{"id":12105,"date":"2001-09-01T20:30:00","date_gmt":"2001-09-01T18:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/datenschutz-und-informationelle-selbstbestimmung-als-grundrechte-in-der-informationsgesellschaft\/"},"modified":"2001-09-01T12:00:00","modified_gmt":"2001-09-01T10:00:00","slug":"datenschutz-und-informationelle-selbstbestimmung-als-grundrechte-in-der-informationsgesellschaft","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-155\/publikation\/datenschutz-und-informationelle-selbstbestimmung-als-grundrechte-in-der-informationsgesellschaft\/","title":{"rendered":"Datenschutz und Informationelle Selbstbestimmung als Grundrechte in der Informationsgesellschaft"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Nr. 155( Heft 3\/2001),S. 128-135<\/p>\n<p><b>Mit dem Siegeszug des Computers in Unternehmen und Beh\u00f6rden seit Mitte des letzten Jahrhunderts eng verbunden ist die Diskussion dar\u00fcber, ob und mit welchen Instrumenten die &#132;Kehrseite der Datenverarbeitung&#148; (Steinm\u00fcller 1971:34) durch rechtliche und technische Ma\u00dfnahmen ausgeglichen werden kann. In Deutschland b\u00fcrgerte sich im Anschluss an die Maschinenschutzgesetzgebung das (missverst\u00e4ndliche) Wort &#132;Datenschutz&#148; als Bezeichnung f\u00fcr diese Zielsetzung ein. Dieser Begriff, erstmals offiziell im Hessischen Datenschutzgesetz von 1970 enthalten, hat sich trotz anf\u00e4nglicher Kritik in der ganzen Welt verbreitet (Data protection, Protection des donndes, zaschtschyta datych usw.), zuletzt ist er in die Europ\u00e4ische Charta der Grundrechte und Freiheiten vom Dezember 2000 aufgenommen worden.<\/b><\/p>\n<p>Bezugspunkt f\u00fcr den Datenschutz war zun\u00e4chst die Wahrung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte gegen\u00fcber der automatisierten Datenverarbeitung, aber auch die Wahrung des informationellen Gleichgewichts zwischen Legislative und Exekutive spielte eine zentrale Rolle. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Aufsehen erregenden Entscheidung zum Volksz\u00e4hlungsgesetz 1983 den Begriff der &#132;Informationellen Selbstbestimmung&#148; gepr\u00e4gt.<\/p>\n<p>In der weltweiten Diskussion um die Fortentwicklung der Informationsgesellschaft, in den letzten Monaten vor allem bei der Frage, welche Gew\u00e4hrleistungen f\u00fcr Informations- und Dienstleitungsangebote im Internet (&#132;e -Commerce&#8220;) erforderlich sind, stehen Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung ganz oben auf der Agenda. Umfragen in den letzten Jahren best\u00e4tigen einhellig, dass der Datenschutz unter den gesellschaftlichen Werten einen ganz hohen Rang einnimmt.<\/p>\n<p>Der Weg dahin war m\u00fchsam. Die Humanistische Union hat sich an den Debatten h\u00e4ufig beteiligt.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"die-anfaenge\">Die Anf&auml;nge<\/span><\/h5>\n<p>Die Geburtsstunde der Datenschutzdiskussion schlug Anfang der sechziger Jahre mit den Pl\u00e4nen der Kennedy-Administration, beim Statistischen Bundesamt der USA eine nationale Datenbank mit Daten aller Staatsb\u00fcrger aufzubauen, um die Daten f\u00fcr Planungszwecke der Bundesverwaltung zu verwenden. Nachdem Computer in der Verwaltung bereits f\u00fcr arithmetische Aufgaben (Volksz\u00e4hlung, Steuerverwaltung, Sozialverwaltung) eingesetzt worden waren, sollten nunmehr auch personenbezogene Daten im gro\u00dfen Stil verarbeitet werden. In den USA, denen ein Einwohnermeldewesen in unserem Sinne unbekannt ist, l\u00f6ste dies eine heftige nationale Debatte aus, zumal die Presse eine Reihe von problematischen Datensammlungen, u.a. der amerikanischen Armee zu politischen Anschauungen oder von Kreditinformationsunternehmen zu sensiblen Daten aller Art aufgedeckt hatte. Am Ende der Debatte stand die Ablehnung der Bundesdatenbank sowie der Entschluss, dem Staat gesetzliche Grenzen f\u00fcr die Verarbeitung von Daten der Staatsb\u00fcrger und -b\u00fcrgerinnen zu ziehen.<\/p>\n<p>Das daraufhin in Gang gesetzte Gesetzgebungsverfahren kn\u00fcpfte an die seit Ende des vorletzten Jahrhunderts gef\u00fchrte Diskussion \u00fcber Stellenwert und Inhalt des &#132;Right to Privacy&#148; an. Unter diesem Titel hatten im Jahr 1890 die Anw\u00e4lte Samuel Warren und Louis Brandeis (letzterer ein sp\u00e4terer Bundesrichter) einen Aufsatz geschrieben, in dem erstmals das Recht der Menschen, selbst dar\u00fcber zu entscheiden, welche Daten \u00fcber ihn offenbart werden, formuliert wurde (Warren\/Brandeis 1890). Die daraufhin einsetzende juristische Debatte f\u00fchrte zur Qualifizierung von mindestens drei Verletzungsformen, die auch bei der Datenverarbeitung in Computern eine zentrale Rolle spielen: das Eindringen in die Privatsph\u00e4re, die Offenbarung von Daten \u00fcber die Privatsph\u00e4re sowie die Verarbeitung falscher oder unvollst\u00e4ndiger Daten.<\/p>\n<p>Nach einigen Jahren legislativer Aktivit\u00e4ten wurde der Privacy Act von 1974 vom US-Kongress verabschiedet, der allerdings gegen\u00fcber dem heutigen Standard der weltweiten Datenschutzgesetzgebung deutliche Defizite aufweist. Er gilt nur f\u00fcr die Bundesverwaltung (sp\u00e4ter schufen auch die Einzelstaaten Datenschutzgesetze), nicht aber f\u00fcr Privatunternehmen. Deren Einbeziehung war von einer eigens eingerichteten Kommission mit dem Argument abgelehnt worden, die Konkurrenz werde schon f\u00fcr hinreichenden Datenschutz sorgen &#150; eine Annahme, die sich im Laufe der Jahre als falsch erwies. Das amerikanische Gesetz ist auf die Verarbeitung von Daten in Computern beschr\u00e4nkt, umfasst also die zu jener Zeit noch dominierende Form der Datenverarbeitung in Akten, Karteien oder anderen herk\u00f6mmlichen Datensammlungen nicht. Schlie\u00dflich sieht das amerikanische Gesetz keine Kontrollinstanz vor; erst Bill Clinton ordnete vor wenigen Jahren an, dass jede amerikanische Regierungsbeh\u00f6rde einen internen Datenschutzbeauftragten zu benennen hat.<\/p>\n<p>Zwar wurde die Privacy -Gesetzgebung durch sektorale Regelungen erg\u00e4nzt (z.B. Kreditinformationen, F\u00fchrerscheindaten, Finanzdienstleistungsdaten oder gar Daten im Videoverleih), eine umfassende Datenschutzregelung gibt es in den USA jedoch bis heute nicht, Vorst\u00f6\u00dfe von Wissenschaftlern und B\u00fcrgervereinigungen sind bislang erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>In der Bundesrepublik Deutschland und in anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern wurde die amerikanische Diskussion mit der \u00fcblichen Versp\u00e4tung von rund f\u00fcnf Jahren aufgenommen. Auch hier war der Aufbau einer &#132;Bundesdatenbank&#148; geplant, das Einwohnerwesen sollte mit Hilfe von standardisierten Personenkennzahlen vereinheitlicht werden. Aber auch hier wurde Kritik laut, die ebenfalls zum Verzicht auf diese Projekte f\u00fchrte. Daf\u00fcr setzte 1970 die Debatte \u00fcber die Schaffung eines deutschen Datenschutzgesetzes ein, das Wort selbst war ja inzwischen in der Welt. Die eigens eingesetzte Interparlamentarische Arbeitsgemeinschaft legte bereits im Januar 1970 einen &#132;Vorentwurf eines Gesetzes zum Schutz der Privatsph\u00e4re gegen Missbrauch von Datenbankinformationen&#148; vor, das erw\u00e4hnte Hessische Datenschutzgesetz folgte. Noch waren die Gesetze prim\u00e4r auf die Kontrolle der staatlichen B\u00fcrokratien zugeschnitten. Anmeldung und \u00dcberwachung von Datenbanken, Registerf\u00fchrung, Protokollierungspflichten standen im Vordergrund der Regelung.<\/p>\n<p>Ein Gutachten im Auftrag des zust\u00e4ndigen Bundesministeriums (Steinm\u00fcller et.al. 1971), Anh\u00f6rungen, heftige Gegen\u00e4u\u00dferungen von Vertreter aus Wirtschaft und Verwaltung kennzeichneten die weitere Diskussion um den Datenschutz. Der deutsche Juristentag besch\u00e4ftigte sich 1974 mit der Materie, schlie\u00dflich wurde kurz vor dem Ende der Legislaturperiode 1976 nach einem vom ersten Bundesdatenschutzbeauftragten als &#132;dramatischer Wettlauf gegen die Zeit&#148; (Bull 1984:106) bezeichneten Hin und Her zwischen den verschiedenen Gesetzgebungsorganen am 10. November 1976 das Bundesdatenschutzgesetz verabschiedet. Selbst Bundespr\u00e4sident Scheel z\u00f6gerte mit der Ausfertigung. Diese Gesetzgebungsgeschichte zeigt, wie schwierig es war, in der damaligen Situation &#151; trotz der prinzipiellen Offenheit der sozialliberalen Regierungskoalition &#151; eine neue Rechtsmaterie zu etablieren. Ma\u00dflose Argumente waren dabei vorgebracht worden. Es wurde vorgerechnet, dass der Datenschutz mehr kosten w\u00fcrde als die Summe des ganzen Umsatzes eines Unternehmens, Vergleiche mit der Abschaffung der Kinderarbeit (!) wurden angestellt.<\/p>\n<p>Immerhin: Es gab nunmehr ein Gesetz, das \u00fcber das US-amerikanische Vorbild hinaus die nicht automatisierte Datenverarbeitung umfasste, auch f\u00fcr die Privatwirtschaft galt und &#151; wie sich bald herausstellte &#151; effektive Kontrollmechanismen einrichtete.<\/p>\n<p>Die Prinzipien des neuen deutschen Datenschutzrechts folgten im Wesentlichen den amerikanischen Vorgaben, die inzwischen selbst in die &#132;Richtlinie betreffend personenbezogene Daten in automatisierten Dateien&#148; der Vereinten Nationen von 1990 Eingang gefunden haben: Rechtm\u00e4\u00dfigkeit, Richtigkeit, Erforderlichkeit, Einsichtsrechte und Datensicherheit &#151; erg\u00e4nzt um die Einrichtung interner und externer Kontrollorgane.<\/p>\n<p>Nachdem im Bund das Datenschutzgesetz verabschiedet wurde, zogen sukzessive alle L\u00e4nder nach, in das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches wurden alsbald Regelungen zum Schutz der Sozialdaten eingef\u00fchrt (18. August 1980), mehr und mehr spezialrechtliche Regelungen in Bund und L\u00e4ndern folgten. Auf dem Gebiet der Gesetzgebung hatte der Datenschutz seinen Durchbruch geschafft.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"reaktionen\">Reaktionen<\/span><\/h5>\n<p>W\u00e4hrend des Gesetzgebungsverfahrens blieb die \u00d6ffentlichkeit relativ passiv; die komplizierten Gesetzgebungsstreitigkeiten wurden zwischen den Fraktionen des Bundestages, der Bundesregierung, den Verwaltungen und den Wirtschaftsunternehmen ausgetragen. Nachdem das Bundesdatenschutzgesetz in Kraft getreten und der erste Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz, Hans Peter Bull ernannt worden war, \u00e4nderte sich dies schlagartig.<\/p>\n<p>Die \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit wendete sich schnell der Gew\u00e4hrleistung des Datenschutzes bei Sicherheits- und Ordnungsbeh\u00f6rden zu. Die Speicherung von Demonstrationsteilnehmern, die Zusammenarbeit zwischen Grenzbeh\u00f6rden und Bundesnachrichtendienst, die Transparenz der Datensammlungen des Bundeskriminalamtes und anderer Polizeibeh\u00f6rden wurden mehr und mehr thematisiert. Eine Spiegel-Serie mit dem Titel &#132;Das Stahlnetz st\u00fclpt sich \u00fcber uns&#148;, anschlie\u00dfend auch in Buchform erschienen (B\u00f6lsche 1979), machte Furore. Erstmals meldete sich die Humanistische Union zu Wort und forderte die L\u00e4nderinnenminister auf, die Ausreisesperrvermerke abzuschaffen, mit denen &#132;zweierlei Klassen von Menschen&#148; geschaffen w\u00fcrden (Humanistische Union 1979a). Im gleichen Jahr noch ver\u00f6ffentlichte die HU Forderungen zum Datenschutz im Sicherheitsbereich (Humanistische Union 1979b). Die damalige Opposition kritisierte die Aufgeschlossenheit des Bundesinnenministers Gerhard Baum gegen\u00fcber derartigen Forderungen, die Regierungspolitik sei &#132;so erb\u00e4rmlich wie gef\u00e4hrlich&#148;. Der Innenminister w\u00fcrde zu einem &#132;Sicherheitsrisiko&#148;.<\/p>\n<p>Im Jahr 1980 entdeckten gro\u00dfe Teile der sich bis dahin nicht betroffen w\u00e4hnenden Bev\u00f6lkerung bei der Durchf\u00fchrung der Fahndungsma\u00dfnahme &#132;Energieprogramm&#148; gegen Mitglieder der RAF, dass auch jeder Unbescholtene in die M\u00fchlen der Sicherheitsbeh\u00f6rden geraten kann: Zehntausende von Kunden der Elektrizit\u00e4tsunternehmen wurden durchgerastert, an die Polizeibeh\u00f6rden weitergemeldet und von diesen in Einzelaktionen \u00fcberpr\u00fcft (in Berlin 17.000 Personen &#151; erfolglos). Die einzige &#132;Verfehlung&#148; bestand darin, dass die Betroffenen in ihren Wohnungen wenig Elektrizit\u00e4t verbrauchten &#151; ein Merkmal, dass auch auf einige der von den Terroristen angemieteten Verstecke zutraf.<\/p>\n<p>Die immer heftiger werdenden Diskussionen f\u00fchrten zunehmend zu der Einsicht, dass sich auch die Sicherheitsbeh\u00f6rden an das im Datenschutzrecht niedergelegte Erforderlichkeitsprinzip halten, ihre Datensammlungen transparenter machen und Datenbest\u00e4nde auch &#151; f\u00fcr die Sicherheitsbeh\u00f6rden anfangs besonders schmerzlich &#151; nach einer gewissen Zeit l\u00f6schen m\u00fcssten. Der damalige Pr\u00e4sident des Bundeskriminalamtes, Horst Herold, erntete mit seinen Fantasien zum polizeilichen &#132;Sonnenstaat&#148; kaum mehr Beifall.<\/p>\n<p>Dieser Druck verschaffte der Diskussion um die Einf\u00fchrung eines f\u00e4lschungssicheren und &#132;maschinenlesbaren&#148; Personalausweises (diese Funktion wird bis heute kaum genutzt) erste Erfolge: Zahlreiche Diskussionen und Aktionen (z.B, das \u00f6ffentliche &#132;Waschen&#148; von Personalausweisen), aber auch eine klare Position der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L\u00e4nder, die inzwischen mit ihren Entschlie\u00dfungen bei Politik und Verwaltung mehr und mehr Geh\u00f6r fanden, erreichten deutliche Einschr\u00e4nkungen der zul\u00e4ssigen Verwertung dieses neuen Ausweispapiers.<\/p>\n<p>Den H\u00f6hepunkt der \u00f6ffentlichen Befassung mit dem Datenschutz stellte ohne Zweifel der Widerstand gegen die Durchf\u00fchrung der Volksz\u00e4hlung im Jahre 1983 dar. Die bisher auf die Sicherheitsbeh\u00f6rden konzentrierte Kritik verlagerte sich auf die Frage, ob es erforderlich und damit verfassungsm\u00e4\u00dfig sei, dass der Staat die in der Volksz\u00e4hlung geplante Vielzahl von Daten von jedem einzelnen B\u00fcrger erhebt und diese dann auch noch mit dem Melderegister abgleicht. Das Bundesverfassungsgericht erreichten \u00fcber 1200 Eingaben, deren Autoren weit in das bisher datenschutzpolitischen Aktivit\u00e4ten eher fern stehende rechte Spektrum reichten: Mehrere Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Erhebung von Daten zu Wohnverh\u00e4ltnissen mit dem Argument, staatliche Stellen k\u00f6nnten damit auf rechtswidrige Weise Daten \u00fcber die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse oder steuerpflichtige Umst\u00e4nde Kenntnis erhalten.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Aussetzung und sp\u00e4ter zum vorl\u00e4ufigen Verbot der Volksz\u00e4hlung (Bundesverfassungsgericht 1983) stellen einen Meilenstein in der Geschichte des Datenschutzes dar. Das Gericht griff aus dem Steinm\u00fcller-Gutachten das Prinzip der &#132;Informationellen Selbstbestimmung&#148; auf und ordnete es dem Grundrechtsgehalt der Art. 1 und 2 des Grundgesetzes zu, zun\u00e4chst ohne den Begriff &#132;Datenschutz&#148; zu verwenden. Der daraufhin einsetzenden Debatte, ob das Gericht wirklich ein &#132;Grundrecht auf Datenschutz&#148; begr\u00fcnden wollte, begegneten die Karlsruher Richter in sp\u00e4teren Urteilen, in denen sie diesen Begriff ausdr\u00fccklich verwandten. Den Inhalt dieses Grundrechtes umschreibt das Gericht in seinem ersten Leitsatz mit einer an den Aufsatz von Warren und Brandeis angelehnten Formulierung: &#132;Das Grundrecht gew\u00e4hrleistet (&#8230;) die Befugnis des Einzelnen, grunds\u00e4tzlich selbst \u00fcber die Preisgabe und Verwendung seiner pers\u00f6nlichen Daten zu bestimmen.&#148;<\/p>\n<p>Die Entscheidung zwang Bundes- und Landesgesetzgeber zu umfassenden Novellierungen nicht nur der Datenschutzgesetze selbst, sondern auch einer Vielzahl anderer Gesetze, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt wird. Insbesondere die Forderung des Gerichts nach gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr die Datenverarbeitung, &#132;aus denen sich die Voraussetzungen und der Umfang klar und f\u00fcr den B\u00fcrger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen&#148;, zwang zu einer erheblich pr\u00e4ziseren Formulierung der Rechtsgrundlagen als dies bisher \u00fcblich war.<\/p>\n<p>Diese Phase der Gesetzgebung, die mit der Verabschiedung des neuen Bundesdatenschutzgesetzes am 20. Dezember 1990 einen gewissen H\u00f6hepunkt fand, erstreckte sich bis ins neue Jahrtausend. So wurde die von Anfang an von vielen Seiten geforderte datenschutzgerechte Ausgestaltung der Strafprozessordnung erst am 2. August 2000 vollzogen, entsprechende \u00c4nderungen der Abgabenordnung f\u00fcr die Steuerverwaltung stehen noch immer aus.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"neue-europaeische-anforderungen\">Neue europ&auml;ische Anfor&shy;de&shy;rungen<\/span><\/h5>\n<p>Die europ\u00e4ischen Gremien begannen in den achtziger Jahren, in der Entwicklung des europ\u00e4ischen Informationsmarktes eine gro\u00dfe Chance f\u00fcr neue wirtschaftliche Sektoren<\/p>\n<p>zu erblicken. Teilweise euphorische Darstellungen gingen bereits zu jener Zeit davon aus, dass die Informationsgesellschaft als Paradigma der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung das Paradigma der Industriegesellschaft abl\u00f6sen w\u00fcrde. Der Euphorie hinsichtlich der Entwicklung der Informationstechnik stand keinerlei angemessene Einsch\u00e4tzung der Risiken gegen\u00fcber, die Begriffe &#132;Datenschutz&#148; oder gar &#132;Informationelle Selbstbestimmung&#148; tauchten in den Dokumenten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft nicht auf. Es bedurfte erst eines energischen Ansto\u00dfes der bis dahin eingesetzten europ\u00e4ischen Datenschutzbeauftragten w\u00e4hrend der Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten 1989 in Berlin, um die Europ\u00e4ische Kommission (nicht ohne Mitwirken des mit dem Kommissionspr\u00e4sidenten Delors befreundeten Pr\u00e4sidenten der franz\u00f6sischen Datenschutzkommission Fauvet) dahin zu bringen, erste \u00dcberlegungen zur Einf\u00fchrung des Datenschutzgedankens in das Regelwerk der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften anzustellen. Sie m\u00fcndeten 1995 in die Verabschiedung der Europ\u00e4ischen Datenschutzrichtlinie, die verschiedene Rechtsgedanken zur Sicherstellung des Datenschutzes aus den europ\u00e4ischen Staaten b\u00fcndelte.<\/p>\n<p>Wie nicht ungew\u00f6hnlich bei europ\u00e4ischen Gesetzgebungsaktivit\u00e4ten nahm die \u00d6ffentlichkeit kaum Anteil an der Entwicklung dieser Richtlinie, obwohl sie durchaus einschneidende \u00c4nderungen der nationalen Datenschutzgesetze erzwang. Vor diesem Hintergrund konnte es sich die Regierung Kohl leisten, die Notwendigkeit der Umsetzung der Datenschutzrichtlinie zwar einzur\u00e4umen, jedoch nur die unbedingt erforderlichen \u00c4nderungen einzuarbeiten, und zwar ohne sonderliche Eile. So lief die Umsetzungsfrist der Richtlinie im Herbst 1998 ab, gerade zu der Zeit, als die neue Bundesregierung ihr Amt antrat.<\/p>\n<p>Diese war sich bewusst, dass der von der Vorg\u00e4ngerregierung \u00fcbernommene Entwurf zu komplex, ja geradezu unverst\u00e4ndlich war, auch moderne technische Entwicklungen nicht hinreichend ber\u00fccksichtigte, dass aber eine grunds\u00e4tzliche Neustrukturierung des Datenschutzrechtes nicht mehr m\u00f6glich war: Drohte doch im Hintergrund eine Klage der Europ\u00e4ischen Kommission gegen die Bundesregierung wegen Nichtumsetzung der Richtlinie. Der Kompromiss, den man fand, war, den bisherigen Entwurf um einige zukunftsweisende Regelungen insbesondere im Bereich des Systemdatenschutzes (Datensparsamkeit, Datenschutzaudit, Vorabkontrolle) sowie um Regelungen zu Video\u00fcberwachung und Chipkarten zu erg\u00e4nzen. Eine Reihe technischer \u00c4nderungen kam hinzu. Gleichzeitig mit der Ingangsetzung des Gesetzgebungsverfahrens zu diesem Entwurf wurde die Absicht verk\u00fcndet, eine zweite Stufe der Novellierung noch in der laufenden Legislaturperiode vorzunehmen. Zur Vorbereitung dieser Arbeiten wurde ein Sachverst\u00e4ndigenausschuss berufen, der unter Einbeziehung externen Sachverstandes in Form einer Begleitkommission und Expertengruppen ein Gutachten \u00fcber die Erforderlichkeit der neuen Strukturen bis zum Herbst 2001 erarbeiten soll (Gutachterausschuss 2001).<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"die-perspektiven\">Die Perspek&shy;tiven<\/span><\/h5>\n<p>Diese Neuorientierung muss die gewaltigen Ver\u00e4nderungen ber\u00fccksichtigen, die die Informationstechnologie und deren Verbreitung in der Gesellschaft inzwischen erfahren hat. Ging das urspr\u00fcngliche Datenschutzrecht von der Datenverarbeitung in abgeschlossenen Systemen aus und sah man die Hauptgefahr f\u00fcr die Pers\u00f6nlichkeitsrechte in der Nutzung der Daten durch den Staat, insbesondere durch Sicherheits- und Ordnungsbeh\u00f6rden, beherrscht nunmehr die Informationstechnik, die sich mit der Telekommunikationstechnik vereinigt hat, alle Lebensbereiche, \u00fcber Beh\u00f6rden und Unternehmen hinaus auch das Privat- und Freizeitleben. Das Entstehen einer &#132;ubiquit\u00e4ren Datenverarbeitung&#148;, d.h. die Allgegenwart von Verarbeitungskapazit\u00e4ten in den Gegenst\u00e4nden des t\u00e4glichen Gebrauchs, l\u00e4sst kaum mehr Freir\u00e4ume, in denen Informationstechnik nicht pr\u00e4sent ist.<\/p>\n<p>Diese Entwicklung und die mit ihr verbundenen technologischen Zw\u00e4nge f\u00fchrten dazu, dass jedenfalls hinsichtlich der technisch bedingten Datenverarbeitungsabl\u00e4ufe die weltweit anerkannten Grundprinzipien des Datenschutzes, z.B. Erforderlichkeit, Zweckbindung, Auskunftsanspruch oder Kontrollm\u00f6glichkeiten nicht mehr gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnen. Diese Prinzipien sind nur noch auf Datenbest\u00e4nde anwendbar, die gezielt f\u00fcr Verwaltungsabl\u00e4ufe oder die Vertragsabwicklung gesammelt werden; im \u00dcbrigen m\u00fcssen neue Schutzmechanismen geschaffen werden. Im Vordergrund werden dabei technische Mechanismen stehen m\u00fcssen, wie z.B. schnellstm\u00f6gliche L\u00f6schung oder technisch erzwungener Schutz vor Zweck\u00e4nderungen.<\/p>\n<p>Auch der Bezugspunkt der Datenschutzdiskussion in Form personenbezogener Daten, also solcher, die unmittelbar mit einem bestimmbaren Menschen verbunden sind, wird fragw\u00fcrdig: Das ganze Universum der Daten, die sich durch das Internet bewegen, gespeichert und ver\u00e4ndert und f\u00fcr andere Zwecke wieder zur Verf\u00fcgung gestellt werden, entzieht sich einer Pr\u00fcfung, ob bestimmte Daten einer Person, einer Aktiengesellschaft oder gar nur einer Maschine zuordenbar sind. Dieser Umstand wird den Datenschutz \u00fcber die Sicherstellung des Grundrechts auf Informationelle Selbstbestimmung hinaus weiterentwickeln m\u00fcssen hin zu einer Datenverkehrsordnung. Sie muss das institutionelle und technische Grundger\u00fcst f\u00fcr die Informationsgesellschaft darstellen. Die Informationelle Selbstbestimmung muss in sie eingebettet werden als zwar das wesentliche, aber auch nur eines der Rechtsg\u00fcter, die das Regelungswerk bestimmen. Andere wie der Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen, der Schutz vor Verletzlichkeit durch unbeabsichtigte oder gar b\u00f6swillige Angriffe und die Herstellung von Transparenz zur Gew\u00e4hrleistung politischer Verantwortung in der Informationsgesellschaft werden hinzukommen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Insbesondere wird in dieser Umgebung der einzelne vielmehr gefordert sein, seine eigenen Rechte wahrzunehmen und die bereitgestellten technischen M\u00f6glichkeiten zum Schutz seiner Privatsph\u00e4re auch zu nutzen. Es ist zu hoffen, dass das gesellschaftliche Engagement gegen\u00fcber dem Einsatz von Datenverarbeitung, das sich zu Beginn der Diskussion eher auf die Abwehr staatlicher Hoheitsma\u00dfnahmen richtete, sich nunmehr der konstruktiven Gestaltung der Informationsgesellschaft zuwendet, selbstverst\u00e4ndlich und gerade zur Wahrung der Informationellen Selbstbestimmung.<\/p>\n<p>Literatur<\/p>\n<p>B\u00f6lsche, Jochen 1979: Der Weg in den \u00dcberwachungsstaat, Reinbek b. Hamburg<\/p>\n<p>Bull, Hans Peter 1984: Datenschutz oder die Angst vor dem Computer, M\u00fcnchen Bundesverfassungsgericht 1983: Urteil vom 15. Dezember 1983, BVerfGE 65, lff.<\/p>\n<p>Garstka, Hansj\u00fcrgen 1998: Empfiehlt es sich, Notwendigkeit und Grenzen des Schutzes personenbezogener &#151; auch grenz\u00fcberschreitender &#151; Informationen neu zu bestimmen?; in: Deutsches Verwaltungsblatt Heft 18 1998<\/p>\n<p>Gutachterausschuss 2000: Modernisierung des Datenschutzrechts, Berlin; www.datenschutz-berlin.de\/ jahresbel00\/doc\/f009_1 1.htm<\/p>\n<p>Humanistische Union (1979a): Pressemitteilung vom 29. M\u00e4rz 1979: Keine Sperrvermerke in Personalausweise<\/p>\n<p>Humanistische Union (1979b): Forderungen der HU zum Datenschutz im Sicherheitsbereich. In: Der Spiegel Nr. 26\/1979<\/p>\n<p>Steinm\u00fcller, Wilhelm et al. (1971): Grundfragen des Datenschutzes, Bonn. Bundestagsdrucksache VI\/3826<\/p>\n<p>Warren, Samuel\/Brandeis, Louis (1890): The Right to Privacy; in: Harvard Law Review Vol. 4<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2360],"publikationen":[870],"class_list":["post-12105","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-hansjuergen-garstka","publikationen-vorg-155"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Datenschutz und Informationelle Selbstbestimmung als Grundrechte in der Informationsgesellschaft - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-155\/publikation\/datenschutz-und-informationelle-selbstbestimmung-als-grundrechte-in-der-informationsgesellschaft\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Datenschutz und Informationelle Selbstbestimmung als Grundrechte in der Informationsgesellschaft - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Nr. 155( Heft 3\/2001),S. 128-135 Mit dem Siegeszug des Computers in Unternehmen und Beh\u00f6rden seit Mitte des letzten Jahrhunderts eng verbunden ist die Diskussion dar\u00fcber, ob und mit welchen Instrumenten die &#132;Kehrseite der Datenverarbeitung&#148; (Steinm\u00fcller 1971:34) durch rechtliche und technische Ma\u00dfnahmen ausgeglichen werden kann. 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