{"id":11786,"date":"2011-06-01T19:40:00","date_gmt":"2011-06-01T17:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-tod-osama-bin-ladens-und-die-inforrnaiisierung-des-rechts\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:08","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:08","slug":"der-tod-osama-bin-ladens-und-die-inforrnaiisierung-des-rechts","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/194-vorgaenge\/publikation\/der-tod-osama-bin-ladens-und-die-inforrnaiisierung-des-rechts\/","title":{"rendered":"Der Tod Osama bin Ladens und die Inforrnaiisierung des Rechts"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 194, Heft 2\/2011, S. 104-114<\/p>\n<p>Die Nachricht vom Tod Osama Bin Ladens, der am 2. Mai 2011 in Abbottabad, Pakistan, von einer amerikanischen Milit&auml;reinheit get&ouml;tet wurde, schuf bei den meisten Politikern erst einmal ein Gef&uuml;hl der Erleichterung. Bin Ladens Tod ist ein politischer Erfolg f&uuml;r US-Pr&auml;sident Barack Obama. Der Chef einer grausamen Terrorgruppe ist unsch&auml;dlich gemacht worden. &bdquo;Ich freue mich, dass es gelungen ist, Bin Laden zu t&ouml;ten&rdquo;, kommentierte Bundeskanzlerin Angela Merkel. &bdquo;Unser Milit&auml;r hat einen guten Job gemacht&rdquo;, sagte US-Au&szlig;enministerin Hillary Clinton. Der Philosoph Ottfried H&ouml;ffe zieht eine direkte Analogie zur Beseitigung Adolf Hitlers: W&auml;re das Stauffenberg-Attentat auf den Diktator gelungen, dann w&auml;ren die Deutschen doch auch sehr froh gewesen (H&ouml;ffe 2011).<\/p>\n<p>Bekannterma&szlig;en kann bei der Analyse von milit&auml;rischen Konfliktverl&auml;ufen je nach juristischer oder politischer Abw&auml;gung, nicht stillschweigend eine konsensuelle &Uuml;bereinkunft als gegeben vorausgesetzt werden. Der Verlauf der Ereignisse wird von der Politik anders interpretiert als vom Recht. Trotz des evidenten <i>politischen <\/i>Erfolges ist es daher keineswegs einem Anti-Amerikanismus oder Haarspalterei geschuldet, wenn man die rechtliche Frage stellt, ob die T&ouml;tung bin Ladens rechtlich gesehen legitim gewesen ist. <i>Durfte ihn die USA nach g&auml;ngigen V&ouml;lkerrecht t&ouml;ten? <\/i>Insofern geht es in den nach-folgenden Bemerkungen um einen Beitrag zur Sch&auml;rfung der politischen Urteilskraft. Die These meines Textes lautet, dass es sich bei der Operation &bdquo;Geronimo&rdquo; &mdash; wie schon im Falle des US-Drohnenkrieges (dazu Holzinger 2011) &mdash; um die Konsequenz oder Manifestation einer politischen Strategie handelt, die gezielt <i>Ver&auml;nderungen rechtlicher Handlungsformen<\/i> und damit verbundener semantischer Graubereiche nutzt, um in der Sicherheitspolitik politische Ziele zu erreichen. Was sich in der amerikanischen Sicherheitspolitik mit anderen Worten (nach wie vor) abzeichnet ist, wie man sagen k&ouml;nnte, ein <i>Trend zur Informalisierung <\/i>(Siehe dazu generell Daase 2009; Holzinger 2010). Vor dem Hintergrund eines generellen internationalen Rechtsformenwandels im Rahmen der Terrorismusbek&auml;mpfung und damit verbundener spezifischer Schwierigkeiten bei der rechtlichen Verregelung der gewandelten Kriegspraxis, nutzt die amerikanische Exekutive Ad hoc-Entscheidungen und neue Kooperationsformen um globalen Risiken zu steuern. Operative Policy Instrumente mit stark kodifizierten Normen und expliziten Regeln (wie etwa formal v&ouml;lkerrechtliche Gesetze), werden deswegen umgangen bzw. neu interpretiert. Die einst getrennten Bereiche der inneren und &auml;u&szlig;eren Sicherheit scheinen miteinander zu verschmelzen, um &mdash; so die politische Argumentation &mdash; dem international agierenden Terrorismus etwas entgegensetzen zu k&ouml;nnen. Die folgenden &Uuml;berlegungen werden nun diesen Trend anhand der T&ouml;tung Osama bin Ladens rekonstruieren.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"i-war-die-operation-geronimo-eine-polizeiaktion-gegen-einen-gesuchten-verbrecher\">I. War die Operation &bdquo;Geronimo&ldquo; eine Polizei&shy;ak&shy;tion gegen einen gesuchten Verbrecher?<\/span><\/h2>\n<p>Zun&auml;chst gilt es sich eine schlichte Tatsache nochmals zu vergegenw&auml;rtigen. Eine Rechtsposition muss sich immer danach messen lassen, wie ein an einer Konfliktkonfiguration beteiligter Akteur statusrechtlich qualifiziert wird. Ein traditionelles Prinzip staatlicher Legitimit&auml;t besteht in der Unterscheidung von Innen- und Au&szlig;enpolitik. Traditionelle Sicherheitsgew&auml;hrleistung durch den Staat basiert auf der Pr&auml;misse, Sicherheit sei nach Innen durch das Polizeiwesen und das Strafrecht, &auml;u&szlig;ere Sicherheit sei hingegen durch milit&auml;rische Abschreckung, v&ouml;lkerrechtliche B&uuml;ndnisse oder Kriegsf&uuml;hrung zu sichern.<\/p>\n<p>Einher mit dieser Differenzierung ging eine rechtliche und in der Folge organisatorische Trennung von Armee und Polizei: Im Rechtsstaat ist das staatliche T&ouml;ten von Menschen <i>au&szlig;er <\/i>in F&auml;llen der Notwehr und Nothilfe verboten. Der T&auml;ter wird einer ordentlichen Strafgerichtsbarkeit &uuml;berantwortet. Terroristen sind nach dieser Auffassung durch die Polizei und Justizbeh&ouml;rden abzuurteilen und nicht als Kombattanten oder als Kriegsgefangene zu behandeln. Selbst im schlimmsten Terrorfall gilt nach deutschem Recht <i>nicht <\/i>Kriegsrecht. Der Kriegsgegner kann umgekehrt von den vom Staat legitimierten Repr&auml;sentanten &mdash; den Soldaten &mdash; get&ouml;tet werden. Kombattanten d&uuml;rfen nach den allgemeinen Pr&auml;missen des V&ouml;lkerrechts mit milit&auml;rischen Mitteln legal liquidiert werden. Soldaten sind Akteure, die als Repr&auml;sentanten des Staates legitim bewaffnete Gewalt aus&uuml;ben. Allerdings ist umgekehrt eine strafrechtliche Verfolgung f&uuml;r Kriegshandlungen f&uuml;r den Kombattanten unm&ouml;glich. Die Angeh&ouml;rigen der gegnerischen Partei erlangen im Kriegsfall den Status des Kombattanten und das bedeutet, sie fallen damit auch unter die Genfer Konventionen. Der Begriff des Feindes wird im Rahmen dieser Reziprozit&auml;tsvorstellungen, wie Carl Schmitt (1997: 114) formulierte, &bdquo;einer rechtlichen Formung f&auml;hig. Der Feind h&ouml;rt auf, etwas zu sein, &#8218;das vernichtet werden muss&rdquo;.<\/p>\n<p>Es ist diese subtile Trennung von Innen- und Au&szlig;enpolitik, die viele Experten davon abhielt und nach wie vor daran hindert, Krieg und Terrorismus gleichzusetzen. &bdquo;Das humanit&auml;re V&ouml;lkerrecht ist ein Recht der Distinktion.&rdquo; (Hobe 2010: 56) Die Unterscheidung von Krieg und Terrorismus ist in diesem Verst&auml;ndnis, wie Christopher Daase (2002: 374) sagt, &bdquo;eine historische Errungenschaft. Sie trennt politisch legitime von il-legitimer Gewaltanwendung, Kriegf&uuml;hrung von politischem Verbrechen&rdquo;. Ulrich Preu&szlig; folgert daraus, dass nach allen Kriterien des Rechts der Terrorismus &bdquo;eine Erscheinungsform der Kriminalit&auml;t darstellt und daher nach den Regeln des innerstaatlichen Polizei- und Strafrechts zu behandeln ist&rdquo; (Preu&szlig; 2003: 78). Die Staatsaufgabe der inneren Sicherheit wird deswegen ausschlie&szlig;lich der Polizei (bzw. der Strafjustiz) zugewiesen. Ein Mordanschlag auf die Zivilbev&ouml;lkerung eines Landes &bdquo;stellt keine Kriegshandlung dar, sondern ganz schlicht ein Verbrechen, wegen dessen die T&auml;ter wie auch die Hinterm&auml;nner vor Gericht gestellt werden k&ouml;nnen&rdquo; (Thomuschat 2001: 536).<\/p>\n<p>Denkt man die Logik dieser Argumentation zu Ende, k&ouml;nnte man argumentieren, die US-Operation sei nichts anderes als eine <i>&bdquo;Polizeiaktion gegen einen gesuchten Verbrecher&rdquo; <\/i>gewesen, wie dies Michael Bothe (2011) diskutiert. Bin Laden war demnach ein Krimineller und wurde mit internationalem Haftbefehl gesucht. Bei der Festnahme des Terroristen gab es einen Schusswechsel, die Angreifer mussten sich aus Notwehr verteidigen, bin Laden wurde mit zwei Kugeln get&ouml;tet. &bdquo;&#8230;wenn man der Darstellung der Amerikaner glaubt, haben die US-Spezialkr&auml;fte Bin Laden aufgefordert, sich zu ergeben. Das wollte er nicht und deshalb hat ihn dasselbe Schicksal ereilt, das etwa einen Mafiaboss in Deutschland oder Italien ereilen w&uuml;rde.&rdquo;[1]<\/p>\n<p>Dieser Interpretationspfad w&auml;re f&uuml;r die USA die rechtlich einfachste und sauberste L&ouml;sung. Allerdings gibt es eine Reihe von offenen Fragen. Einen solchen Polizeiansatz h&auml;tten berechtigterweise nur die pakistanischen Polizeikr&auml;fte durchf&uuml;hren k&ouml;nnen, es sei denn, die amerikanischen Einheiten h&auml;tten die Zustimmung Pakistans gehabt. Der legale Weg w&auml;re ein Auslieferungsantrag an die Regierung Pakistans gewesen. Aber hat die pakistanische Regierung die Operation auf ihrem Gebiet erlaubt? Bisher ist das nicht eindeutig. Stattdessen kritisierte Pakistans Premierminister Gilani vor dem Parlament, dass die US-Aktion ohne R&uuml;cksprache mit den Pakistanern abgelaufen sei. Damit h&auml;tten die USA die staatliche Souver&auml;nit&auml;t seines Landes verletzt.<\/p>\n<p>Die zweite Frage, die sich stellt lautet: Ging es tats&auml;chlich nur um eine Verhaftung? Oder ging es von vorneherein um eine &bdquo;Mission to Kill&rdquo;? F&uuml;r die Taten, die ein Terrorist mal begangen hat, und f&uuml;r die er vor ein Gericht geh&ouml;rt, &bdquo;darf man ihn auf gar keinen Fall gezielt erschie&szlig;en. Das ist ein internationaler Standard von Menschenrechten, dass nur, wer verurteilt worden ist, allenfalls einer solchen Exekution unterzogen wer-den darf&#8216; (Merkel 2011). Der V&ouml;lkerrechtler William A. Schabas (2011) h&auml;lt das Argument von der Notwehr f&uuml;r weltfremd. Einschl&auml;gige juristische Pr&auml;zedenzf&auml;lle st&uuml;tzen eher nicht die Hypothese, dass bewaffnete Eindringlinge, die einen &auml;lteren Mann in dessen Schlafzimmer &uuml;berraschen (&bdquo;an older man in his own bedroom&#8220;), sich nachher erfolgreich auf Notwehr berufen k&ouml;nnen. &bdquo;Es gibt andere Mittel &ndash; Elektroschocker, Tr&auml;nengas, etc. &ndash;, die es erm&ouml;glichen, einen mutma&szlig;lichen Kriminellen in Gewahrsam zu nehmen, wenn von ihm sonst eine lebensbedrohliche Reaktion droht.&rdquo; Wenn auch der Al-Kaida Chef bin Laden sicherlich nicht schlicht &bdquo;irgendein&rdquo; &auml;lterer Mann ist, sondern einer der gef&auml;hrlichsten Terroristen der Welt, scheint trotzdem die Frage legitim: Welche Gefahr ging von dem unbewaffneten Bin Laden also wirklich aus?<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-bin-laden-als-kriegsgegner-krieg-gegen-den-terror\">II. Bin Laden als Kriegs&shy;geg&shy;ner: &bdquo;Krieg&rdquo; gegen den Terror?<\/span><\/h2>\n<p>W&uuml;rde man die oben genannten Einw&auml;nde ernst nehmen, m&uuml;sste man folgern: Es war rechtswidrig, bin Laden zur Strecke zu bringen. Die T&ouml;tung bin Ladens war eine &bdquo;extra-legale Hinrichtung&rdquo; (Ambos 2011).<\/p>\n<p>Es gibt allerdings auch hier Argumente, die eine solche Interpretation als unterkomplex erscheinen lassen. Die Crux der Debatte, die seit einigen Jahren mit an- und ab-schwellender Intensit&auml;t gef&uuml;hrt wird, liegt in der Frage <i>auf welches Recht man sich im Falle des transnationalen Terrorismus beruft.<\/i> Und es gibt nun eine ganze Reihe von Experten, die sich gegen eine Fokussierung auf das innerstaatliche Polizei- und Straf-recht im Falle des transnationalen Terrorismus wenden. Die Frage, die sich stellt lautet: Passen die geltenden v&ouml;lkerrechtlichen Regeln und die damit verbundenen institutionellen Rahmenbedingungen des V&ouml;lkerrechts und entsprechende Fairnessbedingungen &uuml;berhaupt auf ein Ph&auml;nomen wie den transnationalen Terrorismus?<\/p>\n<p>Manche argumentieren, diese Normen seien f&uuml;r klassische, symmetrische Staaten-kriege entwickelt worden, aber nicht f&uuml;r moderne &bdquo;asymmetrische&rdquo; Konflikte. Der transnationale Terrorismus bezieht sich nicht nur auf einen Wandel im internationalen System, in Bezug auf die Machtverteilung. Er perzipiert einen Wandel der Tiefenstruktur, also einen Wandel des internationalen Systems. Dieser Einwand ist zwar zu verallgemeinernd, weil die Genfer Konventionen schon seit 1949 so genannte nichtinternationale bewaffnete Konflikte, also den typischerweise asymmetrischen B&uuml;rgerkrieg, regeln (vgl. Kre&szlig;\/Nolte 2009). Er ist aber auf der anderen Seite auch berechtigt, weil wir heute eine versch&auml;rfte Form der Asymmetrie sehen: Insbesondere in der Diskussion des Ph&auml;nomens &bdquo;Global War on Terrorism&rdquo; wurde immer wieder konstatiert, dass wir m&ouml;glicherweise Zeugen einer Transformation der Weltordnung durch asymmetrische Kriege seien, die nicht mehr aus der Perspektive der Symmetrie der Staatenwelt der westf&auml;lischen Ordnung zu erkl&auml;ren sind. Herfried M&uuml;nkler hat argumentiert, dass sich die asymmetrische Kriegsf&uuml;hrung zu einem taktischen Element der Kriegsf&uuml;hrung entwickle. W&auml;hrend der Guerilla- und Partisanenkrieg noch eine eher defensive Kampftaktik beinhaltete, handelt es sich beim neuen Terrorismus um eine offensive Strategie. Er stellt sozusagen eine in die Offensive dr&auml;ngende umgewandelte Partisanenstrategie dar und l&auml;sst sich als eine Art aggressive &bdquo;Form der strategischen Asymmetrisierung von Gewaltanwendung&rdquo; (M&uuml;nkler 2004: 54) beschreiben.<\/p>\n<p>Ist der transnationale Terrorismus also eine <i>Form der Kriegf&uuml;hrung? <\/i>Zun&auml;chst ist festzustellen, dass der amerikanische Krieg gegen den Terrorismus mit dem Beginn der amerikanischen und englischen Kampfhandlungen am 07.Oktober 2001 gegen Afghanistan ja <i>realiter <\/i>als &bdquo;Krieg&rdquo; gef&uuml;hrt wird. Die NATO und auch der Sicherheitsrat, haben den Krieg gegen den Terror immer als etwas mehr verstanden, als eine blo&szlig;e &bdquo;Metapher&rdquo;. Die amerikanischen Gegenma&szlig;nahmen folgen <i>nicht <\/i>der polizeilichen Verbrechensbek&auml;mpfung. Der Konflikt zwischen Amerika und einer nicht-staatlichen Organisation nimmt offenbar die klassische Form eines bewaffneten Konflikts an, der ebenso einen milit&auml;rischen Eroberungsfeldzug nach sich zieht. Milit&auml;rische Ma&szlig;nahmen richten sich direkt gegen die Terrororganisation. &bdquo;Das Vorgehen der Staatengemeinschaft gegen Terrorgruppen nicht mehr nur mit Polizeikr&auml;ften, sondern verst&auml;rkt mit multinationalen Streitkr&auml;ften, offenbart, dass die terroristische Gewalt den qualitativen Schritt von sporadischen Gewaltakten zu einem &uuml;ber die nationalen Grenzen hinausgehenden bewaffneten Konflikt vollzogen hat.&#8220; (Mammen 2008: 169f.) Betrachtet man unvoreingenommen das Zerst&ouml;rungspotential heutiger Terroristen, k&ouml;nne man, wie Michael Pawlik kommentiert, den Terminus Kriegs kaum mehr vermeiden. &bdquo;Der Befund, dass der moderne Terrorismus ein funktionales &Auml;quivalent zum Staatenkrieg darstellt, l&auml;sst sich von Seiten des Rechts nicht einfach ignorieren. Er legt vielmehr die Schlussfolgerung nahe, dass es den Angegriffenen nicht grunds&auml;tzlich verwehrt sein kann, sich bei der Bek&auml;mpfung des Terrorismus an Wertungen kriegsrechtlicher oder zumindest kriegsrechts&auml;hnlicher Provenienz zu orientieren&rdquo; (Pawlik 2008a: 40). Der Terrorismus sei durchaus als &bdquo;Nachfolger des herk&ouml;mmlichen Staatenkrieges&rdquo; (Pawlik 2008b: 42) aufzufassen. Und so wurde von V&ouml;lkerrechtlern wie etwa Slaughter\/Burke-White (2002) gefordert, dass das Gewaltverbot sich nun auch auf die neuen Ph&auml;nomene privater Gewalt (&bdquo;stateless, networked individuals&#8220;) beziehen m&uuml;sse.<\/p>\n<p>Zudem signalisiert ja die Anerkennung des Sicherheitsrates des Selbstverteidigungsfalles, dass Terrorismus durchaus als Kriegsgeschehen aufzufassen sei. Die vermeintlich nicht vorstellbare Subsumtion des neuen Terrorismus unter den Kriegsbegriff wird durch die rechtm&auml;&szlig;ige Aus&uuml;bung des Selbstverteidigungsrechts durchbrochen. Hier liegt in der Tat ein &bdquo;Paradigmenwechsel&rdquo; vor. Mit der Resolution 1368 er&ouml;ffnete er den Mitgliedstaaten den R&uuml;ckgriff auf die in Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen aufgef&uuml;hrten M&ouml;glichkeiten zur Wiederherstellung des Friedens durch Zwangsma&szlig;nahmen einschlie&szlig;lich des Rechts auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung gegen einen <i>substaatlichen Akteur<\/i>. Es hat somit den Anschein, als ob Terrorgruppen nun als mit Rechtssubjektivit&auml;t versehene Konfliktparteien &mdash; als eine Art &bdquo;asymmetrischer Kombattant&rdquo; (Mammen 2008: 283) &mdash; an Kampfhandlungen teilnehmen und als asymmetrische V&ouml;lkerrechtssubjekte anerkannt werden, <i>ohne <\/i>freilich als terroristische K&auml;mpfer &bdquo;in den Genuss von Berechtigungen zu kommen&rdquo; (ebd., 250). Resolution 1368 basiert auf der &bdquo;Anerkennung des naturgegebenen Rechtes zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung in &Uuml;bereinstimmung mit der Charta&rdquo;. In Resolution 1373 wird das in der Resolution 1368 (2001) angenommene Recht auf Selbstverteidigung best&auml;tigt. &bdquo;Der neue Krieg &auml;hnelt also einem transnationalen B&uuml;rgerkrieg, da es gerade f&uuml;r B&uuml;rgerkriege kennzeichnend ist, dass sich private und staatliche Kampfverb&auml;nde gegen&uuml;ber stehen. Doch w&auml;hrend dies bei herk&ouml;mmlichen B&uuml;rgerkriegen innerhalb eines Staatsgebietes passiert, handelt es sich bei den neuen Kriegen um grenz&uuml;berschreitende Konstellationen.&rdquo; (Zangl\/Z&uuml;rn 2003: 195f.)<\/p>\n<p>Die USA beziehen sich dementsprechend im Krieg gegen den Terror in der Regel nicht von ungef&auml;hr auf die Resolutionen 1368 und 1373, in denen der Sicherheitsrat den Mitgliedstaaten den R&uuml;ckgriff auf die in Kapitel VII. der Charta der Vereinten Nationen aufgef&uuml;hrten M&ouml;glichkeiten zur Wiederherstellung des Friedens durch Zwangsma&szlig;-nahmen einschlie&szlig;lich des Rechts auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung er-&ouml;ffnete. Dazu z&auml;hlt in letzter Konsequenz die legale T&ouml;tung eines Kombattanten &mdash; z.B. Bin Laden &mdash; w&auml;hrend der k&auml;mpferischen Auseinandersetzung2. &Uuml;bertr&auml;gt man somit die Ermordung Bin Ladens auf das Kriegsv&ouml;lkerrecht und nicht auf das innerstaatliche Strafrecht, ergibt sich ein vollkommen anderes Bild. Bin Ladens T&ouml;tung war gerechtfertigt. Denn: Wenn es sich bei Terrorismus &mdash; wie ja selbst die Rechtspraxis suggeriert &mdash; &bdquo;um eine Form des Krieges handelt, dann m&uuml;ssen auch die Gegenma&szlig;nahmen der Logik des Krieges folgen; innenpolitische oder internationale Restriktionen, die f&uuml;r die polizeilich betriebene Verbrechensbek&auml;mpfung gelten, sind damit obsolet&rdquo; (Schneckener 2006: 232). Will man es pointieren: &bdquo;Was dem einen die ferngesteuerte Kampfdrohne, ist dem anderen der Selbstmordattent&auml;ter.&rdquo; (M&uuml;nkler 2008: 178)<\/p>\n<p>Nun gebietet das Recht aber auch in <i>diesem <\/i>Fall eine strenge Einhaltung seiner Normen. Auch im Kontext des Kriegsv&ouml;lkerrechts ist die Operation der Amerikaner &mdash; falls Pakistan nicht in diese eingewilligt hat &mdash; zun&auml;chst einmal eine Verletzung der v&ouml;lkerrechtlichen Hoheitsrechte Pakistans. Wenn es ein Recht gab, bin Laden als den Anf&uuml;hrer einer gef&auml;hrlichen Terrororganisation zu liquidieren, dann war die USA verpflichtet, mit Pakistan zu kooperieren. Zwar gibt es V&ouml;lkerrechtler, die darauf beharren, es sei erlaubt, einen Al-Kaida-K&auml;mpfer auch in einem fremden Land zu t&ouml;ten, von dessen Boden die Terrororganisation Angriffe gegen das Heimatland f&uuml;hren w&uuml;rde. Gegen diese Argumentation gibt es aber Einw&auml;nde. Das Recht zur Selbstverteidigung setzt nach UN- Satzung einen <i>bewaffneten Angriff <\/i>voraus, der auch die erforderliche Gewaltschwelle im Konfliktfall (&bdquo;h&ouml;herschwellige Gewaltanwendung&#8220;) &uuml;berschreiten muss (Hobe 2010: 52f.). Hatte bin Laden jenseits seiner spirituell-symbolischen Ausstrahlung &uuml;berhaupt noch eine Art Kommandomacht &uuml;ber milit&auml;rische Operationen? (vgl. Ambos 2011). Claus Kre&szlig; (2011) kommentiert: &bdquo;Entscheidend sind objektive Gesichtspunkte, wie eine erhebliche Intensit&auml;t von Kampfhandlungen und eine quasi-milit&auml;rische Struktur der nicht-staatlichen Partei. Erf&uuml;llt Al Kaida auch in ihrer gegenw&auml;rtigen Form als globales Netzwerk letztere Voraussetzung wirklich noch?&rdquo; Die Diskussion wird ohne-hin dadurch erschwert, dass auf Grund der Hit and Run-Strategie terroristischer Organisationen schwer abzuleiten ist, wann ein Angriff beendet ist und wann ein neuer bevor-steht. Kann man die Planung und Durchf&uuml;hrung singul&auml;rer terroristischer Attacken zu einem <i>Dauerangriff <\/i>b&uuml;ndeln, der das Selbstverteidigungsrecht nach sich zieht? (vgl. Mammen 2008: 267f.). Das zentrale Problem des Terrorismus liegt in der Schwierigkeit, ein Subjekt des Terrorismus zu identifizieren. Weil es keinen identifizierbaren Akteur gibt, dem man die terroristischen Gewalttaten zuschreiben k&ouml;nnte, m&uuml;sste die definitive Beendigung des Selbstverteidigungsrechts permanent aufgeschoben werden. Die basale Differenz zwischen Krieg und Frieden als klar getrennte Rechtszust&auml;nde zwischen Staaten l&auml;sst sich auf terroristische Anschl&auml;ge nicht anwenden. Selbst wenn es den Sicherheitskr&auml;ften gel&auml;nge Al Kaida immer wieder zu &bdquo;enthaupten&rdquo; w&uuml;rden deren einzelne Zellen weiteragieren. Es w&uuml;rden wie beim Haupt der Hydra immer neue K&ouml;pfe nachwachsen. Im engeren Sinne des Wortes l&auml;sst sich der Terrorismus nicht &bdquo;besiegen&rdquo;<\/p>\n<p>Zudem hat auch der Sicherheitsrat weder explizit das Vorliegen eines Selbstverteidigungsfalls festgestellt hat, noch die USA und andere Staaten zu bewaffneten Gegenma&szlig;nahmen erm&auml;chtigt und solche nach Kapitel VII der Charta angeordnet. Er hat auch nach dem 11. September keine milit&auml;rischen Sanktionsma&szlig;nahmen festgelegt. Er hat sich vielmehr die Auswahl der erforderlichen Schritte vorbehalten.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iii-obama-nutzte-den-semantischen-graubereich\">III. Obama nutzte den seman&shy;ti&shy;schen Graubereich<\/span><\/h2>\n<p>Im Rahmen unseres Themas legt dieser Verlauf der Diskussion die folgende Bilanz na-he: Mittlerweile scheint sich die Meinung durchzusetzen, dass das Selbstverteidigungsrecht auch gegen Angriffe von nicht-staatlichen Akteuren wie etwa privaten Organisationen ausgerufen werden kann, ohne diese einem bestimmten Staat zuzurechnen. Dies k&ouml;nne dann geschehen, wenn das Bedrohungspotential des terroristischen Anschlags einen Grad erreicht, der zwischenstaatlichen Konflikten gleichk&auml;me (Wiefelsp&uuml;tz 2007: 15). Im anderen Falle liefe die ver&auml;nderte Weltlage auf die Situation hinaus, dass das V&ouml;lkerrecht an irgendeinem Punkt aufh&ouml;re. Allerdings ist der Status privater Akteure in einem Kriegsgeschehen rechtlich noch relativ undurchsichtig. Veronique Zanetti (2002: 464) kommt zu folgendem Schluss: &bdquo;Sobald man heraustritt aus dem klassischen Rahmen eines Konflikts, der von einer offiziell die Staatsgewalt repr&auml;sentierenden Instanz erkl&auml;rt wird, f&auml;llt man in eine &auml;u&szlig;erst heikle Zone von Verantwortlichkeitswahrnehmungen, f&uuml;r die keinerlei internationales Dokument vorgesehen ist.&rdquo; Die v&ouml;lkerrechtlichen Konsequenzen scheinen diesbez&uuml;glich noch nicht umfassend aufgearbeitet zu sein. Immerhin hatte Carl Schmitt schon fr&uuml;h die Konsequenzen des Aufkommens des Partisanen\/Terroristen evoziert: Indem das Recht, so reflektiert Schmitt (1996: 37), wesentliche Unterscheidungen wie etwa Krieg und Frieden oder Feind und Verbrecher aufweiche, &ouml;ffne es &bdquo;die T&uuml;r f&uuml;r eine Art von Krieg, die jene klaren Trennungen bewusst zerst&ouml;rt&rdquo;. Schmitt bezeichnet diese prek&auml;ren Zonen als einen &bdquo;Abgrund, der eine folgen-reiche Wandlung der Begriffe von Krieg und Feind und Partisan&rdquo; (ebd.) in sich berge.<\/p>\n<p>Die Problematik der rechtlichen Einordnung des transnationalen Terroristen und die T&ouml;tung bin Ladens in ein bisher geltendes Schema, zeigt sich somit an der Unsch&auml;rfe der bisherigen L&ouml;sungsm&ouml;glichkeiten und Strategien eine sichere konzeptionelle und rechtliche Grundlage f&uuml;r den transnationalen Terrorismus vorzulegen. Der einzige Ausweg aus dem Dilemma, zwischen innerer und &auml;u&szlig;erer Sicherheit, w&uuml;rde sich im Nachweis zeigen, dass ein <i>dritter Pfad <\/i>offen steht. Aber diese Konturen eines neuen Rechts sind noch unklar und wenig konsolidiert. Claus Kre&szlig;s (2008) Idee eines &bdquo;neuartigen asymmetrischen transnationalen Polizeirechts mit konfliktrechtlichem Einschlag&rdquo; ist eine noch wenig rezipierte Hypothese.[3] Einer der zentralen Aspekte des terroristischen Anschlags f&uuml;r das Rechts- und Normensystem ist somit der <i>semantische Graubereich<\/i>, den dieses Ereignis im V&ouml;lkerrecht offen gelegt hatte. Die herk&ouml;mmliche Trennung zwischen Kriegsrecht, Polizeirecht und Strafrecht geht an dem Ph&auml;nomen des globalen Terrorismus vorbei. Das Problem besteht darin, dass die essentiellen Begriffe des V&ouml;lkerrechts wie Frieden, Krieg oder Gewaltverbot sich auf das zwischenstaatliche Verh&auml;ltnis beziehen. Dort wo die Grenzen zwischen Innerer Sicherheit und Krieg verschwimmen, folglich auch die Grenze zwischen Polizei und Milit&auml;r unklar wird, entsteht quasi ein rechtliches Vakuum.<\/p>\n<p>Hier angekommen, k&ouml;nnen wir die Politik Obamas neu pr&auml;zisieren. Es ist genau diese L&uuml;cke im Gesetz, die die US-Regierung nutzt. Diese politische Zielrichtung zeigte sich bereits bei den Drohnenangriffen. Obamas L&ouml;sung des Problems des &bdquo;neuen Terrorismus&rdquo; und der durch ihn verursachten Sicherheitsprobleme besteht in der Er&ouml;ffnung eines Rechtsfeldes und operativen Handlungszusammenhangs, die als einer Art Graubereich zwischen Milit&auml;r- und Polizeirecht zu skizzieren w&auml;re. Ja, man k&ouml;nnte sogar sagen, dass die allgemeine Unsicherheit in dem Bem&uuml;hen, klare rechtliche Prozeduren f&uuml;r den transnationalen Terrorismus zu konstituieren, die Plattform f&uuml;r Obamas pragmatischen Vorsto&szlig; liefert. Man k&ouml;nnte auch von einer Art informeller Politik sprechen, die als Instrument in einem asymmetrischen Krieg benutzt wird, f&uuml;r den es bisher keine eindeutige Rechtsgrundlage gibt. Ungen&uuml;gende Informationen und konkurrierende Interpretationen lassen immer eine Grauzone entstehen, in der unklar ist, ob eine rechtliche Reglementierung Geltung besitzt. Informalit&auml;t entwickelt sich somit vor dem Hintergrund einer durch das formale Recht verursachten Begrenzung. Man hat solche Grauzonen politischen Handelns &bdquo;uncertainty zones&rdquo; genannt, weil &bdquo;es keine Handlungsanleitungen f&uuml;r die F&auml;lle gibt, die in diese Zonen fallen&rdquo; (Daase 2009: 293). Der V&ouml;lkerrechtler Christian Tomuschat glaubt sogar, dass die USA die Akzeptanz f&uuml;r &bdquo;targeted killings&rdquo; &mdash; gezielte T&ouml;tungen &mdash; erh&ouml;hen wollen. &bdquo;Die Amerikaner versuchen, eine neue V&ouml;lkerrechtsregelung zu schaffen. Irgendwann kann man eben sagen: Das hat sich mittlerweile konsolidiert, niemand hat widersprochen. Das kann sehr schnell gehen. Ich bin grunds&auml;tzlich sehr ablehnend gegen&uuml;ber der gezielten T&ouml;tung.&rdquo; (vgl. Stern.de, 03.05.2011)<\/p>\n<p>Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass die Informalisierung der Politik eine <i>Folgeerscheinung <\/i>einer Informalisierung und Delegitimierung des Rechts <i>selbst <\/i>ist. Wir k&ouml;nnen also in vielen Bereichen der internationalen Politik gerade nicht von einer &bdquo;Weltrechtsrevolution&rdquo; (Brunkhorst 2009: 103) sprechen, wie dies in der rechtspolitischen Diskussion h&auml;ufig unterstellt wird. Hier wird suggeriert die Rechtsentwicklung in einem sich wandelnden internationalen System liefe auf eine vollst&auml;ndige bzw. anhaltende Verrechtlichung internationaler Beziehungen hinaus. Ganz im Gegenteil: Im Ergebnis l&auml;sst sich von einer aus den Erfordernissen des asymmetrischen Krieges resultierenden &bdquo;rechtsformenwandelindizierten Krise des Rechtsstaats&rdquo; (May 2007: 102) sprechen. Bei komplexen Materien und neuartigen sicherheitspolitischen Konstellationen, verliert das (V&ouml;lker-) Recht seine eindeutige formale Programmierung, weil die Implikationen des neuen Ph&auml;nomens &mdash; des internationalen Terrorismus &#8211; &bdquo;noch nicht absehbar&rdquo; sind (Mammen 2008: 24; ebenso Hobe 2010: 52). Definitive Regeln verwandeln sich so in unbestimmte Rechtsbegriffe. Das Recht bedient sich nun partiell selbst &bdquo;unbestimmter Begriffe&rdquo;, wenn es Zweifel hegt, &bdquo;dass eine detaillierte gesetzliche Regelung in einem Rechtsgebiet eine f&uuml;r alle k&uuml;nftigen F&auml;lle l&uuml;ckenlose und gerechte L&ouml;sung beinhalten k&ouml;nnte&rdquo; (Calliess 1999: 62). In einem Bericht des Sonderberichterstatters Philip Alston (2010: 3) &uuml;ber au&szlig;ergerichtliche, summarische oder willk&uuml;rliche Hinrichtungen, hei&szlig;t es dementsprechend, dass in verschiedensten F&auml;llen, &bdquo;die Grenzen des jeweils anzuwendenden Rechts &mdash; des Rechts der Menschenrechte, des Kriegsv&ouml;lkerrechts und der f&uuml;r die Anwendung von Gewalt zwischen Staaten geltenden Regeln &mdash; verwischt und ausgeweitet wurden. Selbst wenn eindeutig das Kriegsv&ouml;lkerrecht anwendbar ist, besteht die Tendenz, den Kreis der Personen, die zul&auml;ssige Ziele sind, und die zu erf&uuml;llenden Kriterien zu erweitern. Dar&uuml;ber hinaus haben die betreffenden Staaten es oft unterlassen, eine rechtliche Begr&uuml;ndung f&uuml;r ihre Politik zu geben, die bestehenden Sicherungsvorkehrungen offen zu legen, die gew&auml;hrleisten sollen, dass gezielte T&ouml;tungen tats&auml;chlich recht-m&auml;&szlig;ig und zielgenau sind, oder Rechenschaftsmechanismen f&uuml;r Verst&ouml;&szlig;e vorzusehen.<\/p>\n<p>Am beunruhigendsten ist jedoch die Tatsache, dass sie sich geweigert haben offen zu legen, wer get&ouml;tet wurde, aus welchem Grund dies geschah und zu welchen Nebenfolgen es gekommen ist. Als Ergebnis dieser Entwicklungen wurden klare Rechtsnormen durch eine vage umschriebene &bdquo;Lizenz zum T&ouml;ten&rdquo; ersetzt und ein enormes Rechenschaftsvakuum geschaffen&#8220;.<\/p>\n<p>Diese Krise des Rechtsstaates &auml;u&szlig;ert sich somit in einer signifikanten &bdquo;Diffusion rechtsstaatlicher Grenzziehungen und ihrer Institutionen&rdquo; (May 2007: 102). Die Geltungskraft der Gesetze und deren unbedingte Befolgungsanspr&uuml;che relativieren sich.<br \/>Das Recht wird der politischen Ma&szlig;nahme untergeordnet (Forsthoff 1964). [4] Das V&ouml;lkerrecht wird dabei zunehmend fragmentiert. Herausgefordert durch die neuen Risiken des internationalen Terrorismus sowie aktuelle Prozesse der Entgrenzung von Gewalt, lassen sich oftmals Risiken nicht mehr pr&auml;zise bestimmen, da sie von losen Netzwerken ausgehen. Als Folge sind vermehrte Forderungen nach pro-aktiven polizeilichen Operationen zu beobachten. In diesem sehr viel weiter gefassten Begriff von Informalisierung werden zentrale Rechtsnormen zwar nicht aufgegeben, aber ihr Geltungsraum wird undeutlich, und dann d&uuml;rfen sich Staatsb&uuml;rger ihrer Rechte nicht mehr so sicher sein.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iv-fazit\">IV. Fazit<\/span><\/h2>\n<p>Es f&uuml;hrt kein Weg an der Einsicht vorbei: F&uuml;r eine konventionelle Staatsmacht kommt es im Wesentlichen darauf an, mit welcher Bedrohungsperzeption sie an eine Konfliktentwicklung herangeht. Die Geschichte des asymmetrischen Krieges zeigt immer wie-der, dass der unkonventionelle Charakter der asymmetrischen Gewaltanwendung auf Dauer den Staat dazu verleitet, legitime Normen zu umgehen und normative Reglementierungen au&szlig;er Kraft zu setzen. Nach wie vor geht man allerdings davon aus, dass ein demokratischer Staat nach anderen Rationalit&auml;tsstandards und Lernprozessen agiert, als ein asymmetrischer Gegner, wie etwa ein Terrorist. Terrorismus und Demokratien agieren nach unterschiedlichen Logiken. Im Allgemeinen gilt daher, dass sich staatliche Legitimit&auml;t auch darin zeigt, <i>dass der Staat diejenigen Regeln einh&auml;lt, die er sich selbst auferlegt,<\/i> wenn nicht die &bdquo;Transformation des Rechtsstaates in den Machtstaat&rdquo; (Greiner 2011: 49) auf der Tagesordnung stehen soll. F&uuml;r diese zu k&auml;mpfen ist der politische Legitimation schaffende Anspruch des staatlichen Akteurs.<\/p>\n<p>[1] So Herfried M&uuml;nkler: Nat&uuml;rlich darf eine Demokratie t&ouml;ten, Spiegel online, 03.05.2011.<\/p>\n<p>[2] So etwa argumentiert Jordan Paust (2011), in einem Blog des European Journal of International Law. <a href=\"http:\/\/www.ejiltalk.org\/was-the-killing-of-osama-bin-laden-lawfuU\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.ejiltalk.org\/was-the-killing-of-osama-bin-laden-lawfuU<\/a>.<\/p>\n<p>[3] Bestandteil eines solchen Rechts w&auml;re beispielsweise, dass Terroristen &bdquo;auch dann gezielt get&ouml;tet bzw. vorsorglich festgenommen werden d&uuml;rften, wenn ihr (n&auml;chster) bewaffneter Angriff (noch) nicht unmittelbar bevorsteht&rdquo; (Kre&szlig; 2008: 400). Im Rahmen dieses neuartigen Pr&auml;ventionsrechts mit kriegsrechtlichen Elementen stehe prim&auml;r die Unsch&auml;dlichmachung des Gegners im Zentrum.<\/p>\n<p>[4] Die skizzierten Informalisierungsprozesse des Rechts sind dabei nicht, wie im oben diskutierten Fall, auf das Feld der Sicherheitspolitik und Terrorismusbek&auml;mpfung zu reduzieren, sondern beziehen sich auf heterogene Rechtsgebiete. Man denke dabei z.B. an das Feld des &ouml;ffentlichen Rechts, insbesondere an das Beispiel des Gefahren- und Risikorechts. Im Rahmen pr&auml;ventiver Strategien des Verwaltungsrechts (z.B. Atom-, Gentechnik-, Arzneimittelrecht), werde immer st&auml;rker &bdquo;wertende Dezision&rdquo; erfordert, &bdquo;je ungesicherter die kognitiven Grundlagen sind&rdquo; (Di Fabio 1994: 110). In Bezug auf die lex mercatoria, die als der bisher erfolgreichste Fall eines &bdquo;Weltrechts&rdquo; bewertet wird (Teubner 1996), l&auml;sst sich eine mangelhafte Autonomie gegen&uuml;ber globalen Wirtschaftsvorg&auml;ngen feststellen. Man m&uuml;sse hervorheben, dass sie &bdquo;gegen&uuml;ber der Interessen- und Machtaus&uuml;bung von &ouml;konomischen Akteuren (&#8230;) extrem anf&auml;llig&rdquo; ist und in Zukunft ein &bdquo;korruptes Recht&rdquo; bleiben wird (so Teubner 1996: 279).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h2>\n<p><i>Alston, Philipp<\/i> (2010): Studie &uuml;ber gezielte T&ouml;tungen, Bericht des Sonderberichterstatters &uuml;ber au&szlig;ergerichtliche, summarische oder willk&uuml;rliche Hinrichtungen, Menschenrechtsrat, Generalversammlung der Vereinten Nationen, A\/HRC\/14\/24\/Add.6, 28. Mai 2010.<\/p>\n<p><i>Ambos, Kai <\/i>(2011): Auch Terroristen haben Rechte, FAZ, 05.05.2011, NR 104.<\/p>\n<p><i>Bothe, Michael <\/i>(2011), Terrorkampf und V&ouml;lkerrecht. Ein Gespr&auml;ch mit dem Rechtswissenschaftler Michael Bothe, Interview mit dem Deutschlandradio: <a href=\"http:\/\/wissen.dradio.de\/osama-bin-ladenterrorkampf-und-Voelkerrecht.33\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/wissen.dradio.de\/osama-bin-ladenterrorkampf-und-Voelkerrecht.33<\/a>. de.html?dram: article_id=9892.<\/p>\n<p><i>Brunkhorst, Hauke.<\/i> (2009): There Will be Blood. Konstitutionalisierung ohne Demokratie?, in: Brunkhorst, H. (Hrsg.): Demokratie in der Weltgesellschaft, in: Soziale Welt, Sonderband 18, S. 99-126.<\/p>\n<p><i>Calliess, Gralf-Peter<\/i> (1999): Prozedurales Recht. Baden-Baden.<\/p>\n<p><i>Daase, Christopher<\/i> (2002): Terrorismus und Krieg. Zukunftsszenarien politischer Gewalt im 21. Jahr-hundert, in: R&uuml;diger Voigt (2002) (Hg.) Krieg &ndash; Instrument der Politik? Bewaffnete Konflikte im &Uuml;bergang vom 20. zum 21. Jahrhundert, Baden-Baden: Nomos, S. 365-389.<\/p>\n<p><i>Daase, Christopher<\/i> (2009): Die Informalisierung internationaler Politik. Beobachtungen zum Stand der internationalen Organisation, in: Dingwerth, Klaus\/Kerwer Dieter\/N&ouml;lke Andreas (Hg.), Die Organisierte Welt. Internationale Beziehungen und Organisationsforschung. Baden-Baden. S. 290-304.<\/p>\n<p><i>Di Fabio, Udo<\/i> (1994): Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, T&uuml;bingen.<\/p>\n<p><i>Forsthoff, Ernst <\/i>(1964): &Uuml;ber Ma&szlig;nahme-Gesetze. In: ders., Rechtsstaat im Wandel. Verfassungsrechtliche Abhandlungen 1950-1964. Stuttgart, S. 78-98.<\/p>\n<p><i>Greiner, Bernd <\/i>(2011): Die Dekade der Angst, in: Bl&auml;tter f&uuml;r deutsche und internationale Politik, S. 39-49.<\/p>\n<p><i>Hobe, Stephan<\/i> (2010): Das humanit&auml;re V&ouml;lkerrecht in asymmetrischen Konflikten: Anwendbarkeit, modifizierende Interpretation, Notwendigkeit einer Reform?, in: Zimmermann, Andreas u.a. (Hg.), Moderne Konfliktformen : Humanit&auml;res V&ouml;lkerrecht und privatrechtliche Folgen, Hamburg u.a., S. 41-89.<\/p>\n<p><i>H&ouml;ffe, Ottfried<\/i> (2011): Ein gro&szlig;es Gelingen. Interview mit dem Deutschlandfunk. <a href=\"http:\/\/www.dradio.de\/dlf\/sendungenlinterviewdlf\/1450029\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.dradio.de\/dlf\/sendungenlinterviewdlf\/1450029\/<\/a><\/p>\n<p><i>Holzinger, Markus <\/i>(2010): Die Informalisierung der Politik: Neue Form des Risk Governance oder Entdemokratisierung von Politik?, in: Vorg&auml;nge. Zeitschrift f&uuml;r B&uuml;rgerrechte und Gesellschaftspolitik, Heft 3,S.119-129.<\/p>\n<p><i>Holzinger, Markus <\/i>(2011): Risikotransfer-Kriege: Zu den milit&auml;rischen, politischen und rechtlichen Implikationen neuer Waffentechnologien, in: Vorg&auml;nge. Zeitschrift f&uuml;r B&uuml;rgerrechte und Gesellschaftspolitik, Heft 1. 5.107-118.<\/p>\n<p><i>Kre&szlig;, Claus<\/i> (2008): V&ouml;lkerstrafrecht der dritten Generation gegen transnationale Gewaltakte Privater?, in: Gerd Hankel (2008) (Hg.): Die Macht und das Recht, Hamburg, S. 323-413.<\/p>\n<p><i>Kre&szlig;, Claus <\/i>(2011): V&ouml;lkerrecht bei Terror nicht &uuml;berholt,&nbsp;Kurier, 07.05.201. <a href=\"http:\/\/kurier.at\/nachrichten\/2\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/kurier.at\/nachrichten\/2<\/a> 100063 .php<\/p>\n<p><i>Kre&szlig;, Claus\/Nolte, Georg <\/i>(2009): Im ungleichen Krieg, FAZ, 31. 12. 2009, S.9.<\/p>\n<p><i>Mammen, Lars<\/i> (2008): V&ouml;lkerrechtliche Stellung von internationalen Terrororganisationen, Baden-Baden.<\/p>\n<p><i>May, Stefan <\/i>(2007): Sicherheit-Pr&auml;vention-neue Risiken, in: Vorg&auml;nge, Heft 2\/2007, S. 92-108.<\/p>\n<p><i>Merkel, Reinhard<\/i> (2011): &bdquo;Sie haben jeden Grund, alle polizeilichen Ma&szlig;nahmen auszusch&ouml;pfen.&rdquo; Amerikas Kampf gegen den Terror, Deutschlandradio, 06.05.2011. <a href=\"http:\/\/www.dradio.de\/dkultur\/sendungen\/thema\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.dradio.de\/dkultur\/sendungen\/thema\/<\/a> 1451923\/.<\/p>\n<p><i>M&uuml;nkler, Herfried <\/i>(2004): Die neuen Kriege, Reinbek bei Hamburg.<\/p>\n<p><i>M&uuml;nkler, Herfried<\/i> (2008): Der asymmetrische Krieg, in: Der Spiegel, 44\/2008, S. 178.<\/p>\n<p><i>Pawlik, Michael <\/i>(2008a): Der Terrorist will nicht resozialisiert werden, in: FAZ, 25. 2. 2008, S. 40.<\/p>\n<p><i>Pawlik, Michael<\/i> (2008b): Der Terrorist und sein Recht. Zur rechtstheoretischen Einordnung des modernen Terrorismus. M&uuml;nchen.<\/p>\n<p><i>Preu&szlig;, Ulrich <\/i>(2003): Krieg, Verbrechen, Blasphemie. Gedanken aus dem alten Europa, Berlin.<\/p>\n<p><i>Schabas, William<\/i> (2011): Murder in Pakistan. Saturday 14 May 2011. Blog: PhD-studies in human rights. <a href=\"http:\/\/www.humanrightsdoctorate.blogspot.com\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.humanrightsdoctorate.blogspot.com\/<\/a>.<\/p>\n<p><i>Schneckener, Ulrich<\/i> (2006): Transnationaler Terrorismus, Frankfurt\/M.<\/p>\n<p><i>Schmitt, Carl<\/i> (1996): Theorie des Partisanen, 6. Auflage, Berlin.<\/p>\n<p><i>Schmitt, Carl <\/i>(1997): Der Nomos der Erde, 4. Auflage, Berlin.<\/p>\n<p><i>Slaughter, Anne-Marie \/ Burke-White, William<\/i> (2002): An International Constitutional Moment, in: Harvard International Law Journal 43 (2002), 1-21.<\/p>\n<p><i>Teubner, Gunther <\/i>(1996): Globale Bukowina: Zur Emergenz eines transnationalen Rechtspluralismus, in: Rechtshistorisches Journal 15 (1996), S. 253-255.<\/p>\n<p><i>Thomuschat, Christian<\/i> (2001): Der 11. September 2001 und seine rechtlichen Konsequenzen, in: Europ&auml;ische Grundrechte Zeitschrift, Jg. 28 (2001), ver&ouml;ffentlicht im Internet: <a href=\"http:\/\/www.irp.unitrier.de\/OS_Tomuschat.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.irp.unitrier.de\/OS_Tomuschat.pdf<\/a>.<\/p>\n<p><i>Wiefelsp&uuml;tz, Dieter<\/i> (2007): Verteidigung und Terrorismusbek&auml;mpfung durch die Streitkr&auml;fte, in: Neue Zeitschrift f&uuml;r Wehrrecht, Jg. 49 (1), S. 12-21.<\/p>\n<p><i>Zangl, Bernhard\/Z&uuml;rn, Michael <\/i>(2003): Frieden und Krieg, Frankfurt\/M.<\/p>\n<p><i>Zanetti, Veronique<\/i> (2002): Nach dem 11. September: Paradigmenwechsel im V&ouml;lkerrecht?, in: DZPhil, Jg. 50 (3), S. 455-469.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2157],"publikationen":[1439],"class_list":["post-11786","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-markus-holzinger","publikationen-194-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der Tod Osama bin Ladens und die Inforrnaiisierung des Rechts - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/194-vorgaenge\/publikation\/der-tod-osama-bin-ladens-und-die-inforrnaiisierung-des-rechts\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der Tod Osama bin Ladens und die Inforrnaiisierung des Rechts - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg&auml;nge Nr. 194, Heft 2\/2011, S. 104-114 Die Nachricht vom Tod Osama Bin Ladens, der am 2. 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