{"id":12085,"date":"1974-06-01T22:00:00","date_gmt":"1974-06-01T21:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-kirchenpapier-der-fdp-und-seine-kritiker\/"},"modified":"2021-08-24T21:46:23","modified_gmt":"2021-08-24T19:46:23","slug":"das-kirchenpapier-der-fdp-und-seine-kritiker","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/12-vorgaenge\/publikation\/das-kirchenpapier-der-fdp-und-seine-kritiker\/","title":{"rendered":"Das Kirchenpapier der F.D.P und seine Kritiker"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge 12 (Heft 6\/1974)<\/p>\n<p>Kurz vor Abgabe der Regierungserkl\u00e4rung der sozialliberalen Koalition am 18. 1. 1973, in der von der Partnerschaft zwischen Staat und Kirche die Rede war, beschlo\u00df die Landesdelegiertenkonferenz Nordrhein &#8211; Westfalen der <i>Jungdemokraten<\/i> ein Kirchenpapier. Unter dem richtigen Stichwort &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220; wurde dadurch eine rege &#8211; meist unsachliche und von Emotionen bestimmte &#8211; Diskussion ausgel\u00f6st. Sie ist noch im Gang, weil inzwischen aus dem <i>Judo <\/i>&#8211; Kirchenpapier ein von dem 25. Bundesparteitag der <i>F.D.P.<\/i> mit gro\u00dfer Mehrheit beschlossenes Kirchenpapier geworden ist. Unter dem Motto &#8222;Freie Kirche im Freien Staat&#8220; enth\u00e4lt es nach einer Pr\u00e4ambel 13 Thesen zum Verh\u00e4ltnis von Staat und Kirche. Da\u00df in der Einleitung eine vers\u00f6hnliche Tendenz betont wird, da\u00df manche Judoforderung auf der Strecke geblieben ist, andere entsch\u00e4rft worden sind, war zu erwarten.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-erstaunliche-reaktion-in-der-oeffentlichkeit\">Die erstaun&shy;liche Reaktion in der &Ouml;ffent&shy;lich&shy;keit<\/span><\/h2>\n<p>Jedenfalls k\u00f6nnen die <i>Jungdemokraten<\/i> das Verdienst in Anspruch nehmen, als erste parteipolitische Organisation ein wichtiges kulturpolitisches Thema zur Diskussion gestellt zu haben. Und der <i>F.D.P.<\/i> ist zu danken, da\u00df sie als erste politische Partei mutig und ohne R\u00fccksicht auf wahltaktische Erw\u00e4gungen ein hei\u00dfes Eisen angefa\u00dft hat. Die Thesen enthalten vor allem einen Beitrag zur Auslegung des Grundgesetzes und dar\u00fcber hinaus rechtspolitische Forderungen, die in Fachkreisen seit langem er\u00f6rtert werden. Um so erstaunlicher ist die Reaktion in der \u00d6ffentlichkeit. Da\u00df die <i>CSU<\/i> zu der selbstverst\u00e4ndlichen Forderung, auf sakrale Formen und Symbole im staatlichen Bereich zu verzichten, eine geradezu gespenstische \u00c4hnlichkeit mit Ma\u00dfnahmen der Nationalsozialisten behauptet und dazu bemerkt, diese Forderung habe damals den Auftakt zu einer barbarischen Verfolgung von Kirchen und Gl\u00e4ubigen gebildet, nimmt nicht weiter wunder. Da\u00df aber das <i>Kommissariat der deutschen katholischen Bisch\u00f6fe<\/i> in Bonn meint, das im Kirchenpapier geforderte neue Verh\u00e4ltnis von Staat und Kirche verlasse in wichtigen Punkten den Boden des Grundgesetzes, so da\u00df die Frage entstehe, ob die <i>F.D.P.<\/i> oder Teile von ihr einen anderen Staat wollen, ist schon bedenklicher. Noch unverst\u00e4ndlicher ist es, da\u00df eine sonst so kluge Frau wie <i>Hildegard Hamm &#8211; Br\u00fccher<\/i> das Kirchenpapier ihrer eigenen Partei als illiberal bezeichnet. Wie ist diese meist geh\u00e4ssige Reaktion zu erkl\u00e4ren? Warum ist es zu einer so vehementen Diffamierung gekommen? Nur ein kurzer Blick auf die Entwicklung des Verh\u00e4ltnisses von Staat und Kirche erm\u00f6glicht die Beantwortung dieser Frage.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ein-rueckblick-auf-das-grundgesetz\">Ein R&uuml;ckblick auf das Grundgesetz<\/span><\/h2>\n<p>Als das <i>Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland <\/i>vom<i> Parlamentarischen Rat<\/i> in den Jahren 1948\/49 beraten wurde, versuchten die Fraktionen der <i>CDU\/CSU<\/i>, des <i>Zentrums<\/i> und der <i>Deutschen Partei<\/i>, den beiden christlichen Gro\u00dfkirchen in ihrer Bedeutung f\u00fcr die Wahrung und Festigung der religi\u00f6sen und sittlichen Grundlage des menschlichen Lebens eine besondere Stellung zuzubilligen. Nach heftigen Auseinandersetzungen wurde dieser Antrag abgelehnt. Man beschr\u00e4nkte sich darauf, die sogenannten Kirchenartikel aus der <i>Weimarer Reichsverfassung<\/i> zum Bestandteil des <i>Grundgesetzes<\/i> zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Zahlreiche Bestimmungen zum Schutze der Religions- und Weltanschauungsfreiheit bewirkten jedoch, da\u00df sich f\u00fcr dieses unverletzliche Grundrecht eine starke Aufwertung ergab. Nun geschah etwas Einmaliges in der Geschichte des deutschen Verfassungsrechts: die aus der Weimarer Verfassung \u00fcbernommenen Artikel wurden von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung und vom Schrifttum so ausgelegt, als ob die soeben erw\u00e4hnten Antr\u00e4ge, die Gro\u00dfkirchen zu privilegieren, nicht abgelehnt, sondern angenommen worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Nur z\u00f6gernd und vereinzelt erhob sich Kritik. Als daher im Dezember 1965 in den Kirchensteuerurteilen das <i>Bundesverfassungsgericht<\/i> zu dem lapidaren Ausspruch kam, das <i>Grundgesetz<\/i> lege durch Art 4 Abs 1, Art 3 Abs 3, Art 33 Abs 3 GG sowie durch Art 136 Abs 1 und 4 und Art 137 Abs 1 WRV in Verbindung mit Art 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsb\u00fcrger ohne Ansehen der Person weltanschaulich &#8211; religi\u00f6se Neutralit\u00e4t auf, kam dies einem unerwarteten Paukenschlag gleich. Bereits im Februar 1966 nahm Bischof <i>W\u00f6lber<\/i> von Hamburg dazu Stellung und schrieb in den <i>Lutherischen Monatsheften<\/i>: &#8222;Jedenfalls sind diese h\u00f6chstrichterlichen Urteile nicht Ende, sondern Anfang einer f\u00e4lligen Diskussion \u00fcber das Wesen der pluralistischen, aber nicht indifferenten Gesellschaft. Es w\u00e4re gut, wenn gerade die Kirchen unter Vermeidung aller Anspr\u00fcche auf Privilegien hier in Zukunft einen Beitrag leisten w\u00fcrden.&#8220;<\/p>\n<p>Es kam aber anders. Zwar erschienen in den folgenden Jahren so zahlreiche Publikationen staatskirchenrechtlichen Inhalts wie vorher nicht in Jahrzehnten. Gezwungenerma\u00dfen nahm man Kenntnis von den Kirchensteuerurteilen, versuchte jedoch zu gleicher Zeit, ihre Auswirkungen abzuschw\u00e4chen. Immerhin verschwand im Laufe der Zeit die Bekenntnisschule. An ihre Stelle trat aber in einigen Bundesl\u00e4ndern die christliche Schule im Charakter einer Bekenntnisschule. Das Schulgebet blieb. Die Kreuze in den Gerichtss\u00e4len einiger L\u00e4nder wurden an ihren Pl\u00e4tzen belassen. Insgesamt l\u00e4\u00dft sich feststellen, da\u00df ohne Verfassungsrechtsgrundlage zahlreiche Querverbindungen zwischen staatlichen Stellen und den etablierten Gro\u00dfkirchen bestehen, die diesen nicht nur eine privilegierte Position verschaffen, sondern ihnen auch Einflu\u00dfm\u00f6glichkeiten auf den staatlichen Bereich er\u00f6ffnen. Wer dies bezweifelt, m\u00f6ge von der Zusammenstellung Kenntnis nehmen, die <i>Peter von Tiling<\/i> in der <i>Zeitschrift f\u00fcr evangelisches Kirchenrecht<\/i> ver\u00f6ffentlicht hat (14. Bd S 238 &#8211; 277). Diese vielf\u00e4ltigen Beziehungen entsprechen durchaus der seit einiger Zeit so h\u00e4ufig erw\u00e4hnten Partnerschaft von Staat und Kirche, rechtfertigen sie jedoch keineswegs.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"zu-den-einzelnen-thesen-des-fdp-kirchenpapiers\">Zu den einzelnen Thesen des F.D.P. &ndash; Kirchen&shy;pa&shy;piers<\/span><\/h2>\n<p>Es war h\u00f6chste Zeit, da\u00df gegen diese verfassungswidrige Praxis protestiert und zur Besinnung auf die Verfassung aufgerufen wurde. Inwieweit dies in dem <i>F.D.P<\/i>. &#8211; Kirchenpapier geschehen ist, soll nun untersucht werden.<\/p>\n<p>In der <b>1. These<\/b> wird festgestellt, da\u00df Kirchen und weltanschauliche Gemeinschaften \u00fcber ihre eigenen Angelegenheiten unabh\u00e4ngig von staatlichen Einfl\u00fcssen entscheiden, und daraus die Forderung abgeleitet, da\u00df der Staat auf jegliche Eingriffe verzichtet. Den erw\u00e4hnten drei Beispielen lie\u00dfen sich noch zahlreiche gewichtigere hinzuf\u00fcgen, die der Verfassung nicht entsprechen, weil sich aus der unverletzlichen Religions &#8211; und Weltanschauungsfreiheit die sogenannte Kirchenfreiheit ergibt, die zudem in Art 137 Abs 3 WRV ausdr\u00fccklich statuiert ist. Danach ist jeder Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften untersagt. Somit befindet sich diese These in voller \u00dcbereinstimmung mit dem <i>Grundgesetz<\/i>.<\/p>\n<p>In der <b>2. These<\/b> ist zu dem Status einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts Stellung genommen. Wenn in Art 137 Abs 5 WRV die K\u00f6rperschaftsqualit\u00e4t beibehalten wurde, so hat es sich um ein Zugest\u00e4ndnis an die Tradition gehandelt. Nicht \u00fcbersehen werden darf jedoch, da\u00df es sich um kein Kirchenprivileg mehr handelt, da jede Religions &#8211; und Weltanschauungsgemeinschaft diesen Status erwerben kann, wie dies auch vielfach geschehen ist. Da nach unbestrittener Auffassung unter einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts ein mitgliedschaftlich organisierter Verband zu verstehen ist, der staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt, ist festzustellen, da\u00df keine der im Besitze dieses Status befindlichen Kirchen usw eines dieser Begriffsmerkmale erf\u00fcllt. Aus diesem Grunde hat auch <i>Rudolf Smend<\/i> in der <i>Zeitschrift f\u00fcr evangelisches Kirchenrecht<\/i> (Bd 1, S 9) von dem &#8222;etwas r\u00e4tselhaften Ehrentitel der ,\u00f6ffentlichen Korporation&#8220; gesprochen. Um diese These zu verwirklichen, m\u00fc\u00dfte die Verfassung ge\u00e4ndert werden. Da &#8211; im Gegensatz zum <i>Judo <\/i>&#8211; Kirchenpapier &#8211; ein besonderes Verbandsrecht gefordert und die Anwendung des privatrechtlichen Vereinsrechts abgelehnt wird, ist die in These 2 enthaltene rechtspolitische Forderung harmlos. Im Grunde handelt es sich um eine Richtigstellung, um die Beseitigung eines \u00dcberbleibsels aus der Zeit des Staatskirchentums.<\/p>\n<p>Die <b>3. These<\/b> befa\u00dft sich mit der M i t g l i e d s c h a f t in Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften. Wenn eingangs erw\u00e4hnt ist, da\u00df hierf\u00fcr im Rahmen der Religionsfreiheit eigenes Recht gilt, so ist dies eine Binsenwahrheit. Wenn aber dem zweiten Satz zufolge der Austritt gegen\u00fcber den Kirchen und nicht mehr gegen\u00fcber einer staatlichen Stelle &#8211; wie nach geltendem Recht &#8211; erkl\u00e4rt werden soll, so ist diese Forderung verfehlt. Im Rahmen der kirchlichen Autonomie k\u00f6nnte eine Kirche den Austritt \u00fcberhaupt nicht zulassen oder nur unter erschwerten Bedingungen, etwa unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von einem Jahr mit der Verpflichtung, solange Beitr\u00e4ge zu zahlen. Dies w\u00e4re eine Verletzung der Religionsfreiheit, da das Austrittsrecht sich zwangsl\u00e4ufig aus diesem Grundrecht ergibt (siehe Art 9 der <i>Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten<\/i>). F\u00fcr diese F\u00e4lle mu\u00df die M\u00f6glichkeit bestehen bleiben, den Austritt vor dem Standesamt oder dem Gericht abzugeben. Eine Korrektur ist daher unerl\u00e4\u00dflich.<\/p>\n<p>Wenn noch erw\u00e4hnt wird, da\u00df die R e l i g i o n s m \u00fc n d i g k e i t &#8211; &#8222;wie schon heute in den meisten Bundesl\u00e4ndern&#8220; &#8211; mit Vollendung des 14. Lebensjahres beginnt, so ist dies zugleich richtig und falsch. Das <i>Reichsgesetz \u00fcber die religi\u00f6se Kindererziehung<\/i> vom 15. 7. 1921 gilt als Bundesrecht fort. In einigen Landesverfassungen ist lediglich f\u00fcr die Abmeldung vom R e\u00a0l i g i o n s u n t e r r i c h t\u00a0 die Vollendung des 18. Lebensjahres vorgeschrieben. Da eine partielle Beschr\u00e4nkung der Religionsm\u00fcndigkeit nicht m\u00f6glich ist, sind diese Bestimmungen ung\u00fcltig.<\/p>\n<p>Die <b>4. These<\/b> &#8211; Recht zu schweigen &#8211; wiederholt eine Verfassungsbestimmung und fordert ihre strikte Anwendung. Kommentar unn\u00f6tig. Die in der <b>5. These<\/b> erhobene Forderung, die bisherige K i r c h e n s t e u e r\u00a0 zu ersetzen und hier\u00fcber mit den Kirchen zu verhandeln, ist sicherlich der Hauptgrund f\u00fcr die Polemik gegen das Kirchenpapier. Man bef\u00fcrchtet, da\u00df ein Verzicht auf das Kirchensteuerprivileg den etablierten Kirchen ihre Position als Volkskirchen nehmen w\u00fcrde. Die Kritiker \u00fcbersehen aber, da\u00df das Kirchensteuerprivileg auch in kirchlichen Kreisen seit Jahren er\u00f6rtert wird. Vor allem wird ignoriert, da\u00df aufgrund von Art 137 Abs 6 WRV den korporationsqualifizierten Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften lediglich das Recht zusteht, aufgrund der b\u00fcrgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben. Dies bedeutet, da\u00df der Staat verpflichtet ist, die Bemessungsgrundlagen f\u00fcr die staatlichen Steuern &#8211; Einkommensteuer &#8211; zur Verf\u00fcgung zu stellen und so die Kirchen in die Lage zu versetzen, mittels einer eigenen Steuerverwaltung die Kirchensteuer einzuziehen. Demgem\u00e4\u00df wird noch heute in Bayern die Kircheneinkommensteuer als Zuschlag auf die staatliche Einkommensteuer von eigenen kirchlichen Steuer\u00e4mtern veranlagt und beigetrieben. Im \u00fcbrigen Bundesgebiet besorgen die Finanz\u00e4mter die Veranlagung und Beitreibung, wobei sich diese bei der Kirchenlohnsteuer der Arbeitgeber ohne R\u00fccksicht auf deren religi\u00f6ses oder weltanschauliches Bekenntnis bedienen. Aus der Verfassung l\u00e4\u00dft sich das jetzt \u00fcbliche Verfahren nicht ableiten, erst recht nicht bei der Kirchenlohnsteuer. Wenn daher ein kircheneigenes Beitragssystem gefordert wird, so entspricht dies dem Charakter der Beitr\u00e4ge, die von den Mitgliedern den Kirchen zur Deckung ihrer Bed\u00fcrfnisse geschuldet werden. Schon die verfassungsrechtlichen Unstimmigkeiten gebieten eine Neuregelung. Da unser Staat zu weltanschaulich &#8211; religi\u00f6ser Neutralit\u00e4t verpflichtet ist, ergibt sich daraus zwingend, da\u00df auf sakrale Formen und Symbole im staatlichen Bereich verzichtet werden mu\u00df (<b>These 6<\/b>). Was in dieser These noch zur Neufassung der Eidesformel verlangt wird, trifft sich mit der Entscheidung des <i>Bundesverfassungsgerichts<\/i> vom 11. 4. 1972: der Gesetzgeber m\u00fcsse unverz\u00fcglich eine Regelung treffen, die den Forderungen der Religionsfreiheit entspreche, damit diejenigen Personen, die den Zeugeneid unter Berufung auf die Religionsfreiheit verweigern d\u00fcrfen, nicht von jeglicher Verpflichtung, die Wahrheit ihrer Aus-sage unter erh\u00f6hter Strafdrohung bekr\u00e4ftigen zu m\u00fcssen, freigestellt bleiben und dadurch in gleichheitswidriger Weise beg\u00fcnstigt werden (<i>BVerfGE<\/i> 33, 23ff).<\/p>\n<p><b>These 7<\/b> befa\u00dft sich mit den Kirchenvertr\u00e4gen und Konkordaten. Da\u00df sie wegen ihres Sonderrechtscharakters als geeignetes Mittel, n\u00f6tige Beziehungen zwischen Staat und Kirche zu regeln, abgelehnt werden, ist kein Novum. Der gewi\u00df nicht fortschrittsverd\u00e4chtige <i>CDU <\/i>&#8211; Kultusminister von Baden &#8211; W\u00fcrttemberg, Professor <i>Hahn<\/i>, erkl\u00e4rte bereits 1967, die Zeit der Konkordate sei vorbei. Von gr\u00f6\u00dferer Bedeutung ist die Kommentierung der 1970 vom <i>Berliner Senat<\/i> mit den beiden Kirchen abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung durch Bischof <i>Scharf<\/i>. Er erkl\u00e4rte, diese Form der Vereinbarung scheine dem Verst\u00e4ndnis von Kirche sehr viel angemessener zu sein als die bisher praktizierte Form der Konkordate und Staatskirchenvertr\u00e4ge. Dem ist beizustimmen, da es dem Wesen des souver\u00e4nen Staates widerspricht, sich hinsichtlich seiner Gesetzgebungskompetenz &#8211; zB auf dem Gebiete des Schulwesens &#8211; f\u00fcr alle Zukunft durch Kirchenvertr\u00e4ge zu binden. Ein solcher Kompetenzverlust ist unzumutbar und widerspricht auch dem Trennungsprinzip.<\/p>\n<p>Die <b>8. These<\/b> zitiert eine seit 1919 in Kraft befindliche Verfassungsbestimmung, wonach die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen abzul\u00f6sen sind. An die Realisierung dieses Verfassungsgebotes zu erinnern, ist daher verdienstvoll. Im zweiten Absatz wird ein Verzicht auf \u00fcberholte Privilegien gefordert, der selbstverst\u00e4ndlich ist, \u00fcbrigens auch nur Vorteile von geringer Bedeutung betrifft.<\/p>\n<p>Mit dem vielzitierten Subsidiarit\u00e4tsprinzip befa\u00dft sich die <b>9. These<\/b>. In Anerkennung des Rechts der freien Tr\u00e4ger, auf dem Gebiet von Bildung, Krankenpflege und sozialer Versorgung t\u00e4tig zu sein, ist sogar vorgesehen, da\u00df sie sachgerechte staatliche Zusch\u00fcsse erhalten sollen, allerdings ohne Vorrangstellung. Verlangt wird lediglich, da\u00df die \u00f6ffentliche Hand f\u00fcr eine ausreichende Anzahl von weltanschaulich neutralen, jedermann zug\u00e4nglichen Einrichtungen sorgt, ferner da\u00df staatlich gef\u00f6rderte Einrichtungen der freien Tr\u00e4ger allgemein zug\u00e4nglich sind und Andersenkende nicht benachteiligt werden. Auch hier handelt es sich um ein Mindestma\u00df von Forderungen, die sich aus dem weltanschaulich &#8211; religi\u00f6sen Charakter des Staates ergeben; sowie, hinsichtlich staatlicher Zusch\u00fcsse, um die Anerkennung faktischer Verh\u00e4ltnisse, die oft dem Toleranzgebot widersprechen.<\/p>\n<p>Wenn in der <b>10. These<\/b> die religi\u00f6s und weltanschaulich neutrale Schule als staatliche Regelschule verlangt wird, so wird damit nur festgestellt, welche Folgerungen aus dem Wesen des Staates sich f\u00fcr die \u00f6ffentliche Schule zwangsl\u00e4ufig ergeben. Da der Staat zu weltanschaulich-religi\u00f6ser Neutralit\u00e4t verpflichtet ist, mu\u00df das \u00f6ffentliche Schulwesen genauso beschaffen sein. Infolge der Garantie f\u00fcr das Privatschulwesen ist die Religions &#8211; und Weltanschauungsfreiheit voll gewahrt.<\/p>\n<p>Nur die vorgesehene Regelung des R e l i g i o n s u n t e r r i c h t s ist unzul\u00e4nglich. Es ist nicht m\u00f6glich, ein wissenschaftliches Lehrfach &#8211; die Religionskunde &#8211; alternativ mit einer Glaubensunterweisung zu freier Auswahl anzubieten. Wissenschaftliche Lehrf\u00e4cher sind n\u00e4mlich Pflichtf\u00e4cher, w\u00e4hrend der Religionsunterricht des <i>Grundgesetzes<\/i> Wahlfach ist. Der Vorschlag erinnert an die verfassungsrechtliche Regelung in <i>Bayern <\/i>(Art 137 Abs 2) und <i>Rheinland-Pfalz<\/i> (Art 35 Abs 2), wonach vom Religionsunterricht abgemeldete Sch\u00fcler an einem Sittlichkeitsunterricht teilzunehmen haben. Moralunterricht als Ersatz f\u00fcr Religionsunterricht lautet die Devise, wogegen es Aufgabe der Religionskunde sein soll, auf wissenschaftlicher Grundlage in das Gebiet von Religion und Weltanschauung einzuf\u00fchren. In jedem Fall befindet sich diese These im Einklang mit dem <i>Grundgesetz<\/i>, da der Religionsunterricht als Glaubensunterweisung ordentliches Lehrfach im Sinne eines Wahlfaches bleiben soll.<\/p>\n<p><b>These 11 <\/b>verlangt nicht mehr und nicht weniger, als was sich aus Art 141 WRV in Verbindung mit Art 140 GG ergibt: jede Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft hat das Recht auf freien Zugang zur Bundeswehr, zu Strafanstalten und anderen \u00f6ffentlichen Anstalten, um bei Bedarf ihre Mitglieder ohne jeden Zwang zu betreuen. Daraus ergibt sich unabdingbar, da\u00df der gegenw\u00e4rtige Zustand &#8211; Anstaltsseelsorge durch Staatsbeamte &#8211; zu beseitigen ist. Infolge des eindeutigen Wortlauts der Verfassung &#8211; Zulassung der Religionsgesellschaften zur Vornahme religi\u00f6ser Handlungen &#8211; steht die Verfassungswidrigkeit eindeutig fest.<\/p>\n<p>Die <b>12. These<\/b> &#8211; Gleichstellung von Geistlichen und Theologiestudenten mit allen anderen Staatsb\u00fcrgern &#8211; h\u00e4ngt mit dem zuerst von der <i>F.D.P.<\/i> aufgegriffenen Vorschlag zusammen, das Anerkennungsverfahren f\u00fcr Kriegsdienstverweigerer abzuschaffen. Nicht durch das <i>Grundgesetz<\/i>, sondern durch ein einfaches Bundesgesetz sind bis jetzt Geistliche sowie Theologiestudenten auf Antrag vom Wehrdienst freigestellt. Wird aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes dieses Privileg aufgehoben und das Anerkennungsverfahren beseitigt, m\u00fcssen sich Theologiestudenten wie jeder andere Wehrpflichtige f\u00fcr den Wehrdienst oder den Zivildienst entscheiden &#8211; eine billige Forderung.<\/p>\n<p>Mit der Entflechtung von Staat und Kirche in zahlreichen \u00f6ffentlichen Gremien befa\u00dft sich die <b>13. und letzte These<\/b>. <i>Peter von Tiling<\/i> (aa0) hat 44 F\u00e4lle zusammengestellt, in denen einer kirchlichen Stelle die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt ist, auf Entscheidungen einer staatlichen oder kommunalen Instanz Einflu\u00df zu nehmen. Mit Recht wird eine Pr\u00fcfung gefordert, wieweit diese Vertretung der Funktion der Kirchen &#8211; \u00fcbrigens auch anderer in solchen Gremien mitwirkenden Verb\u00e4nde &#8211; entspricht. Soweit dadurch die weltanschaulich &#8211; religi\u00f6se Neutralit\u00e4t des Staates beeintr\u00e4chtigt wird, mu\u00df die Entflechtung erfolgen.<\/p>\n<p>In dem Entwurf des Parteivorstandes waren noch drei Alternativvorschl\u00e4ge zur hei\u00dfumstrittenen Frage der T h e o l o g i s c h e n\u00a0 F a k u l t \u00e4 t e n enthalten. Der Parteitag hat sich f\u00fcr den dritten Vorschlag, sich mit dieser Frage nicht zu befassen, entschieden. Dies ist bedauerlich, weil bereits die 1. These sich auf die Ausbildung der Geistlichen auswirkt. Die unverletzliche Kirchenfreiheit verweist die Ausbildung der Geistlichen in den innerkirchlichen Raum. So wie die Kirchen ihre \u00c4mter gem\u00e4\u00df Art 137 Abs 3 WRV ohne staatliche Mitwirkung verleihen, so sind sie auch allein f\u00fcr die Ausbildung ihrer Geistlichen zust\u00e4ndig. Der Staat kann doch nicht vorschreiben, da\u00df als Pfarrer bzw. von den <i>evangelischen Landeskirchen<\/i> nur angestellt werden kann, wer deutscher Staatsangeh\u00f6riger ist, das Reifezeugnis besitzt und ein mindestens dreij\u00e4hriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zur\u00fcckgelegt hat. Selbst wenn solche Vorschriften in Kirchenvertr\u00e4gen vereinbart werden, sind sie als unzul\u00e4ssiger Eingriff in die kirchliche Autonomie verfassungswidrig. Schon die Freiheit von Wissenschaft und Forschung h\u00e4tte geboten, einen der beiden positiven Vorschl\u00e4ge zu verabschieden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-thesen-fordern-nur-selbstverstaendliches\">Die Thesen fordern nur Selbst&shy;ver&shy;st&auml;nd&shy;li&shy;ches<\/span><\/h2>\n<p>Aus diesem \u00dcberblick ergibt sich, da\u00df die Thesen sich meist aus dem <i>Grundgesetz<\/i> und den inkorporierten Artikeln der <i>Weimarer Reichsverfassung<\/i> ergeben. Wer sich vorbehaltlos zu der Entscheidung des <i>Bundesverfassungsgerichts<\/i> \u00fcber die weltanschaulich &#8211; religi\u00f6se Neutralit\u00e4t des Staates bekennt, kann auch den Thesen seine Anerkennung nicht versagen. Soweit es sich um die wenigen rechtspolitischen Forderungen handelt, entsprechen sie dem Geiste des Grundgesetzes. Betroffen werden davon lediglich Ausnahmen von dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche, die sowieso restriktiv auszulegen sind.<\/p>\n<p>Mit dem Begriff &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220; verbindet sich f\u00fcr viele zwangsl\u00e4ufig die Vorstellung eines religionsfeindlichen Staates &#8211; jedoch zu Unrecht. Bereits <i>Madison<\/i>, der den Entwurf der <i>Bill of Rights<\/i> &#8211; Grundlage der Trennung von Staat und Kirche in den <i>USA<\/i> &#8211; dem Kongre\u00df vorlegte, erkl\u00e4rte, da\u00df &#8222;die Religion ohne Hilfe des Staates in gr\u00f6\u00dferer Reinheit erbl\u00fcht als mit ihr&#8220;. Und <i>Joseph Listl<\/i>, jetzt Leiter des staatskirchenrechtlichen Instituts der deutschen Bist\u00fcmer, vertrat 1968 in den Essener Gespr\u00e4chen zum Thema Staat und Kirche die zutreffende Auffassung: &#8222;Die vollkommene Verwirklichung des Individual- und Verbandsgrundrechts der Religionsfreiheit fordert notwendig den religi\u00f6s und weltanschaulich neutralen Staat.&#8220;<\/p>\n<p>Das Verbandsgrundrecht der Religionsfreiheit ist aber identisch mit der Kirchenfreiheit, die undenkbar ist ohne Trennung von Staat und Kirche. So erkl\u00e4rt es sich auch, da\u00df ohne jede Hemmung in dem Arbeitspapier Sachkommission V der <i>Gemeinsamen Synode der Bist\u00fcmer<\/i> in der Bundesrepublik Deutschland &#8222;Aufgaben der Kirche in Staat und Gesellschaft&#8220; (ver\u00f6ffentlicht in <i>Synode 1\/1973<\/i>) bei Schilderung des Staat &#8211; Kirche &#8211; Verh\u00e4ltnisses nach dem Grundgesetz von der grunds\u00e4tzlichen Trennung von Staat und Kirche in Verbindung mit \u00f6ffentlich &#8211; rechtlicher Anerkennung und sachorientierter Zusammenarbeit die Rede ist. Sodann wird die weltanschauliche Neutralit\u00e4t des Staates im Sinne der Nichtidentifikation mit einer bestimmten Religionsgesellschaft erw\u00e4hnt, ebenso aber die staatliche F\u00f6rderung der Religionsgemeinschaften auf verschiedenen Gebieten in Anerkennung ihres Dienstes an der Gesellschaft.<\/p>\n<p>Auch wenn in dieser Auslegung des Verh\u00e4ltnisses von Staat und Kirche die Akzente anders gesetzt werden, weil aus der grunds\u00e4tzlichen Trennung und der Nichtidentifikation nicht die richtigen Konsequenzen gezogen werden, er\u00f6ffnet dieses kirchliche Arbeitspapier immerhin die M\u00f6glichkeit einer sachlichen Diskussion. Da\u00df die <i>katholische Kirche<\/i> als unmittelbar Beteiligter aufgrund ihrer Tradition in mancher Hinsicht eine andere Auffassung vertritt als eine dem Liberalismus verpflichtete Partei, ist nicht erstaunlich. Zu bedenken ist, da\u00df f\u00fcr die Auslegung der Verfassungsbestimmungen \u00fcber das Verh\u00e4ltnis von Staat und Kirche das Grundrecht der Religions &#8211; und Weltanschauungsfreiheit von entscheidender Bedeutung ist. Dieses beruht genau so wie die anderen Freiheitsrechte &#8222;auf einer ungebrochenen Tradition, die &#8211; aus \u00e4lteren Quellen gespeist &#8211; von den gro\u00dfen Staatsphilosophen der Aufkl\u00e4rung \u00fcber die b\u00fcrgerliche Revolution zu der liberal &#8211; rechtsstaatlichen Entwicklung des 19. und 20. Jahrhunderts gef\u00fchrt&#8220; hat (Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 17. B. 1956 (<i>BVerfGE 5<\/i>, 379)). Dabei darf nicht \u00fcbersehen werden, da\u00df diese liberalen Freiheitsrechte gegen den Widerstand der Kirchen erk\u00e4mpft werden mu\u00dften und gerade die Religionsfreiheit erst in j\u00fcngster Vergangenheit von der <i>katholischen Kirche<\/i> &#8211; wenn auch unter Vorbehalt &#8211; entdeckt wurde.<\/p>\n<p><b>Die F.D.P. will keinen &#8222;anderen&#8220;, <\/b><b>sie will den freiheitlich &#8211; demokratischen Staat<\/b><\/p>\n<p>Aus der grundgesetzlichen Ordnung ergibt sich das Verh\u00e4ltnis von Staat und Kirche, und zwar aus ihr allein. Wie durch die Rechtsprechung des <i>Bundesverfassungsgerichts<\/i> best\u00e4tigt wird, sind historische, soziologische und theologische Komponenten f\u00fcr die rechtliche Argumentation bedeutungslos. Infolgedessen ist der in der Erkl\u00e4rung der Kirchenkonferenz und des Rates der <i>Evangelischen Kirche in Deutschland<\/i> vom 21. 10. 1974 gegen das Kirchenpapier erhobene Vorwurf, es mache sich in ihm &#8222;ein doktrin\u00e4res Element und die Tendenz zu geschichtslosem und illiberalem Denken bemerkbar&#8220;, verfehlt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist es Sinn und Zweck des <i>Grundgesetzes<\/i>, einen bestimmten Zustand der politischen Gesamtordnung verbindlich festzulegen. Demgegen\u00fcber versagt die Berufung auf die Tradition. Illiberal verh\u00e4lt sich, wer dem liberalen Freiheitsrecht der Religions &#8211; und Kirchenfreiheit, aus dem sich die grunds\u00e4tzliche Trennung von Staat und Kirche ergibt, die Anerkennung versagt, nicht, wer sich vorbehaltlos daf\u00fcr einsetzt. Wenn das <i>Kommissariat der katholischen Bisch\u00f6fe<\/i> die Frage stellt, &#8222;ob die <i>F.D.P.<\/i> oder jedenfalls Teile von ihr einen anderen Staat wollen&#8220;, so ist dazu festzustellen, da\u00df das Kirchenpapier im Dienste der Aufgabe steht, das Verh\u00e4ltnis von Staat und Kirche entsprechend dem Grundgesetz zu verwirklichen. Wenn <i>Ernst G. Mahrenholz<\/i> in seiner Schrift &#8222;Die Kirchen in der Gesellschaft der Bundesrepublik&#8220; meint: &#8222; , E s\u00a0 b e s t e h e n\u00a0 z w e i\u00a0 S t a a t s\u00a0\u00a0k i r c h e n`, so scheint der Satz der Weimarer Rechtsverfassung: ,Es besteht keine Staatskirche&#8216;, den das Grundgesetz \u00fcbernommen hat, im politischen und kirchenpolitischen Raum verstanden zu werden&#8220;, ist dies vielleicht \u00fcberspitzt, jedoch im Kern richtig formuliert.<\/p>\n<p>Der permanent erhobene Vorwurf, man wolle die Kirchen aus der \u00d6ffentlichkeit in den privaten Bereich abdr\u00e4ngen, zeugt von Unkenntnis, wenn nicht von B\u00f6sartigkeit. Ausgangspunkt der Thesen ist die weltanschaulich &#8211; religi\u00f6se Neutralit\u00e4t des Staates, woraus sich die Trennung von S t a a t und Kirche ergibt. Infolgedessen k\u00f6nnen die Kirchen v\u00f6llig frei in der Gesellschaft und damit in der \u00d6ffentlichkeit wirken, wie in These 2 Satz 3 und These 9 ausdr\u00fccklich anerkannt wird. Soweit es das <i>Grundgesetz<\/i> vorsieht, ist sogar der Zutritt in den staatlichen Bereich zur Wahrung der Religionsfreiheit erlaubt, so zur Aus\u00fcbung der Milit\u00e4r &#8211; und Anstaltsseelsorge.<\/p>\n<p>Wozu eigentlich die ganze Aufregung, wenn es sich bei dem Kirchenpapier um eine &#8222;Flucht in die Historie des politischen Liberalismus&#8220;, um einen &#8222;R\u00fcckgriff in ideologische Vorstellungen des 19. Jahrhunderts&#8220; und um einen &#8222;grotesken Anachronismus&#8220; handeln soll, wie behauptet wird? Gerade die nicht endenwollenden, teils unsachlichen, teils demagogischen und geh\u00e4ssigen Angriffe lassen erkennen, da\u00df mit vollem Bedacht ein hei\u00dfes Eisen angefa\u00dft wurde.<\/p>\n<p>Zwar behaupten sowohl die <i>SPD<\/i> als auch die <i>CDU\/CSU<\/i>, da\u00df sie auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen. Wie es unter der Regierung der <i>CDU\/CSU<\/i> damit bestellt war, beweist die damals inganggesetzte Katholisierung des Rechts. Jetzt hat sich auch die <i>SPD<\/i> wiederholt zur Partnerschaft von Staat und Kirche bekannt und damit zu der katholischen Lehre von den beiden gleichrangigen Gemeinschaften erster Ordnung bekannt, die im Interesse einer gemeinsamen Ordnung der menschlichen Gesellschaft in ihrer weltlichen und geistlichen Existenz freundschaftlich verbunden seien. Hier bahnen sich restaurative Tendenzen an, die sich nicht nur auf die Religions &#8211; und Weltanschauungsfreiheit, sondern auch auf die Geistesfreiheit auswirken. Da diese f\u00fcr das System der freiheitlichen Demokratie von entscheidender Bedeutung ist, wird sie vom <i>Bundesverfassungsgericht <\/i>geradezu als Voraussetzung f\u00fcr das Funktionieren dieser Ordnung bezeichnet (<i>BVerfGE 5<\/i>, 205). Daher ist das <i>F.D.P.-Kirchenpapier<\/i> zur rechten Zeit als notwendiger Beitrag zur Auseinandersetzung mit restaurativen Kr\u00e4ften erschienen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[656,667],"autoren":[647],"publikationen":[1324],"class_list":["post-12085","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-religion","tag-vorgaenge-artikel","autoren-erwin-fischer","publikationen-12-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Kirchenpapier der F.D.P und seine Kritiker - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/12-vorgaenge\/publikation\/das-kirchenpapier-der-fdp-und-seine-kritiker\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Kirchenpapier der F.D.P und seine Kritiker - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge 12 (Heft 6\/1974) Kurz vor Abgabe der Regierungserkl\u00e4rung der sozialliberalen Koalition am 18. 1. 1973, in der von der Partnerschaft zwischen Staat und Kirche die Rede war, beschlo\u00df die Landesdelegiertenkonferenz Nordrhein &#8211; Westfalen der Jungdemokraten ein Kirchenpapier. 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