{"id":11961,"date":"2005-06-01T17:00:00","date_gmt":"2005-06-01T15:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/partikulardifferenz-statt-bundesstaat\/"},"modified":"2005-06-01T12:00:00","modified_gmt":"2005-06-01T10:00:00","slug":"partikulardifferenz-statt-bundesstaat","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/170-vorgaenge\/publikation\/partikulardifferenz-statt-bundesstaat\/","title":{"rendered":"Partikulardifferenz statt Bundesstaat?"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht marschiert im Eiltempo in eine andere Republik<\/p>\n<p>aus: Vorg\u00e4nge Nr.170 ( Heft 2\/2005 ), S.117-127<\/p>\n<p>Noch immer stimmen viele Ministerpr\u00e4sidenten, ihnen nahestehende Wissenschaftler und Institute lauthals das Klagelied von der Krise des\u00a0<\/p>\n<p><i>F\u00f6deralismus an. Noch immer arbeiten gro\u00dfe und kleine Kommissionen auf unterschiedlichen Ebenen an Papieren, Stellungnahmen und Empfehlungen, wie die Balance zwischen Bund und L\u00e4ndern neu auszutarieren w\u00e4re. Seit der deutschen Vereinigung durchl\u00e4uft die Debatte \u00fcber das Verh\u00e4ltnis von Bund und den nunmehr 16 L\u00e4ndern immer neue H\u00f6hen und Tiefen. So ist mal von der Fundamentalreform die Rede, mal von der &#132;Degeneration des deutschen F\u00f6deralismus&#148; (so die gr\u00fcne Fraktionschefin Krista Sager im Bundestag) oder von der Ref\u00f6deralisierung (vgl. Niess 2004). Nur unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs ist vergleichbar intensiv \u00fcber den F\u00f6deralismus geschrieben und gestritten worden. Doch seltsam einm\u00fctig enden nahezu alle Beitr\u00e4ge mit einem resignativen Seufzer: Es wird viel \u00fcberlegt und verhandelt, aber kaum etwas realisiert.<\/i><\/p>\n<p>Die aufgeregten Debatten in den politischen Parteien, unter den interessierten Wissenschaftlern und den Medien blenden dabei jedoch einen entscheidenden Punkt bisher aus: Die Weichen im deutschen F\u00f6deralismus sind l\u00e4ngst neu gestellt. Der Streit \u00fcber den &#132;unitarischen Bundesstaat&#148; (Konrad Hesse 1962), der im Namen der Gleichheit der Lebensverh\u00e4ltnisse und Gerechtigkeit f\u00fcr alle B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger immer mehr Funktionen und Aufgaben an sich gezogen habe, oder \u00fcber den kooperativen F\u00f6deralismus, der seit der verst\u00e4rkten Bundes-Rahmengesetzgebung in den 1970er Jahren f\u00fcr die L\u00e4hmung und die Undurchschaubarkeit staatlichen Handelns verantwortlich gemacht wird, ist bereits entschieden. Auf der Grundlage einer Verfassungsreform aus dem Jahr 1994, die als die &#132;kleine&#148; und damit noch nicht &#132;wirkliche&#148; gilt, konstruiert der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts unter dem Vizepr\u00e4sidenten Winfried Hassemer den deutschen F\u00f6deralismus neu. Zehn Jahre nach dieser Korrektur des Grundgesetzes wird durch drei Urteile aus Karlsruhe deutlich, dass die Mehrheit der Richterinnen und Richter eine neue f\u00f6derale Verfassungssystematik Schritt f\u00fcr Schritt aufbaut und durchsetzt.<\/p>\n<h5><span id=\"eine-kurskorrektur-in-drei-urteilen-des-bundesverfassungsgerichts\">Eine Kurskor&shy;rektur in drei Urteilen des Bundes&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;ge&shy;richts<\/span><\/h5>\n<p>In drei Urteilen zur Berufsbildungs- und Hochschulpolitik des Bundes, verk\u00fcndet in knapper Folge (2002, 2004 und 2005), r\u00e4umte der Senat alle bisherigen Auslegungen vom Tisch, inklusive der eigenen Rechtsprechung. Den Auftakt bildete das Altenpflegegesetz, in dem der Bundesgesetzgeber im Jahr 2000 die bis dahin h\u00f6chst uneinheitliche Ausbildung zu den Berufen in der Altenpflege erstmals bundeseinheitlich geregelt hatte. Der Beruf sollte angesichts der demografischen Entwicklung und des Fachkr\u00e4ftemangels modernisiert und attraktiver werden (vgl. Ausschuss f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2000). Anders als im traditionellen deutschen System der Berufsbildung (Betrieb und Berufsschule), in der Berufsbilder und Ausbildungsordnungen vom Wirtschaftsminister gesetzlich geregelt werden, findet die Ausbildung f\u00fcr die Gesundheits-, Pflege- und Heilberufe betrieblich in Krankenh\u00e4usern, aber vor allen in (privaten wie \u00f6ffentlichen) Schulen statt, die der Kulturhoheit der L\u00e4nder unterstehen. Die bayerische Staatsregierung bestritt daher in dem Verfahren, dass der Bund \u00fcberhaupt eine Kompetenz habe, das Berufsbild neu zu gestalten und den Ausbildungsweg bis zur Berufszulassung vorzuschreiben.<\/p>\n<p>Anders als in den folgenden beiden Urteilen zur akademischen Ausbildung und ihrer &#132;partikular differenzierten&#148; Regelung durch die 16 L\u00e4nder gingen die acht Richterinnen und Richter in diesem ersten Fall erstaunlich knapp mit der nichtakademischen Ausbildung um. Die &#132;Doppelzust\u00e4ndigkeit&#148; von konkurrierender Gesetzgebung und ausschlie\u00dflicher L\u00e4nderkompetenz leugnete der Senat in seiner einstimmigen Entscheidung nicht. Im Gegenteil: Weil sie vorhanden ist, muss das Verfassungsgericht entscheiden (BVerfG, 2 BvF 1\/01 v. 24.10.2002: 205).<\/p>\n<p>Ihre Begeisterung \u00fcber den modernen, ganzheitlichen Ansatz des neuen Berufsbildes verhehlten die Richter nicht. Er trage zu einer &#132;Flexibilisierung&#148; und einer &#132;Aufwertung des Berufs&#148; bei, urteilten sie ganz im Zeichen der Zeit. Und \u00fcbertrugen dann knapp und kurz dem Bund die Zust\u00e4ndigkeit: &#132;Bei der Verfolgung eines solchen ,ganzheitlichen` Ansatzes ist der Gesetzgeber hinsichtlich der Festlegung des Berufsbildes Altenpflege nicht starr an bestehende, traditionelle Vorpr\u00e4gungen gebunden; er ist vielmehr befugt, zur Durchsetzung wichtiger Gemeinschaftsinteressen die Ausrichtung des \u00fcberkommenen Berufsbildes zeitgerecht zu ver\u00e4ndern.&#148; (ebd.: 210) Zu den &#132;wichtigen Gemeinschaftsinteressen&#148; jedoch z\u00e4hlten die Richterinnen und Richter nicht das Grundrecht auf freien und gleichen Zugang zu Ausbildungsst\u00e4tten (Art. 12) f\u00fcr alle jungen Frauen und M\u00e4nner, sondern allgemeine &#132;arbeitsmarktpolitische Belange&#148; und &#132;die Wahrung der Wirtschaftseinheit&#148; (ebd.: 216, 286).<\/p>\n<p>Damit folgte der Zweite Senat weiterhin seiner Rechtsprechung, die seit jeher deutlich zwischen der akademischen Bildung und der nichtakademischen Berufsausbildung getrennt hat. Bereits 1980 entschieden die Richter im ber\u00fchmten Urteil zur damals gesetzlich verankerten Berufsausbildungsabgabe, dass die Ausbildung der Lehrlinge und der &#132;Fragenkreis der praktischen beruflichen Ausbildung&#148; traditionell und strukturell &#132;von den in der Wirtschaft t\u00e4tigen Arbeitgebern wahrzunehmen ist&#148; (BVerfG, 2 BvF3\/77 v.10.12.1980: 309). \u00dcber zwanzig Jahre sp\u00e4ter hatte sich das Blickfeld der Richter nicht erweitert. Nach wie vor gilt, dass die Ausbildung au\u00dferhalb der Hochschulen und Universit\u00e4ten nichts mit Bildung oder Chancengleichheit bei der Berufswahl, sondern ausschlie\u00dflich etwas mit Arbeitsmarkt und Wirtschaftseinheit zu tun hat.<\/p>\n<p>Aber im Grunde interessierte den Senat diese Frage auch nicht. Ihm bot das Altenpflegegesetz die Plattform, die &#132;kleine Verfassungsreform&#148; und den Artikel 72 Abs. 2 in seinem Sinne zu interpretieren und die neue Richtung der Rechtsprechung zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die acht Frauen und M\u00e4nner des Senats wischten die bisherigen wissenschaftlichen Auslegungen der Verfassungsreform, die einschneidende Gewichtsverschiebungen (noch) nicht einr\u00e4umen wollten, kurzerhand vom Tisch: Diese Auslegungen st\u00fcnden &#132;in klarem Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen&#148; (BVerfG, 2 BvF 1\/01 v. 24.10. 2002: 311). Der Rest dieses Urteils besch\u00e4ftigt sich nahezu ausschlie\u00dflich mit diesem gesetzgeberischen Willen und seiner Auslegung durch den Senat. Die Formulierungen, auf die sich die Richter geeinigt haben, tauchen in den folgenden Urteilen immer wieder auf. Sie best\u00e4tigen vor allem die Rolle, die sich der Zweite Senat im F\u00f6deralismus selbst zuweist: Er entscheidet nicht nur \u00fcber die Handlungsspielr\u00e4ume des Bundesgesetzgebers, sondern dar\u00fcber, ob Chancengleichheit im bundesstaatlichen Sozialgef\u00fcge noch als eine verfassungsrechtliche Verpflichtung eingestuft werden kann.<\/p>\n<p>Nicht sonderlich bescheiden leitet der Senat seine eigene Aufgabe aus der Grundgesetz\u00e4nderung ab. Deren Ziel sei es, die Position der L\u00e4nder zu st\u00e4rken und eine &#132;effektive verfassungsgerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung sicher(zu)stellen&#148;. Auch die Tendenz der \u00dcberpr\u00fcfung ist f\u00fcr die Richterinnen und Richter eindeutig: &#132;In der Grundgesetz\u00e4nderung kann eine klare Anweisung des verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgebers an das Bundesverfassungsgericht gesehen werden, seine bisherige, als korrekturbed\u00fcrftig bewertete Rechtsprechung zu \u00e4ndern.&#148; (ebd.: 292) Sie sind auserkoren, den Kompetenzverlust der L\u00e4nder, vor allem der L\u00e4nderparlamente, seit den 1970er Jahren nicht nur aufzuhalten, sondern r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Sie sehen sich in dieser Linie best\u00e4tigt, da der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl Bundestag, Bundesrat und Vermittlungsausschuss vergeblich beschwor, die Zust\u00e4ndigkeiten des Bundes nicht einzuschr\u00e4nken und die des Bundesverfassungsgerichts nicht zu erweitern. Kohl sah in der Neufassung &#132;erhebliche Gefahren f\u00fcr die Handlungsf\u00e4higkeit des Gesamtstaates und die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland&#148; (ebd.: 305). Doch da er die Zustimmung der L\u00e4nder zu den europ\u00e4ischen Vertr\u00e4gen brauchte, steckte er in der letzten Abstimmung zur\u00fcck. Aus dem jetzt g\u00fcltigen Text, der ein Handeln des Bundesgesetzgebers an die Erforderlichkeit kn\u00fcpfte, lasen die Karlsruher Richter eine bewusste &#132;Distanz zur fr\u00fcheren Rechtsprechung&#148;. Und dies gelte in doppelter Hinsicht, so zun\u00e4chst f\u00fcr die Ersetzung der einheitlichen Lebensverh\u00e4ltnisse durch die gleichwertigen. Dieser Begriff entspr\u00e4che mehr dem f\u00f6deralistischen Gedanken als die &#132;Idee der ,nivellierenden Vereinheitlichung&#148; (ebd.: 318). Den leichth\u00e4ndigen Abschied von den Idealen der Franz\u00f6sischen Revolution (&#132;Freiheit, Gleichheit, Br\u00fcderlichkeit&#8220;) kommentieren die Richterinnen und Richter mit Wohlwollen. &#132;Der nunmehr gew\u00e4hlte Begriff nimmt das Niveau der kompetentiell legitimierten Vereinheitlichung vielmehr deutlich zur\u00fcck.&#8220; Der Bundesgesetzgeber k\u00f6nne auch nicht mit der Notwendigkeit argumentieren, die Lebensverh\u00e4ltnisse seiner B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger zu verbessern. Nur ihre Bedrohung l\u00e4sst der Senat noch gelten. &#132;Dem Bundesgesetzgeber obliegt es, das f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung dieser Lagen fundierte Tatsachenmaterial sorgf\u00e4ltig zu ermitteln. Erst wenn das Material fundierte Einsch\u00e4tzungen der gegenw\u00e4rtigen Situation und der k\u00fcnftigen Entwicklung zul\u00e4sst, darf der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen&#148; (ebd.: 322). Unterschiedliche Lebensverh\u00e4ltnisse und in weit gefassten Grenzen Rechtszersplitterung seien mit der \u00c4nderung des Grundgesetzes gewollt, urteilen die Richter.<\/p>\n<p>Nur beim Wirtschaftsstandort Deutschland wiegen sie bedenklich ihre H\u00e4upter und denken nicht daran, die f\u00f6derale Verfassungssystematik zu korrigieren. Im Bereich der \u00d6konomie er\u00f6ffnen sie den L\u00e4ndern keine eigenst\u00e4ndigen Kompetenzr\u00e4ume f\u00fcr &#132;partikulardifferenzierte&#148; Regelungen. Im Gegenteil: &#132;Unterschiedliche Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen k\u00f6nnen aber im deutschen Wirtschaftsgebiet st\u00f6rende Grenzen aufrichten, sie k\u00f6nnen eine Ballung oder Ausd\u00fcnnung des Nachwuchses in bestimmten Regionen bewirken, sie k\u00f6nnen das Niveau der Ausbildung beeintr\u00e4chtigen und damit erhebliche Nachteile f\u00fcr die Chancen des Nachwuchses sowie f\u00fcr die Berufssituation im Gesamtstaat begr\u00fcnden.&#148; (ebd.: 330)<\/p>\n<p>Diese S\u00e4tze der acht Richterinnen und Richter zum Wirtschaftsstandort Deutschland und der Neuordnung der Ausbildung zum Altenpfleger sollte man dick anstreichen. Die Verfassungsh\u00fcter stimmen der Modernisierung und Attraktivit\u00e4t, der Chancenerweiterung und dem Kompetenzzuwachs f\u00fcr diesen nichtakademischen Beruf mit deutlichem Wohlwollen f\u00fcr bundesstaatliches Handeln zu. Zwei Jahre sp\u00e4ter werden sie bei ihrem Urteil vom 27. Juli zum 5. \u00c4nderungsgesetz des Hochschulrahmengesetzes, in dem mit dem Juniorprofessor der Berufsweg des Hochschullehrers durch den Bundesgesetzgeber neu geordnet wurde, dieses Wohlwollen in einem mit Mehrheit gef\u00e4llten Urteil zur\u00fccknehmen. F\u00fcr den Hochschullehrerberuf, dessen Professionalit\u00e4t f\u00fcr den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort mindestens so wichtig ist wie der des Altenpflegers, legen die akademisch ausgebildeten Juristinnen und Juristen andere Ma\u00dfst\u00e4be an Tradition und Althergebrachtes an. Die Verfassungsreform erm\u00f6glicht den Richtern des Zweiten Senats ein Urteil in eigener Sache und zum eigenen Stand, denn in der Mehrheit kommen sie aus dem Beruf des Hochschullehrers.<\/p>\n<h5><span id=\"verfassungsrichterlicher-radikalismus-juniorprofessuren-und-studiengebuehren-urteile\">Verfas&shy;sungs&shy;rich&shy;ter&shy;li&shy;cher Radika&shy;lis&shy;mus: Junio&shy;r&shy;pro&shy;fes&shy;suren und Studien&shy;ge&shy;b&uuml;h&shy;ren&shy;-&shy;Ur&shy;teile<\/span><\/h5>\n<p>Der Vorwurf ist durch einen genauen Blick in das Urteil zu belegen.<\/p>\n<p>Die Richter kommen schnell zum Wesentlichen, der Verfassungsreform von 1994: &#132;Hierdurch sollten die bisherige allzu gro\u00dfz\u00fcgige Verfassungspraxis einged\u00e4mmt und der kooperative Charakter der Rahmengesetzgebungskompetenz wieder st\u00e4rker betont werden&#148; (BVerfG 2 BvF 2\/02: 90). Da es ihnen wichtig ist, die Linie aus dem Altenpflege-Urteil fortzuf\u00fchren und festzuzurren, f\u00e4llt die Wiederholung des Leitsatzes noch knapper, noch zugespitzter aus: &#132;Das Erfordernis der ,Herstellung gleichwertiger Lebensverh\u00e4ltnisse&#8216; ist nicht schon dann erf\u00fcllt, wenn es lediglich um das Inkraftsetzen bundeseinheitlicher Regelungen oder um eine Verbesserung der Lebensverh\u00e4ltnisse geht.&#148; (ebd.: 98) Kurz und schneidig r\u00e4umt das Gericht auch mit der Rechtseinheit auf. Unterschiedliche Rechtslagen seien die &#132;notwendige Folge des bundesstaatlichen Aufbaus&#148;. Bei der Rechtfertigung f\u00fcr ein Bundesgesetz stehe dem Gesetzgeber &#132;eine Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative zu&#148;, die jedoch &#132;verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schl\u00fcssigkeit hin \u00fcberpr\u00fcft werden (kann).&#148; (ebd.: 102) Und schl\u00fcssig sei es nach der Verfassungsreform nicht (mehr), dass der Bund den Beruf des Hochschullehrers neu gestaltet und darin die Habilitation abschafft. Denn seit 1994 m\u00fcssten die L\u00e4nder die M\u00f6glichkeit der konzeptionellen Gestaltung &#132;behalten oder wiedererlangen&#148; (ebd.: 108). Das ist ein deutlicher Fingerzeig, mit dem die Richter bewusst den L\u00e4ndern Aufgaben zuweisen und gleichzeitig weite Spielr\u00e4ume \u00f6ffnen wollen. Erforderlich sei ein Bundesgesetz nur dann, &#132;wenn gerade durch unterschiedliches Recht in den L\u00e4ndern eine Gefahrenlage entsteht. Das w\u00e4re etwa der Fall, wenn die Lebensverh\u00e4ltnisse sich zwischen L\u00e4ndern in einer unertr\u00e4glichen Weise auseinander entwickeln oder ein beruflicher Wechsel von einem Land der Bundesrepublik Deutschland in ein anderes erheblich erschwert oder gar praktisch ausgeschlossen w\u00e4re.&#148; Es versteht sich, dass sich die Richter selbst vorbehalten, \u00fcber die &#132;unertr\u00e4gliche Weise&#148; des Auseinanderentwickelns zu entscheiden. Unterschiedliche Wege zum Beruf des Hochschullehrers z\u00e4hlen sie mit Sicherheit nicht dazu. Einschr\u00e4nkung der pers\u00f6nlichen Mobilit\u00e4t oder Wettbewerbsnachteile f\u00fcr den Hochschulstandort werden als irrelevant betrachtet. Im Vergleich zu den Begr\u00fcndungen beim Altenpfleger liest sich die Begr\u00fcndung f\u00fcr Vielfalt und Uneinheitlichkeit beim Professorenberuf verbl\u00fcffend schlicht. Die Senatsmitglieder schlie\u00dfen sich ihren akademischen Sachverst\u00e4ndigen an, die unterstrichen h\u00e4tten: &#132;Konkurrenz und Reaktionsf\u00e4higkeit auf schnelle Entwicklungen im Wissenschaftsbereich erforderten vielmehr Offenheit unterschiedlicher Qualifikationswege.&#148; (ebd.: 134)<\/p>\n<p>Die Rahmengesetzgebung des Bundes begrenzen sie auf die &#132;Vorgabe eines Leitbildes f\u00fcr das deutsche Hochschulwesen&#148; (ebd.: 148) oder &#132;Konzepte und Anreize&#148; (ebd.: 152).<\/p>\n<p>Zwei Richterinnen und einem Richter geht diese rigorose Beschneidung des Bundesgesetzgeber dann doch entschieden zu weit. In einem bemerkenswerten Minderheitsvotum kritisieren Lerke Osterloh, Gertrude L\u00fcbbe-Wolff und Michael Gerhardt die enge Auslegung der Senatsmehrheit, &#132;die dem Bund praktisch jede M\u00f6glichkeit zu neu-er politischer Gestaltung [&#8230;] verschlie\u00dft&#148; (ebd.: 155). Sie bleiben in ihrem Votum beim Tenor des Altenpflege-Urteils. Im Falle der Juniorprofessur gehe es schlie\u00dflich auch um die Kernfrage, ob es erforderlich sei, die Zugangsvoraussetzungen zum Amt des Professors bundeseinheitlich zu regeln. Die Minderheit bejaht diese Kernfrage, weil es zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich sei, gleiche Zugangsm\u00f6glichkeiten zu Berufen zu schaffen. Dies gelte auch f\u00fcr die akademischen Berufe, schlie\u00dflich seien die Hochschulen &#132;Orte der Ausbildung&#148; und &#132;Tr\u00e4ger wirtschaftsrelevanter Forschung&#148;. Mit ihrer Ablehnung verschiebe die Senatsmehrheit &#132;den Ma\u00dfstab verfassungsgerichtlicher Kontrolle&#8220; und &#132;l\u00e4sst politische Pr\u00e4ferenzen einflie\u00dfen&#148; (ebd.: 165). Deutlicher l\u00e4sst sich die Kritik an diesem Urteil, in dem Standespr\u00e4ferenzen zu Gunsten der Habilitation mit der Neujustierung des Bundesstaates verkn\u00fcpft werden, kaum noch formulieren.<\/p>\n<p>Ein halbes Jahr sp\u00e4ter sind die kritischen Anmerkungen der Minderheit verschwunden. Fest geschlossen sind die Reihen des Zweiten Senats in den Urteilen zur Geb\u00fchrenfreiheit und zur studentischen Selbstverwaltung. Die Urteile fallen immer k\u00fcrzer aus. Sie sind fast unwirsch und ungeduldig formuliert, nach dem Motto: Der Bund solle endlich begreifen, dass er sich herauszuhalten habe. &#132;Dem Bund ist gegenw\u00e4rtig verwehrt, die L\u00e4nder auf den Grundsatz der Geb\u00fchrenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster Studierendenschaften zu verpflichten.&#148; (BVerfG, 2 BvF 1\/03 v. 26.1.2005, Leitsatz) Auch bei den Begr\u00fcndungen geben sich die Richter immer weniger M\u00fche, ihre Argumentation nachpr\u00fcfbar zu machen. So kommen sie zu dem k\u00fchnen Schluss: Es g\u00e4be keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Studiengeb\u00fchren zu unvereinbaren Benachteiligungen f\u00fchren k\u00f6nnten und damit der Grundsatz der gleichwertigen Lebensverh\u00e4ltnisse verletzt sei. Mit ebenso leichter Hand urteilen die Richter: Geld spiele bei der Entscheidung f\u00fcr ein Studium keine Rolle. &#132;Soweit finanzielle Erw\u00e4gungen [&#8230;] \u00fcberhaupt eine Rolle spielen, ist zu beachten, dass die Studiengeb\u00fchren in der bislang diskutierten Gr\u00f6\u00dfenordnung von 500 Euro je Semester im Vergleich zu den [&#8230;] Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung sind.&#148; (ebd.: 72)<\/p>\n<p>Koste was es wolle &#150; dieser Senat des Bundesverfassungsgerichts will Studiengeb\u00fchren. Aber nicht nur das: Er schiebt den L\u00e4ndern die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das sozialstaatliche Gef\u00fcge der Bundesrepublik und die Wahrung gleicher Bildungschancen zu. Es sei davon auszugehen, dass die L\u00e4nder bei einer Einf\u00fchrung von Studiengeb\u00fchren &#132;den Belangen einkommensschwacher Bev\u00f6lkerungskreise angemessen Rechnung tragen werden&#148; (ebd.). Woher die Richter diesen Optimismus nehmen, wird nicht belegt. Keinen einzigen Gedanken verschwenden sie offenbar daran, dass der F\u00f6deralismus mitnichten zu gleichen Bildungschancen gef\u00fchrt hat. Mit keinem Wort, mit keinem Minderheitsvotum gehen sie auf die lange Liste der nationalen und internationalen Untersuchungen zur sozialen Selektion des deutschen Schul- und Hochschulsystems ein. Diese Befunde ersch\u00fcttern die Richter nicht. Aus ihrer Sicht bewegen sie sich vielmehr im Rahmen der &#132;Bandbreite unterschiedlicher Lebensverh\u00e4ltnisse&#148;.<\/p>\n<p>Deutlich ermuntern sie die L\u00e4nder zu &#132;partikular-differenzierten Regelungen&#148;. Zugangsbarrieren oder sonstige st\u00f6rende Grenzen, die die Richter bei der beruflichen Bildung noch abgebaut wissen wollten, z\u00e4hlen beim Zugang zum Studium nicht mehr. Negative politische wie \u00f6konomische Effekte habe schlie\u00dflich der Bund &#132;nicht ausreichend wahrscheinlich gemacht.&#148; (ebd.: 81)<\/p>\n<p>Die Richter selbst schlagen sich eindeutig auf die Seite der Geb\u00fchrenbef\u00fcrworter. Geb\u00fchren b\u00f6ten die M\u00f6glichkeit, Qualit\u00e4t und &#132;wertbewusste Inanspruchnahme&#148; der Ausbildungsleistungen (ebd.: 82) zu verfolgen. Durch solche S\u00e4tze schimmert eine unverhohlene professorale Arroganz gegen\u00fcber den Studentinnen und Studenten. Mit diesem wertenden Urteil, das einstimmig erfolgte, verl\u00e4sst der Zweite Senat die verfassungsrichterliche Distanz und nimmt in einer hochpolitischen Auseinandersetzung Partei. Auch in diesem Urteil vermischt somit der Senat akademische Standesinteressen und Standes(vor)urteile mit der neuen Linie zum F\u00f6deralismus, in der Partikularit\u00e4t und Differenz, Ungleichheit und Unterschiedlichkeit zu bundesstaatlichen Prinzipien erhoben werden.<\/p>\n<h5><span id=\"verfassungsrichter-beim-132schwertstreich-der-vereinfachung148\">Verfas&shy;sungs&shy;richter beim &#132;Schwert&shy;streich der Verein&shy;fa&shy;chung&#148;<\/span><\/h5>\n<p>Diese explosive Mischung f\u00fchrt zu der Frage, was die acht Richterinnen und Richter eigentlich antreibt, sich so forciert in die Politik einzumischen und den L\u00e4ndern einen derartigen Machtzuwachs nicht nur zuzugestehen, sondern vielmehr aktiv zuzuweisen.<br \/>In den Urteilen selbst finden sich, wie zu sehen war, erste Hinweise. Den bemerkenswertesten Einblick in das Selbstverst\u00e4ndnis dieses Senats gew\u00e4hrte jedoch Bundesverfassungsrichter Udo di Fabio: In seinem Referat auf dem 65. Deutschen Juristentag am 23. September 2004 in Bonn zeichnete er &#132;Wege zu besserer Gesetzgebung&#148;. Aus seinem Widerwillen gegen die vielen &#132;Blitzgesetze&#148; aus Berlin machte der Verfassungsrichter kein Hehl. Das beste Gesetz sei dasjenige, das nicht erlassen werde. Und er wird gegen\u00fcber der amtierenden Bundesregierung noch deutlicher. &#132;Ungleichheiten und Differenzen, die das gesellschaftliche Leben hervorbringt, sind das Ergebnis der Freiheit, sie d\u00fcrfen deshalb nur punktuell und ma\u00dfvoll korrigiert werden,&#148; befindet di Fabio und f\u00e4hrt fort: &#132;Die Politik sollte aufh\u00f6ren, politische Moden, moralisierende Aufmerksamkeiten und gesellschaftspolitisch umstrittene Positionen mit Gesetzen zum Sieg zu verhelfen.&#8220;[4] Die Rolle, in der er sich selbst (und damit auch seinen Senat) sieht, ist eine kampfesfreudige. &#132;Die Hydra der Komplexit\u00e4t ruft nach dem Schwertstreich der Vereinfachung,&#148; meint der oberste H\u00fcter der Verfassung martialisch. Auch die Richtung seines Kampfes kennt er: &#132;Wir m\u00fcssen uns in der politischen Leitvorstellung also wie-der st\u00e4rker als Gemeinschaft im Wettkampf definieren, alte St\u00e4rken wiederentdecken und darauf Gesetzesvorhaben ausrichten.&#148; Auf, auf zum Kampf bl\u00e4st dieser neue Ritter Roland:. &#132;Der v\u00f6lkerrechtlich offene und europ\u00e4isch integrierte deutsche F\u00f6deralstaat braucht eine neue politische Konzeption f\u00fcr die Gesetzgebung.&#148; Gegen wen sich eine neue Konzeption zu wenden habe, ist f\u00fcr den Verfassungsrichter auch klar: &#132;gegen den zentralistischen paneurop\u00e4ischen Superstaat&#148;. Eine bessere Gesetzgebung erfordere es deshalb, &#132;periodisch ein kl\u00e4rendes Gegengewicht zu setzen: und zwar gegen die zentralisierende und unitarisierende Ebene, das war fr\u00fcher und ist mitunter auch heute noch der Bund, aber immer deutlicher auch der europ\u00e4ische Gesetzgeber.&#148; Womit auch der k\u00fcnftige, selbst erteilte Auftrag dieses Senats bereits umschrieben w\u00e4re. Er versucht aktiv \u00fcber die nationale Verfassungsgerichtsbarkeit diese kl\u00e4renden Gegengewichte zu schaffen, insbesondere durch die St\u00e4rkung der nationalen Parlamente vor allem auf der L\u00e4nderebene. Deutlich r\u00e4umt der Senat diesem Auftrag Vorrang ein, wie das ungew\u00f6hnlich schnell abgewickelte Verfahren zum Europ\u00e4ischen Haftbefehl und dem Fall des Deutsch-Syrers Mamoun Darkazanli zeigt, der gegen seine Auslieferung an Spanien Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte (Aktenzeichen 2BvR 2236\/04). Berichterstatter war in diesem Fall Udo di Fabio und in den zweit\u00e4gigen m\u00fcndlichen Verhandlungen Mitte April lie\u00df er in seinen Fragen keinen Zweifel an seinen Vorbehalten, Schutzrechte des einzelnen deutschen B\u00fcrgers an die EU abzutreten, also auch Auslieferungen innerhalb der Europ\u00e4ischen Union zuzulassen (S\u00fcddeutsche Zeitung vom 15. April 2005). Auch Richter Hassemer warf in der Verhandlung die Frage auf, ob mit dem Haftbefehl &#132;zu viel nach Europa transferiert&#148; wurde (Frankfurter Rundschau vom 16. April 2005). Alle Anzeichen deuten darauf hin, dass dieser Zweite Senat des Verfassungsgerichts entschlossen ist, alle M\u00f6glichkeiten zu nutzen, nicht nur den deutschen F\u00f6deralstaat neu zu positionieren, sondern auch dessen Verh\u00e4ltnis zur Europ\u00e4ischen Union. Und er forciert vor allem, um vor einem m\u00f6glichen Inkrafttreten einer EU-Verfassung Fakten zu schaffen.<\/p>\n<h5><span id=\"die-entmachtung-des-bundes-als-gefahr-fuer-die-demokratie\">Die Entmachtung des Bundes als Gefahr f&uuml;r die Demokratie<\/span><\/h5>\n<p>Die neue f\u00f6derale Vielfalt, die der Zweite Senat in drei Urteilen kurz hintereinander einforderte, beendet ein verfassungsgeschichtliches Kapitel, in dem Chancengleichheit, einheitliche Lebensverh\u00e4ltnisse und bundeseinheitlicher Sozialstaat zum unbestrittenen Verfassungsauftrag des gesamtstaatlichen Handelns z\u00e4hlten. Die politischen Folgewirkungen dieser Kurskorrektur durch das Bundesverfassungsgericht sind bisher nicht einmal ansatzweise erkannt worden &#150; allenfalls in der bayerischen Staatskanzlei, die in allen drei Verfahren die Federf\u00fchrung hatte.<\/p>\n<p>Der Bundesgesetzgeber ist in seinen Kompetenzen zur\u00fcckgeworfen auf Fragen der Sicherheit und der Wirtschaftseinheit. Der politische Gestaltungsspielraum ist um die gleichwertigen wie die verbesserten Lebensverh\u00e4ltnisse beschnitten. Was das f\u00fcr die Kinder-, Jugend- und Familienpolitik k\u00fcnftig bedeutet, ist nicht absehbar. Es sei denn, der Bundesgesetzgeber schafft es, jedes Gesetz der konkurrierenden Gesetzgebung so zu verbiegen, dass demnach stets der Wirtschaftsstandort Deutschland bedroht sei, sollte dieses oder jenes Gesetz nicht in Kraft treten. Das w\u00e4re eine absurde Entwicklung.<\/p>\n<p>Doch auch die Vorstellung der Richter von den Bundesl\u00e4ndern und deren Kompetenzen zielt an der heutigen Wirklichkeit vorbei. Sie weisen den 16 L\u00e4ndern die Aufgabe zu, \u00fcber das bundesstaatliche Sozialgef\u00fcge k\u00fcnftig zu wachen. Nach der neuen Verfassungssystematik des Zweiten Senats f\u00e4llt es ihnen zu, \u00fcber den sozialen und kulturellen Zusammenhalt dieser Gesellschaft zu entscheiden. Sie m\u00fcssen die Werte Vielfalt und Differenz, Unterschied und Ungleichheit politisch so ausgestalten, dass sie mit den Grundrechten, die jeder einzelne B\u00fcrger und jede einzelne B\u00fcrgerin hat, vereinbar sind. Allein die praktische Bildungspolitik in fast allen L\u00e4ndern f\u00fchrt zur Verletzung von Chancengleichheit und zu immer feiner ausgestalteter Selektion. Die soziale Herkunft entscheidet in den L\u00e4ndern \u00fcber Bildungs- und damit nach wie vor \u00fcber Lebenschancen. Damit wachen die L\u00e4nder nicht \u00fcber das bundesstaatliche Sozialgef\u00fcge, sondern sichern Privilegien und Status der oberen Dienstklassen aus Politik, Wirtschaft, Beamtenapparat und Wissenschaft. K\u00fcnftig k\u00f6nnen sich die Landesparlamentarier sogar auf die Verfassungsrichter berufen, wenn sie partikulare und differenzierte Interessen weiter gesetzlich ausf\u00e4chern. Denn die Richter und Richterinnen haben mit keinem Satz erw\u00e4hnt,dass ihre neue Wortsch\u00f6pfung von den partikulardifferenzierten Regelungen auch in Sinne von mehr Teilhabe und Emanzipation, von einer positiven F\u00f6rderung des Anders artigen oder der benachteiligten Minderheit verstanden werden k\u00f6nnte. Sie haben nun Machtbalancen und gesetzgeberische Institutionen im Blick, nicht die Entwicklung de Demokratie. In diese Richtung aber lie\u00dfe sich die neue Verfassungssystematik auch wenden. Im \u00f6ffentlichen politischen Diskurs m\u00fcsste nicht mehr die Frage &#132;Was h\u00e4lt die Gesellschaft zusammen?&#148; im Mittelpunkt stehen: Sondern wichtiger w\u00e4re die Frage Wer h\u00e4lt sie zusammen?<\/p>\n<p>Wie dringend eine Antwort hierauf ist, zeigen j\u00fcngste Untersuchungen zur Zufriedenheit der Deutschen mit der Demokratie. Nur noch 28 Prozent der Ostdeutschen und 56 Prozent der Westdeutschen sind zufrieden damit, wie unsere Demokratie funktioniert. Das Vertrauen in das demokratische System ist in den letzten beiden Jahren um 1&#8242; Prozentpunkte schlagartig abgesackt: gegen den Trend in den \u00fcbrigen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern und quer durch alle Bev\u00f6lkerungsgruppen (vgl. B\u00f6ckler Impuls 03\/2005 Scheuer 2005). Hier bahnt sich eine v\u00f6llig andere Bedrohung des bundesstaatlichen Sozialgef\u00fcges an, die in dem gegenw\u00e4rtigen Machtpoker zwischen der EU, dem Bund und den L\u00e4ndern noch niemand zu sehen gewillt ist. Auch die H\u00fcter der Verfassung in Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts bleiben auf diesem Auge blind.<\/p>\n<p>[1] Erhard Denninger verwies schon 1994 darauf, dass aus der &#132;neuen Lust an der Vielfalt&#148; oder den &#132;gleichen Recht auf Ungleichheit&#148; auch Gefahren f\u00fcr das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes entstehen k\u00f6nnten (Denninger 1994: 38).<br \/>[2 Den Hinweis verdankt die Verf. Erhard Denninger.<br \/>[3 Hier ist auch der bemerkenswerte Hinweis enthalten, dass der Gedanke von Hans-Jochen Voge (SPD) eingebracht worden sei.<br \/>[4] Der Redetext liegt der Verf. vor. In einem kommentierenden Bericht Revolution auf dem Juristen tag verweist Heribert Prantl als einziger Journalist auf dieses Referat (S\u00fcddeutsche Zeitung v 25.126. September 2004).<\/p>\n<p><b>Literatur <\/b><\/p>\n<p>Ausschuss f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2000: Beschlussempfehlung und Bericht des fe derftihrenden Ausschusses f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestag; vom 3. Juli 2000, BT-Drucks. 14\/3736<br \/>Denninger, Erhard 1994: Menschenrechte und Grundgesetz, Weinheim<br \/>Leibholz, GerhardJRinckh, Hans-Justus 1968: Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland. Korn mentar, 3. Aufl., K\u00f6ln<br \/>Niess, Frank 2004: Kooperations- vs. Konkurrenz-F\u00f6deralismus; in: Bl\u00e4tter f\u00fcr deutsche und internationale Politik H,11, S.1353-1363 Scheuer, Angelika 2005: Demokratiezufriedenheit in Deutschland sinkt unter EU-Niveau; in: Informationsdienst Soziale Indikatoren (ISI) 33, H. 1<br \/>Verfassungskommission 1993: Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, BT-Drucks 12\/6000 vom 5.11.1993<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[134],"publikationen":[1446],"class_list":["post-11961","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-jutta-roitsch","publikationen-170-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Partikulardifferenz statt Bundesstaat? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/170-vorgaenge\/publikation\/partikulardifferenz-statt-bundesstaat\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Partikulardifferenz statt Bundesstaat? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Das Bundesverfassungsgericht marschiert im Eiltempo in eine andere Republik aus: Vorg\u00e4nge Nr.170 ( Heft 2\/2005 ), S.117-127 Noch immer stimmen viele Ministerpr\u00e4sidenten, ihnen nahestehende Wissenschaftler und Institute lauthals das Klagelied von der Krise des\u00a0 F\u00f6deralismus an. 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