{"id":12021,"date":"2004-06-16T16:30:00","date_gmt":"2004-06-16T14:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/fuer-ein-wahlrecht-von-geburt-an-kinderwahlrecht\/"},"modified":"2004-06-16T12:00:00","modified_gmt":"2004-06-16T10:00:00","slug":"fuer-ein-wahlrecht-von-geburt-an-kinderwahlrecht","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/166-vorgaenge\/publikation\/fuer-ein-wahlrecht-von-geburt-an-kinderwahlrecht\/","title":{"rendered":"F\u00fcr ein Wahlrecht von Geburt an"},"content":{"rendered":"<p>Verfassungsrechtliche und gesellschaftspolitische Argumente.* Aus: Vorg\u00e4nge Nr. 166 (Heft 2\/2004), S. 74-81<\/p>\n<p>Wahlrecht von Geburt an &#8211; was ist das? Es gibt viele Bezeichnungen f\u00fcr\u00a0das Thema: So liest man etwas vom Kinderwahlrecht, vom Familienwahlrecht, vom Elternwahlrecht, vom Minderj\u00e4hrigenwahlrecht, und schlie\u00dflich wird auch vom allgemeinen Wahlrecht gesprochen. Wir meinen die Erstreckung des allgemeinen Wahlrechts auf jeden Deutschen, unabh\u00e4ngig von seinem Alter.<\/p>\n<p>Nach unseren Forderungen bedeutet dies, dass k\u00fcnftig jedes Mitglied des deutschen Staatsvolkes, und das sind alle deutschen Staatsangeh\u00f6rigen, an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilnehmen k\u00f6nnen soll. Wir wollen weder das Wahlrecht der Eltern erweitern noch das Wahlalter senken und wir wollen auch kein eigenes, gesondertes Kinderwahl-recht, also ein Wahlrecht, das sich vom Erwachsenenwahlrecht unterscheidet, &#132;weniger&#148; ist als dieses. Die Verwirklichung der Demokratie steht auf dem Programm: one man &#8211; one vote; jeder\/ jede Deutsche eine Stimme.<\/p>\n<p>Gilt diese Regelung nicht ohnehin schon? In der Tat hat man diesen Eindruck, wenn man sich Art. 20 GG anschaut. Dort hei\u00dft es in Absatz 2: &#132;Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.&#148; Gemeint ist das deutsche Staatsvolk. Die Staatsgewalt wird, so dort weiter, vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausge\u00fcbt. Dies ist eine der S\u00e4ulen der Demokratie und so lebt diese Republik seit dem 23. Mai 1949, dem Tag, an dem das Grundgesetz in Kraft getreten ist.<\/p>\n<p>Aber in Art. 38 Abs. 2 GG hei\u00dft es, dass wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Verfassung selbst schr\u00e4nkt hier also das Recht eines jeden Deutschen, an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilzunehmen, pauschal ein: Alle Menschen von 0 bis 17 Jahren und 364 Tagen d\u00fcrfen an der Wahl nicht teilnehmen. Und dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der junge Mensch konkret beurteilungsf\u00e4hig ist oder nicht, ob er also die Bedeutung einer Wahl erkennen kann. Das Wahlrecht setzt bei uns mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs ein und bleibt erhalten, bis der Mensch diese Erde verl\u00e4sst. Freilich gibt es Einschr\u00e4nkungen: So kann einem Straft\u00e4ter unter bestimmten Voraussetzungen das Wahl-recht vom Strafgericht entzogen werden. Und demente Menschen, die ihre Angelegenheiten in gar keiner Weise mehr beurteilen k\u00f6nnen, so dass sie f\u00fcr alle Angelegenheiten des Lebens eine rechtliche Betreuung brauchen, k\u00f6nnen ebenfalls an der Wahl nicht teilnehmen.<\/p>\n<p>Der Unterschied besteht darin, dass im ersten Fall, also bei den jungen Deutschen von 0 bis 17 Jahren, der Ausschluss vom Wahlrecht pauschal, ohne R\u00fccksicht auf die individuelle Verfassung des Menschen, durch das Grundgesetz vorgenommen wird. In den anderen eben geschilderten F\u00e4llen dagegen wird einem Menschen durch Richterspruch nach entsprechender Pr\u00fcfung das Wahlrecht individuell, zum Teil auch zeitlich begrenzt, entzogen.<\/p>\n<p>,Ein Blick in die Statistik macht schnell deutlich, dass die Gruppe der Menschen, die durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, eine sehr kleine ist, w\u00e4hrend die allein aufgrund ihres Alters von der Wahl ausgeschlossene Gruppe eine sehr gro\u00dfe ist. Etwa jeder f\u00fcnfte deutsche Staatsb\u00fcrger ist nur wegen seines jugendlichen Alters von der Wahl ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Eine derart gravierende Beschr\u00e4nkung des Grundrechts auf Teilnahme an der Wahl muss besondere Gr\u00fcnde haben. Dies gilt um so mehr, als Art. 20 Abs, 2 GG nicht etwa lautet: Alle Staatsgewalt geht vom vollj\u00e4hrigen Volk aus oder von den Staatsb\u00fcrgern, die 18 Jahre alt sind, sondern schlicht, sie geht vom Volke aus.<\/p>\n<p>Macht man sich auf die Suche nach den Gr\u00fcnden, die zu einem derart massenhaften Ausschluss vom Wahlrecht angef\u00fchrt werden, wird man schwer f\u00fcndig. Nur zwei Gr\u00fcnde sind es, die stets angef\u00fchrt werden: Das Wahl-recht m\u00fcsse erstens h\u00f6chstpers\u00f6nlich ausge\u00fcbt werden, und das k\u00f6nnten junge Menschen eben nicht, und zweitens, um w\u00e4hlen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsse man eine entsprechende Beurteilungsf\u00e4higkeit haben. Ob beide Argumente tragen und ob sie ausreichen, auf Dauer diesen Wahlausschluss zu rechtfertigen, soll nachfolgend untersucht werden.<\/p>\n<h5><span id=\"die-senkung-des-wahlalters-ist-notwendig\">Die Senkung des Wahlalters ist notwendig<\/span><\/h5>\n<p>Die Forderung nach einem Wahlrecht von Geburt an bedeutet konkret, dass das Wahlalter auf 0 Jahre gesenkt wird. Art. 38 Abs. 2 GG muss daher ebenso ge\u00e4ndert werden wie die entsprechende Vorschrift im Bundeswahlgesetz. Daraus folgt eine weitere Konsequenz: Das Wahlrecht von Geburt an wird im Wege der Stellvertretung durch den gesetzlichen Vertreter oder die gesetzlichen Vertreter ausge\u00fcbt; wiederum muss daher die entsprechende Vorschrift im Bundeswahlgesetz angepasst werden.<\/p>\n<p>Die Forderung nach einem Wahlrecht von Geburt an ist nicht parteipolitisch begr\u00fcndet Sie spiegelt eine gesellschaftspolitische Erkenntnis wider, die Konsequenzen zieht aus der derzeitigen sozialpolitischen Lage. F\u00fcr das Wahlrecht von Geburt an l\u00e4sst sich einerseits staatsrechtlich bzw. verfassungsrechtlich argumentieren und andererseits gesellschaftspolitisch. Wendet man sich der rechtlichen Seite zu, so kann es ein Gebot der Gerechtigkeit und der Gleichheit der Wahl sein, dass alle Deutschen w\u00e4hlen d\u00fcrfen. Der jetzige Ausschluss etwa eines F\u00fcnftels unseres deutschen Volkes von der Wahl kann demnach nicht l\u00e4nger hin-genommen werden. Gesellschaftspolitisch argumentierend muss man darauf verweisen, dass unser politisches System aus dem Gleichgewicht geraten ist und immer weiter geraten wird, wenn die politischen Geschicke allein von den Deutschen \u00fcber 18 Jahren bestimmt werden: Nur sie erteilen durch die Stimmabgabe die entsprechenden W\u00e4hlerauftr\u00e4ge, w\u00e4hrend die junge, nachwachsende Generation, die die Folgen dieser Entscheidungen jeden-falls mit zu tragen haben wird, weiterhin nicht beteiligt wird.<\/p>\n<h5><span id=\"rechtliche-ueberlegungen\">Rechtliche &Uuml;berle&shy;gungen<\/span><\/h5>\n<p><i>1. Allgemeinheit der Wahl<\/i><\/p>\n<p>Art. 38 Abs, 1 GG bestimmt, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gew\u00e4hlt werden. Das Bundesverfassungsgericht folgert, dass das Grundgesetz den Ausschluss bestimmter Gruppierungen von der Teilnahme an der Wahl verbietet. Dies gilt f\u00fcr politisch, wirtschaftlich oder sozial begr\u00fcndete Ausschl\u00fcsse (BVerfGE 58, 202, 205). Trotz dieser Erkenntnis schr\u00e4nkt das Bundesverfassungsgericht ein, die Allgemeinheit der Wahl sei nicht &#132;in voller Reinheit&#148; zu verwirklichen, n\u00e4mlich dann nicht, wenn es zwingende Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Einschr\u00e4nkung gibt (BVerfGE 14, 121, 133; E34, 160, 163; E69, 92, 106; E82, 322, 338). Die Frage ist, ob es derart zwingende Gr\u00fcnde f\u00fcr den Ausschluss aller jungen Deutschen unter 18 Jahren von der Wahl gibt.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr wird angef\u00fchrt, das Wahlrecht sei in Deutschland stets in der einen oder anderen Form begrenzt gewesen. So seien z.B. nach der bayerischen Verfassung von 1818 nur besitzende m\u00e4nnliche Angeh\u00f6rige einer christlichen Konfession im Alter \u00fcber 30 Jahre wahlberechtigt gewesen. Interessanterweise waren seinerzeit in Bayern Frauen, Juden und Arme von der Wahl ausgeschlossen, und das waren je nach Z\u00e4hlweise 85 bis 90% der Bev\u00f6lkerung (Boldt 1993: 80). Die Paulskirchenverfassung von 1848 f\u00fchrte ein Wahlrecht f\u00fcr alle deutschen M\u00e4nner ab 25 Jahren ein.<\/p>\n<p>Und die Weimarer Verfassung lie\u00df erstmals Frauen zur Wahl zu, gleichzeitig setzte sie das allgemeine Mindestwahlalter auf 20 Jahre fest, interessanterweise schon damals eine Abweichung vom damaligen Vollj\u00e4hrigkeitsalter (21 Jahre). Das Grundgesetz bestimmte bei seinem Inkrafttreten im Jahre 1949, dass das aktive Wahlalter mit 21 Jahren beginnt. Damals stimmten also Wahlalter und Vollj\u00e4hrigkeit \u00fcberein. Dann aber kam der gro\u00dfe Sprung: Im Jahre 1970 wurde das Wahlalter auf 18 herab-gesetzt, das Vollj\u00e4hrigkeitsalter allerdings nicht; es wurde erst Jahre sp\u00e4ter auf die entsprechende Zahl abgesenkt. Dies hatte zur Folge, dass in den 1970er Jahren Vollj\u00e4hrigkeit und Wahlberechtigung um drei Jahre auseinander klafften. Seit 1970 werden nicht mehr alle Menschen unter 21, sondern alle Menschen unter 18 von der Wahl ausgeschlossen.[1]<\/p>\n<p>Aus dieser wechselvollen Geschichte leitet das Bundesverfassungsgericht die erstaunliche These ab, es sei &#132;von jeher aus zwingenden Gr\u00fcnden als mit der Allgemeinheit der Wahl vertr\u00e4glich angesehen worden&#148;, dass das Wahlrecht begrenzt werden kann (BVerfGE 36, 139, 141). Dies ist erkennbar keine Begr\u00fcndung, sonder der Ersatz einer Begr\u00fcndung. Denn die zwingenden Gr\u00fcnde werden ja gerade nicht genannt. Und der Verweis auf ei-ne Tradition wirkt ebenfalls nicht \u00fcberzeugend, denn es kann auch verfassungswidrige Traditionen geben. Wahlrechtsbeschr\u00e4nkungen k\u00f6nnen richtigerweise allenfalls zum Schutz entgegenstehender anderer, wichtigerer Verfassungspositionen vorgenommen werden, sie m\u00fcssen insoweit unabdingbar sein (BVerfGE 95, 335, 403). Da die Verfassung selbst in Art. 38 Abs, 2 die Beschr\u00e4nkung des Wahlrechts vorgenommen hat, m\u00fcssen dieser Bestimmung also entsprechende \u00dcberlegungen vorausgegangen sein. Bekannt sind diese \u00dcberlegungen freilich nicht.<\/p>\n<p>Die in diesem Zusammenhang bisweilen zu lesende Behauptung, in Wirklichkeit gehe es gar nicht um die Einschr\u00e4nkung eines Wahl-rechts, sondern das grundrechts\u00e4hnliche Wahl-recht sei von vornherein begrenzt gewesen und es beziehe sich eben nur auf Staatsb\u00fcrger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Schroeder 2003: 919), vermag \u00fcberhaupt nicht zu \u00fcber-zeugen. Schon die Tatsache, dass das aktive Wahlalter immer wieder ver\u00e4ndert worden ist, beweist, dass eine von vornherein bestehende Grenze nicht existiert.<\/p>\n<p>Als Ergebnis bleibt festzuhalten: Der Verfassungsgrundsatz, nach welchem die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gew\u00e4hlt werden, ist durch die Beschr\u00e4nkung auf alle Menschen ab 18 Jahren eingeschr\u00e4nkt, ohne dass eine stichhaltige Begr\u00fcndung bisher gefunden werden konnte.<\/p>\n<p><i>2. H\u00f6chstpers\u00f6nlichkeit der Wahl<\/i><\/p>\n<p>Wie ausgef\u00fchrt, fordern wir das Wahlrecht von Geburt an und setzen hinzu, dass dieses Recht w\u00e4hrend der Minderj\u00e4hrigkeit der Kinder durch die Eltern als gesetzliche Stellvertreter und Treuh\u00e4nder der Kinder ausge\u00fcbt wird, so wie die Eltern in dieser Funktion alle Rechte der noch nicht vollj\u00e4hrigen Kinder aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Hiergegen wird eingewendet, mit einer solchen Regelung werde der Grundsatz der H\u00f6chstpers\u00f6nlichkeit der Wahl verletzt. Zwar findet sich in Art. 38 Abs. 1 GG kein Grundsatz der H\u00f6chstpers\u00f6nlichkeit, die dort genannten Kriterien lauten: allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl. Dennoch nimmt die juristische Lehre an, das Wahlrecht sei unver\u00e4u\u00dferlich, un\u00fcbertragbar und unverzichtbar und dieser ungeschriebene Grundsatz habe Verfassungsrang (Mangoldt-Klein 1999: Rn. 125; Maunz-D\u00fcrig 1994: Rn. 32; Morlok 1998: Rn. 115; Magiera 2003: Rn. 100).<\/p>\n<p>Konkret bedeutet diese Einschr\u00e4nkung, dass eine Stellvertretung bei der Wahl nicht zul\u00e4ssig sein soll. Auch dieser Einwand ist verfassungsrechtlich bzw. aus Sicht des Staats-rechts nicht stichhaltig. Denn eine unserer \u00e4ltesten Demokratien, Gro\u00dfbritannien, kennt die Stellvertretung bei der Wahl: Dort kann ich einen anderen beauftragen, f\u00fcr mich die Stimme abzugeben (proxy vote) (Repr\u00e4sentation of the People Act 2000, Sect. 12 [1]).<\/p>\n<p>Aber selbst wenn die H\u00f6chstpers\u00f6nlichkeit der Wahl Verfassungsrang h\u00e4tte, muss doch gefragt werden, ob dieser Grundsatz aus zwingenden verfassungsrechtlich anerkannten Gr\u00fcnden eingeschr\u00e4nkt werden muss. In diesem Zusammenhang wird insbesondere er-w\u00e4hnt, dass das Pers\u00f6nlichkeitsdogma im deutschen Wahlrecht bereits durchbrochen werde, denn dieses lasse die Briefwahl zu und au\u00dferdem die Stellvertretung durch Wahlhilfe. Will man die Grunds\u00e4tze der H\u00f6chstpers\u00f6nlichkeit \u00fcberwinden, so lie\u00dfe sich anf\u00fchren, dass die Stellvertretung im Wahlrecht notwendig ist, um das Ziel der Allgemeinheit der Wahl durchzusetzen und dass dieses Ziel h\u00f6herrangig sei.<\/p>\n<p>Angef\u00fchrt wird noch die Gefahr von Missbr\u00e4uchen bei der Stellvertretung. Aber diese Gefahr d\u00fcrfte kaum h\u00f6her als bei der Briefwahl sein, die unsere Rechtsordnung hin-nimmt, und zwar millionenfach.<\/p>\n<p><i>3. Verletzung des Demokratieprinzips?<\/i><\/p>\n<p>Weiter kann man in der Verfassungsrechts-Literatur lesen, die Festlegung eines Mindestwahlalters geh\u00f6re zum Kern des durch Art. 79 Abs. 3 GG, der sogenannten &#132;Ewigkeitsgarantie&#148;, gesch\u00fctzten Demokratieprinzips (Schroeder 2003: 920 m. weit. Nachw.). Wir bezweifeln dies.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Maastrichturteil vom 12. Oktober 1993 entschieden, dass Art. 38 GG nicht nur verb\u00fcrge, dass dem B\u00fcrger das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag zusteht und bei der Wahl die verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrunds\u00e4tze eingehalten werden (BVerfGE 89, 155, 171 und 172). Vielmehr, so f\u00e4hrt das Bundesverfassungsgericht fort, erstrecke sich die Verb\u00fcrgung auch auf den grundlegenden demokratischen Gehalt dieses Rechts. Danach werde das subjektive Recht gew\u00e4hrleistet, an der Wahl teilzunehmen und dadurch an der Legitimation der Staatsgewalt mitzuwirken. Damit hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass die Wahl zum Bundestag das zentrale Verfahren der politischen Willensbildung ist; von einem Mindestalter ist insoweit nicht die Rede.<\/p>\n<p><i>4. Beurteilungsf\u00e4higkeit<\/i><\/p>\n<p>Die eben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts f\u00fchrt weiter aus, zum Demokratieprinzip geh\u00f6re, dass ein hinreichend effektiver Gehalt an demokratischer Legitimation, ein bestimmtes Legitimationsniveau er-reicht wird (BVerfGE 89, 155, 182). Hieraus schlie\u00dft nun die juristische Lehre, dass diese Qualit\u00e4t nur erreicht wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Sie argumentiert, Voraussetzung f\u00fcr das Wahlrecht sei, dass sich die an den Wahlen mitwirkenden B\u00fcrger an der politischen Meinungsbildung \u00fcberhaupt beteiligen k\u00f6nnen. Die B\u00fcrger m\u00fcssen diskursf\u00e4hig sein, an einer Bewertung politischer Ansichten \u00fcberhaupt teilhaben k\u00f6nnen (Grimm 1995: 590; Schroeder 2003: 921). Andere argumentieren, politische Mitwirkungsrechte seien vor allem die M\u00f6glichkeit der Selbstentscheidung der Betroffenen in eigenen Angelegenheiten (vgl. kritisch dazu B\u00f6ckenf\u00f6rde 1998: Rn 2ff.). Wenn dies gilt, m\u00fcssten Kindern sofort politische Mitwirkungsrechte einger\u00e4umt werden. Denn zweifellos sind sie von vielen staatlichen Vorschriften betroffen, man denke nur an den Generationenvertrag, an die Sozialversicherung, an die Bioethik, an die Genforschung u,a. (Pechstein 1991: 144; Peschel-Gutzeit 1997: 2862).<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis wird jedoch mit einem kleinen Kunstgriff wieder in Frage gestellt: Unser Grundgesetz, so wird gesagt, gew\u00e4hre politische Rechte nur den Staatsb\u00fcrgern, und das seien nur solche, die einen freien politischen Willen bilden k\u00f6nnten (BVerfGE 12, 113, 125). Und wenn das Bundesverfassungsgericht schlie\u00dflich meint, dass sich demokratische Herrschaft nur durch einen Willensbildungsprozess von bestimmter Qualit\u00e4t legitimieren lasse, so muss man wirklich fragen, ob diese h\u00f6chst qualifizierte Einsch\u00e4tzung noch etwas mit dem durchschnittlichen Niveau unserer Staatsb\u00fcrger zu tun hat (BVerfGE 35, 202, 211; E27, 71, 81).<\/p>\n<p>An die Stelle der Wirklichkeit tritt die Fiktion: Diese besagt, dass alle W\u00e4hler politisch informiert sind und \u00fcber die n\u00f6tige politische Urteilskraft verf\u00fcgen. Und die Abhaltung von Wahlen ohne m\u00f6gliche Diskussion von politischen Inhalten w\u00e4re, so wird argumentiert, eine Farce (Schroeder 2003: 922). Vergleicht man diese hohen Anspr\u00fcche mit der Wirklichkeit eines Wahlkampfes, erkennt man m\u00fche-los, wie weit Ideal und Wirklichkeit voneinander entfernt sind. Aber wer so argumentiert, hat ein Instrument gefunden, um junge Menschen vor der Vollj\u00e4hrigkeit von der Wahl auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<h5><span id=\"s-kollision-mit-anderen-verfassungsgrundsaetzen\">S. Kollision mit anderen Verfas&shy;sungs&shy;grund&shy;s&auml;t&shy;zen?<\/span><\/h5>\n<p>Eine Zwischenbilanz: Das Wahlrecht, also das Recht, an den Wahlen zum Deutschen Bundestag teilzunehmen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein grundrechts\u00e4hnliches Recht, ein politisches Grundrecht (BVerfGE 1, 208, 242). Es pauschal zeitlich zu beschr\u00e4nken, so wie in Art. 38 Abs. 2 GG geschehen, muss verfassungsrechtlich begr\u00fcndbar sein. Weder der in der Verfassung nicht geschriebene Grundsatz der H\u00f6chstpers\u00f6nlichkeit noch der ebenso wenig niedergelegte Grundsatz der Beurteilungsf\u00e4higkeit reichen in concreto aus, diesen pauschalen Wahlrechtsentzug verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn man hier anderer Ansicht w\u00e4re &#150; und viele Menschen sind hier anderer Ansicht &#150;, muss doch gefragt werden, ob es h\u00f6herwertige Verfassungsgrunds\u00e4tze gibt, die dennoch zu einer Wahlbeteiligung aller Deutschen von Geburt an f\u00fchren m\u00fcssen. Zu denken ist hier vor allen an den verfassungsrechtlichen Auftrag zur staatlichen F\u00f6rderung der Familie in Art. 6 Abs. 1 GG oder an das Sozialstaatsprinzip gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 1 GG, wo-nach f\u00fcr das Wohlergehen der k\u00fcnftigen Generationen Sorge zu tragen ist, oder aber auch an Art. 20a GG, aus dem ein \u00e4hnlicher Gedanke abgeleitet wird (L\u00f6w 1993: 27; Peschel-Gutzeit 1997: 2861).<\/p>\n<p>Kritiker lehnen diese L\u00f6sung ab, weil ein Wahlrecht von Geburt an keine unmittelbaren rechtlichen Folgen zugunsten der eben genannten Verfassungsprinzipien habe. Einige Kritiker gehen so weit, die Forderung nach einem Wahlrecht von Geburt an in diesem Zusammenhang als abwegig zu bezeichnen (Schroeder 2003: 922 m. weit. Nachw.). Sie weisen insbesondere darauf hin, dass die anderen EU-Mitgliedsstaaten \u00e4hnliche Regelungen der Altersbeschr\u00e4nkung wie die deutsche Verfassung h\u00e4tten. Dieses Argument erscheint besonders br\u00fcchig. Auch wenn unsere westlichen demokratischen Nachbarn \u00e4hnliche Wahlbeschr\u00e4nkungen in ihren Verfassungen haben, folgt daraus noch nicht, dass diese Regelung im Lichte moderner Verfassungsbetrachtung mit dem Demokratieprinzip \u00fcbereinstimmt, wie es zumindest in unserer Verfassung verankert ist.<\/p>\n<p>Auch sei an dieser Stelle noch einmal ein Griff in die Geschichte erlaubt: Zu allen Zeiten hat es Forderungen nach Ausdehnung des all-gemeinen Wahlrechts gegeben, zu allen Zeiten hat es auch Gegner gegeben. Stets wurde den Forderungen entgegengehalten, eine Ausdehnung des Wahlrechts sei nicht verfassungsgem\u00e4\u00df. Dies war zuletzt in der Schweiz zu beobachten, als die Eidgenossen sich sehr schwer damit taten, Frauen das allgemeine Wahlrecht einzur\u00e4umen. Vermutlich stand auch hier die Beurteilungsf\u00e4higkeit als Hindernis im Raum. Die Schweizer B\u00fcrgerinnen haben sich letztlich durchgesetzt, so wie 1918 die deutschen Frauen. Diese Entwicklung haben unsere Verfassungen verkraftet. Und die Kritiker, die vor Verdikten nicht zur\u00fcckschrecken, m\u00fcssen sich fragen lassen, wie sie es denn mit der Gerechtigkeit in unserer Gesellschaft halten. Wenn, wie Art. 3 Abs, 1 formuliert, alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, bleibt die Frage unbeantwortet, warum dies nach der deutschen Verfassung im Blick auf die Wahl nur f\u00fcr Menschen ab 18 Jahren gilt. Fragen \u00fcber Fragen, die ein ge\u00fcbter Verfassungsrechtler zwar juristisch pr\u00e4zise beantworten kann, die aber verfassungspolitisch offen und unbeantwortet bleiben.<\/p>\n<p>Bevor wir uns damit den gesellschaftspolitischen Fragen zuwenden, nur noch ein kleiner rechtlicher Hinweis: Die Wahlstimme eines Kindes \u00fcben nach unserem Modell die Eltern aus. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, tut er es allein. Sind beide sorgeberechtigt, \u00fcben sie das Recht &#150; wie auch sonst &#150; gemeinsam aus. Technisch gibt es daf\u00fcr ebenso L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten wie f\u00fcr Konfliktf\u00e4lle. Rechtlich geht es, wenn man es denn will!<\/p>\n<h5><span id=\"gesellschaftspolitische-ueberlegungen\">Gesell&shy;schafts&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;sche &Uuml;berle&shy;gungen<\/span><\/h5>\n<p>Viele Menschen fragen: Was soll ein Wahlrecht von Geburt an? Das w\u00fcrde doch gar nichts \u00e4ndern. Wenn die Eltern f\u00fcr die Kinder w\u00e4hlen, werden die Eltern halt mit einer weiteren Stimme so w\u00e4hlen, wie sie ohnehin schon w\u00e4hlen. Die Verteilung der politischen Gewichte bliebe ganz unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Dieses Argument ist nicht etwa eine Prognose, sondern eine Hypothese, die durch nichts belegt wird. H\u00e4tten junge Menschen von der Geburt an das Recht, an Wahlen zum Deutschen Bundestag teilzunehmen, so w\u00fcrde dieses Recht zwar von ihren Eltern ausge\u00fcbt, ebenso wie die Eltern alle anderen Entscheidungen f\u00fcr und im Interesse ihrer minderj\u00e4hrigen Kinder treffen. Aber irgendeinen Hinweis, geschweige denn Beweis f\u00fcr die Annahme, diese Eltern w\u00fcrden die Stimmen der Kinder genauso verwenden wie ihre eigene Elternstimme, gibt es nicht. Ebenso gut ist vorstellbar, dass nachdenkliche Eltern f\u00fcr sich selbst eine bestimmte politische Richtung w\u00e4hlen, sich zugleich aber fragen, ob dies eine Entscheidung ist, die auch aus Sicht der Kinder und f\u00fcr die Kinder, gemessen an der Zukunft, die richtige ist. Hierf\u00fcr ein Beispiel:<\/p>\n<p>Vater und Mutter sollen traditionell w\u00e4hlen, Vater CDU, Mutter SPD. Sie haben zwei minderj\u00e4hrige Kinder. Deren Wahlstimme k\u00f6nnen sie nun jeweils ihrer eigenen \u00dcberzeugung zuschlagen, so dass diese Familie zweimal CDU und zweimal SPD w\u00e4hlen w\u00fcrde. Genauso gut aber ist vorstellbar, dass die Eltern zu dem Ergebnis kommen, f\u00fcr die Kinder und die Zukunftsf\u00e4higkeit unseres Landes m\u00fcssten die Gr\u00fcnen oder die Freien Demokraten oder wer auch immer gest\u00e4rkt werden.<\/p>\n<p>Diese Annahme ist genauso konkret oder abstrakt wie die oben geschilderte Hypothese der Kritiker. Unser Beispiel zeigt aber noch etwas anderes: Hat unsere Musterfamilie die beiden Wahlstimmen der Kinder zu verwalten, wird sie die anstehende Wahl mit den Kindern besprechen. Dies wird nicht geschehen, solange die Kinder klein sind. Aber die Beurteilungsf\u00e4higkeit und Verstandesreife der Kinder nimmt permanent zu. Und die Eltern sind schon jetzt nach dem Gesetz verpflichtet, bei der Pflege und Erziehung die wachsende F\u00e4higkeit und das wachsende Bed\u00fcrfnis des Kindes zu selbst\u00e4ndigem verantwortungsbewussten Handeln zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 1626 Abs. 2 BGB). Das Gesetz verlangt den Eltern ab, Fragen der elterlichen Sorge mit dem Kind zu besprechen und Einvernehmen mit dem Kind anzustreben. Diese seit gut 20 Jahren im Gesetz befindliche Bestimmung bedeutet, dass die Eltern nicht \u00fcber die eigene Meinung der Kinder hinweggehen d\u00fcrfen, sondern wichtige Entscheidungen mit ihnen zu besprechen und nach M\u00f6glichkeit auch ein Einvernehmen herzustellen haben. Die Vision derer, die das Wahlrecht von Geburt an fordern, geht dahin, dass dann die Eltern schon sehr fr\u00fchzeitig beginnen werden, eine anstehende Bundestagswahl im Familienkreise zu er\u00f6rtern. Sie werden erleben, dass die jungen Menschen m\u00f6glicherweise andere Vorstellungen als sie selbst von der politischen Entwicklung unseres Landes haben, dass sie andere politische W\u00fcnsche verfolgen, andere Forderungen aufstellen usw.<\/p>\n<p>Stellt man sich dann noch vor, dass auch das Bundeswahlgesetz ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnte, dass dieses Gesetz das sogenannte Wahlgeheimnis lockern und den Eltern gestatten k\u00f6nnte, die von ihnen vertretenen Kinder mit zur Wahl zu nehmen und auch mit in die Wahlkabine hinein zu nehmen, wird deutlich, dass auf diese Weise ein ganz anderer politischer Diskurs entstehen k\u00f6nnte, als wir ihn derzeit haben.<\/p>\n<p>\u00dcberall wird Politikverdrossenheit und Parteienverdrossenheit beklagt. Die Bundesl\u00e4nder, die das Wahlalter zu Landtagswahlen um ein oder zwei Jahre gesenkt haben, beklagen, dass diese jungen Menschen an der Wahlteilnahme nicht interessiert seien. Welche Gr\u00fcnde auch immer daf\u00fcr verantwortlich sein m\u00f6gen, wir sind \u00fcberzeugt davon, dass politisches Interesse als Teil der Erziehung entwickelt werden kann und entwickelt werden muss. Zugleich ist ein solcher famili\u00e4rer Diskurs eine wichtige Erkenntnis und ein ebenso wichtiger Lerninhalt f\u00fcr die Eltern.<\/p>\n<h5><span id=\"die-rechte-der-jungen-in-einer-gesellschaft-der-alten\">Die Rechte der Jungen in einer Gesell&shy;schaft der Alten<\/span><\/h5>\n<p>Warum wollen inzwischen sehr viele Einzelpers\u00f6nlichkeiten und Institutionen das Wahl-recht von Geburt an? Warum setzen sich prominente Politiker wie Altbundespr\u00e4sident Roman Herzog, der baden-w\u00fcrttembergische Ministerpr\u00e4sident Erwin Teufel, Bundestagspr\u00e4sident Wolfgang Thierse, Bundestagsvizepr\u00e4sidentin Antje Vollmer, die Bundesministerin Renate Schmidt, die Bundestagsabgeordneten Eppelmann, Solms und Haupt, die Wirtschaftskapit\u00e4ne Hans-Olaf Henkel und Roland Berger, warum setzt sich Kardinal Lehmann f\u00fcr das allgemeine Wahlrecht von Geburt an ein? Diese Pers\u00f6nlichkeiten stehen weder in dem Verdacht, romantische Schw\u00e4rmer zu sein, noch sind sie einer bestimmten politischen Richtung zuzurechnen. Das gilt auch f\u00fcr die 46 Abgeordneten aller im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen, darunter Wolfgang Thierse, Antje Vollmer, die mit ihrem Entschlie\u00dfungsantrag vom 11. September 2003 (BT-Drs 15\/1544) die Bundesregierung aufgefordert haben, einen Gesetzesentwurf zur Einf\u00fchrung eines Wahlrechts von Geburt an durch \u00c4nderung von Art. 38 GG vorzulegen und dieses Wahlrecht so zu gestalten, dass die Kinder zwar Inhaber des Wahlrechts werden, dieses Recht aber treuh\u00e4nderisch von ihren Eltern ausge\u00fcbt wird. Die Vielfalt dieser Stimmen macht deutlich, dass eine gesellschaftspolitische \u00dcberzeugung entstanden ist, die Teilhabe am politischen Entscheidungsprozess hierzulande zu ver\u00e4ndern. Diese Forderung ist \u00fcbrigens nicht neu: In der Wissenschaft wird sie seit mehr als 25 Jahren erhoben.<\/p>\n<p>Allen diesen Bef\u00fcrwortern geht es darum, unsere Gesellschaft dort flexibel zu halten oder aber auch flexibler zu machen, wo Erstarrung droht. Gerade jetzt ist der notwendige politische Diskurs in Gang gekommen, weil die politischen Entscheidungen der vergangenen Jahrzehnte heute nicht mehr tragen. Das gilt f\u00fcr unsere sozialen Sicherungssysteme ebenso wie f\u00fcr die Handhabung der Staatshaushalte. Und auf anderen Gebieten, denkt man nur an die Umwelt und an die Biotechnologie und an die Erhaltung der Ressourcen f\u00fcr nachwachsende Generationen, gilt nichts Anderes. Roman Herzog hat es auf den Punkt gebracht, indem er darauf hingewiesen hat, dass \u00e4ltere Menschen nicht mehr zur Erneuerung der Gesellschaft neigen, w\u00e4hrend junge Menschen die Ver\u00e4nderung an-streben (Bild am Sonntag vom 7. Mai 2000).<\/p>\n<p>\u00dcberwiegt aber die Zahl der \u00e4lteren und alten Menschen die der jungen disproportional, k\u00f6nne aus dieser Entwicklung eine gewisse politische Blockade entstehen, also zur Verhinderung aller notwendigsten Ver\u00e4nderungen f\u00fchren. Eben dies erleben wir derzeit. Wer z.B, versucht, auch nur geringf\u00fcgige Ver\u00e4nderungen bei der Rente umzusetzen, hat umgehend Hunderttausende von protestierenden Menschen auf der Stra\u00dfe. Dabei ist der Kampf der Generationen l\u00e4ngst entbrannt, der bisher nur m\u00fchsam unter der Decke gehalten wurde.<\/p>\n<p>Weil wir Unmenschlichkeiten auch k\u00fcnftig verhindern wollen, m\u00fcssen Instrumente gesucht und gefunden werden, um die Interessen aller jungen Menschen endlich legitim in den politischen Prozess einzuf\u00fchren. Dies geht nur, wenn alle &#150; auch junge &#150; Menschen w\u00e4hlen k\u00f6nnen. Denn nur durch die Aus\u00fcbung des Wahlrechts k\u00f6nnen sie ein politisches Mandat erteilen.<\/p>\n<p>Die Stichworte wie Generationenvertrag und Generationengerechtigkeit beherrschen die Diskussionen der letzten Zeit und werden weiterhin eine gro\u00dfe Rolle spielen. Doch geht es nicht nur um die materielle Gerechtigkeit zwischen den Generationen. Es geht auch darum, zu erreichen, dass die Kinder in ihrem Wert und in ihrer Menschenw\u00fcrde ebenso wahrgenommen und ebenso wertgesch\u00e4tzt werden, wie dies alle deutschen Menschen ab 18 Jahren in unserer Republik f\u00fcr sich in Anspruch nehmen. Dies ist das Ziel der Initiative Wahlrecht von Geburt an, hierf\u00fcr k\u00e4mpfen wir und wir freuen uns sehr, dass wir dies inzwischen nicht mehr allein tun. Vor allem der Deutsche Familienverband und der Verein Allgemeines Wahlrecht haben dieses Thema auf ihre Fahnen geheftet und die Zahl der k\u00e4mpfenden Bef\u00fcrworter wird immer gr\u00f6\u00dfer. Wir sind sicher, dass auch die Bastion der &#150; vor allem verfassungsrechtlich argumentierenden &#150; Kritiker eines nicht fernen Tages fallen wird.<\/p>\n<p><b>* <\/b>Dieser Beitrag basiert auf dem Er\u00f6ffnungsvortrag, der am 7. November 2003 auf der Jahrestagung der Deutschen Liga f\u00fcr das Kind in K\u00f6ln gehalten wurde.<\/p>\n<p>[1] Zur Geschichte des Wahlalters vgl. Morlok 1998: Rn 8ff.; Hattenhauer 1996: lOff.; Peschel-Gutzeit 1997: 2861; Schroeder 2003: 919.<\/p>\n<p>Literatur<\/p>\n<p>B\u00f6ckenf\u00f6rde, Ernst-Wolfgang 1998: Demokratische Willensbildung und Repr\u00e4sentation; in: Josef Isensee\/Paul Kirchhof (Hg.): Handbuch des Staatsrechts Bd. II, 2. Aufl., Heidelberg, \u00a7 30<br \/>Boldt, Hans 1993: Deutsche Verfassungsgeschichte Bd. II, M\u00fcnchen<br \/>Grimm, Dieter 1995: Braucht Europa eine Verfassung?; in: Juristenzeitung 50, S. 581-591 Hattenhauer, Hans 1996: \u00dcber das Minderj\u00e4hrigenwahlrecht; in: Juristenzeitung, S. 9-16<br \/>L\u00f6w, Konrad 1993: Verfassungsverbot Kinderwahlrecht? Ein Beitrag zur Verfassungsdiskussion; in: Familie und Recht, S. 25-28<br \/>Magiera, Siegfried 2003: Art. 38; in: Michael Sachs (Hg.), Grundgesetz. Kommentar, 3. Aufl., M\u00fcnchen<br \/>Mangoldt, Hermann von\/Klein, Friedrich 1999:<br \/>Art. 38; in: Dies.: Das Bonner Grundgesetz,<br \/>Bd. II, Art. 29 bis 78, 4. Aufl., M\u00fcnchen<br \/>Maunz, Theodor\/D\u00fcng, G\u00fcnter 1994: Art. 38; in:<br \/>Dies.: Kommentar zum Grundgesetz, M\u00fcnchen Morlok, Martin 1998: Art. 38; in: Horst Dreier (Hg.), Grundgesetz Kommentar, T\u00fcbingen<br \/>Pechstein, Matthias 1991: Wahlrecht f\u00fcr Kinder; in: Familie und Recht, S. 142-146<br \/>Peschel-Gutzeit, Lore Maria 1997: Unvollst\u00e4ndige Legitimation der Staatsgewalt oder: Geht alle Staatsgewalt nur vom vollj\u00e4hrigen Volk aus?; in: Neue Juristische Wochenschrift, S. 2861-2862<br \/>Schroeder, Werner 2003: Familienwahlrecht und Grundgesetz &#150; Zu \u00dcberlegungen, ein Wahl-recht f\u00fcr Kinder einzuf\u00fchren; in: Juristenzeitung, S. 917-923<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[21],"tags":[682,667],"autoren":[590],"publikationen":[2811],"class_list":["post-12021","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-demokratisierung","tag-demokratisierung","tag-vorgaenge-artikel","autoren-lore-maria-peschel-gutzeit","publikationen-166-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>F\u00fcr ein Wahlrecht von Geburt an - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/166-vorgaenge\/publikation\/fuer-ein-wahlrecht-von-geburt-an-kinderwahlrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"F\u00fcr ein Wahlrecht von Geburt an - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Verfassungsrechtliche und gesellschaftspolitische Argumente.* Aus: Vorg\u00e4nge Nr. 166 (Heft 2\/2004), S. 74-81 Wahlrecht von Geburt an &#8211; was ist das? 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