{"id":11621,"date":"2014-04-07T22:00:00","date_gmt":"2014-04-07T20:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/wechselwirkungen-zwischen-externer-kontrolle-und-interner-fehlerkultur-der-polizei-1\/"},"modified":"2021-08-24T21:56:21","modified_gmt":"2021-08-24T19:56:21","slug":"wechselwirkungen-zwischen-externer-kontrolle-und-interner-fehlerkultur-der-polizei-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/204-vorgaenge\/publikation\/wechselwirkungen-zwischen-externer-kontrolle-und-interner-fehlerkultur-der-polizei-1\/","title":{"rendered":"Wechselwirkungen zwischen externer Kontrolle und interner Fehlerkultur der Polizei"},"content":{"rendered":"<p>Die B\u00fcrger(rechts)polizei als Exponentin des staatlichen Gewaltmonopols<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 204 (4-2013), S. 41-50<\/p>\n<p><i>Auf Fehlern, die Polizeibeamt_innen unterlaufen oder die polizeiliches Handeln mitunter strukturell pr\u00e4gen (&#8222;interne Fehlerkultur&#8220;), liegt ein besonderes Augenmerk, so Udo Behrendes. Ein Grund daf\u00fcr ist, dass polizeiliche Grundrechtseingriffe als besonders intensiv erfahren werden. Daraus ergeht eine besondere Verantwortung f\u00fcr die aus\u00fcbende Gewalt, aber auch f\u00fcr ihre unterschiedlichen Kontrollinstanzen.<\/i><\/p>\n<p>&#8222;Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gew\u00e4hrleistende Sicherheit seiner Bev\u00f6lkerung sind Verfassungswerte, die mit anderen im gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche und letzte Rechtfertigung herleitet&#8220; &#8211; so das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 49, 24) bereits vor 35 Jahren. Das staatliche Gewaltmonopol ist kein Selbstzweck, sondern aus der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t abgeleitet und auf den Schutz und die Wahrung der Menschen- und B\u00fcrgerrechte bezogen. Die Polizei im Staat des Grundgesetzes ist demnach als B\u00fcrger(rechts)polizei angelegt, die &#8222;Innere Sicherheit&#8220; als Beitrag zum Inneren Frieden begreift (vgl. Behrendes 2013a).<\/p>\n<p>Die Polizei kontrolliert und reglementiert gef\u00e4hrliche Verhaltensweisen im Stra\u00dfenverkehr; sie nimmt Einbrecher_innen und Taschendieb_innen fest und verweist gewaltt\u00e4tige Menschen zum Schutz der Opfer aus Wohnungen; sie trennt rivalisierende Fangruppen, um Ausschreitungen bei Fu\u00dfballspielen zu verhindern und sch\u00fctzt Demonstrant_innen vor rechtswidrigen Attacken von Meinungsgegner_innen. Sie greift dabei in Grundrechte ein, um andere Grundrechte zu wahren. Jeder Grundrechtseingriff muss im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse erfolgen und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein. Betroffene k\u00f6nnen das polizeiliche Eingriffshandeln durch die Gerichte \u00fcberpr\u00fcfen lassen &#8211; die Kontrolle der Polizei durch die Justiz ist ein Kernelement rechtsstaatlicher Gewaltenteilung.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich ist die politische Kontrolle der Polizei etabliert. Die Innenaussch\u00fcsse der Parlamente besch\u00e4ftigen sich st\u00e4ndig mit Polizeithemen &#8211; mit besonderen Gro\u00dfeins\u00e4tzen, spektakul\u00e4ren Einzelf\u00e4llen und Strukturfragen. Die Polizei steht auch unter st\u00e4ndiger Beobachtung der Medien &#8211; jede Zeitung berichtet t\u00e4glich \u00fcber polizeiliche T\u00e4tigkeiten und skandalisiert tats\u00e4chliches oder vermeintliches Fehlverhalten. Hinzu kommen t\u00e4glich zigfach neu ins Internet gestellte Fotos, Filme und Berichte von Menschen, die polizeiliches Handeln \u00f6ffentlich dokumentieren und kommentieren wollen.<\/p>\n<p>Generell ist das gro\u00dfe gesellschaftliche Interesse am polizeilichen Handeln nicht nur unter Demokratieaspekten zu begr\u00fc\u00dfen, sondern aus Gr\u00fcnden der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t sogar zu fordern, denn die Gesellschaft darf die von ihr abgeleitete Staatsgewalt nicht als Blankoscheck an &#8222;ihre&#8220; Polizei vergeben. Gesellschaftliche Kontrolle der Polizei ergibt sich daher aus der Natur der Sache &#8211; wenn sie sich in ihrer idealtypischen Form als neutral und rein funktional versteht. Die Polizei ihrerseits hat dieses besondere gesellschaftliche Interesse und Kontrollbed\u00fcrfnis nicht nur zu akzeptieren, sondern sollte es ausdr\u00fccklich begr\u00fc\u00dfen, denn f\u00fcr die Kultur einer B\u00fcrger(rechts) polizei ist der st\u00e4ndige Dialog mit der Gesellschaft konstitutiv (vgl. auch Jaschke 2006).<\/p>\n<p>Wie funktionieren die gerichtlichen, parlamentarischen und medialen Kontrollinstanzen nun aber tats\u00e4chlich und wie geht die Polizei mit dem gesellschaftlichen Diskurs \u00fcber ihre Arbeit um? Welche Wechselwirkungen gibt es zwischen externer Beobachtung und Kontrolle und der internen polizeilichen Fehlerkultur?<\/p>\n<p>Bevor diesen Fragen nachgegangen wird, m\u00fcssen zun\u00e4chst noch die Besonderheiten benannt werden, die die externe und interne Kontrolle der Polizei von der anderer staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen unterscheiden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-besondere-relevanz-polizeilicher-grundrechtseingriffe\">Die besondere Relevanz polizei&shy;li&shy;cher Grund&shy;recht&shy;s&shy;ein&shy;griffe<\/span><\/h2>\n<p>Auch Ausl\u00e4nder-, Sozial- und Justizbeh\u00f6rden greifen in zuweilen gravierender Weise in Grundrechte ein. Durch Fehler von \u00c4rzt_innen und Pflegekr\u00e4ften erleiden exponentiell mehr Menschen schwerwiegende Gesundheitsbeeintr\u00e4chtigungen als durch polizeiliches Fehlverhalten. Dennoch stehen diese Organisationen und Berufsgruppen weitaus seltener im \u00f6ffentlichen Fokus als die Polizei. Auch hierf\u00fcr liegen die Gr\u00fcnde in der (b\u00fcrgerrechtlichen) Natur der Sache &#8211; nicht in der h\u00f6heren Missbrauchs- und Fehleraffinit\u00e4t der Polizei: Im Gegensatz zu den Kontakten zu \u00c4rzt_innen und Pflegekr\u00e4ften verlaufen die Kontakte zur Polizei nicht auf freiwilliger Basis und k\u00f6nnen auch nicht einseitig abgebrochen bzw. gewechselt werden.<\/p>\n<p>Gegen geplante Grundrechtseingriffe von anderen kommunalen oder staatlichen Beh\u00f6rden kann man in der Regel vorbeugende gerichtliche Hilfe erlangen &#8211; polizeiliche Grundrechtseingriffe erfolgen jedoch h\u00e4ufig notgedrungen ohne vorherige richterliche Beteiligung als Ad-hoc-Ma\u00dfnahmen in einem aktuellen, dynamischen Geschehen, sind insoweit endg\u00fcltig und unumkehrbar und nur noch im Nachhinein gerichtlich zu \u00fcberpr\u00fcfen. Hinzu kommt die besondere Intensit\u00e4t polizeilicher Grundrechtseingriffe: Polizist_innen dringen in die Intimsph\u00e4re von Menschen ein, wenn sie sich zwangsweise Zugang zu Wohnungen verschaffen oder jemanden k\u00f6rperlich durchsuchen. Polizeiliche Grundrechtseingriffe finden dar\u00fcber hinaus h\u00e4ufig in der \u00d6ffentlichkeit statt &#8211; mit ggf. stark empfundenen Diskriminierungswirkungen f\u00fcr die davon Betroffenen.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser spezifischen Rahmenbedingungen polizeilicher Grundrechtseingriffe muss im polizeilichen Berufsbild und in der polizeilichen F\u00fchrungs- und Fehlerkultur das Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die zu Recht besondere gesellschaftliche Sicht auf die Polizei verankert sein, was dann auch proaktiv zur gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Transparenz polizeilichen Handelns und den gesellschaftlichen Dialog dar\u00fcber f\u00fchren sollte.<\/p>\n<p>Dieses Postulat ist allerdings noch nicht \u00fcberall deckungsgleich mit dem tats\u00e4chlichen Befund. Die Polizei der Bundesrepublik Deutschland hat sich zwar in den fast siebzig Jahren seit dem Ende der NS-Diktatur sukzessive von der eher staats- hin zur eher b\u00fcrgerorientierten Polizei entwickelt. Sie ist die am besten gebildete und ausgebildete Polizei, die es je in Deutschland gab und die auch keinen internationalen Vergleich scheuen muss (vgl. Behrendes 2013c).<\/p>\n<p>Obwohl die deutsche Polizei l\u00e4ngst den in der Fr\u00fchphase der Bundesrepublik vorherrschenden Korpsgeist einer nach au\u00dfen abgeschlossenen Institution (vgl. Weinhauer 2008) \u00fcberwunden hat, sind proaktive Transparenz- und Dialogangebote auch gegen\u00fcber kritisch eingestellten gesellschaftlichen Gruppen nach wie vor eher selten festzustellen (vgl. insgesamt Behr 2010).<\/p>\n<p>Obwohl die deutsche Polizei ihre Rolle l\u00e4ngst nicht mehr vorrangig als &#8222;Tr\u00e4ger hoheitlicher Gewalt&#8220; sieht, muss sie weiter st\u00e4ndig darauf achten, sich z. B. bei der Umsetzung politischer Gro\u00dfprojekte nicht wieder auf diese \u00fcberkommene Rolle reduzieren zu lassen. In diesem Zusammenhang stellen die Verantwortungsebenen politischer und professioneller Polizeif\u00fchrung ein besonderes Spannungsfeld dar (vgl. insgesamt Behrendes 2013b).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-praedominanz-strafrechtlicher-kontrolle-und-fehlerbearbeitung\">Die Pr&auml;dominanz straf&shy;recht&shy;li&shy;cher Kontrolle und Fehler&shy;be&shy;a&shy;r&shy;bei&shy;tung<\/span><\/h2>\n<p>Verhalten sich Polizistinnen und Polizisten im Rahmen polizeilicher Grundrechtseingriffe falsch, erf\u00fcllt ihr Handeln in aller Regel einen (Sonder-)Tatbestand des Strafgesetzbuchs (StGB):<\/p>\n<p>Der unangemessene Zwangseinsatz bei einer Auseinandersetzung stellt eine &#8222;K\u00f6rperverletzung im Amte&#8220; (\u00a7\u00a0340 StGB) dar, eine ungerechtfertigte Festnahme ist &#8222;Freiheitsberaubung im Amte&#8220; (\u00a7\u00a0239 StGB). Diejenigen Polizist_innen, die sich selbst korrekt verhalten, aber ein solches Verhalten beobachten, m\u00fcssen ihre Kolleg_innen sofort anzeigen &#8211; sonst droht ihnen selbst ein Strafverfahren wegen &#8222;Strafvereitelung im Amt&#8220; (\u00a7\u00a0258a StGB).<\/p>\n<p>Aus dieser strafrechtlichen Gemengelage entstehen spezifische Handlungspflichten, wie es sie ansonsten f\u00fcr keine andere Berufsgruppe gibt. Zur Verdeutlichung noch einmal ein beispielhafter, kurzer Blick auf \u00c4rzt_innen und Pflegekr\u00e4fte: Medizinische Behandlungsfehler und falsche oder unterlassene Pflegema\u00dfnahmen erf\u00fcllen h\u00e4ufig ebenfalls Straftatbest\u00e4nde, z. B. die der fahrl\u00e4ssigen K\u00f6rperverletzung oder der fahrl\u00e4ssigen T\u00f6tung. Eine Anzeigepflicht von Seiten der Berufskolleg_innen und eine strafrechtliche Verfolgung der Zeug_innen, wenn sie die Anzeige unterlassen, sieht unser Rechtssystem jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>Die \u00dcberg\u00e4nge von zul\u00e4ssiger und notwendiger zur unangemessenen Gewaltanwendung sind im polizeilichen Alltag oft flie\u00dfend. Ein &#8222;Schlag zu viel&#8220; bei der \u00dcberw\u00e4ltigung eines alkoholisierten Gewaltt\u00e4ters l\u00f6st bereits die strafrechtlich vorgegebenen Pflichten des beobachtenden Kollegen zur sofortigen Anzeigenerstattung aus, dem damit auch selbst jeder eigene Spielraum f\u00fcr eine interne Er\u00f6rterung und Konfliktregelung genommen wird. Er muss den Sachverhalt unmittelbar nach au\u00dfen (an die Staatsanwaltschaft) melden und dann als Zeuge jede pers\u00f6nliche Bewertung und Aufarbeitung vermeiden. Auch f\u00fcr die polizeilichen Vorgesetzten gilt das Verbot, unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner Weise in das nun schwebende Strafverfahren gegen eine(n) Beamt_in einzugreifen.<\/p>\n<p>Insoweit liefert das Strafrecht letztlich viele Steine f\u00fcr die &#8222;Mauer des Schweigens&#8220;, die h\u00e4ufig im Umfeld von Ermittlungsverfahren gegen Polizist_innen beklagt wird. Einerseits entsteht diese &#8222;Mauer des Schweigens&#8220; notgedrungen, um nicht in ein schwebendes Verfahren einzugreifen. Andererseits entsteht sie aber h\u00e4ufig auch als Selbstschutz derjenigen, die wissen, dass sie sich durch Aussagen selbst belasten w\u00fcrden, wenn sie etwa ein beobachtetes Fehlverhalten von Kolleg_innen nicht sofort zur Anzeige gebracht haben.<\/p>\n<p>Kaum eine_r der Polizist_innen, die &#8222;auf der Stra\u00dfe&#8220; gearbeitet haben, wird sich davon freisprechen k\u00f6nnen &#8211; ebenso wenig wie der Verfasser dieses Beitrages &#8211;\u00a0\u00a0 schon selbst einmal in einem Einsatz die Grenzen zul\u00e4ssiger Gewaltanwendung \u00fcberschritten oder ein entsprechendes Verhalten von Kolleg_innen beobachtet zu haben. Polizeiliches Fehlverhalten geschieht in aller Regel weder geplant noch aus &#8222;heiterem Himmel&#8220;, sondern im Zuge eines situativen Eskalationsprozesses. Jeder &#8222;street-cop&#8220; kennt die gef\u00e4hrliche Mixtur aus Angst, Wut, Panik und Hilflosigkeit in tumultartigen, aggressiv aufgeladenen Situationen, die dann in manchen F\u00e4llen zu eher reflexartigen, affektiven Aktionen und Reaktionen f\u00fchren kann, an Stelle eines rational abgewogenen Verhaltens (ausf\u00fchrlicher vgl. Behrendes 2003, S.\u00a0172-177). Der strafrechtliche Anspruch, schon beim Verdacht eines beobachteten Fehlverhaltens von Kolleg_ innen sofort eine Anzeige zu erstatten, erweist sich in der Lebenswirklichkeit h\u00e4ufig als psychosoziale \u00dcberforderung: Wenn alle Polizist_innen st\u00e4ndig damit rechnen m\u00fcssten, bei jedem punktuellen Fehlverhalten von ihren Kolleg_innen angezeigt zu werden und umgekehrt jede eigene entsprechende Beobachtung immer sofort in einer Strafanzeige dokumentieren w\u00fcrden, entst\u00fcnde ein unertr\u00e4gliches Klima gegenseitiger Belauerung und Denunziation.<\/p>\n<p>Stellen die beamtenrechtlichen Sondertatbest\u00e4nde des Strafgesetzbuchs mit ihrem Absolutheitsanspruch somit m\u00f6glicherweise ein zu enges Zwangskorsett dar, ergibt sich aber sofort die Frage, bis zu welcher Grenze man &#8222;ein Auge zudr\u00fccken&#8220; darf und wann eben nicht. Ist es zu rechtfertigen, den &#8222;Schlag zu viel&#8220; in der k\u00f6rperlichen Auseinandersetzung mit einem aggressiven Schl\u00e4ger zu tolerieren, die Ohrfeige f\u00fcr einen &#8222;frechen&#8220; Jugendlichen aber zur Anzeige zu bringen? Jede neue Grenzziehung ist argumentativ angreifbar, letztlich willk\u00fcrlich und illegitim &#8211; illegal ist sie ohnehin.<\/p>\n<p>Hier noch ein Fallbeispiel, um die besonderen strafrechtlichen Verstrickungen f\u00fcr Polizist_innen\u00a0 und die damit verbundenen (zu) hohen externen Anforderungen an eine polizeiliche Fehlerkultur zu verdeutlichen: Am 11. Mai 2002 misshandeln sechs Polizeibeamte auf einer K\u00f6lner Polizeiwache einen an H\u00e4nden und F\u00fc\u00dfen gefesselten, psychisch kranken Mann, der sich trotz der Fesselung &#8222;wie von Sinnen&#8220; geb\u00e4rdet, durch Schl\u00e4ge und Tritte, u.a. gegen den Kopf. Ein Beamter und eine Beamtin, die sich in einem anderen Raum der Dienststelle aufhalten, werden durch den L\u00e4rm auf die Situation aufmerksam und unterbinden durch verbale Interventionen weitere Misshandlungen des Festgenommenen, der jedoch anschlie\u00dfend kollabiert und ins Koma f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Die unbeteiligte Beamtin und ihr Kollege beschlie\u00dfen, den Vorfall am n\u00e4chsten Tag ihrem Vorgesetzten zu melden, der zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht anwesend ist. Nach dieser R\u00fccksprache mit dem Vorgesetzten fertigen sie am n\u00e4chsten Tag eine Strafanzeige gegen ihre sechs Kollegen, die an den Misshandlungen beteiligt waren. Da beide diese Anzeige nicht schon unmittelbar nach der Tat erstattet haben, leitet die zust\u00e4ndige Staatsanwaltschaft gegen sie ein Strafverfahren wegen &#8222;Strafvereitelung im Amte&#8220; (\u00a7 258a StGB) ein, das erst Monate sp\u00e4ter eingestellt wird.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend dieser Zeit machen beide auf Anraten ihrer Anw\u00e4lt_innen von ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigte Gebrauch. Nach Einstellung des gegen sie gef\u00fchrten Verfahrens werden sie zu den wichtigsten Zeugen in dem sp\u00e4teren Prozess gegen die sechs angeklagten Beamten vor dem Landgericht K\u00f6ln (Urteil vom 25.7.2003, Az. B 111-4\/03). Sie werden aber auch im Verlauf des Prozesses immer wieder mit dem Vorwurf der nicht sofort erfolgten Strafanzeige konfrontiert (zu dem internen Aufarbeitungsprozess nach diesem Polizeiskandal vgl. Behrendes 2014).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"justizielle-parlamentarische-und-mediale-kontrolle-der-polizei\">Justizielle, parla&shy;men&shy;ta&shy;ri&shy;sche und mediale Kontrolle der Polizei<\/span><\/h2>\n<p>Nur in seltenen F\u00e4llen (wie etwa bei dem soeben geschilderten Sachverhalt) besch\u00e4ftigt sich die Justiz &#8222;exklusiv&#8220; mit m\u00f6glichem polizeilichem Fehlverhalten. Zumeist geht es jedoch darum, in parallelen Strafverfahren herauszufinden, wie ein situativ eskaliertes Geschehen mit mehreren Beteiligten nachtr\u00e4glich strafrechtlich zu bewerten ist: Erstatten Polizist_innen nach einer k\u00f6rperlichen Auseinandersetzung Anzeige wegen &#8222;Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte&#8220; (\u00a7\u00a0113 StGB) reagieren manche Kontrahent_innen mit einer Gegenanzeige wegen &#8222;K\u00f6rperverletzung im Amte&#8220; (\u00a7 340 StGB). H\u00e4ufig werden dann beide Verfahren eingestellt, da eine fundierte Kl\u00e4rung &#8211; auch weil zumeist neutrale Zeug_innen fehlen &#8211; nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Insgesamt kommt es nur in 1-2 Prozent aller wegen &#8222;K\u00f6rperverletzung im Amte&#8220; erstatteten Strafanzeigen zu Verurteilungen von Polizist_innen. Die hohen Einstellungsquoten (rund 95\u00a0Prozent) resultieren aus Parallelverfahren und der meist schwierigen Beweislage aufgrund von Konstellationen &#8222;Aussage gegen Aussage&#8220;. Aus Sicht von B\u00fcrgerrechtsorganisationen wird aber auch die institutionelle N\u00e4he der Staatsanwaltschaft zur Polizei und ihr besonderes Verst\u00e4ndnis f\u00fcr deren Situation in aggressiv aufgeladenen Einsatzlagen als m\u00f6gliche Ursache f\u00fcr die hohen Einstellungszahlen gesehen (vgl. Singelnstein 2010).<\/p>\n<p>Obwohl also das Risiko einer Verurteilung wegen &#8222;K\u00f6rperverletzung im Amte&#8220; objektiv relativ gering ist, l\u00f6st ein entsprechendes Verfahren bei den davon betroffenen Polizist_innen regelm\u00e4\u00dfig Sorgen aus, da man neben einer strafrechtlichen Ahndung auch disziplinarrechtliche Konsequenzen und beamtenrechtliche Ma\u00dfnahmen (Versetzung, Bef\u00f6rderungsstopp) f\u00fcrchtet. Es herrscht intern keineswegs eine Einstellung nach dem Motto &#8222;die Staatsanwaltschaft wird es schon richten&#8220;. Gerade in Verfahren, die bereits von den Medien aufgegriffen worden sind, hat man innerhalb der Polizei eher die Bef\u00fcrchtung, dass Staatsanw\u00e4lt_innen besonders akribisch gegen Polizeibeamt_innen ermitteln, um dem latenten Vorwurf der Parteilichkeit aufgrund der institutionellen N\u00e4he zur Polizei entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>Die parlamentarische Besch\u00e4ftigung mit polizeilichen T\u00e4tigkeiten verl\u00e4uft h\u00e4ufig interessengeleitet &#8211; abh\u00e4ngig von der Parteizugeh\u00f6rigkeit. Die Argumentation des jeweiligen Innenministeriums wird in aller Regel auch von denjenigen Parlamentarier_ innen \u00fcbernommen, die den Regierungsparteien angeh\u00f6ren. Oppositionspolitiker_innen nehmen dann demgegen\u00fcber teilweise rituell die Gegenposition ein. Innerhalb der Polizei interessieren sich eher die Beh\u00f6rdenleitungen f\u00fcr entsprechende Debatten als die Beamt_innen der Basis, die erkennen, dass es bei den parlamentarischen Er\u00f6rterungen eigentlich nicht origin\u00e4r um ihr Verhalten geht, sondern der jeweilige Fall nur Mittel zum Zweck der unterschiedlichen politischen Profilierungen ist.<\/p>\n<p>In den Medien wird tats\u00e4chliches oder vermeintliches polizeiliches Fehlverhalten oft ohne genaue Sachinformationen skandalisiert. Aufgrund der zumeist bereits laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind in der Regel keine offiziellen Statements von Staatsanwaltschaft und Polizei zu erhalten, so dass sich die Medienvertreter_innen h\u00e4ufig nur auf die einseitigen Vorw\u00fcrfe von (angeblich) Gesch\u00e4digten und ihnen nahestehenden Zeug_innen beziehen k\u00f6nnen. Innerhalb der Polizei wird daher die Berichterstattung nicht selten als wenig sachkundig, tendenzi\u00f6s und voreingenommen wahrgenommen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"wechselwirkungen-zwischen-externer-kontrolle-und-interner-polizeilicher-fehlerkultur\">Wechsel&shy;wir&shy;kungen zwischen externer Kontrolle und interner polizei&shy;li&shy;cher Fehler&shy;kultur<\/span><\/h2>\n<p>Auch der formelle, interne Umgang mit dem Fehlverhalten von Polizist_innen hat starke strukturelle Bez\u00fcge zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Bei entsprechenden Vorw\u00fcrfen wird grunds\u00e4tzlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das w\u00e4hrend der parallel laufenden strafrechtlichen Ermittlungen ruht und erst nach dessen Abschluss wieder aufgenommen wird. Die internen Ermittlungen m\u00fcssen sich dann an den bereits im Strafverfahren getroffenen Feststellungen orientieren. Ist das Strafverfahren eingestellt worden, wird in aller Regel anschlie\u00dfend auch das Disziplinarverfahren eingestellt. Nach diesen formalen Beendigungen finden zumeist auch keine weiteren dienstlichen Er\u00f6rterungen und Aufarbeitungen statt &#8211; zumal dann der grundliegende Sachverhalt h\u00e4ufig schon l\u00e4ngere Zeit zur\u00fcckliegt.<\/p>\n<p>Letztlich stehen damit die auf den ersten Blick gewichtigen Reaktionsmuster &#8222;Straf- und Disziplinarverfahren&#8220; einer unmittelbaren und angemessenen Aufarbeitung polizeilichen Fehlverhaltens geradezu entgegen: W\u00e4hrend der Verfahren &#8222;muss&#8220; man schweigen (was manchen Kolleg_innen und Vorgesetzten aber auch durchaus nicht unangenehm ist), danach ist man an die Ergebnisse des Strafverfahrens gebunden und hat damit auch wieder formal gute Gr\u00fcnde, nicht mehr, nach der inzwischen verstrichenen Zeit, in eine strukturierte Aufarbeitung einzusteigen. Die eigentliche interne Auseinandersetzung mit einem Fehlverhalten verl\u00e4uft demgem\u00e4\u00df h\u00e4ufig nur informell und ohne verbindliche Konsequenzen.<\/p>\n<p>Die oft von anderen Interessen geleiteten Er\u00f6rterungen im politischen Raum und in den Medien f\u00fchren auch nur in seltenen F\u00e4llen zu einer konstruktiven Reflexion im Inneren. Im Gegenteil werden \u00fcberzogene oder pauschalisierende Bewertungen eher als Beleg daf\u00fcr genommen, dass man zu Unrecht kritisiert wird und sich demzufolge auch nicht weiter damit auseinandersetzen muss.<\/p>\n<p>H\u00e4ufig wird polizeiintern versucht, die erforderliche Auseinandersetzung mit polizeilichem Fehlverhalten durch den Hinweis auf die zunehmende Gewaltbereitschaft gegen die Polizei zu neutralisieren: Die Reaktionen der Justiz auf Aggressionen und Gewaltt\u00e4tigkeiten, denen Polizistinnen und Polizisten in ihrem t\u00e4glichen Dienst ausgesetzt sind, werden von vielen Kolleginnen und Kollegen und ihren Berufsvertretungen als zu lasch empfunden. Man nimmt insgesamt einen stetigen Anstieg von Aggression und Gewalt gegen die Polizei wahr und sieht (oder inszeniert) sich damit zunehmend in einer Opferrolle (ausf\u00fchrlicher dazu Behrendes 2014).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"moeglichkeiten-zur-weiterentwicklung-der-polizeilichen-fehlerkultur\">M&ouml;glich&shy;keiten zur Weiter&shy;ent&shy;wick&shy;lung der polizei&shy;li&shy;chen Fehler&shy;kultur<\/span><\/h2>\n<p>Staatsanwaltschaft und Strafgericht haben den Auftrag, ein Geschehen retrospektiv auf seine strafrechtliche Relevanz zu pr\u00fcfen. In der gleichen Struktur wird ein internes Disziplinarverfahren gef\u00fchrt. Auch die parlamentarische und mediale Kontrolle ist vorrangig auf Fehlersuche und Schuldzuweisungen fokussiert.<\/p>\n<p>Viel wichtiger w\u00e4ren jedoch nach vorn gerichtete Aufarbeitungsprozesse, deren vorrangiges Ziel darin besteht, aus Fehlern zu lernen, um sie zuk\u00fcnftig zu vermeiden. Da polizeiliches Fehlverhalten in aller Regel in interaktiven Aufschaukelungsprozessen entsteht, sollten auch die betroffenen B\u00fcrger_innen &#8211; die h\u00e4ufig durch eigenes Verhalten zu einer Eskalation beigetragen haben &#8211; mit einbezogen werden. Dies ist in der derzeitigen, von formalisierten Straf- und Disziplinarverfahren dominierten Struktur nicht m\u00f6glich. Ein entscheidender Schritt w\u00e4re daher die Einrichtung einer neutralen Stelle, deren T\u00e4tigkeitsspektrum hier unter dem Arbeitsbegriff &#8222;Polizeibeauftragter&#8220; kurz umschrieben werden soll:<\/p>\n<p>In den meisten F\u00e4llen w\u00fcnschen selbst die von polizeilichem Fehlverhalten Betroffenen keine Sanktionierung, sondern sehr viel mehr eine Entschuldigung, da auch sie h\u00e4ufig im Nachhinein bereit sind, den handelnden Polizist_innen punktuelle Fehleinsch\u00e4tzungen und \u00dcberforderungen nachzusehen. Dar\u00fcber hinaus sind viele mit etwas zeitlichem Abstand in der Lage, das jeweilige Geschehen aus der Sicht des Anderen zu sehen und dabei auch die eigenen Beitr\u00e4ge zur Eskalation einer Konfliktsituation zu erkennen. Die meisten Anzeigen und Beschwerden gegen Polizist_innen beziehen sich auf Sachverhalte ohne gravierende Folgen f\u00fcr die Betroffenen. Es geht h\u00e4ufig um eine im Grundsatz zul\u00e4ssige, aber im konkreten Verlauf als unangemessen empfundene Ma\u00dfnahme, kurzfristige ungerechtfertigte Freiheitsbeschr\u00e4nkungen oder um diskriminierende \u00c4u\u00dferungen, die im Rahmen wechselseitiger Provokationen gefallen sind.<\/p>\n<p>Solche Fehlverhaltensweisen k\u00f6nnten durch &#8222;Polizeibeauftragte&#8220; im Rahmen einer gesetzlich verankerten Schlichtungsstelle behandelt werden, die ohne absoluten strafrechtlichen Verfolgungszwang zun\u00e4chst die M\u00f6glichkeiten der Mediation und des T\u00e4ter-Opfer-Ausgleichs im vorgerichtlichen Raum pr\u00fcft und dann unter Ber\u00fccksichtigung des Votums beider Parteien nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen dar\u00fcber entscheidet, ob eine Strafanzeige erstattet wird oder nicht. Die Entscheidung dieser neutralen Stelle sollte sowohl f\u00fcr die Staatsanwaltschaft als auch f\u00fcr die Polizeibeh\u00f6rden hinsichtlich ihrer Disziplinargewalt bindend sein. Im Ergebnis sollte eine erfolgreiche Schlichtung parallele oder anschlie\u00dfende Straf- oder Disziplinarma\u00dfnahmen staatlicher Stellen ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Der nur gegen\u00fcber dem Parlament verantwortliche &#8222;Polizeibeauftragte&#8220; (bzw. die Angeh\u00f6rigen dieser Institution) sollte neben seiner (reaktiven) Funktion als Schlichtungsstelle auch ohne konkretes B\u00fcrger_innenersuchen die polizeiliche Arbeit st\u00e4ndig (proaktiv) begleiten, als gelebte Form demokratischer Gewaltenteilung und Volkssouver\u00e4nit\u00e4t (vgl. dazu den Gesetzentwurf auf S.\u00a051 ff.). Er sollte jederzeitige Zutrittsrechte zu allen Polizeidienststellen mit Publikumsverkehr, ein Auskunfts- und Hospitationsrecht bei allen polizeilichen Einsatzma\u00dfnahmen und in der polizeilichen Aus- und Fortbildung erhalten. Auch Polizist_innen sollten sich vertraulich, au\u00dferhalb des Dienstweges, an den &#8222;Polizeibeauftragten&#8220; wenden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es spricht vieles daf\u00fcr, dass die hier kurz skizzierte Einrichtung eines &#8222;Polizeibeauftragten&#8220; als unabh\u00e4ngige Institution (vgl. dazu ausf\u00fchrlicher Behrendes\/Stenner 2008, S.\u00a083-88), die f\u00fcr B\u00fcrger_innen und Polizist_innen gleicherma\u00dfen ohne Hemmschwelle zug\u00e4nglich w\u00e4re, das Verh\u00e4ltnis zwischen Gesellschaft und Polizei weiter verbessern w\u00fcrde. Insoweit w\u00e4re die Einrichtung von &#8222;Polizeibeauftragten&#8220; nicht, wie insbesondere von Kritiker_innen aus den polizeilichen Berufsvertretungen behauptet, ein Misstrauensvotum gegen\u00fcber der Polizei, sondern im Gegenteil eine vertrauensbildende Ma\u00dfnahme!<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind von einer solchen Institution, wie z. B. das Wirken des Wehrbeauftragten zeigt, konkrete Verbesserungsvorschl\u00e4ge f\u00fcr den Polizeidienst zu erwarten, die wahrscheinlich bei den politisch Verantwortlichen eher Geh\u00f6r finden werden als evtl. gleichlautende Vorschl\u00e4ge aus der Polizeiorganisation oder von den Berufsvertretungen.<\/p>\n<p>Entscheidend w\u00e4ren die Rolle und das Selbstverst\u00e4ndnis des &#8222;Polizeibeauftragten&#8220; als Institution, die die B\u00fcrger(rechts)polizei mit kritischer Empathie begleitet und sich den konstruktiven Zielrichtungen Mediation und Monitoring verpflichtet sieht.<\/p>\n<p><b>UDO\u00a0BEHRENDES\u00a0<\/b><i>\u00a0 Jg. 1955, Leitender Polizeidirektor; seit 1972 Polizeibeamter des Landes Nordrhein-Westfalen; zun\u00e4chst Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst und T\u00e4tigkeit als Beamter im Streifendienst des Polizeipr\u00e4sidiums K\u00f6ln; anschlie\u00dfend Studium an der Fachhochschule f\u00fcr \u00f6ffentliche Verwaltung NRW und Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, dort u.a. T\u00e4tigkeiten als Dienstgruppenleiter und als Fachlehrer in der polizeilichen Fortbildung; anschlie\u00dfend Studium an der Polizeif\u00fchrungsakademie und Aufstieg in den h\u00f6heren Polizeivollzugsdienst; Leiter von Polizeiinspektionen in Bonn und K\u00f6ln, dabei h\u00e4ufig Einsatzleiter bei Demonstrationseins\u00e4tzen; zuletzt Leiter des Leitungsstabes des Polizeipr\u00e4sidiums K\u00f6ln; Dozent an der FH f\u00fcr \u00f6ffentliche Verwaltung. Seit 1995 Sprecher der &#8222;Polizeiseite&#8220; des &#8222;Bonner Forums B\u00fcrgerInnen und Polizei&#8220; e. V., eines Dialogexperiments zwischen Vertreter_innen der B\u00fcrger- und Friedensbewegung und Angeh\u00f6rigen der Polizei. Im Mai 2002 nach einem Polizeiskandal (Misshandlung eines Festgenommenen mit Todesfolge) \u00dcbertragung der Leitung der betroffenen Dienststelle, nach einem breit angelegten Aufarbeitungsprozess grundlegende Neustrukturierung derselben. Ver\u00f6ffentlichungen u.a. in den Themenfeldern Polizeigeschichte, Polizeikultur und Demonstrationsrecht.<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h2>\n<p><i>Rafael Behr, Intimit\u00e4t oder Abschottung &#8211; warum Polizisten am liebsten unter sich sind. Ein Essay zu den Ambivalenzen im polizeilichen Selbstverst\u00e4ndnis. In: Hermann Gro\u00df u. a. (Hrsg.): Polizei &#8211; Polizist &#8211; Polizieren? \u00dcberlegungen zur Polizeiforschung. Festschrift f\u00fcr Hans-Joachim Asmus. Frankfurt\/Main 2010, S. 59&#8211;73<\/i><\/p>\n<p><i>Udo Behrendes, Zwischen Gewaltgebrauch und Gewaltmissbrauch. Anmerkungen eines polizeilichen Dienststellenleiters. In: Martin Herrnkind\/Sebastian Scheerer (Hrsg.): Die Polizei als Organisation mit Gewaltlizenz. M\u00f6glichkeiten und Grenzen der Kontrolle. M\u00fcnster 2003, S. 157&#8211;193.<\/i><\/p>\n<p><i>ders. (2013a), Orientierungspunkte einer B\u00fcrger(rechts)polizei. In: Bernhard Frevel\/Hermann Gro\u00df (Hrsg.): Empirische Polizeiforschung XV: Konzepte polizeilichen Handelns. Frankfurt\/Main 2013, S. 112-139.<\/i><\/p>\n<p><i>ders. (2013b), Polizeiliche Verantwortung und politische Erwartungen. In: Lena Lehmann\/Rainer Pr\u00e4torius (Hrsg.): Polizei unter Stress? Frankfurt\/Main 2013, S. 28-34.<\/i><\/p>\n<p><i>ders. (2013c), Wesentliche Entwicklungsschritte der L\u00e4nderpolizeien der Bundesrepublik Deutschland. In: Polizei &amp; Wissenschaft, Ausgabe 3\/2013, S. 5&#8211;17.<\/i><\/p>\n<p><i>ders (2014): Wechselwirkungen zwischen Struktur- und Kulturentwicklungen &#8211; Ein Praxisbericht. In: Christian Barthel\/Dirk Heidemann (Hrsg.): Entwicklungsperspektiven der polizeilichen F\u00fchrungslehre. Frankfurt\/Main (erscheint im Fr\u00fchjahr 2014)<\/i><\/p>\n<p><i>Udo Behrendes\/Manfred Stenner, B\u00fcrger kontrollieren die Polizei? In: Le\u00dfmann-Faust, Peter (Hrsg.): Polizei und Politische Bildung, Wiesbaden 2008, S. 45-88.<\/i><\/p>\n<p><i>Hans-Gerd Jaschke, Leitbilder demokratischer Polizeikultur. In. Wilhelm Heitmeryer\/Monika Schr\u00f6ttle (Hrsg.): Gewalt. Beschreibungen, Analysen, Pr\u00e4vention. Bonn, S. 566-578.<\/i><\/p>\n<p><i>Tobias Singelnstein, Polizisten vor Gericht. Strafverfahren wegen K\u00f6rperverletzung im Amte. In: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/Cilip 95, 1\/2010, S. 55-62.<\/i><\/p>\n<p><i>Klaus Weinhauer, Zwischen Tradition und Umbruch. Schutzpolizei in den 1950er bis 1970er Jahren (Personal, Ausbildung, Revierdienst, Gro\u00dfeins\u00e4tze). In: Peter Le\u00dfmann-Faust (Hrsg.): Polizei und Politische Bildung, Wiesbaden, S. 21-43.<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2046],"publikationen":[1087],"class_list":["post-11621","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-udo-behrendes","publikationen-204-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Wechselwirkungen zwischen externer Kontrolle und interner Fehlerkultur der Polizei - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/204-vorgaenge\/publikation\/wechselwirkungen-zwischen-externer-kontrolle-und-interner-fehlerkultur-der-polizei-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Wechselwirkungen zwischen externer Kontrolle und interner Fehlerkultur der Polizei - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die B\u00fcrger(rechts)polizei als Exponentin des staatlichen Gewaltmonopols aus: vorg\u00e4nge Nr. 204 (4-2013), S. 41-50 Auf Fehlern, die Polizeibeamt_innen unterlaufen oder die polizeiliches Handeln mitunter strukturell pr\u00e4gen (&#8222;interne Fehlerkultur&#8220;), liegt ein besonderes Augenmerk, so Udo Behrendes. 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