{"id":11595,"date":"2015-02-01T22:40:00","date_gmt":"2015-02-01T21:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/was-karlsruhe-nicht-verbietet-macht-berlin-nur-dreister\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:53","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:53","slug":"was-karlsruhe-nicht-verbietet-macht-berlin-nur-dreister","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/was-karlsruhe-nicht-verbietet-macht-berlin-nur-dreister\/","title":{"rendered":"Was Karlsruhe nicht verbietet, macht Berlin nur dreister"},"content":{"rendered":"<p>Anmerkungen zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes Teil 1: Konsequenzen aus der ATDG-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013.<\/p>\n<p>Aus: vorg&auml;nge Nr. 206\/207 (Heft 2-3\/2014), S. 122-134<\/p>\n<p><i>(Red.) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. April 2013 die Grundstrukturen der als Verbunddatei zwischen den Polizeibeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder sowie den Geheimdiensten eingerichteten Antiterrordatei (ATD) gebilligt, aber zahlreiche Einzelregelungen f&uuml;r mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl&auml;rt und grundlegende Nachbesserungen verlangt. Dazu wurde dem Gesetzgeber eine &Uuml;bergangsfrist bis zum 31.&nbsp;Dezember 2014 gesetzt, um damit ausdr&uuml;cklich Gelegenheit zu geben, die &#8222;Bestimmungen anderer Gesetze, die den angegriffenen Vorschriften &auml;hnlich sind,&#8220; zu &uuml;berarbeiten.(1) Das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18.&nbsp;Dezember 2014 (BGBl. I S.&nbsp;2318) &auml;ndert neben dem ATDG zugleich das Rechtsextremismusdateigesetz (RED-G) und das Aufenthaltsgesetz. Es ist jedoch alles andere als eine grundlegende Revision der &Uuml;bermittlungsbestimmungen f&uuml;r die informationelle Zusammenarbeit von Polizeien, Staatsanwaltschaften und Geheimdiensten. Vielmehr werden nun standardm&auml;&szlig;ig Befugnisse zum Data-Mining und damit zur gemeinsamen Datennutzung und -erzeugung eingef&uuml;hrt. Michael Pl&ouml;se stellt im ersten Teil seines Beitrags die ma&szlig;geblichen Entscheidungskriterien vor, auf die das BVerfG sein Urteil &uuml;ber die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit eines Datenaustauschs zwischen Geheimdiensten und der Polizei gest&uuml;tzt hat. Vor dem Hintergrund der vielf&auml;ltigen juristischen Kommentare zu der Entscheidung fragt er nach den Konsequenzen, die das Urteil f&uuml;r die Neugestaltung einer informationellen Zusammenarbeit von Sicherheitsorganen aufgestellt hat. Der zweite Teil (in der n&auml;chsten Ausgabe) widmet sich der Analyse, warum die ATDG-Novelle in wesentlichen Teilen mit der Sicherheitsverfassung des Grundgesetzes unvereinbar ist.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"konzeptionelles-vorspiel\">Konzep&shy;ti&shy;o&shy;nelles Vorspiel<\/span><\/h5>\n<p>&#8222;Die Frage nach denkbaren Wertkonflikten zwischen Datenverarbeitung und Menschenrechten&#8220; stellt sich nicht erst seit der begrifflichen Neupr&auml;gung der gigantisch angewachsenen und aus allen denkbaren Quellen stammenden Datenmengen als &#8222;Big Data&#8220;, die privaten und &ouml;ffentlichen Stellen bei ausreichender Rechenqualit&auml;t die Erstellung umfassender Pers&ouml;nlichkeitsprofile erlaubt. Schon zu Beginn der elektronischen Datenverarbeitung hatte sich das Verh&auml;ltnis von Individuum und datenverarbeitender Organisation grundlegend ver&auml;ndert; insbesondere dort, wo die Auswertung von Daten operative Eingriffsbefugnisse des Staates ausl&ouml;sen kann: &#8222;Infolge des Zuwachses an bisher nicht gekannter Schnelligkeit, Genauigkeit und Aktualit&auml;t der mehrdimensional beliebig verkn&uuml;pfbaren Informationen hat sich die polizeiliche Informationsverarbeitung sprunghaft zu v&ouml;llig neuen Dimensionen der Effizienz fortbewegt.&#8220; Dabei f&auml;nden sich die M&ouml;glichkeiten von Angriffen auf die Menschenw&uuml;rde bereits in den Strukturen der Informationstechnologie angelegt. Diese lade geradezu dazu ein, &#8222;die &ouml;rtlich und sachlich gezogenen Grenzen ihrer Anwendung aufzuheben, die Enge und Isoliertheit von Ressorts aufzul&ouml;sen, innerstaatliche und nationale Grenzen zu &uuml;berwinden und Wissen in immer gr&ouml;&szlig;er werdenden Speichern zu sammeln. Die Grenzenlosigkeit der Informationsverarbeitung w&uuml;rde es gestatten, das Individuum auf seinem gesamten Lebensweg zu begleiten, von ihm laufend Momentaufnahmen, Ganzbilder und Profile seiner Pers&ouml;nlichkeit zu liefern, es in allen Lebensbereichen, Lebensformen, Lebens&auml;u&szlig;erungen zu registrieren, zu beobachten, zu &uuml;berwachen und die so gewonnenen Daten ohne die Gnade des Vergessens st&auml;ndig pr&auml;sent zu halten. Die Gefahren des &#8218;gro&szlig;en Bruders&#8216; sind nicht mehr blo&szlig; Literatur. Sie sind nach dem heutigen Stand der Technik real.&#8220;<\/p>\n<p>Das erkl&auml;rte nicht etwa ein Whistleblower &uuml;ber die Aussp&auml;hprogramme des US- amerikanischen Geheimdienstes NSA, der damit das Ausma&szlig; der geheimdienstlichen &Uuml;berwachung offenbaren wollte, sondern im Jahre 1980 der Pr&auml;sident des Bundeskriminalamtes Horst Herold in einem Vortrag vor den Vereinten Nationen.(2) Offenbar wollte er durch seine kritische Reflexion und vorausschauende Beschr&auml;nkung der ma&szlig;geblich von ihm eingef&uuml;hrten Technik deren Akzeptanz in der Bev&ouml;lkerung erh&ouml;hen und das Bild einer verantwortungsbewussten Informationspolizei abgeben. An Data-Mining, PRISM, XKeyscore und TEMPORA war damals freilich nicht gedacht, die bedrohliche Elektronik der Datenverarbeitung bewegte sich auf dem Niveau von Lochkarten und Magnetb&auml;ndern, verbunden durch ein ca. 60.000 km langes Leitungsnetz, das t&auml;glich gerade einmal zwei Millionen Transaktionen erm&ouml;glichte.(3) Dennoch schien die von anderer Seite(4) noch viel pr&auml;ziser beschriebene Bedrohung durch asymmetrische Informationshierarchien hinreichend klar, um rechtliche Konsequenzen zu ziehen.<\/p>\n<p>So seien zwischen den einzelnen Funktionen staatlichen Handelns, das sich mit den Menschen befasst, Schranken n&ouml;tig, referierte Herold weiter, die einen Datenverbund, d.h. die Zusammenfassung mehrerer oder aller staatlichen Bereiche zu einer wechselseitig abfragbaren Einheit aller Informationssysteme, verhindern. &#8222;Die Grundgedanken der Gewaltenteilung, die das kontinentale Rechtsdenken entwickelt hat, m&uuml;ssen f&uuml;r die elektronische Datenverarbeitung zu einer wechselseitigen Abschottung und informatorischen Begrenzung der jeweiligen Beh&ouml;rden auf ihre spezifische Aufgabenstellung, also zur Informationsgewaltenteilung, fortentwickelt werden.&#8220;(5)<\/p>\n<p>Angesichts so weitsichtiger Einsichten sollte es eigentlich keinen Unterschied machen, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung &uuml;ber die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Antiterrordatei den Enth&uuml;llungen von Edward Snowden zum &#8222;&Uuml;berwachungs-GAU&#8220;(6) der international operierenden Geheimdienste gut zwei Monate zuvorkam. Spannend ist die Frage dennoch, wie das BVerfG in der Sache entschieden h&auml;tte, wenn es sich noch ein weiteres Jahr Zeit genommen und das ganze Ausma&szlig; der &Uuml;berwachungsrealit&auml;t ebenso wie den Evaluationsbericht der Bundesregierung zur ATD(7) in seinen Entscheidungshorizont ernsthaft einbezogen h&auml;tte.(8) Vor dem Hintergrund dessen, was wir heute &uuml;ber die (nicht nur) technischen M&ouml;glichkeiten des Data-Mining als gesetzlichen Anwendungsfall gehorteter Datenmacht wissen, h&auml;tte den Richter_innen in Karlsruhe die Unterkomplexit&auml;t der empirischen Grundlagen ihres verfassungsrechtlichen Analyserahmens deutlich klarer vor Augen stehen m&uuml;ssen.<\/p>\n<h5><span id=\"1-was-bleibt-vom-trennungsgebot\">1. Was bleibt vom Trennungs&shy;ge&shy;bot? <\/span><\/h5>\n<p>Was statt dessen geschah, ist bekannt und wurde auch schon trefflich kommentiert.(9) Das BVerfG hat in seiner f&uuml;r Sicherheitsgesetze mittlerweile einge&uuml;bten &#8218;Ja-jedoch-Walzerschritt-Rechtsprechung'(10) die ATD in ihren Grundstrukturen f&uuml;r verfassungskonform gehalten (Rn.&nbsp;105 ff.), jedoch wegen der Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe eine Vielzahl von Einzelregelungen f&uuml;r unvereinbar mit dem Bestimmtheitsgebot und\/oder dem &Uuml;berma&szlig;verbot erkl&auml;rt (Rn.&nbsp;138 ff.). Der sozialdemokratische RAF-J&auml;ger Herold hat nie ein Hehl daraus gemacht hat, dass er eine informationelle Zusammenarbeit von Polizei und Geheimdiensten im konkreten Fall f&uuml;r sinnvoll h&auml;lt. Dabei ging er jedoch nicht so weit, wie dies im Abschlussbericht der Bund-L&auml;nder-Kommission Rechtsterrorismus gefordert wird. Darin wurde als Konsequenz aus der Ignoranz der deutschen Sicherheitsbeh&ouml;rden in Sachen NSU-Terror u.a. die Schlussfolgerung gezogen, das Problem mangelnder Zusammenarbeit zwischen Verfassungsschutz- und Polizeibeh&ouml;rden liege an einer gegenseitigen &#8222;Kopfsperre&#8220;, die es &#8222;zu Gunsten eines gemeinsamen Verst&auml;ndnisses von Verantwortung f&uuml;r die Sicherheit&#8220; zu &uuml;berwinden g&auml;lte.(11)<\/p>\n<p>Auch der Entscheidung des BVerfG ist eine deutliche &#8222;Grundskepsis&#8220;(12) zu entnehmen, die jedenfalls &#8222;einen allgemeinen Austausch personenbezogener Daten aller Sicherheitsbeh&ouml;rden oder den Abbau jeglicher Informationsgrenzen zwischen ihnen&#8220;, die &#8222;den Grundsatz der Zweckbindung als solchen unterlaufen&#8220; w&uuml;rden, von vornherein f&uuml;r unzul&auml;ssig erkl&auml;rt (Rn.&nbsp;106). Dennoch bleibt die Frage, wie viel Trennungsgebot eine freiheitlich-demokratische(13) &#8222;Informationsgewaltenteilung&#8220;(14) voraussetzt und ob ein aus den Grundrechten, namentlich dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, abgeleitetes informationelles Trennungsprinzip hierf&uuml;r gen&uuml;gt.<\/p>\n<p>Das BVerfG schwieg zu der &#8211; eigentlich entscheidenden &#8211; Frage &uuml;ber das Bestehen, die Reichweite und die verfassungsrechtliche Verankerung eines objektiv-rechtlichen Trennungsgebots zwischen Polizei und Geheimdiensten.(15) Statt dessen meinte es, diese Frage durch die Proklamation eines grundrechtlichen Trennungsprinzips (Rn.&nbsp;123) umgehen zu k&ouml;nnen. Begr&uuml;ndet wurde dieses Prinzip mit der spezifischen grundrechtlichen Gef&auml;hrdungslage, die sich aus einem ungehinderten Informationsaustausch zwischen den mit Zwangsbefugnissen ausgestatteten Polizei- und Strafverfolgungsbeh&ouml;rden einerseits und den ohne jeden konkreten Verdacht zur (auch) verdeckten Informationserhebung berechtigten Geheimdiensten anderseits ergebe. Dieser &#8218;Ausfallschritt&#8216; wurde zu Recht als &#8222;verpasste Chance&#8220;(16) bezeichnet.<\/p>\n<p>Mit zunehmendem Abstand scheint sich jedoch die Aufmerksamkeit vom Ergebnis der Entscheidung und deren Stellschrauben zu den Pr&auml;missen hin zu verschieben, in denen vorsichtige, aber durchaus ausbauf&auml;hige T&ouml;ne mitschwingen,(17) kurz gesagt: Da ist Musik drin. Ein Rhythmus freilich, der im Bundesinnenministerium geflissentlich &uuml;berh&ouml;rt und im Bundestag nicht gespielt wurde (dazu mehr im zweiten Teil).<\/p>\n<p>Zun&auml;chst zu den Stellschrauben: Um dem Datenaustausch zwischen Polizeibeh&ouml;rden und Geheimdiensten, wie er sich in der Antiterrordatei (bzw. in der Rechtsextremismusdatei auf der Grundlage des RED-G) als einem &#8222;Zweck&auml;nderungsautomaten&#8220;(18) vollzieht, nicht schon auf kompetenzrechtlicher Ebene den Garaus zu machen &#8211; denn nichts anderes w&uuml;rde ein strenges Verst&auml;ndnis des Trennungsgebots im Sinne eines (nur) durch gesetzlich geregelte Einzelf&auml;lle durchbrochenen Kooperationsverbots bewirken &#8211;, ging das BVerfG im Gleichschritt mit der Gesetzesbegr&uuml;ndung(19) davon aus, dass das ATDG &uuml;ber die Zugriffskompetenz im Eilfall (&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 und &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 ATDG) hinaus selbst keine Befugnisse f&uuml;r eine unmittelbare Daten&uuml;bermittlung enth&auml;lt (Rn.&nbsp;125). Im Kern sei die ATD vielmehr auf eine blo&szlig;e &#8222;Informationsanbahnung&#8220; beschr&auml;nkt, die den beteiligten Beh&ouml;rden die Suche nach Datenbest&auml;nden erleichtern solle, ohne die Anforderungen einer einzelfallbezogenen Pr&uuml;fung der &Uuml;bermittlungsvoraussetzungen sowohl durch die anfragende (= abrufende) als auch die datenbesitzende (= verantwortliche) Stelle nach den Vorgaben des &#8222;Fachrechts&#8220; entbehrlich zu machen (Rn.&nbsp;125 f.).<\/p>\n<p>Damit wird der zuvor festgestellte Grundrechtseingriff von erheblichem (Rn.&nbsp;110) &#8211; im Eilfall (Rn.&nbsp;129) und im Falle der zweckfremden Weiterverwendung f&uuml;r operative Aufgaben sogar von besonders schwerem (Rn.&nbsp;123) &#8211; Gewicht auf ein Ma&szlig; reduziert, das ihn gegen&uuml;ber einem herausragenden &ouml;ffentlichen Interesse generell abw&auml;gbar macht (Rn.&nbsp;123, 129 ff.). Sind die Schutzg&uuml;ter nur bedeutend genug, woran das BVerfG im Hinblick auf die Verhinderung terroristischer Gewalttaten &#8211; als &#8222;gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes&#8220; gerichtete &#8222;Angriffe&#8220; (Rn.&nbsp;133) &#8211; keinen Zweifel l&auml;sst, kann diese Ab-W&auml;gbarkeit des grundrechtlichen Zweckbindungsgebots von Daten schnell zu dessen Weg-W&auml;gbarkeit beitragen.(20) Um dies zu verhindern, setzt das BVerfG dieser Stellschraube eine Pr&auml;misse voraus und zieht mit dem obiter dictum ausgesprochenen Verboten eines &#8222;allgemeinen Austausch[s] personenbezogener Daten aller Sicherheitsbeh&ouml;rden&#8220; sowie eines &#8222;Abbau[s] jeglicher Informationsgrenzen zwischen ihnen&#8220; eine rote Linie als letzte Schranke.(21)<\/p>\n<p>Das ist nicht trivial, denn das BVerfG w&uuml;rde ein solches gesetzgeberisches Ziel von vornherein als nicht legitim erachten: Es ist mit dem Grundsatz der Zweckbindung jeglicher Datenverarbeitung unvereinbar, welchen Karlsruhe selbst im Angesicht der Herausforderungen des internationalen Terrorismus gegen die Idee eines &#8218;Feindstrafrechts&#8216; verteidigt (Rn.&nbsp;133). Eine generelle Verschmelzung von pr&auml;ventiven, repressiven und nachrichtendienstlichen Sicherheitsbeh&ouml;rden ist dem Gesetzgeber damit von Verfassung wegen untersagt, egal ob er eine solche nun bewusst regeln wollte oder sie sich durch das Zusammenwirken von Einzelgesetzen ergibt.<\/p>\n<p>Die Schaffung von Einrichtungen, die kompetenziell dem nationalsozialistischen Reichssicherheitshauptamt oder der Staatssicherheit in der DDR gleichkommen, ist damit ebenso ausgeschlossen, wie die bis 1978 &uuml;bliche Praxis der polizeilich-justiziell-geheimdienstlichen Zusammenarbeit unter der Regie der Alliierten Kontrollm&auml;chte auf der Grundlage der Unkeler Richtlinien vom 8. Oktober 1954 in Westdeutschland.(22) Vor diesem Hintergrund wirft Fremuth die Frage auf,(23) ob das BVerfG mit dem explizit formulierten &#8218;grundrechtlich-materiellen'(24) &#8222;informationellen Trennungsprinzip&#8220; nicht implizit ein zumindest auch funktionales (und damit staatsorganisatorisch-formales) Trennungsgebot voraussetzt.<\/p>\n<p>So sehr also den Kritik_innen darin zuzustimmen ist, dass das BVerfG erneut eine klare &Auml;u&szlig;erung zur verfassungsm&auml;&szlig;igen Verankerung eines organisatorischen Trennungsgebotes vermieden hat, obwohl ein formaler Versto&szlig; explizit ger&uuml;gt wurde,(25) so ernst gilt es das BVerfG darin zu nehmen, dass es den im Urteil beschriebenen einfachgesetzlichen Aufbau des Sicherheitsrechts, in dem &#8222;eine Geheimpolizei [&#8230;] nicht vorgesehen&#8220; ist (Rn.&nbsp;122), zur Voraussetzung und Grundlage seiner Bewertungen gemacht hat. Damit hat es das einfachgesetzlich weitgehend praktizierte Trennungsprinzip zwischen Polizei und Geheimdiensten zugleich als grundlegende Umsetzung des grundrechtlich geforderten informationellen Trennungsprinzips vorausgesetzt, unter dessen &#8211; fachrechtlich allerdings im Einzelnen ungepr&uuml;ft gebliebenen(26) &#8211; Bedingungen sich die ATD in ihren Grundstrukturen erst als verfassungskonform erweist. Von daher ist an das Bild zu erinnern, welches das BVerfG in seiner Entscheidung zur Rasterfahndung nach 9\/11 gebraucht hatte: &#8222;Die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit darf vom Gesetzgeber neu justiert, die Gewichte d&uuml;rfen jedoch von ihm nicht grundlegend verschoben werden.&#8220;(27)<\/p>\n<p>Das BVerfG hat das informationelle Trennungsprinzip als eine besondere materielle Auspr&auml;gung des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatzes im Rahmen von Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG gefasst. Die zu Art.&nbsp;10 und 13 GG entwickelte Grundrechtsdogmatik(28) wird damit auf den Zweckbindungsgrundsatz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und den Bereich des Informationsaustauschs zwischen Beh&ouml;rden &uuml;bertragen. F&uuml;r die Frage, wie die Sicherheitsarchitektur auszugestalten sei, h&auml;lt das derart konstruierte Trennungsprinzip zwar keine streng formale Antwort bereit. Daf&uuml;r hat die grundrechtlich-materielle Antwort nicht nur auf Bundesebene Bedeutung,(29) sondern wirkt generell f&uuml;r das Verh&auml;ltnis der Zusammenarbeit von operativen Sicherheitsbeh&ouml;rden und Geheimdiensten sowohl in und zwischen den einzelnen Bundesl&auml;ndern sowie gegen&uuml;ber Bundesbeh&ouml;rden als auch in Bezug auf die Daten&uuml;bermittlung an ausl&auml;ndische oder private Stellen.<\/p>\n<p>Ob es sich bei dem informationellen Trennungsprinzip am Ende dann nur um eine konkretisierte Wiederholung des bereits seit dem Volksz&auml;hlungsurteil mit Verfassungsrang ausgestatteten Zweckentfremdungsverbots von Daten handelt, wie es Rosemarie Will entt&auml;uscht herausstellte,(30) oder um eine grundrechtlich-materielle Untermauerung des unausgesprochen objektiv-rechtlich vorausgesetzten funktionalen Trennungsgebots, ist am Ende vielleicht gar nicht so entscheidend. Damit es &uuml;berhaupt Substanz erh&auml;lt, m&uuml;ssen die vom BVerfG aufgestellten Pr&auml;missen ernst genommen und konsequent angewendet werden &#8211; was freilich auch f&uuml;r das Gericht selbst gilt.<\/p>\n<h5><span id=\"2-weitere-praemissen-fuer-die-novellierung-sicherheitsrechtlicher-uebermittlungsvorschriften\">2. Weitere Pr&auml;missen f&uuml;r die Novel&shy;lie&shy;rung sicher&shy;heits&shy;recht&shy;li&shy;cher &Uuml;bermitt&shy;lungs&shy;vor&shy;schriften<\/span><\/h5>\n<p>a) Schwere des Grundrechtseingriffs<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Schwere des Grundrechtseingriffs setzte das BVerfG mit seiner Entscheidung den schon seit dem Volksz&auml;hlungsurteil von 1983 eingeschlagenen, u.a. im Rasterfahndungsbeschluss von 2006 konturierten Weg fort. Danach gibt es unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung keine &#8222;belanglosen&#8220; Daten mehr, entscheidend sind vielmehr ihre Nutzbarkeit und Verwendungsm&ouml;glichkeiten. Diese h&auml;ngen einerseits von dem Zweck, dem die Erhebung dient, und andererseits von den der Informationstechnologie eigenen Verarbeitungs- und Verkn&uuml;pfungsm&ouml;glichkeiten ab.(31) Mit dem Fortschreiten der technischen M&ouml;glichkeiten geht daher eine gesteigerte Gef&auml;hrdungslage einher, welcher ein entsprechender Grundrechtsschutz gegen&uuml;berstehen muss.(32) Dieser bestimmt sich im Rahmen einer &#8222;Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den &Uuml;berwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang&#8220; nach der Intensit&auml;t des beh&ouml;rdlichen Interesses an den betroffenen Daten.(33) Dementsprechend stellte das BVerfG bereits im Falle der Rasterfahndung klar, dass sich das Gewicht &#8222;informationsbezogener Grundrechtseingriffe&#8220; auch danach richte, welche Nachteile den Betroffenen aufgrund der Eingriffe drohen oder von diesen nicht grundlos bef&uuml;rchtet werden k&ouml;nnten (&#8222;Gef&uuml;hl des &Uuml;berwachtwerdens&#8220;):(34) Dabei kann es sich um staatliche Ermittlungsma&szlig;nahmen, Einschr&auml;nkungen der Handlungsfreiheit oder stigmatisierende\/diskriminierende Auswirkungen der Befugnisse handeln.<\/p>\n<p>Bei der &Uuml;bermittlung personenbezogener Daten zwischen Sicherheitsbeh&ouml;rden mit v&ouml;llig unterschiedlichen Aufgaben und (Vollzugs-)Kompetenzen geht das BVerfG insoweit konsequent von einem &#8222;erheblichen Eingriffsgewicht&#8220; aus (Rn.&nbsp;110 ff.), das im Fall der ATD nur deswegen abgesenkt sei, weil diese die eigentliche Daten&uuml;bermittlung nicht vorwegnehme, sondern &#8211; zumindest dort, wo sie als reine Indexdatei funktioniert &#8211; nur vorbereite (s.o.). Wo aber &#8211; wie im Eilfall oder bei der merkmalsbezogenen Recherche in den erweiterten Grunddaten durch die insoweit auch f&uuml;r unzul&auml;ssig erkl&auml;rte &#8222;Inverssuche&#8220; &#8211; tats&auml;chlich eine Daten&uuml;bermittlung zwischen Polizeibeh&ouml;rden und Geheimdiensten unter Durchbrechung des informationellen Trennungsprinzips stattfindet, die Daten mit &#8222;nachrichtendienstlichen Mitteln&#8220; gewonnen wurden und die Betroffenen damit der m&ouml;glichen Gefahr weiterer operativer (= mit Zwang durchsetzbarer) Anschlussma&szlig;nahmen ausgesetzt werden, stellt dies einen &#8222;besonders schweren Eingriff&#8220; dar, der nur auf der Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen und zum Schutze &#8222;herausragender &ouml;ffentlicher Interessen&#8220; gerechtfertigt werden kann (Rn.&nbsp;123).<\/p>\n<p>Das Eingriffsgewicht mag bei der &Uuml;bermittlung von Erkenntnissen aus offen zug&auml;nglichen Quellen geringer sein. Allerdings stellt auch das Anlegen teilweise sehr umfangreicher Dossiers &uuml;ber Einzelpersonen und deren Bewertung selbst im Vorfeld kriminalisierter Handlungen ein spezifisches Mittel nachrichtendienstlicher T&auml;tigkeit dar, das den Polizeibeh&ouml;rden verwehrt ist. Entsprechend d&uuml;rfen Daten zwischen Polizei- und Strafverfolgungsbeh&ouml;rden einerseits sowie Geheimdiensten andererseits &#8222;grunds&auml;tzlich nicht ausgetauscht werden&#8220;. Eine &Uuml;bermittlung geheimdienstlicher Erkenntnisse ist daher &#8222;nur ausnahmsweise zul&auml;ssig&#8220;. Dabei d&uuml;rfen die beh&ouml;rdenspezifischen Eingriffsschwellen f&uuml;r die Erlangung von Daten (nach den jeweiligen Polizeigesetzen oder der StPO) nicht unterlaufen werden (Prinzip des hypothetischen Ersatzeingriffs, s. Rn.&nbsp;123).<\/p>\n<p>b) Keine Umgehung der fachgesetzlichen Anforderungen durch Daten&uuml;bermittlung<\/p>\n<p>Das BVerfG &uuml;bertr&auml;gt die hohen Anforderungen, die es eigentlich f&uuml;r die Zweck&auml;nderung von mittels Eingriffen in Art. 10 GG erhobenen Daten entwickelt hat, auch auf &uuml;bermittlungsbedingte Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Folglich bestimmt es (Rn.&nbsp;114.), dass die &#8222;verfassungsrechtlichen Voraussetzungen f&uuml;r die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten [&#8230;] nicht dadurch unterlaufen werden [d&uuml;rfen], dass Beh&ouml;rden, f&uuml;r die aufgrund ihrer Aufgabenstellung weniger strenge Anforderungen gelten, Daten im Wege der &Uuml;bermittlung an Beh&ouml;rden weiterleiten, die ihrerseits strengeren Anforderungen unterliegen.&#8220; Hierbei stellt das BVerfG wiederum ma&szlig;geblich auf die unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen der beteiligten Beh&ouml;rden ab, die wegen ihrer Intensit&auml;t f&uuml;r eine m&ouml;gliche Grundrechtsbeschr&auml;nkung unterschiedlichen Anforderungen (sog. Eingriffsschwellen) unterliegen.<\/p>\n<p>Dieser Gedanke l&auml;sst sich freilich auch in anderer Richtung fortentwickeln, insbesondere mit Blick auf den bekannt gewordenen Datenaustausch zwischen den Geheimdiensten des Bundes und ausl&auml;ndischen Stellen. So stellt sich die Frage nach der Zul&auml;ssigkeit einer Weiterverwendung von Erkenntnissen ausl&auml;ndischer Stellen, die mit Mitteln erhoben wurden, die deutschen Stellen generell (z.B. durch Folter) oder jedenfalls unter den konkreten Bedingungen des Einzelfalls versagt sind (z.B. wegen eines Versto&szlig;es gegen die Menschenw&uuml;rde).(35) Angesichts der Tatsache, dass fast 90&nbsp;Prozent der in der ATD erfassten Personen im Ausland leben (14.213 von insgesamt 16.180 Personen zum Stand August 2012, vgl. Rn.&nbsp;68) und &uuml;berwiegend vom BND eingegeben wurden (ca. 46 Prozent),(36) der in einer Vielzahl der von ihm verarbeiteten Daten wohl kaum &uuml;ber die konkreten Umst&auml;nde der Datenerhebung informiert sein d&uuml;rfte, wirft dieses Kriterium die Frage auf, wie viele der eingegebenen Datens&auml;tze selbst nach Bereinigung der ATD in Folge des Karlsruher Diktums von 2013(37) rechtsstaatlichen Erhebungsgrunds&auml;tzen entsprechen.<\/p>\n<p>c) Ziel der Datei als Rechtfertigungsma&szlig;stab des Grundrechtseingriffs<\/p>\n<p>Das BVerfG hat es f&uuml;r gerechtfertigt angesehen, &#8222;zur Effektivit&auml;t der Aufkl&auml;rung und Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus&#8220; auch jenseits von Einzel&uuml;bermittlungsvorschriften eine &#8222;sie koordinierende Verbunddatei zur Informationsanbahnung&#8220; (Rn.&nbsp;132) zu schaffen.(38)Dabei stellte es ma&szlig;geblich auf die Schwere der &#8222;Straftaten mit dem Gepr&auml;ge des Terrorismus&#8220; ab, die &#8222;zur Verbreitung von Angst und Schrecken&#8220; ver&uuml;bt w&uuml;rden, auf eine &#8222;Destabilisierung des Gemeinwesens&#8220; zielten und sich hierzu &#8222;in r&uuml;cksichtsloser Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und Leben beliebiger Dritter&#8220; bedienten (Rn.&nbsp;133). Sollen solche &#8222;Angriffe&#8220; nicht als Krieg oder jenseits der Verfassung in einem die Grundrechte suspendierenden Ausnahmezustand abgewehrt werden, m&uuml;sse der Ma&szlig;stab des verfassungsrechtlich Zul&auml;ssigen gro&szlig;z&uuml;giger sein, d.h. die Grenzen der Verfassung weiter gezogen und also &#8211; mit den Worten des Gerichts &#8211; &#8222;der Terrorismusbek&auml;mpfung im rechtsstaatlichen Rahmen der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsabw&auml;gung ein erhebliches Gewicht&#8220; beigemessen werden.(39)<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung dieser Ma&szlig;st&auml;be hat Nikolas Gazeas in seiner Dissertation(40) nachgeholt, was das BVerfG schuldig geblieben ist: Er hat einen Gro&szlig;teil der fachgesetzlichen &Uuml;bermittlungsvorschriften zwischen Geheimdiensten sowie Polizei- und Ermittlungsbeh&ouml;rden (z.B. &sect;&sect;&nbsp;17 ff. BVerfSchG, &sect;&sect; 8&nbsp;ff. BNDG, &sect;&sect;&nbsp;10 ff. MADG, &sect;&nbsp;474 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, &sect;&nbsp;477 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 StPO) auf ihre Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit hin gepr&uuml;ft und insbesondere im Hinblick auf die dort in Bezug genommenen Straftatenkataloge vielfachen Anlass zu Beanstandungen gehabt.(41) Zun&auml;chst erscheint fraglich, ob die darin aufgelisteten, nach &sect;&sect;&nbsp;100a Abs. 2 und 100c Abs. 2 StPO jedenfalls als &#8222;schwere Straftaten&#8220; klassifizierten Delikte tats&auml;chlich in jedem Fall als &#8222;Straftaten mit dem Gepr&auml;ge des Terrorismus&#8220; die Schwelle zu einem herausragenden &ouml;ffentlichen Interesse erreichen. Weiterhin gilt es, sie im Hinblick auf die Zul&auml;ssigkeit ihrer Aufnahme in einer gemeinsamen Verbunddatei von Polizei und Geheimdiensten am Ma&szlig;stab des verfassungsrechtlichen &Uuml;berma&szlig;verbots zu messen. Neben der Frage nach einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bzw. der pers&ouml;nlichen N&auml;he des Betroffenen zum Gefahrenzusammenhang ist hierf&uuml;r das Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsg&uuml;ter von Bedeutung.(42) Als besonders schwerwiegend sind im pr&auml;ventiven wie repressiven Zusammenhang die unmittelbaren Bedrohungen von Leib, Leben oder Freiheit sowie die Integrit&auml;t herausragender Einrichtungen des Gemeinwesens (insbesondere der Infrastruktur) anerkannt;(43) also genau die F&auml;lle, in denen nach &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 ATDG auch im Eilfall unter Umgehung der fachgesetzlichen &Uuml;bermittlungsvorschriften ein Direktzugriff auf die erweiterten Grunddaten der ATD zul&auml;ssig w&auml;re.<\/p>\n<p>Auch wenn dieser Ma&szlig;stab als Zul&auml;ssigkeitskriterium f&uuml;r die Aufnahme jeglicher Information in der ATD zu streng sein mag, so l&auml;sst sich doch festhalten, dass ein &#8222;herausragendes &ouml;ffentliches Interesse&#8220; nur dann angenommen werden kann, wenn es im konkreten Tat- oder Gefahrenzusammenhang jedenfalls um den Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder den Bestand des Staates geht &#8211; tatbestandlich um einen Eilfall ohne Eile eben.(44)<\/p>\n<p>Ein n&auml;herer Blick auf die Straftatenkataloge, die nach &sect;&nbsp;20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG, also nach der &#8222;fachgesetzlichen &Uuml;bermittlungsvorschrift&#8220; des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz (BfV), &uuml;ber die &sect;&sect;&nbsp;74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auf bestimmte Staatsschutzdelikte im Strafgesetzbuch verweisen und eine &Uuml;bermittlung entsprechender Erkenntnisse durch das BfV an Staatsanwaltschaft und Polizei von Amts wegen (also nicht erst auf Anforderung) vorsehen, n&auml;hrt nicht nur im Einzelfall erhebliche Zweifel am Bestehen eines &#8222;herausragenden &ouml;ffentlichen Interesses&#8220; an der &Uuml;bermittlungspflicht: Warum sollte bspw. der konkrete Verdacht der Verbreitung von Propaganda verfassungswidriger Organisationen (&sect;&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BVerfSchG i.V.m. &sect;&nbsp;74a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GVG i.V.m. &sect;&nbsp;86 StGB) oder einer politischen Verd&auml;chtigung (&sect;&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BVerfSchG i.V.m. &sect;&nbsp;74a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 GVG i.V.m. &sect;&nbsp;241a Abs.&nbsp;1&#8211;3 StGB) eine Speicherung in der ATD(45) rechtfertigen k&ouml;nnen?(46) Von einem Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot ist dementsprechend wohl auch in den F&auml;llen der &sect;&sect;&nbsp;89b, 97Abs.&nbsp;2, 241a Abs.&nbsp;1&#8211;3 StGB, &sect;&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1&#8211;4 VereinsG, &sect;&sect;&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 und 5, &sect;&nbsp;18 Abs.&nbsp;1&#8211;6 AWG auszugehen.(47) Wenn aber die &Uuml;bermittlung solcher Informationen auf der Grundlage der fachgesetzlichen Vorschriften als unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ausscheidet, weil es hierf&uuml;r von vornherein an einem herausragenden &ouml;ffentlichen Interesse fehlt, kann eine Speicherung der Daten in der ATD nicht in Betracht kommen. Denn in diesen F&auml;llen liefe letztlich auch die Informationsanbahnung ins Leere. <b>Was aber nicht &uuml;bermittelt werden darf, ist auch nicht erforderlich und darf daher nicht gespeichert werden.&nbsp; <\/b><\/p>\n<p>Zwar ist vor einer Aufnahme von Daten noch die Erforderlichkeit von deren Kenntnis &#8222;f&uuml;r die Aufkl&auml;rung oder Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland&#8220; gem. &sect;&nbsp;2 ATDG zu pr&uuml;fen und w&uuml;rden auch offene oder minder schwere Straftatbest&auml;nde nach den Anforderungen des BVerfG vor ihrer Erfassung im Einzelfall durch eine tatbestandliche Einengung &#8222;in einer dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz gen&uuml;genden Weise&#8220; auf die &#8222;gegen terroristische Straftaten gewendete Zielrichtung der Antiterrordatei&#8220; aussortiert werden k&ouml;nnen (Rn.&nbsp;151). Dadurch w&uuml;rde sich aber kein anderes Bild ergeben. Denn entweder haben die anlassgebenden Handlungen eine strafbarkeitsbegr&uuml;ndende N&auml;he zum Terrorismus oder die Schwere einer Leib, Leben oder Freiheit gef&auml;hrdenden Gewalttat &#8211; dann stellt das an sich unzureichende Anlassdelikt nur einen &#8222;mitverwirklichten&#8220; Straftatbestand dar &#8211;, so dass es gen&uuml;gen w&uuml;rde, nur die verfassungsrechtlich unstrittigen Straftatbest&auml;nde zu erfassen, oder die Speicherung hat zu unterbleiben, weil sie schon nach &sect;&nbsp;2 ATDG nicht erforderlich ist oder jedenfalls unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig w&auml;re.<\/p>\n<p>In diesem Lichte erscheint auch die konzeptionell weitgehend identisch aufgebaute RED in ihrem gegenw&auml;rtigen Umfang weitgehend unzul&auml;ssig. In jedem Fall steht hier eine genauere Pr&uuml;fung aus. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass &#8222;die im Rahmen der gesetzlichen Evaluation [der ATD] noch offen gebliebenen verfassungsrechtlichen Fragen durch die Entscheidung des BVerfG vom 24. April 2013 abschlie&szlig;end gekl&auml;rt&#8220; worden sind &#8211; wie dies in der Begr&uuml;ndung des Entwurfs zur Neufassung des RED-G behauptet wird, um dessen Entfristung zu rechtfertigen.(48)<\/p>\n<p><i>Der Beitrag wird fortgesetzt im n&auml;chsten Heft.<\/i><\/p>\n<p><i><b>MICHAEL PL&Ouml;SE&nbsp;<\/b>&nbsp; studierte Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaften an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin, war dort im arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen (akj-berlin) aktiv. Seit 2007 Lehrbeauftragter f&uuml;r Staats- und Verwaltungsrecht an der Juristischen Fakult&auml;t der HUB, seit 2010 auch an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin (Fachbereich 5 &#8211; Polizei und Sicherheitsmanagement). Er promoviert mit einem Stipendium der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung bei Prof. Rosemarie Will zur &#8222;Sicherheitsrechtsprechung des BVerfG vor und nach dem 11. September 2001&#8220;. Kontakt: <\/i><a href=\"mailto:ploese%40rewi.hu-berlin.de\"><i>ploese@rewi.hu-berlin.de<\/i><\/a><\/p>\n<p>* Ich danke Marie Melior, Sven L&uuml;ders, J&ouml;rg Pohle und Eric T&ouml;pfer f&uuml;r wichtige Hinweise und kritische Anmerkungen, Prof. Clemens Arzt und Prof. Rosemarie Will f&uuml;r viele erhellende Gespr&auml;che zur Konstruktion und rechtlichen Beurteilung der Verbunddateien.<\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>(1) BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, Az. 1 BvR 1215\/07, zitiert nach <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20130424_1bvr121507.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20130424_1bvr121507.html<\/a>, Rn. 232, von dort auch die nachfolgend nicht n&auml;her bezeichneten Randnummern = Absatznummern.<\/p>\n<p>(2) Horst Herold, Polizeiliche Datenverarbeitung und Menschenrechte, Recht und Politik, S. 79 ff. (80 f.).<\/p>\n<p>(3) Hans Magnus Enzensberger, Geheimnisse der deutschen Demokratie, in: Kursbuch 56, Unser Rechts&shy;staat, 1979, S. 11.<\/p>\n<p>(4) Wilhelm Steinm&uuml;ller u.a., Grundfragen des Datenschutzes, Technischer Bericht zum Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, BT-Drs. VI\/3826, Anlage 1, 1971; ders., Der aufhaltsame Aufstieg des Geheimbereichs. Vom Verfassungsstaat zum Sicherheitsstaat, in: Kursbuch 56, 1979, S. 169 ff.<\/p>\n<p>(5) Herold, a.a.O. (Anm. 2), S. 81.<\/p>\n<p>(6) Martin Kutscha, Offene Fragen zum &Uuml;berwachungs-GAU, in: Vorg&auml;nge 204, 4\/2013, S. 89; Wolf-Dieter Narr, Wer sch&uuml;tzt die Innere Sicherheit? Der Untersuchungsausschuss und die Geheimdienste, B&uuml;rgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 105 (Mai 2014), S. 3&#8211;9 sowie in der selben Ausgabe: Ben Hayes, Der blo&szlig;gestellte &Uuml;berwachungsstaat. Der NSA-Skandal und die globale Gegenwehr, S. 44&#8211;54.<\/p>\n<p>(7) BT-Drs. 17\/12665 vom 07.03.2013.<\/p>\n<p>(8) Zur hypothetischen Geschichtsschreibung im Datenschutzrecht sowie der generellen Beschr&auml;nktheit dieser Methode: Kai von Lewinski, Zufall und Notwendigkeit bei der Entstehung des Datenschutzrechts, in: Andrea Knaut\/ J&ouml;rg Pohle, Fundationes I: Geschichte und Theorie des Datenschutzes, M&uuml;nster 2013, S. 13 ff.<\/p>\n<p>(9) Vgl. nur Rosemarie Will, Das Bundesverfassungsgericht und die Anti-Terror-Datei, vorg&auml;nge 201\/202 (1\/2-2013), S.&nbsp;102; Klaus Ferdinand G&auml;rditz, Urteilsanmerkungen, JZ 12\/2013, S. 633; Clemens Arzt, Antiterrordatei verfassungsgem&auml;&szlig; &#8211; Trennungsgebot tot?, NVwZ 2013, S. 1328; Thomas Petri, Anmerkungen zum Urteil vom 24.4.2013, ZD 2013, S. 348.<\/p>\n<p>(10) Treffender noch beschreiben Alexander Klose und Hubert Rottleuthner, Gesicherte Freiheit, PROKLA 152 (2008), S. 377 (395) den Gesamtprozess als &#8222;Springprozession&#8220;, bei der die Sicherheitspolitiker_ innen parlamentarisch mit neuen Sicherheitsgesetzen &#8222;ins verfassungsrechtliche Niemandsland&#8220; vorpreschen, um anschlie&szlig;end in einer Weise von Karlsruhe zur&uuml;ckgepfiffen zu werden, die zun&auml;chst nur einzelne Punkte betrifft und &#8222;den Gesetzgeber zugleich dar&uuml;ber belehr[t], wie er es in Zukunft &#8218;besser&#8216; machen kann&#8220;, wodurch sich das BVerfG f&uuml;r die Zukunft unn&ouml;tig selbst binde. So k&ouml;nne dann das &#8222;verfassungsrechtlich (gerade noch) &#8218;M&ouml;gliche&#8216; [&#8230;] mit Verweis auf den Karlsruher Segen problemlos &#8218;umgesetzt&#8216; werden.&#8220;<\/p>\n<p>(11) Bundesministerium des Innern und St&auml;ndige Konferenz der Innenminister und -senatoren der L&auml;nder (Hg.): Abschlussbericht der Bund-L&auml;nder-Kommission Rechtsterrorismus. Zusammenfassung der Empfehlungen vom 30.04.2013, S. 3; kritisch dazu Eric T&ouml;pfer, Informationsaustausch zwischen Polizei und Nachrichtendiensten strikt begrenzen. Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrordatei, Policy Paper des Deutschen Instituts f&uuml;r Menschenrechte, Juni 2013, S. 8; Narr, a.a.O. (Anm. 6), S. 6 f.<\/p>\n<p>(12) Michael Lysander Fremuth, W&auml;chst zusammen, was zusammengeh&ouml;rt? Das Trennungsgebot zwischen Polizeibeh&ouml;rden und Nachrichtendiensten im Lichte der Reform der deutschen Sicherheitsarchitektur, Archiv &ouml;ffentlichen Rechts (A&ouml;R) 139 (2014), S. 32&#8211;79 (61).<\/p>\n<p>(13) Zur Verteidigung des Begriffs vgl. Martin Kutscha, a.a.O. (Anm. 6), S. 93 mit Verweis auf Art. 18 und 21 Abs. 2 GG sowie die abgewandelte Formel im Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung, BVerfGE 125, 260 (324), wonach das Gebot, &#8222;dass die Freiheitswahrnehmung der B&uuml;rger nicht total erfasst und registriert werden darf,&#8220; zur &#8222;verfassungsrechtlichen Identit&auml;t der Bundesrepublik Deutschland&#8220; geh&ouml;re.<\/p>\n<p>(14) Das BVerfG spricht im Volksz&auml;hlungsurteil selbst von &#8222;informationeller Gewaltenteilung&#8220;, BVerfGE 65, 1 (69); zu den Konsequenzen Bernhard Schlink, Datenschutz und Amtshilfe, NVwZ 1986, 249&#8211;256.<\/p>\n<p>(15) Vgl. dazu Fremuth, a.a.O. (Anm. 12), S. 35 ff.; weitere Nachweise auch bei Rosemarie Will, Der automatisierte Datenaustausch zwischen Polizei und Nachrichtendiensten im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Antiterrordateigesetz, in: Jakob Nolte\/ Ralf Poscher\/ Henner Wolter (Hrsg.), Die Verfassung als Aufgabe von Wissenschaft, Praxis und &Ouml;ffentlichkeit, Freundesgabe fu&#776;r Bernhard Schlink zum 70. Geburtstag, Heidelberg 2014, S. 429&#8211;445 (433), Fn. 17&#8211;19.<\/p>\n<p>(16) Will, a.a.O. (Fn. 15), S. 445; vergleichbar Arzt, a.a.O. (Anm. 9), S. 1332.<\/p>\n<p>(17) So jedenfalls die Interpretation bei Fremuth, a.a.O. (Anm. 15), S. 37 ff. und 56 ff.<\/p>\n<p>(18) Will, a.a.O. (Fn. 15), S. 429 ff.<\/p>\n<p>(19) BT-Drs. 16\/2950, S. 15; &auml;hnlich auch BT-Drs. 17\/8672; kritisch Thomas Petri, Die Antiterrordatei, Prototyp f&uuml;r verfassungswidrig ausgestaltete Verbunddateien?, ZD 1\/2013, S. 3 (5).<\/p>\n<p>(20) &Auml;hnliche Bedenken bei R. Will, a.a.O. (Anm. 9), S.&nbsp;107.<\/p>\n<p>(21) Rn. 106; gegen ein Leerlaufen der Angemessenheitspr&uuml;fung auch schon im Urteil vom 4. April 2006 (Az. 1 BvR 518\/02, Rasterfahndung, BVerfGE 115, 320 (359)): &#8222;Aber auch im Rahmen der Abw&auml;gung nach Ma&szlig;gabe des Grundsatzes der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit im engeren Sinne d&uuml;rfen staatliche Schutzpflichten nicht dazu f&uuml;hren, dass das Verbot unangemessener Grundrechtseingriffe unter Berufung auf grundrechtliche Schutzpflichten leer l&auml;uft, so dass in der Folge allenfalls ungeeignete oder unn&ouml;tige Eingriffe abgewehrt werden k&ouml;nnten.&#8220;<br \/>(22) Dazu Christoph Gr&ouml;pl, Die Nachrichtendienste im Regelwerk der deutschen Sicherheitsverwaltung, Berlin 1993, S.&nbsp;258; Mark A. Z&ouml;ller, Informationssysteme und Vorfeldma&szlig;nahmen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Nachrichtendiensten, Heidelberg 2002, S. 309; Josef Foschepoth, &Uuml;berwachtes Deutschland, G&ouml;ttingen 2012, S.&nbsp;139<\/p>\n<p>(23) A.a.O. (Anm. 12), S. 41 f., 47 f.<\/p>\n<p>(24) So die treffende Formulierung bei G&auml;rditz, a.a.O. (Anm. 9), S. 634.<\/p>\n<p>(25) R. Will, Vorg&auml;nge 2013, Heft 201\/202, S. 102; C. Arzt, NVwZ 20\/2013, S. 1329.<\/p>\n<p>(26) Offenbar st&ouml;&szlig;t das BVerfG hier an die Grenzen seiner eigenen Rechtsprechung (z.B. BVerfGE 65, 1 (45); 115, 320 (343 und 351)), die eigentlich eine prozesshafte Analyse des Zusammenwirkens von Datenerhebungs- und -verwertungsnormen geboten h&auml;tte; womit es sich indes den Vorwurf gefallen lassen muss, die prognostizierte grundrechtliche Gef&auml;hrdungslage unter Laborbedingungen festgestellt zu haben, von deren Kontaminationsfreiheit es sich vor Operationsbeginn nicht &uuml;berzeugt hat.<\/p>\n<p>(27) BVerfGE 115, 320 (360).<\/p>\n<p>(28) Stichwort: Hypothetischer Ersatzeingriff; vgl. G&auml;rditz, a.a.O. (Anm. 9), S. 635; ausf&uuml;hrlich bei Nikolas Gazeas, &Uuml;bermittlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse an Strafverfolgungsbeh&ouml;rden, Berlin 2014, S. 232 f.; das ist insoweit nur konsequent, als das BVerfG die im Volksz&auml;hlungsurteil zu Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickelten Ma&szlig;gaben zun&auml;chst auf Art. 10 GG &uuml;bertragen hatte, vgl. 100, 313 (359); 110, 33 (53).<\/p>\n<p>(29) Auf diese Einschr&auml;nkung eines formalen Trennungsgebots verweist G&auml;rditz, a.a.O. (Anm. 9), S.&nbsp;634 (m.w.N.), soweit dieses allein aus den Kompetenzbestimmungen des Staatsorganisationsrechts f&uuml;r den Bund, insbesondere aus Art. 73 Nr. 9a, 10 und 87 Abs. 1 Satz 2 GG, ableitet w&uuml;rde. Soweit es jedoch objektiv-rechtlich aus dem Rechtsstaatsprinzip heraus begr&uuml;ndet wird, spielt diese Einschr&auml;nkung freilich keine Rolle; so bspw. bei Christoph Gusy, Gew&auml;hrleistung von Freiheit und Sicherheit im Lichte unterschiedlicher Staats- und Verfassungsverst&auml;ndnisse, Ver&ouml;ffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, VVDStRL 63 (2004), Berlin 2004, S. 151 ff. (184).<\/p>\n<p>(30) A.a.O. (Anm. 15), S. 444; noch als undifferenzierte Gleichsetzung mit dem Zweckbindungsgrundsatz, in: vorg&auml;nge, a.a.O. (Anm. 9), S. 108.<\/p>\n<p>(31) BVerfGE 65, 1 (45).<\/p>\n<p>(32) BVerfGE 65, 1 (42); 113, 29 (45 f.); 115, 320 (342).<\/p>\n<p>(33) BVerfGE 115, 320 (343).<\/p>\n<p>(34) BVerfGE 100, 313 (376); 107, 299 (320, 328); 115, 320 (351, 354 f.).<\/p>\n<p>(35) Vgl. T&ouml;pfer, a.a.O. (Anm. 11), S.&nbsp;18 sowie die entsprechenden Nachfragen von Bundesverfassungsrichter Reinhard Geier an den Pr&auml;sidenten des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz Hans-Georg Maa&szlig;en w&auml;hrend der M&uuml;ndlichen Verhandlung am 6.11.2012, wiedergegeben bei M. Pl&ouml;se, Im Datenbackstudio mit Innenminister Friedrich. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt &uuml;ber die Antiterrordatei, telepolis vom 08.11.2012: <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/tp\/artikel\/37\/37967\/3.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.heise.de\/tp\/artikel\/37\/37967\/3.html<\/a> (08.11. 2014).<\/p>\n<p>(36) Evaluationsbericht, BT-Drs. 17\/12665, S. 5.<\/p>\n<p>(37) Entsprechend des Tenors: (1.b) Eingrenzung des zu erfassenden Personenkreises auf willentliche F&ouml;rderer von Aktivit&auml;ten, die den Terrorismus unterst&uuml;tzen (&sect; 2 Satz 1 Nr. 1 b ATDG), (1.e) Streichung der Bef&uuml;rworter von &#8222;rechtswidriger Gewalt&#8220; aus dem nach &sect; 2 Satz 1 Nr. 2 zu erfassenden Personenkreis sowie (1.a) Neuordnung der Speicherung der Daten aller Kontaktpersonen nach &sect; 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG durch ihre Zuordnung zu den erweiterten Grunddaten von Hauptpersonen nach dem Vorbild von &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit. b oo ATDG und deren verdeckte Speicherung (BVerfG, Rn. 165); vgl. die Gesamt&uuml;bersicht bei T&ouml;pfer, a.a.O. (Anm. 11), S. 17.<\/p>\n<p>(38) Eine Koordination von Einzel&uuml;bermittlungsvorschriften leisten jedoch weder die ATD noch das ATDG.<\/p>\n<p>(39) Rn. 133 mit Verweis auf BVerfGE 115, 320 (357 f.), wobei sich das BVerfG dort selbstverst&auml;ndlich nicht zu einer Verschiebung der Grenzen des verfassungsrechtlich Zul&auml;ssigen &auml;u&szlig;ert, sondern den wenig dialektischen Eindruck aufrechtzuerhalten versucht, auch bei einer Gewichteverlagerung in der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsabw&auml;gung bliebe der verfassungsrechtliche Rahmen des Grundrechtsschutzes unver&auml;ndert; zur Dialektik der Vorstellung von einem Diesseits und Jenseits der Verfassung vgl. Steffen Augsberg, Denken vom Ausnahmezustand her. &Uuml;ber die Unzul&auml;ssigkeit der anormalen Konstruktion und Destruktion des Normativen, in: ders. u.v.a. (Hrsg.), Freiheit &#8211; Sicherheit &#8211; &Ouml;ffentlichkeit, Tagungsband zur 48. Assistententagung &Ouml;ffentliches Recht, Baden-Baden 2009, S. 17&#8211;39.<\/p>\n<p>(40) Nikolas Gazeas, &Uuml;bermittlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse an Strafverfolgungsbeh&ouml;rden, Berlin 2014, S. 305 ff.<\/p>\n<p>(41) Bspw. verweist &sect;&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfSchG auf &sect;&sect;&nbsp;74a und 120 GVG. Zu den Anforderungen des Gebots der Normenklarheit und Bestimmtheit bei der Verwendung von Verweisungsketten in Polizeigesetzen vgl. das Urteil des Th&uuml;ringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. November 2012 &#8211; VerfGH 19\/09 -, S. 33 f., 39 und 41 der im Internet abrufbaren Beschlussausfertigung mit Verweis auf BVerfGE 120, 274 (315 ff.); 118, 168 (186 ff.); 110, 33 (52 ff.).<\/p>\n<p>(42) BVerfGE 115, 320 (361 f.).<\/p>\n<p>(43) BVerfGE 115, 320 (346).<\/p>\n<p>(44) In Rn. 151 nimmt die Senatsmehrheit zum Gewaltbegriff von &sect;&nbsp;2 Nr. 2 ATDG insoweit auch eine verfassungskonforme Reduktion im Lichte der &#8222;Zielrichtung der ATD&#8220; dahingehend vor, &#8222;dass er nur Gewalt umfasst, die unmittelbar gegen Leib und Leben gerichtet oder durch den Einsatz gemeingef&auml;hrlicher Mittel gepr&auml;gt ist.&#8220;<\/p>\n<p>(45) Eine Speicherung in der RED, die hier wohl n&auml;her l&auml;ge, scheidet wegen deren Erfordernis eines unmittelbaren Bezugs zu rechtsextremistisch begr&uuml;ndeter Gewalt nach &sect;&nbsp;2 RED-G wohl eher aus.<\/p>\n<p>(46) Gazeas geht daher a.a.O. (Anm. 40), S.&nbsp;327 f. auch konsequent von einem Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot aus, das er freilich auch auf &sect;&nbsp;86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) bezieht, der von &sect;&nbsp;74a Abs. 1 GVG gar nicht erfasst wird und folglich auch keine &Uuml;bermittlungspflicht begr&uuml;ndet. Eine knappe Auflistung weiterer Verst&ouml;&szlig;e finden sich auch in seinem Thesenpapier zum Fachgespr&auml;ch der Gr&uuml;nen-Bundestagsfraktion am 4. April 2014 im Deutschen Bundestag, Reader: Polizei | Nachrichtendienste. Trennungsgebot wahren &#8211; B&uuml;rgerrechte sch&uuml;tzen, April 2014, S.&nbsp;11 (abrufbar im Internet: <a href=\"http:\/\/www.gruene-bundestag.de\/uploads\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.gruene-bundestag.de\/uploads\/<\/a> tx_ttproducts\/datasheet\/18-10-Reader-PolizeiNachrichtendienste-web_01.pdf).<\/p>\n<p>(47) Gazeas, a.a.O. (Anm. 40), S. 13.<\/p>\n<p>(48) BT-Drs. 18\/1565, S. 21 f., zumal die Evaluation der RED noch nicht einmal abgeschlossen ist.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[46,12],"tags":[739,662,667],"autoren":[264],"publikationen":[1443],"class_list":["post-11595","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-anti-terror-kampf","category-datenschutz","tag-anti-terror-kampf","tag-datenschutz","tag-vorgaenge-artikel","autoren-michael-ploese","publikationen-206-207"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Was Karlsruhe nicht verbietet, macht Berlin nur dreister - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/was-karlsruhe-nicht-verbietet-macht-berlin-nur-dreister\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Was Karlsruhe nicht verbietet, macht Berlin nur dreister - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Anmerkungen zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes Teil 1: Konsequenzen aus der ATDG-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. 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