{"id":11551,"date":"2015-04-19T13:00:00","date_gmt":"2015-04-19T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/verhandlungen-um-dublin-iii-entwicklungslinien-und-widersprueche-der-europaeischen-asylpolitik-vol\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:56","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:56","slug":"verhandlungen-um-dublin-iii-entwicklungslinien-und-widersprueche-der-europaeischen-asylpolitik-vol","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/verhandlungen-um-dublin-iii-entwicklungslinien-und-widersprueche-der-europaeischen-asylpolitik-vol\/","title":{"rendered":"Verhandlungen um Dublin III: Entwicklungs\u00adlinien und Widerspr\u00fcche der europ\u00e4ischen Asylpolitik  (vollst\u00e4ndig)"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4\/2014), S. 25-49<\/p>\n<p><i>(Red.) Die Dublin-Verordnung regelt die Bestimmung des zust&auml;ndigen Staates f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines in einem Mitgliedstaat der Europ&auml;ischen Gemeinschaft sowie weiteren europ&auml;ischen Staaten gestellten Asylantrages. Es geh&ouml;rt zu den Grundlagen der Europ&auml;ischen Union, denn die &Ouml;ffnung der Grenzen zur Erleichterung des &#8222;freien Verkehrs von Waren, Kapital, Personen und Dienstleistungen&#8220; ging von vornherein mit Ma&szlig;nahmen einher, die unerw&uuml;nschte Migrationsbewegungen verhindern sollten. Das Dublin-System ist h&ouml;chst umstritten, weil es f&uuml;r einen Gro&szlig;teil der innereurop&auml;ischem Abschiebungen &#8211; in zum Teil &auml;u&szlig;erst fragw&uuml;rdige menschenrechtliche Zust&auml;nde &#8211; verantwortlich ist. In diesem Artikel soll der Prozess der Verhandlungen um die Dublin III-Verordnung geschildert werden. Er beginnt mit einer kurzen Schilderung der Geschichte der Verordnung und einer Darstellung der vorangegangenen Dublin II-Verordnung.*<\/i><\/p>\n<p>*F&uuml;r eine detailliertere und ausf&uuml;hrlichere Darstellung der Forschungsergebnisse zur Verhandlung um Dublin III siehe Lorenz 2013.<\/p>\n<h5><span id=\"geschichte-der-dublin-verordnung\">Geschichte der Dublin Verordnung<\/span><\/h5>\n<p>Das sogenannte Schengener Abkommen war Ausdruck des gemeinsamen Interesses der damals beteiligten Akteure: den &#8222;freien Verkehr von Waren, Kapital, Personen und Dienstleistungen&#8220;(1) zu gew&auml;hrleisten und die unterschiedlichen nationalen Regelsysteme einander anzugleichen. Das von Deutschland, Frankreich, Belgien, den Niederlanden und Luxemburg verhandelte Schengener Durchf&uuml;hrungs&uuml;bereinkommen (SD&Uuml;) wurde 1990 vereinbart und trat im Dezember 1994 in Kraft. Innerhalb der EU sollte durch das SD&Uuml; ein Raum entstehen, in dem Menschen ohne routinem&auml;&szlig;ige Grenzkontrollen von einem Mitgliedstaat in den anderen reisen k&ouml;nnen. Die Lockerung der Grenzkontrollen innerhalb des Schengenraums w&uuml;rde aber, so bef&uuml;rchteten die Unterzeichnerstaaten, zu Sicherheitsm&auml;ngeln und zu aus ihrer Perspektive unerw&uuml;nschten Migrationsbewegungen f&uuml;hren. Deshalb wurden im Schengener Abkommen Ma&szlig;nahmen vereinbart, die diese ungewollten Nebeneffekte ausgleichen oder eind&auml;mmen sollten. Diese Ma&szlig;nahmen umfassten neben vereinheitlichten und verst&auml;rkten Kontrollen an den EU-Au&szlig;engrenzen auch die Vereinheitlichung der Visa- und der Einreisepolitik der Schengenstaaten. Au&szlig;erdem wurde versucht, sich auf einen gemeinsamen Mechanismus der Zust&auml;ndigkeitsverteilung f&uuml;r im Schengenraum gestellte Asylantr&auml;ge zu einigen.(2)Die entsprechenden Artikel 28-38 aus dem SD&Uuml; wurden weitgehend in ein anderes &Uuml;bereinkommen &uuml;bernommen, das dem gleichen Zweck dienen sollte &#8211; in das Dubliner &Uuml;bereinkommen.<\/p>\n<p>Das D&Uuml; wurde am 15. Juni 1990, also vier Tage vor dem SD&Uuml; vom 19. Juni 1990, von den damals zw&ouml;lf EG-Mitgliedstaaten unterschrieben. Das D&Uuml; oder genauer gesagt, das &#8222;&Uuml;bereinkommen &uuml;ber die Bestimmung des zust&auml;ndigen Staates f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines in einem Mitgliedstaat der Europ&auml;ischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags&#8220;, war ein internationaler Vertrag, der von jedem beteiligten Staat unterzeichnet und in nationale Gesetze und Verfahren umgesetzt werden musste. Dieser Vorgang der Ratifizierung des &Uuml;bereinkommens in den einzelnen Staaten dauerte so lange, dass das 1990 verabschiedete &Uuml;bereinkommen erst am 1. September 1997 in Kraft trat (Kloth 2000: 7).<\/p>\n<p>F&uuml;r das D&Uuml; wurden drei grundlegende Ziele genannt.(3)<\/p>\n<p>(1) Es sollte garantieren, dass jeder Asylantrag, der innerhalb des Anwendungsbereichs des &Uuml;bereinkommens gestellt wird, von einem Staat bearbeitet wird. Staaten sollten sich nicht mehr gegenseitig die Verantwortung f&uuml;r die Bearbeitung der Asylantr&auml;ge zuschieben k&ouml;nnen und die betroffenen Asylsuchenden endlos von einem Staat in den n&auml;chsten abschieben. Dieses Ziel wurde &#8222;no refugees in orbit&#8220; genannt und in der Pr&auml;ambel des &Uuml;bereinkommens erw&auml;hnt.<\/p>\n<p>(2) Asylsuchende sollten davon abgehalten werden, gleichzeitig oder aufeinander folgend mehrere Asylantr&auml;ge in verschiedenen L&auml;ndern zu stellen. Auf diese Weise sollte verhindert werden, dass Asylsuchende selbstbestimmt ihre Chance auf eine Fl&uuml;chtlingsanerkennung erh&ouml;hen oder durch die aufeinander folgenden Aufenthaltsgestattungen w&auml;hrend der laufenden Asylverfahren ihren legalen Aufenthalt im Schengenraum verl&auml;ngern. F&uuml;r diesen Vorgang der Mehrfachantragsstellung hat sich die befremdliche und abwertende Bezeichnung des &#8222;asylum shopping&#8220; eingeb&uuml;rgert.<\/p>\n<p>(3) Selbstbestimmte Migrationsbewegungen von Asylsuchenden innerhalb des Schengenraums &#8211; sogenannte sekund&auml;re Migrationsbewegungen &#8211; sollten verhindert werden. Es sollte ihnen also verwehrt werden, sich in den Mitgliedstaat ihrer Wahl zu begeben, um dort einen Asylantrag zu stellen. <br \/>Zentral f&uuml;r das D&Uuml; war das sogenannte &#8222;Verantwortungsprinzip&#8220;. Ein Asylantrag soll von dem Staat bearbeitet werden, der durch z. B. ein Visum die Einreise des Asylsuchenden erm&ouml;glicht oder sie z. B. durch L&uuml;cken in der Grenzkontrolle nicht verhindert hat. Nach zwei Jahren Anwendung stellte die Kommission fest, dass das D&Uuml; nicht funktionierte wie erhofft:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>On the basis of over two year&#8217;s experience of implementing the Convention, there seems to be widespread agreement that it is not functioning as well as had been hoped. (SEC(2000)522)<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Es gab vor allem zwei gro&szlig;e Probleme:<\/p>\n<p>(1) Der Intention nach sollte der zentrale Artikel des D&Uuml; Artikel 6 sein, in dem die Verantwortung f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung des Asylverfahrens dem Staat zugeschoben wird, dessen Grenze von der asylsuchenden Person als erste unerlaubt &uuml;berschritten wurde. Eine gelungene unerlaubte Einreise l&auml;sst sich aber nicht ohne Weiteres nachweisen, wenn die klandestin reisende Person sich darum bem&uuml;ht, entsprechende Nachweise zu vernichten. Das &Uuml;bereinkommen sah vor, dass Mitgliedstaaten neben Beweisen auch &uuml;berzeugende Indizien f&uuml;r ihre Zust&auml;ndigkeit akzeptieren sollten. Ein Beweis f&uuml;r ein unerlaubtes &Uuml;berschreiten einer Grenze w&auml;re beispielsweise ein Einreisestempel in einem gef&auml;lschten Pass. Dagegen w&auml;ren Zugtickets, Hotelrechnungen oder die Aussage der asylsuchenden Person nur Indizien. Die an dem D&Uuml; beteiligten Staaten mit Au&szlig;engrenzen hatten kein Interesse, die Verantwortung f&uuml;r Asylverfahren zu &uuml;bernehmen. Deshalb akzeptierten sie in vielen F&auml;llen nur Beweise und keine Indizien. Da es bei unerlaubten Grenz&uuml;bertritten solche Beweise aber in der Regel nicht gab, konnte Artikel 6, als zentraler Artikel des D&Uuml;, nicht wie geplant angewendet werden.(4)<\/p>\n<p>(2) Das zweite gro&szlig;e Problem bestand in der vergleichsweise geringen Zahl von &Uuml;berstellungen, also Abschiebungen, zwischen den Mitgliedstaaten(5). Die Zahlen sind ungenau und fehlerhaft, aber Gr&ouml;&szlig;enordnungen lassen sich erkennen. So schwanken die Angaben f&uuml;r die &Uuml;berstellungen auf Grundlage des D&Uuml; im Jahr 1998 zwischen 3000 und 4500. Im Vergleich zu der Gesamtzahl der Asylsuchenden in den Unterzeichnerstaaten des D&Uuml; wurden nur 2 Prozent der Asylsuchenden in diesem Jahr von einem Staat in einen anderen geschoben (SEC(2000)522). Dies war ein viel kleinerer Anteil, als bei der Konzeption intendiert.<br \/>Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam musste das D&Uuml; von einem internationalen Vertrag zu europ&auml;ischem Gemeinschaftsrecht umgewandelt werden. Vor allem ein Vorschlag galt als Alternative zu dem bisher zentralen &#8222;Verantwortungsprinzip&#8220;: Es sollte jener Staat zust&auml;ndig sein, in dem Asylsuchende ihren ersten Asylantrag stellen. Dadurch h&auml;tten sich Asylsuchende den Ort der Bearbeitung ihres Asylantrags aussuchen k&ouml;nnen, und es h&auml;tte ein klares und einfaches Verfahren der Zust&auml;ndigkeitsverteilung gegeben. Dieser Vorschlag stie&szlig; auf gro&szlig;en politischen Widerstand.<br \/>Im Juni 2001 legte die Kommission einen Vorschlag f&uuml;r ein &uuml;berarbeitetes Dublin-System vor, welcher die Grunds&auml;tze des D&Uuml; weitestgehend &uuml;bernimmt (KOM(2001)447 endg.: 6). Bei einem Treffen der verschiedenen an der Asylum Working Party beteiligten Delegationen der Mitgliedstaaten am 1. und 2. Oktober 2001 k&uuml;ndigten sowohl Italien als auch Griechenland an, dem zentralen Artikel 10, der die Zust&auml;ndigkeit von dem Ort der unerlaubten Ersteinreise in die EU abh&auml;ngig macht, nicht zustimmen zu wollen (12501\/01: 13). Die italienische Delegation begr&uuml;ndete ihre Einw&auml;nde mit den Worten: &#8222;Die Pflicht der Mitgliedstaaten, ihre Au&szlig;engrenzen zu &uuml;berwachen, darf nicht mit der Bestimmung des f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines Asylantrags zust&auml;ndigen Staates verwechselt werden&#8220; (12501\/01: 13). Verschiedene NGOs wie Amnesty International und der Europ&auml;ische Fl&uuml;chtlingsrat (ECRE) unterst&uuml;tzen Italien und Griechenland in ihrer Kritik und forderten die Einf&uuml;hrung der Zust&auml;ndigkeitsverteilung nach dem Ort des ersten Asylantrags; auch der UNHCR machte sich hierf&uuml;r stark. Anfang 2002 &uuml;bernahm Spanien nach Belgien die Ratspr&auml;sidentschaft f&uuml;r ein halbes Jahr. In dieser Rolle schlug Spanien einen als Kompromissvorschlag betitelten Entwurf vor, der f&uuml;r nicht visumspflichtige Asylsuchende die Zust&auml;ndigkeit von dem Ort der ersten Asylantragsstellung abh&auml;ngig machte. Griechenland und Italien sprachen sich daf&uuml;r aus, Deutschland, die Niederlande, Schweden sowie Gro&szlig;britannien dagegen. Bis zum letzten Treffen des Rats 2002 auf Ministerebene war bei den Dublin-Verhandlungen keine Einigung in Sicht(6). Auf jenem Treffen entschloss sich die d&auml;nische Ratspr&auml;sidentschaft zu einem Abstimmungsverfahren, welches das Blatt &#8211; fast buchst&auml;blich &#8211; in letzter Minute noch wenden sollte. Die Abstimmung sollte nicht auf einem Treffen, sondern &uuml;ber ein sogenanntes &#8222;Verfahren der stillschweigenden Zustimmung&#8220; erfolgen. Dieses war eine Variante des schriftlichen Abstimmungsverfahrens. Allen Delegationen wurde ein Fax mit dem Entwurf geschickt und der Aufforderung, innerhalb von einer Woche einen Einspruch zu &auml;u&szlig;ern, ansonsten w&uuml;rde die Nicht-Antwort als Zustimmung gewertet. Wie von den Bef&uuml;rworter_innen des Entwurfs erhofft, gab es nie eine Antwort auf das Fax. Damit war die &Uuml;bernahme der zentralen Grundgedanken des D&Uuml; in die Dublin II Verordnung politisch beschlossen. Dublin II wurde am 18.02.2003 vom Rat f&uuml;r Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) formal angenommen und trat im M&auml;rz 2003 in Kraft.<br \/>Im gleichen Zeitraum trat im Januar 2003 die Fingerabdruckdatenbank Eurodac in Kraft, welche schon im Dezember 2000 verabschiedet wurde (Eurodac-Verordnung (EG) Nr. 2027\/2000, inzwischen abgel&ouml;st durch Verordnung (EU) Nr. 603\/2013). Diese wurde geschaffen, um belastbares Datenmaterial f&uuml;r die Dublin-Verfahren zu liefern. In die Datenbank sollen Mitgliedstaaten die Fingerabdr&uuml;cke von jedem Menschen einspeichern, der beim unerlaubten &Uuml;bertritt der EU-Au&szlig;engrenze entdeckt wird. Durch sie gelang es in vielen F&auml;llen kaum anfechtbare Beweise f&uuml;r den Ort des unerlaubten Grenz&uuml;bertrittes zu schaffen. Dadurch stieg die Effizienz der Dublin II-Verordnung im Vergleich zum D&Uuml; ohne Eurodac erheblich.<\/p>\n<h5><span id=\"widersprueche-in-dublin-ii\">Wider&shy;spr&uuml;che in Dublin II<\/span><\/h5>\n<p>Im Text des &Uuml;bereinkommens finden sich vor allem zwei Widerspr&uuml;che: der zwischen Schutz und Kontrolle von Asylsuchenden sowie der zwischen Solidarit&auml;t und Disziplinierung von Mitgliedstaaten. Ein Widerspruch, der sich nicht im Text findet, aber die Anwendung der Verordnung stark pr&auml;gt, ist der zwischen selbstbestimmten Migranten_innen und souver&auml;nen Staaten.<\/p>\n<p>Schutz und Kontrolle<\/p>\n<p>Der Pr&auml;ambel zufolge soll Dublin II ein Instrument zum Schutz von Asylsuchenden sein. Tats&auml;chlich ist die Verordnung aber so angelegt, dass sie vor allem ein Instrument zur Kontrolle und Abwehr selbstbestimmter Migrationsbewegungen ist. Schutz und Kontrolle sind in manchen F&auml;llen vereinbar, in anderen jedoch nicht. Effektiver Schutz w&uuml;rde an verschiedenen Stellen die Anwendung von Gewalt verbieten, die zur Kontrolle und Abwehr selbstbestimmter Migration eingesetzt wird. Dieser Widerspruch pr&auml;gt z. B. die Auseinandersetzungen um anerkannte Haftgr&uuml;nde w&auml;hrend des Verfahrens, die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen Abschiebungen sowie die Zust&auml;ndigkeitskriterien f&uuml;r minderj&auml;hrige, unbegleitete Fl&uuml;chtlinge.<\/p>\n<p>In der Verordnung haben sich beide Aspekte niedergeschlagen. St&auml;rker war jedoch die Position, die eine Kontrolle der Immigration von Asylsuchenden fordert. An verschiedenen Stellen der Verordnung geht es implizit um die Vermeidung von sogenannten Pull-Faktoren, also Anreizen zur Migration nach Europa. Aber nicht nur die Anreize zur Migration sollten durch Dublin gesenkt werden. Auch die M&ouml;glichkeiten, die Asylsysteme als Weg zu einem Aufenthalt in Europa zu nutzen, sollten eingeschr&auml;nkt werden.<\/p>\n<p>In der Auseinandersetzung um Dublin II konnten sich die konservativen Akteure mit ihrer Strategie der Kontrolle und Abwehr von Migration durchsetzen. Dass der Aspekt des Fl&uuml;chtlingsschutzes trotzdem im Diskurs um Dublin II so stark auftaucht, hat widerspr&uuml;chliche Effekte. Auf der einen Seite spielt der Schutzdiskurs eine gro&szlig;e Rolle zur Rechtfertigung der Verordnung. Das Instrument zur Durchsetzung des partikularen und gewaltvollen Interesses einiger Staaten an Migrationskontrolle und -abwehr wird als wohlt&auml;tig und an Menschenrechten orientiert verkleidet. Auf der anderen Seite hat der Schutzdiskurs in Verhandlungen und Gerichtsverfahren daf&uuml;r gesorgt, dass der Inhalt und die Anwendung der Verordnung tats&auml;chlich manchmal zum Schutz von Asylsuchenden ausgelegt wurden.<\/p>\n<p>Solidarit&auml;t und Disziplinierung<\/p>\n<p>Der zweite gro&szlig;e in der Verordnung angelegte Widerspruch ist der zwischen Solidarit&auml;t der Mitgliedstaaten untereinander und einer Disziplinierung der Transitstaaten, ihre Grenzen geschlossen zu halten. Auf der einen Seite steht der Anspruch an eine solidarische Aufteilung der Verantwortung und &#8222;Last&#8220; f&uuml;r europ&auml;ische Aufgaben wie den Schutz der Au&szlig;engrenzen und das gemeinsame europ&auml;ische Asylsystem. Auf der anderen Seite steht die Position, dass in einem Raum ohne Binnengrenzen jeder Staat f&uuml;r die Menschen verantwortlich ist, deren Einreise er erm&ouml;glicht bzw. nicht verhindert. Die mit diesen widerspr&uuml;chlichen Erwartungen verbundenen Ziele wurden von der Kommission in ihrer Evaluation des Dubliner &Uuml;bereinkommens formuliert. Einige Akteure erwarteten von dem D&Uuml; eine gerechte, solidarische Verteilung der Asylantragsteller_innen<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>[One possible objective for Dublin I is] to ensure an equitable distribution of asylum applicants between the Member States, in proportion to each Member State&#8217;s capacity to receive asylum applicants; [&#8230;] (SEC(2000)522)<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Andere Akteure wiederum forderten, dass die Verordnung die Verantwortung f&uuml;r die Asylverfahren entsprechend der Effektivit&auml;t des Grenzschutzes verteilen soll:<br \/>[One possible objective for Dublin I is] to create a direct link between the allocation of responsibility for asylum applicants and the success or failure with which a Member State discharges its responsibilities (in an area without internal frontiers) to carry out effective pre-entry and entry controls on persons seeking to enter the territory of the Member States; [&#8230;] (SEC(2000)522)<br \/>Diese beiden Forderungen widersprechen sich unmittelbar. Entweder wird die Verantwortung f&uuml;r die Asylverfahren nach Kriterien wie etwa der Aufnahmekapazit&auml;t verteilt und erhebt damit den Anspruch, gerecht und solidarisch zu sein oder aber die Verteilung wird an den Grenzschutz gekoppelt. Beides zusammen geht nicht. In den Verhandlungen um Dublin I und II setzten sich die Akteure durch, die die Zust&auml;ndigkeit an den Grenzschutz koppeln wollten. Trotzdem taucht die Forderung nach Solidarit&auml;t im Asylbereich bei der Verhandlung um Dublin III und in den Diskursen um Dublin II immer wieder auf und spielt weiterhin eine gro&szlig;e Rolle.<\/p>\n<p>Die Akteure hinter diesem Widerspruch sind einerseits haupts&auml;chlich die Regierungen der europ&auml;ischen Transitstaaten, die kein Interesse haben an der teuren Einrichtung restriktiver Grenzschutzma&szlig;nahmen und andererseits die Regierungen der Zielstaaten f&uuml;r Binnenmigration von Asylsuchenden. Letztere bef&uuml;rchten, dass viele der Migrant_innen, die es in den Schengenraum schaffen, auf ihr Territorium einreisen werden.<\/p>\n<p>Selbstbestimmte Migration und souver&auml;ne Staaten<\/p>\n<p>Der letzte gro&szlig;e Widerspruch in Dublin II ist weder in den Zielen noch im Text wiederzufinden, weil er w&auml;hrend der Verhandlungen g&auml;nzlich zu einer Seite hin aufgel&ouml;st wurde. Daf&uuml;r spielt er in der Anwendung der Verordnung, den Dublin-Verfahren und &Uuml;berstellungen eine umso gr&ouml;&szlig;ere Rolle. Es handelt sich um den Widerspruch zwischen dem Interesse der Asylsuchenden, ihren Aufenthaltsort und den Ort ihrer Asylantragstellung selbst zu w&auml;hlen und dem Bestreben der europ&auml;ischen Staaten, die Ein- und Ausreise sowie die Aufenthaltsbedingungen auf ihrem Territorium souver&auml;n zu verwalten. Noch vor drei&szlig;ig Jahren konnten Asylsuchende ohne Visum in die heutigen Mitgliedstaaten der EU einreisen und einen Asylantrag stellen bzw. das Zielland zumindest auf legalem Weg erreichen (Cuttitta 2010: 33). Durch die Einf&uuml;hrung eines restriktiven Visaregimes und von Sanktionen gegen Transportunternehmen, die Migrant_innen ohne die f&uuml;r eine Einreise notwendigen Dokumente &uuml;ber die Grenze transportierten, ver&auml;nderte sich die Situation. Heute m&uuml;ssen Asylsuchende ohne f&uuml;r die Einreise g&uuml;ltige Papiere erst auf nicht legalen Wegen in die EU einreisen, bevor sie dort Asyl beantragen k&ouml;nnen. Gelingt ihnen das, werden sie durch die Dublin-Verordnung innerhalb der EU verteilt und verschickt, ohne dass ihnen dabei ein Mitspracherecht oder gar eine selbstbestimmte Entscheidung zugestanden wird.<\/p>\n<p>In der Verordnung taucht dieser Widerspruch nicht auf, da das Interesse der Asylsuchenden an einer eigenen Wahl des Aufenthaltsorts und des Ortes der Asylantragstellung nicht vertreten wurde. An den Verhandlungen selbst waren weder Asylsuchende noch eine Repr&auml;sentation beteiligt. In ihrem Umgang mit dem Dublin-System verfolgen die meisten Asylsuchenden eher Escape-Strategien als gegenhegemoniale Strategien(7). Deshalb manifestiert sich der Widerspruch nicht im Gesetzestext, sondern nur in seiner Anwendung. Die Staaten m&uuml;ssen zur Durchsetzung der Dublin-Verfahren und der Abschiebungen aufwendige Repressionsapparate aufbauen, um den Asylsuchenden das System aufzuzwingen. Zahllose Asylsuchende verwenden Kraft und Geschick darauf, auf die eine oder andere Weise doch ihren Aufenthaltsort oder den Ort der Antragsstellung selbst zu bestimmen. So gelang es etwa jeder zweiten Person, die nach einem Dublin-Verfahren in einen anderen Mitgliedstaat abgeschoben werden sollte, ihrer Abschiebung zu entgehen. Dieser Widerstand der Asylsuchenden gegen die Verordnung stellt das Dublin-System vor ernsthafte Probleme, wie auch die Kommission in ihrer Evaluation von Dublin II bemerkte: Die Frage der &Uuml;berstellung von Asylbewerber_innen k&ouml;nnte somit als eines der Hauptprobleme f&uuml;r eine wirksame Anwendung des Dublin-Systems angesehen werden. (KOM(2007)299 endg.: 4)<\/p>\n<p>Aber nicht nur gegen die Abschiebungen gibt es Widerstand. Viele Menschen richteten sich in ihrer Reiseplanung auf das Dublin-System ein und vernichteten Beweise, die &uuml;ber die Reiseroute Auskunft geben. Nach einer Abschiebung bleiben Asylsuchende oft nicht in dem ihnen zugewiesenen Land, sondern versuchen wieder und wieder in den Staat ihrer Wahl zu reisen. Es ist g&auml;ngige Praxis unter Migrant_innen, die eigenen Fingerabdr&uuml;cke unkenntlich zu machen, und es migrieren zunehmend unbegleitete Minderj&auml;hrige, f&uuml;r die unter Dublin II andere, weniger restriktive Regeln gelten. Dar&uuml;ber hinaus gibt es eine F&uuml;lle von Gerichtsverfahren gegen die Anwendung der Verordnung. Deshalb schaffen es nach wie vor Asylsuchende, trotz Dublin II, ihren Asylantrag in dem Land ihrer Wahl bearbeiten zu lassen. Die Reaktion der Staaten auf die Beharrlichkeit der Asylsuchenden ist der Aufbau eines umfassenden Repressionsapparats &#8211; Screening Center, routinem&auml;&szlig;ige Inhaftierungen von Asylsuchenden im Dublin Verfahren, Verst&auml;rkung von Grenzkontrollen, biometrische Verfahren zur Identit&auml;tsfeststellung sowie Eurodac. Das sind die Ma&szlig;nahmen in den gem&auml;&szlig;igteren Staaten. Die Gewalt, mit der Asylsuchende gegenw&auml;rtig in Malta oder Griechenland konfrontiert sind, kommt als Bedrohung noch hinzu. Mit der Einrichtung des Dublin-Systems haben die europ&auml;ischen Mitgliedstaaten sich f&uuml;r ein System entschieden, das stets gegen den Willen widerst&auml;ndiger Asylsuchender durchgesetzt werden muss. Damit haben sie sich auch f&uuml;r den Aufbau eines Gewaltapparats entschieden, der sie hierzu bef&auml;higt.<\/p>\n<p>Der Inhalt von Dublin II<\/p>\n<p>Das Ziel von Dublin II ist in der Verordnung 343\/2003 selbst folgenderma&szlig;en definiert: Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines von einem Drittstaatsangeh&ouml;rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zust&auml;ndig ist, zur Anwendung gelangen. (Dublin II: Artikel 1)<br \/>Um die Ziele von Dublin II umzusetzen, sind der eigentlichen Dublin II-Verordnung (Dublin II) noch andere Dokumente an die Seite gestellt worden. So gibt es neben einer Durchf&uuml;hrungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1560\/2003) noch die Eurodac Verordnung (Eurodac Verordnung) und die entsprechende Durchf&uuml;hrungsverordnung f&uuml;r Eurodac (Verordnung (EG) Nr. 407\/2002). Zusammen werden diese Verordnungen als &#8222;Dublin-System&#8220; bezeichnet. <br \/>Um den zust&auml;ndigen Staat f&uuml;r die Bearbeitung eines in der EU gestellten Asylantrags zu bestimmen, definiert Dublin II eine Reihe von Zust&auml;ndigkeitskriterien, die in hierarchischer Folge gepr&uuml;ft werden sollen. Die Kriterien werden entsprechend der Rangfolge, in der sie in der Verordnung stehen, gepr&uuml;ft. Das erste Kriterium, das erf&uuml;llt wird, entscheidet &uuml;ber die Zust&auml;ndigkeit. Da es sich bei den Kriterien um das Kernst&uuml;ck der Verordnung handelt, werde ich sie im Folgenden zusammenfassend darstellen. <br \/>Das erste Kriterium betrifft unbegleitete minderj&auml;hrige Asylsuchende. F&uuml;r die Bearbeitung ihres Antrags ist der Mitgliedstaat zust&auml;ndig, in dem sich ihr Vater, ihre Mutter bzw. ihr Vormund rechtm&auml;&szlig;ig aufh&auml;lt. Gibt es keinen solchen, dann ist der Mitgliedstaat zust&auml;ndig, in dem der Asylantrag gestellt wurde (Dublin II: Artikel 6). Das zweite und dritte Kriterium soll die Einheit der Kernfamilie sichern: Bei Asylsuchenden, die mit einer Person verheiratet sind, in einer Partner_innenschaft leben oder die minderj&auml;hrige, ledige Kinder haben, ist der Staat f&uuml;r die Bearbeitung des Verfahrens zust&auml;ndig, in dem sich die Partner_in oder das Kind aufhalten. Aber nur, wenn diese in einem Mitgliedstaat der EU als Fl&uuml;chtlinge anerkannt oder sich noch im Asylverfahren befinden (Dublin II: Artikel 7-8). An vierter Stelle wird gepr&uuml;ft, ob ein Mitgliedstaat der_dem Asylsuchenden einen g&uuml;ltigen Aufenthaltstitel oder ein g&uuml;ltiges Visum ausgestellt hat. Ist das der Fall, dann ist dieser Mitgliedstaat zust&auml;ndig (Dublin II: Artikel 9). Hat ein Asylsuchender die Au&szlig;engrenze eines Mitgliedstaates von einem Nicht-EU-Staat aus unerlaubt &uuml;berschritten, so ist der unerlaubt betretene Mitgliedstaat f&uuml;r die Bearbeitung zust&auml;ndig (Dublin II: Artikel 10). Dies ist eine der zentralen und umstrittensten Regelungen der Verordnung. Artikel 11 verteilt die Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r das Verfahren an den Staat, der eine Einreise ohne Visum erlaubt hat, Artikel 12 an den Staat, auf dessen Flughafen im internationalen Transitbereich der Antrag gestellt wurde. Kann die Zust&auml;ndigkeit durch keines dieser Kriterien festgestellt werden, ist nach Artikel 13 der erste Mitgliedstaat zust&auml;ndig, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. <br \/>Die Zust&auml;ndigkeitskriterien sind zentral an dem sogenannten &#8222;Verantwortungsprinzip&#8220; orientiert(8). Artikel 9-12 weisen die Zust&auml;ndigkeit dem Staat zu, der die Einreise erm&ouml;glicht bzw. nicht verhindert hat. Damit schaffen die Kriterien einen Anreiz f&uuml;r Staaten, eine restriktive Grenz- und Visapolitik zu verfolgen, um nicht f&uuml;r einen Gro&szlig;teil der Asylantr&auml;ge in der EU verantwortlich erkl&auml;rt zu werden. Gleichzeitig werden Staaten, die keine typischen Ersteinreisestaaten in die EU sind, vom gr&ouml;&szlig;ten Teil der Verantwortung f&uuml;r die Verfahrensbearbeitung freigesprochen &#8211; zumindest dem Inhalt der Zust&auml;ndigkeitskriterien nach. Artikel 6-8 regeln Ausnahmen von diesem Verantwortungsprinzip, um das Kindeswohl und die Einheit der Kernfamilie trotz der Zust&auml;ndigkeitskriterien zu wahren. Sie versuchen Fl&uuml;chtlingsrechte zu bewahren, die ohne Dublin II nicht bedroht w&auml;ren. Artikel 13 soll sicherstellen, dass sich in allen F&auml;llen zumindest ein Staat findet, der zust&auml;ndig ist.<br \/>Es gibt zwei Ausnahmen von den Zust&auml;ndigkeitskriterien in Dublin II. Erstens hat jeder Mitgliedstaat durch die sogenannte Souver&auml;nit&auml;tsklausel das Recht, sich f&uuml;r die Bearbeitung eines auf seinem Territorium gestellten Asylantrags f&uuml;r zust&auml;ndig zu erkl&auml;ren (Dublin II: Artikel 3, Abs. 2). Eine solche &Uuml;bernahme der Verantwortung f&uuml;r ein Verfahren wird als Selbsteintritt eines Staates bezeichnet. Um diesen Selbsteintritt wird es in den Auseinandersetzungen um die Aussetzung der Abschiebungen nach Griechenland zentral gehen. Das Selbsteintrittsrecht ist allerdings keine explizit humanit&auml;re Regelung. In vielen F&auml;llen erkl&auml;ren sich Staaten &#8211; vor allem Deutschland und Italien &#8211; beispielsweise f&uuml;r selbst zust&auml;ndig, wenn abzusehen ist, dass bei sogenannten &#8222;offensichtlich unbegr&uuml;ndeten&#8220; Asylantr&auml;gen die schnelle Durchf&uuml;hrung und Ablehnung eines Asylverfahrens schneller und kosteng&uuml;nstiger ist, als ein Dublin-Verfahren (SEC(2007)742 final: 21).<\/p>\n<p>Es gibt auch eine explizit humanit&auml;re Klausel in Dublin II. Nach dieser kann jeder Mitgliedstaat &#8222;aus humanit&auml;ren Gr&uuml;nden, die sich insbesondere aus dem famili&auml;ren oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abh&auml;ngige Familienangeh&ouml;rige zusammenf&uuml;hren, auch wenn er daf&uuml;r nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zust&auml;ndig ist.&#8220; (Dublin II: Artikel 15, Abs. 1)<\/p>\n<p>Stellt ein_e Asylsuchende_r einen Asylantrag und hat der entsprechende Staat den Eindruck, dass f&uuml;r das Asylverfahren dieser Person nach Dublin II ein anderer Staat zust&auml;ndig sein k&ouml;nnte, wird in einem Dublin-Verfahren gepr&uuml;ft, ob ein anderer Staat zust&auml;ndig ist (Dublin II: Artikel 17). In solchen F&auml;llen, wenn also die Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r das Asylverfahren vor dem eigentlichen Asylverfahren gepr&uuml;ft wird, spricht man von take-charge-Anfragen. Hat ein Mitgliedstaat schon ein Asylverfahren begonnen oder abgeschlossen und die entsprechende Person wird in einem anderen Mitgliedstaat beim unerlaubten Aufenthalt gefasst, dann ist ersterer verpflichtet, die Person wieder aufzunehmen und gegebenenfalls aus der EU abzuschieben (Dublin II: Artikel 16, Abs. 1, Buchstaben c-e). In diesen F&auml;llen wird von take-back-Anfragen gesprochen. In den ersten Jahren von Dublin II waren etwa 75% der Anfragen f&uuml;r die &Uuml;bernahme der Zust&auml;ndigkeit take-back-Anfragen und nur 25% der Anfragen take-charge-Anfragen (SEC(2007)742 final: 17). Die Mitgliedstaaten nutzten die Verordnung in dieser Zeit also deutlich &ouml;fter f&uuml;r Versuche, Asylsuchende in Staaten abzuschieben, die schon ein Asylverfahren am Laufen oder abgeschlossen hatten, als f&uuml;r die Kl&auml;rung der Zust&auml;ndigkeit vor dem Verfahren. Im Zeitraum zwischen September 2003 und Dezember 2005 wurden auf der Grundlage von Dublin II etwa 55.000 &Uuml;bernahmeersuche gestellt, etwa 28.000 davon auf Basis der Daten von Eurodac. Von diesen &Uuml;bernahmeersuchen wurden etwa 40.000 akzeptiert und daraufhin etwa 17.000 Abschiebungen durchgef&uuml;hrt (SEC(2007)742 final: 16).<\/p>\n<p>Die Evaluation von Dublin II und die Asylkrise in Griechenland<\/p>\n<p>Im Juli 2007 ver&ouml;ffentlichte die Kommission einen Bericht &uuml;ber die von ihr durchgef&uuml;hrte Evaluation von Dublin II. Folgende Probleme wurden festgestellt: Das erste in dem Bericht erw&auml;hnte Problem mit dem Titel &#8222;Effektiver Zugang zu den Verfahren&#8220; bezog sich auf die Asylkrise in Griechenland, ohne dass Griechenland explizit benannt wurde. Die griechische Verwaltung versuchte, sich der Verantwortung f&uuml;r Asylverfahren dadurch zu entledigen, dass sie Asylsuchende systematisch und ohne eine Pr&uuml;fung ihres Antrages auf der Grundlage von verfahrenstechnischen Argumenten in andere Staaten au&szlig;erhalb der EU abschob ( KOM(2007)299 endg.: 6)(9). Der Kommission waren zu diesem Zeitpunkt diese systematischen M&auml;ngel im griechischen Asylsystem bewusst. Sie erinnerte &ouml;ffentlich daran, dass Asylpraxis im Sinne der Dublin-Verordnung immer dahingehend auszulegen sei, dass jede Asylbewerber_in das Recht auf die Pr&uuml;fung ihres Antrags in einem europ&auml;ischen Mitgliedstaat hat (KOM(2007)299 endg.: 6).<\/p>\n<p>Aber nicht nur die griechische Verwaltung versuchte, die sich aus dem Dublin-System ergebenden Verantwortlichkeiten von sich zu weisen. Auch in der Anwendungspraxis von Dublin II wurden systematisch Nachweise f&uuml;r die Zust&auml;ndigkeitskriterien von den Staaten, die die Zust&auml;ndigkeit &uuml;bernehmen sollten, nicht akzeptiert. Besonders die Anwendung des Kriteriums der Einheit der Familie wurde behindert (KOM(2007)299 endg.: 8).<\/p>\n<p>Neben dem Bestreiten der G&uuml;ltigkeit von Nachweisen versuchten einige Mitgliedstaaten zu vermeiden, belastbare Nachweise ihrer Zust&auml;ndigkeit zu produzieren. So wurden in dem untersuchten Zeitraum mit 48.657 Datens&auml;tzen in Eurodac nach Einsch&auml;tzung der Kommission erstaunlich wenige &#8222;illegale Einreisen&#8220; erfasst. Die Kommission sprach von einer &#8222;systematische[n] Nichteinhaltung der Verpflichtung, illegal Eingereisten die Fingerabdr&uuml;cke abzunehmen&#8220; und drohte damit, dies bei den Verteilungskriterien verschiedener Fonds zu ber&uuml;cksichtigen (KOM(2007)299 endg.: 10). Ein zweites Problem: Viele Asylsuchende entzogen sich ihrer Abschiebung durch Untertauchen: Die geringe Quote der &uuml;berstellten Asylbewerber im Vergleich zu den akzeptierten &Uuml;berstellungen beeintr&auml;chtigt die Effizienz des Systems ganz erheblich. Die Mitgliedstaaten begr&uuml;nden diesen Umstand unter anderem damit, dass Asylbewerber nach Erhalt eines &Uuml;berstellungsbeschlusses h&auml;ufig nicht mehr auffindbar sind (KOM(2007)299 endg.: 8).<\/p>\n<p>Als drittes Problem reagierten viele Mitgliedstaaten auf das Untertauchen als Widerstand gegen drohende Abschiebungen durch eine Zunahme an pr&auml;ventiven Inhaftierungen von Personen, die auf der Grundlage des Dublin-Systems abgeschoben werden sollen, um diese am Untertauchen zu hindern. Die Kommission forderte, Inhaftierungen nur als letztes Mittel anzuwenden (KOM(2007)299 endg.: 9).<\/p>\n<p>In ihrer Evaluation von Dublin II versuchte die Kommission, die Staaten zu einer ordnungsgem&auml;&szlig;en Anwendung der Verordnung zu bringen. Verweigerung gegen&uuml;ber der Verordnung r&uuml;gte sie genauso wie allzu repressive Antworten auf migrantischen Widerstand. Dar&uuml;ber hinaus galt ihr vordringliches Interesse der Steigerung der Effizienz der Verordnung (KOM(2007) 299 endg.: 14).<\/p>\n<p>Mit ihrer positiven Einsch&auml;tzung von Dublin II stie&szlig; die Kommission nicht auf die Zustimmung des Parlamentes (A6-0287\/2008: 14). Im Innenausschuss des Parlamentes (LIBE) wurde am 25.06.2008 mit einer Mehrheit von 49 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und einer Enthaltung ein sehr kritischer Bericht &uuml;ber die Evaluation der Kommission angenommen (A6-0287\/2008). Dublin II wurde als unbefriedigend aus sowohl technischen als auch humanit&auml;ren Gesichtspunkten beschrieben. Dar&uuml;ber hinaus sei es im Kontext des zeitgen&ouml;ssischen europ&auml;ischen Asylsystems weder f&uuml;r die betroffenen Asylsuchenden noch f&uuml;r die Mitgliedstaaten ein gerechtes System gewesen. Der Innenausschuss forderte die Kommission auf, Vorschl&auml;ge f&uuml;r einen Mechanismus zur &#8222;Lastenteilung&#8220; zu formulieren und einen Aussetzungsmechanismus f&uuml;r Abschiebungen in Mitgliedstaaten zu entwickeln, in denen die angemessene und vollst&auml;ndige Pr&uuml;fung aller Asylantr&auml;ge nicht gew&auml;hrleistet ist (A6-0287\/2008: 6). Im Gegensatz zur Kommission intervenierte das Parlament damit nicht in Richtung einer St&auml;rkung der Dublin-Verordnung. Mit dem Bericht brachte das Parlament die Forderung nach einer Abschaffung oder grunds&auml;tzlichen Ver&auml;nderung von Dublin II in die Debatte ein.<\/p>\n<p>Parallel zu der Evaluation der Kommission, im Oktober 2007, begann mit der Ver&ouml;ffentlichung des Berichts &#8222;The Truth may be bitter, but it must be told&#8220; (Pro Asyl 2007) durch die deutsche NGO Pro Asyl eine europaweite Kampagne verschiedenster Akteure gegen die Bedingungen von Asylsuchenden in Griechenland und gegen Abschiebungen nach Griechenland. Dabei wurde Dublin II in &ouml;ffentlichen Berichten, den Medien und vor Gericht scharf angegriffen. Diese Auseinandersetzung lief parallel zu den Verhandlungen um Dublin III ab und f&uuml;hrte schlie&szlig;lich im Januar 2011 zu der fast vollst&auml;ndigen Aussetzung der Abschiebungen nach Griechenland.<\/p>\n<p>Der Kommissionsentwurf f&uuml;r Dublin III und der Aussetzungsmechanismus<\/p>\n<p>Im Dezember 2008 ver&ouml;ffentlichte die Kommission ihren in der Evaluation angek&uuml;ndigten Entwurf f&uuml;r eine Neufassung von Dublin II, f&uuml;r den sich bald die Bezeichnung Dublin III durchsetzte. In dem Entwurf f&uuml;r Dublin III blieb die Kommission der Linie ihrer Evaluation treu. Am Kern der Verordnung sollte nichts Wesentliches ver&auml;ndert werden. Einzelne Ver&auml;nderungsvorschl&auml;ge in dem Entwurf lassen sich den Positionen verschiedener Akteure zuordnen, die von der Kommission im Vorfeld des Entwurfes angeh&ouml;rt wurden:<\/p>\n<p>Aus dem Konsultationsprozess ging hervor, dass die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die Grundprinzipien der Dublin-Verordnung beibehalten wollten, aber durchaus auch die Notwendigkeit sahen, bestimmte Aspekte, die vor allem die Leistungsf&auml;higkeit des Systems betreffen, zu optimieren. Demgegen&uuml;ber traten zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen und der UNHCR f&uuml;r einen grundlegend anderen Ansatz ein, der eine Zuweisung der Pr&uuml;fungszust&auml;ndigkeit nach dem Ort der Antragstellung vorsieht. Da es jedoch am politischen Willen f&uuml;r eine solche &Auml;nderung fehlte, riefen sie dazu auf, die Personen, die internationalen Schutz beantragen, in der Verordnung besser zu sch&uuml;tzen. In seinem Bericht vom 2. September 2008 &uuml;ber die Bewertung des Dublin-Systems schlug das Europ&auml;ische Parlament eine Reihe von Verbesserungen an der derzeitigen Regelung vor, die gr&ouml;&szlig;tenteils auf den Schutz der Betroffenen ausgerichtet sind.<\/p>\n<p>Das Interesse unter den Mitgliedstaaten am Erhalt von Dublin II schlug sich in dem daraufhin vorgebrachten Entwurf nieder. Die Kritik seitens der NGOs, des UNHCR und des Parlaments wurde, solange sie sich nicht gegen die Verordnung in ihren Grundprinzipien richtete, in Form der Forderung nach besserem Schutz Asylsuchender aufgenommen. Es gab noch ein Ziel, das die Kommission mit dem neuen Entwurf verfolgte: Die Unterst&uuml;tzung von durch die Verordnung besonders stark &#8222;belasteten&#8220; Mitgliedstaaten sollte verbessert werden (KOM(2008) 820 endg.: 2).<\/p>\n<p>Neben der Vermittlung der verschiedenen Positionen hatte die Kommission eigene Interessen an der &Uuml;berarbeitung. Die Kommission hat aufgrund ihrer Funktion im europ&auml;ischen Staatsapparateensemble ein Interesse an der Europ&auml;isierung verschiedener Politikbereiche. In der Migrations- und Innenpolitik musste sie dieses Interesse immer wieder gegen den Widerstand europ&auml;ischer Mitgliedstaaten und des Rates durchsetzten. Die Dublin-Verordnung, der &#8222;Eckstein des Gemeinsamen Europ&auml;ischen Asylsystems&#8220; (KOM(2008) 820 endg.: 3), spielte bei der Europ&auml;isierung der nationalen Asylsysteme eine gro&szlig;e Rolle und war zum Zeitpunkt der Verhandlungen um Dublin III ein wesentlicher Bestandteil des Gemeinsamen Europ&auml;ischen Asylsystems (GEAS). Die Kommission wollte aufgrund ihres Interesses an der Entwicklung eines funktionsf&auml;higen GEAS die Dublin-Verordnung robuster und effizienter gestalten.<\/p>\n<p>Gleichzeitig war Dublin II zum Zeitpunkt des Kommissionsentwurfs heftiger Kritik von NGOs wie Pro Asyl oder ECRE und des UNHCRs ausgesetzt. Vor allem die Praxis der Abschiebungen nach Griechenland wurde skandalisiert. Diese Kritik f&uuml;hrte unter anderem dazu, dass Norwegen am 7.2.2008 bis auf weiteres die Abschiebungen nach Griechenland aussetzte. Auch Verwaltungsgerichte in verschiedenen Mitgliedstaaten stoppten einzelne Abschiebungen nach Griechenland (vgl. Hartl et al. 2013).<\/p>\n<p>Als Reaktion auf diese Kritik und die Forderung des Parlaments nach einer Evaluation schlug die Kommission die Einf&uuml;hrung eines tempor&auml;ren Aussetzungsmechanismus f&uuml;r Abschiebungen vor. Abschiebungen in einen Mitgliedstaat sollten in zwei F&auml;llen zeitweise ausgesetzt werden k&ouml;nnen. Zum einen, wenn das Asylsystem eines Mitgliedstaates durch diese Abschiebungen in einer Notsituation zus&auml;tzlich belastet w&uuml;rde. In diesem Fall h&auml;tte der entsprechende Mitgliedstaat die Aussetzung bei der Kommission beantragen und begr&uuml;nden sollen. Zum anderen sollte der Aussetzungsmechanismus anwendbar sein, wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission den Eindruck haben, dass in einem anderen Mitgliedstaat das Schutzniveau von Asylsuchenden nicht dem europ&auml;ischen Recht entspricht. In beiden F&auml;llen h&auml;tte die Kommission &uuml;ber die tempor&auml;re Aussetzung entscheiden und die Entscheidung dem Rat mitteilen sollen, der innerhalb von einem Monat mit einer qualifizierten Mehrheit eine andere Entscheidung h&auml;tte erlassen k&ouml;nnen. Mit einer Entscheidung zur Aussetzung der &Uuml;berstellungen w&auml;re f&uuml;r die entsprechenden Verfahren um internationalen Schutz der Mitgliedstaat zust&auml;ndig geworden, in dem sich die Asylsuchenden zum entsprechenden Zeitpunkt aufhielten. Eine Entscheidung zur Aussetzung von Abschiebungen w&auml;re ein Grund zur Beantragung von Sofortma&szlig;nahmen aus dem Europ&auml;ischen Fl&uuml;chtlingsfonds des Programms &#8222;Solidarit&auml;t und Steuerung der Migrationsstr&ouml;me&#8220; (KOM(2005)123 endg.) gewesen. Die Abschiebungen sollten bis zu sechs Monaten ausgesetzt werden und diese Aussetzung bei Bedarf nochmal um bis zu sechs Monate verl&auml;ngert werden k&ouml;nnen. Dar&uuml;ber hinaus sollte der Mechanismus nicht dahingehend ausgelegt werden k&ouml;nnen, dass Mitgliedstaaten sich ihren Pflichten aus den europ&auml;ischen Asylvorschriften entziehen k&ouml;nnen. (KOM(2008) 820 endg.: 50-52, Art. 31)<\/p>\n<p>Die Auseinandersetzungen um den Aussetzungsmechanismus waren die politisch brisantesten. Bevor sie in den entscheidenden Punkten f&uuml;r eine ganze Zeit blockiert waren, brachte das Parlament einen neuen Vorschlag ein. Es unterst&uuml;tzte den Kommissionsentwurf zu Dublin III im Wesentlichen, ging in der Frage des Aussetzungsmechanismus aber deutlich &uuml;ber diesen hinaus. Statt nur die Aussetzung f&uuml;r Abschiebungen zu fordern, schlug es ein verbindliches System zur Umverteilung anerkannter Asylsuchender vor. Folgenden Abschnitt wollte das Parlament im April 2009 in den Artikel des Aussetzungsmechanismus einf&uuml;gen:<\/p>\n<p>b) ein System zur Umverteilung von Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, von Mitgliedstaaten, die einer spezifischen und unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Belastung ausgesetzt sind, an andere Mitgliedstaaten im Benehmen mit dem Amt des Hohen Fl&uuml;chtlingskommissars der Vereinten Nationen, wobei gew&auml;hrleistet wird, dass die Umverteilung nach nicht diskriminierenden, transparenten und eindeutigen Regeln erfolgt. (A6-0284\/2009: 26-27)<\/p>\n<p>Damit brachte das Parlament seine Forderung nach einem Solidarit&auml;tsmechanismus in die Verhandlungen ein. Es waren vor allem die Schlagworte &#8222;Solidarit&auml;ts- und Aussetzungsmechanismus&#8220;, unter denen das Parlament, einzelne Mitgliedstaaten und in einzelnen Punkten auch die Kommission Ver&auml;nderungen an der Verordnung forderten, die einen Prozess ansto&szlig;en k&ouml;nnten, der die Grundprinzipien von Dublin ver&auml;ndert. Vor allem die Einf&uuml;hrung eines Aussetzungsmechanismus f&uuml;r Abschiebungen, aber auch die von anderen Solidarit&auml;tsmechanismen unter den Mitgliedstaaten, war umstritten. Gleichzeitig wurden in den Auseinandersetzungen &uuml;ber diese beiden Punkte die weitestgehenden Ver&auml;nderungsvorschl&auml;ge an den Grunds&auml;tzen von Dublin II verhandelt, weshalb sie auch die politisch bedeutendsten Verhandlungspunkte waren. Dass die Verhandlungen hierzu auf der h&ouml;chsten politischen Ebene, von den Minister_innen selbst, gef&uuml;hrt wurden, macht die politische Brisanz dieses Punktes deutlich. Im Rat gab es eine gro&szlig;e Mehrheit von Mitgliedstaaten, die den Aussetzungsmechanismus ablehnten und eine Minderheit von Mitgliedstaaten, die ihn bef&uuml;rworteten. F&uuml;r den Aussetzungsmechanismus waren die Transitstaaten an der s&uuml;dlichen Au&szlig;engrenze: Italien, Spanien, Griechenland, Zypern und Malta. Dagegen waren die Zielstaaten von EU-interner Migration von Fl&uuml;chtlingen: &Ouml;sterreich, Belgien, Deutschland, Frankreich, Gro&szlig;britannien, die Niederlande, D&auml;nemark, Finnland und Schweden. Die Delegationen im Rat waren also in ihren Positionen zu dem Aussetzungsmechanismus gespalten.<\/p>\n<p>Im Januar 2009 ver&ouml;ffentlichten die Innenminister_innen von Griechenland, Italien, Malta und Zypern ein Quattro Paper genanntes Papier, in dem sie f&uuml;r mehr Solidarit&auml;t zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich eintreten. Obwohl sie in dem Papier den Aussetzungsmechanismus nicht explizit erw&auml;hnten, wird in den Abs&auml;tzen &uuml;ber die Umsiedlung von anerkannten Fl&uuml;chtlingen klar, dass ihre Forderungen in eine &auml;hnliche Richtung gehen wie die der Kommission und des Parlaments. Generell fordern sie eine Ver&auml;nderung von Dublin II in Richtung einer gerechteren Verteilung der &#8222;Lasten&#8221;. Mit den Herausgeber_innen des Quattro Paper trat neben dem Parlament noch eine Gruppe von Akteuren auf, die Dublin II grundlegend ver&auml;ndern wollte. Der geforderte Umverteilungsmechanismus h&auml;tte noch tiefer in die Grundlagen der Dublin-Verordnung eingegriffen, als es der Aussetzungsmechanismus getan h&auml;tte. Die Mehrheit der Delegationen im Rat war gegen diesen Vorschlag und wollte die Aussetzungen auf der Grundlage einer schlechten Situation f&uuml;r Asylsuchende in einem Mitgliedstaat genauso wenig akzeptieren wie die Entscheidungshoheit der Kommission &uuml;ber die Aussetzung der Abschiebungen. Die schwedische Ratspr&auml;sidentschaft schlug daraufhin vor, die Aussetzungen auf Situationen zu beschr&auml;nken, in denen die staatlichen Strukturen eines Mitgliedstaates durch die Dublin-Abschiebungen in einer schwierigen Situation zus&auml;tzlich belastet werden w&uuml;rden (7309\/10). Auch dieser Vorschlag ging den Minister_innen einiger Mitgliedstaaten zu weit.<\/p>\n<p>Knapp zwei Jahre nach dem Entwurf der Kommission f&uuml;r Dublin III steckten die Verhandlungen fest. Es war nicht klar, wie sich Parlament, Rat und Kommission auf eine gemeinsame Position zu dem Aussetzungsmechanismus h&auml;tten einigen k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung der Abschiebungen nach Griechenland<\/p>\n<p>W&auml;hrend die Verhandlungen um den politischen Aussetzungsmechanismus in Dublin III von 2009 bis 2010 nicht weiterkamen, &uuml;berschlugen sich in Bezug auf eine tats&auml;chliche Aussetzung der Abschiebungen Anfang 2011 die Ereignisse. Durch eine im Oktober 2007 von Menschenrechts- und Asylorganisationen begonnene Kampagne gegen die Dublin-Abschiebungen wurden in mehreren Mitgliedstaaten seit 2008 einzelne Abschiebungen nach Griechenland von Gerichten ausgesetzt.(10) In Gro&szlig;britannien wurde im Juli 2010 vom Court of Appeal ein Verfahren um eine Abschiebung nach Griechenland dem Europ&auml;ischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (C-411\/10 und C-493\/10). In Deutschland sah sich das BMI auf &#8222;Anregung&#8220; des Bundesverfassungsgerichtes im Januar 2011 zum Selbsteintritt in allen F&auml;llen von Abschiebungen nach Griechenland gezwungen. Am 21. Januar, wenige Tage nach dem Selbsteintritt Deutschlands, verurteilte der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) sowohl Griechenland als auch Belgien wegen Verst&ouml;&szlig;en gegen die Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention (M.S.S. v. Belgium and Greece). Das entsprechende Verfahren wurde im Juni 2009 von einem aus Belgien nach Griechenland abgeschobenen Afghanen begonnenen. Dabei widersprach der EGMR einem &#8222;Prinzip der normativen Vergewisserung&#8220; genannten Rechtskonstrukt. Dieses Prinzip besagte, dass jeder europ&auml;ische Mitgliedstaat durch die Ratifizierung der Genfer Konvention als sicherer Staat f&uuml;r Personen, die internationalen Schutz suchen, angesehen werden k&ouml;nne. Statt einer normativen Vergewisserung m&uuml;sse ein Staat nach dem EGMR vor einer Abschiebung pr&uuml;fen, ob der andere Mitgliedstaat auch in der Praxis und nicht nur dem Gesetz nach f&uuml;r die_den Asylsuchende_n sicher sei.(11)Die Grundannahme, dass jeder europ&auml;ische Staat f&uuml;r Asylsuchende sicher sei, war einer der Grundpfeiler des Dublin-Systems. Ohne sie w&auml;re es schwer zu rechtfertigen, warum nach den Zust&auml;ndigkeitskriterien von Dublin II Personen ohne Pr&uuml;fung ihres Antrages um internationalen Schutz in andere Mitgliedstaaten abgeschoben werden konnten. Durch das Urteil des EGMR wurde diese zentrale Grundlage der Dublin-Verordnung in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Im Anschluss an das Urteil erkl&auml;rten die meisten der relevanten betroffenen europ&auml;ischen Mitgliedstaaten ihren Selbsteintritt in allen F&auml;llen von Abschiebungen nach Griechenland. Damit waren de facto die Abschiebungen nach Griechenland durch eine Kampagne von NGOs und das Urteil des EGMR ausgesetzt. Fast ein Jahr sp&auml;ter, im Dezember 2011, urteilte der EuGH &auml;hnlich und legte f&uuml;r alle Mitgliedstaaten verbindlich fest, dass diese vor Abschiebungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung die Situation im Zielland beachten m&uuml;ssen.<\/p>\n<p>Die Kampagne gegen Dublin h&ouml;rte damit nicht auf, sondern einige beteiligte NGOs versuchten auf der Grundlage der schon erk&auml;mpften Urteile Abschiebungen in andere Mitgliedstaaten wie Malta, Italien, Ungarn und Polen zu stoppen. Unterst&uuml;tzt wurden sie darin von dem antirassistischen No Border Netzwerk.(12) Aktivist_innen von No Border erstellten L&auml;nderberichte, um f&uuml;r Gerichtsverfahren gegen Abschiebungen verwertbares Material zu liefern. Au&szlig;erdem protestierten sie in &ouml;ffentlichen Aktionen und Demonstrationen gegen Dublin II. Ein Teil des No Border Netzwerkes unter dem Namen welcome to europe startete den Betrieb einer Internetseite (w2eu.info), auf der Informationen &uuml;ber das Dublin-System und seine neu entstandenen Schlupfl&ouml;cher gesammelt werden. Ziel der Seite war und ist es, Migrant_innen in die Lage zu versetzen, in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl internationalen Schutz zu beantragen. Das No Border Netzwerk erkl&auml;rte &ouml;ffentlich das Ziel, Dublin II &#8222;zu kippen&#8220; (dublin2.info (2012)).<\/p>\n<p>Dublin II war also sp&auml;testens ab Januar 2011 ernsthaft umk&auml;mpft. Die Grundannahme der Sicherheit aller Mitgliedstaaten war von den Gerichten in Frage gestellt. Die Abschiebungen nach Griechenland, einem der Haupteinreisel&auml;nder in die EU(13), waren ausgesetzt, und es gab eine Kampagne von NGOs und der antirassistischen Bewegung, mit dem erkl&auml;rten Ziel, Dublin II ganz oder in Teilen abzuschaffen. Die zuk&uuml;nftige Existenz von Dublin war sp&auml;testens dann ernsthaft gef&auml;hrdet, wenn auch die Abschiebungen in andere Mitgliedstaaten ausgesetzt werden m&uuml;ssten.<\/p>\n<p>Die Kommission und der Rat kamen damit in die Defensive. Erstens mussten sie versuchen, die Probleme des griechischen Asylsystem m&ouml;glichst schnell soweit zu beheben, dass die Abschiebungen nach Griechenland von den Gerichten wieder zugelassen w&uuml;rden. Zweitens musste aus der Perspektive der Bef&uuml;rworter_innen von Dublin dringend eine Ausweitung des Abschiebestopps auf andere Mitgliedstaaten verhindert werden.<\/p>\n<p>In Bezug auf Griechenland unternahmen die Kommission und der Rat vor allem zwei Ma&szlig;nahmen. die Kommission und das 2010 neu geschaffene European Asylum Support Office (EASO), versuchten zum einen, Griechenland durch Druck, Beratung und koordinierte Unterst&uuml;tzung dazu zu bringen, sein Asylsystem wieder aufzubauen (13004\/12: 17-22) und zum anderen die Asylsuchenden in Griechenland festzusetzen. Dies geschah durch drei Ma&szlig;nahmen: Erstens wurden auf Dr&auml;ngen des Rates die legalen Haftgr&uuml;nde im GEAS ausgeweitet. Zweitens wurde f&uuml;r Griechenland der Zugang zu Geldern aus dem &#8222;Rahmenprogramm f&uuml;r Solidarit&auml;t und die Steuerung der Migrationsstr&ouml;me f&uuml;r den Zeitraum 2007-2013&#8220; (KOM(2005)123 endg.) vereinfacht. Mit diesen Geldern wurden neue Gef&auml;ngnisse f&uuml;r Migrant_innen gebaut und versucht, die schlimmsten Ausw&uuml;chse der Asylkrise in Griechenland einzud&auml;mmen. Zus&auml;tzlich wurden von umliegenden L&auml;ndern und an den Flugh&auml;fen die Grenzkontrollen f&uuml;r Menschen aus Griechenland versch&auml;rft, um die Asylsuchenden an der Ausreise aus Griechenland zu hindern. Sowohl die Ma&szlig;nahmen zum Aufbau des griechischen Asylsystems als auch die mit dem Ziel, Asylsuchende in Griechenland festzusetzen, wurden durch die Wirtschaftskrise in Europa und vor allem Griechenland massiv behindert. Die in diesem Rahmen von der Troika aus Kommission, Internationalem W&auml;hrungsfond (IWF) und der Europ&auml;ischen Zentralbank (EZB) dem Griechischen Staat verordneten Sparma&szlig;nahmen hemmten den griechischen Staat deutlich in seiner Handlungsf&auml;higkeit.<\/p>\n<p>Die Entscheidung f&uuml;r Dublin III<\/p>\n<p>W&auml;hrend die Zielstaaten von innereurop&auml;ischer Migration von Asylsuchenden die Grenzen dicht machten und Griechenland mit europ&auml;ischen Geldern Gef&auml;ngnisse baute, um die Asylsuchenden in Griechenland zu inhaftieren, brachte die Aussetzung der Abschiebungen eine neue Dynamik in die Verhandlungen um Dublin III. Das Urteil des EGMR ver&auml;nderte die Situation in den Verhandlungen in zwei Punkten. Auf der einen Seite war das Parlament eher bereit, auf den Aussetzungsmechanismus zu verzichten und auf der anderen Seite stieg das Interesse des Rates an einem funktionierenden Mechanismus, um das angeschlagene Dublin-System zu stabilisieren.<\/p>\n<p>Durch die Ann&auml;herung der Position des Parlamentes an die des Rates konnten die Verhandlungen fortgesetzt werden. Es war ein Vorschlag der polnischen Ratspr&auml;sidentschaft, der einen Ausweg aus der festgefahrenen Verhandlungssituation bot. Auf einem informellen Innenminister_innentreffen des Rates in Sopot am 18. Juli 2011 schlug diese vor, dass die EU in Anbetracht der aktuellen Asylkrisen zwei Mechanismen br&auml;uchte (13930\/11 ADD 1, 2): einen, um die Entstehung von Asylkrisen zu verhindern und einen um bestehende Krisen zu &#8222;managen&#8221; (13930\/11, 3-4). Bisher wurden beide Mechanismen unter dem Label &#8222;Aussetzungsmechanismus&#8221; kombiniert verhandelt. Mit dem Vorschlag der Ratspr&auml;sidentschaft wurde diese Verkn&uuml;pfung gel&ouml;st. Beide Mechanismen konnten getrennt voneinander verhandelt werden. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten war nach wie vor gegen den Aussetzungsmechanismus. Der entscheidende Punkt der Trennung war, dass der Mechanismus zur Pr&auml;vention von Asylkrisen angenommen werden konnte, unabh&auml;ngig von dem umstrittenen Mechanismus zur Aussetzung von Abschiebungen im Fall von schon existierenden Asylkrisen.<\/p>\n<p>In dieser Situation gab es zwei Initiativen, den kompletten Aussetzungsmechanismus doch noch zu retten. Die Kommission bot im April 2011 dem Rat einen Paket-Deal an: Wenn der Rat bereit w&auml;re, den Aussetzungsmechanismus zu akzeptieren, w&uuml;rde die Kommission sich der Position der Mitgliedstaaten in Bezug auf die M&ouml;glichkeit des Zugriffs von Strafverfolgungsbeh&ouml;rden auf die Eurodac Datenbank ann&auml;hern (8821\/1\/11 REV 1).(14) Im gleichen Monat ver&ouml;ffentlichten die Innenminister_innen von Griechenland, Italien, Malta, Spanien und Zypern ein zweites gemeinsames Kommuniqu&eacute; &uuml;ber Migration im Mittelmeerraum im Kontext der Aufst&auml;nde und Regierungswechsel in Nordafrika und dem Nahen Osten. In diesem Kommuniqu&eacute; forderten sie auf verschiedenen Ebenen europ&auml;ische Unterst&uuml;tzung f&uuml;r die s&uuml;dlichen Grenzstaaten. Unter anderem forderten sie eine Beschleunigung der Verhandlungen um Dublin III und die Aufnahme des Aussetzungsmechanismus in die neue Verordnung (Joint Communiqu&eacute;).<\/p>\n<p>Beide Versuche, den Aussetzungsmechanismus zu retten, funktionierten nicht. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten des Rates sprach sich auf einem Innenminister_innentreffen des Rates im Mai 2011 gegen den vorgeschlagenen Eurodac-Deal aus (BMI 17(21)0551). Auf dem darauf folgenden Ratstreffen der Innenminister_innen im September 2011 sprach sich eine Mehrheit der Minister_innen f&uuml;r den Fr&uuml;hwarnmechanismus, aber gegen den Aussetzungsmechanismus aus (BMI 17(21)0726). Auf einem Treffen der Justiz- und Innenminister_innen am 8. M&auml;rz 2012 wurde sowohl eine Erkl&auml;rung mit dem Titel &#8222;Council Conclusions on A Common Framework for genuine and practical solidarity towards Member States facing particular pressure on their asylum systems, including through mixed migration flows&#8220; (7485\/12) verabschiedet als auch eine Einigung &uuml;ber die Einf&uuml;hrung des Fr&uuml;hwarnmechanismus unter den Mitgliedstaaten erreicht. Es liegt nahe, dass diese Erkl&auml;rung ein Kompromissangebot an die Minderheit der vor allem s&uuml;dlichen Grenzstaaten war, die bis dahin auf einen Aussetzungsmechanismus als Ausdruck europ&auml;ischer Solidarit&auml;t im Asylbereich bestanden hatten.<\/p>\n<p>Im April 2012 erteilte der Coreper-Ausschuss der St&auml;ndigen Vertreter (AStV) der Ratspr&auml;sidentschaft das Mandat, auf der Basis der so erreichten Ratsposition Verhandlungen mit dem Parlament und der Kommission zu beginnen (8595\/12). Nach diesen Verhandlungen formulierte der AstV am 18. Juli 2012 einen Kompromisstext (12746\/2\/12 REV 2) f&uuml;r Dublin III, der am 19. September 2012 vom LIBE-Ausschuss des Parlamentes angenommen wurde (14520\/12). Der Kompromisstext enth&auml;lt eine ganze Reihe von &Auml;nderungen, die das Parlament in den Verhandlungen durchsetzen konnte. Dabei wurden einzelne Aspekte des Verfahrens ver&auml;ndert, ohne die Grundidee von Dublin zu ber&uuml;hren. Diese &Auml;nderungen betreffen Punkte wie die aufschiebende Wirkung von Einspr&uuml;chen gegen Abschiebungen, die zul&auml;ssigen Gr&uuml;nde f&uuml;r Inhaftierungen, den Rechtsschutz und die Informationspolitik im Verfahren, die Eindeutigkeit der Bestimmungen zu den einzelnen Verfahrensschritten, die Fristen und die Schutzrechte der Antragsteller_innen um internationalen Schutz, vor allem der unbegleiteten Minderj&auml;hrigen. In Dublin III ist weder ein verbindlicher Solidarit&auml;tsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten noch der tempor&auml;re Aussetzungsmechanismus f&uuml;r Abschiebungen enthalten, stattdessen als Artikel 31 der sogenannte &#8222;mechanism for early warning, preparedness and crisis management&#8220; (12746\/2\/12 REV 2, 87-89, Art. 31). Dieser war eine Reaktion der europ&auml;ischen politischen Staatsapparate auf die Krise von Dublin. Damit war nach fast vier Jahren Verhandlungen die politische Entscheidung f&uuml;r Dublin III gefallen. Die Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 wurde verabschiedet. Die grundlegendste Ver&auml;nderung ist die Einf&uuml;hrung des Fr&uuml;hwarnmechanismus, dessen Funktionsf&auml;higkeit in Bezug auf die Verhinderung von Krisen des Dublin-Systems, sich in Zukunft zeigen wird.<\/p>\n<p>Der Fr&uuml;hwarnmechanismus<\/p>\n<p>Der Fr&uuml;hwarnmechanismus sollte die Funktionsf&auml;higkeit des Dublin-Systems in Reaktion auf die Aussetzungen der Abschiebungen nach Griechenland in Zukunft sichern (13930\/11 ADD 1: 3; 12746\/2\/12 REV 2: 87). Er sah eine kontinuierliche statistische Analyse der Asylsysteme der Mitgliedsl&auml;nder und der Migrationsbewegungen in die und innerhalb der EU durch EASO vor. Auf Basis dieser Statistiken sollten problematische Konstellationen, welche die Funktionsf&auml;higkeit des Dublin-Systems gef&auml;hrden k&ouml;nnten, m&ouml;glichst schnell erkannt oder vorhergesagt werden. Wie ist das Konzept f&uuml;r diesen Fr&uuml;hwarnmechanismus?<\/p>\n<p>Wenn eine problematische Konstellation entdeckt wird, ist der entsprechende Staat aufgefordert, einen pr&auml;ventiven Aktionsplan zu entwerfen. Der Mitgliedstaat soll die Kommission und den Rat in regelm&auml;&szlig;igen Berichten &uuml;ber die Umsetzung des pr&auml;ventiven Aktionsplanes informieren und alle n&ouml;tigen Schritte unternehmen, um zu verhindern, dass die Situation sich verschlimmert. Wo dies nicht gelingt, kann die Kommission den entsprechenden Mitgliedstaat auffordern, einen Plan zum Krisenmanagement zu entwerfen. Dieser soll die Konformit&auml;t mit dem EU-Asylrecht und die Einhaltung der Grundrechte der Antragsteller_innen um internationalen Schutz gew&auml;hrleisten. Der Rat und das Parlament k&ouml;nnen w&auml;hrend des gesamten Prozesses Beratung zu Solidarit&auml;tsma&szlig;nahmen leisten. (12746\/2\/12 REV 2: 87-89, Art. 31)<\/p>\n<p>Dieser Fr&uuml;hwarn-, Bereitschafts- und Krisenmanagementmechanismus war ein Kompromiss zwischen den verhandelnden Parteien, der vor allem durch die Position des Rates gepr&auml;gt wurde. Diese war bestimmt durch die Interessen der Zielstaaten f&uuml;r innereurop&auml;ische Migration von Asylsuchenden. Aus deren Perspektive war es die L&ouml;sung der aktuellen Krise des Dublin-Systems, alle Mitgliedstaaten, vor allem die an der s&uuml;dlichen Au&szlig;engrenze, dazu zu disziplinieren, das EU Asylrecht umzusetzen. Es musste zumindest so weit umgesetzt werden, dass diesen nicht in Zukunft &#8222;systematische M&auml;ngel&#8220; nachgewiesen werden k&ouml;nnen, auf deren Basis Gerichte die Abschiebungen in diese Mitgliedstaaten aussetzen w&uuml;rden. Das versuchte der neue Artikel 31 zu erreichen. Mit ihm werden eine kontinuierliche Evaluation der nationalen Asylsysteme und eine &#8222;Risikoanalyse&#8220; institutionalisiert. Dar&uuml;ber hinaus werden mit ihm potentielle und tats&auml;chliche Krisensituationen offiziell festgestellt werden k&ouml;nnen, und es gibt ein Verfahren, um Druck auf den entsprechenden Mitgliedstaat aufzubauen und diesem gleichzeitig Beratung und Unterst&uuml;tzung zu einem europarechtskonformen Umgang mit der Situation anzubieten. Damit wird auch die staatliche Verweigerung der Umsetzung von Dublin III voraussichtlich schwieriger als bei Dublin II. Aber der Fr&uuml;hwarnmechanismus bleibt trotz der Dominanz des Rates ein Kompromiss zwischen den verschiedenen Institutionen oder Interessengruppen.<\/p>\n<p>Die Stimmung im Parlament gegen&uuml;ber dem Fr&uuml;hwarnmechanismus war verhalten positiv, da er aus dessen Sicht nicht schadet und vielleicht tats&auml;chlich Asylkrisen wie die in Griechenland in Zukunft verhindern kann. Vor allem gab es Zweifel, ob er ausreicht, um die Situation der nationalen Asylsysteme zu verbessern. Deshalb h&auml;tte man sich im Parlament einen st&auml;rkeren Mechanismus gew&uuml;nscht.<\/p>\n<p>Auch die Kommission bef&uuml;rwortete den Fr&uuml;hwarnmechanismus. Der von ihr vorgeschlagene Aussetzungsmechanismus h&auml;tte in seinen ersten Phasen einen vergleichbaren Ablauf gehabt, nur dass es am Ende noch die M&ouml;glichkeit gegeben h&auml;tte, die Abschiebungen auszusetzen. Diese Option wurde gestrichen und der verbliebene Mechanismus in den Verhandlungen entsch&auml;rft. Es liegt nahe, dass vor allem die Transitstaaten an den Au&szlig;engrenzen in den Verhandlungen starke Eingriffe in ihre Asylsysteme verhindern wollten und deshalb auf eine Entsch&auml;rfung der Formulierungen des Fr&uuml;hwarnmechanismus bestanden. Es gab den Versuch einzelner Mitgliedstaaten, im Gesetzestext auszuschlie&szlig;en, dass auf der Basis der statistischen Analysen Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die entsprechenden Staaten er&ouml;ffnet werden k&ouml;nnen. Dieser wurde allerdings durch die Kommission verhindert. Im Endeffekt wurde ein &#8211; wenn auch weicher &#8211; Mechanismus zur europ&auml;ischen &Uuml;berwachung der nationalen Asylsysteme geschaffen.<\/p>\n<p>Die Auseinandersetzung um europ&auml;ische Solidarit&auml;tsmechanismen war mit der Aufgabe der Forderung nach einem Aussetzungsmechanismus nicht zu Ende. Sie wurde nur auf einem anderem Feld als auf dem der Dublin III-Verhandlungen ausgetragen. Mittlerweile hatten alle drei Akteure &ouml;ffentlich zu dem Thema Position bezogen. Erst ver&ouml;ffentlichte die Kommission im Dezember 2011 ihren Bericht &#8222;Communication from the Commission to the European Parliament, the Council, the European Economic and Social Committee and the Committee of the Regions on enhanced intra-EU solidarity in the field of asylum. An EU agenda for better responsibility-sharing and more mutual trust&#8220; (COM(2011)835 final). Dann folgte der Rat mit den &#8222;Council Conclusions on A Common Framework for genuine and practical solidarity towards Member States facing particular pressure on their asylum systems, including through mixed migration flows&#8220; (7485\/12) im M&auml;rz 2012. Schlie&szlig;lich verabschiedete das Parlament im Juli 2012 den &#8222;Bericht &uuml;ber verst&auml;rkte EU-interne Solidarit&auml;t im Asylbereich&#8220; (A7-0248\/2012) des linken, zyprischen Berichterstatters Kyriacos Triantaphyllides.<\/p>\n<p>Alle drei Berichte waren sich einig darin, dass es europ&auml;ische Solidarit&auml;t im Asylbereich geben muss. Umstritten war, wie diese Solidarit&auml;t konkret aussehen sollte. Es ging vor allem um drei Bereiche der Solidarit&auml;t: finanzielle, technische und personelle. Bei der finanziellen Solidarit&auml;t ging es um Ausgleichszahlungen f&uuml;r die &Uuml;bernahme von Verantwortung im Asylbereich. Unter technischer Solidarit&auml;t wurden Ma&szlig;nahmen der organisatorischen oder logistischen Unterst&uuml;tzung beim Aufbau oder dem Unterhalt von Asylsystemen verstanden. Personelle Solidarit&auml;t bedeutete die Aufnahme von Asylsuchenden oder anerkannten Fl&uuml;chtlingen durch einen Mitgliedstaat. Der Bericht des Rates beschrieb vor allem schon existierende Ma&szlig;nahmen als Solidarit&auml;tsmechanismen und blieb ansonsten unverbindlich. Finanzielle und technische Solidarit&auml;t sollte es nach Ansicht des Rates geben, personelle Solidarit&auml;t nur, wenn sich Mitgliedstaaten freiwillig dazu entscheiden. Der Bericht des Parlamentes fordert alle drei Sorten der Solidarit&auml;t, aber vor allem forderte er die Kommission auf, einen Legislativvorschlag &uuml;ber verpflichtende personelle Solidarit&auml;t in Form eines &#8222;EU-internen &Uuml;bersiedlungsmechanismus&#8220; durch einen &#8222;EU-Verteilungsschl&uuml;ssel[&#8230;] f&uuml;r die &Uuml;bersiedlung von Personen unter internationalem Schutz&#8220; zu pr&uuml;fen (A7-0248\/2012: 13). Das Besondere dieses Berichtes war, dass er w&auml;hrend der Verhandlungen um Dublin III gegen&uuml;ber der Dublin-Verordnung eine sehr kritische Haltung einnahm und eine starke Position in der Solidarit&auml;tsdebatte bezog, aber trotzdem von einer breiten Mehrheit des Parlaments &uuml;ber die Fraktionen hinweg getragen wurde. In der Abstimmung im LIBE-Ausschuss gab es einundvierzig Ja-Stimmen, vier Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen (A7-0248\/2012: 19). Damit wurde eine gemeinsame Position des Parlamentes formuliert, die sehr stark von der des Rates abweicht. Im Parlament gab es die Hoffnung, dass diese Position in kommenden Verhandlungen ber&uuml;cksichtigt werden w&uuml;rde:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>And that&#8217;s exactly where your report [on enhanced intra-EU solidarity in the field of asylum] comes in as well, because on the one hand you see the pragmatic approach to negotiations, you need to accept a compromise, but on the other, through the own-initiative report, you kind of express your wish list, and you hope that this wish list will be &#8211; will do its work, slowly, slowly, and will be taken into consideration in the next phase of negotiations again.(15)<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Der Bericht der Kommission zu Solidarit&auml;t bewegte sich zwischen der Position des Rates und der des Parlamentes. Er war konkreter als der des Rates, ging aber nicht so weit, verpflichtende personelle Solidarit&auml;t zu fordern. Die Debatte um europ&auml;ische Solidarit&auml;t im Asylbereich wird mit Sicherheit weiterhin f&uuml;r die Zukunft des GEAS eine wichtige Rolle spielen.<\/p>\n<h5><span id=\"fazit\">Fazit<\/span><\/h5>\n<p>Am 1. Januar 2013 trat Dublin III in Kraft. Trotz einiger &Auml;nderungen blieben die Grundz&uuml;ge der Dublin II-Verordnung erhalten. Damit wurde in den Verhandlungen die Chance vertan, die desastr&ouml;se Geschichte der stark umk&auml;mpften und kritisierten Verordnung zu beenden. Folgerichtig gehen die Kampagnen, Gerichtsverfahren und Proteste gegen die Verordnung unvermindert stark weiter. Im Jahr 2014 gab es so viele Kirchenasyle zum Schutz von Asylsuchenden gegen Dublin-&Uuml;berstellungen wie noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Geschichte wird zeigen, wie lange die Bef&uuml;rworter_innen der Dublin-Verordnung in den Regierungen der Mitgliedstaaten noch an diesem krisengesch&uuml;ttelten und repressiven System festhalten k&ouml;nnen werden.<\/p>\n<p><i><b>DAVID&nbsp;LORENZ <\/b>lebt in Frankfurt am Main und schloss sein Studium in Philosophie und Soziologie an der Goethe Universit&auml;t Frankfurt mit einer Arbeit zu den Verhandlungen um die Dublin III-Verordnung ab. Aktuell arbeitet er an der Universit&auml;t Osnabr&uuml;ck in einem Forschungsprojekt zu Protesten gegen Abschiebungen<\/i>.<\/p>\n<h5><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h5>\n<p>Aus, Jonathan (2006): Logics of Decision-making on Community Asylum Policy &#8211; A Case Study of the Evolvement of the Dublin II Regulation. Oslo.<\/p>\n<p>Buckel, Sonja; Georgi, Fabian; Kannankulam, John; Wissel, Jens (2013): Staat, Europa und Migrationskontrollen &#8211; Theoretische Grundlagen einer materialistischen Perspektive &#8211; (Manuskript M&auml;rz 2013), in: Staatsprojekt Europa (Hg.): K&auml;mpfe um Migrationspolitik. Theorie, Methode und Analysen kritischer Europaforschung. Bielefeld, i. E.<\/p>\n<p>Cuttitta, Paolo (2010): Das europ&auml;ische Grenzregime: Dynamiken und Wechselwirkungen, in: Hess, Sabine; Kasparek, Bernd (Hg.): Grenzregime &#8211; Diskurse | Praktiken | Institutionen in Europa. Berlin\/Hamburg, S. 23-42.<\/p>\n<p>Hartl, Uli; Lorenz, David; Meyerh&ouml;fer, Andreas; Neumann, Sebastian; Oeser, Adrian (2013): &raquo;Dublin II kippen!&laquo; K&auml;mpfe um selbstbestimmte Migration in Europa, in: Staatsprojekt Europa (Hg.): K&auml;mpfe um Migrationspolitik. Theorie, Methode und Analysen kritischer Europaforschung. Bielefeld.<\/p>\n<p>Kloth, Karsten (2000): The Dublin Convention on Asylum &#8211; An Introduction, in: Marinho, Clotilde (Hg.): The Dublin Convention on Asylum: Its Essence, Implementation and Prospects. Maastricht, S. 7-16.<\/p>\n<p>Kloth, Karsten (2001): The Dublin Convention on Asylum: A General Presentation, in: Faria, Cl&aacute;udia (Hg.): The Dublin Convention on Asylum &#8211; Between Reality and Aspirations. Maastricht, S. 7-26.<\/p>\n<p>Lorenz, David (2013): Die Verhandlungen um Dublin III. Eine historisch-materialistische Analyse der Auseinandersetzung um die Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r Asylverfahren in Europa. (Magisterarbeit) Frankfurt am Main: Johann Wolfgang Goethe-Universit&auml;t.<\/p>\n<p>Mouton, Didier (2001): Les perspectives futures de la Convention de Dublin, in Faria, Cl&aacute;udia (Hg.): The Dublin Convention on Asylum &#8211; Between Reality and Aspirations. Maastricht, S. 191-202.<\/p>\n<p>Oeser, Adrian (2012): &#8222;Strategien marginalisierter Akteure im Kampf um Hegemonie im Recht &#8211; am Beispiel des Verhaltens der NGO Pro Asyl in der Auseinandersetzung um die Dublin-II-Verordnung&#8220;. Bachelorarbeit am Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der Goethe-Universit&auml;t Frankfurt am Main.<\/p>\n<p>Papadimitriou, Panayiotis; Papageorgiou, Ioannis (2005): The New &#8216;Dubliners&#8217;: Implementation of European Council Regulation 343\/2003 (Dublin-II) by the Greek Authorities, in: Journal of Refugee Studies Vol. 18, No. 3. Oxford, S. 299-318.<\/p>\n<p>T&ouml;mmel, Ingeborg (2008): Das politische System der EU. M&uuml;nchen.<\/p>\n<h5><span id=\"dokumente-berichte-und-websites\">Dokumente, Berichte und Websites <\/span><\/h5>\n<p>12501\/01: Beratungsergebnisse der Gruppe &#8222;Asyl&#8220; vom 1. und 2. Oktober 2001. Betr.: Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines von einem Drittstaatsangeh&ouml;rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zust&auml;ndig ist.<\/p>\n<p>12746\/2\/12 REV 2: Revised outcome of proceedings of Permanent Representatives Committee on 18 July 2012. Subject: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the criteria and mechanisms for determining the Member State responsible for examining an application for international protection lodged in one of the Member States by a third-country national or a stateless person (Recast) [First reading].<\/p>\n<p>12746\/2\/12 REV 2: Revised outcome of proceedings of Permanent Representatives Committee on 18 July 2012. Subject: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the criteria and mechanisms for determining the Member State responsible for examining an application for international protection lodged in one of the Member States by a third-country national or a stateless person (Recast) [First reading].<\/p>\n<p>13004\/12: Cover note from: Mr. Robert K. Visser, Executive Director of the European Asylum Support Office to Mr. Rafael Fernandez-Pita, Deputy Director General for Justice and Home affairs, General Secretariat of the Council of the European Union. Subject: 2011 Annual Report on the Situation of Asylum in the European Union and on the Activities of the European Asylum Support Office.<\/p>\n<p>13930\/11 ADD 1: Addedum to Note from Presidency to JHA Council. Subject: Common European Asylum System = State of play\/guidance on further negotiations on CEAS.<\/p>\n<p>13930\/11 ADD 1: Addedum to Note from Presidency to JHA Council. Subject: Common European Asylum System = State of play\/guidance on further negotiations on CEAS.<\/p>\n<p>13930\/11: Note from Presidency to Permanent Representatives Committee\/Council. Subject: Common European Asylum System = State of play\/guidance on further negotiations on CEAS.<\/p>\n<p>14520\/12: Note from Presidency to Permanent Representatives Committee (Part II). Subject: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the criteria and mechanisms for determining the Member State responsible for examining an application for international protection lodged in one of the Member States by a third-country national or a stateless person (Recast).<\/p>\n<p>7309\/10: Note from Presidency to Strategic Committee on Immigration, Frontiers and Asylum. Subject: Common European Asylum System &#8211; State of Play \/ Certain Issues.<\/p>\n<p>7485\/12: Outcome of Proceedings of Council (Justice and Home Affairs) on 8 March 2012. Subject: Council Conclusions on a common framework for genuine and practical solidarity towards Member States facing particular pressures due to mixed migration flows.<\/p>\n<p>8595\/12: Note from Presidency to Council (Justice and Home Affairs on 26 &#8211; 27 April 2012). Subject: Common European Asylum System = State of play.<\/p>\n<p>8821\/1\/11 REV 1: Note from Presidency to JHA Counsellors on 14 April 2011. Subject: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the criteria and mechanisms for determining the Member State responsible for examining an application for international protection lodged in one of the Member States by a third-country national&nbsp; or a stateless person (recast).<\/p>\n<p>A6-0284\/2009: Bericht &uuml;ber den Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines von einem Drittstaatsangeh&ouml;rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust&auml;ndig ist (Neufassung). Ausschuss f&uuml;r b&uuml;rgerliche Freiheit, Justiz und Inneres. Berichterstatterin: Jeanine Hennis-Plasschaert.<\/p>\n<p>A6-0287\/2008: Bericht &uuml;ber die Bewertung des Dublin-Systems (2007\/2262(INI)). Ausschuss f&uuml;r b&uuml;rgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres. Berichterstatterin: Jean Lambert.<\/p>\n<p>A7-0248\/2012: Bericht &uuml;ber verst&auml;rkte EU-interne Solidarit&auml;t im Asylbereich (2012\/2032(INI)). Ausschuss f&uuml;r b&uuml;rgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres. Berichterstatter: Kyriacos Triantaphyllides.<\/p>\n<p>BMI 17(21)0551: Ausschuss f&uuml;r die Angelegenheiten der Europ&auml;ischen Union &#8211; Ausschussdrucksache 17(21)0551: Nachbericht zum Rat der Justiz- und Innenminister am 12. Mai 2011 in Br&uuml;ssel.<\/p>\n<p>BMI 17(21)0726: Ausschuss f&uuml;r die Angelegenheiten der Europ&auml;ischen Union &#8211; Ausschussdrucksache 17(21)0726: Nachbericht zum Rat der Justiz- und Innenminister am 22.\/23. September 2011 in Br&uuml;ssel.<br \/>BMI 17(21)0961: Ausschuss f&uuml;r die Angelegenheiten der Europ&auml;ischen Union &#8211; Ausschussdrucksache 17(21)0961: Vorbericht zum Rat der Justiz- und Innenminister am 8. M&auml;rz 2012 in Br&uuml;ssel.<\/p>\n<p>COM(2011)835 final: Communication from the Commission to the European Parliament , the Council, the European Economic and Social Committee of the Regions on enhanced intra-EU solidarity in the field of asylum &#8211; An EU agenda for better responsibility-sharing and more mutual trust.<\/p>\n<p>Dublin II: Verordnung (EG) Nr. 343\/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines von einem Drittstaatsangeh&ouml;rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zust&auml;ndig ist.<\/p>\n<p>dublin2.info (2012): Blogeintrag: Dublin II kippen! Aktionstag an den f&uuml;nf gr&ouml;&szlig;ten deutschen Abschiebeflugh&auml;fen. Im Internet abrufbar unter <a href=\"http:\/\/dublin2.info\/2012\/04\/459\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/dublin2.info\/2012\/04\/459\/<\/a>; 04.02.2013.<\/p>\n<p>Joint Communiqu&eacute;: Gemeinsame Erkl&auml;rung der Innenminister_innen von Zypern, Griechenland, Italien, Malta und Spanien. Im Internet abrufbar unter <a href=\"https:\/\/migrantsatsea.wordpress.com\/2011\/04\/21\/cyprus-greece-italy-malta-spain-issue-joint-communique-regarding-response-to-north-african-migration\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/migrantsatsea.wordpress.com\/2011\/04\/21\/cyprus-greece-italy-malta-spain-issue-joint-communique-regarding-response-to-north-african-migration\/<\/a>; 06.12.13.<\/p>\n<p>KOM(2001)447 endg.: Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines Asylantrags zust&auml;ndig ist, den ein Staatsangeh&ouml;riger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat.<\/p>\n<p>KOM(2005)123 endg.: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europ&auml;ische Parlament &#8211; Aufstellung eines Rahmenprogramms f&uuml;r Solidarit&auml;t und die Steuerung der Migrationsstr&ouml;me f&uuml;r den Zeitraum 2007-2013.<\/p>\n<p>KOM(2007)299 endg.: Bericht der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems.<\/p>\n<p>KOM(2008) 820 endg.: Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f&uuml;r die Pr&uuml;fung eines von einem Drittstaatsangeh&ouml;rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust&auml;ndig ist.<\/p>\n<p>Pro Asyl (2007): &#8222;The Truth may be bitter, but it must be told&#8220; &#8211; &Uuml;ber die Situation von Fl&uuml;chtlingen in der &Auml;g&auml;is und die Praktiken der griechischen K&uuml;stenwache. Frankfurt am Main. Im Internet abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.proasyl.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.proasyl.de\/<\/a> fileadmin\/proasyl\/fm_redakteure\/Kampagnen\/Stoppt_das_Sterben\/Griechenlandbericht_Endf.pdf; 13.03.2013.<\/p>\n<p>SEC(2000)522: Commission staff working paper &#8211; Revisiting the Dublin Convention: developing Community legislation for determining which Member State is responsible for considering an application for asylum submitted in one of the Member States.<br \/>SEC(2007)742 final: Commission staff working document accompanying document to the Report from the Commission to the European Parliament and the Council on the evaluation of the Dublin system &#8211; Annex to the communication on the evaluation of the Dublin system.<\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>(1) T&ouml;mmel 2008: 28-29<\/p>\n<p>(2) Vgl. Kloth 2000: 7-8; Mouton 2001: 191<\/p>\n<p>(3) Vgl. Kloth 2000: 8<\/p>\n<p>(4) Kloth 2001: 17; Mouton 2001: 193<\/p>\n<p>(5) Kloth 2001: 24<\/p>\n<p>(6) Zu dem gesamten Prozess vgl. auch Jonathan Aus 2006<\/p>\n<p>(7) Vgl. Buckel\/Georgi\/Kannankulam\/Wissel 2013:&nbsp; 51-53. Sie streben eher danach der Kontrolle zu entgehen, sich nicht abschieben zu lassen, ihre Fingerabdr&uuml;cke unkenntlich zu machen und nicht erwischt zu werden, als zu versuchen den herrschenden Konsens &uuml;ber Migrationskontrollpolitik zu ver&auml;ndern und an den Auseinandersetzungen um Gesetzestexte mitzuwirken.<\/p>\n<p>(8) Das &#8222;Verantwortungsprinzip&#8220; geht davon aus, dass Staaten Verantwortung f&uuml;r den von ihnen &#8222;ver&shy;ur&shy;sachten&#8220; Aufenthalt von Migrant_innen in der EU tragen. Die Idee, dass ein Staat den Aufenthalt einer migrierenden Person auf europ&auml;ischem Territorium verursacht, ist dabei theoretisch nicht haltbar. Selbstverst&auml;ndlich k&ouml;nnen Staatsgrenzen mehr oder weniger durchl&auml;ssig sein, aber es ist nicht plausibel, die Ursache beispielsweise f&uuml;r einen unerlaubten Grenz&uuml;bertritt allein bei einem Staat und nicht bei der migrierenden Person selbst zu verorten. Dennoch ist das Konzept der staatlichen &#8222;Verursachung&#8220; von Migration tief in die Struktur der Dublin-Verordnung eingeschrieben und dadurch &auml;u&szlig;erst wirksam.<\/p>\n<p>(9) vgl. auch Papadimitriou\/Papageorgiou 2005<\/p>\n<p>(10) Eine ausf&uuml;hrlichere Darstellung der gesellschaftlichen und juridischen Auseinandersetzung um die Abschiebungen auf der Grundlage von Dublin II finden sich in Oeser 2012 und in Hartl\/Lorenz\/Meyerh&ouml;fer\/Neumann\/Oeser 2013<\/p>\n<p>(11) Ein Urteil des EGMR ist nicht direkt bindend f&uuml;r alle Mitgliedstaaten. Allerdings m&uuml;ssen alle Mitgliedstaaten nach dem Urteil damit rechnen in vergleichbaren F&auml;llen auch verklagt zu werden, wenn sie einen Asylsuchenden ohne entsprechende Pr&uuml;fung der Situation im Zielland abschieben.<\/p>\n<p>(12) Das No Border Netzwerk ist ein Zusammenschluss von Aktivist_innen, die sich f&uuml;r ein Recht auf globale Bewegungsfreiheit und ein Recht zur freien Wahl des Aufenthaltsortes einsetzen.<\/p>\n<p>(13) Die griechisch-t&uuml;rkische Grenze war zusammen mit der Grenze zwischen Nordafrika und Italien der Brennpunkt illegalisierter Migration in die EU (Ausschuss f&uuml;r die Angelegenheiten der Europ&auml;ischen Union &#8211; Ausschussdrucksache 17(21)0961). Die Aussetzung der Abschiebungen nach Griechenland betraf demnach einen gro&szlig;en Anteil der Menschen, die in die EU mit dem Ziel einreisten, internationalen Schutz zu beantragen.<\/p>\n<p>(14) Parallel zu den Verhandlungen um Dublin III wurde auch die Eurodac Verordnung verhandelt. Der Rat wollte die Eurodac Verordnung insofern &auml;ndern, dass es nationalen und europ&auml;ischen Strafverfolgungsbeh&ouml;rden m&ouml;glich sein soll, auf die Fingerabdr&uuml;cke der Datenbank zum Zweck der Bek&auml;mpfung von organisierter Kriminalit&auml;t und Terrorismus zuzugreifen.<\/p>\n<p>(15) Interview Europ&auml;isches Parlament 2012<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2078],"publikationen":[1092],"class_list":["post-11551","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-david-lorenz","publikationen-1092"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Verhandlungen um Dublin III: Entwicklungs\u00adlinien und Widerspr\u00fcche der europ\u00e4ischen Asylpolitik (vollst\u00e4ndig) - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/verhandlungen-um-dublin-iii-entwicklungslinien-und-widersprueche-der-europaeischen-asylpolitik-vol\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Verhandlungen um Dublin III: Entwicklungs\u00adlinien und Widerspr\u00fcche der europ\u00e4ischen Asylpolitik (vollst\u00e4ndig) - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4\/2014), S. 25-49 (Red.) 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