{"id":11721,"date":"2012-09-15T01:00:00","date_gmt":"2012-09-14T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/beschneidung-zwischen-religionsfreiheit-und-koerperlicher-unversehrtheit\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:30","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:30","slug":"beschneidung-zwischen-religionsfreiheit-und-koerperlicher-unversehrtheit","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/199-vorgaenge\/publikation\/beschneidung-zwischen-religionsfreiheit-und-koerperlicher-unversehrtheit\/","title":{"rendered":"Beschneidung zwischen Religionsfreiheit und k\u00f6rperlicher Unversehrtheit"},"content":{"rendered":"<p>Ein Pl&auml;doyer f&uuml;r die individuelle Entscheidung der Betroffenen<\/p>\n<p>in: vorg&auml;nge 199 (Heft III \/ 2012), S. 124ff.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"1-einleitung-und-fragestellung\">1. Einleitung und Frage&shy;stel&shy;lung<\/span><\/h2>\n<p>Im Juni 2012 f&uuml;hrte ein Urteil des Landgerichts K&ouml;ln zu einer &ouml;ffentlichen Kontroverse dar&uuml;ber, wie die genitale Beschneidung von Jungen aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden anzusehen sei. Nach dem Gericht handelt es sich um eine rechtswidrige und strafbare K&ouml;rperverletzung. Die Repr&auml;sentanten j&uuml;discher und muslimischer Verb&auml;nde sahen darin einen Angriff auf die Religionsfreiheit, geh&ouml;re doch laut deren Auffassung die Zirkumzision [l] zu den identit&auml;tsstiftenden Merkmalen ihres Glaubens. Au&szlig;erdem handele es sich um ein anerkanntes Elternrecht, in dieser Frage &uuml;ber ein Kind zu bestimmen. Daraufhin bekundeten Repr&auml;sentanten der unterschiedlichsten Interessengruppen zu der Frage ihre Positionen: W&auml;hrend die kirchlichen Organisationen und politischen Parteien diese Kritik akzeptierten, fand das Urteil bei medizinischen Fachleuten und s&auml;kularen Verb&auml;nden inhaltliche Zustimmung. Journalistische und philosophische Kommentatoren nahmen &#8211; &uuml;brigens quer zu ihrer politischen Ausrichtung &#8211; dazu einmal die eine, einmal die andere Position ein.<br \/>Die vorliegende Abhandlung will sich dem in der Debatte auszumachenden Spannungsverh&auml;ltnis von freier Religionsaus&uuml;bung und k&ouml;rperlicher Unversehrtheit widmen. Hierbei geht es nicht nur um die Frage der Einsch&auml;tzung einer Beschneidung von Jungen, erkl&auml;rt sie f&uuml;r sich allein doch nicht die gesellschaftliche Relevanz der Kontroverse. Vielmehr wird anhand dieser Thematik exemplarisch deutlich, welchen Stellenwert individuelle Selbstbestimmung gegen&uuml;ber den Postulaten von kollektiven Sonderanspr&uuml;chen haben kann bzw. haben sollte. Somit stellt sich in Richtung der Bef&uuml;rworter einer religi&ouml;s begr&uuml;ndeten Zirkumzision an nicht einwilligungsf&auml;higen Jungen die Frage: Warum soll ein erwachsener bzw. religionsm&uuml;ndiger Mann nicht selbst entscheiden d&uuml;rfen, ob er aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden beschnitten wird? Diese Perspektive soll fortan die kritische Auseinandersetzung mit den Argumenten, welche die Bef&uuml;rworter einer Zirkumzision im Namen der Religionsfreiheit vortragen, inhaltlich leiten.<br \/>Bevor eine einschl&auml;gige Darstellung und Untersuchung erfolgt, bedarf es zun&auml;chst noch einer genaueren Betrachtung und Einsch&auml;tzung des Anlasses und Urteils f&uuml;r die Kontroverse (II.). Erst danach geht es um die Auseinandersetzung mit der behaupteten Folgenlosigkeit der Beschneidung (III.), den behaupteten Eingriffen in die Religionsfreiheit (IV.), den behaupteten Eingriffen in das Erziehungsrecht (V.), die behauptete Religionsfeindlichkeit (VI.) und die behauptete Minderheitenfeindlichkeit der Kritik (VII.). Hierbei werden zun&auml;chst die Auffassungen der Bef&uuml;rworter einer Beschneidung beispielhaft dargestellt, und sie dann anschlie&szlig;end einer kritischen Pr&uuml;fung auf empirische und theoretische Stimmigkeit unterzogen. Dem folgt ein Pl&auml;doyer f&uuml;r eine individuelle Entscheidung der Betroffenen (VIII.) und ein Pl&auml;doyer f&uuml;r einen pragmatischen Umgang mit dieser Frage (IX.). Im durchaus bestehenden Spannungsverh&auml;ltnis von freier Religionsaus&uuml;bung und k&ouml;rperlicher Unversehrtheit wird in Abw&auml;gung der Argumente f&uuml;r das Primat des Kinderschutzes votiert.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-anlass-und-urteil-zur-debatte-um-die-beschneidung\">II. Anlass und Urteil zur Debatte um die Beschnei&shy;dung<\/span><\/h2>\n<p>Den Anlass f&uuml;r das erw&auml;hnte Urteil bot folgendes Ereignis: Im November 2010 nahm in K&ouml;ln ein niedergelassener Arzt bei einem vierj&auml;hrigen Jungen eine Beschneidung nicht aus medizinischen, sondern aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden vor. Seine muslimischen Eltern waren der Auffassung, dies sei ein notwendiges Gebot ihrer Religion. Der Eingriff verlief zun&auml;chst problemlos, die Wunde wurde mit vier Stichen gen&auml;ht. Nach zwei Tagen setzten aber &uuml;berraschend Blutungen ein. Sie l&ouml;sten bei der Mutter eine emotionale &Uuml;berreaktion aus, welche sich in lauten Rufen auf der Stra&szlig;e artikulierte. Ein Nachbar rief daraufhin die Polizei, auch ein Rettungswagen traf ein. Dieser brachte Mutter und Sohn in die Notaufnahme einer Klinik. Dort kam bei einem Arzt der unzutreffende Verdacht auf, es habe sich um eine Beschneidung mit einer Schere und ohne Narkose gehandelt. Die Polizei leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf K&ouml;rperverletzung ein. Im Januar 2011 erhob daraufhin die zust&auml;ndige Oberstaatsanw&auml;ltin Klage vor dem Amtsgericht.[2]<br \/>Im September 2011 kam es in erster Instanz zu einem Freispruch, sei doch der Eingriff durch das Sorgerecht der Eltern im Interesse des Kindeswohls gerechtfertigt. Sie h&auml;tten so auch einer m&ouml;glichen Stigmatisierung ihres Sohnes entgegengewirkt, sei die Beschneidung doch eine traditionelle Handlungsweise zur Dokumentation der religi&ouml;sen Zugeh&ouml;rigkeit zur muslimischen Gemeinschaft. Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Und im Mai kam das Landgericht dann zu einem anderen Ergebnis. In einer Presseerkl&auml;rung hei&szlig;t es dazu: &bdquo;Dieser Eingriff sei &#8230; nicht durch die Einwilligung der Eltern gerechtfertigt, weil sie nicht dem Wohl des Kindes entspreche. Denn im Rahmen einer vorzunehmenden Abw&auml;gung &uuml;berwiege das Grundrecht des Kindes auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit vorliegend die Grundrechte der Eltern. Ihre Religionsfreiheit und ihr Erziehungsrecht w&uuml;rden nicht unzumutbar beeintr&auml;chtigt, wenn sie gehalten seien abzuwarten, ob sich das Kind sp&auml;ter selbst f&uuml;r eine Beschneidung entscheidet.&#8220;[3]<br \/>F&uuml;r die anstehende Er&ouml;rterung sind folgende Gesichtspunkte von Anlass und Urteil zur Debatte um die Beschneidung von besonderem Interesse: Es handelte sich sehr wohl um eine K&ouml;rperverletzung, was aber bei allen operativen Eingriffen medizinischer Art der Fall ist. Daher bedarf es f&uuml;r solche immer einer Legitimation durch den Betroffenen oder seine Angeh&ouml;rigen. Hierbei handelte es sich aber um einen Eingriff aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden, der durchaus bedenkliche k&ouml;rperliche und psychische Folgewirkungen haben kann &#8211; worauf aber noch genauer eingegangen werden soll. Au&szlig;erdem formulierte das Landgericht keineswegs eine pauschale Bewertung nur in einem Sinne. Vielmehr nahm es eine Abw&auml;gung vor: zwischen dem Grundrecht eines Kindes auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit auf der einen Seite und dem Erziehungsrecht und der Religionsfreiheit der Eltern auf der anderen Seite. Da hierbei dem Ersteren eine Priorit&auml;t einger&auml;umt wurde, setzte man bezogen auf das erw&auml;hnte Spannungsverh&auml;ltnis auf die eigene sp&auml;tere Entscheidung des Betroffenen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iii-die-behauptete-folgenlosigkeit-der-beschneidung\">III. Die behauptete Folgen&shy;lo&shy;sig&shy;keit der Beschnei&shy;dung<\/span><\/h2>\n<p>Bei der an dieser Grundposition vorgetragenen Kritik hoben die Protagonisten einer gegenteiligen Auffassung besonders die Folgen- und Harmlosigkeit der Beschneidung hervor. Daf&uuml;r stehen etwa folgende Aussagen: Der Kommunikationswissenschaftler Maximilian Gottschlich sprach von einem &bdquo;kleinen chirurgischen Eingriff&ldquo; als Teil eines Gesamtkontextes der Religion, woraus man somit auch &bdquo;nicht eine K&ouml;rperverletzung &#8230; ableiten&ldquo;[4] k&ouml;nne. F&uuml;r den &bdquo;Spiegel&ldquo;-Autor Matthias Matussek ist der Eingriff &bdquo;kaum schmerzhafter &#8230; als eine Impfung&rdquo;, bei der das Kind ja auch nicht vorher von den Eltern konsultiert werde. Eine Gleichsetzung mit der Klitoris -Beschneidung bei jungen M&auml;dchen sei &bdquo;haarstr&auml;ubender Unfug&rdquo;. Ihnen raube man das Lustempfinden, &bdquo;den Jungen dagegen nicht&rdquo; .[5] Und der Philosoph Robert Spaemann setzte die Beschneidung als Akt einer K&ouml;rperverletzung hinsichtlich der Folgen ebenfalls mit einer Impfung gleich: &bdquo;Die Verletzung ist &#8230; geringf&uuml;gig. Sie entspricht in ihrer Schwere zum Beispiel einer Maserimpfung &#8230;&ldquo;.[6]<br \/>Bei den erw&auml;hnten und zitierten Auffassungen handelt es sich jeweils um Einsch&auml;tzungen von Nicht-Medizinern, die mit besonderer Entschiedenheit vorgetragen wurden. Daf&uuml;r stehen eben auch die Gleichsetzungen mit Impfungen. Fach&auml;rzte &auml;u&szlig;erten sich im Rahmen der &ouml;ffentlichen Debatte in dieser Hinsicht ganz anders, wof&uuml;r folgende Beispiele stehen m&ouml;gen: Der Leiter des Deutschen Kinderschmerzzentrums an der Vestischen Kinderklinik Datteln, Boris Zernikow, geht von dauerhaften und heftigen Schmerzen nach der Entz&uuml;ndung von Operationsschnitten aus. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung seien sehr wohl auch Neugeborene und S&auml;uglinge schmerzempfindlich, erstere sogar in einer besonders ausgepr&auml;gten Art und Weise. Au&szlig;erdem konstatierte Zernikow: &bdquo;Der Schmerz bei der Beschneidung ver&auml;ndert das Gehirn.&ldquo;[7] Es k&ouml;nne sich ein Schmerzged&auml;chtnis bilden, d. h. die Schmerzschwelle sei auch f&uuml;r die Betroffenen als Erwachsene niedriger. Die Gefahr chronischer Schmerzen w&auml;re daher f&uuml;r sie im Vergleich zu den Nicht-Beschnittenen gr&ouml;&szlig;er.<br \/>Mehrere Studien aus verschiedenen L&auml;ndern belegen dar&uuml;ber hinaus, dass die Beschneidung von Jungen zu Komplikationen, Schmerzen und Traumata f&uuml;hren kann. Auch sp&auml;tere seelische und sexuelle Langzeitfolgen seien nicht selten. So erkl&auml;rte Wolfram Hartmann, der Pr&auml;sident des Berufsverbandes der Kinder- und Jugend&auml;rzte, bezogen auf deren Erfahrungen: Man sehe &bdquo;immer wieder Komplikationen nach Beschneidungen, die mit erheblichen Schmerzen einhergehen, da die Genitalorgane au&szlig;erordentlich schmerzempfindlich sind.&ldquo;[8] Und in einer Stellungnahme der Deutschen Akademie f&uuml;r Kinder- und Jugendmedizin, dem Dachverband der kinder- und jugendmedizinischen Gesellschaften, hei&szlig;t es: Man k&ouml;nne die Beschneidung gegen &bdquo;jeden eventuellen politischen Opportunismus&ldquo; als eine K&ouml;rperverletzung ansehen, welche ohne Bet&auml;ubung &bdquo;robust und blutig&ldquo;[9] sogar als schwere K&ouml;rperverletzung gelten m&uuml;sse. Diese Einsch&auml;tzungen machen deutlich, dass die Auffassungen von einer Folgen- und Harmlosigkeit nicht haltbar sind.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iv-die-behaupteten-eingriffe-in-die-religionsfreiheit\">IV. Die behaupteten Eingriffe in die Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit<\/span><\/h2>\n<p>Die meisten Zur&uuml;ckweisungen der Kritik der Beschneidung verwiesen auf angeblich unangemessene Eingriffe in das Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit der Eltern des betroffenen Jungen. Hier soll zun&auml;chst der letztgenannte Gesichtspunkte inhaltliche Aufmerksamkeit finden: Dabei sei zun&auml;chst darauf verwiesen, dass eine Beschneidung in der Tat zur jahrhundertlangen Praxis in j&uuml;dischen und muslimischen Gemeinschaften geh&ouml;rt. F&uuml;r die erstgenannte Religionsgemeinschaft steht die Zirkumzision f&uuml;r den Eintritt des Jungen in den Bund mit Gott, sie soll verbindlich am achten Tag nach der Geburt erfolgen. Im Islam ist die Beschneidung nicht in gleichem Ma&szlig;e ein religi&ouml;ses Prinzip, aber der Tradition nach bis zum dreizehnten Lebensjahr des Jungen &uuml;blich. Ali Kizilkaya, der Sprecher des Koordinationsrates der Muslime, &auml;u&szlig;erte bezogen auf das Gerichtsurteil, hier handele es sich um einen nicht hinnehmbaren &bdquo;massiven Eingriff in die Religionsfreiheit&ldquo; [10]. In dieser Frage seien sich die islamischen Verb&auml;nde mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland einig.<br \/>Bezogen auf die behaupteten Eingriffe in das Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit akzeptieren die meisten Bef&uuml;rworter einer Beschneidung die Auffassung, es handele sich hierbei um eine Verletzung der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit eines Kindes. Die bereits erw&auml;hnte Gleichsetzung mit Impfungen soll die Folgen- und Harmlosigkeit der Zirkumzision aufzeigen. Diese Auffassung ist in den Diskursen um die folgenden beiden Gesichtspunkte von besonderer Bedeutung, geht es doch um eine Abw&auml;gung von Grundrechten: Das Grundrecht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit des Kindes steht erkennbar in dieser Frage in einem Spannungsverh&auml;ltnis zu dem Grundrecht der Eltern auf Erziehung und dem Grundrecht der Eltern auf Religionsfreiheit. Dies sehen sowohl die meisten Anh&auml;nger wie Kritiker der Beschneidung so. Es kommt demnach darauf an, welche Priorit&auml;tensetzung mit welcher Begr&uuml;ndung vorgenommen wird. Gilt eine Beschneidung als harmloser k&ouml;rperlicher Eingriff, kann das Primat von Elternrecht und Religionsfreiheit einfacher legitimiert werden.<br \/>Aber auch unabh&auml;ngig von diesem Gesichtspunkt bedarf es des Hinweises darauf, dass die Freiheit der Religionsaus&uuml;bung zwar ein Grundrecht darstellt, aber sie durchaus bestimmte Grenzen durch h&ouml;herrangige Prinzipien kennt. Dies erlaubt es auch, bestimmte Praktiken im Namen der Religion unter Strafe zu stellen. Hierzu geh&ouml;rt etwa die Genitalverst&uuml;mmelung von M&auml;dchen, die von den meisten Anh&auml;ngern der Zirkumzision in Deutschland durchaus abgelehnt wird. In der Tat kann man angesichts der unterschiedlichen Folgewirkungen beide Eingriffe nicht gleichsetzen. Eine Beschneidung von Jungen hat aber ebenfalls k&ouml;rperliche und psychische Folgen. [11] Warum sollen sie im Namen einer Religion eine h&ouml;here Akzeptanz finden? [12] Dar&uuml;ber hinaus gibt es nicht nur eine Religionsfreiheit der Eltern, sondern auch eine solche des Jungen. Die Beschneidung f&uuml;hrt mit religi&ouml;ser Begr&uuml;ndung zu einem nicht mehr &auml;nderbaren k&ouml;rperlichen Eingriff, der von ihm als erwachsener Mann mit einer m&ouml;glicherweise anderen religi&ouml;sen Ausrichtung nicht mehr korrigiert werden kann.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"v-die-behaupteten-eingriffe-in-das-erziehungsrecht\">V. Die behaupteten Eingriffe in das Erzie&shy;hungs&shy;recht<\/span><\/h2>\n<p>Auch bezogen auf die behaupteten Eingriffe in das Erziehungsrecht der Eltern formulieren die Bef&uuml;rworter der Zirkumzision einschl&auml;gige Positionen: So bemerkte Patrick Bahners, der ehemalige Feuilleton-Leiter der Frankfurter Allgemeinen Zeitung: &bdquo;Die grundrechtlich gesch&uuml;tzte Position ist in Wahrheit das Recht des Kindes, von den eigenen Eltern erzogen zu werden. Eltern, die ihren Sohn zur Beschneidung bringen, handeln im Interesse des Kindes.&ldquo; [13] Die Journalistin und Schriftstellerin Hilal Szegin meinte bezogen auf die Zirkumzision: &bdquo;&#8230; wie alle Eltern ihre Kinder bestimmten Praktiken und Vorstellungen unterwerfen, haben auch muslimische Eltern das Recht dazu.&ldquo; [14] Und Robert Spaemann schrieb von einem &bdquo;beispiellosen Angriff auf die Identit&auml;t j&uuml;discher Familien&ldquo; [15]. Ihnen k&ouml;nnten wie auch bei allen auch anders religi&ouml;s ausgerichteten Familien nur Einschr&auml;nkungen im Bereich der Erziehung auferlegt werden, wenn sie sich gegen das Kindeswohl richteten. Dies sei aber bei einer Beschneidung um deren religi&ouml;ser Identit&auml;t willen nicht der Fall.<br \/>Das Erziehungsrecht der Eltern hat aber ebenso seine Grenzen wie die Religionsfreiheit der Eltern. Erstere erlaubt es ihnen, ihre Kinder im eigenen kulturellen oder religi&ouml;sen Sinne zu erziehen. Das Erziehungsrecht der Eltern soll sich aber am Wohl des Kindes ausrichten. Aus diesen Gr&uuml;nden hat man ihm in Deutschland 2002 auch das Recht auf gewaltfreie Erziehung zuerkannt, welches elterliche K&ouml;rperstrafen und Misshandlungen unter Strafe stellt. [16] Gleichzeitig w&auml;re aber mit einer Beschneidung eine K&ouml;rperverletzung aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden erlaubt. Der Strafrechtler Rolf Dietrich Herzberg formulierte denn auch in einer dezidierten Erwiderung auf einen der oben genannten Bef&uuml;rworter der Beschneidung: &bdquo;Spaemann relativiert das Recht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit, indem er es der Abw&auml;gung gegen die ,Religionsfreiheit&rsquo; und das ,Erziehungsrecht&rsquo; aussetzt.&rdquo; Und weiter schrieb er zur Frage des Wohls des Kindes: &bdquo;Das Kind ohne gesundheitliche Notwendigkeit k&ouml;rperlich zu verletzen ist nat&uuml;rlich gerade gegen sein Wohl gerichtet.&ldquo; [17]<br \/>Das Erziehungsrecht verleiht den Eltern in der Tat keine Allmacht &uuml;ber ihre Kinder: Die Entscheidungen &uuml;ber den Umgang mit ihnen m&uuml;ssen im Lichte ihrer Rechte und ihres Wohls legitimierbar sein. Dazu geh&ouml;rt das erw&auml;hnte Grundrecht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit, das bezogen auf eine K&ouml;rperverletzung in Form einer religi&ouml;s begr&uuml;ndeten Beschneidung an nicht einwilligungsf&auml;higen Jungen sowohl das Erziehungsrecht wie die Religionsfreiheit der Eltern &uuml;berlagert. Eine andere Priorit&auml;tensetzung, hinsichtlich dieses Grundrechtskonfliktes, bed&uuml;rfte der besonderen inhaltlichen Begr&uuml;ndung. Dabei m&uuml;sste argumentativ veranschaulicht werden, warum die aktuelle Religionsfreiheit der Eltern einen unabdingbaren Vorrang vor der zuk&uuml;nftigen Religionsfreiheit des Kindes h&auml;tte. Denn nur so lie&szlig;e sich letztendlich begr&uuml;nden, warum der Kinderschutz einen so geringen Stellenwert haben soll. Nicht nur bei den Eltern artikuliert sich in einer solchen Positionierung der Grad der Wertsch&auml;tzung individueller Grundrechte.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"vi-die-behauptete-religionsfeindlichkeit-der-kritik\">VI. Die behauptete Religi&shy;ons&shy;feind&shy;lich&shy;keit der Kritik<\/span><\/h2>\n<p>Eine weitere Argumentation der Anh&auml;nger einer Beschneidung von nicht einwilligungsf&auml;higen Jungen aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden lautet, hinter der einschl&auml;gigen Kritik stecke eine Feindschaft gegen&uuml;ber der Religion als solcher. Auch hierzu einige Stimmen zur Veranschaulichung: So meinte etwa Patrick Bahners in Anspielung auf seine Einw&auml;nde gegen &bdquo;Islamkritiker&ldquo; [18]: &bdquo;Wie in der Islamkritik bricht in der Beschneidungsdebatte ein rabiat religionsfeindlicher Zeitgeist durch &#8230;&ldquo; [19] F&uuml;r Matthias Matussek liegt die Entscheidung des K&ouml;lner Landgerichts &bdquo;in der Windrichtung eines grassierenden antireligi&ouml;sen Vorurteils, einer zunehmenden Intoleranz Gl&auml;ubigen gegen&uuml;ber&ldquo;. [20] Und f&uuml;r Robert Spaemann besteht das &bdquo;eigentliche, das Hintergrundargument&rdquo; der Kritiker darin, dass religi&ouml;se Erziehung von Kindern &uuml;berhaupt verschwinden m&uuml;sse, weil sie die sp&auml;tere religi&ouml;se Selbstbestimmung pr&auml;judiziere und beeintr&auml;chtige.&ldquo; [21] Ansonsten h&auml;tten die Verteidiger des K&ouml;lner Urteils nicht jahrzehntelang schweigen d&uuml;rfen.<br \/>Diese Einw&auml;nde beziehen sich offenbar auf eine erh&ouml;hte &ouml;ffentliche Aufmerksamkeit f&uuml;r religionskritische Stimmen, wie sie in den letzten Jahren durch einschl&auml;gige Aktionen und Veranstaltungen, Buchpublikationen und Satiren zum Ausdruck kam. Indessen entstammen die Kritiker der Beschneidung gerade nicht diesem Milieu. Zwar begr&uuml;&szlig;ten auch die s&auml;kularen Organisationen das Urteil des K&ouml;lner Landgerichts [22], die haupts&auml;chlichen Einw&auml;nde wurden aber aus ethischer, medizinischer oder rechtlicher Perspektive formuliert. Agnostische und atheistische Stimmen kamen in der &ouml;ffentlichen Diskussion dazu bislang kaum vor. Selbst wenn dies anders gewesen w&auml;re, h&auml;tten sie ein ebenso gro&szlig;es Recht auf die Artikulation ihrer Positionen wie die religi&ouml;sen Gruppen und Verb&auml;nde. Der erhobene Vorwurf der Religionsfeindlichkeit richtet sich dar&uuml;ber hinaus nicht gegen die inhaltlichen Einw&auml;nde, sondern gegen die vorgeblichen Intentionen. Somit lenkt diese Behauptung unabh&auml;ngig von ihrer Richtigkeit von den kritischen Sachargumenten ab. [23]<br \/>Zwar gilt die Beschneidung im Islam und Judentum als Bestandteil der religi&ouml;sen Identit&auml;t. Gleichwohl haben Gl&auml;ubige dieser wie anderer Religionen in der bisherigen historischen Entwicklung schon h&auml;ufig genug einen pragmatischen Anpassungsprozess vollzogen. So verweisen im heutigen Israel die dortigen minorit&auml;ren Gegner der Beschneidung darauf, dass Gebote gegen Schabathruhe oder gegen Schweinefleisch ohne Gefahr f&uuml;r das religi&ouml;se Selbstverst&auml;ndnis umgangen werden [24]. Man k&ouml;nnte also eine Beschneidung von Neugeborenen und S&auml;uglingen zun&auml;chst nur symbolisch vornehmen und dann sp&auml;ter dem erwachsenen, religionsm&uuml;ndigen Mann die Entscheidung selbst &uuml;berlassen. Die Repr&auml;sentanten der Religionsgemeinschaften m&uuml;ssten erkl&auml;ren, warum sie ihren Gl&auml;ubigen diese Autonomie und Selbstverantwortung nicht zugestehen wollen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"vii-die-behauptete-minderheitenfeindlichkeit-der-kritik\">VII. Die behauptete Minder&shy;hei&shy;ten&shy;feind&shy;lich&shy;keit der Kritik<\/span><\/h2>\n<p>Es sei noch darauf verwiesen, dass die Bef&uuml;rworter einer Beschneidung von nicht einwilligungsf&auml;higen Jungen den Kritikern zumindest latent Aversionen und Vorurteile gegen Minderheiten unterstellen. Besonders ausgepr&auml;gt formulierte dies Patrick Bahners, bemerkte er doch mit historisch-politischen Anspielungen: &bdquo;Ein deutscher Sonderweg des Beschneidungsverbots m&uuml;sste in der Welt als Ausdruck eines humanistisch legitimierten Antisemitismus aus schlechtem Gewissen verstanden werden &#8230;&ldquo; [25]. Und der Publizist Oliver Tolmein schrieb in einer Kolumne der Monatszeitschrift &bdquo;Konkret&rdquo; von einer &bdquo;antisemitischen oder antiislamischen Haltung von Beschneidungsgegnern&ldquo; [26], ohne daf&uuml;r aber Beispiele oder Belege zu bringen. Etwas zur&uuml;ckhaltender kommentierten j&uuml;dische Organisationen, wof&uuml;r hier die Stellungnahme der Anti-Defamation League aus den USA steht. Deren Auffassung nach habe das Gerichtsurteil keine antisemitischen Absichten, aber &bdquo;seine Auswirkung bedeutet ,Juden sind nicht willkommen&rsquo;&ldquo;.[27]<br \/>Da Beschneidungen in Deutschland aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden prim&auml;r von Juden und Muslimen vorgenommen und Angeh&ouml;rige dieser Minderheiten von fremdenfeindlich und rechtsextremistisch eingestellten Menschen abgelehnt werden, k&ouml;nnen hinter einer Kritik an der Beschneidung sehr wohl auch einschl&auml;gige Ressentiments stecken. Eine pauschale Gleichsetzung jeglicher Kritik an der Zirkumzision mit solchen Einstellungen l&auml;sst sich indessen nicht begr&uuml;nden. Die Anh&auml;nger dieser Auffassung bringen auch keine Belege f&uuml;r eine solche Auffassung vor. Es stellt sich bei der Einsch&auml;tzung der konkreten Motivation von Einw&auml;nden gegen die Beschneidung die Frage, ob die eigentliche Grundlage daf&uuml;r die Ablehnung der Angeh&ouml;rigen von ethnischen, kulturellen oder religi&ouml;sen Minderheiten ist oder nicht. Die obigen Ausf&uuml;hrungen machen deutlich, dass es ethische und medizinische, politische und rechtliche Argumente gegen eine Zirkumzision auch ohne solche Ressentiments und Vorurteile gibt. Wie steht es dann aber um eine indirekte Folge eines Beschneidungsverbotes? Darauf spielte die Reaktion von Dieter Graumann, dem Pr&auml;sidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland, an: Die Beschneidung sei &bdquo;fest im Judentum verankert und hat eine elementare Bedeutung&rdquo;. Wenn sie generell verboten werden w&uuml;rde, sei &bdquo;j&uuml;disches Leben in Deutschland nicht mehr m&ouml;glich&ldquo; [28]. Demnach k&ouml;nnte auch eine nicht-antisemitische Ablehnung der Beschneidung Konsequenzen haben. Hier k&auml;me es darauf an, welchen Status eine Ablehnung der Beschneidung in rechtlicher Sicht h&auml;tte. Es lassen sich unterschiedliche Formen vorstellen: Sie k&ouml;nnte lediglich als sozial unerw&uuml;nschtes Verhalten ohne juristische Konsequenzen gelten. Die Religionsgemeinschaften k&ouml;nnten im Rahmen eines Reformprozesses zu einer symbolischen Form der Beschneidung an Jungen &uuml;bergehen. &Auml;hnlich wie beim Schwangerschaftsabbruch k&ouml;nnte auf strafrechtliche Konsequenzen einer Beschneidung verzichtet werden. Es bestehen somit viele pragmatische Alternativen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"viii-plaedoyer-fuer-eine-individuelle-entscheidung\">VIII. Pl&auml;doyer f&uuml;r eine indivi&shy;du&shy;elle Entschei&shy;dung<\/span><\/h2>\n<p>F&uuml;r deren inhaltliche Ausrichtung soll hier als Leitgedanke ein Pl&auml;doyer f&uuml;r eine individuelle Entscheidung der Betroffenen formuliert werden: Es gibt bei der zu behandelnden Thematik einen Konflikt bzw. ein Spannungsverh&auml;ltnis des Rechtes auf freie Religionsaus&uuml;bung und des Rechtes auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit, was sowohl die seri&ouml;sen Anh&auml;nger wie Kritiker der Beschneidung von nicht einwilligungsf&auml;higen Jungen nicht leugnen sollten. Die entscheidende Differenz besteht in der Priorit&auml;tensetzung, also in der Einsch&auml;tzung des Ranges des einen &uuml;ber das andere Recht. Da es sich bei der Beschneidung um einen k&ouml;rperlichen Eingriff mit irreversiblen Folgen handelt und damit k&ouml;rperliche wie psychische Gefahren f&uuml;r den Betroffenen verbunden sein k&ouml;nnen, soll hier das Kindeswohl den Vorrang gegen&uuml;ber der Religionsfreiheit erhalten. [29] Au&szlig;erdem ist die angebliche Notwendigkeit einer Zirkumzision nur den religi&ouml;s Gl&auml;ubigen vermittelbar. Das Recht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit kann demgegen&uuml;ber als ein allseits akzeptables Prinzip gelten.<br \/>Ohnehin geht es bei der Debatte im Kern nicht um ein F&uuml;r und Wider die Beschneidung, sondern um die elterlich angeregte und religi&ouml;s begr&uuml;ndete Beschneidung von nicht einwilligungsf&auml;higen Jungen. Gerade dieser letztgenannte Gesichtspunkt ist der entscheidende Aspekt der Kontroverse. Eine Beschneidung aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden soll auch aus Sicht der Kritiker einem Erwachsenen als Ausdruck individueller Absicht und selbstbestimmten Handelns aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden sehr wohl m&ouml;glich sein. Ein solcher Eingriff an einem unm&uuml;ndigen Kind als Ausdruck fremdbestimmter Entscheidung und ohne Revisionsm&ouml;glichkeit stellt den eigentlich Problempunkt dar.[30] So lautet die zentrale Frage f&uuml;r die Debatte denn auch: Warum soll ein erwachsener bzw. religionsm&uuml;ndiger Mann nicht selbst entscheiden d&uuml;rfen, ob er aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden beschnitten wird? Eine gegenteilige Praxis wendet sich objektiv gegen die Autonomie und Souver&auml;nit&auml;t des Individuums, woraus auch kritische Nachfragen an die Glaubensgemeinschaften ableitbar sind.<br \/>Aus ihren Reihen wird die Beschneidung des Kindes mit einer religi&ouml;sen Vorgabe begr&uuml;ndet. So k&ouml;nnen sich etwa Repr&auml;sentanten des Judentums auf folgende Aussage aus dem Alten Testament berufen: &bdquo;Am Fleisch eurer Vorhaut m&uuml;sst ihr euch beschneiden lassen. Das soll geschehen zum Zeichen des Bundes zwischen mir und euch. Alle m&auml;nnlichen Kinder bei euch m&uuml;ssen, sobald sie acht Tage alt sind, beschnitten werden&ldquo; [31] Hierbei handelt es sich um eine eindeutige Angabe, die sich dezidiert auf Neugeborene bezieht. Es stellt sich aber die Frage, ob solche Forderungen nicht auch uminterpretiert und nicht nur wortw&ouml;rtlich genommen werden k&ouml;nnen. Nach der zitierten Passage folgt &uuml;brigens die Aussage: &bdquo;Ein Unbeschnittener, eine m&auml;nnliche Person, die am Fleisch ihrer Vorhaut nicht beschnitten ist, soll aus ihrem Stammesverband ausgemerzt werden.&ldquo; [32] Diese Forderung setzt man ja auch nicht wortw&ouml;rtlich um. [33] Insofern w&auml;re f&uuml;r die erstgenannte Aussage eine neue Deutung, etwa in Form einer nur symbolischen Beschneidung, m&ouml;glich.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ix-plaedoyer-fuer-einen-pragmatischen-umgang\">IX. Pl&auml;doyer f&uuml;r einen pragma&shy;ti&shy;schen Umgang<\/span><\/h2>\n<p>Ein pragmatischer Umgang mit den er&ouml;rterten Problemen kann aber auch von der Gesellschaft und nicht nur von den Religionsgemeinschaften erwartet werden. Selbst wenn man der Auffassung ist, dass die Gebote des Glaubens hier vor den Prinzipien des Rechtsstaates zur&uuml;ckstehen m&uuml;ssen, darf die Gefahr von bedenklichen gesellschaftlichen Konflikten nicht ignoriert werden. Der bereits erw&auml;hnte Dieter Graumann hatte nach Bekanntwerden des K&ouml;lner Gerichtsurteils erkl&auml;rt, nach einem Verbot der Beschneidung k&ouml;nne in Deutschland ein j&uuml;disches Leben nicht mehr m&ouml;glich sein. Da hiermit in Erinnerung an die moralische wie politische Bedeutung der antisemitischen Massenverbrechen der Zeit des Nationalsozialismus ein &uuml;beraus sensibles Thema ber&uuml;hrt ist, erkl&auml;rt sich so die bis auf wenige Ausnahmen von den Bundestagsabgeordneten erhobene Forderung nach einer gesetzlichen Regelung der Beschneidung. [34] Man bef&uuml;rchtete wohl international, mit antisemitischen und muslimenfeindlichen Auffassungen in Verbindung gebracht zu werden. [35]<br \/>Eine solche Deutung k&ouml;nnte auch bei den Angeh&ouml;rigen der beiden religi&ouml;sen Minderheiten in Deutschland selbst aufkommen, zumal wenn eine Bewertung der Beschneidung als Straftatbestand und Verbot unmittelbar erfolgen w&uuml;rde. Dar&uuml;ber hinaus findet erst jetzt eine breitere Debatte um das Thema in der Mehrheitsgesellschaft wie den Religionsgemeinschaften statt. Insofern kommt dem K&ouml;lner Urteil eine hohe Bedeutung f&uuml;r den notwendigen &ouml;ffentlichen Diskurs zu. [36] Auf diesen &bdquo;Denkansto&szlig;&rdquo; verwies auch Memet Kilic, der integrationspolitische Sprecher der Gr&uuml;nen im Bundestag, in einem Interview: &bdquo;Denn das, was in den heiligen B&uuml;chern gepredigt wird, muss im Licht der Vernunft und des medizinischen Fortschritts neu interpretiert werden.&ldquo; [37] Einem Staat k&ouml;nne es allein nicht gelingen, die religi&ouml;sen Gebr&auml;uche der B&uuml;rger zu &auml;ndern. Kilic berichtete auch, dass manche j&uuml;dische Gemeinden in Gro&szlig;britannien die Beschneidung schon auf einen symbolischen Akt reduziert und den Eingriff auf einen sp&auml;teren Zeitpunkt vertagt h&auml;tten. [38]<br \/>Um f&uuml;r eine solche Entwicklung eine inhaltliche Akzeptanz zu schaffen, bedarf es zun&auml;chst eines aufkl&auml;rerischen Prozesses mit pragmatischen Zwischenl&ouml;sungen. An dessen Beginn k&ouml;nnte eine &#8211; allerdings zeitlich befristete und vor&uuml;bergehende &#8211; gesetzliche Erlaubnis der Beschneidung mit Beschr&auml;nkungen im Interesse der nicht einwilligungsf&auml;higen Jungen stehen. Ankn&uuml;pfungspunkt f&uuml;r ein solches Modell mag die Praxis in Schweden sein, wo nach einem Gesetz Beschneidungen nur von Fachleuten und unter Narkose vorgenommen werden sollen. Gleichwohl l&ouml;ste diese Vorgabe heftige Proteste von Repr&auml;sentanten der j&uuml;dischen und muslimischen Gemeinden aus. Es soll auch nach wie vor noch eine relativ hohe &bdquo;Dunkelziffer&rdquo; von illegalen Beschneidungen geben. [39] Hier deuten sich schon die praktischen Probleme einer konsequenten Umsetzung f&uuml;r Beschr&auml;nkungen an [40]. Sie w&auml;ren indessen ein erster Schritt, um f&uuml;r die k&ouml;rperliche Unversehrtheit von Kindern auch in den Religionsgemeinschaften mehr Akzeptanz zu schaffen. [41]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"x-schlusswort-und-zusammenfassung\">X. Schlusswort und Zusam&shy;men&shy;fas&shy;sung<\/span><\/h2>\n<p>Im Kontext einer darauf bezogenen &ouml;ffentlichen Debatte k&ouml;nnte der angek&uuml;ndigte Denkansto&szlig; zur selbstkritischen Auseinandersetzung unter den gl&auml;ubigen Juden und Muslimen f&uuml;hren. Sie m&uuml;ssten sich dabei zu bestimmten Fragen positionieren wie der bereits erw&auml;hnten zentralen Frage: Warum soll ein erwachsener bzw. religionsm&uuml;ndiger Mann nicht selbst entscheiden d&uuml;rfen, ob er aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden beschnitten wird? Eine andere Frage in diesem Kontext k&ouml;nnte lauten: Warum soll eine Beschneidung an nicht einwilligungsf&auml;higen Jungen nicht zun&auml;chst nur symbolisch vorgenommen werden? Immerhin gibt es diese Praxis schon. Hierin k&ouml;nnte ein Kompromissvorschlag f&uuml;r die Anspr&uuml;che von Kindeswohl und Religionsfreiheit bestehen. [42] Und in Richtung der Eltern w&auml;re die Frage zu stellen: K&ouml;nnen sie es angesichts der m&ouml;glichen k&ouml;rperlichen und seelischen Folgen einer Zirkumzision mit ihrem Gewissen als liebende Erziehungsberechtigte vereinbaren, ihre S&ouml;hne einer solchen Gefahrensituation bereits als Neugeborener und S&auml;ugling auszusetzen?<br \/>Denn entgegen der Auffassungen, die in der &ouml;ffentlichen Diskussion von den Bef&uuml;rwortern der Beschneidung vorgetragen wurden, handelt es sich dabei keineswegs um ein folgen- und harmloses Vorgehen. Wenn sich &Auml;rzteverb&auml;nde und Urologen auf Basis von Erfahrungen und Studien offen gegen eine Zirkumzision aus nicht-medizinischen Gr&uuml;nden aussprechen [43] und auf einschl&auml;gige Gefahren sowohl im k&ouml;rperlichen wie im seelischen Sinne verweisen, dann sollte dies von allen Beteiligten in der diskutierten Frage sehr ernst genommen werden. Gegen diese Einsch&auml;tzungen k&ouml;nnen auch nicht Verweise auf anders lautende Untersuchungen angef&uuml;hrt werden. Bef&uuml;rworter der Beschneidung heben etwa Empfehlungen von Beh&ouml;rden oder Studien von Fach&auml;rzten hervor, wonach die Beschneidung das Risiko von Geschlechtskrankheiten oder von HIV-Infektionen verringere. [44] Hierbei geht es aber um medizinische und nicht religi&ouml;se Eingriffe an Erwachsenen und nicht an Kindern. So handelt es sich gleich in einem doppelten Sinne bei diesem Vergleich um einen methodischen Fehler.<br \/>In der Gesamtschau soll daher im Spannungsverh&auml;ltnis von einerseits dem Recht auf freie Religionsaus&uuml;bung der Eltern und andererseits dem Recht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit der Kinder f&uuml;r letzteres pl&auml;diert werden. Die rigorose und unmittelbare Umsetzung eines Verbots der Beschneidung d&uuml;rfte indessen zu bedenklichen gesellschaftlichen und politischen Konflikten f&uuml;hren. Daher soll hier im Widerspruch zu der vorgetragenen ethischen und rechtlichen Grundposition aus pragmatischen Gr&uuml;nden zun&auml;chst f&uuml;r eine Gew&auml;hrung der Beschneidung von nicht einwilligungsf&auml;higen Jungen pl&auml;diert werden, sofern sie durch Fachleute und unter Narkose durchgef&uuml;hrt wird. Gleichzeitig m&uuml;sste &uuml;ber dieses Thema, das bislang weder in der Gesamtgesellschaft noch in den Religionsgemeinschaften intensiver diskutiert wurde, eine &ouml;ffentliche Debatte stattfinden. Sie k&ouml;nnte in der Auffassung m&uuml;nden, dass eine Beschneidung von nicht einwilligungsf&auml;higen Jungen nur symbolisch und eine reale Zirkumzision erst nach der autonomen Entscheidung eines m&uuml;ndigen Mannes erfolgt.<\/p>\n<p>[1] Hierbei handelt es sich um den Fachbegriff f&uuml;r die m&auml;nnliche Beschneidung im Sinne einer Entfernung der Vorhaut. In der vorliegenden Abhandlung finden die Formulierungen &bdquo;Beschneidung&rdquo; und &bdquo;Zirkumzison&rdquo; im Sinne eines Wechsels im Ausdruck gleichzeitig Verwendung.<br \/>[2] Vgl. u. a. Yassin Musharbash, Die Operation war einwandfrei, in: Die Zeit, Nr. 29 vom 12. Juli 2012, S. 6; Christian Rath, Strafbarer Ritus, in: Die Tageszeitung vom 28. Juni 2012, S. 4.<br \/>[3] Landgericht K&ouml;ln, Amtsgericht K&ouml;ln. Pressemitteilung. Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts K&ouml;ln zur Strafbarkeit von Beschneidungen nicht einwilligungsf&auml;higer Jungen aus rein religi&ouml;sen Gr&uuml;nden, in: <a href=\"http:\/\/www.ag-koeln.m-w.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.ag-koeln.m-w.de<\/a> (gelesen am 13. August 2012).<br \/>[4] Maximilian Gottschlich, &bdquo;Das bleibt unter der Decke&rdquo; (Interview), in: Die Tageszeitung vom 23. Juli 2012, S. 15.<br \/>[5] Matthias Matussek, Toleranz und Tabus, in: Der Spiegel, Nr. 30 vom 23. Juli 2012, S. 122 f., hier S. 122.<br \/>[6] Robert Spaemann, Der Traum von der Schicksallosigkeit, in: Die Zeit, Nr. 28 vom 5. Juli 2012, S. 46.<br \/>[7] Boris Zernikow, &bdquo;Beschneidungsschmerz ver&auml;ndert das Gehirn&rdquo; (Interview), in: Der Spiegel, Nr. 33 vom 13. August 2012, S. 133.<br \/>[8] Zitiert nach: Sonja S&uuml;&szlig;\/Philip Eppelsheim, Auch die Seele leidet, in: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 22. Juli 2012, S. 2. Der Artikel referiert dar&uuml;ber hinaus &auml;hnliche Aussagen von anderen &Auml;rzten und verweist auf einschl&auml;gige Studien.<br \/>[9] Zitiert nach: S&uuml;ss, &bdquo;Robust und blutig&rdquo;, in: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 29. Juli 2012, S. 1.<br \/>[10] Zitiert nach: Pascal Beucker, Muslime fordern Beschneidungsgesetz, in: Die Tageszeitung vom 5. Juli 2012, S. 7.<br \/>[11] Die Bef&uuml;rworter der Beschneidung von nicht einwilligungsf&auml;higen Jungen behaupten, ein solcher Eingriff habe im Gegensatz zur Genitalverst&uuml;mmelung bei M&auml;dchen keine Auswirkungen auf das sp&auml;tere Sexualit&auml;tsempfinden. Dem widersprechen &#8211; wie oben erw&auml;hnt &#8211; neuere Forschungsergebnisse. Dar&uuml;ber hinaus wurde die Beschneidung von Jungen fr&uuml;her gerade mit dem Argument, sie d&auml;mpfe unangemessene sexuelle Erregung, als sittlich notwendig angesehen. Der Arzt und Rabbi Moses Maimonides geh&ouml;rte im 12. Jahrhundert zu den Protagonisten dieser Auffassung.<br \/>[12] Vgl. Heide Oestreich, M&auml;nner kennen keinen Schmerz, in: Die Tageszeitung vom 24. Juli 2012, S. 12.<br \/>[13] Patrick Bahners, Ein Rechenfehler, in: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 22. Juli 2012, 5. 23.<br \/>[14] Hilal Sezgin, Beschnittene Meinung, in: Die Tageszeitung vom 4. Juli 2012, S. 12.<br \/>[15] R. Spaemann (Anm. 6), S. 46.<br \/>[16] Gemeint ist die Neufassung des &sect; 1631 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches (BGB), worin es hei&szlig;t: &bdquo;Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. K&ouml;rperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entw&uuml;rdigende Ma&szlig;nahmen sind unzul&auml;ssig.&rdquo;<br \/>[17] Rolf Dietrich Herzberg, Das richtige Urteil!, in: Die Zeit, Nr. 29 vom 12. Juli 2012, S. 54.<br \/>[18] Vgl. Patrick Bahners, Die Panikmacher Die deutsche Angst vor dem Islam. Eine Streitschrift, M&uuml;nchen 2011, worin sich der Autor haupts&auml;chlich um der Verteidigung der Religion willen gegen Kritik an dem Islam und den Muslimen wendet.<br \/>[19] P. Bahners (Anm. 13), S. 23.<br \/>[20] M. Matussek (Anm. 5), S. 122.<br \/>[21] R. Spaemann (Anm. 6), S. 46.<br \/>[22] Vgl. Arik Platzek, S&auml;kulare begr&uuml;&szlig;en Beschneidungsurteil, in: <a href=\"http:\/\/www.hpd.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.hpd.de<\/a>, Nr. 13645 vom 28. Juni 2012 (gelesen am 2. Juli 2012).<br \/>[23] Daher spricht man hier auch von einem &bdquo;intentionalistischen Fehlschluss&rdquo;, der eine Manipulationstechnik in Debatten darstellt.<br \/>[24] Vgl. J&uuml;rgen Kaube, Beschneidung, in: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 1. Juli 2012, S. 10.<br \/>[25] P. Bahners (Anm. 13), S. 23.<br \/>[26] Oliver Tolmein, &#8230; and &#8230; cut!, in: Konkret, Nr. 8 vom August 2012, S. 41.<br \/>[27] Anti-Defamation League, German Parliament Should Act To Protect Circumcision As Religious Practice (Pressemitteilung) (26. Juni 2012), in: <a href=\"http:\/\/www.adl.org\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.adl.org<\/a> (gelesen am 3. August 2012).<br \/>[28] Zitiert nach: Simone Schmollack, Religionsfreiheit beschnitten?, in: Die Tageszeitung vom 28. Juni 2012, S. 4.<br \/>[29] Vgl. Bettina R&ouml;hl, Das Wohl des Kindes geht vor (20. Juli 2012), in. <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.spiegel.de<\/a> (gelesen am 15. August 2012).<br \/>[30] So hei&szlig;t es auch in einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt\/M. vom 21. August 2007 (Az. 4 W 12\/07), dass eine Entscheidung f&uuml;r eine Beschneidung aufgrund der &bdquo;k&ouml;rperlichen Ver&auml;nderung, die nicht r&uuml;ckg&auml;ngig gemacht werden kann, &#8230; in den Kernbereich des Rechtes einer Person&rdquo; f&auml;llt, &bdquo;&uuml;ber sich und ihr Leben zu bestimmen.&rdquo;<br \/>[31] Genesis 17, 11 f.<br \/>[32] Genesis 17, 14.<br \/>[33] Es sei daran erinnert, dass in den &bdquo;Heiligen Schriften&rdquo; des Christentums, des Islam und des Judentums auch Aufforderungen zur Diskriminierung von Frauen oder zur Verdammung von Homosexuellen enthalten sind. Diese Positionen nehmen mehr oder weniger gro&szlig;e Teile der heutigen Gl&auml;ubigen der drei Religionen nicht wortw&ouml;rtlich, erfolgte bez&uuml;glich der Einstellungen doch eine Abkehr und Modernisierung. So etwas k&ouml;nnte bezogen auf das Gebot einer Beschneidung von nichteinwilligungsf&auml;higen Jungen zugunsten eines symbolischen Aktes auch geschehen.<br \/>[34] Vgl. Georg B&ouml;nisch u. a., Das St&uuml;ckchen Fleisch, in: Der Spiegel, Nr. 30 vom 23. Juli 2012, S. 16-19.<br \/>[35] An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Inkrafttreten und der Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention ab 1990 gewisse Verpflichtungen einging. Nach deren Artikel 24 seien &bdquo;alle wirksamen und geeigneten Ma&szlig;nahmen&rdquo; zu treffen, &bdquo;um &uuml;berlieferte Br&auml;uche, die f&uuml;r die Gesundheit der Kinder sch&auml;dlich sind, abzuschaffen.&rdquo;<br \/>[36] Diese Debatte motivierte offenbar auch den Besuch von Israels Oberrabbiners Yona Metzger in Berlin, wo dieser als Kompromiss einen verpflichtenden Medizinkurs f&uuml;r religi&ouml;se Beschneider vorschlug. &Uuml;ber die Achttagefrist f&uuml;r Neugeborene sowie die Frage der Bet&auml;ubung des Kindes wolle man aber nicht verhandeln. Vgl. Raphael Sartorius, Rabbiner wirbt f&uuml;r einen Beschneidungskompromiss, in: Die Tageszeitung vom 22. August 2012, S. 7. Dieses Beispiel veranschaulicht eine Bereitschaft zur &Auml;nderung bisheriger Praxis, aber nicht in einem bedeutsamen oder entscheidenden Sinne.<br \/>[37] Memet Kilic, &bdquo;Religionen sollten sich unterordnen&rdquo; (Interview), in: Die Tageszeitung vom 26. Juli 2012, S. 7.<br \/>[38] An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im englischen Sprachraum eine Gruppe &bdquo;Juden gegen Zirkumzision&rdquo; aktiv ist und auf ihrer Internet-Seite eine F&uuml;lle von einschl&auml;gigen Argumenten pr&auml;sentiert. Vgl. <a href=\"http:\/\/www.jewsagainstcircumcision.org\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.jewsagainstcircumcision.org<\/a>.<br \/>[39] Vgl. Reinhard Wolff, Keine K&uuml;chentisch-Chirurgie in Schweden, in: Die Tageszeitung vom 12. Juli 2012, S. 4.<br \/>[40] Vgl. bezogen auf Deutschland: Dietmar Hipp\/Christoph Scheuermann, Schnipp, in: Der Spiegel, Nr. 27 vom 2. Juli 2012, S. 32.<br \/>[41] Diesen pragmatischen Ansatz kann man ethisch oder rechtlich nicht ohne inhaltliche Widerspr&uuml;che begr&uuml;nden. Er findet seine Motivation auch mehr in politischen und sozialen Gesichtspunkten, was hier offen einger&auml;umt werden muss.<br \/>[42] Vgl. Christoph Schickhardt, Ein Kompromissvorschlag, in: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 12. August 2012, S. 1 l.<br \/>[43] Vgl. S&uuml;ss, &Auml;rzte gegen Beschneidung, in: Frankfurter Allgemine Sonntagszeitung vom 1. Juli 2012, 5. 1. Siehe auch: Matthias Franz, &bdquo;Beschnittene haben ein genitales Trauma erlitten&rdquo; (Interview), in: Die Tageszeitung vom 25. Juli 2012, S. 13; Matthias Stehr, Unzumutbare Schmerzen, in: Der Spiegel, Nr. 30 vom 23. Juli 2012, S. 124 f.<br \/>[44] So etwa die Argumentation von Abraham Cooper\/Izchak Adlestein, Wir werden Widerstand leisten, in: Die Zeit, Nr. 34 vom 16. August 2012, S. 11.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1865],"publikationen":[1441],"class_list":["post-11721","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-armin-pfahl-traughber","publikationen-199-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Beschneidung zwischen Religionsfreiheit und k\u00f6rperlicher Unversehrtheit - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/199-vorgaenge\/publikation\/beschneidung-zwischen-religionsfreiheit-und-koerperlicher-unversehrtheit\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Beschneidung zwischen Religionsfreiheit und k\u00f6rperlicher Unversehrtheit - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Ein Pl&auml;doyer f&uuml;r die individuelle Entscheidung der Betroffenen in: vorg&auml;nge 199 (Heft III \/ 2012), S. 124ff. 1. 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