{"id":12273,"date":"2001-09-01T11:41:00","date_gmt":"2001-09-01T09:41:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ethik-in-der-genmedizin\/"},"modified":"2021-08-24T21:48:47","modified_gmt":"2021-08-24T19:48:47","slug":"ethik-in-der-genmedizin","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-155\/publikation\/ethik-in-der-genmedizin\/","title":{"rendered":"Ethik in der Genmedizin"},"content":{"rendered":"<p>Eine Herausforderung &#8212; auch f\u00fcr B\u00fcrgerrechtler,<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 155, Heft 3\/2001, S. 382-389<\/p>\n<p>Die neuen Aspekte der Genmedizin haben unser Denken in Wallung gebracht. Im Kern gibt es, bisher jedenfalls, nicht viel Neues. Wir verstehen lediglich die Vererbung menschlicher Eigenschaften besser als fr\u00fcher. Es ist jedoch absehbar, dass wir bald tiefer in die Geheimnisse der Menschen werden eindringen k\u00f6nnen. Die neuen Aspekte veranlassen uns, anders und erneut \u00fcber ethische Probleme nachzudenken, die l\u00e4ngst abgehakt erschienen.<\/p>\n<p>Die neue Unruhe in der geistigen Welt wird auch B\u00fcrgerrechtsorganisationen wie die HUMANISTISCHE UNION erfassen. Die Zeit fast selbstverst\u00e4ndlicher Einigkeit in den Grundpositionen ist vorbei. Deshalb erscheint es notwendig, dass sich die HUMANISTISCHE UNION unter den neuen Aspekten ihrer Grundpositionen vergewissert, auf denen die weitere gemeinsame Arbeit aufbauen kann. Ich kann und will an dieser Stelle nicht mehr tun, als meine eigene Auffassung wiederzugeben. Zustimmung und Widerspruch zu meinen Positionen werden uns allen helfen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"wann-beginnt-das-leben\">Wann beginnt das Leben?<\/span><\/h2>\n<p>Die erste Frage richtet sich nach dem Beginn des menschlichen Lebens. Die biologische Grundlage dieses Problems ist vergleichsweise gut gekl\u00e4rt. Mit der Vereinigung der m\u00e4nnlichen Samen- mit der weiblichen Eizelle im K\u00f6rper der Frau beginnt eine Entwicklung, die &#8211; eine ungest\u00f6rte Entwicklung vorausgesetzt &#8211; in die Geburt eines Kindes einm\u00fcndet. Dies gilt ebenso bei einer Befruchtung in der Petrischale au\u00dferhalb des weiblichen K\u00f6rpers (In vitro Fertilisation; IvF), wenn die befruchtete Eizelle in irgendeinen weiblichen K\u00f6rper (also nicht notwendig den der Frau, von der die Eizelle stammt) eingepflanzt wird.<\/p>\n<p>Die logische Folge dieser Ausf\u00fchrungen w\u00e4re, den Beginn des Lebens mit dem Zeitpunkt der Vereinigung der m\u00e4nnlichen Samen- mit der weiblichen Eizelle anzunehmen. Dies ist in der Tat heute der Standpunkt der katholischen Kirche. Vor Jahrhunderten war sie vorsichtiger und sprach davon, das menschliche Leben beginne mit der &#8222;Beseelung&#8221; des F\u00f6tus. Diese wurde bei m\u00e4nnlichen F\u00f6ten mit sechs Wochen und bei weiblichen F\u00f6tus mit drei Monaten nach der Befruchtung angenommen. Die heutige Position des Katholizismus wird auch au\u00dferhalb dieser Kirche mit Vehemenz vertreten, so etwa von der Abgeordneten Margot von Renesse, die Vorsitzende der Ethik-Kommission des Deutschen Bundestages ist, und auch von der Abgeordneten Andrea Fischer, bis vor kurzem Bundesgesundheitsministerin. Unser B\u00fcrgerliches Recht ist vorsichtiger; es sagt nichts \u00fcber den Beginn des Lebens und legt lediglich fest, dass die Rechtsf\u00e4higkeit des Menschen (erst) mit der Vollendung der Geburt beginne. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei Urteilen entgegen einer weit verbreiteten Annahme nicht eindeutig ge\u00e4u\u00dfert. Man kann aus dem Zusammenhang schlie\u00dfen, dass es vom Beginn des menschlichen Lebens mit dem Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle ausgeht, dies aber nicht explizit sagt, um den Gesetzgeber nicht zu zwingen, z.B. die ,Pille danach&#8216; zu verbieten.<\/p>\n<p>Der Standpunkt, den Beginn des menschlichen Lebens auf den Zeitpunkt der Befruchtung festzusetzen, hat die Logik auf seiner Seite, aber vielleicht nur sie. Jedenfalls ist zuzugeben, dass der Annahme eines sp\u00e4teren Zeitpunkts immer eine gewisse Willk\u00fcr anhaftet. \u00c4rzte weigern sich allerdings regelm\u00e4\u00dfig, der kaum erkennbaren befruchteten Eizelle die Qualit\u00e4t eines Menschen zuzumessen.<\/p>\n<p>Diese Er\u00f6rterungen erscheinen zun\u00e4chst sehr theoretisch; sie haben jedoch gro\u00dfe praktische Bedeutung. Ich brauche kaum zu erl\u00e4utern, dass die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs kaum zu begr\u00fcnden ist, wenn man den Beginn des menschlichen Lebens auf den Zeitpunkt der Befruchtung festsetzt. Ebenso schwierig wird es &#8212; und damit kommen wir zur Gentechnik &#8212; bei der Untersuchung der Gene einer befruchteten Zelle im Hinblick auf die Eigenschaften des zu erwartenden Menschen.<\/p>\n<p>Die Untersuchung der Gene einer befruchteten Eizelle und des aus ihr hervorgehenden Embryos in und au\u00dferhalb des m\u00fctterlichen K\u00f6rpers ist bei uns zul\u00e4ssig. Wenn die Frau sich auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung zu einem Schwangerschaftsabbruch entschlie\u00dft, so ist dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, wenn die Frau nur ein m\u00e4nnliches Kind zur Welt bringen will. Verboten ist lediglich die <i>k\u00fcnstliche <\/i>Befruchtung mit einer Samenzelle, die nach den in ihr enthaltenen Geschlechtschromosomen ausgew\u00e4hlt worden ist (\u00a7 3 Embryonenschutzgesetz). Es ist widersinnig, dass eine derartige Selektion verboten, ein Schwangerschaftsabbruch nach erfolgter Geschlechtsidentifizierung aber zul\u00e4ssig ist. Das Verbot spielt allerdings in der Praxis kaum eine Rolle. Nur auf Dr\u00e4ngen von Feministinnen ist es in das Gesetz aufgenommen worden und sollte meiner Einsicht nach fallen.<\/p>\n<p>Heikel ist die Pr\u00e4implantationsdiagnostik (PID), dass hei\u00dft die Untersuchung der Gene einer k\u00fcnstlich au\u00dferhalb des weiblichen K\u00f6rpers befruchteten Eizelle. Der hitzig aus-getragene \u00f6ffentliche Streit zu diesem Thema \u00fcbertreibt die praktische Bedeutung dieses Problemfeldes. Dies hat vor allem darin seine Ursache, dass sich an der Pr\u00e4implantationsdiagnostik die gegens\u00e4tzlichen Standpunkte beispielhaft vorf\u00fchren lassen. Das Problem an sich ist schnell erkl\u00e4rt. Bei jeder Befruchtung in der Petrischale werden aus medizinisch-technischen Gr\u00fcnden mehr Eizellen befruchtet, als sp\u00e4ter zur Implantation in den weiblichen K\u00f6rper ben\u00f6tigt werden. Wohin, so lautet die Frage, mit den &#8222;\u00fcberz\u00e4hligen&#8221; befruchteten Eizellen? Die konservative Position fordert ihre sofortige Vernichtung, die Gegenseite, insbesondere forschende \u00c4rzte, will diese Eizellen vor ihrer Vernichtung noch zur Erforschung der Heilungsm\u00f6glichkeiten schwerer Erkrankungen, wie etwa Aids, verwenden.<\/p>\n<p>Ich bin nicht in der Lage, den Beginn des menschlichen Lebens zu bestimmen und empfehle auch der HUMANISTISCHEN UNION, sich nicht darum zu bem\u00fchen. Es macht keinen Sinn, sich in Fragen zu verheddern, die nicht \u00fcberzeugend beantwortet werden k\u00f6nnen. Lieber sollte man sich der L\u00f6sung praktischer Fragen zuwenden.<\/p>\n<p>Wenn man nicht aus dogmatischen Gr\u00fcnden, und hier ist die katholische Kirche konsequent, die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruches wieder einf\u00fchren will, gibt es f\u00fcr mich keinen Grund, die pr\u00e4natale Diagnostik, also die Untersuchung der Gene des Embryos, zu verbieten. Wenn sich die Frau auf Grund des Ergebnisses der Diagnostik zu einem Schwangerschaftsabbruch entschlie\u00dft, so macht sie von der ihr im Gesetz zugestandenen Handlungsfreiheit Gebrauch und ist niemandem Rechenschaft schuldig. Aus meiner Sicht &#8212; und ich sage das mit aller gebotenen Vorsicht &#8212; ist es sogar menschlicher, ein schwer belastetes Menschenleben sich nicht entwickeln zu lassen. Ich wei\u00df, dass Behinderte und ihre Verb\u00e4nde gegen diese Auffassung Sturm laufen. Aber eine f\u00fcrsorgliche Einstellung zu Behinderten ist das eine Ding, das andere jedoch die Frage, ob man auf die werdende Mutter bei einer nur von ihr zu treffenden Entscheidung Druck aus\u00fcben darf. Wer hier anderer Meinung ist, steht bei mir immer in dem Verdacht der Wohlt\u00e4tigkeit auf Kosten Dritter, hier also des Selbstbestimmungsrechts der Frau.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend ich mir zu dem Bereich der pr\u00e4natalen Diagnostik und den sich aus ihr er-gebenden Folgerungen meine Meinung nur unter moralischen Qualen und mit schlechtem Gewissen bilden konnte, bin ich mir bei der Pr\u00e4implantationsdiagnostik zu Forschungszwecken, also der Untersuchung der befruchteten Eizelle in der Petrischale, meiner Sache sicher: Es erscheint mir widersinnig, nur aus dogmatischen Gr\u00fcnden die Forschung zum Wohle von Schwerkranken an befruchteten Eizellen vor deren ohnehin unvermeidlicher Vernichtung zu verhindern. Die Diskussion \u00e4hnelt hier jener um die Bestimmung des Todeszeitpunkts bei der Organtransplantation. Es herrscht zwar Einigkeit dar\u00fcber, dass &#8212;jedenfalls in der Regel &#8212; Organe erst entnommen werden d\u00fcrfen, wenn der Patient verstorben ist, dessen Organe explantiert werden. Die Schwierigkeit besteht jedoch in der Bestimmung des Todeszeitpunkts, weil menschliche Organe nicht alle zum selben Zeitpunkt sterben, sondern nach und nach. Aus medizinischen Gr\u00fcnden m\u00fcssen die Organe aber zu einem Zeitpunkt explantiert werden, zu dem sie noch lebensf\u00e4hig sind. Deshalb kann von den Medizinern nicht der Tod des gesamten K\u00f6rpers abgewartet werden, wenn eine Organtransplantation erfolgen soll. Und deshalb haben die \u00c4rzte den Todeszeitpunkt neu definiert. Als solcher gilt heute, jedenfalls bei den Transplantationsmedizinern, der Zeitpunkt des Erl\u00f6schens der Hirnstr\u00f6me (&#8222;Hirntod&#8220;), weil er vor dem Tod der Organe liegt. Diese Definition ist von Papst Johannes Paul II. akzeptiert worden. Er hat die Freigabe der Organe durch den Sterbenden ausdr\u00fccklich als einen Akt der N\u00e4chstenliebe gepriesen. Damit w\u00e4gt er die Hilfe f\u00fcr Kranke gegen die Menschenw\u00fcrde des Sterbenden ab. Hier scheint mir ein Widerspruch zu der Haltung des Vatikans zur Pr\u00e4implantationsdiagnostik zu liegen, bei der er eine G\u00fcterabw\u00e4gung ablehnt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-selektion-nach-den-genen\">Die Selektion nach den Genen<\/span><\/h2>\n<p>Der Genforschung ist bewusst, dass nicht nur die Gene, sondern auch das Umfeld, in dem ein Mensch aufw\u00e4chst, das Erscheinungsbild, den &#8222;Ph\u00e4notyp&#8221; eines Menschen bestimmen. Dies haben bereits die \u00e4lteren Forschungen an Klonen, n\u00e4mlich an eineiigen Zwillingen, bewiesen. Welchen Anteil am Erscheinungsbild des Menschen die Gene und welchen das Umfeld haben, wei\u00df man nicht. Eine amerikanische Wissenschaftlervereinigung hat sich gerade darauf geeinigt, einen Anteil von je 50 Prozent anzunehmen. Die Tatsache, dass es zu dieser Feststellung einer &#8222;Einigung&#8221; bedurfte, ist ein Anzeichen f\u00fcr die bestehende Unsicherheit.<\/p>\n<p>Damit n\u00e4hern wir uns einem politisch virulenten Streit zwischen dem Nationalsozialismus und dem Kommunismus. W\u00e4hrend die Nationalsozialisten in der Vererbung den allein entscheidenden Faktor sahen (und damit unter anderem die Ermordung der Juden, aber auch den Gedanken an die Zucht des arischen Menschen rechtfertigten), setzten die Kommunisten allein auf das Umfeld und behaupteten die Vererbbarkeit erworbener Eigenschaften. Die Kommunisten glaubten, den ,wahren Menschen&#8216; durch Erziehung heranbilden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wie dem auch sei: Das Bed\u00fcrfnis, mit Hilfe der Gentechnik die k\u00fcnftige Entwicklung eines Menschen voraussagen zu k\u00f6nnen, ist bei der Strafjustiz, den Arbeitgebern und der Versicherungswirtschaft gro\u00df.<\/p>\n<p>So ist die Strafrechtspflege dringend daran interessiert, das k\u00fcnftige Verhalten eines Menschen auf Grund der Gendaten vorauszusagen. Seit der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert sind die Strafgerichte bem\u00fcht, die Sanktionen nach einer Straftat (Dauer der Strafe, vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft, Anordnung der Sicherheitsverwahrung oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die Beendigung dieser Ma\u00dfnahmen) nicht nur nach der Schuld des T\u00e4ters zu bestimmen, sondern gleichzeitig an der \u00dcberlegung auszurichten, wie sich k\u00fcnftige Straftaten des Verurteilten verhindern lassen. Hier k\u00f6nnte eine Analyse von Gendaten die Treffsicherheit der Sanktionen erh\u00f6hen. Dies wiederum k\u00f6nnte in der Strafjustiz zur Forderung nach Zulassung von Gentests f\u00fchren, und der Gesetzgeber k\u00f6nnte eines Tages rechtliche Voraussetzungen f\u00fcr ihre Anwendung schaffen.<\/p>\n<p>In welchem Ma\u00dfe, so lautet die Frage, ist es einem Gericht, und damit letztendlich dem Staat, erlaubt, in den Pers\u00f6nlichkeitskern eines Angeklagten einzudringen, um die &#8222;richtige&#8221; Sanktion zu w\u00e4hlen &#8212; sei es zur Minderung oder zur Heraufsetzung des Strafma\u00dfes? Ich trete nachdr\u00fccklich daf\u00fcr ein, den Pers\u00f6nlichkeitskern eines Angeklagten unber\u00fchrt zu lassen und auf diese Art und Weise zu achten. Hier steht, wie an anderen Stellen auch, das Selbstbestimmungsrecht des Beschuldigten gegen das \u00f6ffentliche Interesse an der Sicherheit. Die Menschenw\u00fcrde des Angeklagten ist gegen\u00fcber der \u00f6ffentlichen Sicherheit das h\u00f6herwertige Rechtsgut.<\/p>\n<p>Einen \u00e4hnlichen Ausgangspunkt sehe ich im Hinblick auf die das Versicherungs- und Arbeitsrecht betreffenden Fragen. Das Gesch\u00e4ftsprinzip einer jeden Versicherung besteht darin ein Risiko &#8212; die Wahrscheinlichkeit eines k\u00fcnftigen Schadens &#8212; gegen eine . Pr\u00e4mie zu \u00fcbernehmen. Die Kalkulation einer Versicherung muss daran orientiert sein die Gr\u00f6\u00dfe des Risikos m\u00f6glichst zuverl\u00e4ssig abzusch\u00e4tzen, um einerseits keine Pr\u00e4mie oberhalb des Risikos (einschlie\u00dflich eines Gewinnaufschlags) zu fordern; anderseits keine Pr\u00e4mie unterhalb des versicherten Risikos zu verlangen, um so im Konkurrenzkampf zu bestehen. Hier kann die Kenntnis der Gene helfen, um in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung die Wahrscheinlichkeit einer k\u00fcnftigen Krankheit bzw. eines vorzeitigen Todes einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen. Die Strategie einer Versicherung wird darauf hinauslaufen, nach M\u00f6glichkeit Menschen mit einer unterdurchschnittlichen Krankheitswahrscheinlichkeit bzw. mit der Wahrscheinlichkeit eines langen Lebens zu versichern. Sie wird Menschen mit ung\u00fcnstigen Werten nur gegen einen &#8222;Mehrwertzuschlag&#8221; versichern. Das ist gewisserma\u00dfen die Weiterentwicklung der heute \u00fcblichen Fragen nach Vorerkrankungen. Hier gibt es einen klaren Interessengegensatz: Menschen mit g\u00fcnstigen Werten werden sich dagegen wehren, Pr\u00e4mien nach den Durchschnittswerten eines Kollektivs von Menschen mit guten und schlechten Werten zu zahlen. Sie wollen nur die Pr\u00e4mien zahlen, die nach den Werten eines g\u00fcnstigen Kollektivs berechnet sind, zu dem sie sich z\u00e4hlen k\u00f6nnen. Auf der anderen Seite werden Menschen mit schlechten Werten bem\u00fcht sein, unerkannt in einem m\u00f6glichst gro\u00dfen Kollektivunterzuschl\u00fcpfen und damit Pr\u00e4mien unterhalb des wahren Risikos zu zahlen. Werden den Menschen mit schlechten Genen h\u00f6here Pr\u00e4mien abverlangt, so ist der Vorwurf der Diskriminierung schnell zur Hand.<\/p>\n<p>Noch greifen die Versicherungen nur versch\u00e4mt nach den Gendaten ihrer k\u00fcnftigen Versicherungsnehmer. Sie verlangen in Deutschland f\u00fcr den Abschluss eines Versicherungsvertrages noch keine Gentests. Aber wenn schon aus anderem Anlass ein Gentest gemacht worden ist, dann wollen sie ihn kennen. Sie brauchen hierzu auch keine ,Gewalt` anzuwenden. Es w\u00fcrde gen\u00fcgen, denjenigen eine g\u00fcnstigere Pr\u00e4mie anzubieten, die &#8222;freiwillig&#8221; einen Gentest vorlegen. Die Entsolidarisierung der Versicherungsnehmer w\u00fcrde das Weitere ohne Zutun der Versicherungen bewirken, und bald w\u00e4ren Gentests in der Versicherungswirtschaft der Regelfall. Politisch stellt sich damit die Frage, ob der Staat die Solidarit\u00e4t der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger mit guten Gendaten mit solchen mit schlechten Gendaten dadurch erzwingen soll, dass er die Verwendung von Gendaten in der Versicherungswirtschaft verbietet. Wer, wie ich, die Auswertung von Gendaten in der Versicherungswirtschaft allgemein verboten sehen m\u00f6chte, muss sich dazu bekennen, dass er diese Solidarit\u00e4t mit staatlichem Zwang durchsetzen will. Er wird die Tr\u00e4ger guter Gene und diejenigen, die glauben, es zu sein, gegen sich haben.<\/p>\n<p>Im Arbeitsrecht (und entsprechend im Beamtenrecht) haben wir vergleichbare Probleme. Vordergr\u00fcndig handelt es sich um den alten Gegensatz zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wirtschaftlich handelt es sich aber eher um einen Interessengegensatz unter den Arbeitnehmern. Es liegt auf der Hand, dass ein Arbeitgeber daran interessiert sein muss, nur Arbeitnehmer mit m\u00f6glichst geringem Ausfall durch Krankheit und mit m\u00f6glichst langer Arbeitsf\u00e4higkeit einzustellen. So spart er (und die Betriebskrankenkasse) die mit den Krankheiten von Arbeitnehmern verbundenen Kosten und so amortisieren sich die auf die Arbeitnehmer aufgewandten Ausbildungs- und Fortbildungskosten besser. Mittelbar treffen die Folgen von Krankheiten auch die anderen Arbeitnehmer, weil sie, jedenfalls bei kurzfristigen Erkrankungen, die Arbeit der Kollegin, des Kollegen, die nicht zur Arbeit erschienen sind, mit erledigen m\u00fcssen, und weil im Wettbewerb auf dem Markt dem Arbeitgeber nur eine bestimmte Geldsumme f\u00fcr Gehalts- und Lohnzahlungen zur Verf\u00fcgung steht. Je mehr Geld f\u00fcr Krankheitskosten aufgewandt werden muss, desto weniger steht f\u00fcr Gehalts- und Lohnzahlungen zur Verf\u00fcgung. Wie weit wird die Solidarit\u00e4t der Arbeitnehmer mit krankheitsanf\u00e4lligen Kolleginnen und Kollegen reichen? Mit plattem Antikapitalismus jedenfalls ist das Problem nicht zu l\u00f6sen. \u00c4hnlich l\u00e4sst sich bei der Dauer der Lebensarbeitszeit und damit der Amortisation der Ausbildungs- und Fortbildungskosten argumentieren.<\/p>\n<p>Analog zu der von mir angestrebten Regelung bei den Versicherungen halte ich es f\u00fcr erforderlich, allen Arbeitgebern die Erhebung von Gendaten ihrer Arbeitnehmer und deren Auswertung zu untersagen. Mit dieser Forderung k\u00f6nnte ich an einer Klippe scheitern. Die Arbeitgeber k\u00f6nnten argumentieren, die Kenntnis der Gendaten sei erforderlich, um die Arbeitnehmer mit besonderer Empfindlichkeit gegen\u00fcber bestimmten Stoffen vor dem Umgang mit diesen zu sch\u00fctzen. Eine Ausnahme zugunsten dieser F\u00e4lle ist Missbrauchsanf\u00e4llig. Zum einen ist nur schwer einzusehen, dass Stoffe, gegen die einzelne Menschen \u00fcberempfindlich reagieren, f\u00fcr die anderen gesund sind. Trotzdem kann es derartige F\u00e4lle geben, bei denen man aus volkswirtschaftlicher Notwendigkeit die Verwendung dieser Stoffe nicht verbieten kann. Es hilft nur eine L\u00f6sung: Der Arbeitgeber muss diese Stoffe einer Beh\u00f6rde, etwa dem Gewerbeaufsichtsamt, mitteilen; diese Beh\u00f6rde veranlasst die gentechnische Untersuchung und teilt dem Arbeitgeber nur das Ergebnis der Untersuchung, nicht aber die Gendaten selbst mit.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"gendaten-als-schluessel-bei-der-suche-nach-dem-taeter\">Gendaten als Schl&uuml;ssel bei der Suche nach dem T&auml;ter<\/span><\/h2>\n<p>Bei mit k\u00f6rperlicher Aktivit\u00e4t verbundenen Straftaten hinterlassen die T\u00e4ter, oft ohne sich dessen bewusst zu sein, Gendaten, mit deren Hilfe sie identifiziert werden k\u00f6nnen. Es geht etwa um Speichel an Trinkgef\u00e4\u00dfen oder Briefmarken, bei Sexualdelikten vor allem um Spermaspuren. Bei der rechtlichen Bewertung der Verwendbarkeit dieser Spuren muss man zwei Fallgruppen unterscheiden: Der Vergleich am Tatort vorgefundener Spuren mit den Gendaten eines Beschuldigten; der nach Ermittlungen auf anderer Grundlage in Verdacht geraten ist, scheint mir unproblematisch zu sein. Es mag im Einzelfall nur Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit des Vergleichs und seiner Deutung geben.<\/p>\n<p>Das Bundeskriminalamt hat aber 1998 auch damit begonnen, eine Datei mit Gendaten von allen Menschen anzulegen, die wegen schweren Straftaten aktenkundig geworden sind. Zur Zeit sind dort 90.000 Datens\u00e4tze (das entspricht 0,107 Prozent der Bev\u00f6lkerung) gespeichert. In naher Zukunft ist mit einer Verdoppelung der Datens\u00e4tze zu rechnen, da einige Bundesl\u00e4nder mit der Anlieferung der Daten aus der Vergangenheit noch in R\u00fcckstand sind. Begeht ein vom Bundeskriminalamt registrierter Mensch erneut eine Straftat, so ist er gewisserma\u00dfen vom Schreibtisch aus als T\u00e4ter identifizierbar, auch wenn es ihm zun\u00e4chst gelingt, unerkannt vom Tatort zu entkommen.<\/p>\n<p>An dieser Stelle kollidiert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Interesse an der \u00f6ffentlichen Sicherheit. Ein Gesetz hat den Konflikt dahingehend entschieden, dass Gendaten eines T\u00e4ters nur nach <i>besonders schweren <\/i>Straftaten gespeichert werden d\u00fcrfen. Das scheint mir eine weise L\u00f6sung zu sein. Das Gesetz beinhaltet allerdings insoweit einen Versto\u00df gegen das Rechtsstaatsprinzip, als die Speicherung bereits bei dem <i>Verdacht <\/i>einer besonders schweren Straftat und auch (bei Einverst\u00e4ndnis des Beschuldigten) ohne richterlichen Beschluss zul\u00e4ssig ist. Hier waren die B\u00fcrgerrechtsorganisationen und damit auch die HUMANISTISCHE UNION w\u00e4hrend des Gesetzgebungsverfahren nicht wachsam genug. Das Gesetz muss nachgebessert werden. Die Speicherung darf erst nach rechtskr\u00e4ftiger Feststellung der Schuld und nur nach einem gerichtlichen Beschluss erfolgen. Das Einverst\u00e4ndnis des Beschuldigten darf keine Grundlage der Speicherung sein, da der Beschuldigte die rechtlichen Voraussetzungen einer Speicherung und deren Konsequenzen ohne fachkundige Beratung nicht \u00fcberblicken kann.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-patentrecht\">Das Patentrecht<\/span><\/h2>\n<p>Die Patentierung von Gendaten ruft viele \u00c4ngste hervor. Immer wieder h\u00f6rt man den Ruf: &#8222;Meine Gene geh\u00f6ren mir.&#8221; Diese \u00c4ngste sind vielfach \u00fcbertrieben. Nat\u00fcrlich hat kein Mensch ein Recht an den Genen eines anderen Menschen. Das Patentrecht ist Wirtschaftsrecht und hat von daher, jedenfalls vordergr\u00fcndig, keine Ber\u00fchrung mit den Menschenrechten. Das Patentrecht gew\u00e4hrt die zeitlich begrenzte Alleinnutzung einer Erfindung. Dahinter steht der Gedanke, dass der wirtschaftliche Wert der Offenbarung des Geheimnisses f\u00fcr die Allgemeinheit und der wirtschaftliche Wert der zeitlich begrenzten Alleinnutzung der Erfindung sich im Gleichgewicht befinden. So wird der Erfinder f\u00fcr seine Leistung belohnt und die Gesellschaft hat nach Ablauf der Schutzfrist den Nutzen. Dies ist sinnvoll und gerecht. Unser wirtschaftliche Aufschwung beruht zum erheblichen Teil auf dem Patentrecht. Das gilt nat\u00fcrlich auch f\u00fcr den Bereich der Biomedizin. Nur gibt es hier eine Besonderheit: Da dieser Bereich neu ist, gibt es die M\u00f6glichkeit, ohne wirkliche Eigenleistung gro\u00dfe Bereiche der Grundlagen der Biomedizin auf Zeit zu monopolisieren. Dem ist durch eine entsprechende \u00c4nderung des Patentrechts entgegenzuwirken. Das Verbot, die Gene von Menschen, Tieren und Pflanzen zu patentieren, die seit Urzeiten Allgemeingut waren und sind, kann hier helfen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"versuch-eines-thesenhaften-fazits\">Versuch eines thesen&shy;haften Fazits<\/span><\/h2>\n<p>Der kurze \u00dcberblick \u00fcber die mit der Gentechnik entstehenden oder dr\u00e4ngender werdenden ethischen und b\u00fcrgerrechtlichen Fragen zeigt, dass wir mit der Genforschung an Grundprobleme des Lebens sto\u00dfen. Ich m\u00f6chte meine Auffassungen in den folgenden Thesen zusammenfassen:<\/p>\n<ol>\n<li>\n<p>Es ist dem Menschen nicht m\u00f6glich, den Beginn des Lebens festzulegen. <\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p>Es bleibt bei der Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs nach dem geltenden Gesetz. <\/p>\n<hr class=\"clearer-white\">\n<p>\t\t<!--\n\t\t\tList browsing box:\n\t\t--><\/p>\n<\/li>\n<\/ol>\n<li>\n<p class=\"bodytext\">Es gibt keine durchgreifenden Bedenken gegen die genmedizinische Untersuchung der befruchteten Eizellen, in oder au\u00dferhalb des K\u00f6rpers der Frau, von der die Eizelle stammt (Pr\u00e4natale Diagnostik; Pr\u00e4implantationsdiagnostik). <\/p>\n<p class=\"bodytext\">\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"bodytext\">Die Forschung an &#8222;\u00fcberz\u00e4hligen&#8221;, bei der Pr\u00e4implantationsdiagnostik anfallenden, Eizellen ist frei. <\/p>\n<p class=\"bodytext\">\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"bodytext\">Jeder Mensch hat ein Recht an den Daten seiner Gene. Niemand darf sich die Gendaten eines anderen Menschen ohne dessen Einverst\u00e4ndnis beschaffen oder besitzen. Jeder Mensch hat das Recht, von anderen, auch Beh\u00f6rden, Auskunft \u00fcber von ihm gespeicherte Gendaten kostenfrei zu erhalten. <\/p>\n<p class=\"bodytext\">\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"bodytext\">Im Strafverfahren ist die Untersuchung der Gene eines Beschuldigten zu dem Zweck, die strafrechtliche Sanktion an dem Ergebnis auszurichten, verboten. <\/p>\n<p class=\"bodytext\">\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"bodytext\">Die Gendaten d\u00fcrfen weder von Versicherungen noch von Arbeitgebern genutzt werden, auch nicht auf &#8222;freiwilliger&#8221; Grundlage. <\/p>\n<p class=\"bodytext\">\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"bodytext\">In der Kriminalistik ist der Vergleich von aus Tatortspuren gewonnenen Gendaten mit den Gendaten eines auf anderer Grundlage ermittelten Beschuldigten ohne Bedenken zul\u00e4ssig. Die Anlage einer Gendatenbank ,auf Vorrat&#8216; f\u00fcr k\u00fcnftige Straftaten ist nur f\u00fcr die Daten eines Beschuldigten zul\u00e4ssig, der wegen schwerer Straftaten rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist. Sie bedarf eines richterlichen Beschlusses. <\/p>\n<p class=\"bodytext\">\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"bodytext\">Das Patentrecht ist mit der Zielvorgabe zu \u00fcberpr\u00fcfen, dass nur echte Erfindungen und diese auch nur unter der Voraussetzung patentiert werden, dass der Wert der erfinderischen Leistung mit dem Wert der Alleinnutzung in Einklang steht. Es darf kein Patent auf die Gene von Menschen, Tieren und Pflanzen geben. <\/p>\n<p class=\"bodytext\">\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"bodytext\">\n<p>Die Einhaltung dieser Regeln muss staatlich \u00fcberwacht werden. Es bietet sich an, diese Aufgabe den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L\u00e4nder zu \u00fcbertragen, da sich die Aufgabengebiete ber\u00fchren und da in den Beh\u00f6rden der Datenschutzbeauftragten eine eingespielte Organisation zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<\/li>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[222],"publikationen":[870],"class_list":["post-12273","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-ulrich-vultejus","publikationen-vorg-155"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ethik in der Genmedizin - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-155\/publikation\/ethik-in-der-genmedizin\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ethik in der Genmedizin - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Eine Herausforderung &#8212; auch f\u00fcr B\u00fcrgerrechtler, aus: vorg\u00e4nge Nr. 155, Heft 3\/2001, S. 382-389 Die neuen Aspekte der Genmedizin haben unser Denken in Wallung gebracht. 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