{"id":12402,"date":"1997-06-30T07:30:00","date_gmt":"1997-06-30T05:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/literarischer-maulwurf-lxxvii\/"},"modified":"1997-06-30T12:00:00","modified_gmt":"1997-06-30T10:00:00","slug":"literarischer-maulwurf-lxxvii","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-138\/publikation\/literarischer-maulwurf-lxxvii\/","title":{"rendered":"Literarischer Maulwurf LXXVII"},"content":{"rendered":"<p>Verfassung und Recht<\/p>\n<p>Aus: vorg\u00e4nge Nr. 138 (Heft 2\/1997), S. 92-96<\/p>\n<p>&#8222;Alle Menschen sind von Natur aus gleicherma\u00dfen frei und unabh\u00e4ngig und besitzen gewisse angeborene Rechte, deren sie, wenn sie in den Zustand einer Gesellschaft eintreten, durch keine Abmachung ihrer Nachkommen beraubt oder entkleidet werden k\u00f6nnen, und zwar den Genu\u00df des Lebens und der Freiheit und dazu die M\u00f6glichkeit, Eigentum zu erwerben und zu besitzen und Gl\u00fcck und Sicherheit zu erstreben und zu erlangen&#8220;, dekretierte optimistisch Art. I der Bill of Rights von Virginia vom 12.6.1776. Neben der naturrechtlichen Komponente erscheint im Text durchaus auch der Gedanke des Staatsvertrags, der erstmals bei dem Philosophen Epikur (342-270 v.u.Z.) erw\u00e4hnt wurde, sich aber erst am Ende der Aufkl\u00e4rung durchsetzte. Doch: &#8222;Es gibt keine angeborenen Rechte, sie sind alle erworben oder m\u00fcssen im Kampf noch erworben werden.&#8220; befand schon Ernst Bloch (Naturrecht und menschliche W\u00fcrde). Und weil das so ist; m\u00fcssen sie auch stets aufs Neue verteidigt werden in einer sich wandelnden Welt. Die Grundrechte des Grundgesetzes (GG) und das Recht, sie notfalls mit Verfassungsbeschwerde geltend zu machen, sind unser wichtigstes Instrumentarium daf\u00fcr. Neue Technologien und naturwissenschaftliche Erkenntnisse zwingen uns dazu, vermeintlich als gesichert \u00fcberkommene Erkenntnisse und Befindlichkeiten neu zu \u00fcberdenken.<\/p>\n<p>Ein gl\u00fccklicher Zufall erlaubt es, hier einen neuen Kommentar zum GG vorstellen zu k\u00f6nnen. Auch wenn supranationales Recht, vor allem EG-Recht, aber auch internationale Abkommen immer mehr Bedeutung auch f\u00fcr unser nationales Recht gewinnen, ist das GG immer noch die wichtigste, oberste Rechtsnorm, die die Gesetzgebung an die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung, die Exekutive und Rechtsprechung an Gesetz und Recht bindet (Art. 20 Abs. 3 GG) und die in ihr garantierten Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gew\u00e4hrleistet (Art. 1 Abs. 3 GG). Eine Gruppe von Staatsrechtslehrern (unter den elf Autoren des ersten Bandes findet sich nur eine Frau) hat es unternommen, unsere Verfassung neu zu erl\u00e4utern:<\/p>\n<p><i>Horst Dreier (Hrsg.): <\/i>GG Kommentar, Band 1: Art. 1-19, Mohr Siebeck, T\u00fcbingen 1996, XXVII, 1219 S., Leinen, Subskriptionspreis DM 248.; er gilt bis Erscheinen des letzten (3.) Bandes, das Werk wird nur geschlossen abgegeben.<\/p>\n<p>Dem Werk liegt eine neuartige Konzeption zugrunde. Die Kommentierung eines jeden GG-Artikels (oft auch untergliedert in seine Abs\u00e4tze) hat vier Rubriken. Teil A &#8222;Herkunft, Entstehung, Entwicklung&#8220; dient der Orientierung \u00fcber die wesentlichen geistesgeschichtlichen Grundlagen und verfassungsgeschichtlichen Vorl\u00e4ufer der jeweiligen Norm. Dabei werden mitunter philosophische Wurzeln blo\u00dfgelegt, die heute nicht mehr allgemein bekannt sind, so etwa, wenn Dreier zu Art. 1 Abs. 1 GG anmerkt, da\u00df die Garantie der Menschenw\u00fcrde keineswegs &#8211; wie oft behauptet wird &#8211; im Christentum ihre Grundlage hat, sondern seit der mittleren Stoa (2. Jh. v.u.Z.) entwickelt wurde (der wir im \u00fcbrigen auch den Begriff des Naturrechts verdanken), eine Idee, die im Humanismus, etwa bei Giovanni Pico della Mirandola (1486), und schlie\u00dflich in der Neuzeit (seit Kant) wiederbelebt und neu begr\u00fcndet wurde.<\/p>\n<p>In Teil B werden jeweils internationale, supranationale und rechtsvergleichende Bez\u00fcge hergestellt. Auch wenn das EG-Recht keinen Grundrechtskatalog enth\u00e4lt, so geht &#8211; wie gezeigt wird &#8211; der EuGH doch &#8222;von der Existenz einer aus den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gespeisten Grundrechtsordnung in Gestalt allgemeiner Rechtsgrunds\u00e4tze f\u00fcr das EG-Recht aus&#8220; (Dreier, Vorb. Rdnr. 23). Da unser nationales Recht in zunehmendem Ma\u00dfe durch die Umsetzung von EG-Richtlinien gepr\u00e4gt wird, sind diese Querverweise auch von erheblicher Bedeutung f\u00fcr die Praxis der Rechtsanwender.<\/p>\n<p>In Teil C folgen dann die Erl\u00e4uterungen des GG-Textes im einzelnen, in Teil D wird das Verh\u00e4ltnis der jeweiligen Norm zu anderen GG-Bestimmungen angesprochen. Jeder Kommentierung sind die zugeh\u00f6rigen &#8222;Leitentscheidungen&#8220; des BVerfG vorangestellt, bei denen in Einzelf\u00e4llen eine sachliche Untergliederung w\u00fcnschenswert w\u00e4re, ferner eine Literaturauswahl, bei der erkl\u00e4rterma\u00dfen im Zweifel neueren Darstellungen der Vorzug gegeben wird, \u00fcber die auch \u00e4lteres Schrifttum erschlossen werden kann. Dieses Prinzip ist verst\u00e4ndlich, aber gleichwohl kritikw\u00fcrdig, weil leider nicht stets &#8222;wegweisende&#8220; Beitr\u00e4ge, wie versprochen, mitber\u00fccksichtigt werden und viele wichtige \u00e4ltere Beitr\u00e4ge, die nicht \u00fcberholt sein m\u00fcssen, aus der Diskussion ausgeblendet werden.<\/p>\n<p>Zu begr\u00fc\u00dfen ist, da\u00df die Erl\u00e4uterungen offenbar bewu\u00dft zukunftsorientiert sind, so da\u00df zahlreiche hochaktuelle verfassungsrechtliche Fragen angesprochen werden, zu denen \u00e4ltere Kommentare naturgem\u00e4\u00df schweigen. Das macht das Werk f\u00fcr die praktische Arbeit besonders wertvoll. Der unvermeidbare Nachteil hierbei ist, da\u00df im Hinblick auf die notwendige Produktionsdauer des Werks nicht stets der neueste Diskussionsstand wiedergegeben werden kann. Die folgenden, sich auf Stichproben beschr\u00e4nkenden Er\u00f6rterungen ausgew\u00e4hlter Rechtsprobleme versuchen daher, erg\u00e4nzende Hinweise auf Literatur zu geben, die fast ausschlie\u00dflich erst nach Redaktionsschlu\u00df ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Zivil- wie strafrechtlich k\u00f6nnten uns in naher Zukunft Fragen der Gentechnologie, der Reproduktionsmedizin, der Organtransplantation und der Sterbehilfe in zunehmendem Ma\u00dfe besch\u00e4ftigen. Die beiden erstgenannten Problemfelder er\u00f6rtert Dreier zu Recht im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenw\u00fcrde, doch gesteht er diesem Ansatz nur geringe verfassungsrechtliche Bedeutung zu. \u00dcberzeugend fragt er in erster Linie nach dem etwaigen Grundrechtstr\u00e4ger, um festzustellen, da\u00df nach ganz herrschender Auffassung weder der m\u00e4nnlichen Samen noch der weiblichen Eizelle Menschenw\u00fcrde zukommt, so da\u00df auch die heterologe Insemination verfassungsrechtlich unproblematisch sei. Die Problematik der Embryonenforschung verweist er in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des einfachen Gesetzgebers. Es mag daher auch sein, da\u00df die Straftatbest\u00e4nde des Embryonenschutzgesetzes nicht zwingend durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert sind (Rdnr. 62), gleichwohl ist vor Lockerungen zugunsten von Wissenschaft und Forschung zu warnen, auch dann, wenn bei extrakorporaler Existenz des Embryos ein Anspruch auf Unversehrtheit des Lebens nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mangels einer schutzw\u00fcrdigen k\u00f6rperlichen Gestalt fehlen sollte (Schulze-Fielitz, Rdnr. 24 zu Art. 2 Abs. 2 GG). SchulzeFielitz (Rdnr. 16 aaO) weist zwar darauf hin, in der Diskussion um die Transplantationsmedizin werde \u00fcberwiegend der Hirntod als Todeskriterium anerkannt; er f\u00fchrt dagegen jedoch (lediglich pauschal) &#8222;gewichtige verfassungsrechtliche Gr\u00fcnde&#8220; an, ohne sie zu diskutieren und in der Sache selbst letztlich Stellung zu beziehen.[1] Das ist umso bedauerlicher, als sich derzeit ein Entwurf f\u00fcr ein Transplantationsgesetz im Gesetzgebungsverfahren befindet, das nach letztem Erkenntnisstand das Himtodkriterium als verbindlich vorschreiben soll. Allerdings wird der Gesetzgeber gezwungen sein, einen einheitlichen Todeszeitpunkt und einheitliche Kriterien hierf\u00fcr zuzulassen, wenn nicht festzuschreiben, um nicht Konkurrenzen zu \u00a7\u00a7 168, 216 StGB (Wegnahme von Leichenteilen; T\u00f6tung auf Verlangen) entstehen zu lassen.<\/p>\n<p>Unter dem Aspekt des Grundrechts auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit werden auch die Fragen der aktiven und passiven Sterbehilfe diskutiert. Schulze-Fielitz (Rdnr. 43 aaO) spricht sich daf\u00fcr aus, da\u00df bei freier, selbstverantwortlicher Entscheidungsf\u00e4higkeit des Menschen dessen Recht auf passive Sterbehilfe durch den Staat nicht beeintr\u00e4chtigt werden d\u00fcrfe, ein bemerkenswertes Pl\u00e4doyer, das gegenteiligen aktuellen Tendenzen in den USA zuwiderl\u00e4uft. Zu Recht wird auch dem Anspruch auf lebensverk\u00fcrzenden Abbruch der Behandlung bei irreversiblem Bewu\u00dftseinsverlust des Patienten das Wort geredet, sofern eine entsprechende Einwilligung zu Zeiten vollen Bewu\u00dftseins erfolgt ist. Das kann durch Errichtung von Patiententestamenten und \u00e4hnlichen Verf\u00fcgungen geschehen.<\/p>\n<p>Schulze-Fielitz kommentiert auch das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung, Art. 5 Abs. 1 und 2 GG. In Rdnrn. 76ff. und 206ff. werden zwar ausf\u00fchrlich die Probleme der Rundfunkfreiheit er\u00f6rtert, die weitgehend durch Rechtsprechung des BVerfG gepr\u00e4gt ist. Man vermi\u00dft jedoch eine Stellungnahme zu den seit l\u00e4ngerem aktuellen Problemen der Kriterien f\u00fcr die Kabelbelegung in Kabelnetzen, in denen durchweg Frequenzmangel herrscht. Als letztes Beispiel sei die Kommen tierung zu Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) durch Wieland erw\u00e4hnt. Es ist in diesem Zusammenhang nicht m\u00f6glich, die vielschichtige Problematik ausf\u00fchrlich zu diskutieren. Es soll lediglich darauf hingewiesen werden, da\u00df es sich angeboten h\u00e4tte, bei der Er\u00f6rterung des Schutzes des geistigen Eigentums (Rdnrn. 51, 52) darauf einzugehen, ob es nicht verfassungsrechtlich geboten ist, die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr Urhebernutzungsrechte, die der einzelne Urheber aus praktischen Gr\u00fcnden nicht durchsetzen kann (Bibliothekstantieme, Reprografieabgabe, Kabelweiterleitungsrechte usw.) generell verwertungsgesellschaftenpflichtig auszugestalten.[2]<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend l\u00e4\u00dft sich sagen: Der Kommentar verf\u00fcgt \u00fcber ein neuartiges \u00fcberzeugendes Konzept. Die Erl\u00e4uterungen sind praxisbezogen und zukunftsorientiert. Sie sind \u00fcberwiegend auch liberal. Der Kommentar wird daher einen gewichtigen Platz neben den etablierten GG-Kommentaren einnehmen, die er sinnvoll erg\u00e4nzt.<\/p>\n<p>Der Grundrechtsteil des GG ist der f\u00fcr die B\u00fcrgerrechte wichtigste. Die Verletzung der Grundrechte und der ihnen in \u00a7 90 Abs. 1 BVerfGG gleichgestellten Rechte kann die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG er\u00f6ffnen. Ein bereits totgeglaubter Kommentar wurde nun wiederbelebt:<\/p>\n<p><i>Lechner\/Zuck<\/i>: Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), C.H. Beck, 4. Aufl. M\u00fcnchen 1996, 648 S., geb. DM 128.-<\/p>\n<p>Die 3. Auflage ist 1973 erschienen. Der Fortf\u00fchrung in etwa doppeltem Umfang hat der Bearbeiter R\u00fcdiger Zuck, ein ausgewiesener Kenner der Materie, ein einf\u00fchlsames Vorwort vorangestellt, in welchem er die eigenst\u00e4ndige Leistung des Erstautors Hans Lechner piet\u00e4tvoll w\u00fcrdigt. Das Werk ist ein Praktiker-Kommentar geblieben, das ein Arbeitsinstrument zur Verf\u00fcgung stellen will. Streitfragen wurden daher weitgehend ausgespart. Zuck weist mit Recht darauf hin, da\u00df das BVerfG kein gro\u00dfes Interesse an prozessualen Fragen hat. Das Gesetz gibt ihm weitgehend freie Hand, sein Verfahren selbst zu gestalten und sein hervorragendes Interesse ist auf Entlastung gerichtet.[3] F\u00fcr jeden, der eine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben will, ist es daher wichtig, die Rechtsprechung des BVerfG zu Verfahrensfragen zu kennen: zur Rechtswegersch\u00f6pfung,[4] zu den Fristen und zum Umfang der Begr\u00fcndungspflicht, zum Annahmeverfahren und den Kammerentscheidungen etwa. Der Schwerpunkt der Kommentierung ist daher praxisorientiert. Zuck gibt einen zuverl\u00e4ssigen Ariadnefaden an die Hand, wie man sich im Labyrinth des Proze\u00dfrechts des BVerfG zurechtfinden und praktische Erfahrung auf diesem Gebiet erwerben kann.<\/p>\n<p>Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind die Richter unabh\u00e4ngig und nur dem Gesetz unterworfen. Art. 102 WRV enthielt eine wortgleiche Bestimmung. In Art. 101 Abs. 1 GG werden Ausnahmegerichte f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt und ist jedermann der Anspruch auf den gesetzlichen Richter garantiert. Gleiches bestimmte Art. 105 Satz 1 und 2 WRV. Die Weimarer Reichsverfassung wurde im NS-Staat nie formell aufgehoben, gleichwohl gab es Sondergerichte jeglicher Art, war niemandem der gesetzliche Richter gewi\u00df. Unabh\u00e4ngige Richter gab es auch in dieser Zeit, wenn sie den Mut hatten, sich ihre Unabh\u00e4ngigkeit zu bewahren und es ihnen gelang, sich in eine Art innere Emigration zu begeben. Der zweite Pr\u00e4sident des BVerfG, Dr. Josef Wintrich, geh\u00f6rte dazu. Viele Richter und Staatsanw\u00e4lte freilich beugten sich willig der NS-Ideologie, stellten sich auch in der Hoffnung auf Karriere oder als \u00fcberzeugte Anh\u00e4nger der NS-Ideologie in den Dienst der Willk\u00fcrjustiz. Einige prominente von ihnen, viele davon inzwischen in der Reichsjustizverwaltung t\u00e4tig, wurden nach 1945 vor Gericht gestellt. Am 3. und 4.12.1947 verk\u00fcndete der Milit\u00e4rgerichtshof III der USA das &#8222;N\u00fcrnberger Juristenurteil&#8220;, auf der Rechtsgrundlage des Kontrollratsgesetzes Nr. 10.<\/p>\n<p>Nach 50 Jahren ist der Urteilstext nun \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich:<\/p>\n<p><i>Lore Maria Peschel-Gutzeit (Hrsg.): <\/i>Das N\u00fcrnberger Juristen-Urteil von 1947. Historischer Zusammenhang und aktuelle Bez\u00fcge, Nomos Verlagsges. Baden-Baden 1996, 299 S., brosch. DM 39.-<\/p>\n<p>Dem Urteilstext vorausgestellt ist eine Einf\u00fchrung von Klaus B\u00e4stlein zum Thema &#8222;Der N\u00fcrnberger Juristenproze\u00df und seine Rezeption in Deutschland&#8220;. Dort werden die Rechtsprobleme kurz angesprochen, die sich dem Gerichtshof stellten, es werden dessen Mitglieder charakterisiert, und es wird der Gang des Verfahrens dargestellt. Insbesondere aber wird auf die ablehnende Aufnahme des Urteils durch die deutsche Justiz und Rechtswissenschaft hingewiesen. Man empfand das Urteil -durchaus zu Unrecht &#8211; als Produkt einer Siegerjustiz. Insbesondere wurde der strafrechtliche Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit als angeblicher Versto\u00df gegen das R\u00fcckwirkungsverbot (&#8222;nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege&#8220;) kritisiert, ungeachtet der Tatsache, da\u00df &#8211; worauf B\u00e4stlein hinweist &#8211; Art. 4 WRV die allgemein anerkannten Regeln des V\u00f6lkerrechts als bindende Bestandteile des deutschen Rechts erkl\u00e4rt hatte.<\/p>\n<p>In einem Nachwort, verfa\u00dft von der Herausgeberin zusammen mit Anke Jenckel, werden aktuelle Bez\u00fcge des N\u00fcrnberger Juristenurteils hergestellt und danach gefragt, auf welchen Grundlagen die deutsche Justiz das Systemunrecht der DDR aufarbeiten k\u00f6nne. In diesem Zusammenhang wird die Rechtsprechung des BGH hierzu einer Kritik unterzogen und darauf hingewiesen, da\u00df in den Mauersch\u00fctzen-Urteilen, die in der Regel gegen junge Mitglieder der NVA ergangen sind, diesen rechtliche Abw\u00e4gungen abverlangt wurden, die den Juristen in den Rechtsbeugungsprozessen in der Regel nicht zugemutet wurden, wobei die Autoren fairerweise darauf hinweisen, da\u00df die Rechtsbeugungsproblematik eine wesentlich schwierigere ist und der Aufgabe der Quadratur des Kreises nahekommt. Denn der Straftatbestand der Rechtsbeugung solle einerseits die Rechtspflege sch\u00fctzen und andererseits die Unabh\u00e4ngigkeit der Richter nicht einengen, eine Unabh\u00e4ngigkeit, die DDR-Richter in der Regel nicht genossen.<\/p>\n<p>Die Lekt\u00fcre des nun vollst\u00e4ndig ver\u00f6ffentlichten Urteilstextes wie auch die begleitende Einf\u00fchrung und das Nachwort k\u00f6nnen jedem an Fragen der Rechtsstaatlichkeit und der Zeitgeschichte Interessierten dringend emp fohlen werden. Es werden Probleme von grunds\u00e4tzlicher rechtsstaatlicher Bedeutung er\u00f6rtert, die &#8211; wie die Vereinigung Deutschlands zeigt &#8211; von fortdauernder Bedeutung sind und im internationalen Strafrecht weiterwirken werden.<\/p>\n<p>1 Hierzu zuletzt Gallwas, JZ 1996, 851.<\/p>\n<p>2 Hierzu zuletzt S. Ott ZRP 1996, 385.<\/p>\n<p>3 Vgl. zuletzt: BVerfG (Kammer), NJW 1997, 46.<\/p>\n<p>4 Zuletzt BVerfG (Kammer) (NJW 1997, 1228)<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[356],"publikationen":[1045],"class_list":["post-12402","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-sieghart-ott","publikationen-vorg-138"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Literarischer Maulwurf LXXVII - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-138\/publikation\/literarischer-maulwurf-lxxvii\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Literarischer Maulwurf LXXVII - 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