{"id":11550,"date":"2015-04-19T13:15:00","date_gmt":"2015-04-19T11:15:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/soziale-teilhabe-wandernder-unionsbuerger-innen-vollstaendig\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:55","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:55","slug":"soziale-teilhabe-wandernder-unionsbuerger-innen-vollstaendig","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/soziale-teilhabe-wandernder-unionsbuerger-innen-vollstaendig\/","title":{"rendered":"Soziale Teilhabe wandernder Unionsb\u00fcrger_innen (vollst\u00e4ndig)"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4\/2014), S. 13-24<\/p>\n<p><i>(Red.) Die in den vergangenen Jahren von Politik und Medien herbeigeredete Armutsmigration entpuppt sich bei n&auml;herem Hinsehen als populistische Stimmungsmache. Verschiedene Studien weisen nach, dass es sich bei der Einwanderung aus den &ouml;stlichen EU-Staaten um regul&auml;re Arbeitsmigration im Rahmen der Freiz&uuml;gigkeit in der EU handelt.<\/i><\/p>\n<p>Entgegen der f&uuml;r 2014 prognostizierten Masseneinwanderung aus dem Osten in das deutsche Sozialsystem kam es im Vergleich zu den Vorjahren lediglich zu einer moderaten Erh&ouml;hung der Zuwanderung aus Bulgarien und Rum&auml;nien um 24 Prozent (Br&uuml;cker et al., 2014).<\/p>\n<p>Wider alle medialen und politischen Stereotypen haben wir es eindeutig mit einer Arbeitsmigration zu tun: die Erwerbsquote ist gegen&uuml;ber dem Vorjahr nochmals gestiegen und liegt derzeit bei ca. 72 bis 77 Prozent. Mit der Ausweitung der Erwerbst&auml;tigkeit ist allerdings auch der Bezug von Hartz IV-Leistungen etwas angestiegen (Br&uuml;cker et al., 2014). Dies war insofern vorhersehbar, als mit der Freigabe des Zugangs zum Arbeitsmarkt zum Jahresbeginn 2014 nicht angemeldete Besch&auml;ftigungen in legale Arbeitsverh&auml;ltnisse umgewandelt und neue Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse eingegangen werden konnten. Ungelernte Arbeit ist aber oft so schlecht bezahlt, dass erg&auml;nzende Anspr&uuml;che auf Grundsicherung nach SGB II bestehen.<\/p>\n<p>Die unterschiedlichen Studien kommen &uuml;bereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die EU-Wander_innen mehr in die Sozialversicherungssysteme einzahlen als sie an Leistungen beantragen und weniger &ouml;ffentliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, als dem von ihnen geleisteten Steueranteil entspricht (OECD: Fiscal Impact of Migration, OECD International Migration Outlook, 2013; Geis et al. 2014: 12; Bonin, 2014). Das gilt selbst dann, wenn, wie in Schweden, der Zugang zu Sozialleistungen ohne Restriktionen besteht (Poptcheva, 2014: 25). In Deutschland verf&uuml;gen 25 Prozent der Zuwander_innen aus Rum&auml;nien und Bulgarien &uuml;ber einen Hochschulabschluss, fast jeder Zehnte sogar &uuml;ber einen MINT-Abschluss(1) (Geis et al, 2014: 4, 7). Auch geringqualifizierte Wanderarbeitnehmer_innen haben einen mehrfachen Nutzen f&uuml;r die deutsche Wirtschaft. Sie k&ouml;nnen Engp&auml;sse f&uuml;llen, arbeiten f&uuml;r ausbeuterische Entlohnung (Werkvertr&auml;ge z.B. in Schlachtereien; fingierte Arbeitszeiten im Hotelgewerbe; 24-Stunden-Betreuung zu Hause) und sind f&uuml;r Qualifizierungen in Engpasssektoren des Arbeitsmarkts (Gesundheit, Pflege) verf&uuml;gbar.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Ausgaben f&uuml;r soziale Hilfen an EU-Wanderarbeiter_innen vor&uuml;bergehend ansteigen w&uuml;rden, w&auml;re dies ein marginales Problem f&uuml;r die Sozialhaushalte im Vergleich mit gesellschaftlicher &Uuml;beralterung, geringer Erwerbsquote und den Herausforderungen globaler Migration und Fl&uuml;chtlingsbewegungen (Nowaczek, 2010: 307). Verst&auml;ndlich sind die Visionen eines zusammenbrechenden Sozialstaates dennoch, fordert die Europ&auml;ische Integration doch den Abschied von den gewohnten Zuordnungen von Menschen zu einem zust&auml;ndigen und verantwortlichen Staat. Bislang wird grenz&uuml;berschreitende Migration ausschlie&szlig;lich als eine Bewegung von Individuen betrachtet, bei der die Bilanz in jedem Einzelfall zum wirtschaftlichen Nutzen der eigenen Gesellschaftsordnung ausfallen soll. Die Gesamteffekte von Grenzdurchl&auml;ssigkeit und Mobilit&auml;t werden dabei ausgeblendet.<\/p>\n<h5><span id=\"die-ausrichtung-der-europaeischen-union-und-die-globale-konkurrenz\">Die Ausrichtung der Europ&auml;&shy;i&shy;schen Union und die globale Konkurrenz<\/span><\/h5>\n<p>Die Idee des europ&auml;ischen Zusammenschlusses war und ist auf die wirtschaftlichen Belange der Mitgliedstaaten ausgerichtet. Ein grenz&uuml;berschreitend freier Markt verspricht die Entfaltung der Produktivkr&auml;fte, Wirtschaftswachstum, Wohlstand und soziale Sicherheit f&uuml;r die B&uuml;rger_innen (Frenz, 2012:&nbsp; Mit dem Lissaboner Vertrag ist die EU in eine neue Phase eingetreten, in der es nicht mehr nur um den Zusammenschluss von Staaten zum wirtschaftlichen Nutzen der Beteiligten geht, sondern darum, gegen den eigenen Untergang im internationalen Konkurrenzkampf anzuk&auml;mpfen, insbesondere gegen&uuml;ber den erstarkenden asiatischen &Ouml;konomien. Auf dem Gipfel von Lissabon wurde 2000 das Ziel proklamiert, Europa bis zum Jahr 2010 zum &#8222;wettbewerbsf&auml;higsten Wirtschaftsraum der Welt&#8220; zu machen (S&uuml;&szlig;, 2013:163).<\/p>\n<p>Ein radikaler Europ&auml;ischer Marktliberalismus soll in diesem Sinne den Weg frei machen f&uuml;r die Wanderung von Arbeitskr&auml;ften zum Zwecke eines effizienten Ressourceneinsatzes (Kommission v. 15.11.2013, COM (2013) 837 final, S. 2). Die EU proklamiert zwar die Selbststeuerung des Marktes, bremst aber durch ihre Steuerungsinstrumente die Verbesserung der Lebensverh&auml;ltnisse in den &ouml;konomisch schw&auml;cheren Regionen(2)und f&ouml;rdert so die Wanderung in Regionen der Arbeitskr&auml;ftenachfrage. Deutschland konnte so in der europ&auml;ischen Krise in besonderem Ma&szlig; von der &Ouml;ffnung der M&auml;rkte nach Osten profitieren(3) und seine F&uuml;hrungsrolle in Europa ausbauen.<\/p>\n<p>Die Freisetzung von Mobilit&auml;t am Arbeitsmarkt ist nicht vereinbar mit einer selektiven Begrenzung des Rechts auf Freiz&uuml;gigkeit. Der Import einer gewissen sichtbaren Armut, meist nur vor&uuml;bergehend und regional begrenzt, ist notwendiger Bestandteil dieser radikalen Marktliberalisierung. Die Angst vor dem Zusammenbruch der Sozialsysteme (Sinn, 2004; Welte, ZAR 2014: 190, Spindler, 2014) konnte noch nie empirisch belegt werden, bleibt aber ein st&auml;ndiger Begleiter des gesamten EU-Erweiterungsprozesses.<\/p>\n<h5><span id=\"freizuegigkeit-fuer-arbeitsuchende-unionsbuerger-innen\">Freiz&uuml;&shy;gig&shy;keit f&uuml;r arbeit&shy;su&shy;chende Unions&shy;b&uuml;rger_innen<\/span><\/h5>\n<p>Ausgangspunkt f&uuml;r die Entwicklung der Europ&auml;ischen Bewegungsfreiheit war die Freiz&uuml;gigkeit wandernder Arbeitnehmer_innen, Personen also, die sich mit einer festen Arbeitszusage in einen anderen Staat begaben. Die Rechtsprechung des EuGH hatte allerdings seit Beginn der 1990er Jahre Arbeitsuchende begrifflich den Arbeitnehmer_&shy;innen zugeordnet, um dadurch der Arbeitnehmerfreiz&uuml;gigkeit als Grundfreiheit und wesentlichem Element des freien Marktes eine effektive Wirkung zu verleihen. &#8222;[Z]u dieser Freiheit geh&ouml;rt auch das Recht der Angeh&ouml;rigen der Mitgliedstaaten, sich in den anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich dort aufzuhalten, um eine Stelle zu suchen.&#8220; (EuGH v. 26.02.1991 &#8211; C&#8211;292\/89 &#8222;Antonissen&#8220;; EuGH v. 04.06.2009 &#8211; C&#8211;22\/08, C&#8211;23\/08 &#8222;Vatsouras und Koupatantze&#8220;)<\/p>\n<p>Auch im EU-Vertrag werden Arbeitsuchende ausdr&uuml;cklich mit Arbeitnehmer_innen gleichgestellt (Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;3 lit. b AEUV). Die Unionsb&uuml;rgerrichtlinie von 2004 enth&auml;lt entsprechend ein unbedingtes Verbot der Aufenthaltsbeendigung, &#8222;solange die Unionsb&uuml;rger nachweisen k&ouml;nnen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begr&uuml;ndete Aussicht haben, eingestellt zu werden.&#8220; (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;4b). Entsprechend diesem Wortlaut wird das Aufenthaltsrecht f&uuml;r Arbeitsuchende in Deutschland mit der Neuregelung des Europ&auml;ischen Freiz&uuml;gigkeitsgesetzes (Freiz&uuml;gG\/EU v. 2.12. 2014, BGBl. I S. 1922) begrenzt auf &#8222;sechs Monate und dar&uuml;ber hinaus nur, solange sie nachweisen k&ouml;nnen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begr&uuml;ndete Aussicht haben, eingestellt zu werden&#8220;. (&sect; 2 Abs. 2 Nr. 1a )<\/p>\n<h5><span id=\"aufenthaltsrecht-von-inaktiven-unionsbuerger-innen\">Aufent&shy;halts&shy;recht von &bdquo;inaktiven&ldquo; Unions&shy;b&uuml;rger_innen<\/span><\/h5>\n<p>Auch wenn Unionsb&uuml;rger_innen bei der Arbeitssuche nicht erfolgreich sind, wird ihr Aufenthalt nach sechs Monaten nicht formal illegal, da das Recht zum Aufenthalt zum Zweck der Arbeitsuche nicht automatisch erl&ouml;schen kann. Das Aufenthaltsrecht von Unionsb&uuml;rger_innen entsteht zun&auml;chst von selbst (deklaratorisch) durch Einreise in einen anderen Mitgliedstaat, seine Beendigung ist aber nur durch einen Verwaltungsakt der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde (konstitutiv) m&ouml;glich (Janda, KritV 2011: 275, 284; Schreiber, NZS 2012: 647, 649; Dienelt in: Renner et al., 2013, &sect;&nbsp;4 Freiz&uuml;gG\/EU, Rn. 37 f.; a. A. Thym, NZS 2014: 81). Im materiellen Sinne des EU-Rechts endet jedoch die Rechtm&auml;&szlig;igkeit des Aufenthalts, wenn keine ernsthafte und Erfolg versprechende Arbeitssuche mehr vorliegt. Es folgt der &Uuml;bergang in den Status der Nicht-Erwerbst&auml;tigen, deren Aufenthalt nur beendet werden darf, wenn sie unter Ber&uuml;cksichtigung der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls die Sozialleistungen des Aufenthaltsstaates &#8222;unangemessen&#8220; in Anspruch nehmen (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 Unionsb&uuml;rgerrichtlinie)(4). Hierbei sind die voraussichtliche Dauer und H&ouml;he des Leistungsbezugs, die famili&auml;ren Bindungen und die bereits bestehenden Verbindungen zum Aufnahmeland zu ber&uuml;cksichtigen. Die Einzelfallpr&uuml;fung ist also zuerst hinsichtlich des Sachverhalts der Arbeitsuche und bei negativem Befund anschlie&szlig;end hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der &#8222;Unangemessenheit&#8220; des Sozialleistungsbezugs vorzunehmen. Anders als bei der Ermessensaus&uuml;bung unterliegen die Feststellungen der vollen gerichtlichen Nachpr&uuml;fbarkeit (5)<\/p>\n<p>Ein bestandskr&auml;ftiger Feststellungsbescheid f&uuml;hrt zur Verpflichtung, das Gebiet der Bundesrepublik zu verlassen, nicht aber zu einer Wiedereinreise-Sperre (Dienelt, in: Renner et al., 2013, &sect;&nbsp;5 Rn. 58.). Durch die Neuregelung des Freiz&uuml;gG\/EU&nbsp;(v. 2.12.2014, BGBl. I S. 1922) wird nun eine neue Einreisesperre eingef&uuml;hrt (&sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;2), mit der die Vort&auml;uschung des Rechts auf Freiz&uuml;gigkeit sanktioniert werden soll (&sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 Freiz&uuml;gG\/EU). Diese Regelung ist medial zum Teil als Ma&szlig;nahme zur Bek&auml;mpfung des Sozialleistungsbezugs in Deutschland pr&auml;sentiert worden. Tats&auml;chlich werden aber nur F&auml;lle erfasst, in denen eine Erwerbsarbeit, ein Einkommen, ein Krankenversicherungsschutz oder bei Drittstaatsangeh&ouml;rigen auch ein Familienverh&auml;ltnis zu Unionsb&uuml;r&shy;ger_innen bewusst vorget&auml;uscht werden. Die Regelung bietet keine Handhabe f&uuml;r Personen, die als Aufstocker_innen oder in einer Notlage Leistungen beantragen und denen ein Rechts- oder Ermessensanspruch auf diese Leistung zusteht. Selbst die schwangere Frau, die zum Zweck der Entbindung nach Deutschland einreist, t&auml;uscht deshalb keineswegs &uuml;ber ihr Aufenthaltsrecht, welches ihr f&uuml;r die ersten drei Monate bedingungslos zusteht (&sect;&nbsp;2 Abs. 5 Freiz&uuml;gG\/EU) und solange fortbesteht, bis es durch einen f&ouml;rmlichen Bescheid beendet wird. Die praktische Relevanz der Neuregelung wird daher begrenzt bleiben, zumal ihre Anwendung stets unter Beachtung der Vorgaben des EU-Rechts erfolgen muss.<\/p>\n<h5><span id=\"soziale-teilhabe-von-wandernden-unionsbuerger-innen\">Soziale Teilhabe von wandernden Unions&shy;b&uuml;rger_innen<\/span><\/h5>\n<p>Jaques Delors(6)&nbsp;hatte in den1980er Jahren die Idee des Sozialen Europas auf die Agenda gesetzt. Grundgedanke war dabei, dass der Marktliberalismus als Prinzip der EU zwangsl&auml;ufig zu einer Asymmetrie zwischen Unternehmertum und arbeitender Bev&ouml;lkerung f&uuml;hren m&uuml;sse, die einen vergleichbaren sozialen Sprengstoff enth&auml;lt, wie der Manchester-Kapitalismus des 19. Jahrhunderts. Die Kommission formulierte damals: &#8222;Sowohl Wettbewerbsf&auml;higkeit als auch Solidarit&auml;t m&uuml;ssen bei der Errichtung einer erfolgreichen Zukunft Europas Ber&uuml;cksichtigung finden (Kommission, 27.7.1994, European Social Policy &#8211; a Way Forward for the Union, COM (94) 333). Umgesetzt wurde dieser Ansatz nicht; bis heute bleibt die Organisation der Sozialsysteme in der ausschlie&szlig;lichen Zust&auml;ndigkeit der Mitgliedstaaten (Art. 153 Abs. 3 a AEUV). Lediglich Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten (Art. 5 Abs. 3 AEUV) durch die Methode der &#8222;Offenen Koordinierung&#8220;(Art. 156 Abs. 2 AEUV) sieht der EU-Vertrag vor (Bodewig\/Vo&szlig;, EuR 2003: 310 ff.). Allerdings sind die Vorgaben hinsichtlich Haushalts- und Finanzpolitik keineswegs neutral gegen&uuml;ber den Sozialstaatsstrukturen, zumindest l&ouml;sen sie Wanderungen aus und schaffen damit auch neue Zust&auml;ndigkeiten f&uuml;r den Sozialschutz. (Eichenhofer, SozSich 2014: 198, 202).<\/p>\n<h5><span id=\"existenzsichernde-leistungen-fuer-arbeitsuchende\">Existenz&shy;si&shy;chernde Leistungen f&uuml;r Arbeit&shy;su&shy;chende <\/span><\/h5>\n<p>Nach dem EU-Vertrag k&ouml;nnen Arbeitsuchende das Diskriminierungsverbot f&uuml;r Arbeitnehmer_innen nach Art.&nbsp;45 AEUV f&uuml;r sich in Anspruch nehmen; hierdurch werden das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art.&nbsp;18 und die Teilhaberechte als Unionsb&uuml;rger_in nach Art.&nbsp;20 AEUV konkretisiert (EuGH v. 23.03.2004 &#8211; C&#8211;138\/02 &#8222;Collins&#8220;; EuGH v. 25.10.2012 &#8211; C&#8211;367\/11 &#8222;Prete&#8220;; Epiney, in: Calliess\/Ruffert, 2011: Art. 45,Rn. 4). Die Diskriminierungsverbote des EU-Vertrags gelten jedoch nicht absolut, sie stehen unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen im sonstigen EU-Recht (Art. 18 AEUV), d&uuml;rfen aber nicht in ihrer Substanz eingeschr&auml;nkt werden (Epiney, in: Calliess\/Ruffert, 2011: Art. 18, Rn. 38 ff.).<\/p>\n<p>Die Unionsb&uuml;rgerrichtlinie enth&auml;lt ebenfalls ein Gleichbehandlungsgebot f&uuml;r Unionsb&uuml;rger_innen (Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1), erg&auml;nzt allerdings durch die M&ouml;glichkeit, den Sozialhilfebezug (auch die Leistungen nach SGB II gelten als Sozialhilfe, EuGH v. 11.11.2014, &#8222;Dano&#8220;) in den ersten drei Monaten und f&uuml;r Zeiten der Arbeitsuche auszuschlie&szlig;en (Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;2). Auch die Verordnung zur Koordinierung der Sozialen Sicherheit enth&auml;lt ein Diskriminierungsverbot (Art.&nbsp;4 VO 883\/2004), welches sich auch auf Leistungen nach SGB II bezieht, soweit Unionsb&uuml;rger_innen ihren rechtm&auml;&szlig;igen Aufenthalt und ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben (jetzt klargestellt durch EuGH v. 11.11.2014 &#8211; C-333\/13 &#8222;Dano&#8220;). Richtlinie und Verordnung wurden am selben Tag verabschiedet; eine Pr&uuml;fung auf m&ouml;gliche begriffliche oder inhaltliche Widerspr&uuml;che erfolgte wohl nicht, sodass sich aus beiden Regelungen verschiedene Folgerungen f&uuml;r den Anspruch auf Leistungen nach SGB II ergeben.<\/p>\n<p>Weiterhelfen kann hier die europ&auml;ische Rechtsprechung. Nach der Einf&uuml;hrung der Unionsb&uuml;rgerschaft durch den Vertrag von Maastricht dehnte der EuGH (v. 23.03.2004 &#8211; C&#8211;138\/02 &#8222;Collins&#8220;) den Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt aus, wenn sie zugleich objektiv der Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs dienen. Die in diesem Urteil enthaltene Kernaussage wird seitdem in vielen Urteilen des Gerichts wiederaufgegriffen: Seit der Einf&uuml;hrung der Unionsb&uuml;rgerschaft ist es nicht mehr m&ouml;glich, eine finanzielle Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll, aus dem Anwendungsbereich der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern auszunehmen (EuGH v. 23.03.2004 &#8211; C&#8211;138\/02 &#8222;Collins&#8220;, Rn. 63; v. 15.09.2005 &#8211; C&#8211;258\/04 &#8222; Ioannidis&#8220;; v. 25.10.2012 &#8211; C&#8211;367\/11 &#8222;Prete&#8220;.).<\/p>\n<p>Es besteht jedoch keine Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers, derartige Leistungen von Anfang an bedingungslos zu gew&auml;hren. Zul&auml;ssige Anforderung ist der Nachweis einer tats&auml;chlichen Verbindung zum Arbeitsmarkt. So k&ouml;nnen die Mitgliedstaaten etwa verlangen, dass der Wohnort in den Aufnahmestaat verlegt wird. Es d&uuml;rfen aber nur solche Anforderungen gestellt werden, die geeignet und erforderlich sind, um eine tats&auml;chliche Verbindung der Anspruchsteller_innen mit dem Arbeitsmarkt des Aufnahmelandes zu pr&uuml;fen. Die nachgewiesene Arbeitssuche w&auml;hrend eines Zeitraums von drei Monaten bildet eine solche zul&auml;ssige Anforderung (EuGH v. 11.07.2002 &#8211; C&#8211;224\/98 &#8222;D&#8217;Hoop&#8220;; v. 23.03.2004 &#8211; C&#8211;138\/02 &#8222;Collins&#8220;; v. 15.09.2005 &#8211; C&#8211;258\/04 &#8222;Ioannidis&#8220;.).<\/p>\n<p>Die tats&auml;chliche Verbindung muss jedoch nicht zwangsl&auml;ufig zum Arbeitsmarkt selbst bestehen, sie kann auch indirekt durch eine Verbindung (Integration) zum Aufnahmestaat bewirkt werden, z.&nbsp;B. durch eine bestehende famili&auml;re Bindung (EuGH v. 21.07.2011 &#8211; C&#8211;503\/09 &#8222;Stewart&#8220;; v. 25.10.2012 &#8211; C&#8211;367\/11 &#8222;Prete&#8220;; im Ergebnis auch BSG v. 30.1.2013 &#8211; B 4 AS 54\/12 R). Allerdings steht den Mitgliedstaaten bei Sozialleistungen, die allein in die Kompetenz des nationalen Gesetzgebers fallen, ein &#8222;weites Ermessen in Bezug auf die Festlegung der Kriterien&#8220; zu (EuGH v. 24.10.2013 &#8211; C&#8211;220\/12, &#8222;Meneses\/Region Hannover&#8220;).<\/p>\n<p>Mit dem Vorlagebeschluss des BSG vom 12.12.2013 (B 4 AS 9\/13 R) an den EuGH zu den Leistungsausschl&uuml;ssen des SGB II soll u.a. gekl&auml;rt werden, ob Einschr&auml;nkungen oder Begrenzungen des Gleichbehandlungsgebotes auch aus anderen Rechtsquellen als der Verordnung selbst stammen k&ouml;nnen, insbesondere aus der Unionsb&uuml;rgerrichtlinie, die sich auf dieselben Leistungen bezieht (in Art. 24 Abs. 2) wie die Verordnung (in Art.&nbsp;70). In Betracht kommen auch Einschr&auml;nkungen des Gleichheitsgebotes, die sich aus dem Verweis auf die Autonomie des nationalen Gesetzgebers ergeben, wenn Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;4 der Koordinationsverordnung bestimmt, dass die Leistungen &#8222;nach dessen Rechtsvorschriften&#8220; gew&auml;hrt werden.<\/p>\n<p>Der EuGH wird auch zu kl&auml;ren haben, ob der nationale Gesetzgeber zul&auml;ssigerweise typisierend annehmen darf, dass Personen w&auml;hrend der Zeit der Arbeitssuche keine ausreichende Verbindung zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates aufweisen. Nur dann k&ouml;nnte der pauschale Leistungsausschluss in &sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 SGB II zul&auml;ssig sein (so Bundesregierung, Schriftsatz v.30.9.2013 in der Sache EuGH C-333\/13, Rn. 82).<\/p>\n<p>Es l&auml;sst sich durchaus prognostizieren, dass Personen, die bereits einmal in Deutschland gearbeitet haben, denen der Arbeitnehmerstatus jedoch nicht mehr zusteht, kaum ohne eine genaue Pr&uuml;fung des Einzelfalls vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden k&ouml;nnen. Offen bleibt hingegen die Frage, wie die erstmalige Suche nach Arbeit zu bewerten ist und in welcher Weise der Rechtsanspruch auf Leistungen der Arbeitsmarktintegration (Art. 5 VO 492\/2011) durch Anspr&uuml;che auf Geldleistungen zum Lebensunterhalt abgesichert werden kann. Ein v&ouml;lliger Ausschluss w&uuml;rde im Grunde zur&uuml;ckkehren zu einem restriktiven Wanderungssystem f&uuml;r Menschen, die schon &uuml;ber einen Arbeitsplatz verf&uuml;gen oder sich mit der finanziellen Ausstattung von Tourist_innen auf die Arbeitsplatzsuche begeben.<\/p>\n<h5><span id=\"existenzsichernde-leistungen-fuer-inaktive-unionsbuerger-innen\">Existenz&shy;si&shy;chernde Leistungen f&uuml;r inaktive Unions&shy;b&uuml;rger_innen<\/span><\/h5>\n<p>In j&uuml;ngerer Zeit hatte der EuGH sich in der Sache &#8222;Brey&#8220; (v. 19.9.2013 &#8211; C&#8211;140\/12) mit den Anspr&uuml;chen eines &#8222;inaktiven&#8220; (= ohne Bezug zum Arbeitsmarkt) deutschen Rentners in &Ouml;sterreich zu befassen. In Frage stand, ob Leistungen, die in den Geltungsbereich der Europ&auml;ischen Sozialrechtskoordinierung fallen, unter allen Umst&auml;nden am Ort des Wohnsitzes zu erbringen sind. Der EuGH nimmt hier sehr eindeutig Stellung gegen die Europ&auml;ische Kommission und f&uuml;r die Position der Mitgliedstaaten. Die legitime Sorge der Mitgliedstaaten vor Wanderungen in besser ausgestattete Sozialleistungssysteme setze dem allgemeinen Diskriminierungsverbot Grenzen, die nicht in der Sozialrechtskoordinierung, sondern in der Unionsb&uuml;rgerrichtlinie niedergelegt sind. Das Gericht betont jedoch auch, dass nicht die Inanspruchnahme von Sozialhilfe, sondern erst die Belastung des &#8222;Systems&#8220; der Sozialhilfe(7) die Grenze f&uuml;r die Freiz&uuml;gigkeit bildet. Die Belastung soll bezogen auf den konkreten Einzelfall gepr&uuml;ft werden und nicht etwa im Rahmen grunds&auml;tzlicher Haushaltserw&auml;gung. Die Rechtsstellung von Unionsb&uuml;rger_innen von der jeweiligen Haushaltslage eines Mitgliedstaates abh&auml;ngig zu machen, d&uuml;rfte auch v&ouml;llig impraktikabel und mit rechtsstaatlichen Grunds&auml;tzen unvereinbar sein. In der Konsequenz darf eine Sozialleistung davon abh&auml;ngig gemacht werden, dass ein Freiz&uuml;gigkeitsrecht besteht. Erst wenn jedoch die konkrete Einzelfallpr&uuml;fung ergibt, dass Sozialhilfe nach Grund, Umfang und Dauer unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig in Anspruch genommen wird, kann der Wegfall der Freiz&uuml;gigkeit festgestellt werden.<\/p>\n<p>Anders fiel jedoch die Entscheidung zu den vom SG Leipzig (v.3.6.2013 &#8211; S 17 AS 2198\/12 &#8222;Dano&#8220;) vorgelegten Fragen aus. Es handelt sich um einen Fall einer Unionsb&uuml;rgerin, die von Anfang an keine Arbeit suchte und &uuml;ber keine finanzielle Absicherung verf&uuml;gte. &Uuml;ber diese Vorlage hat der EuGH am 11.11.2014 entschieden (C-333\/13). Nach der bisherigen Rechtsprechung war kaum zweifelhaft, dass Menschen ohne ein Recht zum Aufenthalt Leistungen der Sozialhilfe grunds&auml;tzlich verwehrt werden k&ouml;nnen. &Uuml;berraschend bleibt jedoch, dass die Richter_innen des EuGHs ganz auf die Pr&uuml;fung einer &#8222;unangemessene Inanspruchnahme&#8220; verzichten. Bislang hatte der EuGH dem Unionsb&uuml;rgerstatus eine grundlegende Bedeutung einger&auml;umt, die sich allein aus der staatsb&uuml;rgerlichen Zugeh&ouml;rigkeit zu einem Mitgliedstaat ableitet (EuGH v. 20.9.2001 &#8211; C-184\/99 &#8222;Grzelczyk&#8220;; EuGH v. 2. 10.2003 &#8211; -148\/02 &#8222;Garcia Avello&#8221;; EuGH v. 8.3.2011 &#8211; C-34\/09, &#8222;Zambrano&#8220;). Mit der Entscheidung &#8222;Dano&#8220; wird der Schutz und die Solidarit&auml;t reduziert auf Personen, die entweder erwerbst&auml;tig sind oder allein f&uuml;r ihren Unterhalt aufkommen k&ouml;nnen. Beunruhigend ist dabei der Abschied vom Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit (Farahat, VerfBlog 2014\/11\/11), der bislang in allen Entscheidungen des EuGHs als tragendes Querschnittsprinzip der Unionsrechtsordnung galt (EuGH v. 7.9.2004 &#8211; C-456\/02 &#8222;Trojani&#8220;). Damit hat der EuGH auch ein politisches Statement gegen den Unionsb&uuml;rgerstatus als Sozialb&uuml;rgerschaft, und f&uuml;r eine reine Marktb&uuml;rgerschaft abgegeben (so zustimmend Thym, VerfBlog, 2014\/11\/12,), orientiert an der Frage, welchen individuellen &ouml;konomischen Nutzen wandernde Unionsb&uuml;rger_innen mitbringen oder zumindest mitzubringen geeignet sind.<\/p>\n<h5><span id=\"die-gewaehrleistung-eines-menschenwuerdigen-existenzminimums-fuer-jeden-menschen-in-deutschland\">Die Gew&auml;hr&shy;leis&shy;tung eines menschen&shy;w&uuml;r&shy;digen Existenz&shy;mi&shy;ni&shy;mums f&uuml;r jeden Menschen in Deutschland<\/span><\/h5>\n<p>Durch die Verlagerung der rechtspolitischen Diskussion auf die Probleme des EU-Rechts geriet die Frage der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur staatlichen Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums (BVerfG v. 9.2.2010 &#8211; 1 BvL 1\/09; BVerfG v. 18.7.2012 &#8211; 1 BvL 10\/10) so weit in den Hintergrund, dass sie in den Entscheidungen deutscher Sozialgerichte kaum noch thematisiert wird (z. B. auch nicht: LSG NRW v. 3.12.14 &#8211; L 2 AS 1623\/14 B ER).&nbsp;<\/p>\n<p>F&uuml;r Arbeitsuchende sollte derzeit der Grundsatz gelten, dass sich eine rechtlich ungekl&auml;rte Frage nicht zu Lasten der Anspruchsteller_innen auswirken darf. Die Regelungen des Grundsicherungsrechts geben vor, dass Leistungen (nach Ermessen) zu erbringen sind, wenn die Entscheidung von einer Frage abh&auml;ngt, um die es auch bei einem Verfahren vor dem EuGH geht (&sect; 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit &sect;&nbsp;328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).<\/p>\n<p>Aber auch Personen, die sich nicht, noch nicht oder nicht mehr auf Arbeitssuche befinden, haben einen Anspruch auf Unterst&uuml;tzung in dem Umfang, in dem es durch die Menschenw&uuml;rde geboten ist. Kernbereich der sozialen Hilfen zur Armutsbek&auml;mpfung ist in Deutschland ein l&uuml;ckenloses System der &ouml;ffentlichen Verantwortung f&uuml;r ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum. Erfasst werden muss jede Person, die sich auf dem Territorium der Bundesrepublik aufh&auml;lt, gleich ob die Notlage selbstverschuldet ist, oder ob eine &ouml;ffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Ausreise besteht (Greiser in JurisPK, 2014, Anhang zu &sect; 23 Rn. 15.6). Nach dem Wortlaut der Ausschlussklauseln des &sect; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II ist diese Absicherung nicht durch Hartz IV-Leistungen m&ouml;glich. Es muss also auf die Sozialhilfe zur&uuml;ckgegriffen werden, weil sonst das System der sozialen Sicherung ein Loch bek&auml;me, welches mit der staatlichen Verantwortung f&uuml;r die W&uuml;rde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren ist. Missverstanden wird hierbei gelegentlich der Gehalt der Ausschlussklausel im SGB XII: &#8222;Ausl&auml;nder, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangeh&ouml;rigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.&#8220; (&sect; 23 Abs. 3 SGB XII). Diese Formulierung bedeutet anders als im SGB II nicht, dass keine Leistungen erbracht werden d&uuml;rfen, sondern nur, dass &uuml;ber die Leistung und den Umfang nach Ermessen unter Ber&uuml;cksichtigung der verfassungsrechtlichen Schutzgebote zu entscheiden ist (BVerwG 10.&nbsp;12. 1987 &#8211; 5 C 32\/85; Coseriu, in Keikebohm et al., 2013: &sect; 23 SGB XII, Rn. 14). Welche Leistungen dabei &#8222;unabweislich erforderlich&#8220; sind, wird auch davon abh&auml;ngen, ob der Leistungsbezug nur der &Uuml;berbr&uuml;ckung einer vor&uuml;bergehenden Notlage dient, oder ob es einer Person an jedweder l&auml;ngerfristigen Perspektive und stichhaltigen Begr&uuml;ndung f&uuml;r den Aufenthalt fehlt.<\/p>\n<p>Die M&ouml;glichkeit, den Leistungsanspruch aus dem Europ&auml;ischen F&uuml;rsorgeabkommen zu begr&uuml;nden (LSG Niedersachsen-Bremen v. 13.5.2014 &#8211; L 8 SO 129\/14 B ER), ist f&uuml;r die Mitglieder von Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, sicher richtig, tr&auml;gt jedoch nicht zur Gew&auml;hrleistung eines europaweiten Schutzanspruchs bei, weil dadurch ein unterschiedliches soziales Solidarit&auml;tsniveau innerhalb der EU geschaffen wird. Nach dem Grundsatz, dass Sozialleistungen, die den Angeh&ouml;rigen eines anderen Mitgliedstaates gew&auml;hrt werden, auch allen &uuml;brigen EU-B&uuml;rger_innen zur Verf&uuml;gung zu stellen sind (EuGH v. 15.1.2002 &#8211; C-55\/00 &#8222;Gottardo&#8220;), m&uuml;sste das bereits auf der Ebene des Europarats hergestellte Schutzniveau auch f&uuml;r die EU verbindlich werden. <br \/>Diskutiert wird hingegen, ob es sein kann, dass die sozialrechtliche Ausgrenzung zum Mittel der Erzwingung der Ausreise genutzt werden darf, zu einer Ausreise, die von den f&uuml;r Aufenthaltsfragen zust&auml;ndigen Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden nicht verf&uuml;gt wurde. Realistischerweise werden sich Ausreisen durch Leistungsentzug nicht erzwingen lassen, solange die Abf&auml;lle der deutschen Wohlstandsgesellschaft ein besseres Leben erm&ouml;glichen als die abgeh&auml;ngten Quartiere in Staaten wie Bulgarien und Rum&auml;nien.<\/p>\n<p>Zuzulassen, dass sich gerade in den Gro&szlig;st&auml;dten Verwahrlosung, Krankheiten und Kinder ohne Bildung entwickeln, kommt den deutschen Sozialstaat deutlich teurer als eine Gew&auml;hrleistung der Menschenw&uuml;rde auch f&uuml;r diejenigen, die nicht aus dem Stand ihr Humankapital in Deutschland einbringen k&ouml;nnen. Letztlich kann die Verweigerung von Solidarit&auml;t gegen&uuml;ber Unionsb&uuml;rger_innen auch dazu beitragen, dass immer mehr Menschen das Vertrauen in die Regelungskraft des staatlichen Systems verlieren und auf eigene Versorgungssysteme setzen.<\/p>\n<h5><span id=\"ausblick\">Ausblick<\/span><\/h5>\n<p>Auf EU-Ebene existiert der Vorschlag, ein bestimmtes Mindestniveau des Schutzes vor Armut in allen Mitgliedstaaten verbindlich zu regeln. Eine solche Regelung widerspricht aber dem Marktliberalismus, der gerade auf die Wanderungsmotivation durch materielle Anreize setzt (Nowaczek in Black et al., 2010: 290, 307). Auch Vorschl&auml;ge, einen europ&auml;ischen Sozialfonds oder eine Art Versicherungssystem zu schaffen, welche Menschen im Wanderungsprozess und bis zur Arbeitsaufnahme absichern, werden von den Mitgliedstaaten aus Angst vor den Kosten und vor Fehlanreizen abgelehnt (Poptcheva, 2014:29).<\/p>\n<p>Eine andere, die Sozialsysteme in Europa ernsthaft bedrohende L&ouml;sung fordert der britische Finanzminister Osborne: &#8222;Die Finanzkrise hat dramatisch die Verschiebungen der tektonischen Platten in der Weltwirtschaft beschleunigt.&#8220; Europa stehe f&uuml;r sieben Prozent der Weltbev&ouml;lkerung, 25 Prozent der weltweiten Wirtschaftsleistung und 50 Prozent der weltweiten Sozialleistungen. &#8222;So kann es nicht weitergehen&#8220;, sagte Osborne (dpa 15.1.2014). Hierin kommt zum Ausdruck, dass sich Europa auf die Dauer nicht in einzelne voneinander abgeschottete Sozialsysteme aufteilen l&auml;sst, wenn die Wirtschaftsunion funktionieren und am Weltmarkt bestehen will. Mit einer radikalen Absenkung des Sozialniveaus f&uuml;r alle in Europa w&uuml;rde die EU den br&uuml;chigen sozialen Frieden aufs Spiel setzen und damit auch ihre internationale Konkurrenzf&auml;higkeit. Selbst diejenigen, die meinen, das deutsche Sozialsystem als nationale Errungenschaft sch&uuml;tzen zu m&uuml;ssen, werden auf l&auml;ngere Sicht der Einsicht nicht entgehen k&ouml;nnen: &#8222;Europa ist nur als soziales Europa zu haben.&#8220; (Eichenhofer, SozSich 2014, 198, 205)<\/p>\n<p><i><b>PROF. DR. DOROTHEE FRINGS&nbsp;<\/b>&nbsp; studierte Rechtswissenschaften in Berlin, Hamburg und Bologna. Von 1983 bis 1997 war sie als selbst&auml;ndige Rechtsanw&auml;ltin mit dem Schwerpunkt Migrationsrecht t&auml;tig. Seit 1997 ist sie Professorin f&uuml;r Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialrecht an der Hochschule Niederrhein, Fachbereich Sozialwesen. Sie &uuml;bernahm die wissenschaftliche Begleitung von Forschungsprojekten der EU und des Bundes und ist in der Weiterbildung im Bereich des Migrations-, Sozial- und Antidiskriminierungsrechts aktiv. Wichtige Ver&ouml;ffentlichungen zum Thema: Sozialrecht f&uuml;r Zuwanderer, Nomos, 2008; Ausl&auml;nderrecht f&uuml;r Studium und Beratung, 2. Aufl., FH-Verlag, 2012 (zusammen mit Elke Tie&szlig;ler-Marenda); Sozialrecht f&uuml;r die Soziale Arbeit, 3. Aufl., Kohlhammer 2015; Grundsicherungsleistungen f&uuml;r Unionsb&uuml;rger unter dem Einfluss der VO (EG) Nr. 883\/2004, ZAR 2012, S. 317.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h5>\n<p>Bodewig, Th.\/Vo&szlig;, Th.(2003): Die &#8222;offene Methode der Koordinierung&#8221; in der Europ&auml;ischen Union &#8211; &#8222;schleichende Harmonisierung&#8221; oder notwendige &#8222;Konsentierung&#8221; zur Erreichung der Ziele der EU?, EuR 2003, 310 ff.<\/p>\n<p>Bonin, H. (2014): Der Beitrag von Ausl&auml;ndern und zuk&uuml;nftiger Zuwanderung zum Staatshaushalt, Bertelsmann Stiftung, 2014, <a href=\"http:\/\/www.bertelsmann-stiftung.de\/de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bertelsmann-stiftung.de\/de\/<\/a> publikationen\/publikation\/did\/der-beitrag-von-auslaendern-und-kuenftiger-zuwanderung-zum-deutsch (abgerufen am 5.1.2015). <br \/>Br&uuml;cker, H.\/Hauptmann, A.\/Vallizadeh, E., IAB (Hrsg.)(2014): Zuwanderungsmonitor Bulgarien und Rum&auml;nien, November 2014, <a href=\"http:\/\/www.iab.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.iab.de<\/a> (abgerufen am 5.1.2015).<\/p>\n<p>Coseriu, P. (2013), in: Keikebohm, R.\/Spellbrink, W.\/Waltermann, R.: Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl., 2013, M&uuml;nchen.<\/p>\n<p>Dienelt, K. (2013) in: G. Renner\/J. Bergmann\/K. Dienelt, Ausl&auml;nderrecht, Baden-Baden.<\/p>\n<p>Eichenhofer, E.: Sozialleistungen f&uuml;r Zuwanderer aus der EU, SozSich 2014, 198 ff.<\/p>\n<p>Epiney, A. (2011), in C. Calliess\/M. Ruffert, EUV\/AEUV, Kommentar, 4. Aufl., M&uuml;nchen.<\/p>\n<p>Farahat, A. (2014): Auf Kollisionskurs &#8211; Die Unionsb&uuml;rgerfreiz&uuml;gigkeit und der Kampf gegen den vermeintlichen &#8222;Sozialtourismus&#8220; in der Rs. &#8222;Dano&#8220;, VerfBlog, 2014\/11\/12, <a href=\"http:\/\/www.verfassungsblog.de\/eu-freizuegigkeit-als-rechtliche-konstruktion-nicht-als-soziale-imagination\/#.VGjl7smwSW9\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.verfassungsblog.de\/eu-freizuegigkeit-als-rechtliche-konstruktion-nicht-als-soziale-imagination\/#.VGjl7smwSW9<\/a> (abgerufen am 5.1.2015).<\/p>\n<p>Frenz, W. (2012): Handbuch Europarecht 1 &#8211; Europ&auml;ische Grundfreiheiten, Heidelberg.<\/p>\n<p>Geis, W.\/Kemeny, F.(2014): 12 Gr&uuml;nde f&uuml;r Zuwanderung, IW Policy Paper 2\/2014.<\/p>\n<p>Greiser, J.(2014): in JurisPK, Anhang zu &sect; 23.<\/p>\n<p>Institut f&uuml;r Wirtschaftsforschung (2014), Policy Paper 2\/2014.<\/p>\n<p>Janda, C.: Soziale Sicherung f&uuml;r Migranten unter besonderer Ber&uuml;cksichtigung der Unionsb&uuml;rgerschaft, KritV 2011, 275<\/p>\n<p>Nowaczek, K. (2010) in: Black,Rr.\/Engbersen, G.\/Ok&oacute;lski, M.\/Pantiru, C. (Eds.): A Continent Moving West? EU Enlargement and Labour Migration from Central and Eastern Europe, Amsterdam.<\/p>\n<p>OECD (2014), Fiscal Impact of Migration, OECD International Migration Outlook, 2013&cedil; IW-Policy Paper 2\/2014.<\/p>\n<p>Poptcheva, E-M. (2014): Freedom of movement and residence of EU citizens. Access to social benefits, European Parlamentary Research Service, 2014, <a href=\"http:\/\/www.eprs.ep.parl.union.eu\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.eprs.ep.parl.union.eu<\/a> (abgerufen am 5.1.2015).<\/p>\n<p>Schreiber, F: Europ&auml;ische Sozialrechtskoordinierung und Arbeitslosengeld II-Anspruch, NZS 2012, 647.<\/p>\n<p>Sinn, H.-W.(2004): Freiz&uuml;gigkeitsrichtlinie: Freifahrt in den Sozialstaat, ifo Standpunkt 53.<\/p>\n<p>Spindler, H. (2014): Warum ist eigentlich die Zuwanderung direkt in ein soziales F&uuml;rsorgesystem in Europa und in Deutschland so unklar und missverst&auml;ndlich geregelt, Nachdenkseiten, 18.3.2014, <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=21125\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=21125<\/a>.<\/p>\n<p>S&uuml;&szlig;, R.: Supermacht EU &#8211; zwischen Illusion und Albtraum; in Sauer\/Wahl: Welche Zukunft hat die EU, 2013, S. 160, 165.<\/p>\n<p>Thym, D.: EU-Freiz&uuml;gigkeit als rechtliche Konstruktion &#8211; nicht als soziale Imagination, VerfBlog, 2014\/11\/12, <a href=\"http:\/\/www.verfassungsblog.de\/eu-freizuegigkeit-als-rechtliche-konstruktion-nicht-als-soziale-imagination\/#.VGjl7smwSW9\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.verfassungsblog.de\/eu-freizuegigkeit-als-rechtliche-konstruktion-nicht-als-soziale-imagination\/#.VGjl7smwSW9<\/a> (abgerufen am 5.1.2015).<\/p>\n<p>Thym, D.: Sozialleistungen f&uuml;r und Aufenthalt von nichterwerbst&auml;tigen Unionsb&uuml;rgern, NZS 2014, 81.<\/p>\n<p>Welte, H-P.: Rechtsverlust und Nichtbestehensfeststellung nach erfolgloser Arbeitssuche, ZAR 2014: 190.<\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen<\/span><\/h5>\n<p>(1) MINT-Abschl&uuml;sse sind die begehrten Studiendiplome in den F&auml;chern Mathematik, Ingenieurswissenschaften, Naturwissenschaften und Technik.<\/p>\n<p>(2) Z.B. Vorschlag der Kommission an den Rat f&uuml;r den vorsorglichen Beistand an Rum&auml;nien v. 10.10.2013 COM (2013) 708 final: Begrenzung der Lohnentwicklung im &ouml;ffentlichen Sektor, Privatisierung von Staatsbetrieben, Liberalisierung des Energiemarktes, Infrastrukturverbesserung f&uuml;r ausl&auml;ndische Direktinvestitionen, Anhebung des Rentenalters. Dem wandernden Kapital wird die Produktionsverlagerung erleichtert durch niedrige Steuern (Bulgarien Einheitssteuer von 10 %), gesetzliche Mindestl&ouml;hne, die sowohl in Bulgarien als auch in Rum&auml;nien unter 200 Euro im Monat liegen (Schulten: WSI-Mindestlohnbericht 2012 &#8211; Schwache Mindestlohnentwicklung unter staatlicher Austerit&auml;tspolitik, WSI-Mitteilung 2\/2012, S. 124 ff.; Eurostat 2013). Der Aufkauf von gro&szlig;en landwirtschaftlichen Fl&auml;chen durch deutsche Investoren in Bulgarien und Rum&auml;nien wird durch EU-Subventionen gef&ouml;rdert (Gerke, J.(2014): Landwirtschaftliche Gro&szlig;grundbesitzstrukturen in Europa: Entstehungsbedingungen und weitere Entwicklung, Die Freie Welt, <a href=\"http:\/\/www.freiewelt.net\/landwirtschaftliche-grossgrundbesitzstrukturen-in-europa-entstehungsbedingungen-und-weitere-entwicklung-10049089\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.freiewelt.net\/landwirtschaftliche-grossgrundbesitzstrukturen-in-europa-entstehungsbedingungen-und-weitere-entwicklung-10049089\/<\/a>, aufgerufen 5.1.2015).<\/p>\n<p>(3) E.on (gr&ouml;&szlig;ter deutscher Energiekonzern) hat ab 2004 die Privatisierung des bulgarischen Energiemarktes betrieben und 2012 an ein tschechisches Energieunternehmen verkauft. Heute liegen die durchschnittlichen Energiekosten pro Haushalt bei 100 &#8364; monatlich. In Rum&auml;nien geh&ouml;rt E.on weiterhin zu den f&uuml;hrenden Energieanbietern. Der Export konzentriert sich in Rum&auml;nien neben der Energieversorgung auf Kfz-Zulieferer und Einzelhandel. 20.000 Unternehmen mit deutscher Beteiligung im Wert v. 4,11 Mrd. Euro, Handelspartner Nr. 1 mit einem Volumen von 18 Mrd. &#8364; (lt. Ausw&auml;rtiges Amt).<\/p>\n<p>(4) Dieses Verst&auml;ndnis der gegen&uuml;ber Art. 7 erweiterten Freiz&uuml;gigkeit durch Art. 14 Unionsb&uuml;rgerrichtlinie wird durch die Entscheidung des EuGH v. 11.11.2014 &#8211; C-333\/14 &#8222;Dano&#8220; ernsthaft in Frage gestellt.<\/p>\n<p>(5) Unrichtig sind insoweit die Verwaltungsvorschriften zum Freiz&uuml;gG\/EU Nr.&nbsp;5.5.1.2.<\/p>\n<p>(6) Franz&ouml;sischer Sozialdemokrat, gilt als Baumeister der Wirtschaft- und W&auml;hrungsunion.<\/p>\n<p>(7) S. &#8222;a burden on the social assistance system&#8220; in der englischen Fassung und &#8222;une charge pour le syst&egrave;me d&#8217;assistance sociale&#8221; in der franz&ouml;sischen Fassung.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[577],"publikationen":[1092],"class_list":["post-11550","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-dorothee-frings","publikationen-1092"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Soziale Teilhabe wandernder Unionsb\u00fcrger_innen (vollst\u00e4ndig) - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/soziale-teilhabe-wandernder-unionsbuerger-innen-vollstaendig\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Soziale Teilhabe wandernder Unionsb\u00fcrger_innen (vollst\u00e4ndig) - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4\/2014), S. 13-24 (Red.) 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