{"id":11561,"date":"2015-04-19T10:45:00","date_gmt":"2015-04-19T08:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/gegenwaertige-entwicklungen-bei-der-gerichtlichen-bearbeitung-von-racial-profiling-vollstaendig\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:58","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:58","slug":"gegenwaertige-entwicklungen-bei-der-gerichtlichen-bearbeitung-von-racial-profiling-vollstaendig","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/gegenwaertige-entwicklungen-bei-der-gerichtlichen-bearbeitung-von-racial-profiling-vollstaendig\/","title":{"rendered":"Gegenw\u00e4rtige Entwicklungen bei der gerichtlichen Bearbeitung von \u0082racial profiling\u0091 (vollst\u00e4ndig)"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4\/2014), S. 123-129<\/p>\n<p><i>(Red.) Diskriminierende Ausweiskontrollen als Teil der Polizeiarbeit werden immer h&auml;ufiger vor Gericht angefochten. Das B&uuml;ro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. begleitet einige Beschwerdef&uuml;hrer_innen und spricht Empfehlungen f&uuml;r eine zuk&uuml;nftige Behandlung von &#8218;racial profiling&#8216;-Methoden aus.<\/i><\/p>\n<p>Zwischen Mainz und Bonn wird am 25. Januar 2014 eine Akademikerfamilie mit westafrikanischen Wurzeln, die sich mit den beiden Kindern auf einer sonnt&auml;glichen Ausflugsreise befindet, von der Bundespolizei einer verdachtsunabh&auml;ngigen Personenkontrolle unterzogen. Obwohl alle Familienmitglieder einen deutschen Pass besitzen, f&uuml;hren die Beamten bei der Leitstelle einen Abgleich durch, um die Richtigkeit der Dokumente zu pr&uuml;fen. In diesem Zug werden von den Bundespolizeibeamten keine weiteren Personenkontrollen durchgef&uuml;hrt. Die Bundespolizei begr&uuml;ndete die Zul&auml;ssigkeit der Kontrollen damit, dass es sich bei dieser Strecke um einen bekannten &#8222;Schleuser&shy;weg&#8220; handle und eine Personalien-Feststellung notwendig f&uuml;r die Gewinnung von polizeilichen Informationen im Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise von Personen sei. Was hat die Bundespolizei dazu bewogen, diese Familie zu kontrollieren?<\/p>\n<h5><span id=\"racial-profiling\">&lsquo;Racial profiling&rsquo;<\/span><\/h5>\n<p>Als &#8218;ethnic&#8217; oder &#8218;racial profiling&#8217; wird eine Praxis bezeichnet, bei der Personen allein aufgrund ihrer &auml;u&szlig;eren Erscheinung sowie der vermuteten Zugeh&ouml;rigkeit zu einer ethnischen oder religi&ouml;sen Gruppe bzw. ihrer Herkunft aus einem anderen Kulturraum f&uuml;r polizeiliche Ma&szlig;nahmen ausgew&auml;hlt werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Personenkontrollen, &Uuml;berwachungen oder beginnende Ermittlungshandlungen handeln. F&uuml;r dieses Vorgehen gibt es in der deutschen Sprache noch keine angemessene Terminologie, daher werden die Begriffe &#8218;ethnic&#8217; bzw. &#8218;racial profiling&#8217; alternativ oder in Kombination verwendet.<\/p>\n<p>Die Erstellung von Profilen ist grunds&auml;tzlich ein legitimes Mittel der polizeilichen Pr&auml;ventions- und Ermittlungsarbeit. Hier spielen das Erscheinungsbild, bzw. unver&auml;nderliche Eigenschaften wie Herkunft, Sprache oder Hautfarbe eines (m&ouml;glichen) T&auml;ters, aber auch ver&auml;nderliche Eigenschaften, wie das Verhalten, eine zentrale Rolle. &#8218;Profiling&#8217; muss allerdings von Grunds&auml;tzen der Unschuldsvermutung und der Unparteilichkeit geleitet sein, um rechtsstaatlichen Anspr&uuml;chen zu gen&uuml;gen. Die Indikatoren f&uuml;r solche Verd&auml;chtigen- oder T&auml;terprofile m&uuml;ssen daher auf fundierten Hinweisen bez&uuml;glich einer bestimmten Tat beruhen.<\/p>\n<p>Basiert das &#8218;Profiling&#8217; dagegen nicht auf fundierten Hinweisen, sondern nur auf unver&auml;nderlichen Eigenschaften einer Person wie der Hautfarbe oder dem vermeintlichen Migrationshintergrund, stellt dies eine Form von Diskriminierung dar.<\/p>\n<h5><span id=\"ethnicracial-profiling-in-der-polizeiarbeit\">&sbquo;Ethnic\/Ra&shy;cial Profiling&rsquo; in der Polizei&shy;a&shy;r&shy;beit<\/span><\/h5>\n<p>Die Bundes- beziehungsweise Landespolizeien sind aufgrund spezifischer Gesetzgebung befugt, Personalien festzustellen, Fahrzeuge anzuhalten und zu durchsuchen, Massenkontrollen durchzuf&uuml;hren, Verhaftungen und Inhaftierungen vorzunehmen, gezielt Daten abzufragen und andere &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen vorzunehmen. Hierbei werden immer wieder Profiling-Methoden eingesetzt, die mitunter weitgehend auf ethnischen und\/oder religi&ouml;sen Zuschreibungen basieren. Dies widerspricht dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.<\/p>\n<p>Diese Form von Zuschreibung schlie&szlig;t von vorhandenen unver&auml;nderlichen Eigenschaften einer Person auf ein konkretes T&auml;ter_innenprofil und f&uuml;hrt zu illegitimen Stereotypisierungen und Verallgemeinerungen, die Menschen mit diesen unver&auml;nderlichen Merkmalen eine prinzipielle Affinit&auml;t zu bestimmten Straftaten unterstellt. Eine mangelnde oder unangemessene Kommunikation der Polizeibeamt_innen mit den kontrollierten Personen kann das Gef&uuml;hl, ungerechtfertigt und diskriminierend kontrolliert worden zu sein, noch verst&auml;rken. Betroffene f&uuml;hlen sich blo&szlig;gestellt, schutzlos und als Kriminelle stigmatisiert. Das Gef&uuml;hl der Ausgrenzung betrifft jene besonders stark, die hier, in ihrem Heimatland, als &#8218;Fremde&#8217; kategorisiert werden. Dies st&ouml;rt und beeintr&auml;chtigt eine kooperative Zusammenarbeit von Angeh&ouml;rigen ethnischer Minderheiten und der Polizei im Rahmen der Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung.<\/p>\n<p>Neben verdeckten oder mitunter offenen rassistischen Wissensbest&auml;nden und Einstellungen einzelner Beamt_innen gegen ethnische Minderheiten, &#8218;Ausl&auml;nder&#8217; oder Muslime verst&auml;rkt eine institutionalisierte Form von Rassismus die Situation. Das Bundespolizeigesetz in den &sect;&sect; 22 Abs. 1a und 23 leistet einer willk&uuml;rlichen Personenkontrolle Vorschub. Spezifische Vorgaben, wann eine Befragung oder eine Kontrolle der Ausweispapiere vorgenommen werden soll, gibt es nicht und sind den einzelnen Beamt_innen &uuml;berlassen. Bei derart weit in die Privatsph&auml;re eingreifenden Polizeima&szlig;nahmen w&auml;re eine klare und einheitliche Vorgabe sinnvoll und geboten.<\/p>\n<p>H&auml;tte der kontrollierende Beamte im Regionalzug zwischen Mainz und Bonn akzeptiert, dass eine deutsche Familie durchaus dunkler Hautfarbe sein kann, h&auml;tte er einen Datenabgleich vermutlich nicht vorgenommen. H&auml;tte das Bundespolizeigesetz dezidiert ausgef&uuml;hrt, unter welcher Ma&szlig;gabe ein Datenabgleich durchzuf&uuml;hren ist, h&auml;tten klare Handlungsvorgaben f&uuml;r den Beamten vorgelegen.&nbsp;<\/p>\n<p>&Uuml;ber polizeiinterne Problemlagen hinaus ist zu bef&uuml;rchten, dass ,racial&#8216; und &#8218;ethnic profiling&#8217; rassistische Tendenzen innerhalb der Mehrheitsbev&ouml;lkerung verst&auml;rken. Die Kontrollen von vermeintlichen &#8218;Ausl&auml;ndern&#8216; suggeriert der wei&szlig;en Mehrheitsbev&ouml;lkerung, dass Angeh&ouml;rige der kontrollierten Minderheiten irgendwie krimineller seien.<\/p>\n<h5><span id=\"die-gesetzliche-grundlage-fuer-verdachtsunabhaengige-personenkontrollen\">Die gesetzliche Grundlage f&uuml;r verdachts&shy;un&shy;ab&shy;h&auml;n&shy;gige Perso&shy;nen&shy;kon&shy;trollen<\/span><\/h5>\n<p>Verdachtsunabh&auml;ngige Personenkontrollen, die verfassungsrechtlich als bedenklich einzustufen sind, basieren f&uuml;r die Bundespolizei auf den beiden folgenden Rechtsgrundlagen:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&sect; 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz (BPolG): <br \/>&#8222;Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Z&uuml;gen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (&sect; 3), soweit auf Grund von Lageerkennt&shy;nissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, da&szlig; diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (&sect;4) mit grenz&uuml;berschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, da&beta; mitgef&uuml;hrte Ausweispapiere oder Grenz&uuml;bertrittspapiere zur Pr&uuml;fung ausgeh&auml;ndigt werden, sowie mitgef&uuml;hrte Sachen in Augenschein nehmen.&#8220;<\/i>\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"bodytext\"><i>&sect; 23 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Bundespolizeigesetz: <br \/>&#8222;(&#8230;) im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von drei&szlig;ig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verh&uuml;tung von Straftaten im Sinne des &sect; 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4&#8220;(&#8230;) (3) (&#8230;) Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, da&szlig; er Ausweispapiere zur Pr&uuml;fung aush&auml;ndigt.<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Beide Paragraphen geben konkrete Ma&szlig;nahmen und Schritte vor, die die Polizeibeamt_innen bei der Durchf&uuml;hrung einer Kontrolle ber&uuml;cksichtigen m&uuml;ssen. Im Fall des &sect;&nbsp;22 Abs.&nbsp;1a handelt es sich um (i) ein kurzzeitiges Anhalten, (ii) ein Befragen und erst dann (iii) eine m&ouml;gliche Pr&uuml;fung der Ausweispapiere. Hingegen sieht &sect;&nbsp;23 vor, dass eine Person (i) angehalten werden kann, (ii) Ausweisdokumente direkt (ohne eine Befragung) verlangt werden und (iii) eine Pr&uuml;fung des Ausweisdokumentes vorgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Da &sect;&nbsp;23 des BPolG eine EU-binnengrenzrelevante Aussage trifft, greift der sogenannte EU Schengen Grenzkodex, der in &sect; 6 (2) klarstellt, dass &#8222;bei der Durchf&uuml;hrung der Grenz&uuml;bertrittskontrollen [&#8230;] die Grenzschutzbeamten Personen nicht aus Gr&uuml;nden des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren [d&uuml;rfen].&#8220;<\/p>\n<p>Die Praxis der Bundespolizei zeigt, dass der Einsatz der jeweils vorgegebenen Schritte bei Personenkontrollen eine Trennsch&auml;rfe der beiden Rechtsgrundlagen vermissen lassen. Konkret vorgegebene Handlungsschritte werden bei Kontrollen mitunter beliebig und oder gar willk&uuml;rlich eingesetzt.<\/p>\n<h5><span id=\"aktuelle-rechtsprechung-zu-racial-profiling\">Aktuelle Recht&shy;spre&shy;chung zu &sbquo;Racial Profiling&lsquo; <\/span><\/h5>\n<p>Seit Beginn des Jahres 2010 kommen nun einzelne Klagen von Betroffenen von &#8218;racial profiling&#8216; vor Gericht. Eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung zeichnet sich ab. <br \/>Im Jahr 2011 wurde ein deutscher Student mit dunkler Hautfarbe in einem Regionalzug zwischen Kassel und Frankfurt durch die Bundespolizei kontrolliert. Der Kl&auml;ger war der Einzige im Zug, der gebeten wurde, seine Papiere vorzulegen. Da dies f&uuml;r ihn nicht das erste Mal war, weigerte er sich, seine Papiere auszuh&auml;ndigen. Er war dar&uuml;ber so ver&auml;rgert und &auml;u&szlig;erte, dass ihn die Kontrollen an Methoden der SS erinnerten. Der Beamte f&uuml;hlte sich beleidigt und nahm den jungen Mann mit zur n&auml;chsten Polizeiwache. Der Betroffene legte daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht in Koblenz ein. Bei der dortigen Verhandlung hatte der kontrollierende Beamte freim&uuml;tig dargelegt, dass er den jungen Mann wegen seiner Hautfarbe kontrolliert habe. Jedoch erst beim Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (Az. 7 A 10532\/12), Ende 2012, konnte ein Anerkenntnis durch die Bundespolizei erzielt werden. Die Richterin hatte im Verhandlungsprotokoll sehr deutlich gemacht, dass eine Ausweiskontrolle, die lediglich aufgrund der Hautfarbe durchgef&uuml;hrt wird, dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes zuwider l&auml;uft.<\/p>\n<p>In einem anderen Fall hatte eine Person, die selbst Rechtsanwalt ist, Klage beim Verwaltungsgericht K&ouml;ln erhoben. Sie wurde in einem Nahverkehrszug in einem Vorort von Dortmund von Bundespolizeibeamten kontrolliert. Der verantwortliche Beamte f&uuml;hrte nach eigenen Angaben die Kontrolle auf der Grundlage des &sect; 22 Abs.&nbsp;1a BPolG durch. Die Beamten hatten jedoch sofort ein Ausweisdokument gefordert, ohne zun&auml;chst eine Befragung durchzuf&uuml;hren, wie dies vom Gesetz vorgesehen ist. Die Richter stuften in ihrem Urteil (Az. 20 K 4683\/12) aus Juni 2013 die Kontrolle als illegitim ein. Sie entschieden, dass die Kontrolle nicht von &sect; 22 Abs.&nbsp;1a BPolG gedeckt ist, sondern auf der Grundlage des &sect; 23 BPolG h&auml;tte vorgenommen werden m&uuml;ssen, denn nur dieser Paragraph erm&auml;chtigt die Polizei zur direkten Kontrolle der Ausweispapiere, ohne eine vorherige Befragung durchzuf&uuml;hren. Da jedoch &sect;&nbsp;23 nur innerhalb einer 30&nbsp;km-Zone im Grenzgebiet anwendbar ist, lag die Voraussetzung einer Kontrolle ohnehin nicht vor.<\/p>\n<p>Der bereits in der Einleitung erw&auml;hnte Fall einer Familie war Ende Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Koblenz mit einem weiteren &uuml;berraschenden Ergebnis verhandelt worden. Die Kammer hinterfragte den Einsatz von verdachtsunabh&auml;ngigen Kontrollen auf der Grundlage des &sect;&nbsp;22 Abs.&nbsp;1a. Diese Norm &#8211; so das Gericht &#8211; ziele darauf ab, die illegale Einreise zu verhindern oder zu unterbinden. In einem Zug jedoch, der weder die Grenzen &uuml;berschreitet, noch einen internationalen Flug- oder Seehafen passiert, &uuml;ber den eine illegale Einreise m&ouml;glich sei, darf keine verdachtsunabh&auml;ngige Kontrolle durchgef&uuml;hrt werden, da auf solch einer Strecke eine illegale Einreise schlichtweg nicht m&ouml;glich ist. Die bahnbrechende Analyse, die jedoch die rassistische Komponente der Kontrolle g&auml;nzlich au&szlig;er Acht l&auml;sst, wird in absehbarer Zeit beim Oberverwaltungsgericht weiter verhandelt. Die Bundespolizei hat zu Beginn des Jahres Berufung gegen das Urteil eingelegt.<\/p>\n<h5><span id=\"weitere-anhaengige-racial-profiling-klagen\">Weitere anh&auml;ngige &sbquo;racial profiling&rsquo; Klagen<\/span><\/h5>\n<p>Gegenw&auml;rtig sind drei weitere F&auml;lle bei Gerichten anh&auml;ngig, die das B&uuml;ro zur Umsetzung von Gleichbehandlung als Beistand unterst&uuml;tzt. Die F&auml;lle in M&uuml;nchen und Stuttgart betreffen zwei dunkelh&auml;utige deutsche Akademiker, die durch ihre Arbeit regelm&auml;&szlig;ig mit dem Zug reisen m&uuml;ssen. Beide waren zum Zeitpunkt der Personenkontrolle durch die Bundespolizei in einem Zug, der sich in der 30&nbsp;km-Zone befand. Hier kann, wie erl&auml;utert, die Bundespolizei auf der Grundlage des &sect; 23 BPolG verdachtsunabh&auml;ngige Personenkontrollen durchf&uuml;hren, wenn eine illegale Einreise vermutet wird. Bei beiden Personen wurde eine Datenabfrage durchgef&uuml;hrt, obwohl beide einen g&uuml;ltigen deutschen Pass vorlegten.<\/p>\n<p>Der Fall in Bochum wiederum betrifft einen Schwarzen Deutschen, der nach dem Sport am Bahnhof auf seine Freundin wartete. Bundespolizeibeamte forderten ihn auf, seinen Pass vorzuzeigen, wozu sie durch &sect; 23 Abs.&nbsp;4 BPolG berechtigt sind. Da der Betroffene solche Situationen bereits h&auml;ufig erlebt hatte und seine Freundin als Juristin wusste, dass eine Personenkontrolle ausschlie&szlig;lich aufgrund der Hautfarbe illegitim ist, verweigerte er die Herausgabe eines Identifikationsdokumentes. Dies f&uuml;hrte dazu, dass er zur Wache mitgenommen wurde. Bei Klageeinreichung erl&auml;uterte die Polizei, der Kontrollierte h&auml;tte ja ein Drogendealer, Dieb, irregul&auml;r Aufh&auml;ltiger, ein Islamist oder ein Obdachloser sein k&ouml;nnen. Daher sei die Kontrolle berechtigt gewesen. Bei den drei genannten Klagen finden in absehbarer Zeit Verhandlungen statt.<\/p>\n<h5><span id=\"empfehlungen\">Empfeh&shy;lungen <\/span><\/h5>\n<p>Obwohl die erw&auml;hnten Urteile die Illegitimit&auml;t der Personenkontrollen anerkennen, wurden die rassistischen Beweggr&uuml;nde f&uuml;r die durchgef&uuml;hrten Personenkontrollen nicht weiter analysiert. Dies versuchen die Unterst&uuml;tzer_innen der von &#8218;racial profiling&#8216; Betroffenen nun st&auml;rker einzubringen. &Uuml;ber die gerichtlichen Schritte hinaus sind jedoch weitere Ma&szlig;nahmen unabdingbar, um das Ph&auml;nomen des &#8218;racial profiling&#8216; nachhaltig zu bearbeiten. Hierf&uuml;r schl&auml;gt das B&uuml;ro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) die folgenden Ma&szlig;nahmen vor:<\/p>\n<p><b>1. Statistische Erfassung der durch die Bundespolizei durchgef&uuml;hrten Personenkontrollen <br \/><\/b>F&uuml;r jede durchgef&uuml;hrte verdachtsunabh&auml;ngige Personenkontrolle sollte ein standardisiertes Formular Einsatz finden, um die Kontrolle zu dokumentieren und als Grundlage f&uuml;r eine systematische Datenerhebung bez&uuml;glich verdachtsunabh&auml;ngiger Personenkontrollen zu dienen. Dieses Formular sollte neben der genutzten Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Person angehalten wurde, den Namen\/die Nummer des\/der Beamt_in, die ethnische Zugeh&ouml;rigkeit der kontrollierten Person &#8211; sofern die Person bereit ist diese anzugeben und die Person selbst ihre Zugeh&ouml;rigkeit definiert &#8211; sowie Datum und Ort der Kontrolle enthalten.<\/p>\n<p>Statistiken zu diesen Personenkontrollen sollten regelm&auml;&szlig;ig erstellt und ver&ouml;ffentlicht werden. Sofern Personen ihre ethnische Zugeh&ouml;rigkeit angegeben haben, k&ouml;nnte dies Aufschluss geben &uuml;ber die H&auml;ufigkeit der Kontrollen dieser Gruppe. Sollte festgestellt werden, dass eine &uuml;berproportional hohe Anzahl von Personen mit dunkler Hautfarbe dieser Form von Kontrollen unterzogen werden, sollte dies Ausl&ouml;ser sein f&uuml;r Gegenma&szlig;nahmen.<\/p>\n<p><b>2. Novellierung des Bundespolizeigesetzes<\/b> <br \/>Da grunds&auml;tzliche Bedenken bestehen, dass die in den &sect;&sect;&nbsp;22 Abs.&nbsp;1a und 23 BPolG vorgegebenen Regelungen verfassungskonform umsetzbar sind, sollten Konsequenzen gezogen und beide Vorschriften gestrichen werden. Sollte ersatzweise eine neue Rechtsnorm eingef&uuml;hrt werden, m&uuml;ssten dort in jedem Fall der Ort der Kontrollma&szlig;nahme und der Zeitrahmen, wann und zu welchen Anl&auml;ssen Kontrollen durchgef&uuml;hrt werden d&uuml;rfen, spezifiziert werden. Unabdingbar w&auml;re es, klare Bedingungen zu benennen, unter welchen Ma&szlig;gaben, die an die zu kontrollierende Person gebunden sind, Kontrollen durchgef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen, denn nur durch Normenklarheit l&auml;sst sich &#8218;racial profiling&#8216; unterbinden.<\/p>\n<p><b>3. Aus- und Fortbildung der Beamt_innen gew&auml;hrleisten<\/b><br \/>Wie sich in den Gerichtsverhandlungen immer wieder zeigt, verf&uuml;gen die Beamt_innen nicht &uuml;ber ausreichende Kenntnisse, wie die bestehenden Rechtsgrundlagen grundrechtskonform umzusetzen sind. Daher sollten Aus- und Fortbildungen zur angemessenen Kommunikation mit B&uuml;rger_innen, zum Thema Antirassismus und &#8218;racial profiling&#8216; und zu den geltenden Menschenrechtsstandards durchgef&uuml;hrt werden. Bisherige Angebote scheinen hier nicht ausreichend.<\/p>\n<p><b>4. Kennzeichnung der Beamt_innen<\/b><br \/>Eine weitreichend geforderte Notwendigkeit w&auml;re es, alle Beamt_innen auf der Uniform gut sichtbar zu kennzeichnen. Ein Auskunftsanspruch nach der Dienstnummer hat sich in der Praxis nicht bew&auml;hrt und sollte daher in eine Kennzeichnungspflicht umgewandelt werden.<\/p>\n<p><b>5. Eine unabh&auml;ngige Beschwerdestelle schaffen<\/b><br \/>Nicht nur f&uuml;r Betroffene von &#8218;racial profiling&#8216;, sondern f&uuml;r alle Formen von Beschwerden gegen die Polizei sollten unabh&auml;ngige Stellen eingerichtet werden. Die Europ&auml;ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) fordert seit einigen Jahren den Aufbau einer solchen Stelle in der Bundesrepublik. Die in Gro&szlig;britannien existierende Independent Police Complaints Commission (IPCC) k&ouml;nnte als Modell hierf&uuml;r dienen.<\/p>\n<p><b>6. Ein verbindliches Antidiskriminierungsgesetz f&uuml;r staatliche Akteure <br \/><\/b>Das Ph&auml;nomen ,racial profiling&#8216; kann mit dem zivilrechtlichen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht bearbeitet werden. Dies deckt nur Diskriminierungsvorf&auml;lle zwischen B&uuml;rger_innen ab. Staatliche Akteure sind weitestgehend aus seinem Anwendungsbereich ausgeklammert. Daher ist ein Rechtsrahmen erforderlich, der diskriminierende Handlungen staatlicher Akteure wie der Polizei, Lehrer_innen in Schulen oder Verwaltungsangestellten sanktioniert. Das BUG hat hierf&uuml;r in 2014 einen Gesetzentwurf erarbeitet und auf seiner Webseite(1)i ver&ouml;ffentlicht.<\/p>\n<p>F&uuml;r die hier angef&uuml;hrten Ma&szlig;nahmen ist ein entsprechender politischer Wille notwendig. Bislang scheinen politische Entscheidungstr&auml;ger_innen die Problemlage &#8218;racial profiling&#8216; jedoch nur bedingt wahrzunehmen und anzuerkennen. Die Zivilgesellschaft wird sich dieses Themas weiterhin annehmen m&uuml;ssen.<\/p>\n<p><i><b>VERA&nbsp;EGENBERGER&nbsp;&nbsp;<\/b> ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerin des B&uuml;ros zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) in Berlin. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>(1) S. <a href=\"http:\/\/www.bug-ev.org\/fileadmin\/user_upload\/Entwurf_eines_Bundesantidiskriminierungsgesetzes.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bug-ev.org\/fileadmin\/user_upload\/Entwurf_eines_Bundesantidiskriminierungsgesetzes.pdf<\/a><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[481],"publikationen":[1092],"class_list":["post-11561","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-vera-egenberger","publikationen-1092"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Gegenw\u00e4rtige Entwicklungen bei der gerichtlichen Bearbeitung von \u0082racial profiling\u0091 (vollst\u00e4ndig) - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/gegenwaertige-entwicklungen-bei-der-gerichtlichen-bearbeitung-von-racial-profiling-vollstaendig\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Gegenw\u00e4rtige Entwicklungen bei der gerichtlichen Bearbeitung von \u0082racial profiling\u0091 (vollst\u00e4ndig) - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4\/2014), S. 123-129 (Red.) 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