{"id":11701,"date":"2012-12-05T18:30:00","date_gmt":"2012-12-05T17:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/datenschutz-fuer-die-naechste-gesellschaft\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:31","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:31","slug":"datenschutz-fuer-die-naechste-gesellschaft","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/200-vorgaenge\/publikation\/datenschutz-fuer-die-naechste-gesellschaft\/","title":{"rendered":"Datenschutz f\u00fcr die &#8222;n\u00e4chste Gesellschaft&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>Die Neuregulierung im Spannungsverh&auml;ltnis von deutscher und europ&auml;ischer  Rechtssetzung<\/p>\n<p>aus : Vorg&auml;nge  Nr. 200 ( Heft 4\/2012), S.67-73<\/p>\n<p>Fieberhaft wird von allen Seiten eine Neubestimmung und Anpassung des Datenschutzes gefordert. Die Europ&auml;ische Kommission hat ein Konsultationsverfahren zur zentralen Datenschutzrichtlinie eingeleitet und setzt in diesen Prozess hohe Erwartungen. Doch beginnen wir mit einem Blick in die j&uuml;ngere Geschichte: Es ist der 2.M&auml;rz 2010, der Tag, an dem die Entscheidung &uuml;ber die bis dato gr&ouml;&szlig;te Verfassungsbeschwerde terminiert ist. Sch&auml;tzungsweise wohl rund 20.000 Kl&auml;ger schauen wie gebannt auf alles, was mit dem Hashtag #VDS &uuml;ber Twitter gepostet wird, gleichzeitig &uuml;bertr&auml;gt Ph&ouml;nix live aus dem Gerichtssaal. Der wiederum ist bis auf den letzten Platz gef&uuml;llt. Selten hat eine Urteilsverk&uuml;ndung des obersten deutschen Gerichts solch eine Aufmerksamkeit erfahren.<\/p>\n<h5><span id=\"die-quadratur-des-kreises-europaeischer-grundrechtsschutz-am-beispiel-der-vorratsdatenspeicherung\">Die Quadratur des Kreises: Europ&auml;&shy;i&shy;scher Grund&shy;rechts&shy;schutz am Beispiel der Vorrats&shy;da&shy;ten&shy;spei&shy;che&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht steht vor dem, was viele f&uuml;r eine ausgesprochen schwierige Aufgabe halten. Es muss sich des Eindruckes erwehren, dass im Rahmen des europ&auml;ischen Integrationsprozesses die Grundrechte auf dem Altar der europ&auml;ischen Vereinigung geopfert wurden. 1983 schrieb das Bundesverfassungsgericht noch, dass mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung &#8222;die Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken nicht zu vereinbaren&#8221; sei (BVerfG Volksz&auml;hlung, Rn. 181). Dies steht &#8211; zumindest scheinbar &#8212; im Widerspruch zur Richtlinie 2006\/24\/EG. Dort wird in Artikel 3 eine Einf&uuml;hrung einer &#8222;Vorratsdatenspeicherungspflicht&#8221; von den Mitgliedsstaaten verlangt, bei der zumindest Zweifel berechtigt erscheinen, ob sie den Anforderungen des Volksz&auml;hlungsurteils gen&uuml;gen kann. Zur Umsetzung dieser Vorratsdatenspeicherungspflicht ist Deutschland v&ouml;lkerrechtlich verpflichtet. Eine Nichtumsetzung berechtigt die Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und anschlie&szlig;end empfindliche Strafen zuverh&auml;ngen. Demgegen&uuml;ber ist das Bundesverfassungsgericht selbst jedoch ausschlie&szlig;lich der Verfassung, also dem deutschen Grundgesetz, verpflichtet.<\/p>\n<p>Hierin liegt ein Kern des Problems, und der geht &uuml;ber das Risiko von Vertragsstrafen hinaus: Was ist, wenn Deutschland sich nach au&szlig;en zu etwas v&ouml;lkerrechtlich verpflichtet hat &#8212; in diesem Fall mit der Unterzeichnung der zahlreichen europ&auml;ischen Integrationsvertr&auml;ge von den R&ouml;mischen Vertr&auml;gen bis zum Lissabonvertrag &#8212; was es innerstaatlich gar nicht umsetzen darf? Die Frage ist f&uuml;r die Europ&auml;ische Union existentiell, denn wie kann, wie soll ein europ&auml;ischer Einigungsprozess funktionieren, wenn man sich nicht auf die Zusagen, die die Mitgliedsstaaten im Rahmen ihrer Vertr&auml;ge gemacht haben, verlassen kann?<\/p>\n<p>Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht bereits vorher in mehreren Entscheidungen zu beantworten gehabt, um schlie&szlig;lich nach anf&auml;nglichem Z&ouml;gern eine Formel zu entwickeln, die alle Juristen auswendig lernen m&uuml;ssen: &#8222;Solange die Europ&auml;ische Gemeinschaft [&#8230;] einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegen&uuml;ber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gew&auml;hrleistet, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, [&#8230;] wird das BVerfG seine Gerichtsbarkeit [&#8230;] nicht mehr aus&uuml;ben und dieses (das Gemeinschaftsrecht, der Ver&pound;) Recht mithin nicht mehr am Ma&szlig;stab der Grundrechte &uuml;berpr&uuml;fen&#8221; (sog. Solange-II Entscheidung).<\/p>\n<p>Dem Gedanken nach hat diese Entscheidung dann nach der Wiedervereinigung Ein-gang in den novellierten Artikel 23 des Grundgesetzes gefunden &#8212; allerdings ohne das wichtige W&ouml;rtchen &#8222;unabdingbar&#8221;. Angewendet auf die zugrunde liegende Situation k&ouml;nnte man hier zumindest zweierlei Fragen aufwerfen: Meint das Bundesverfassungsgericht tats&auml;chlich, dass der verfassungsgebende Gesetzgeber (also Bundestag und Bundesrat in Zweidrittelmehrheit) der Europ&auml;ischen Gemeinschaft gestatten wollte, bei Bedarf alle Grundrechte bis auf ihren so genannten Wesenskern zu reduzieren? Es ist wohl unwahrscheinlich, dass alle zustimmenden Abgeordneten und Landesregierungen im Bewusstsein dieser Interpretation der Grundgesetz&auml;nderung zugestimmt haben. Das kann also nicht gemeint sein.<\/p>\n<p>Oder wollte das Gericht damit sagen, dass im Rahmen des europ&auml;ischen Integrationsprozesses ein insgesamt hoher Grundrechtsschutz erhalten bleiben muss, die konkrete Auspr&auml;gung im Einzelnen aber nicht unbedingt mehr dem Grundrechtsverst&auml;ndnis der Verfassung entsprechen muss. Letzteres w&auml;re ein guter Weg, der sich mit dem Bild der Quadratur des Kreises &#8212; in seinem mathematischen Sinne &#8212; illustrieren lie&szlig;e: F&uuml;r jedes nationale Grundrechtssystem steht ein Quadrat, das, um die Unterschiede in den Auspr&auml;gungen zu verdeutlichen, eine unterschiedliche Schr&auml;glage einnimmt. Wenn wir diese Quadrate &uuml;bereinander legen, wird ein Kreis erkennbar: der gemeinsame Grundrechtsbestand; die Kanten werden geschliffen. Aber das muss man wohl in Kauf nehmen, wenn man sich auf den Weg eines Einigungsprozesses begibt. Daf&uuml;r hat jedes Quadrat ein kleines Kreissegment gewonnen. Die Fl&auml;che des Kreises bleibt dieselbe wie die des Ursprungsquadrates: ein gleichwertiger Grundrechtsschutz ist gew&auml;hrleistet. Der Weg ist auch deswegen gut, weil er die Bundesregierung im Rahmen ihrer Mitgestaltungsm&ouml;glichkeiten im Europ&auml;ischen Rat deutlich dazu anhalten w&uuml;rde, peinlichst eine Erosion des Grundrechtsschutzes zu vermeiden. Es best&uuml;nde ein vern&uuml;nftiger Anreiz,das Auseinanderfallen verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Anforderungen auszuschlie&szlig;en.<\/p>\n<p>Aber dennoch gibt es selbst bei dieser Interpretation ein Problem: Auf beiden Ebenen, sowohl national wie auch europ&auml;isch, sind es n&auml;mlich die Regierungen, die das Heft in der Hand halten; oder mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts: die Basis der demokratischen Legitimation. Was ist, wenn sich die Regierungen f&uuml;r jeden Grundrechtseingriff den Weg des geringeren Widerstandes aussuchen? Passt die Ma&szlig;nahme nicht auf nationaler Ebene, wird sie durch das europ&auml;ische System geschoben, und umgekehrt. Dann kommt insgesamt erkennbar ein reduzierter Grundrechtsschutz heraus.<\/p>\n<p>In der Tat gibt es bei der Vorratsdatenspeicherung Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass ein solch &#8212; man m&ouml;chte fast sagen &#8212; perfides Forumshopping stattgefunden hat. Daf&uuml;r spricht die geradezu winkeladvokatische Gesamtkonstruktion der Richtlinie. Deutlich wird dies an der zweifelhafte Kompetenzgrundlage, die trotz ihres klaren Schwerpunkts in der Strafverfolgung, eine Regelung zur F&ouml;rderung des gemeinsamen Marktes darstellen soll, wie der EuGH mit &uuml;berraschend sparsamer Begr&uuml;ndung best&auml;tigt hat. Vor dem Hintergrund dieses Vorgehens muss man eine Aush&ouml;hlung des Grundrechtsschutzes bef&uuml;rchten, die mit dem deutschen Grundgesetz nicht vereinbar ist. Nun, das Bundesverfassungsgericht hat sich diesen &Uuml;berlegungen &#8212; wie bekannt sein d&uuml;rfte &#8212; nicht angeschlossen.<\/p>\n<h5><span id=\"bestimmungsschwierigkeiten-bei-der-besonders-hohen-it-sicherheit-und-der-personenbeziehbarkeit-der-daten\">Bestim&shy;mungs&shy;schwie&shy;rig&shy;keiten bei der besonders hohen IT-Si&shy;cher&shy;heit und der Perso&shy;nen&shy;be&shy;zieh&shy;bar&shy;keit der Daten<\/span><\/h5>\n<p>Man kann sich des Eindrucks nicht ganz erwehren: Ein bisschen sieht es aus wie bei Queen &#8222;Mum&#8221;, als schlie&szlig;lich der Pr&auml;sident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-J&uuml;rgen Papier, vor sein &#8222;Volk&#8221; tritt. Es hofft, dass er &#8212; quasi als guter K&ouml;nig &#8212; in der Lage ist, die wildgewordene Regierung wieder zur Raison zu bringen.<\/p>\n<p>Zun&auml;chst scheint sich diese Hoffnung auch zu erf&uuml;llen, denn das Gericht tenoriert: &#8222;Die &sect; 11 3a und 11 3b des Telekommunikationsgesetzes [&#8230;] versto&szlig;en gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.&#8221; Die Vorratsdatenspeicherung ist gekippt. Nur die W&uuml;rde des hohen Gerichtes verbietet es einem Gro&szlig;teil der anwesenden &Ouml;ffentlichkeit, in Jubel auszubrechen oder wenigstens zu klatschen, als Papier diesen Satz verliest. Jubel w&auml;re allerdings auch verfehlt gewesen. Denn aus der dann folgenden Begr&uuml;ndung wird klar: Es gibt kein allgemeines, aus dem Grundgesetz abgeleitetes Prinzip, dass eine Speicherung auf Vorrat in der Form der Vorratsdatenspeicherung untersagt. Wir haben das Volksz&auml;hlungsurteil wohl falsch verstanden: Das, von dem viele dachten, dass es eine klare und gute Begrenzung des Gesetzgebers sei, ist ihm doch gestattet. Der Staat darf Daten auf Vorrat speichern (lassen). Allerdings darf er das nur unter Einhaltung strenger IT-Sicherheitsvorgaben, und genau das hat der Gesetzgeber nicht hinreichend beachtet.<\/p>\n<p>Damit hat sich das Gericht zweifelsohne auf einen wichtigen Aspekt konzentriert. Die der IT inh&auml;rente Unsicherheit, die mit ihr verbundenen (Rest-)risiken, machen sie insbesondere mit zunehmendem Einsatz in kritischen Bereichen zu einer Risikotechnologie. Das bedeutet, dass vor dem Einsatz Risikoabsch&auml;tzungen durchgef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen, die auch zu dem Ergebnis f&uuml;hren k&ouml;nnen, dass vom Einsatz der Technik abzusehen ist. Vor dem Hintergrund der &#8222;besonders hohen Anforderungen&#8221;, die das Gericht an die IT- Sicherheit bei der Vorratsdatenspeicherung gestellt hat, ist es durchaus zweifelhaft, ob es &uuml;berhaupt m&ouml;glich ist, die Vorratsdatenspeicherung technisch so zu gestalten, dass sie verfassungskonform umgesetzt werden kann. Dies kann und soll hier aber nicht im Detail er&ouml;rtert werden.<\/p>\n<p>Bei aller Wichtigkeit der IT- Sicherheit, den klassischen Datenschutz hat das Gericht nicht gest&auml;rkt. Mehr noch, schaut man sich die Abstimmung innerhalb des Bundesverfassungsgerichts selbst und die Minderheitenvoten an, so wird man feststellen, dass die Vorratsdatenspeicherung nur ganz knapp gekippt worden ist. Mit vier gegen vier Stimmen fiel die Entscheidung zugunsten der Nichtigkeit. Knapper geht es nicht. Nur weil die Nichtigkeit die grundgesetzliche Regelfolge der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes darstellt, reichte das Unentschieden aus.<\/p>\n<p>Nun l&auml;sst die Nachbesetzung des Bundesverfassungsgerichts mit der Berliner Professorin, Susanne Baer, hoffen. Ihr Beitrag auf dem Netzpolitischen Kongress der Gr&uuml;nen Bundestagsfraktion Mitte November 2010 zeugte von einer angenehm aufgekl&auml;rten Unaufgeregtheit in Hinblick auf netzpolitische Fragestellungen. Wie auch insgesamt die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oft erschreckende Zeugnisse netzpolitischer Inkompetenz des Gesetzgebers darstellen. Zwar ist Baer netzpolitisch bisher nur insoweit konkret geworden, als sie sich wohl ein Grundrecht auf digitale Teilhabe vor-stellen kann. Ihre Einsch&auml;tzungen zur Entwicklung des Datenschutzes blieben (zumindest im oben genannten Beitrag) im Dunklen. Einen weiteren Hinweis gab sie jedoch, denn sie stellte am Rande fest, dass die Dichotomie von &#8222;privat&#8221; und &#8222;&ouml;ffentlich&#8221; problematisch sei. &#8222;Stating the obvious&#8221; mag man dem entgegen rufen. Schlie&szlig;lich zeigt sich doch im Netz tagt&auml;glich, wie schwer die Grenzen zwischen diesen beiden Kategorien zu ziehen sind. Doch die Implikationen &#8212; gerade f&uuml;r den Datenschutz &#8212; sind immens, obschon sie im Datenschutzrecht schon st&auml;rker ber&uuml;cksichtigt werden, als es ihm oft nachgesagt wird. Dennoch: alte Formeln wie die bekannte Forderung, die der deutschen Version der Hackerethik entstammt: &#8222;Private Daten sch&uuml;tzen &#8212; &ouml;ffentliche Daten n&uuml;tzen!&#8221; sind nicht mehr so einfach anzuwenden.<\/p>\n<p>Eine Problematik, die sich leider auch bei &#8222;Open Government Data&#8221;, der systematische Ver&ouml;ffentlichung von Datenbest&auml;nden der Verwaltungen, stellen wird. Denn nicht nur die Abgrenzung zwischen Privatem und &Ouml;ffentlichem wird feinsinniger; auch die Bestimmung dessen, was eigentlich personenbezogen ist und was nicht, ist oft kaum mehr zu treffen. Der Gesetzgeber hat im Bundesdatenschutzgesetz die Anwendbarkeit der Datenschutzregeln eben nicht nur f&uuml;r solche Daten vorgeschrieben, die offenkundig personenbezogen sind. Richtigerweise hat er das Datenschutzrecht auch auf solche Daten erstreckt, bei denen die blo&szlig;e M&ouml;glichkeit besteht, den Personenbezug herzustellen (Personenbeziehbarkeit). Nur so k&ouml;nnen die Regelungen auch F&auml;lle abdecken, in denen das Risiko der Zusammenf&uuml;hrung besteht. Die M&ouml;glichkeiten effektiver Zusammenf&uuml;hrung, der Verkettbarkeit oder De-Anonymisierung sind aber mit der zunehmenden Semantisierung (gemeint ist hier die Anreicherung mit durch den Computer interpretierba-ren Bedeutungen), den durch Moore&#8217;s law stetig steigenden Rechenkapazit&auml;ten und der immensen Zunahme verf&uuml;gbaren Datenmaterials ins Un&uuml;berschaubare angestiegen.<\/p>\n<p>L&auml;ngst taugen die &uuml;berkommenen Verfahren des ehrw&uuml;rdigen Statistischen Bundesamtes zur Absicherung der Anonymit&auml;t der Statistiken nicht mehr. Ratlos scheint man dort vor der Aufgabe zu stehen, wie in Zukunft Daten anonymisiert ver&ouml;ffentlicht wer-den sollen. Bekannt ist diese Tatsache freilich schon lange. Es ist allerdings das Verdienst des US-amerikanischen Rechtsprofessors Paul Ohm, dass diese Erkenntnis auch auf der anderen Seite des Atlantiks zitierf&auml;hig geworden ist. Zu Recht hat er unl&auml;ngst vor allem auch f&uuml;r seine Arbeit zu den M&ouml;glichkeiten der De-Anonymisierung den Dieter-Meurer Preis f&uuml;r Rechtsinformatik erhalten.<\/p>\n<h5><span id=\"kontextuelle-integritaet-auf-dem-weg-zur-naechsten-gesellschaft\">Kontex&shy;tu&shy;elle Integrit&auml;t auf dem Weg zur &bdquo;n&auml;chsten Gesell&shy;schaft&rdquo;<\/span><\/h5>\n<p>Doch was sind denn nun die Kriterien, mit denen wir zuk&uuml;nftig beurteilen k&ouml;nnen, ob eine staatliche Ma&szlig;nahme oder eine private Datensammlung und -verarbeitung problematisch ist? Einen viel beachteten Ansatz stellt der von Helen Nissenbaum dar, die die Bedeutung der &#8222;kontextuellen Integrit&auml;t&#8221; hervorhebt. Stark vereinfacht: Die Verwendung von Daten muss in ihrem Kontext verbleiben. Werden sie aus dem Kontext gerissen, sind sie potentiell gef&auml;hrlich. Zur&uuml;ckf&uuml;hren kann man diese &Uuml;berlegung auf Niklas Luhmann, der im Rahmen der Systemtheorie von der Notwendigkeit der funktionalen Differenzierung in einer modernen Gesellschaft sprach. Der Mensch verh&auml;lt sich in unterschiedlichen Kontexten oder seinen unterschiedlichen Funktionen eben &#8230; unterschiedlich. Er bewegt sich in Systemen mit jeweils unterschiedlichen Regeln.<\/p>\n<p>Die neuere Forschung zur Datenschutztechnologie hat, diesem Gedanken folgend, Systeme modernen Identit&auml;tsmanagements entwickelt. Sie sollen es dem Individuum erleichtern, diese kontextspezifischen &#8222;Teilidentit&auml;ten&#8221; (oder Personae) seiner selbst zu managen. Zu Ende gedacht m&uuml;ssten wir uns also eine Vielzahl von &#8222;<i>Personae<\/i> mit beschr&auml;nkter Haftung&#8221; zulegen, wie es eine internationale Unternehmensberatung vorschl&auml;gt.<\/p>\n<p>Weniger einen soziologischen, sondern eher einen rechtsempirischen Zugang w&auml;hlt demgegen&uuml;ber Dan Solove. In seiner &#8222;Taxonomy of Privacy&#8221; entwickelt er aus zumeist kasuistischen Analysen, orientiert an F&auml;llen des amerikanischen Supreme Courts, insgesamt sechzehn Angriffsdimensionen auf die Privatheit, die er grob vier Oberkategorien zuordnet. Er zeigt damit die Vielfalt dessen, was wir unter dem Begriff von Privatheit als sch&uuml;tzenswert zusammenfassen. Er leistet aber auch gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zu dessen Systematisierung. Nur wenn wir unterscheiden zwischen beispielsweise dem Problem der &#8222;Appropriation&#8221;, also der Aneignung von Informationen anderer zur eigenen Verwertung, und dem der Exklusion, der Verweigerung, dem Betroffenen Auskunft &uuml;ber die von ihm gespeicherten Daten zu geben (und dem daraus folgenden Gef&uuml;hl der Verunsicherung), dann k&ouml;nnen wir auch die Risiken einzelner Sammlungen und Verarbeitungen bestimmen.<\/p>\n<p>Beiden vorgenannten Ans&auml;tzen ist jedoch gemein, dass sie die Privatheit ins Zentrum der &Uuml;berlegungen und des Schutzes stellen. Das Konzept des &#8222;Datenschutzes&#8221; in der auch vom Verfassungsgericht vertretenen Form ist &#8211; bei aller Kritik am Begriff selbst &#8211; ein weitergehendes. Die Kl&auml;ger gegen die Vorratsdatenspeicherung und gegen ELENA haben l&auml;ngst erkannt, dass wir keine Beh&ouml;rden brauchen, um uns vor Paparazzieingriffen unserer Nachbarn zu sch&uuml;tzen. Das haben sie manchen, die sich in der Debatte um Google Streetview lautstark zu Wort gemeldet haben, voraus.<\/p>\n<p>Die Frage des Datenschutzes ist eine nach den Macht(un)gleichgewichten in der Informationsgesellschaft. In der Diktion des Bundesverfassungsgerichts ist die informationelle Selbstbestimmung &#8222;Grundbedingung eines auf demokratische Mitbestimmung ausgerichteten Gemeinwesens&#8221;. Mehr noch, es geht um die Frage: Wer hat die Macht &uuml;ber die Daten? Wer kann mit ihnen arbeiten, das hei&szlig;t korrelieren, Prognosen treffen, Profile bilden, Einteilungen und Kategorisierungen vornehmen? Eine hochpolitische Angelegenheit. Die Brisanz wird deutlich, wenn wir uns den Gedanken des Systemtheoretikers Dirk Baecker zu eigen machen. Baecker sieht uns in einem Transitionsprozess in eine &#8222;n&auml;chste Gesellschaft&#8221;, der Computergesellschaft. Diesen Prozess setzt er gleich mit den Umw&auml;lzungen, die jeweils die Einf&uuml;hrung der Sprache, der Schrift und des Buchdrucks bewirkt haben. Auch wenn man eine gewisse Skepsis gegen&uuml;ber &Uuml;berh&ouml;hungen aktueller Ph&auml;nomene an den Tag legen sollte, da diese oft leicht der &Uuml;berh&ouml;hung der eigenen Existenz in der aktuellen Zeit dienen, ist der Gedanke verlockend. Der Ansatzpunkt, den Computer (sprich: Rechner) zum gesellschaftspr&auml;genden Paradigma zu erkl&auml;ren (&#8222;the difference that makes the difference&#8220;) ist schl&uuml;ssig. Denn durch ihn wird es m&ouml;glich, in nahezu unbegrenztem Umfang Daten zu verarbeiten (sprich: zu berechnen). Daraus folgt nach Baecker, dass der &Uuml;berschusssinn der &#8222;n&auml;chsten Gesellschaft&#8221; der der Kontrolle ist. Ultimativ geht es also auch um die Frage, wer wen kontrolliert.<\/p>\n<p>John Gilmore schien in seiner Er&ouml;ffnungsrede auf dem 25c3, dem j&auml;hrlichen Gettogether des Chaos Computer Clubs, &uuml;berraschenderweise David Brins &#8222;Transparent Society&#8221; etwas Vision&auml;res abgewinnen zu wollen. Er machte dabei allerdings einen reichlich bekifften (sic!) Eindruck. Brins 1998 ver&ouml;ffentlichte Dystopie geht davon aus, dass der &Uuml;berwachungsstaat in der &#8222;Computergesellschaft&#8221; unvermeidlich sei und dass diesem Sachverhalt mit einer neuen Form der Offenheit und Toleranz zu begegnen sei. So sehr der Ruf nach mehr Offenheit und Toleranz stets unterst&uuml;tzt werden sollte, so wenig ist es meines Erachtens zwingend, dass die &#8222;Computergesellschaft&#8221; in die &Uuml;berwachungsgesellschaft f&uuml;hren (oder sie fortsetzen) muss. Will man die &#8222;n&auml;chste Gesellschaft&#8221; politisch gestalten und nicht jegliches politisches Handeln zugunsten einer fatalistischen Grundhaltung aufgeben, so muss man tats&auml;chlich eine transparentere Gesellschaft fordern. Aber nicht eine v&ouml;llige Transparenz aller Informationen &uuml;ber die Menschen, sondern eine weitgehende Transparenz &uuml;ber die Prozesse, mit denen diese Informationen verarbeitet werden, ist zu fordern.<\/p>\n<p>Politisch besteht dann die Aufgabe darin, diese Verarbeitungen und Prozesse zu kontrollieren; zu entscheiden, welche Arten der Verarbeitung sinnvoll sind, und welche nicht. Dies zu erm&ouml;glichen, ohne sich dabei der Gefahr totaler oder gar totalit&auml;rer Medienkontrolle auszusetzen, wie es (der leider k&uuml;rzlich verstorbene) Andreas Pfitzmann f&uuml;r den Einsatz von DRM-Verfahren in diesem Bereich prognostiziert hat, ist die gro&szlig;e Herausforderung. Ein Teil der Antwort liegt auf der Hand: Es ist der Einsatz von quell-offener Software, die es erm&ouml;glicht, tief in die Verarbeitungsprozesse hineinzuschauen. Dieses &#8222;Recht auf Einsicht&#8221; (frei nach Jacques Derrida) gilt es neu gegen etwa den Schutz des Gesch&auml;ftsgeheimnisses abzuw&auml;gen.<\/p>\n<h5><span id=\"verbot-der-vorratsdatenspeicherung-ins-grundgesetz\">Verbot der Vorrats&shy;da&shy;ten&shy;spei&shy;che&shy;rung ins Grund&shy;ge&shy;setz?<\/span><\/h5>\n<p>Es f&uuml;hrt kein Weg daran vorbei, das Politische im politischen Raum zu diskutieren und alle gr&ouml;&szlig;eren neuen Prozesse und Verarbeitungsm&ouml;glichkeiten einer politischen Bewertung im Sinne der Frage nach Machtimplikationen zu unterziehen. Bei der Bewertung k&ouml;nnen klare Grenzziehungen helfen. Ein Verbot von Vorratsdatenspeicherungen, zum Beispiel. Man wundert sich allerdings, warum niemand die tats&auml;chlich notwendige Konsequenz aus dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung gezogen hat: Wenn wir glauben, dass Yorratsdatenspeicherungen nicht erlaubt sein sollten, wenn wir glauben, dass Gesetze wie das eingangs erw&auml;hnte verfassungswidrig sein sollten, warum schreiben wir das nicht einfach in die Verfassung? Dar&uuml;ber nachzudenken, wie solche klaren Begrenzungen sinnvoll zu konstruieren sind, w&auml;re m&ouml;glicherweise endlich einmal ein konstruktiver Beitrag zum Thema &#8222;Datenschutz ins Grundgesetz&#8221;.<\/p>\n<p>Es ist der Fluch und die Chance gr&ouml;&szlig;erer gesellschaftlicher Transitionsprozesse, dass man neue Grundregeln und Grundprinzipien entwickeln muss. Die Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung spricht daf&uuml;r, dass wir uns noch einmal grunds&auml;tzlicher auf die Suche begeben m&uuml;ssen. Dass die Novellierung der Datenschutzrichtlinie schon wird Antworten geben k&ouml;nnen ist bisher nicht zu erkennen.<\/p>\n<p><b>Literatur<\/b><\/p>\n<p>Dirk Baecker 2007: Studien zur n&auml;chsten Gesellschaft<br \/>Susanne Baer 2010: Braucht das Grundgesetz ein Update? B&uuml;rgerrechte f&uuml;r das Internetzeitalter, Rede<br \/>auf dem Netzpolitischen Kongress der Bundestagsfraktion von B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen am<br \/>13.11.2010, online unter http;\/\/www.gruenesblog.de\/netzpolitik\/13461susanne-baer-brauchtdas-<br \/>grundgesetz-ein-updateburgerrechte-fur-das-internetzeitalter<br \/>David Brin 1998, The transparent society, Auszug online unter httpa\/www.wired.comlwired\/archive\/ 4,12\/fftransparentpr.html<br \/>Chaos Computer Club (Hrsg.): hackerethics, online unter httpa\/www.ccc.de\/hackerethics.<br \/>John Gilmore 2009: &#8222;Nothing to hide?&#8221;, Vortrag auf dem 25. Chaos Communication Congress, in<br \/>Fragmenten verf&uuml;gbar unter httpa\/mirror.informatik.uni-mannheim.de\/pub\/ccclstreamdumplsaall\/<br \/>Tagl -Saal 1-SlotlO%3a00&#8211;Opening-INCOMPLETE.wmv<br \/>Helen Nissenbaum 2004: Privacy as Contextual Integrity, Washington Law Review Vo179, No. 1, Februar 2004, S.119&#8212;158, online unter httpa\/www,nyu,edu\/projectslnissenbaum\/papers\/washingtonlawreview.pdf<br \/>Paul Ohm 2009: Broken Promises of Privacy: Responding to the Surprising Failure of Anonymization, August 2009. University of Colorado Law Legal Studies; Research Paper Na. 09-12, online unter <a href=\"http:\/\/ssrn.com\/abstract=1450006\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/ssrn.com\/abstract=1450006<\/a><br \/>Daniel J. Solove 2006: A Taxonomy of Privacy. University of Pennsylvania Law Review, Vol. 154, No. 3, S. 477ff. Januar 2006; GWU Law School Public Law; Research Paper No. 129, online unter httpa\/ssrn.com\/abstract=667622<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[12],"tags":[662,667],"autoren":[246],"publikationen":[2830],"class_list":["post-11701","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-datenschutz","tag-datenschutz","tag-vorgaenge-artikel","autoren-jan-schallaboeck","publikationen-200-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Datenschutz f\u00fcr die &quot;n\u00e4chste Gesellschaft&quot; - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/200-vorgaenge\/publikation\/datenschutz-fuer-die-naechste-gesellschaft\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Datenschutz f\u00fcr die &quot;n\u00e4chste Gesellschaft&quot; - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die Neuregulierung im Spannungsverh&auml;ltnis von deutscher und europ&auml;ischer Rechtssetzung aus : Vorg&auml;nge Nr. 200 ( Heft 4\/2012), S.67-73 Fieberhaft wird von allen Seiten eine Neubestimmung und Anpassung des Datenschutzes gefordert. 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