{"id":12400,"date":"1993-12-15T08:00:00","date_gmt":"1993-12-15T07:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/literarischer-maulwurf-lxiv\/"},"modified":"1993-12-15T12:00:00","modified_gmt":"1993-12-15T11:00:00","slug":"literarischer-maulwurf-lxiv","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/124-vorgaenge\/publikation\/literarischer-maulwurf-lxiv\/","title":{"rendered":"Literarischer Maulwurf LXIV"},"content":{"rendered":"<p>Die Realit\u00e4t der Zukunft in der Vergangenheit suchen<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 124 (Heft 4\/1993), S. 122-128<\/p>\n<p>Kommt eine neue Zeit des Nationalismus? Zunehmende Fremdenfeindlichkeit, das Erstarken des Rechtsextremismus (beide nicht nur in Deutschland), die aktivistischen Kriege, die sich die V\u00f6lker des ehemaligen Jugoslawien und der fr\u00fcheren UdSSR liefern, k\u00f6nnten Zeugnisse daf\u00fcr sein.<\/p>\n<p>Setzt der Fortschritt in der europ\u00e4ischen Integration ein gegenteiliges Zeichen? Skeptisch macht, da\u00df sie immer weniger von den V\u00f6lkern, immer mehr von der B\u00fcrokratie getragen wird. Der in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen entstandene Europa-Gedanke wurde 1942 von franz\u00f6sischen Widerstandsgruppen aufgegriffen: man k\u00e4mpfe f\u00fcr die Realisierung der &#132;Vereinigten Staaten von Europa&#148; hie\u00df es, eine Bezeichnung, die Winston S. Churchill in seiner ber\u00fchmten Z\u00fcricher Rede 1946 \u00fcbernahm. Lang war der Weg \u00fcber die Gr\u00fcndung des Europarats, der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft EWG, die mit dem Europ\u00e4ischen Unionsvertrag von Maastricht EUV nun zur Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (EG) umgestaltet wurde. Die Beteiligung der B\u00fcrger an ihrem Europa wurde immer mehr zur\u00fcckgedr\u00e4ngt. Der EUV sieht &#151; auf Teilgebieten &#151; eine europ\u00e4ische Regierung der Exekutiven der Mitgliedstaaten vor, w\u00e4hrend das Europ\u00e4ische Parlament endg\u00fcltig zu einer Marionette degradiert wird.<\/p>\n<p>Am Ende des 20. Jahrhunderts soll so der Parlamentarismus einem neuen Absolutismus weichen. Das Volk als Souver\u00e4n (mit ohnehin minimalen Rechten, es darf in den meisten Staaten nicht einmal \u00fcber seine eigene Entm\u00fcndigung abstimmen) hat dann endg\u00fcltig ausgedient. Als neuer Souver\u00e4n werden sich die Regierungen installieren. Das ist nicht das Europa unserer Euphorie zu Beginn der f\u00fcnfziger Jahre, als der erste Schlagbaum an der Grenze zwischen Deutschland und Frankreich symbolisch zers\u00e4gt wurde.<\/p>\n<p>Angesichts dieser Vorg\u00e4nge ist es n\u00fctzlich, sich an staatsrechtliche \u00dcberlegungen vom Ende der zwanziger \/ Anfang der drei\u00dfiger Jahre zu erinnern, vor allem an die Hermann Hellers, die (wenngleich auf verborgenen Wegen) noch pr\u00e4genden Einflu\u00df auf die Formulierung der Sozialstaatsklausel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland hatten, obwohl Hellers Name, seine Lehre, in der staatsrechtlichen Literatur der Gegenwart vielfach unterdr\u00fcckt wird. Hermann Heller war Sozialdemokrat und forderte fr\u00fch, den liberalen in einen sozialen Rechtsstaat umzuwandeln, in einen &#8222;sozialistischen&#8220;, wie er auch gelegentlich formulierte. Er starb, erst 42 Jahre alt, 1934 im spanischen Exil. Endlich ist sein Werk wieder in deutscher Sprache zug\u00e4nglich:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">Hermann Heller <i>Gesammelte Schriften<\/i>, in Verbindung mit Martin Drath, Otto Stamrner, Gerhard Niemeyer, Fritz Borinski, hg. von Christoph M\u00fcller, 2. durchgesehene und um ein Nachwort (von Chr. M\u00fcller) erweiterte Auflage, 3 Bde. Verlag J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) T\u00fcbingen 1992, XXXI, 733 u. IX 653 u. IX 564 S., Leinen DM 358,&#151;.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Heller hatte sich 1919 mit der Schrift &#132;Hegel und der nationale Machtstaatsgedanke in Deutschland&#148; habilitiert. Sie ist in Band I der Gesammelten Schriften abgedruckt. Drath und M\u00fcller zeigen in ihrer Einleitung, wie Heller Hegels Geschichtsphilosophie rezipiert und weiterf\u00fchrt, weg von der Verengung auf Nomokratie und Rechtspositivismus (was ihn in Gegensatz zu Hans Kelsens Reiner Rechtslehre f\u00fchrt) hin zu einer die soziologische Realit\u00e4t des staatlichen Geschehens ber\u00fccksichtigenden Staatslehre. Am Ph\u00e4nomen der Nation sei Heller theoretisch stark interessiert gewesen, wie n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird, aber der Freiwillige des 1. Weltkriegs habe die Sinnlosigkeit des Zerst\u00f6rungswerks des Krieges erkannt, das alle Probleme ungel\u00f6st gelassen hatte. Deshalb wendet er sich gegen Hegels Kriegsphilosophie, die &#8222;den Krieg logisch und die Logik imperialistisch&#8220; machte und damit zur Rechtfertigung des Krieges f\u00fchrte (Heller I S. 147), um mit Hilfe von Hegels dialektischer Entwicklungslehre und beeinflu\u00dft von Karl Marx die Weltgeschichte als Ergebnis von Klassenk\u00e4mpfen und die Au\u00dfenpolitik als Instrument der Innenpolitik zu erkennen: Eine, wie die Gegenwart lehrt, auch heute noch g\u00fcltige Sicht. Im Schlu\u00dfkapitel der Habilitationsschrift erscheint bereits der Begriff der &#132;sozialen Demokratie&#148;, die nicht ausgehen d\u00fcrfe &#8222;vom Menschen als formal gleichem Rechtssubjekt, sondern &#8230; den Menschen als psycho-physische Totalit\u00e4t, in seiner Bedingtheit durch seine gesellschaftlichen, insbesondere \u00f6konomischen und individuellen M\u00f6glichkeiten zum Ausgangspunkt nehmen&#8220; m\u00fcsse und so in Gegensatz zur liberalen Demokratie trete.<\/p>\n<p>Als die beiden Hauptwerke Hellers gelten sein Buch &#8222;Die Souver\u00e4nit\u00e4t&#8220; (in Bd. II) und seine posthum erschienene &#132;Staatslehre&#148; in der Bearbeitung von Gerhart Niemeyer (in Bd. III der Gesammelten Schriften). Beide haben nichts von ihrer Aktualit\u00e4t eingeb\u00fc\u00dft, auch wenn sie sich naturgem\u00e4\u00df mit den Zust\u00e4nden der Weimarer Republik befassen. Es ist nicht m\u00f6glich, hier auch nur ansatzweise Hellers Gedankenfolge nachzuzeichnen. Es wird daher versucht, sie an aktuellen Fragestellungen dingfest zu machen.<\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Unionsvertrag von Maastricht hat neuerdings die Volkssouver\u00e4nit\u00e4t zur Disposition gestellt, ohne da\u00df das in der \u00d6ffentlichkeit gr\u00f6\u00dfere Beachtung gefunden hatte. In Art. 20 Abs. 2 GG ist bestimmt: &#132;Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere 0rgane der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausge\u00fcbt.&#8220; Der Parlamentarische Rat kn\u00fcpft damit an Art. 3 der Franz\u00f6sischen Verfassung von 1791 an, dessen erster Satz lautete: &#132;Der Ursprung aller Souver\u00e4nit\u00e4t liegt seinem Wesen nach beim Volke&#148; [1], und erkl\u00e4rterma\u00dfen an eine entsprechende Formel der belgischen Verfassung. [2] Die franz\u00f6sische Verfassung von 1791 f\u00fcgt noch erl\u00e4uternd hinzu: &#132;Keine K\u00f6rperschaft, kein Einzelner kann eine Gewalt aus\u00fcben, die nicht ausdr\u00fccklich vom Volk ausgeht.&#8220; [3] Nach Art. J 8 des Europ\u00e4ischen Unionsvertrags von Maastricht bestimmt jedoch nicht mehr das Volk, sondern der Europ\u00e4ische Rat die Grunds\u00e4tze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik. Dieser Rat aber ist ein Gremium der nationalen Exekutiven, n\u00e4mlich nach Art. D der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten sowie des Pr\u00e4sidenten der Kommission. In diesem Rat wird auch die innen- und justizpolitische Zusammenarbeit geregelt. Das Europ\u00e4ische Parlament,\u00a0 dessen Mitglieder allein vom Volk gew\u00e4hlt werden, wird nur beteiligt&#148;, es wird nach Art. K 6 unterrichtet, angeh\u00f6rt und kann Anfragen oder Empfehlungen geben, aber nicht bestimmen. Dem europ\u00e4ischen Volk fehlt k\u00fcnftig auf den Gebieten, die in die Zust\u00e4ndigkeit, auf die der Europ\u00e4ischen Union fallen, die Souver\u00e4nit\u00e4t, und zwar auch national, weil die Unionsbeschl\u00fcsse die Mitgliedstaaten binden. Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat allerdings, und zwar unter ausdr\u00fccklicher Bezugnahme auf Hermann Heller, in seinem (nach Fertigstellung der Erstfassung dieser Rezension ergangenem) Urteil vom 12. ausdr\u00fccklich festgestellt, der EUV verletzte das Demokratieprinzip nicht, weil dem Deutschen Bundestag Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht verbleiben. Der wahlberechtigte Deutsche nehme sein Recht auf Teilnahme an der demokratischen Legitimation der mit der Aus\u00fcbung von Hoheitsgewalt betrauten Einrichtungen und Organe wesentlich durch die Wahl des Deutschen Bundestages wahr, dem seinerseits noch ausreichender Einflu\u00df in der Europ\u00e4ischen Union und ihrer Fortentwicklung bleibe. Ob Hermann Heller dem gefolgt w\u00e4re, ist zweifelhaft.<\/p>\n<p>Heller hat unter Berufung auf Jean Bodin den Begriff der Souver\u00e4nit\u00e4t richtig definiert: es ist wesentlich die Befugnis zum Erla\u00df und zur Aufhebung von Gesetzen. [4] Heller betont, da\u00df der Rechtsstaatsgedanke &#132;auf keinem anderen Boden als dem der Volkssouver\u00e4nit\u00e4tslehre erwachsen ist&#8220;, so da\u00df der Willensbildungsproze\u00df des Volkes, &#132;das Volk als Willenseinheit&#148;, Tr\u00e4ger der stets neu zu realisierenden Gemeinschaftswerte sei. Und er f\u00fchrt gegen das von ihm in einem Italien-Aufenthalt untersuchte faschistische Regime Mussolinis ins Feld, besonderes Gewicht m\u00fcsse die &#132;faschistische Staatsauffassung auf die Beseitigung der Lehre von der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t legen. Sie will sie ersetzen durch die Theorie von der Souver\u00e4nit\u00e4t des Staates.[6]<\/p>\n<p>In seiner &#132;Staatslehre&#148; schlie\u00dflich unterzieht Heller das Prinzip der freien Marktwirtschaft im Sinn des Ordo- Liberalismus &#132;des freien Spiels der selbstverantwortlichen Kr\u00e4fte&#148; einer harschen Kritik. [7] Er pr\u00e4gt den Begriff des &#132;sozialen Rechtsstaats&#8220; [8], der in Art. 20 Abs. 1 GG anklingt: &#132;Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.&#148; und in Art. 28 Abs. l Satz 1 GG w\u00f6rtlich zitiert wird. Autorschaft und Quelle sind umstritten. Die Heller-Forschung nimmt plausibel die Urheberschaft Hermann Hellers in Anspruch, doch wie der Begriff ins Grundgesetz kam, ist umstritten. Im \u00e4u\u00dferst informativen Nachwort von Christoph M\u00fcller wird Carlo Schmid als Vermittler ausgeschlossen und der CDU-Abgeordnete v. Mangoldt f\u00fcr die Aufnahme in das GG verantwortlich gemacht. In der Tat enth\u00e4lt dessen erster Entwurf f\u00fcr Art. 20 Abs. 1 GG die Formulierung: &#132;Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat &#8230;&#8220;. [9] Es ist jedoch zu bezweifeln, da\u00df gerade er eine Forderung Hermann Hellers \u00fcbernahm, denn in der ersten Auflage seines GG- Kommentars wertet er die Formulierung deutlich ab als Programm, das zwar f\u00fcr Gesetzgebung und Exekutive bindend sein soll, aber nur im Sinne einer Verpflichtung des Staates zur F\u00fcrsorge f\u00fcr alle Teile der Bev\u00f6lkerung, insbesondere die wirtschaftlich schlechter gestellten Kreise, nach damaligem Verst\u00e4ndnis wohl die Aufarbeitung von Nachkriegsfolgen. [10] Wahrscheinlicher ist, da\u00df er eine ihm vertraute Formulierung \u00fcbernahm, die ihm vielleicht durch Carlo Schmid nahegebracht wurde (damals gab es noch einen breiten Konsens f\u00fcr den Aufbau eines demokratischen Staates \u00fcber Parteigrenzen hinweg), denn Carlo Schmid nahm im Plenum des Parlamentarischen Rats durchaus Bezug auf das demokratische &#132; und soziale Pathos der republikanischen Tradition&#148; und forderte &#132;Mut zu den sozialen Konsequenzen, die sich aus den Postulaten der Demokratie ergeben\u00ab. [11]<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen fa\u00dft M\u00fcllers Nachwort noch einmal Hellers Lehre zusammen. Es unterrichtet insbesondere auch \u00fcber deren Rezeptionsgeschichte, die zeigt, da\u00df Hellers Werk am fr\u00fchesten in Spanien und Mexiko Beachtung fand und betr\u00e4chtlichen Einflu\u00df in Italien und vor allem Japan gewann, seit einiger Zeit auch in England, den USA, in Frankreich und in Israel. Es ist zu hoffen, da\u00df die Neuauflage in deutscher Sprache nun Hermann Hellers so aktuelle Lehren auch in seinem Heimatland gr\u00f6\u00dfere Wirkung entfalten l\u00e4\u00dft. Seine Texte setzen sich wohltuend ab von der g\u00e4ngigen zeitgen\u00f6ssischen juristischen Literatur. Er setzt sich zwar auseinander mit den Philosophen und Staatsrechtslehrern der Vergangenheit bis hin zur Antike, er kreuzt die Klinge nat\u00fcrlich auch mit den gegenw\u00e4rtigen Antagonisten wie Hans Kelsen, aber er unterzieht sich nicht dem heute \u00fcblichen und weitgehend sinnlosen Ritual, zeitgen\u00f6ssische vermeintliche Autorit\u00e4ten zu zitieren, daf\u00fcr entwickelt er eigenst\u00e4ndige, zukunftsweisende Ideen.<\/p>\n<p>Nebenbei: wer sich \u00fcber den Inhalt des Europ\u00e4ischen Unionsvertrages informieren will, sei verwiesen auf die Textausgabe:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>Vertrag \u00fcber die Europ\u00e4ische Union (Maastricht\u00a0&#8211; Vertrag) mit s\u00e4mtlichen Protokollen und Erkl\u00e4rungen <\/i>&#8230; Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einf\u00fchrung von Eberhard Grabitz, Beck-Texte im dtv Nr. 5572, 1992, 219 S., DM 12,80.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die Ausgabe enth\u00e4lt ferner den Text des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft vom 25. M\u00e4rz 1957 mit den \u00c4nderungen, die er durch den Europ\u00e4ischen Unionsvertrag erfuhr und am Ende eine synoptische Gegen\u00fcberstellung der alten und neuen Bestimmungen dieses Vertrags.<\/p>\n<p>Staatsrecht, \u00f6ffentliches Recht, gibt es, seit Menschen sich in staatlichen Gemeinschaften organisieren. Vor kurzem ist der zweite Band einer auf drei B\u00e4nde angelegten Geschichte dieses Rechtsgebiets in Deutschland erschienen, deren erster Band schon l\u00e4ngere Zeit vorliegt:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">Michael Stolleis,<i> Geschichte des \u00f6ffentlichen Rechts in Deutschland, <\/i>Erster Band Reichspublizistik und Policeywissenschaft 1600-1800, C.H. Beck M\u00fcnchen 1988,\u00a0431 S. , Leinen DM 98,&#151;,\u00a0 Zweiter Band Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800-1914, C.H. Beck M\u00fcnchen 1992, 486 S. Leinen DM 128,&#151;.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>In Band 1 weist der Autor noch einmal auf die sich schon aus den Untertiteln ergebenden thematischen Einschr\u00e4nkungen hin: &#8222;Geschichte des \u00f6ffentlichen Rechts wird im folgenden prim\u00e4r als Literaturgeschichte der wissenschaftlichen Erfassung, der dogmatischen Durchdringung und Systematisierung des \u00f6ffentlichen Rechts verstanden, also als Wissenschaftsgeschichte. Die Darstellung dieses Bandes zielt auf die Erfassung eines Sektors der geistigen Landschaft, vornehmlich an den Universit\u00e4ten der fr\u00fchen Neuzeit.&#148; Die zeitliche Begrenzung der Darstellung ab &#132;etwa von der zweiten H\u00e4lfte des 16. Jahrhunderts&#148; wird damit begr\u00fcndet, aus den Quellen ergebe sich, da\u00df von einem ,\u00f6ffentlichen Recht` als Gegenstand systematischer und intensiverer wissenschaftlicher Bem\u00fchungen vor diesem Zeitpunkt nicht eigentlich gesprochen werden k\u00f6nne.&#148; Diese Begrenzungen m\u00f6gen sinnvoll sein. F\u00fcr die historische staatsrechtliche Entwicklung in Deutschland liegen ausreichende Quellensammlungen vor. Schwerer einsehbar ist die zeitliche Z\u00e4sur. Stolleis verschweigt nicht, da\u00df auch vor der Mitte des 16. Jahrhunderts \u00f6ffentliches Recht (ius publicum) Gegenstand von Lehre und Publizistik war. Neben den von ihm angesprochenen Teilen des r\u00f6mischen und kanonischen Rechts ist vor allem auch hinzuweisen auf die umfangreiche Literatur, die im 11. und 12. Jahrhundert anl\u00e4\u00dflich des Investiturstreits entstand [12] und auf die Schriften staatsrechtlichen Inhalts in der Auseinandersetzung um die Unabh\u00e4ngigkeit des Kaisers (Ludwig d. Baier) vom Papsttum im 14. Jahrhundert. Stolleis hebt demgegen\u00fcber das neue Herrschaftsgebilde des monarchischen Einheitsstaats hervor, wie er sich idealtypisch vom 16. bis 18. Jahrhundert durchsetzte. Er zeigt, da\u00df sich etwa sei dem Jahr 1600 in den Universit\u00e4ten ein neues Lehrfach &#132;ius publicum&#148; durchsetzt, und er macht den Leser mit einer gro\u00dfen Zahl von Lehrern und sonstigen Autoren des neuen Fachs und den von ihnen vertretenen Lehrmeinungen bekannt, darunter zahlreiche, die heute nur noch dem Spezialisten gel\u00e4ufig sind.<\/p>\n<p>Un\u00fcbersehbar ist der geschichtliche Einschnitt zwischen Band 1 und Band 2; die franz\u00f6sische Revolution 1789, die Kriege Napol\u00e9ons, die Aufl\u00f6sung des feudalst\u00e4ndischen Systems als deren Folge, der Zusammenbruch des alten Preu\u00dfen und die Aufl\u00f6sung des Reichs 1806, die Etablierung der Mittelstaaten und ihre Annexionen durch Mediatisierung der kleineren Herrschaften, die Gr\u00fcndung des Rheinbundes 1806 unter Napol\u00e9on als &#132;Protector&#148;, mit diesen und weiteren Vorg\u00e4ngen setzt Stolleis&#8216; Darstellung im 2. Band ein. Die neue verfassungsrechtliche Lage &#151; die der Autor mit Recht zugleich auch als Endpunkte einer schon lange vorher erkennbaren Entwicklung sieht &#151; erfordert eine neue rechtliche Aufarbeitung, die &#151; wie k\u00f6nnte es anders sein &#151; auch &#132;in hohem Ma\u00dfe politisiert&#148; war, wie Stolleis anmerkt. Neben der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Literatur der Zeit referiert der Autor auch die staatsphilosophische. Man mag dar\u00fcber streiten, ob Schelling hierzu einen Beitrag geleistet hat; Stolleis widmet ihm ein kleines Namenskapitel, ohne da\u00df ein Einflu\u00df seines Werks auf die allgemeine Staatslehre sichtbar wird. Ersichtlich widerwillig besch\u00e4ftigt er sich mit Hegel, den er mit Fichte, Schelling, Adam M\u00fcller, Karl Ludwig von Haller, Friedrich Julius Stahl und anderen unter der Rubrik &#132;Konservativismus, Romantik, Restauration&#148; zusammenfa\u00dft. Ist schon diese disparate Nachbarschaft befremdend, so zeigt sich Stolleis&#8216; Abneigung in seinem Vorwurf des Antiliberalismus und der Ambivalenz: Hegel habe es vermieden, sich festzulegen. Stolleis sieht ihn im wesentlichen als den preu\u00dfischen konservativen Staatsphilosophen, den Verherrlicher des status quo, von politischer Teilhabe am Staat sei bei ihm keine Rede, frage man &#132;nach den direkten politischen Implikationen dieser Allgemeinen Staatslehre, dann stellt sich eine durchaus konventionelle Umschreibung des um 1820 g\u00e4ngigen und gerade in Preu\u00dfen praktizierten Modells heraus: eine starke Monarchie, Anerkennung politischer Mitwirkung der Gesellschaft nur \u00fcber ein korporativ vorgefiltertes Parlament mit engsten Befugnissen, keine die Staatsmacht wirklich z\u00fcgelnde Gewaltenteilung, deutliche Betonung der neutralisierenden Funktion einer ,vern\u00fcnftigen&#8216; und unbestechlichen B\u00fcrokratie, die aber nicht nur eine verl\u00e4\u00dfliche &#8222;St\u00fctze des monarchischen Prinzips ist, sondern auch b\u00fcrgerliche Freiheit garantiert &#151; Ambivalenz letztlich auch in diesem Punkt&#148; (S. 136). Gewi\u00df ist der Zugang zu Hegel schwierig, war seine Staatsphilosophie von jeher umstritten, doch k\u00f6nnte man in einem Werk wie diesem erwarten, da\u00df auch die in der Literatur (auch in der staatsrechtlichen, beispielsweise von Hermann Heller) vertretene andere Sicht zitiert und zumindest der eigenen Position gegen\u00fcbergestellt wird. Nat\u00fcrlich kann eine Geschichte des \u00f6ffentlichen Rechts nicht die gesamte Hegel-Diskussion aufarbeiten; wenn aber bei weitaus kleineren Denkern die unterschiedliche Beurteilung referiert wird, sollte das bei Hegel, dessen Ideen und Werk unser Jahrhundert so stark gepr\u00e4gt hat , nicht unterlassen werden.<\/p>\n<p>Die Darstellung f\u00fchrt \u00fcber die Literatur von vor 1848, die der gescheiterten Revolution von 1848 bis zu der des Norddeutschen Bundes und des deutschen Kaiserreichs. Sie endet mit dem Jahr des Kriegsbeginns 1914. Der \u00fcbergreifenden Gesamtdarstellung sind immer wieder Portr\u00e4ts einzelner Staatsrechtslehrer eingef\u00fcgt. Da Hermann Hellers Publikationen erst 1919 beginnen, ist es korrekt, wenn sie im vorliegenden Band fehlen. Gleichwohl w\u00e4re zu erw\u00e4gen, ob seiner nicht wenigstens im Zusammenhang mit Hans Kelsens Lehre zu gedenken gewesen w\u00e4re, zumindest in einer Fu\u00dfnote.<\/p>\n<p>Insgesamt ist Michael Stolleis&#8216; Darstellung eine vorz\u00fcgliche \u00dcbersicht \u00fcber die Geschichte des \u00f6ffentlichen Rechts in Deutschland seit etwa 1600. Der Detailreichtum zeugt von umfangreichen Studien. Ein Band 3, der bis zur Gegenwart f\u00fchren soll, ist angek\u00fcndigt. Man sieht ihm mit Interesse entgegen.<\/p>\n<p>Frauen als Staatsrechtslehrerinnen sind heute noch weitgehend unbekannt, auch wenn der Parlamentarische Rat immerhin vier weibliche Mitlieder hatte und am Bundesverfassungsgericht derzeit zwei Richterinnen amtieren (und das Gericht auch in der Vergangenheit stets wenigstens ein weibliches Mitglied hatte, darunter die unvergessene vergessene Bundesverfassungsrichterin Wiltraut Rupp-von Br\u00fcnneck). Auch als Objekte der Staatsrechtslehre haben sie wenig Interesse geweckt, ganz so, als sei es f\u00fcr einen Staat gleichg\u00fcltig,\u00a0ob er mehrheitlich oder wenigstens parit\u00e4tisch von Frauen und M\u00e4nnern regiert wird. Doch nicht einmal f\u00fcr die (abstrakte) Idee des Staates ist das richtig; hier ist leider nicht der Ort, das n\u00e4her auszuf\u00fchren. Frauen waren meist Opfer, auch des (m\u00e4nnlich bestimmten) Staates, seiner Staatsraison. F\u00fcr das antike Griechenland liegt eine aufschlu\u00dfreiche Untersuchung vor:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">Nicole Loraux,<i> Tragische Weisen, eine Frau zu t\u00f6ten.<\/i> Aus dem Franz\u00f6sischen von Eva Moldenhauer, mit einem Nachwort von Peter Krumme, Campus Verlag Frankfurt \/ New York 1993, 120 S. , brosch. DM 26,&#151;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Nicht ohne Grund erinnert der Titel an den eines Krimi. Die Autorin entwirft eine Typologie gewaltsamer weiblicher Todesarten auf der antiken Theaterb\u00fchne. Ein Mann stirbt in aller Regel (Ausnahmen best\u00e4tigen sie) den Heldentod; selbst wenn er sich selbst t\u00f6tet, tut er es immer als Mann: er st\u00fcrzt sich ins Schwert, niemals erh\u00e4ngt er sich. Den Frauen steht es zwar im Konfliktfall immer frei, sich zu t\u00f6ten, &#132;jedoch nicht, ihrer r\u00e4umlichen Festsetzung zu entrinnen&#148; : Es ist das Ehegemach, wo sie sich den Tod geben. Der Ruhm der Frau, stellt die Autorin fest, besteht darin, keinen zu haben. Die tragischen Frauen sterben zwar auf gewaltsame Weise, aber &#132;in dieser Gewalt erobert sich eine Frau ihren Tod. Einen Tod, der nicht nur das Ende eines vorbildlichen Gattinnenlebens bedeutet. Einen Tod, der ihr zu eigen geh\u00f6rt, den sie sich, wie die Iokaste des Sophokles, ,selber durch sich selbst hat oder, noch paradoxer, den man ihr gegeben aufgezwungen hat. Einen brutalen Tod also, der kurz und b\u00fcndig verk\u00fcndet wird &#8230;&#8220; Jungfrauen werden daher get\u00f6tet, sie sind Opfer (Ausnahme: Antigone, die dem Erstickungstod in der Grabkammer durch Erh\u00e4ngen zuvorkommt). Zwar:&#8220; in der Wirklichkeit opfert die Stadt ihre eigenen M\u00e4dchen nicht;\u00a0 doch w\u00e4hrend der Zeitspanne einer Auff\u00fchrung bietet sie den B\u00fcrgern die doppelte Befriedigung, imagin\u00e4r das Verbot des phonos zu \u00fcbertreten und vom Blut\u00a0 der Jungfrauen zu tr\u00e4umen.&#148;<\/p>\n<p>Die griechische Trag\u00f6die kennt eine Vielzahl von Jungfrauen, die zum Segen der Gemeinschaft den G\u00f6ttern dargeboten werden, damit ein Krieg begonnen oder beendet werden kann. &#132;Die Jungfrauen k\u00f6nnen zwar nicht an der Seite der M\u00e4nner k\u00e4mpfen, aber in h\u00f6chster Gefahr flie\u00dft ihr Blut, damit die Gemeinschaft der andres lebe&#148;, der M\u00e4nner. Manchmal wachen \u00fcber die rechte Ordnung der Opferung &#132;Auserw\u00e4hlte&#8220;, jene &#132;Elite der kriegerischen Jugend, deren Berufung zum Tod gebieterischer ist als die jedes anderen K\u00e4mpfers. Kommt die Niederlage, dann lassen sich die Auserw\u00e4hlten bis zum letzten Mann t\u00f6ten, damit der Sieg komme, f\u00fchren die Auserw\u00e4hlten eine auserw\u00e4hlte Jungfrau zur Schlachtbank. Damit das Blut der M\u00e4nner nicht umsonst vergossen wird, mu\u00df also das Blut einer Jungfrau flie\u00dfen &#151;\u00a0 jungfr\u00e4uliches Blut, oder, wie es die Priester in dem Augenblick verk\u00fcnden, da sie ihn Werk vollbringen, reines Blut. Bleibt zu sagen, da\u00df eine solche Logik, stets der Zeit des Mythos zugeschrieben die Logik des Imagin\u00e4ren ist: so viele Freiheiten sich die Trag\u00f6die mit der Realit\u00e4t den gesellschaftlichen Praktiken auch herausnehmen mag, kein Zuschauer kann vergessen, da\u00df sich eine Stadt, auch wenn sie sich gro\u00dfer Gefahren gegen\u00fcbersieht, damit begn\u00fcgt, Tiere zu opfern &#8230; Sollte begn\u00fcgt, die Trag\u00f6die von Aischyolos bis Europides, um diese Spannung zwischen Realem und Imagin\u00e4rem zu l\u00f6sen, deshalb bestrebt sein, die geopferten jungen M\u00e4dchen metaphorisch in Tiere zu verwandeln?&#148; fragt Loraux, und sie f\u00e4hrt fort: &#132;Aber man t\u00e4usche sich nicht &#8230; Wenn sich &#8230; dass Opferthema um eine Tiermetapher gruppiert, so deshalb, weil das junge M\u00e4dchen wie das Opfertier ausgeliefert ist, unterworfen, dargeboten, gef\u00fchrt. Sagen wir pr\u00e4ziser, da\u00df die tragischen Opferungen den ganz allt\u00e4glichen Hochzeitsritus erhellen, bei dem die Jungfrau von einem Kyrios (Vormund) zu einem anderen \u00fcbergeht, vom Vater, der sie dem Gatten ,gibt&#8216;, der sie &#130;f\u00fchrt&#8216;. Tragische Ironie der Trauerz\u00fcge, die Hochzeitsz\u00fcge h\u00e4tten sein sollen &#8230; umgekehrte Heiraten, insofern sie zu einem Opfer f\u00fchren, der h\u00e4ufig der Vater ist, und &#8230; zur Wohnung eines Gatten, der Hades hei\u00dft&#8220;.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend stellt Loraux fest: &#132;Es ging mir darum, herauszufinden, wie und bis zu welchem Punkt m\u00e4nnliche Werte und weibliche Attribute in der tragischen Inszenierung der Frauen aufeinander einwirken, da man, wenn es um diese problematische &#130;H\u00e4lfte der polis&#8216; geht, der Trag\u00f6die gern eine in diesem 5. athenischen Jahrhundert bemerkenswerte K\u00fchnheit einr\u00e4umt.&#8220; Die Autorin zieht den Schlu\u00df, da\u00df diese &#132;Reinigung&#148; in der Trag\u00f6die &#132;zweifellos weniger den Privatmann als den Staatsb\u00fcrger l\u00e4utert, weil sie von den Affekten reinigt, von dem der rechte Gebrauch des b\u00fcrgerlichen Status nichts wissen darf. Und so opfert man Jungfrauen im Theater des Dionysos&#8230;&#8220; Sicherlich werden wir die Gedanken der athenischen Zuschauer vor 2500 Jahren nicht nachvollziehen k\u00f6nnen, doch sicher waren es typische M\u00e4nnerphantasien, die sich in dem Gedanken gefielen, die Opferung einer Jungfrau k\u00f6nne aus Gr\u00fcnden der Staatsraison erforderlich sein.<\/p>\n<p><b>Verweise<\/b><\/p>\n<p>1 &#132;dans la nation&#8220;. \u00dcbersetzung nach Hartung, Die Entwicklung der Menschen- und B\u00fcrgerrechte von 1776 bis zur Gegenwart, 8. Aufl., S. 43: bei Franz, Staatsverfassungen, 2. Aufl. lautet sie: &#132;Der Ursprung jeder Souver\u00e4nit\u00e4t ruht letztlich in der Nation.&#148;<br \/>2 Nach Carlo Schmid (SPD), vgl. v. Doemming \/ F\u00fc\u00dflein \/ Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel des GG, in J\u00f6R Bd. 1, S. 197.<br \/>3 \u00dcbersetzung nach Lefebvre, 1789. Das Jahr der Revolution, \u00fcbers. v. Ulrich Friedrich M\u00fcller, dtv 1989, S. 165.<br \/>4 Die Souver\u00e4nit\u00e4t Bd. II S. 68 mit Fn. 136 mit Verweis auf J. Bodin, Sechs B\u00fccher \u00fcber den Staat, l. Buch, nun: M\u00fcnchen 1981 L 155\/D 159.<br \/>5 Die Souver\u00e4nit\u00e4t (Fn. 4) S. 39<br \/>6 Rechtsstaat oder Diktatur, Gesammelte Schriften Bd. II S. 507f.<br \/>7 Gesammelte Schriften Bd. III S. 208.<br \/>8 Erstmals in der Streitschrift &#132;Rechtsstaat oder Diktatur&#148;, 1929, Gesammelte Schriften Bd. II 5. 443, 450.<br \/>9 J\u00f6R (Fn. 2) S. 195<br \/>10\u00a0 v Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, l. Aufl. 1953, Anm. II b) zu Art. 20 GG.<br \/>11 Sten. Bericht, zit., nach AK\/Kittner, 2. Aufl., Rdnr. 19 zu Art. 20 Abs. 1- 3 GG.<br \/>12\u00a0vgl. Schr\u00f6der\/K\u00fcnf3berg, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 7. Aufl. 1932, S. 773.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[356],"publikationen":[1238],"class_list":["post-12400","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-sieghart-ott","publikationen-124-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Literarischer Maulwurf LXIV - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/124-vorgaenge\/publikation\/literarischer-maulwurf-lxiv\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Literarischer Maulwurf LXIV - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die Realit\u00e4t der Zukunft in der Vergangenheit suchen aus: vorg\u00e4nge Nr. 124 (Heft 4\/1993), S. 122-128 Kommt eine neue Zeit des Nationalismus? 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