{"id":12047,"date":"2001-09-01T21:00:00","date_gmt":"2001-09-01T19:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/betreff-kosovo-einlassung-in-eigener-sache\/"},"modified":"2001-09-01T12:00:00","modified_gmt":"2001-09-01T10:00:00","slug":"betreff-kosovo-einlassung-in-eigener-sache","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-155\/publikation\/betreff-kosovo-einlassung-in-eigener-sache\/","title":{"rendered":"Betreff: Kosovo. Einlassung in eigener Sache"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Nr.155( Heft 3\/2001),S. 395-408<\/p>\n<p>Vgl. Die Redaktion dokumentiert an dieser Stelle die Ausf\u00fchrungen des Berliner Politikwissenschaftlers Wolf-Dieter Narr, die dieser am 14.12.2000 vor der 74. Strafkammer des Landgerichts Berlin gehalten hat. Dort fand die Hauptverhandlung \u00fcber die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23.3.2000 statt. Anlass war der so genannte Desertions-Aufruf verschiedenen B\u00fcrger- und Menschenrechtsgruppen w\u00e4hrend des Kosovo-Krieges. Unsere geringf\u00fcgig gek\u00fcrzte Dokumentation beruht auf der vom Autor angefertigten Schriftfassung seiner Ausf\u00fchrungen vor Gericht.<br \/>Sehr geehrter Herr Richter, sehr geehrte Frau Sch\u00f6ffin, sehr geehrter Herr Sch\u00f6ffe, sehr geehrter Herr Staatsanwalt, sehr geehrte und liebe Anwesende!<br \/>In meiner Einlassung in eigener Sache, zutreffender zur Frage, &#150; ob Einspr\u00fcche und Aktionen gegen einen menschenrechtlich nicht rechtfertigbaren Krieg, rechtens, ja b\u00fcrgerlich, andere B\u00fcrgerinnen daf\u00fcr werbend, gefordert gewesen seien, oder &#150; ob stattdessen zutreffe, wie Staatsanwaltschaft en bloc und einige Richterinnen bzw. Richter anklage- und urteilskr\u00e4ftig meinen, hier seien andere Menschen, Soldaten insbesondere &#132;zu einer rechtswidrigen Tat&#148; aufgefordert worden, indem sie an ihre B\u00fcrger- und Soldatenpflicht erinnert worden sind, sich grundgesetzgem\u00e4\u00df zu verhalten, will ich folgenderma\u00dfen verfahren:<br \/>Ich werde zuerst das in meiner, genauer in menschen- und v\u00f6lkerrechtlicher Sache &#8211; denn diese &#132;Sache&#148; ist es, die allemal menschlicher Vertretung bedarf, die angeklagt ist &#8211; ergangene erstinstanzliche Urteil Revue passieren lassen. Hierbei kommt es mir nicht prim\u00e4r auf eine Urteilsschelte an. Selbige w\u00e4re wohlfeil. Sie versteht sich ohne anders dirigierende Vorurteile schier von selbst. Ich will vielmehr, indem ich am Urteil und seinen Argumenten entlang streife, die strittige Sache in einigen Facetten erneut aufdecken. Hierzu ist es unerl\u00e4sslich, dass ich die Urteilsgr\u00fcnde kritisch aufspie\u00dfe. In diesem Zusammenhang qualifiziere ich das Wehrstrafrecht samt seines fahnenfl\u00fcchtigen Paragraphen 16 menschenrechtlich demokratisch und im Sinne eines so begr\u00fcndeten Rechtsstaats (I).<br \/>In einem II. Kapitel meiner Einlassung werde ich den v\u00f6lkerrechtlich strittigen Sachverhalt des Krieges skizzenhaft herausarbeiten. Damit verbunden soll das strittige V\u00f6lkerrecht apostrophiert werden samt dem, was m. E. allem Streit enthoben festzuhalten w\u00e4re, soll das V\u00f6lkerrecht nicht zur blo\u00dfen Hure der Staaten und ihrer Mundschenke gemacht werden.<br \/>Sind so Sach- und Rechtsverhalt gekl\u00e4rt, soweit mir dies in einem insgesamt viel zu kurzen Vortrag m\u00f6glich ist &#151; eine ganze Bibliothek von Dokumenten und B\u00fcchern ist hier nicht aufzuh\u00e4ufen &#151;, will ich im III. Abschnitt meiner Einlassung auf die Judikatur zur strittigen Sache eingehen. Ich werde begr\u00fcnden, warum ich jenseits aller Polemik mit vielen Urteilen unzufrieden bin auch und gerade dort, wo Richterinnen und Richter die Angeklagten freigesprochen haben. Darum hoffe ich, das Gericht heute \u00fcberzeugen zu k\u00f6nnen, nicht oberfl\u00e4chlich zu \u00fcberreden, dass es zu einem anderen, jedenfalls einem anders begr\u00fcndeten Urteil kommen m\u00fcss(t)e:<\/p>\n<p>&#8211; wenn Sie, der Richter und Sie, die Sch\u00f6ffen, den &#8211; jedenfalls behaupteten &#8211; Sinn des deutschen\u00a0\u00a0 Strafverfahrens ernst nehmen;<br \/>&#8211; wenn Sie die Anklage und ihre Vertreter achten;<br \/>&#8211; wenn Sie vor allem den Angeklagten inmitten einer grundrechtlich-demokratisch bezogenen und\u00a0\u00a0\u00a0 qualifizierten Verfassung, der des Grundgesetzes und ihres also zu handhabenden Rechtsstaats\u00a0\u00a0\u00a0 wahrnehmen.<\/p>\n<p>Wenige summierende Bemerkungen werden meine Einlassung abschlie\u00dfen, nicht abrunden.<\/p>\n<h5><span id=\"i-zum-urteil-des-amtsgerichts-tiergarten-vom-2332000-zuerst-vorgetragen-und-spaeter-schriftlich-verfasst-von-der-amtsrichterin-frau-miller\">I. Zum Urteil des Amtsge&shy;richts Tiergarten vom 23.3.2000 zuerst vorgetragen und sp&auml;ter schriftlich verfasst von der Amtsrich&shy;terin, Frau Miller<\/span><\/h5>\n<p>Zun\u00e4chst zu den Urteilsgr\u00fcnden. Zum ersten Grund: Dazu ist nichts weiteres zu bemerken. Ich m\u00f6chte nur eine Kennzeichnung meiner Person einem m\u00f6glichen Missverst\u00e4ndnis entr\u00fccken. Ich werde zutreffend ein &#132;\u00fcberzeugter Pazifist&#148; genannt. Diese Charakterisierung k\u00f6nnte so verstanden werden, als sei Pazifismus f\u00fcr mich, der &#132;-ismus&#148; legt solches sprachlich nahe, eine Art Glaubensangelegenheit. Das ist nicht der Fall. So hoch ich die Zeugen Jehovas wegen ihres Verhaltens beispielsweise in der NS-Zeit und im Umkreis ihrer totalen Kriegsdienstverweigerung achte, so wenig kann und will ich die religi\u00f6se Begr\u00fcndung ihres Verhaltens f\u00fcr mich in Anspruch nehmen. Ich bin Pazifist in und aus meiner Eigenschaft als sozialwissenschaftlicher: Hochschullehrer. Ich bin kein gelernter Pazifist. Ich bin erst im Lauf meines Lebens zu einem solchen geworden. Als 16 J\u00e4hriger beispielsweise habe ich der Wiederaufr\u00fcstung anl\u00e4sslich einer Sch\u00fclerbefragung noch zugestimmt. Als 19-j\u00e4hriger h\u00e4tte ich mich einer Truppe von Freiwilligen angeschlossen, um Imre Nagy und seine Reformen gegen die sowjetischen Panzer zu retten. H\u00e4tte es denn eine solche Truppe gegeben.<br \/>Heute bin ich davon \u00fcberzeugt, dass Kriege nicht nur aktuell schlimm sind und entsetzliche Kosten entbergen. Kriege kosten schon Ungeheuerliches in Form der permanenten Kriegsvorbereitung, dem Kriegsvorbereitetsein. Auch in Habitus und Bewusstsein. Man denke nur an all die R\u00fcstungen und an die verniedlichend Waffenhandel genannte globale \u00d6konomie unter hervorragender Beteiligung der etablierten westlichen Demokratien, die Bundesrepublik Deutschland unter den h\u00e4ndlerisch f\u00fchrenden. Man beachte das Denken in kriegerischen &#132;L\u00f6sungen&#148;. Daf\u00fcr ist der letzte NATO-Krieg ein sprechendes Exempel. Im Sinne der pervers gekehrten Clausewitz&#8217;schen Formulierung &#8211; Krieg sei die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln &#8211; wird politisches Handeln im milit\u00e4rischen aufgehoben. Das zeigt die Art der Kriegszuspitzung sp\u00e4testens seit Herbst 1998.<\/p>\n<p>Nicht gerade wie eine Nebensache oder ein legitimatorisch wohlfeil zuhandenes Etikett kommt hinzu, dass Menschenrechte keine Handlungsorientierung und Handlungsrechtfertigung darstellen, die man wie einen Fiaker in Wien gebrauchen d\u00fcrfte. Man steigt am Schwedenplatz ein und in der N\u00e4he des Burgtheaters wieder aus. Um im Caf\u00e9 Landtmann einen Kaiserschmarrn zu verzehren.<br \/>Zu aller erst und zentral gilt Albert Schweitzers Grundnorm konstitutiv: &#132;Ehrfurcht vor dem Leben&#148;, samt dem damit gekoppelten Gewaltverbot. Anders sind Menschenrechte nicht. Gewiss: Normen, und seien sie noch so essentiell, reichen als solche nicht aus. Sonst blieben sie situativ abstrakt, obwohl sie, handelt es sich um menschenrechtlich substantielle Normen, h\u00f6chst Konkretes f\u00fcr jeden einzelnen Menschen, f\u00fcr alle Menschen bedeuten. Und jede Situation kann ver\u00e4nderte Konsequenzen aus den Menschenrechten um ihres konkreten humanen Sinns willen bedeuten. Deshalb ist es erforderlich, in jeder Situation neu zu bedenken, welche Konsequenzen angesichts derselben menschenrechtstreu zu ziehen sind. Das ist ein Abw\u00e4gungsprozess, der oft nur in Furcht und Zittern geschehen kann. Automatische Reflexe sind menschenrechtlich nicht m\u00f6glich.<br \/>Das war auch am 24.3.1999 der Fall. Und in den Tagen und Wochen zuvor. Allerdings muss die Situationsanalyse extrem skrupul\u00f6s betrieben werden. Die starke Vermutung spricht menschenrechtlich immer f\u00fcr die Gewaltfreiheit. Letzterer m\u00fcsste im jeweiligen Fall einmalig-ausnahmsweise widersprochen werden, k\u00e4me man zur verzweifelten Schlussfolgerung, kollektiver Gewalteinsatz sei singul\u00e4r notwendig, um noch mehr Gewalt zu vermeiden. Auch dann w\u00e4re Wissen, das Gewissen nicht zu verleugnen, das urteilsklares, vorstellungskr\u00e4ftiges Wissen meint, dass es menschenrechtlich nie und nimmer angeht, quantifizierend und qualifizierend Menschenleben mit Menschenleben additiv oder subtraktiv aufzurechnen (und nota bene: auch Soldaten sind Menschen &#8211; die Haager Landkriegsordnung ist nicht auf dem Fundament und unter dem Horizont der Menschenrechte Staatsrecht geworden!).<br \/>Am 24. M\u00e4rz 1999 konnte und musste jedoch jeder\/jedem genauer Hinsehenden der menschenrechtliche Unrechtscharakter des NATO-Krieges klar, ja eindeutig sein. F\u00fcr alle, die ihren eigenen Verstand ernst nehmen und den Kant&#8217;schen Mut haben, sich seiner zu bedienen, verstand sich au\u00dferdem geradezu von selbst (und versteht sich noch): Misstrauen gegen den menschenrechtlichen (&#132;humanit\u00e4ren&#8220;) goodspeak der st\u00e4rksten Milit\u00e4r- und Wirtschaftsm\u00e4chte der Welt geh\u00f6rt zur ersten B\u00fcrgerpflicht. Demokratie und Menschenrechte sind keine Sache der blauen Augen und des blinden Vertrauens, sondern des analytischen Blicks und des guten Ged\u00e4chtnisses.<\/p>\n<p>Zum zweiten Grund: Ich stehe zu unserem Desertions-Aufruf vom April 1999, dem corpus criminandi, ohne Wenn und Aber. Ich w\u00fcrde denselben in vergleichbarer Situation erneut schreiben und unterschreiben. Ich w\u00fcrde allein durch Zusatzaktionen ungleich mehr daf\u00fcr sorgen, dass er m\u00f6glichst fl\u00e4chendeckend und viele Personen erreichend verbreitet werde. Hierbei w\u00fcrde ich insbesondere den letzten Satz des vorletzten Absatzes aus dem Aufruf besonders markieren: &#132;Gem\u00e4\u00df unserem Verst\u00e4ndnis der Menschenw\u00fcrde tr\u00e4gt jeder die Verantwortung f\u00fcr seine Entscheidung selbst.&#148; Gleicherweise unterstriche ich den letzten Satz: &#132;Deserteure und Kriegsdienstverweigerer jedoch sind Friedensboten.&#148;<br \/>Zum dritten Grund: Meine eigenen Aussagen anl\u00e4sslich des ersten Prozesses sind zu modifizieren, soweit diese im Begr\u00fcndungstext des Urteils wiedergegeben werden. Ich habe selbst insoweit den Aufruf verbreitet, als ich dessen weitere Verbreitung gew\u00fcnscht und gefordert habe. Allein aus Zeitgr\u00fcnden war ich nicht in der Lage, Desertions-Aufruf-Boten zu spielen. Das, was Hermann Theisen, mein Doktorand, dazu getan hat, den Aufruf weiter adressatengenauer zu verbreiten, billig(t)e ich vorbehaltlos. Der aus meiner seiner zeitigen Einlassung zitierte Satz gilt heute unver\u00e4ndert. Ich werde darauf zur\u00fcckkommen: &#132;Er (also ich, WDN) verlange, freigesprochen zu werden, und zwar nicht deshalb, weil er von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht habe, sondern weil die Angriffe v\u00f6lkerrechtswidrig gewesen seien.&#148;<\/p>\n<p>Zum vierten Grund: Ich h\u00e4tte mich schuldig gemacht im Sinne der \u00a7 111 Abs. 1 und 2, 25 Abs.2 StGB, der Verf\u00fchrung zu rechtswidrigen Taten, n\u00e4mlich zur Fahnenflucht. Ich verzichte darauf, die einschl\u00e4gigen Strafrechtsparagraphen zu kritisieren. Eine solche b\u00fcrgerrechtliche Kritik w\u00e4re l\u00e4ngst angezeigt. Beide Paragraphen zeichnen sich durch ihren unpr\u00e4zisen Umfang (Geltungscharakter) und eine Beliebigkeit aus, die geradezu so etwas wie Kontaktschuld kreieren l\u00e4sst. Die gelernten Juristen m\u00f6gen diese Bemerkung dem gelernten Rechtssoziologen nachsehen. Darauf, dass die \u00a7 111 und 25 Abs.2 StGB in meiner, in unserer, in der Menschenrechts- und Friedenssache ohne Grund sind, komme ich noch zur\u00fcck. Wenn diese Paragraphen auf keinem Grund halt finden, wenn vielmehr gezeigt werden kann, dass andere und ich aus v\u00f6lker-, menschen- und grundrechtlichen Gr\u00fcnden zu Recht an Soldaten herangetreten sind, um sie anzuregen, sich zu verweigern, entf\u00e4llt auch die Ankn\u00fcpfungstat, n\u00e4mlich der Aufruf zur Desertion.<br \/>Wir behaupteten und behaupten, unser Aufruf sei grundgesetzkonform gewesen. Wir wollten die Soldaten davon \u00fcberzeugen, statt handelnd einer regierungsamtlich befohlenen Desertion vom Grundgesetz zu folgen, also konformistisch mitkriegend an einer Grundgesetzflucht teilzunehmen, das allein grundgesetzkonforme Gegenteil zu tun.<\/p>\n<p>N\u00e4mlich, sich dem qua Befehl aufgen\u00f6tigten kollektiven Gehorsam zu entziehen, wie es jedem B\u00fcrger in Uniform als seiner ersten Pflicht geziemt. Nicht Befehlsempf\u00e4nger-Gehorsam, so Helmut Gollwitzer einmal \u00fcber das Verhalten der meisten Deutschen im Zuge des &#132;Dritten Reiches&#148;, der Soldaten zumal, Grundgesetzgehorsam war und ist es, was wir bei uns und anderen, den Soldaten in diesem Falle zuerst, anmahn(t)en.<\/p>\n<p>Wenn mein menschenrechtlich-v\u00f6lkerrechtlich begr\u00fcndetes Rechtsstaatsverst\u00e4ndnis zutrifft, dann war die Aufforderung zur &#132;Fahnenflucht&#148; richtig, ja geboten. Gleicherweise w\u00e4re die praktizierte &#132;Fahnenflucht&#148; richtig und geboten gewesen. Staatsanwaltschaft und verurteilende Gerichte &#150; samt der in der Kommentarliteratur erkennbaren &#132;hM&#148; &#8211; arbeiten nun lebensfremd und der Situation unangemessen mit einer h\u00f6chst fragw\u00fcrdigen Unterscheidung. Sie konzedieren dem Wehrstrafgesetz gem\u00e4\u00df (\u00a7\u00a7 20 und 22) die M\u00f6glichkeit einer bedingten Gehorsamsverweigerung des Soldaten. Die sog. Fahnenflucht gem\u00e4\u00df WStG heben sie jedoch auf die Empore eines geradezu absoluten Straftatbestands. Der\u00a0 Straftatbestand des \u00a7 15 WStG, als da lautet: &#132;Eigenm\u00e4chtige Abwesenheit&#148;, wird dem einschl\u00e4gigen Kurzkommentar von Sch\u00f6lz\/Lingens gem\u00e4\u00df intensiviert, ja absolutiert. Die Kommentatoren unterscheiden hierbei zwischen einer subjektiven Seite &#8211; die da bedeutet: &#132;schwerste Verletzung der Pflicht des Soldaten&#148; &#8211; und einer &#132;objektiven&#148;, die Fahnenflucht vollends zum &#132;reinen Vorsatzdelikt&#148; macht: dass n\u00e4mlich das &#132;objektiv gesch\u00fctzte Rechtsgut&#148;, sprich &#132;die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr&#148; infrage gestellt werde.<br \/>Abgesehen davon, dass im Unterschied zu dem von den Kommentatoren (der Staatsanwaltschaft und den fahnenfluchtfesten Gerichten) angenommenen Willen des Soldaten, allgemein &#132;aufh\u00f6ren&#148; zu wollen &#132;Soldat zu sein&#148;, unser Aufruf zur Desertion &#8211; und seine m\u00f6gliche Folgeleistung durch Soldaten &#8211; sich nur auf einen bestimmten Krieg zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einem bestimmten Zweck bezieht, ger\u00e4t der in verschiedenen Funktionen versammelten &#132;hM&#148; die Differenz zwischen &#132;subjektiven&#148; und &#132;objektiven&#148; Verletzungen verr\u00e4terisch. Unter &#132;subjektiv&#148; wird allein ein &#132;innerer Vorgang beim T\u00e4ter&#148; verstanden &#8211; nota bene in typisch deutscher Tradition einer Gesinnungsmoral allein im S\u00e9par\u00e9e des abgedunkelten Innenraums einer Person. Dass Menschen, Soldaten beispielsweise, infolge politisch grundgesetzlicher Einsicht und menschenrechtlicher Urteilskraft einen Beschluss der Art, an diesem unrechten Krieg nehme ich nicht teil, fassen k\u00f6nnten, ist nicht vorgesehen. Noch verr\u00e4terischer ist das Verst\u00e4ndnis unersch\u00fctterlicher, also mit fester Fahne beflaggter Objektivit\u00e4t. Das verletzungsempfindliche Objekt ist nicht die Verfassung des Grundgesetzes insgesamt. Verletzungsempfindlich ist exklusiv die Totalit\u00e4t der Truppe als soldatisch g\u00fcltige Ersatzverfassung.<\/p>\n<p>Wie die so genannte Fahnenflucht die \u00e4u\u00dferste Straftat gegen eine milit\u00e4rische Dienstpflicht darstellt und deswegen &#132;mit aller H\u00e4rte des Gesetzes&#148; bestraft wird, wird auch die m\u00f6gliche &#132;Anstiftung&#148; dazu schon sanktionskr\u00e4ftig traktiert. Dem schon zitierten Kommentatorenpaar gem\u00e4\u00df ist &#132;Versuchte Anstiftung&#148; &#132;nur bei Verbrechen strafbar.&#148; Ein solches unfragliches Verbrechen aber stellt die Fahnenflucht dar. Widerrede ausgeschlossen. Also ist zu bestrafen.<br \/>Wie das gesamte Wehrstrafgesetz, so atmet insbesondere sein fahnenfl\u00fcchtiger \u00a7 16 den Geist einer auch noch anderw\u00e4rts kr\u00e4ftig riechenden und wirksamen schlimmen deutschen Tradition. An die Wehrmachtausstellung und ihre im Kern stimmige Aussage &#8211; die unterlaufenen Fehler sind gerade darum sehr zu bedauern und kaum zu entschuldigen &#8211; will ich gar nicht besonders erinnern. Der Gro\u00dfteil der im Wehrstrafgesetz und im Soldatengesetz (mitsamt den diversen Konnexgesetzen) vor 1945 gepr\u00e4gten Form, die in der Bundesrepublik weiterentwickelt worden ist, hat mit dem Konzept &#132;B\u00fcrger in Uniform&#148;, hat mit einer Wehrmacht, wenn sie denn sein muss, als selbst Menschenrechten und Demokratie verpflichteter Institution in einer Demokratie wenig zu tun, in der Menschenrechte und V\u00f6lkerrecht unmittelbar gelten (vgl. Art.l Abs.3 GG und Art.25 und 26 GG). Die Kommentatoren greifen deshalb ohne Scheu auf fr\u00fchere Wehrstrafgesetze und deren Auslegung zur\u00fcck, um die heute g\u00fcltigen Paragraphen &#132;angemessen&#148; auszulegen. Vor allem den \u00a7 16 WStG. Und also tut es die Staatsanwaltschaft hier und heute. Als gelte das gefl\u00fcgelte Wort des &#132;Verwaltungs&#8220;-Mayer im Vorwort zur Neuausgabe seiner Standardeinf\u00fchrung ins Verwaltungsrecht nach dem 1. Weltkrieg analog. Verfassungsrechte vergehen, Wehrstrafgesetze (und das in ihnen geborgene Soldatenverst\u00e4ndnis) bleiben bestehen. Und also verfuhren auch die Amtsgerichte in meinem und in anderen F\u00e4llen.<br \/>Ungeheuerlich ist hierbei zuerst das vordemokratische ,Soldatenbild`. Ungeheuerlich ist zum zweiten die Vorstellung von der Bundeswehr als einer kollektiven, auf sich selbst bezogenen Gehorsamsphalanx. Ungeheuerlich ist erst an dritter Stelle der abgeleitete Gehorsam, zu dem gew\u00f6hnliche B\u00fcrger wie wir verpflichtet werden. Wehe, wenn wir der Sonder &#8211; und \u00dcberorganisation, genannt Bundeswehr in unserem Verhalten, in diesem Fall einem angeblich fehl platzierten und fehl adressierten Aufruf nicht gerecht werden. Hinzu kommt als grundrechtliches \u00c4rgernis im \u00c4rgernis, wie mit Hilfe des Symbols &#132;Fahne&#148; und des Antisymbols und Verhaltens &#132;Fahnenflucht&#148; Gehorsam unterhalb aller eigenen Vernunft &#132;eingeseelt&#148; und kopflose Identifikation mit der Truppe gleichsam automatisiert werden sollen. Diese kopflose, alles eigene Nachdenken ersparende Identifikation soll just mit einem Symbol einge\u00fcbt, ja erzwungen werden, das geradezu emphatisch alle b\u00fcrgerlich demokratische Vernunft zugunsten der nationalstaatlichen Gedankenlosigkeit hat ausverkaufen lassen. Wie ungebrochen andere L\u00e4nder immer national staatliche Symbole, allemal problematisch, einsetzen m\u00f6gen, die deutsche Geschichte, nicht nur, aber vor allem die zw\u00f6lf Jahre Nationalsozialismus und gemindert auch die vierzig Jahre DDR, lassen einen solchen Missbrauch anlockender Symbole nicht mehr zu. Oder derselbe verr\u00e4t die Spannungen, in denen sich seine (Miss-)Braucher zu Grundrechten und Demokratie befinden.<br \/>Wie kommt es nur, dass das Wehrstrafgesetz als ein Sonderrecht einer schwer kontrollierbaren, de jure und mehr noch de facto h\u00f6chst d\u00fcrftig kontrollierten Institution &#8211; des Milit\u00e4rs also -, deren Aktionsbegr\u00fcndungen informationell meist geheim erfolgen, ebenso wie deren wichtigste Entscheidungsverl\u00e4ufe, nicht einmal gr\u00fcndlich im Lichte liberaler Demokratie und ihres Rechtsstaates durch- und aufgeforstet worden ist. Meines Wissens hat noch kein Richter die Notwendigkeit empfunden, nicht de lege lata eines solchen Gesetzes und seines unm\u00f6glichen \u00a7 16 WStG zu entscheiden, sondern, sein Urteil einstweilen suspendierend, Karlsruhe anzurufen. Das ist, wenn ich so in Thomas-Mann&#8217;scher streitbarer Einfalt argumentieren darf, kein grundgesetzm\u00e4\u00dfiges Gesetz, vor allem ist der \u00a7 16 WStG kein grundgesetzlich akzeptabler Paragraph.<br \/>Die das Urteil fundierende Behauptung, weder das Recht auf Kriegsdienstverweigerung noch \u00a7 22 WStG erlaubten, dass sich ein Soldat von der Truppe entferne, belegt, mit Verlaub gesagt, dass die Amtsrichterin jenseits meiner allgemeinen Einw\u00e4nde wenig Ahnung vom Sozialverhalt einer Truppe und dar\u00fcber hinaus einer Truppe mitten im Krieg hat. Dass Frau Miller es au\u00dferdem vers\u00e4umt, die soldatische Pflicht zum Gehorsam gegen\u00fcber dem Grundgesetz auch nur zu erw\u00e4hnen, mag angesichts der aufgez\u00e4hlten M\u00e4ngel geradezu als eine l\u00e4ssliche Unterlassungss\u00fcnde gewertet werden. Nur im Vor\u00fcbergehen will ich eine andere unzureichende Feststellung des Urteils notieren. Auf Seite 8 desselben hei\u00dft es: &#132;Der Angeklagte war und ist davon \u00fcberzeugt, dass der Einsatz der Bundeswehr im Kosovo wegen des Versto\u00dfes gegen das Gewaltverbot der UN-Charta und fehlende Erm\u00e4chtigung zu milit\u00e4rischen Ma\u00dfnahmen durch den UN-Sicherheitsrat v\u00f6lkerrechtswidrig war und gegen Art. 25 GG versto\u00dfen habe.&#148; Alle Grundgesetzartikel gegen die der Einsatz der Bundeswehr unmittelbar versto\u00dfen hat &#8211; der mittelbare Versto\u00df machte einen Teilabdruck der Grundrechte und weiterer Grundgesetzartikel vonn\u00f6ten &#150;, haben es verdient, wenigstens erinnert zu werden. Art.26 Abs.l GG lautet: &#132;Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V\u00f6lker zu st\u00f6ren, insbesondere die F\u00fchrung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.&#148;<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen, meint Richterin Miller, k\u00f6nne &#132;letztlich dahin stehen&#148;, ob die von mir &#132;vertretene Rechtsmeinung zur V\u00f6lkerrechtswidrigkeit des Kosovo-Krieges&#148; zutreffe oder nicht. Aus Art.5 GG (Meinungsfreiheit) folge nach entsprechender G\u00fcterabw\u00e4gung, &#132;dass der Aufruf zur Befehlsverweigerung aus Art.5 GG gerechtfertigt&#148; sei. Diese Rechtfertigung allerdings nicht &#132;f\u00fcr den Aufruf zur Fahnenflucht, weil Fahnenflucht (&#8230;) f\u00fcr keinen Soldaten die legale oder logische Konsequenz aus einer etwaigen V\u00f6lkerrechtswidrigkeit &#8211; des Einsatzes h\u00e4tte sein k\u00f6nnen und d\u00fcrfen.&#148;<br \/>Ich lasse an dieser Stelle au\u00dfer acht, in welch rechts systematisch fataler Weise hier die Hierarchie der Normen verkehrt, V\u00f6lkerrecht und Grundgesetz mit der kleinen, aber wirksamen Spezialnorm des \u00a7 16 WStG ausgehebelt werden. Ich konzentriere mich allein auf den richterlichen Missbrauch der ohne Frage zentralen grundrechtlichen Norm der Meinungsfreiheit. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit wird so umfunktioniert, dass die Gerichte sich mit den substanziellen und zugleich umstrittenen Rechtsproblemen nicht zu befassen brauchen, die die Anklage und das Handeln der Angeklagten motivierten. In der Tat &#8211; korrekter, in der Norm -, die Vermutung spricht allemal daf\u00fcr, die Meinungsfreiheit weit zu fassen und sie nicht zu beschr\u00e4nken. Gerade weil jedoch Einschr\u00e4nkungen m\u00f6glich sind, das hebt die Staatsanwaltschaft in ihren mir bis jetzt vorliegenden Revisionsbegr\u00fcndungen logisch schl\u00fcssig hervor, kommt es entscheidend darauf an, die Meinungen substantiell ernst zu nehmen und ihre Begr\u00fcndung zu w\u00e4gen. Die Staatsanwaltschaft, ihrerseits inkonsequent, m\u00fcsste sich also eben sowohl mit den v\u00f6lkerrechtlichen und grundgesetzlichen Pro- und Kontra-Argumenten in Sachen Kosovo-Krieg besch\u00e4ftigen wie die Richter.<\/p>\n<p>Oberstaatsanwalt Arnold von der Staatsanwaltschaft zu Berlin-Moabit geht in seiner Revisionsrechtfertigung vom 31.10.2000 noch einen Schritt weiter. In diesem argumentativen Schritt wird kund, in welchem Ausma\u00df die Staatsanwaltschaft schlicht und einfach &#150; entgegen der institutionellen Vermutung der im grundrechtlichen Rechtsstaat eingebetteten Strafverfahren &#150; als Staats-, ja mehr noch als Regierungsanwaltschaft agiert. Also gilt: the king, modernisiert: the government can do no wrong. &#132;Die Angeklagten handelten auch schuldhaft&#148;, so tritt Oberstaatsanwalt Arnold mit ganzer Sohle auf. &#132;Bei Anspannung ihres Gewissens und ihrer Einsichtsf\u00e4higkeit h\u00e4tten sie erkennen k\u00f6nnen, dass der Einsatz der NATO &#8211; unabh\u00e4ngig von seiner v\u00f6lkerrechtlichen Einordnung &#8211; kein kriminelles Unrecht darstellt, und dass die den Soldaten erteilten Einsatzbefehle verbindlich sind.&#148; Das V\u00f6lkerrecht wird erneut wie selbstverst\u00e4ndlich als eine Quantit\u00e9 n\u00e9gligeable behandelt. Als h\u00e4tte es die nationalsozialistische Herrschaft und m\u00f6gliche Lerneffekte gerade im Rahmen der Jurisprudenz nicht gegeben, setzt Oberstaatsanwalt Arnold auf einen Schelmen den zweiten. &#132;Die Angeklagten h\u00e4tten sich daher ohne Schwierigkeiten&#148;, so kl\u00e4rt sich alles zu den kanten scharfen B\u00fcgelfalten b\u00fcrgerlich soldatischen, in jedem Fall beamtenhaften Gehorsams, &#132;Klarheit dar\u00fcber verschaffen k\u00f6nnen, dass ein Soldat, ebenso wie jeder andere Besch\u00e4ftigte des \u00f6ffentlichen Dienstes, zwar m\u00f6glicherweise unter gewissen Umst\u00e4nden ein bestimmtes, von ihm verlangtes Verhalten verweigern kann, aber nicht den Dienst einstellen und ihm fern bleiben darf.&#148; Man k\u00f6nnte ob solcher unkompliziert phantasielosen Strammheit eine demokratisch menschenrechtliche G\u00e4nsehaut kriegen.<\/p>\n<h5><span id=\"iizum-voelker-und-menschenrechtlichen-fundament-des-132kosovo-genauer-des-nato-krieges-150-eine-exemplarische-interpretation\">II.Zum V&ouml;lker- und menschen&shy;recht&shy;li&shy;chen Fundament des &#132;Kosovo&ldquo;-, genauer des NATO-&shy;Krieges &#150; Eine exempla&shy;ri&shy;sche Inter&shy;pre&shy;ta&shy;tion<\/span><\/h5>\n<p>Knut Ipsen gilt als einer der f\u00fchrenden, wenn nicht der f\u00fchrende V\u00f6lkerrechtler der Bundesrepublik. Liest man einen juristischen Standardtext, Ipsens Einf\u00fchrung ins V\u00f6lkerrecht, um herauszufinden, wie es um die v\u00f6lkerrechtliche Qualit\u00e4t des NATO-Krieges vom 24. M\u00e4rz 1999 bestellt ist &#8211; oder las man ihn kurz vor dem Krieg -, dann wird der geneigt-kritische Leser an Ipsens Hand zur Folgerung gelangen, dieser Krieg war v\u00f6lkerrechtswidrig. Nicht so Ipsen selbst. Just in der &#132;Friedenswarte&#8220;(1) f\u00fchrt er vor, wie der &#132;an sich v\u00f6lkerrechtswidrige Krieg von einem real politisch denkenden V\u00f6lkerrechtler v\u00f6lkerrechtskonform transformiert werden kann. Der K\u00fcrze halber pr\u00e4sentiere ich Ipsens neue, real politisch gegr\u00fcndeten Standardargumente f\u00fcr den NATO-Krieg und zeige, wie fadenscheinig herrschaftsdurchsichtig sie sind. Damit ersch\u00f6pfe ich selbstredend nicht alle v\u00f6lkerrechtlichen Pro- und Kontra-Argumente, unterstelle jedoch, dass ich deren Herz treffe.<\/p>\n<p><b>Erster Ipsenblick<\/b><br \/>Unter der \u00dcberschrift &#132;Der Kosovo-Einsatz &#150; Illegal? Gerechtfertigt? Entschuldbar?(2) referiert Ipsen zun\u00e4chst die v\u00f6lkerrechtliche Position Jugoslawiens und der Russischen F\u00f6deration. Er hebt den Versto\u00df der NATO-Luftangriffe gegen Art.2 Nr.4 der UN-Charta hervor.<br \/>&#132;Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabh\u00e4ngigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.&#148;<br \/>Diese und andere vergleichsweise eindeutigen Normierungen, die die Einschaltung des Sicherheitsrats u.a. umfassen, macht Ipsen vor allem mit drei Argumenten por\u00f6s.<\/p>\n<p><b>Zweiter Ipsenblick<br \/><\/b>Was, wenn &#132;schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen&#148; geschehen? Ipsens Argumente gehen aufrecht. &#132;Der Schutzbereich des Gewaltverbots ist durch die Charta ausdr\u00fccklich dahin bestimmt, dass Gewaltanwendung gegen die politische Unabh\u00e4ngigkeit, die territoriale Unversehrtheit auch dann verboten ist, sofern sie mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.&#148; &#132;Als Ziele der Vereinten Nationen in diesem Sinne sind indessen&#148;, so f\u00e4hrt Ipsen einleuchtend fort, &#132;in Art. 1 der UN-Charta der Weltfrieden, die internationale Sicherheit und die Achtung der Menschenrechte gleichrangig nebeneinander genannt.&#148; Sprich: bei &#132;schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie ethnischen S\u00e4uberungen in Form von Massenvertreibungen und Massent\u00f6tungen&#148; bietet der &#132;Souver\u00e4nit\u00e4tsschutz&#148; keine un\u00fcberspringbare Schranke gegen milit\u00e4rische Interventionen. Es l\u00e4sst sich nicht mehr begr\u00fcnden, dass die Androhung oder die Anwendung von Gewalt &#132;mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar&#148; sei.(3)<\/p>\n<p><b>Dritter Ipsenblick<\/b><br \/>Ein weiteres Argument sprengt den Betonsockel staatlicher Souver\u00e4nit\u00e4t unter v\u00f6lkerrechtlicher Perspektive. Zum einen weist Ipsen plausibel im Rahmen des sich weiter entwickelnden V\u00f6lkerrechts darauf hin &#150; etwa als Auswuchs von Art. 51 der Charta &#150;, dass ethnische Minderheiten zu &#132;partiellen V\u00f6lkerrechtssubjekten&#148; w\u00fcrden und sich vor allem &#132;ihr Schutz gegen Gewaltanwendung durch den Herbergestaat dem Schutz des staatlichen V\u00f6lkerrechtssubjekt&#148; angleiche. &#132;Dies ist eine logische Konsequenz (&#8230;), nach der gro\u00dfformatige Menschenrechtsverletzungen wie Massenvertreibungen und Massent\u00f6tungen als St\u00f6rungen des Friedens und der internationalen Sicherheit angesehen&#148; w\u00fcrden. Falls noch hinzukomme, dass der Sicherheitsrat &#132;wie bisher bei der faktischen Wahrnehmung des ihm normativ zukommenden Gewaltmonopols&#148; versage, sei es eine &#132;unausweichliche Entwicklungstendenz&#148;, Sanktionen zugunsten einer &#132;Volksgruppe&#148; zuzulassen, die das &#132;V\u00f6lkerrecht zugunsten des angegriffenen Staates&#148; bereit halte.<\/p>\n<p><b>Vierter Ipsenblick<br \/><\/b>Eine &#132;Ma\u00dfnahme des Notstands&#148; sei angebracht, wenn anders &#132;Massenvertreibungen und Massent\u00f6tungen&#148; nicht Einhalt geboten werden k\u00f6nne. Vor allem sei jedoch eine &#132;Repressalie&#148; &#132;als letztes Mittel zur Erzwingung v\u00f6lkerrechtsm\u00e4\u00dfigen Verhaltens&#148; gerechtfertigt. Eine solche &#132;Repressalie&#148; &#132;ist die Beantwortung eines V\u00f6lkerrechtsbruchs mit einer V\u00f6lkerrechtsverletzung gegen\u00fcber dem Rechtsbrecher&#148;. Sie m\u00fcsse selbstredend &#132;verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig&#148; eingesetzt werden. Sie komme nur bei einer &#132;V\u00f6lkerrechtsverletzung der schwersten Kategorie&#148; in Betracht.(4)<\/p>\n<p>Auf dieser abstrakten Ebene leuchten Ipsens Argumente (fast) ein. Zwei Einw\u00e4nde untergraben und st\u00fcrzen sie. Zum einen: Sie besitzen in Sachen NATO-Krieg kein tatbestandliches Fundament. Zum anderen: ihre v\u00f6lkerrechtlichen St\u00fctzbalken tragen menschenrechtlich unzureichend. Gerade darum entsprechen sie der neueren v\u00f6lkerrechtlichen Entwicklung nicht, die die Menschenrechte wie im Ansatz schon die UN-Charta von 1945, erg\u00e4nzt durch die Menschenrechtserkl\u00e4rung von 1948 zu einem normativ verbindlichen Teil des V\u00f6lkerrechts machte. Alle diejenigen haben deswegen unrecht, die den NATO-Krieg zum ersten &#132;Menschenrechtskrieg&#148;, einem neuen justum bellum, oberhalb des staatssouver\u00e4nit\u00e4tsverstocken V\u00f6lkerrechts erkl\u00e4ren. Ich gehe Ipsens Argumente &#150; die oben genannten &#132;Ipsenblicke&#148; unter dem Blickwinkel beider Einw\u00e4nde noch einmal durch. Dass Ipsen mit seinem ersten Argument die herk\u00f6mmliche Auffassung relativiert, die die Souver\u00e4nit\u00e4t des Staates geradezu absolut behauptet, wird von einem Menschenrechtler wie mir geradezu emphatisch begr\u00fc\u00dft. Menschenrechte kennen prinzipiell keine Grenzen au\u00dfer die freilich voraussetzungsreichen Grenzen personaler Integrit\u00e4t. Allerdings l\u00e4sst Ipsen die albanisch bezogene Minderheit, im Kosovo die Mehrheit, einschlie\u00dflich der organisierten Befreiungstruppe, der UCK unzul\u00e4ssiger weise v\u00f6llig aus dem Spiel.<\/p>\n<p>Auch Ipsens zweites Argument st\u00f6\u00dft ins Leere. Die NATO-Staaten haben bekanntlich den UN-Sicherheitsrat nicht einmal erprobt. Sie haben ihn vielmehr leichtfertig ausgespart. Sie haben die UNO und ihre Organe wie schon zuvor als bestenfalls n\u00fctzliche Idioten behandelt, die je nach Interessenlage beachtet oder nicht beachtet werden k\u00f6nnen. Damit haben sie ohne Not gegen eine zentrale v\u00f6lkerrechtliche Norm und gegen eine ebenso zentrale v\u00f6lkerrechtliche Form bzw. Prozedur versto\u00dfen.<br \/>Das dritte Argument Ipsens, die paradoxe Wahrung der Menschenrechte &#8211; &#132;gro\u00dfen&#148; Menschenrechtsverletzungen abzuhelfen, indem man &#132;im kleinen&#148; Menschenrechte verletzt -, verlangte, wenn man ihm normativ und praktisch folgen wollte, exzessiv begr\u00fcndet zu werden. Die Sorgfalt menschenrechtsverletzender Praxis m\u00fcsste einer medizinischen Operation gleich jeden nicht schlechterdings notwendigen &#132;Kollateralschaden&#148; vermeiden lassen. Beides ist jedoch nicht der Fall gewesen. Zum einen haben die NATO-Staaten und ihre berufen unberufenen Vertreter nicht erkennen lassen, gewiss nicht im Schloss zu Ramboulliet, dass sie skrupul\u00f6s das Gut des prinzipiellen Gewaltverbots mit dem Gut des aktuell vorgeblich nur gewaltt\u00e4tig m\u00f6glichen Schutzes einer hier und heute direkt gef\u00e4hrdeten Minderheit gegeneinander abgewogen h\u00e4tten. Stattdessen haben sie eilfertig und pauschal das Etikett &#132;humanit\u00e4re Intervention&#148; euphemistisch auf ihre kriegerische Intervention geklebt. Dass nur der Bombenteppich in der akuten Not hilfreich sei, wurde gleichfalls nur pauschal behauptet.<\/p>\n<p>So wie der Urteilsprozess nicht in irgend ausreichender Form erfolgte, so wurden im praktischen Bombenteppiche-Legen mitnichten die gerade in diesem Krieg zum gefl\u00fcgelten Wort promovierten &#132;Kollateralsch\u00e4den&#148; vermieden. Genau das Gegenteil passierte. Gerade das, was angeblich in akuter Not vermieden werden sollte, wurde kriegerisch schuldhaft enthemmt: von der jugoslawischen Regierung inszenierte Massenvertreibung und Massaker. An beidem hatte freilich die UCK ihren je eigenen Anteil.<br \/>Ipsens Argumente, die den Felsen des Art.2 Abs.4 der UN-Charta erw\u00e4gungshaft und anscheinshaft por\u00f6s mach(t)en und den NATO-Krieg eventuell h\u00e4tten legitimieren k\u00f6nnen, entpuppen sich als normativ und praktisch irrelevante, ja fahrl\u00e4ssige, real politisch natohaft gezielte intellektuelle Finger\u00fcbung eines V\u00f6lker- und darin eines Menschenrechtlers der seinen normativ eingedenkenden Beruf vers\u00e4umt. Vor allem der Refrain Ipsens, der seine Argumente erst begr\u00fcndend zusammenh\u00e4lt, t\u00f6nt geradezu radikal falsch. Es gab bis zum 24. M\u00e4rz 1999 keine &#132;schwersten Menschenrechtsverletzungen&#148; direkt bezogen auf die freilich unm\u00fcndig gehaltenen albanischen Kosovarinnen und Kosovaren. So und \u00e4hnlich lauten die extremen Ausdr\u00fccke und Epitheta Ipsens durchgehend. Sie suggerieren nur den argen, n\u00e4mlich t\u00e4uscherischen Schein menschenrechtlicher Rechtfertigung.<br \/>Die Lage im Kosovo war ohne Frage prek\u00e4r, besorgniserregend, mordvoll. Sie heischte nach Handeln. Das Milosevic-Regime hatte eine gewaltt\u00e4tige Vergangenheit und hegte ethnozentristisch imperiale Pl\u00e4ne. Seinerzeit schon erkenntlich galt indes und gilt heute \u00fcber anderthalb Jahre danach: Erst der NATO-Krieg hat die beiderseits ge\u00fcbte Gewalt vollends enthemmt. Die NATO-Staaten haben, von keinem &#132;humanit\u00e4ren&#148; Kriegsziel zu rechtfertigen, f\u00fcr sie selbst risikolose Bombengewalt unter anderem auf die zivile Bev\u00f6lkerung und zivile Objekte ge\u00fcbt.<br \/>Angesichts der menschenrechtlichen \u00dcbermoralisierung des NATO-Krieges, die den Krieg fast wie einen &#132;Kollateralschaden&#148; seri\u00f6ser Menschenrechtspolitik erscheinen und als eine Art Nicht-Krieg sprachlich retuschieren lie\u00df, schlimmer noch wirkt der Missbrauch von Gefahren, Ereignissen und Symbolen. Solcher populistische Missbrauch ist geradezu kriegshetzerisch, kriegshysterisch, selbst- und fremdt\u00e4uscherisch von h\u00f6chsten Regierungspositionen aus betrieben worden ist. Der bundesdeutsche Au\u00dfen- und Verteidigungsminister taten sich, dazu nicht bestellt und berufen, mit Greuelgeschichten, Greuelgedichten, Kriegsschaum vor dem Mund, hervor. Schon um den 24. M\u00e4rz 1999 konnte die substanzlose Erfindungskraft darum unverantwortlicher Politiker durchschaut werden. Sie bliesen in greuelbekratisch menschenrechtlichen Legitimationsmangel ihrer kriegszielenden Pseudo-Politik umgekehrt proportional sich bl\u00e4hten. Alle von soliden Untersuchungen zu Tage gef\u00f6rderten Informationen seither h\u00e4ufen Evidenz auf Evidenz, dass die von den Fischers, den Scharpings u.a.m. angelegten prachtvollen Menschenrechtskleider ihre kl\u00e4gliche Gestalt als verantwortliche Politiker nicht zu verh\u00fcllen verm\u00f6gen. Sie haben sich nur menschenrechtlich pr\u00e4tenti\u00f6s geriert; und sie haben dazu, mit einer geradezu perversen Lust, Massaker, Vertreibungspl\u00e4ne, genozidartige Handlungen medienbet\u00f6rt und medienbet\u00f6rend als L\u00fcckenf\u00fcller ihrer Verantwortungslosigkeit funktionalisiert. Man betrachte nur die differenziert ausgebreiteten Belege; des ehemaligen Generals und OSZE-Beauftragten der Bundesrepublik, Heinz Loquai.(5)<br \/>Alle Notwehr- und humanit\u00e4ren Nothilfe-Behauptungen zerfallen wie schimmlige Pilze. Die menschenrechtsmoralisch triefende, tats\u00e4chlich kriegerisch antimenschenrechtliche Rechtfertigungsstrategie betrieb vor allem die bundesdeutsche Seite. Alle grundgesetzlichen, aus der deutschen Erfahrung des 20. Jahrhunderts erwachsenden und nicht zuletzt alle grundgesetzlich h\u00f6herrangig geltenden Forderungen des V\u00f6lkerrechts sollten erstickt werden. Noch das Leid der Menschen im Kosovo wurde f\u00fcr die eigenen Zwecke funktionalisiert. Nur so l\u00e4sst sich die gr\u00f6\u00dfte Augenma\u00df- und schamloseste Geschmacklosigkeit bundesdeutscher, regierungsamtlicher Begr\u00fcndungen verstehen: der deplazierte Gebrauch der l\u00e4ngst metaphorisch leicht zu handhabenden Erinnerung an Auschwitz.<br \/>Angesichts des Gesagten, das sich umf\u00e4nglich belegen lie\u00dfe, schwinden v\u00f6lker- und mehr noch menschenrechtliche Argumente bodenlos, die den Krieg im goodspeak der &#132;humanit\u00e4ren Intervention&#148; rechtfertigen sollten. Auf abstruse Geschichtsphilosopheme a la J\u00fcrgen Habermas, die den NATO-Krieg angesichts des Fortschritts der menschenrechtlichen Zivilisation zur List der Vernunft erkl\u00e4rten, k\u00f6nnte nur sarkastisch bitter eingegangen werden.<br \/>Die Menschenrechte stehen in der Tat und in der Norm in modernem V\u00f6lkerrecht und \u00fcber allem zwischenstaatlichen Recht. Den Ausschlag gibt jedoch, wie sie zu sch\u00fctzen und wie sie am ehesten angemessen wahrzunehmen seien. Hierf\u00fcr gilt als erste strikte Regel: die Substanz der Menschenrechte kann nur mit menschenrechtsgem\u00e4\u00dfen Mitteln zu verwirklichen versucht, erstritten und gewahrt werden. Das jedoch war genau im NATO-Krieg von Anfang bis Ende und dar\u00fcber hinaus nicht der Fall; selbst noch in der Art der eingesetzten Waffen, selbst noch in der unverzeihlichen L\u00fccke jeglicher Konzeption f\u00fcr die Nachkriegszeit.(6) Das glatte Gegenteil ist wahr. Zu aller erst klagen an die Toten; es klagen an die \u00dcberlebenden, die auf lange Zeit gesch\u00e4digt sind: bis zur gewaltheckenden Verfestigung wechselseitigen Hasses. Die Gesamtheit der NATO verursachten Zerst\u00f6rungen sind unter dem euphemistischen Rubrum &#132;Kollateralsch\u00e4den&#148; nicht mehr zu verbuchen.<br \/>Auf Dauer fast noch schlimmer sind die mittelbaren Drittfolgen, die Drittwirkungen dieses unseligen, f\u00fcr alle m\u00f6glichen, menschenrechtlich heterogenen Zwecke gewollten Krieges. Und sie wussten, was sie tun.<\/p>\n<p>&#151; Der 45er UN-Konsens und seine Institutionen ist ohne Not NATO-willk\u00fcrlich verletzt worden. Wer immer machtvoll genug ist, wird ihn beliebig verletzten. Nicht der Kalte Krieg und seine schreckliche L\u00e4hmung der Welt, die angeblich demokratisch organisierten, menschenrechtlich s\u00fc\u00df m\u00fcndigen NATO-Staaten l\u00e4hmen nun je nach Gusto selbst die v\u00f6lkerrechtlichen Minimal kollektiver Kriegsvermeidung.<br \/>&#151; Die Aufr\u00fcstungsspirale wurde kr\u00e4ftig beschleunigt. Wer sollte von anderen Staaten erwarten k\u00f6nnen, sich nicht dem Vorbild der NATO gem\u00e4\u00df zu verhalten, das eine zus\u00e4tzliche Botschaft enth\u00e4lt: nur der milit\u00e4risch Starke kann mithalten; nur der milit\u00e4risch Starke wird &#132;humanit\u00e4r&#148; verpackte Interventionen der NATO-Staaten vermeiden k\u00f6nnen.<br \/>&#151; Ein Motiv der Hetze hin zum Krieg in Ramboulliet war die im April 1999 in Washington D.C. anstehende Reform der NATO anl\u00e4sslich ihres f\u00fcnfzigj\u00e4hrigen Geburtstages.(7) Diese Reform, die in der Zwischenzeit von der Bundeswehr in ihre eigene Reform verl\u00e4ngert wird, bedeutet ein Doppeltes: zum einen und am wichtigsten den Umbau der NATO und der Truppen aller Mitgliedsl\u00e4nder in Richtung ihres globalen Einsatzes. Der Kosovo-Krieg bildet insofern den Prototyp der &#132;neuen NATO&#148;. Zum anderen wird versucht unter dem Modeunnamen einer &#132;Europ\u00e4ischen Sicherheits- und Verteidigungsidentit\u00e4t&#148; eine zus\u00e4tzliche europ\u00e4ische ,Aktionsfront` zu er\u00f6ffnen. Krieg, menschenrechtlich kost\u00fcmiert, soll erneut als Gehmasche der Staaten normalisiert werden.<\/p>\n<h5><span id=\"iii-exekutive-legislative-judikative-150-warum-alle-des-111-stgb-in-verbindung-mit-den-einschlaegigen-paragraphen-des-wehrstrafgesetzes-halber-angeklagten-freigesprochen-werden-muessten-warum-es-jedoch-nicht-angeht-dass-freisprechende-gerichte-sich-132nur148-auf-art5-absl-gg-meinungsfreiheit-berufen\">III. Exekutive, Legislative, Judikative &#150; Warum alle des &sect; 111 StGB in Verbindung mit den einschl&auml;&shy;gigen Paragraphen des Wehrstraf&shy;ge&shy;setzes halber Angeklagten freige&shy;spro&shy;chen werden m&uuml;ssten; warum es jedoch nicht angeht, dass freispre&shy;chende Gerichte sich &#132;nur&#148; auf Art.5 Abs.l GG (Meinungs&shy;frei&shy;heit) berufen<\/span><\/h5>\n<p>Der erste Anschein zeigt eine tr\u00fcgerische Parallele der staatsanwaltlichen und meiner Argumentation. Recht besehen besteht jedoch eine Differenz ums Ganze. Anklagende Staatsanw\u00e4lte, auch ein Teil der erst- und zweitinstanzlichen Richterinnen und Richter und ich (wie die meisten der in derselben Sache Angeklagten) legen Art.5 Abs.l GG sehr verschieden aus. Die Staatsanwaltschaft beruft sich hierbei zu Unrecht auf die gerade in Sachen Art.5 Abs.l GG einschl\u00e4gige und grundrechtlich alles in allem konsequenten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Die qualitative Differenz zur Staatsanwaltschaft wird dort besonders deutlich, wo letztere in den ;oben schon genannten Revisionsrechtfertigungen Art.5. Abs.l GG, indem sie Meinungen gewichtet und bewertet, ausgesprochen restriktiv argumentiert und den freien Mund der Meinungen mit staatsanwaltlichen Spangen und Riegeln versehen will.<br \/>Die Differenz ums Ganze besteht zus\u00e4tzlich insbesondere im Grad und der Art meiner Unzufriedenheit mit einem Teil der freisprechenden Urteilsbegr\u00fcndungen. Die Staatsanwaltschaft, sage ich, k\u00fcmmert sich nicht im mindesten ums Grundgesetz und ums V\u00f6lkerrecht. In beiden Rechtskodizes scheint sie nicht bewandert zu sein. Sie ist geradezu fixiert auf \u00a7 16 WStG, also das crimen der Fahnenflucht. Und sie argumentiert diesbez\u00fcglich nach dem Muster des Tempelherrn in Lessings &#132;Nathan der Weise&#148;. Tut nichts, V\u00f6lkerrecht, Grundgesetz, Menschenrechte hin oder her, wer zum schlimmsten aller Verbrechen, der Fahnenflucht, aufruft, muss bestraft werden. Angesichts der Schwere des Vergehens der Angeklagten verwundert und erleichtert allenfalls die geldstrafende, freilich wehrstrafgesetzlich vornormierte Milde. Wo aber die &#132;Geschlossenheit der Truppe&#148; in Gefahr ist, k\u00fcmmert der Qualit\u00e4tssprung des Krieges, den dieser gerade in der Bundesrepublik Deutschland bedeutet(e), selbstredend nicht.<br \/>Art.5 Abs. 1 GG, ich wiederhole mich und unterstreiche erneut, ist ein \u00fcberaus bedeutsames Grund- und Menschenrecht. Ich m\u00f6chte nicht dahin missverstanden werden, als sch\u00e4tzte gerade ich dasselbe gering. Ich genie\u00dfe dieses Recht auf Meinungsfreiheit auch im dritten Absatz von Art.5 GG \u00fcberaus (Forschungs- und Lehrfreiheit). Die Richterinnen und Richter jedoch, die unter Berufung auf Art.5 Abs. 1 GG freisprechen, begr\u00fcnden ihre Urteile unzureichend. Indem sie dem Anscheine nach das Grundrecht auf Meinungsfreiheit st\u00e4rken, schw\u00e4chen sie dasselbe. Drei Gr\u00fcnde f\u00fchre ich f\u00fcr diese partielle Urteilsschelte an.<br \/>Zum ersten der institutionelle Grund. Liberale Demokratie, ihre Grund- und Menschenrechte leben von der Gewaltenteilung, der wechselseitigen Gewaltenkontrolle, den checks and balances zwischen den Gewalten: Legislative, Exekutive, Judikative (ich lasse hier au\u00dfer Acht, wieweit man heute von einer vierten Gewalt &#150; den Medien &#150; reden m\u00fcsste und was die Annahme einer weiteren ,Gewalt` &#150; nur dieser einen? &#150; konstitutionell bedeutete). Die gew\u00e4hlte Exekutive hat im Kosovo-Krieg verantwortungsethisch versagt. Sie hat sich nicht an Recht und Gesetz gehalten. Dieser Sach-, Moral- und Rechtsverhalt besteht, wie immer das Handeln der Bundesregierung ansonsten begr\u00fcndet werden mag (etwa aus NATO-Nibelungentreue, aus US-amerikanischer Abh\u00e4ngigkeit, aus Angst vor zus\u00e4tzlichen Fl\u00fcchtlingen u.\u00e4.m.). Die Legislative hat in der Vorkriegs- und Kriegszeit ihre systematische Mitwirkungs- und Kontrollschw\u00e4che best\u00e4tigt. Diese gilt in Sachen Au\u00dfen- und Milit\u00e4rpolitik versch\u00e4rft. Der Bundestag lie\u00df sich geradezu in corpore politisch misshandeln, in jedem Fall exekutive h\u00f6rig missachten. Nur wenige Abgeordnete wie Burkhard Hirsch von der FDP, Christian Str\u00f6bele von den Gr\u00fcnen, Gregor Gysi von der PDS hielten die Fahne der Legislative hoch.<br \/>Umso mehr war und ist die Judikative gefordert, ohne dieselbe in ihrer begrenzten Autonomie zu \u00fcbersch\u00e4tzen und zu \u00fcberfordern. Um der Zukunft des demokratischen Rechtsstaats willen, der nur funktionieren kann, wenn die oben genannte Balance wenigstens teilweise besteht und immer erneut hergestellt wird. Die Judikative hat ihren eigenen Grund in der Verfassung als ihrem prim\u00e4ren Bezug. Das ist ihre Funktion. Die Judikative widerstreitet ihrem eigenen funktionalen und damit zugleich verfassungsnormativen Imperativ, wenn sie &#8211; erneut exekutive h\u00f6rig &#8211;\u00a0 statt die Verfassung und das ihr entsprechende Recht im verhandelten Falle zu aller erst das V\u00f6lkerrecht, zum Ausgangs- und Endpunkt ihrer Urteilsbildung zu machen, der normativen Kraft des exekutivisch gemachten Faktischen folgt. In Sachen Kosovo-Krieg geht es deshalb schlechterdings nicht an, dass die Judikative in ihren einzelnen Organen, insbesondere dass die Gerichte Grundgesetz und V\u00f6lkerrecht als urteilsunerheblich irgendwo liegen lassen.<\/p>\n<p>Zum zweiten: Das Ermessen eines Gerichts ist gro\u00df. Dennoch geht es nicht an, die Staatsanwaltschaft und ihre Anklage nicht ernst zunehmen. Zwar vers\u00e4umt es die Staatsanwaltschaft ihrerseits, V\u00f6lkerrecht und Grundgesetz anklagend zur Kenntnis zu nehmen. Dieses staatsanwaltliche Fehlverhalten zeitigt sogar so etwas wie einen normativen horror vacui. Denselben d\u00fcrfen die zust\u00e4ndigen Gerichte jedoch nicht verdoppeln und durch ihre normative leere Entscheidung gerichtsnotorisch best\u00e4tigen. Ein solches Verhalten sch\u00e4digte den demokratischen Rechtsstaat. Au\u00dferdem gr\u00fcndet die Anklage auf einem von der Staatsanwaltschaft nicht thematisierten Fundament.<br \/>Der Annahme n\u00e4mlich, dass der Kosovo-Krieg von der Bundesregierung, vom Bundestag abgesegnet, rechtskonform gef\u00fchrt worden sei. Wenn das Gericht diese unerw\u00e4hnte Voraussetzung der Staatsanwaltschaft nicht aufgreift und gar der Anklage folgt, \u00fcbernimmt es diese Voraussetzung. Damit machte es sich eines dreifachen Fehlers schuldig: die ausschlaggebende Pr\u00e4misse der Anklage und des eigenen Urteils nicht aufgedeckt zu haben, also mit einem anderen dolus eventualis zu arbeiten; zum zweiten dann in der Luft h\u00e4ngende Normen anzuwenden, n\u00e4mlich des \u00a7 111 StGB in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 16 und 21 WStG; zum dritten wider Grundgesetz und V\u00f6lkerrecht zu versto\u00dfen, ohne diesen Versto\u00df irgend begr\u00fcndet zu haben. Wie weit sich die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls auch das erkennende Gericht auf die exekutivisch vorgegebene normative Kraft des Faktischen einlassen, zeigt die schon mehrmals erw\u00e4hnte Revisionsrechtfertigung durch den Oberstaatsanwalt Arnold. In einer dieser Rechtfertigungen argumentiert er: die Soldaten, die dem Desertionsaufruf gefolgt w\u00e4ren, h\u00e4tten in jedem Fall rechtswidrig gehandelt. &#132;Denn&#148;, so Oberstaatsanwalt Arnold, &#132;der Befehl zum Einsatz im Rahmen der NATO-Intervention war &#8211; unabh\u00e4ngig von der v\u00f6lkerrechtlichen Einordnung des Einsatzes &#8211; verbindlich.&#148; Da staunt der rechts unkundige Laie und der rechtskundige Fachmann wundert sich. Es kommt sogleich noch dicker. &#132;Der Einsatz der NATO im Kosovo&#148;, so wei\u00df der Oberstaatsanwalt, &#132;erfolgte jedoch unabh\u00e4ngig von der v\u00f6lkerrechtlichen Grundlage allein mit dem Ziel, eine v\u00f6lker- und menschenrechtswidrige Unterdr\u00fcckung und Vertreibung der Kosovo-Albaner und damit V\u00f6lkermord im Sinne von \u00a7 220 a StGB abzuwenden&#8220;.(8) Woher nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Gewissheit, die sie sogleich normativ mit \u00a7220 a StGB kr\u00f6nt und abkappt? Wie kann sie den unerwiesenen Sachverhalt und die nicht belegte Intention (&#132;allein mit dem Ziel&#8220;), als bef\u00e4nde sie sich im Bauch der Bundesregierung, erneut mit ihrer Nonchalance dem V\u00f6lkerrecht gegen\u00fcber verbinden? Und wie kann ein erkennendes Gericht einem solchen normativ und faktisch, mit faulen Bl\u00e4ttern gemischten Salat ernsthaft folgen. Es kann. Es kann jedoch nur zum Schaden der unverstellten Geltung des Grundgesetzes.<br \/>Zum dritten Grund: wie die staatsanwaltschaftliche Klage nicht zureichend ernst genommen wird, mit der Folge, dass sich das erkennende Gericht gegen die innere Gewaltenteilung im Rahmen der Judikative mit der Staatsanwaltschaft komplizengleich verhalten k\u00f6nnte, so werden auch die Beklagten und ihre Rechte nicht ernst genommen. Diese Missachtung der Angeklagten ist nicht nur dann zu beobachten &#8211; wie in meinem Fall -, wenn das Gericht im Schatten der Anklage den Sachverhalt beschreibt und urteilend eine recht beliebige Auswahl von Normen darauf appliziert. Eine solche Missachtung geschieht auch dann, wenn die Angeklagten unter Hinweis auf Art.5 Abs. 1 GG freigesprochen werden. Ich habe selbst mehrfach beobachtet, wie Angeklagte sich alle M\u00fche geben, zu begr\u00fcnden, warum wie sie dazu gekommen sind, den Desertionsaufruf zu unterschreiben. Sie haben von ihren pers\u00f6nlichen Motiven gesprochen, von ihrem Verst\u00e4ndnis des Grundgesetzes, der Menschenrechte und des V\u00f6lkerrechts. Und das erkennende Gericht hat sie mit ihrer Einlassung zur Sache, ohne mit einem Wort darauf einzugehen, schlicht ins Leere reden lassen. Die pers\u00f6nliche Kr\u00e4nkung, die aus solcher Missachtung der Angeklagten und ihrer Einlassungen erw\u00e4chst, mag dahingestellt bleiben. Sie belegt ein hier nicht weiter zu er\u00f6rterndes Verfahren der Gerichte, das nicht prim\u00e4r aus der auctoritas der Gesetze, der Verfassung zuerst, sich herleitet, sondern der autorit\u00e4ren Kontinuit\u00e4t einer in vor demokratische Zeiten zur\u00fcckreichenden Institution entspricht. Nicht dahingestellt bleiben kann aber eine Prozedur des Gerichts, die den Angeklagten, ohne die Anschuldigungen zu beachten und die Entgegnung des Angeklagten darauf, mit in der Sache heterogenen Gr\u00fcnden geradezu zwangsweise frei spricht. Die Sache um die es geht und weswegen allein die Verfahren stattfinden, lautet nun einmal: Recht oder Unrecht des NATO-Krieges gegen die Bundesrepublik Jugoslawien. Hier muss sich ein Gericht stellen. Hic Rhodos grundgesetzlich begr\u00fcndeter Rechtsstaat, hic salta. Da gibt es keine die Meinungsfreiheit zur Ausflucht nehmende Dr\u00fcckebergerei. Wie anders soll eine rechtliche Kontrolle der Exekutive, eine grundrechtsbezogene auch der Legislative durch die Judikative anders zustande kommen?(9)<\/p>\n<p><b>Schlussbemerkungen<br \/><\/b>Wer w\u00fcrde nicht gerne von einer Anklage entlastet werden. Insofern strebe ich selbstverst\u00e4ndlich einen Freispruch an. Ich will jedoch nur einen Freispruch cum fundamento in re et in constitutio et in jus gentium. Ein Schuldspruch des Gerichts, der der staatsanwaltlichen Anklage erneut folgte, belegte f\u00fcr mich die gerichtliche Fortsetzung der staatsanwaltlichen Inkompetenz und ihrer puppenhaften Begr\u00fcndungen im Dienste der normativen Kraft des herrschend Faktischen. Einen Freispruch des Gerichts mit Hilfe des Art. 5 Abs. 1 GG erf\u00fchre ich als Dr\u00fcckebergerei desselben. Dass das Gericht nicht zu dem steht, was seine erste Pflicht im Rahmen grundgesetzlicher Gewaltenteilung ist: der norma normans des Grundgesetzes immer erneut eine Gasse zu \u00f6ffnen. Das aber hei\u00dft hier: es muss sich auf die Frage einlassen, ob der von der NATO samt der Bundesrepublik Deutschland initiierte und einseitig gef\u00fchrte Krieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien Grund-, V\u00f6lker- und Menschenrechts rechtens gewesen ist oder nicht. Ein Drittes gibt es nicht. Ich hoffe sehr, Richter und Sch\u00f6ffen nehmen ihre Aufgabe wahr. Damit der demokratische, menschenrechtlich pflichtige Rechtsstaat der Bundesrepublik anhand eines kleinen, jedoch bedeutsamen Falls einen Sonnenblick erfahre.<\/p>\n<p>PS: Das Gericht hat am 14. Dezember 2000 meiner Berufung nicht stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil im wesentlichen dupliziert. Auch alle von meiner Anw\u00e4ltin, Maria Wilken, kundig gestellten Beweisantr\u00e4ge einschlie\u00dflich ihres Pl\u00e4doyers wurden vom Gericht in souver\u00e4ner Borniertheit \u00fcbergangen. Nun steht die von mir sogleich via Anw\u00e4ltin eingelegte Revision an.<\/p>\n<p>1 Friedenswarte, Hefte 1. und 2\/1999; nachgedruckt in: Reinhardt Merkel: Der Kosovo- Krieg und das V\u00f6lkerrecht, Frankfurt a. M. 2000. Ich zitiere aus dem Nachdruck.<\/p>\n<p>2 In: Ebd., S 160- 166.<\/p>\n<p>3 Ebd., S. 162 f.<\/p>\n<p>4 Ebd., S 165 f.<\/p>\n<p>5 S. Neben anderen Vorauspublikationen Heinz Loquai: &#132; Der Kosovo- Konflikt &#150; Wege in einen vermeidbaren Konflikt. Die Zeit von Ende November 1998 bis M\u00e4rz 1999, Baden- Baden 2000; s. Zum angeblichen Plan der Bundesrepublik Jugoslawiens zu einer Gro\u00dfoffensive S. 44, zur Instrumentalisierung des &#132; Massaker von Racak&#147;, S. 51, zu den Als- Ob- Verhandlungen in Ramboulliet S. 83, zur humanit\u00e4ren Begr\u00fcndung und zu den zivilen Opfer und Objekte billigend in Kauf nehmenden Luftschl\u00e4gen S. 103 und 106; und nicht zuletzt zum legitimatorischen Totschl\u00e4ger &#132;Hufeisenplan&#147; S. 103 f. Vgl. auch den Mehrheits- Beschluss der UN- Wirtschafts- und Sozialrats vom 19.08.1999, S. 57 ff<\/p>\n<p>6 Vgl. auch W.-D. Narr\/Roland Roth\/Klaus Vack:<br \/>Wider kriegerische Menschenrechte. Eine pazifistisch- menschenrechtliche Streitschrift. Beispiel: Kosovo 1999 Nato- Krieg gegen Jugoslawien; hg. Vom KOMITEE F\u00dcR GRUNDRECHTE UND DEMOKRATIE, K\u00f6ln 1999<\/p>\n<p>7 Vgl. Loquai 2000, S. 103<\/p>\n<p>8 Revisionsrechtfertigungen vom 07.09.2000 AZ: 78 Js 151\/99<\/p>\n<p>9 Im Anschluss an diese Ausf\u00fchrung hat die Redaktion einen Exkurs von rund zwei Seiten aus dem Manuskript heraus gek\u00fcrzt.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[850,667],"autoren":[1737],"publikationen":[870],"class_list":["post-12047","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-verband-fritz-bauer-preis","tag-vorgaenge-artikel","autoren-wolf-dieter-narr","publikationen-vorg-155"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Betreff: Kosovo. 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