{"id":11620,"date":"2014-04-07T22:30:00","date_gmt":"2014-04-07T20:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/strukturelle-grenzen-von-steuerung-und-kontrolle-der-polizei-in-der-demokratie-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:44","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:44","slug":"strukturelle-grenzen-von-steuerung-und-kontrolle-der-polizei-in-der-demokratie-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/204-vorgaenge\/publikation\/strukturelle-grenzen-von-steuerung-und-kontrolle-der-polizei-in-der-demokratie-1\/","title":{"rendered":"Strukturelle Grenzen von Steuerung und Kontrolle der Polizei in der Demokratie"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 204 (4-2013), S. 29-40<\/p>\n<p><i>Die Annahme, in der Demokratie unterl&auml;ge das Polizeihandeln einer allgemeinen Steuerbarkeit und Kontrolle, l&auml;sst sich mitunter kaum aufrechterhalten: zu schwer wiegen strukturell undemokratische Gewaltaus&uuml;bung bzw. regelm&auml;&szlig;ig zu verzeichnende grundrechtliche Eingriffe. Mitunter kennzeichnen sie das Bild der Polizei in Deutschland so deutlich, dass die politisch legitimierte Aus&uuml;bung von Gewalt vollkommen in den Hintergrund tritt. Dies ist allerdings nicht allein auf institutionelle Handlungsmuster zur&uuml;ckzuf&uuml;hren, sondern begr&uuml;ndet sich auch mit Defiziten in den rechtsstaatlichen Kontrollkonzepten.<\/i><\/p>\n<p>Der Polizei obliegen in Friedenszeiten mit der Einschr&auml;nkung von Freiheit und Eigentum bis hin zur Anwendung von physischer Gewalt die intensivsten Formen der Aus&uuml;bung von Staatsgewalt. Als gut ausger&uuml;stete und bewaffnete Institution ist die Polizei dazu befugt und in der Lage, jenseits regul&auml;rer Zust&auml;ndigkeiten und Verfahrensanforderungen gegen&uuml;ber den B&uuml;rger_innen Entscheidungen zu treffen und diesen auf der Stelle den Vollzug folgen zu lassen.[1] Diese Delegation von Gewaltaus&uuml;bung an die Polizei kann mit Reemtsma als &bdquo;zivilisatorisches Grundproblem&ldquo; beschrieben werden; denn &bdquo;&uuml;berall, wo die Repr&auml;sentanten der Macht nicht diejenigen sind, die pers&ouml;nlich &uuml;ber die Gewaltmittel verf&uuml;gen, diese Macht zu sch&uuml;tzen und durchzusetzen, delegieren sie mit der Lizenz zur Gewaltanwendung Macht und m&uuml;ssen, um im Akt der Delegation die Macht nicht zu verlieren, ein Vertrauensverh&auml;ltnis zwischen sich und denen, an die sie delegiert haben, herstellen&ldquo;.[2]<\/p>\n<p>Demokratische Staaten verlassen sich regelm&auml;&szlig;ig nicht auf das Vertrauen in die zur Gewaltaus&uuml;bung Lizensierten. Vielmehr unterliegt in der Demokratie das Handeln der Polizei &ndash; so das g&auml;ngige Verst&auml;ndnis &ndash; umfassender Steuerung und Kontrolle.[3] Die Frage, wem diese Steuerung und Kontrolle letztlich zusteht, beantwortet das Grundgesetz (GG) in Art. 20 Abs.&nbsp;2 ebenso einfach wie pr&auml;gnant: &bdquo;Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.&ldquo;<\/p>\n<p>Den B&uuml;rger_innen d&uuml;rfte es indessen nicht immer leicht zu erkl&auml;ren sein, dass sie gerade auf die von ihnen selbst ausgehende Staatsgewalt treffen, wenn sie sich etwa &uuml;berraschend den gezogenen und entsicherten Waffen eines durch die aufgebrochene T&uuml;r eindringenden polizeilichen Spezialeinsatzkommandos gegen&uuml;ber sehen.[4] Auch in der rechtspolitischen und rechtswissenschaftlichen Diskussion werden immer wieder Zweifel an der hinreichenden Steuerung und Kontrolle der Polizei laut, die sich nicht zuletzt in der Forderung nach einer Demokratisierung der Polizei niederschlagen.[5]<\/p>\n<p>Wie also gew&auml;hrleistet die Verfassungsordnung die demokratische Steuerung und Kontrolle der Polizei?<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"i-die-demokratische-legitimation-der-polizei\">I. Die demokra&shy;ti&shy;sche Legiti&shy;ma&shy;tion der Polizei<\/span><\/h2>\n<p>In der repr&auml;sentativen Demokratie des Grundgesetzes sind f&uuml;r die demokratische Legitimation der Exekutive drei Elemente konstitutiv: Die Bindung an die vom unmittelbar gew&auml;hlten Parlament erlassenen Gesetze, die &Uuml;berwachung und Kontrolle der Gesetzesanwendung innerhalb eines hierarchischen Verwaltungsaufbaus sowie die parlamentarische Verantwortlichkeit dessen ministerieller Spitze.[6] Die demokratische Legitimation der Polizei unterscheidet sich insoweit nicht von der aller anderen Teile der Exekutive.[7] Deswegen sehen sich B&uuml;rger_innen, die von einer polizeilichen Ma&szlig;nahme betroffen sind, nach dem verfassungsrechtlichen Modell in der Tat der von ihnen selbst ausgehenden Staatsgewalt gegen&uuml;ber: Durch die Bindung an die Polizeigesetze, die Aufsicht durch Vorgesetzte und die Verantwortlichkeit des Innenministers gegen&uuml;ber dem Parlament, das die Polizeipraxis jederzeit kritisch unter die Lupe nehmen kann, verl&auml;uft eine ununterbrochene demokratische Legitimationskette vom (Wahl-)Volk hin zu den einzelnen Polizeibeamt_innen. Die Forderung nach einer Demokratisierung der Polizei erscheint vor diesem Hintergrund wenig plausibel; diese Demokratisierung ist &ndash; k&ouml;nnte man ihr mit dem &uuml;berwiegenden verfassungsrechtlichen Verst&auml;ndnis[8] entgegenhalten &ndash; l&auml;ngst erfolgt.[9]<\/p>\n<p>Daran &auml;ndert auch die Feststellung nichts, dass die f&uuml;r das polizeiliche Handeln ma&szlig;geblichen Gesetze in den letzten Jahrzehnten einem grundlegenden Wandel unterzogen wurden, durch den die traditionellen Eingriffsschwellen der Polizei deutlich abgesenkt und ihr weitreichende technikvermittelte, breitenwirksame und verdeckte Methoden und Instrumentarien an die Hand gegeben wurden.[10] Wie auch immer man zu diesen &Auml;nderungen steht: Sie sind gem&auml;&szlig; den Regeln parlamentarischer Gesetzgebung im Bundestag bzw. in den Landtagen beschlossen worden. Unter demokratischen Gesichtspunkten ist gegen sie also &ndash; auch wenn sie die Handlungsbefugnisse der Polizei erheblich erweitert haben &ndash; grunds&auml;tzlich nichts einzuwenden.<\/p>\n<p>Dass diese Gesetze unter Umst&auml;nden schon selbst b&uuml;rgerliche Freiheiten zu stark beschr&auml;nken, ist ebenfalls kein Problem der Demokratie, sondern vielmehr eines ihrer durch die Verfassung vorgegebenen Beschr&auml;nkungen. Solche findet die aus der politischen Mehrheit hervorgegangene parlamentarische Mehrheit &ndash; neben formellen Anforderungen an die Gesetzgebung &ndash; vor allem in den Grundrechten. Es ist die zentrale Funktion der Grundrechte in der Demokratie, Minderheiten zu sch&uuml;tzen, weil diese zwar den Gesetzen unterworfen sind, in der Mehrheitsdemokratie aber faktisch keine Chance haben, darauf Einfluss zu nehmen. Diese grundrechtlichen Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren bekanntlich gerade in Bezug auf Sicherheitsgesetze wiederholt konkretisiert.[11]<\/p>\n<p>Ebenfalls kein Problem der demokratischen Legitimation der Polizei ist es schlie&szlig;lich, dass die vom Parlament f&uuml;r das polizeiliche Handeln gesetzlich formulierten Vorgaben von der Polizei nat&uuml;rlich im Einzelfall &uuml;berschritten werden k&ouml;nnen. Dieser Gefahr begegnet die Verfassungsordnung mit einer zentralen rechtsstaatlichen Erg&auml;nzung des Demokratieprinzips, n&auml;mlich der garantierten M&ouml;glichkeit, im Nachhinein bei den Gerichten um Rechtsschutz zu ersuchen (Art. 19 Abs. 4 GG).<\/p>\n<p>Nach dem &uuml;berwiegenden vertretenen verfassungsrechtlichen Modell gibt es somit an der demokratischen Steuerung und Kontrolle der Polizei nichts zu bem&auml;ngeln. Das &auml;ndert sich allerdings grundlegend, wenn man die Elemente der Gesetzesbindung, der internen Aufsicht und der parlamentarischen Verantwortlichkeit der ministeriellen Spitze darauf untersucht, inwieweit sie ihre demokratische Steuerungs- und Kontrollfunktion tats&auml;chlich erf&uuml;llen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-faktische-defizite-des-legitimationskonzepts\">II. Faktische Defizite des Legiti&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;kon&shy;zepts<\/span><\/h2>\n<p>So kann die Gesetzesbindung ihre steuernde Funktion f&uuml;r die polizeiliche Praxis nur dann erf&uuml;llen, wenn die gesetzlichen Vorgaben so pr&auml;zise sind, dass sich ihnen ein transformierbarer Wille des Parlaments hinsichtlich der polizeilichen Aufgabenerf&uuml;llung tats&auml;chlich entnehmen l&auml;sst. Idealerweise m&uuml;ssten die Gesetze nach einem unmissverst&auml;ndlichen &bdquo;wenn-dann-Schema&ldquo; das &bdquo;Ob&ldquo; und &bdquo;Wie&ldquo; polizeilichen Handelns in einer bestimmten Situation klar determinieren.<\/p>\n<p>Genau das ist jedoch bei den Polizeigesetzen traditionell nur beschr&auml;nkt der Fall: Die rechtlichen Grundlagen pr&auml;ventiven Handelns (klassischerweise &bdquo;Generalklauseln&ldquo;[12]) sind auf die Bew&auml;ltigung ungewisser Situationen zugeschnitten. Sie zeichneten sich deshalb schon immer durch unbestimmte Rechtsbegriffe aus, sowohl auf der Tatbestandsebene wie beim Entschlie&szlig;ungs- und Auswahlermessen auf Rechtsfolgenebene. Sie lassen also von vornherein einen weiten Spielraum f&uuml;r eigenverantwortliches Polizeihandeln.[13] Auch die traditionelle strafprozessuale Eingriffsschwelle des Tatverdachts ist in hohem Ma&szlig;e unbestimmt; als gesetzliche Steuerungsvorgabe d&uuml;rfte der Verdacht einer Straftat die mit ihm verbundenen Erwartungen allenfalls symbolisch erf&uuml;llen.[14] Die insoweit nach Rechtsprechung und Lehre erforderlichen &bdquo;zureichenden tats&auml;chlichen Anhaltspunkte&ldquo;, die nach &bdquo;kriminalistischer Erfahrung auf das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat&ldquo;[15] schlie&szlig;en lassen, finden sich mit etwas Phantasie auch in lebensweltlichen Vorg&auml;ngen, Zust&auml;nden und Sozialbeziehungen, die per se ohne jede strafrechtliche Relevanz sind.[16]<\/p>\n<p>Eine kaum h&ouml;here Steuerungsleistung weisen zahlreiche neuere Erm&auml;chtigungsnormen auf, die zum Zweck der vorbeugenden polizeilichen Verbrechensbek&auml;mpfung in die Polizeigesetze aufgenommen wurden. Diese Normen lassen zum einen die f&uuml;r die parlamentarische Verantwortlichkeit wichtige Grenze zwischen den beiden polizeilichen Aufgabenbereichen von Strafverfolgung und Gefahrenabwehr verschwimmen.[17] Zum anderen lassen die Gesetzgeber_innen mit Normen dieses Zuschnitts zwar das intendierte Ziel erkennen, jedoch regelm&auml;&szlig;ig auch klare Vorgaben daf&uuml;r vermissen, mit welchen Mitteln und auf welchen Wegen die Polizei diese Ziele erreichen soll.[18]<\/p>\n<p>In anderen Bereichen stellen die Polizeigesetze die Gesetzesbindung umgekehrt gerade durch eine zu hohe Regelungsdichte in Frage. So &uuml;bertreffen etwa die j&uuml;ngeren Abschnitte der Landespolizeigesetze &uuml;ber Datenerhebung, -speicherung und -verwendung die &uuml;brigen Teile der Gesetze an Umfang und Komplexit&auml;t deutlich.[19] Hier l&auml;sst sich zwar ein gesetzgeberischer Wille ermitteln, dieser ist jedoch in so schwer handhabbare Normengebilde verpackt, dass er die Polizei eher zur &bdquo;ausw&auml;hlenden und selektiven Normenvollziehung&ldquo;[20] als zu strikter Regelbefolgung veranlassen mag.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass sich die polizeiliche Aufgabenerf&uuml;llung von der auf rechtsf&ouml;rmige Ergebnisse gerichteten T&auml;tigkeit der meisten anderen Verwaltungseinheiten deutlich unterscheidet. Sie ist h&auml;ufig durch die Notwendigkeit eilbed&uuml;rftigen unb&uuml;rokratischen Handelns vor Ort gekennzeichnet,[21] prim&auml;r auf einen faktischen &bdquo;Erfolg&ldquo; gerichtet, der im polizeitypischen &bdquo;ersten Zugriff&ldquo;[22] ad hoc, ohne juristische Hilfsmittel, in unvorhergesehenen und nicht selten bedrohlichen Situationen erzielt werden muss.[23] Diese Besonderheiten der polizeilichen Aufgabenerf&uuml;llung pr&auml;gen informelle Strukturen und Handlungsmuster der Polizei, die sich in anderen Verwaltungseinheiten nicht finden lassen. Solche Handlungsmuster, die in der deutschen Polizeiforschung mittlerweile recht ausf&uuml;hrlich nachgewiesen sind,[24] bleiben &ndash; auch dort wo die Gesetze eindeutige Vorgaben machen &ndash; nicht ohne Einfluss auf die Normtreue. Die Polizei l&auml;sst sich insoweit als eine eigenst&auml;ndig professionell sozialisierte, weitgehend abgeschlossene &bdquo;Fachbruderschaft&ldquo;[25] beschreiben, deren Orientierung von der traditionell b&uuml;rokratischen des &ouml;ffentlichen Dienstes[26] deutlich abweicht. Zur Aufnahme in sie f&uuml;hrt ausschlie&szlig;lich eine &ndash; zwar deutlich modernisierte, aber im Schwerpunkt noch immer interne[27] &ndash; Ausbildung, deren Besonderheit vor allem darin besteht, dass sie zu praktisch nichts anderem bef&auml;higt als zum Polizeidienst.[28] Die daraus resultierende Angewiesenheit auf den Dienstherrn[29] erleichtert zwar einerseits die hierarchische Steuerbarkeit der Polizei, f&ouml;rdert aber andererseits ihre institutionelle Geschlossenheit, die sodann einer L&ouml;sung polizeilicher Handlungsmuster von gesetzlichen Vorgaben nicht eben entgegenwirkt.<\/p>\n<p>Solche Handlungsmuster finden ihre Grundlage unter anderem in einer durch die polizeilichen Aufgaben bedingten Wirklichkeitswahrnehmung, in der das Recht zwar eine zentrale, aber seinem Geltungsanspruch f&uuml;r das polizeiliche Handeln potentiell zuwiderlaufende Rolle spielt: Um ihre Aufgabe zu erf&uuml;llen, m&uuml;ssen polizeiliche Akteur_innen die soziale Welt in Kategorien des (Straf-)Rechts wahrnehmen, mithin Strategien zur Wahrnehmung von Gefahren, der Verdachtssch&ouml;pfung und des Misstrauens, mit anderen Worten: einen von Argwohn gepr&auml;gten &bdquo;polizeilichen Blick&ldquo; ausbilden.[30] Dieser kann nicht nur ein desillusioniertes Weltbild zur Folge haben, er verlangt auch nach Selektionskriterien, denen ein sich selbst verst&auml;rkendes Diskriminierungspotential innewohnt.[31] Gepaart mit der Erfahrung der Gef&auml;hrlichkeit der Aufgabenerf&uuml;llung f&uuml;r die eigene Integrit&auml;t, f&uuml;hrt dies intern tendenziell zur Ausbildung einer abgegrenzten Gefahren- und Solidarit&auml;tsgemeinschaft mit hoher Binnenkoh&auml;sion.[32] In der Folge steht &ndash; so der polizeiwissenschaftliche Befund &ndash; einer nach au&szlig;en repr&auml;sentierten Polizeikultur und einer mit dieser korrespondierenden Aktenpraxis eine Polizist_innenkultur gegen&uuml;ber, die sich in der konkreten Aktionspraxis ausdr&uuml;ckt.[33] Diese kann zwar nach verschiedenen Untergliederungen der Polizei (Dienstgruppe, Fachkommissariat, geschlossene Einheit, Einsatzkommando etc.) beachtlich differieren[34], weist jedoch in Bezug auf die rechtlichen Grundlagen des Handelns eine einheitliche Struktur auf.[35] Der Befund eines &bdquo;Nicht-Handeln-D&uuml;rfens&ldquo; oder &bdquo;Nicht-so-Handeln-D&uuml;rfens&ldquo; wird in der konkreten Einsatzsituation den erfahrungsgest&uuml;tzten Vorstellungen der &bdquo;Basis&ldquo; vom &bdquo;richtigen Polizeihandwerk&ldquo; gegen&uuml;bergestellt.[36] Anhand dieser werden die rechtlichen Grenzen auf ihre Praxistauglichkeit gepr&uuml;ft und ggf. relativiert oder verworfen.[37] Im Zweifel dominieren polizeikulturell pr&auml;formierte Gerechtigkeitsvorstellungen das Handeln: Wird etwa eine Personenkontrolle &bdquo;nach kriminalistischem Gesp&uuml;r&ldquo; f&uuml;r n&ouml;tig gehalten, ist aber nach dem Gesetz unzul&auml;ssig, &bdquo;verwechselt&ldquo; man den Betroffenen mit einem gesuchten Straft&auml;ter oder f&uuml;hrt eine &bdquo;Verkehrskontrolle&ldquo; durch.<\/p>\n<p>Das alles geschieht nicht etwa infolge antidemokratischer Haltungen oder in Abkopplung von den gro&szlig;en Linien demokratischer Willensbildung, sondern in der &ndash; oft wohl nicht unberechtigten &ndash; Annahme einer &Uuml;bereinstimmung mit den Erwartungen und Einstellungen gro&szlig;er Teile der Bev&ouml;lkerung.[38] Diese bilden sich im Rahmen des &bdquo;politisch-publizistischen Verst&auml;rkerkreislaufs&ldquo;[39] &ouml;ffentlichkeitswirksamer sicherheitspolitischer Debatten und neigen zu einer Bewertung rechtlicher Grenzen der Polizei als Hindernis effektiver Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung. Sieht man diese als den Hauptzweck der Polizei, blendet also den Freiheitsschutz als parallel laufende wertrationale Zwecksetzung der Verfassung aus, liegt in Handlungsmustern jenseits des Rechts vielfach sogar ein den Organisationszweck f&ouml;rderndes Handeln.[40]<\/p>\n<p>Solchen Handlungsmustern entgegenzuwirken w&auml;re nach dem skizzierten Modell der demokratischen Kontrolle der Polizei in erster Linie eine Aufgabe der vorgesetzten Ebenen in der organisationsinternen Hierarchie. Auch diese verm&ouml;gen die Funktion jedoch allenfalls ansatzweise zu erf&uuml;llen. Zwar sind die Polizeien in Bund und L&auml;ndern nach wie vor st&auml;rker hierarchisch organisiert als viele andere Teile der Verwaltung und damit einer internen Steuerung und Kontrolle strukturell zug&auml;nglicher als diese.[41] Die Sicherstellung gesetzm&auml;&szlig;igen Handelns durch vorgesetzte Ebenen und Beh&ouml;rdenleitungen scheitert jedoch oft schon an deren begrenzter Informationsverarbeitungs- und Weisungskapazit&auml;t.[42]<\/p>\n<p>Zudem rekrutiert sich der h&ouml;here Polizeidienst und damit die Ebene, der im pyramidalen Aufbau diese Aufgabe zukommt, fast ausschlie&szlig;lich aus der Polizei selbst,[43] teilt also insoweit nicht das Jurist_innenmonopol der allgemeinen Verwaltung.[44] Ihre Angeh&ouml;rigen haben somit die polizeiliche Sozialisation regelm&auml;&szlig;ig ebenso durchlaufen, wie die zu beaufsichtigenden Beamt_innen &bdquo;an der Basis&ldquo;. Zwar entsteht durch den Aufstieg in den h&ouml;heren Dienst und der damit verbundenen Verpflichtung, die offizielle Polizeikultur zu vertreten, durchaus eine Distanz zur &bdquo;Basis&ldquo;, die gerade von dieser deutlich wahrgenommen wird.[45] Gleichwohl erweist sich im Verh&auml;ltnis zur polizeilichen F&uuml;hrungsebene das Einhalten rechtlicher Grenzen oft weniger als ein Leistungsmerkmal f&uuml;r die untergeordneten Beamt_innen, als das Erzielen &bdquo;polizeilicher Erfolge&ldquo;; dies gilt umso mehr, je st&auml;rker der polizeiliche Erfolg auch von der politischen Leitungsebene als Zeichen von St&auml;rke im Bereich der Inneren Sicherheit gew&uuml;nscht ist.[46] Insofern ist das Gesetzesrecht deutlich seltener Gegenstand vertikaler Anordnungen und Weisungen als etwa das polizeiliche Innenrecht, das Einsatzregeln in strategischer, taktischer und technischer Hinsicht vorgibt.[47]<\/p>\n<p>Schlie&szlig;lich kann die hierarchische Struktur auch ihre Funktion als Instrument zur Vermittlung parlamentarischer Verantwortlichkeit &uuml;ber die ministerielle Spitze kaum erf&uuml;llen: Wenn schon die interne Hierarchie eine effektive Aufsicht der polizeilichen Praxis nicht zu gew&auml;hrleisten vermag, ist eine solche von Seiten des Parlaments erst recht unm&ouml;glich. Zudem sorgt hier die regelm&auml;&szlig;ig enge politische Verbindung zwischen parlamentarischer Mehrheit und Regierung zumeist f&uuml;r einen schon subjektiv gebremsten Drang der Parlamentsmehrheit nach effizienter &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit.[48]<\/p>\n<p>Hinsichtlich der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Polizei zeigt sich dar&uuml;ber hinaus ein struktureller Bruch, den kein anderer Teil der Exekutive aufweist: Die Polizeien ressortieren den Innenministerien des Bundes und der L&auml;nder. Soweit sie den Aufgabenbereich der Strafverfolgung wahrnehmen, fehlt ihnen damit ein demokratischer Legitimationsstrang zu dem &ndash; die Strafverfolgung verantwortenden &ndash; Justizressort. Zwar sind Polizeibeamt_innen, die strafverfolgend t&auml;tig werden, an Weisungen der Staatsanwaltschaft gebunden,[49] aus dieser Doppelposition entstehen jedoch Kollisionen mit der gleichzeitigen hierarchischen Einordnung in das Innenressort, deren rechtliche Bew&auml;ltigung mangels gesetzlicher Regelung bis heute weitgehend ungekl&auml;rt ist.[50] Selbst wenn man die Leitungs- und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft insoweit gen&uuml;gen lassen wollte, m&uuml;sste man zur Kenntnis nehmen, dass diese tats&auml;chlich &ndash; nach unstreitigem Befund in den Strafrechtswissenschaften &ndash; infolge der erheblichen Ressourcen- und Informations&uuml;berlegenheit der Polizei seit langem leerl&auml;uft;[51] die faktische Herrschaft &uuml;ber das strafrechtliche Ermittlungsverfahren liegt bei der Polizei.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iii-rechtsstaatliche-kompensation\">III. Rechts&shy;s&shy;taat&shy;liche Kompen&shy;sa&shy;tion?<\/span><\/h2>\n<p>Faktisch zeigen die zentralen Bausteine der demokratischen Steuerung und Kontrolle der Polizei (Gesetzesbindung, interne Aufsicht und parlamentarische Verantwortlichkeit der ministeriellen Spitze) somit deutliche Funktionsschw&auml;chen. Diese w&auml;ren allerdings weniger bedeutsam, wenn eine rechtsstaatliche Kompensation mittels gerichtlicher Kontrolle zu erwarten w&auml;re. Eine solche findet jedoch faktisch ebenfalls nur sehr beschr&auml;nkt statt.<\/p>\n<p>Nimmt man zun&auml;chst den sog. Richtervorbehalt als traditionellen verfassungsrechtlichen &bdquo;Verst&auml;rker&ldquo; der polizeilichen Gesetzesbindung, zeigen die vorliegenden empirischen Studien auch hier Funktionsdefizite auf,[52] namentlich einen weitgehenden Verzicht der Richter_innen, die aufgegebene rechtliche Pr&uuml;fung der Antr&auml;ge tats&auml;chlich vorzunehmen.[53] Zudem war im strafprozessualen Bereich lange Zeit auch der nachtr&auml;gliche Rechtsschutz gegen&uuml;ber polizeilichen Ma&szlig;nahmen durch enge Vorgaben der Rechtsprechung f&uuml;r das erforderliche Rechtsschutzbed&uuml;rfnis weitgehend suspendiert.[54] Ein Anreiz zur Einhaltung der gesetzlichen Eingriffsvorgaben durch die Polizei geht &uuml;berdies auch nicht von den gesetzlichen Regelungen zu Beweisverwertungsverboten und der sie erg&auml;nzenden Rechtsprechung[55] aus. Die infolge rechtswidrigen polizeilichen Handelns gewonnenen Beweise bleiben in aller Regel zumindest mittelbar verwertbar und der rechtswissenschaftliche Ansatz, weitergehende Verwertungsverbote auch mit einer Disziplinierungswirkung f&uuml;r die Polizei zu begr&uuml;nden, hat sich bislang nicht durchsetzen k&ouml;nnen.[56]<\/p>\n<p>Schlie&szlig;lich h&auml;ngt die Wirksamkeit des Rechtsschutzes nicht nur von der Bereitschaft der Gerichte zu effektiver Kontrolle ab,[57] sondern auch davon, dass er von Seiten der Betroffenen &uuml;berhaupt eingeholt wird. Ob das geschieht, h&auml;ngt jedoch von zahlreichen faktischen Gesichtspunkten ab, die in der Rechtssoziologie unter dem Schlagwort des Zugangs zum Recht vielfach untersucht worden sind:[58] Ob ein B&uuml;rger sich f&uuml;r die Einlegung von Rechtsbehelfen entscheidet, h&auml;ngt im Ergebnis weniger von den Erfolgsaussichten, als von Bildung, Schichtzugeh&ouml;rigkeit, &ouml;konomischen Ressourcen und individueller Disposition ab. Gerade bei gesellschaftlichen Gruppen mit schwach ausgepr&auml;gter Beschwerdemacht steht insoweit &ndash; auch wenn sie objektiv erfolgversprechend w&auml;ren &ndash; nicht zu erwarten, dass sie h&auml;ufiger um Rechtsschutz gegen&uuml;ber polizeilichen Ma&szlig;nahmen nachsuchen.[59]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iv-schlussfolgerungen\">IV. Schluss&shy;fol&shy;ge&shy;rungen<\/span><\/h2>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass die zentralen Elemente der Steuerung und Kontrolle der Polizei &ndash; Parlamentsgesetz, interne Aufsicht und Ministerverantwortlichkeit &ndash; die ihnen zugedachte demokratische Funktion faktisch allenfalls teilweise erf&uuml;llen, erweist sich die Forderung nach einer Demokratisierung der Polizei wesentlich plausibler, als es auf den ersten (verfassungsrechtlichen) Blick erscheint. Vorschl&auml;ge, wie dies bewerkstelligt werden k&ouml;nnte, liegen vor: So regt Denninger die Einf&uuml;hrung einer organisatorischen Selbstverwaltung der Polizei, die Beschr&auml;nkung der Aufsicht auf staatliche Rechtsaufsicht, die Schaffung des Legalit&auml;tsprinzips auch im pr&auml;ventiven Bereich und die Einrichtung eines Ombudsmannes an.[60] Wrocklage schl&auml;gt vor, die Polizei mit einer zivilen Leitung zu versehen, sie weiter zu dezentralisieren sowie ihr ein Budgetrecht zu geben, eine teambasierte Aufbauorganisation zu schaffen, die Ausbildung zu externalisieren und ihr eine strikt gemeinwesenorientierte inhaltliche Ausrichtung zu verleihen.[61]<\/p>\n<p>Auch unabh&auml;ngige Polizeikontrollkommissionen, wie sie sich in anderen europ&auml;ischen und au&szlig;ereurop&auml;ischen L&auml;ndern finden[62] und hier zunehmend diskutiert werden,[63] k&ouml;nnten Modell stehen. Eine Chance zur Verwirklichung haben solche Ideen jedoch nur dann, wenn die verf&uuml;gbaren Fakten &uuml;ber die Funktionsf&auml;higkeit des klassischen Modells der demokratischen Legitimation der Polizei &uuml;berhaupt erst einmal auf breiter Ebene zur Kenntnis genommen werden.<\/p>\n<p><b>MICHAEL B&Auml;UERLE<\/b>&nbsp;&nbsp; <i>Dr. jur., Studium der Betriebswirtschaft und Rechtswissenschaft in Gie&szlig;en und Mannheim. Promotion mit einer verfassungsrechtlichen Arbeit im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universit&auml;t Gie&szlig;en. Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht im Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule f&uuml;r Polizei und Verwaltung und Lehrbeauftragter f&uuml;r Rechtssoziologie an der Justus-Liebig-Universit&auml;t Gie&szlig;en. Lehr- und Pr&uuml;fungst&auml;tigkeit auch im Rahmen der Ausbildung des h&ouml;heren Polizeivollzugsdienstes durch die Deutsche Hochschule der Polizei in M&uuml;nster. <\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen<\/span><\/h2>\n<p>[1] Vgl. M&ouml;stl, Garantie, a.a.O., S. 383 m.w.N.<\/p>\n<p>[2] Vgl. Reemtsma, Gewaltlizenz, a.a.O., S. 7 ff. (11 f.).<\/p>\n<p>[3 Vgl. P&uuml;tter, Kontrolle Polizei, a.a.O., S. 3 ff.<\/p>\n<p>[4] Vgl. einen entsprechenden Bericht in der Berliner Zeitung vom 9.9.2013, <a href=\"http:\/\/www.berliner-zeitung.de\/polizei\/einsatz-in-mariendorf-sek-stuermt-in-die-falschewohnung%2C10809296%2C24255600.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.berliner-zeitung.de\/polizei\/einsatz-in-mariendorf-sek-stuermt-in-die-falschewohnung,10809296,24255600.html<\/a>.<\/p>\n<p>[5] Vgl. etwa Wrocklage, Polizei im Wandel, a.a.O., S. 125 ff.; Lisken, Polizeiverfassung, a.a.O., S. 270 ff.;Behrendes, Gewaltgebrauch, a.a.O., S. 157 (186 f.); Denninger\/Lisken, Verfassungsgef&uuml;ge, a.a.O., Rn. C 12, mit dem Hinweis auf das Fehlen einer freiheitlich-demokratischen Theorie der Polizei unter Verweis auf Denninger, Polizei, a.a.O., S. 8 ff.<\/p>\n<p>[6] Vgl. Trute, Demokratische Legitimation, a.a.O., S. 341 (Rn. 4 ff.).<\/p>\n<p>[7] Vgl. Denninger, Verfassungsgef&uuml;ge, a.a.O., Rn. B 73.<\/p>\n<p>[8] Dessen Konzept, die Anforderungen des Demokratieprinzips im Wesentlichen auf eine ununterbrochene Legitimationskette zu reduzieren, freilich auch auf profunde rechtstheoretische und rechtssoziologische Kritik st&ouml;&szlig;t, vgl. Bryde, Volksdemokratie, a.a.O., S. 305 ff. (315 ff., 321ff.)<\/p>\n<p>[9] Vgl. B&auml;uerle, Demokratisierung, a.a.O., S. 23 ff.<\/p>\n<p>[10] Vgl. dazu etwa Schoch, Abschied, a.a.O., S. 247 ff.; M&ouml;stl, Gestalt, a.a.O., S. 581 ff.; Volkmann, Polizeirecht a.a.O., S. 216 ff.<\/p>\n<p>[11] Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 100, 313 ff.; 107, 299 ff.; 109, 279 ff.; 110, 33 ff.; 112, 307 ff.; 113, 29 ff.; 113, 348; 115, 166 ff.; 115, 320 ff.; 118, 168 ff.; 120, 274 ff.; 120, 378 ff.; 124, 43 ff.; 125, 260 ff.; BVerfG, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 351 ff.<\/p>\n<p>[12] Die typische Formulierung lautet: &bdquo;Die Polizeibeh&ouml;rden k&ouml;nnen die erforderlichen Ma&szlig;nahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren&ldquo;.<\/p>\n<p>[13] Vgl. Hoffmann-Riem, Eigenst&auml;ndigkeit, a.a.O., Rn. 126.<\/p>\n<p>[14] Vgl. etwa Hans-Heiner K&uuml;hne, Die Definition des Verdachts als Voraussetzung strafprozessualer Eingriffe, in: Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 617 ff., 622: &bdquo;juristisches Vakuum an rechtspolitisch exponierter Stelle&ldquo;.<\/p>\n<p>[15] So die g&auml;ngige Definition aus Rechtsprechung und Lehre, vgl. Meyer-Go&szlig;ner, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.; das Gesetz selbst definiert den Tatverdacht nicht, unterteilt ihn nur in Grade (&bdquo;hinreichend&ldquo;, &bdquo;dringend&ldquo;).<\/p>\n<p>[16] Vgl. etwa den zugrundeliegenden Sachverhalt im Fall BVerfG, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 1519, in dem die Bekanntschaft einer Richterin mit einem Journalisten zur Begr&uuml;ndung des Verdachts eines Geheimnisverrats ausreichte; umfassend zur Problematik auch Ulrich Eisenberg\/Stefan Conen, &sect; 152 II StPO: Legalit&auml;tsprinzip im gerichtsfreien Raum?, Neue Juristische&nbsp; Wochenschrift 1998, 2241 ff.<\/p>\n<p>[17] Statt vieler K&uuml;hne, Strafprozessrecht, a.a.O., Rn. 370 ff.<\/p>\n<p>[18] Dazu allgemein statt vieler m.w.N. Gro&szlig;, Kollegialprinzip, a.a.O., S. 182; bezogen auf das Recht der Polizei res&uuml;mierend Trute, Erosion, a.a.O., S. 401 ff. (427 f.).<\/p>\n<p>[19] So regelt etwa das Hessische Gesetz &uuml;ber die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) die allgemeinen Grunds&auml;tze der Erhebung personenbezogener Daten (&sect; 13) unter weitgehendem Verzicht auf Begriffsdefinitionen, die sich im Hessischen Datenschutzgesetz befinden, in 532 Worten, w&auml;hrend die allgemeine Regelung &uuml;ber den Schusswaffengebrauch (&sect; 60) mit 166 Worten auskommt.<\/p>\n<p>[20] So die nicht polizeispezifische Aussage zur Folge von &Uuml;berregulierung von Wagener, Gegenwart, a.a.O., S. 214 (253).<\/p>\n<p>[21] Vgl. nur Gusy, Polizeirecht, a.a.O., Rn. 56.<\/p>\n<p>[22] Vgl. ebd.; Denninger, Polizeiaufgaben, a.a.O., Rn. E 240.<\/p>\n<p>[23] Vgl. nur die Gegen&uuml;berstellung von Ordnungs- und polizeibeh&ouml;rdlicher Gefahrenabwehr unter diesem Gesichtspunkt bei Pieroth\/Schlink\/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, a.a.O., S. 27 ff. (Rn. 23 ff.).<\/p>\n<p>[24] Vgl. zur folgenden Skizze ausf&uuml;hrlich etwa Mensching, Hierarchien, a.a.O.; Jacobsen, Wirklichkeit, a.a.O.; Sch&ouml;ne, Bourdieu, a.a.O.; Behr, Cop Culture. a.a.O.; Elsner, Entlastung, a.a.O.; Winter, Politikum, a.a.O.; Drescher, Polizei, a.a.O.; Maibach, Gewalt, a.a.O. sowie die Beitr&auml;ge in Herrnkind\/Scheerer (Hrsg.), Gewaltlizenz, a.a.O.<\/p>\n<p>[25] Begriff von Wagener, Gegenwart, a.a.O., S. 214 (238).<\/p>\n<p>[26] Vgl. Bryde, Rechtsproblem, a.a.O., S. 181 (184).<\/p>\n<p>[27] Vgl. Gro&szlig;, Fachhochschulausbildung, a.a.O., S. 141 ff.<\/p>\n<p>[28] Vgl. Lisken, Gedanken, in: Maibach, Gewalt, a.a.O., S. 197 ff.<\/p>\n<p>[29] Die freilich auch im mittleren und gehobenen Verwaltungsdienst grunds&auml;tzlich gegeben ist, w&auml;hrend hier jedoch die Zahl potentieller Dienstherren und T&auml;tigkeitsbereiche in Bund, L&auml;ndern, Gemeinden<br \/>und sonstigen K&ouml;rperschaften ungleich h&ouml;her ist.<\/p>\n<p>[30] Vgl. Sch&ouml;ne, Bourdieu a.a.O., S. 233 ff.; Behr, Cop Culture. a.a.O., S. 203 ff., 229 ff.<\/p>\n<p>[31] Vgl. Behr, Cop Culture. a.a.O., S. 203, spricht von funktional tauglichen diskriminierenden Routinen im Kreislauf von Verdachtssch&ouml;pfung und Erfolgswahrscheinlichkeit; vgl. im gr&ouml;&szlig;eren Zusammenhang auch Baer, Rechtssoziologie, a.a.O., S. 230 ff. (232) m.w.N.<\/p>\n<p>[32] Vgl. Behr, Cop Culture. a.a.O., S. 209 ff.<\/p>\n<p>[33] Begriffe von Mensching, Hierarchien, a.a.O., S. 121 ff., 251 ff. und Behr, Cop Culture a.a.O., S. 239 ff. und passim.<\/p>\n<p>[34] Vgl. Sch&ouml;ne, Bourdieu, a.a.O., S. 232 f.<\/p>\n<p>[35] Behr, Cop Culture. a.a.O., S. 18, Fn. 10 spricht von einer polizeiinternen Universalverst&auml;ndigung oberhalb spezifischer Auspr&auml;gungen der Polizeikultur.<\/p>\n<p>[36] Vgl. Sch&ouml;ne, Bourdieu, a.a.O., S. 231 ff.; Behr, Polizeikultur, a.a.O., S. 177 ff. sowie Udo Behrendes, Zwischen Teamgeist und Korpsgeist, in: POLIZEI-heute 2\/2006, S. 46 ff.<\/p>\n<p>[37] Ebd. S. 47; das wohl &auml;lteste und bekannteste Beispiel betrifft mit der Umdefinition von strafrechtlich relevanten Gewaltt&auml;tigkeiten in h&auml;uslichen Gemeinschaften zu &bdquo;privaten Streitigkeiten&ldquo; einen Fall, in dem umgekehrt eine rechtliche Handlungspflicht umgangen wird.<\/p>\n<p>[38] Die in der polizeilichen Vorstellungswelt allerdings das klassische &bdquo;polizeiliche Gegen&uuml;ber&ldquo; nicht zum integralen Bestandteil haben d&uuml;rfte.<\/p>\n<p>[39] Begriff von Franz Streng, Strafzumessungsvorstellungen f&uuml;r Laien &ndash; Grundlagen f&uuml;r eine Kriminalpolitik jenseits des &bdquo;politisch-publizistischen Verst&auml;rkerkreislaufs&ldquo;, in: Monatsschrift f&uuml;r Kriminologie 2004, S. 127 ff.<\/p>\n<p>[40] Die Grenze zum &bdquo;polizeilichen &Uuml;bergriff&ldquo; ist indessen flie&szlig;end, vgl. zu den Schwierigkeiten einer an rechtswissenschaftliche Kategorien ankn&uuml;pfenden sozialwissenschaftlichen Definition und zu m&ouml;glichen Kriterien einer Charakterisierung m.w.N.; Bosold, &Uuml;bergriffe, a.a.O., 2006, passim.<\/p>\n<p>[41] Vgl. dazu und zum Folgenden ausf&uuml;hrlich und mit weiteren Nachweisen B&auml;uerle, Demokratisierung, a.a.O., S. 23 ff.<\/p>\n<p>[42] Dazu allgemein Mayntz, Soziologie, a.a.O., S. 112 f.<\/p>\n<p>[43] Vgl. zur bundesweit vereinheitlichten &ndash; inzwischen aber weiter modernisierten &ndash; Ausbildung des h&ouml;heren Polizeidienstes Heuer,Elitenformierung, a.a.O., S. 157 ff.<\/p>\n<p>[44] Vgl. dazu Vo&szlig;kuhle, Personal, a.a.O., &sect; 4, Rn. 43; zu dessen vereinheitlichender Wirkung gegen&uuml;ber professioneller Ausdifferenzierung in der Verwaltung Bryde, Rechtsproblem, a.a.O S. 184.<\/p>\n<p>[45] Ausf&uuml;hrlich dazu Mensching, Hierarchien, a.a.O., S. 121 ff., 232 ff.; vgl. auch Winter, Politikum (Fn. 96), S. 451 ff.; zu den Problemen der F&uuml;hrungsebene instruktiv Udo Behrendes, Zwischen Teamgeist und Korpsgeist, in: POLIZEI-heute 2\/2006, S. 48 ff.<\/p>\n<p>[46] Vgl. Mensching, Hierarchien, a.a.O S. 121 ff., 232 ff.<\/p>\n<p>[47] Das neben Richtlinien, Erlassen, Leitf&auml;den insbesondere in Form von Polizeidienstvorschriften zahlreich vorhanden ist; an zentraler Stelle steht die PDV 100 (F&uuml;hrung und Einsatz der Polizei).<\/p>\n<p>[48] Vgl. Gro&szlig;, Kollegialprinzip, a.a.O., S. 188.<\/p>\n<p>[49] Vgl. &sect; 161 Abs. 1 S. 2 StPO und dazu Z&ouml;ller, Strafprozessordnung, a.a.O &sect; 161, Rn. 24 ff.<\/p>\n<p>[50] Vgl. nur m.w.N. K&uuml;hne, Strafprozessrecht, a.a.O., Rn. 146 ff.<\/p>\n<p>[51] Vgl. statt vieler m.w.N. K&uuml;hne, Strafprozessrecht, a.a.O Rn. 135; Z&ouml;ller, Strafprozessordnung, a.a.O &sect; 163, Rn. 5; P&uuml;tter, Verh&auml;ltnis, a.a.O., S. 256 ff.<\/p>\n<p>[52] Vgl. Nachweise bei Roxin\/Sch&uuml;nemann, Strafverfahrensrecht,a.a.O., &sect; 29, Rn. 25, die in der Folge vom Ermittlungsrichter als &bdquo;Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft&ldquo; sprechen.<\/p>\n<p>[53] So Backes\/Gusy u.a., Telefon&uuml;berwachung, a.a.O., S. 129 f.<\/p>\n<p>[54] Vgl. etwa Oberlandesgericht Karlsruhe, Neue Juristische Wochenschrift 1976, 1816; Oberlandesgericht Stuttgart, Neue Juristische Wochenschrift 1977, 2276; Bundesgerichtshof BGHSt 28, 57 (160); dazu kritisch Lisken, Grundgesetz, a.aO S. 93 ff., S. 98 ff.; vgl. aber inzwischen Bundesverfassungsgericht BVerfGE 96, 27 ff.<\/p>\n<p>[55] Vgl. eingehend und mit zahlreichen Nachweisen Roxin\/Sch&uuml;nemann, Strafverfahrensrecht,a.a.O &sect; 24, Rn. 13 ff. (zusammenfassend, Rn. 64).<\/p>\n<p>[56] Vgl. m.w.N. Roxin\/Sch&uuml;nemann, a.a.O., &sect; 24, Rn. 27.<\/p>\n<p>[57] Vgl. dazu soeben.<\/p>\n<p>[58] Vgl. nur Blankenburg, Mobilisierung, a.a.O.<\/p>\n<p>[59] Vgl. dazu Herrnkind, Binnenkontrolle, a.a.O., S. 131, 148 f., mit dem Hinweis, dass bei der weit &uuml;berwiegenden Zahl bekannt gewordener Polizeiskandale eine politisch initiierte Schw&auml;chung der Beschwerdemacht der betroffenen Gruppen vorausging.<\/p>\n<p>[60] Oben Anm. 5., die Vorschl&auml;ge gehen allerdings von einer weitgehenden Eliminierung der Normen zur vorbeugenden Verbrechensbek&auml;mpfung aus.<\/p>\n<p>[61] Oben Anm. 5.<\/p>\n<p>[62] Vgl. die &Uuml;bersicht von Georg Warning &uuml;ber unabh&auml;ngige Polizeikommissionen in Australien, England, Wales, Nordirland, &Ouml;sterreich, Frankreich, Belgien und Portugal unter <a href=\"http:\/\/www.polizei-newsletter.de\/documents\/Polizeikommissionenalle.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.polizei-newsletter.de\/documents\/Polizeikommissionenalle.pdf<\/a> (11.8.2012).<\/p>\n<p>[63] Vgl. zu einer aktuellen Gesetzesinitiative in Rheinland-Pfalz die Materialien unter <a href=\"http:\/\/83.243.51.73\/starweb\/OPAL_extern\/servlet.starweb\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/83.243.51.73\/starweb\/OPAL_extern\/servlet.starweb<\/a>.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h2>\n<p><i>Otto Backes\/Christoph Gusy u.a., Wer kontrolliert die Telefon&uuml;berwachung?, 2003 <\/i><\/p>\n<p><i>Susanne Baer, Rechtssoziologie, 2011<\/i><\/p>\n<p><i>Michael B&auml;uerle, Demokratisierung der Polizei?, in: Michael B&auml;uerle\/Philipp Dann\/Astrid Wallrabenstein (Hrsg.), Demokratie-Perspektiven, Festschrift f&uuml;r Brun-Otto Bryde, 2013<\/i><\/p>\n<p><i>Rafael Behr, Polizeikultur als institutioneller Konflikt des Gewaltmonopols, in: Hans-J&uuml;rgen Lange, (Hrsg.), Die Polizei der Gesellschaft, 2003<\/i><\/p>\n<p><i>Rafael Behr, Cop Culture. Der Alltag des Gewaltmonopols, 2. Aufl. 2008<\/i><\/p>\n<p><i>Udo Behrendes, Zwischen Gewaltgebrauch und Gewaltmissbrauch, in: Martin Herrnkind\/Sebastian Scheerer (Hrsg.), Die Polizei als Organisation mit Gewaltlizenz. M&ouml;glichkeiten und Grenzen der Kontrolle, 2003<\/i><\/p>\n<p><i>Erhard Blankenburg, Mobilisierung des Rechts, 1995<\/i><\/p>\n<p><i>Christiane Bosold, Polizeiliche &Uuml;bergriffe, 2006<\/i><\/p>\n<p><i>Brun-Otto Bryde, Die bundesrepublikanische Volksdemokratie als Irrweg der Demokratietheorie, StWStP, 1994<\/i><\/p>\n<p><i>Brun-Otto Bryde, Die Einheit der Verwaltung als Rechtsproblem, in: Ver&ouml;ffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 46, 1988<\/i><\/p>\n<p><i>Erhard Denninger, Die Polizei im Verfassungsgef&uuml;ge, in: Hans Lisken\/ders. (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012<\/i><\/p>\n<p><i>ders., Polizeiaufgaben, in: Hans Lisken\/ders. (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012<\/i><\/p>\n<p><i>ders., Polizei in der freiheitlichen Demokratie, 1968<\/i><\/p>\n<p><i>Falko Drescher, Wer kontrolliert die Polizei? Diss. phil., Berlin, 2007<\/i><\/p>\n<p><i>Beatrix Elsner, Entlastung der Staatsanwaltschaft durch mehr Kompetenzen f&uuml;r die Polizei?, 2008<\/i><\/p>\n<p><i>Hermann Gro&szlig;, Fachhochschulausbildung in der Polizei: Lehrgang oder Studium?, in: Hans-J&uuml;rgen Lange, (Hrsg.), Die Polizei der Gesellschaft, 2003<\/i><\/p>\n<p><i>Thomas Gro&szlig;, Das Kollegialprinzip in der Verwaltungsorganisation, 1999<\/i><\/p>\n<p><i>Christoph Gusy, Polizeirecht, 8. 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Vom Kreuzberg-Urteil des Preu&szlig;ischen Oberverwaltungsgerichts zu den Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetzen unserer Tage, in: Der Staat 43, 2004<\/i><\/p>\n<p><i>Marcel Sch&ouml;ne, Pierre Bourdieu und das Feld Polizei, 2011<\/i><\/p>\n<p><i>Hans-Heinrich Trute, Die demokratische Legitimation der Verwaltung, in: Wolfgang Hoffmann-Riem\/Eberhard Schmidt-A&szlig;mann\/Andreas Vo&szlig;kuhle (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, 2. 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Wrocklage, Polizei im Wandel &ndash; Ist eine Demokratisierung der Polizei m&ouml;glich?, in: Reinhard Kreissl\/Christian Barthel\/Lars Ostermeier (Hrsg.), Policing in Context: Rechtliche, Organisatorische, kulturelle Rahmenbedingungen polizeilichen Handelns, 2008<\/i><\/p>\n<p><i>Mark A. Z&ouml;ller, in: Karl-Peter Julius\/Bj&ouml;rn Gercke u.a. (Hrsg.), Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2009<br \/><\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2096],"publikationen":[1087],"class_list":["post-11620","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-michael-baeuerle","publikationen-204-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Strukturelle Grenzen von Steuerung und Kontrolle der Polizei in der Demokratie - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/204-vorgaenge\/publikation\/strukturelle-grenzen-von-steuerung-und-kontrolle-der-polizei-in-der-demokratie-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Strukturelle Grenzen von Steuerung und Kontrolle der Polizei in der Demokratie - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg&auml;nge Nr. 204 (4-2013), S. 29-40 Die Annahme, in der Demokratie unterl&auml;ge das Polizeihandeln einer allgemeinen Steuerbarkeit und Kontrolle, l&auml;sst sich mitunter kaum aufrechterhalten: zu schwer wiegen strukturell undemokratische Gewaltaus&uuml;bung bzw. regelm&auml;&szlig;ig zu verzeichnende grundrechtliche Eingriffe. 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