{"id":12089,"date":"1973-11-15T17:34:00","date_gmt":"1973-11-15T16:34:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-neue-thema-sterbehilfe\/"},"modified":"1973-11-15T12:00:00","modified_gmt":"1973-11-15T11:00:00","slug":"das-neue-thema-sterbehilfe","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/2-1973\/publikation\/das-neue-thema-sterbehilfe\/","title":{"rendered":"Das neue Thema: Sterbehilfe"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Heft 2\/1973, S. 4-7<\/p>\n<p>Seit der Fall der holl\u00e4ndischen \u00c4rztin Geertriiide Postmo-van Boven in der Presse Schlagzeilen machte, besch\u00e4ftigt auch das Thema Euthanasie oder Sterbehilfe wieder die Kommentatoren. In Deutschland ist dieses Problem seit den Aktionen des Dritten Reiches zur T\u00f6tung sogenannten Icbcnsunwerten Lebens&#8220; mit einigen verst\u00e4ndlichen Gr\u00fcnden unter Tabu, trotzdem aber wird es, nach der rechtspolitischen Kl\u00e4rung der Frage des Paragraphen 218, wohl das n\u00e4chste hei\u00dfe Thema in der Debatte \u00fcber die Reform des Strafgesetzbuches werden. Im geltenden Strafgesetzbuch ist gegen die Sterbehilfe der Paragraph 216 \u00fcber T\u00f6tung auf Verlangen&#8220; aufgerichtet. Er bedarf der differenzierenden \u00c4nderung. (Ein \u00e4hnliches offenes Problem des Strafgesetzbuches ist auch die Beihilfe zum Freitod.)<br \/>Die holl\u00e4ndische \u00c4rztin Postma-van Boven hatte ihre schwerm\u00fctige, sprachgest\u00f6rte und halbseitig gel\u00e4hmte 78j\u00e4hrige Mutter in einem Heim auf deren Wunsch hin am 19. Oktober 1971 mit einer L`berdosis Morphium eingeschl\u00e4fert. In der Gerichtsverhandlung hat sie das freim\u00fctig zugegeben. Am 21. Februar 1973 wurde sie in der Verhandlung vor dem Provinzgericht Leeuwarden zu einer Strafe von einer Woche Haft (mit Aussetzung zur Bew\u00e4hrung) verurteilt. Das holl\u00e4ndische Straf-recht sieht f\u00fcr T\u00f6tung auf Verlangen ein Strafma\u00df von bis zu zw\u00f6lf Jahren Gef\u00e4ngnis vor. Das Gericht zeigte Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die \u00c4rztin, der auch die Staatsanwaltschaft keine unlauteren Motive unterstellen wollte. Bei der Urteilsfindung ber\u00fccksichtigte das Gericht, dass sich in der \u00c4rzteschaft die Auffassungen \u00fcber Sterbehilfe ge\u00e4ndert haben. Ein Sachverst\u00e4ndiger hatte vor Gericht ausgef\u00fchrt, der Durchschnittsarzt in Holland sehe es nicht mehr als gerechtfertigt an, Leben in jedem Fall und bis zum bitteren Ende zu verl\u00e4ngern. Dieser Sachverst\u00e4ndige hatte sich f\u00fcr eine Behandlungsmethode ausgesprochen, bei der die Dosis von Medikamenten so verst\u00e4rkt wird, dass einerseits das Leiden erleichtert, dadurch zugleich aber die Lebensdauer verk\u00fcrzt wird. Dass sie diesen Weg nicht gegangen sei, hielt das Gericht Frau van\u00a0Boven schlie\u00dflich auch vor: Sie habe nicht den Weg der steigenden Dosis von Arzneimitteln gew\u00e4hlt der f\u00fcr sie offen gewesen sei, sondern den.Gnadentod&#8220; sozusagen mit einer einzigen Medikamentendosis herbeigef\u00fchrt. Das habe bei der Festsetzung der Strafe (also einer Strafe \u00fcberhaupt) ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen.<br \/>Das Urteil zeigt Inkonsequenz, steht aber wohl unter dem Zwang des geltenden Strafrechts. T\u00f6tung auf Verlangen prinzipiell bestrafen zu m\u00fcssen. Der versuchte Ausweg, Frau von Boveii hatte es halt nicht auf einmal, sondern in Raten tun sollen, ist rechtspolitisch allerdings eine Sackgasse. Vor dem Urteil des Leeuwardener Gerichts hatte es in der niederl\u00e4ndischen \u00c4rzteschaft allerdings eine Solidarisierungswelle f\u00fcr Frau van\u00a0Boven gegeben. Zwar zog sich der holl\u00e4ndische \u00c4rzteverband \u00fcbrigens genauso wie der deutsche Hart-mann- Bund aus der Aff\u00e4re, indem er den Fall f\u00fcr nicht typisch erkl\u00e4rte und au\u00dferdem darauf hinweisen zu m\u00fcssen meinte, Frau Pusrrnu- iurr Boven habe ohne Wissen des behandelnden Arztes in dem Alterspt9egchcim, in dem ihre Mutter untergebracht war, gehandelt. Quer durch die Nicdcrlandc solidarisicrtcn sich zahllose \u00c4rzte mit Frau van \u00dfoverr und in der Provinz Friesland, in der auch sie praktiziert, bezichtigten sich achtzehn \u00c4rzte, auch sie h\u00e4tten Patienten Sterbehilfe geleistet. Mit diesem \u00f6ffentlichen Schuldbekenntnis, mit dem sie allesamt ein gerichtliches Untersuchungsverfahren riskieren, wollen sich diese \u00c4rzte f\u00fcr die Anpassung der Gesetze an die heutige \u00e4rztliche Praxis einsetzen. Eigentlich m\u00fcsse jetzt ein Massenprozess gegen Tausende von \u00c4rzten gef\u00fchrt werden, denn alle \u00c4rzte leisteten fr\u00fcher oder sp\u00e4ter einmal Sterbehilfe, erkl\u00e4rte einer dieser Achtzehn im holl\u00e4ndischen Fernsehen; au\u00dferdem: Es kann unsere \u00e4rztliche Pflicht sein, Menschen \u00fcber die Schwelle des Todes zu helfen. Sie, die Achtzehn, h\u00e4tten eingegriffen, als das Sterben ihrer Patienten in Entmenschlichung \u00fcbergegangen sei.<\/p>\n<p>In der Tat ist Sterbehilfe eines der dr\u00e4ngendsten Probleme aller \u00c4rzte, m\u00f6gen sie nun, wie Frau von Boven, durch eine \u00fcberdosierte Spritze ein Sterben verk\u00fcrzen oder m\u00f6gen sie, was der generelle Fall ist, durch st\u00e4ndig verst\u00e4rkte Dosierungen der Spritzen die Leiden erleichtern, aber zugleich das Weiterleben verk\u00fcrzen. Die unklaren Strafvorschriften gegen T\u00f6tung auf Verlangen helfen ihnen (und den Sterbenden!) auf keinen Fall weiter. Sie k\u00f6nnten n\u00e4mlich theoretisch auch im zweitgenannten Fall zu Bestrafungen f\u00fchren, wenn auch derzeit kein Staatsanwalt in Holland oder hierzulande deshalb mehr Anklage zu erheben wagt. Das \u00e4rztliche Problem ist also auch den Richtenden bewusst. Nur m\u00fcssen sie, solange sie gelten. ihre Paragraphenvorschriften pro forma befolgen.<br \/>Im Stern hat sich Sebastian Haffner daf\u00fcr ausgesprochen, die absolute Geltung des Grundsatzes der .,Unantastbarkeit des Lebens&#8220; f\u00fcr \u00fcberlebt&#8220; zu halten. Euthanasie sei, wenn sie als Sterbchilfc auf Verlangen verstanden werde.keine Vernichtung unwerten Lebens&#8220;. Das Recht auf einen leichten Tod ist ein Menschenrecht.<br \/>Nat\u00fcrlich wurden durch die neue Diskussion besonders die Kirchen auf den Plan gerufen, und man kann ihnen nicht einmal \u00fcbel nehmen. dass sie zun\u00e4chst auf ihren ehernen Grundsatz pochen. dass \u00fcberhaupt kein. Leben&#8220; auf direktem Wege beendet werden d\u00fcrfe. Kirchenbl\u00e4tter unterscheiden zwar zwischen der nationalsozialistischen Euthanasie aus Brutalit\u00e4t und der jetzt diskutierten Euthanasie aus Barmherzigkeit. Doch sei diese Barmherzigkeit eine m\u00f6rderische Barmherzigkeit, denn Sterbehilfe schlie\u00dfe. Die Henkerfunktion&#8220; mit ein. Wenn es zu ihrer Legalisierung komme, w\u00fcrde sie schlie\u00dflich keineswegs beschr\u00e4nkt bleiben auf Menschen im qualvollen Niemandsland zwischen Leben und Tod, sondern das Leben der Alten, der geistig und k\u00f6rperlich Unheilbaren generell zur Disposition stellen. Andererseits aber gibt es auch schon Theologen, die sich f\u00fcr eine passende Euthanasie, die Verweigerung von lebenserhaltenden Medikamenten einsetzen. Nach ihnen ist die Erhaltungspflicht des Lebens an eine minimale Daseinsw\u00fcrde des Menschen gebunden (womit allerdings auch das Problem der unheilbar Geisteskranken tangiert wird).<br \/>Etwas anders zieht sich das Erzbisch\u00f6fliche Ordinariat M\u00fcnchen, die Beh\u00f6rde Kardinal Julius D\u00f6pfners, des Vorsitzenden der deutschen katholischen Bischofskonferenz, aus der Aff\u00e4re. Die Pressestelle dieses Ordinariats erkl\u00e4rte, es sei bezeichnend und logisch, dass die Forderung nach Erlaubnis zur T\u00f6tung ungeborenen Lebens jetzt ihre konsequente Fortsetzung in der Diskussion um eine Liberalisierung der Euthanasie finde. Die Kirche verstehe unter Euthanasie die direkte T\u00f6tung eines Menschen mit oder ohne Zustimmung zu dem Zweck, ihm die Schmerzen seines Sterbens abzuk\u00fcrzen oder darum sein Leben zu beenden, weil es aus anderen Gr\u00fcnden als lebensunwert betrachtet werde. Solche direkte T\u00f6tung sei aber nach Auffassung der Kirche nicht erlaubt. Von ihr ausdr\u00fccklich zu unterscheiden sei jedoch eine solche \u00e4rztliche Hilfe, die ein Arzt einem Sterbenden durch Erleichterung seiner Schmerzen zukommen l\u00e4sst. Moralisch einzuwenden sei gegen solche Schmerzerleichterung nichts, wenn dabei unbeabsichtigte Nebenwirkungen auftreten, die zu einer gewissen Verk\u00fcrzung des Lebens f\u00fchren k\u00f6nnen oder wenn es unterlassen wird, sittlich nicht gebotene Mittel zur Verz\u00f6gerung des nat\u00fcrlichen Todes einzusetzen.<br \/>Das klingt sehr nach dem Grundsatz: Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass! Nat\u00fcrlich wei\u00df n\u00e4mlich jeder sachkundige Arzt, dass, wenn er bestimmte Mittel zur Erleichterung der Schmerzen einsetzt, das auch zu einer Verk\u00fcrzung des Lebens f\u00fchrt, diese also von seinem Wissensstand her nicht mehr unbeabsichtigt ist. Es ist n\u00e4mlich kein Unterschied, ob ich Mittel X anwende, das Schmerzen erleichtert und zum schnelleren Tode f\u00fchrt, oder Mittel Y, das zum schnelleren Tode f\u00fchrt und ebenfalls Schmerzen erleichtert. Ein Unterschied mag f\u00fcr moraltheologische Kasuistiker bestehen. (Wie etwa auch der in der Kriegstheologie, der zu unterscheiden versucht zwischen direkten Folgen und Nebenfolgen eines Bombenkriegs; etwa: wenn Bomberverb\u00e4nde mitten in einer Gro\u00dfstadt einen G\u00fcterbahnhof angreifen und es kommen dabei Zivilisten ums Leben, so ist das eine indirekte, gerechtfertigte Nebenfolge des rechtm\u00e4\u00dfigen Kriegsziels, den G\u00fcterbahnhof au\u00dfer Funktion zu setzen.) Aber diese spitzfindigen Unterscheidungen helfen keinem Arzt in seinem Gewissensproblem und bei der geltenden Rechtslage weiter.<br \/>Der uralte hippokratische Eid der \u00c4rzte, Leben auf jeden Fall und unter allen Umst\u00e4nden erhalten zu sollen und auch irgend m\u00f6gliche Hilfe nicht zu verweigern, f\u00fchrt beim Stande der medizinischen Wissenschaft heute in eine Sackgasse, nein, in einen humanit\u00e4ren Konflikt, der eine neue G\u00fcterabw\u00e4gung erfordert. Es ist kaum zweifelhaft, dass die Mehrheit der \u00c4rzte diesen Konflikt inzwischen zugunsten mindestens der indirekten Sterbehilfe, die kaum zu trennen ist von einer direkten, entschieden hat. Das Problem f\u00fcr sie ist, dass sie, nicht anders als bei der Strafsanktion des Paragraphen 218, durch blinden Zufall in die M\u00fchlen einer Strafrechtsmaschinerie geraten k\u00f6nnen, die mit unzureichenden Mitteln der Urteilsfindung dann Recht sprechen muss oder soll. Selbst wenn Frau Postma-van Boven nur eine Woche Gef\u00e4ngnis auf Bew\u00e4hrung statt f\u00fcnf oder acht oder zw\u00f6lf Jahre bekam, so ist schon diese eine Woche Strafe unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil damit das Gericht zwar Verst\u00e4ndnis walten l\u00e4sst, sich aber immer noch an eine Gerechtigkeit gebunden f\u00fchlt, die keine ist.<br \/>In den USA haben sich Organisationen zusammengetan, die sich ausdr\u00fccklich dagegen wenden, dass Kranke gegen ihren Willen wochen- und monatelang durch Medikamente und Apparate am Leben gehalten werden, ohne dass \u00dcberlebenschancen bestehen. Sie unterzeichnen als eine Art Testament ein Memorandum, in dem es hei\u00dft: &#8222;Wenn ich erkranke und meine Genesung nicht zu erwarten ist, bitte ich, sterben zu d\u00a0\u00fc r f e n und nicht durch k\u00fcnstliche Mittel am Leben erhalten zu werden &#8230; Ich f\u00fcrchte den Tod nicht so sehr wie eine unw\u00fcrdige Abh\u00e4ngigkeit und hoffnungslose Qual. Es gibt nicht nur auch ein Recht zu leben, sondern auch ein Recht zu sterben. Wenn der medizinische Fortschritt nur den Tod qualvoll verl\u00e4ngert, ist dies kein Fortschritt mehr&#8220;.<br \/>Die richtige Entscheidung in einer so schwierigen Frage ist zweifellos die subjektive, zwischen Personen getroffene. So wie das Oberste Gericht der Vereinigten Staaten k\u00fcrzlich entschieden hat, der Schwangerschaftsabbruch sei kein staatlich strafrechtlicher Fall, sondern ein pers\u00f6nliches und medizinisches Problem zwischen schwangerer Frau und Arzt, so ist auch die Sterbehilfe ein Fall\u00a0subjektiver bester Entscheidung zwischen Arzt (nach eventueller Konsultation von Kollegen) und Sterbendem (und eventuell den Angeh\u00f6rigen des Sterbenden. F\u00fcr diese personale Entscheidung auf einen menschenw\u00fcrdigen Tod aber muss das Strafrecht den Betroffenen Platz machen. Der Paragraph 216 unseres Strafgesetzbuches \u00fcber T\u00f6tung auf Verlangen bedarf insachen Sterbehilfe dringlich der Revision. Dem Gesetzgeber bietet daf\u00fcr gar die Verfassung eine Basis. In ihrem Grundrechtskatalog geht die Unantastbarkeit der W\u00fcrde des Menschen eindeutig dem Recht auf Leben vor.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[2537,667],"autoren":[646],"publikationen":[1088],"class_list":["post-12089","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-sterbehilfe-positionen","tag-vorgaenge-artikel","autoren-gerd-hirschauer","publikationen-2-1973"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das neue Thema: Sterbehilfe - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/2-1973\/publikation\/das-neue-thema-sterbehilfe\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das neue Thema: Sterbehilfe - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Heft 2\/1973, S. 4-7 Seit der Fall der holl\u00e4ndischen \u00c4rztin Geertriiide Postmo-van Boven in der Presse Schlagzeilen machte, besch\u00e4ftigt auch das Thema Euthanasie oder Sterbehilfe wieder die Kommentatoren. 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