{"id":12174,"date":"1970-08-01T21:30:00","date_gmt":"1970-08-01T20:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-demonstrationsfreiheit-und-die-polizei-paragraphen-des-stgb\/"},"modified":"1970-08-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-08-01T11:00:00","slug":"die-demonstrationsfreiheit-und-die-polizei-paragraphen-des-stgb","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/8-9-1968\/publikation\/die-demonstrationsfreiheit-und-die-polizei-paragraphen-des-stgb\/","title":{"rendered":"Die Demonstrationsfreiheit und die Polizei-Paragraphen des StGB"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Heft 8-9\/1968, S. 305\/306<\/p>\n<p><i>(vg) In diesem Jahr der politischen Demonstrationen in der Bundesrepublik ist bei kritischen Juristen und Staatsb\u00fcrgern ein Grundrechtsproblem in den Vordergrund ger\u00fcckt: wie n\u00e4mlich die im kaiserlichen Strafgesetzbuch von 1871 kodifizierten Paragraphen, die sich gegen Demonstrationen richten bzw. auswirken (also etwa: Auflauf, Aufruhr, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Landfriedensbruch u. a.) unter der Herrschaft des Grundgesetzes, speziell der Grundrechte der Meinungs-, Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit, zu verstehen und auszulegen seien.<\/i><\/p>\n<p><i>Der Gesetzgeber hat bisher vers\u00e4umt, die einschl\u00e4gigen Paragraphen unter diesem Gesichtspunkt zu reformieren. Anderseits ist aber auch die Rechtsprechung durch das Grundgesetz verpflichtet, bei ihrer Gesetzesauslegung die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht so zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df sie das einfache Gesetz an dem von ihnen gesetzten Ma\u00dfstab pr\u00fcfen. Was bisher an Urteilen der Gerichte gegen Demonstranten bekannt wurde, l\u00e4\u00dft nicht erkennen, da\u00df unsere Justiz dieses Verh\u00e4ltnis von Grundrechten und Strafgesetz-Paragraphen angemessen abzuw\u00e4gen in der Lage ist. Vielmehr h\u00e4ufen sich die Urteilsspr\u00fcche, die Demonstranten wegen des alten kaiserlichen Prinzips der &#132;Sicherheit und Ordnung&#148; bestrafen, teils zu \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Strafen und meist mit sehr autorit\u00e4ren Begr\u00fcndungen. Hier folgen nun ein Bericht \u00fcber Gerichtsverhandlungen in solcher Sache und eine Verfassungsbeschwerde. Sie haben den Vorteil, da\u00df sie sich nicht auf die sachlich &#132;explosiveren&#148; Osterdemonstrationen beziehen, sondern auf den vergleichsweise &#132;harmloseren&#148; Fall der Demonstrationen im Stadtstaat Bremen gegen Erh\u00f6hungen der Stra\u00dfenbahntarife im Januar dieses Jahres. An ihm l\u00e4\u00dft sich das gegebene Problem vielleicht mit geringerem emotionellen Aufwand studieren.<\/i><\/p>\n<p><i>Der Ortsverband Bremen der Humanistischen Union bem\u00fcht sich seit Anfang dieses Jahres intensiv um eine Aufkl\u00e4rung der Problematik, die manche j\u00fcngen Bremer B\u00fcrger sehr direkt betrifft, zugunsten des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit. Am Demonstrationsfall Bremen lie\u00dfe sich unter Umst\u00e4nden erreichen, da\u00df unsere Justiz zu einer freiheitlicheren und demokratischeren Kl\u00e4rung der bestehenden Diskrepanz zwischen Grundrechten und &#132;Polizei&#8220;-Paragraphen des Strafgesetzbuches kommt.<\/i><\/p>\n<p><i>Der bekannte Strafverteidiger Rechtsanwalt Heinrich Hannover (auch als Autor der Vorg\u00e4nge seit langem bekannt) hat verschiedene bremische &#132;Demonstrationst\u00e4ter&#148; vor Gericht vertreten, hat vom Gericht nicht Recht bekommen und hat, weil es um eine prinzipielle Kl\u00e4rung geht, inzwischen den Weg der Verfassungsbeschwerde beschritten.<\/i><\/p>\n<p><i>In dem hier dokumentierten Fall hat der Jugendrichter in erster Instanz eine Verurteilung ausgesprochen, die Jugendkammer des Landgerichts in zweiter Instanz die Berufung verworfen. Weil das am Tage der erstinstanzlichen Verhandlung niedergeschriebene Protokoll des Verteidigers \u00fcber deren Verlauf das gegebene Problem lebendiger und verst\u00e4ndlicher dokumentiert als die ergangenen Urteilstexte, ver\u00f6ffentlichen wir hier an erster Stelle diesen, nat\u00fcrlich &#132;subjektiven&#148; (aber Urteile sind letztlich auch &#132;subjektiv&#148;) Bericht.<\/i><\/p>\n<p><i>Bemerkenswert f\u00fcr die Sache ist der Umstand, da\u00df der &#132;Angeklagte&#148;, .dem ein Vergehen des \u00bbAuflaufs\u00ab vorgeworfen wurde, sich nicht, wie in manchen anderen gleichartigen Prozessen, darauf berufen hat, er habe die Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, nicht geh\u00f6rt oder ihr nicht Folge leisten k\u00f6nnen, sondern da\u00df er wegen des h\u00f6herrangigen Grundrechts der Demonstrationsfreiheit der Aufforderung der &#147;Staatsgewalt&#148; bewu\u00dft mit &#132;demokratischem Ungehorsam&#148; begegnet ist. (Zur prinzipiellen Bedeutung solchen Ungehorsams gegen die Staatsgewalt vergleiche man die allgemeinen Ausf\u00fchrungen von Generalstaatsanwalt Fritz Bauer \u00fcber &#132;Ungehorsam und Widerstand&#148; im Hauptaufsatz dieses Heftes.)<\/i><\/p>\n<h5>Bericht &uuml;ber zwei Verhand&shy;lungen vor dem Jugend&shy;ge&shy;richt Bremen am 23. Februar 1968<\/h5>\n<p>I.<\/p>\n<p>Am heutigen Tage (23. 2. 1968) habe ich als Strafverteidiger an den Verhandlungen des Jugendgerichts Bremen gegen die minderj\u00e4hrigen Wolfgang Schwiebert (Aktenzeichen: 104 Ds 32\/68 jug) und Herbert Jegodtka (Az.: 12 Js 168\/68 jug) teilgenommen. Als Einzelrichter fungierte Landgerichtsrat Dr. Landscheidt, als Jugendstaatsanw\u00e4ltin Frau Staatsanw\u00e4ltin Jandray. Beide Angeklagte, deren F\u00e4lle nacheinander verhandelt worden sind, wurden beschuldigt, am 17. Jan. 1968 als Jugendliche mit Verantwortungsreife &#132;auch der dritten Aufforderung vom zust\u00e4ndigen Beamten an eine auf \u00f6ffentlichen Wegen, Stra\u00dfen oder Pl\u00e4tzen versammelte Menschenmenge, sich zu entfernen, nicht nachgekommen zu sein&#148; (Vergehen nach \u00a7 116 StGB, \u00a7\u00a7 1, 3 ff JGG). Beide Angeklagte hatten sich an den Demonstrationen gegen die Fahrpreiserh\u00f6hung der Bremer Stra\u00dfenbahn und gegen den massiven Polizeieinsatz in der Bremer Innenstadt im Januar dieses Jahres beteiligt. Der Angeklagte Schwiebert verlie\u00df nach der Anklageschrift am 17. Jan. 1968 gegen 22.00 Uhr den Liebfrauenkirchhof nicht, obwohl die Polizei mindestens dreimal zum Fortgehen aufgefordert hatte, der Angeklagte Jegodtka wurde beschuldigt, am gleichen Tage gegen 21.30 Uhr die Domsheide trotz mehrmaliger polizeilicher Aufforderung nicht verlassen zu haben.<\/p>\n<p>Die Frau Staatsanw\u00e4ltin er\u00f6rterte in ihrem Pl\u00e4doyer in formaler Weise die Tatbestandsmerkmale des \u00a7 116 StGB und verga\u00df in diesem Zusammenhang auch nicht die Zust\u00e4ndigkeit der Auffordernden zu erw\u00e4hnen. Sie betonte ferner, da\u00df der Einsatz der Beamten pflichtgem\u00e4\u00df gewesen sei; daran k\u00f6nne angesichts der ganzen Situation gar kein Zweifel bestehen. Im Bezug auf die Demonstranten \u00e4u\u00dferte sie: &#132;Diese Menschen waren eine St\u00f6rung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung.&#148; Strafmildernd fand die Staatsanw\u00e4ltin, da\u00df der Angeklagte aus &#132;falsch verstandener Demokratie&#148; gehandelt habe. Im Hinblick darauf, da\u00df der Angeklagte sich nicht getraute, den Ausf\u00fchrungen des Richters w\u00e4hrend der Verhandlung \u00fcber die vermeintlichen Grenzen der Demonstrationsfreiheit zu widersprechen, meinte die Staatsanw\u00e4ltin, teilweise scheine der Angeklagte heute schon einsichtig zu sein.<\/p>\n<p>In meiner Verteidigungsrede habe ich zun\u00e4chst darauf hingewiesen, da\u00df die Bestimmung des \u00a7 116 StGB nicht ohne ihre Bezogenheit auf die Grundrechte unserer Verfassung interpretiert werden d\u00fcrfe. Ich habe darauf hingewiesen, da\u00df die Demonstranten, die hier vor dem Richter st\u00fcnden, in legaler Weise von ihrem Demonstrationsrecht aus Art. 5 und Art. 8 GG Gebrauch gemacht h\u00e4tten, und da\u00df unter Ber\u00fccksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grunds\u00e4tze bei der Kollision von Grundrecht und Gesetzesrecht auch die Einschr\u00e4nkung des Gesetzesrechts durch die grundrechtliche Freiheit beachtet werden m\u00fcsse. Die Demonstration in der Bremer Innenstadt am 17. Jan. sei nicht ohne weiteres dadurch illegal geworden, da\u00df von einzelnen Kriminellen, die sich m\u00f6glicherweise gerade durch den brutalen Polizeieinsatz angelockt f\u00fchlten, Besch\u00e4digungen an Stra\u00dfenbahnwagen und Omnibussen vorgenommen worden sind. Ich wies darauf hin, da\u00df jedenfalls meine Mandanten sich an derartigen Ausschreitungen nicht beteiligt haben und solche selbst auch nicht beobachtet haben. Sie waren daher, so lautete das Fazit meines Pl\u00e4doyers, nicht verpflichtet, einer Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, nachzukommen und m\u00fc\u00dften freigesprochen werden.<\/p>\n<p>Das Urteil lautete in beiden F\u00e4llen dahin, da\u00df die Angeklagten des Auflaufs nach \u00a7 116 StGB schuldig seien. Von einer Strafe wurde abgesehen. In beiden F\u00e4llen wurde den Verurteilten auferlegt, an zwei Sonntagen k\u00f6rperliche Arbeit zu leisten.<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung des gegen den Angeklagten Schwiebert ergangenen Urteils f\u00fchrte der Richter unter anderem folgendes aus:<\/p>\n<p>Der Polizeieinsatz sei im vorliegenden Falle rechtm\u00e4\u00dfig gewesen. Der Verteidiger habe daran erinnert, da\u00df das Gericht im Namen des Volkes Recht spreche. Zum Volk geh\u00f6rten aber nicht nur einzelne Interessengruppen, sondern der Richter m\u00fcsse die Interessen des ganzen Volkes ber\u00fccksichtigen. Er m\u00fcsse auch die Interessen derjenigen sch\u00fctzen, die abends m\u00fcde nach Hause kommen und zu Fu\u00df gehen m\u00fcssen, weil die Stra\u00dfenbahn nicht fahre.<\/p>\n<p>Die Polizei sei nicht nur berechtigt gewesen einzugreifen, sondern geradezu verpflichtet, etwas zu tun, nachdem Bremsschl\u00e4uche der Stra\u00dfenbahn von Demonstranten zerschnitten und Fensterscheiben eingeschlagen worden seien. Wenn da die Polizei nicht eingegriffen h\u00e4tte, h\u00e4tte sie sich einer Verletzung ihrer Dienstpflicht schuldig gemacht.<\/p>\n<p>Es sei nicht richtig, da\u00df es sich bei \u00a7116 StGB um eine antiquierte Vorschrift handle, wie der Verteidiger ausgef\u00fchrt habe. Man brauche nur Fernsehsendungen \u00fcber Ereignisse in anderen L\u00e4ndern zu verfolgen. Der Richter erw\u00e4hnte in diesem Zusammenhang unter anderem Frankreich, England und die USA, die er als klassische Demokratien bezeichnete. Da gebe es entsprechende Gesetze. Insbesondere in der USA gehe die Polizei nicht zimperlich vor, &#132;im Gegenteil, die Polizei kann sich da gr\u00f6\u00dfere R\u00fccksichtslosigkeit leisten als bei uns, wo sich die Polizei noch durch eine Kollektivschuld belastet f\u00fchlt, obwohl das gar nicht berechtigt ist.&#148;<\/p>\n<p>Der Richter machte sodann Ausf\u00fchrungen, die unterstellten, der Verteidiger habe eine v\u00f6llige Aufhebung des \u00a7 116 StGB bef\u00fcrwortet. Er f\u00fchrte diesen von dem Verteidiger gar nicht vertretenen Standpunkt in der \u00fcblichen Weise durch Bildung von Extrembeispielen ad absurdum. Wenn z. B. die Demonstranten angefangen h\u00e4tten, H\u00e4user anzuz\u00fcnden, dann h\u00e4tte die Polizei die Menge nicht vertreiben k\u00f6nnen. &#132;Dann m\u00fc\u00dfte die Polizei also zusehen, wenn \u00f6ffentliche H\u00e4user und Privath\u00e4user angez\u00fcndet werden; das kann nicht rechtens sein.&#148;<\/p>\n<p>Der Richter lie\u00df auch die Distanzierung des Angeklagten von den \u00dcbergriffen einiger Rowdies nicht gelten, sondern meinte, die Demonstranten h\u00e4tten ja mittelbar diese Gefahr heraufbeschworen, indem sie \u00fcberhaupt demonstrierten. Wer demonstriere, m\u00fcsse die Rechtsnachteile in Kauf nehmen, die sich aus der Demonstration ergeben k\u00f6nnten und ein gewisses Risiko eingehen. Wenn Radikale Ausschreitungen machten, dann sollten die Demonstranten selbst etwas gegen die Radikalen unternehmen. Da die ordentlichen Demonstranten ja immer in der Mehrheit seien, k\u00f6nnten sie die \u00dcbergriffe einer radikalen Minderheit sofort ersticken. Das sei auch in Berlin passiert. (Der Richter erl\u00e4uterte sp\u00e4ter, da\u00df er nicht die von B\u00fcrgermeister Sch\u00fctz einberufene Demonstration von 50 000 bis 150 000 Demonstranten, sondern die zuvor von Dutschke und dem SDS veranstaltete Demonstration gemeint habe.) Die Veranstalter der Berliner Demonstration h\u00e4tten verk\u00fcndet, da\u00df man die Radikalen im Zaume halten werde, und das sei dann ja auch geschehen.<\/p>\n<p>Der Richter bestritt, da\u00df die Demonstrationsfreiheit anderen Interessen vorgehe. Man m\u00fc\u00dfte eine statistische Erhebung durchf\u00fchren, um festzustellen, welche Rechte vorgehen. Er k\u00f6nne sich vorstellen, da\u00df insbesondere \u00e4ltere Leute sagen w\u00fcrden, da\u00df ihre Interessen den Vorrang h\u00e4tten. Und wer wolle sagen, da\u00df das Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung h\u00f6her stehe als das Recht auf Eigentum und das Recht auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit. Zum Recht der freien Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit geh\u00f6re das Recht, da\u00df man seinen Feierabend ungest\u00f6rt verbringen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Bei der Demonstration am Mittwoch, dem 17. 1., k\u00f6nne gar kein Zweifel bestehen, da\u00df die Polizei berechtigt war, einzuschreiten. Ein Staatsb\u00fcrger, der etwas auf seine Rechte halte, werde bereit sein, ein solches Risiko einzugehen und sich dadurch, da\u00df hier Demonstranten Ausschreitungen begangen haben, nicht davon abhalten lassen, bei anderer Gelegenheit wieder zu demonstrieren. &#132;Das wird der Angeklagte ja wohl im Hinblick auf das andere, was er mit seiner Demonstration erreicht hat, in Kauf nehmen wollen&#148;, sagte der Richter w\u00f6rtlich und meinte anscheinend die von ihm verh\u00e4ngte Arbeitsauflage.<\/p>\n<p>In der zweiten Sache (Jegodtka) hatte es der Richter mit einem Jugendlichen zu tun, der es einige Male wagte, den vom Richter ausgearbeiteten Gedanken \u00fcber die Grenzen der Demonstrationsfreiheit zu widersprechen. &#132;Warum stehe ich hier als einzelner f\u00fcr alle anderen, die auch demonstriert haben?&#148; fragte der Angeklagte den Richter. Dieser bildete ein Beispiel: Wir h\u00e4tten sicher zehnmal so viel Einbrecher, wie vor Gericht gestellt werden k\u00f6nnten. Sie k\u00f6nnten auch nicht sagen, da\u00df die anderen auch eingebrochen haben und warum sie hier allein vor Gericht stehen sollten. Der Angeklagte wagte einzuwenden, da\u00df zwischen einem Einbrecher und einem Demonstranten ja wohl ein Unterschied bestehe. Der Richter beendete schlie\u00dflich die Debatte mit der Erkl\u00e4rung: &#132;Wenn Sie auf Ihrem Standpunkt beharren und wenn viele junge Leute so verantwortungslos denken wie Sie, dann ist das f\u00fcr unsere Demokratie sehr gef\u00e4hrlich.&#148; Der Angeklagte sagte darauf: &#132;Ich lehne ja die Ausschreitungen, die vorgekommen sind, ab.&#148; Er wurde jedoch vom Richter belehrt, da\u00df es hier nur darum gehe, ob an dem Tage, als er festgenommen worden sei, vorher Ausschreitungen vorgekommen seien. Schlie\u00dflich fragte der Richter den Angeklagten: .,,War der Mittwoch der einzige Tag, wo Sie teilgenommen haben?&#8220; Als der Angeklagte mit der Antwort z\u00f6gerte, sagte der Richter: &#132;Na, nun seien Sie mal ein aufrechter Demonstrant!&#148; Der Angeklagte r\u00e4umte daraufhin ein, da\u00df er auch am Donnerstag an den Demonstrationen teilgenommen habe.<\/p>\n<p>Der Richter lehnte einen Antrag des Verteidigers ab, das Verfahren in entsprechender Anwendung des \u00a7 262 StPO bis zur Beendigung der Untersuchungen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses der B\u00fcrgerschaft auszusetzen. F\u00fcr ihn stand aufgrund seiner Beweiserhebung, die in jedem der beiden Verfahren in der Vernehmung eines Polizeibeamten bestand, fest, da\u00df die Polizei die Demonstranten durch dreimalige Aufforderung nach Hause schicken durfte und da\u00df jeder, der diese Aufforderung nicht befolgte, sich wegen Auflaufs strafbar gemacht habe.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die vorstehend geschilderten Verhandlungen und Urteile geben zu grunds\u00e4tzlicher Kritik Anla\u00df.<\/p>\n<p>Gegenstand der Anklage war die aus dem Jahre 1871 stammende Bestimmung des \u00a7 116 Abs. 1 StGB: &#132;Wird eine auf \u00f6ffentlichen Wegen, Stra\u00dfen oder Pl\u00e4tzen versammelte Menschenmenge von dem zust\u00e4ndigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so wird jeder der Versammelten, welcher nach der dritten Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Gef\u00e4ngnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.&#148;<\/p>\n<p>Zu der Zeit, als diese Strafvorschrift, die sich damals in erster Linie gegen eine politisch bewu\u00dft werdende Arbeiterschaft richtete, in das Strafgesetzbuch des monarchistischen Obrigkeitsstaats aufgenommen wurde, galt noch der Grundsatz &#132;Gesetz ist Gesetz&#148;. Deutsche Richter und Staatsanw\u00e4lte haben aus diesem Prinzip auch noch ein gutes Gewissen bezogen, als sie die anti-j\u00fcdischen &#132;N\u00fcrnberger Gesetze&#148;, das &#132;Heimt\u00fcckegesetz&#148;, die &#132;Volksch\u00e4dlingsverordnung&#148;, den Paragraphen \u00fcber &#132;Wehrkraftzersetzung&#148; und, andere Terrorgesetze des Nazireichs anwendeten. Sp\u00e4testens seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 gilt der Grundsatz &#132;Gesetz ist Gesetz&#148; nicht mehr. Der Richter hat jedes Gesetz auf seine Vereinbarkeit mit den Freiheitsrechten der Verfassung zu pr\u00fcfen. Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes schreibt ausdr\u00fccklich vor: &#132;Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.&#148; Daraus folgt, da\u00df auch im vorliegenden Falle zu pr\u00fcfen war, ob zwischen der Strafvorschrift des \u00a7 116 Abs. l StGB und den Grundrechten unserer Verfassung ein Widerspruch auftritt. Ausgangspunkt der richterlichen Erw\u00e4gungen hatten die Grundrechte auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung (Art. 5) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) zu sein, auf die sich die Demonstranten im vorliegenden Falle zu Recht berufen.<\/p>\n<p>Bei einer Kollision zwischen Grundrecht und Gesetzesrecht braucht die Folge keineswegs, wie in den vorliegenden Sachen v\u00f6m Richter unterstellt, die zu sein, da\u00df das Gesetz generell verfassungswidrig und \u00fcberhaupt unanwendbar w\u00fcrde. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen &#151; erstmals im L\u00fcth-Urteil vom 15. 1. 1958 (BVerfGE 7, 198 ff) &#151; das Verh\u00e4ltnis von Grundrecht und Gesetzesrecht dahin gekennzeichnet, da\u00df die sachliche Reichweite des Grundrechts nicht jeder Relativierung durch einfaches Gesetz \u00fcberlassen sei, sondern da\u00df die Gesetze in ihrer das Grundrecht beschr\u00e4nkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden m\u00fc\u00dften, da\u00df der besondere Wertgehalt dieses Rechts auf jeden Fall gewahrt wird. Im Bezug auf das Grundrecht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung hat das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>&#132;Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und ,allgemeinem Gesetz&#8216; ist also nicht als einseitige Beschr\u00e4nkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die ,allgemeinen Gesetze&#8216; aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, da\u00df die ,allgemeinen Gesetze&#8216; zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschr\u00e4nkt werden m\u00fcssen.&#148;<\/p>\n<p>Der Richter kann sich also nicht einfach darauf berufen, da\u00df es Sache des Gesetzgebers sei, Gesetze zu \u00e4ndern, die mit Grundrechten unserer Verfassung kollidieren. Er mu\u00df vielmehr selbst aufgrund der auch ihm durch Art. 1 Abs. 3 GG auferlegten Verpflichtung die Grenzen beachten, die dem Gesetz durch die Grundrechte gesetzt sind. Er kann also nicht einfach aus der Bestimmung des \u00a7 116 StGB ablesen, da\u00df jedermann strafbar sei, der trotz dreimaliger Aufforderung der Polizei eine Demonstration. fortsetzt, sondern er mu\u00df fragen, ob die Polizei \u00fcberhaupt berechtigt war, die Demonstration aufzul\u00f6sen und die Demonstranten nach Hause zu schicken. Gericht und Staatsanwalt durften den \u00a7 116 StGB nicht mehr aus dem Geist interpretieren, aus dem er 1871 geschaffen worden ist. Damals allerdings durfte die Polizei Demonstranten nach Belieben nach Hause schicken, wenn sie der Obrigkeit unbequem wurden. Heute ist das Recht der Demonstranten, ihre Demonstration auch gegen den Willen der Polizei und der &#132;Obrigkeit&#148; durchzuf\u00fchren, durch die Grundrechte auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und Versammlungsfreiheit gedeckt.<\/p>\n<p>Es war also im vorliegenden Falle eine Abw\u00e4gung vorzunehmen zwischen den durch \u00a7 116 StGB gesch\u00fctzten Interessen und den von den Demonstranten in Anspruch genommenen Grundrechten unserer Verfassung. Eine solche Abw\u00e4gung fehlt in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. 10. 1953 (BGHSt 5, 250 ff), das sich Staatsanw\u00e4ltin und Richter offenbar zum Vorbild genommen hatten. Bei der hiernach vorzunehmenden G\u00fcterabw\u00e4gung braucht das Grundrecht nur dann zur\u00fcckzutreten, wenn schutzw\u00fcrdige Interessen eines anderen von h\u00f6herem Rang durch die Bet\u00e4tigung des Grundrechts verletzt w\u00fcrden (so f\u00fcr das Grundrecht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung BVerfGE 7, 210). Auch in anderem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder darauf hingewiesen, da\u00df Gesetze, die eine grundrechtlich garantierte Freiheitssph\u00e4re eingrenzen, sich stets dadurch auszuweisen haben, da\u00df sie dem Schutz \u00fcberragend wichtiger Gemeinschaftsg\u00fcter dienen und das Grundrecht nur insoweit beschr\u00e4nken, als dies zum Schutz dieser \u00fcberragenden Gemeinschaftsg\u00fcter erforderlich ist (vgl. BVerfGE 7, 377 ff). Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (das &#132;\u00dcberma\u00dfverbot&#148;) ist demgem\u00e4\u00df vom Bundesverfassungsgericht in st\u00e4ndiger Rechtsprechung als verfassungsrechtliches Gebot anerkannt worden, durch das der Staatsgewalt bei freiheitsbeschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahmen Grenzen gesetzt sind.<\/p>\n<p>Es gen\u00fcgte nun im vorliegenden Falle keineswegs, auf die Interessen derjenigen B\u00fcrger zu verweisen, deren Recht auf ungest\u00f6rten Feierabend durch die Demonstrationen beeintr\u00e4chtigt worden sei. Das von dem Richter kreierte &#132;Grundrecht auf Feierabend&#148; mag zwar Bestandteil des Grundrechts auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit (Art. 2 Abs. I GG) sein, erh\u00e4lt dadurch aber nur zus\u00e4tzlichen Schutz gegen Eingriffe seitens der Staatsgewalt, w\u00e4hrend man sich gegen die Party im Nachbarhaus und andere St\u00f6rungen des Feierabends von privater Seite nach wie vor nicht auf die Grundrechte berufen kann. Seltsamerweise ist auch bisher noch niemand eingefallen, die Leitung der Stra\u00dfenbahn und die senatorische Aufsichtsbeh\u00f6rde der Grundrechtsverletzung, der N\u00f6tigung und anderer Straftaten anzuklagen, weil sie in den Abendstunden nach Beendigung der Demonstrationen den Stra\u00dfenbahnverkehr jedenfalls an einem der Demonstrationstage nicht wieder aufgenommen hat. Man reagiert nur dort allergisch, wo die Feierabendruhe des B\u00fcrgers durch die Aus\u00fcbung von Freiheitsrechten gest\u00f6rt wird, nicht aber dort, wo eine monopolistische Eigent\u00fcmerstellung mi\u00dfbraucht wird.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn das Argument \u00fcberhaupt zutr\u00e4fe, da\u00df den von den Demonstranten ausge\u00fcbten Grundrechten hier zum Schutze h\u00f6herwertiger Interessen Grenzen gesetzt werden durften, so mu\u00dfte doch die Frage gepr\u00fcft werden, ob der Polizeieinsatz das angemessene Mittel war. Zun\u00e4chst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, da\u00df in der Bev\u00f6lkerung und in der Presse schon nach den ersten Zusammenst\u00f6\u00dfen zwischen Polizei und Demonstranten Stimmen laut wurden, die dem unvern\u00fcnftigen Polizeieinsatz die Schuld an der lawinenartigen Ausbreitung der Demonstration und an den auch auf Seiten der Demonstranten vorgekommenen Exzessen gaben. Als ich dem Richter sagte, da\u00df ich am Donnerstag der Demonstrationswoche einen verantwortlichen Regierungsbeamten dahin zu beraten versuchte, er m\u00f6ge die Polizei aus dem Stadtkern zur\u00fcckzuziehen, den Stra\u00dfenbahn- und Omnibusverkehr um den Stadtkern herumleiten und Abgeordnete der Parteien auf die Stra\u00dfe schicken und mit den Demonstranten diskutieren lassen, erwiderte der Richter, dies interessiere ihn nicht, da wir es hier mit einem Fall zu tun h\u00e4tten, der sich nicht am Donnerstag, sondern am Mittwoch abgespielt habe. Diese \u00c4u\u00dferung zeigt, wie weit entfernt er vom Verst\u00e4ndnis dessen war, wor\u00fcber er zu entscheiden hatte. Es ging darum, aufzuzeigen, da\u00df es andere, demokratiegem\u00e4\u00dfere Mittel gegeben h\u00e4tte, um etwaige h\u00f6here Rechtsg\u00fcter, auch das &#132;Recht auf Feierabend&#148;, zu sch\u00fctzen, als den brutalen Einsatz des Polizeikn\u00fcppels. Am Freitag der Demonstrationswoche hat sich; worauf ich den Richter ebenfalls vergeblich hinwies, die Richtigkeit dieser gewaltlosen und demokratiegem\u00e4\u00dfen Mittel bew\u00e4hrt. F\u00fcr konservative Gem\u00fcter freilich mag ein Stachel in dieser &#132;Kapitulation vor dem Druck der Stra\u00dfe&#148; verblieben sein. F\u00fcr sie war nach wie vor der Polizeieinsatz mit Gummikn\u00fcppel und Wasserwerfer das angemessene Mittel, sich mit jungen Demonstranten auseinanderzusetzen. M\u00f6gen die jungen Demonstranten auf der Stra\u00dfe Recht behalten haben, im Gerichtssaal d\u00fcrfen es ihnen jetzt die Konservativen heimzahlen, wenn die \u00d6ffentlichkeit diese Rechtsprechung stillschweigend akzeptiert.<\/p>\n<p>Die Justiz verk\u00fcndet ihre Urteile &#132;im Namen des Volkes&#148;. Die ganz \u00fcberwiegende Mehrheit der Bremer Bev\u00f6lkerung hat sich im Januar mit den jugendlichen Demonstranten solidarisiert. Die Motive dieser Solidarisierung m\u00f6gen verschieden gewesen sein, doch ist zu hoffen, da\u00df die meisten den Proze\u00df der Jungen gegen unsoziale Stra\u00dfenbahntarife und Polizeiterror als Zeichen der Bereitschaft, sich von den Herrschenden nicht mehr alles gefallen zu lassen, gebilligt haben. Gerade ein Jugendrichter sollte junge Menschen ermutigen, gegen\u00fcber der \u00f6ffentlichen Gewalt eine kritische und jederzeit zum Widerstand bereite Haltung einzunehmen. Es war das Ungl\u00fcck der Justiz der Weimarer Republik, da\u00df sich in ihr Richter bet\u00e4tigen durften, die das Recht nicht als Ausgestaltung einer spezifisch demokratischen Staatlichkeit begriffen, sondern sich f\u00fcr berechtigt hielten, die abstrakten Formen der Gesetze im Geiste einer antidemokratischen Autorit\u00e4tsbindung zu interpretieren. In den eingangs geschilderten Verfahren des Bremer Jugendgerichts ist jungen Menschen mit dem Anspruch, p\u00e4dagogisch wirken zu wollen, die Autorit\u00e4tsgl\u00e4ubigkeit als h\u00f6chstes Staatsprinzip der Demokratie gepredigt worden. Hier ist &#132;im Namen des Volkes&#148; der Geist beschworen worden, der 1871, als preu\u00dfische Richter den \u00a7 116 StGB &#132;im Namen des K\u00f6nigs&#148; angewendet haben, der damaligen Funktion des Richters angemessen gewesen sein mag. Unter der Geltung eines demokratischen Grundgesetzes haben junge Menschen, die ihren berechtigten Protest mit Zustimmung der Bev\u00f6lkerung auf die Stra\u00dfe getragen haben, Anspruch darauf, &#132;im Namen des Volkes&#148; freigesprochen zu werden.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[670,667],"autoren":[608],"publikationen":[1362],"class_list":["post-12174","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-versammlungsfreiheit","tag-vorgaenge-artikel","autoren-heinrich-hannover","publikationen-8-9-1968"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Demonstrationsfreiheit und die Polizei-Paragraphen des StGB - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/8-9-1968\/publikation\/die-demonstrationsfreiheit-und-die-polizei-paragraphen-des-stgb\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Demonstrationsfreiheit und die Polizei-Paragraphen des StGB - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Heft 8-9\/1968, S. 305\/306 (vg) In diesem Jahr der politischen Demonstrationen in der Bundesrepublik ist bei kritischen Juristen und Staatsb\u00fcrgern ein Grundrechtsproblem in den Vordergrund ger\u00fcckt: wie n\u00e4mlich die im kaiserlichen Strafgesetzbuch von 1871 kodifizierten Paragraphen, die sich gegen Demonstrationen richten bzw. auswirken (also etwa: Auflauf, Aufruhr, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Landfriedensbruch u. 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