder von Fl&uuml;chtlingen, die ihr Verfahren zur Anerkennung schon hinter sich haben. Ein wichtiger Entlastungseffekt f&uuml;r die Erstaufnahmel&auml;nder w&auml;re es, wenn man das Weiterwanderungsverbot f&uuml;r anerkannte Fl&uuml;chtlinge abschafft.<\/p>\n<p><b>Thym:<\/b> Man kann sich viele Modelle ausdenken, die letztlich jedoch allesamt an der fehlenden Einigkeit unter den Mitgliedstaaten scheitern werden, weil alle immer nur darauf achten werden, ob sie mit dem Modell besser oder schlechter dastehen. Von daher kann man aktuell nur in kleinen und praktischen Schritten vorangehen, die meines Erachtens darauf abzielen sollten, dass wir das Asylrecht als gesamteurop&auml;ische Aufgabe betrachten und deshalb auf den Aufbau funktionierender Asylsysteme in allen Mitgliedstaaten dr&auml;ngen und erg&auml;nzende finanzielle und sonstige Ausgleichsmechanismen entwickeln. Das ist wenig revolution&auml;r, aber mehr ist politisch derzeit wohl schlicht nicht drin.<\/p>\n<p><i>Sollten die Lasten nach einem Schl&uuml;ssel aus Gr&ouml;&szlig;e und Wirtschaftskraft der Mitgliedsl&auml;nder verteilt werden? Was w&uuml;rde dies f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland bedeuten?<\/i><\/p>\n<p><b>Bast: <\/b>Auf den ersten Blick klingt es plausibel, f&uuml;r die Verteilung der Asylbewerber innerhalb der EU eine solche Quotenregelung vorzusehen, die eine proportionale Verteilung der Lasten zum Ziel hat. Allerdings stellen sich viele rechtliche und verwaltungspraktische Fragen, wie nach Ersch&ouml;pfung der Quote in einem bestimmten Mitgliedstaat die Verweisung von Asylbewerbern auf die &uuml;brigen Staaten umzusetzen w&auml;re. Ich bin skeptisch, ob das den humanit&auml;ren Zielen des Asylrechts gerecht w&uuml;rde. Ein Asylverfahren sollte im Interesse der Fl&uuml;chtlinge m&ouml;glichst z&uuml;gig durchgef&uuml;hrt werden. Es spricht deshalb viel daf&uuml;r, dass das Land der ersten Schutzgew&auml;hr auch f&uuml;r die Pr&uuml;fung des Fl&uuml;chtlingsstatus zust&auml;ndig ist. Ich bef&uuml;rworte daher ein System, bei dem die Erstaufnahmel&auml;nder mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, um im Namen aller Dublin-Staaten ein z&uuml;giges und faires Asylverfahren durchzuf&uuml;hren. Nach Abschluss des Asylverfahrens bef&uuml;rworte ich ein Recht auf Freiz&uuml;gigkeit f&uuml;r anerkannte Fl&uuml;chtlinge.<\/p>\n<p><b>Thym: <\/b>Ich f&auml;nde dieses System gut, alleine es ist wohl nicht durchsetzbar. Unabh&auml;ngig davon habe ich die Frage mit meinem Forschungszentrum einmal durchgerechnet und das Ergebnis war &uuml;berraschend: im Jahr 2013 h&auml;tte Deutschland insgesamt weniger Asylbewerber aufnehmen m&uuml;ssen; im Jahr 2014 wird diese Zahl nochmals h&ouml;her ausfallen, weil inzwischen mehr Asylbewerber nach Deutschland kommen.(1)<\/p>\n<p><i>Die Vertr&auml;ge enthalten einen Programmauftrag zur Definition eines europ&auml;ischen Asylstatus. Kann ein solcher Status garantieren, dass anerkannte Fl&uuml;chtlinge in den Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden, und m&uuml;sste es daneben nicht auch so etwas wie einen europ&auml;ischen Duldungsstatus geben?<\/i><\/p>\n<p><b>Bast:<\/b> Der einheitliche Asylstatus ist ein wesentlicher Baustein, ohne den das Europ&auml;ische Asylsystem unvollst&auml;ndig bleibt. Bisher gibt es nur fragmentarische Regelungen dar&uuml;ber, was es &#8211; jenseits der v&ouml;lkerrechtlich gebotenen Mindeststandards &#8211; bedeutet, in der EU als Fl&uuml;chtling schutzberechtigt zu sein. Zum Beispiel m&uuml;sste ein Europ&auml;ischer Fl&uuml;chtling, um noch einmal auf das Thema Dublin zur&uuml;ckzukommen, sich ebenso wie ein EU-B&uuml;rger innerhalb der EU frei bewegen und niederlassen d&uuml;rfen. Bisher ist ein solches Freiz&uuml;gigkeitsrecht erst nach f&uuml;nf Jahren vorgesehen. Au&szlig;erdem m&uuml;sste der sozialrechtliche Status der Fl&uuml;chtlinge im Sinne einer vollst&auml;ndigen Gleichbehandlung geregelt werden.<br \/>Die Schaffung eines europ&auml;ischen Duldungsstatus liegt auf einer etwas anderen Ebene. Ans&auml;tze dazu gibt es in der sog. R&uuml;ckf&uuml;hrungsrichtlinie, die Mindeststandards bei der Behandlung von ausreisepflichtigen Ausl&auml;ndern festlegt. Ein zuk&uuml;nftiger Regelungsansatz k&ouml;nnte darin bestehen, einen europ&auml;ischen Rechtsanspruch auf einen regul&auml;ren Aufenthaltstitel zu schaffen, wenn eine maximale Dauer der Duldung &uuml;berschritten ist.<\/p>\n<p><b>Thym:<\/b> Das kommt darauf an, wie man den Asylstatus definiert. Wenn dieser etwa hei&szlig;t, dass anerkannte Fl&uuml;chtlinge ebenso hohe Sozialleistungen bekommen wie die Staatsangeh&ouml;rigen des jeweiligen Aufenthaltsstaats (und dies w&auml;re eine vern&uuml;nftige Regelung), so w&auml;re hiermit eine Gleichheit nur innerhalb der Staaten hergestellt &#8211; und nicht zwischen anerkannten Fl&uuml;chtlingen in verschiedenen Staaten, weil Deutschland h&ouml;here Sozialleistungen bezahlt als Griechenland oder Rum&auml;nien. Es gibt die Forderung, dass man alternativ eine Freiz&uuml;gigkeit anerkannter Fl&uuml;chtlinge herstellen sollte, was jedoch sofort die Folgefrage nach der solidarischen Aufgabenteilung aufwirft, wenn dies zur Folge h&auml;tte, dass die allermeisten anerkannten Fl&uuml;chtlinge nach Mittel- und Nordeuropa weiterziehen w&uuml;rden. Auch dies w&auml;re politisch wohl nicht durchsetzbar, zumal nicht einmal EU-B&uuml;rger ein unbedingtes Recht auf Freiz&uuml;gigkeit haben, wenn sie nicht arbeiten.<\/p>\n<p><i>Der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte und auch deutsche Gerichte haben die Zur&uuml;ckschiebung, wie sie nach der Dublin-Verordnung vorgesehen ist, wegen des Risikos unmenschlicher Behandlung teilweise gestoppt. So hat Deutschland Abschiebungen nach Griechenland nach einem Urteil des EGMR von 2011 ausgesetzt. Nach Italien hingegen, wo Fl&uuml;chtlinge, auch Familien mit Kindern, der Obdachlosigkeit &uuml;berlassen werden, wird weiter abgeschoben. Ist dies nicht ein Indiz f&uuml;r einen verfehlten Umgang mit den Menschenrechten, der im Dublin-System strukturell angelegt ist?<\/i><\/p>\n<p><b>Bast: <\/b>Der EGMR und ihm folgend der Gerichtshof der EU hatten aus dem Zusammenbruch des Asylsystems in Griechenland den Schluss gezogen, dass es menschen- bzw. grundrechtlich geboten ist, die &Uuml;berstellung von Asylbewerbern dorthin einzustellen. Allerdings hat das EU-Gericht eine Au&szlig;erkraftsetzung des Dublin-Mechanismus unter den Vorbehalt gestellt, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen f&uuml;r Asylbewerber &#8222;systemische M&auml;ngel&#8220; aufweisen m&uuml;ssen. Dem ist jetzt der EGMR in seiner wichtigen Italien-Entscheidung entgegengetreten: Aus menschenrechtlicher Perspektive reicht es nicht aus, dass in Italien das Asylsystem insgesamt halbwegs funktioniert. Die Wahrung der menschenrechtlichen Standards im Zielland einer Dublin-&Uuml;berstellung muss in jedem Einzelfall gepr&uuml;ft werden. Bei genauerer Betrachtung ist das Dublin-System daf&uuml;r hinreichend flexibel, denn es errichtet gar keine Pflicht zur &Uuml;berstellung eines Asylbewerbers. Wenn eine &Uuml;berstellung in einen zweiten Staat menschenrechtlich problematisch ist, dann muss der erste Staat das Asylbegehren eben selbst pr&uuml;fen, so einfach ist das.<\/p>\n<p><b>Thym:<\/b> Der Hauptgrund f&uuml;r die schlechte Behandlung von Fl&uuml;chtlingen in Italien und vor allem Griechenland ist nicht das Dublin-System, sondern das Fehlen eines funktionierenden Asylsystems in diesen L&auml;ndern. Anders als in Deutschland besteht dort keine Tradition der Asylgew&auml;hrung und der Staat stellt nicht systematisch Unterkunft und Sozialhilfe bereit. Hieran w&uuml;rde sich nichts &auml;ndern, wenn wir das Dublin-System morgen abschafften. Das ist inakzeptabel und teilweise auch rechtswidrig. Was speziell Italien angeht, h&auml;ngt die Beurteilung immer auch vom Einzelfall ab; eben dies hat die Gro&szlig;e Kammer des EGMR in ihrem ersten Urteil zu Italien vom November 2014 auch klargestellt. R&uuml;ckf&uuml;hrungen nach Italien sind m&ouml;glich, soweit speziell bei Familien mit Kleinkindern im Einzelfall sichergestellt ist, dass eine Unterkunft gew&auml;hrt wird.<\/p>\n<p><i>Was muss sich nach dem Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofes vom 17. Juli 2014 zur Abschiebungshaft an der deutschen Praxis &auml;ndern? Entsprechen die bisher realisierten bzw. diskutierten Ma&szlig;nahmen diesen Vorgaben?<\/i><\/p>\n<p><b>Bast:<\/b> Der EuGH hat die strikte Trennung von Abschiebungshaft und Strafhaft, die der Unionsgesetzgeber angeordnet hat, erwartungsgem&auml;&szlig; bekr&auml;ftigt. Die politischen Entscheidungstr&auml;ger in den L&auml;ndern sollten dar&uuml;ber nachdenken, ob das Instrument der Abschiebungshaft wirklich fl&auml;chendeckend ben&ouml;tigt wird. Wenn man Abschiebungshaft wirklich, wie es das gesetzliche Leitbild ist, als letztes Mittel begreifen w&uuml;rde, k&ouml;nnte man mit wenigen gesonderten Einrichtungen, die den europ&auml;ischen Vorgaben entsprechen, auskommen.<\/p>\n<p><b>Thym:<\/b> Abschiebeh&auml;ftlinge d&uuml;rfen nicht mehr in regul&auml;ren Haftanstalten untergebracht werden, das hei&szlig;t die Bundesl&auml;nder m&uuml;ssen einzeln oder gemeinsam spezielle Hafteinrichtungen schaffen. Meines Wissens haben einige Bundesl&auml;nder bereits reagiert bzw. werden dies tun. Solange dies nicht der Fall ist, k&ouml;nnen die betreffenden Person nicht in Haft genommen werden, das hei&szlig;t sie sind freizulassen. Eben dies ordnen die Gerichte auch an.<\/p>\n<p><i>Das ge&auml;nderte Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) soll im April 2015 in Kraft treten. Setzen die &Auml;nderungen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2012 verfassungsgem&auml;&szlig; um, obwohl danach erst nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland der Anspruch auf Sozialhilfeniveau gew&auml;hrt wird und die Gesundheitsversorgung in dieser Zeit nur einen &#8222;Aufwendungsersatzanspruch des Nothelfers&#8220; vorsieht?<\/i><\/p>\n<p><b>Bast:<\/b> Die wesentliche Botschaft des Bundesverfassungsgerichts war, dass das Existenzminimum nicht vom ausl&auml;nderrechtlichen Status einer Person abh&auml;ngt und entsprechende Leistungen nicht zur Verfolgung migrationspolitischer Ziele reduziert werden d&uuml;rfen. Ich habe doch einige Zweifel daran, dass das neue AsylbLG diesem Test wirklich standh&auml;lt. &Uuml;berdies steht die Umsetzung der neu gefassten Aufnahmerichtlinie der EU noch aus, die f&uuml;r die Gruppe der Asylbewerber jetzt neben dem Grundgesetz einen weiteren Ma&szlig;stab aufstellt, dem die deutsche Gesetzeslage entsprechen muss. Die politische und juristische Auseinandersetzung &uuml;ber das AsylbLG wird sicher in die n&auml;chste Runde gehen.<\/p>\n<p><b>Thym:<\/b> Das Sozialrecht ist eine &uuml;beraus diffizile Materie und ich habe mich noch nicht ausf&uuml;hrlich genug mit dem neuen Gesetzentwurf besch&auml;ftigt, so dass ich leider keine abschlie&szlig;ende Meinung mitteilen kann.<\/p>\n<p>Vielen Dank f&uuml;r Ihre Ausf&uuml;hrungen.<\/p>\n<p><b>Anmerkungen:<\/b><\/p>\n<p>(1) <br \/>Siehe <a href=\"http:\/\/www.verfassungsblog.de\/koenigsteiner-schluessel-fuer-eu-fluechtlingspolitik\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.verfassungsblog.de\/koenigsteiner-schluessel-fuer-eu-fluechtlingspolitik\/<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":5128,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2076],"publikationen":[1092],"class_list":["post-11549","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-juergen-bast-und-daniel-thym","publikationen-1092"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Streitgespr\u00e4ch zum rechtlichen Zustand des europ\u00e4ischen und deutschen Asylsystems - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/streitgespraech-zum-rechtlichen-zustand-des-europaeischen-und-deutschen-asylsystems\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Streitgespr\u00e4ch zum rechtlichen Zustand des europ\u00e4ischen und deutschen Asylsystems - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4\/2014), S. 4-11 (Red.) 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