{"id":12244,"date":"1975-02-25T13:34:00","date_gmt":"1975-02-25T12:34:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ein-bestreitbares-urteil\/"},"modified":"1975-02-25T12:00:00","modified_gmt":"1975-02-25T11:00:00","slug":"ein-bestreitbares-urteil","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/14-vorgaenge\/publikation\/ein-bestreitbares-urteil\/","title":{"rendered":"Ein bestreitbares Urteil"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 14 (2\/1975), S. 1-3<\/p>\n<p>1. Ungef\u00e4hr neun Monate hat es gedauert, bis es zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) wegen der Fristenregelung kam. Man vergleiche damit den Supreme Court der Vereinigten Staaten, der ein h\u00f6chst schwieriges Grenzproblem der Gewaltentrennung im Zusammenhang mit dem Watergate-Komplex in etwa 14 Tagen kl\u00e4rte und entschied. Was lange w\u00e4hrt, wird gut? Nach der langen Schwangerschaft kam es zu einer Fehlgeburt. Das Urteil ist eine Mischung von verfassungsrechtlichem Spruch, gesetzgeberischem St\u00fcckwerk und Ethik-Unterricht.<\/p>\n<p>Sicher war es schwer, die Fristenregelung f\u00fcr verfassungswidrig zu erkl\u00e4ren. Aber etwas weniger anst\u00f6\u00dfig, etwas taktvoller und zur\u00fcckhaltender w\u00e4re es auch m\u00f6glich gewesen. Inzwischen ist \u00fcber das Urteil vieles &#150; man m\u00f6chte meinen: alles &#150; gesagt worden. Zusammengefa\u00dft: das Urteil und seine Begr\u00fcndung werden immer unerfreulicher, je l\u00e4nger man sich mit ihnen befa\u00dft.<\/p>\n<p>2. Da sind zun\u00e4chst die beiden Kr\u00fccken, auf die sich die Behauptung von der Verfassungswidrigkeit der Fristenregelung st\u00fctzt, n\u00e4mlich die Auslegung des Wortes &#132;Jeder&#148; in Art 2, Abs 2, Satz 1 GG (&#132;Jeder hat das Recht auf Leben&#8230;&#8220;) und weiter das Bekenntnis zur Wirkungskraft der strafrechtlichen Generalpr\u00e4vention.<\/p>\n<p>Die Auslegungsmethode des BVG ist k\u00fchn. Sie verfremdet nicht nur den gewohnten und anerkannten Begriff, sondern sie ignoriert sowohl den Zusammenhang, in dem der Satz steht, wie auch seine geschichtliche Entstehung. Im ersten Absatz von Artikel 2 hei\u00dft es: &#132;Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit, sofern er nicht die Rechte anderer verletzt.&#148; Absatz 2 beginnt dann mit &#132;Jeder hat das Recht auf Leben&#8230;&#148; und setzt fort mit dem Satz &#132;Die Freiheit der Person ist unverletzlich.&#148; Es ist evident, da\u00df in allen drei Grundrechtsvorschriften von demselben Rechtstr\u00e4ger die Rede ist. Dennoch gibt das BVG dem Wort &#132;Jeder&#148;, das zweimal unmittelbar nacheinander vorkommt, zwei verschiedene Bedeutungen. In Absatz 1 ist es die geborene Person, w\u00e4hrend es in Absatz 2 &#132;jeder Lebende, anders ausgedr\u00fcckt, jedes Leben besitzende menschliche Individuum&#148; ist, und somit den Embryo umfa\u00dft.<\/p>\n<p>Damit war f\u00fcr die Verfassungswidrigkeit der Fristenregelung nicht viel gewonnen, denn es bestand Einigkeit dar\u00fcber, da\u00df, wie immer man auch das Wort &#132;Jeder&#148; auffassen wollte, der Schutz ungeborenen Lebens nach der Grundnorm unseres rechtlichen Zusammenlebens erforderlich ist. Kernpunkt war hingegen die Frage, ob dieser Rechtsschutz unabdingbar strafrechtlicher Natur sein mu\u00df oder ob auch andere Schutzmethoden anwendbar sind. Das Urteil besch\u00e4ftigt sich nicht damit, grundgesetzlich nachzuweisen, da\u00df der strafrechtliche Schutz unbedingt n\u00f6tig ist. Nirgendwo im Grundgesetz steht etwas dar\u00fcber, da\u00df zum Schutz menschlichen Lebens niemals und in keinem Fall auf das Strafrecht verzichtet werden darf.<\/p>\n<p>Da das BVG diesen Standpunkt nicht dem Grundgesetz entnehmen, ihn auch nicht in es hineininterpretieren kann, tut es etwas h\u00f6chst Anfechtbares. Es nimmt zur Sachfrage Stellung, obwohl diese seit Jahren im Mittelpunkt der ganzen Auseinandersetzung stand und vom Parlament als eine politische Frage entschieden worden ist.<br \/>Erstaunlicherweise entscheidet das Gericht in einer nicht verfassungsrechtlichen Frage dar\u00fcber, ob die Strafdrohung wirksamer als die durch Entkriminalisierung erm\u00f6glichte Sachberatung der Frauen werdendes Leben zu sch\u00fctzen vermag. Obwohl es nach den jahrelangen Er\u00f6rterungen feststand, da\u00df keine Seite die andere \u00fcber-zeugen konnte, weil es keine exakten Beweise f\u00fcr die eine oder andere These gab, ignorierte das Gericht dies alles und verk\u00fcndete frischweg, da\u00df die Beratung nicht in der Lage sei, werdendes<br \/>Leben zu erhalten, da\u00df durch den Verzicht auf Strafandrohung somit eine &#132;Schutzl\u00fccke&#148; ent-standen sei, die ausgef\u00fcllt werden m\u00fcsse und durch das BVG auch ausgef\u00fcllt wurde.<\/p>\n<p>Das BVG meinte, es sei berechtigt, in dieser rein politischen, nicht verfassungsrechtlichen Frage nochmals das Dogma der Generalpr\u00e4vention, so zerschlissen es auch bereits ist, durchzusetzen und das nach eingehender Gewissenspr\u00fcfung erfolgte Votum fast der absoluten Mehrheit des Bundestags zu verwerfen. In einer Imitation der Lehre von der p\u00e4pstlichen Unfehlbarkeit stellte es fest, was richtig ist, und f\u00fcgte einer anfechtbaren Auslegung des Grundgesetzes noch eine kompetenzm\u00e4\u00dfig angreifbare Stellungnahme in politicis hinzu.<\/p>\n<p>3. In der Reform des \u00a7 218 steckte stets auch ein St\u00fcck Frauen-Emanzipation. Dieses hat das BVG jetzt zunichte gemacht. Da, wo jemandem ganz oder teilweise Verantwortung verweigert wird, da ist und bleibt er unfrei. Wer also die Frage des Schwangerschaftsabbruchs ernsthaft \u00fcberdenkt, wird dazu Stellung nehmen m\u00fcssen, da\u00df das Recht der Frau auf die freie Entfaltung ihrer Pers\u00f6nlichkeit, beeintr\u00e4chtigt durch eine ungew\u00fcnschte Schwangerschaft, mit dem Recht des sich entwickelnden Lebens auf Leben kollidiert. Wie kann man das Recht der Frau verteidigen, ohne gleichzeitig das Recht auf das Leben, das sich in ihr entwickelt, zu vernichten? Oder umgekehrt: wie kann man das Recht des Embryos auf seine Entfaltung und Menschwerdung aufrechterhalten, ohne das Recht der Frau auf die freie Entwicklung ihrer Person zu beseitigen?<\/p>\n<p>In diesem Punkt nimmt das BVG einen genau so extremen Standpunkt ein wie die Vertreter der ersatzlosen Streichung des \u00a7 218. Genauso wie diese lehnt die Mehrheit der Verfassungsrichter einen Ausgleich beider Rechte als v\u00f6llig unm\u00f6glich ab. Dies nimmt wunder, weil in seiner sonstigen Rechtsprechung das BVG m\u00f6glichst nach einem Ausgleich sucht, wenn zwei Grundrechte aufeinander treffen. Warum dies hier nicht m\u00f6glich ist, ergibt sich aus einer anderen abstrusen Theorie des BVG: Leben sei ein kontinuierlicher Proze\u00df, bei dem in st\u00e4ndiger Entwicklung eine Phase auf die andere folgt. In dieser Entwicklung gibt es keine scharfen Einschnitte, und daher k\u00f6nne man auch keine genaue Abgrenzung der verschiedenen Entwicklungsstufen des menschlichen Lebens vornehmen. Das Gericht bezieht sich dabei auf die moderne biologische und physiologische Wissenschaft, und es erscheint m\u00fc\u00dfig, diese These zu bestreiten, denn nicht sie, sondern die aus ihr vom Bundesgericht gezogene Konsequenz ist unrichtig. Aus der Tatsache einer kontinuierlichen Entwicklung und der angeblichen Unm\u00f6glichkeit einer &#132;genauen Abgrenzung&#148; verschiedener Lebensstufen ergibt sich keineswegs, da\u00df es sachlich, ethisch und rechtlich unm\u00f6glich sei, zwischen solchen Lebensphasen zu unterscheiden. Die Tatsache, da\u00df ohne Z\u00e4sur sich ein Lebensstadium aus dem vorhergehenden entwickelt, ergibt doch nicht, da\u00df alles gleich zu behandeln w\u00e4re!<\/p>\n<p>Die ideologische \u00dcbersteigerung des Wertes biologischen Lebens, die offenbar die Mehrheit des BVG-Senats beherrscht, findet weder in der Mehrheit des Volkes noch in der Rechtsgeschichte R\u00fcckhalt. Wenn kein Unterschied zwischen der Lebensqualit\u00e4t des acht Wochen alten Embryos und der des geborenen Menschen best\u00fcnde, womit erkl\u00e4rt sich dann die Sonderbehandlung der T\u00f6tung und der Abtreibung nach altem Strafrecht (und auch nach der Auffassung des BVG selbst)? Nicht einmal religionsgeschichtlich wird diese BVG-Lehre abgest\u00fctzt. Dort ist fr\u00fcher durchaus verst\u00e4ndlich auf die Existenz der Seele abgestellt, und niemand wird behaupten, da\u00df es irgendeine Wissenschaft gibt, die den Zeitpunkt der Entstehung der Beseeltheit feststellen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>4. Auch das BVG vertritt nicht die These &#132;Abtreibung gleich Mord&#148;, obwohl es sich mit dem Verzicht darauf selbst widerspricht. Es vertritt den Standpunkt, da\u00df trotz seiner Ausf\u00fchrungen \u00fcber die unteilbare Lebensqualit\u00e4t dennoch in gewissen F\u00e4llen eine T\u00f6tung werdenden Lebens gutgehei\u00dfen werden kann, n\u00e4mlich dann, wenn Leben oder Gesundheit der schwangeren Frau ernsthaft bedroht sind, oder &#132;andere au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen f\u00fcr die Schwangere, die \u00e4hnlich schwer wiegen&#148;, vorhanden sind. Hierzu k\u00f6nnten nach Ansicht des BVG die F\u00e4lle der eugenischen und der ethischen, sowie dar\u00fcber hinaus der sozialen oder Notlage-Indikation gez\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>Es sei davon abgesehen, da\u00df das BVG kaum erm\u00e4chtigt dazu ist, Gesetzesl\u00fccken durch Anordnungen auszuf\u00fcllen. Die Gesetzgebung ist dem Parlament vorbehalten, und eindeutig hat hier wieder das BVG die ihm gesetzten Grenzen \u00fcberschritten. Was aber ist der Unterschied zwischen der T\u00f6tung werdenden Lebens nach den vom<br \/>BVG daf\u00fcr vorgesehenen F\u00e4llen und nach der Fristenregelung?<br \/>Es ist nicht die Vielzahl der F\u00e4lle selber, denn wir werden niemals einen wissenschaftlich gesicherten statistischen \u00dcberblick dar\u00fcber bekommen, bei welcher gesetzlichen Regelung h\u00e4ufiger die Schwangerschaft unterbrochen wird. Es ist nicht der T\u00f6tungsakt selber. Der Unterschied liegt allein darin, da\u00df das BVG glaubt, den \u00e4rztlich und sozial beratenen Frauen die Entscheidung dar\u00fcber nicht \u00fcberlassen zu k\u00f6nnen, ob &#132;au\u00dfer-gew\u00f6hnliche Belastungen, die \u00e4hnlich schwer wiegen&#148; wie eine medizinische Indikation, vorliegen oder nicht.<br \/>Diese Entscheidung \u00fcber die Gesamtheit der Lebensumst\u00e4nde, \u00fcber den Zustand und die Entwicklung ihrer Ehe und Familie, \u00fcber eventuelle Ehechancen, \u00fcber ihre menschliche Entwicklung soll der Frau nicht gegeben werden. Dar\u00fcber sollen anscheinend &#132;Gutachter&#148; entscheiden, denen eine Sachverst\u00e4ndigkeit zugeschrieben wird, die sie ohne eine jahrelange Vorbildung bestimmt nicht haben k\u00f6nnen. Und damit ist man wieder beim Kern des Problems angelangt, bei der Entscheidung \u00fcber das Ma\u00df an Fremdbestimmung oder Selbstbestimmung.<\/p>\n<p>Hier versagt das Urteil des BVG v\u00f6llig. Es gibt dem Embryo kein absolutes \u00dcberlebensrecht, es tut nur so mit moralischen und pseudophilosophischen Spr\u00fcchen. In Wirklichkeit l\u00e4\u00dft dieses Urteil viele M\u00f6glichkeiten zu, die Schwangerschaft abzubrechen, und zwar mit R\u00fccksicht auf die &#132;unzumutbare&#148; Lage der Mutter. Was jedoch unzumutbar ist, das sollen &#151; unter Berufung auf die Wertordnung, unter der wir leben, und im Gegensatz zur NS-Herrschaft (die bekanntlich schwerste Strafen zugunsten werdenden Lebens einf\u00fchrte), andere feststellen, denen man sein Privatestes zu offenbaren hat.<\/p>\n<p>5. Was soll und kann nun geschehen?<\/p>\n<p>Menschlich soll man den bedr\u00e4ngten und bedrohten Frauen helfen, so gut man kann, durch Beratung, durch Information \u00fcber die M\u00f6glichkeiten, die es f\u00fcr sie gibt.<\/p>\n<p>Gesetzliches ist weit schwerer zu formulieren. Eine Grundgesetz-\u00c4nderung ist keine praktische M\u00f6glichkeit. Protestdemonstrationen helfen bestimmt nur wenig. Das gleiche gilt von konsequenten Selbstbezichtigungen, die man ja bestimmt nicht den Frauen auch noch auferlegen k\u00f6nnte, und die &#151; nach Auslauf der Verj\u00e4hrungsfristen &#151; ebenfalls nur demonstrativ wirken w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Es bleibt also das Bem\u00fchen um eine neue gesetzliche Formulierung, &#151; und hier sind alle m\u00f6glichen Kr\u00e4fte im Gang, um eine Indikationenl\u00f6sung als zweitbeste Regelung zu empfehlen. Demgegen\u00fcber mu\u00df daran festgehalten werden, da\u00df jede Indikationenregelung, die Frauen bestimmten Entscheidungsgremien unterstellen, der politischen Wertordnung der Demokratie widerspricht. Das \u00e4u\u00dferste, wozu man sich im Interesse einer Verbesserung der tats\u00e4chlichen Lage von Frauen bereitfinden k\u00f6nnte, w\u00e4re eine weite Indikationenregelung, bei der die beteiligten Frauen mitentscheiden, und nicht nur dem\u00fctig einen Antrag stellen. Die Antragstellerin sollte nicht nur \u00fcber das Ergebnis des Antrags nach einer offenen Beratung mitstimmen, sondern ihr Antrag auf Schwangerschaftsabbruch sollte nicht gegen ihren Willen mit einfacher Mehrheit, sondern nur mit einer qualifizierten Mehrheit abgelehnt werden k\u00f6nnen. Das w\u00fcrde dazu f\u00fchren, da\u00df schon ein \u00e4u\u00dferst gravierender Mangel an Umst\u00e4nden vorliegen m\u00fc\u00dfte, damit ein Antrag abgelehnt wird. Damit w\u00e4re, wenn auch nicht die politisch und ethisch befriedigerende Regelung der Selbstbestimmung des Fristenvorschlags verwirklicht, aber doch ein hohes Ma\u00df von positiver und negativer Mitbestimmung.<\/p>\n<p>Die Bundestagsabgeordneten sollten sich nicht durch das Urteil des BVG einsch\u00fcchtern und auf die Linie des geringsten Widerstands abdr\u00e4ngen lassen. Ein zweites Mal wird sich so leicht kein Senat gegen ein mit Mehrheit beschlossenes Reformgesetz zum \u00a7 218 StGB aussprechen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[744,667],"autoren":[353],"publikationen":[1322],"class_list":["post-12244","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-744","tag-vorgaenge-artikel","autoren-hans-robinsohn","publikationen-14-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ein bestreitbares Urteil - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/14-vorgaenge\/publikation\/ein-bestreitbares-urteil\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ein bestreitbares Urteil - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge Nr. 14 (2\/1975), S. 1-3 1. 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