{"id":11622,"date":"2014-04-07T21:30:00","date_gmt":"2014-04-07T19:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/gesetzentwurf-zur-institutionalisierung-eines-polizeibeauftragten\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:44","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:44","slug":"gesetzentwurf-zur-institutionalisierung-eines-polizeibeauftragten","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/204-vorgaenge\/publikation\/gesetzentwurf-zur-institutionalisierung-eines-polizeibeauftragten\/","title":{"rendered":"Gesetzentwurf zur Institutionalisierung eines Polizeibeauftragten"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 204 (4\/2013), S. 51-58<\/p>\n<p><i>Die Humanistische Union besch&auml;ftigt sich seit Jahren mit der Frage, wie eine unabh&auml;ngige Kontrollstelle f&uuml;r die Polizei ausgestaltet werden k&ouml;nnte. Aus dieser Arbeit ging der nachfolgend dokumentierte Gesetzentwurf f&uuml;r einen Polizeibeauftragten hervor, der vom Parlament zu berufen ist und &uuml;ber eine weitgehende Unabh&auml;ngigkeit verf&uuml;gt. Er ist in weiten Teilen dem Wehrbeauftragten nachgebildet und verfolgt den Ansatz, dass ein solcher Beauftragter f&uuml;r Polizeibedienstete wie externe B&uuml;rger_innen gleicherma&szlig;en ansprechbar sein soll.<br \/>Der Gesetzentwurf wurde 2007 bis 2009 auf Initiative des fr&uuml;heren Hamburger Innensenators Hartmuth H. Wrocklages von einer Expertengruppe der Humanistischen Union erarbeitet. Er versteht sich als Diskussionsgrundlage, nicht als fertige Patentl&ouml;sung.<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"art-45c-grundgesetz-polizeibeauftragter-des-bundestages\">Art. 45c Grund&shy;ge&shy;setz* [Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragter des Bundestages]<\/span><\/h2>\n<p>Zum Schutze der Grundrechte, als Hilfsorgan des Bundestages bei der Aus&uuml;bung der parlamentarischen Kontrolle &uuml;ber das Polizeiwesen des Bundes sowie als Eingabe- und Beschwerdestelle f&uuml;r B&uuml;rger und Polizeibedienstete des Bundes wird ein Polizeibeauftragter berufen. Das N&auml;here regelt ein Bundesgesetz.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"-1-verfassungsrechtliche-aufgabenstellung\">&sect; 1&nbsp; Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Aufga&shy;ben&shy;stel&shy;lung<\/span><\/h2>\n<p>(1) Zum Schutze der Grundrechte und zur Wahrung der die Polizei betreffenden Gesetze[1] erf&uuml;llt der Polizeibeauftragte seine Aufgaben als Hilfsorgan des Bundestages bei der Aus&uuml;bung der parlamentarischen Kontrolle &uuml;ber das Polizeiwesen des Bundes. Zugleich dient er dem Bundestag in diesem Bereich als Stelle f&uuml;r Eingaben und Beschwerden sowohl von B&uuml;rgern als auch von Polizeibediensteten.<\/p>\n<p>(2) Der Polizeibeauftragte wird auf Weisung des Bundestages oder des Innenausschusses zur Pr&uuml;fung bestimmter Vorg&auml;nge t&auml;tig.<\/p>\n<p>(3) Der Polizeibeauftragte wird nach pflichtgem&auml;&szlig;em Ermessen auf Grund eigener Entscheidung t&auml;tig, wenn ihm Umst&auml;nde bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte oder Gesetze schlie&szlig;en lassen. Dasselbe gilt f&uuml;r die Missachtung oder Nichtbeachtung der polizeilichen F&uuml;hrungsgrunds&auml;tze, die sich an den Grundrechten zu orientieren haben.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"2-berichtspflichten\">&sect;&nbsp;2&nbsp; Berichts&shy;pflichten<\/span><\/h2>\n<p>(1) Der Polizeibeauftragte erstattet f&uuml;r das Kalenderjahr dem Bundestag einen schriftlichen Gesamtbericht (Jahresbericht). Der Jahresbericht umfasst &uuml;ber exemplarische Einzelf&auml;lle hinaus die Darstellung polizeiinterner, insbesondere struktureller Entwicklungen und daraus folgende Wirkungen f&uuml;r das rechtsstaatliche Verhalten der Polizeien des Bundes. Der Bundesminister des Inneren hat innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Berichts gegen&uuml;ber dem Bundestag eine Stellungnahme abzugeben.<\/p>\n<p>(2) Der Polizeibeauftragte kann jederzeit dem Bundestag oder dem Innenausschuss Einzelberichte vorlegen.<\/p>\n<p>(3) Wird der Polizeibeauftragte auf Weisung t&auml;tig, so hat er &uuml;ber das Ergebnis seiner Pr&uuml;fung auf Verlangen einen Einzelbericht zu erstatten.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"-3-sonstige-pflichten-des-polizeibeauftragten\">&sect; 3&nbsp; Sonstige Pflichten des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten <\/span><\/h2>\n<p>(1) Auf Ersuchen des Bundestags, seiner zust&auml;ndigen Aussch&uuml;sse, einer Fraktion oder der Bundesregierung hat der Polizeibeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Ferner hat er auf Ersuchen der genannten Stellen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung im Verh&auml;ltnis zwischen B&uuml;rgern und Polizei zu untersuchen und &uuml;ber die Ergebnisse zu berichten. Er hat in bedeutsamen F&auml;llen alsbald dem Bundestag schriftlich oder in den Sitzungen seiner Aussch&uuml;sse m&uuml;ndlich zu berichten.<\/p>\n<p>(2) Schriftliche &Auml;u&szlig;erungen gegen&uuml;ber dem Bundestag sind gleichzeitig der Bundesregierung vorzulegen.<\/p>\n<p>(3) Der Bundestag und die zust&auml;ndigen Aussch&uuml;sse k&ouml;nnen jederzeit die Anwesenheit des Polizeibeauftragten verlangen.<\/p>\n<p>(4) Um auch in Eilf&auml;llen f&uuml;r Beschwerdef&uuml;hrer ansprechbar zu sein, ist die Gesch&auml;ftsstelle der\/des Polizeibeauftragten Tag und Nacht zu besetzen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"-4-befugnisse-des-polizeibeauftragten\">&sect; 4&nbsp; Befugnisse des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten<\/span><\/h2>\n<p>(1) Der Polizeibeauftragte ist befugt, in der Aussprache des Bundestages &uuml;ber den Jahresbericht oder &uuml;ber die Stellungnahme der Bundesregierung bzw. des Innenministeriums das Wort zu ergreifen. Der Polizeibeauftragte kann sich innerhalb seiner Aufgabenstellung auch sonst in den zust&auml;ndigen Aussch&uuml;ssen sowie in den Plenarsitzungen des Bundestages &auml;u&szlig;ern.<\/p>\n<p>(2) Im &Uuml;brigen kann er sich jederzeit sowohl im Plenum als auch in den zust&auml;ndigen Aussch&uuml;ssen an den Bundestag wenden und an den Sitzungen teilnehmen. Er kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzungen gesetzt wird.<\/p>\n<p>(3) Dem Polizeibeauftragten ist in parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren auf dessen Antrag oder auf Antrag einer Fraktion Gelegenheit zur Stellungnahme &uuml;ber alle die Polizei betreffenden Fragen zu geben; dar&uuml;ber hinaus hat er das Recht, an Sitzungen der Fachaussch&uuml;sse des Bundestags (Innen- und Rechtsausschuss) teilzunehmen und Stellungnahmen abzugeben.<\/p>\n<p>(4) Der Polizeibeauftragte informiert den Pr&auml;sidenten des Bundestages &uuml;ber festgestellte Gesetzesverst&ouml;&szlig;e und Grundrechtsverletzungen sowie sonstige festgestellte M&auml;ngel. Er beanstandet die Verst&ouml;&szlig;e gegen&uuml;ber dem Bundesminister des Inneren mit der Aufforderung, innerhalb einer zu bestimmenden Frist Stellung zu nehmen. Ist die Stellungnahme unvollst&auml;ndig oder ungen&uuml;gend, kann der Polizeibeauftragte eine weitere &Uuml;berpr&uuml;fung beantragen oder eigene Untersuchungen anstellen. Die Stellungnahme soll auch die Ma&szlig;nahmen darstellen, die der Beanstandung abhelfen sollen oder die zur Aufkl&auml;rung der konkreten Umst&auml;nde beitragen. Der Polizeibeauftragte ist nach pflichtgem&auml;&szlig;em Ermessen befugt, Betroffene &uuml;ber Beanstandungen und die hierauf erfolgten Ma&szlig;nahmen zu unterrichten. Der Polizeibeauftragte kann von einer f&ouml;rmlichen Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche M&auml;ngel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.<\/p>\n<p>(5) Der Polizeibeauftragte hat das Recht, dem Bundestag und der Bundesregierung\/dem Innenministerium Vorschl&auml;ge\/Empfehlungen zur Beseitigung der von ihm festgestellten M&auml;ngel zu unterbreiten, dar&uuml;ber hinaus ist er berechtigt, Vorschl&auml;ge f&uuml;r eine b&uuml;rgernahe und demokratisch strukturierte Polizei sowie f&uuml;r eine effiziente Kontrolle der Polizei zu machen. Er kann den Bundestag, dessen Fachaussch&uuml;sse, die Bundesregierung und die Polizeibeh&ouml;rden &uuml;ber Verbesserungen im Polizeibereich und beim B&uuml;rgerrechtsschutz beraten.[2]<\/p>\n<p>(6) Der Polizeibeauftragte beobachtet die Auswirkungen der gesetzlichen Bestimmungen und der tats&auml;chlichen Entwicklung der Polizei insgesamt auf die Arbeitsweise und die Entscheidungsstrukturen der Polizeibeh&ouml;rden mit der spezifischen Fragestellung, ob sie zu einer Beschr&auml;nkung der Kontrollm&ouml;glichkeiten durch den Bundestag und die Gerichte oder zu einer unzul&auml;ssigen Aufgabenausweitung und Kompetenzzuweisung oder zu einer Vermengung mit Aufgaben und Befugnissen der Geheimdienste f&uuml;hren und damit das Trennungsgebot unterlaufen. Er kann Ma&szlig;nahmen zum Schutz gegen derartige Auswirkungen vorschlagen.<\/p>\n<p>(7) Der Polizeibeauftragte ist befugt, selbst&auml;ndige Medienarbeit zu betreiben und sich direkt an die &Ouml;ffentlichkeit zu wenden. Dar&uuml;ber hinaus kann er Publikationen zur Information der Bev&ouml;lkerung fertigen und herausgeben.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"-5-kontrollinstrumentarien-des-polizeibeauftragten\">&sect; 5&nbsp; Kontrol&shy;l&shy;in&shy;stru&shy;men&shy;ta&shy;rien des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten<\/span><\/h2>\n<p>Dem Polizeibeauftragten stehen zur Erf&uuml;llung der ihm &uuml;bertragenen Aufgaben die folgenden Kontrollinstrumente zu Gebote:<br \/>(1) Der Polizeibeauftragte hat ein Einsichtsrecht in Akten, Unterlagen, Datensysteme und Dateien der Polizei. Die Befugnisse des Bundesdatenschutzbeauftragten bleiben unber&uuml;hrt. Der Polizeibeauftragte hat das Recht auf Auskunft durch die verantwortlichen Stellen, auf Ladung und Einvernehmung von Polizeibediensteten sowie auf Anh&ouml;rung von Beschwerdef&uuml;hrern, Zeugen und Sachverst&auml;ndigen. Zeugnisverweigerungsrechte und -pflichten bleiben bestehen. Beschwerdef&uuml;hrer, Zeugen und Sachverst&auml;ndige erhalten eine Entsch&auml;digung oder Verg&uuml;tung nach dem Justizverg&uuml;tungs- und -entsch&auml;digungsgesetz.<\/p>\n<p>(2) Der Polizeibeauftragte hat im gleichen Umfang wie die Anklagebeh&ouml;rde und der Vertreter der Einleitungsbeh&ouml;rde das Recht, die Akten der Strafverfahren und Disziplinarverfahren gegen Polizeibedienstete einzusehen; dies gilt entsprechend auch f&uuml;r verwaltungsgerichtliche Verfahren, die mit seinem Aufgabenbereich zusammenh&auml;ngen; in diesen Verfahren hat er das Recht zur Akteneinsicht wie ein Verfahrensbeteiligter.<\/p>\n<p>(3) Der Polizeibeauftragte kontrolliert die Einrichtungen der Polizeien des Bundes; dazu geh&ouml;ren s&auml;mtliche polizeiliche Dienststellen (insbesondere auch station&auml;re oder mobile Einrichtungen des Polizeigewahrsams, Sammelunterk&uuml;nfte, Schie&szlig;(trainings-)anlagen, Abh&ouml;r-Einrichtungen und Einrichtungen der polizeilichen Aus- und Fortbildung). Er hat jederzeit, auch ohne vorherige Anmeldung, ein Zutrittsrecht zu den jeweiligen Einsatzr&auml;umen und zu Zentren von Polizeiaktionen (z.B. zu den Leitungsst&auml;ben der Polizei bei Demonstrationen). Dies gilt auch f&uuml;r seine Bediensteten.<\/p>\n<p>(4) Das Innenministerium, das Bundespolizeipr&auml;sidium, das Bundeskriminalamt sowie die sonstigen Beh&ouml;rden und &ouml;ffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Polizeibeauftragten und seine Beauftragten bei der Erf&uuml;llung der Aufgaben zu unterst&uuml;tzen und in allen Angelegenheiten, die seinen Aufgabenbereich betreffen, rechtzeitig zu unterrichten. Dazu haben sie insbesondere<\/p>\n<p>* Auskunft zu seinen Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Vorg&auml;nge und Aufzeichnungen, Unterlagen, Akten, gespeicherte Daten, Dateien und Datenverarbeitungsprogramme zu gew&auml;hren, die der Polizeibeauftragte zur Erf&uuml;llung der Aufgaben f&uuml;r erforderlich h&auml;lt,<\/p>\n<p>* die in Nr.&nbsp;1 genannten Unterlagen auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist herauszugeben,<\/p>\n<p>* jederzeit unangemeldet Zutritt in alle Polizeidienstr&auml;ume zu gew&auml;hren,<\/p>\n<p>* Mitteilung &uuml;ber die Einleitung und den Ausgang eines Straf- oder Disziplinarverfahrens zu machen, soweit Polizeibedienstete betroffen sind und das Verfahren im Zusammenhang mit der Aus&uuml;bung ihres Dienstes steht, sowie<\/p>\n<p>*zusammenfassende Berichte &uuml;ber die Einleitung von Disziplinar- und Strafverfahren und deren Ausgang zu erstellen und zu &uuml;bergeben.<\/p>\n<p>Stellt der Innenminister im Einzelfall fest, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes besondere Vertraulichkeit erfordert, so kann er verlangen, dass der Polizeibeauftragte oder der von ihm schriftlich besonders Beauftragte die entsprechenden Befugnisse pers&ouml;nlich aus&uuml;bt. Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften k&ouml;nnen einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden. Im &Uuml;brigen k&ouml;nnen s&auml;mtliche Rechte auch durch den Stellvertreter oder durch besonders beauftragte Bedienstete des Polizeibeauftragten ausge&uuml;bt werden.<\/p>\n<p>(5) &Uuml;ber folgende Ma&szlig;nahmen und Planungen ist der Polizeibeauftragte von den zust&auml;ndigen Stellen rechtzeitig zu unterrichten: Entw&uuml;rfe zum Polizeirecht, Gefahrenabwehrrecht und Strafprozessrecht, geplante Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie strukturelle Planungen im Polizeibereich, Einrichtung von Spezialeinheiten, Polizeiliche Gro&szlig;lagen (Einsatz von mehr als einhundert Beamten), Entsendung von geschlossenen Einheiten in andere Bundesl&auml;nder, Einsatz von verdeckten Ermittlern, Einrichtung von polizeilichen Kontrollstellen; des weiteren Einleitung von Disziplinarma&szlig;nahmen gegen Polizeibedienstete. Dem Polizeibeauftragten ist die Gelegenheit zur Beobachtung von Polizeieins&auml;tzen und -ma&szlig;nahmen einzur&auml;umen. Er kann in Strafverfahren und disziplinarrechtlichen Verfahren den Verhandlungen beiwohnen, auch soweit die &Ouml;ffentlichkeit ausgeschlossen ist. Die Justiz- und Verwaltungsbeh&ouml;rden sind verpflichtet, den Polizeibeauftragten &uuml;ber die Einleitung eines Verfahrens, die Erhebung der &ouml;ffentlichen Klage, die Anordnung der Untersuchung im Disziplinarverfahren und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn einer dieser Beh&ouml;rden die entsprechenden Vorg&auml;nge von dem Polizeibeauftragten zugeleitet worden sind. Der Polizeibeauftragte hat das Recht, zu allen genannten Ma&szlig;nahmen, Planungen und Verfahren eigene Stellungnahmen abzugeben und Beanstandungen auszusprechen.<\/p>\n<p>(6) Der Polizeibeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten, die ihm durch Beschwerden, Anfragen, Hinweise und Beratungsersuchen bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erf&uuml;llung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Er darf im Rahmen von Kontrollma&szlig;nahmen im Einzelfall personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis der\/des Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob ein Versto&szlig; oder Mangel in der Polizeiarbeit gegeben ist. Die nach den S&auml;tzen&nbsp;1 und 2 erhobenen und verarbeiteten Daten d&uuml;rfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden. Soweit der Polizeibeauftragte von seinem Strafantragsrecht nach &sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Gebrauch macht, ist er befugt, der Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten zu &uuml;bermitteln, soweit dies zur Durchf&uuml;hrung des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist und seine Pflicht zur Verschwiegenheit dem im Einzelfall nicht entgegensteht. [3]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"-6-allgemeine-richtlinien-weisungsfreiheit\">&sect; 6&nbsp; Allgemeine Richtlinien, Weisungs&shy;frei&shy;heit<\/span><\/h2>\n<p>(1) Der Bundestag und der Innenausschuss k&ouml;nnen allgemeine Richtlinien f&uuml;r die Arbeit des Polizeibeauftragten erlassen.<br \/>(2) Der Polizeibeauftragte ist &ndash; unbeschadet des &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 &ndash; von Weisungen frei.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"-7-anwesenheitspflicht\">&sect; 7&nbsp; Anwesen&shy;heits&shy;pflicht<\/span><\/h2>\n<p>Der Bundestag und der Innenausschuss k&ouml;nnen jederzeit die Anwesenheit des Polizeibeauftragten verlangen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"-8-stellung-des-polizeibeauftragten-bei-eingaben-und-beschwerden\">&sect; 8&nbsp; Stellung des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten bei Eingaben und Beschwerden<\/span><\/h2>\n<p>(1) Der Polizeibeauftragte wird von sich aus oder aufgrund von Eingaben oder Beschwerden von B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern &uuml;ber das Verhalten von Polizeibediensteten des Bundes t&auml;tig. Jeder B&uuml;rger kann sich kostenlos an den Polizeibeauftragten wenden, wenn er der Ansicht ist, dass er durch polizeiliche Ma&szlig;nahmen in seinen Rechten verletzt worden ist oder dass durch polizeiliche Ma&szlig;nahmen gegen das Grundgesetz oder gegen Gesetzesbestimmungen versto&szlig;en worden ist oder ein solcher Versto&szlig; bevorsteht. Niemand darf benachteiligt oder gema&szlig;regelt werden, weil er von seinem Eingabe- und Beschwerderecht Gebrauch gemacht hat. Die Eingaben und Beschwerden sind vertraulich zu behandeln. Die Tatsache der Eingabe bzw. Beschwerde und der Name des Einsenders d&uuml;rfen nur mit dessen Einwilligung bekannt gegeben werden. Im Fall eines Straftatverdachtes bleibt die Ermittlungskompetenz der Staatsanwaltschaft unber&uuml;hrt. Dem Polizeibeauftragten steht ein Strafantragsrecht zu, das im Einzelfall an die Einwilligung des Beschwerdef&uuml;hrers oder des Zeugen gebunden ist. Der Polizeibeauftragte kann mit Einwilligung des Beschwerdef&uuml;hrers oder des von der polizeilichen Ma&szlig;nahme Betroffenen einen Vorgang der f&uuml;r die Einleitung des Straf- oder Disziplinarverfahrens zust&auml;ndigen Stelle zuleiten. Er unterst&uuml;tzt sie in ihren rechtlichen Bem&uuml;hungen.<\/p>\n<p>(2) Jeder Polizeibedienstete kann sich mit Eingaben oder Beschwerden &uuml;ber das Verhalten von Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen sowie von Dienstvorgesetzten, insbesondere auch im Falle der Remonstration, direkt, ohne Einhaltung des Dienstweges, an den Polizeibeauftragten wenden. Hieraus darf ihm\/ ihr kein dienstlicher oder pers&ouml;nlicher Nachteil entstehen (Ma&szlig;regelungs- und Benachteiligungsverbot). Satz&nbsp;1 und 2 gelten auch dann, wenn die Eingaben oder Beschwerden der Bediensteten nicht ihre eigene Person betreffen, sondern den Dienstbetrieb oder polizeiliches Verhalten gegen Personen au&szlig;erhalb des Polizeidienstes.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"-9-anonyme-eingaben\">&sect; 9&nbsp; Anonyme Eingaben<\/span><\/h2>\n<p>Anonyme Eingaben behandelt der Polizeibeauftragte nach eigenem Ermessen. [4]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"-10-verschwiegenheitspflicht-zeugnisverweigerungsrecht\">&sect; 10&nbsp; Verschwie&shy;gen&shy;heits&shy;pflicht, Zeugnis&shy;ver&shy;wei&shy;ge&shy;rungs&shy;recht<\/span><\/h2>\n<p>[5](1) Der Polizeibeauftragte ist auch nach Beendigung seines Amtsverh&auml;ltnisses verpflichtet, &uuml;ber die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat insoweit gegen&uuml;ber Gerichten und Beh&ouml;rden ein Zeugnisverweigerungsrecht. S&auml;tze&nbsp;1 und 2 gelten nicht f&uuml;r Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder f&uuml;r Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bed&uuml;rfen.<\/p>\n<p>(2) Der Polizeibeauftragte entscheidet nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung, ob und wie er unter Ber&uuml;cksichtigung seiner Verschwiegenheitspflichten die Staatsanwaltschaften und Gerichte informiert. &Uuml;ber die Erteilung von Aussagegenehmigungen seine Bediensteten entscheidet der Beauftragte nach eigenem pflichtgem&auml;&szlig;en Ermessen und in eigener Verantwortung.<\/p>\n<p>(3) Der Polizeibeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, &uuml;ber dienstliche Angelegenheiten ohne Genehmigung weder vor Gericht noch au&szlig;ergerichtlich aussagen oder Erkl&auml;rungen abgeben. Die Genehmigung erteilt sein Nachfolger im Amt. [6]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"-11-unterrichtungspflichten-durch-bundes-und-laenderbehoerden\">&sect; 11&nbsp; Unter&shy;rich&shy;tungs&shy;pflichten durch Bundes- und L&auml;nder&shy;be&shy;h&ouml;rden<\/span><\/h2>\n<p>Die Justiz- und Verwaltungsbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder sind verpflichtet, den Polizeibeauftragten &uuml;ber die Einleitung des Verfahrens, die Erhebung der &ouml;ffentlichen Klage, die Anordnung der Untersuchung im Disziplinarverfahren und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn einer dieser Beh&ouml;rden die Vorg&auml;nge vom Polizeibeauftragten zugeleitet worden sind.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"-12-wahl-des-polizeibeauftragten\">&sect; 12&nbsp; Wahl des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten <\/span><\/h2>\n<p>Der Bundestag w&auml;hlt den Polizeibeauftragten in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Vorschlagsberechtigt sind der Innenausschuss, die Fraktionen und so viele Abgeordnete, wie nach der Gesch&auml;ftsordnung der St&auml;rke einer Fraktion entsprechen. [7]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"13-waehlbarkeit-amtsdauer-verbot-einer-anderen-berufsausuebung-eid-befreiung-vom-wehrdienst\">&sect;&nbsp;13&nbsp; W&auml;hlbarkeit, Amtsdauer, Verbot einer anderen Berufs&shy;aus&shy;&uuml;bung, Eid, Befreiung vom Wehrdienst<\/span><\/h2>\n<p>(1) Zum Polizeibeauftragten ist jeder \/jede Deutsche w&auml;hlbar, der\/die das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 35.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat und &uuml;ber die zur Erf&uuml;llung der Aufgaben erforderliche Fachkunde verf&uuml;gt.<\/p>\n<p>(2) Die Amtszeit des Polizeibeauftragten betr&auml;gt sechs Jahre. Die einmalige Wiederwahl ist zul&auml;ssig. Das Amt ist im &uuml;brigen bis zum Eintritt der Nachfolge weiterzuf&uuml;hren.<\/p>\n<p>(3) Der Polizeibeauftragte darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus&uuml;ben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch auch einer Regierung oder einer gesetzgebenden K&ouml;rperschaft des Bundes oder eines Landes angeh&ouml;ren.<\/p>\n<p>(4) Der Polizeibeauftragte leistet bei der Amts&uuml;bernahme vor dem Bundestag den in Artikel&nbsp;56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"14-rechtsstellung-des-polizeibeauftragten-beginn-und-beendigung-des-amtsverhaeltnisses\">&sect;&nbsp;14&nbsp; Rechts&shy;stel&shy;lung des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten, Beginn und Beendigung des Amtsver&shy;h&auml;lt&shy;nisses <\/span><\/h2>\n<p>(1) Der Polizeibeauftragte steht nach Ma&szlig;gabe dieses Gesetzes in einem &ouml;ffentlich-rechtlichen Amtsverh&auml;ltnis. Der Pr&auml;sident des Bundestages ernennt den Gew&auml;hlten.<\/p>\n<p>(2) Das Amtsverh&auml;ltnis beginnt mit der Aush&auml;ndigung der Urkunde &uuml;ber die Ernennung durch den Pr&auml;sidenten des Bundestages oder, falls der Eid vorher geleistet worden ist (&sect;&nbsp;14 Abs.&nbsp;4), mit der Vereidigung.<\/p>\n<p>(3) Das Amtsverh&auml;ltnis endet au&szlig;er durch Ablauf der Amtszeit nach &sect;&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 oder durch den Tod<br \/>1. mit der Abberufung,<br \/>2. mit der Entlassung auf Verlangen.<\/p>\n<p>(4) Der Bundestag kann auf Antrag des Innenausschusses seinen Pr&auml;sidenten beauftragen, den Polizeibeauftragten abzuberufen. Voraussetzung f&uuml;r einen solchen Antrag ist, dass der Polizeibeauftragte seinen Pflichten im Wesentlichen nicht nachgekommen ist oder dass Gr&uuml;nde vorliegen, die bei einem Richterverh&auml;ltnis auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Der Beschluss des Bundestages bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.<\/p>\n<p>(5) Der Polizeibeauftragte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Der Pr&auml;sident des Bundestages spricht die Entlassung aus.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"-15-sitz-des-polizeibeauftragten-leitender-beamter-beschaeftigte-haushalt\">&sect; 15&nbsp; Sitz des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten, Leitender Beamter, Besch&auml;f&shy;tigte, Haushalt<\/span><\/h2>\n<p>(1) Der Polizeibeauftragte hat seinen Sitz beim Bundestag.<\/p>\n<p>(2) Den Polizeibeauftragten unterst&uuml;tzt ein Leitender Beamter. Weitere Besch&auml;ftigte werden dem Polizeibeauftragten f&uuml;r die Erf&uuml;llung seiner Aufgaben beigegeben. Die Beamten beim Polizeibeauftragten sind Bundestagsbeamte nach &sect;&nbsp;176 des Bundesbeamtengesetzes. Der Polizeibeauftragte ist Vorgesetzter der ihm beigegebenen Besch&auml;ftigten.<\/p>\n<p>(3) Die dem Polizeibeauftragten f&uuml;r die Erf&uuml;llung seiner Aufgaben zur Verf&uuml;gung zu stellende notwendige Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen. F&uuml;r bestimmte Einzelfragen kann der Polizeibeauftragte auch Dritte zur Mitarbeit heranziehen. Hierf&uuml;r sind ausreichende Mittel im Haushalt bereitzustellen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"-16-vertretung-des-polizeibeauftragten\">&sect; 16&nbsp; Vertretung des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten<\/span><\/h2>\n<p>Der Leitende Beamte nimmt die Rechte des Polizeibeauftragten bei Verhinderung und nach Beendigung des Amtsverh&auml;ltnisses des Polizeibeauftragten bis zum Beginn des Amtsverh&auml;ltnisses eines Nachfolgers wahr. &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"17-amtsbezuege-versorgung\">&sect;&nbsp;17&nbsp; Amtsbez&uuml;ge, Versorgung<\/span><\/h2>\n<p>(1) Der Polizeibeauftragte erh&auml;lt vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverh&auml;ltnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverh&auml;ltnis endet, Amtsbez&uuml;ge. &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Buchstaben a und b des Bundesministergesetzes ist mit der Ma&szlig;gabe entsprechend anzuwenden, dass das Amtsgehalt und der Ortszuschlag 75 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages eines Bundesministers betragen. Die Amtsbez&uuml;ge werden monatlich im Voraus gezahlt.<\/p>\n<p>(2) Im &Uuml;brigen werden &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 und 4 und die &sect;&sect;&nbsp;13 bis 20 und 21a des Bundesministergesetzes entsprechend angewandt mit der Ma&szlig;gabe, dass an die Stelle der zweij&auml;hrigen Amtszeit (&sect;&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 des Bundesministergesetzes) eine f&uuml;nfj&auml;hrige Amtszeit tritt.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.&nbsp;November 1973 (BGBl. I S.&nbsp;1621), zuletzt ge&auml;ndert durch die Verordnung vom 31.&nbsp;Mai 1979 (BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;618), der h&ouml;chsten Reisekostenstufe und des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.&nbsp;November 1973 (BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;1628), zuletzt ge&auml;ndert durch Artikel VII des Gesetzes vom 20.&nbsp;Dezember 1974 (BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;3716), f&uuml;r die infolge der Ernennung und Beendigung des Amtsverh&auml;ltnisses erforderlich werdenden Umz&uuml;ge sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>&sect; 18&nbsp; Inkrafttreten<\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am &#8230; in Kraft.<\/p>\n<p>Aktualisierte Fassungen und weitere Informationen zum Thema auf der HU-Webseite unter<br \/><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/shortcuts\/polizeikontrolle\/\">https:\/\/www.humanistische-union.de\/shortcuts\/polizeikontrolle\/<\/a>.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen<\/span><\/h2>\n<p>[1] Der Bezugsrahmen wurde im Text einheitlich auf Grund- und Menschenrechte abgestellt. Umstritten war, ob der Bezug auf die Gesetze n&ouml;tig sei oder ob nicht jeder unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Polizeieinsatz \/ Polizei&uuml;bergriff eine Verletzung von Grund- und Menschenrechten darstelle.<\/p>\n<p>[2] Doppelung mit &sect; 4 Absatz 3.<\/p>\n<p>[3] Dopplung mit &sect; 5 Absatz 4.<\/p>\n<p>[4] Die Vertraulichkeit der Beschwerde wurde in &sect; 8 Abs. 1 zugesichert.<\/p>\n<p>[5] &Uuml;berarbeitungsbedarf wird gesehen, insbesondere da Regelungen in &sect; 10 Abs. 1 und &sect; 10 Abs. 2 und 3 als in sich widerspr&uuml;chlich angesehen werden.<\/p>\n<p>[6] Wird als instrumentalisierbarer &bdquo;Maulkorb&ldquo; abgelehnt.<\/p>\n<p>[7] Eine Aussprache &uuml;ber Kandidierende wird ausdr&uuml;cklich bef&uuml;rwortet.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[184],"publikationen":[1087],"class_list":["post-11622","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-humanistische-union","publikationen-204-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Gesetzentwurf zur Institutionalisierung eines Polizeibeauftragten - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/204-vorgaenge\/publikation\/gesetzentwurf-zur-institutionalisierung-eines-polizeibeauftragten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Gesetzentwurf zur Institutionalisierung eines Polizeibeauftragten - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg&auml;nge Nr. 204 (4\/2013), S. 51-58 Die Humanistische Union besch&auml;ftigt sich seit Jahren mit der Frage, wie eine unabh&auml;ngige Kontrollstelle f&uuml;r die Polizei ausgestaltet werden k&ouml;nnte. 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