{"id":11568,"date":"2015-04-19T09:50:00","date_gmt":"2015-04-19T07:50:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:59","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:59","slug":"warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist\/","title":{"rendered":"Warum die ATDG-Novelle mit der Sicherheits\u00adverfassung des Grundgesetzes unvereinbar ist"},"content":{"rendered":"<p>Anmerkungen zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes &#8211; Teil 2, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4\/2014), S. 153-178<\/p>\n<p><i>(Red.)Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2014 in Kraft. Damit verbindet sich eine teils kosmetische Korrektur, teils umfassende Ausweitung der polizeilichen und nachrichtendienstlichen Befugnisse f&uuml;r eine informationelle Zusammenarbeit jenseits institutioneller Trennungsgebote. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner ATDG-Entscheidung vom 24. April 2013 grundlegende Standards f&uuml;r den automatisierten Datenaustausch zwischen Geheimdiensten, Polizei- und Justizstellen aufgestellt und an einem informationellen Trennungsprinzip festgehalten, das &#8222;einen allgemeinen Austausch personenbezogener Daten aller Sicherheitsbeh&ouml;rden oder den Abbau jeglicher Informationsgrenzen zwischen ihnen&#8220; ausschlie&szlig;t.(1) Mit der nunmehr einger&auml;umten Befugnis zum Data-Mining durch alle beteiligten Stellen werden diese grundrechtlichen Mindestanforderungen unterlaufen.<\/i><\/p>\n<p>Im ersten Teil des Beitrags(2) hat Michael Pl&ouml;se die ma&szlig;geblichen Entscheidungskriterien des ATDG-Urteils vorgestellt. Damit eine Speicherung in der Verbunddatei &uuml;berhaupt zul&auml;ssig sei, m&uuml;sse ein Datum f&uuml;r die Zwecke der Datei konkret erforderlich sein, mithin zu den Schutzg&uuml;tern Leib, Leben, Freiheit oder den Bestand des Staates voraus. Weiterhin folge aus dem Zweck der Datei, dass nur solche Daten zul&auml;ssig gespeichert werden k&ouml;nnen, die auch &uuml;bermittelt werden d&uuml;rfen. Nur so werde sichergestellt, dass die im Einzelfall geltenden fachgesetzlichen Anforderung f&uuml;r eine Daten&uuml;bermittlung nicht umgangen werden. Nach diesen Ma&szlig;st&auml;ben erweisen sich viele der f&uuml;r eine Speicherung in Antiterrordatei (ATD) und Rechtsextremismusdatei (RED) anlassgebenden Straftatbest&auml;nde als ungeeignet oder unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Der zweite Teil analysiert die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der gesetzlichen Bestimmungen zu den Verbunddateien.<\/p>\n<h5><span id=\"3-die-neuregelung\">3. Die Neuregelung<\/span><\/h5>\n<p>Vor dem Hintergrund der dargelegten verfassungsrechtlichen Pr&auml;missen kann der am 8. April 2014 im Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze (ATDG-&Auml;G-E; BT-Drs. 18\/1565) kaum mehr nur als eine Entt&auml;uschung bezeichnet werden &#8211; er ist vielmehr eine dreiste Provokation des Karlsruher Verfassungskompromisses, worauf &#8211; mit mehr Feingef&uuml;hl &#8211; nicht nur die Humanistische Union hingewiesen hat.(3)<\/p>\n<p>Gegenstand des &Auml;nderungspakets sind sowohl das Antiterrordateigesetz (Art. 1 des &Auml;G-E; im Folgenden ATDG n.F.) und das Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (Art. 2 des &Auml;G-E; im Folgenden RED-G n.F.) als auch das Aufenthaltsgesetz (Art. 3 &Auml;G-E). Au&szlig;erdem sieht der Entwurf in Art.&nbsp;4 eine generelle Entfristung des zuvor bis zum 30.12.2017 limitierten Betriebes der ATD vor und wird in Art. 2 Nr. 9 &Auml;G-E auch die teilweise Beschr&auml;nkung der RED hinsichtlich der sog. &#8222;erweiterten Datennutzung&#8220; (Data-Mining) gestrichen. Der Gesetzentwurf ist durch den Bundesrat im Vorverfahren(4) und in den Anh&ouml;rungen des Innenausschusses(5) viel kritisiert und daraufhin an einigen Stellen nachgebessert worden,(6) ohne dass die entscheidenden Bedenken ausger&auml;umt wurden. Nichtsdestotrotz wurde die Gesetzesnovelle vom Bundestag am 16. Oktober 2014 in der Ausschussfassung beschlossen, als Gesetz vom 18. Dezember 2014 zwei Tage vor Ablauf der vom BVerfG gesetzten &Uuml;bergangsfrist bekannt gemacht (BGBl. I S. 2318) und trat am 1. Januar 2015 in Kraft (Art. 4 Satz 1 &Auml;G).<\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat die vom BVerfG gro&szlig;z&uuml;gig einger&auml;umte &Uuml;bergangszeit f&uuml;r die Herstellung einer verfassungskonformen Regelung weder f&uuml;r eine grundlegende Revision des Rechts der Daten&uuml;bermittlung zwischen Polizei, Justiz und Geheimdiensten genutzt noch ist sie den im Urteil gegebenen Hinweisen und Pr&uuml;fauftr&auml;gen des Verfassungsgerichts ernsthaft nachgekommen. Problematische Bestimmungen insbesondere im BVerfSchG, MADG, BNDG, BKAG und der Stopp(7) &#8211; vor allem die erst 2006 mit dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz (BGBl. I S. 3409) eingef&uuml;hrte M&ouml;glichkeit zur Anlegung und zum Betrieb gemeinsamer Projektdateien (&sect;&nbsp;22a BVerfSchG, &sect;&nbsp;9a BNDG, &sect;&nbsp;9a BKAG), die sogar noch die wenigen datenschutzrechtlichen Standards der ATDG f&uuml;r den Datenabruf hinter sich lassen &#8211; sind nicht Gegenstand des Gesetzesentwurfs. Selbstbewusst geht die Bundesregierung davon aus, das BVerfG habe mit seiner Entscheidung vom 24. April 2013 die Schaffung von Verbunddateien grunds&auml;tzlich erlaubt. Entsprechend wird auch nur das verfassungsgerichtlich vorgeschriebene Minimalprogramm einer Korrektur von Einzelregelungen vorgenommen, deren Anwendung andernfalls nach dem 31. Dezember 2014 entfallen w&auml;re, auf das RED-G &uuml;bertragen und in beiden Gesetzen auf ewig gestellt.<\/p>\n<p>a) Verfahrensvorschriften<\/p>\n<p>Die voreilige und scheinbar selbstverst&auml;ndliche Entfristung der gesetzlichen Grundlagen f&uuml;r die bestehenden Verbunddateien von Geheimdiensten und Polizeien, ohne dass eine ernsthafte Evaluation (insbesondere des RED-G) abgewartet wurde, ist indes nicht der einzige formelle Ungen&uuml;gsamkeit des Neuentwurfs.(8)Zwar bleibt die Evaluationspflicht auch nach dem Neuentwurf unber&uuml;hrt.(9) Allerdings betrifft diese ohnehin nur noch das RED-G, welches bis zum 31. Januar 2016 unter Einbeziehung eines oder mehrerer im Einvernehmen mit dem Bundestag bestellter wissenschaftlicher Sachverst&auml;ndiger zu evaluieren ist. Entsprechend hatte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme angeregt, vor einer Entfristung der &#8222;erweiterten Datennutzung&#8220; nach &sect;&nbsp;7 RED-G die Ergebnisse der Evaluation abzuwarten,(10) was die Bundesregierung freilich zur&uuml;ckwies.(11) Die Voraussetzungen f&uuml;r die Wahrnehmung der von Verfassung wegen gebotenen &#8222;Beobachtungspflicht des Gesetzgebers&#8220; &uuml;ber die Entwicklung seiner Regelungen in der Praxis und im Hinblick auf ihre (gesellschaftlichen) Auswirkungen(12) ersch&ouml;pfen sich damit in regelm&auml;&szlig;igen Unterrichtungen des BKA &uuml;ber den Datenbestand und die Nutzung der von ihm betriebenen Verbunddateien (&sect;&nbsp;9 Abs. 3 ATDG n.F., &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 RED-G n.F.).<\/p>\n<p><i>aa) Kreis der beteiligten Beh&ouml;rden (&sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ATDG n.F.\/ RED-G n.F.)<\/i><\/p>\n<p>Das BVerfG hatte in seiner ATDG-Entscheidung den offen gehaltenen Kreis der beteiligten Beh&ouml;rden beanstandet (Rn. 139&#8211;144). Neben normenklaren Regelungen, die es den &#8222;betroffenen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger[n]&#8220; erlauben, &#8222;sich auf m&ouml;gliche belastende Ma&szlig;nahmen einstellen [zu] k&ouml;nnen&#8220;, hatte es im Hinblick auf die mit dem Gesetz verbundenen Grundrechtseingriffe auch verlangt, dass die an der gemeinsamen Verbunddatei &#8222;beteiligten Beh&ouml;rden entweder unmittelbar durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung bestimmt werden&#8220; m&uuml;ssen (Rn. 141). Wolle der Gesetzgeber die Beh&ouml;rden nicht konkret, sondern durch eine generell abstrakte Regelung bestimmen, m&uuml;sse sich deren Kreis &#8211; &#8222;je nach deren Art und Gegenstand&#8220; &#8211; unmittelbar aus dem Gesetz hinreichend bestimmen lassen (Rn. 143).<\/p>\n<p>Die Neuregelung hat zwar von der M&ouml;glichkeit zur Erweiterung des Beh&ouml;rdenkreises per Rechtsverordnung Gebrauch gemacht (dazu unter bb), vers&auml;umt es jedoch, die Art dieser Beh&ouml;rden n&auml;her zu konkretisieren. Wie zuvor gilt lediglich: Die zu beteiligenden Beh&ouml;rden m&uuml;ssen die nicht nur im Einzelfall bestehende Aufgabe zur Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik haben und ihre Teilnahme an den Dateien muss erforderlich und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein. Damit wird zwar dem Publizit&auml;tserfordernis gen&uuml;ge getan, aber dem Verordnungsgeber im Gesetz kein hinreichender Ma&szlig;stab f&uuml;r die Auswahl der weiter zu beteiligenden Polizeivollzugsbeh&ouml;rden an die Hand gegeben.(139 Weil es aber bei der Beteiligung von Polizeivollzugsbeh&ouml;rden gerade um die Preisgabe von ggf. geheimdienstlich erhobenen Informationen an operativ t&auml;tige Sicherheitsbeh&ouml;rden geht, ist mit dieser Erweiterung des Empf&auml;ngerkreises regelm&auml;&szlig;ig von einem erheblichen Grundrechtseingriff auszugehen, was die Bestimmtheitsanforderungen nach Art.&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG erh&ouml;ht, wonach der Gesetzgeber mit Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausma&szlig; der zum Erlass von Rechtsverordnungen erteilten Erm&auml;chtigung zugleich die grundlegenden, d.h. grundrechtsbeschr&auml;nkenden Entscheidungen selbst zu treffen habe. Dies muss mit Blick auf &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ATDG n.F.\/RED-G n.F. bezweifelt werden, weil die Normen den Berechtigtenkreis weiterhin &#8222;f&uuml;r allgemeine sicherheitspolitische Opportunit&auml;tserw&auml;gungen&#8220; offen halten, was das BVerfG gerade vermeiden wollte (Rn. 143).<\/p>\n<p><i>bb) Dokumentations- und Ver&ouml;ffentlichungspflichten<\/i><\/p>\n<p>Immerhin wurden die expliziten Vorgaben des BVerfG(14) zur Steigerung der Transparenz umgesetzt. Diese betreffen zun&auml;chst die Beteiligung weiterer Polizeivollzugsbeh&ouml;rden, die zuk&uuml;nftig in einer im Bundesgesetzblatt zu ver&ouml;ffentlichenden Rechtsverordnung des BMI zu bezeichnen sind (&sect;&sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ATDG n.F.\/RED-G n.F.). Bisher wurden sie nur in der als &#8222;Verschlusssache&#8220; eingestuften Errichtungsanordnung nach &sect;&nbsp;12 Satz 1 Nr.&nbsp;2 ATDG (&sect;&nbsp;13 Satz 1 Nr.&nbsp;2 RED-G) gelistet. Dar&uuml;ber hinaus sieht &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F. (&sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 RED-G n.F.) alle drei Jahre eine Berichtspflicht des BKA &uuml;ber den Datenbestand und die Nutzung der Verbunddateien gegen&uuml;ber dem Bundestag vor, die auch im Internet zu ver&ouml;ffentlichen ist. Eine dar&uuml;ber hinaus gehende Evaluationspflicht oder auch nur eine gesetzlich angeordnete Ver&ouml;ffentlichungspflicht der Errichtungsanordnung, wie sie vom BVerfG angeregt (Rn. 186 f.) und in der Literatur gefordert wurde,(15) sieht der Gesetzentwurf nicht vor.(16)<\/p>\n<p>Nur dort, wo das BVerfG die Verwendung so unbestimmter Merkmale wie Volks- und Religionszugeh&ouml;rigkeit, besondere terrorismusdienliche F&auml;higkeiten und Kenntnisse, T&auml;tigkeiten in lebenswichtigen Einrichtungen oder Aufenthalte an Orten, die als Treffpunkte von Terrorverd&auml;chtigen genutzt werden (&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr. 1 lit. b gg, hh, ii, kk, nn ATDG), explizit an eine Publikationspflicht gekn&uuml;pft hat, &#8222;die eine nachvollziehbare Dokumentation und Ver&ouml;ffentlichung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Konkretisierung dieser Merkmale durch die Sicherheitsbeh&ouml;rden gew&auml;hrleistet&#8220;, sehen &sect;&sect;&nbsp;3 Abs. 4 ATDG n.F.\/RED-G n.F. nunmehr die Niederlegung in einer im Bundesgesetzblatt zu ver&ouml;ffentlichenden Verwaltungsvorschrift durch das BKA vor. Die damit geschaffene Un&uuml;bersichtlichkeit der Rechtsvorschriften(17) f&uuml;r den geheimen Betrieb der Verbunddateien wird der verfassungsrechtlich gebotenen Kompensationspflicht durch Festlegung und verl&auml;ssliche Dokumentation der f&uuml;r die Anwendung der Dateien im Einzelfall ma&szlig;geblichen Vorgaben und Kriterien in abstrakt-genereller Form(18)nicht gerecht.(19)<\/p>\n<p><i>cc) Kontrolle durch Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden statt effektiven Individualrechtsschutz?<\/i><\/p>\n<p>Das BVerfG hat die bis zur Verunm&ouml;glichung betriebene Beschr&auml;nkung des Individualrechtsschutzes, d.h. der M&ouml;glichkeit von Betroffenen, sich Klarheit &uuml;ber ihre Erfassung in den Verbunddateien zu verschaffen und hiergegen ggf. gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, &#8222;angesichts des Zwecks und der Wirkweise der Antiterrordatei&#8220; (Rn. 208, 212 f.) hingenommen und statt dessen im Rahmen der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit eine streng anzulegende Kompensationspflicht des Gesetzgebers zur Schaffung effektiver aufsichtlicher Kontrollen verlangt (Rn. 214 ff.). Grunds&auml;tzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die f&uuml;r den Bereich des internationalen Terrorismus geltenden Geheimhaltungsstandards beim Betrieb der ATD ohne Weiteres auf die RED &uuml;bertragen werden k&ouml;nnen. Angesichts des stark abweichenden Ph&auml;nomenbereichs, sind deren &#8222;Zweck und Wirkweise&#8220; mit jenen der ATD nicht oder nur im Ausnahmefall identisch. Zwar kommen hierbei &auml;hnliche Standards zur Anwendung, wie sie f&uuml;r die entsprechenden polizeilichen Verbunddateien nach &sect;&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 BKAG gelten.(20) Aus Sicht der Betroffenen w&auml;re es jedoch w&uuml;nschenswert, wenn die Entscheidung &uuml;ber das Auskunftsersuchen nicht in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der datenverantwortlichen Stelle (&sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 RED-G n.F.) l&auml;ge, sondern aufgrund einer entsprechenden Bundesregelung einheitlich durch das BKA gepr&uuml;ft und ergehen w&uuml;rde.(21)<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Kompensationserfordernisse sehen &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 ATDG n.F. und &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 RED-G n.F. neben der Aufsichtst&auml;tigkeit durch die Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) auch eine verpflichtende Kontrolle durch die Landesdatenschutzbeauftragten mindestens alle zwei Jahre vor.(22) Allerdings hat das BVerfG hierzu auch eine entsprechende Ausstattung angemahnt (Rn. 217), welche die Bundesregierung&nbsp; &#8211; wohl um eine Zustimmungspflicht des Bundesrates zu vermeiden &#8211; allein auf die BfDI abw&auml;lzt (&sect;&nbsp;10 Abs. 1 S.&nbsp;3 ATDG n.F.): Sie geht davon aus, dass die BfDI den mit den Kontrollen verbundenen personellen Mehraufwand im Wege der Amtshilfe f&uuml;r die L&auml;nder mit erledigt.(23) Eine Kontrolle der au&szlig;erhalb der Zust&auml;ndigkeiten der BfDI liegenden, mittels Eingriffen in Art. 10 GG erhobenen Datens&auml;tze durch die G 10-Kommission (&sect;&nbsp;1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes (G&nbsp;10)), ist au&szlig;erhalb der sog. &#8222;erweiterten Datennutzung&#8220; in &#8222;Projektdateien&#8220; (in &sect;&nbsp;6a Abs.&nbsp;8 ATDG n.F., &sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 RED-G n.F.) nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Allerdings f&uuml;hrt die Parallelregelung von Kontrollkompetenzen nicht ohne Weiteres zu einer doppelten Kontrolldichte, sondern tr&auml;gt im Zweifel eher dazu bei, dass keine der Kontrollinstanzen wirksam eingreift.(24) So war es in den letzten Jahren zu L&uuml;cken in der aufsichtsrechtlichen Kontrolle des ATD-Betriebs durch die Datenschutzbeauftragten gekommen, weil das BKA den Kontrolleuren den Zugriff auf die nach &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ATDG verdeckt gespeicherten Daten unter Bezugnahme auf &sect;&nbsp;24 Abs.&nbsp;4 Satz 4 BDSG verweigert hatte.(25) Hierauf bezieht sich wohl auch die Bemerkung des BVerfG, der Gesetzgeber m&uuml;sse gew&auml;hrleisten, &#8222;dass im Zusammenspiel der verschiedenen Aufsichtsinstanzen auch eine Kontrolle der durch Ma&szlig;nahmen nach dem Artikel 10-Gesetz gewonnenen Daten [&#8230;] praktisch wirksam sichergestellt ist.&#8220; (Rn. 216) Ohnehin d&uuml;rfte eine l&uuml;ckenlose Kontrolle schwierig sein, solange sie sich nicht auch auf solche Daten erstreckt, die der BND aus nichtdeutschen Quellen erhalten und in seinen Best&auml;nden &#8211; damit gem. &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ATDG grunds&auml;tzlich auch in der ATD &#8211; gespeichert hat. Diese werden unter Berufung auf &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 PKGrG wohl nicht allein dem NSA-Untersuchungsausschuss vorenthalten.(26)<\/p>\n<p>b) Materielle Neuregelungen<\/p>\n<p><i>aa) Erfasster Personenkreis<\/i><\/p>\n<p>Vorgeblich setzt die Neufassung des ATDG in &sect;&nbsp;2 Satz 1 die Vorgaben des BVerfG zur Beschr&auml;nkung der Datenarten um. Dies betrifft zum einen die Kontaktpersonen (vorher &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 3 ATDG(27)), zum anderen Personen, die eine rechtswidrige Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religi&ouml;ser Belange &#8222;bef&uuml;rworten&#8220; (vorher &sect; 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG).<\/p>\n<p><i>(1) &#8222;Bef&uuml;rworter&#8220; &#8222;rechtswidriger Gewalt&#8220; (&sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ATDG n.F.)<\/i><\/p>\n<p>Das BVerfG hatte die Speicherung von Personen wegen des Merkmals &#8222;des Bef&uuml;rwortens von Gewalt&#8220; als Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt, da dieses Merkmal auf eine &#8222;innere Haltung&#8220; abstelle und somit &#8222;in besonderer Weise geeignet [sei], einsch&uuml;chternde Wirkung auch f&uuml;r die Wahrnehmung der Freiheitsrechte&#8220; zu entfalten (Rn. 161). Die Neufassung will nunmehr das Merkmal des &#8222;Bef&uuml;rwortens&#8220; dahingehend einschr&auml;nken, &#8222;dass es Anhaltspunkte geben muss, dass die Person tats&auml;chlich Gewalt anwenden, unterst&uuml;tzen, vorbereiten oder hervorrufen will.&#8220;(28) Doch das ist Augenwischerei. Zwar wurde das Merkmal des blo&szlig;en &#8222;Bef&uuml;rwortens&#8220; gestrichen. Es soll aber auch weiterhin dann als Speicherungsgrund gen&uuml;gen, wenn es nicht nur &#8222;innere Haltung&#8220; ist, sondern sich zugleich in &#8222;gewaltf&ouml;rdernden Aktivit&auml;ten niedergeschlagen&#8220; hat (Rn. 161): Wenn n&auml;mlich durch das Bef&uuml;rworten von gewaltt&auml;tiger, rechtswidriger Gewalt vors&auml;tzlich ein Beitrag zum Hervorrufen solcher Gewalt geleistet wird. Damit ist der bisherige Alternativtatbestand des &#8222;Bef&uuml;rwortens&#8220; nach &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ATDG zum neuen Regelbeispiel der auch vorher schon bestehenden Alternative des &#8222;vors&auml;tzlichen Hervorrufens rechtswidriger Gewaltanwendung&#8220; geworden.(29)<\/p>\n<p>Die Gesetzesbegr&uuml;ndung f&uuml;hrte hierzu stets das Beispiel der sog. Hassprediger ins Feld, gegen deren Aufnahme in der ATD auch das BVerfG &#8222;keine grunds&auml;tzlichen Bedenken&#8220; hatte (Rn. 161). Aber warum hier nebul&ouml;s von einem Hervorrufen von Gewaltanwendung durch dessen &#8222;Bef&uuml;rworten&#8220; schwadroniert wird, wenn es &#8211; entsprechend des Tatbestandes von &sect;&nbsp;111 StGB (&Ouml;ffentliche Aufforderung zu Straftaten)(30) &#8211; auch einfach und verst&auml;ndlich lauten k&ouml;nnte: &#8222;Personen, die [&#8230;] eine solche Gewaltanwendung vors&auml;tzlich unterst&uuml;tzen, vorbereiten oder &ouml;ffentlich dazu auffordern,&#8220;(31) das erschlie&szlig;t sich nur, wenn die eher zur&uuml;ckhaltende Rechtsprechung des BGH zu einer Strafbarkeit nach &sect;&nbsp;111 StGB f&uuml;r eine Speicherung gerade nicht ma&szlig;geblich sein soll.(32) Das liegt zwar angesichts der pr&auml;ventiven Zielstellung der ATD nahe. Eine &#8222;politische Treuepflicht&#8220; und innere Identifikation mit der &#8222;Idee des Staates&#8220; und seiner Ordnung verlangt das Grundgesetz wenn &uuml;berhaupt nur von Beamt_innen,(33) im &Uuml;brigen gen&uuml;gt auch eine &#8222;uninteressierte, k&uuml;hle, innerlich distanzierte Haltung gegen&uuml;ber Staat und Verfassung&#8220;, solange nur keine Rechtsgutverletzung bewirkt wird. Insofern den Beh&ouml;rden nun auch au&szlig;erhalb des ohnehin strafbaren Rahmens die &Uuml;berwachung der Friedfertigkeit von Menschen in allen gesellschaftlichen und privaten Sph&auml;ren zur Aufgabe gemacht wird, kann das jedoch f&uuml;r die &#8222;Wahrnehmung der Freiheitsrechte wie insbesondere der Glaubens- und Meinungsfreiheit&#8220; nicht ohne &#8222;einsch&uuml;chternde Wirkung&#8220; bleiben (Rn. 161).<\/p>\n<p>Auch der Begriff des &#8222;Einsatzes rechtswidriger Gewalt&#8220; ist verfassungsrechtlich stark umstritten. Das BVerfG konnte sich an diesem Punkt nicht zu einer einheitlichen Position durchringen (Rn. 150 ff.). W&auml;hrend vier Mitglieder des Ersten Senats den Begriff wegen fehlender Bestimmtheit und &uuml;berm&auml;&szlig;iger Reichweite insgesamt als verfassungswidrig ansahen (Rn.&nbsp;153 ff.), gingen die entscheidungstragenden Richter_ innen davon aus, dass dieses Merkmal im Wege der verfassungskonformen Reduktion dahingehend eingeengt werden k&ouml;nne und m&uuml;sse, &#8222;dass er nur Gewalt umfasst, die unmittelbar gegen Leib und Leben gerichtet oder durch den Einsatz gemeingef&auml;hrlicher Mittel gepr&auml;gt ist.&#8220; (Rn. 151) Daher hatte der Bundesrat in seiner Vorab-Stellungnahme eine entsprechende Pr&auml;zisierung des Tatbestandes vorgeschlagen.(34) Die Bundesregierung lehnte dieses Ansinnen mit der bemerkenswerten Ausrede ab, die vorgeschlagene Formulierung sei bereits &#8222;in der amtlichen Begr&uuml;ndung des Regierungsentwurfs w&ouml;rtlich enthalten&#8220;,(35) weswegen eine Aufnahme im Gesetz nicht f&uuml;r erforderlich erachtet werde.<\/p>\n<p>Offenbar glaubt die Regierungsb&uuml;rokratie, es gen&uuml;ge schon, wenn sich die Normenklarheit komplexer Regelungsmaterien hinreichend aus den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen l&auml;sst. Die vom BVerfG in st&auml;ndiger Rechtsprechung im Hinblick auf das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht in seinen verschiedenen Auspr&auml;gungen aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.&nbsp;20, Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 GG) entnommenen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots sprechen indes eine andere Sprache. Danach sollen die an die Normenklarheit und Normenbestimmtheit zu stellenden Anforderungen gew&auml;hrleisten, &#8222;dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsma&szlig;st&auml;be vorfinden und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchf&uuml;hren k&ouml;nnen.&#8220; Schlie&szlig;lich m&uuml;sse auch der\/die Betroffene &#8222;die Rechtslage erkennen und sich auf m&ouml;gliche belastende Ma&szlig;nahmen einstellen&#8220; k&ouml;nnen.(36) Daher m&uuml;ssen sich die tatbestandlichen Voraussetzungen der geregelten Ma&szlig;nahmen dem Gesetz hinreichend entnehmen lassen und d&uuml;rfen verbleibende Ungewissheiten, die sich aus dem Gebrauch unbestimmter Rechtsbegriffe ergeben, die Vorhersehbarkeit und Justitiabilit&auml;t des Handelns der durch die Normen erm&auml;chtigten staatlichen Stellen nicht gef&auml;hrden.(37) Dem wird die Neufassung von &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 2 ATDG in ihrer tatbestandlichen Weite nicht gerecht.(38)<\/p>\n<p>Dabei scheint es augenf&auml;llig, dass sich weder das BVerfG &#8211; vom Minderheitenvotum abgesehen(39) &#8211; noch die Bundesregierung ernsthaft mit der Ambivalenz des Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der inkriminierten Gewalt&nbsp; auseinander gesetzt haben. Gerade beim internationalen Terrorismus sind jedoch auf der politischen wie juristischen Wertungsebene die Grenzen zwischen Terrorismus und Widerstand flie&szlig;end und ver&auml;ndern sich sprunghaft. Das l&auml;sst sich beispielhaft anhand der Beteiligten des bewaffneten Kampfes der Kurd_innen zeigen, der von der Bundesregierung je nach au&szlig;enpolitischer Gro&szlig;wetterlage und Verschiebung der Konfliktfelder einmal als terroristische Bedrohung souver&auml;ner Staatlichkeit von B&uuml;ndnispartnern, dann wieder als letzten wehrf&auml;higen Verb&uuml;ndeten gegen den internationalen Terrorismus eingestuft wird, den es m&ouml;glichst zu st&auml;rken gilt und an den sogar Waffen geliefert werden. Dass eine Eingrenzung nach den internationalen Konventionen zum Terrorismus(40) hier wirklich eine substantielle Kl&auml;rung bewirken kann, wie es der im Minderheitenvotum zitierte (Rn. 156) Alternativentwurf der BT-Fraktion B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen vorsah, darf bezweifelt werden.(41)<\/p>\n<p>Zynischerweise sind gerade Kurd_innen von den aufenthaltsrechtlichen &Uuml;bermittlungsregelungen betroffen, die in &sect;&nbsp;18 Abs. 1a BVerfSchG (&sect;&nbsp;9 Abs. 2 Satz 2 BNDG, &sect;&nbsp;11 Abs. 1 Satz 2 MADG) sowie &sect;&sect; 73&nbsp;und 74 AufenthG eine unaufgeforderte &Uuml;bermittlung von Daten &uuml;ber staatsgef&auml;hrdende T&auml;tigkeiten nach &sect; 3 Abs. 1 BVerfSchG durch das Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge an das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz und andere Geheimdienste oder -dienststellen vorsieht. So betrafen von insgesamt 2.379 Einzel&uuml;bermittlungen in den Jahren 2004 bis Mitte 2007 (also weitgehend vor Inbetriebnahme der ATD) 375 F&auml;lle Personen aus dem Irak, in 66 F&auml;llen aus Syrien und in 893 F&auml;llen Personen aus der T&uuml;rkei (zusammen 56% aller Informationsweitergaben nach &sect;&nbsp;18 Abs. 1a BVerfSchG in diesem Zeitraum).(42) H&auml;ufiger als andere Personengruppen waren sie auf dieser Grundlage von Visa-Ablehnungen und -Beschr&auml;nkungen betroffen. Wenn auch im Kontext der Gesetzgebungsdebatten zur ATD nicht diskutiert, d&uuml;rften kurdische Aktivist_innen daher zu den Hauptbetroffenen der ATD z&auml;hlen. Seit dem Bet&auml;tigungsverbots der marxistischen PKK und der ERNK durch das BMI am 26. November 1993 sind sie einem erheblichen Kriminalisierungsdruck ausgesetzt. Trotz einer Gewaltverzichtserkl&auml;rung von 1996 und einer &#8222;Friedensinitiative&#8220; im Jahr 2000 wird die PKK seit 1998 als (inl&auml;ndische) kriminelle und terroristische Vereinigung zun&auml;chst nach &sect;&sect;&nbsp;129, 129a StGB verfolgt, aufgrund eines BGH-Beschlusses von 2010 nunmehr als ausl&auml;ndische terroristische Vereinigung nach &sect;&nbsp;129b StGB.(43) Als solche ist sie seit 2002 auch auf der EU-Terrorliste gef&uuml;hrt,(44) wurden seit 2004 insgesamt 4.500 Strafverfahren mit PKK-Bezug eingeleitet(45) und fanden zwischen Februar und April 2010 zahlreichen Polizeirazzien bei kurdischen Institutionen und Politiker_innen in Belgien, Italien, Frankreich und Deutschland statt, die ma&szlig;geblich von EU-Gremien koordiniert wurden.(46)<\/p>\n<p>Im August 2014 entschloss sich die PKK-F&uuml;hrung, den Kampf gegen die radikal-sunnitischen Miliz &#8222;Islamischer Staat&#8220; (IS) im Irak zu unterst&uuml;tzen. Rund 200 K&auml;mpfer_ innen der PKK sollen nach Pressemeldungen zusammen mit anderen kurdischen Kr&auml;ften u.a. das Fl&uuml;chtlingslager Mahmur vom IS zur&uuml;ckerobert haben(47) und beteiligten sich mit US-amerikanischer Luftunterst&uuml;tzung &#8211; wom&ouml;glich auch mit deutschen Waffen(48) &#8211; an der R&uuml;ckeroberung der syrischen Stadt Kobane (Ain al-Arab). Daf&uuml;r sei auch in der Bundesrepublik rekrutiert worden.(49) Wenn das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz die Notwendigkeit der ATD mit den zunehmenden innerdeutschen Gef&auml;hrdung durch aus Syrien zur&uuml;ckkehrende K&auml;mper_innen begr&uuml;ndet, d&uuml;rften sie ebenso damit gemeint sein, wie ihre Gegner vom IS. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus m&ouml;glich, dass in der ATD gespeicherte Personen von Angeh&ouml;rigen der Bundeswehr oder Bundespolizei trainiert wurden, die zur Unterst&uuml;tzung der Peschmerga und ihrer Verb&uuml;ndeten entsandt wurden oder noch werden. Diese Beamt_innen und deren Vorgesetzte m&uuml;ssten dann allerdings nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo i.V.m. Abs.&nbsp;2 ATDG n.F. als Kontaktpersonen, wenn nicht sogar als Unterst&uuml;tzer_innen gem. &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;c ATDG n.F. gespeichert werden.<\/p>\n<p>(2) Unterst&uuml;tzer-Unterst&uuml;tzer_innen (&sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 1 lit.&nbsp;c ATDG n.F.)<\/p>\n<p>Die Neufassung kennzeichnet ein generelles Bem&uuml;hen, trotz Umsetzung des Karlsruher Diktums von 2013 blo&szlig; keine Verd&auml;chtigengruppe auszusparen oder sog. &#8222;Schutzl&uuml;cken&#8220; entstehen zu lassen. Das zeigt sich auch bei den Personen, die terroristische Gruppierungen unterst&uuml;tzende Gruppierung (lediglich) unterst&uuml;tzen (bisher &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 1 lit. b ATDG). &#8222;Eine solche &Ouml;ffnung der Norm f&uuml;r die Einbeziehung schon des weitesten Umfelds terroristischer Vereinigungen&#8220; hatte das BVerfG als einen Versto&szlig; &#8222;gegen den Grundsatz der Normenklarheit&#8220; und als mit dem &Uuml;berma&szlig;verbot unvereinbar erachtet und f&uuml;r deren Aufnahme in der ATD tats&auml;chliche Anhaltspunkte verlangt, dass die Beitr&auml;ge der Einzelnen willentlich auf die Unterst&uuml;tzung des Terrorismus abzielen (sog. &#8222;dolose&#8220; Unterst&uuml;tzer_innen, Rn. 149). Dementsprechend erfasst der Neuentwurf in &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;c ATDG n.F. nunmehr &#8222;Personen, die eine [terroristische oder terrorunterst&uuml;tzende] Gruppierung willentlich und in Kenntnis der den Terrorismus unterst&uuml;tzenden Aktivit&auml;ten der Gruppierung unterst&uuml;tzen&#8220;.<\/p>\n<p>Es bleibt unklar und unbegr&uuml;ndet,(50) warum diese Personengruppe &uuml;berhaupt einbezogen wird. Denn polizeilich relevant d&uuml;rfte die Gruppe der neu definierten Unterst&uuml;tzer-Unterst&uuml;tzer_innen ausschlie&szlig;lich dann sein, wenn sie entweder bereits nach lit.&nbsp;a als Unterst&uuml;tzer_in oder aber nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo i.V.m. Abs.&nbsp;2 ATDG n.F. als Kontaktpersonen erfasst ist; im letztgenannten Fall k&auml;me es nicht einmal auf ihr Wissen an. Indem hier aber das Moment des Wollens und Wissens der Betroffenen um den Terroraspekt zur Voraussetzung ihrer Speicherung gemacht wird, werden die Sicherheitsbeh&ouml;rden &uuml;ber deren intrinsische Motive nachweispflichtig. Es besteht daher die Bef&uuml;rchtung, dass gerade dieses Abstellen auf subjektive Merkmale dazu beitragen wird, die geheimdienstlichen Ausforschungsma&szlig;nahmen auch auf die Aufkl&auml;rung dieser subjektiven Momente anzusetzen, was regelm&auml;&szlig;ig nur durch ein Eindringen in die Privat- oder Intimsph&auml;ren der Betroffenen m&ouml;glich ist. Insoweit die Aufnahme von Unterst&uuml;tzer-Unterst&uuml;tzer_innen also schon nicht erforderlich ist, stellt sich diese Ausgestaltung erst recht als unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und damit als neuerlicher Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot dar.<\/p>\n<p>Indes ist hier die Frucht am Baum des Rechtsstaats schon lange vergiftet und damit der Vergeheimdienstlichung von Polizei und Justiz nicht erst mit dem ATDG der Boden bereitet worden. Dass viele der Betroffenen im eigentlichen Sinn gar nicht verd&auml;chtig sind, sondern nur mit Verd&auml;chtigen bekannt, ist eine Tatsache, die schon in der Konstruktion der &#8211; dem ATDG\/RED-G zugrunde liegenden &#8211; strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse zu &sect;&sect;&nbsp;129a ff. StGB und damit im Strafverfolgungssystem selbst liegt. Diese erlauben ja gerade die Ausforschung des sozialen Umfeldes von Terror-Verd&auml;chtigten, um einen Bezug zu diesen, ihrer inneren Haltung, manchmal sogar ihrer Handlungen mit dem Ziel herzustellen, im Sinne von &sect;&nbsp;129a StGB einen Beweis f&uuml;r die Mitgliedschaft in der Gruppe zu erbringen, was bekanntlich f&uuml;r eine Strafbarkeit ausreicht.(51)<\/p>\n<p>(3) Kontaktpersonen (&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo i.V.m. Abs.&nbsp;2 ATDG n.F.)<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Speicherung der Kontaktpersonen ist der Innenausschuss dem Vorschlag des BVerfG gefolgt (Rn.&nbsp;165) und hat den bisherigen &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr.&nbsp;3 ATDG gestrichen. Kontaktpersonen werden k&uuml;nftig mit reduzierter Datenmenge (sog. Kontaktierungsinformationen) ausschlie&szlig;lich im Rahmen von &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo ATDG als erweiterte Grunddaten der jeweiligen Hauptperson gespeichert, &uuml;ber welche die Kontaktperson bekannt und auskunftsf&auml;hig ist (&sect;&nbsp;3 Abs. 2 ATDG n.F.\/ &sect;&nbsp;3 Abs. 2 RED-G n.F.). Damit werden Kontaktpersonen &#8211; immerhin fast jede f&uuml;nfte in der ATD erfasste Person &#8211;(52) bei der Abfrage gespeicherter Grunddaten zumindest nicht mehr direkt angezeigt &#8211; so hatte es das BVerfG verlangt, als es eine &#8222;nur verdeckt recherchierbar[e]&#8220; Speicherung f&uuml;r zul&auml;ssig erachtete (Rn.&nbsp;165). Insofern ist das Risiko f&uuml;r die Kontaktpersonen deutlich minimiert worden, &uuml;ber die Suche aufgrund der eigentlich nur zu Kontaktierungszwecken gespeicherten Informationen (z.B. Wohn- und Geburtsort oder Staatsangeh&ouml;rigkeit) gefunden und direkt mit ihren Grunddaten (Namen, Alter, Geburtsdaten, Anschrift etc. gem. &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;a ATDG) angezeigt zu werden, wodurch sie als (neuer) Verdachtsfall in den Fokus weiterer Ermittlungen geraten k&ouml;nnen (sog. Inverssuche). Dies hatte das BVerfG als Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot gewertet (Rn. 198 ff.). Um an die Daten von Kontaktperson zu gelangen, bedarf es der Idee nach eines entsprechenden Treffers aus dem Kreis der in &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ATDG (bzw. &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 RED-G) bezeichneten Hauptpersonen.<\/p>\n<p>Ganz ausgeschlossen wird dieses Risiko durch die Neuregelung aber trotzdem nicht, solange bei der Recherche in den erweiterten Grunddaten ohne Namensangabe gleichwohl auch die Informationen zu den Kontaktpersonen recherchierbar bleiben. Denn dann besteht die &Auml;nderung lediglich in dem Umstand, dass anstatt der Daten der Kontaktperson nunmehr die Grunddaten der Hauptperson angezeigt werden, der sie zugeordnet sind, sowie gem. &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 ATDG n.F.\/ RED-G n.F. die datenbesitzende Stelle und das zugeh&ouml;rige Aktenzeichen, um weitere Erkundigungen direkt einholen zu k&ouml;nnen.(53) Das erh&ouml;ht zwar den Aufwand f&uuml;r die recherchierende Beh&ouml;rde, schlie&szlig;t jedoch ein deutliches Risiko f&uuml;r Kontaktpersonen nicht aus, zum Ziel weiterer Ausforschung oder operativer Ma&szlig;nahmen zu werden und stellt damit einen erheblichen Grundrechtseingriff dar.(54) Dies k&ouml;nnte nur verhindert werden, wenn die zu Identifikationszwecken gespeicherten Daten der Kontaktpersonen ihrerseits von einer merkmalsbezogenen Recherche ausgenommen w&uuml;rden und die Recherche nach Kontaktpersonen auf deren Namen (und ggf. einige wenige &#8222;Kontaktierungsdaten&#8220;) beschr&auml;nkt w&auml;re oder sie ebenso wie die aus verdeckten &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen stammenden Daten gem. &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F.\/RED-G n.F. verdeckt gespeichert w&uuml;rden.<\/p>\n<p>Im Endeffekt d&uuml;rfte sich weder die Datenmenge noch die Anzahl der erfassten Personen signifikant verringern. Zum einen, weil es bei den Kontaktpersonen durch die Art der Speicherung als (haupt-)personenbezogene Unterinformationen zu einer Vielzahl von Parallelspeicherungen der selben Datens&auml;tze kommen kann. Zum anderen, weil die Betroffenen m&ouml;glicherweise nach verschiedenen Rechtsgrundlagen gespeichert werden, also sowohl als Unterst&uuml;tzer_in wie auch als Kontaktperson.(55) Dadurch w&uuml;rde sich jedoch auch das Eingriffsgewicht erh&ouml;hen, wenn diese Datens&auml;tze in computergest&uuml;tzte Korrelationsverfahren einbezogen werden und bei der Mustererkennung besonders h&auml;ufig in Erscheinung treten (dazu unter 4.).<\/p>\n<p><i>bb) Gespeicherte Datenarten und Speicherungsformen (&sect;&sect;&nbsp;3, 4 ATDG n.F.\/RED-G n.F.)<\/i><\/p>\n<p>In &sect;&nbsp;3 ATDG und &sect;&nbsp;3 RED-G sind standardisierte Datenarten festgelegt, die &uuml;ber die jeweils in &sect;&nbsp;2 bezeichneten Personen in der ATD bzw. RED aufgenommen werden d&uuml;rfen. &sect;&nbsp;4 erlaubt zu Geheim- oder Personenschutzzwecken, dass besonders sensible Datens&auml;tze, die eigentlich nach &sect;&nbsp;2 speicherungspflichtig sind, ausnahmsweise entweder nicht oder jedenfalls nicht vollst&auml;ndig (= beschr&auml;nkte Speicherung) oder aber f&uuml;r andere Beh&ouml;rden zwar recherchierbar, aber nicht wahrnehmbar (= verdeckte Speicherung) in den Verbunddateien gespeichert werden. Auch wenn dies nach Darstellung des BKA derzeit technisch gar nicht m&ouml;glich ist,(56) wird eine verdeckte Speicherung nach &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F.\/RED-G n.F. nunmehr auch f&uuml;r solche Informationen vorgeschrieben, die durch &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen im Schutzbereich der Art. 10 und 13 GG oder des Grundrechts auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG) erhoben wurden, also einen Bruch der Vertraulichkeit von Kommunikationsvorg&auml;ngen (Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 GG) bzw. von informationstechnischen Systemen oder der Privatheit eines &#8222;elementaren Lebensraums&#8220;(57) (Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 GG) vollziehen.<\/p>\n<p><i>(1) Anlassma&szlig;nahmen f&uuml;r verdeckte Speicherungen ungen&uuml;gend (&sect; 4 Abs. 3 ATDG\/RED-G n.F.)<\/i><\/p>\n<p>Das BVerfG hatte &#8222;eine vollst&auml;ndige und uneingeschr&auml;nkte(58)Einbeziehung aller auch durch Eingriff in Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 und in Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 GG erhobenen Daten&#8220; f&uuml;r &#8222;mit dem &Uuml;berma&szlig;verbot bei Gesamtabw&auml;gung unvereinbar&#8220; erkl&auml;rt (Rn. 226). Schon diese differenzierende Formulierung l&auml;sst erkennen, dass es eine Einbeziehung von Daten dieser Provenienz nicht von vornherein f&uuml;r unzul&auml;ssig h&auml;lt, sondern lediglich einen hinreichenden Schutzmechanismus verlangt. Da die Bundesregierung bereits in der m&uuml;ndlichen Verhandlung zugesichert hatte, dass &#8222;solche Daten k&uuml;nftig nur noch gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;4 ATDG verdeckt gespeichert w&uuml;rden&#8220; (Rn. 227), segnete der 1. Senat diese Verfahrensweise kurzerhand als &#8222;unter Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgesichtspunkten mit der Verfassung vereinbar&#8220; ab und enthielt sich jeder weiteren Pr&uuml;fung (Rn. 228). Auch deswegen und in Folge seiner dogmatischen Beschr&auml;nkung auf die ger&uuml;gten Grundrechte aus Art.&nbsp;10 und 13 GG finden sich an dieser Stelle auch keine n&auml;heren Ausf&uuml;hrungen dazu, ob auch andere heimlich, aber au&szlig;erhalb des Schutzbereichs von Art.&nbsp;10 und 13 GG erhobene Daten eine entsprechende verdeckte Speicherung verlangen (z.B. durch Observationen, Spitzeleinsatz oder Abh&ouml;rma&szlig;nahmen au&szlig;erhalb von Wohnungen gewonnene bzw. als Informationen vom H&ouml;rensagen gespeicherte Daten). Diese haben jedoch eine nicht weniger pers&ouml;nlichkeitsgef&auml;hrdende Wirkung, wie das Gericht an anderer Stelle betont (Rn. 120).(59) Angesichts der Tatsache, dass ausschlie&szlig;lich nicht gespeicherte Informationen von einem mittelbaren (im Wege der Inverssuche) oder direkten Zugriff (im Eilfall) durch andere Sicherheitsbeh&ouml;rden gefeit sind, was regelm&auml;&szlig;ig polizeiliche, also operativ t&auml;tige Stellen sind, stellt sich die Frage, ob das Schutzkonzept der &sect;&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F.\/RED-G n.F. nicht deutlich ausgeweitet werden m&uuml;sste &#8211; dann freilich aus einer grundrechtlichen Perspektive, weniger aus Gr&uuml;nden des beh&ouml;rdlichen Informations- oder Quellenschutzes.<\/p>\n<p>In der Gesetzesbegr&uuml;ndung wird zwar thematisiert, dass das BVerfG auf seine Rechtsprechung zu verdeckten Grundrechtseingriffen Bezug nimmt, daraus aber nur eine Ausweitung auch auf das Brief- und Postgeheimnis abgeleitet.(60) Damit macht es sich der Bundesgesetzgeber indes zu einfach: Denn mit der ATDG-Entscheidung hat das BVerfG ja gerade seine f&uuml;r Eingriffe in Art.&nbsp;10 GG entwickelte Rechtsprechung ganz allgemein auf die Zweck&auml;nderung personenbezogener Datenverarbeitung nicht nur im Rahmen von Verbunddateien ausgeweitet (Rn. 114).(61) Den dahinter stehenden Vorstellungen grundrechtlicher Gef&auml;hrdungslagen, wie sie typischerweise mit einer durch verdeckte Ma&szlig;nahmen erfolgenden Verdachtsgewinnung weit im Vorfeld konkreter Gefahren verbunden sind, wird das allein auf Eingriffe in Art. 10 und 13 GG ausgerichtete Schutzkonzep(62) der &sect;&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG\/RED-G nicht gerecht.(63)<\/p>\n<p>Die Regelung unterschreitet die von Verfassungs wegen gebotenen Anforderungen an eine informationstechnische Infrastruktur aber nicht nur im Hinblick auf die ungesch&uuml;tzte Weiterverarbeitung verdeckt erhobener Daten. Nicht einmal im Rahmen von Art.&nbsp;10 GG bietet sie einen umfassenden Schutz vor unberechtigter Kenntnisnahme, weil sie die heimliche Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten nicht ber&uuml;cksichtigt und damit von der verdeckten Speicherungspflicht freistellt.(64) Weil aber die Erhebung von Verkehrsdaten enorme Einblicke in das Kommunikationsverhalten, die sozialen Netzwerke und die Lebensgestaltung von Betroffenen erm&ouml;glicht &#8211; wom&ouml;glich aussagekr&auml;ftiger und technisch sehr viel einfacher auszuwerten als die Inhalte von Telefonaten &#8211;, sind solche Daten f&uuml;r die Verdachtsgewinnung besonders relevant und damit aus grundrechtlicher Sicht auch besonders sch&uuml;tzenswert.(65)<\/p>\n<p><i>(2) Die gespeicherten Datenarten intensivieren den Grundrechtseingriff (&sect;&sect;&nbsp;3 ATDG n.F.\/RED-G n.F.)<\/i><\/p>\n<p>Das BVerfG hatte zu den nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ATDG f&uuml;r eine standardisierte Speicherung in der Verbunddatei zugelassenen Datenarten zwar grunds&auml;tzliche Ausf&uuml;hrungen gemacht (Rn. 166&#8211;190), den Umfang der erfassten Daten im Ergebnis aber verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Lediglich in formeller Hinsicht hatte es eine konkretisierende Dokumentations- und Ver&ouml;ffentlichungspflicht zu den in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit. b gg, hh, ii, kk, nn ATDG bezeichneten &#8222;erweiterten Grunddaten&#8220; &uuml;ber die Volks- und Religionszugeh&ouml;rigkeit der Betroffenen und zu den &uuml;ber sie gespeicherten terrorrelevanten Kenntnissen, Fertigkeiten und T&auml;tigkeiten sowie von diesen besuchten Aufenthaltsorten verlangt (Rn. 186 ff.).(66) Dementsprechend legt die Neuregelung mit &sect;&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 ATDG n.F.\/RED-G n.F. zwar eine Konkretisierung dieser Datenarten durch das BKA in einer ver&ouml;ffentlichungspflichtigen Verwaltungsvorschrift fest. Eine Reduzierung der Datenarten kam in Folge dieses Karlsruher Placebos aber offenbar nicht in Frage.(67) Statt dessen wurde das Ausma&szlig; der &uuml;ber die Betroffenen gespeicherten Informationen erheblich ausgeweitet und f&uuml;r Erkenntnisse aus der &Uuml;berwachung des Internets ge&ouml;ffnet. So erlaubt der in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b ATDG neu hinzugef&uuml;gte Doppelbuchstabe &#8222;ss&#8220;(68) (bzw. &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b vv RED-G n.F.) die Speicherung der von den nach &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ATDG\/RED-G erfassten Hauptpersonen &#8222;betriebenen&#8220; oder f&uuml;r ihre inkriminierten Aktivit&auml;ten &#8222;genutzten&#8220; Internetseiten. Nach der Gesetzesbegr&uuml;ndung geht es dabei um von Dritten betriebene Webseiten, die zur &#8222;Rekrutierung&#8220;, zur &#8222;Verbreitung von Hasspropaganda&#8220; oder &#8222;fu&#776;r die konspirative Kommunikation in geschlossenen Benutzergruppen&#8220; genutzt werden.(69)<\/p>\n<p>Mit dieser Erfassungserlaubnis werden die gemeinsamen Verbunddateien von Polizeien und Geheimdiensten f&uuml;r die Erkenntnisse aus beh&ouml;rdlicher Beobachtung des Internet ge&ouml;ffnet, wof&uuml;r mit dem Neuanlauf zur Vorratsdatenspeicherung die notwendigen Anschlussbefugnisse geschaffen w&uuml;rden. Soweit es also nicht allein um die Erfassung offener Inhalte und die &Uuml;berwachung und Teilnahme an Chats geht,(70) werden sich Beh&ouml;rden &uuml;blicherweise die Kenntnis dar&uuml;ber, welche Internetseiten eine Person &#8222;genutzt&#8220; hat &#8211; soweit dies &uuml;berhaupt auf gesetzlicher Grundlage geschieht &#8211;, &uuml;ber die auf den Servern der &uuml;berwachten Websites gespeicherten IP-Adressen der Besucher_innen verschaffen. Da diese im Falle der dynamischen IP-Adressen f&uuml;r sich genommen noch keine individuelle Zuordnung zu einem\/einer Nutzer_in zulassen, bedarf es noch einer Bestandsdatenauskunft durch den Telekommunikationsdienstleister gem. &sect;&nbsp;113 TKG.(71) Dazu muss dieser wiederum auf die Verkehrsverbindungsdaten seiner Kund_innen zugreifen, die zu speichern er nach dem neu gefassten &sect;&nbsp;113b TKG im angek&uuml;ndigten Referentenentwurf des BMJV verpflichtet werden soll.<\/p>\n<p>Angesichts des immerhin noch betr&auml;chtlichen Aufwandes d&uuml;rften sich die auf diesem Weg erzeugten Datenbest&auml;nde zum Internetverhalten der Betroffenen in einem &uuml;berschaubaren Rahmen halten. So ziemlich das Gegenteil l&auml;sst sich hingegen aus den neueren und neusten Offenbarungen(72) &uuml;ber die kaum noch als legal zu bewertenden Praktiken der Auslandsaufkl&auml;rung durch den BND(73) und seine Zusammenarbeit mit der NSA vermuten. Immerhin betrug der Anteil der vom BND eingegebenen Datenbest&auml;nde bis zur Entscheidung des BVerfG knapp 50&nbsp;Prozent, die schwerlich nur aus der strategischen Fernmelde&uuml;berwachung gem. &sect;&nbsp;5 G&nbsp;10-Gesetz stammen konnten.(74) Es liegt nahe, hier eine Bef&uuml;llung auch mit Daten anzunehmen, die aus der nicht n&auml;her geregelten Auslandsaufkl&auml;rung des BND sowie von anderen Geheimdiensten stammen und vom BND gespeichert wurden. Damit w&auml;re einer Bef&uuml;llung der ATD mit Erkenntnissen aus &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen wie PRISM oder TEMPORA T&uuml;r und Tor ge&ouml;ffnet. Gleiches gilt f&uuml;r die vom BND geplante systematische Auswertung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher Informationen etwa bei Twitter und Facebook.lxxv Wenn auch die Mehrzahl der aus Ma&szlig;nahmen der strategischen oder sonstigen Telekommunikations&uuml;berwachung stammenden Datens&auml;tze nach den Vorschriften von &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F. zuk&uuml;nftig verdeckt gespeichert werden m&uuml;ssen &#8211; und wenn es sich dabei um Grunddaten handelt (z.B. besondere k&ouml;rperliche Merkmale, Sprachen oder Dialekte, vgl. Rn. 226) &#8211;, so &auml;ndert dies nichts daran, dass rechtswidrig erlangte Daten nicht &uuml;bermittelt und folglich &uuml;berhaupt nicht gespeichert werden d&uuml;rfen (vgl. &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 ATDG). Eine Bereinigung der Verbunddateien unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit entweder unzul&auml;ssig erlangter oder wegen fehlender &Uuml;bermittlungsbefugnisse nicht zur Kontaktanbahnung geeigneter Daten steht indes aus.<\/p>\n<p>Mit der Erfassung genutzter Internetseiten wird in die Meinungs- und Glaubensfreiheit der Betroffenen eingegriffen. Dass die Gesetze hierf&uuml;r kein Schutzkonzept vorsehen, verletzt die Pr&uuml;fungspflichten des grundrechtseinschr&auml;nkenden Gesetzgebers.(76) Die M&ouml;glichkeit eines solchen Eingriffs wird in der Gesetzesbegr&uuml;ndung nicht einmal erw&auml;hnt.(77) Besonders problematisch, weil mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem &Uuml;berma&szlig;verbot unvereinbar, sind die in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b aufgef&uuml;hrten Datenarten rr (&#8222;besuchte rechtsextremistische Konzerte und sonstige Veranstaltungen&#8220;) und qq (&#8222;Angaben &uuml;ber den Besitz oder die Erstellung von rechtsextremistischen Druckerzeugnissen, Handschriften, Abbildungen, Tr&auml;germedien wie B&uuml;chern und Medientr&auml;gern, jeweils in nicht geringer Menge&#8220;).(78) Die in der Gesetzesbegr&uuml;ndung immerhin unternommene Versuch einer verfassungskonformen Einschr&auml;nkung, wonach die Teilnahme an &#8222;rechtm&auml;&szlig;igen Versammlungen und Kundgebungen oder rechtm&auml;&szlig;igen Parteiversammlungen&#8220; nicht unter das Tatbestandsmerkmal &#8222;sonstige Veranstaltungen&#8220; gefasst werden k&ouml;nne, findet jedenfalls keine St&uuml;tze im Gesetz.(79)<\/p>\n<p><i>cc) Zugriff auf die Daten und Weiterverwendung au&szlig;erhalb der Verbunddatei (&sect;&nbsp;5 ATDG n.F.\/ RED-G n.F.)<\/i><\/p>\n<p>&sect;&sect;&nbsp;5 ATDG n.F.\/RED-G n.F. regeln den Zugriff der beteiligten Beh&ouml;rden auf die in den Verbunddateien gespeicherten Daten. W&auml;hrend die Wahrnehmung der einfachen Grunddaten ohne Weiteres m&ouml;glich ist, wird die Nutzung der erweiterten Grunddaten erst auf Ersuchen von der datenbesitzenden Stelle freigegeben (&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 3 ATDG\/RED-G = Zweck&auml;nderung auf 1. Stufe). Ma&szlig;geblich hierf&uuml;r sind nach &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 4 die jeweils geltenden &Uuml;bermittlungsvorschriften des Fachrechts (1). In Eilf&auml;llen nach Abs. 2 kann die abfragende Beh&ouml;rde unter bestimmten Bedingungen selbst Zugriff nehmen (2). F&uuml;r Recherchen ohne Namen und ohne konkreten Personenbezug, die zum Zwecke der Verdachtsgewinnung &uuml;ber mehrere Datenfelder erstreckt werden (sog. Inverssuche), sind in Folge der Beschr&auml;nkung durch das BVerfG (Rn. 198 ff.) in Abs. 1 Satz 5 datensparsame Verfahrensregelungen getroffen worden (3). Eine erhebliche Ausweitung der Datensuche l&auml;sst dagegen die sog. erweiterte projektbezogene Datennutzung nach &sect;&nbsp;6a ATDG n.F.\/ &sect;&nbsp;7 RED-G zu (dazu in Teil 3 des Beitrags). Nahezu unver&auml;ndert regeln &sect;&sect;&nbsp;6 ATDG n.F.\/RED-G n.F. die weitere Verwendung der aus der Verbunddatei abgerufenen Daten und ihre Verarbeitung zu den Zwecken der abrufenden Stelle (= Zweck&auml;nderung auf 2. Stufe).<\/p>\n<p>(1) Keine Revision des Fachrechts<br \/>Nach der Lesart des BVerfG handelt es sich bei den Verbunddateien zwischen Geheimdiensten und den Polizeien um eine technische Infrastruktur zur Erleichterung der &#8222;Informationsanbahnung&#8220; zwischen Sicherheitsbeh&ouml;rden mit unterschiedlichen Aufgaben, aber &auml;hnlichen Erkenntnisinteressen (Rn. 105 ff., 111). Dementsprechend ging das Gericht davon aus, dass das ATDG weder eine Erm&auml;chtigungskompetenz f&uuml;r die Datenermittlung noch f&uuml;r konkrete &Uuml;bermittlungen zwischen der datenbesitzenden und der datenabfragenden Beh&ouml;rde enthalte. Dies beurteile sich vielmehr im Einzelfall nach den &Uuml;bermittlungsvoraussetzungen des Fachrechts (Rn. 124 ff.). Insofern d&uuml;rften die Grunddaten &#8222;nicht zu einem Informationsaustausch f&uuml;r die Aufgabenwahrnehmung selbst&#8220;, sondern nur genutzt werden, &#8222;um zu entscheiden, ob und gegen&uuml;ber welcher Beh&ouml;rde um weitere Informationen nachgesucht werden soll, und um solche Einzel&uuml;bermittlungsersuchen besser zu begr&uuml;nden.&#8220; (Rn. 125) Ob die jeweiligen fachrechtlichen Grundlagen mit dem Grundgesetz vereinbar sind und durch ihre Anforderungen f&uuml;r die Verbunddateien tats&auml;chlich &#8222;rechtsstaatliche Grenzen&#8220; aufstellen (Rn. 126), hat das BVerfG nicht n&auml;her gepr&uuml;ft.<\/p>\n<p>Die Formulierung zur &Uuml;bergangsfrist (Rn. 231), nach der dem Gesetzgeber die Pr&uuml;fung erm&ouml;glicht werden solle, ob er eine eventuelle Neuregelung &#8222;von Daten&uuml;bermittlungsvorschriften einzelner Sicherheitsbeh&ouml;rden f&uuml;r angezeigt h&auml;lt&#8220;, legt indes eine gewissen Skepsis nahe. Angesichts der Schwere des Eingriffs, die das BVerfG f&uuml;r den &#8222;Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibeh&ouml;rden f&uuml;r ein m&ouml;gliches operatives T&auml;tigwerden&#8220; beimisst (Rn. 123), sind Einschr&auml;nkungen der Datentrennung nur ausnahmsweise und grunds&auml;tzlich nur dann zul&auml;ssig, wenn sie &#8222;einem herausragenden &ouml;ffentlichen Interesse dienen&#8220;. Dem wird insbesondere die zentrale Regelung des &sect;&nbsp;19 BVerfSchG nicht gerecht, die lediglich verlangt, dass die &Uuml;bermittlung f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erforderlich ist. An der Gen&uuml;gsamkeit derartig niedrigschwelliger Voraussetzungen hatte denn auch das BVerfG sehr versteckte, aber doch deutliche Bedenken angemeldet.(80= Nicht nur die Regierungskommission zur &Uuml;berpru&#776;fung der Sicherheitsgesetzgebung hat daher die Grundrechtskonformit&auml;t von &sect;&nbsp;19 BVerfSchG in Zweifel gezogen,(81) auch bei der Anh&ouml;rung zum ATDG n.F. &uuml;berwog die Skepsis.(82) Nichts anderes gilt f&uuml;r &sect;&nbsp;20 BVerfSchG, der eine &Uuml;bermittlungspflicht zur Verfolgung von Staatsschutzdelikten aufstellt, die selbst noch Bagatellstraftaten zu Anlassdelikten f&uuml;r eine Durchbrechung des informationellen Trennungsprinzips zwischen Polizei und Geheimdiensten macht.<\/p>\n<p>Eine Revision dieser dringend &uuml;berholungsbed&uuml;rftigen &Uuml;bermittlungsbestimmungen im Fachrecht der beteiligten Stellen hat der Gesetzgeber bei Inkraftsetzung von ATDG n.F. und RED-G n.F. nicht vorgenommen. Auch wenn diese von der Fristsetzung des BVerfG nicht erfasst waren, so ist ihre verfassungskonforme Ausgestaltung doch Voraussetzung f&uuml;r die Zul&auml;ssigkeit des Datenaustauschs. Das f&uuml;hrt erneut zu dem Punkt zur&uuml;ck, dass bis zu einer verfassungskonformen Regelung der &Uuml;bermittlungsvorschriften nur solche Daten f&uuml;r die Informationsanbahnung erforderlich sind, die nach dem Urteil des BVerfG auch &uuml;bermittelt werden d&uuml;rfen. Die Bestimmtheitsanforderungen k&ouml;nnen nur dann abgesenkt werden, wenn es konkrete Verwendungserfordernisse f&uuml;r &uuml;berragende Rechtsg&uuml;ter gebieten, womit regelm&auml;&szlig;ig die Anforderung des Eilfalls jenseits des Erfordernis der Gegenw&auml;rtigkeit der Gefahr beschrieben werden: Eine konkrete Gef&auml;hrdungen f&uuml;r die Schutzg&uuml;ter Leib, Leben, Freiheit von Menschen und den Bestand des Staates (s.o. 2.c; vgl. auch &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz 2 ATDG). In diesem Zusammenhang d&uuml;rfte sich ein Gro&szlig;teil der in der RED gespeicherten Daten als nicht erforderlich herausstellen und ist &#8211; zumindest aus der gemeinsamen Verbunddatei &#8211; zu l&ouml;schen.<\/p>\n<p>(2) Keine Abschaffung des Eilfalls<br \/>An der vom BVerfG abgenickten Eilfallregelung (Rn. 201 ff.) halten auch die insoweit unver&auml;ndert gebliebenen &sect;&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 ATDG\/RED-G fest. Eine Initiative des Bundesrates, die Regelung f&uuml;r den Eilfallzugriff angesichts seiner geringen Bedeutung f&uuml;r die Praxis(83) aufzuheben, konnte sich weder bei der Bundesregierung noch im Bundestag durchsetzen (84)&nbsp;Indessen deutet schon der Evaluationsbericht an, dass die Daten&uuml;bermittlung in der Praxis jenseits der ATD bzw. der RED durch einen Anruf beim Kollegen aus dem anderen Amt oder &#8211; in den Gemeinsamen Zentren wie in Berlin-Treptow &#8211; durch einen Gang zur Kollegin vom anderen Dienst eine Etage h&ouml;her erledigt wird, was eine effektive Kontrolle der Datennutzung weitgehend verunm&ouml;glicht.(85)<\/p>\n<p>3) Unzul&auml;ngliche Einschr&auml;nkung der Inverssuche<br \/>Das BVerfG hatte &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 lt.&nbsp;a ATDG insoweit f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt, als dieser zu merkmalsbezogenen Recherchen in den erweiterten Grunddaten erm&auml;chtigte, &#8222;die der abfragenden Beh&ouml;rde im Trefferfall nicht nur eine Fundstelle zu weiterf&uuml;hrenden Informationen vermittelt, sondern unmittelbar Zugang zu den entsprechenden einfachen Grunddaten des &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;a ATDG verschafft.&#8220; (Rn. 198) Auf diese Weise war es den Beh&ouml;rden m&ouml;glich, ohne einen Verdacht gegen konkrete Personen in der ATD oder RED in den erweiterten Grunddaten nach bestimmten Angaben zu suchen (z.B. Wohnort, Sprache, Beruf, F&uuml;hrerschein und Flugberechtigung) und sich die darauf passenden Grunddaten anzeigen zu lassen (d.h. Name, Anschrift, Foto usw.). Diese Recherchefunktion hat den normativen Normalfall von &sect;&nbsp;5 ATDG zur Praxisausnahme werden lassen, denn sie erlaubte den recherchierenden Beh&ouml;rden, jenseits einer anlassbezogenen Einzelabfrage zu konkreten Personen, auch &#8222;eine Rasterung, Sammelabfrage oder die &uuml;bergreifende Ermittlung von Zusammenh&auml;ngen zwischen Personen durch Verkn&uuml;pfung von Datenfeldern&#8220; (Rn. 194) und damit &#8222;die M&ouml;glichkeit der individuellen Erschlie&szlig;ung des weitreichenden Informationsgehalts aller Grunddaten&#8220; (Rn. 200). Das BVerfG verlangte daher, dass in solchen F&auml;llen kein Zugriff auf die Grunddaten erfolgen d&uuml;rfe, sondern allenfalls ein Fundstellennachweis.<\/p>\n<p>Entsprechend wurde es in den &sect;&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 5 ATDG n.F.\/RED-G n.F. geregelt. Allerdings spricht viel daf&uuml;r, dass auch die Neuregelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Schutz besonders sensibler Daten nicht gen&uuml;gt. Zum einen wird die mittelbare Recherche zum Zwecke der Verdachtsgewinnung dadurch nicht verhindert, sondern nur eingeschr&auml;nkt. Wie Ex-BKA-Pr&auml;sident Zierke in seiner Stellungnahme deutlich gemacht hat, m&uuml;ssen die zuvor angezeigten Grunddaten nunmehr &#8222;h&auml;ndisch&#8220; abgefragt und nachgearbeitet werden, was praktisch zu noch mehr Einzelabfragen bei den beteiligten Beh&ouml;rden f&uuml;hren und aller Voraussicht nach auch telefonisch erfolgen wird.lxxxvi Zum anderen aber m&uuml;ssten, wie oben dargelegt, eine Reihe von Datenarten von der Recherchem&ouml;glichkeit ausgenommen werden: die nach &sect;&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F.\/RED-G n.F. verdeckt zu speichernden, die in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b gg, hh, oo, ss (2. Alt.) ATDG n.F. und &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b mm, qq, rr, vv (2. Alt.) bezeichneten sowie die Kontaktierungsinformationen zu den nach &sect;&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 ATDG n.F.\/RED-G n.F. zu speichernden Kontaktpersonen.<\/p>\n<p>(4) Weiterverwendung au&szlig;erhalb der Verbunddatei <br \/>Zur weiteren Verwendung der Daten durch die abrufende Stelle ordnen &sect;&sect;&nbsp;6 ATDG\/ RED-G an, dass diese die aus der Verbunddatei erlangten Daten nur zum Zwecke der &Uuml;berpr&uuml;fung von Personen oder Organisationen im Rahmen ihrer Aufgaben zur Aufkl&auml;rung (Geheimdienste) oder Bek&auml;mpfung (Polizeibeh&ouml;rden) des internationalen Terrorismus bzw. im Falle der RED des gewaltbezogenen Rechtsextremismus verwenden d&uuml;rfen. Das ist keine triviale Festlegung, denn der mit der Daten&uuml;bermittlung zwischen Geheimdiensten und Polizeistellen einhergehende erhebliche Grundrechts&shy;eingriff wird ja gerade vor dem Hintergrund der besonderen terroristischen oder gewaltf&ouml;rmigen Bedrohungslagen gerechtfertigt. Lediglich unter den kumulativ genannten Voraussetzungen des Satzes 2 d&uuml;rfen diese Daten auch zu anderen Zwecken verwendet werden, n&auml;mlich wenn diese mit Zustimmung der &uuml;bermittelnden Beh&ouml;rde (Nr. 2) zu Verfolgung einer besonders schweren Straftat (Nr.&nbsp;1 Alt.&nbsp;2) oder zur Abwehr einer Gefahr f&uuml;r Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person (Nr.&nbsp;1 Alt.&nbsp;2) erforderlich sind. W&auml;hrend die zweite Alternative mit ihrer klassisch polizeilichen Schutzgutbenennung allenfalls auf der Erheblichkeitsebene Bedenken ausl&ouml;st &#8211; nicht jede Gefahr f&uuml;r die Gesundheit kann eine Zweck&auml;nderung rechtfertigen, es bedarf erneut eines herausragenden &ouml;ffentlichen Interesses &#8211;, begegnet die erste Alternativ mit der pauschalen, nicht n&auml;her definierten Verweisung auf besonders schwere Straftaten erheblichen Bedenken.lxxxvii Denn was unter &#8222;besonders schwere Straftaten&#8220; zu verstehen ist, ergibt sich weder aus dem Grundgesetz noch l&auml;sst es sich aus dem einschl&auml;gigen Fachrecht mit allgemeiner Geltung ermitteln. Die Entscheidung dar&uuml;ber wird daher regelm&auml;&szlig;ig die Exekutive treffen m&uuml;ssen, wof&uuml;r der Gesetzgeber aber weder ihr noch den Betroffenen oder der ohnehin kaum zum Zuge kommenden Rechtsprechung bereichsspezifische und normenklare Regelungen anbietet.lxxxviii Auch wenn sich das BVerfG wiederum unter Hinweis auf die Anforderungen des Fachrechtes einer weiteren Pr&uuml;fung von &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz 2 ATDG enthalten hat, leidet die Norm insoweit unter erheblichen Bestimmtheitsdefiziten.lxxxix<br \/>dd) &Auml;nderung des AufenthG (Visa-Abgleich mit der ATDG)<br \/>Schon seit Einf&uuml;hrung der Visa-Warndatei mit Gesetz vom 22. Dezember 2012 sieht der neu eingef&uuml;hrte &sect;&nbsp;72a Abs. 2 AufenthG einen automatisierten Datenabgleich in allen Visaverfahren vor.xc Davon sind nach Abs. 1 sowohl die antragstellenden Personen als auch die sie Einladenden oder als Referenzpersonen benannten sowie jene Personen betroffen, die durch Abgabe von Verpflichtungserkl&auml;rungen oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren. Dazu werden die Daten von den deutschen Botschaften an das Bundesverwaltungsamt &uuml;bermittelt, das sie in einer eigenen Datei speichert und einen automatisierten Datenabgleich mit den in der ATD gespeicherten Personen durchf&uuml;hrt. Im Falle eines Treffers werden die Daten markiert und den datenverantwortlichen Dienststellen &uuml;bermittelt, damit diese m&ouml;gliche Versagungsgr&uuml;nde nach &sect;&nbsp;5 Abs. 4 AufenthG oder andere Sicherheitsbedenken gegen eine Visaerteilung pr&uuml;fen und entsprechende Informationen wiederum &uuml;ber das Bundesverwaltungsamt an die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik &uuml;bermitteln k&ouml;nnen (&sect;&nbsp;72a Abs. 3 AufenthG). Dabei d&uuml;rfen die beteiligten Sicherheitsbeh&ouml;rden die an sie &uuml;bermittelten Daten nach &sect;&nbsp;72a Abs. 3 AufenthG auch f&uuml;r eigene Zwecke verwenden und damit auch an weitere Beh&ouml;rden &uuml;bermitteln, wof&uuml;r die jeweiligen beh&ouml;rdenspezifischen Bestimmungen ma&szlig;geblich sind.<br \/>Damit wurden die bereits zuvor nach &sect;&nbsp;73 AufenthG f&uuml;r Antragsteller aus bestimmten als sicherheitsrelevant eingestuften Staaten geltende Konsultationsverfahren auf s&auml;mtliche Visumverfahren ausgedehnt, und zwar auf alle Personen, die an der Einreise eines\/einer visumpflichtigen Ausl&auml;nder_in beteiligt sind. &#8222;Der Abgleich mit der ATD dient dabei als Vorstufe zur Ermittlung derjenigen Verfahren, in denen eine &Uuml;berpr&uuml;fung durch die Sicherheitsbeh&ouml;rden erfolgen soll.&#8220;xci Nachdem ausweislich der damaligen Gesetzesbegr&uuml;ndung auch bisher schon kein Abgleich der Visaverfahrensbeteiligten mit undolosen Kontaktpersonen vorgesehen war (&sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b ATDG),xcii werden durch Art. 3 &Auml;G nun auch die Unterst&uuml;tzer_innen und Bef&uuml;rworter_innen von diesem Abgleich ausgenommen (&sect;&nbsp;72a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). An eine gebotene &Uuml;berpr&uuml;fung der vielfach bestrittenen Erforderlichkeit von &sect;&nbsp;72a AufenthG &#8211; ein entsprechendes Konsultationsverfahren ist schlie&szlig;lich im Bedarfsfall schon in &sect;&nbsp;73 AufenthG vorgesehenxciii &#8211; oder eine Evaluierung ihrer Durchf&uuml;hrung, die gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch von der ATD-Evaluation nicht erfasst wurde, ist ganz offensichtlich nicht gedacht worden &#8211; tut aber Not. <br \/>Der Beitrag wird mit einem dritten Teil fortgesetzt, in dem folgende offene Fragen behandelt werden: erweiterte projektbezogene Datennutzung, Projektdateien, Data-Mining und Schluss.<\/p>\n<p>MICHAEL PL&Ouml;SE&nbsp;&nbsp; studierte Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaften an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin, war dort im arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen (akj-berlin) aktiv. Seit 2007 Lehrbeauftragter f&uuml;r Staats- und Verwaltungsrecht an der Juristischen Fakult&auml;t der HUB, seit 2010 auch an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin (Fachbereich 5 &#8211; Polizei und Sicherheitsmanagement). Er promoviert mit einem Stipendium der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung bei Prof. Rosemarie Will zur &#8222;Sicherheitsrechtsprechung des BVerfG vor und nach dem 11. September 2001&#8220;. Kontakt: <a href=\"mailto:ploese%40rewi.hu-berlin.de\">ploese@rewi.hu-berlin.de<\/a><\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n<p><i>(Red.)Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2014 in Kraft. Damit verbindet sich eine teils kosmetische Korrektur, teils umfassende Ausweitung der polizeilichen und nachrichtendienstlichen Befugnisse f&uuml;r eine informationelle Zusammenarbeit jenseits institutioneller Trennungsgebote. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner ATDG-Entscheidung vom 24. April 2013 grundlegende Standards f&uuml;r den automatisierten Datenaustausch zwischen Geheimdiensten, Polizei- und Justizstellen aufgestellt und an einem informationellen Trennungsprinzip festgehalten, das &#8222;einen allgemeinen Austausch personenbezogener Daten aller Sicherheitsbeh&ouml;rden oder den Abbau jeglicher Informationsgrenzen zwischen ihnen&#8220; ausschlie&szlig;t.(1) Mit der nunmehr einger&auml;umten Befugnis zum Data-Mining durch alle beteiligten Stellen werden diese grundrechtlichen Mindestanforderungen unterlaufen.<\/i><\/p>\n<p>Im ersten Teil des Beitrags(2) hat Michael Pl&ouml;se die ma&szlig;geblichen Entscheidungskriterien des ATDG-Urteils vorgestellt. Damit eine Speicherung in der Verbunddatei &uuml;berhaupt zul&auml;ssig sei, m&uuml;sse ein Datum f&uuml;r die Zwecke der Datei konkret erforderlich sein, mithin zu den Schutzg&uuml;tern Leib, Leben, Freiheit oder den Bestand des Staates voraus. Weiterhin folge aus dem Zweck der Datei, dass nur solche Daten zul&auml;ssig gespeichert werden k&ouml;nnen, die auch &uuml;bermittelt werden d&uuml;rfen. Nur so werde sichergestellt, dass die im Einzelfall geltenden fachgesetzlichen Anforderung f&uuml;r eine Daten&uuml;bermittlung nicht umgangen werden. Nach diesen Ma&szlig;st&auml;ben erweisen sich viele der f&uuml;r eine Speicherung in Antiterrordatei (ATD) und Rechtsextremismusdatei (RED) anlassgebenden Straftatbest&auml;nde als ungeeignet oder unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Der zweite Teil analysiert die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der gesetzlichen Bestimmungen zu den Verbunddateien.<\/p>\n<h5><span id=\"3-die-neuregelung-2\">3. Die Neuregelung<\/span><\/h5>\n<p>Vor dem Hintergrund der dargelegten verfassungsrechtlichen Pr&auml;missen kann der am 8. April 2014 im Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze (ATDG-&Auml;G-E; BT-Drs. 18\/1565) kaum mehr nur als eine Entt&auml;uschung bezeichnet werden &#8211; er ist vielmehr eine dreiste Provokation des Karlsruher Verfassungskompromisses, worauf &#8211; mit mehr Feingef&uuml;hl &#8211; nicht nur die Humanistische Union hingewiesen hat.(3)<\/p>\n<p>Gegenstand des &Auml;nderungspakets sind sowohl das Antiterrordateigesetz (Art. 1 des &Auml;G-E; im Folgenden ATDG n.F.) und das Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (Art. 2 des &Auml;G-E; im Folgenden RED-G n.F.) als auch das Aufenthaltsgesetz (Art. 3 &Auml;G-E). Au&szlig;erdem sieht der Entwurf in Art.&nbsp;4 eine generelle Entfristung des zuvor bis zum 30.12.2017 limitierten Betriebes der ATD vor und wird in Art. 2 Nr. 9 &Auml;G-E auch die teilweise Beschr&auml;nkung der RED hinsichtlich der sog. &#8222;erweiterten Datennutzung&#8220; (Data-Mining) gestrichen. Der Gesetzentwurf ist durch den Bundesrat im Vorverfahren(4) und in den Anh&ouml;rungen des Innenausschusses(5) viel kritisiert und daraufhin an einigen Stellen nachgebessert worden,(6) ohne dass die entscheidenden Bedenken ausger&auml;umt wurden. Nichtsdestotrotz wurde die Gesetzesnovelle vom Bundestag am 16. Oktober 2014 in der Ausschussfassung beschlossen, als Gesetz vom 18. Dezember 2014 zwei Tage vor Ablauf der vom BVerfG gesetzten &Uuml;bergangsfrist bekannt gemacht (BGBl. I S. 2318) und trat am 1. Januar 2015 in Kraft (Art. 4 Satz 1 &Auml;G).<\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat die vom BVerfG gro&szlig;z&uuml;gig einger&auml;umte &Uuml;bergangszeit f&uuml;r die Herstellung einer verfassungskonformen Regelung weder f&uuml;r eine grundlegende Revision des Rechts der Daten&uuml;bermittlung zwischen Polizei, Justiz und Geheimdiensten genutzt noch ist sie den im Urteil gegebenen Hinweisen und Pr&uuml;fauftr&auml;gen des Verfassungsgerichts ernsthaft nachgekommen. Problematische Bestimmungen insbesondere im BVerfSchG, MADG, BNDG, BKAG und der Stopp(7) &#8211; vor allem die erst 2006 mit dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz (BGBl. I S. 3409) eingef&uuml;hrte M&ouml;glichkeit zur Anlegung und zum Betrieb gemeinsamer Projektdateien (&sect;&nbsp;22a BVerfSchG, &sect;&nbsp;9a BNDG, &sect;&nbsp;9a BKAG), die sogar noch die wenigen datenschutzrechtlichen Standards der ATDG f&uuml;r den Datenabruf hinter sich lassen &#8211; sind nicht Gegenstand des Gesetzesentwurfs. Selbstbewusst geht die Bundesregierung davon aus, das BVerfG habe mit seiner Entscheidung vom 24. April 2013 die Schaffung von Verbunddateien grunds&auml;tzlich erlaubt. Entsprechend wird auch nur das verfassungsgerichtlich vorgeschriebene Minimalprogramm einer Korrektur von Einzelregelungen vorgenommen, deren Anwendung andernfalls nach dem 31. Dezember 2014 entfallen w&auml;re, auf das RED-G &uuml;bertragen und in beiden Gesetzen auf ewig gestellt.<\/p>\n<p>a) Verfahrensvorschriften<\/p>\n<p>Die voreilige und scheinbar selbstverst&auml;ndliche Entfristung der gesetzlichen Grundlagen f&uuml;r die bestehenden Verbunddateien von Geheimdiensten und Polizeien, ohne dass eine ernsthafte Evaluation (insbesondere des RED-G) abgewartet wurde, ist indes nicht der einzige formelle Ungen&uuml;gsamkeit des Neuentwurfs.(8)Zwar bleibt die Evaluationspflicht auch nach dem Neuentwurf unber&uuml;hrt.(9) Allerdings betrifft diese ohnehin nur noch das RED-G, welches bis zum 31. Januar 2016 unter Einbeziehung eines oder mehrerer im Einvernehmen mit dem Bundestag bestellter wissenschaftlicher Sachverst&auml;ndiger zu evaluieren ist. Entsprechend hatte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme angeregt, vor einer Entfristung der &#8222;erweiterten Datennutzung&#8220; nach &sect;&nbsp;7 RED-G die Ergebnisse der Evaluation abzuwarten,(10) was die Bundesregierung freilich zur&uuml;ckwies.(11) Die Voraussetzungen f&uuml;r die Wahrnehmung der von Verfassung wegen gebotenen &#8222;Beobachtungspflicht des Gesetzgebers&#8220; &uuml;ber die Entwicklung seiner Regelungen in der Praxis und im Hinblick auf ihre (gesellschaftlichen) Auswirkungen(12) ersch&ouml;pfen sich damit in regelm&auml;&szlig;igen Unterrichtungen des BKA &uuml;ber den Datenbestand und die Nutzung der von ihm betriebenen Verbunddateien (&sect;&nbsp;9 Abs. 3 ATDG n.F., &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 RED-G n.F.).<\/p>\n<p><i>aa) Kreis der beteiligten Beh&ouml;rden (&sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ATDG n.F.\/ RED-G n.F.)<\/i><\/p>\n<p>Das BVerfG hatte in seiner ATDG-Entscheidung den offen gehaltenen Kreis der beteiligten Beh&ouml;rden beanstandet (Rn. 139&#8211;144). Neben normenklaren Regelungen, die es den &#8222;betroffenen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger[n]&#8220; erlauben, &#8222;sich auf m&ouml;gliche belastende Ma&szlig;nahmen einstellen [zu] k&ouml;nnen&#8220;, hatte es im Hinblick auf die mit dem Gesetz verbundenen Grundrechtseingriffe auch verlangt, dass die an der gemeinsamen Verbunddatei &#8222;beteiligten Beh&ouml;rden entweder unmittelbar durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung bestimmt werden&#8220; m&uuml;ssen (Rn. 141). Wolle der Gesetzgeber die Beh&ouml;rden nicht konkret, sondern durch eine generell abstrakte Regelung bestimmen, m&uuml;sse sich deren Kreis &#8211; &#8222;je nach deren Art und Gegenstand&#8220; &#8211; unmittelbar aus dem Gesetz hinreichend bestimmen lassen (Rn. 143).<\/p>\n<p>Die Neuregelung hat zwar von der M&ouml;glichkeit zur Erweiterung des Beh&ouml;rdenkreises per Rechtsverordnung Gebrauch gemacht (dazu unter bb), vers&auml;umt es jedoch, die Art dieser Beh&ouml;rden n&auml;her zu konkretisieren. Wie zuvor gilt lediglich: Die zu beteiligenden Beh&ouml;rden m&uuml;ssen die nicht nur im Einzelfall bestehende Aufgabe zur Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik haben und ihre Teilnahme an den Dateien muss erforderlich und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein. Damit wird zwar dem Publizit&auml;tserfordernis gen&uuml;ge getan, aber dem Verordnungsgeber im Gesetz kein hinreichender Ma&szlig;stab f&uuml;r die Auswahl der weiter zu beteiligenden Polizeivollzugsbeh&ouml;rden an die Hand gegeben.(139 Weil es aber bei der Beteiligung von Polizeivollzugsbeh&ouml;rden gerade um die Preisgabe von ggf. geheimdienstlich erhobenen Informationen an operativ t&auml;tige Sicherheitsbeh&ouml;rden geht, ist mit dieser Erweiterung des Empf&auml;ngerkreises regelm&auml;&szlig;ig von einem erheblichen Grundrechtseingriff auszugehen, was die Bestimmtheitsanforderungen nach Art.&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG erh&ouml;ht, wonach der Gesetzgeber mit Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausma&szlig; der zum Erlass von Rechtsverordnungen erteilten Erm&auml;chtigung zugleich die grundlegenden, d.h. grundrechtsbeschr&auml;nkenden Entscheidungen selbst zu treffen habe. Dies muss mit Blick auf &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ATDG n.F.\/RED-G n.F. bezweifelt werden, weil die Normen den Berechtigtenkreis weiterhin &#8222;f&uuml;r allgemeine sicherheitspolitische Opportunit&auml;tserw&auml;gungen&#8220; offen halten, was das BVerfG gerade vermeiden wollte (Rn. 143).<\/p>\n<p><i>bb) Dokumentations- und Ver&ouml;ffentlichungspflichten<\/i><\/p>\n<p>Immerhin wurden die expliziten Vorgaben des BVerfG(14) zur Steigerung der Transparenz umgesetzt. Diese betreffen zun&auml;chst die Beteiligung weiterer Polizeivollzugsbeh&ouml;rden, die zuk&uuml;nftig in einer im Bundesgesetzblatt zu ver&ouml;ffentlichenden Rechtsverordnung des BMI zu bezeichnen sind (&sect;&sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ATDG n.F.\/RED-G n.F.). Bisher wurden sie nur in der als &#8222;Verschlusssache&#8220; eingestuften Errichtungsanordnung nach &sect;&nbsp;12 Satz 1 Nr.&nbsp;2 ATDG (&sect;&nbsp;13 Satz 1 Nr.&nbsp;2 RED-G) gelistet. Dar&uuml;ber hinaus sieht &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F. (&sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 RED-G n.F.) alle drei Jahre eine Berichtspflicht des BKA &uuml;ber den Datenbestand und die Nutzung der Verbunddateien gegen&uuml;ber dem Bundestag vor, die auch im Internet zu ver&ouml;ffentlichen ist. Eine dar&uuml;ber hinaus gehende Evaluationspflicht oder auch nur eine gesetzlich angeordnete Ver&ouml;ffentlichungspflicht der Errichtungsanordnung, wie sie vom BVerfG angeregt (Rn. 186 f.) und in der Literatur gefordert wurde,(15) sieht der Gesetzentwurf nicht vor.(16)<\/p>\n<p>Nur dort, wo das BVerfG die Verwendung so unbestimmter Merkmale wie Volks- und Religionszugeh&ouml;rigkeit, besondere terrorismusdienliche F&auml;higkeiten und Kenntnisse, T&auml;tigkeiten in lebenswichtigen Einrichtungen oder Aufenthalte an Orten, die als Treffpunkte von Terrorverd&auml;chtigen genutzt werden (&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr. 1 lit. b gg, hh, ii, kk, nn ATDG), explizit an eine Publikationspflicht gekn&uuml;pft hat, &#8222;die eine nachvollziehbare Dokumentation und Ver&ouml;ffentlichung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Konkretisierung dieser Merkmale durch die Sicherheitsbeh&ouml;rden gew&auml;hrleistet&#8220;, sehen &sect;&sect;&nbsp;3 Abs. 4 ATDG n.F.\/RED-G n.F. nunmehr die Niederlegung in einer im Bundesgesetzblatt zu ver&ouml;ffentlichenden Verwaltungsvorschrift durch das BKA vor. Die damit geschaffene Un&uuml;bersichtlichkeit der Rechtsvorschriften(17) f&uuml;r den geheimen Betrieb der Verbunddateien wird der verfassungsrechtlich gebotenen Kompensationspflicht durch Festlegung und verl&auml;ssliche Dokumentation der f&uuml;r die Anwendung der Dateien im Einzelfall ma&szlig;geblichen Vorgaben und Kriterien in abstrakt-genereller Form(18)nicht gerecht.(19)<\/p>\n<p><i>cc) Kontrolle durch Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden statt effektiven Individualrechtsschutz?<\/i><\/p>\n<p>Das BVerfG hat die bis zur Verunm&ouml;glichung betriebene Beschr&auml;nkung des Individualrechtsschutzes, d.h. der M&ouml;glichkeit von Betroffenen, sich Klarheit &uuml;ber ihre Erfassung in den Verbunddateien zu verschaffen und hiergegen ggf. gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, &#8222;angesichts des Zwecks und der Wirkweise der Antiterrordatei&#8220; (Rn. 208, 212 f.) hingenommen und statt dessen im Rahmen der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit eine streng anzulegende Kompensationspflicht des Gesetzgebers zur Schaffung effektiver aufsichtlicher Kontrollen verlangt (Rn. 214 ff.). Grunds&auml;tzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die f&uuml;r den Bereich des internationalen Terrorismus geltenden Geheimhaltungsstandards beim Betrieb der ATD ohne Weiteres auf die RED &uuml;bertragen werden k&ouml;nnen. Angesichts des stark abweichenden Ph&auml;nomenbereichs, sind deren &#8222;Zweck und Wirkweise&#8220; mit jenen der ATD nicht oder nur im Ausnahmefall identisch. Zwar kommen hierbei &auml;hnliche Standards zur Anwendung, wie sie f&uuml;r die entsprechenden polizeilichen Verbunddateien nach &sect;&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 BKAG gelten.(20) Aus Sicht der Betroffenen w&auml;re es jedoch w&uuml;nschenswert, wenn die Entscheidung &uuml;ber das Auskunftsersuchen nicht in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der datenverantwortlichen Stelle (&sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 RED-G n.F.) l&auml;ge, sondern aufgrund einer entsprechenden Bundesregelung einheitlich durch das BKA gepr&uuml;ft und ergehen w&uuml;rde.(21)<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Kompensationserfordernisse sehen &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 ATDG n.F. und &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 RED-G n.F. neben der Aufsichtst&auml;tigkeit durch die Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) auch eine verpflichtende Kontrolle durch die Landesdatenschutzbeauftragten mindestens alle zwei Jahre vor.(22) Allerdings hat das BVerfG hierzu auch eine entsprechende Ausstattung angemahnt (Rn. 217), welche die Bundesregierung&nbsp; &#8211; wohl um eine Zustimmungspflicht des Bundesrates zu vermeiden &#8211; allein auf die BfDI abw&auml;lzt (&sect;&nbsp;10 Abs. 1 S.&nbsp;3 ATDG n.F.): Sie geht davon aus, dass die BfDI den mit den Kontrollen verbundenen personellen Mehraufwand im Wege der Amtshilfe f&uuml;r die L&auml;nder mit erledigt.(23) Eine Kontrolle der au&szlig;erhalb der Zust&auml;ndigkeiten der BfDI liegenden, mittels Eingriffen in Art. 10 GG erhobenen Datens&auml;tze durch die G 10-Kommission (&sect;&nbsp;1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes (G&nbsp;10)), ist au&szlig;erhalb der sog. &#8222;erweiterten Datennutzung&#8220; in &#8222;Projektdateien&#8220; (in &sect;&nbsp;6a Abs.&nbsp;8 ATDG n.F., &sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 RED-G n.F.) nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Allerdings f&uuml;hrt die Parallelregelung von Kontrollkompetenzen nicht ohne Weiteres zu einer doppelten Kontrolldichte, sondern tr&auml;gt im Zweifel eher dazu bei, dass keine der Kontrollinstanzen wirksam eingreift.(24) So war es in den letzten Jahren zu L&uuml;cken in der aufsichtsrechtlichen Kontrolle des ATD-Betriebs durch die Datenschutzbeauftragten gekommen, weil das BKA den Kontrolleuren den Zugriff auf die nach &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ATDG verdeckt gespeicherten Daten unter Bezugnahme auf &sect;&nbsp;24 Abs.&nbsp;4 Satz 4 BDSG verweigert hatte.(25) Hierauf bezieht sich wohl auch die Bemerkung des BVerfG, der Gesetzgeber m&uuml;sse gew&auml;hrleisten, &#8222;dass im Zusammenspiel der verschiedenen Aufsichtsinstanzen auch eine Kontrolle der durch Ma&szlig;nahmen nach dem Artikel 10-Gesetz gewonnenen Daten [&#8230;] praktisch wirksam sichergestellt ist.&#8220; (Rn. 216) Ohnehin d&uuml;rfte eine l&uuml;ckenlose Kontrolle schwierig sein, solange sie sich nicht auch auf solche Daten erstreckt, die der BND aus nichtdeutschen Quellen erhalten und in seinen Best&auml;nden &#8211; damit gem. &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ATDG grunds&auml;tzlich auch in der ATD &#8211; gespeichert hat. Diese werden unter Berufung auf &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 PKGrG wohl nicht allein dem NSA-Untersuchungsausschuss vorenthalten.(26)<\/p>\n<p>b) Materielle Neuregelungen<\/p>\n<p><i>aa) Erfasster Personenkreis<\/i><\/p>\n<p>Vorgeblich setzt die Neufassung des ATDG in &sect;&nbsp;2 Satz 1 die Vorgaben des BVerfG zur Beschr&auml;nkung der Datenarten um. Dies betrifft zum einen die Kontaktpersonen (vorher &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 3 ATDG(27)), zum anderen Personen, die eine rechtswidrige Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religi&ouml;ser Belange &#8222;bef&uuml;rworten&#8220; (vorher &sect; 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG).<\/p>\n<p><i>(1) &#8222;Bef&uuml;rworter&#8220; &#8222;rechtswidriger Gewalt&#8220; (&sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ATDG n.F.)<\/i><\/p>\n<p>Das BVerfG hatte die Speicherung von Personen wegen des Merkmals &#8222;des Bef&uuml;rwortens von Gewalt&#8220; als Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt, da dieses Merkmal auf eine &#8222;innere Haltung&#8220; abstelle und somit &#8222;in besonderer Weise geeignet [sei], einsch&uuml;chternde Wirkung auch f&uuml;r die Wahrnehmung der Freiheitsrechte&#8220; zu entfalten (Rn. 161). Die Neufassung will nunmehr das Merkmal des &#8222;Bef&uuml;rwortens&#8220; dahingehend einschr&auml;nken, &#8222;dass es Anhaltspunkte geben muss, dass die Person tats&auml;chlich Gewalt anwenden, unterst&uuml;tzen, vorbereiten oder hervorrufen will.&#8220;(28) Doch das ist Augenwischerei. Zwar wurde das Merkmal des blo&szlig;en &#8222;Bef&uuml;rwortens&#8220; gestrichen. Es soll aber auch weiterhin dann als Speicherungsgrund gen&uuml;gen, wenn es nicht nur &#8222;innere Haltung&#8220; ist, sondern sich zugleich in &#8222;gewaltf&ouml;rdernden Aktivit&auml;ten niedergeschlagen&#8220; hat (Rn. 161): Wenn n&auml;mlich durch das Bef&uuml;rworten von gewaltt&auml;tiger, rechtswidriger Gewalt vors&auml;tzlich ein Beitrag zum Hervorrufen solcher Gewalt geleistet wird. Damit ist der bisherige Alternativtatbestand des &#8222;Bef&uuml;rwortens&#8220; nach &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ATDG zum neuen Regelbeispiel der auch vorher schon bestehenden Alternative des &#8222;vors&auml;tzlichen Hervorrufens rechtswidriger Gewaltanwendung&#8220; geworden.(29)<\/p>\n<p>Die Gesetzesbegr&uuml;ndung f&uuml;hrte hierzu stets das Beispiel der sog. Hassprediger ins Feld, gegen deren Aufnahme in der ATD auch das BVerfG &#8222;keine grunds&auml;tzlichen Bedenken&#8220; hatte (Rn. 161). Aber warum hier nebul&ouml;s von einem Hervorrufen von Gewaltanwendung durch dessen &#8222;Bef&uuml;rworten&#8220; schwadroniert wird, wenn es &#8211; entsprechend des Tatbestandes von &sect;&nbsp;111 StGB (&Ouml;ffentliche Aufforderung zu Straftaten)(30) &#8211; auch einfach und verst&auml;ndlich lauten k&ouml;nnte: &#8222;Personen, die [&#8230;] eine solche Gewaltanwendung vors&auml;tzlich unterst&uuml;tzen, vorbereiten oder &ouml;ffentlich dazu auffordern,&#8220;(31) das erschlie&szlig;t sich nur, wenn die eher zur&uuml;ckhaltende Rechtsprechung des BGH zu einer Strafbarkeit nach &sect;&nbsp;111 StGB f&uuml;r eine Speicherung gerade nicht ma&szlig;geblich sein soll.(32) Das liegt zwar angesichts der pr&auml;ventiven Zielstellung der ATD nahe. Eine &#8222;politische Treuepflicht&#8220; und innere Identifikation mit der &#8222;Idee des Staates&#8220; und seiner Ordnung verlangt das Grundgesetz wenn &uuml;berhaupt nur von Beamt_innen,(33) im &Uuml;brigen gen&uuml;gt auch eine &#8222;uninteressierte, k&uuml;hle, innerlich distanzierte Haltung gegen&uuml;ber Staat und Verfassung&#8220;, solange nur keine Rechtsgutverletzung bewirkt wird. Insofern den Beh&ouml;rden nun auch au&szlig;erhalb des ohnehin strafbaren Rahmens die &Uuml;berwachung der Friedfertigkeit von Menschen in allen gesellschaftlichen und privaten Sph&auml;ren zur Aufgabe gemacht wird, kann das jedoch f&uuml;r die &#8222;Wahrnehmung der Freiheitsrechte wie insbesondere der Glaubens- und Meinungsfreiheit&#8220; nicht ohne &#8222;einsch&uuml;chternde Wirkung&#8220; bleiben (Rn. 161).<\/p>\n<p>Auch der Begriff des &#8222;Einsatzes rechtswidriger Gewalt&#8220; ist verfassungsrechtlich stark umstritten. Das BVerfG konnte sich an diesem Punkt nicht zu einer einheitlichen Position durchringen (Rn. 150 ff.). W&auml;hrend vier Mitglieder des Ersten Senats den Begriff wegen fehlender Bestimmtheit und &uuml;berm&auml;&szlig;iger Reichweite insgesamt als verfassungswidrig ansahen (Rn.&nbsp;153 ff.), gingen die entscheidungstragenden Richter_ innen davon aus, dass dieses Merkmal im Wege der verfassungskonformen Reduktion dahingehend eingeengt werden k&ouml;nne und m&uuml;sse, &#8222;dass er nur Gewalt umfasst, die unmittelbar gegen Leib und Leben gerichtet oder durch den Einsatz gemeingef&auml;hrlicher Mittel gepr&auml;gt ist.&#8220; (Rn. 151) Daher hatte der Bundesrat in seiner Vorab-Stellungnahme eine entsprechende Pr&auml;zisierung des Tatbestandes vorgeschlagen.(34) Die Bundesregierung lehnte dieses Ansinnen mit der bemerkenswerten Ausrede ab, die vorgeschlagene Formulierung sei bereits &#8222;in der amtlichen Begr&uuml;ndung des Regierungsentwurfs w&ouml;rtlich enthalten&#8220;,(35) weswegen eine Aufnahme im Gesetz nicht f&uuml;r erforderlich erachtet werde.<\/p>\n<p>Offenbar glaubt die Regierungsb&uuml;rokratie, es gen&uuml;ge schon, wenn sich die Normenklarheit komplexer Regelungsmaterien hinreichend aus den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen l&auml;sst. Die vom BVerfG in st&auml;ndiger Rechtsprechung im Hinblick auf das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht in seinen verschiedenen Auspr&auml;gungen aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.&nbsp;20, Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 GG) entnommenen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots sprechen indes eine andere Sprache. Danach sollen die an die Normenklarheit und Normenbestimmtheit zu stellenden Anforderungen gew&auml;hrleisten, &#8222;dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsma&szlig;st&auml;be vorfinden und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchf&uuml;hren k&ouml;nnen.&#8220; Schlie&szlig;lich m&uuml;sse auch der\/die Betroffene &#8222;die Rechtslage erkennen und sich auf m&ouml;gliche belastende Ma&szlig;nahmen einstellen&#8220; k&ouml;nnen.(36) Daher m&uuml;ssen sich die tatbestandlichen Voraussetzungen der geregelten Ma&szlig;nahmen dem Gesetz hinreichend entnehmen lassen und d&uuml;rfen verbleibende Ungewissheiten, die sich aus dem Gebrauch unbestimmter Rechtsbegriffe ergeben, die Vorhersehbarkeit und Justitiabilit&auml;t des Handelns der durch die Normen erm&auml;chtigten staatlichen Stellen nicht gef&auml;hrden.(37) Dem wird die Neufassung von &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 2 ATDG in ihrer tatbestandlichen Weite nicht gerecht.(38)<\/p>\n<p>Dabei scheint es augenf&auml;llig, dass sich weder das BVerfG &#8211; vom Minderheitenvotum abgesehen(39) &#8211; noch die Bundesregierung ernsthaft mit der Ambivalenz des Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der inkriminierten Gewalt&nbsp; auseinander gesetzt haben. Gerade beim internationalen Terrorismus sind jedoch auf der politischen wie juristischen Wertungsebene die Grenzen zwischen Terrorismus und Widerstand flie&szlig;end und ver&auml;ndern sich sprunghaft. Das l&auml;sst sich beispielhaft anhand der Beteiligten des bewaffneten Kampfes der Kurd_innen zeigen, der von der Bundesregierung je nach au&szlig;enpolitischer Gro&szlig;wetterlage und Verschiebung der Konfliktfelder einmal als terroristische Bedrohung souver&auml;ner Staatlichkeit von B&uuml;ndnispartnern, dann wieder als letzten wehrf&auml;higen Verb&uuml;ndeten gegen den internationalen Terrorismus eingestuft wird, den es m&ouml;glichst zu st&auml;rken gilt und an den sogar Waffen geliefert werden. Dass eine Eingrenzung nach den internationalen Konventionen zum Terrorismus(40) hier wirklich eine substantielle Kl&auml;rung bewirken kann, wie es der im Minderheitenvotum zitierte (Rn. 156) Alternativentwurf der BT-Fraktion B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen vorsah, darf bezweifelt werden.(41)<\/p>\n<p>Zynischerweise sind gerade Kurd_innen von den aufenthaltsrechtlichen &Uuml;bermittlungsregelungen betroffen, die in &sect;&nbsp;18 Abs. 1a BVerfSchG (&sect;&nbsp;9 Abs. 2 Satz 2 BNDG, &sect;&nbsp;11 Abs. 1 Satz 2 MADG) sowie &sect;&sect; 73&nbsp;und 74 AufenthG eine unaufgeforderte &Uuml;bermittlung von Daten &uuml;ber staatsgef&auml;hrdende T&auml;tigkeiten nach &sect; 3 Abs. 1 BVerfSchG durch das Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge an das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz und andere Geheimdienste oder -dienststellen vorsieht. So betrafen von insgesamt 2.379 Einzel&uuml;bermittlungen in den Jahren 2004 bis Mitte 2007 (also weitgehend vor Inbetriebnahme der ATD) 375 F&auml;lle Personen aus dem Irak, in 66 F&auml;llen aus Syrien und in 893 F&auml;llen Personen aus der T&uuml;rkei (zusammen 56% aller Informationsweitergaben nach &sect;&nbsp;18 Abs. 1a BVerfSchG in diesem Zeitraum).(42) H&auml;ufiger als andere Personengruppen waren sie auf dieser Grundlage von Visa-Ablehnungen und -Beschr&auml;nkungen betroffen. Wenn auch im Kontext der Gesetzgebungsdebatten zur ATD nicht diskutiert, d&uuml;rften kurdische Aktivist_innen daher zu den Hauptbetroffenen der ATD z&auml;hlen. Seit dem Bet&auml;tigungsverbots der marxistischen PKK und der ERNK durch das BMI am 26. November 1993 sind sie einem erheblichen Kriminalisierungsdruck ausgesetzt. Trotz einer Gewaltverzichtserkl&auml;rung von 1996 und einer &#8222;Friedensinitiative&#8220; im Jahr 2000 wird die PKK seit 1998 als (inl&auml;ndische) kriminelle und terroristische Vereinigung zun&auml;chst nach &sect;&sect;&nbsp;129, 129a StGB verfolgt, aufgrund eines BGH-Beschlusses von 2010 nunmehr als ausl&auml;ndische terroristische Vereinigung nach &sect;&nbsp;129b StGB.(43) Als solche ist sie seit 2002 auch auf der EU-Terrorliste gef&uuml;hrt,(44) wurden seit 2004 insgesamt 4.500 Strafverfahren mit PKK-Bezug eingeleitet(45) und fanden zwischen Februar und April 2010 zahlreichen Polizeirazzien bei kurdischen Institutionen und Politiker_innen in Belgien, Italien, Frankreich und Deutschland statt, die ma&szlig;geblich von EU-Gremien koordiniert wurden.(46)<\/p>\n<p>Im August 2014 entschloss sich die PKK-F&uuml;hrung, den Kampf gegen die radikal-sunnitischen Miliz &#8222;Islamischer Staat&#8220; (IS) im Irak zu unterst&uuml;tzen. Rund 200 K&auml;mpfer_ innen der PKK sollen nach Pressemeldungen zusammen mit anderen kurdischen Kr&auml;ften u.a. das Fl&uuml;chtlingslager Mahmur vom IS zur&uuml;ckerobert haben(47) und beteiligten sich mit US-amerikanischer Luftunterst&uuml;tzung &#8211; wom&ouml;glich auch mit deutschen Waffen(48) &#8211; an der R&uuml;ckeroberung der syrischen Stadt Kobane (Ain al-Arab). Daf&uuml;r sei auch in der Bundesrepublik rekrutiert worden.(49) Wenn das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz die Notwendigkeit der ATD mit den zunehmenden innerdeutschen Gef&auml;hrdung durch aus Syrien zur&uuml;ckkehrende K&auml;mper_innen begr&uuml;ndet, d&uuml;rften sie ebenso damit gemeint sein, wie ihre Gegner vom IS. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus m&ouml;glich, dass in der ATD gespeicherte Personen von Angeh&ouml;rigen der Bundeswehr oder Bundespolizei trainiert wurden, die zur Unterst&uuml;tzung der Peschmerga und ihrer Verb&uuml;ndeten entsandt wurden oder noch werden. Diese Beamt_innen und deren Vorgesetzte m&uuml;ssten dann allerdings nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo i.V.m. Abs.&nbsp;2 ATDG n.F. als Kontaktpersonen, wenn nicht sogar als Unterst&uuml;tzer_innen gem. &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;c ATDG n.F. gespeichert werden.<\/p>\n<p>(2) Unterst&uuml;tzer-Unterst&uuml;tzer_innen (&sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 1 lit.&nbsp;c ATDG n.F.)<\/p>\n<p>Die Neufassung kennzeichnet ein generelles Bem&uuml;hen, trotz Umsetzung des Karlsruher Diktums von 2013 blo&szlig; keine Verd&auml;chtigengruppe auszusparen oder sog. &#8222;Schutzl&uuml;cken&#8220; entstehen zu lassen. Das zeigt sich auch bei den Personen, die terroristische Gruppierungen unterst&uuml;tzende Gruppierung (lediglich) unterst&uuml;tzen (bisher &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 1 lit. b ATDG). &#8222;Eine solche &Ouml;ffnung der Norm f&uuml;r die Einbeziehung schon des weitesten Umfelds terroristischer Vereinigungen&#8220; hatte das BVerfG als einen Versto&szlig; &#8222;gegen den Grundsatz der Normenklarheit&#8220; und als mit dem &Uuml;berma&szlig;verbot unvereinbar erachtet und f&uuml;r deren Aufnahme in der ATD tats&auml;chliche Anhaltspunkte verlangt, dass die Beitr&auml;ge der Einzelnen willentlich auf die Unterst&uuml;tzung des Terrorismus abzielen (sog. &#8222;dolose&#8220; Unterst&uuml;tzer_innen, Rn. 149). Dementsprechend erfasst der Neuentwurf in &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;c ATDG n.F. nunmehr &#8222;Personen, die eine [terroristische oder terrorunterst&uuml;tzende] Gruppierung willentlich und in Kenntnis der den Terrorismus unterst&uuml;tzenden Aktivit&auml;ten der Gruppierung unterst&uuml;tzen&#8220;.<\/p>\n<p>Es bleibt unklar und unbegr&uuml;ndet,(50) warum diese Personengruppe &uuml;berhaupt einbezogen wird. Denn polizeilich relevant d&uuml;rfte die Gruppe der neu definierten Unterst&uuml;tzer-Unterst&uuml;tzer_innen ausschlie&szlig;lich dann sein, wenn sie entweder bereits nach lit.&nbsp;a als Unterst&uuml;tzer_in oder aber nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo i.V.m. Abs.&nbsp;2 ATDG n.F. als Kontaktpersonen erfasst ist; im letztgenannten Fall k&auml;me es nicht einmal auf ihr Wissen an. Indem hier aber das Moment des Wollens und Wissens der Betroffenen um den Terroraspekt zur Voraussetzung ihrer Speicherung gemacht wird, werden die Sicherheitsbeh&ouml;rden &uuml;ber deren intrinsische Motive nachweispflichtig. Es besteht daher die Bef&uuml;rchtung, dass gerade dieses Abstellen auf subjektive Merkmale dazu beitragen wird, die geheimdienstlichen Ausforschungsma&szlig;nahmen auch auf die Aufkl&auml;rung dieser subjektiven Momente anzusetzen, was regelm&auml;&szlig;ig nur durch ein Eindringen in die Privat- oder Intimsph&auml;ren der Betroffenen m&ouml;glich ist. Insoweit die Aufnahme von Unterst&uuml;tzer-Unterst&uuml;tzer_innen also schon nicht erforderlich ist, stellt sich diese Ausgestaltung erst recht als unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und damit als neuerlicher Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot dar.<\/p>\n<p>Indes ist hier die Frucht am Baum des Rechtsstaats schon lange vergiftet und damit der Vergeheimdienstlichung von Polizei und Justiz nicht erst mit dem ATDG der Boden bereitet worden. Dass viele der Betroffenen im eigentlichen Sinn gar nicht verd&auml;chtig sind, sondern nur mit Verd&auml;chtigen bekannt, ist eine Tatsache, die schon in der Konstruktion der &#8211; dem ATDG\/RED-G zugrunde liegenden &#8211; strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse zu &sect;&sect;&nbsp;129a ff. StGB und damit im Strafverfolgungssystem selbst liegt. Diese erlauben ja gerade die Ausforschung des sozialen Umfeldes von Terror-Verd&auml;chtigten, um einen Bezug zu diesen, ihrer inneren Haltung, manchmal sogar ihrer Handlungen mit dem Ziel herzustellen, im Sinne von &sect;&nbsp;129a StGB einen Beweis f&uuml;r die Mitgliedschaft in der Gruppe zu erbringen, was bekanntlich f&uuml;r eine Strafbarkeit ausreicht.(51)<\/p>\n<p>(3) Kontaktpersonen (&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo i.V.m. Abs.&nbsp;2 ATDG n.F.)<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Speicherung der Kontaktpersonen ist der Innenausschuss dem Vorschlag des BVerfG gefolgt (Rn.&nbsp;165) und hat den bisherigen &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr.&nbsp;3 ATDG gestrichen. Kontaktpersonen werden k&uuml;nftig mit reduzierter Datenmenge (sog. Kontaktierungsinformationen) ausschlie&szlig;lich im Rahmen von &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo ATDG als erweiterte Grunddaten der jeweiligen Hauptperson gespeichert, &uuml;ber welche die Kontaktperson bekannt und auskunftsf&auml;hig ist (&sect;&nbsp;3 Abs. 2 ATDG n.F.\/ &sect;&nbsp;3 Abs. 2 RED-G n.F.). Damit werden Kontaktpersonen &#8211; immerhin fast jede f&uuml;nfte in der ATD erfasste Person &#8211;(52) bei der Abfrage gespeicherter Grunddaten zumindest nicht mehr direkt angezeigt &#8211; so hatte es das BVerfG verlangt, als es eine &#8222;nur verdeckt recherchierbar[e]&#8220; Speicherung f&uuml;r zul&auml;ssig erachtete (Rn.&nbsp;165). Insofern ist das Risiko f&uuml;r die Kontaktpersonen deutlich minimiert worden, &uuml;ber die Suche aufgrund der eigentlich nur zu Kontaktierungszwecken gespeicherten Informationen (z.B. Wohn- und Geburtsort oder Staatsangeh&ouml;rigkeit) gefunden und direkt mit ihren Grunddaten (Namen, Alter, Geburtsdaten, Anschrift etc. gem. &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;a ATDG) angezeigt zu werden, wodurch sie als (neuer) Verdachtsfall in den Fokus weiterer Ermittlungen geraten k&ouml;nnen (sog. Inverssuche). Dies hatte das BVerfG als Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot gewertet (Rn. 198 ff.). Um an die Daten von Kontaktperson zu gelangen, bedarf es der Idee nach eines entsprechenden Treffers aus dem Kreis der in &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ATDG (bzw. &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 RED-G) bezeichneten Hauptpersonen.<\/p>\n<p>Ganz ausgeschlossen wird dieses Risiko durch die Neuregelung aber trotzdem nicht, solange bei der Recherche in den erweiterten Grunddaten ohne Namensangabe gleichwohl auch die Informationen zu den Kontaktpersonen recherchierbar bleiben. Denn dann besteht die &Auml;nderung lediglich in dem Umstand, dass anstatt der Daten der Kontaktperson nunmehr die Grunddaten der Hauptperson angezeigt werden, der sie zugeordnet sind, sowie gem. &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 ATDG n.F.\/ RED-G n.F. die datenbesitzende Stelle und das zugeh&ouml;rige Aktenzeichen, um weitere Erkundigungen direkt einholen zu k&ouml;nnen.(53) Das erh&ouml;ht zwar den Aufwand f&uuml;r die recherchierende Beh&ouml;rde, schlie&szlig;t jedoch ein deutliches Risiko f&uuml;r Kontaktpersonen nicht aus, zum Ziel weiterer Ausforschung oder operativer Ma&szlig;nahmen zu werden und stellt damit einen erheblichen Grundrechtseingriff dar.(54) Dies k&ouml;nnte nur verhindert werden, wenn die zu Identifikationszwecken gespeicherten Daten der Kontaktpersonen ihrerseits von einer merkmalsbezogenen Recherche ausgenommen w&uuml;rden und die Recherche nach Kontaktpersonen auf deren Namen (und ggf. einige wenige &#8222;Kontaktierungsdaten&#8220;) beschr&auml;nkt w&auml;re oder sie ebenso wie die aus verdeckten &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen stammenden Daten gem. &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F.\/RED-G n.F. verdeckt gespeichert w&uuml;rden.<\/p>\n<p>Im Endeffekt d&uuml;rfte sich weder die Datenmenge noch die Anzahl der erfassten Personen signifikant verringern. Zum einen, weil es bei den Kontaktpersonen durch die Art der Speicherung als (haupt-)personenbezogene Unterinformationen zu einer Vielzahl von Parallelspeicherungen der selben Datens&auml;tze kommen kann. Zum anderen, weil die Betroffenen m&ouml;glicherweise nach verschiedenen Rechtsgrundlagen gespeichert werden, also sowohl als Unterst&uuml;tzer_in wie auch als Kontaktperson.(55) Dadurch w&uuml;rde sich jedoch auch das Eingriffsgewicht erh&ouml;hen, wenn diese Datens&auml;tze in computergest&uuml;tzte Korrelationsverfahren einbezogen werden und bei der Mustererkennung besonders h&auml;ufig in Erscheinung treten (dazu unter 4.).<\/p>\n<p><i>bb) Gespeicherte Datenarten und Speicherungsformen (&sect;&sect;&nbsp;3, 4 ATDG n.F.\/RED-G n.F.)<\/i><\/p>\n<p>In &sect;&nbsp;3 ATDG und &sect;&nbsp;3 RED-G sind standardisierte Datenarten festgelegt, die &uuml;ber die jeweils in &sect;&nbsp;2 bezeichneten Personen in der ATD bzw. RED aufgenommen werden d&uuml;rfen. &sect;&nbsp;4 erlaubt zu Geheim- oder Personenschutzzwecken, dass besonders sensible Datens&auml;tze, die eigentlich nach &sect;&nbsp;2 speicherungspflichtig sind, ausnahmsweise entweder nicht oder jedenfalls nicht vollst&auml;ndig (= beschr&auml;nkte Speicherung) oder aber f&uuml;r andere Beh&ouml;rden zwar recherchierbar, aber nicht wahrnehmbar (= verdeckte Speicherung) in den Verbunddateien gespeichert werden. Auch wenn dies nach Darstellung des BKA derzeit technisch gar nicht m&ouml;glich ist,(56) wird eine verdeckte Speicherung nach &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F.\/RED-G n.F. nunmehr auch f&uuml;r solche Informationen vorgeschrieben, die durch &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen im Schutzbereich der Art. 10 und 13 GG oder des Grundrechts auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG) erhoben wurden, also einen Bruch der Vertraulichkeit von Kommunikationsvorg&auml;ngen (Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 GG) bzw. von informationstechnischen Systemen oder der Privatheit eines &#8222;elementaren Lebensraums&#8220;(57) (Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 GG) vollziehen.<\/p>\n<p><i>(1) Anlassma&szlig;nahmen f&uuml;r verdeckte Speicherungen ungen&uuml;gend (&sect; 4 Abs. 3 ATDG\/RED-G n.F.)<\/i><\/p>\n<p>Das BVerfG hatte &#8222;eine vollst&auml;ndige und uneingeschr&auml;nkte(58)Einbeziehung aller auch durch Eingriff in Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 und in Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 GG erhobenen Daten&#8220; f&uuml;r &#8222;mit dem &Uuml;berma&szlig;verbot bei Gesamtabw&auml;gung unvereinbar&#8220; erkl&auml;rt (Rn. 226). Schon diese differenzierende Formulierung l&auml;sst erkennen, dass es eine Einbeziehung von Daten dieser Provenienz nicht von vornherein f&uuml;r unzul&auml;ssig h&auml;lt, sondern lediglich einen hinreichenden Schutzmechanismus verlangt. Da die Bundesregierung bereits in der m&uuml;ndlichen Verhandlung zugesichert hatte, dass &#8222;solche Daten k&uuml;nftig nur noch gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;4 ATDG verdeckt gespeichert w&uuml;rden&#8220; (Rn. 227), segnete der 1. Senat diese Verfahrensweise kurzerhand als &#8222;unter Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgesichtspunkten mit der Verfassung vereinbar&#8220; ab und enthielt sich jeder weiteren Pr&uuml;fung (Rn. 228). Auch deswegen und in Folge seiner dogmatischen Beschr&auml;nkung auf die ger&uuml;gten Grundrechte aus Art.&nbsp;10 und 13 GG finden sich an dieser Stelle auch keine n&auml;heren Ausf&uuml;hrungen dazu, ob auch andere heimlich, aber au&szlig;erhalb des Schutzbereichs von Art.&nbsp;10 und 13 GG erhobene Daten eine entsprechende verdeckte Speicherung verlangen (z.B. durch Observationen, Spitzeleinsatz oder Abh&ouml;rma&szlig;nahmen au&szlig;erhalb von Wohnungen gewonnene bzw. als Informationen vom H&ouml;rensagen gespeicherte Daten). Diese haben jedoch eine nicht weniger pers&ouml;nlichkeitsgef&auml;hrdende Wirkung, wie das Gericht an anderer Stelle betont (Rn. 120).(59) Angesichts der Tatsache, dass ausschlie&szlig;lich nicht gespeicherte Informationen von einem mittelbaren (im Wege der Inverssuche) oder direkten Zugriff (im Eilfall) durch andere Sicherheitsbeh&ouml;rden gefeit sind, was regelm&auml;&szlig;ig polizeiliche, also operativ t&auml;tige Stellen sind, stellt sich die Frage, ob das Schutzkonzept der &sect;&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F.\/RED-G n.F. nicht deutlich ausgeweitet werden m&uuml;sste &#8211; dann freilich aus einer grundrechtlichen Perspektive, weniger aus Gr&uuml;nden des beh&ouml;rdlichen Informations- oder Quellenschutzes.<\/p>\n<p>In der Gesetzesbegr&uuml;ndung wird zwar thematisiert, dass das BVerfG auf seine Rechtsprechung zu verdeckten Grundrechtseingriffen Bezug nimmt, daraus aber nur eine Ausweitung auch auf das Brief- und Postgeheimnis abgeleitet.(60) Damit macht es sich der Bundesgesetzgeber indes zu einfach: Denn mit der ATDG-Entscheidung hat das BVerfG ja gerade seine f&uuml;r Eingriffe in Art.&nbsp;10 GG entwickelte Rechtsprechung ganz allgemein auf die Zweck&auml;nderung personenbezogener Datenverarbeitung nicht nur im Rahmen von Verbunddateien ausgeweitet (Rn. 114).(61) Den dahinter stehenden Vorstellungen grundrechtlicher Gef&auml;hrdungslagen, wie sie typischerweise mit einer durch verdeckte Ma&szlig;nahmen erfolgenden Verdachtsgewinnung weit im Vorfeld konkreter Gefahren verbunden sind, wird das allein auf Eingriffe in Art. 10 und 13 GG ausgerichtete Schutzkonzep(62) der &sect;&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG\/RED-G nicht gerecht.(63)<\/p>\n<p>Die Regelung unterschreitet die von Verfassungs wegen gebotenen Anforderungen an eine informationstechnische Infrastruktur aber nicht nur im Hinblick auf die ungesch&uuml;tzte Weiterverarbeitung verdeckt erhobener Daten. Nicht einmal im Rahmen von Art.&nbsp;10 GG bietet sie einen umfassenden Schutz vor unberechtigter Kenntnisnahme, weil sie die heimliche Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten nicht ber&uuml;cksichtigt und damit von der verdeckten Speicherungspflicht freistellt.(64) Weil aber die Erhebung von Verkehrsdaten enorme Einblicke in das Kommunikationsverhalten, die sozialen Netzwerke und die Lebensgestaltung von Betroffenen erm&ouml;glicht &#8211; wom&ouml;glich aussagekr&auml;ftiger und technisch sehr viel einfacher auszuwerten als die Inhalte von Telefonaten &#8211;, sind solche Daten f&uuml;r die Verdachtsgewinnung besonders relevant und damit aus grundrechtlicher Sicht auch besonders sch&uuml;tzenswert.(65)<\/p>\n<p><i>(2) Die gespeicherten Datenarten intensivieren den Grundrechtseingriff (&sect;&sect;&nbsp;3 ATDG n.F.\/RED-G n.F.)<\/i><\/p>\n<p>Das BVerfG hatte zu den nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ATDG f&uuml;r eine standardisierte Speicherung in der Verbunddatei zugelassenen Datenarten zwar grunds&auml;tzliche Ausf&uuml;hrungen gemacht (Rn. 166&#8211;190), den Umfang der erfassten Daten im Ergebnis aber verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Lediglich in formeller Hinsicht hatte es eine konkretisierende Dokumentations- und Ver&ouml;ffentlichungspflicht zu den in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit. b gg, hh, ii, kk, nn ATDG bezeichneten &#8222;erweiterten Grunddaten&#8220; &uuml;ber die Volks- und Religionszugeh&ouml;rigkeit der Betroffenen und zu den &uuml;ber sie gespeicherten terrorrelevanten Kenntnissen, Fertigkeiten und T&auml;tigkeiten sowie von diesen besuchten Aufenthaltsorten verlangt (Rn. 186 ff.).(66) Dementsprechend legt die Neuregelung mit &sect;&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 ATDG n.F.\/RED-G n.F. zwar eine Konkretisierung dieser Datenarten durch das BKA in einer ver&ouml;ffentlichungspflichtigen Verwaltungsvorschrift fest. Eine Reduzierung der Datenarten kam in Folge dieses Karlsruher Placebos aber offenbar nicht in Frage.(67) Statt dessen wurde das Ausma&szlig; der &uuml;ber die Betroffenen gespeicherten Informationen erheblich ausgeweitet und f&uuml;r Erkenntnisse aus der &Uuml;berwachung des Internets ge&ouml;ffnet. So erlaubt der in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b ATDG neu hinzugef&uuml;gte Doppelbuchstabe &#8222;ss&#8220;(68) (bzw. &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b vv RED-G n.F.) die Speicherung der von den nach &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ATDG\/RED-G erfassten Hauptpersonen &#8222;betriebenen&#8220; oder f&uuml;r ihre inkriminierten Aktivit&auml;ten &#8222;genutzten&#8220; Internetseiten. Nach der Gesetzesbegr&uuml;ndung geht es dabei um von Dritten betriebene Webseiten, die zur &#8222;Rekrutierung&#8220;, zur &#8222;Verbreitung von Hasspropaganda&#8220; oder &#8222;fu&#776;r die konspirative Kommunikation in geschlossenen Benutzergruppen&#8220; genutzt werden.(69)<\/p>\n<p>Mit dieser Erfassungserlaubnis werden die gemeinsamen Verbunddateien von Polizeien und Geheimdiensten f&uuml;r die Erkenntnisse aus beh&ouml;rdlicher Beobachtung des Internet ge&ouml;ffnet, wof&uuml;r mit dem Neuanlauf zur Vorratsdatenspeicherung die notwendigen Anschlussbefugnisse geschaffen w&uuml;rden. Soweit es also nicht allein um die Erfassung offener Inhalte und die &Uuml;berwachung und Teilnahme an Chats geht,(70) werden sich Beh&ouml;rden &uuml;blicherweise die Kenntnis dar&uuml;ber, welche Internetseiten eine Person &#8222;genutzt&#8220; hat &#8211; soweit dies &uuml;berhaupt auf gesetzlicher Grundlage geschieht &#8211;, &uuml;ber die auf den Servern der &uuml;berwachten Websites gespeicherten IP-Adressen der Besucher_innen verschaffen. Da diese im Falle der dynamischen IP-Adressen f&uuml;r sich genommen noch keine individuelle Zuordnung zu einem\/einer Nutzer_in zulassen, bedarf es noch einer Bestandsdatenauskunft durch den Telekommunikationsdienstleister gem. &sect;&nbsp;113 TKG.(71) Dazu muss dieser wiederum auf die Verkehrsverbindungsdaten seiner Kund_innen zugreifen, die zu speichern er nach dem neu gefassten &sect;&nbsp;113b TKG im angek&uuml;ndigten Referentenentwurf des BMJV verpflichtet werden soll.<\/p>\n<p>Angesichts des immerhin noch betr&auml;chtlichen Aufwandes d&uuml;rften sich die auf diesem Weg erzeugten Datenbest&auml;nde zum Internetverhalten der Betroffenen in einem &uuml;berschaubaren Rahmen halten. So ziemlich das Gegenteil l&auml;sst sich hingegen aus den neueren und neusten Offenbarungen(72) &uuml;ber die kaum noch als legal zu bewertenden Praktiken der Auslandsaufkl&auml;rung durch den BND(73) und seine Zusammenarbeit mit der NSA vermuten. Immerhin betrug der Anteil der vom BND eingegebenen Datenbest&auml;nde bis zur Entscheidung des BVerfG knapp 50&nbsp;Prozent, die schwerlich nur aus der strategischen Fernmelde&uuml;berwachung gem. &sect;&nbsp;5 G&nbsp;10-Gesetz stammen konnten.(74) Es liegt nahe, hier eine Bef&uuml;llung auch mit Daten anzunehmen, die aus der nicht n&auml;her geregelten Auslandsaufkl&auml;rung des BND sowie von anderen Geheimdiensten stammen und vom BND gespeichert wurden. Damit w&auml;re einer Bef&uuml;llung der ATD mit Erkenntnissen aus &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen wie PRISM oder TEMPORA T&uuml;r und Tor ge&ouml;ffnet. Gleiches gilt f&uuml;r die vom BND geplante systematische Auswertung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher Informationen etwa bei Twitter und Facebook.lxxv Wenn auch die Mehrzahl der aus Ma&szlig;nahmen der strategischen oder sonstigen Telekommunikations&uuml;berwachung stammenden Datens&auml;tze nach den Vorschriften von &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F. zuk&uuml;nftig verdeckt gespeichert werden m&uuml;ssen &#8211; und wenn es sich dabei um Grunddaten handelt (z.B. besondere k&ouml;rperliche Merkmale, Sprachen oder Dialekte, vgl. Rn. 226) &#8211;, so &auml;ndert dies nichts daran, dass rechtswidrig erlangte Daten nicht &uuml;bermittelt und folglich &uuml;berhaupt nicht gespeichert werden d&uuml;rfen (vgl. &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 ATDG). Eine Bereinigung der Verbunddateien unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit entweder unzul&auml;ssig erlangter oder wegen fehlender &Uuml;bermittlungsbefugnisse nicht zur Kontaktanbahnung geeigneter Daten steht indes aus.<\/p>\n<p>Mit der Erfassung genutzter Internetseiten wird in die Meinungs- und Glaubensfreiheit der Betroffenen eingegriffen. Dass die Gesetze hierf&uuml;r kein Schutzkonzept vorsehen, verletzt die Pr&uuml;fungspflichten des grundrechtseinschr&auml;nkenden Gesetzgebers.(76) Die M&ouml;glichkeit eines solchen Eingriffs wird in der Gesetzesbegr&uuml;ndung nicht einmal erw&auml;hnt.(77) Besonders problematisch, weil mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem &Uuml;berma&szlig;verbot unvereinbar, sind die in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b aufgef&uuml;hrten Datenarten rr (&#8222;besuchte rechtsextremistische Konzerte und sonstige Veranstaltungen&#8220;) und qq (&#8222;Angaben &uuml;ber den Besitz oder die Erstellung von rechtsextremistischen Druckerzeugnissen, Handschriften, Abbildungen, Tr&auml;germedien wie B&uuml;chern und Medientr&auml;gern, jeweils in nicht geringer Menge&#8220;).(78) Die in der Gesetzesbegr&uuml;ndung immerhin unternommene Versuch einer verfassungskonformen Einschr&auml;nkung, wonach die Teilnahme an &#8222;rechtm&auml;&szlig;igen Versammlungen und Kundgebungen oder rechtm&auml;&szlig;igen Parteiversammlungen&#8220; nicht unter das Tatbestandsmerkmal &#8222;sonstige Veranstaltungen&#8220; gefasst werden k&ouml;nne, findet jedenfalls keine St&uuml;tze im Gesetz.(79)<\/p>\n<p><i>cc) Zugriff auf die Daten und Weiterverwendung au&szlig;erhalb der Verbunddatei (&sect;&nbsp;5 ATDG n.F.\/ RED-G n.F.)<\/i><\/p>\n<p>&sect;&sect;&nbsp;5 ATDG n.F.\/RED-G n.F. regeln den Zugriff der beteiligten Beh&ouml;rden auf die in den Verbunddateien gespeicherten Daten. W&auml;hrend die Wahrnehmung der einfachen Grunddaten ohne Weiteres m&ouml;glich ist, wird die Nutzung der erweiterten Grunddaten erst auf Ersuchen von der datenbesitzenden Stelle freigegeben (&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 3 ATDG\/RED-G = Zweck&auml;nderung auf 1. Stufe). Ma&szlig;geblich hierf&uuml;r sind nach &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 4 die jeweils geltenden &Uuml;bermittlungsvorschriften des Fachrechts (1). In Eilf&auml;llen nach Abs. 2 kann die abfragende Beh&ouml;rde unter bestimmten Bedingungen selbst Zugriff nehmen (2). F&uuml;r Recherchen ohne Namen und ohne konkreten Personenbezug, die zum Zwecke der Verdachtsgewinnung &uuml;ber mehrere Datenfelder erstreckt werden (sog. Inverssuche), sind in Folge der Beschr&auml;nkung durch das BVerfG (Rn. 198 ff.) in Abs. 1 Satz 5 datensparsame Verfahrensregelungen getroffen worden (3). Eine erhebliche Ausweitung der Datensuche l&auml;sst dagegen die sog. erweiterte projektbezogene Datennutzung nach &sect;&nbsp;6a ATDG n.F.\/ &sect;&nbsp;7 RED-G zu (dazu in Teil 3 des Beitrags). Nahezu unver&auml;ndert regeln &sect;&sect;&nbsp;6 ATDG n.F.\/RED-G n.F. die weitere Verwendung der aus der Verbunddatei abgerufenen Daten und ihre Verarbeitung zu den Zwecken der abrufenden Stelle (= Zweck&auml;nderung auf 2. Stufe).<\/p>\n<p>(1) Keine Revision des Fachrechts<br \/>Nach der Lesart des BVerfG handelt es sich bei den Verbunddateien zwischen Geheimdiensten und den Polizeien um eine technische Infrastruktur zur Erleichterung der &#8222;Informationsanbahnung&#8220; zwischen Sicherheitsbeh&ouml;rden mit unterschiedlichen Aufgaben, aber &auml;hnlichen Erkenntnisinteressen (Rn. 105 ff., 111). Dementsprechend ging das Gericht davon aus, dass das ATDG weder eine Erm&auml;chtigungskompetenz f&uuml;r die Datenermittlung noch f&uuml;r konkrete &Uuml;bermittlungen zwischen der datenbesitzenden und der datenabfragenden Beh&ouml;rde enthalte. Dies beurteile sich vielmehr im Einzelfall nach den &Uuml;bermittlungsvoraussetzungen des Fachrechts (Rn. 124 ff.). Insofern d&uuml;rften die Grunddaten &#8222;nicht zu einem Informationsaustausch f&uuml;r die Aufgabenwahrnehmung selbst&#8220;, sondern nur genutzt werden, &#8222;um zu entscheiden, ob und gegen&uuml;ber welcher Beh&ouml;rde um weitere Informationen nachgesucht werden soll, und um solche Einzel&uuml;bermittlungsersuchen besser zu begr&uuml;nden.&#8220; (Rn. 125) Ob die jeweiligen fachrechtlichen Grundlagen mit dem Grundgesetz vereinbar sind und durch ihre Anforderungen f&uuml;r die Verbunddateien tats&auml;chlich &#8222;rechtsstaatliche Grenzen&#8220; aufstellen (Rn. 126), hat das BVerfG nicht n&auml;her gepr&uuml;ft.<\/p>\n<p>Die Formulierung zur &Uuml;bergangsfrist (Rn. 231), nach der dem Gesetzgeber die Pr&uuml;fung erm&ouml;glicht werden solle, ob er eine eventuelle Neuregelung &#8222;von Daten&uuml;bermittlungsvorschriften einzelner Sicherheitsbeh&ouml;rden f&uuml;r angezeigt h&auml;lt&#8220;, legt indes eine gewissen Skepsis nahe. Angesichts der Schwere des Eingriffs, die das BVerfG f&uuml;r den &#8222;Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibeh&ouml;rden f&uuml;r ein m&ouml;gliches operatives T&auml;tigwerden&#8220; beimisst (Rn. 123), sind Einschr&auml;nkungen der Datentrennung nur ausnahmsweise und grunds&auml;tzlich nur dann zul&auml;ssig, wenn sie &#8222;einem herausragenden &ouml;ffentlichen Interesse dienen&#8220;. Dem wird insbesondere die zentrale Regelung des &sect;&nbsp;19 BVerfSchG nicht gerecht, die lediglich verlangt, dass die &Uuml;bermittlung f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erforderlich ist. An der Gen&uuml;gsamkeit derartig niedrigschwelliger Voraussetzungen hatte denn auch das BVerfG sehr versteckte, aber doch deutliche Bedenken angemeldet.(80= Nicht nur die Regierungskommission zur &Uuml;berpru&#776;fung der Sicherheitsgesetzgebung hat daher die Grundrechtskonformit&auml;t von &sect;&nbsp;19 BVerfSchG in Zweifel gezogen,(81) auch bei der Anh&ouml;rung zum ATDG n.F. &uuml;berwog die Skepsis.(82) Nichts anderes gilt f&uuml;r &sect;&nbsp;20 BVerfSchG, der eine &Uuml;bermittlungspflicht zur Verfolgung von Staatsschutzdelikten aufstellt, die selbst noch Bagatellstraftaten zu Anlassdelikten f&uuml;r eine Durchbrechung des informationellen Trennungsprinzips zwischen Polizei und Geheimdiensten macht.<\/p>\n<p>Eine Revision dieser dringend &uuml;berholungsbed&uuml;rftigen &Uuml;bermittlungsbestimmungen im Fachrecht der beteiligten Stellen hat der Gesetzgeber bei Inkraftsetzung von ATDG n.F. und RED-G n.F. nicht vorgenommen. Auch wenn diese von der Fristsetzung des BVerfG nicht erfasst waren, so ist ihre verfassungskonforme Ausgestaltung doch Voraussetzung f&uuml;r die Zul&auml;ssigkeit des Datenaustauschs. Das f&uuml;hrt erneut zu dem Punkt zur&uuml;ck, dass bis zu einer verfassungskonformen Regelung der &Uuml;bermittlungsvorschriften nur solche Daten f&uuml;r die Informationsanbahnung erforderlich sind, die nach dem Urteil des BVerfG auch &uuml;bermittelt werden d&uuml;rfen. Die Bestimmtheitsanforderungen k&ouml;nnen nur dann abgesenkt werden, wenn es konkrete Verwendungserfordernisse f&uuml;r &uuml;berragende Rechtsg&uuml;ter gebieten, womit regelm&auml;&szlig;ig die Anforderung des Eilfalls jenseits des Erfordernis der Gegenw&auml;rtigkeit der Gefahr beschrieben werden: Eine konkrete Gef&auml;hrdungen f&uuml;r die Schutzg&uuml;ter Leib, Leben, Freiheit von Menschen und den Bestand des Staates (s.o. 2.c; vgl. auch &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz 2 ATDG). In diesem Zusammenhang d&uuml;rfte sich ein Gro&szlig;teil der in der RED gespeicherten Daten als nicht erforderlich herausstellen und ist &#8211; zumindest aus der gemeinsamen Verbunddatei &#8211; zu l&ouml;schen.<\/p>\n<p>(2) Keine Abschaffung des Eilfalls<br \/>An der vom BVerfG abgenickten Eilfallregelung (Rn. 201 ff.) halten auch die insoweit unver&auml;ndert gebliebenen &sect;&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 ATDG\/RED-G fest. Eine Initiative des Bundesrates, die Regelung f&uuml;r den Eilfallzugriff angesichts seiner geringen Bedeutung f&uuml;r die Praxis(83) aufzuheben, konnte sich weder bei der Bundesregierung noch im Bundestag durchsetzen (84)&nbsp;Indessen deutet schon der Evaluationsbericht an, dass die Daten&uuml;bermittlung in der Praxis jenseits der ATD bzw. der RED durch einen Anruf beim Kollegen aus dem anderen Amt oder &#8211; in den Gemeinsamen Zentren wie in Berlin-Treptow &#8211; durch einen Gang zur Kollegin vom anderen Dienst eine Etage h&ouml;her erledigt wird, was eine effektive Kontrolle der Datennutzung weitgehend verunm&ouml;glicht.(85)<\/p>\n<p>3) Unzul&auml;ngliche Einschr&auml;nkung der Inverssuche<br \/>Das BVerfG hatte &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 lt.&nbsp;a ATDG insoweit f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt, als dieser zu merkmalsbezogenen Recherchen in den erweiterten Grunddaten erm&auml;chtigte, &#8222;die der abfragenden Beh&ouml;rde im Trefferfall nicht nur eine Fundstelle zu weiterf&uuml;hrenden Informationen vermittelt, sondern unmittelbar Zugang zu den entsprechenden einfachen Grunddaten des &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;a ATDG verschafft.&#8220; (Rn. 198) Auf diese Weise war es den Beh&ouml;rden m&ouml;glich, ohne einen Verdacht gegen konkrete Personen in der ATD oder RED in den erweiterten Grunddaten nach bestimmten Angaben zu suchen (z.B. Wohnort, Sprache, Beruf, F&uuml;hrerschein und Flugberechtigung) und sich die darauf passenden Grunddaten anzeigen zu lassen (d.h. Name, Anschrift, Foto usw.). Diese Recherchefunktion hat den normativen Normalfall von &sect;&nbsp;5 ATDG zur Praxisausnahme werden lassen, denn sie erlaubte den recherchierenden Beh&ouml;rden, jenseits einer anlassbezogenen Einzelabfrage zu konkreten Personen, auch &#8222;eine Rasterung, Sammelabfrage oder die &uuml;bergreifende Ermittlung von Zusammenh&auml;ngen zwischen Personen durch Verkn&uuml;pfung von Datenfeldern&#8220; (Rn. 194) und damit &#8222;die M&ouml;glichkeit der individuellen Erschlie&szlig;ung des weitreichenden Informationsgehalts aller Grunddaten&#8220; (Rn. 200). Das BVerfG verlangte daher, dass in solchen F&auml;llen kein Zugriff auf die Grunddaten erfolgen d&uuml;rfe, sondern allenfalls ein Fundstellennachweis.<\/p>\n<p>Entsprechend wurde es in den &sect;&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 5 ATDG n.F.\/RED-G n.F. geregelt. Allerdings spricht viel daf&uuml;r, dass auch die Neuregelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Schutz besonders sensibler Daten nicht gen&uuml;gt. Zum einen wird die mittelbare Recherche zum Zwecke der Verdachtsgewinnung dadurch nicht verhindert, sondern nur eingeschr&auml;nkt. Wie Ex-BKA-Pr&auml;sident Zierke in seiner Stellungnahme deutlich gemacht hat, m&uuml;ssen die zuvor angezeigten Grunddaten nunmehr &#8222;h&auml;ndisch&#8220; abgefragt und nachgearbeitet werden, was praktisch zu noch mehr Einzelabfragen bei den beteiligten Beh&ouml;rden f&uuml;hren und aller Voraussicht nach auch telefonisch erfolgen wird.(86) Zum anderen aber m&uuml;ssten, wie oben dargelegt, eine Reihe von Datenarten von der Recherchem&ouml;glichkeit ausgenommen werden: die nach &sect;&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F.\/RED-G n.F. verdeckt zu speichernden, die in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b gg, hh, oo, ss (2. Alt.) ATDG n.F. und &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b mm, qq, rr, vv (2. Alt.) bezeichneten sowie die Kontaktierungsinformationen zu den nach &sect;&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 ATDG n.F.\/RED-G n.F. zu speichernden Kontaktpersonen.<\/p>\n<p>(4) Weiterverwendung au&szlig;erhalb der Verbunddatei <br \/>Zur weiteren Verwendung der Daten durch die abrufende Stelle ordnen &sect;&sect;&nbsp;6 ATDG\/ RED-G an, dass diese die aus der Verbunddatei erlangten Daten nur zum Zwecke der &Uuml;berpr&uuml;fung von Personen oder Organisationen im Rahmen ihrer Aufgaben zur Aufkl&auml;rung (Geheimdienste) oder Bek&auml;mpfung (Polizeibeh&ouml;rden) des internationalen Terrorismus bzw. im Falle der RED des gewaltbezogenen Rechtsextremismus verwenden d&uuml;rfen. Das ist keine triviale Festlegung, denn der mit der Daten&uuml;bermittlung zwischen Geheimdiensten und Polizeistellen einhergehende erhebliche Grundrechts&shy;eingriff wird ja gerade vor dem Hintergrund der besonderen terroristischen oder gewaltf&ouml;rmigen Bedrohungslagen gerechtfertigt. Lediglich unter den kumulativ genannten Voraussetzungen des Satzes 2 d&uuml;rfen diese Daten auch zu anderen Zwecken verwendet werden, n&auml;mlich wenn diese mit Zustimmung der &uuml;bermittelnden Beh&ouml;rde (Nr. 2) zu Verfolgung einer besonders schweren Straftat (Nr.&nbsp;1 Alt.&nbsp;2) oder zur Abwehr einer Gefahr f&uuml;r Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person (Nr.&nbsp;1 Alt.&nbsp;2) erforderlich sind. W&auml;hrend die zweite Alternative mit ihrer klassisch polizeilichen Schutzgutbenennung allenfalls auf der Erheblichkeitsebene Bedenken ausl&ouml;st &#8211; nicht jede Gefahr f&uuml;r die Gesundheit kann eine Zweck&auml;nderung rechtfertigen, es bedarf erneut eines herausragenden &ouml;ffentlichen Interesses &#8211;, begegnet die erste Alternativ mit der pauschalen, nicht n&auml;her definierten Verweisung auf besonders schwere Straftaten erheblichen Bedenken.(87) Denn was unter &#8222;besonders schwere Straftaten&#8220; zu verstehen ist, ergibt sich weder aus dem Grundgesetz noch l&auml;sst es sich aus dem einschl&auml;gigen Fachrecht mit allgemeiner Geltung ermitteln. Die Entscheidung dar&uuml;ber wird daher regelm&auml;&szlig;ig die Exekutive treffen m&uuml;ssen, wof&uuml;r der Gesetzgeber aber weder ihr noch den Betroffenen oder der ohnehin kaum zum Zuge kommenden Rechtsprechung bereichsspezifische und normenklare Regelungen anbietet.(88) Auch wenn sich das BVerfG wiederum unter Hinweis auf die Anforderungen des Fachrechtes einer weiteren Pr&uuml;fung von &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz 2 ATDG enthalten hat, leidet die Norm insoweit unter erheblichen Bestimmtheitsdefiziten.(89)<\/p>\n<p>dd) &Auml;nderung des AufenthG (Visa-Abgleich mit der ATDG)<\/p>\n<p>Schon seit Einf&uuml;hrung der Visa-Warndatei mit Gesetz vom 22. Dezember 2012 sieht der neu eingef&uuml;hrte &sect;&nbsp;72a Abs. 2 AufenthG einen automatisierten Datenabgleich in allen Visaverfahren vor.(90) Davon sind nach Abs. 1 sowohl die antragstellenden Personen als auch die sie Einladenden oder als Referenzpersonen benannten sowie jene Personen betroffen, die durch Abgabe von Verpflichtungserkl&auml;rungen oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren. Dazu werden die Daten von den deutschen Botschaften an das Bundesverwaltungsamt &uuml;bermittelt, das sie in einer eigenen Datei speichert und einen automatisierten Datenabgleich mit den in der ATD gespeicherten Personen durchf&uuml;hrt. Im Falle eines Treffers werden die Daten markiert und den datenverantwortlichen Dienststellen &uuml;bermittelt, damit diese m&ouml;gliche Versagungsgr&uuml;nde nach &sect;&nbsp;5 Abs. 4 AufenthG oder andere Sicherheitsbedenken gegen eine Visaerteilung pr&uuml;fen und entsprechende Informationen wiederum &uuml;ber das Bundesverwaltungsamt an die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik &uuml;bermitteln k&ouml;nnen (&sect;&nbsp;72a Abs. 3 AufenthG). Dabei d&uuml;rfen die beteiligten Sicherheitsbeh&ouml;rden die an sie &uuml;bermittelten Daten nach &sect;&nbsp;72a Abs. 3 AufenthG auch f&uuml;r eigene Zwecke verwenden und damit auch an weitere Beh&ouml;rden &uuml;bermitteln, wof&uuml;r die jeweiligen beh&ouml;rdenspezifischen Bestimmungen ma&szlig;geblich sind.<\/p>\n<p>Damit wurden die bereits zuvor nach &sect;&nbsp;73 AufenthG f&uuml;r Antragsteller aus bestimmten als sicherheitsrelevant eingestuften Staaten geltende Konsultationsverfahren auf s&auml;mtliche Visumverfahren ausgedehnt, und zwar auf alle Personen, die an der Einreise eines\/einer visumpflichtigen Ausl&auml;nder_in beteiligt sind. &#8222;Der Abgleich mit der ATD dient dabei als Vorstufe zur Ermittlung derjenigen Verfahren, in denen eine &Uuml;berpr&uuml;fung durch die Sicherheitsbeh&ouml;rden erfolgen soll.&#8220;(91) Nachdem ausweislich der damaligen Gesetzesbegr&uuml;ndung auch bisher schon kein Abgleich der Visaverfahrensbeteiligten mit undolosen Kontaktpersonen vorgesehen war (&sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b ATDG),(92) werden durch Art. 3 &Auml;G nun auch die Unterst&uuml;tzer_innen und Bef&uuml;rworter_innen von diesem Abgleich ausgenommen (&sect;&nbsp;72a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). An eine gebotene &Uuml;berpr&uuml;fung der vielfach bestrittenen Erforderlichkeit von &sect;&nbsp;72a AufenthG &#8211; ein entsprechendes Konsultationsverfahren ist schlie&szlig;lich im Bedarfsfall schon in &sect;&nbsp;73 AufenthG vorgesehen(93) &#8211; oder eine Evaluierung ihrer Durchf&uuml;hrung, die gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch von der ATD-Evaluation nicht erfasst wurde, ist ganz offensichtlich nicht gedacht worden &#8211; tut aber Not.<\/p>\n<p><i>Der Beitrag wird mit einem dritten Teil fortgesetzt, in dem folgende offene Fragen behandelt werden: erweiterte projektbezogene Datennutzung, Projektdateien, Data-Mining und Schluss.<\/i><\/p>\n<p><i><b>MICHAEL PL&Ouml;SE&nbsp;<\/b>&nbsp; studierte Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaften an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin, war dort im arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen (akj-berlin) aktiv. Seit 2007 Lehrbeauftragter f&uuml;r Staats- und Verwaltungsrecht an der Juristischen Fakult&auml;t der HUB, seit 2010 auch an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin (Fachbereich 5 &#8211; Polizei und Sicherheitsmanagement). Er promoviert mit einem Stipendium der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung bei Prof. Rosemarie Will zur &#8222;Sicherheitsrechtsprechung des BVerfG vor und nach dem 11. September 2001&#8220;. Kontakt: <\/i><a href=\"mailto:ploese%40rewi.hu-berlin.de\"><i>ploese@rewi.hu-berlin.de<\/i><\/a><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>(1)&nbsp; BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, Az. 1 BvR 1215\/07, zitiert nach <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20130424_1bvr121507.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20130424_1bvr121507.html<\/a>, Rn. 106, von dort auch die nachfolgend nicht n&auml;her bezeichneten Randnummern = Absatznummern.<\/p>\n<p>(2)&nbsp; vorg&auml;nge 206\/207, S. 122&#8211;134.<\/p>\n<p>(3)&nbsp; &#8222;Bundesregierung schl&auml;gt ein verfassungswidriges Anti-Terror-Datei-Gesetz vor&#8220;, PM der Humanistischen Union vom 5. Juni 2014 (im Internet abrufbar); Stellungnahme des Deutschen Instituts f&uuml;r Menschenrechte vom 6. Mai 2014 (Internet: <a href=\"http:\/\/www.institut-fuer-menschenrechte.de\/akt\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.institut-fuer-menschenrechte.de\/akt<\/a><\/p>\n<p>(4)&nbsp; BR-Drs. 153\/14 = BT-Drs. 18\/1565, Anlage 3.<\/p>\n<p>(5)&nbsp; Die Gutachten zur &ouml;ffentlichen Anh&ouml;rung des Bundestags-Innenausschusses am 22.2014 von Clemens Arzt (A-Drs. 18(4)144 A), Matthias B&auml;cker (A-Drs. 18(4)144 B), Kyrill-Alexander Schwarz (A-Drs. 18(4)144 C), Catrin Rieband, Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz (A-Drs. 18(4)144 D), Heinrich Amadeus Wolff (A-Drs. 18(4)144 E), Matthias Rossi (A-Drs. 18(4)144 F), J&ouml;rg Ziercke, Pr&auml;sident des BKA (A-Drs. 18(4)144 G) und Eric T&ouml;pfer, Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte (A-Drs. 18(4)147) sind abrufbar unter dem Download: <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/bundestag\/ausschuesse18\/a04\/anhoerungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bundestag.de\/bundestag\/ausschuesse18\/a04\/anhoerungen\/<\/a> 22_sitzung-antiterrordateigesetz\/297120 (22.03.15), der Vorgang mit den Parlamentsdrucksachen im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages: <a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/extrakt\/ba\/WP18\/593\/59398.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/dipbt.bundestag.de\/extrakt\/ba\/WP18\/593\/59398.html<\/a> (22.03.15); ferner die wenig spezifische Stellungnahme der BdDI Andrea Vo&szlig;hoff gegen&uuml;ber der Abgeordneten Irene Mihalic vom 15.07.2014: <a href=\"https:\/\/fragdenstaat.de\/files\/foi\/22918\/V-642-3_001_1100Mihalic.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/fragdenstaat.de\/files\/foi\/22918\/V-642-3_001_1100Mihalic.pdf<\/a>&nbsp; (abgerufen am 01.04.2015).<\/p>\n<p>(6)&nbsp; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 15.10.2014, BT-Drs.<\/p>\n<p>(7)&nbsp; Vor allem betrifft dies die &sect;&sect;&nbsp;19, 20 BVerfSchG, &sect;&nbsp;9 BNDG, &sect;&nbsp;11 MADG i.V.m. &sect;&nbsp;19 BVerfSchG, &uuml;berdenkenswert sind aber auch &sect;&nbsp;20v BKAG, &sect;&nbsp;474 Abs.&nbsp;2 StPO. Vgl. dazu Arzt, a.a.O. (Fn. 5), S. 2 und 17; B&auml;cker, a.a.O. (Fn. 5), S. 12; Rossi, a.a.O. (Fn. 5), S. 14; Wolff, a.a.O. (Fn. 5), S. 4 sowie den ersten Teil dieses Beitrags, in: vorg&auml;nge 206\/207, S. 129 f.&nbsp;<\/p>\n<p>(8)&nbsp; Zur Kritik an den Unzul&auml;nglichkeiten bisheriger Evaluationen von Anti-Terror-Gesetzen: Rosemarie Will, Die Evaluation als B&uuml;rgerrechtsfrage. 10 Jahre nach 9\/11 fehlt noch immer eine n&uuml;chterne Bilanz der Terrorismusgesetzgebung, Mitteilungen der Humanistischen Union, Oktober 2011, S. 1&#8211;5; zu den Anforderungen an eine Evaluation von Sicherheitsgesetzen statt vieler: Marion Albers, Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Evaluierung neuer Gesetze zum Schutz der Inneren Sicherheit, in: Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte (Hrsg.): Menschenrechte &#8211; Innere Sicherheit &#8211; Rechtsstaat, Berlin 2006, S. 21&#8211;36.<\/p>\n<p>(9)&nbsp; Insofern gelten die Bestimmungen zum Inkrafttreten der Art. 5 Abs. 2 des Gemeinsame-Dateien-Gesetz vom 22.12.2006, BGBl. I S. 3409 und Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bek&auml;mpfung des Rechtsextremismus vom 20.08.2012, BGBl. I. S. 1798 fort.<\/p>\n<p>(10) BR-Drs. 153\/14, S. 4 = BT-Drs. 18\/1565, Anlage 3.<\/p>\n<p>(11) BT-Drs. 18\/1565, Anlage 4.<\/p>\n<p>(12) BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, Rn. 220; vgl. Schwabenbauer, Heimliche Grundrechtseingriffe, Ein Beitrag zu den M&ouml;glichkeiten und Grenzen sicherheitsbeh&ouml;rdlicher Ausforschung, T&uuml;bingen 2013, S. 324; grunds&auml;tzlich Andreas W. Hofmann, Die Wirksamkeit einer Norm als verfassungsrechtlicher Geltungsgrund?, NJW 2014, S. 442&#8211;446; skeptisch dagegen Stefan Huster, Die Beobachtungspflicht des Gesetzgebers: Ein neues Instrument zur verfassungsrechtlichen Bew&auml;ltigung sozialen Wandels?, ZfRSoz 2003, S. 3&#8211;26; in Bezug auf die Gestaltungsm&ouml;glichkeiten des BVerfG Michael Gerhardt, Probleme des gesetzgeberischen Unterlassens in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bericht des Bundesverfassungsgerichts f&uuml;r die XIV. Konferenz der Europ&auml;ischen Verfassungsgerichte 2008 (12.09.2007), S. 42 f.<\/p>\n<p>(13) Arzt, a.a.O. (Fn. 5), S. 6 f.; a.A. Rossi, a.a.O. (Fn. 5), S. 3 f., der hier die M&ouml;glichkeit einer systematischen Auslegung im Kontext der jeweiligen Gesetze f&uuml;r ausreichend erachtet und dem ATDG-Urteil des BVerfG zum Inhalt der Vorschrift im &Uuml;brigen auch keine strengeren Ma&szlig;st&auml;be entnehmen kann.<\/p>\n<p>(14) A.a.O. Rn. 139 ff. zur Publikationspflicht im Falle einer Beteiligung weiterer, im Gesetz nicht benannter Sicherheitsbeh&ouml;rden; Rn. 221 f. zur Berichtspflicht gegen&uuml;ber Parlament und &Ouml;ffentlichkeit.<\/p>\n<p>(15) Clemens Arzt, Antiterrordatei verfassungsgem&auml;&szlig; &#8211; Trennungsgebot tot?, NVwZ 2013, S. 1331.<\/p>\n<p>(16) Insoweit bleiben &sect;&nbsp;12 ATDG und &sect;&nbsp;13 RED-G g&auml;nzlich unver&auml;ndert.<\/p>\n<p>(17) Immerhin gelten neben den jeweiligen Gesetzen (RED-G und ATDG), jeweils eine ver&ouml;ffentlichungspflichtige Rechtsverordnung des BMI &uuml;ber die Beteiligung weiterer Polizeivollzugsbeh&ouml;rden nach &sect;&nbsp;1 Abs. 2 ATDG n.F., eine im BGBl. zu ver&ouml;ffentlichende Verwaltungsvorschrift zu den einzelnen Speicherkriterien (&sect;&nbsp;3 Abs. 4 ATDG n.F.), eine bisher nur f&uuml;r den Dienstgebrauch vorgesehene Errichtungsanordnung nach &sect;&nbsp;12 ATDG (die u.a. n&auml;here Festlegungen f&uuml;r den Bereich des erfassten internationalen Terrorismus, die Art der zu speichernden Daten, die zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Beh&ouml;rden, die Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage sowie zur Protokollierung enth&auml;lt), sowie zahlreiche auf Landesebene mit unterschiedlichen Auspr&auml;gungen parallel bestehende &Uuml;bermittlungsvorschriften, welcher auf Bundesebene mit &sect;&sect;&nbsp;17 ff. BVerfSchG, &sect;&sect; 8 ff. BNDG, &sect;&sect; 10 ff. MADG, &sect;&nbsp;474 Abs. 2 Satz 2, &sect; 477 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 StPO, &sect;&sect;&nbsp;72a f. AufenthG noch eine betr&auml;chtliche Anzahl weiterer Regelungen gegen&uuml;bersteht.<\/p>\n<p>(18) BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, Rn. 183 ff. mit Verweis auf S&auml;chsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003, Az. Vf. 43-II-00, juris, Rn. 193 ff.<\/p>\n<p>(19) Davon abgesehen sind die nach &sect;&nbsp;3 Abs. 4 ATDG n.F. in der Verwaltungsvorschrift vorzunehmenden Konkretisierungen nach &sect;&nbsp;12 Satz 1 Nr. 3 und 4 ATDG auch in der Errichtungsanordnung festzulegen, so dass auch zur Vermeidung von b&uuml;rokratischen Parallelregelungen die einheitliche Ver&ouml;ffentlichung der Errichtungsanordnung als Rechtsverordnung des BMI oder Verwaltungsvorschrift des BKA im Bundesgesetzblatt sinnvoller gewesen w&auml;re. Gleiches gilt f&uuml;r das RED-G n.F. entsprechend.<br \/>(20) Zu den polizeilichen Verbunddateien am Bsp. der &#8222;Gewaltt&auml;ter&#8211;Sport-Datei&#8220; vgl. BVerwG, Urt. v. 9. 6. 2010, Az.: 6 C 5\/09, NJW 2011, S. 405; dazu Celmens Arzt, Verbunddateien des Bundeskriminalamts &#8211; Zeitgerechte Flurbereinigung, NJW 2011, S. 352 ff.; ders.\/ Jana Eier, Zur Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Speicherung personenbezogener Daten in &raquo;Gewaltt&auml;ter&laquo;-Verbunddateien des Bundeskriminalamts, DVBl. 2010, S. 816&#8211;824 (S. 823).<\/p>\n<p>(21) Vgl. Clemens Arzt, in: Schenke\/ Graulich\/ Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, &sect; 10 ATDG, Rn. 12 ff., &sect; 11 RED-G, Rn. 12 ff. Ein entsprechender Kompetenztitel f&uuml;r den Bund erg&auml;be sich aus Art.&nbsp;73 Abs. 1 Nr.&nbsp;10 GG.<\/p>\n<p>(22) Problematisch ist jedoch, dass die L&ouml;schfristen f&uuml;r die zu Kontrollzwecken aufzubewahrenden Datens&auml;tze mitunter k&uuml;rzer sind als die Kontrollperioden. So sieht z.B. &sect;&nbsp;72a Abs.&nbsp;6 AufenthG zwar die Anlegung eines umfangreichen Protokolldatensatzes zum Datenabgleich mit der ATD und die Weiterverwendung der Ergebnisse &#8222;zum Zwecke der Datenschutzkontrolle&#8220; vor. Die Protokolldaten sind jedoch &#8222;am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten, sofern sie nicht f&uuml;r ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren ben&ouml;tigt werden.&#8220; Hier schuldet der Gesetzgeber also eine grundlegende Durchsicht und Harmonisierung in Bezug auf die kontrollrechtlichen Zust&auml;ndigkeiten und Fristen &uuml;ber die ganze Breite der wechselseitig bestehenden Gesetzesverweisungen.<\/p>\n<p>(23) Vgl. Gesetzesbegr&uuml;ndung, BT-Drs. 18\/1565, S. 18. Das BKA hat indes in seiner Stellungnahme, a.a.O. (Fn. 5), S. 10, deutlich gemacht, dass es auch zuk&uuml;nftig eine im Auftrag f&uuml;r die L&auml;nder erfolgende Datenschutzkontrolle durch die BfDI f&uuml;r einen Versto&szlig; gegen die f&ouml;derale Ordnung des GG erachtet und allenfalls eine im Auftrag der L&auml;nder erfolgende Erhebung der &#8222;Datenspeicherungen und -abrufe des [jeweiligen] Landes in der ATD&#8220; durch die BfDI f&uuml;r zul&auml;ssig h&auml;lt.<\/p>\n<p>(24) Eric T&ouml;pfer, schl&auml;gt in seiner f&uuml;r das Deutsche Institut f&uuml;r Menschenrechte gegen&uuml;ber dem BT-Innenausschuss abgegebenen schriftlichen Stellungnahme, Ausschuss-Drs. 18(4)147, S. 4, eine &Auml;nderung von &sect;&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BDSG vor, die der BfDI ein &#8222;Initiativrecht zur Befassung mit G10-Daten betreffenden Fragen gegen&uuml;ber der G10-Kommission&#8220; einr&auml;umt.<\/p>\n<p>(25) Dies betraf im August 2012 immerhin 2.833 Personendatens&auml;tze, mithin ein F&uuml;nftel des Gesamtdatenbestandes; vgl. Eric T&ouml;pfer, Informationsaustausch zwischen Polizei und Nachrichtendiensten strikt begrenzen. Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrordatei, Policy Paper des Deutschen Instituts f&uuml;r Menschenrechte, Juni 2013, S. 12; ders., a.a.O. (Fn. 24).<\/p>\n<p>(26) Vgl. J&uuml;rgen Scheele, Verdachtslose Rasterfahndung des BND. Eine Zehnjahresbilanz 2002&#8211;2012, B&uuml;rgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 105 (Mai 2014), S. 34&#8211;43; Eric T&ouml;pfer, Was die Novellierung des Antiterrordateigesetzes mit den Snowden-Enth&uuml;llungen zu tun hat, Gastkommentar auf netzpolitik.org vom 12.09.2014: <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2014\/was-die-novellierung-des-antiterrordateigesetzes-mit-den-snowden-enthuellungen-zu-tun-hat\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/netzpolitik.org\/2014\/was-die-novellierung-des-antiterrordateigesetzes-mit-den-snowden-enthuellungen-zu-tun-hat\/<\/a> (20.04.2015)..<\/p>\n<p>(27) Aufgrund der Empfehlungen des Innenausschusses nunmehr in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo i.V.m. Abs. 2 ATDG n.F. aufgegangen.<br \/>(28) BT-Drs. 18\/1565, S. 17 f.<\/p>\n<p>(29) Die Gesetzesbegr&uuml;ndung (a.a.O., S. 16) h&auml;lt sich hier zwar eng an die Entscheidung des BVerfG, offen bleibt jedoch, ob dessen Verbot eines alleinigen Abstellens &#8222;auf eine innere Haltung [&#8230;], die sich in keinerlei gewaltf&ouml;rdernden Aktivit&auml;ten niedergeschlagen haben muss&#8220; (Rn. 161), so zu verstehen ist, dass die gewaltf&ouml;rdernde Aktivit&auml;t in der Person des Bef&uuml;rworters eintreten muss oder ob es schon gen&uuml;gen soll, wenn dessen Bef&uuml;rworten sich in der gewaltf&ouml;rdernden Aktivit&auml;t von Dritten &#8222;niederschl&auml;gt&#8220;. Auch wenn nicht jeder Satz des BVerfG auf die Waagschale gelegt werden sollte und das BVerfG an der Zul&auml;ssigkeit der Speicherung sog. &#8222;Hassprediger&#8220; keinen Zweifel l&auml;sst, spricht m.E. viel daf&uuml;r, auf das Kriterium des Bef&uuml;rwortens ganz zu verzichten, weil im ersten Fall bereits das Alternativmerkmal des &#8222;Unterst&uuml;tzens&#8220; eingreift, im zweiten Fall nicht hinter den strafrechtlichen Anstiftungsvorsatz i.S.v. &sect;&nbsp;26 StGB zur&uuml;ckgegangen werden sollte.<\/p>\n<p>(30) Eine &auml;hnlich eingeschr&auml;nkte Formulierung gebraucht bislang &sect;&nbsp;54 Nr. 5a AufenthG als Anlass f&uuml;r eine Regelausweisung. Gleichwohl operiert der gegenw&auml;rtig diskutierte &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung&#8220;, BT-Drs. 18\/4097 vom 25.02.2015 mit der Neuregelung des Ausweisungsrechts in den &sect;&sect; 53&#8211;55 AufenthG durchaus auch mit sehr unbestimmten Tatbest&auml;nden, wenn es darum geht, bei der nun vorgesehenen Einzelfallabw&auml;gung ein Ausweisungsinteresse geltend zu machen: Nach &sect;&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 wiegt das Ausweisungsinteresse u.a. dann besonders schwer, wenn der Ausl&auml;nder (Nr.&nbsp;5) zu Hass gegen Teile der Bev&ouml;lkerung aufruft (vgl. auch Abs. 2 Nr. 5&#8211;7).<\/p>\n<p>(31) &Auml;hnliche Bedenken in der Stellungnahme von B&auml;cker, a.a.O. (Fn. 5), S. 3 f., der ein &#8222;staatliches Eindringen in die kommunikative Privatsph&auml;re&#8220; kritisiert und im Hinblick auf das im Gesetzentwurf angef&uuml;hrte Regelbeispiel der sog. Hassprediger den folgenden Formulierungsvorschlag macht: Personen, die &#8230;zu rechtswidriger Gewaltanwendung &#8222;&ouml;ffentlich aufrufen&#8220; (S. 4); eher mit klarstellender Intension auch Rossi, a.a.O. (Fn. 5), S. 7.<\/p>\n<p>(32) Nach BGHSt 28, 312, 314; 31, 16, 22; 32, 310 ist eine blo&szlig;e politische Unmuts&auml;u&szlig;erungen oder Provokation ebenso wenig strafbarkeitsbegr&uuml;ndend wie das einfache Bef&uuml;rworten von Straftaten oder diesbez&uuml;gliche Meinungs&auml;u&szlig;erungen, selbst wenn sie bei einigen in Frage kommenden Personen Pl&auml;ne f&uuml;r eine Straftat ausl&ouml;sen. Erforderlich sei vielmehr ein dar&uuml;ber hinausgehendes, bewusst finales Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten strafbaren Handlungen hervorzurufen.<\/p>\n<p>(33) BVerfGE 39, 334 (347 f.).<\/p>\n<p>(34) BR-Drs. 153\/14, S. 1 = BT-Drs. 18\/1565, Anlage 3.<\/p>\n<p>(35) BT-Drs. 18\/1565, S. 27 (Anlage 4) mit Bezug auf die Gesetzesbegr&uuml;ndung zu &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr.&nbsp;2 ATDG, S. 16: &#8222;Als Gewalt im Sinne des Gesetzes ist gem&auml;&szlig; der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in Rz. 151 nur Gewalt zu verstehen, die unmittelbar gegen Leib und Leben gerichtet oder durch den Einsatz gemeingef&auml;hrlicher Mittel gepr&auml;gt ist. Unter vors&auml;tzlichem Hervorrufen von Gewalt ist nur das willentliche Hervorrufen von Gewalt zu verstehen (Rz. 152).&#8220;<\/p>\n<p>(36) BVerfGE 110, 33 (52 ff.); 113, 348 (375 ff.); 120, 274 (315 f.).<\/p>\n<p>(37) BVerfGE 21, 73 (79 f.); 31, 255 (264); 83, 130 (145); 102, 254 (337); 110, 33 (56 f.); 118, 168 (188); 120, 274 (316).<\/p>\n<p>(38) Vgl. die Stellungnahmen im Innenausschuss von C. Arzt, a.a.O. (Fn. 5), S.&nbsp;7, der dies auch auf das v&ouml;llig unbestimmte und hinsichtlich der staatlichen Zuordnung an den Schutz der Meinungsfreiheit r&uuml;hrende Merkmal der &#8222;rechtsextremistischen Szene&#8220; &uuml;bertr&auml;gt; vgl. auch M. B&auml;cker, a.a.O. (Fn. 5), S. 4; M. Rossi, a.a.O. (Fn. 5), S. 5 f.; nur andeutend H.A. Wolff, a.a.O. (Fn. 5), S. 4.<\/p>\n<p>(39) Das Minderheitenvotum f&uuml;hrt hierzu immerhin die parlamentarische Kritik an, konzentriert sich dabei aber auf die bewusst gew&auml;hlte Offenheit und begriffliche Unsch&auml;rfe des Gesetzeswortlauts, ohne auf den Punkt der Rechtswidrigkeit selbst einzugehen, vgl. Rn. 156.<\/p>\n<p>(40) Vgl. Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbek&auml;mpfung, ABl. L 164\/3 vom 22. Juni 2002, Art. 1; Entwurf einer Allgemeinen Konvention zum internationalen Terrorismus, in: Measures to eliminate international terrorism, Report of the Working Group vom 3. November 2010, UN Doc. A\/C.6\/65\/L.10.<\/p>\n<p>41) BT-Drs. 16\/3642 vom 29.11.2006, S. 14 f.<\/p>\n<p>(42) Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 02.08.2007 , BT-Drs. 16\/6189, S. 5&#8211;7.<\/p>\n<p>(43) BGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. 3 StR 179\/10.<\/p>\n<p>(44) Beschluss 2011\/872\/GASP des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und K&ouml;rperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001\/931\/GASP &uuml;ber die Anwendung besonderer Ma&szlig;nahmen zur Bek&auml;mpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011\/430\/GASP, Anlage 1, 2. Nr. 15, Amtsblatt der Europ&auml;ischen Union L 343\/54, S. 58; eine fr&uuml;here Listung wurde vom EuGH wegen mangelhafter Begr&uuml;ndung f&uuml;r rechtswidrig erkl&auml;rt, Urteile des EuGH T-229\/02 PKK .\/. Rat und T-253\/04 KONGRA-GEL u.a. .\/. Rat vom 3. April 2008.<\/p>\n<p>(45) Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 09.12.2014, BT-Drs. 18\/3491, S. 3.<\/p>\n<p>(46) Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 28.05.2010, BT-Drs. 17\/1882; seit 1996 laufen vor dem OLG Stuttgart Verfahren nach &sect;&nbsp;129b StGB wegen Mitgliedschaft in der marxistisch-leninistische DHKP-C, vgl. auch OLG D&uuml;sseldorf, Urteil vom 29.08.2014, Az.: III &#8211; 4 StS 1\/14.<\/p>\n<p>(47) Vgl. Thomas Seibert, Kurden im Irak. K&auml;mpfer mit neuem Image, Tagesspiegel vom 13.08.2014.<\/p>\n<p>(48) Spiegel-Online, Meldung vom 14. Februar 2015: Ausr&uuml;stung der Bundeswehr m&ouml;glicherweise in die H&auml;nde der PKK gelangt, <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/politik\/ausland\/bundeswehr-waffen-moeglicherweise-in-haende-der-pkk-gelangt-a-1018355.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.spiegel.de\/politik\/ausland\/bundeswehr-waffen-moeglicherweise-in-haende-der-pkk-gelangt-a-1018355.html<\/a> (22.03.2015).<\/p>\n<p>(49) Vorbemerkung zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 07.01.2015, BT-Drs. 18\/3702, S. 1 (und 4): &#8222;Die Bundesregierung bleibt dabei, Rekrutierungen und andere Unterstu&#776;tzungsleistungen fu&#776;r den bewaffneten Kampf terroristischer Gruppen zu missbilligen und im Rahmen ihrer M&ouml;glichkeiten zu verhindern. Die Bundesregierung h&auml;lt insoweit an ihrem Standpunkt fest, nicht zwischen vermeintlich ,guten&#8216; und ,b&ouml;sen&#8216; Terroristen zu unterscheiden.&#8220; Vgl. Antwort der Bundesregierung a.a.O. (Fn. 45), S. 7.<\/p>\n<p>(50) Auch das BVerfG pr&uuml;ft die Erforderlichkeit ihrer Aufnahme nicht, sondern r&auml;umt dem Gesetzgeber hier ein voraussetzungsloses und wenig &uuml;berzeugendes Ermessen ein, dass nur auf der Angemessenheitsebene Abstriche zul&auml;sst; vgl. Rn. 149.<\/p>\n<p>(51) &Auml;hnlich BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, Rn. 146; n&auml;her zu Erscheinungsformen und Zwecken derartiger kriminalpr&auml;ventiver Straftatbest&auml;nde mit Blick auf das Terrorismusstrafrecht B&auml;cker, Hirsch und Wolff, in: Bericht der Regierungskommission zur &Uuml;berpru&#776;fung der Sicherheitsgesetzgebung in Deutschland, 2013, S. 37 ff.; zu den Eigenschaften von Vorfeld- bzw. Vorsorgema&szlig;nahmen ferner Byungwoog Park, Wandel des klassischen Polizeirechts zum neuen Sicherheitsrecht, Eine Untersuchung am Beispiel der Entscheidung &uuml;ber sog. Online-Durchsuchungen, Berlin 2013, S. 253 ff.<\/p>\n<p>(52) Stand August 2011, vgl. Bericht zur Evaluierung des Antiterrodateigesetzes vom 07.03.2013, BT-Drs. 17\/12665 (neu), S. 32.<\/p>\n<p>(53) Auch das BKA geht in seiner Stellungnahme, a.a.O. (Fn. 5), S. 6, nicht &#8222;von einem Informationsverlust&#8220; aus, &#8222;da weiterhin alle Kontaktpersonen in der ATD erfasst werden k&ouml;nnen&#8220; und &#8222;die Recherche innerhalb der erweiterten Grunddaten&#8220; als Inverssuche mit den entsprechenden Beschr&auml;nkungen m&ouml;glich bleibt.<\/p>\n<p>(54) Auf eine entsprechende &#8222;h&auml;ndische&#8220; Praxis hatte auch der damalige BKA-Pr&auml;sident J&ouml;rg Ziercke in seinem Eingangsstatement w&auml;hrend der Anh&ouml;rung im Innenausschuss des BT am 22.09.2014 hingewiesen, Protokoll-Nr. 18\/22, S. 16.<\/p>\n<p>(55) Mangels Einblick in die Manuals der Verbunddateien kann hier &uuml;ber deren technischen Aufbau nur spekuliert werden. Allerdings weist auch das BKA in seiner Stellungnahme (a.a.O., Fn. 5, S. 8) darauf hin, dass &#8222;ausgehend von zahlreichen, zum Teil technischen, Notwendigkeiten Personen redundant an die ATD\/RED angeliefert werden. H&auml;ufig liegen Erkenntnisse zu Personen in verschiedenen Beh&ouml;rden bzw. im Falle des BKA in verschiedenen Ermittlungsverfahren in der Zentralstelle vor, so dass mehrere Datens&auml;tze zu einer Person in die ATD angeliefert werden.&#8220;<\/p>\n<p>(56) BKA, a.a.O. (Fn. 5), S. 7: &#8222;Aus technischen Gru&#776;nden ist aktuell eine verdeckte Speicherung von Einzeldaten in der ATD\/RED als auch in den vom BKA genutzten Quellsystemen INPOL-Fall und b-case nicht m&ouml;glich. Seitens des BKA werden derzeit bei Vorliegen von Daten, die aus verdeckten Eingriffen in Grundrechte nach Art. 10 und 13 GG herru&#776;hren, komplette Datens&auml;tze verdeckt gespeichert.&#8220;<\/p>\n<p>(57) BVerfGE 42, 212 (219); 51, 97 (110), die damit eine Formulierung von Prodromos Dagtoglou &uuml;bernehmen, in: Bonner Kommentar, Hamburg 1950 ff., Art. 13 Rn. 33.<\/p>\n<p>(58) Am Ende des Absatzes, der den Obersatz fast vollst&auml;ndig wiederholt, hei&szlig;t es statt &#8222;uneingeschr&auml;nkte Einbeziehung&#8220; dann &#8222;unterschiedslose Einbeziehung&#8220;, vgl. Rn. 226.<\/p>\n<p>(59) Mit Verweis auf die Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung: BVerfGE 125, 260 (318 ff. und 325 ff.), die zwar ganz im Lichte von Art. 10 GG steht, aber unabh&auml;ngig davon das Kriterium unterstreicht, dass der Eingriff um so intensiver zu werten ist, je eher durch die Informationserhebung aussagekr&auml;ftige Pers&ouml;nlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden k&ouml;nnen; erst recht, wenn sie es sollen, vgl. etwas BVerfGE 115, 320 (350 f.).<\/p>\n<p>(60) BT-Drs. 18\/1565, S. 18; vgl. dazu BVerfGE 100, 313 (359 f.); 109, 279 (375 f.); 110, 33 (70).<\/p>\n<p>(61) Damit hat das BVerfG auch die verfahrensrechtliche Kennzeichnungs- und Protokollierungspflicht nunmehr &uuml;ber Eingriffsdaten aus Art.&nbsp;10 GG hinaus ganz generell auf alle Daten ausgeweitet, die durch Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also durch verdeckte Ma&szlig;nahmen zu urspr&uuml;nglich anderen Zwecken erhoben wurden. Damit ginge die Kennzeichnungspflicht der Datenverarbeiter deutlich weiter als dies bisher in Nr. 4 (Weitergabekontrolle) und Nr. 5 (Eingabekontrolle) der Anlage zu &sect;&nbsp;9 Satz 1 BDSG (BGBl. I 2003, 88) vorgesehen ist und wie es beispielhaft in &sect;&nbsp;101 Abs.&nbsp;3 StPO und &sect;&nbsp;20v Abs.&nbsp;3 BKAG f&uuml;r alle heimlichen Informationserhebungen verlangt wird (l&auml;ngst aber nicht in allen Landespolizeigesetzen, vgl. nur &sect;&nbsp;25 Abs.&nbsp;5a ASOG, der die Kennzeichnungspflicht ausschlie&szlig;lich f&uuml;r verdeckte Datenerhebungen im Schutzbereich von Art.&nbsp;13 GG aufstellt). Dem tragen die &sect;&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 ATDG\/RED-G Rechnung, wonach die nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen bei der Speicherung in der Verbunddatei aufrecht zu erhalten sind.<\/p>\n<p>(62) Hier wird das verfassungsrechtliche Dilemma deutlich, das sich in Folge einer dogmatischen Fixierung auf die Er&ouml;ffnung spezieller Schutzbereiche besonders schwer gewichteter und mit r&auml;umlichen oder technischen Vorstellungswelten verbundener Grundrechte wie Art.&nbsp;10 und 13 GG ergibt: Anstatt auf die durch denkbare Folgema&szlig;nahmen erh&ouml;hte Eingriffsdimension eines Labeling als Verd&auml;chtige\/r abzustellen (wie dies das BVerfG in Rn. 128 tut), die im Falle einer verdeckten Datenerhebung und Speicherung der Informationen in einer Verbunddatei erst hervorgerufen oder besonders gesteigert wird, schaut der Gesetzgeber schematisch allein darauf, ob die Datenerhebung an einem Ort oder auf eine Weise erfolgte, f&uuml;r die das GG tatbestandliche Ankn&uuml;pfungspunkte grundrechtliche Schutzbereiche aufstellt. Sobald sich der Mensch aber in die &Ouml;ffentlichkeit begibt, scheint das Freiheitsversprechen vertraulicher Kommunikation aus gesetzgeberischer Sicht zu entfallen. Das w&auml;re indes ein R&uuml;ckfall hinter das Volksz&auml;hlungsurteil des BVerfG von 1983, das mit solch statischen Konzepten gebrochen hatte; vgl. J&ouml;rg Pohle, Kausalit&auml;ten, Korrelationen und Datenschutzrecht, in: ders.\/Andrea Knaut (Hrsg.), Fundationes I: Geschichte und Theorie des Datenschutzes, M&uuml;nster 2014, S. 85&#8211;105 (Rn. 10); ders., Die kategoriale Trennung zwischen &#8222;&ouml;ffentlich&#8220; und &#8222;privat&#8220; ist durch die Digitalisierung aller Lebensbereiche u&#776;berholt. &Uuml;ber einen bislang ignorierten Paradigmenwechsel in der Datenschutzdebatte, in: Pl&ouml;se\/L&uuml;ders\/Fritsche\/Kuhn\/Zado, &#8222;Wor&uuml;ber reden wir eigentlich?&#8220; Festgabe f&uuml;r Rosemarie Will, im Erscheinen. Einen problembewussteren Ansatz versucht das von der Humanistisch Union mit entwickelten Index-Konzept, vgl. Michael Kuhn, Datenschutz-Index f&uuml;r Sicherheitsdatenbanken, vorg&auml;nge 206\/207, S. 152&#8211;162.<\/p>\n<p>(63) &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F. und &sect;&nbsp;4 Abs. 3 RED-G n.F. ordnen die verdeckte Speicherung (lediglich) solcher Daten an, die im Rahmen von Telekommunikations- oder Post&uuml;berwachungen (nach &sect;&sect;&nbsp;100a bzw. 99 StPO\/&sect;&nbsp;20l BKAG\/&sect;&nbsp;23a ZFdG\/&sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Art.&nbsp;10-G oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen), durch eine Online-Durchsuchung (&sect;&nbsp;20k BKAG) oder mittels technischer Hilfsmittel in oder aus Wohnungen (&sect;&nbsp;100c StPO\/&sect;&nbsp;20h BKAG \/&sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 BVerfSchG) erhoben wurden; auch dann, wenn die Informationserhebung dem Zweck der Eigensicherung von Beamt\/innen oder Zeug\/innen gedient hat (&sect;&nbsp;16 BKAG\/ &sect;&sect;&nbsp;22a und 32a ZFdG). Ma&szlig;nahmen zur &Uuml;berwachung des au&szlig;erhalb des gesch&uuml;tzten Wohnraums nicht &ouml;ffentlich gesprochenen Wortes (&sect;&sect;&nbsp;100f, 100g, 100h StPO\/&sect;&nbsp;20g BKAG\/&sect;&sect;&nbsp;18&#8211;22, 28&#8211;32 ZFdG) werden von der Vorschrift zur verdeckten Speicherung ebenso wenig erfasst wie die dauerhafte Observation (&sect;&nbsp;163f StPO\/&sect;&sect;&nbsp;20g Abs.&nbsp;2, 23 Abs. 2 BKAG\/&sect;&nbsp;28 ZFdG), der Einsatz von Verdeckten Ermittler\/innen und V-Personen (&sect;&nbsp;110a StPO\/&sect;&sect;&nbsp;20g Abs.&nbsp;2, 23 Abs.&nbsp;2 BKAG\/&sect;&nbsp;21 ZFdG) oder die Ortung im Mobilfunknetz (&sect;&nbsp;100i StPO\/&sect;&sect;&nbsp;20m und 20n BKAG\/&sect;&nbsp;7 Abs. 5 ZFdG). Die handwerkliche Ungen&uuml;gsamkeit der Vorschrift kommt auch darin zum Ausdruck, dass in Folge der &Auml;nderungen des Innenausschusses zu &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 3 ATDG\/RED-G die Verweisungsregelungen in Satz 2 von &sect;&nbsp;4 Abs. 3 ATDG n.F.\/RED-G n.F. zumindest in zwei F&auml;llen ins Leere gehen; sie zeigt sich ferner daran, dass die zu anderen Zwecken und nach einer neuen fachgesetzlichen Rechtsgrundlage gespeicherten, aber aus solchen Ma&szlig;nahmen stammenden Daten, die von &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F.\/RED-G n.F. erfasst sind, von dieser Vorschrift nicht ohne Weiteres ber&uuml;cksichtigt werden: Etwa wenn eine zum Zwecke der Eigensicherung in Wohnr&auml;umen angefertigte Aufnahme mit richterlicher Zustimmung nach &sect;&nbsp;161 Abs.&nbsp;3 StPO zur Strafverfolgung weiter genutzt wird. Nicht erfasst sind schlie&szlig;lich auch Informationen, die durch offene Ma&szlig;nahmen im Schutzbereich von Art.&nbsp;13 GG, z.B. im Rahmen von Hausdurchsuchungen gewonnen werden, was nach der hier vertretenen Auffassung zwar rechtlich nicht geboten, aber erw&auml;genswert ist.<\/p>\n<p>(64) Die betrifft auf Bundesebene die &sect;&nbsp;100g StPO, &sect;&nbsp;20m BKAG, &sect;&nbsp;23g ZFdG, &sect;&nbsp;8a Abs.&nbsp;2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG ggf. i.V.m. &sect;&nbsp;2a BNDG bzw. &sect;&nbsp;4a MADG.<\/p>\n<p>(65) So schon in der Anh&ouml;rung sehr dezidiert M. B&auml;cker, a.a.O. (Fn. 5), S. 6, der lediglich solche Daten f&uuml;r nicht weitergehend schutzw&uuml;rdig h&auml;lt, die aus offenen Ma&szlig;nahmen stammen oder aus &#8211; im Vergleich weniger eingriffsintensiven &#8211; Telekommunikations-Bestandsdatenerhebungen, womit er freilich hinter dem hier vertretenen Ansatz zur&uuml;ckbleibt, insoweit n&auml;mlich auch die Bestandsdatenauskunft eine verdeckte Ma&szlig;nahme ist.<\/p>\n<p>(66) Arzt, a.a.O (Fn. 21), &sect;&nbsp;3 ATDG Rn. 13 f.; zur Publikationspflicht siehe oben 3. a) bb).<\/p>\n<p>(67) Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Religions- und Volkszugeh&ouml;rigkeit (&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 b gg und hh ATDG) au&szlig;erordentlich problematisch, die dem besonderen Diskriminierungsschutz von Art. 3 Abs.&nbsp;3 GG unterliegen (Rn. 189) und f&uuml;r die das BVerfG angeordnet hat, &#8222;dass die Aufnahme entsprechender Angaben nicht &uuml;ber eine lediglich identifizierende Bedeutung hinausgeht.&#8220;&nbsp; Im speziellen Kontext der regelm&auml;&szlig;ig zum Zwecke der Verdachtsgewinnung genutzten Inverssuche und bei der erweiterten projektbezogene Datennutzung gem. &sect;&nbsp;6a ATDG n.F., in welche die erweiterten Grunddaten undifferenziert einbezogen sind, wirken Angaben zu Volks- und Religionszugeh&ouml;rigkeit aber regelm&auml;&szlig;ig als Bewertungskriterien f&uuml;r die beh&ouml;rdliche Einsch&auml;tzung &uuml;ber die N&auml;he eines Betroffenen zu terroristischen Aktivit&auml;ten und damit als gefahrenerh&ouml;hend oder -senkend. Damit geht deren Verwendung aber weit &uuml;ber den zul&auml;ssigen Rahmen hinaus und manifestiert die von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 GG verbotene Diskriminierung auf mehrfacher Ebene: Zun&auml;chst wird eine, in der Regel hoheitlich getroffene Zuordnung der Betroffenen zu einer bestimmten Religions- oder Volksgruppe ungefragt &uuml;bernommen, an diese Gruppe sind dann bestimmte Risikozuschreibungen gekn&uuml;pft, die wiederum auf die Betroffene gespiegelt werden, ohne dass sie hierauf einen Einfluss h&auml;tte (wie dies anders z.B. im Falle einer Mitgliedschaften zu konkreten Kampfgruppen oder verd&auml;chtigen Organisationen w&auml;re). Konsequent m&uuml;ssten diese beiden Datenarten daher nicht-recherchierbar und verdeckt in der ATD gespeichert werden und d&uuml;rften nur im Falle eines Treffers zur &Uuml;berpr&uuml;fung der Identit&auml;t einer konkreten Person offenbart werden.<br \/>(68) Auf die unpassende Verwendung dieser Abk&uuml;rzung ausgerechnet in einem Sicherheitsgesetz hat Rossi, a.a.O. (Fn. 5) S. 12, bereits im Anh&ouml;rungsverfahren vergeblich hingewiesen.<\/p>\n<p>(69) BT-Drs. 18\/1565, S. 16 f.<\/p>\n<p>(70) Vgl. dazu die verh&auml;ngnisvollen Ausf&uuml;hrungen des BVerfG in der Entscheidung zur Online-Durchsuchung: BVerfGE 120, 274 (344 f.); dazu auch Axel Henrichs, Verdeckte personale Ermittlungen im Internet, Kriminalistik 11\/2012, S. 632&#8211;636; Unabh&auml;ngiges Landeszentrum f&uuml;r Datenschutz Schleswig-Holstein, Polizeiliche Recherchen in sozialen Netzwerken zu Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, vom 12. M&auml;rz 2012: <a href=\"https:\/\/www.datenschutzzentrum.de\/polizei\/20120312-polizeiliche-recherche-soziale-netzwerke.pdf.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.datenschutzzentrum.de\/polizei\/20120312-polizeiliche-recherche-soziale-netzwerke.pdf.<\/a><\/p>\n<p>(71) Vgl. BVerfGE 130, 151 (162 f. und 179 f.), wo korrekt darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um eine Zuordnung zu einem\/einer konkreten Nutzer_in, sondern zu einer bestimmten Netzwerkschnittstelle handelt, hinter der ein_e bestimmte_r Kund_in des Dienstanbieters steht.<\/p>\n<p>(72) Im Rahmen des BND-Schl&uuml;sselprojekts &#8222;Eikonal&#8220; soll die Deutsche Telekom den BND auf dessen Verlangen und auf der Grundlage eines entsprechenden Gesch&auml;ftsbesorgungsvertrages namens &#8222;Transit&#8220; direkt auf die zum au&szlig;erdeutschen Transit genutzten Glasfaserleitungen aufschalten, vgl. die geleakten Protokolle des NSA-Untersuchungsausschusses: <a href=\"https:\/\/www.wikileaks.org\/bnd-nsa\/press\/index.de.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.wikileaks.org\/bnd-nsa\/press\/index.de.html<\/a>.<\/p>\n<p>(73) Die Rechtswidrigkeit der unbeschr&auml;nkten und regelungslosen Auslandsaufkl&auml;rung bejahten in ihren Stellungnahme anl&auml;sslich der Anh&ouml;rung des NSA-Untersuchungsausschusses am 22. Mai 2014 z.B. Matthias B&auml;cker, Erhebung, Bevorratung und &Uuml;bermittlung von Telekommunikationsdaten durch die Nachrichtendienste des Bundes, MAT A SV-2\/3 zu A-Drs. 54, S. 17 ff.; Wolfgang Hoffmann-Riem, MAT A SV-2\/1 neu zu A-Drs. 54, S. 11 ff.; Hans-J&uuml;rgen Papier, MAT A SV-2\/2 zu A-Drs. 54, S. 8.<\/p>\n<p>(74) Vgl. Eric T&ouml;pfer, a.a.O. (Fn. 26).<\/p>\n<p>(75) Vgl. John Goetz, Hans Leyendecker und Frederik Obermaier, BND will soziale Netzwerke live ausforschen, S&uuml;ddeutsche Zeitung vom 31. Mai 2014: <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/digital\/auslandsgeheim\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.sueddeutsche.de\/digital\/auslandsgeheim<\/a> dienst-bnd-will-soziale-netzwerke-live-ausforschen-1.1979677 (23.04.2015).<\/p>\n<p>(76) Vgl. zum Pr&uuml;fauftrag des Gesetzgebers bei der Umsetzung von EU-Recht: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005, &#8211; 2 BvR 2236\/04 -, Rn. 77 ff.<\/p>\n<p>(77) Vgl. auch Arzt, a.a.O. (Fn. 5), S. 9.<\/p>\n<p>(78) Arzt, a.a.O. (Fn. 21), &sect;&nbsp;3 RED-G Rn. 22 f. kritisiert, dass bei den Druckwerken &#8222;nicht normkonkretisierend an m&ouml;gliche Straftatbest&auml;nde (insbesondere &sect;&sect;&nbsp;86, 86a oder 130 StGB), sondern allein am Besitz oder der Erstellung von Druckerzeugnissen&#8220; angekn&uuml;pft werde, und spricht folgerichtig von einer faktischen &#8222;Gesinnungsdatei&#8220;; zur Zul&auml;ssigkeit einer beh&ouml;rdlichen Ankn&uuml;pfung an bestimmte Meinungen vgl. BVerfGE 124, 300, 320 ff.<\/p>\n<p>(79) BT-Drs. 17\/8672, S. 16; dazu kritisch B&auml;cker, a.a.O. (Fn. 5), S. 5, der insoweit wenigstens eine Konkretisierung durch Aufnahme der Datenarten in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit. b qq, rr, tt und uu RED-G in der &ouml;ffentlichungspflichtigen Verwaltungsvorschrift nach &sect;&nbsp;3 Abs. 4 RED-G n.F. fordert, die sich jedoch nur auf gg, ii und ll bezieht.<\/p>\n<p>(80) In Rn. 126 postulierte das BVerfG: Da das ATDG selbst nur das Kriterium der Erforderlichkeit als Anforderung f&uuml;r die Informationsanbahnung aufstelle, m&uuml;sse eine wirksame Beschr&auml;nkung durch die fachrechtlichen &Uuml;bermittlungsvorschriften gew&auml;hrleistet werden. Und weiter: &#8222;Diese m&uuml;ssen dann freilich ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen&uuml;gen und k&ouml;nnen sich jedenfalls f&uuml;r Daten&uuml;bermittlungen zwischen den Nachrichtendiensten und der Polizei nicht mit vergleichbar niederschwelligen Voraussetzungen wie der Erforderlichkeit f&uuml;r die Aufgabenwahrnehmung oder der Wahrung der &ouml;ffentlichen Sicherheit begn&uuml;gen.&#8220; Der Eindruck dr&auml;ngt sich auf, hier sei der Tatbestand von &sect;&nbsp;19 BVerfSchG &#8211; der auch in &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 BNDG und &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 MADG zur Anwendung kommt &#8211; schlicht wiedergegeben und obiter dictum f&uuml;r verfassungsrechtlich ungen&uuml;gsam erkl&auml;rt worden; vgl. Gazeas, &Uuml;bermittlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse an Strafverfolgungsbeh&ouml;rden, Berlin 2014, S. 409 ff.<\/p>\n<p>(81) B&auml;cker, Hirsch und Wolff, a.a.O. (Fn. 51), S. 202 ff.<\/p>\n<p>(82) Vgl. B&auml;cker, a.a.O. (Fn. 5) S. 11 f.; Wolff, a.a.O. (Fn. 5), S. 4.<\/p>\n<p>(83) Nach dem Evaluationsbericht zum ATDG war von der Eilfallregelung im Untersuchungszeitraum nur ein Mal Gebrauch gemacht worden, BT-Drs. 17\/12665 (neu), S. 5.<\/p>\n<p>(84) BR-Drs. 153\/14, Beschluss Nr. 2, S. 2; Entgegnung der Bundesregierung in Anlage 4 zu BR-Drs. 18\/1565, S. 27.<\/p>\n<p>(85) Vgl. BT-Drs. 17\/12665 (neu), S. 46: &#8222;Die Aufzeichnungen des Protokollservers zeigen, dass lediglich in insgesamt ca. 1.000 F&auml;llen u&#776;berhaupt auf die erweiterten Grunddaten zugegriffen wurden. Dies liegt nach Auskunft der ATD-Nutzer vor allem daran, dass nach einem Treffer die Kontaktaufnahme au&szlig;erhalb der ATD erfolgt (z.B. telefonisch) und somit weitergehende Informationen, wie sie auch in den erweiterten Grunddaten enthalten sind, au&szlig;erhalb der ATD ausgetauscht werden.&#8220;<\/p>\n<p>(86) Ziercke, a.a.O. (Fn. 54), S. 17: &#8222;Dies ist eigentlich im Hinblick auf die reine Suchanfrage bei erweiterten Grunddaten oder wenn kein Name dabei ist, noch zu verschmerzen. Allerdings bei Recherchen mit Namen und erweiterten Grunddaten &#8211; und das ist eine der in der Praxis in dieser Kombination in besonderer Weise hervorstechende Suchstrategie &#8211; spielt das doch eine erhebliche Rolle, weil hier mit einer Zunahme der Rechercheergebnisse in Form von Fundstellennachweisen einfach zu rechnen ist. Die Verifizierung der Ergebnisse anhand der Fundstellen ist ausgeschlossen. Und damit ist eine arbeits&ouml;konomisch, datenschutzrechtlich anzustrebende Reduzierung des Erkenntnisaustauschs auf wenige wertige Treffer auch nicht mehr m&ouml;glich.&#8220;<\/p>\n<p>(87) Arzt, a.a.O. (Fn. 21), &sect;&nbsp;6 ATDG Rn. 5 ff.; &sect;&nbsp;6 RED-G Rn. 6 ff.<\/p>\n<p>(88) Was nach st. Rspr. des BVerfG aber die Aufgabe des Gesetzgebers ist, vgl. nur BVerfG NJW 2004, 999 (1011).<\/p>\n<p>(89) Arzt, a.a.O. (Fn. 21), &sect;&nbsp;6 ATDG Rn. 6; &sect;&nbsp;6 RED-G Rn. 8.<\/p>\n<p>(90) Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur &Auml;nderung des Aufenthaltsgesetzes vom 22.12.2011, BGBl. I, S. 3037.<\/p>\n<p>(91) Thilo Weichert, Stellungnahme des ULD zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur &Auml;nderung des Aufenthaltsgesetzes (BT-Drs. 17\/6643) gegen&uuml;ber dem Innenausschuss des Bundestages vom 17.10.2011, A-Drs. 17(4)367 A, S. 4 ff., der &#8222;eine derartig umfassende anlasslose &Uuml;berpr&uuml;fung von Personen durch Abgleich mit polizeilichen und nachrichtendienstlichen Dateien&#8220; im deutschen Recht f&uuml;r &#8222;beispiellos&#8220; erkl&auml;rte und hierf&uuml;r weder eine Erforderlichkeit noch ein &uuml;berragendes &ouml;ffentliches Interesse erkennen konnte.<\/p>\n<p>(92) BT-Drs. 17\/6643, S. 22 f.<\/p>\n<p>(93) Vgl. auch die weiteren Stellungnahmen in der Anh&ouml;rung des Innenausschusses von Hans-Hermann Schild, A-Drs. 17(4)367 E, S. 14 f., und S&ouml;nke Hilbrans, A-Drs. 17(4)367 F, S. 8 f.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[12],"tags":[662,706,667],"autoren":[264],"publikationen":[1092],"class_list":["post-11568","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-datenschutz","tag-datenschutz","tag-geheimdienste","tag-vorgaenge-artikel","autoren-michael-ploese","publikationen-1092"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Warum die ATDG-Novelle mit der Sicherheits\u00adverfassung des Grundgesetzes unvereinbar ist - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Warum die ATDG-Novelle mit der Sicherheits\u00adverfassung des Grundgesetzes unvereinbar ist - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Anmerkungen zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes &#8211; Teil 2, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4\/2014), S. 153-178 (Red.)Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2014 in Kraft. Damit verbindet sich eine teils kosmetische Korrektur, teils umfassende Ausweitung der polizeilichen und nachrichtendienstlichen Befugnisse f&uuml;r eine informationelle Zusammenarbeit [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2021-08-30T13:41:59+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"114\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/208\\\/publikation\\\/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/208\\\/publikation\\\/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist\\\/\",\"name\":\"Warum die ATDG-Novelle mit der Sicherheits\u00adverfassung des Grundgesetzes unvereinbar ist - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2015-04-19T07:50:00+00:00\",\"dateModified\":\"2021-08-30T13:41:59+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/208\\\/publikation\\\/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/208\\\/publikation\\\/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/208\\\/publikation\\\/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge Nr. 208: Europas Abschottung\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/208\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Warum die ATDG-Novelle mit der Sicherheits\u00adverfassung des Grundgesetzes unvereinbar ist\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Warum die ATDG-Novelle mit der Sicherheits\u00adverfassung des Grundgesetzes unvereinbar ist - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Warum die ATDG-Novelle mit der Sicherheits\u00adverfassung des Grundgesetzes unvereinbar ist - Humanistische Union","og_description":"Anmerkungen zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes &#8211; Teil 2, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4\/2014), S. 153-178 (Red.)Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2014 in Kraft. Damit verbindet sich eine teils kosmetische Korrektur, teils umfassende Ausweitung der polizeilichen und nachrichtendienstlichen Befugnisse f&uuml;r eine informationelle Zusammenarbeit [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2021-08-30T13:41:59+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"114\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist\/","name":"Warum die ATDG-Novelle mit der Sicherheits\u00adverfassung des Grundgesetzes unvereinbar ist - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"2015-04-19T07:50:00+00:00","dateModified":"2021-08-30T13:41:59+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge Nr. 208: Europas Abschottung","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Warum die ATDG-Novelle mit der Sicherheits\u00adverfassung des Grundgesetzes unvereinbar ist"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation\/11568","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/media?parent=11568"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories?post=11568"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/tags?post=11568"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/autoren?post=11568"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikationen?post=11568"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}