{"id":12551,"date":"1978-12-16T12:00:00","date_gmt":"1978-12-16T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/the-natural-death-act\/"},"modified":"1978-12-16T12:00:00","modified_gmt":"1978-12-16T11:00:00","slug":"the-natural-death-act","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/36-vorgaenge\/publikation\/the-natural-death-act\/","title":{"rendered":"The Natural Death Act"},"content":{"rendered":"<p>State of California (USA)<\/p>\n<p>vom 30. September 1976 (Ausz\u00fcge)<\/p>\n<p>aus vorg\u00e4nge 36 (Heft 6\/1978), S. 115-118<\/p>\n<p>(&#8230;)<br \/><i>\u00a7 7185.<\/i> Dieser Gesetzesakt soll als Natural Death Act bekannt und zitiert werden.<br \/><i>\u00a7 7186. <\/i>Die Gesetzgebende Versammlung befindet, dass erwachsene Personen das Grundrecht haben, die Entscheidung \u00fcber die ihnen zu leistende \u00e4rztliche Hilfe zu kontrollieren, einschlie\u00dflich der Entscheidung dar\u00fcber, ob im Falle einer t\u00f6dlichen Erkrankung lebenserhaltende Prozeduren nicht angewendet oder zur\u00fcckgezogen werden sollen. Die Gesetzgebende Versammlung stellt weiterhin fest, dass es die moderne medizinische Technologie m\u00f6glich gemacht hat, das menschliche Leben \u00fcber die nat\u00fcrlichen Grenzen hinaus k\u00fcnstlich zu verl\u00e4ngern. Die Gesetzgebende Versammlung findet weiterhin, dass eine solche Lebensverl\u00e4ngerung bei Personen mit t\u00f6dlicher Erkrankung den Verlust der Menschenw\u00fcrde des Patienten und unn\u00f6tige Schmerzen und Leiden<br \/>verursacht, ohne medizinisch notwendig zu sein noch f\u00fcr den Patienten Vorteile zu bringen und deshalb dem Interesse des Schutzes der pers\u00f6nlichen Selbstbestimmung entgegensteht.<br \/>Die Gesetzgebende Versammlung findet weiterhin, dass bei Medizinern und Juristen eine betr\u00e4chtliche Ungewissheit \u00fcber die Legalit\u00e4t der Beendigung des Gebrauchs oder der Anwendung von lebenserhaltenden Prozeduren besteht, wenn der Patient aus freiem Willen und bei gesundem Verstand den Wunsch erkennen l\u00e4sst, dass solche Prozeduren nicht angewendet oder zur\u00fcckgezogen werden sollen. In Anerkennung der Menschenw\u00fcrde und der Geheimhaltung, die Patienten zu erwarten ein Recht haben, erkl\u00e4rt hiermit die Gesetzgebende Versammlung, dass die Gesetze des Bundesstaates Kalifornien das Recht einer erwachsenen Person anerkennen werden, eine schriftliche Verf\u00fcgung zu treffen, in der ihr Arzt angewiesen wird, im Falle einer t\u00f6dlichen Erkrankung (terminal condition) lebenserhaltende Prozeduren nicht anzuwenden oder zur\u00fcckzuziehen.<br \/><i>\u00a7 7187. <\/i>Die folgenden Definitionen sind f\u00fcr den Aufbau dieses Kapitels ma\u00dfgebend:<br \/>a) Der behandelnde Arzt bedeutet denjenigen vom Patienten gew\u00e4hlten oder ihm zugewiesenen Arzt, der die eigentliche Verantwortung f\u00fcr die Behandlung und Pflege des Patienten hat.<br \/>b) Verf\u00fcgung&#8220; (directive) bedeutet ein schriftliches Dokument, das vom Erkl\u00e4renden (declarant) aus freiem Willen nach den Vorschriften von \u00a7 7188 ausgefertigt worden ist. Die Verf\u00fcgung oder eine Kopie derselben soll Teil der \u00e4rztlichen Unterlagen des Patienten sein.<br \/>c) Lebenserhaltende Prozedur (life-sustaining procedure) bedeutet jedes medizinische Verfahren oder jeden Eingriff, welche mechanische oder andere k\u00fcnstliche Mittel anwenden, um eine vitale Funktion aufrechtzuerhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, die bei einem betroffenen Patienten angewandt, nur dazu dient, den Eintritt des Todes k\u00fcnstlich hinauszuschieben, wenn nach dem Urteil des behandelnden Arztes der Tod nahe bevorsteht, ob diese Prozedur angewandt wird oder nicht. Die &#132;lebenserhaltende Prozedur&#148; schlie\u00dft nicht die medizinische Behandlung oder die Anwendung medizinischer Verfahren ein, die f\u00fcr notwendig erachtet werden, um die Schmerzen zu lindern.<br \/>d) Arzt bedeutet einen von den zust\u00e4ndigen Gesundheitsbeh\u00f6ren approbierten Arzt oder Chirurgen.<br \/>e) Betroffener Patient (qualified patient) bedeutet einen Patienten, der von zwei \u00c4rzten, von denen der eine der behandelnde Arzt sein kann, nach pers\u00f6nlicher Untersuchung unter Ausstellung eines schriftlichen Befunds als &#132;unheilbar erkrankt&#148; diagnostiziert worden ist.<br \/>f) T\u00f6dliche Erkrankung (terminal condition) bedeutet einen unheilbaren Zustand, der durch Verletzung oder Krankheit verursacht wurde und der, unabh\u00e4ngig von der Anwendung von lebenserhaltenden Prozeduren, nach vern\u00fcnftigem \u00e4rztlichen Urteil den Tod herbeif\u00fchren w\u00fcrde, und bei dem die Anwendung von lebenserhalten? den Prozeduren nur dazu dienen w\u00fcrde, den Eintritt des Todes aufzuschieben.<br \/><i>\u00a7 7188.<\/i> Jede erwachsene Person kann eine Verf\u00fcgung abfassen, die das Nicht-Anwenden oder Zur\u00fcckziehen von lebenserhaltenden Prozeduren bei t\u00f6dlicher Krankheit bestimmt. Die Verf\u00fcgung soll vom Erkl\u00e4renden in Anwesenheit von zwei Zeugen unterschrieben werden, die weder durch Blut noch durch Heirat mit ihm verwandt sind. Die Zeugen d\u00fcrfen keine Anwartschaft auf irgend einen Teil seines Nachlasses nach seinem Tode haben, weder auf Grund eines bestehenden Testaments oder Testamentszusatzes noch kraft eines zur Zeit der Verf\u00fcgung geltenden Gesetzes. Au\u00dferdem k\u00f6nnen weder der behandelnde Arzt noch Mitarbeiter von ihm als Zeuge einer Verf\u00fcgung unterschreiben. &#151; Ebenso wenig irgend eine Person, die einen Erbanspruch nach seinem Tod im Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Verf\u00fcgung hat.<br \/>Die Verf\u00fcgung hat in folgender Form zu erfolgen:<\/p>\n<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<br \/><i>Verf\u00fcgung an \u00c4rzte<br \/><\/i>Verf\u00fcgung, ausgestellt am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. Tag des Monats\u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;\u00a0im Jahre &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>Ich, &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.., gebe hiermit absichtlich und freiwillig im Vollbesitz meiner geistigen Kr\u00e4fte meinen Wunsch bekannt, da\u00df mein Leben unter den nachstehenden Umst\u00e4nden nicht k\u00fcnstlich verl\u00e4ngert wird und erkl\u00e4re hiermit:<br \/>1. Wenn ich zu irgend einer Zeit eine unheilbare Krankheit oder eine Verletzung haben sollte, die nach Best\u00e4tigung von zwei \u00c4rzten zum Tode f\u00fchren wird und bei der die Anwendung\u00a0 lerbenserhaltender Prozeduren nur zu einer k\u00fcnstlichen Hinausschiebung des Todeseintritts dienen w\u00fcrde und wenn mein Arzt feststellt, da\u00df mein Tod nahe bevor steht, ob lebenserhaltende Prozeduren angewandt werden oder nicht, bestimme ich, da\u00df diese Prozeduren nicht angewendet oder zur\u00fcckgezogen werden und da\u00df man mir erlaubt, eines nat\u00fcrlichen Todes zu sterben.<br \/>2. Wenn ich nicht f\u00e4hig bin, Anweisungen hinsichtlich des Gebrauchs von lebenserhaltenden Prozeduren zu geben, ist es meine Absicht, da\u00df diese Verf\u00fcgung von meiner Familie und von meinen \u00c4rzten als letzter Wille meines gesetzlichen rechts, \u00e4rztliche Behandlung zu verweigern, honoriert wird. Ich nehme die Folgen dieser Verweigerung an.<br \/>3. Sollte ich schwanger sein und ist diese Diagnose auch meinem Arzt bekannt, so soll diese Verf\u00fcgung keine Kraft und Wirkung w\u00e4hrend der Dauer meiner Schwangerschaft haben.<br \/>4. Ich wurde vor 14 Tagen von Dr. &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. Adresse &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. Tel. &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; als Unheilbar erkrankt diagnostiziert. Ich setze stillschweigend voraus, da\u00df ich im Zeitpunkt der Abfassung dieser Direktive nicht unheilbar erkrankt war, wenn ich Name und Adresse des Arztes nicht ausgef\u00fcllt habe.<br \/>5. Diese Verf\u00fcgung soll f\u00fcnf Jahre nach dem Ausstellungsdatum ihre G\u00fcltigkeit verlieren.<br \/>6. Ich verstehe die volle Tragweite dieser Verf\u00fcgung und ich bin seelisch und geistig in der Lage, diese Verf\u00fcgung zu erlassen.<br \/>Unterschrift &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>Stadt, Bezirk und Land des Wohnsitzes &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>Der Erkl\u00e4rende ist mir pers\u00f6nlich bekannt und ich nehme an, da\u00df er oder sie sich im Vollbesitz seiner\/ihrer Geisteskr\u00e4fte befindet.<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. Zeuge &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; Zeuge<\/p>\n<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<\/p>\n<p><i>\u00a7 7188.5.<\/i> Eine Verf\u00fcgung soll weder Kraft noch Wirkung haben, wenn der Erkl\u00e4rende Patient eines Pflegeheimes ist, wie es im Unterabschnitt (c) von \u00a7 1250 definiert wird, wenn nicht einer der beiden Verf\u00fcgungs-Zeugen ein Patienten-Anwalt oder Ombudsmann ist, wie sie vom Staatsdepartment f\u00fcr Altersf\u00fcrsorge f\u00fcr diesen Zweck gem\u00e4\u00df einer anderen anwendbaren Rechtsvorschrift bestimmt sind. Der Patienten-Anwalt oder Ombudsmann muss dieselben Bedingungen wie ein Zeuge nach \u00a7 7188 erf\u00fcllen.<br \/>Die Absicht dieses Abschnitts ist, anzuerkennen, dass manche Patienten in Pflegeheimen durch die bevormundende Art ihrer Pflege so abgeschlossen von der M\u00f6glichkeit sind, einen freiwilligen Entschluss zu fassen, dass eine besondere Sicherheit erforderlich ist, damit sie in der Lage sind, eine Verf\u00fcgung vors\u00e4tzlich und freiwillig zu treffen.<br \/><i>\u00a7 7189. (a)<\/i> Eine Verf\u00fcgung kann vom Erkl\u00e4renden ohne R\u00fccksicht auf seinen Geisteszustand und seine Bef\u00e4higung jederzeit auf eine der folgenden Arten widerrufen werden:<br \/>(1) In dem der Erkl\u00e4rende oder irgendeine Person in seiner Anwesenheit und unter seiner Anleitung sie ung\u00fcltig oder unleserlich macht, sie ausradiert oder verbrennt, sie zerrei\u00dft oder auf andere Art vernichtet.<br \/>(2) Durch einen schriftlichen Widerruf des Erkl\u00e4renden, indem er seine Absicht, zu widerrufen, zum Ausdruck bringt und ihn unterschreibt und datiert. Dieser Widerruf soll allein durch Mitteilung an den behandelnden Arzt durch den Erkl\u00e4renden oder eine Person, die seitens des Erkl\u00e4renden handelt, in Kraft treten. Der behandelnde Arzt muss Uhrzeit und Datum des Empfangs der Meldung vom schriftlichen Widerruf in den Krankenbericht des Patienten eintragen.<br \/>(3) Durch m\u00fcndliche \u00c4u\u00dferung des Erkl\u00e4renden, dass er die Absicht hat, die Verf\u00fcgung zu widerrufen. Dieser Widerruf soll allein durch Mitteilung an den behandelnden Arzt durch den Erkl\u00e4renden oder eine Person, die seitens des Erkl\u00e4renden handelt, in Kraft treten. Der behandelnde Arzt muss Uhrzeit, Datum und Ort des Widerrufs in dem Krankenbericht des Patienten vermerken oder, falls sie abweicht, Uhrzeit, Datum und Ort, wenn er die Meldung vom Widerruf erhalten hat. <br \/>(b) Es besteht keine straf- oder zivilrechtliche Verantwortung seitens einer Person f\u00fcr die Unterlassung, gem\u00e4\u00df einem Widerruf nach diesem Paragraphen zu handeln, wenn diese Person keine tats\u00e4chliche Kenntnis vom Widerruf hat.<br \/><i>\u00a7 7189.5. <\/i>Eine Verf\u00fcgung bleibt f\u00fcnf Jahre vom Tage deren Ausstellung an rechtskr\u00e4ftig, wenn sie nicht vorher in einer in <br \/>\u00a7 7189 beschriebenen Art widerrufen worden ist. Nichts in diesem Kapitel darf dahingehend ausgelegt werden, einen Erkl\u00e4renden daran zu hindern, dass er zu irgendeiner Zeit eine Verf\u00fcgung in \u00dcbereinstimmung mit den Vorschriften des \u00a7 7188 neu erl\u00e4sst, einschlie\u00dflich der Neubest\u00e4tigung zufolge der Diagnose einer unheilbaren Krankheit. Hat ein Erkl\u00e4render mehr als eine Verf\u00fcgung ausgestellt, so gilt die Laufzeit vom Ausstellungsdatum der letzten dem behandelnden Arzt bekannten Verf\u00fcgung. Verf\u00e4llt der Erkl\u00e4rende in ein Koma oder wird er unf\u00e4hig, sich dem behandelnden Arzt mitzuteilen, so bleibt die Verf\u00fcgung f\u00fcr die Dauer des Komas bzw. bis zu dem Zeitpunkt rechtskr\u00e4ftig, in dem des Erkl\u00e4renden Befinden ihn oder sie bef\u00e4higt, sich dem behandelnden Arzt mitzuteilen.<br \/><i>\u00a7 7190. <\/i>Kein Arzt oder kein Krankenhaus, die in \u00dcbereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels das Nicht-Anwenden oder Zur\u00fcckziehen von lebenserhaltenden Prozeduren veranlassen, d\u00fcrfen einer zivilrechtlichen Verantwortung daraus unterworfen werden. Kein approbiertes Pflegepersonal, das unter Leitung eines Arztes am Nicht-Anwenden oder Zur\u00fcckziehen von lebenserhaltenden Prozeduren in \u00dcbereinstimmung mit den Vorkehrungen dieses Kapitels mitwirkt, darf irgendeiner zivilrechtlichen Verantwortung unterworfen werden. Kein Arzt oder kein unter Leitung eines Arztes handelndes Pflegepersonal, das am Nicht-Anwenden oder Zur\u00fcckziehen von lebenserhaltenden Prozeduren in \u00dcbereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels mitwirkt, darf einer strafbaren Handlung oder eines berufswidrigen Verhaltens beschuldigt werden.<br \/><i>\u00a7 7191. <\/i>(a) Voraussetzung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Nicht-Anwendens oder Zur\u00fcckziehens von lebenserhaltenden Prozeduren bei einem betroffenen Patienten gem\u00e4\u00df der Verf\u00fcgung ist, dass der behandelnde Arzt entscheidet, dass die Verf\u00fcgung sich an den \u00a7 7188 h\u00e4lt und, wenn der Patient zurechnungsf\u00e4hig ist, dass die Verf\u00fcgung und alle Schritte, die der behandelnde Arzt zu unternehmen vorschl\u00e4gt, den W\u00fcnschen des betroffenen Patienten entsprechen.<br \/>(b) Wenn der Erkl\u00e4rende wenigstens 14 Tage vor dem Erlas oder Neuerlass der Verf\u00fcgung ein betroffener Patient war, so ist endg\u00fcltig anzunehmen, dass die Verf\u00fcgung, wenn sie nicht widerrufen wurde, die Anweisung des Patienten hinsichtlich des Nicht-Anwendens oder Zur\u00fcckziehens von lebenserhaltenden Prozeduren beinhaltet. Kein Arzt oder kein unter \u00e4rztlicher Leitung handelndes approbiertes Pflegepersonal darf straf- oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie die Verf\u00fcgung des betroffenen Patienten entsprechend diesem Unterabschnitt nicht ausf\u00fchren. Unterl\u00e4sst ein Arzt, die Verf\u00fcgung eines betroffenen Patienten gem\u00e4\u00df diesem Abschnitt auszuf\u00fchren, so gilt es als berufswidriges Verhalten, wenn der Arzt sich weigert, die notwendigen Anordnungen zu treffen oder nicht die n\u00f6tigen<br \/>Schritte unternimmt, den betroffenen Patienten zu einem anderen Arzt zu \u00fcberweisen, der bereit ist, die Verf\u00fcgung des betroffenen Patienten zu erf\u00fcllen.<br \/>(c) Wenn der Erkl\u00e4rende nach Ausfertigung der Verf\u00fcgung ein betroffener Patient wird und nachtr\u00e4glich die Verf\u00fcgung nicht erneuert hat, soll der behandelnde Arzt sie als wichtiges Beweismittel f\u00fcr des Patienten Anweisungen hinsichtlich des Nicht-Anwendens oder Zur\u00fcckziehens von lebenserhaltenden Prozeduren anerkennen; er kann andere Faktoren mit in Betracht ziehen, etwa die Information der betroffenen Familie oder die Natur der Krankheit oder Verletzung des Patienten, um zu entscheiden, ob die Gesamtheit der dem behandelnden Arzt bekannten Umst\u00e4nde die Ausf\u00fchrung der Verf\u00fcgung rechtfertigen. Kein Arzt und kein unter \u00e4rztlicher Leitung arbeitendes Pflegepersonal d\u00fcrfen straf- oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie die Verf\u00fcgung des betroffenen Patienten entsprechend diesem Unterabschnitt nicht ausf\u00fchren.<br \/><i>\u00a7 7192.<\/i> (a) Das Nicht-Anwenden oder Zur\u00fcckziehen von lebenserhaltenden Prozeduren bei einem betroffenen Patienten in \u00dcbereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels darf auf keinen Fall als Selbstmord angesehen werden.<br \/>(b) Die Ausfertigung einer Verf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7 7188 darf in keiner Weise den Verkauf, den Abschluss oder die Auszahlung einer Lebensversicherungspolice beschr\u00e4nken, verbieten oder verschlechtern, noch darf sie zur Ver\u00e4nderung der Bedingungen bestehender Lebensversicherungspolicen herangezogen werden. Keine Lebensversicherungspolice darf durch das Nicht-Anwenden oder Zur\u00fcckziehen von lebenserhaltenden Prozeduren bei einem versicherten betroffenen Patienten rechtskr\u00e4ftig verschlechtert oder in irgendeiner Weise ung\u00fcltig gemacht werden, ungeachtet einer entgegenstehenden Bedingung der Police.<br \/>(c) Kein Arzt, keine Krankenanstalt oder andere Gesundheits-Vorsorge und kein Plan f\u00fcr den Gesundheits-Vorsorge-Dienst, keine Invaliden-Versicherungs-Anstalt, kein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit f\u00fcr selbstversichernde Angestellte oder kein nicht auf Gewinn gerichteter Krankenhaus-Dienst d\u00fcrfen von einer Person die Ausfertigung einer Verf\u00fcgung als Bedingung fordern, um gegen Krankheit versichert zu werden oder Leistungen zu erhalten.<br \/><i>\u00a7 7193.<\/i> Nichts in diesem Kapitel darf ein gesetzliches Recht oder eine gesetzliche Verantwortlichkeit verschlechtern oder aufheben, die irgendeine Person haben mag, um das Nicht-Anwenden oder Zur\u00fcckziehen von lebenserhaltenden Prozeduren in rechtm\u00e4\u00dfiger Weise durchzuf\u00fchren. In dieser Hinsicht sind die Vorschriften dieses Kapitels kumulativ.<br \/><i>\u00a7 7194.<\/i> Eine Person, die absichtlich die Verf\u00fcgung eines Anderen ohne die Zustimmung des Erkl\u00e4renden verbirgt, widerruft, entstellt, vernichtet oder besch\u00e4digt, ist einensstrafbaren Vergehens schuldig. Eine Person, ausgenommen sie ist berechtigt oder durch Gesetz gerechtfertigt, die die Verf\u00fcgung eines anderen f\u00e4lscht oder erdichtet oder absichtlich verbirgt oder die pers\u00f6nliche Kenntnis eines in \u00a7 7189 vorgesehenen Widerrufs in der Absicht zur\u00fcckh\u00e4lt, entgegen den W\u00fcnschen des Erkl\u00e4renden das Nicht-Anwenden oder Zur\u00fcckziehen von lebenserhaltenden Prozeduren zu veranlassen und dadurch, wegen einer solchen Handlung, das Nicht-Anwenden und Zur\u00fcckziehen von lebenserhaltenden Prozeduren unmittelbar verursacht und den Todeseintritt dadurch beschleunigt, wird wegen gesetzwidriger T\u00f6tung angeklagt, wie es im Strafgesetzbuch Kapitel 1 (beginnend mit Abschnitt 187) von Titel 8 des ersten Teils vorgesehen ist.<br \/><i>\u00a7 7195.<\/i> Nichts in diesem Kapitel darf dahingehend ausgelegt werden, den Gnadentod gutzuhei\u00dfen, zu rechtfertigen oder zu empfehlen oder eine positive oder absichtliche Handlung oder Unterlassung zu erlauben, die das Leben anders beendet als durch Erm\u00f6glichung des nat\u00fcrlichen Todesvorgangs, wie er in diesem Kapitel vorgesehen ist.<\/p>\n<p><i>(Aus dein Amerikanischen \u00fcbersetzt von Dr. Otto Bickel<\/i>)<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[2556,667],"autoren":[2510],"publikationen":[1064],"class_list":["post-12551","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-sterbehilfe-dokumente","tag-vorgaenge-artikel","autoren-state-of-california-usa","publikationen-36-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>The Natural Death Act - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/36-vorgaenge\/publikation\/the-natural-death-act\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"The Natural Death Act - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"State of California (USA) vom 30. 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