{"id":12090,"date":"1986-01-31T21:00:00","date_gmt":"1986-01-31T20:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-neue-wasserhaushaltsgesetz\/"},"modified":"1986-01-31T12:00:00","modified_gmt":"1986-01-31T11:00:00","slug":"das-neue-wasserhaushaltsgesetz","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/79-vorgaenge\/publikation\/das-neue-wasserhaushaltsgesetz\/","title":{"rendered":"Das neue Wasserhaushaltsgesetz"},"content":{"rendered":"<p>Kommentar<\/p>\n<p>Tiefschlag f\u00fcr den Umweltschutz und die Wasserversorgung<\/p>\n<p>aus vorg\u00e4nge Nr. 79 (Heft 1\/1986), S.12-15<\/p>\n<p>Zur Zeit wird im Bundestag und im Bundesrat auf der Grundlage eines Entwurfs aus dem Bundesinnenministerium das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beraten. Die b\u00f6sen Erfahrungen mit gro\u00dfvolumigen Wasserentnahmen und Verbundsystemen sollten eigentlich Anla\u00df genug sein, gesetzliche Vorschriften zu schaffen, die der Zentralisierung der Wasserwirtschaft Einhalt gebieten und die M\u00f6glichkeiten gro\u00dfvolumiger Wasserentnahmen drastisch beschneiden.<\/p>\n<p>In der Bundesrepublik wird seit langer Zeit durch Schaffung von umfassenden bundesweiten Verbundsystemen die Zentralisierung der Wasserversorgung angestrebt. Die Vorstellung ist, gibt es irgendwo Schwierigkeiten bei der Wasserversorgung, die dadurch entstehen, da\u00df Wassergewinnungsanlagen trockenfallen oder verschmutzen, dann wird das Wasser durch Verbundleitungen herangeschafft. Gespeist werden diese Verbundleitungen durch Brunnen, aus denen entsprechend den Gegebenheiten mehr oder weniger gro\u00dfvolumige Wasserentnahmen get\u00e4tigt werden. Neben den kleinen gemeindlichen Verbundsystemen gibt es daher gro\u00dfe \u00fcberregionale Systeme, in denen Wassers \u00fcber hunderte von Kilometern ransportiert wird. Ballungsgebiete werden z.B. mit Wasser beliefert, das mittels Fernleitungen aus entlegenen Regionen herangepumpt wird. So erh\u00e4lt\u00a0 Hamburg das Wasser aus der L\u00fcneburger Heide, w\u00e4hrend die Stadt Frankfurt aus dem Hessischen Ried und dem Vogelsberg versorgt wird. Inzwischen werden die schwerwiegenden nachteiligen Folgen einer solchen zentralisierten Wasserversorgung immer deutlicher erkennbar. Die allgemeine Belastung von Boden, Luft und Wasser hat in einer Weise zugenommen, da\u00df selbst in gro\u00dfen Entfernungen zu Industrie- und Ballungszentren das Eindringen von Schadstoffen in die Gew\u00e4sser eine mehr oder weniger \u00fcberall anzutreffende Erscheinung ist, die die Schaffung von Verbundsystemen praktizierte Ausweichstrategie zum Scheitern verurteilt.<\/p>\n<p>Auch ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df Gew\u00e4sserausbau, Versiegelung der Landschaft und gro\u00dffl\u00e4chige Drainage den Abflu\u00df des Wassers beschleunigen und damit ganz allgemein zur Verringerung der f\u00fcr die Wassergewinnung nutzbaren Wasservorkommen beitragen. Besonders in den l\u00e4ndlichen Regionen, stehen die steigenden Nitratkonzentrationen im Wasser einer gro\u00dfvolumigen Wassernutzung entgegen. Die Zukunft wird zeigen, da\u00df Verbundsysteme die Versorgungsprobleme nicht nur nicht l\u00f6sen, sondern zu einer drastischen Versch\u00e4rfung der Probleme beitragen werden, weil sie eine Verringerung der nutzbaren Wasservorkommen zur Folge haben.<\/p>\n<p>Eine Ursache daf\u00fcr ist, da\u00df die in Verb\u00fcnde in einspeisenden Brunnen zum Teil sehr gro\u00dfe Mengen f\u00f6rdern m\u00fcssen, um die sogenannten Wassermangelgebiete zu beliefern. Bei gro\u00dfvolumiger Wasserf\u00f6rderung ist aber damit zu rechnen, da\u00df Schadstoffe in solchen Mengen in die Brunnen eindringen, da\u00df die Trinkwasserqualit\u00e4t verloren geht. Dies ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, da\u00df sich der Wassereinzugsbeich ausdehnt, die Flie\u00dfgeschwindigkeit des Wassers zunimmt und damit Altlasten mobilisiert werden k\u00f6nnen und der Boden seine Filterf\u00e4higkeit das Wasser verliert.<\/p>\n<p>Eine weitere Ursache verbirgt sich in der Tatsache, da\u00df f\u00fcr viele Gemeinden das Wasser aus dem Verbund eine bequeme Probleml\u00f6sung bietet, die ihnen die Verantwortlichkeit f\u00fcr die Beschaffung von Wasser abnimmt. Sie brauchen verseuchte Wasservorkommen nicht mehr zu sanieren, k\u00f6nnen bestehende Wasserschutzgebiete zugunsten anderer Nutzungen aufgeben und haben keine Veranlassung mehr, mit vorbeugenden, wassersch\u00fctzenden Ma\u00dfnahmen vor Ort nutzbare Wasservorr\u00e4te f\u00fcr die Zukunft erhalten.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem k\u00f6nnen St\u00f6rungen im Transportsystem und bei einzelnen Gro\u00dfanlagen f\u00fcr ganze Regionen zu Versorgungsausf\u00e4llen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Es kommt darauf an, Ursachen zu bek\u00e4mpfen und nicht an Symptomen zu kurieren. Die richtige L\u00f6sung f\u00fcr Probleme der Wasserversorgung kann nur hei\u00dfen, die Wasserversorgung so dezentral &#150; also nahe am Verbraucher &#150; wie m\u00f6glich durchzuf\u00fchren. Daher h\u00e4tte die\u00a0 Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genutzt werden m\u00fcssen, um durch entsprechende gesetzliche Regelungen die weitere Zentralisierung der Wasserversorgung zu stoppen und die Dezentralisierung zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Bei Pr\u00fcfung des Entwurfs aus dem Bundesinnenministerium ist allerdings festzustellen, da\u00df die Bestrebungen offensichtlich genau in die entgegengesetzte Richtung laufen.<\/p>\n<p>So kann die vorgesehene Streichung des \u00a7 9, der ein f\u00f6rmliches Verfahren zur Bewilligung von Wasserrechten vorsieht, nur dem Ziel dienen, die B\u00fcrgerbeteiligung zu beseitigen und so die H\u00fcrden f\u00fcr die Erteilung von Bewilligungen aus dem Weg zu r\u00e4umen.<\/p>\n<p>Zwei Voraussetzungen des f\u00f6rmlichen Verfahren sind in dem Zusammenhang wichtig.<\/p>\n<p>Einmal sind der Genehmigungsbeh\u00f6rde besondere Pflichten zur Feststellung des ma\u00dfgeblichen Sachverhaltes auferlegt; zum anderen wird den betroffenen B\u00fcrgern ein Anspruch auf umfassendes rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt: Die betroffenen B\u00fcrger haben nicht nur das Recht, sich vor der Genehmigungsentscheidung gegen\u00fcber der Beh\u00f6rde zu \u00e4u\u00dfern, sondern ebenso die Gelegenheit, zu den f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Sachverhalten Stellung zu beziehen. Die Beh\u00f6rde mu\u00df also die B\u00fcrger \u00fcber die Grundlagen ihrer Entscheidungsfindung (Gutachten, Stellungnahmen) informieren, so da\u00df die B\u00fcrger die Beh\u00f6rde nicht nur kontrollieren, sondern auch zwingen k\u00f6nnen, ihrer Pflicht zur Feststellung des ma\u00dfgeblichen Sachverhaltes nachzukommen.<\/p>\n<p>Trotz der besonderen Sorgfaltspflicht und der B\u00fcrgerbeteiligung waren die Beh\u00f6rden in der Vergangenheit immer bereit, den Bewilligungsantr\u00e4gen stattzugeben, obwohl die erforderlichen Nachweise f\u00fcr vorhandenen Bedarf und \u00f6kologische Unbedenklichkeit meist mit schweren Fehlern und L\u00fccken behaftet waren. Nur aufgrund der Ver\u00f6ffentlichung solch fragw\u00fcrdiger Unterlagen war es bisher m\u00f6glich, B\u00fcrger von der Notwendigkeit des Widerstandes zu \u00fcberzeugen und Genehmigungen zu verhindern. Sind die Beh\u00f6rden erst mal von ihrer besonderen Pflicht zur Feststellung des ma\u00dfgeblichen Sachverhaltes, ihrer Pflicht zur weitgehenden Information der B\u00fcrger und ihrer Pflicht zur Er\u00f6rterung befreit, dann wird es bei der Genehmigung von gro\u00dfvolumigen Wasserentnahmen und Talsperren kein Halten mehr geben. Die Wasserversorgungsunternehmen schlie\u00dflich haben nichts zu bef\u00fcrchten, auch wenn sie noch so umweltsch\u00e4digende Vorhaben durchf\u00fchren, denn selbst wenn aufgrund \u00f6kologischer Sch\u00e4den eine Bewilligung im Interesse des Allgemeinwohls zur\u00fcckgenommen werden sollte, so haben sie einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung, der sogar dann erhalten bleibt, wenn die zur Erlangung der Genehmigung vorgelegten Nachweise fehlerhaft und unvollkommen waren. Es geht also bei der Novellierung des WHG&#8217;s nicht um die F\u00f6rderung einer \u00f6kologisch ausgerichteten Wasserversorgung, sondern um die Interessen der Wasserwirtschaft, die zentralistische Ziele verfolgt.<\/p>\n<p>Zugunsten der Wasserhaushaltsnovelle wird angef\u00fchrt, da\u00df der \u00a7 19 eine \u00c4nderung erfahre, die die Gew\u00e4sser vor der Landwirtschaft sch\u00fctze. Nach dem neuen \u00a7 19 Abs. 1 k\u00f6nnen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen mit dem Ziel, \u00bbdas sch\u00e4dliche Abflie\u00dfen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, D\u00fcnge- und Pflanzenschutzmittel in Gew\u00e4sser zu verh\u00fcten\u00ab. Theoretisch k\u00f6nnte aufgrund dieser Vorschrift bundesweit \u00fcberall dem \u00fcberm\u00e4\u00dfigen D\u00fcngen und Spritzen durch Festsetzung von Wasserschutzzonen Einhalt geboten werden. An dem Wort \u00bbk\u00f6nnen\u00ab mu\u00df sich aber die Kritik an dieser Neuregelung des \u00a7 19 entz\u00fcnden, denn sie beinhaltet nur eine Erm\u00e4chtigung f\u00fcr die L\u00e4nder, nicht aber eine Verpflichtung. So ist zu bef\u00fcrchten, da\u00df \u00a7 19 nur dann Anwendung finden wird, wenn es gilt, Interessen durchzusetzen &#8212; also z.B, zum Schutz von Wasservorkommen, die gro\u00dfvolumig genutzt werden sollen oder bei Fl\u00e4chen, die man f\u00fcr andere Nutzungen den Bauern abkaufen will, d.h. wieder einmal wird es die klein- und mittelb\u00e4uerlichen Betriebe treffen.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr spricht auch, da\u00df sich die Landwirte in Zukunft gegen einen willk\u00fcrlichen Umgang mit dem \u00a7 19 werden nicht zur Wehr setzen k\u00f6nnen, da ihre Mitwirkungsrechte nicht nur in Wasserrechtsverfahren, sondern auch bei der Festsetzung von Wasserschutzzonen beseitigt werden sollen. Au\u00dferdem gibt es gegen Rechtsverordnungen keine Klagem\u00f6glichkeit. Der industriellen Massentierhaltung will man wohl nicht ans Leder, denn sonst h\u00e4tte man die Novellierung des WHG&#8217;s nutzen m\u00fcssen, um die \u00dcberschu\u00dfproduktion von G\u00fclle zu verbieten. Als ausgesprochen makaber mu\u00df angesehen werden, wenn der Vorstandsvorsitzende des gr\u00f6\u00dften privaten Wasserversorgungsunternehmens, der Gelsenwasser AG, Dr. Benno Weimann, im Interesse des Umweltschutzes fordert, die Bauern f\u00fcr Ertragseinbu\u00dfen durch Auflagen nicht zu entsch\u00e4ditgen. Sein Unternehmen kann sich darauf verlassen, entsch\u00e4digt zu werden, wenn es aufgrund von eingetretenen \u00f6kologischen Sch\u00e4den Auflagen zur Einschr\u00e4nkung oder Einstellung der Wasserf\u00f6rderung erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Da\u00df es bei der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes nicht darum geht, die Umwelt zu sch\u00fctzen, sondern die Zentralisierung voran zu treiben, l\u00e4\u00dft sich auch an weiteren Indizien erkennen. So wurde verabs\u00e4umt, die Vorrangigkeit der Trinkwasserversorgung vor anderen Nutzungen im Gesetz zu verankern. Gleichfalls wurde darauf verzichtet, den geforderten sparsamen Umgang mit Wasser in den Genehmigungsvoraussetzungen zu konkretisieren, wodurch allein diesem Grundsatz h\u00e4tte zur Durchsetzung verholfen werden k\u00f6nnen. Umweltschutzverb\u00e4nde und B\u00fcrgerinitiativen, die gegen den Raubbau am Wasser ank\u00e4mpfen, sollten die Novellierung des WHG nutzen, um gesetzliche Bestimmungen durchzusetzen, die einen schonenden Umgang mit Wasser gew\u00e4hrleisten. An erster Stelle m\u00fc\u00dfte daf\u00fcr Sorge getragen werden, da\u00df im \u00a7 1 des WHG der Vorrang der Trinkwasserversorgung vor jeder anderen Nutzung festgelegt wird. Um zu vermeiden, da\u00df die Forderung des novellierten WHG nach sparsamen und schonenden Umgang mit Wasser nicht im Unverbindlichen stecken bleibt, mu\u00df sie in den Genehmigungsvoraussetzungen f\u00fcr Wasserentnahmen konkretisiert werden. Vor allem d\u00fcrfen keine Rechte zur Nutzung von Wasservorkommen mehr in F\u00e4llen erteilt werden, in denen benachbarte Wassergewinnungsanlagen in ihrer F\u00f6rderung beeinflu\u00dft werden oder verst\u00e4rkter Schadstoffeintrag ins Wasser zu bef\u00fcrchten ist. Die Besorgnis von \u00f6kologischen Sch\u00e4den mu\u00df der Erteilung von Wasserrechten immer entgegenstehen. F\u00fcr den Fall, da\u00df bewilligte Wasserrechte aufgehoben werden, m\u00fcssen Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche f\u00fcr den Inhaber der Rechte ausgeschlossen sein. Nur wenn die Risiken voll und ganz von den Unternehmen zu tragen sind, werden sie bei Planung und Durchf\u00fchrung ihrer Projekte mit der erforderlichen Sorgfalt vorgehen.<\/p>\n<p>Zur Ausschaltung \u00f6kologischer Risiken ist es weiterhin unabdingbar, da\u00df die Vorschrift des \u00a7 9 \u00fcber das f\u00f6rmliche Verfahren mit seinen Mitwirkungsrechten erhalten bleibt, da andernfalls die L\u00e4nder die M\u00f6glichkeit erhalten, die entsprechenden Bestimmungen aus ihren Wassergesetzen herauszunehmen.<\/p>\n<p>Im \u00a7 19 mu\u00df die Errichtung von Wasserschutzzonen zwingend vorgeschrieben werden, da die vorgesehene Kann-Bestimmung zu willk\u00fcrlichem Vorgehen f\u00fchrt und auch kaum mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung zu vereinbaren ist.<\/p>\n<p>Da die Errichtung von Wasserschutzzonen und die Erteilung von Auflagen ein komplexer Bereich ist, ist die Mitwirkung der betroffenen Landwirte wie bisher im Rahmen eines f\u00f6rmlichen Verfahrens, das nicht &#8211; wie beabsichtigt &#8212; aufgehoben werden darf, unerl\u00e4\u00dflich.<\/p>\n<p>Ein weiteres Anliegen von Umweltsch\u00fctzern, das im Zusammenhang mit der Novellierung des WHG aufgegriffen werden m\u00fc\u00dfte, ist die Verbandsklage. Es grenzt an einen Skandal, da\u00df die Gesetzgebung in der Bundesrepublik so gestaltet ist, da\u00df viele im Interesse des Umweltschutzes erlassenen gesetzlichen Vorschriften bei der Erteilung von Rechten, deren Aus\u00fcbung die Umwelt zerst\u00f6rt, von den Genehmigungsbeh\u00f6rden nicht beachtet werden. Die Voraussetzung daf\u00fcr ist, da\u00df nach dem Gesetz in den Genehmigungsverfahren nur Betroffene sich auf diese Vorschriften beziehen d\u00fcrfen. Da es oft nur wenige und manchmal keine Betroffenen gibt, die in den Genehmigungsverfahren Einwendungen erheben oder gar bereit sind, zu klagen, sind dem willk\u00fcrlichen Vorgehen der Beh\u00f6rden keine Schranken gesetzt.<\/p>\n<p>Wegen der gro\u00dfen Bedeutung des WHG f\u00fcr die Umwelt sollten daher die Umweltschutzverb\u00e4nde die Gelegenheit nutzen, um die unabdingbare Notwendigkeit der Verbandsklage der \u00d6ffentlichkeit zu diskutieren und zu fordern, da\u00df Verb\u00e4nde wie Betroffene in gleicher Weise in das f\u00f6rmliche Verhalten einbezogen werden. Der Einwand, von der Systematik her geh\u00f6re die Beteiligung von Verb\u00e4nden in Genehmigungsverfahren nicht in das WHG, ist wohl nur als Verhinderungsversuch zu werten. Die Umwelt vertr\u00e4gt es nicht, da\u00df Regelungen zu ihrem Schutz nur einer behaupteten rechts-systematischen Notwendigkeit zu Liebe herausgeschoben werden. F\u00fcr Umweltsch\u00fctzer gibt die Novellierung des WHG Anla\u00df zur Frustration. Er besteht in der fehlenden Reaktion aus den gesellschaftlichen Gruppen, die eigentlich betroffen sein m\u00fc\u00dften.<\/p>\n<p>Wo ist der Aufschrei der Gr\u00fcnen, wo der Protest der Umweltsch\u00fctzer und wo der Widerstand von B\u00fcrgerrechtlern gegen die bei der Novellierung des WHG erkennbaren Absicht, die Umwelt zu vergewaltigen und B\u00fcrgerrechte im Interesse der Umweltzerst\u00f6rung einzuschr\u00e4nken?<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2354],"publikationen":[1271],"class_list":["post-12090","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-traute-kirsch","publikationen-79-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das neue Wasserhaushaltsgesetz - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/79-vorgaenge\/publikation\/das-neue-wasserhaushaltsgesetz\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das neue Wasserhaushaltsgesetz - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Kommentar Tiefschlag f\u00fcr den Umweltschutz und die Wasserversorgung aus vorg\u00e4nge Nr. 79 (Heft 1\/1986), S.12-15 Zur Zeit wird im Bundestag und im Bundesrat auf der Grundlage eines Entwurfs aus dem Bundesinnenministerium das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beraten. 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