{"id":12538,"date":"1985-11-30T04:00:00","date_gmt":"1985-11-30T03:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/freedom-of-information\/"},"modified":"1985-11-30T12:00:00","modified_gmt":"1985-11-30T11:00:00","slug":"freedom-of-information","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/78-vorgaenge\/publikation\/freedom-of-information\/","title":{"rendered":"\u00bbFreedom of Information\u00ab"},"content":{"rendered":"<p>Ein Instrument zur \u00dcberwindung staatlicher Geheirnhaltungspraxis?<\/p>\n<p>aus vorg\u00e4nge Nr. 78 (Heft 6\/1985), S.95-104<\/p>\n<p>Die Schlagworte von der &#8222;Informationsgesellschaft&#8220; und dem &#8222;Computerzeitalter&#8220; verweisen auf die wachsende Bedeutung der <i>Information: <\/i>\u00a0Staat und Verwaltung sind auf Informationen angewiesen, um ihren vielf\u00e4ltigen Planungs- und Steuerungsaufgaben gerecht werden zu k\u00f6nnen. In gleicher Weise ben\u00f6tigen auch die B\u00fcrger Informationen, um ihr individuelles und gesellschaftliches Handeln sinnvoll zu organisieren. Angesichts des Angewiesenseins auf Informationen wird die <i>Verf\u00fcgungsgewalt<\/i> \u00fcber sie zu einer &#8222;zentralen gesellschaftlichen Potenz, die einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung wie auch zur Ver\u00e4nderung bestehender Herrschaftsverh\u00e4ltnisse&#8220; leisten kann[1].<\/p>\n<p>Empirische Untersuchungen zeigen jedoch, da\u00df die Informationsstr\u00f6me zwischen Verwaltung und B\u00fcrgern asymmetrisch verlaufen: Im Bereich der Verwaltung h\u00e4ufen sich zunehmend Informationen an, \u00fcber die die Administration zu eigenem Nutzen verf\u00fcgt; insbesondere technische Informationssysteme, die innerhalb der Verwaltung monopolisiert und nicht dem B\u00fcrger zu dienen bestimmt sind, lassen eine Informationskonzentration in der \u00f6ffentlichen Verwaltung vermuten[2].<\/p>\n<p>Die gest\u00f6rten Informationsprozesse zwischen Staat und B\u00fcrgern sind um so folgenreicher, als sich die Verwaltung zunehmend der politischen Steuerung entzieht. Die von Max Weber beschriebene Bedeutung der Verwaltung als sozialer Machtfaktor erh\u00e4lt unter den Bedingungen des modernen Planungsstaates eine neue Dimension: Wenn Weber die Verwaltungst\u00e4tigkeit durch ihre Regelhaftigkeit aufgrund konditionalprogrammierter Gesetze gekennzeichnet sah[3], so wird genau diese Regelhaftigkeit durch die administrative \u00dcbernahme ehemals politischer Planungsfunktionen in Frage gestellt &#8211; die durch zweckrationeles Handeln bestimmte Verwaltungst\u00e4tigkeit l\u00f6st sich zunehmend ab von gesetzlicher Programmierung und programmiert sich selbst[4].<\/p>\n<p>Ist damit die Verwaltung in erheblichem Ma\u00dfe der politischen Steuerung entzogen, so kommt der <i>Mitwirkung an und der Kontrolle von Verwaltungst\u00e4tigkeit durch die B\u00fcrger<\/i> eine hervorragende Bedeutung zu. Informationsrechte, verstanden als Gegengewicht zur staatlichen Informationsverarbeitungspraxis, k\u00f6nnten zur Aufbrechung administrativer Verselbst\u00e4ndigungs- und Geheimhaltungstendenzen und zu einer demokratischen Kontrolle durch Schaffung von Transparenz beitragen.<\/p>\n<h5 align=\"center\"><span id=\"information-und-geheimhaltung-im-bundesdeutschen-recht\">Information und Geheim&shy;hal&shy;tung im bundes&shy;deut&shy;schen Recht<\/span><\/h5>\n<p>Die &#8222;\u00dcberlegenheit des berufsm\u00e4\u00dfig Wissenden sucht jede B\u00fcrokratie noch durch das Mittel der Geheimhaltung ihrer Kenntnisse und Absichten zu steuern. B\u00fcrokratische Verwaltung ist ihrer Tendenz nach stets&#8220; Verwaltung mit Ausschlu\u00df der \u00d6ffentlichkeit&#8220;[5] &#8211; dieser Webersche Befund findet seine Widerspiegelung in den Gesetzesvorschriften, die den Informationszugang des B\u00fcrgers und die Zul\u00e4ssigkeit staatlicher Geheimhaltung normieren.<\/p>\n<p>Die <i>Informationsfreiheit des Art. S, Abs. 1, S. 1 GG <\/i>gibt jedermann das Recht, &#8222;sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten&#8220;. Das BVerfG erkannte, da\u00df erst die Informationsfreiheit es dem B\u00fcrger erm\u00f6glicht, &#8222;sich selbst die notwendigen Voraussetzungen zur Aus\u00fcbung seiner pers\u00f6nlichen und politischen Aufgaben zu verschaffen, um im demokratischen Sinne verantwortlich handeln zu k\u00f6nnen[6]. Da Art. 5 GG dieses Recht aber auf &#8222;allgemein zug\u00e4ngliche Quellen&#8220; beschr\u00e4nkt und eine solche nur dann gegeben ist, wenn die Informationsquelle &#8222;technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen&#8220;[7], soll der beh\u00f6rdliche Bereich von der Informationsfreiheit ausgenommen sein &#8211; die &#8222;\u00f6ffentliche&#8220; Verwaltung ist eben doch nicht ganz \u00f6ffentlich. Mit der scharfsinnigen Begr\u00fcndung, beh\u00f6rdliche Akten seien keine allgemein zug\u00e4nglichen Informationsquellen, &#8222;weil sie der \u00f6ffentlichen Einsicht nicht allgemein zug\u00e4nglich sind&#8220;[8], verweigern die Gerichte unisono einen auf Art. 5 GG gest\u00fctzten allgemeinen Informationsanspruch des B\u00fcrgers gegen\u00fcber der Verwaltung.<\/p>\n<p>In gleicher Weise verneinen die Gerichte regelm\u00e4\u00dfig eine Ver\u00f6ffentlichungspflicht f\u00fcr allgemeine Verwaltungsvorschriften. Vorschriften, die etwa den Ermessensgebrauch bei der Gew\u00e4hrung von Sozialhilfe oder der Ausweisung von Ausl\u00e4ndern regeln und deshalb u.a. f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte eminent bedeutsam sind, m\u00fcssen nicht nach Art. 5 GG zug\u00e4nglich gemacht werden. Sie sind nicht allgemein zug\u00e4nglich, weil sie gem\u00e4\u00df Rechtsprechung nur innerbeh\u00f6rdlich gelten[9] &#8211; ungeachtet ihrer faktischen Au\u00dfenwirkung.<\/p>\n<p>Da Informationsanspr\u00fcche gegen\u00fcber der Verwaltung nach herrschender Auffassung nicht auf das Grundgesetz gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen, bleiben neugierigen, interessierten und betroffenen B\u00fcrgern nur die einfachgesetzlichen <i>Akteneinsichtsrechte<\/i>. Nach \u00a7 29 VwVfG besteht aber ein Akteneinsichtsrecht nur f\u00fcr &#8222;Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens&#8220;, und dies auch nur, &#8222;soweit die Aktenkenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist&#8220;. Das hierdurch bereits personell und gegenst\u00e4ndlich begrenzte Einsichtsrecht wird durch gro\u00dfz\u00fcgige Ausnahmetatbest\u00e4nde noch weiter geschm\u00e4lert: So besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht nicht, &#8222;soweit durch sie die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der Aufgaben der Beh\u00f6rde beeintr\u00e4chtigt wird&#8220;, oder &#8222;das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde&#8220;, oder soweit &#8222;die Vorg\u00e4nge ihrem Wesen nach geheimgehalten werden m\u00fcssen&#8220;. Letzterer Ausnahmetatbestand soll nach den Intentionen des Gesetzgebers vor allem die &#8222;Privatsph\u00e4re&#8220; Dritter sch\u00fctzen; faktisch dient er jedoch der Verwaltung als Auffangtatbestand f\u00fcr Geheimhaltungsinteressen, die sich den anderen Ausnahmetatbest\u00e4nden nicht zuordnen lassen. Dem Wesen nach geheimhaltungsbed\u00fcrftig sind z.B. sogenannte Sicherheitsakten, die \u00fcber einen Bundesbahnbeamten angelegt wurden, der an einer mutma\u00dflichen sicherheitsempfindlichen Stelle eingesetzt war, ebenso wie Akten des Hessischen Landesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz, aus denen sich die Arbeitsweise der Beh\u00f6rde und der Kreis der Mitarbeiter ersehen lie\u00dfent[10]. Tats\u00e4chlich beruhen die Gerichtsentscheidungen wohl eher auf der Anerkennung des massiven Eigeninteresses von Verfassungsschutz und Nachrichtendienst an der Geheimhaltung, das sich schlicht aus dem Umstand ergibt, &#8222;da\u00df Schn\u00fcffelei alles andere als ein ehrenwertes Gesch\u00e4ft ist, auch dann, wenn es staatlich organisiert wird&#8220;[11].<\/p>\n<p>Die Geheimhaltung von Akten wird den Beh\u00f6rden zus\u00e4tzlich noch dadurch erleichtert, da\u00df eine <i>gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung <\/i>administrativer Geheimhaltungsanspr\u00fcche nicht oder nicht rechtzeitig m\u00f6glich ist. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht, wenn \u00fcberhaupt, nur im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Rechtsbehelfe gegen beh\u00f6rdliche Verfahrenshandlungen, zu denen auch Entscheidungen \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht z\u00e4hlen sollen, k\u00f6nnen aber nur zusammen mit der eigentlichen Sachentscheidung geltend gemacht werden (\u00a7 44a VwGO). Eine isolierte Klage auf Einsichtgew\u00e4hrung ist deshalb nicht statthaft. Selbst wenn aber eine Klage auf Aktennotiz vom Gericht als zul\u00e4ssig erachtet wird, steht es den Beh\u00f6rden frei, die Aktenvorlage an das Gericht unter Berufung auf deren Geheimhaltungsbed\u00fcrftigkeit &#8222;dem Wesen nach&#8220; zu verweigern (\u00a799 VwGO) &#8211; die exklusive Definitionsmacht \u00fcber die Geheimhaltungsw\u00fcrdigkeit liegt bei der Administration.<\/p>\n<p>Der trostlose Rechtszustand wird auch von Juristen zunehmend als unbefriedigend empfunden. Seit einigen Jahren fordern Kritiker die Schaffung eines allgemeinen, voraussetzungslosen und durchsetzbaren Informationsanspruchs, der der vielbeschworenen &#8222;b\u00fcrgernahen Verwaltung&#8220; zu ihrem Recht verhilft. So fordern beispielsweise Die Gr\u00fcnen die Einf\u00fchrung eines allgemeinen Einsichtsrechts in Umweltakten. Als Vorbild f\u00fcr eine solche Reform gilt regelm\u00e4\u00dfig der US-amerikanische &#8222;Freedom of Information Act&#8220; (FOIA). Eine Analyse der Entstehungsbedingungen und Funktionsweisen des FOIA kann m\u00f6glicherweise Aufschlu\u00df dar\u00fcber geben, welche Chancen und Unw\u00e4gbarkeiten in einem bundesdeutschen Freedom of Information Act liegen.<\/p>\n<h5 align=\"center\"><span id=\"entstehung-und-strukturprinzipien-des-foia\">Entstehung und Struk&shy;tur&shy;prin&shy;zi&shy;pien des FOIA<\/span><\/h5>\n<p>Im Jahr 1953 hatte der Justitiar des &#8222;New York Herald Tribune&#8220;, Harold Cross, im Auftrag der &#8222;American Society of Newspaper Editors&#8220; eine Studie erarbeitet \u00fcber &#8222;The People&#8217;s Right to Know&#8220;[12]. Seine Recherchen ergaben, da\u00df die T\u00e4tigkeit der Exekutive hinter verschlossenen T\u00fcren stattfand und die Einsichtnahme in Beh\u00f6rdenakten nahezu routinem\u00e4\u00dfig verweigert wurde. In den bald darauf beginnenden Vorarbeiten zu einem Informationsgesetz wurden Hunderte von Experten geh\u00f6rt und 17 dickleibige B\u00e4nde mit Hearing-Stenogrammen gef\u00fcllt. Die Beh\u00f6rden, die sich im Rahmen der Hearings \u00e4u\u00dferten, lehnten einhellig ein Informationsgesetz ab &#8211; sie sahen die Funktionsf\u00e4higkeit der Beh\u00f6rden gef\u00e4hrdet. Die Notwendigkeit der Gesetzgebung begr\u00fcndete der Kongress mit demokratietheoretischen Erw\u00e4gungen: Verwaltungshandeln und Beh\u00f6rdenakten seien &#8222;\u00f6ffentliches Eigentum&#8220;; das Prinzip einer &#8222;informierten W\u00e4hlerschaft&#8220; gebietet eine Regelung, die der \u00d6ffentlichkeit Zugang zu allen Beh\u00f6rdenakten verschaffe. Im Jahre 1966 wurde endlich der Freedom of Information Act vom Kongre\u00df verabschiedet (5 U.S.C. \u00a7 552).<\/p>\n<p>Das Gesetz, das vornehmlich auf Druck der Presse zustandegekommen war, wurde von einer breiteren \u00d6ffentlichkeit zun\u00e4chst jedoch kaum zur Kenntnis genommen &#8211; tats\u00e4chlich war es zu schwach, um das \u00fcberkommene administrative Geheimhaltungsdenken durchbrechen zu k\u00f6nnen. Die Beh\u00f6rden machten sich Inkonsistenzen der Gesetzgebungsgeschichte (die Gesetzeserl\u00e4uterungen des Senats waren wesentlich informations-freundlicher als die Begr\u00fcndungen des Repr\u00e4sentantenhauses) zunutze, um Umgehungsstrategien zu entwickeln: Sie verz\u00f6gerten die Bearbeitung von Informationsgesuchen, um aktuelle Informationen durch Zeitablauf wertlos zu machen; sie forderten astronomische Geb\u00fchren und Vorsch\u00fcsse f\u00fcr die Anfertigung von Kopien; oder sie lie\u00dfen einfach Akten verschwinden.<\/p>\n<p>Die von der Presse und von B\u00fcrgerrechtsgruppen erhobenen Vorw\u00fcrfe veranla\u00dften den Kongress 1972 schlie\u00dflich zur Anberaumung neuer Hearings. Die Aussch\u00fcsse kamen zu dem Ergebnis, da\u00df vor allem prozedurale M\u00e4ngel f\u00fcr die wenig eindrucksvolle Implementation des FOIA verantwortlich waren. Das 1974 verabschiedete \u00c4nderungsgesetz pr\u00e4zisierte und erweiterte u.a. die Informationspflichten der Beh\u00f6rden, formulierte Standards f\u00fcr die Berechnung von Geb\u00fchren, statuierte drastische Fristen f\u00fcr die Bearbeitung von Informationsgesuchen und schuf ein parlamentarisches \u00dcberwachungsprogramm. Der Reformeifer der Parlamentarier wurde nicht zuletzt von den traumatischen Watergate-Erfahrungen befl\u00fcgelt &#8211; es galt, das Vertrauen der \u00d6ffentlichkeit in die Funktionsf\u00e4higkeit der Verwaltung wiederherzustellen.<\/p>\n<p>Der FOIA ist ein Bundesgesetz und verpflichtet nur die Bundesbeh\u00f6rde. Die Einzelstaaten haben aber durchweg entsprechende Informationsgesetze verabschiedet. Neben den eigentlichen Beh\u00f6rden werden auch staatliche Eigenbetriebe (z.B. die Tennessee Valley Authority) oder staatlich beherrschte Unternehmen (wie etwa Amtrak) vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfa\u00dft. Das Gesetz, das sich als umfassendes Informationskonzept versteht, gliedert sich in drei Teile.<\/p>\n<ul>\n<li>\n<div align=\"left\">In einem ersten Abschnitt werden <em>Ver\u00f6ffentlichungspflichten<\/em> der Beh\u00f6rden normiert. Danach m\u00fcssen allgemeine Verwaltungsvorschriften, Organisationspl\u00e4ne und Verfahrensregelungen regelm\u00e4\u00dfig im &#8222;Federal Register&#8220; publiziert werden. F\u00fcr den Fall, da\u00df die Beh\u00f6rde ihrer Ver\u00f6ffentlichungspflicht nicht nachkommt, formuliert das Gesetz ein Benachteiligungsverbot f\u00fcr eventuell betroffene Personen. Zweck der Regelung ist es, der \u00d6ffentlichkeit die M\u00f6glichkeit zu geben, herauszufinden, wie und an wen Antr\u00e4ge und Anfragen zu richten sind. Die Informationspflicht wird danach als notwendige Voraussetzung f\u00fcr weitergehende Informationsgesuche verstanden.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Der zweite Abschnitt verpflichtet die Beh\u00f6rden, bestimmte Dokumente <em>zug\u00e4nglich<\/em> (&#8222;available&#8220;) zu machen. Hierbei handelt es sich vor allem um &#8222;endg\u00fcltige Stellungnahmen zur Entscheidung von Einzelf\u00e4llen&#8220;, die \u00fcber laufende Kataloge systematisiert und erschlie\u00dfbar gemacht werden m\u00fcssen. Die &#8222;availability&#8220;-Regelung verfolgt den ausdr\u00fccklichen Zweck, das beh\u00f6rdliche &#8222;case law&#8220; jeder Person zug\u00e4nglich zu machen. Das in Tausenden von Einzelfallentscheidungen gesammelte Recht hat in der angels\u00e4chsischen Rechtstradition h\u00e4ufig die Kraft von Gesetzesrecht, da es als Pr\u00e4zedenz zur Entscheidung \u00e4hnlich gelagerter F\u00e4lle herangezogen wird &#8211; als &#8222;secret law&#8220; der Beh\u00f6rden war es zuvor der \u00d6ffentlichkeit nicht zug\u00e4nglich.<\/div>\n<\/li>\n<hr class=\"clearer-white\">\n<p>\t\t<!--\n\t\t\tList browsing box:\n\t\t--><\/p>\n<\/ul>\n<li>\n<p class=\"bodytext\">\n<div align=\"left\">Der dritte und wohl bedeutsamste Abschnitt regelt den <em>Anspruch auf Zugang zu allen Beh\u00f6rdenakten<\/em>. Das Zugangsrecht steht jedermann zu und ist nicht an ein spezifisches anerkennenswertes Interesse gebunden &#8211; ein bemerkenswerter Unterschied zur bundesdeutschen Rechtslage. Der Informationssuchende mu\u00df die gew\u00fcnschten Akten angemessen spezifizieren, soweit ihm dies m\u00f6glich ist. F\u00fcr Aktensuche und Kopieraufwand &#8211; der Aktenzugangsanspruch ist rechtstechnisch als Akten\u00fcberlassungsanspruch ausgestaltet &#8211; d\u00fcrfen die Beh\u00f6rden Geb\u00fchren berechnen, die aber auf die unmittelbar entstehenden Kosten zu begrenzen sind.<\/div>\n<\/li>\n<p>Die Dokumente sind kostenfrei zug\u00e4nglich zu machen, wenn dies im &#8222;\u00f6ffentlichen&#8220; Interesse geboten ist &#8211; eine Regelung, die vor allem den sog. &#8222;public interest groups&#8220; zugute kommt, die ja als Multiplikator offengelegter Informationen fungieren. Die Admini-stration mu\u00df binnen zehn Tagen auf ein Informationsgesuch reagieren. H\u00e4lt sie die Dokumente f\u00fcr geheimhaltungsbed\u00fcrftig, so mu\u00df sie dies binnen dieser Frist dem Informationssuchenden mitteilen. Unterl\u00e4\u00dft sie es, so formuliert das Gesetz einen Ableh-nungsfiktion: Der Antragsteller kann die unterstellte Weigerung zun\u00e4chst bei einer Widerspruchsbeh\u00f6rde, dann gerichtlich anfechten. Die kurze Bemessung der Fristen stie\u00df auf scharfen Widerstand der Beh\u00f6rden, die die Funktionsf\u00e4higkeit der Verwaltung in Frage gestellt sahen und die Regelung als kontraproduktiv bezeichneten. Allerdings ist auch bei Einhaltung der Fristen das Verfahren immer noch recht schwerf\u00e4llig; bei Aussch\u00f6pfung aller Fristen dauert der durchschnittliche FOIA-Fall mindestens neun Wochen.<\/p>\n<p>Eine beh\u00f6rdliche Weigerung der Einsichtsgew\u00e4hrung ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn ein Dokument unter mindestens einen der im Gesetz genannten neun Ausnahmetatbest\u00e4nde f\u00e4llt. Neben dem FOIA d\u00fcrfen &#8211; m\u00fcssen aber nicht &#8211; zur\u00fcckgehalten werden:<\/p>\n<ul>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>\n<p class=\"bodytext\">\n<div align=\"left\">Angelegenheiten, die im Interesse der nationalen Sicherheit gem\u00e4\u00df Regierungsanordnung geheimhaltungsbed\u00fcrftig sind;<\/div>\n<\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>\n<p class=\"bodytext\">\n<div align=\"left\">interne Beh\u00f6rdenregelungen;<\/div>\n<\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>\n<p class=\"bodytext\">\n<div align=\"left\">Akten, die durch spezialgesetzliche Geheimhaltungsgebote gesch\u00fctzt sind;<\/div>\n<\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>\n<p class=\"bodytext\">\n<div align=\"left\">Gesch\u00e4ftsgeheimnisse und vertrauliche gesch\u00e4ftliche\u00a0und finanzielle Informationen, die die Beh\u00f6rde durch Dritte erlangt hat;<\/div>\n<\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>\n<p class=\"bodytext\">\n<div align=\"left\">Akten, die den beh\u00f6rdlichen Entscheidungsbildungsproze\u00df reflektieren;<\/div>\n<\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>\n<p class=\"bodytext\">\n<div align=\"left\">Personalakten, \u00e4rztliche Unterlagen und \u00e4hnliche Akten, deren Ver\u00f6ffentlichung einen Eingriff in die Privatsph\u00e4re Dritter darstellen w\u00fcrde;<\/div>\n<\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>\n<p class=\"bodytext\">\n<div align=\"left\">Straf- und verwaltungsrechtliche Ermittlungsakten, wenn ihre Ver\u00f6ffentlichung zu einem von sechs im Gesetz genannten Schadenstypen f\u00fchrt;<\/div>\n<\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>\n<p class=\"bodytext\">\n<div align=\"left\">Akten der Steuerbeh\u00f6rden;<\/div>\n<\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>\n<p class=\"bodytext\">\n<div align=\"left\">geologische und geophysikalische Angaben zu \u00d6lquellen.<\/div>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, so trifft das Gericht eigene Tatsachenfeststellungen (&#8222;de novo review&#8220;), die ihr die Befugnis geben, die im Streit befindlichen Dokumente unter Ausschu\u00df der \u00d6ffentlichkeit (&#8222;in camera&#8220;) zu inspizieren. Die Beh\u00f6rde tr\u00e4gt die Beweislast f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Geheimhaltung. H\u00e4lt das Gericht die Geheimhaltung f\u00fcr unberechtigt, so kann es die Freigabe der Akten anordnen. Nach der Konstruktion des Gesetzes unterliegen also beh\u00f6rdliche Sekretierungsentscheidungen grunds\u00e4tzlich einem &#8222;judicial check&#8220; &#8211; eine dem bundesdeutschen Recht weit \u00fcberlegene Regelung.<br \/>Mit der Novellierung des FOIA im Jahr 1974 wurde das Gesetz um einen Abschnitt erg\u00e4nzt, der den Beh\u00f6rden eine Berichterstattungspflicht gegen\u00fcber dem Parlament auferlegt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ein \u00dcberwachungsprogramm institutionalisieren, das wohl erzieherisch auf die Beh\u00f6rden einwirken, als auch Anst\u00f6\u00dfe f\u00fcr weitere legislative Ma\u00dfnahmen liefern soll.<\/p>\n<h5 align=\"center\"><span id=\"konzept-und-reale-umsetzung-der-foia-in-der-praktischen-bewaehrung\">Konzept und reale Umsetzung &ndash; Der FOIA in der praktischen Bew&auml;hrung<\/span><\/h5>\n<p>Will man zu einer verl\u00e4\u00dflichen Einsch\u00e4tzung der Wirksamkeit des FOIA gelangen, so empfiehlt sich eine kurze Analyse der Ausnahmetatbest\u00e4nde des FOIA &#8211; sie entscheiden letztlich \u00fcber den tats\u00e4chlichen qualitativen Umfang des Informationsrechts. Da diese Ausnahmen jedoch rechtlicher Interpretation bed\u00fcrfen, kommt den Bewertungsma\u00dfst\u00e4ben entscheidende Bedeutung zu. Die Gerichte haben bereits fr\u00fchzeitig den Grundsatz formuliert, da\u00df die Ausnahmetatbest\u00e4nde eng auszulegen sind, da sie die Verwaltung beg\u00fcnstigen. Aus diesem Grundsatz folgt das weitere Prinzip, da\u00df in Zweifelsf\u00e4llen die Auslegung zu w\u00e4hlen ist, die f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung spricht. Dieser Ansatz kontrastiert auff\u00e4llig mit dem beh\u00f6rdlichen Bem\u00fchen, den Ausnahmebestimmungen grunds\u00e4tzlich eine sehr weite Bedeutung zu geben. Die Rechtssprechungspraxis der vergangenen Jahre zeigt jedoch, da\u00df auch die Gerichte den Informationszugang zunehmend restriktiver handhaben, wie im folgenden an einigen Beispielen zu zeigen sein wird.<\/p>\n<ul>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>\n<p class=\"bodytext\">\n<div align=\"left\">Nach der Ausnahmeregelung f\u00fcr die &#8222;<em>nationale Sicherheit<\/em>&#8220; k\u00f6nnen Materialien dann zur\u00fcckgehalten werden, wenn sie gem\u00e4\u00df einer pr\u00e4sidentiellen Regierungsanordnung (&#8222;executive order&#8220;) geheimgehalten werden m\u00fcssen und entsprechend den Kriterien der Anordnung klassifiziert worden sind. Der gesetzliche Verweis auf Vorschriften, die vom Pr\u00e4sidenten ohne parlamentarische Zustimmung erlassen werden k\u00f6nnen, indiziert bereits, da\u00df der tats\u00e4chliche Umfang geheimhaltungsbed\u00fcrftiger Dokumente von der Exekutive abgesteckt wird: Die Gerichte k\u00f6nnen nur \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Klassifizierung der Dokumente gem\u00e4\u00df den Kriterien der Regierungsanordnung erfolgt ist; sie k\u00f6nnen jedoch nicht Klassifizierungsma\u00dfst\u00e4be in Frage stellen.<br \/>Die Reagan-Administration setzte &#8211; erwarteterma\u00dfen &#8211; 1982 die recht liberale &#8222;executive order&#8220; des Amtsvorg\u00e4ngers Carter au\u00dfer Kraft und verabschiedete eine Anordnung, die den Beh\u00f6rden die Klassifizierung von Dokumenten erheblich erleichtert[13]. Da die Gerichte auf die Geheimhaltungskriterien keinen Einflu\u00df haben, k\u00f6nnen sich jetzt beh\u00f6rdliche Geheimhaltungsanspr\u00fcche wesentlich leichter durchsetzen.<\/div>\n<\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>\n<p class=\"bodytext\">\n<div align=\"left\">Die Ausnahmebestimmung f\u00fcr <em>Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse<\/em> erfuhr eine folgenreiche Umorientierung: Wirtschaftsunternehmen erkannten bald die Potenz des FOIA, interessante Details \u00fcber Konkurrenzunternehmen zu erfahren. Entgegen der eigentlichen gesetzgeberischen Intention, die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die T\u00e4tigkeit der Verwaltung zu informieren, wurde und wird mit mehr oder weniger Erfolg versucht, den FOIA als Instrument der Wirtschaftsspionage zu mi\u00dfbrauchen. Betroffene Unternehmen, die ihre Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse gef\u00e4hrdet sahen, strengten auf den FOIA gest\u00fctzten Klagen an mit dem Ziel, eine beh\u00f6rdliche Informationsfreigabe zu verhindern. Das Oberste Bundesgericht entschied allerdings 1979 in einer grundlegenden Entscheidung, da\u00df private Geheimhaltungsanspr\u00fcche nicht auf den FOIA gest\u00fctzt werden k\u00f6nnten, da das Gesetz ausschlie\u00dflich ein &#8222;disclosure statute&#8220; sei [14]. Die Rechtsprechung hat aber Kriterien entwickelt, die das Geheimhaltungsinteresse betroffener Unternehmen angemessen ber\u00fccksichtigen sollen: Eine Information gilt dann als vertraulich, wenn ihre Offenlegung (1) die F\u00e4higkeit der Regierung beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde, in der Zukunft notwenige Informationen zu erhalten oder (2) die Wettbewerbsposition der Person, von der die Information erlangt wurde erheblich beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde[15]. Allein die Existenz zahlreicher sog. &#8222;FOIA reverse suits&#8220; zeigt jedoch augenf\u00e4llig, wie schnell sich ein Gesetz wie der FOIA von seiner eigentlichen Zweckprogrammierung abl\u00f6sen l\u00e4\u00dft.<\/div>\n<\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>\n<p class=\"bodytext\">\n<div align=\"left\">Ein weiteres Einfallstor f\u00fcr Beschr\u00e4nkungen des Informationszugangs bietet die Ausnahmebestimmung f\u00fcr <em>spezialgesetzliche Geheimhaltungsgebote<\/em>, die nach der Konstruktion des Gesetzes dem allgemeinen Informationsanspruch vorgehen. Durch die Schaffung von Geheimhaltungsgesetzen, die die Beh\u00f6rden zur Geheimhaltung bestimmter Dokumente verpflichten, kann der Kongress den Umfang des Informationsrechts erheblich schm\u00e4lern. So haben die Gerichte in verschiedenen Entscheidungen beispielsweise den &#8222;National Security Act&#8220; und den &#8222;Central Intelligence Agency Act&#8220; als Geheimhaltungsgesetze (&#8222;withholding statutes&#8220;) anerkannt [16]. Nach diesen Gesetzen m\u00fcssen u.a. Namen von Beh\u00f6rdenangestellten und Operationsmethoden der CIA geheimgehalten werden. Auch der &#8222;Atomic Energy Act&#8220;, der Beh\u00f6rdenpl\u00e4ne \u00fcber Einsatzkapazit\u00e4ten bei atomaren St\u00f6rf\u00e4llen als &#8222;safeguards information&#8220; bezeichnet, soll als spezielles Geheimhaltungsgesetz qualifizieren[17]. Ebenso wird im Bereich der Wirtschaftsverwaltung mit spezialgesetzlichen Geheimhaltungsgeboten operiert. So entschied das Oberste Bundesgericht, da\u00df der &#8222;Consumer Product Safety Act&#8220; teilweise ein &#8222;withholding statute&#8220; sei[18]. Das Gesetz verpflichtet u.a. die Beh\u00f6rden, vor einer Preisgabe von Drittinformationen &#8211; hier: eine Studie \u00fcber durch Fernsehger\u00e4te verursachte Unf\u00e4lle &#8211; den Informationslieferanten zu konsultieren.<\/div>\n<\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>\n<p class=\"bodytext\">\n<div align=\"left\">Prek\u00e4r ist auch das Verh\u00e4ltnis des FOIA zum <em>personenbezogenen Datenschutz<\/em>, der in den USA im &#8222;Privacy Act&#8220; kodifiziert wurde. Zwar enth\u00e4lt der FOIA bereits eine Ausnahmebestimmung zum Schutz der &#8222;Privatsph\u00e4re&#8220;, er r\u00e4umt aber den Betroffenen u.U. gr\u00f6\u00dfere Zugangsm\u00f6glichkeiten zu den eigenen Daten ein als der Privacy Act. Denkbar sind andererseits aber auch F\u00e4lle, in denen nach dem Privacy Act personenbezogene Daten zug\u00e4nglich gemacht werden m\u00fcssen, die nach dem FOIA geheimzuhalten sind &#8211; offensichtlich Kompatibilit\u00e4tsprobleme, die sich aus der fehlenden Deckungs-gleichheit der jeweiligen Ausnahmetatbest\u00e4nde ergeben.<\/div>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine interessante Parallele zur bundesdeutschen Diskussion um die Volksz\u00e4hlung liefern US-amerikanische Auseinandersetzungen um den Stellenwert des &#8222;Census Act&#8220;: In einem FOIA-Fall hatten die klagenden Gemeinden Daten aus der Volksz\u00e4hlung begehrt, die Aufschlu\u00df gaben \u00fcber die Anzahl von Wohnungseinheiten und den Anteil leerstehenden Wohnraums &#8211; die Gemeinden f\u00fchlten sich &#8222;unterz\u00e4hlt&#8220; und damit hinsichtlich f\u00f6deraler Finanzzuweisungen benachteiligt. Die auf den Census Act gest\u00fctzte Infarmations-verweigerung des Statistischen Bundesamtes wurde vom Obersten Bundesgericht best\u00e4tigt. Entscheidend war f\u00fcr das Gericht die Funktion des Zensus: Die Beh\u00f6rde sei bei der Erhebung der Daten auf die Kooperation der Bev\u00f6lkerung angewiesen; diese k\u00f6nne jedoch nur dann erreicht werden, wenn die Vertraulichkeit s\u00e4mtlicher individualisierbarer Daten sichergestellt sei[19]. Das Gericht stellte damit den Grundsatz der Vertraulichkeit der Angaben \u00fcber das verfassungsrechtliche Gebot der Genauigkeit der Angaben.<\/p>\n<ul>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>\n<p class=\"bodytext\">\n<div align=\"left\">An der <em>gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung <\/em>administrativer Geheimhaltungsanspr\u00fcche l\u00e4\u00dft sich ablesen, da\u00df die Geheimhaltungshypertrophie der Reagan-Administration offenbar auch an den Gerichten nicht spurlos vorbeigegangen ist. Die Gerichte machen, zumal wenn beh\u00f6rdlich &#8222;national seeurity&#8220;-Anspr\u00fcche auf dem Spiel stehen, immer unwilliger von ihrem gesetzlich verbrieften Recht Gebrauch, die streitigen Dokumente &#8222;in camera&#8220; zu inspizieren. Die Regelung, bei der Novellierung 1974 ausdr\u00fccklich in das Gesetz aufgenommen, war von Anfang an umstritten und bewog den damaligen Pr\u00e4sidenten Ford zum &#8211; erfolglosen &#8211; Gebrauch seines Vetorechts. Die Gegner des &#8222;in camera&#8220;-Verfahrens mutma\u00dften, die Gerichte seien mit der \u00dcberpr\u00fcfung von Geheimhaltungsentscheidungen im sicherheitsempfindlichen Bereich \u00fcberfordert, gar m\u00f6glicherweise durch ihr Wissen selbst ein Sicherheitsrisiko.<\/div>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Bef\u00fcrchtung haben sich zahlreiche Gerichte anscheinend zu eigen gemacht. H\u00e4ufig verzichten sie auf ihr Recht, die im Streit befindlichen Dokumente selbst einzusehen; sie begn\u00fcgen sich stattdessen mit nur ihnen und nicht den FOIA-Kl\u00e4gern zug\u00e4nglichen eidesstattlichen Versicherungen der Beh\u00f6rdenvertreter &#8211; diese entsprechen in ihrer Aussagekraft wohl in etwa der &#8222;Glaubhaftmachung&#8220;, die das bundesrepublikanische Recht f\u00fcr die Weigerung der Aktenvorlage an das Gericht verlangt (\u00a7 99 VwGO). Verzichten jedoch die Gerichte ohne Not auf ihr Recht auf Aktenvorlage, so bleibt die Entscheidung \u00fcber die Geheimhaltungsbed\u00fcrftigkeit von Dokumenten bei der Administration &#8211; ein vom amerikanischen Gesetzgeber urspr\u00fcnglich wohl kaum intendiertes Resultat.<\/p>\n<h5 align=\"center\"><span id=\"konsequenzen-fuer-einen-deutschen-foia\">Konse&shy;quenzen f&uuml;r einen deutschen FOIA<\/span><\/h5>\n<p>Die vorstehende, doch recht ern\u00fcchternde Analyse des FOIA bedarf eines klarstellenden Satzes: Sie stellt im wesentlichen eine Negativauslese anhand der ausprozessierten Informationsanspr\u00fcche dar mit dem Ziel, die Grenzen des Informationsrechts m\u00f6glichst genau zu erfassen. Einem Gro\u00dfteil der Informationsgesuche wird jedoch noch auf unterster Verwaltungsebene stattgegeben, ohne da\u00df es einer gerichtlichen Kl\u00e4rung bedurfte.<\/p>\n<p>Es zeigt sich aber auch, da\u00df sich die emphatischen Hoffnungen des Gesetzgebers nur teilweise erf\u00fcllt haben. Eine grunds\u00e4tzliche Akten\u00f6ffentlichkeit f\u00fcr jedermann impliziert zugleich auch eine tats\u00e4chlich interessierte \u00d6ffentlichkeit. Tats\u00e4chlich aber machen vorwiegend spezielle Interessengruppen von dem Gesetz Gebrauch. Dies sind neben B\u00fcrgerrechts-, Umwelt- und Konsumentenschutzgruppen auch Wirtschaftsunternehmen, die hinsichtlich des Informationszugangs schon immer privilegiert waren[20]. Auch durch noch so detailgenaue Regelungen l\u00e4\u00dft sich die Zweckentfremdung eines Informationszugangsgesetzes offenbar nicht verhindern.<\/p>\n<p>Desweiteren ist die Wirksamkeit eines Gesetzes wie des FOIA in nicht unerheblichem Ma\u00dfe von dem Grad beh\u00f6rdlicher Kooperationsbereitschaft abh\u00e4ngig. Die Geschichte der Novellierung des FOIA und auch die ergangene Rechtsprechung illustrieren eindr\u00fccklich, da\u00df der FOIA seine erzieherische Funktion auf die Verwaltung weitgehend verfehlt hat &#8211; die Beh\u00f6rden ersannen und ersinnen weiterhin beharrlich Verz\u00f6gerungs- und Verweigerungsstrategien, die sich offenbar auch durch sorgf\u00e4ltigste Verfahrensregelungen nicht eliminieren, sondern allenfalls kanalisieren lassen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird die Reichweite des FOIA nicht zuletzt vom Wohlwollen der Gerichte bestimmt. Diese zeigten sich insbesondere in den siebziger Jahren ausgesprochen informationsfreundlich und gaben eine Vielzahl teilweise brisanter Dokumente frei. Aber auch die Justiz reagierte offenbar sensibel auf die Ver\u00e4nderung des politischen Klimas. Sie verzichtet auf ihre angestammten Rechte und kapituliert damit ohne Not vor der vorgeblich besseren Sachkenntnis der Beh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Die US-amerikanischen Erfahrungen mit dem FOIA zeigen, da\u00df mit einem etwaigen deutschen Freedom of Information Act &#8211; immerhin planen ja Die Gr\u00fcnen die Einf\u00fchrung eines allgemeinen Einsichtsrechts in Umweltakten\u00a0&#8211; keine allzu hohen Erwartungen verkn\u00fcpft werden sollten.<\/p>\n<p>Die Empfehlung zur Schaffung von Akten\u00f6ffentlichkeit nach dem Vorbild des FOIA ist schon deshalb nicht ganz unbedenklich, weil sie h\u00e4ufig die Augen verschlie\u00dft vor den historischen Vorbedingungen, die die Verabschiedung und Novellierung des FOIA erst erm\u00f6glichten. So gibt die Entstehung des FOIA der These einigen empirischen Gehalt, da\u00df f\u00fcr die Steuerbarkeit und Kontrollierbarkeit der Verwaltung auch bedeutsam ist, ob eine Zentralverwaltung bereits vor der Entwicklung verfassungsm\u00e4\u00dfiger politischer Institutionen entstand, wie dies in Deutschland der Fall war, oder erst gleichzeitig mit ihnen oder sp\u00e4ter, wie dies f\u00fcr die USA gilt. Wenn auch die Geheimhaltungsmentalit\u00e4t deutscher und amerikanischer Beh\u00f6rdenmit Sicherheit gleich stark ausgepr\u00e4gt ist, so dokumentiert doch der politisch-parlamentarische Diskurs um die Notwendigkeit der Schaffung des FOIA einen Kontrollwillen gegen\u00fcber der Verwaltung, der auf bundesrepublikanische Parlamentsverh\u00e4ltnisse kaum \u00fcbertragbar ist.<br \/>Ein deutscher Freedom of Information Act k\u00f6nnte deshalb m\u00f6glicherweise eine Totgeburt werden &#8211; die Verwirklichung eines komplexen Informationskonzepts setzt erhebliche administrative und legislative Umdenkungsprozesse voraus, die wohl insbesondere nach dem Spionagerummel der letzten Wochen und Monate noch lange auf sich warten lassen werden.<\/p>\n<p><b>Verweise<\/b><\/p>\n<p>1 Reimann (Hrsg.), Information, M\u00fcnchen 1977, S. 8<br \/>2 Fehlau\/Neddens, B\u00fcrgerinformation im politischen Willensbildungsproze\u00df, G\u00f6ttingen 1975, S. 49 ff. <br \/>3 Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Aufl. 1980, S. 569 ff. <br \/>4 Mayntz, Soziologie der \u00f6ffentlichen Verwaltung, Heidelberg\/Karlsruhe 1978, S. 68<br \/>5 Weber, a.a.O., S. 572<br \/>6 BverfGE 27, 71 ff. (S. 81 f.)<br \/>7 ebenda, S. 83<br \/>8 OVG M\u00fcnster, D\u00d6V 1959, 391 f.; krit. dazu Scherer, Verwaltung und \u00d6ffentlichkeit, Baden-Baden 1978, S. 31 ff.<br \/>9 s. BVerwGE 61, 15 ff.; BVerwG, DVBI. 1984, 1078 ff.<br \/>10 VGH Kassel, DVBI. 1977, 428 ff.; BVerwG, NJW 1978, 1643 f.<br \/>11 so Hase, Das \u00d6ffentliche Interesse als Geheimhaltungsinteresse, in: CILIP 16\/1983, 50 ff., S. 52 <br \/>12 Cross, The People&#8217;s Right to Know, New York 1953 <br \/>13 s. hierzu ausf\u00fchrlich Note, Duke L.J. 1983, 390 ff., 394 ff <br \/>14 Chrysler Corp, v. Brown, 441 U.S. 281 (1979)<br \/>15 National Park and Conservation Association v. Morton, 498 F. 2d 765 (770) (D.C.Cir. 1974)<br \/>16 Gardels v. CIA,, 689 F. 2d 1100 (1103) (D.C.Cir. 1982)<br \/>17 Virginia Sunshine Alliance v. NRC, 669 F. 2d 788 (D.C.Cir. 1982)<br \/>19 Baldridge v. Shapiro, 102 S.Ct. 1 103 (1982) <br \/>20 so Scherer, \u00bb\u00d6ffentlichkeitsarbeit\u00ab der Verwaltung und Informationsfreiheit des B\u00fcrgers, in: Hoffmann-Riem (Hrsg.), B\u00fcrgernahe Verwaltung?, Darmstadt\/Neuwied 1980, S. 329<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2506],"publikationen":[1272],"class_list":["post-12538","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-elke-gurlit","publikationen-78-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>\u00bbFreedom of Information\u00ab - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/78-vorgaenge\/publikation\/freedom-of-information\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"\u00bbFreedom of Information\u00ab - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Ein Instrument zur \u00dcberwindung staatlicher Geheirnhaltungspraxis? aus vorg\u00e4nge Nr. 78 (Heft 6\/1985), S.95-104 Die Schlagworte von der &#8222;Informationsgesellschaft&#8220; und dem &#8222;Computerzeitalter&#8220; verweisen auf die wachsende Bedeutung der Information: \u00a0Staat und Verwaltung sind auf Informationen angewiesen, um ihren vielf\u00e4ltigen Planungs- und Steuerungsaufgaben gerecht werden zu k\u00f6nnen. 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