{"id":11706,"date":"2012-12-05T15:00:00","date_gmt":"2012-12-05T14:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/wer-kotrolliert-wen\/"},"modified":"2012-12-05T12:00:00","modified_gmt":"2012-12-05T11:00:00","slug":"wer-kotrolliert-wen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/200-vorgaenge\/publikation\/wer-kotrolliert-wen\/","title":{"rendered":"Wer kotrolliert wen?"},"content":{"rendered":"<p>Der Unterschied zwischen Verfassungsschutz und Schutz der Verfassung am Beispiel Ramelow<\/p>\n<p>aus: Vorg\u00e4nge Nr. 200 ( Heft 4\/2012), S.109-116<\/p>\n<p>Der Beobachter der Verfassungsschutzszene wei\u00df manchmal nicht, ob er lachen oder weinen soll. Da werden haarstr\u00e4ubende Missst\u00e4nde und Vers\u00e4umnisse der Beh\u00f6rden in Th\u00fcringen bei der Aufkl\u00e4rung des NSU und seines Umfeldes untersucht, denen schon vorab im Sch\u00e4fer-Gutachten ein verheerendes Zeugnis ausgestellt worden ist. Zugleich erf\u00e4hrt die \u00d6ffentlichkeit, wie der dortige Verfassungsschutz und Bundes- und Landes\u00e4mter andernorts zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung t\u00e4tig geworden sind. Sie haben den Th\u00fcringer Landesvorsitzenden der Linkspartei Bodo Ramelow aus offenen, also allgemein zug\u00e4nglichen Quellen wie Zeitungen, Brosch\u00fcren oder \u00f6ffentlichen Reden beobachtet sowie die so gewonnenen Ergebnisse in einer Personenakte \u00fcber ihn aufbewahrt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.7.2010 hier\u00fcber war &#8211; abweichend von den Vorinstanzen, dem VG K\u00f6ln und dem OVG M\u00fcnster &#8211; deutlich positiver: Es hat die Ma\u00dfnahmen der Th\u00fcringer gebilligt. Dies mag \u00fcberraschen, geht doch der Senat selbst &#8211; wenn auch nicht ganz freiwillig &#8211; davon aus, dass Ramelow &#132;nach den Feststellungen des OVG in eigener Person keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt&#148;. Eben deren Aufkl\u00e4rung ist aber nach dem Gesetz der Auftrag der Verfassungsschutz\u00e4mter &#8211; und sonst in diesem Bereich nichts. Da andere zugelassene Gr\u00fcnde &#8211; etwa Spionageverdacht &#8211; nicht vorlagen, ging es also um die Wahrnehmung dieser Aufgabe. Wie konnte das geschehen unter einer Verfassung, nach welcher staatliche Grundrechtseingriffe geeignet, erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein m\u00fcssen, wenn der Betroffene gar nicht der Urheber der aufzukl\u00e4renden Sachverhalte war? Und warum sind sie zu seiner Person gespeichert worden? Diese letzte Frage tritt im Urteil ganz in den Hintergrund, obwohl sie rechtlich vielleicht zentral war.<\/p>\n<h5><span id=\"aufgaben-und-befugnisse-des-verfassungsschutzes-anhaltspunkte-bestrebungen-informationsquellen\">Aufgaben und Befugnisse des Verfas&shy;sungs&shy;schut&shy;zes: Anhalts&shy;punkte &ndash; Bestre&shy;bungen &ndash; Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;quellen<\/span><\/h5>\n<p>Die Aufgaben- und Befugnisnormen des deutschen Verfassungsschutzrechts vereinigen eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe mit Ermessenserm\u00e4chtigungen. &#132;Bestrebungen&#148; m\u00fcssen &#132;gegen die freiheitliche demokratische Grundordnungen gerichtet&#148; sein. Sofern daf\u00fcr wenigstens &#132;Anhaltspunkte&#148; vorliegen &#151; eine Gewissheit ist nicht erforderlich, was w\u00e4re sonst pr\u00e4ventiv noch aufzukl\u00e4ren? &#151;, darf beobachtet werden. Dabei war der Sachverhalt relativ klar: Weder Ramelow selbst noch die Linkspartei insgesamt werden als Verfassungsfeinde eingestuft, wohl aber drei Unterorganisationen der Partei: Die Kommunistische Plattform, das Marxistische Forum und die Linksjugend. Zu ihnen z\u00e4hlen weder der Th\u00fcringer Landesvorsitzende noch die Linkspartei insgesamt. Aber warum wird dieser Landesvorsitzende dann \u00fcberhaupt \u00fcberwacht?<\/p>\n<p>Die Verfassungsschutzgesetze schweigen sich \u00fcber die Adressaten von Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen weitgehend aus. Daraus l\u00e4sst sich nicht einfach der Schluss ziehen, Informationserhebung sei nur bei potentiellen Urhebern derartiger Bestrebungen zul\u00e4ssig, Vielmehr sollen die Nachrichten offenbar dort geholt werden, wo sie vorhanden sind. Strafprozess- und Polizeirecht beschr\u00e4nken gleicherma\u00dfen die Informationsbefugnisse nicht auf Verd\u00e4chtige oder Verantwortliche. Vielmehr k\u00f6nnen Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen auch gegen Dritte gerichtet sein, welche freiwillig oder unfreiwillig als Informationsquellen in Betracht kommen. (M\u00f6gliche) Zeugen, Begleit- oder Kontaktpersonen d\u00fcrfen aufgekl\u00e4rt und ausgeforscht werden. Zwar sind die Voraussetzungen enger als bei den Urhebern selbst, aber g\u00e4nzlich ausgeschlossen sind solche Personen nicht. Das ist offenkundig, wenn Personenzusammenschl\u00fcsse oder juristische Personen aufgekl\u00e4rt werden: Da sie nicht handlungsf\u00e4hig sind, m\u00fcssen andere f\u00fcr sie handelnde nat\u00fcrliche Personen ausgeforscht werden. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist ein rechtlicher Zusammenhang, der in einem zurechenbaren Verhalten, aber auch in einem Wissenszusammenhang bestehen kann. Ein solcher Zusammenhang wurde bei Bodo Ramelow nicht im letzteren, sondern im ersteren Sinne gesehen. Offenbar wollte das BVerwG nicht den Schluss nahelegen: Wenn es in der Th\u00fcringer Linken verfassungsfeindliche Bestrebungen gibt und der Landesvorsitzende diese bemerkt und in sein Wissen aufnimmt und dieses Wissen sodann der \u00d6ffentlichkeit der Presse mitteilt und diese daraufhin dar\u00fcber berichtet, dann darf der Verfassungsschutz solche Informationen aus der Zeitung entnehmen und im Zusammenhang mit Ramelow speichern. Eine solche Art nachrichten-dienstlicher Informationsgewinnung braucht man nicht. Nachrichten dieser Art kann man in der Presse oder im Internet finden.<\/p>\n<p>Der Zurechnungszusammenhang soll aber offenbar ein anderer sein: N\u00e4mlich in ein dem besonderen N\u00e4heverh\u00e4ltnis der aufgekl\u00e4rten Person zur aufzukl\u00e4renden Gefahr: Solches ginge nicht nur von Personen aus, die der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung feindlich gegen\u00fcberstehen und sie beseitigen wollten. &#132;Ebenso gef\u00e4hrlich k\u00f6nnen Personen sein, die selbst auf dem Boden der fdGO stehen, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre T\u00e4tigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen f\u00f6rdern, ohne dies zu erkennen oder als hinreichenden Grund ansehen, einen aus anderen Beweggr\u00fcnden unterst\u00fctzten Personenzusammenschluss zu verlassen.&#148; Wersich in die N\u00e4he von Verfassungsfeinden begibt, muss hinnehmen, dass er wie ein solcher aufgekl\u00e4rt wird. W\u00e4re der Landesvorsitzende umgekehrt aus der Linkspartei ausgetreten und h\u00e4tte sich eine andere Partei gesucht, w\u00e4re er kein Objekt von Informationserhebung durch den Verfassungsschutz mehr. Grund der Ma\u00dfnahmen ist offenbar das selbst gesetzte Risiko, und zwar ein aktives oder passives. Nicht nur derjenige, der an jenen Risiken mitwirkt, kann aufgekl\u00e4rt werden; sondern auch derjenige, der zu ihrem Opfer wird. &#132;Eine derartige Person, die nicht merkt, wof\u00fcr sie missbraucht wird, kann f\u00fcr den Bestand der fdGO genauso gef\u00e4hrlich sein, wie der \u00dcberzeugungst\u00e4ter.&#148; Entscheidend ist, dass der Verfassungsschutz es bemerkt und zwar m\u00f6glichst pr\u00e4ventiv, also vorher. Diese Begr\u00fcndung mag angesichts der aktuellen Fragen, was der Th\u00fcringer Verfassungsschutz merkt und was nicht, eher beunruhigend als beruhigend wirken.<\/p>\n<p>Eine Verfassungsbeschwerde Ramelows hat das Bundeserfassungsgericht nicht angenommen. Gegenw\u00e4rtig ist ein Organstreitverfahren der Bundestagsfraktion der Linkspartei anh\u00e4ngig.<\/p>\n<h5><span id=\"freiheit-und-chancengleichheit-der-parteien\">Freiheit und Chancen&shy;gleich&shy;heit der Parteien<\/span><\/h5>\n<p>Wer als Mitglied verfassungsfeindlicher Parteien nicht beobachtet werden will, etwa weil er selbst nichts gegen die Verfassung hat, kann dies als hinreichenden Grund ansehen, den &#132;Personenzusammenschluss zu verlassen&#148;. Sp\u00e4testens hier gelangt die Parteigr\u00fcndungs- und -beitrittsfreiheit in das Blickfeld, die sowohl f\u00fcr die Partei selbst wie auch f\u00fcr die Mitglieder grundrechtlich gesch\u00fctzt ist. Dazu z\u00e4hlt auch die Freiheit, in der Partei zu bleiben oder aus ihr auszutreten. Wenn diese Entscheidung vom Verfassungsschutz beeinflusst wird, liegt darin jedenfalls ein Eingriff.<\/p>\n<p>Als Ausgangspunkt ist festzuhalten: Bis zu ihrem Verbot m\u00fcssen Parteien als legal behandelt werden. Zugleich ist die Aufkl\u00e4rung der Frage, ob gegen Parteien m\u00f6gliche Verbotsgr\u00fcnde vorliegen k\u00f6nnen, eine der zentralen Legitimationsgrundlagen f\u00fcr die Existenz des Verfassungsschutzes. Denn er darf &#151; im Unterschied zur Polizei &#151; auch legale Handlungen beobachten, die keine konkrete Gefahr darstellen. Wenn dies pr\u00e4ventiv, also nicht erst im Moment des Umsturzes, geschehen soll, dann beginnt der Aufkl\u00e4rungsauftrag schon fr\u00fcher, n\u00e4mlich im Vorfeld: Es geht nicht um Parteien, die &#132;darauf ausgehen&#148; (Art. 21 Abs, 2 S. 1 GG), Staat oder Verfassung zu beseitigen, also um organisierte &#132;Bestrebungen&#148;, die auf jene Ziele gerichtet sind (4 Abs. 1 BVerfSchG). Wenn in einer Partei solche Bestrebungen erkennbar sind, ihr Einfluss auf den Kurs der Gesamtorganisation aber (noch) unklar ist und insbesondere die Mehrheits- und Minderheitsverh\u00e4ltnisse noch offen oder im Fluss sind, so darf die Partei danach beobachtet werden, weil immerhin &#132;tats\u00e4chliche Anhaltspunkte&#148; (\u00a7 4 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG) vorliegen. Solange noch nicht absehbar ist, welche Richtung welchen Einfluss gewinnen wird, kann die Beobachtung &#151; namentlich am Rande des politischen Spektrums &#151; durchaus auch l\u00e4ngere Zeit fortgesetzt werden, im schlechtesten Fall sogar auf Dauer fortbestehen. Denn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr verfassungsfeindliche Bestrebungen sind dann jederzeit denkbar. Solange die Anhaltspunkte nicht enden, endet danach auch die \u00dcberwachung nicht. Dies ist die Logik der Vorfeldaufkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Zwar ist die Infomlationserhebung aus offenen Quellen jedenfalls im Stadium der Informationserhebung noch weitgehend grundrechtsneutral. Grundrechtliche Relevanz k\u00f6nnen solche Eingriffe allerdings erlangen, wenn sie auch die Wirkung haben k\u00f6nnen, Betroffene aus der Partei herauszudr\u00e4ngen. Dies kann durch die Alternative &#132;Dulde oder tritt aus!&#148; der Fall sein und zwar unabh\u00e4ngig von der Frage, in welcher Grundgesetznorm die Mitgliedschaft gesch\u00fctzt ist. Darin kann nicht nur ein Eingriff in die Rechtsstellung der Mitglieder, sondern auch der Partei insgesamt gesehen werden: Denn Ma\u00dfnahmen gegen die Partei realisieren sich ganz \u00fcberwiegend in Ma\u00dfnahmen gegen die Mitglieder. Das gilt erst recht, wenn diese zum Austritt bewogen werden sollen. Solche Eingriffsma\u00dfnahmen bed\u00fcrfen der Rechtfertigung. Hier macht es sich die Logik nach dem Motto: Wenn Aufkl\u00e4rungseingriffe gegen Parteien zul\u00e4ssig sind, so sind sie es auch gegen alle Mitglieder, zu einfach. Dies ist aber die Konsequenz der Haltung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn jedes Parteimitglied kann, unabh\u00e4ngig von seiner eigenen Haltung, von anderen Mitgliedern f\u00fcr den Kampf gegen die fdGO instrumentalisiert werden. Das gilt nicht nur f\u00fcr Parteivorsitzende wie etwa Bodo Ramelow. Das gilt auch f\u00fcr andere Parteimitglieder; auch solche, die das Ziel verfolgen, in und mit der Partei verfassungskonform an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken oder gar aktiv gegen die Verfassungsfeinde unter den Mitgliedern zu wirken. Sie m\u00fcssen &#150; ebenso wie die Gesamtpartei &#150; eine Aufkl\u00e4rung durch den Verfassungsschutz hinnehmen; nicht weil sie, sondern weil andere gegen die Verfassung k\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>Die Logik des &#132;mitgegangen &#150; mitgefangen &#150; mitgehangen&#148; ist nicht die Logik des demokratischen Rechtsstaates. Hier bedarf es des legitimen \u00f6ffentlichen Belangs zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen nicht nur gegen\u00fcber der Organisation insgesamt, sondern auch gegen\u00fcber den von den Ma\u00dfnahmen selbst betroffenen Mitgliedern. Dabei muss differenziert werden nach Eingriffseffekten und -adressaten. Das gilt auch gegen\u00fcber den einzelnen Parteimitgliedern als Tr\u00e4gern der Beitritts- und Austrittsfreiheit. Dass der Verfassungsschutz im Grundgesetz genannt ist und daher einen hohen Rang genie\u00dft, reicht daf\u00fcr allein nicht aus. Entscheidend ist die Frage: Wie wirken dieser Belang und sein hoher Rang auf die Zul\u00e4ssigkeit des Eingriffs gerade gegen\u00fcber diesem Adressaten. Das gilt umso mehr, wenn dieser eben nicht nur mitbetroffen ist &#150; etwa als Teilnehmer einer Versammlung, bei der alle Anwesenden fotografiert wurden &#150;, sondern individuell als Person und \u00fcber andere hinaus betroffen ist, weil Informationen gerade zu seiner Person erhoben und gespeichert wurden. Hierf\u00fcr bedarf es eines eigenen Zurechnungszusammenhangs. Dieser kann in der Eigenschaft als Informationsquelle \u00fcber Dritte dienen. Doch ist dies bei einer Informationsbeschaffung aus offenen Quellen nahezu ausgeschlossen: Aus ihnen erf\u00e4hrt man kaum etwas \u00fcber Dritte, was nicht auch bei diesen Dritten oder \u00fcber sie auf andere Weise in Erfahrung gebracht werden k\u00f6nnte. Es kann aber auch die Mitwirkung oder Unterst\u00fctzung der verfassungsfeindlichen Aktivit\u00e4ten Dritter sein. Dies meint wohl \u00a7 4 Abs. 1 S. 2 BVerfSchG, der darauf abstellt, dass jemand in einem Personenzusammenschluss handelt, die &#132;ihn in seinen Bestrebungen nachdr\u00fccklich unterst\u00fctzt.&#148; Dies l\u00e4sst sich vom Vorsitzenden gewiss sagen; aber selbstverst\u00e4ndlich nur dann, wenn er eben auch die verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterst\u00fctzt. Dann m\u00f6gen ihm gegen\u00fcber Grundrechtseingriff zul\u00e4ssig sein. Sofern er dies aber gerichtsbekannt nicht tut, ist jener legitime Belang ihmnicht entgegenzuhalten. Das gilt umso mehr, wenn er schon l\u00e4ngere Zeit hindurch beobachtet worden ist, Anhaltspunkte f\u00fcr eine eigene verfassungsfeindliche T\u00e4tigkeit aber schon seit Jahren nicht mehr bestehen. Dann kann ihm die Notwendigkeit des Schutzes der Verfassung als Eingriffsrechtfertigung nicht mehr entgegengehalten werden.<\/p>\n<p>Dies ist gegen\u00fcber der Partei insgesamt und gegen\u00fcber ihren verfassungsfeindlichen Mitgliedern selbstverst\u00e4ndlich anders. Und die Partei darf weiterhin aufgekl\u00e4rt werden, und zwar auch durch Informationssammlung \u00fcber ihre Mitglieder und Organe. Denn ohne diese kann die Partei gar nicht handeln. Die verfassungstreuen Mitglieder k\u00f6nnen als Informationsquellen \u00fcber Andere in Betracht kommen.<\/p>\n<h5><span id=\"der-schutz-des-freien-mandats-und-der-verfassungsschutz\">Der Schutz des freien Mandats und der Verfas&shy;sungs&shy;schutz<\/span><\/h5>\n<p>Das freie Mandat ist in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG aus zwei Gr\u00fcnden garantiert, Da ist zun\u00e4chst der Schutz der Rechtssph\u00e4re der Abgeordneten selbst: Das freie Mandat erweitert und erg\u00e4nzt den Schutz ihrer Grundrechte (BVerfGE 104, 310). Da ist weiter der Schutz des Parlaments insgesamt: Es bildet den ma\u00dfgeblichen Ort der Funktionsf\u00e4higkeit der repr\u00e4sentativen Demokratie. Beide Aspekte erg\u00e4nzen und effektivieren einander; sie sind geeignet, ihre Schutzrichtung und ihren Schutzumfang zu verst\u00e4rken. Was Art. 46 f. GG zum Schutz der Rechtssph\u00e4re der Abgeordneten anordnet (Immunit\u00e4t, Indemnit\u00e4t, Zeugnisverweigerungsrecht), ist demnach nicht als Privileg, sondern ma\u00dfgeblich als Funktionsschutz zu begreifen, welcher die Aus\u00fcbung der Abgeordnetent\u00e4tigkeit sichert. Auch wenn diese hier im unmittelbaren Sinne nicht einschl\u00e4gig sein m\u00f6gen, so ist doch der Schutz der Abgeordnetent\u00e4tigkeit nicht auf die dort genannten Dimensionen beschr\u00e4nkt: Vielmehr begr\u00fcndet Art. 38 GG den Schutz der Aus\u00fcbungs- und Funktionsbedingungen des Mandats insgesamt. Hier k\u00f6nnen mehrere Dimensionen einschl\u00e4gig sein:<\/p>\n<p>(1) Die Sicherung der parlamentarischen Kontrolle des Parlaments \u00fcber die Exekutive: Sie sichert die R\u00fcckf\u00fchrbarkeit der T\u00e4tigkeit der Exekutive auf das Volk und die demokratisch beschlossenen Gesetze. Dies schlie\u00dft umgekehrt eine Kontrolle der Ab-geordneten durch die Exekutive aus. Die gerade im Bereich der Nachrichtendienste bislang eher rudiment\u00e4r ausgebildete und stark krisenanf\u00e4llige Kontrolle bedarf der Effektivierung, nicht ihrer Schw\u00e4chung. Der Kontrollaspekt schlie\u00dft insbesondere nachrichtendienstliche Ma\u00dfnahmen in der Rechtssph\u00e4re derjenigen Abgeordneten aus, die unmittelbar oder mittelbar mit der Beaufsichtigung der Dienste befasst sind. &#132;Verfassungsimmanente Schranken&#148; lassen sich hier allenfalls dann feststellen, wenn die Abgeordneten ihre T\u00e4tigkeit konkret missbrauchen, also ein starker Verdacht in der Richtung besteht, dass sie Informationen aus ihrer T\u00e4tigkeit an andere Geheimdienste weitergeben. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit dazu reicht gewiss nicht aus, da sie bei jedem Abgeordneten bestehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(2) Der Schutz der Abgeordneten gegen Einsch\u00fcchterung: Wer polizeilicher oder nachrichtendienstlicher T\u00e4tigkeit ausgesetzt ist, kann in seiner Freiheit als Abgeordneter beeintr\u00e4chtigt sein. Das gilt nicht nur dann, wenn ihm Strafen oder sonstige staatliche Sanktionen drohen. Das gilt auch, wenn m\u00f6gliche Ver\u00f6ffentlichungen oder Indiskretionen aus seiner Sph\u00e4re in die \u00d6ffentlichkeit dringen k\u00f6nnen. Dadurch kann ein Konformit\u00e4tsdruck entstehen, welcher den Abgeordneten veranlasst, sich bei der Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit zur\u00fcckzuhalten, indem er bestimmte Themen nicht anspricht, Fragen nicht stellt oder sich aus einzelnen Politikbereichen zur\u00fcckzieht. Wichtig hierbei ist Folgendes: Der Schutz des freien Mandats ist nicht erst dann einschl\u00e4gig, wenn solche Beeintr\u00e4chtigungen im Einzelfall nachweisbar sind. Vielmehr sch\u00fctzt es nicht nur die Freiheit der Abgeordnetent\u00e4tigkeit selbst, sondern deren Erm\u00f6glichung durch Vorverlagerung des Schutzes auf potentielle Beeintr\u00e4chtigungen.<\/p>\n<p>(3) Die Gleichheit der Abgeordneten, namentlich von Mehrheits- und Minderheitsfraktionen. Sie zeigt sich nicht nur im Anspruch auf rechtliche, sondern auch auf politische Gleichheit. Dazu z\u00e4hlt die Freiheit von Stigmatisierung dadurch, dass einzelne Abgeordnete als potentielles Sicherheitsrisiko ausgeforscht werden. Insoweit ist nicht nur der Verfassungsschutzbericht ein &#132;scharfes Schwert&#148; (D.Murswiek), sondern auch die T\u00e4tigkeit des Nachrichtendienstes selbst. Eine derartige Stigmatisierung kann insbesondere die Chancengleichheit bei (zuk\u00fcnftigen) Wahlen beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Diese Dimensionen gelten, wie schon Art. 46 f. GG zeigen, nicht grenzenlos. In Einzelf\u00e4llen k\u00f6nnen sie Einschr\u00e4nkungen zug\u00e4nglich sein, wenn etwa Abgeordnete Straftaten begehen oder sich parlamentarischen Regeln entziehen. Dies setzt aber voraus, dass es der Abgeordnete selbst ist, der gegen solche Regeln und damit die Bedingungen und Schranken seines Mandats verst\u00f6\u00dft. Dies wird Ramelow nicht entgegengehalten. Urs\u00e4chlich f\u00fcr seine Beobachtung sei vielmehr seine &#132;herausgehobene politische Bet\u00e4tigung in einer Partei, bei der Anhaltspunkte f\u00fcr Bestrebungen gegen die fdGO bestehen&#148;. Dieses Argumente betrifft eher Art. 21 GG als Art. 38 GG. Weiter wird betont die Untrennbarkeit parlamentarischer und parteipolitischer T\u00e4tigkeit: &#132;Die Arbeit f\u00fcr und in der Partei l\u00e4sst sich nicht s\u00e4uberlich von der Wahrnehmung des Mandats trennen. &#8230; Kehrseite der Vorteile, die der Abgeordnete bei der Wahrnehmung seines Mandats aus seiner Einbindung in eine Partei zieht, ist aber, dass er die Nachteile f\u00fcr seine Arbeit hinzunehmen hat, die sich an zul\u00e4ssige Ma\u00dfnahmen des Verfassungsschutzes gegen die Partei kn\u00fcpfen, f\u00fcr die der Abgeordnete wirken will.&#148; Hier wird das grundgesetzliche System auf den Kopf gestellt. Danach erweitert Art. 38 GG nicht den Schutz der Abgeordneten, sondern soll vielmehr seinerseits auf das ohnehin vorhandene niedrigere Schutzniveau von Parteipolitikern reduziert werden.<\/p>\n<p>Das OVG M\u00fcnster hatte sich als Vorinstanz den Gedanken der Schutzverst\u00e4rkung zu eigen gemacht und eine doppelte bzw. gesteigerte Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung gefordert. Sie war der tragende Aspekt daf\u00fcr gewesen, dass es zu einem vom BVerwG abweichenden Ergebnis gekommen war. Darin liegt einerseits die zutreffende Erkenntnis eines verst\u00e4rkten Schutzes des Abgeordneten und seines freien Mandats. Andererseits sind Erw\u00e4gungen des \u00dcberma\u00dfverbots sehr fluide und abw\u00e4gungsoffen. Das BVerwG ist darauf kaum eingegangen und hat allein den Grundsatz der streitbaren Demokratie und der Parteizugeh\u00f6rigkeit Ramelows st\u00e4rker hervorgehoben. Viel spricht daf\u00fcr, hier nicht bei den Rechtsfolgen, sondern st\u00e4rker beim Schutzbereich der ma\u00dfgeblichen Verfassungsnormen anzusetzen.<\/p>\n<h5><span id=\"informationelle-selbstbestimmung-und-zuschreibungsverbot\">Infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nelle Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung und Zuschrei&shy;bungs&shy;verbot<\/span><\/h5>\n<p>Wer Informationen \u00fcber Parteien erheben und verarbeiten will, muss bei den Organen und Mitgliedern ansetzen: Nur durch sie handelt die Partei, anders kann man (teils-) rechtsf\u00e4hige juristische Personen nicht beobachten. Dieser Gedanke liegt dem Urteil des BVerwG in allen Teilen zugrunde. Und aus ihm werden alle Schl\u00fcsse hergeleitet, welche die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der getroffenen Ma\u00dfnahmen gegen Bodo Ramelow betreffen, der selbst keine verfassungsfeindlichen Aktivit\u00e4ten zeigte.<br \/>Aber warum wurde dann \u00fcber ihn eine Informationssammlung angelegt? Informationserhebung aus offenen Quellen hat einen nur sehr geringen grundrechtseingreifenden Gehalt, da die Informationen \u00f6ffentlich und damit der Selbstbestimmung ihres Tr\u00e4gers entzogen sind. Aber die Anlegung einer Informationssammlung zu einer Person geht dar\u00fcber weit hinaus. Soweit diese nicht ausdr\u00fccklich als eine solche \u00fcber Zeugen, Au\u00dfenstehende oder Nicht Betroffene gekennzeichnet wird &#151; womit sich verst\u00e4rkt die Frage nach der Zul\u00e4ssigkeit ihrer Anlegung stellen w\u00fcrde &#151;, ist die Anlegung der Datei zu-l\u00e4ssig, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen oder aber dies f\u00fcr die Erforschung solcher Bestrebungen notwendig ist (\u00a7 10 BVerfSchG). \u00dcber wen die Datei angelegt wird, ist also nachrichtendienstlich relevant und damit in das Feld von Verfassungsfeinden, ihren Unterst\u00fctzern, Mitwissern oder Informationsmittlern ger\u00fcckt. Eine solche Zuschreibung greift in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ein; sie ist geeignet, an die Stelle der Person einen Informationsschatten zu setzen, dem zudem juristische Relevanz zukommen kann. Dies gilt zwar noch nicht f\u00fcr die geheime Anlegung solcher Dateien selbst, wohl aber f\u00fcr die M\u00f6glichkeit, die geheim gesammelten und verwalteten und daher vom Betroffenen notwendig unkontrollierbaren Daten zu verwenden. In zahlreichen Verwaltungsverfahren k\u00f6nnen solche Informationen oder aber schon die Tatsache ihres Vorhandenseins abgefragt und verwendet werden. Fehlt dann die Fehlanzeige (&#132;Negativattest&#8220;), so k\u00f6nnen den Betroffenen rechtliche Nachteile entstehen, gegen die sie sich mangels Bekanntgabe der daf\u00fcr relevanten Informationen gerichtlich kaum wehren k\u00f6nnen. Darin liegt eine stigmatisierende Wirkung, welche von den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden bisweilen auch angestrebt wird, etwa durch Ver\u00f6ffentlichungen im Verfassungsschutzbericht. Ein solcher Eingriff wiegt als Folgeeingriff der Informationserhebung wesentlich schwerer als diese. Und er ist nicht einfach zul\u00e4ssig, wenn die Informationen zul\u00e4ssigerweise erhoben worden sind. Und er ist zudem geeignet, nicht nur in Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch in Art. 21, 38 GG einzugreifen.<\/p>\n<p>Aber wem sind denn nun die Informationen zuzuschreiben? Was zur Linkspartei zul\u00e4ssigerweise erhoben wurde und gespeichert werden darf, ist ihr zuzuschreiben. Hinge-gen liegt in ihrer Zuschreibung zu Bodo Ramelow ein Grundrechtseingriff, welcher geeignet ist, ihn &#151; und nicht die Linkspartei oder Str\u00f6mungen in ihr &#151; zu stigmatisieren. Daf\u00fcr l\u00e4sst sich kein rechtfertigender Belang denken.<\/p>\n<h5><span id=\"fazit\">Fazit<\/span><\/h5>\n<p>Die akute Legitimationskrise der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden durch das NSU-Desaster scheint langsam abzuklingen. R\u00fccktritte, Reformversprechen der Regierungen, ablaufende Legislaturperioden und eine gewisse Erm\u00fcdung der \u00d6ffentlichkeit an Skandalen der Nachrichtendienste lassen erste Zweifel daran aufkommen, ob die Parlamente und ihre Untersuchungsaussch\u00fcsse die Kraft zu grundlegenden Diskussionen und Reformen noch besitzen.<\/p>\n<p>Dann w\u00e4re die Legitimation des Verfassungsschutzes grunds\u00e4tzlich zu diskutieren: Kann man ihn abschaffen? Was kann, was muss er behalten? Was ist sein Kerngesch\u00e4ft? Und wie muss er aufgestellt sein, um die knappe Ressource Aufkl\u00e4rung auf die wirklichen Gefahren zu konzentrieren? Dabei ist die Aufkl\u00e4rung geheimer Aktivit\u00e4ten wichtiger als diejenige von Politikern, die ohnehin in der \u00d6ffentlichkeit und unter medialer Beobachtung stehen. Deren Aktivit\u00e4ten kann man in jedem Pressearchiv nachlesen. Daf\u00fcr brauchen wir keinen Verfassungsschutz! Wenn man ihn wirklich braucht, muss er sich an seinen Leistungen bei der wirklich geheimen Aufkl\u00e4rung messen lassen &#150; und angesichts von Gefahren, die in Gegenwart und absehbarer Zukunft wirklich bestehen. Ganz gewiss in Th\u00fcringen, aber auch anderswo &#8230;.<\/p>\n<p><b>Literatur<\/b><\/p>\n<p>OVG M\u00fcnster, Urteil vom 13.2.2009, Az. 16 A 845\/08.<br \/>BVerwG, Urteil vom 21.7.2010, Az. 6 C 22.9 (auf der Homepage des Gerichts; abgedruckt etwa in JZ 2011, S.39.<br \/>M\u00f6llers, Christoph 2011: Anm. (zu BVerwG ebd.), JZ 2011, S. 48.<br \/>Sch\u00e4fer, Gerhard\/Wache, Volkhard\/Meiborg, Gerhard 2012: Gutachten zum Verhalten der Th\u00fcringer Beh\u00f6rden und Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung des Zwickauer Trios, 2012 (auf der Homepage des Th\u00fcringer Landtags).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1973],"publikationen":[2830],"class_list":["post-11706","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-christoph-gusy","publikationen-200-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Wer kotrolliert wen? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/200-vorgaenge\/publikation\/wer-kotrolliert-wen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Wer kotrolliert wen? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Der Unterschied zwischen Verfassungsschutz und Schutz der Verfassung am Beispiel Ramelow aus: Vorg\u00e4nge Nr. 200 ( Heft 4\/2012), S.109-116 Der Beobachter der Verfassungsschutzszene wei\u00df manchmal nicht, ob er lachen oder weinen soll. 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