{"id":11619,"date":"2014-04-07T22:45:00","date_gmt":"2014-04-07T20:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/mit-welchen-mitteln-sollen-polizei-und-polizeihandeln-kontrolliert-werden\/"},"modified":"2014-04-07T12:00:00","modified_gmt":"2014-04-07T10:00:00","slug":"mit-welchen-mitteln-sollen-polizei-und-polizeihandeln-kontrolliert-werden","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/204-vorgaenge\/publikation\/mit-welchen-mitteln-sollen-polizei-und-polizeihandeln-kontrolliert-werden\/","title":{"rendered":"Mit welchen Mitteln sollen Polizei und Polizeihandeln kontrolliert werden?"},"content":{"rendered":"<p>Die Positionen der Parteien zu Kennzeichnungspflicht, Ermittlungsbefugnissen, Versammlungsrecht und Trennungsgebot. Aus: vorg\u00e4nge Nr. 204 (4-2013), S. 21-28<\/p>\n<p><i>Die Redaktion der vorg\u00e4nge hat die innenpolitischen Sprecher_innen der Parteien zu den Themen dieses Schwerpunkts befragt: Wie stehen Sie zur Kennzeichnungspflicht f\u00fcr Polizeibeamt_innen? \u00dcber welche heimlichen Ermittlungsbefugnisse sollte die Polizei verf\u00fcgen? Wie weit soll das Trennungsgebot beachtet werden? Es antworteten f\u00fcr B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN die Bundestagsabgeordnete Irene Mihalic, f\u00fcr die Fraktion DIE LINKE die Abgeordnete Ulla Jelpke und f\u00fcr die SPD-Bundestagsfraktion der zust\u00e4ndige Berichterstatter in der AG Innenpolitik, MdB Uli Gr\u00f6tsch. F\u00fcr die Berliner PIRATEN-Fraktion beantwortete deren Vorsitzender Christopher Lauer unsere Fragen. Die CDU\/CSU, mit Abstand gr\u00f6\u00dfte Fraktion des Bundestags, sah sich aufgrund mangelnder Ressourcen &#150; so die B\u00fcros des stellv. Fraktionsvorsitzenden Thomas Strobl und des Innenpolitikers Stephan Mayer &#150; leider nicht in der Lage, unsere Fragen zu beantworten. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"kennzeichnungspflicht\">Kennzeichnungspflicht<\/span><\/h5>\n<p><i>Wie stehen Sie zur Einf\u00fchrung einer Kennzeichnungspflicht (durch Namens- oder Nummernschilder) f\u00fcr Polizist_innen? Sollte es Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht geben? Wenn ja, warum und wof\u00fcr?<\/i><\/p>\n<p><b>B\u00dcNDNIS\u00a090\/DIE\u00a0GR\u00dcNEN<\/b>\u00a0\u00a0 Die Fraktion fordert seit langem, dass jede_r Polizist_in eindeutig erkennbar sein muss. Das sollte auch bei der Bundespolizei so sein. Ausdr\u00fccklich sollen Beamt_innen im Einsatz dabei nicht unter einen Generalverdacht gestellt werden. Aber gerade bei Gro\u00dflagen wie Demonstrationen oder in anderen Stresssituationen kann es zu Fehlern und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Gewaltanwendungen kommen. Transparenz, Kontrolle und die Aufkl\u00e4rung von vorgeworfenen Verfehlungen sind selbstverst\u00e4ndliche Grundlagen des Rechtsstaats. Anlass f\u00fcr Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht sind nicht vorgesehen. Sowohl grunds\u00e4tzlich als auch in F\u00e4llen, in denen Polizist_innen Rache von Gewaltt\u00e4tern f\u00fcrchten, kann eine Nummer, die von Einsatz zu Einsatz wechseln k\u00f6nne, anstelle von Namensschildern vergeben werden. Entscheidend ist, dass die Kennzeichnung gut sichtbar auf der Uniform getragen wird und eindeutig zuzuordnen ist.<\/p>\n<p><b>CDU\/CSU<\/b>\u00a0\u00a0 keine Angaben.<\/p>\n<p><b>DIE\u00a0LINKE<\/b>\u00a0\u00a0 fordert die Kennzeichnungspflicht ausdr\u00fccklich (s. den Antrag in BT-Drs. 17\/11263 vom 29. Oktober 2012). Ausnahmen lehnt die Fraktion ab.<\/p>\n<p><b>DIE\u00a0PIRATEN<\/b>\u00a0\u00a0 Eine gesetzlich festgelegte Kennzeichnungspflicht f\u00fcr alle Polizist_ innen der L\u00e4nder und der Bundespolizei ist rechtsstaatlich unabdingbar. In Berlin ist diese lediglich in einer Gesch\u00e4ftsanweisung festgeschrieben und wurde nur sehr mangelhaft umgesetzt. (Die unzureichende Umsetzung habe der Senat aufgrund mehrerer parlamentarischer Anfragen der Piratenfraktion einger\u00e4umt.) Die Fraktion hat beantragt, die Kennzeichnungspflicht gesetzlich festzuschreiben und die festgestellten Umsetzungsm\u00e4ngel zu beseitigen, was die gro\u00dfe Koalition jedoch ablehnt. Soweit die Kennzeichnungspflicht durch das Tragen einer Nummer erfolgt, ist kein Grund f\u00fcr eine Ausnahme ersichtlich. Nur dort wo Namensschilder verwendet werden und daraus eine konkrete Gefahr f\u00fcr Polizist_innen entsteht, ist eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt.<\/p>\n<p><b>FDP<\/b>\u00a0\u00a0 keine Angaben.<\/p>\n<p><b>SPD<\/b>\u00a0\u00a0 Die Kennzeichnungspflicht f\u00fcr Polizist_innen st\u00e4rkt das Vertrauen der B\u00fcrger_ innen in die Polizei und hilft unter Umst\u00e4nden im Einzelfall, Tatumst\u00e4nde besser aufzukl\u00e4ren. Aus F\u00fcrsorgegr\u00fcnden hat f\u00fcr die SPD-Bundestagsfraktion auch der Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Polizist_innen hohe Bedeutung. Sie sollen angesichts besonderer Gefahrenlagen nicht unzumutbaren Risiken ausgesetzt werden. Wenn es zur Kennzeichnungspflicht f\u00fcr Bundespolizist_innen kommen sollte, m\u00fcsste auf jeden Fall eine Identifikation ggf. auch ohne unmittelbare Offenlegung des Namens erm\u00f6glicht werden.<\/p>\n<h5><span id=\"versammlungsrecht\">Versammlungsrecht<\/span><\/h5>\n<p><i>Wie stehen Sie zu den folgenden polizeilichen Befugnissen im Kontext von Versammlungen unter freiem Himmel?<br \/>a) verdachtsunabh\u00e4ngige Vorabkontrollen (potenzieller) Teilnehmer_innen einer Demonstration an daf\u00fcr eingerichteten Kontrollstellen<br \/>b) verdachtsunabh\u00e4ngige Videoaufzeichnungen der Demonstration und ihrer Teilnehmer_innen durch die Polizei.<\/i><\/p>\n<p><b>B\u00dcNDNIS\u00a090\/DIE\u00a0GR\u00dcNEN<\/b>\u00a0\u00a0 Die anlasslose Video\u00fcberwachung hat bei friedlichen Demonstrationen nicht zu suchen, denn sie gef\u00e4hrdet die Aus\u00fcbung der Grundrechte auf ungest\u00f6rte Aus\u00fcbung der Versammlungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung. B\u00fcrger_innen k\u00f6nnen von der Teilnahme an Demonstrationen abgeschreckt werden oder sich bereits vorauseilend in ihrem Verhalten einschr\u00e4nken.<br \/>Anlasslosen und verdachtsunabh\u00e4ngigen Kontrollen steht die Fraktion grunds\u00e4tzlich skeptisch gegen\u00fcber. Jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit muss sich an den Grundrechten der B\u00fcrger_innen sowie strengen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsma\u00dfst\u00e4ben messen lassen und auf die Wahrung von wesentlichen Rechtsg\u00fctern beschr\u00e4nkt sein. Kontrollen d\u00fcrfen nicht zu Einsch\u00fcchterung oder Abschreckung der Demonstrationsteilnehmer_innen f\u00fchren.<\/p>\n<p><b>CDU\/CSU<\/b>\u00a0\u00a0 keine Angaben.<\/p>\n<p><b>DIE\u00a0LINKE<\/b>\u00a0\u00a0 lehnt beide Ma\u00dfnahmen ab, weil sie die Versammlungsfreiheit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p><b>DIE\u00a0PIRATEN<\/b>\u00a0\u00a0 Grunds\u00e4tzlich muss die Aus\u00fcbung des Versammlungsrechts staatlich so erm\u00f6glicht werden, dass sie angstfrei erfolgen kann. Danach d\u00fcrfen polizeiliche Ma\u00dfnahmen nicht dazu f\u00fchren, dass Versammlungsteilnehmer_innen abgeschreckt werden, an einer Versammlung teilnehmen zu wollen. Unter Beachtung dieses Kernelementes des nach Artikel\u00a08 GG gesch\u00fctzten Versammlungsrechtes bedeutet das: Verdachtsunabh\u00e4ngige Vorkontrollen potenzieller Demonstrationsteilnehmer_ innen lehnen wir ab. Sie sind geeignet, friedliche Versammlungsteilnehmer_innen von der Teilnahme an einer Demonstration abzuhalten, weil Durchsuchungen als stigmatisierend und als unangenehmer Eingriff in die Privatsph\u00e4re empfunden werden. Zudem sind diese Kontrollen auch nicht geeignet, um verbotene Gegenst\u00e4nde (Pyrotechnik, Steine etc.) aufzufinden, da sie zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in die Versammlung mitgebracht werden k\u00f6nnen. Ebenfalls abgelehnt werden die sogenannten \u00dcbersichtsaufnahmen (siehe die aktuelle Klage der Piraten vor dem Landesverfassungsgericht Berlin zusammen mit anderen Oppositionsfraktionen des Berliner Abgeordnetenhauses). Die entsprechende Regelung h\u00e4lt die Fraktion f\u00fcr verfassungswidrig und mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht vereinbar; auch sie ist geeignet, Versammlungsteilnehmer_innen abzuschrecken, weil diese nicht wissen k\u00f6nnen, ob die bei den \u00dcbersichtsaufnahmen eingesetzten multifunktionalen Kameras tats\u00e4chlich &#132;nur&#147; \u00dcbersichtsaufnahmen anfertigen oder doch Personen durch Heranzoomen individualisiert und speichert. Au\u00dferdem hat die Berliner Polizei bislang nicht nachvollziehbar dargelegt, warum solche \u00dcbersichtsaufnahmen erforderlich sind. In der Vergangenheit ist die Polizei auch ohne diese Ma\u00dfnahme ausgekommen.<\/p>\n<p><b>FDP<\/b>\u00a0\u00a0 keine Angaben.<\/p>\n<p><b>SPD<\/b>\u00a0\u00a0 Versammlungen sind durch Artikel 8 des Grundgesetzes gesch\u00fctzt. Polizeiliche Ma\u00dfnahmen bei oder im Vorfeld von legalen Versammlungen d\u00fcrfen sich daher nicht gegen einen effektiven Gebrauch dieses Grundrechts richten, sondern m\u00fcssen ihn vielmehr bestm\u00f6glich gew\u00e4hrleisten. Dass Versammlungen friedlich und ohne Gefahren f\u00fcr Passanten und Teilnehmer ablaufen, liegt nicht nur im staatlichen, sondern auch im Interesse der Veranstalter. Ohne Anlass darf die Polizei nicht t\u00e4tig werden, eine valide Gefahrenprognose muss vorhanden sein. Dann kann aber auch die Einrichtung von Kontrollpunkten o.\u00e4. gerechtfertigt sein.<\/p>\n<h5><span id=\"polizeiliche-ermittlungsarbeit\">Polizei&shy;liche Ermitt&shy;lungs&shy;a&shy;r&shy;beit<\/span><\/h5>\n<p><i>Stimmen Sie dem Grundsatz zu, das polizeiliche Ermittlungsarbeit grunds\u00e4tzlich offen erfolgen soll? W\u00fcrden Sie folgender gesetzlichen Subsidiarit\u00e4tsklausel f\u00fcr verdeckte Ermittlungsma\u00dfnahmen zustimmen: &#132;Verdeckte Ermittlungsma\u00dfnahmen d\u00fcrfen (unabh\u00e4ngig von dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ihrer Anwendung) nur dann eingesetzt werden, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise (mit offenen Ermittlungsma\u00dfnahmen) aussichtslos w\u00e4re.&#147;?<\/i><\/p>\n<p><b>B\u00dcNDNIS\u00a090\/DIE\u00a0GR\u00dcNEN<\/b>\u00a0\u00a0 Ja.<\/p>\n<p><b>CDU\/CSU<\/b>\u00a0\u00a0 keine Angaben.<\/p>\n<p><b>DIE\u00a0LINKE<\/b>\u00a0\u00a0 Polizeiliche Ermittlungsarbeit muss grunds\u00e4tzlich mit nicht-geheimdienstlichen Mitteln erfolgen; Grundrechtseingriffe m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Betroffenen offen erfolgen, so dass sie sich unverz\u00fcglich juristisch dagegen zur Wehr setzen k\u00f6nnen. Der gesetzlichen Subsidiarit\u00e4tsklausel stimmt DIE LINKE zu.<\/p>\n<p><b>DIE\u00a0PIRATEN<\/b>\u00a0\u00a0 Ja.<\/p>\n<p><b>FDP<\/b>\u00a0\u00a0 keine Angaben.<\/p>\n<p><b>SPD<\/b>\u00a0\u00a0 Jede polizeiliche Ma\u00dfnahme unterliegt bereits jetzt ausnahmslos dem rechtsstaatlichen Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, das hei\u00dft sie muss geeignet, erforderlich und im Einzelfall angemessen sein. Vor diesem Hintergrund hat die Polizei bei ihrem Handeln stets die mildeste, geeignete Ma\u00dfnahme anzuwenden, die zur Verf\u00fcgung steht. Welche grunds\u00e4tzlich rechtlich zul\u00e4ssige Ma\u00dfnahme jeweils die geringste Eingriffstiefe aufweist, muss an Hand des Einzelfalls immer neu und sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<h5><span id=\"ermittlungsmethoden\">Ermittlungsmethoden<\/span><\/h5>\n<p><i>Welche der folgenden verdeckten Ermittlungsmethoden w\u00fcrden Sie als verzichtbar f\u00fcr die pr\u00e4ventive Polizeiarbeit bezeichnen: <br \/>a) Akustische Wohnraum\u00fcberwachung (&#132;Laschangriff&#147;)<br \/>b) Blockade des Mobilfunkverkehrs<br \/>c) (pr\u00e4ventiver) Gewahrsam<br \/>d) (l\u00e4ngerfristige) Observation<br \/>e) Online-Durchsuchung von IT-Systemen<br \/>f) Rasterfahndung<br \/>g) Standortermittlung von Mobilfunkger\u00e4ten (&#132;IMSI-Catcher&#147;)<br \/>h) (Quellen-)Telekommunikations\u00fcberwachung<br \/>i) Verdeckte Ermittler \/ V-Leute<br \/>j) Video\u00fcberwachung \u00f6ffentlicher Pl\u00e4tze<br \/>k) Vorratsdatenspeicherung (verdachtsunabh\u00e4ngig gespeicherte TK-Verbindungsdaten)<\/i><\/p>\n<p><b>B\u00dcNDNIS\u00a090\/DIE\u00a0GR\u00dcNEN<\/b>\u00a0\u00a0 Verzichtbar sind aus unserer Sicht: Blockade des Mobilfunkverkehrs, Online-Durchsuchung von IT-Systemen sowie die Vorratsdatenspeicherung.<br \/>a) Ein &#132;Lauschangriff&#147; darf nur zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit einer Person eingesetzt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich diese Person oder die Person, von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufh\u00e4lt und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Die \u00dcberwachung sollte st\u00e4ndig richterlich kontrolliert werden.<br \/>c) Pr\u00e4ventiver Gewahrsam darf nur zur Verhinderung von unmittelbar bevorstehenden konkreten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen wesentliche Rechtsg\u00fcter, f\u00fcr einen kurzfristigen Zeitraum und auf Grundlage einer richterlichen Entscheidung angewandt werden.<br \/>d) Die l\u00e4ngerfristige Observation ist auf die Abwehr unmittelbar gegenw\u00e4rtiger Gefahren f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich zu beschr\u00e4nken. Im Vorfeld konkreter Gefahren ist eine l\u00e4ngerfristige Observation unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<br \/>f) Rasterfahndungen sollten erheblich eingeschr\u00e4nkt und nur im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angewandt werden. Eine Evaluierung sollte jeweils die Tauglichkeit aufzeigen. <br \/>g) Der Einsatz von &#132;IMSI-Catchern&#147; darf nur zur Abwehr von Gefahren f\u00fcr Leib oder Leben und auf Grundlage einer jederzeit \u00fcberpr\u00fcfbaren, spezialgesetzlichen Regelung erfolgen.<br \/>h) Die Quellen-TK\u00dc sollte nur auf Basis einer rechtlichen Grundlage, unter Beachtung des Grundrechtsschutzes und mit parlamentarischer Kontrolle m\u00f6glich sein. <br \/>i) Der Einsatz verdeckter Ermittler_innen sollte gesetzlich geregelt werden. Der Einsatz von V-Leuten sollte ausgesetzt, nur ausnahmsweise genehmigt und grunds\u00e4tzlich \u00fcberpr\u00fcft werden. <br \/>j) Die offene Beobachtung \u00f6ffentlicher Pl\u00e4tze mittels Bild\u00fcbertragung darf nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Die Speicherung der erhobenen Daten darf nur bei konkreten Gefahren zu Beweiszwecken erfolgen, wenn dies unverzichtbar ist und die Daten unverz\u00fcglich gel\u00f6scht werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.<\/p>\n<p><b>CDU\/CSU<\/b>\u00a0\u00a0 keine Angaben.<\/p>\n<p><b>DIE\u00a0LINKE<\/b>\u00a0\u00a0 Alle genannten Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen aufgrund der Eingriffstiefe mit hohen tatbestandlichen H\u00fcrden versehen werden. Der Effekt von Video\u00fcberwachung \u00f6ffentlicher Pl\u00e4tze, Vorratsdatenspeicherung, Rasterfahndung, Blockade des Mobilfunkverkehrs ist ohnehin zweifelhaft, durch die zahlreichen Grundrechtseingriffe bei unbeteiligten B\u00fcrger_innen aber auch vollkommen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Diese Methoden sind daher verzichtbar.<\/p>\n<p><b>DIE\u00a0PIRATEN<\/b>\u00a0\u00a0 Derzeit sind alle Ma\u00dfnahmen [a) bis k)] verzichtbar. Grunds\u00e4tzlich sollte bei allen polizeilichen Eingriffsbefugnissen zun\u00e4chst eine sichere empirische Grundlage daf\u00fcr gegeben sein, dass die Ma\u00dfnahmen geeignet und erforderlich sind, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Es reicht nicht aus, dass lediglich im Einzelfall eine dieser Ma\u00dfnahmen in ihrer Pr\u00e4ventionswirkung erfolgreich war. Erst wenn empirisches Material vorliegt, kann in eine konkrete Abw\u00e4gung eingetreten werden, wann und unter welchen Voraussetzungen entsprechende Eingriffsbefugnisse f\u00fcr die Polizei verfassungsrechtlich vertretbar sind. Der Staat hat die Darlegungslast daf\u00fcr, dass die von ihm f\u00fcr erforderlich erachteten Eingriffsbefugnisse dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit entsprechen. F\u00fcr s\u00e4mtliche der genannten Ma\u00dfnahmen ist dieser Nachweis nicht erbracht. Au\u00dferdem gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen &#132;Kernbereich privater Lebensgestaltung&#147;, der f\u00fcr staatliche Sicherheitsbeh\u00f6rden absolut tabu ist. Insbesondere beim sogenannten Lauschangriff, dem Sp\u00e4hangriff, der Onlinedurchsuchung und der Vorratsdatenspeicherung besteht stets die Gefahr, dass dieser Kernbereich verletzt wird, so dass diese Ma\u00dfnahmen schon allein deswegen grunds\u00e4tzlich abgelehnt werden.<\/p>\n<p><b>FDP<\/b>\u00a0\u00a0 keine Angaben.<\/p>\n<p><b>SPD<\/b>\u00a0\u00a0 s.o.<\/p>\n<h5><span id=\"trennungsgebot\">Trennungsgebot<\/span><\/h5>\n<p><i>Welche konkrete Bedeutung hat Ihrer Meinung nach das Trennungsgebot: Wie weit darf die Polizei mit dem Verfassungsschutz zusammenarbeiten, ohne das gesetzliche Trennungsgebot zu verletzten?<\/i><\/p>\n<p><b>B\u00dcNDNIS\u00a090\/DIE\u00a0GR\u00dcNEN<\/b>\u00a0\u00a0 Grunds\u00e4tzlich sind Aufgaben, Strukturen, Informationsbest\u00e4nde und praktische T\u00e4tigkeiten von Polizei und Geheimdiensten aus rechtsstaatlichen Erw\u00e4gungen sowie den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus streng zu trennen. Der Verfassungsschutz soll Lagebilder erstellen und grundlegende Bedrohungen erkennen. Dabei darf er heimlich t\u00e4tig werden. Die Polizei soll Ermittlungen durchf\u00fchren und konkrete Gefahren abwehren. Dazu hat sie weitgehende Eingriffsrechte. Verfassungsrechtlich ist in den letzten Jahren eine h\u00f6chst fragw\u00fcrdige Ann\u00e4herung der Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Nachrichtendiensten festzustellen. Die Folge ist eine Erosion des Trennungsgebots, wie beispielsweise bei der Novellierung des BKA-Gesetzes 2008. Auch die neuen Abwehrzentren von Polizei und Nachrichtendiensten wie das &#132;Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum&#147; (GETZ) sind bedenklich und d\u00fcrfen nur ausnahmsweise zur Abwehr terroristischer Gefahren eingerichtet werden. Wenn eine Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten stattfindet, darf dies nur auf gesetzlicher Grundlage geschehen und muss extern durch Parlamente, Gerichte und Datenschutzbeauftragte kontrolliert werden.<\/p>\n<p><b>CDU\/CSU<\/b>\u00a0\u00a0 keine Angaben.<\/p>\n<p><b>DIE\u00a0LINKE<\/b>\u00a0\u00a0 Wenn der VS konkrete Hinweise auf unmittelbar bevorstehende Gefahren f\u00fcr Leib und Leben hat, muss er selbstverst\u00e4ndlich die Polizei informieren. Ansonsten gilt: der Verfassungsschutz erfasst Daten und Informationen grunds\u00e4tzlich zu anderen Zwecken als die Polizei. Viele dieser Informationen, die beispielsweise \u00fcber V-Leute erlangt wurden, sind zudem extrem unzuverl\u00e4ssig. Sie haben deshalb in der Hand der Polizei nichts zu suchen. DIE LINKE spricht sich ohnehin f\u00fcr die Abschaffung des Verfassungsschutzes aus.<\/p>\n<p><b>DIE\u00a0PIRATEN<\/b>\u00a0\u00a0 Die PIRATEN-Fraktion bef\u00fcrwortet das Trennungsprinzip, weil es ein brauchbares Mittel ist, um eine &#132;allm\u00e4chtige&#147; Polizei zu verhindern, die sowohl alles wissen als auch alles tun darf. Beim BKA-Gesetz wird das Trennungsgebot f\u00fcr den Bereich der Terrorismusbek\u00e4mpfung eindeutig verletzt, weil das BKA in diesem Bereich sowohl \u00fcber s\u00e4mtliche geheimdienstliche wie polizeilichen Befugnisse verf\u00fcgt. Das Trennungsgebot zielt in erster Linie darauf ab, die Befugnisse von Polizei und Geheimdiensten organisatorisch zu trennen. Den Informationsaustausch ber\u00fchrt diese Trennung formell nicht. Durch einen Informationsaustausch entsteht organisatorisch keine neue einheitliche Beh\u00f6rde, in der sich die Befugnisse beider Beh\u00f6rden vereinen. Anderseits werden die Polizeibeh\u00f6rden durch die Weitergabe von Informationen, die die Geheimdienste gesammelt haben, inhaltlich auf das Wissensniveau einer fusionierten Beh\u00f6rde gebracht. Auf der inhaltlichen Ebene kann also das Trennungsgebot in seiner politischen und rechtsstaatlichen Zielrichtung umgangen werden. Deswegen darf ein solcher Informationsaustausch nur unter strengen rechtsstaatlichen Voraussetzungen stattfinden.<\/p>\n<p><b>FDP<\/b>\u00a0\u00a0 keine Angaben.<\/p>\n<p><b>SPD<\/b>\u00a0\u00a0 Das Trennungsgebot verbietet nicht jeden Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibeh\u00f6rden. Insbesondere vor dem Hintergrund der rechtsextremistisch motivierten NSU-Mordserie ist &#150; nicht zuletzt durch die Arbeit des Untersuchungsausschusses im Deutschen Bundestag &#150; deutlich geworden, dass eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Polizeien, Staatsanwaltschaften und dem Verfassungsschutz geboten ist, um solche grausamen Taten zu verhindern bzw. aufzukl\u00e4ren. Deshalb hat der Untersuchungsausschuss in seinem Abschlussbericht Vorschl\u00e4ge zur Verbesserung auch der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Verfassungsschutz unterbreitet. Diese hat in der jetzigen Wahlperiode der Bundestag in einem interfraktionellen Antrag, dem alle Fraktionen einschl. der Opposition zugestimmt haben, erneut bekr\u00e4ftigt (BT-Drs. 18\/558). Dort hei\u00dft es u.a. in Nummer 33: &#132;Die aufgrund der geltenden Rechtslage ohnehin bestehende Verpflichtung, die Vorschriften f\u00fcr die \u00dcbermittlung von Informationen der Nachrichtendienste von Bund und L\u00e4ndern an die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden konsequent anzuwenden, muss unter Beachtung des Trennungsgebotes umgesetzt werden.&#147;<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[49],"tags":[672,667],"autoren":[480],"publikationen":[1087],"class_list":["post-11619","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-polizei","tag-polizei","tag-vorgaenge-artikel","autoren-claudia-krieg-und-sven-lueders","publikationen-204-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Mit welchen Mitteln sollen Polizei und Polizeihandeln kontrolliert werden? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/204-vorgaenge\/publikation\/mit-welchen-mitteln-sollen-polizei-und-polizeihandeln-kontrolliert-werden\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Mit welchen Mitteln sollen Polizei und Polizeihandeln kontrolliert werden? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die Positionen der Parteien zu Kennzeichnungspflicht, Ermittlungsbefugnissen, Versammlungsrecht und Trennungsgebot. 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