{"id":12205,"date":"1970-05-01T11:13:00","date_gmt":"1970-05-01T10:13:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-neuvorlage-des-notstandsentwurfs\/"},"modified":"1970-05-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-05-01T11:00:00","slug":"die-neuvorlage-des-notstandsentwurfs","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/5-1965-vorgaenge\/publikation\/die-neuvorlage-des-notstandsentwurfs\/","title":{"rendered":"Die Neuvorlage des Notstandsentwurfs"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Heft5\/ 1965, S. 194- 196<\/p>\n<p>\u00a0Nach nahezu 26 Monaten Beratungszeit hat der Rechtsausschu\u00df des Deutschen Bundestages einen neugefa\u00dften Entwurf zu einem verfassungs\u00e4ndernden Notstandsgesetz vorgelegt. Es kann nun gepr\u00fcft werden, was das Ergebnis von \u00fcber zweij\u00e4hriger Beratung und \u00fcber den Bundestag und die Parteien hinausgehender Diskussion der Notstandsfrage in der \u00d6ffentlichkeit ist. Der Rechtsausschu\u00df des Bundestages hatte sich zuletzt gegen die \u00f6ffentliche abgeschirmt, indem er seine Beratungen geheim hielt. Von den Diskussionen in diesem Ausschu\u00df erfuhr die \u00d6ffentlichkeit h\u00f6chstens durch gelegentliche \u00c4u\u00dferungen von Abgeordneten; denn entgegen der sonst \u00fcblichen Praxis stehen die Protokolle weder den Bundestagsabgeordneten, die dem Rechtsausschu\u00df nicht angeh\u00f6ren, noch Universit\u00e4tsinstituten zur wissenschaftlichen Auswertung zur Verf\u00fcgung. Schon diese ungew\u00f6hnliche Handhabung ist Grund genug, den neuen Entwurf kritisch zu pr\u00fcfen. Die dem Neuentwurf zur Grundlage dienende Vorlage von Innenminister H\u00f6cherl war in dieser Zeitschrift mehrfach Gegenstand von Er\u00f6rterungen (vg 1963: S. 1, 283, 325, 337; 1964: S. 323, 337; 1965: S. 26, 101). Die Er\u00f6rterung des Neuentwurfs wird zeigen, wieweit auch die Neuvorlage wieder die gef\u00e4hrlichen Bestimmungen enth\u00e4lt, die Gegenstand der gr\u00fcndlichen \u00f6ffentlichen Kritik an der h\u00f6cherlschen Vorlage waren.<\/p>\n<p>Die Vorlage des Rechtsausschusses beruht auf Mehrheitsentscheidungen. Die Vertreter der SPD wurden in wesentlichen Punkten, in denen sich die Partei \u00f6ffentlich festgelegt hat, von der Regierungsmehrheit \u00fcberstimmt. Das geschah &#151; wie wir aus \u00c4u\u00dferungen der Beteiligten wissen &#151; beispielsweise bei der Frage der Verk\u00fcndung des Zustandes der \u00e4u\u00dferen Gefahr durch den Bundespr\u00e4sidenten, beim Notverordnungsrecht, bei der Frage, welche Mehrheiten entscheiden sollen, bei der Frage des Verh\u00e4ltnisses der Mitglieder des Bundestages zu den Mitgliedern des Bundesrates im Notparlament und bei der Frage der Sicherung der Meinungsfreiheit und des Rechtes zur Verfassungsbeschwerde. Da der Bundestag und der Bundesrat ein Notstandsverfassungsgesetz nur mit einer Zweidrittelmehrheit, das hei\u00dft mit Zustimmung der SPD, verabschieden k\u00f6nnen, zeigt die Vorlage des Rechtsausschusses nur bedingt die Struktur der geplanten Verfassungs\u00e4nderung. Der neue Entwurf kann jedoch dann die Grundlage f\u00fcr eine dem gegenw\u00e4rtigen Stand der Beratungen wirklich Rechnung tragende Kritik sein, wenn diese Kritik zugleich die Forderung ber\u00fccksichtigt, die Fritz Erler im Namen der SPD auf dem Karlsruher Parteitag vorgetragen hat. Der Entwurf kann auch deshalb nicht als v\u00f6llig unverbindlich abgetan werden, weil nicht auszuschlie\u00dfen ist, da\u00df die SPD bei den angek\u00fcndigten Spitzengespr\u00e4chen in einigen Fragen Zugest\u00e4ndnisse auf der Basis der gegenw\u00e4rtigen Vorlage macht.<\/p>\n<p>In dem von etwa 1300 Hochschullehrern, Schriftstellern und Juristen um die Jahreswende an den Bundestag gerichteten Appell der Humanistischen Union zu den Notstandsgesetzen hie\u00df es: &#132;Sie schaffen die Gefahr eines Staatsstreiches von oben. Der Verfassungsbruch w\u00fcrde durch derart weitgehende Sondervollmachten erleichtert, eine stufenweise Durchbrechung unserer demokratischen Verfassungsordnung k\u00f6nnte durch sie erleichtert werden.&#148; Wir haben nach den geschichtlichen Erfahrungen mit der Handhabung von Notstandsbestimmungen zu solchem Mi\u00dftrauen Grund. Deshalb sollten auch diejenigen, die &#151; vielleicht trotz mancher Vorbehalte &#151; das Grundgesetz \u00e4ndern wollen, folgende Gefahren des jetzt vorgelegten Entwurfes bedenken:<\/p>\n<p>1. Die Vorlage der Regierungsmehrheit des Rechtsausschusses macht in entscheidenden Fragen die Exekutive zum Herrn \u00fcber den Ausnahmezustand:<\/p>\n<p>Der Bundespr\u00e4sident kann &#151; allerdings nur subsid\u00e4r &#151; mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers feststellen, da\u00df der Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr eingetreten ist. Die Bundesregierung kann den Eintritt eines Notstandsfalles selbst\u00e4ndig feststellen, soweit es dabei um die Anordnung von Alarmstufen, um eine Gesamtmobilmachung und um das Inkraftsetzen von in Normalzeiten erlassenen Notstandsgesetzen geht, deren Anwendung jedoch einen Beschlu\u00df voraussetzt, da\u00df sie den &#132;Umst\u00e4nden nach dringend erforderlich&#148; ist. Auch beim inneren Notstand besitzt die Bundesregierung das Recht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des inneren Notstandes vorliegen und ob von den f\u00fcr diesen Fall vorgesehenen Befugnissen Gebrauch gemacht werden soll.<\/p>\n<p>Das verst\u00f6\u00dft gegen das grunds\u00e4tzliche Kriterium rechtsstaatlicher Notstandsregelungen, da\u00df derjenige, der im Notstandsfall Ausnahmebefugnisse erh\u00e4lt, nicht zugleich das Recht besitzen darf, den Notstandsfall, das hei\u00dft die Voraussetzung f\u00fcr diesen Machtzuwachs, zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>2. Die Ausschu\u00dfvorlage macht eine unbefristete Erkl\u00e4rung des Notstandes m\u00f6glich:<\/p>\n<p>Es ist weder bei der Proklamation des Zustandes der \u00e4u\u00dferen Gefahr noch bei den anderen F\u00e4llen des Notstandes ein Zwang vorgesehen, die Verk\u00fcndung des Notstandes auf eine bestimmte Zeitspanne zu befristen. Es ist auch kein Zwang gesetzt, nach Ablauf einer bestimmten Frist die Proklamation zu erneuern. Das vorgesehene Au\u00dferkrafttreten von Notgesetzen und Notverordnungen nach Ablauf von sechs Monaten kann diesen Mangel nicht ersetzen, zumal sie jederzeit erneuert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das verst\u00f6\u00dft gegen das Prinzip eines verfassungsm\u00e4\u00dfig begrenzten Ausnahmerechtes, das die Festsetzung einer bestimmten Dauer des Ausnahmezustandes verlangt. Selbst eine weitgehende Kontrolle des Ausnahmezustandes durch parlamentarische Gremien kann die Notwendigkeit einer zeitlichen Befristung des Notstandsfalles, wie sie bereits die Verfassung der r\u00f6mischen Republik zwingend gebot, nicht ersetzen.<\/p>\n<p>3. Die Vorlage der Regierungsmehrheit des Rechtsausschusses macht die Bundesregierung zum zweiten Gesetzgeber:<\/p>\n<p>Die Bundesregierung kann im Ernstfall Notverordnungen erlassen, wenn sie dazu erm\u00e4chtigt worden ist oder &#132;wenn die Lage unabweisbar sofortiges Handeln erfordert&#148;. Au\u00dferdem sind im Rahmen der &#132;einfachen&#148; Notstandsgesetze weitere umfangreiche Befugnisse f\u00fcr die Bundesregierung oder f\u00fcr einzelne Bundesminister vorgesehen, Rechtsverordnungen verabschieden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Befugnis entspricht in wesentlichen Z\u00fcgen der verh\u00e4ngnisvollen Praxis mit Artikel 48 am Ende der Weimarer Republik. Sie widerspricht unter anderem auch der Forderung, es<\/p>\n<p>sei zu garantieren, da\u00df im Notstandsfall nicht eine an der Macht befindliche Gruppe oder Partei die Mittel der Exekutive zur Unterdr\u00fcckung der anderen ausnutzen kann.<\/p>\n<p>4. Die Vorlage der Regierungsmehrheit im Rechtsausschu\u00df macht im Notstandsfall eine Ausschaltung der parlamentarischen Opposition durch die Regierungsmehrheit selbst auf parlamentarischem Wege m\u00f6glich:<\/p>\n<p>Die Institution des Notparlamentes kann dazu f\u00fchren, da\u00df die Mehrheitsverh\u00e4ltnisse in diesem Gremium wesentlich ver\u00e4ndert werden und da\u00df eine Partei in diesem Ersatzparlament die absolute Mehrheit besitzt, \u00fcber die sie im Bundestag oder Bundesrat nicht verf\u00fcgt. Eine solche Mehrheit k\u00f6nnte sich &#151; solange nicht f\u00fcr alle wesentlichen Entscheidungen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist &#151; bei der Proklamation des Notstandes, beim Erla\u00df von Notgesetzen, bei der Wahl eines neuen Bundeskanzlers oder Bundespr\u00e4sidenten und beim Einsatz der Streitkr\u00e4fte im Innern mit der Waffe \u00fcber jeden Einwand einer parlamentarischen Opposition hinwegsetzen. Da die Sitzungen des Notparlamentes nicht \u00f6ffentlich sind, k\u00f6nnte eine Regierungsmehrheit der Opposition im Notparlament somit ihre Operationsbasis nehmen.<\/p>\n<p>Die vorgesehene einfache Mehrheit in den parlamentarischen Gremien zwingt die Regierungsmehrheit nicht, f\u00fcr alle Notstandsma\u00dfnahmen eine m\u00f6glichst breite Basis zu suchen. Die parlamentarische Opposition ist ohne Zweidrittelmehrheit und ohne zeitliche Befristung des Ausnahmezustandes nicht in der Lage, einen Mi\u00dfbrauch der Notstandsbefugnisse durch die Mehrheit des parlamentarischen Notstandsorgans zu verhindern und eine Aufhebung eines mi\u00dfbr\u00e4uchlich aufrechterhaltenen Zustandes der \u00e4u\u00dferen Gefahr oder eines anderen Notstandsfalles durchzusetzen.<\/p>\n<p>5. Die Vorlage der Regierungsmehrheit des Rechtsausschusses macht es m\u00f6glich, die L\u00e4nder im Notstandsfall gleichzuschalten und die Proklamation eines Notstandes sowie Notgesetze und Notstandsma\u00dfnahmen sogar gegen den ausdr\u00fccklichen Willen des Bundesrates aufrechtzuerhalten:<\/p>\n<p>Ein funktionsf\u00e4higer Bundesrat kann bereits bei funktionsunf\u00e4higem Bundestag durch das Notparlament ausgeschaltet werden. Im Notparlament k\u00f6nnen die Vertreter des Bundesrates (bei der von der Regierungsmehrheit angestrebten Zusammensetzung im Verh\u00e4ltnis von 22 Bundestagsabgeordneten und 11 Mitgliedern des Bundesrates) von den Bundestagsabgeordneten majorisiert werden. Der Bundesrat besitzt nicht die Befugnis, den Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr und die auf seiner Grundlage getroffenen Ma\u00dfnahmen aufzuheben. Der Bund erh\u00e4lt dagegen im Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr das Recht der Gesetzgebung auch auf Sachgebieten, die sonst zur Zust\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder geh\u00f6ren. Die Bundesregierung kann den Landesregierungen und &#151; &#132;wenn sie es f\u00fcr dringlich erachtet&#148; &#151; den Landesbeh\u00f6rden in allen die Abwehr der Gefahr betreffenden Angelegenheiten Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Beh\u00f6rden oder auf Beauftragte \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Das widerspricht dem gem\u00e4\u00df Artikel 79 Abs. 3 des Grundgesetzes unantastbaren Grundsatz des bundesstaatlichen Aufbaus, der auch im Notstandsfall nicht in dieser Weise suspendiert werden darf. Die Befugnisse der L\u00e4nder k\u00f6nnten nach dieser Vorlage unter Berufung auf einen Notstand erstickt werden.<\/p>\n<p>6. Die Vorlage der Regierungsmehrheit des Rechtsausschusses erm\u00f6glicht es, jede \u00f6ffentliche Meinung im Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr mundtot zu machen:<\/p>\n<p>Das Grundrecht der Meinungsfreiheit kann im Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr eingeschr\u00e4nkt werden, &#132;soweit es sich um die Verbreitung und Ver\u00f6ffentlichung von Nachrichten handelt, die die \u00e4u\u00dfere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines mit ihr verb\u00fcndeten Staates betreffen, oder die geeignet sind, zur Abwehr der Gefahr erforderliche Ma\u00dfnahmen zu st\u00f6ren&#148;. Die vorgesehene Vorschrift schafft eine Generalklausel, durch die im Notstandsfall alle wichtigen Nachrichten unterdr\u00fcckt werden k\u00f6nnen. Es ist sogar denkbar, da\u00df auf Grund dieser Bestimmung auch Kommentare, die ja immer auf Nachrichten Bezug nehmen m\u00fcssen, verboten werden. &#151; Die Meinungsfreiheit kann ferner durch die Einsetzung von Kommissaren bei den Rundfunk- und Fernsehanstalten, durch Dienstverpflichtungen und durch Papierzuteilungen beschnitten werden.<\/p>\n<p>Das widerspricht der Stellung, die der \u00f6ffentlichen Meinung im demokratischen Rechtsstaat zukommt sowie der Forderung, es m\u00fcsse garantiert sein, da\u00df die Notstandsbefugnisse nicht zur Drosselung der Freiheit der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens und der Sicherung der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>7. Die Ausschu\u00dfvorlage macht eine Zwangsverpflichtung der Arbeitnehmer und damit zugleich einschneidende Eingriffe in die Kampfmittel der Gewerkschaften &#132;f\u00fcr Zwecke der Verteidigung&#148; m\u00f6glich:<\/p>\n<p>Durch die vorgesehene \u00c4nderung des Artikel 12 Abs. 2 des Grundgesetzes und durch das Zivildienstgesetz kann das Recht des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz frei zu w\u00e4hlen<\/p>\n<p>und zu wechseln aufgehoben werden. Das bedeutet f\u00fcr die Zivildienstverpflichteten ein Au\u00dferkrafttreten des Streikrechts und kann damit zu einer Ausschaltung der Gewerkschaften als eines gesellschaftlichen und politischen Faktors f\u00fchren. Die als Voraussetzung einer Dienstverpflichtung vorgesehene Formulierung &#132;f\u00fcr Zwecke der Verteidigung&#148; schlie\u00dft nicht einmal eindeutig aus, da\u00df nicht bereits in Normalzeiten ein Streik durch mi\u00dfbr\u00e4uchliche Dienstverpflichtungen zerschlagen wird. Diese Gefahr wird dadurch verst\u00e4rkt, da\u00df nach dem vorgesehenen Artikel 91 Abs. 3 die Versammlungsfreiheit und die Freiz\u00fcgigkeit auch ohne ausdr\u00fcckliche Proklamation des Notstandsfalles \u00fcber das &#132;sonst zul\u00e4ssige Ma\u00df hinaus eingeschr\u00e4nkt&#148; werden kann, Gewerkschaftsversammlungen also verboten werden k\u00f6nnen. Eine Verfassungsbestimmung, durch die ausdr\u00fccklich festgestellt wird, da\u00df Arbeitsk\u00e4mpfe &#132;keine St\u00f6rung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Bundes oder eines Landes&#148; darstellen, schlie\u00dft eine Zivildienstverpflichtung &#132;f\u00fcr Zwecke der Verteidigung&#148; nicht aus.<\/p>\n<p>Eine allgemeine Dienstverpflichtung hebt die 1949 bewu\u00dft getroffene verfassungsgestaltende Grundentscheidung wieder auf, die eine R\u00fcckkehr zu der zwischen 1933 und 1945 \u00fcblichen Praxis ausschlie\u00dfen sollte. Sie widerspricht der Rolle der Gewerkschaften im sozialen Rechtsstaat und steht im Widerspruch zu der Forderung, bei der Notstandsgesetzgebung m\u00fcsse eine Einschr\u00e4nkung oder Drosselung der demokratischen Grundrechte im gewerkschaftlichen und betrieblichen Bereich unter dem Vorwand des Notstandes ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>8. Die Ausschu\u00dfvorlage macht es der Exekutive m\u00f6glich, die Bundeswehr &#151; ohne dazu ausdr\u00fccklich von einem parlamentarischen Gremium erm\u00e4chtigt worden zu sein &#151; im Innern mit der Waffe einzusetzen und zu innenpolitischen Zwecken zu mi\u00dfbrauchen: Die Streitkr\u00e4fte k\u00f6nnen nicht nur f\u00fcr polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, sondern auch im Innern &#132;mit der Waffe&#148;. Die Entscheidung dar\u00fcber liegt in der Hand der Bundesregierung; denn wenn ein solcher Einsatz \u00fcberhaupt akut wird, l\u00e4\u00dft sich stets sagen, da\u00df &#132;die Lage unabweisbar einen sofortigen Einsatz dieser Art erfordert&#148;.<\/p>\n<p>Das widerspricht dem Sinn des erst 1956 m\u00fchsam erstrittenen Artikels 143 des Grundgesetzes, der die Bundeswehr davor bewahren soll, in innere Auseinandersetzungen hineingezogen und als innenpolitisches Machtinstrument mi\u00dfbraucht zu werden.<\/p>\n<p>9. Die Vorlage der Regierungsmehrheit l\u00e4\u00dft es zu, da\u00df im Notstandsfall das Recht zur<\/p>\n<p>Verfassungsbeschwerde suspendiert und damit die Kontrollm\u00f6glichkeiten des Bundesverfassungsgerichtes wesentlich eingeschr\u00e4nkt werden:<\/p>\n<p>Die vorgesehenen Bestimmungen verhindern nicht, da\u00df die Regierungsmehrheit im Bundestag im Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr durch ein einfaches Bundesgesetz die Verfassungsbeschwerde aufhebt.<\/p>\n<p>Das bedeutet eine wesentliche Einschr\u00e4nkung der M\u00f6glichkeiten des Bundesverfassungsgerichtes, Notstandsma\u00dfnahmen kontrollieren zu k\u00f6nnen. F\u00fcr den einzelnen Staatsb\u00fcrger wird das Recht beschnitten, sich gegen\u00fcber einer verfassungsfeindlichen Notstandsma\u00dfnahme zur Wehr zu setzen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[354],"publikationen":[2845],"class_list":["post-12205","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-juergen-seifert","publikationen-5-1965-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Neuvorlage des Notstandsentwurfs - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/5-1965-vorgaenge\/publikation\/die-neuvorlage-des-notstandsentwurfs\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Neuvorlage des Notstandsentwurfs - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Heft5\/ 1965, S. 194- 196 \u00a0Nach nahezu 26 Monaten Beratungszeit hat der Rechtsausschu\u00df des Deutschen Bundestages einen neugefa\u00dften Entwurf zu einem verfassungs\u00e4ndernden Notstandsgesetz vorgelegt. 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