{"id":12078,"date":"1970-08-20T13:00:00","date_gmt":"1970-08-20T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-bundesverfassungsgericht-soll-die-grenzen-der-demonstrationsfreiheit-bestimmen-eine-verfassungs\/"},"modified":"1970-08-20T12:00:00","modified_gmt":"1970-08-20T11:00:00","slug":"das-bundesverfassungsgericht-soll-die-grenzen-der-demonstrationsfreiheit-bestimmen-eine-verfassungs","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/7-8-1969\/publikation\/das-bundesverfassungsgericht-soll-die-grenzen-der-demonstrationsfreiheit-bestimmen-eine-verfassungs\/","title":{"rendered":"Das Bundesverfassungsgericht soll die Grenzen der Demonstrationsfreiheit bestimmen. Eine Verfassungsbeschwerde"},"content":{"rendered":"<p>vorg\u00e4nge 7-8\/1969, S. 279 &#8211; 286<\/p>\n<p><i>Seit das Demonstrationsrecht in der Bundesrepublik in den letzten zwei Jahren extensiv vorallem von Studenten in Anspruch genommen wird, gibt es zur Sache die unterschiedlichsten Urteile ordentlicher deutscher Gerichte, die die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit entweder \u00fcberm\u00e4\u00dfig eng oder relativ weit auslegen. Der Bundestag, dem das Problem durchaus bewu\u00dft ist, hat vers\u00e4umt, die 1870er Strafgesetzbuchparagraphen \u00fcber &#132;Auflauf, Aufruhr, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Landfriedensbruch usw.&#148; verfassungskonform neu zu formulieren. Das geltende Versammlungsgesetz andererseits schr\u00e4nkt entweder selbst die Verfassungsgarantie der Versammlungsfreiheit \u00fcberm\u00e4\u00dfig ein oder l\u00e4\u00dft doch eine \u00fcberm\u00e4\u00dfig einschr\u00e4nkende Rechtsprechung zur Sache zu. Da der Bundestag nicht f\u00fcr Gesetzesklarheit sorgte und da die Rechtsprechungspraxis der regionalen Gerichte verwirrend unterschiedlich ist, erscheint es als \u00fcberaus dringlich, das Bundesverfassungsgericht auf dem Wege einer Verfassungsbeschwerde letztg\u00fcltig Stellung nehmen zu lassen zu Ausma\u00df und Schranken der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit.<\/i><\/p>\n<p><i>Wir legen hier eine beim Verfassungsgericht eingereichte Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwalt Sieghart Ott vor. Konkreter Anla\u00df sind Entscheidungen des Amtsgerichts M\u00fcnchen und des Bayerischen Obersten Landesgerichts insachen der Anklage gegen den Studenten Frank Eberhard B\u00f6ckelmann, der wegen seines den (willk\u00fcrlichen) Polizeiauflagen widersprechenden Verhaltens bei zwei M\u00fcnchener Demonstrationen am 8. und am 28. Mai 1967 zu Gef\u00e4ngnis verurteilt wurde (siehe vg 12\/68, 447). Rechtsanwalt Ott hat B\u00f6ckelmann seinerzeit vor den ordentlichen Gerichten vertreten. Inzwischen hat er die nachfolgend dokumentierte Verfassungsbeschwerde zur Aufkl\u00e4rung des Gesamtproblems, wieweit die Demonstrationsfreiheit reicht und wieweit die Polizei in ihrem Ermessen durch das Grundgesetz und das Versammlungsgesetz eingeschr\u00e4nkt ist, eingereicht.<br \/>Sieghart Ott, als Autor dieser Zeitschrift nicht unbekannt, hat zur Sache das Buch &#132;Das Recht auf freie Demonstration&#148; (s. vg 6\/67, 206 ff) und inzwischen einen offizi\u00f6sen &#132;Kommentar zum Versammlungsgesetz&#148; (beide Luchterhand Verlag) vorgelegt. Seine Beschwerde beim Verfassungsgericht erh\u00e4lt dadurch exemplarischen Charakter. Es geht nicht um B\u00f6ckelmann, es geht um das Ma\u00df und die Grenzen der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit schlechthin.<br \/>Im Text der Verfassungsbeschwerde wurden lediglich die Literaturhinweise aus dem fortlaufenden Manuskript genommen und in den Anmerkungsteil verwiesen, um den Text auch f\u00fcr juristische Laien fl\u00fcssiger lesbar zu machen.<\/i><\/p>\n<p>1.<br \/>Ger\u00fcgt wird die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers aus Art. 5 Abs. 1 GG (Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung und -verbreitung) und aus Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit)); ferner eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG (Verletzung der politischen Bet\u00e4tigungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers in zul\u00e4ssigen demokratischen Formen).<\/p>\n<p>2.<br \/>Gegenstand der angegriffenen Urteile des Amtsgerichts M\u00fcnchen vom 8. 2. 1968 und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. 11. 1968 sind Vorf\u00e4lle anl\u00e4\u00dflich zweier verschiedener Demonstrationsveranstaltungen: einer Kundgebung der &#132;Demokratischen Aktion 8. Mai&#148; am 8. 5. 1967 vor dem Prinz-Carl-Palais in M\u00fcnchen, und eines Aufzuges am 27. 8. 1967 in M\u00fcnchen durch die Leopold-\/Ludwigstra\u00dfe zum M\u00fcnchner Polizeipr\u00e4sidium.<br \/>Beide Urteile gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, da\u00df es sich bei diesen beiden Veranstaltungen um Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und des Versammlungsgesetzes gehandelt hat.<br \/>Beide Urteile gehen auch davon aus, da\u00df die beiden Versammlungen friedlich und ohne Waffen durchgef\u00fchrt wurden; das angeblich unfriedliche Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers, der nach Ansicht der angegriffenen Urteile nicht mehr Teilnehmer der Versammlung vom 8. 5. 1967 gewesen sein soll, wird noch zu er\u00f6rtern sein. Von diesem als Urteilsgrundlage festgestellten Sachverhalt ist auch im Verfahren \u00fcber die Verfassungsbeschwerde auszugehen, da es nicht Aufgabe des BVerfG ist, die W\u00fcrdigung der Beweisaufnahme und die tats\u00e4chlichen Feststellungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, soweit hierbei keine Willk\u00fcr erkennbar ist oder sonst Beweise unter Verletzung von Verfassungsrecht gew\u00fcrdigt wurden(1).<br \/>Beide Veranstaltungen \u2015 die vom 8. 5. 1967 und die vom 27. 8. 1967 \u2015 unterlagen somit dem Schutz des Art. 8 GG und der \u00fcbrigen Grundrechte des Grundgesetzes. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr den Aufzug vom 27. 8. 1967, der entgegen \u00a7 14 VersG nicht angemeldet war. Es ist nahezu allgemein anerkannt, da\u00df auch Spontanveranstaltungen vom Grundrechtsschutz des Art. 8 GG umfa\u00dft werden(2). Die unterschiedlichen Auffassungen \u00fcber den Begriff der Spontanversammlung und die Frage, ob die Veranstaltung vom 27. 8. 1967 eine Spontanversammlung war, k\u00f6nnen hier dahingestellt bleiben. Falls das BVerfG diese Fragen f\u00fcr entscheidungserheblich h\u00e4lt, wird um Aufkl\u00e4rung gebeten.<br \/>Art. 8 Abs. 1 GG garantiert jedenfalls das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Kann dieses Recht f\u00fcr Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auch beschr\u00e4nkt werden (Art. 8 Abs. 2 GG) und bestimmt \u00a7 14 VersG demgem\u00e4\u00df eine Anmeldepflicht von 48 Stunden f\u00fcr Versammlungen unter freiem Himmel und Aufz\u00fcge, so folgt daraus nicht, da\u00df nicht angemeldete Versammlungen nicht vom Grundrecht des Art. 8 GG gesch\u00fctzt werden. Im Gegenteil: nachdem Art. 8 Abs. 1 GG als Obersatz ausdr\u00fccklich das Recht auf Versammlung &#132;ohne Anmeldung&#148; garantiert, kann sich eine gesetzliche Regelung, die eine Anmeldepflicht von Versammlungen unter freiem Himmel einf\u00fchrt (deren Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit umstritten ist(3), zur Legitimation zwar auf Art. 8 Abs. 2 GG berufen, durch diese Ausnahmeregelung kann aber nicht der Grundsatz des Grundrechtsschutzes f\u00fcr alle Versammlungen ohne Unterschied, ob sie angemeldet oder nicht angemeldet sind, beseitigt werden. Art. 8 Abs. 2 GG gibt also (und zwar nach der hier vertretenen Meinung: lediglich aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung)(4) nur die M\u00f6glichkeit, gesetzliche Beschr\u00e4nkungen des nach Art. 8 Abs. 1 GG grunds\u00e4tzlich unbeschr\u00e4nkbaren\u00a0 Grundrechts der Versammlungsfreiheit f\u00fcr Versammlungen unter freiem Himmel einzuf\u00fchren, es entzieht diesen Veranstaltungen aber nicht die in Art. 8 Abs. 1 GG aufgef\u00fchrten Garantien, insbesondere also auch nicht das Recht, sich ohne Anmeldung friedlich und ohne Waffen zu versammeln.<br \/>Eine nicht angemeldete Versammlung unter freiem Himmel entbehrt daher nicht des Grundrechtsschutzes, es ist lediglich zu pr\u00fcfen, ob die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldepflicht die nicht angemeldete Versammlung zu einer rechtswidrigen Veranstaltung macht. Das ist jedoch nicht der Fall. Es ist in der Literatur weitgehend anerkannt, da\u00df die fehlende Anmeldung allein nicht zwingend zur Aufl\u00f6sung einer Versammlung unter freiem Himmel f\u00fchrt(5). Das gilt nicht nur f\u00fcr Veranstaltungen, die als Spontanveranstaltungen zul\u00e4ssig sind und daher \u2015 wenn nicht besondere Voraussetzungen vorliegen \u2015 gar nicht verboten werden d\u00fcrfen, sondern das gilt f\u00fcr jede (vors\u00e4tzlich oder versehentlich) nicht angemeldete Versammlung unter freiem Himmel: \u00a7 15 Abs. 2 VersG gibt insoweit der Polizei einen Ermessensspielraum, eine Versammlung oder einen Aufzug aufzul\u00f6sen, wenn sie nicht angemeldet sind. Da bei Ermessensentscheidungen die Grunds\u00e4tze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu beachten sind, kann das blo\u00dfe Fehlen der Anmeldung f\u00fcr sich noch keinen Aufl\u00f6sungsgrund darstellen.<\/p>\n<p>Die hier zur Debatte stehende Demonstrationsveranstaltung vom 27. 8. 1967, von der die angegriffenen Urteile selbst erkl\u00e4ren, da\u00df nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit eine zwangsweise Aufl\u00f6sung nicht erforderlich war, bietet ein gutes Beispiel hierf\u00fcr. Aus dieser Regelung in \u00a7 15 VersG ergibt sich im \u00fcbrigen auch die Unrichtigkeit der Ansicht Herzogs(6), f\u00fcr spontane und sonstige nicht angemeldete Versammlungen gelte nicht das VersG, sondern das allgemeine Polizeirecht, denn aus \u00a7 15 VersG ergibt sich gerade, da\u00df dieses Gesetz auch die nicht angemeldete Versammlung geregelt hat und damit spezialgesetzlich die Heranziehung des allgemeinen Polizeirechts ausgeschlossen hat(7).<br \/>Aber auch aus einem weiteren Grunde bedurfte die Veranstaltung vom 27. 8. 1967 keiner ausdr\u00fccklichen Anmeldung nach \u00a7 14 VersG (selbst wenn sie nicht als Spontanversammlung anzuerkennen w\u00e4re): der zust\u00e4ndigen Polizeibeh\u00f6rde war sp\u00e4testens 24 Stunden vor Beginn des Aufzuges bekannt, da\u00df die Absicht bestand, einen derartigen Aufzug am 27. 8. 1967 durchzuf\u00fchren. Wie sich aus den Strafakten ergibt, waren bei der auf Seite 3 des Urteils des BayObLG erw\u00e4hnten &#132;Werbung&#148; f\u00fcr den Protestmarsch am Vortage, dem 26. 8. 1967, mehrere Polizeibeamte anwesend, die auch die polizeiliche \u00dcberwachung der Veranstaltung am folgenden Tage veranla\u00dften. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde (in M\u00fcnchen das Amt f\u00fcr \u00f6ffentliche Ordnung, zu dem auch die Vollzugspolizei geh\u00f6rt) war somit \u00fcber die Veranstaltung vom 27. 8. 1967 bereits 24 Stunden vor deren Beginn informiert. &#132;Ein schon Informierter kann nicht mehr informiert werden und braucht es auch nicht, weil das Gesetz niemandem etwas \u00dcberfl\u00fcssiges abverlangt. Da\u00df zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Polizei sp\u00e4testens Kenntnis aller erforderlichen Einzelheiten hatte, und dem Zeitpunkt des Beginns der geplanten &#8230; Demonstration lediglich 24 Stunden lagen, \u00e4ndert hieran nichts. Zwar schreibt \u00a7 14 VG vor, da\u00df die Absicht, eine Versammlung zu veranstalten, sp\u00e4testens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzumelden ist. Jedoch wird entsprechend dem Zweck der Anmeldung die Einhaltung dieser Frist zutreffend nicht f\u00fcr obligatorisch, sondern nur f\u00fcr w\u00fcnschenswert gehalten. Jede Kenntnis der Polizei gen\u00fcgt, die so rechtzeitig ist, da\u00df die Polizei noch ausreichend Gelegenheit zu \u00dcberlegungen im Rahmen des \u00a7 15 VG hat&#8230;.&#148; (LG K\u00f6ln JZ 1969, 80 ff.; 84). Dieser v\u00f6llig zutreffenden Begr\u00fcndung ist nichts hinzuzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Somit ist davon auszugehen, da\u00df auch den Teilnehmern des Aufzugs vom 27. 8. 1967 das Grundrecht der Versammlungsfreiheit voll zustand. F\u00fcr die Veranstaltung vom 8. 5. 1967 ist dies offensichtlich, da es sich bei dieser Veranstaltung um einen angemeldeten und nicht verbotenen Aufzug mit Abschlu\u00dfkundgebung gehandelt hat. Das Rechtsproblem bei der Veranstaltung vom 8. 5. 1967 ist, ob der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der Handlungen, wegen deren er zu Strafe verurteilt wurde, noch Teilnehmer dieser Versammlung war, der Grundrechtschutz ihm also im Zeitpunkt der inkriminierten Handlungsweise noch zustand.<\/p>\n<p>3.<br \/>Fest steht der Sachverhalt: Die Abschlu\u00dfkundgebung der Veranstaltung vom 8. 5. 1967 sollte auf der &#132;platzartigen Erweiterung vor dem Prinz-Carl-Palais&#148; stattfinden; dieser Ort ist allerdings st\u00e4dtebaulich keineswegs als &#132;Platz&#148; anzusehen. Damals (inzwischen ist er umgebaut) wurde er gebildet durch eine asymmetrische Stra\u00dfenkreuzung zwischen der in Ost-West-Richtung verlaufenden von-der-Thann-\/Prinzregentenstra\u00dfe und der in Nord-S\u00fcd-Richtung verlaufenden K\u00f6niginstra\u00dfe, wobei der s\u00fcdlichste Teil der K\u00f6niginstra\u00dfe in einer leicht geschwungenen S-Kurve zur Galeriestra\u00dfe (Hofgarten) weitergef\u00fchrt wird und so diese &#132;platzartige Erweiterung&#148; entstehen lie\u00df. Auf den in den Strafakten befindlichen Lageplan verweise ich. Die angemeldete und nicht verbotene Veranstaltung der &#132;Demokratischen Aktion 8. Mai&#148; richtete sich u. a. gegen die amerikanische Vietnam-Politik; daher war der Ort der Abschlu\u00dfkundgebung in unmittelbarer N\u00e4he des US-Generalkonsulats gew\u00e4hlt worden, das sich an der Ecke von-der-Thann-\/K\u00f6niginstra\u00dfe befindet, gegen\u00fcber der Nordfassade des Prinz-Carl-Palais. Von der Polizei waren vorsorglich Sperrgitter entlang der S\u00fcdseite der von-der-Thann-\/Prinzregentenstra\u00dfe sowie quer \u00fcber die Einm\u00fcndung der n\u00f6rdlichen K\u00f6niginstra\u00dfe in die genannte Stra\u00dfenkreuzung aufgestellt worden; bei den Sperrgittern wurden Polizeibeamte postiert. Mit diesen Sperrgittern sollte in erster Linie verhindert werden, da\u00df Veranstaltungsteilnehmer sich dem US-Generalkonsulat zu sehr n\u00e4herten, w\u00e4hrend die Aufrechterhaltung des Stra\u00dfenverkehrs durch die von-der-Thann\/Prinzregentenstra\u00dfe offenbar nur Nebenzweck der Absperrma\u00dfnahmen war, da die Absperrung der K\u00f6niginstra\u00dfe durch die Polizei ohnehin bereits eine erhebliche Verkehrsbeeintr\u00e4chtigung darstellte. Ohne Absperrgitter und ohne Polizeiposten ist die &#132;platzartige Erweiterung&#148; vor dem Prinz-Carl-Palais durch die \u00fcbrigen im Kreuzungsbereich liegenden Stra\u00dfen und dem eigentlichen Schnittpunkt der Stra\u00dfen nicht abgegrenzt, der Veranstaltungsort hatte also optisch keinen Platzcharakter. Wie in beiden Urteilen richtig festgestellt wurde, umging eine kleine Gruppe von 40 bis 50 Personen, der sp\u00e4ter weitere Personen folgten, die polizeiliche Absperrung, und zwar ohne Gewalt oder irgendein Hindernis, da das Gel\u00e4nde damals f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Polizeiabsperrung ungeeignet war. Diese Teilnehmer des Aufzuges der &#132;Demokratischen Aktion 8. Mai&#148;, unter denen sich auch der Beschwerdef\u00fchrer befand, stellten sich auf der Kreuzung von-der-Thann-\/Prinzregenten-\/K\u00f6niginstra\u00dfe auf. Es wurden Sprechch\u00f6re gebildet, die mit denen der \u00fcbrigen vor dem Prinz-Carl-Palais ablaufenden Schlu\u00dfkundgebung zusammenfielen und \u00fcbereinstimmten. Die in den Strafakten befindlichen, von der Polizei hergestellten Lichtbilder zeigen auch, da\u00df diese Demonstranten (unter ihnen der Beschwerdef\u00fchrer) im wesentlichen in Richtung Prinz-Carl-Palais, also in Richtung auf den \u00fcbrigen Teil der Abschlu\u00dfkundgebung, schauen und sich nicht etwa von dieser Kundgebung abgewendet haben. Soweit der Sachverhalt, wie er sich aus den Strafakten und aus den angegriffenen Urteilen ergibt.<br \/>Das Urteil des Amtsgerichts M\u00fcnchen vom 8. 2. 1968 enth\u00e4lt nun folgende rechtliche Qualifizierung der Personengruppe, die die Polizeiabsperrungen umgangen hatte und in der der Beschwerdef\u00fchrer sich befand:<\/p>\n<p>&#132;Die durch Sitzstreik die Fahrbahnen der Von-der-Thann-Stra\u00dfe sperrenden Demonstranten, die weit mehr als 40 Personen z\u00e4hlten, sind eine \u00f6ffentlich zusammengerottete Menschenmenge. Diese Personengruppe war durchaus offen f\u00fcr den Zulauf durch weitere Einzelpersonen. Es handelte sich dabei nicht \u2015 wie die Verteidigung meint \u2015 um eine ad hoc gebildete neue Versammlung, die rechtens zu einem Sitzstreik zusammengetreten war und mit einer m\u00f6glichen Duldung durch die Polizei rechnen durfte, sondern um Teile eines Demonstrationszuges, die sich \u00fcber die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gemachten Auflagen hinwegsetzten und sich zu rechtswidrigem Tun, n\u00e4mlich der Sperrung der Fahrbahnen der von-der-Thann-Stra\u00dfe zusammenfanden, um dadurch einen h\u00f6heren Demonstrationseffekt zu erzielen.&#148;<\/p>\n<p>Hierzu ist festzustellen, da\u00df die Verteidigung niemals behauptet hatte, diese Personengruppe stelle eine eigene Spontanversammlung dar; die Verteidigung hatte vielmehr stets und auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht die Meinung vertreten, da\u00df diese Personengruppe weiterhin Bestandteil der Abschlu\u00dfkundgebung vor dem Prinz-Carl-Palais geblieben ist. Sie gab lediglich zu erw\u00e4gen, da\u00df, wenn das Gericht ein Ausscheiden des Beschwerdef\u00fchrers aus der Versammlung annehmen wollte, zu pr\u00fcfen sei, ob er nicht Teilnehmer einer separaten Spontanversammlung geworden sei. Es handelt sich also insoweit nur um eine rechtliche Hilfserw\u00e4gung. Die Begr\u00fcndung des amtsgerichtlichen Urteils ist jedoch zwiesp\u00e4ltig, weil es danach trachtet, beide der genannten M\u00f6glichkeiten auszuschlie\u00dfen, denn nur in diesem Falle konnte das Amtsgericht zu der erfolgten Verurteilung wegen Landfriedensbruchs und Auflaufs gelangen. Denn: war der Beschwerdef\u00fchrer Teilnehmer einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Versammlung (sei es der Abschlu\u00dfkundgebung der offiziellen Veranstaltung oder sei es einer etwa zul\u00e4ssigerweise gebildeten neuen Spontanversammlung), konnte er sich, ohne da\u00df eine Aufl\u00f6sung dieser Versammlung durch die Polizei erfolgt ist, oder ohne da\u00df er aus dieser Versammlung rechtswirksam ausgeschlossen wurde, nicht wegen Landfriedensbruchs und Auflaufs strafbar machen, weil er dann eben nicht Teil einer &#132;Zusammenrottung&#148; und &#132;Menschenmenge&#148;, sondern Teilnehmer einer Versammlung war. Das Amtsgericht M\u00fcnchen hat in seinem Urteil \u2015 wenn man der von der Revision vorgetragenen Auffassung folgt \u2015 mit den oben zitierten S\u00e4tzen anerkannt, da\u00df der Beschwerdef\u00fchrer zusammen mit den anderen Sitzstreikdemonstranten &#132;Teile eines Demonstrationszuges&#148; waren, also der ordnungsgem\u00e4\u00dfen und auch vom Gericht nicht beanstandeten Veranstaltung der &#132;Demokratischen Aktion 8. Mai&#8220;.<\/p>\n<p>Ist dies der Sinn der zitierten S\u00e4tze des Amtsgerichts in seinem Urteil, dann stellt es einen Versto\u00df gegen die Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers aus Art. 8 GG dar, ihn gleichzeitig als Teil einer &#132;Zusammenrottung&#148; im Sinne des \u00a7 125 StGB und einer &#132;Menschenmenge&#148; im Sinne des \u00a7 116 StGB anzusehen; denn Art. 8 GG gew\u00e4hrt dem Beschwerdef\u00fchrer ein Recht zur Anwesenheit und Teilnahme an nicht verbotenen Versammlungen.<br \/>Der einfache Gesetzgeber hat von seinem Beschr\u00e4nkungsrecht nach Art. 8 Abs. 2 GG nur insoweit Gebrauch gemacht (eine weitergehende Beschr\u00e4nkung w\u00e4re wegen Versto\u00dfes gegen Art. 19 Abs. 2 GG auch unzul\u00e4ssig gewesen), als die Polizei nach \u00a7 15 Abs. 2 VersG eine Versammlung, deren weiterer Ablauf gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung verst\u00f6\u00dft, etwa weil sie unfriedlich geworden ist, a u f l \u00f6 s e n kann. Unstreitig ist, da\u00df eine Aufl\u00f6sungsverf\u00fcgung durch die Polizei jedoch nicht ergangen ist und auch gar nicht beabsichtigt war. Die Polizei hatte lediglich ein Interesse daran, die Sitzdemonstranten von der Fahrbahn der von-der-Thann-Stra\u00dfe zu entfernen.<\/p>\n<p>Dieses Rechtsproblem hat das Bayerische Oberste Landesgericht auch erkannt. Das BayObLG f\u00fchrt mit Recht aus, da\u00df das Amtsgericht die Bildung einer neuen Spontanversammlung nicht anerkennen wollte. Das hatte die Revision auch nicht behauptet, denn dies geht eindeutig aus dem Urteil des Amtsgerichts hervor. Dagegen legte das BayObLG in seinem Urteil vom 26. 11. 1968 die tats\u00e4chlichen Feststellungen des Amtsgerichts so aus, da\u00df der Beschwerdef\u00fchrer auch nicht mehr Teilnehmer der offiziellen Abschlu\u00dfkundgebung gewesen sei:<\/p>\n<p>&#132; Dies widerspr\u00e4che auch den tatrichterlichen Feststellungen, da\u00df Gruppen von Demonstranten, unter denen sich der Angeklagte befand, die polizeiliche Absperrung, welche die Schlu\u00dfkundgebungs\u00f6rtlichkeit von der Prinzregenten- und der von-der-Thann-Stra\u00dfe trennte, umgingen und eine weitere polizeiliche Absperrung durchbrachen, bevor sie auf die von-der-Thann-Stra\u00dfe gelangten. Hieraus ist zu entnehmen, da\u00df die \u00d6rtlichkeit f\u00fcr die Schlu\u00dfkundgebung durch polizeiliche Absperrungen deutlich gegen die \u00fcbrigen \u00f6ffentlichen Verkehrsr\u00e4ume abgegrenzt war und da\u00df sich die Gruppen, insbesondere die erste Gruppe von ca. 40 Personen mit dem Angeklagten, \u00e4u\u00dferlich erkennbar von dem Demonstrationszug abgespalten haben, um eigene Ziele zu verfolgen. Ob die Gruppen sich innerlich noch mit dem urspr\u00fcnglichen Demonstrationszug verbunden f\u00fchlten, ist unerheblich. Sie haben, wie das Urteil ergibt, deutlich den r\u00e4umlichen Zusammenhang mit ihm aufgehoben und sich selbst\u00e4ndig gemacht.&#148;<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen des BayObLG verletzen ebenfalls die Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers aus Art. 8 GG und aus den \u00fcbrigen eingangs angef\u00fchrten Verfassungsbestimmungen. Denn das BayObLG hat den Begriff des Versammlungsteilnehmers und des Umfangs einer \u00f6ffentlichen Versammlung unter freiem Himmel in einer gegen Art. 8 GG versto\u00dfenden Weise ausgelegt und eingeschr\u00e4nkt.<br \/>Die Ausf\u00fchrungen des BayObLG in dem angegriffenen Urteil vom 26. 11. 1968 \u00fcber die Abgrenzung von Teilnehmern und Nichtteilnehmern an \u00f6ffentlichen Versammlungen unter freien Himmel gehen von einem absoluten Mi\u00dfverst\u00e4ndnis des Begriffs der \u00f6ffentlichen Versammlung aus und lassen eine bedauerlich weitherzige und ins Uferlose f\u00fchrende Auffassung \u00fcber die M\u00f6glichkeiten polizeilicher Beschr\u00e4nkung erkennen, die weder vom Grundgesetz noch vom Versammlungsgesetz gedeckt wird. Die oben zitierten S\u00e4tze des Urteils des BayObLG besagen nichts weniger, als da\u00df die Polizei durch Absperrungen auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Wegen eine Art Versammlungsraum bilden k\u00f6nne mit der Folge, da\u00df nur diejenigen, die sich innerhalb dieses polizeilich abgesteckten Areals befinden, als Versammlungsteilnehmer angesehen werden k\u00f6nnten. Eine derartige Konstruktion ist ein Novum im deutschen Versammlungsrecht, das in keiner Weise mit den in Rechtsprechung und Rechtsliteratur entwickelten Inhalten der Begriffe &#132;\u00f6ffentliche Versammlung unter freiem Himmel&#148; und &#132;Teilnehmer&#148; an einer solchen Versammlung \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>\u00d6ffentliche Versammlungen sind Versammlungen, zu denen jedermann Zutritt hat, die also nicht auf einen individuell beschr\u00e4nkten Teilnehmerkreis beschr\u00e4nkt sind. Versammlungen unter freiem Himmel auf \u00f6ffentlichen Verkehrsfl\u00e4chen sind nur als \u00f6ffentliche Versammlungen denkbar, weil an dem \u00f6ffentlichen Verkehrsraum, auf dem die Versammlung stattfindet, Gemeingebrauch besteht und daher weder der Veranstalter noch der Leiter bestimmte Personen von der Teilnahme ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen. Dies ist nur der Polizei, aber auch nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 18 Abs. 3 bzw. des \u00a7 19 Abs. 4 VersG m\u00f6glich, wenn also ein Teilnehmer die Ordnung gr\u00f6blich st\u00f6rt(8). Daraus folgt, da\u00df die Teilnahme an einer \u00f6ffentlichen Versammlung unter freiem Himmel auf \u00f6ffentlichem Verkehrsgrund jedermann offensteht, niemand zur\u00fcckgewiesen werden kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Veranstalter und Leiter gilt dies absolut, da er \u00fcber den \u00f6ffentlichen Verkehrsraum nicht gebieten kann. F\u00fcr die Polizei gilt dies mit der einzigen Einschr\u00e4nkung, da\u00df sie Teilnehmer, die die Ordnung gr\u00f6blich st\u00f6ren, ausschlie\u00dfen und ihnen durch den Ausschlu\u00df (einen Verwaltungsakt) die Rechtsstellung des Teilnehmers nehmen kann, so da\u00df sie zur Durchsetzung der Ausschlie\u00dfung nach dem allgemeinen Polizeirecht unmittelbaren Zwang anwenden darf. Au\u00dferdem darf die Polizei unter den Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 2 VersG die gesamte Versammlung aufl\u00f6sen. Weitergehende Rechte verleiht weder das Versammlungsgesetz noch das GG der Polizei. Somit kann ihr auch ein Recht, durch Absperrungen, Anordnungen oder in sonstiger Weise von vorneherein Personen, die sich nicht innerhalb eines bestimmten Areals befinden, von der Teilnahme an einer Versammlung auszuschlie\u00dfen, nicht zustehen. Die zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde oder \u2015 mit Einschr\u00e4nkungen \u2015 die Vollzugspolizei kann lediglich zur A u f l a g e machen, da\u00df die Versammlungsteilnehmer bestimmte Verkehrsfl\u00e4chen, etwa die Fahrbahn einer Stra\u00dfe, nicht betreten d\u00fcrfen. Sie kann zur Sicherung der Einhaltung dieser Auflagen \u2015 wie im vorliegenden Fall geschehen \u2015 selbstverst\u00e4ndlich Absperrgitter aufstellen. Wer sich au\u00dferhalb dieser Absperrgitter aufh\u00e4lt, wird dadurch aber nicht aus der Versammlung ausgeschlossen; die Polizei kann lediglich, wenn durch die Nichtbefolgung ihrer Auflage die Veranstaltung gest\u00f6rt wird, die Unbotm\u00e4\u00dfigen als St\u00f6rer aus der Versammlung ausschlie\u00dfen. Als St\u00f6rung der Versammlung wird man es dabei auch ansehen m\u00fcssen, wenn durch Personen, die den Auflagen nachkommen, eine Situation herbeigef\u00fchrt wird, die aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu einer Aufl\u00f6sung der gesamten Versammlung f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Auf den vorliegenden Fall angewandt, bedeutet dies: Teilnehmer der Abschlu\u00dfkundgebung vom 8. 5. 1967 waren etwa 800 bis 1 000 Personen. Zur Auflage war der Veranstalterin offenbar gemacht worden, da\u00df die von-der-Thann-\/Prinzregentenstra\u00dfe von den Veranstaltungsteilnehmern nicht betreten werden d\u00fcrfe. Diese Auflage sollte allerdings ganz offensichtlich weniger die Fl\u00fcssigkeit des Stra\u00dfenverkehrs als vielmehr die Sicherheit des US-Generalkonsulats gew\u00e4hrleisten. War nun von dieser erheblichen Anzahl von Versammlungsteilnehmern eine solche Anzahl entgegen dieser Auflage \u2015 die den Teilnehmern im \u00fcbrigen wohl kaum bekannt war \u2015 auf die von-der-Thann-\/Prinzregentenstra\u00dfe gestr\u00f6mt, da\u00df dadurch eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung bestand, h\u00e4tte dies zu einem Einschreiten der Polizei gegen\u00fcber der von der &#132;Demokratischen Aktion 8. Mai&#148; veranstalteten Abschlu\u00dfkundgebung vor dem Prinz-Carl-Palais f\u00fchren k\u00f6nnen. Die auf die Stra\u00dfe unter Umgehung der Absperrung ausgewichenen Teilnehmer h\u00e4tten durch ihre Unbotm\u00e4\u00dfigkeit daher eine St\u00f6rung der gesamten Veranstaltung verursacht, gegen sie h\u00e4tte somit gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 3 VersG \u2015 Ausschlie\u00dfung der St\u00f6rer \u2015 vorgegangen werden k\u00f6nnen. Es bedarf somit in der Praxis keineswegs der gek\u00fcnstelten Konstruktion des BayObLG, um polizeilich gegen Teilnehmer einer \u00f6ffentlichen Versammlung unter freiem Himmel vorgehen zu k\u00f6nnen, die Auflagen zuwiderhandeln. Eine Ausschlie\u00dfungsverf\u00fcgung nach \u00a7 18 Abs. 3 VersG hat die Polizei aber weder gegen den Beschwerdef\u00fchrer noch gegen andere Personen erlassen. Der Beschwerdef\u00fchrer war daher nach wie vor Teilnehmer der Abschlu\u00dfkundgebung, die nicht aufgel\u00f6st und nicht verboten war; die gegen ihn gerichtete polizeiliche Aufforderung, sich zu entfernen, war daher rechtswidrig, soweit sie auf eine Entfernung aus der Versammlung abzielte; soweit sie lediglich darauf gerichtet war, da\u00df der Beschwerdef\u00fchrer sich von der Fahrbahn wegbegebe, um der Versammlung von einem anderen Platz aus zu folgen, war die polizeiliche Aufforderung zwar rechtm\u00e4\u00dfig, aber nicht geeignet, durch ihre Nichtbefolgung strafrechtliche Konsequenzen hervorzurufen. Der Beschwerdef\u00fchrer war somit bis zum Schlu\u00df Teilnehmer der Abschlu\u00dfkundgebung und konnte sich daher weder nach \u00a7 125 StGB noch nach \u00a7 116 StGB. strafbar machen.<\/p>\n<p>Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man von dem von der Rechtsliteratur entwickelten Teilnehmerbegriff ausgeht. Danach ist Teilnehmer einer Versammlung &#132;derjenige, der zustimmend oder ablehnend mitwirkt, weiterhin auch derjenige, der, ohne selbst derart mitzuwirken, anwesend ist, um zuzuh\u00f6ren, nicht aber derjenige, der zum Zwecke einer anderen T\u00e4tigkeit dort verweilt, wie z. B. &#8230; der Polizeibeamte, der den Verkehr dort regelt, oder der Stra\u00dfenpassant, der ungewollt in eine \u00f6ffentliche Versammlung ger\u00e4t, so lange er nicht mindestens zuh\u00f6rt&#148;(9). Abgestellt wird also stets auf Anwesenheit, (aktive oder passive) Teilnahme, nicht aber auf eine r\u00e4umliche Verbundenheit in der Weise, wie Teilnehmer einer Versammlung im geschlossenen Raum nur derjenige ist, der sich innerhalb des Versammlungsraumes befindet. Zwar ist, da eines der Begriffsmerkmale der Versammlung die Zusammenkunft mehrerer Personen &#132;an einem gemeinsamen Ort&#148; ist, eine gewisse r\u00e4umliche Verbundenheit zwischen allen Versammlungsteilnehmern erforderlich; es ist allgemein anerkannt, da\u00df nicht Teilnehmer einer Versammlung ist, wer mit dieser nur schriftlich korrespondiert, gleiches mu\u00df f\u00fcr rein telefonischen Kontakt gelten. Das hei\u00dft aber nicht, da\u00df alle Teilnehmer einer \u00f6ffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, die auf \u00f6ffentlichem Verkehrsgrund stattfindet, ganz eng beieinander stehen m\u00fcssen, da\u00df sie nicht durch irgendwelche Ger\u00e4te, Vorrichtungen, Gel\u00e4ndeformationen oder auch durch einen Durchla\u00df f\u00fcr den flie\u00dfenden Stra\u00dfenverkehr voneinander getrennt sein d\u00fcrfen. Kriterium daf\u00fcr, ob jemand Teilnehmer einer Versammlung ist, ist vielmehr in erster Linie au\u00dfer seiner pers\u00f6nlichen Anwesenheit am Versammlungsort im weiteren Sinne seine &#132;Teilhabe an den in der Versammlung oder durch die Versammlung artikulierten oder publizierten Aussagen&#148; (10). So ist etwa ein Passant, der bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel stehen bleibt und zustimmend oder ablehnend durch irgendwelche \u00c4u\u00dferungen seine Mitwirkung kundgibt, Teilnehmer. Lediglich beim stillen Zuschauer und Zuh\u00f6rer, der an Ort und Stelle verbleibt, nachdem er Kenntnis von den Vorg\u00e4ngen der Veranstaltung genommen hat, wird man darauf abstellen k\u00f6nnen, in welchem r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnis er mit der Veranstaltung steht; befindet er sich mitten in der Menge der Teilnehmer, ist auch er als Teilnehmer zu behandeln, beobachtet er die Versammlung aber aus gr\u00f6\u00dferer Distanz, wird man ihn nicht als Teilnehmer ansehen k\u00f6nnen, wenn er gerade durch seine wenn auch nur r\u00e4umliche Distanzierung seine Nichtbeteiligung zum Ausdruck bringen will (11).<\/p>\n<p>Es sei auch gestattet, eine Parallele mit der Rechtsprechung zu \u00a7\u00a7 115, 125 StGB zu ziehen. Bei der Frage, wer Teilnehmer einer Zusammenrottung im Sinne dieser Vorschriften ist, ist die Rechtsprechung \u2015 obwohl der Begriff der Zusammenrottung von sich aus bereits eine Zusammenballung, einen engen r\u00e4umlichen Zusammenschlu\u00df mehrerer Personen in gewaltt\u00e4tiger Absicht intendiert \u2015 stets weitherzig verfahren. So nimmt nach der Rechtsprechung an einer \u00f6ffentlichen Zusammenrottung teil, wer wei\u00df, da\u00df er einer zusammengerotteten Menge angeh\u00f6rt, von der Gewaltt\u00e4tigkeiten ausgehen (12); als &#132;Handeln mit vereinten Kr\u00e4ften&#148; wurde es bereits angesehen, wenn ein einzelner handelte und die anderen billigend zu ihm standen (13). Teilnehmer einer Zusammenrottung nach \u00a7\u00a7 115, 125 StGB ist grunds\u00e4tzlich &#132;jeder, der sich vors\u00e4tzlich und mit Kenntnis von dem strafbaren Zweck der Zusammenrottung der zusammengerotteten Mehrheit von Personen anschlie\u00dft oder m i t\u00a0 d e m\u00a0 B e\u00a0 w u \u00df t s e i n, sich in einer solchen Menge zu befinden, d e n\u00a0 W i l l e n\u00a0 v e r b i\u00a0 n d e t, als Teil dieser Menge in ihr zu verbleiben&#8220; (14). Ist man also bei der strafbaren Zusammenrottung, einer auf Gewaltt\u00e4tigkeiten ausgehenden Personenverbindung, schon darauf ausgewichen, anstelle der engen r\u00e4umlichen Verbindung zum Teil eine geistige bzw. psychische Verbindung gen\u00fcgen zu lassen (Willensverbindung, Teilnehmerbewu\u00dftsein), so mu\u00df dies erst recht f\u00fcr eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG und des VersG gelten, die prim\u00e4r nicht eine Einrichtung f\u00fcr blo\u00dfes r\u00e4umliches Zusammenkommen darstellt, sondern eine Institution der geistigen Auseinandersetzung und damit \u2015 wenn auch sicher oft mit kontr\u00e4ren Meinungen \u2015 der geistigen Verbindung, n\u00e4mlich der gemeinsamen Erreichung irgendeines geistigen Zweckes: gegen eine bestimmte Sache zu protestieren, \u00fcber ein bestimmtes Thema zu diskutieren, eine bestimmte Meinung kundzugeben. Daher hat auch Schneidewin bereits zum Versammlungsrecht der Weimarer Zeit mit Recht darauf hingewiesen, da\u00df Teilnehmer einer Versammlung jeder ist, &#132;der in dem Bewu\u00dftsein derjenigen Tatsachen, die die Personenmehrheit zur Versammlung oder zum Umzug machen, einen Teil dieser Mehrheit bildet&#8220; (15).<\/p>\n<p>Dem BayObLG w\u00e4re beizustimmen, wenn der Beschwerdef\u00fchrer sich von der Schlu\u00dfkundgebung ganz abgesondert h\u00e4tte und irgendwelche mit dieser Schlu\u00dfkundgebung nicht mehr im Zusammenhang stehende, ihr vielleicht kontr\u00e4r entgegengesetzte Aktionen unternommen h\u00e4tte. Die Tatsache allein, da\u00df er eine Polizeiabsperrung umgangen und vielleicht noch eine zweite durchbrochen hat, kann jedoch unm\u00f6glich dazu f\u00fchren, da\u00df der Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr Teilnehmer der Schlu\u00dfkundgebung war, zumal er sich anschlie\u00dfend durchaus weiterhin ihr verbunden zeigte, bei gemeinsamen Sprechch\u00f6ren und Ges\u00e4ngen mitwirkte usw. \u00dcbrigens war es auch gar nicht die Aufgabe der am Versammlungsort postierten Polizeibeamten und der aufgestellten Absperrungen, Veranstaltungsteilnehmer von Nichtteilnehmern zu trennen, sondern der Zweck der polizeilichen Vorsorge war es, ein \u00dcberfluten der Prinzregenten- und von-der-Thann-Stra\u00dfe durch die Veranstaltungsteilnehmer zu verhindern, insbesondere aber eine Ann\u00e4herung an das US-Generalkonsulat zu unterbinden.<\/p>\n<p>4.<br \/>War aber der Beschwerdef\u00fchrer entgegen der Meinung des BayObLG weiterhin Teilnehmer der Schlu\u00dfkundgebung, konnte er sich nicht nach \u00a7\u00a7 116, 125 StGB strafbar machen, weil seine Anwesenheit am Versammlungsort dann nicht zu einer &#132;Zusammenrottung&#148; oder einer unbotm\u00e4\u00dfigen &#132;Menschenmenge&#148; beitrug, sondern durch Art. 8 GG legitimiert war. Nicht zu bestreiten ist zwar, da\u00df der Beschwerdef\u00fchrer sich entgegen der Auflage der Ordnungsbeh\u00f6rde und der Auflage der am Versammlungsort anwesenden Vollzugspolizei (deren Aufforderung, die Stra\u00dfe zu r\u00e4umen, m\u00f6glicherweise als Auflage nach \u00a7 15 VersG aufgefa\u00dft werden kann, obwohl sie nicht so gemeint war) auf der Fahrbahn der von-der-Thann-Stra\u00dfe aufgehalten und diese nicht verlassen hat. Als Teil einer unmittelbar neben der von-der-Thann-Stra\u00dfe stattfindenden \u00f6ffentlichen Versammlung unter freiem Himmel war er aber grunds\u00e4tzlich zu seinem Verweilen auf der Stra\u00dfe berechtigt. Die Polizei h\u00e4tte entweder in der Erkenntnis, da\u00df sich eine tausendk\u00f6pfige Versammlung nicht so ohne weiteres z\u00fcgeln l\u00e4\u00dft, daf\u00fcr sorgen m\u00fcssen, da\u00df auch der Stra\u00dfenverkehr auf der von-der-Thann-\/Prinzregentenstra\u00dfe notfalls unterbrochen und umgeleitet werden kann (gerade f\u00fcr solche Erw\u00e4gungen hat \u00a7 14 VersG die 48st\u00fcndige Anmeldefrist eingef\u00fchrt, die in diesem Falle gewahrt war) oder \u2015 wenn dies unm\u00f6glich gewesen w\u00e4re \u2015 die Ordnungsbeh\u00f6rde h\u00e4tte die Schlu\u00dfkundgebung vor dem Prinz-Car-lPalais verbieten oder die Aufl\u00f6sung der Veranstaltung bereits fr\u00fcher anordnen m\u00fcssen, oder aber die Vollzugspolizei h\u00e4tte nach dem oben bereits dargelegten Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7 18 Abs. 3 (oder, wenn man die Abschlu\u00dfkundgebung noch als Teil des Aufzuges ansah, nach \u00a7 19 Abs. 4) vorgehen und ihn wegen \u00dcbertretung der gesetzten Auflagen und Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung aus der Versammlung ausschlie\u00dfen m\u00fcssen. Solange der Beschwerdef\u00fchrer aber noch Teilnehmer der Veranstaltung war, konnte er sich weder nach \u00a7 125 noch nach \u00a7 116 StGB strafbar machen.<\/p>\n<p>Die Unvereinbarkeit des \u00a7 125 StGB mit dem Bestehen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Versammlung nach Art. 8 GG ist offensichtlich. Geschehen Gewaltt\u00e4tigkeiten anl\u00e4\u00dflich einer Versammlung, so sind die T\u00e4ter nach .\u00a7 18 Abs. 3 VersG auszuschlie\u00dfen; ist die gesamte Versammlung als gewaltt\u00e4tig anzusehen, weil die \u00fcberwiegende Mehrzahl der Teilnehmer die Gewalthandlungen billigt, so ist die Versammlung nach \u00a7 15 Abs. 2 VersG aufzul\u00f6sen. Versammlung und Zusammenrottung schlie\u00dfen sich begrifflich gegenseitig aus. Soweit ersichtlich, wird eine gegenteilige Meinung nicht vertreten.<\/p>\n<p>Dagegen wurde verschiedentlich behauptet, \u00a7 116 StGB sei mit Art. 8 GG unvereinbar, er sei verfassungswidrig oder aber durch Art. 8 GG inhaltlich abge\u00e4ndert worden oder m\u00fcsse jedenfalls verfassungskonform ausgelegt werden. In der Tat m\u00fc\u00dfte Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift angenommen werden, wenn man die Ansicht vertritt, da\u00df die in \u00a7 116 StGB vorgesehene dreimalige Aufforderung des zust\u00e4ndigen Polizeibeamten einer Versammlung gegen\u00fcber rechtswirksam erkl\u00e4rt werden k\u00f6nne. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach dem Inhalt des Art. 8 GG wie auch nach der Systematik des Versammlungsgesetzes ist es nicht erforderlich, \u00a7 116 StGB inhaltlich neu zu interpretieren; lediglich seine Anwendung gegen\u00fcber Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG ist ausgeschlossen. Nach Art. 8 GG hat jedermann das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, jedermann hat daher das Recht der Anwesenheit bei \u00f6ffentlichen Versammlungen. Die Vorschrift des \u00a7 116 StGB spricht auch ausdr\u00fccklich nicht von Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG. Solange eine \u00f6ffentliche Versammlung nicht nach \u00a7 15 VersG aufgel\u00f6st ist, haben also s\u00e4mtliche Teilnehmer dieser Versammlung das Recht zur Anwesenheit und jeder Interessent das Recht auf Zutritt, es sei denn, da\u00df er wegen gr\u00f6blicher St\u00f6rung der Veranstaltung nach \u00a7\u00a7 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 VersG ausgeschlossen wurde. Solange die Polizei nicht die Aufl\u00f6sung der Versammlung in der vorgeschriebenen Form durch Verwaltungsakt ausdr\u00fccklich verf\u00fcgt hat oder der Versammlungsleiter die Veranstaltung geschlossen oder f\u00fcr beendet erkl\u00e4rt hat, liegt rechtlich eine Versammlung und keine blo\u00dfe &#132;Menschenansammlung&#148; oder &#132;Zusammenrottung&#148; vor.<\/p>\n<p>Die Anwendung allgemeinen Polizeirechts (zu dem auch \u00a7 116 StGB bzw. die Polizeirechtsvorschrift geh\u00f6rt, die zu der darin vorgesehenen dreimaligen Aufforderung erm\u00e4chtigt) ist ausgeschlossen (16). Will die Polizei somit gegen den oder die Teilnehmer einer Versammlung vorgehen, mu\u00df sie folgenden Weg einschlagen: Ausschlie\u00dfung des Teilnehmers nach \u00a7 18 Abs. 3 bzw. \u00a7 19 Abs. 4 VersG oder (je nach Vorliegen der Voraussetzungen) Aufl\u00f6sung der Versammlung nach \u00a7 15 Abs. 2 VersG. Die Aufl\u00f6sung hat zur Folge, da\u00df die Versammlung rechtlich beendet wird, die Teilnehmer der aufgel\u00f6sten Versammlung wie auch der aus der Versammlung Ausgeschlossenen haben sich unverz\u00fcglich zu entfernen (\u00a7 18 Abs. 1 iV. m. \u00a7 13 Abs. 2, \u00a7 29 Nr. 3 und 4 VersG). Wer dieser gesetzlichen Pflicht, sich zu entfernen, nicht Folge leistet, macht sich nach \u00a7 29 Nr. 3 bzw. Nr. 4 strafbar. Zur Unterbindung dieser mit Strafe bedrohten Handlung kann die Vollzugspolizei eine Platzverweisung nach den Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts aussprechen (in Bayern aufgrund Art. 16 PAG; in den \u00fcbrigen Bundesl\u00e4ndern aufgrund der polizeilichen Generalklausel). Bei der Aufl\u00f6sung einer Versammlung f\u00fchrt die Nichtbefolgung der dritten ausgesprochenen Platzverweisung zur Strafbarkeit nach \u00a7 116 StGB. Vor dem Einschreiten nach \u00a7 116 StGB mu\u00df bei Versammlungen somit stets deren Aufl\u00f6sung nach \u00a7 15 VersG und die Nichtbefolgung der gesetzlichen Entfernungspflicht vorausgehen (17).<br \/>Durfte somit eine Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7 125, 116 StGB nicht erfolgen, wenn er entgegen der Annahme der angegriffenen Urteile noch Teilnehmer der Schlu\u00dfkundgebung der Veranstaltung der &#132;Demokratischen Aktion 8. Mai&#148; war, und wurde die Teilnehmereigenschaft des Beschwerdef\u00fchrers \u2015 wie oben dargelegt \u2015 wegen fehlerhafter Interpretation des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und seiner Auswirkung auf das Versammlungsgesetz und das Polizei- und Strafrecht verneint, so beruht die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers auf der Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 8 GG.<\/p>\n<p>5.<br \/>Zu Unrecht nimmt das BayObLG auch an, der Beschwerdef\u00fchrer habe durch seine Beteiligung an der Sitzdemonstration Gewalt gegen\u00fcber den Verkehrsteilnehmern, die ihre Fahrt nicht fortsetzen konnten, ausge\u00fcbt. Die hier angegriffene Entscheidung des BayObLG ist die erste h\u00f6chstrichterliche Entscheidung, die die Versperrung eines Weges durch einen Sitzstreik als Gewaltanwendung ansieht, sie beruft sich zu Unrecht auf fr\u00fchere Entscheidungen des BayObLG und des Reichsgerichts. In allen fr\u00fcheren Entscheidungen haben die Gerichte darauf hingewiesen, da\u00df das Merkmal der Gewalt Aggressivit\u00e4t voraussetzt. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdef\u00fchrer selbst sich an keinerlei aggressiven Handlungen beteiligt; das Schaukeln des Volkswagens und das Trommeln an den st\u00e4dtischen Bus k\u00f6nnen ihm nicht zugerechnet werden, da er diese Handlungen nicht billigte (18). Au\u00dferdem waren diese Handlungen ebenfalls nicht geeignet, als Gewalt\u00e4tigkeit zu erscheinen.<\/p>\n<p>Das LG K\u00f6ln (19) hat in einer eingehenden und abgewogenen Entscheidung eine Neuinterpretation des Begriffs der Gewartt\u00e4tigkeit in \u00a7 125 StGB vorgenommen. Es weist darauf, hin, da\u00df Abs. 2 dieser Vorschrift eine Erl\u00e4uterung dessen enthalte, was der Gesetzgeber unter Gewaltt\u00e4tigkeiten gegen Sachen verstanden wissen wollte, &#132;n\u00e4mlich deren Pl\u00fcnderung, Vernichtung oder Zerst\u00f6rung, also einen besonders rohen Angriff mit der Folge einer schwerwiegenden Substanzbeeintr\u00e4chtigung&#148;. Mit Recht folgert das LG K\u00f6ln, da\u00df diese Auslegung auch f\u00fcr den Begriff der Gewaltt\u00e4tigkeit gegen Personen gelten m\u00fcsse, auch dieser setze daher einen besonders rohen Angriff mit schwerwiegenden Folgen voraus: &#132;Dieser Angriff gegen Personen mu\u00df so erheblich sein, da\u00df er die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t der angegriffenen Personen beeintr\u00e4chtigt oder doch zumindest deren Leib oder Leben unmittelbar gef\u00e4hrdet.&#148; Diese vom LG K\u00f6ln vorgenommene Auslegung des Begriffs &#132;Gewaltt\u00e4tigkeiten gegen Personen&#148; entspricht allein dem Sinn des Straftatbestandes des \u00a7 125 StGB, wie seine Entwicklung in Rechtsprechung und Rechtsliteratur erweist.<br \/>Diese hatten von jeher darauf hingewiesen, da\u00df der Begriff der Gewaltt\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 125 StGB aggressives Handeln erfordert (20).<\/p>\n<p>Ganz anders ist die Situation beim reinen Sitzstreik, bei dem der Demonstrant sich nicht k\u00f6rperlich\u00a0 g e g e n\u00a0 jemanden k\u00f6rperlich anstemmt, sondern sich gegebenenfalls widerstandslos wegtragen l\u00e4\u00dft. Ein blo\u00dfer Sitzstreik kann zwar Dritte in ihrer Bewegungsfreiheit hindern, er stellt aber keine aggressive Handlung dar. Eine intellektuelle Willensrichtung des Demonstranten, die sich nicht durch T\u00e4tlichkeiten ausdr\u00fcckt, macht sein Verhalten ebensowenig zu einer &#132;Gewaltt\u00e4tigkeit&#148; wie die psychische Hemmung eines Dritten, unter Mi\u00dfachtung der auf der Fahrbahn Sitzenden seinen Weg fortzusetzen (21)<\/p>\n<p>Der Sitzstreik als Demonstrationsmittel ist eine auf der ganzen Welt anerkannte Form des passiven Widerstandes (bekannt geworden insbesondere durch die Verwendung als politisches Mittel durch Mahatma Gandhi). Gerade das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist in besonderem Ma\u00dfe (wenn auch nicht ausschlie\u00dflich) ein politisches Grundrecht, dazu bestimmt, die Freiheit der Meinungs- und Willensbildung des Volkes und dessen Teilhabe an der allgemeinen politischen Willensbildung zu sichern (22). Auch diese Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und seine Auswirkung auf die \u00fcbrige Rechtsordnung haben die angegriffenen Urteile verkannt, indem sie den Sitzstreik des Beschwerdef\u00fchrers als Gewalttat im Sinne des \u00a7 125 StGB beurteilten, ohne die Auswirkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in seiner Bedeutung als politisches Grundrecht in Rechnung zu ziehen (23).<\/p>\n<p>6.<br \/>Auch bei dem Vorfall vom 27. 8. 1967 haben die angegriffenen Urteile den Beschwerdef\u00fchrer in seinen Rechten aus Art. 8 GG verletzt. Auch hier beruht die Verurteilung wiederum darauf, da\u00df angenommen wurde, der Beschwerdef\u00fchrer sei nicht mehr Teilnehmer einer von Art. 8 GG gesch\u00fctzten Versammlung gewesen. Allerdings steht hier nicht das Problem einer Trennung von der urspr\u00fcnglichen Versammlung zur Diskussion, sondern ein rechtsunwirksamer Verwaltungsakt der Vollzugspolizei, der nicht zur Aufl\u00f6sung der Versammlung f\u00fchren konnte.<br \/>Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erfordert gerade als politisches Grundrecht besonderen Schutz vor Willk\u00fcrma\u00dfnahmen, auch vor derartigen Ma\u00dfnahmen seitens der Verwaltungsbeh\u00f6rden und der Polizei. Schon im einfachen Polizeirecht werden an polizeiliche Verwaltungsakte besonders hohe Anforderungen gestellt. Bei Polizeiverf\u00fcgungen wird das Erfordernis absoluter Bestimmtheit schlechthin als G\u00fcltigkeitsvoraussetzung angesehen (24). Inhaltlich gen\u00fcgend bestimmt sind nur unzweideutige, nicht allgemein gehaltene Verf\u00fcgungen (25). Die Ansicht des BayObLG in dem angegriffenen Urteil, es gen\u00fcge, da\u00df der Wille zur Aufl\u00f6sung deutlich zum Ausdruck komme, ist daher abzulehnen. Das Risiko, diesen Willen richtig zu deuten, kann nicht auf die Versammlungsteilnehmer abgew\u00e4lzt werden; eine solche Abw\u00e4lzung bedeutet einen Versto\u00df gegen Art. 8 GG. Ein v\u00f6llig unklarer Verwaltungsakt wird allgemein mangels Vollziehbarkeit als ung\u00fcltig angesehen (26). L\u00e4\u00dft der Verwaltungsakt Zweifeln Raum, so ist er zwar nicht unwirksam, aber die Unklarheit geht zu Lasten der Verwaltung, sie mu\u00df diejenige Auffassung gegen sich gelten lassen, die sich der Betroffene von dem Verwaltungsakt gebildet hat (27).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hat die Vollzugspolizei den Demonstrationszug aufgefordert, &#132;sich aufzul\u00f6sen&#148;. Nach dem Wortlaut liegt somit ersichtlich nur eine Aufforderung zur Selbstaufl\u00f6sung vor, aber keine rechtsgestaltende Aufl\u00f6sungsverf\u00fcgung. Wenn die Polizei eine solche Aufl\u00f6sungsverf\u00fcgung h\u00e4tte aussprechen wollen, so h\u00e4tte sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen m\u00fcssen. Dieser Verwaltungsakt der Polizei war daher entweder \u00fcberhaupt keine Aufl\u00f6sungsverf\u00fcgung oder aber er war so unbestimmt, da\u00df er als nichtig angesehen werden mu\u00df mit der Folge, da\u00df die Versammlung rechtlich weiterbestand und die gesetzliche Folge der Aufl\u00f6sung \u2015 die Pflicht der Teilnehmer, sich sofort zu entfernen \u2015 nicht eingetreten ist. Hat der Beschwerdef\u00fchrer aber nicht die Pflicht, sich unverz\u00fcglich zu entfernen, so konnte er sich auch nicht nach \u00a7 116 StGB und nach \u00a7 29 Nr. 4 VersG strafbar machen.<\/p>\n<p>Auch die Pflicht der Polizei zu eindeutigen und bestimmten Verwaltungsakten im Versammlungsrecht entspringt dem Grundrecht des Art. 8 GG, da dieses Grundrecht ausgeh\u00f6hlt werden w\u00fcrde, wenn jede unbestimmte und zu Zweifeln Anla\u00df gebende Polizeiverf\u00fcgung befolgt werden m\u00fc\u00dfte mit der Folge, da\u00df die Teilnahme an einer Versammlung ein erhebliches Rechtsrisiko darstellen w\u00fcrde, da man nicht sicher w\u00e4re, sich bei einer Mi\u00dfdeutung einer polizeilichen Verf\u00fcgung in immerhin erheblicher Weise strafbar zu machen.<\/p>\n<p>7.<br \/>Der Beschwerdef\u00fchrer wurde in gleicher Weise, wie er in seinen Grundrechten aus Art. 8 GG verletzt wurde, auch in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und Meinungsverbreitung verletzt, weil er mit seiner Teilnahme an den beiden Demonstrationsveranstaltungen beabsichtigte, eine bestimmte Meinung kundzugeben. Auch sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) wurde verletzt, weil die Strafgesetze, nach denen er verurteilt wurde, entweder nicht zur verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 GG geh\u00f6ren (wie von einer Reihe von Schriftstellern behauptet wird) oder diese Gesetze zumindest \u2015 wie oben nachzuweisen versucht wurde \u2015 in verfassungswidriger Weise ausgelegt wurden. Schlie\u00dflich ist auch das Grundrecht des Beschwerdef\u00fchrers aus Art. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verletzt, weil ihm mit der Verurteilung sein Anspruch auf Teilhabe an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes beschnitten und dadurch seine Menschenw\u00fcrde verletzt wurde, zu der auch geh\u00f6rt, da\u00df der einzelne in m\u00f6glichst weitem Umfange verantwortlich auch an den Entscheidungen f\u00fcr die Gesamtheit mitwirkt.<\/p>\n<p>\u2015\u2015\u2015\u2015\u2015\u2015\u2015\u2015\u2015\u2015\u2015\u2015<\/p>\n<p>1 Leibholz\/Rupprecht, BVerfG RdNr. 53 zu \u00a7 90 mit Rechtsprechungsnachweisen.<br \/>2 Vgl. z. B.: BVerwG NJW 1967, 1191 f; AG Esslingen JZ 1968, 799 f; AG Esslingen JZ 1968, 800 ff; Dietel\/Gintzel, RdNr. 18 ff zu \u00a7 14 VersG; Herzog in Maunz\/D\u00fcrig\/Herzog, RdNr. 47 zu Art. 8 GG; W. Hoffmann in JuS 1967, 393, 398; Ott, Kommentar zum Versammlungsgesetz, RdNr. 2 zu \u00a7 1; Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 55 ff; Schreiber, Spontanversammlung oder Spontanaktion, in Beilage zur Wochenzeitung &#132;Das Parlament&#148; vom 8. 3. 1969, 15 ff; Samper, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 17 f; von M\u00fcnch in BK, RdNr. 22 zu Art. 8 GG.<br \/>3 Frowein in NJW 1969, 1081 u. 1089 f.<br \/>4 Vgl. Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 20 ff, 31; Ott, Kommentar zum Versammlungsgesetz, Einf\u00fchrung RdNr. 7.<br \/>5 Dietel\/Gintzel, RdNr. 19 zu \u00a7 15 VersG; Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 60; Ott, Kommentar zum VersG, RdNr. 14 zu \u00a7 15; Schreiber aaO, 19; ebenso auch BVerwG NJW 1967, 1191 f.<br \/>6 In: Maunz\/D\u00fcrig\/Herzog; RdNr. 75 Fu\u00dfn. 4.<br \/>7 So auch Frowein in NJW 1969, 1081 ff, 1084; Hoch in JZ 1969, 18, 19; Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 53 ff.<br \/>8 F\u00fc\u00dflein, Versammlungsgesetz, Erl\u00e4uterungsbuch, Anm. 6 zu \u00a7 18, 76; unbestrittene einhellige Meinung.<br \/>9 Von Mangoldt\/Klein, 2. Auflage, Anm. III 1 zu Art. 8 GG; F\u00fc\u00dflein, VersG, Erl\u00e4uterungsbuch, Anm. 5 b zu \u00a7 1, 28; Potrykus in: Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, Anm. 6 zu \u00a7 1 VersG; Dalcke\/Fuhrmann\/Sdi\u00e4fer, Strafrecht und Strafverfahren, 37. Aufl., Anm. 7 zu \u00a7 1 VersG, 603.<br \/>10 Dietel\/Gintzel, RdNr. 25 zu \u00a7 1 VersG.<br \/>11 Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 13 ff; Ott, Kommentar zum VersG, RdNr. 10 zu \u00a7 1.<br \/>12 Pfeiffer\/Maul\/Schulte, Anm. 3 zu \u00a7 115 StGB.<br \/>13 Thiedemann, Beteiligung an Aufruhr und Landfriedensbruch, JZ 1968, 761 ff, 766 mit Rechtsprechungsnachweisen in Fu\u00dfn. 58.<br \/>14 Leipziger Kommentar, 8. Auflage, unter Bezugnahme auf RGSt. 36, 174 und 53, 47, 305; Hervorhebung von mir.<br \/>15 Schneidewin in Stenglein, Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen des Deutschen Reiches, 6. Aufl. 1931, Anm. 2 zu \u00a7 3 des Gesetzes \u00fcber die Befriedung der Geb\u00e4ude des Reichtstags und der Landtage vom 8. 5. 1920, Bd. II, 872.<br \/>16 So auch: Dietel\/Gintzel, RdNr. 3 zu \u00a7 15 VersG; Samper, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 60 f; von Simson in ZRP 1968, 10 f; Ott, Demonstrationsfreiheit und Strafrecht, NJW 1969, 454 ff; so wohl auch, aber unklar: Schwarz\/Dreher, 30. Auflage, Anm. 1 B zu \u00a7 116 StGB.<br \/>17 Vgl. hierzu insbesondere: Samper, Kommentar zu Bayerischen Polizeiaufgabengesetz, RdNr. 7 zu Art. 16 PAG; Samper, Demonstrations- und Versammlungsrecht, S. 60; Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 85 ff; Ott, Kommentar zum VersG, Einfg. RdNr. 16, S. 31.<br \/>18 Vgl. Urteil des LG Berlin vom 22.12. 1967, AZ (508) 1 PMs 23\/68, unver\u00f6ffentlicht, zit. bei Ott, Demonstrationsfreiheit und Strafrecht, NJW 1969, 454 ff, 457 zu Fu\u00dfn. 32.<br \/>19 LG K\u00f6ln, JZ 1969, 80, 81; \u00e4hnlich: F\u00fc\u00dflein, Vereins- und Versammlungsfreiheit, in: Die Grundrechte, Bd. II, 446.<br \/>20 Vgl. hierzu ausf\u00fchrliche Nachweise bei Ott, Demonstrationsfreiheit und Strafrecht, NJW 1969, 454, 456 f.<br \/>21 Vgl. hierzu auch: Ulrich Klug, Strafrechtliche Probleme des Demonstrationsrechts, in: Demonstrationsfreiheit, Strafrecht und Staatsgewalt, hrsg. vom Deutschen Richterbund, Landesverband Hessen, als Vervielf\u00e4ltigung der auf der Informationstagung vom 23.11.1968 in Bad Homburg v. d. H. gehaItenen Referate, S. 27 ff.<br \/>22 BVerfGE 20, 56, 97 ff; Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 20 ff; Ott, Kommentar zum VersG, Einfg. RdNr. 4 bis 6; Nawiasky, Die Grundgedanken des Grundgesetzes, S. 28; Nawiasky\/Leussner, Kommentar zur Bayerischen Verfassung, 1. Aufl., Hauptband, S. 195; \u00e4hnlich auch: Elias, Versammlungs und Vereinigungsfreiheit, in: Journal der Internationalen Juristenkommission, Bd. VIII, Nr. 2, S. 72 ff, 87.<br \/>23 Vgl. hierzu auch: AG EssIingen JZ 1968, 799 ff und 800 ff, sowie Jugendsch\u00f6ffengericht Frankfurt ZRP 1969, 21 = JZ 1969, 200 ff, sowie AG Bremen JZ 1969, 79 f und LG Bremen NJW 1968, 1889, die die Notwendigkeit der G\u00fcterabw\u00e4gung betonen.<br \/>Forsthoff, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., S. 212.<br \/>25 Leisner, Bayerisches Verwaltungsredst in der Rechtsprechung, S. 26, unter Hinweis auf BayVGHE 7, 144, 145.<br \/>26 Wolff, Verwaltungsrecht I, \u00a7 50 II d.<br \/>27 Wolff, aaO; Forsthoff, aaO, S. 212 f und 241 f; ausf\u00fchrlicher hierzu: Ott, Kommentar zum VersG, RdNr. 4 zu \u00a7 15.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[684,670,667],"autoren":[356],"publikationen":[858],"class_list":["post-12078","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-musterklagen","tag-versammlungsfreiheit","tag-vorgaenge-artikel","autoren-sieghart-ott","publikationen-7-8-1969"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Bundesverfassungsgericht soll die Grenzen der Demonstrationsfreiheit bestimmen. 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