{"id":12477,"date":"1970-01-07T11:15:00","date_gmt":"1970-01-07T10:15:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/plaedoyer-fuer-die-abschaffung-der-kindertaufe\/"},"modified":"1970-01-07T12:00:00","modified_gmt":"1970-01-07T11:00:00","slug":"plaedoyer-fuer-die-abschaffung-der-kindertaufe","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/11-1968-vorgaenge\/publikation\/plaedoyer-fuer-die-abschaffung-der-kindertaufe\/","title":{"rendered":"Pl\u00e4doyer f\u00fcr die Abschaffung der Kindertaufe"},"content":{"rendered":"<p>Kritische Anmerkungen eines Atheisten zur massenweisen Zwangschristianisierung. Vorg\u00e4nge 11\/1968, S. 385-389<\/p>\n<p>Jahr f\u00fcr Jahr werden in der Bundesrepubik etwa eine Million S\u00e4uglinge getauft. Jahr f\u00fcr Jahr beanspruchen fast alle Eltern f\u00fcr ihre Neugeborenen die kirchliche Weihet\u00e4tigkeit. Dies ist ein erstaunlicher Tatbestand, wenn man gleichzeitig bedenkt, da\u00df dieselben Eltern sich in der Regel sonst nur wenig am kirchlichen Leben beteiligen und oft nicht einmal mehr das Vaterunser auswendig wissen.<br \/>Gegen diesen blinden Automatismus des Kindertaufrituals, der den Kirchen die Massenbasis und damit eine scheindemokratische Legitimation ihrer Privilegien einbringt, ist in den letzten Monaten mehrfach protestiert worden. Eine Reihe j\u00fcngerer evangelischer Pfarrer &#8218;im Rheinland und in Westfalen weigert sich standhaft, ihre eigenen Kinder zur kirchlichen &#8222;Schluckimpfung&#8220; zu geben, wie der Baseler Theologe Karl Barth die Kindertaufe anprangerte.<br \/>Damit, da\u00df sie ihre eigenen Spr\u00f6\u00dflinge ungetauft heranwachsen lassen, wollen die protestantischen Pfarrer provokativ auf die volkskirchlichen Mi\u00dfbr\u00e4uche der Kindertaufe hinweisen und f\u00fcr die M\u00f6glichkeit des Taufaufschubs und die Freigabe der Erwachsenentaufe ein pers\u00f6nliches Beispiel geben.<br \/>Allerdings hei\u00dft das nicht, da\u00df diese Pfarrer grunds\u00e4tzlich die Kindertaufe ablehnen. Obwohl sie die Fragw\u00fcrdigkeit der herrschenden Praxis sp\u00fcren und vor allem die Farce des Taufgel\u00f6bnisses durchschauen\u00a0&#8211; v\u00f6llig entkirchlichte Eltern und Paten m\u00fcssen eine christliche Erziehung des T\u00e4uflings &#8222;in Zucht und Vermahnung zum Herrn&#8220; versprechen, tr\u00e4ufeln sie dennoch allen Kindern, die ihnen von Gemeindemitgliedern gebracht werden, eifrig Taufwasser aufs K\u00f6pfchen.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich stehen diese Pfarrer mit ihrer Konzeption nicht alleine, sondern k\u00f6nnen sich auf bedeutende zeitgen\u00f6ssische Theologen berufen. So griff der schon erw\u00e4hnte Karl Barth bereits 1943 in seinem Vortrag &#8222;Die kirchliche Lehre von der Taufe&#8220; die Kindertaufpraxis scharf an und hat sich seit-her in mehreren Ver\u00f6ffentlichungen f\u00fcr die Erwachsenentaufe ausgesprochen. Gerne berufen sich die Pfarrer auch auf Dietrich Bonhoeffer, der ebenfalls f\u00fcr die Freigabe der Erwachsenentaufe argumentiert hat.<br \/>\u00dcberhaupt gilt es sich zu vergegenw\u00e4rtigen, da\u00df die Kindertaufe trotz ihrer jahrtausendealten Tradition keineswegs v\u00f6llig unangefochten im Christentum herrschte, ja nicht einmal von Anfang an bestand. Bis um 400 etwa \u00fcberwog in der alten Kirche die Erwachsenentaufe, die bis in die zweite H\u00e4lfte des zweiten Jahrhunderts nahezu ausschlie\u00dflich ge\u00fcbt wurde.<\/p>\n<p>Das Neue Testament kennt die S\u00e4uglings- und Kindertaufe nicht, wie die umfangreiche Kontroverse zwischen den Professoren Joachim Jeremias, Oscar Cullmann und Ethelbert Stauffer einerseits und Kurt Aland andererseits ergeben hat. Wie Aland zuletzt in seiner Schrift &#8222;Die Stellung der Kinder in den fr\u00fchen christlichen Gemeinden und ihre Taufe&#148; (M\u00fcnchen&#8216; 1967)\u00a0gezeigt hat, galt der S\u00e4ugling christlicher Eltern auch ohne Taufe als heilig und rein (1. Korinther 7, 14). Erst im Laufe der Zeit, als sich die Erbs\u00fcndenlehre durchsetzte, wurden auch die kleinen Kinder als taufbed\u00fcrftig angesehen. Noch Tertullian polemisierte in seiner Schrift &#8222;De baptismo&#8220; gegen die S\u00e4uglingstaufe mit dem Hinweis, da\u00df die &#132;innocens aetas&#148;, das unschuldige Alter, sie nicht n\u00f6tig habe. Erst in der Pubert\u00e4t, wenn die S\u00fcndlosigkeit verloren gehe, m\u00fcsse das Kind &#8211; nach einer ausreichenden Unterweisung &#8211; getauft werden.<\/p>\n<p>Mit der augustinischen Lehre von der Erbs\u00fcnde, derzufolge die Seele durch Zeugung und Geburt befleckt sei, setzte sich unaufhaltsam die S\u00e4uglingstaufe durch. Gleichwohl gab es w\u00e4hrend des gesamten Mittelalters immer wieder christliche Gruppen, die entweder die Wassertaufe schlechthin verwarfen und sie von der Geisttaufe (durch Handauflegen) unterschieden oder wenigstens die Kindertaufe ablehnten. Dazu z\u00e4hlten die Paulizianer, die Bogumilen, die Katharer oder Albigenser, die Waldenser sowie die B\u00f6hmischen Br\u00fcder.<\/p>\n<p>Im Zeitalter der Reformation endlich wurde die Ablehnung der Kindertaufe zum Inbegriff einer ganzen Gruppe, der Baptisten. Von ihren Gegnern, den Katholiken, den Reformatoren und ihren Anh\u00e4ngern, wurden sie Wiedert\u00e4ufer (Anabaptisten) genannt, weil sie die Kindertaufe f\u00fcr ung\u00fcltig erachteten und die Menschen deshalb &#8222;wieder&#8220; tauften. Ihre spiritualistischen Gedankeng\u00e4nge fanden Eingang bei den Sozinianern, Arminianern und Qu\u00e4kern.<br \/>Im 18. und vor allem im 19. Jahrhundert erhoben einzelne Theologen und Pers\u00f6nlichkeiten erneut ihre Bedenken gegen die Kindertaufe. Goethe entschuldigte sich am 13.7.1796 schriftlich bei Schiller, da\u00df er nicht zur Taufe seines Kindes gekommen sei, weil &#8222;ihn diese Zeremonien gar zu sehr verstimmten&#8220; (zitiert nach Nestle, &#8222;Die Krisis des Christentums&#8220; 1947, Seite 329). Die Theologen, die aus verschiedenen Gr\u00fcnden die Kindertaufe angriffen, seien blo\u00df dem Namen nach genannt: Schleiermacher, Kierkegaard, Martin K\u00e4hler.<br \/>Wie dieser kurze historische R\u00fcckblick zeigt, ist also das Unbehagen an der Kindertaufe nicht neu. Und dennoch werden die S\u00e4uglinge getauft wie eh und je und dem corpus ecclesiae einverleibt. Woher r\u00fchrt das?<\/p>\n<p>Das liegt ohne Zweifel zun\u00e4chst daran, da\u00df durchschlagende Argumente gegen die Kindertaufe offenbar bisher nicht vorgebracht werden konnten. Meist ging die Kritik von \u00e4hnlich irrationalen, n\u00e4mlich religi\u00f6sen Voraussetzungen aus wie die Tauftheologie selber. Dann stritt und streitet man beispielsweise \u00fcber die Frage der Erbs\u00fcnde, \u00fcber den Gnadenbegriff, \u00fcber den Sakramentscharakter der Taufe, \u00fcber die Verbindlichkeit der reformatorischen Bekenntnisse heute. Ohne da\u00df ich einzelne weiterf\u00fchrende Elemente in dieser Kritik leugnen will, bleibt sie dennoch\u00a0&#8211; weil innertheologisch\u00a0&#8211; den Pr\u00e4missen verhaftet, die mit einer gewissen Stringenz nun eben zur Kindertaufe f\u00fchrten.<br \/>Die wirklich brisante Kritik kann nur von au\u00dferhalb der Theologie kommen. Sie begreift die Kindertaufe grundlegend als Politikum und deckt sie als christliches Bestandst\u00fcck, als &#8222;spirituellen point d&#8217;honneur&#8220;, wie Karl Marx sagte, einer repressiven Erziehung und Sozialisation auf. Die Schl\u00fcsselkategorie dieser Kritik ist die Religionsfreiheit des Kindes, wobei dieses Recht des Kindes unter juristischem, soziologischem und p\u00e4dagogischem Aspekt aufzuf\u00e4chern ist.<\/p>\n<p>Die Kindertaufe verst\u00f6\u00dft gegen das Grundrecht des Kindes auf Religionsfreiheit und ist damit in der Bundesrepublik Deutschland verfassungswidrig. Inwiefern? Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet: &#8222;Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi\u00f6sen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.&#8220; Art. 136 Abs. 4 der Weimarer Reichsverfassung, der dem Grundgesetz durch Art. 140 vollg\u00fcltig inkorporiert ist, spezifiziert die Religionsfreiheit aufschlu\u00dfreich folgenderma\u00dfen: &#8222;Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religi\u00f6sen \u00dcbungen oder zur Benutzung einer religi\u00f6sen Eidesform gezwungen werden.&#8220;<\/p>\n<p>Was aber geschieht mit der Kindertaufe? Ein Mensch, ein unm\u00fcndiger S\u00e4ugling\u00a0&#8211; aber was besagt das? Die Menschenrechte stehen jedem Menschen unabh\u00e4ngig vom Alter zu &#8211; ein Mensch, der sich nicht wehren kann, wird ungefragt zu einer kirchlichen Handlung gezwungen. Schlimmer: er wird zum willenlosen Objekt eines kultischen Aktes anderer degradiert.<\/p>\n<p>So belanglos der \u00e4u\u00dfere Vorgang sein mag\u00a0&#8211; auf Verlangen der christlichen Eltern sprengt ein Religionsfunktion\u00e4r unter religi\u00f6sen Formeln handwarmes Wasser auf den Kopf eines Babys -: entscheidend ist der juristische Tatbestand, der damit geschaffen wird. Vor dieser Zeremonie war der S\u00e4ugling ein &#8222;Heidenkind&#8220;. Nach der Zeremonie erh\u00e4lt er einen Taufschein und ist Christ, Mitglied einer Kirche mit allen Rechtsfolgen. Das Ungeheuerliche dieses Vorgangs mag man sich daran verdeutlichen, da\u00df selbst der autorit\u00e4rste NPD-Vater seinem Kind nicht sofort nach dessen Geburt ein Mitgliedsbuch der Partei anlegt, was rechtlich auch kaum m\u00f6glich sein d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Nicht genug damit. Eine Partei umfa\u00dft in ihren Statuten immerhin auch Austrittsm\u00f6glichkeiten. Aber nach der Kindertauf-Ideologie soll der Mensch zeitlebens und in alle Ewigkeit der Kirche verhaftet bleiben. Denn die Taufe verleiht einen character indelebilis, ein unausl\u00f6schliches Siegel. &#8222;Gott sagt zu dem Kind ein f\u00fcr allemal: Du bist mein. Ich habe dich bei deinem Namen gerufen.&#8220; Irreversibel und unverlierbar ist daher der einmal getaufte Mensch an das corpus Christi gebunden.<\/p>\n<p>Nach katholischer Theologie und nach katholischem Kirchenrecht ist deshalb ein Kirchenaustritt unm\u00f6glich. Apostasie, das hei\u00dft b\u00fcrgerlicher Kirchenaustritt, H\u00e4resie, Konversion, ja selbst Exkommunikation beenden nicht die Kirchenmitgliedschaft. Zwar verliert der mit b\u00fcrgerlicher Wirkung ausgetretene ehemalige Katholik alle Rechte in seiner Kirche, untersteht aber weiterhin ihrer Strafgewalt und unterliegt s\u00e4mtlichen Pflichten.<\/p>\n<p>Die protestantische Theologie denkt grunds\u00e4tzlich genauso \u00fcber die irreversiblen Folgen der Taufe, unterscheidet allerdings in ihrem Kirchenbegriff streng zwischen der Mitgliedschaft in der sichtbaren Rechtskirche und in der unsichtbaren Gemeinschaft der Gl\u00e4ubigen. Einen Austritt aus der juristisch verfa\u00dften Kirche toleriert sie, dennoch behauptet auch sie, da\u00df der einmal Getaufte in alle Ewigkeit dem corpus Christi verhaftet bleibe.<\/p>\n<p>Was also geschieht in der Kindertaufe? Menschen d\u00fcrfen sich anma\u00dfen, einen anderen hilflosen Menschen unwiderruflich und unverlierbar f\u00fcr sein ganzes Leben religi\u00f6s zu vergewaltigen. Damit verletzt die Kindertaufe nicht nur das Grundrecht auf Religionsfreiheit, sondern auch das Recht jedes Menschen auf die freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit (Grundgesetz Art. 2 Abs. 1). Gegner dieser Argumentation werden auf das heute g\u00fcltige &#8222;Gesetz \u00fcber die religi\u00f6se Kindererziehung&#8220; von 1921 hinweisen. In diesem Gesetz ist festgelegt, da\u00df Kinder erst mit vierzehn Jahren religionsm\u00fcndig werden und bis dahin die Eltern \u00fcber ihre religi\u00f6se Erziehung bestimmen (Elternrecht). Auf diesen Hinweis ist zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich zu entgegnen, da\u00df man bei uns mit formulierten Gesetzen rechnen mu\u00df, die Grundrechten widersprechen. Solche Gesetze sind nichtig, da die Grundrechte laut Artikel 1 Abs. 3 des Grundgesetzes &#8222;Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht&#8220; binden. Artikel 19 Abs. 2 unserer Verfassung bestimmt dar\u00fcber hinaus, da\u00df kein Grundrecht &#8222;in seinem Wesensgehalt angetastet&#8220; werden darf.<br \/>Davon abgesehen scheint mir\u00a0&#8211; aber da bin ich unsicher\u00a0&#8211; das &#8222;Gesetz \u00fcber die religi\u00f6se Kindererziehung&#8220; die Kindertaufe keineswegs zu rechtfertigen. Denn wird ein Kind zwar erst mit vierzehn Jahren religionsm\u00fcndig, bedeutet das nicht, da\u00df ihm vorher das unver\u00e4u\u00dferliche Recht auf Religionsfreiheit fehlte\u00a0&#8211; was gerade jenen Christen einleuchten sollte, die in Debatten \u00fcber Abtreibung regelm\u00e4\u00dfig bereits f\u00fcr Embryonen alle Menschenrechte proklamieren.<br \/>Das Kind kann seine Rechte nur noch nicht artikulieren, weshalb die Erziehungsberechtigten es darin sch\u00fctzen m\u00fcssen. Auf jeden Fall findet das Elternrecht seine Grenze am Kindesrecht und darf\u00a0&#8211; im Kontext des Grundgesetzes\u00a0&#8211; nicht exzessiv im Sinne einer patria potestas absoluta interpretiert werden. Das Elternrecht kann legitimerweise nur darin bestehen, die Grundrechte des unm\u00fcndigen Kindes durchzusetzen, nicht sie zu verletzen.<\/p>\n<p>Soll alles bisher Ausgef\u00fchrte nicht blo\u00df Kontemplation bleiben, gilt es, die Normen, die unser Grundgesetz noch garantiert, in einem Musterproze\u00df vor dem Bundesverfassungsgericht einzuklagen. F\u00fcr das Problem der Kindertaufe s\u00e4he ein solcher Musterprozess m\u00f6glicherweise so aus, da\u00df jemand gegen seine Eltern und gegen den Pfarrer, die ihn getauft haben, klagt wegen Verletzung des Grundrechtes auf Religionsfreiheit unter Hinweis auf die dadurch gef\u00f6rderte ekklesiogene Neurose.<\/p>\n<p>Ein solcher Proze\u00df k\u00f6nnte schwerlich im Sande verlaufen wie leider etwa der Proze\u00df um das Schulgebet vor dem Staatsgerichtshof in Hessen, sondern h\u00e4tte vermutlich weitreichende Folgen f\u00fcr das gesamte staatskirchenrechtliche System der Bundesrepublik. Wichtigen Agenturen einer irrationalen und repressiven Erziehung w\u00e4re damit mit einem Mal die Basis entzogen: den konfessionellen Kinderg\u00e4rten\u00a0&#8211; die bei uns dank des Bundessozialhilfegesetzes und dank des Jugendwohlfahrtsgesetzes zahlenm\u00e4\u00dfig weit \u00fcberwiegen\u00a0&#8211; sowie den christlichen Volksschulen und dem christlichen Religionsunterricht an \u00f6ffentlichen Schulen.<\/p>\n<p>Doch bevor ich das Modell einer demokratischen Religionsp\u00e4dagogik ansatzweise entfalte, sei zun\u00e4chst die Kindertaufe erneut unter die Lupe genommen, und zwar in einer kirchenhistorisch-religionssoziologischen und in einer erziehungswissenschaftlichen Perspektive.<\/p>\n<p>In kirchengeschichtlicher Hinsicht geh\u00f6rt die heutige Kindertaufpraxis in das reichhaltige Arsenal der Zwangschristianisierung. Nicht zuf\u00e4llig gab gerade Augustin, der Verfechter einer strengen Erbs\u00fcnden- und Kindertauflehre, auch die entscheidende Parole der Zwangsmission aus. &#8222;Cogite intrare\u00a0&#8211; zwingt sie hereinzukommen&#8220;, formulierte er. Zwar bezog Augustin den Zwang nur auf christliche H\u00e4retiker und Schismatiker. Papst Gregor der Gro\u00dfe (um 600) dagegen weitete ihn aus gegen\u00fcber den Nichtchristen zur Kreuzzugsideologie. Ihr Inhalt ist, auf eine pr\u00e4gnante Formel gebracht: Taufe oder Tod. Entweder bedingungslose Unterwerfung unter die Oberhoheit der christlichen F\u00fcrsten mit nachfolgender Taufe und kirchlicher Indoktrination oder\u00a0&#8211; ebenfalls im Namen Gottes\u00a0&#8211; Ausrottung.<\/p>\n<p>Ein anderes Modell der Zwangsmission war das dynastische Prinzip\u00a0&#8211; cuius regio eius religio. Danach bestimmten die Landesf\u00fcrsten die Religion ihrer Untertanen. Immerhin liberalisierte der Augsburger Religionsfrieden von 1555 diese jahrhundertealte Praxis gro\u00dfz\u00fcgig dahingehend, da\u00df Andersgl\u00e4ubige auswandern durften (privilegium emigrandi).<\/p>\n<p>Gleichsam ein verkleinertes Abbild des dynastischen Prinzips ist das familiale Prinzip, das als letzte Agentur der Kirchen \u00fcbriggeblieben ist. Heute k\u00f6nnen die Menschen nicht mehr als Untertanen ihrer Landesf\u00fcrsten christianisiert werden, sondern nur noch als Untertanen ihrer Eltern\u00a0&#8211; cuius generatio eius religio. Die Funktion der Emigration hat dabei der Kirchenaustritt \u00fcbernommen.<br \/>Seit Jahrtausenden ist die autorit\u00e4r strukturierte Familie ein Hort der Religion. In allen vaterrechtlichen Kulturen und Religionen, zu denen auch das Christentum z\u00e4hlt, erstreckte sich die Verf\u00fcgungsgewalt des Hausvaters nicht nur auf das \u00e4u\u00dfere Leben seiner Kinder, sondern auch auf deren &#8222;Seele&#8220;. Die Zucht- und Strafgewalt des pater familias wurde gekr\u00f6nt und stabilisiert durch seine Funktion als Hauspriester, dem auch das Seelenheil der Seinen in die Hand gelegt ist.<\/p>\n<p>In diesem religions- und familiensoziologischen Kontext ist auch die Kindertaufe zu lokalisieren. In ihr verschr\u00e4nken sich die religi\u00f6se und die familiale Form der Autorit\u00e4tsbindung. Unter Hinweis auf g\u00f6ttliche Gebote wird das Kind im Status des lebendigen Eigentums gehalten, \u00fcber dessen K\u00f6rper und Seele die Eltern frei verf\u00fcgen k\u00f6nnen.<br \/>Wahre F\u00fcrsorge f\u00fcr das Kind, auf die sich die Taufideologie so gerne beruft, best\u00fcnde gerade im Schutz des hilflosen Individuums vor den Fangarmen des Kollektivs, in der Schonung des unm\u00fcndigen Subjektes vorm Erfa\u00dftwerden. Entlarvend spricht die Theologie selber davon, da\u00df das Kind in der Taufe &#8222;einverleibt&#8220; werde, &#8222;einverleibt&#8220; dem corpus ecclesiae, dem es nie wieder entrinnen k\u00f6nnen soll.<\/p>\n<p>Statt dem Kind in der Erziehung zur Autonomie zu verhelfen, besiegeln die Eltern mit der Kindertaufe die gesellschaftlich vorgegebene Heteronomie. Der Gang in die Kirche ans Taufbecken besagt objektiv, da\u00df es mit der Freiheit und Selbstbestimmung des Individuums in dieser Gesellschaft nichts sei. In der Kindertaufe wird die erstrebte Identifikation des Kindes mit dem Kollektiv zwangsweise vorweggenommen. Bereits das Neugeborene wird zum Mitmachen gen\u00f6tigt. Die Kindertaufe als ein Akt der Gleichmacherei lebt von latenter Gewalttat. Sie entspringt der christlichen Wut auf alles, was anders ist. Im Nichtertragenk\u00f6nnen eines &#8222;Heidenkindes&#8220; im Scho\u00dfe einer christlichen Familie ist\u00a0&#8211; pointiert formuliert\u00a0&#8211; der Pogrom bereits mitgesetzt.<\/p>\n<p>Aber wird damit dem harmlosen Akt des Wasserspritzens unter trinitarischen Formeln nicht doch zuviel Gewicht beigemessen? Hat nicht gerade die heutige volkskirchliche Kindertaufpraxis und die ihr nachfolgende religi\u00f6se Erziehung etwas Schw\u00e4chliches, gar Chim\u00e4risches? Wie ist soziologisch und sozialpsychologisch zu beurteilen, da\u00df Eltern ihre Kinder taufen lassen, obwohl sie objektiv unf\u00e4hig sind, sie hinterher auch christlich zu erziehen?<\/p>\n<p>In der Tat ist die heutige Funktion der Kindertaufe mit den bisherigen Ausf\u00fchrungen nicht hinreichend analysiert. In den Millionen Familien, die sich nicht mehr aktiv am kirchlichen Leben beteiligen, hat die Kindertaufe prim\u00e4r die Funktion eines Alibis, eines religi\u00f6sen und eines p\u00e4dagogischen Alibis.<\/p>\n<p>Ein religi\u00f6ses Alibi ist die Kindertaufe insofern, als sie auch den laxesten Eltern die g\u00fcnstige Chance bietet, ein christliches Pensum zu absolvieren und in einem f\u00fcr sie folgenlosen und zu nichts verpflichtenden Akt sich selbst und der Umwelt zu best\u00e4tigen, da\u00df sie dazugeh\u00f6ren, keine verd\u00e4chtigen Au\u00dfenseiter sind, sondern getreulich die Normen und Spielregeln des christlichen Abendlandes befolgen.<\/p>\n<p>Diese Erkenntnis erhellt auch die sonstige erstaunliche Inanspruchnahme der kirchlichen Weihet\u00e4tigkeit bei Hochzeit und Beerdigung. Sie sind Rituale der Selbstbest\u00e4tigung und Selbstdarstellung ichschwacher Individuen, Momente jenes ideologischen und religi\u00f6sen Kittes, der die Gesellschaft zusammenh\u00e4lt und die Menschen &#8211; an markanten Daten des Lebens\u00a0&#8211; ihre Kr\u00e4fte und Unsicherheit vergessen l\u00e4\u00dft.<br \/>Die Kindertaufe hat dar\u00fcberhinaus in besonderer Weise den Charakter einer religi\u00f6sen Ersatzhandlung. Die wehrlosen Spr\u00f6\u00dflinge m\u00fcssen stellvertretend das vollziehen, wozu sich die Eltern nicht mehr aufraffen k\u00f6nnen, was ein unbewu\u00dftes Schuldgef\u00fchl ihnen aber doch noch nahelegt zu tun. Diese S\u00fcndenbock-Rolle der Kinder\u00a0&#8211; in der Familiensoziologie ein wohlbekanntes Ph\u00e4nomen\u00a0&#8211; manifestiert sich auch darin, da\u00df die Kinder selbstverst\u00e4ndlich in der Schule beten und den Religionsunterricht besuchen sollen.<\/p>\n<p>Der Alibicharakter der Kindertaufe in p\u00e4dagogischer Hinsicht mu\u00df auf dem Hintergrund des Zerfalls der b\u00fcrgerlichen Familie gesehen werden. Dieser Aufl\u00f6sungsproze\u00df, des-sen sozial\u00f6konomische Ursachen hier nicht zur Debatte stehen, hat zu einer weitgehenden Depotenzierung und Entmythologisiening der V\u00e4tergestalten gef\u00fchrt. Wie Alexander Mitscherlich und die Soziologen der Frankfurter Schule gezeigt haben, leben wir in einer &#8222;vaterlosen Gesellschaft&#8220;. Im Zusammenhang damit hat die Familie ihre alte umfassende Erziehungsfunktion weitgehend an sekund\u00e4re Gruppen, Schule, Berufsausbildung, abgetreten. Da also die F\u00fcrsorgeleistungen und F\u00fcrsorgem\u00f6glichkeiten der Eltern rasch schrumpfen, halten sie umso mechanischer an den wenigen Einflussm\u00f6glichkeiten, die ihnen noch bleiben, fest &#8211; zumal wenn sie im Rufe des Ehrw\u00fcrdigen und Bew\u00e4hrten stehen.<\/p>\n<p>Die logische Konsequenz aus allen bisherigen Erw\u00e4gungen kann nur lauten: die Kindertaufe mu\u00df abgeschafft und durch einen h\u00f6chstrichterlichen Spruch unter Hinweis auf die Freiheitsrechte des Kindes f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt werden. Gleichzeitig m\u00fcssen alle anderen staatlichen oder halbstaatlichen Erf\u00fcllungsgehilfen der Kindertaufe, die konfessionellen Kinderg\u00e4rten und Schulen sowie der christliche Religionsunterricht in \u00f6ffentlichen Schulen abgeschafft werden.<\/p>\n<p>Der christliche Religionsunterricht an \u00f6ffentlichen Schulen ist der einzige Unterricht, der ausdr\u00fccklich\u00a0&#8211; sogar durch einen Grundgesetzartikel (7 Abs. 3)\u00a0&#8211; auf Manipulation und Anpassung an das Bestehende festgelegt ist. W\u00e4hrend beispielsweise ein guter Sozialkunde-Unterricht immerhin noch die Chance hat, unser b\u00fcrgerliches System als Ganzes kritisch in Frage zu stellen, darf der Religionsunterricht nur &#8222;in \u00dcbereinstimmung mit den Grunds\u00e4tzen der Religionsgemeinschaften&#8220; erteilt werden. Die kurz nach der Geburt autorit\u00e4r \u00fcber den Kopf des Kindes hinweg gef\u00e4llte Entscheidung, da\u00df dieser Mensch Christ zu sein habe, soll nur noch internalisiert werden. Mit einem Wort: der christliche Religionsunterricht an den Schulen ist von seiner Anlage her notwendig rein affirmativ, die institutionalisierte Jasagerei. Die Bestimmung des Grundgesetzes, da\u00df der Religionsunterricht &#8222;in \u00dcbereinstimmung mit den Grunds\u00e4tzen der Religionsgemeinschaften&#8220; zu erfolgen habe, ist nur zu vergleichen mit einer Bestimmung, da\u00df der Sozialkundeunterricht nur &#8222;in \u00dcbereinstimmung mit den Grunds\u00e4tzen der Gro\u00dfindustrie&#8220; erteilt werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Die Forderung, die Kindertaufe abzuschaffen, mu\u00df begleitet sein von der Forderung, f\u00fcr alle Kinder einen wissenschaftlichen religionskundlichen Unterricht neu einzurichten, der in alle Religionen und in ihre Kritik einf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Da w\u00fcrden die Kinder nicht nur das Neue Testament, sondern auch den Koran lesen, aber auch Ludwig Feuerbachs &#8222;Wesen der Religion&#8220; sowie Sigmund Freuds &#8222;Zukunft einer Illusion&#8220; kennen lernen. Dieser religionskundliche Unterricht vermittelt Kenntnisse, schafft Vergleichsm\u00f6glichkeiten und erweckt Problembewu\u00dftsein. Er steht unmittelbar im Dienste der Religionsfreiheit und soll die Kinder bef\u00e4higen\u00a0&#8211; unabh\u00e4ngig von den Schranken und Vorurteilen ihrer Eltern -, die Religion zu w\u00e4hlen, die sie \u00fcberzeugt, oder auch religionslos zu bleiben. Dabei wird es dann nat\u00fcrlich auch vorkommen, da\u00df die so unterrichteten Jugendlichen,<br \/>wenn sie mit etwa achtzehn Jahren religionsm\u00fcndig werden, zu einem katholischen oder protestantischen Pfarrer gehen und um die Taufe bitten. Diese Erwachsenentaufe ist v\u00f6llig legitim und durch das Recht auf Religionsfreiheit gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Dennoch kann ich es mir abschlie\u00dfend nicht versagen, auch diese Erwachsenentaufe einer Kritik zu unterziehen. Diese Kritik ist zugleich eine Kritik am Konzept eines &#8222;Kritischen Katholizismus&#8220; und dessen liebstem Eiapopeia, dem Leitbild des m\u00fcndigen Christen, der ja wohl durch die bewu\u00dfte und freiwillige \u00dcbernahme der Taufe konstituiert wird.<\/p>\n<p>Der Begriff des m\u00fcndigen Christen ist eine contradictio in adiecto, und zwar deshalb, weil nach neutestamentlichem Verst\u00e4ndnis auch jede Erwachsenentaufe in Wirklichkeit eine Kindertaufe ist. Den Begriff des Erwachsenen kennt das Neue Testament gar nicht, es kennt nur Kinder. Alle Menschen, auch die Erwachsenen sind Kinder Gottes, und Jesus hat ausdr\u00fccklich den Kindersinn als conditio sine qua non des Christseins bezeichnet. &#8222;So ihr nicht werdet wie die Kin-der, werdet ihr nicht in das Himmelreich hineinkommen&#8220; (Matth\u00e4us 18, 3).<\/p>\n<p>Das Vaterpr\u00e4dikat ist konstitutiv f\u00fcr den neutestamentlichen Gottesbegriff. Dem Vater geb\u00fchrt Dank, Ehre, Lobpreis, Akklamation, seinen Kindern geb\u00fchrt Gehorsam, Demut, Folgsamkeit. Eine Emanzipation von diesem Vater ist nicht vorgesehen und auch objektiv unm\u00f6glich, da er zugleich allm\u00e4chtig ist. Der Versuch, sich von seiner Autorit\u00e4t zu l\u00f6sen, gilt als die S\u00fcnde, wie das Gleichnis vom verlorenen Sohn zeigt. Der Sohn, der den Vater verl\u00e4\u00dft, verf\u00e4llt notwendig der S\u00fcnde, gerade das Verlassen ist die S\u00fcnde. Seine endliche Unterwerfung und Heimkehr ist das Modell des Christseins.<br \/>Dem Patriarchalismus in der Gotteslehre entspricht daher notwendig ein Infantilismus in der Anthropologie, weshalb Jesus beispielsweise seine J\u00fcnger mit &#8222;Kinder&#8220; anredet oder auch die Apostel ihre Briefe mit &#8222;liebe Kindlein&#8220; adressieren. Von da aus betrachtet, ist es zwar reaktion\u00e4r, aber gut neutestamentlich, wenn katholische Pfarrer von ihren &#8222;Pfarrkindern&#8220; oder &#8222;Beichtkindern&#8220; sprechen, wie ja auch jahrhundertlang die christlichen K\u00f6nige ihre Untertanen als &#8222;Landeskinder&#8220; bevormundeten.<\/p>\n<p>Segnete Jesus die Kinder und stellte sie als Inbegriff des Glaubens hin, so darf man hier nicht unhistorisch einen Begriff von Kindheit hineinprojizieren, wie ihn eine kritische Sozialphilosophie konzipiert. Die Kindheit, von der Marcuse und Adorno reden, ist gekennzeichnet durch eine spielerisch freie Entfaltung der Triebe, durch Phantasie, durch Freiheit von Arbeit, durch einen Schonraum ohne soziale Kontrollmechanismen. Die Kinder, von denen Jesus spricht, sind unfrei, nichtemanzipierte Wesen, der Verf\u00fcgungsgewalt des Vaters unterworfen und bedingungslosen Gehorsam schuldig.<\/p>\n<p>Hat man dies alles vor Augen und erkennt, da\u00df es dem christlichen Glauben nicht \u00e4u\u00dferlich ist, wird man auch die Erwachsenentaufe ablehnen. Konsequente Emanzipation der Menschen ist auch innerhalb eines Kritischen Katholizismus nicht m\u00f6glich, sondern nur in einem demokratischen Atheismus\u00a0&#8211; aber das ist eine Tautologie, wie der Kritische Katholizismus eine contradictio in adjecto bleibt.<\/p>\n<h5>F&uuml;nf Thesen zur juris&shy;ti&shy;schen, religi&shy;ons&shy;so&shy;zio&shy;lo&shy;gi&shy;schen und p&auml;dago&shy;gi&shy;schen Kritik der Kindertaufe<\/h5>\n<p>1) Die Kindertaufe ist das ideologische Deckbild, der &#8222;spirituelle point d&#8217;honneur&#8220; (Karl Marx) einer repressiven Erziehung und Sozialisation. Mit dem Taufwasser auf der Stirn des S\u00e4uglings beginnt die Gehirnw\u00e4sche, die bereits das Neugeborene dem Kollektiv integrieren soll. Jede reflektierte Kritik an der Kindertaufe impliziert daher eine Kritik am repressiven System als ganzem.<\/p>\n<p>2) Die Kindertaufe ist in der BRD verfassungswidrig, da sie das Grundrecht des Kindes auf Religionsfreiheit verletzt. Laut GG darf niemand zu einer kirchlichen oder religi\u00f6sen Handlung gezwungen werden (Art. 136 IV WRV mit Art. 140 GG). In der Kindertaufe wird ein wehrloser Mensch nicht nur zu einer religi\u00f6sen Handlung gezwungen, schlimmer: er wird zum willenlosen Objekt der religi\u00f6sen Handlung anderer degradiert.<\/p>\n<p>3) In kirchengeschichtlicher Perspektive geh\u00f6rt die Kindertaufe in das reichhaltige Arsenal der Zwangschristianisierung. Nachdem Kreuzz\u00fcge (&#8222;Taufe oder Tod&#8220;), erzwungene Massentaufen an Juden, durch Polizeistrafen herbeigef\u00fchrter Gottesdienstbesuch zur Zeit nicht mehr m\u00f6glich sind und auch das dynastische Prinzip (&#8222;cuius regio eius religio&#8220;) sich \u00fcberlebte, bleibt den Kirchen als verl\u00e4\u00dfliche Agentur blo\u00df noch die autorit\u00e4r verfa\u00dfte Familie.<\/p>\n<p>4) In der Kindertaufe wird das Neugeborene als lebendiges Eigentum seiner Erzeuger behandelt. Diese unumschr\u00e4nkte Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber Leib und Seele des Kindes parodiert die elterliche F\u00fcrsorge, auf die die Taufideologie sich so gerne beruft. W\u00e4hrend wahre F\u00fcrsorge im Schutz des hilflosen Individuums vor den Fangarmen des Kollektivs best\u00fcnde und die Selbst\u00e4ndigkeit des<br \/>Kindes respektierte und f\u00f6rderte, harmoniert die Kindertaufe nur zu gut mit Kinderkreuzz\u00fcgen, Kinderarbeit und mit Pr\u00fcgelp\u00e4dagogik.<\/p>\n<p>5) Ein erfolgreicher Musterproze\u00df vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Kindertaufe k\u00f6nnte der Auftakt zu einer tiefgreifenden Demokratisierung der Erziehung sein. W\u00e4hrend die durch die Kindertaufe inaugurierte christliche Unterweisung notwendig einen manipulativ-konformistischen Charakter hat\u00a0&#8211; indem sie eine bereits \u00fcber den Kopf des Kindes hinweg gef\u00e4llte Entscheidung nur noch verinnerlichen, nicht aber kritisieren soll\u00a0&#8211; dient eine demokratische P\u00e4dagogik der kritischen Aufkl\u00e4rung des Kindes \u00fcber die Welt der Religion (religionskundlicher Unterricht).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1603],"publikationen":[2809],"class_list":["post-12477","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-joachim-kahl","publikationen-11-1968-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Pl\u00e4doyer f\u00fcr die Abschaffung der Kindertaufe - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/11-1968-vorgaenge\/publikation\/plaedoyer-fuer-die-abschaffung-der-kindertaufe\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Pl\u00e4doyer f\u00fcr die Abschaffung der Kindertaufe - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Kritische Anmerkungen eines Atheisten zur massenweisen Zwangschristianisierung. 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