{"id":12512,"date":"1983-06-01T20:00:00","date_gmt":"1983-06-01T18:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/richter-contra-buergerrecht\/"},"modified":"1983-06-01T12:00:00","modified_gmt":"1983-06-01T10:00:00","slug":"richter-contra-buergerrecht","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/62-63\/publikation\/richter-contra-buergerrecht\/","title":{"rendered":"Richter contra B\u00fcrgerrecht"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 62-63 (Heft 2-3\/1983), S. 94-99<\/p>\n<p>Ein solcher Titel ist eine Provokation; ja Juristen, zu denen auch der Verfasser geh\u00f6rt, werden ihn als Verleumdung empfinden. Richter werden sich gerade als Verteidiger von B\u00fcrgerrechten, von Grund- und Menschenrechten, verstehen. Sie m\u00fcssen nat\u00fcrlich, so wird man erl\u00e4utern, gelegentlich gegen\u00fcber vorrangigen Rechten des Staates zur\u00fccktreten; da mag es dann Grenzf\u00e4lle geben, bei denen ein Richter dem Staat zuviel gibt. Damit glauben Juristen, Richter, eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit ausgedr\u00fcckt zu haben. Aber viele Laien, wie die Juristen sagen, richtig ist es hingegen von Staatsb\u00fcrgern zu sprechen, werden eine solche Einordnung keineswegs f\u00fcr selbstverst\u00e4ndlich nehmen, sie schlie\u00dfen auf mangelnde Sensibilit\u00e4t der Juristen, und das verst\u00e4rkt nur ihren Verdacht, da\u00df Richter B\u00fcrgerrechte nicht ernst genug nehmen.<\/p>\n<h5 align=\"justify\"><span id=\"worum-geht-es-hier-konkret\">Worum geht es hier konkret?<\/span><\/h5>\n<p>&#151; Die Zahl derjeniger Staatsb\u00fcrger, die sich in einer Haftanstalt befinden ist bei uns auf die Bev\u00f6lkerung bezogen doppelt so hoch wie in unseren Nachbarl\u00e4ndern mit Ausnahme \u00d6sterreich. 29% der Gefangenen befinden sich in Untersuchungshaft [1]. Art. 104 Grundgesetz wie \u00a7 112 Strafproze\u00dfordnung gehen davon aus, da\u00df die Untersuchungshaft die Ausnahme ist, jeder hat ja bis zur rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung als unbescholten zu gelten, wie es so sch\u00f6n hei\u00dft. Aber die hohe Prozentzahl an Untersuchungsgefangenen zeigt, da\u00df es die Regel ist, da\u00df derjenige, der auch zur Strafhaft verurteilt wurde, zun\u00e4chst in Untersuchungshaft gesessen hat. Man kann dann erst einmal ein Ruhe ermitteln, wie dies die Staatsanwaltschaft sieht. Wie sehr die Mi\u00dfachtung des Freiheitsrechtes gehen kann, zeigt ja die N\u00fcrnberger Massenverhaftung von 141 jungen Menschen, von denen, soweit es bekannt ist, niemand vorbestraft war.<\/p>\n<p>&#151; Das Recht, zu demonstrieren, ist sicher gem\u00e4\u00df Art. 5 und 8 Grundgesetz gew\u00e4hrleistet. Wer keine Schwierigkeiten haben will, der soll durch die Felder ziehen, wo er nat\u00fcrlich von niemanden gesehen wird. Es geht eben nicht nur, wie die Nichtjuristen meinen, um die Frage von Gewaltt\u00e4tigkeiten. Wer nur \u00e4 la Gandhi friedfertig auf einer Kasernen-zufahrt sitzt, macht sich nach herrschender Auffassung der N\u00f6tigung strafbar, selbst dann, wenn es ein reiner Demonstrationsstreik ist, d.h. die Kaserne noch auf einem Nebenweg zugehbar bleibt. Schon jetzt kann der Staat \u00bbzuschlagen\u00ab; es bedarf da gar keiner \u00c4nderung des Demonstrationsrechts oder der Auferlegung der Polizeikosten.<\/p>\n<p>&#151;\u00a0Auch die Berufsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 12 Grundgesetz wird von den Gerichten eingeengt. Der Zugang zum \u00f6ffentlichen Dienst, bei manchen Berufen, insbesondere dem des Lehrers, die nahezu einzige M\u00f6glichkeit ihrer Fachausbildung nach das Brot zu verdienen, wird f\u00fcr \u00bbExtremisten\u00ab ausgeschlossen, weil sie sich wie das Bundesverfassungsgericht ausgef\u00fchrt hat [2], \u00bbin diesem Staat nicht zuhause f\u00fchlen\u00ab. Der Bundesgerichtshof forderte selbst bei einem Rechtsanwalt Staatstreue, was dann doch dem Bundesverfassungsgericht zu viel war, das daran erinnerte, da\u00df es sich hier um einen freien Beruf handelt [3].<\/p>\n<p>&#151;\u00a0Kaum eine andere Verfassung als die unsere hat sich so eindeutig f\u00fcr ein Asylrecht ausgesprochen. Art. 16 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz: \u00bbPolitisch Verfolgte genie\u00dfen Asylrecht.\u00ab Danach hat der Stuttgarter Verwaltungsgerichtshof dem Wortlaut, aber nicht dem Geist der Verfassung getreu entschieden, da\u00df derjenige keinen Anspruch auf Asyl habe, der zwar in einem t\u00fcrkischen Gef\u00e4ngnis gefoltert sei, sofern aber diese Folterungen zur \u00bbnormalen\u00ab Gef\u00e4ngnisbehandlung geh\u00f6rten.<\/p>\n<p>Es ist klar, da\u00df solche Beispiele seitenlang fortgesetzt werden k\u00f6nnten; es ist aber genauso klar, da\u00df Juristen \u00fcber sie garnicht entsetzt sein werden. Da gebe es doch \u00fcberall eine gesetzliche Grundlage; alle diese F\u00e4lle, bis auf den letzten, f\u00fcr den es noch keine Pr\u00e4zedenzf\u00e4lle und h\u00f6chstrichterliche Entscheidungen gibt, entspr\u00e4chen der herrschenden Meinung, seien von den h\u00f6chsten Gerichten einschlie\u00dflich des Bundesverfassungsgerichts gebilligt worden. Unser Grundrechtsschutz sei weit besser als bei den westlichen Nachbarstaaten. Gerade rechtsvergleichende Untersuchungen \u00fcber den Zugang von Extremisten im \u00d6ffentlichen Dienst h\u00e4tten festgestellt, da\u00df sich im westlichen Ausland der abgelehnte Bewerber nicht wehren k\u00f6nne, bei uns stehe ihm der Gerichtsweg mit drei Instanzen zur Verf\u00fcgung. Aber wenn der Bock zum G\u00e4rtner &#151; Richter &#151; gemacht wird, n\u00fctzt dies ja alles nichts! Weshalb benehmen sich bei uns Gerichte so oft als B\u00fcttel des Staates und nicht als Anw\u00e4lte der B\u00fcrger? Die Frage l\u00e4\u00dft sich nicht \u00fcber eine Rechts- und Verfassungsexegese beantworten, wozu Juristen neigen werden; hier geht es vielmehr um das Vorverst\u00e4ndnis der Richter, durch unsere Gesellschaft aber wohl noch st\u00e4rker durch die deutsche Rechts- und Gerichtskultur gepr\u00e4gt.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"der-deutsche-151-formelle-151-rechtsstaat\">Der deutsche &#151; formelle &#151; Rechtsstaat<\/span><\/h5>\n<p>Rechtsstaat ist ein Begriff, der sich in die englische und franz\u00f6sische Sprache nicht \u00fcbersetzen l\u00e4\u00dft. Verbunden ist er mit der leidvollen deutschen Geschichte der Demokratie. Zur Dialektik geh\u00f6rt hier, da\u00df es in Deutschland keine Verbindung zwischen Rechtsstaat und Demokratie gegeben hat. Einen Rechtsstaat hat es in Deutschland gegeben, bevor es eine Demokratie geben konnte. Er geht nat\u00fcrlich auf Preu\u00dfen zur\u00fcck, auf den Staatsrechtslehrer Friedrich Julius Stahl (1802 &#8211; 1861), der indes &#151; so komplex ist dies bei uns &#151; ein Bayer aus M\u00fcnchen war, als F\u00fchrer der Hochkonservativen im preu\u00dfischen Herrenhaus ab 1849 zum Fraktionskollegen von Bismarck wurde. Hiernach ist ein Rechtsstaat derjenige Staat, der sich nicht in die Privatangelegenheiten seiner B\u00fcrger einmischt, wobei dann Eingriffserm\u00e4chtigungsnormen, Eingriffe in Freiheit und Eigentum eines Gesetzes bed\u00fcrfen, womit der Staat zugleich eine Garantie f\u00fcr Freiheit und Eigentum mit der Kontrolle durch Gerichtsschutz gibt [4].<\/p>\n<p>Wenn ein Denker der Aufkl\u00e4rung bem\u00fcht wird, so ist es Montesquieu &#151; nirgendwo wird so sehr wie bei uns die auf den Staat bezogene Gewaltentrennungstheorie herangezogen: Montesquieu, der darum auch als Schutzheiliger der Bonner Republik erscheint, wie selbst dem konservativen Staatsrechtslehrer Kr\u00fcger auffiel [5] &#151; w\u00e4hrend sich die romanischen L\u00e4nder vorwiegend auf den die Gesellschaft betonenden Rousseau berufen. Frankreich war weiter mit der Revolution die politische Selbstorganisation der Nation, allerdings in der ldentifikation mit dem Dritten Stand, dem besitzenden B\u00fcrgertum, gelungen. in England wiederum wurden mit der Rule of Law die individuellen Rechte des B\u00fcrgers stets in enger Verbindung zu einem freiheitlichen funktionierenden Proze\u00df politisch-rechtlicher Willensbildung zum Wechselspiel der Parlamentsherrschaft gesehen. Bei Stahl hei\u00dft es dagegen sehr demokratisch: \u00bbJeder Einzelne, auch der Geringste &#151; sein Wohl, sein Recht, seine Ehre &#151; ist Angelegenheit der Gemeinschaft. Jeder werde nach seiner Individualit\u00e4t ber\u00fccksichtigt, gesch\u00fctzt, geehrt, geschont, ohne R\u00fccksicht auf Abkunft, Stand, Rasse, Gabe.\u00ab Aber das ist nur die Pflicht des Staates; es ist objektives Recht, aber kein subjektives: Der Einzelne kann nicht auf Erf\u00fcllung gegen den Staat klagen. So kann dann auch Stahl fortfahren: \u00bbDie Gleichheit der Menschen schlie\u00dft nicht aus Unterschiede und Grade, Ungleichheit der wirklichen Rechte, Ungleichheit selbst zu der F\u00e4higkeit zu Rechten.\u00ab Diese Einstellung finden wir verklausuliert in der CDU-Argumentation zur Bildungsreform, man k\u00f6nne die Menschen nicht gleich machen, man k\u00f6nne ihnen nur die gleichen rechtlichen Chancen geben.<\/p>\n<p>Das ist also der deutsche Rechtsstaat ohne Grundrechte. Es ist darum nicht erstaunlich, wenn eine knappe Generation sp\u00e4ter dem Volke eine Verfassung beschert wurde, die Bismarck&#8217;sche Reichsverfassung, ohne jeglichen Grundrechtsteil. Bei der Weimarer Verfassung standen die Grundrechte am Schlu\u00df, sie waren ihr gewisserma\u00dfen angeh\u00e4ngt. So war es dann auch herrschende Meinung, da\u00df sie nicht geltendes Recht, sondern nur Programms\u00e4tze seien. Erst mit dem Bonner Grundgesetz finden wir die Grundrechte ganz vorn. Es hei\u00dft dann hier auch in Artikel 1:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">\u00bbDie W\u00fcrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch\u00fctzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. &#151; Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unver\u00e4u\u00dferlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. &#151; Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.\u00ab<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Aber tragen auch die Richter immer das Grundgesetz unter dem Arm? Adolf Arndt, der unvergessene Rechtsexperte der SPD in der Adenauer\u00e4ra, der Grundgesetz-\u00bbRigorist\u00ab, der darum auch das Wort vom \u00bbunerf\u00fcllten Grundgesetz\u00ab pr\u00e4gte, hat die Einstellung der Richter zum Grundgesetz dahin glossiert: \u00bbDie Richter ehren das Grundgesetz so sehr, da\u00df sie es nur an hohen Feiertagen anwenden.\u00ab Damit ist einmal sicher richtig beschrieben, da\u00df die heutigen Richter nicht mehr wie die von Weimar die Demokratie ablehnen; aber letztlich ist damit auch gesagt, da\u00df der Grundrechtsteil nicht zur t\u00e4glichen Berufsarbeit der Richter geh\u00f6re. Hier herrscht die Einstellung vor, die Grundrechte seien etwas f\u00fcr das Bundesverfassungsgericht, f\u00fcr den normalen Richter gehe es aber um die Anwendung der bisher schon geltenden Gesetze, die also heute fast ein Jahrhundert alt sind, aus der Zeit des Obrigkeitsstaats stammen, der noch keine Grundrechte kannte.<\/p>\n<h5 align=\"justify\"><span id=\"die-obrigkeitsstaatliche-richtertradition\">Die obrig&shy;keits&shy;s&shy;taat&shy;liche Richter&shy;tra&shy;di&shy;tion<\/span><\/h5>\n<p>Aber das Mi\u00dftrauen der Richter gegen\u00fcber den B\u00fcrgerrechten ist nicht nur in der hundertj\u00e4hrigen Gesetzes- und Staatsrechtstradition in Deutschland, die der Richter als Jurist von seiner Ausbildung her verinnerlicht hat, begr\u00fcndet: sondern auch in einer Entwicklungsgeschichte der deutschen Justiz, die sich an der Obrigkeitstreue des Richters ausgerichtet hat.<\/p>\n<p>Am Anfang der neuzeitlichen Justiz stand das Ende der hohen mittelalterlichen Rechtskultur, die f\u00fcr Deutschland wie f\u00fcr England und Frankreich galt, in Deutschland mit Stadtrechten und Sch\u00f6ffengerichten besonders hochstehend. W\u00e4hrend sich diese Kultur in England, aber auch in Frankreich bis heute organisch weiterentwickelte, wurde sie bei uns durch die deutschen Territorialherren radikal abgebrochen. Der Landesf\u00fcrst wurde auch in der Rechtspflege absolut; er sprach selbst recht und bediente sich dabei \u00bbgemieteter doctores\u00ab, die das r\u00f6mische Recht studiert hatten. Mit der aufkommenden Verwaltungsorganisation wurde die Justiz zu einem Hilfszweig, zum \u00bbTrain\u00ab unter Assoziation zu der f\u00fcr den Sp\u00e4tabsolutismus ma\u00dfgeblichen Heeresorganisation. \u00bbDie dummen Deuffeln unter den Juristen sollen zur Justiz abkommandiert werden\u00ab, schrieb der Soldatenk\u00f6nig einmal an den Rand einer Akte. Die Richter geh\u00f6rten also nicht zur Elite; schon im 18. Jh. waren es zumeist B\u00fcrgerliche, die Verwaltungslaufbahn blieb dem Adel vorbehalten. Noch im Kaiserreich war der Staatsanwalt angesehener als der Richter, die sich in der Gesellschaft lieber mit dem Titel eines Leutnants d. Res. als dem des Richters schm\u00fcckten.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich wirkte sich dies in Inferiorit\u00e4t und Subalternit\u00e4t und nicht selten in einer \u00dcberkonformit\u00e4t aus, besonders bei solchen Richtern, die Karriere machen wollten. Justizminister Leonhardt in der Regierung von Bismarck kannte schon seine Richter, wenn er den auch heute noch oft zitierten Sprach pr\u00e4gte: \u00bbIch lasse den Richtern gern ihre Unabh\u00e4ngigkeit, wenn nur ihre Anstellung und Bef\u00f6rderung in meiner Hand bleiben.\u00ab Von Tradition und Umfeld aus war es also f\u00fcr den Richter selbstverst\u00e4ndlich, f\u00fcr die Obrigkeit Partei zu nehmen. Ein echter Konflikt zwischen Staats- und B\u00fcrgerrecht war eigentlich nicht denkbar. Da\u00df der B\u00fcrger vor dem Staat existierte, die Rechte des Staates sich darum von denen der B\u00fcrger, der Menschenrechte, ableiten, wurde nicht ins Bewu\u00dftsein aufgenommen. Alle diese Menschen- und Freiheitsrechte wurden als vom Staat gew\u00e4hrte Rechte angesehen.<\/p>\n<p>Letztlich geht es hier um eine Frage der politischen Kultur. Diese ist in Deutschland vom Staat und nicht wie in den altdemokratischen L\u00e4ndern von der Gesellschaft her gepr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Gesellschaft ist optimistisch, der Staat pessimistisch, eine Gesellschaft, die vom Staat ausgerichtet ist, wie die unsere, neigt darum zu Vorsichts-Rechten, zur Verrechtlichung, ohne da\u00df damit dem Staatsb\u00fcrger mehr Gerechtigkeit verschafft wird. Nat\u00fcrlich gibt es auch in den westlichen L\u00e4ndern \u00dcbergriffe staatlicher Organe. Vor allem die franz\u00f6sische Polizei soll nicht gerade zimperlich sein. Aber hier werden solche Probleme als Machtfragen und nicht als Rechtsfragen wie bei uns aufgefa\u00dft. Was n\u00fctzt es schon, wenn bei uns gegen staatliche \u00dcbergriffe eher als in England und Frankreich der Rechts-weg beschritten werden kann, wenn dann noch in der Regel staatliche Organe recht bekommen, der B\u00fcrger doppelt gedem\u00fctigt wird.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend man im Westen wiederum der Auffassung ist, der Staat k\u00f6nne durchaus einen Puff vertragen, davon gehe die Welt nicht unter, wird unser Staat als mimosenhaft hingestellt; die Majest\u00e4t Staat kann leicht verletzt werden. Die Untergangsangst der Konservativen: ein kommunistischer Lehrer k\u00f6nne unerme\u00dflichen Schaden anrichten; Vorsicht bei der Asylgew\u00e4hrung: das Boot ist voll; eine Hausbesetzung k\u00f6nne unseren Eigentumsbegriff aush\u00f6hlen. Die Richter verstehen sich als Deichgrafen: Wird eine undichte Stelle nicht sofort geflickt, wird der ganze Deich weggeschwemmt.<\/p>\n<p>Im Zweifel also gegen das B\u00fcrgerrecht. Ganz anders die angels\u00e4chsichen Richter. Sie sind keine Beamte, waren fr\u00fcher Rechtsanw\u00e4lte, haben von ihrer beruflichen Ausbildung her das Recht aus der Sicht des B\u00fcrgers kennengelernt.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"zeichen-der-hoffnung\">Zeichen der Hoffnung?<\/span><\/h5>\n<p>Es w\u00e4re aber falsch, zu glauben, es bewege sich bei der Justiz nichts. Es ist hier schon betont worden, da\u00df die Richter von heute nicht wie die von Weimar die Demokratie ab-lehnen. Allerdings w\u00e4re es genauso falsch, daraus den Schlu\u00df zu ziehen, eine positivere Haltung der Justiz zu den B\u00fcrgerrechten sei lediglich eine Generationenfrage. Von den an der N\u00fcrnberger Massenverhaftung beteiligten Richtern war keiner \u00fcber 50, die meisten waren nicht einmal 40 Jahre alt. Auch mu\u00df ja der Versuch von Juristen, es waren \u00fcberwiegend Richter, zur Zeit der Gesellschaftsreformen im Zusammenhang mit der studentischen Protestbewegung eine Klima\u00e4nderung in der Justiz herbeizuf\u00fchren, als gescheitert angesehen werden. Dabei waren die Voraussetzungen sehr g\u00fcnstig. Die Unterst\u00fctzung der \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr diese progressiven Richter war verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig stark; sie hatten auch bald das Ausbildungs- und Fortbildungswesen in der Justiz in der Hand. Dennoch gescheitert: es waren Offiziere ohne Truppen; als die konservative Wende in der Justiz einsetzte &#151; hier war die Justiz der Gesellschaft um ein Jahrzehnt voraus &#8211; zeigte es sich, da\u00df die Reformer in der Justiz isoliert waren, da\u00df sie nicht von der Basis getragen wurden [6].<\/p>\n<p>Aber seit wenigen Jahren, eigentlich erst seit 1980, gibt es an der Basis fortschrittliche, b\u00fcrgerrechtsfreundliche Richter. Dabei spielt allerdings die Generationenfrage durchaus eine gewichtige Rolle; denn es handelt sich hier zumeist um Richter unter 40 Jahren, an Amts- , Arbeits- und Verwaltungsgerichten. Von der \u00d6ffentlichkeit ist dies bislang kaum wahrgenommen worden, weil es unter diesen Richtern kaum \u00bbSchreiber\u00ab gibt. Daf\u00fcr haben diese Richter engen Kontakt untereinander, treffen sich allj\u00e4hrlich zu einem \u00bbRichterratschlag\u00ab, haben eine Kontaktstelle, bei der besonders fortschrittliche wie auch r\u00fcckschrittliche Urteile gesammelt werden [7]. Da werden dann harte Polizeima\u00dfnahmen sehr kritisch beobachtet [8], es gibt fortschrittliche Entscheidungen zum Asylrecht, beim K\u00fcndigungsschutz im Arbeitsrecht oder zum Problem der Hausbesetzung. Aber das geht noch weiter; es wird aufgerufen gegen die neuen Atomwaffen als Versto\u00df gegen das Grundgesetz der Friedensstaatlichkeit im Grundgesetz [9] und insoweit das Widerstandsrecht des B\u00fcrgers \u00fcnterst\u00fctzt. Am 4. Juni 1983 trafen sich in Bonn 480 Richter und Staatsanw\u00e4lte aus der ganzen Bundesrepublik, um die Rechtsfragen der Atomaufr\u00fcstung zu diskutieren und um auch auf der Stra\u00dfe gegen die Aufr\u00fcstung zu demonstrieren.<\/p>\n<p>Das wird hier keineswegs \u00fcbersch\u00e4tzt. Mit einem einfachen Aussterben konservativer Richter und einem Nachwachsen progressiver kann nicht gerechnet werden. Auf absehbare Zeit wird die \u00fcberwiegende Mehrheit der Richter eher dreimal dem Staat als einmal dem B\u00fcrger Recht geben; aber es spricht viel daf\u00fcr, da\u00df die Minderheit progressiver Richter nicht mehr zum Schweigen gebracht werden kann. Das wird die Justiz verunsichern. Das aber wird wiederum dem B\u00fcrger zugute kommen.<\/p>\n<p><b>Verweise<\/b><\/p>\n<p>1 Vgl. die Statistik bei Theorie und Praxis der sozialen Arbeit 1983, 158.<br \/>2 Neue Juristische Wochenzeitschrift 1975, 1641.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 3 Vgl. Bericht FAZ. vom 26.5. 1983.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 4 Hier folge ich Erhard Denninger in Axel Gorlitz (Hg.), Handlexikon zur Rechtswissenschaft, 1972, Stichwort \u00abRechtsstaat\u00ab.<br \/>5 Allgemeine Staatslehre, 1964, S. 866 t&#8217;t&#8216;.<br \/>6 Vgl. hierzu Theo Rasehorn, die Dritte Gewalt in der zweiten Republik, aus politk und zeitgeschichte, B 39\/75 S. 8 ff.<br \/>7 Klaus Bcer\/Hartmut B\u00e4umer, Richterratschlag, Kritische Justiz (KJ) 1982, 173.<br \/>8 Bernd Richter, Kritik von Richtern an Polizeima\u00dfnahmen. Eine Dokumentation, KJ 1982, 410.<br \/>9 Vgl. die Dokumentation, KJ 1983, 100.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[434],"publikationen":[1287],"class_list":["post-12512","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-theo-rasehorn","publikationen-62-63"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Richter contra B\u00fcrgerrecht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/62-63\/publikation\/richter-contra-buergerrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Richter contra B\u00fcrgerrecht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 62-63 (Heft 2-3\/1983), S. 94-99 Ein solcher Titel ist eine Provokation; ja Juristen, zu denen auch der Verfasser geh\u00f6rt, werden ihn als Verleumdung empfinden. 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