{"id":12567,"date":"1983-06-01T18:30:00","date_gmt":"1983-06-01T16:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/verletzung-von-buergerrechten-im-datenschutz\/"},"modified":"1983-06-01T12:00:00","modified_gmt":"1983-06-01T10:00:00","slug":"verletzung-von-buergerrechten-im-datenschutz","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/62-63\/publikation\/verletzung-von-buergerrechten-im-datenschutz\/","title":{"rendered":"Verletzung von B\u00fcrgerrechten im Datenschutz"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 62\/63 (Heft 2-3\/1983), S. 134-139<\/p>\n<p>\u00bbWissen ist Macht\u00ab &#8211; dies lehrt uns nicht nur schon Konfutse, sondern dies ist auch eine Binsenweisheit. Eine weitere Binsenweisheit ist aber, da\u00df dort, wo Macht ist, auch Machtmi\u00dfbrauch ist. Montesquieu [1] sagt dazu: \u00bbEine ewige Erfahrung lehrt, da\u00df jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mi\u00dfbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an die Grenzen st\u00f6\u00dft. Wer h\u00e4tte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen n\u00f6tig. Damit die Macht nicht mi\u00dfbraucht werden kann, ist es n\u00f6tig, durch Anordnung der Dinge zu bewirken, da\u00df die Macht die Macht bremse\u00ab.<\/p>\n<p>Eine dritte Binsenweisheit ist schlie\u00dflich, da\u00df dem Menschen ganz offensichtlich die F\u00e4higkeit gebricht, die in die eigenen H\u00e4nde gelegte Macht als gef\u00e4hrlich zu erkennen. Macht ist gef\u00e4hrlich immer nur in den H\u00e4nden der anderen. Machtmi\u00dfbrauch ist daher stets nur bei den anderen denkbar.<\/p>\n<p>Genau dies ist auch das Problem des Datenschutzes: Es geht um die B\u00e4ndigung der Informations-Macht. Da diejenigen, die die Datenschutzgesetze gemacht haben, und dies waren faktisch eben nicht die Abgeordneten im Parlament, sondern die B\u00fcrokraten und Technokraten im Bundesministerium des Inneren und in den Ministerialb\u00fcrokratien der L\u00e4nder, die im eigenen Besitze befindliche Informationsmacht jedoch nicht als gef\u00e4hrlich f\u00fcr den B\u00fcrger zu erkennen vermocht haben, sind die Datenschutzgesetze im \u00f6ffentlichen, d.h. staatlichen Bereich und damit dort, wo die umf\u00e4nglichste und damit gef\u00e4hrlichste Datenverarbeitung betrieben wird, auch keine \u00bbDatenschutzgesetze\u00ab, sondern das genaue Gegenteil, n\u00e4mlich \u00bbDatenschutzverhinderungsgesetze\u00ab. Der Kompromi\u00df, den diese Gesetze zwischen B\u00fcrgerfreiheit und Gemeinwohl zu finden versucht haben, gibt dem Kaiser nahezu alles, dem B\u00fcrger jedoch fast nichts. Dort ist folglich durch die \u00bbAnordnung der Dinge\u00ab die Macht nicht gebremst und um deren Gef\u00e4hrlichkeit gebracht worden.<\/p>\n<p>Dies zeigt sich schon bei der \u00bbMagna Charta des Datenschutzes\u00ab, wie der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die zur eigenen Person gespeicherten Daten zu Recht genannt worden ist [2]. Zwar geben die Datenschutzgesetze dem von der staatlichen Datenverarbeitung Betroffenen mit der einen Hand auch den Anspruch auf Auskunft \u00fcber die personenbezogenen Daten (vgl.z.B. \u00a7 \u00a73,13 BDSG); mit der anderen Hand nehmen diese Gesetze den Anspruch aber sogleich wieder nahezu vollkommen weg, indem sie das Erteilen von Ausk\u00fcnften unter einen Katalog generalklauselartig formulierter Ausnahmetatbest\u00e4nde stellen, wie er in dieser Perfektion in der deutschen Rechtsgeschichte in der Tat erstmalig erstellt worden ist [3]. Die \u00bbMagna Charta des Datenschutzes\u00ab und das Gew\u00e4hren von Ausk\u00fcnften \u00fcber die zur eigenen Person gespeicherten Daten verk\u00fcmmern daher faktisch zu einem Akt der Gnade. Die \u00bbDatenschutzgesetze\u00ab erweisen sich als \u00bbAuskunftsverweigerungsgesetze\u00ab, die dem Anliegen des Datenschutzes einen ausgemachten B\u00e4rendienst erweisen und zur rechtsstaatlichen B\u00e4ndigung der staatlichen Informationsmacht nicht nur nichts beitragen, sondern auch noch immer tief in den \u00fcberkommenen obrigkeitsstaatlichen und totalit\u00e4ren Traditionen deutscher Rechtsgeschichte verharren. In den meisten der anderen L\u00e4nder der freien Welt hat das Prinzip der Akten\u00f6ffentlichkeit (Freedom of Information) seinen Siegeszug angetreten [4], in der Bundesrepublik Deutschland jedoch regieren das Amtsgeheimnis und das Arkanprinzip, und sie verm\u00f6gen sich auch und sogar gegen\u00fcber dem berechtigten Interesse des von der staatlichen Datenverarbeitung Betroffenen nahezu ungeschm\u00e4lert zu behaupten.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"staatliche-eingriffsermaechtigungen-in-das-selbstbestimmungsrecht\">Staatliche Eingriffs&shy;er&shy;m&auml;ch&shy;ti&shy;gungen in das Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mungs&shy;recht<\/span><\/h5>\n<p>Freilich haben sich die Gesetzgeber der Datenschutzgesetze keineswegs damit begn\u00fcgt, die \u00bbMagna Charta des Datenschutzes\u00ab bis zur Unkenntlichkeit zu verst\u00fcmmeln, sondern sie haben f\u00fcr das Speichern und \u00dcbermitteln personenbezogener Daten und die darin liegenden Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht \u00fcber die eigenen Personendaten [5] auch Eingriffserm\u00e4chtigungen geschaffen, die so global sind, da\u00df sie, w\u00e4ren sie verfassungskonform [6], jedwede beliebige Speicherung und \u00dcbermittlung personenbezogener Daten rechtfertigen w\u00fcrden. Unter \u00dcbernahme einer im Deutschen Beamtengesetz von 1937 und somit im Nationalsozialismus gepr\u00e4gten Formel gestatten die Datenschutzgesetze (mit Ausnahme desjenigen von Bayern) die in der Datenverarbeitung liegenden Informationseingriffe [7] n\u00e4mlich dann, \u00bbwenn es zur rechtm\u00e4\u00dfigen Erf\u00fcllung der in der Zust\u00e4ndigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist\u00ab ( \u00a7 \u00a7 9, 10, 11 BDSG). Das hei\u00dft, die \u00bbDatenschutzgesetze\u00ab scheuen sich nicht, den rechtsstaatlich verp\u00f6nten Schlu\u00df von der Aufgabe auf die Befugnis zu ziehen, und sie kn\u00fcpfen im Wege der Global-Verweisung an jedwede Regelung der Aufgabe bzw. Zust\u00e4ndigkeit, die bekanntlich auch ohne die Beteiligung des Gesetzgebers per Verwaltungsvorschrift erfolgen kann, die globale Befugnis zur Vornahme von Eingriffen in das Selbstbestimmungsrecht \u00fcber die eigenen Personendaten. \u00c4hnlich wie der Baron von M\u00fcnchhausen, der sich bekanntlich am eigenen Schopfe aus dem Sumpfe zu ziehen vermochte, ist die Exekutive danach in der Lage, sich selbst mit Eingriffstatbest\u00e4nden zu versorgen. Die \u00bbDatenschutzgesetze\u00ab erweisen sich nicht nur als \u00bbAuskunftsverweigerungsgesetze\u00ab, sondern sie erweisen sich auch als \u00bbDatenspeicherungs- und Weitergabe-Erm\u00e4chtigungsgesetze\u00ab, und diese Erm\u00e4chtigungsgesetze k\u00f6nnen es an rechtsstaatlicher Disziplinlosigkeit durchaus mit deren Namensvettern von 1933 aufnehmen.<\/p>\n<p>Es war darum auch \u00fcberhaupt nicht verwunderlich, da\u00df die Technokraten und Perfektionisten der staatlichen Datenverarbeitung sehr bald die f\u00fcr sie durchaus positiven Aspekte der \u00bbDatenschutzgesetze\u00ab entdeckten und dazu \u00fcbergingen, diejenigen Informationseingriffe, die sie fortw\u00e4hrend vornahmen und vornehmen, f\u00fcr die sie in den einschl\u00e4gigen Gesetzen jedoch keine Rechtfertigung zu finden verm\u00f6gen, nunmehr auf die Blankovollmachten der \u00bbDatenschutzgesetze\u00ab zu st\u00fctzen (so geschehen etwa bei der Rasterfahndung, bei der Amtshilfe des Bundesgrenzschutzes f\u00fcr den Bundesnachrichtendienst, bei der Datenvorratswirtschaft des Bundeskriminalamtes, bei den Richtlinien \u00fcber die F\u00fchrung kriminalpolizeilicher Sammlungen, bei der Installation des Fahndungssystems der Finanzbeh\u00f6rden).<\/p>\n<p>Desgleichen ist es wohl auch nicht verwunderlich, wenn auch nur durch die immer mehr um sich greifende Instinktlosigkeit und Verrohung des rechtsstaatlichen Empfindens zu erkl\u00e4ren, da\u00df die nationalsozialistische Formel von der Aufgabenerf\u00fcllung die Bresche, die ihr durch die \u00bbDatenschutzgesetze\u00ab geschlagen worden ist, zu einer glanzvollen weiteren Karriere zu verwerten in der Lage war. Jedenfalls taucht diese Formel inzwischen immer h\u00e4ufiger auf, und so war es denn wohl auch geradezu unvermeidlich, da\u00df dieses Lieblingskind unserer ministeriellen Gesetzesmacher auch in das Volksz\u00e4hlungsgesetz 1983 Eingang finden mu\u00dfte [8], denn dort hei\u00dft es in \u00a7 9 Abs. 2 ausdr\u00fccklich, da\u00df die lediglich um den Namen kupierten Datens\u00e4tze an die fachlich zust\u00e4ndigen obersten Bundes- und Landesbeh\u00f6rden \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen, \u00bbsoweit sie zur rechtm\u00e4\u00dfigen Erf\u00fcllung der in ihrer Zust\u00e4ndigkeit liegenden Aufgaben erforderlich sind\u00ab.<\/p>\n<p>Damit straft das Gesetz im \u00fcbrigen die Behauptungen einiger unserer Politiker und auch Verwaltungsfunktion\u00e4re L\u00fcgen, die uns glauben zu machen versucht haben, da\u00df es v\u00f6llig ausgeschlossen sei, da\u00df die Volksz\u00e4hlungsdaten auch an die Polizei oder an die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden gelangen k\u00f6nnten. In denjenigen L\u00e4ndern, in denen die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden wie in Berlin bei der Ministerialb\u00fcrokratie angesiedelt sind, findet der in der \u00dcbermittlung liegende Informationseingriff in der Blankovollmacht des \u00a7 9 Abs. 2 Volksz\u00e4hlungsgesetz 1983 seine Rechtfertigung. Der zus\u00e4tzliche Machtbonus, der der Ministerialb\u00fcrokratie durch diese Bestimmung verschafft werden soll, ist in diesen L\u00e4ndern durchaus auch ein solcher f\u00fcr die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden.. Dar\u00fcber noch hinaus verwendet das Volksz\u00e4hlungsgesetz 1983 die Formel von der Aufgabenerf\u00fcllung aber auch keineswegs nur zum Zwecke der Rechtfertigung des Flie\u00dfens der Informationsstr\u00f6me nach oben, zur Ministerialb\u00fcrokratie, sondern es unternimmt auch den Versuch, vermittels dieser Formel das Flie\u00dfen der Daten zur Seite hin, n\u00e4mlich zu allen anderen Beh\u00f6rden, und sogar zu den \u00bbnicht\u00f6ffentlichen\u00ab, d.h. privaten Stellen zu rechtfertigen.<\/p>\n<h5 align=\"justify\"><span id=\"der-datenschutz-hat-verfassungsrang\">Der Datenschutz hat Verfas&shy;sungs&shy;rang<\/span><\/h5>\n<p>All dies zeigt, da\u00df das Anliegen des Datenschutzes beim einfachen Gesetzgeber denkbar schlecht aufgehoben ist und da\u00df von dort zumindest auf diesem Felde eher die Vergewaltigung der B\u00fcrgerrechte als deren Schutz und Verteidigung zu gew\u00e4rtigen ist. Darum ist es auch so wichtig und letztlich geradezu eine Schicksalsfrage des Rechtsstaates und auch der Demokratie, da\u00df endlich die Erkenntnis reift, da\u00df der Datenschutz sehr wohl auch Verfassungsrang hat und da\u00df insbesondere die Grundrechte in der Lage sind, das abzugeben, was man sich von den \u00bbDatenschutzgesetzen\u00ab vergeblich erhofft hat, n\u00e4mlich die rechtsstaatliche B\u00e4ndigung der staatlichen Informationsmacht und die Verhinderung des Machtmi\u00dfbrauches bei der staatlichen Datenverarbeitung.<\/p>\n<p>Das wahre \u00bbDatenschutzgesetz\u00ab ist jedenfalls nicht dasjenige, das sich als solches bezeichnet, sondern ist die Verfassung, ist das Grundgesetz. Es ist zu erwarten, da\u00df diese Erkenntnis durch die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Volksz\u00e4hlungsgesetz 1983 eine sehr wesentliche Bef\u00f6rderung erhalten wird und da\u00df die Ans\u00e4tze zur verfassungsrechtlichen Bew\u00e4ltigung der Probleme des Datenschutzes, die sich schon im Mikrozensusurteil [9] und im Scheidungsaktenurteil [10 ] des BVerfG finden, eine erhebliche und wichtige Fortentwicklung erfahren werden. Insofern darf man wohl sagen, da\u00df auf dem Felde des Datenschutzes Polen noch lange nicht verloren ist und da\u00df mit den \u00bbDatenschutzgesetzen\u00ab vielleicht eine Schlacht, keineswegs aber auch schon der ganze Feldzug verloren gegangen ist.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"datenschutz-ist-kein-neues-sondern-ein-klassisches-rechtsproblem\">Datenschutz ist kein neues, sondern ein klassisches Rechts&shy;pro&shy;blem<\/span><\/h5>\n<p>Desgleichen darf man von der ausstehenden Entscheidung des BVerfG und der im Grunde erst jetzt beginnenden verfassungsrechtlichen Durchdringung der Probleme des Datenschutzes erwarten, da\u00df auch die Diskussion um den sogenannten bereichsspezifischen Datenschutz, die bisher weitgehendst nur im Bereiche der Rechtspolitik angesiedelt war, dorthin zur\u00fcckgeholt wird, wo sie hingeh\u00f6rt, n\u00e4mlich in die Bahnen der bestehenden Gesetze und damit in diejenigen der juristischen Dogmatik. Abgesehen davon, da\u00df auch dort von neu zu schaffenden Gesetzen nicht viel Gutes zu erwarten ist, stellt es auch einen fundamentalen und letzlich kaum zu begreifenden Irrtum dar, da\u00df allenthalben davon ausgegangen wird, da\u00df die Probleme des Datenschutzes v\u00f6llig neuer, bisher unbekannter Art seien und da\u00df darum f\u00fcr dieses neue Problem neue L\u00f6sungen in der Form neuer Gesetze gefunden werden m\u00fc\u00dften. Ebensowenig wie die Informationssarnmlung und -verwertung etwas Neues darstellt, ist dies bei der Notwendigkeit der B\u00e4ndigung der damit heraufbeschworenen Gefahren der Fall. Neu ist bei diesen Problemen lediglich die Terminologie und der Einsatz neuer technischer Instrumente, vor allem der EDV.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen jedoch hat es das Problem des Datenschutzes schon lange vor Konfutse gegeben. Jedenfalls aber besteht in dem Bereich der staatlichen Datenverarbeitung, in dem die Freiheit der B\u00fcrger am \u00e4rgsten bedroht wird, n\u00e4mlich im Sicherheitsbereich, keineswegs das immer wieder unterstellte juristische Vakuum, sondern gibt es seit Jahrzehnten und Jahrhunderten \u00bbbereichsspezifische Regelungen des Datenschutzes\u00ab sowohl in der StPO wie auch in den Polizeigesetzen, die v\u00f6llig ausreichen, um die gebotene rechts-staatliche Disziplin zu erzwingen und dennoch dem Kaiser das belassen, was des Kaisers ist, n\u00e4mlich die effektive sowie potente Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.<\/p>\n<p>Der Begriff und das Erfordernis der konkreten Gefahr in den Polizeigesetzen und derjenige des konkreten Tatverdachtes bei der Strafverfolgung sind rechtsstaatliche Zuchtinstrumente sehr wohl auch f\u00fcr die Informationseingriffe und damit f\u00fcr die staatliche Datenverarbeitung zu diesen Zwecken. Erforderlich ist darum auch hier das Denken in den Kategorien des \u00bbAlles neu macht der Mai\u00ab aufzugeben, sich auf den Boden der juristischen Tatsachen zur\u00fcckzubegeben und die politischen Entscheidungen dort zu finden, wo sie bereits seit l\u00e4ngerer Zeit und in sehr gereifter Form gef\u00e4llt worden sind, n\u00e4mlich in den bestehenden Gesetzen und in der Verfassung. Die R\u00fcckbesinnung auf die klassischen Regeln des Rechtsstaates vermag auch f\u00fcr das klassische Problem des Datenschutzes die richtigen L\u00f6sungen aufzuzeigen.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"das-defizit-an-problembewusstsein-und-die-oeffentliche-funktion-der-datenschutzbeauftragten\">Das Defizit an Problem&shy;be&shy;wu&szlig;t&shy;sein und die &ouml;ffentliche Funktion der Daten&shy;schutz&shy;be&shy;auf&shy;tragten<\/span><\/h5>\n<p>Freilich verlangt dies auch eine entsprechende Bewu\u00dftseinshaltung, wie \u00fcberhaupt das Problem des Datenschutzes keineswegs nur juristischer Art, sondern sehr wohl auch ein solches des weitgehendst noch immer fehlenden Datenschutzbewu\u00dftseins ist. Keine rechtliche Regel vermag in der gesellschaftlichen Realit\u00e4t zu wirken und ein reales Leben in derseIben zu f\u00fchren, wenn sie nicht von einem gewissen Grundkonsens ihrer Notwendigkeit und Richtigkeit getragen wird, und genau hier liegt denn auch beim Datenschutz noch vieles sehr im argen.<\/p>\n<p>Nicht nur das aus dem Munde der Vertreter unserer Sicherheitsbeh\u00f6rden immer wieder zu h\u00f6rende b\u00f6se Wort von dem \u00bbDatenschutz als Tatenschutz\u00ab signalisiert hier ein ganz erhebliches Defizit des Problembewu\u00dftseins und letztlich der rechtsstaatlichen Gesinnung, sondern ebenso auch der immer wieder zu vernehmende \u00bbIch habe nichts zu verbergen &#8211; Standpunkt\u00ab, mit dem viele unserer Mitb\u00fcrger, insbesondere auch solche h\u00f6heren Intellektes, dem Anliegen des Datenschutzes meinen begegnen zu k\u00f6nnen. Zwar zeigt schon eine auch nur oberfl\u00e4chliche Reflektion, da\u00df keiner von denen, die sich so \u00e4u\u00dfern, wirklich in der Lage ist, diesen Standpunkt durchzuhalten, d.h. jedem in jeder Situation alles \u00fcber sich zu sagen. Viel mehr versuchen wir alle, und zwar ohne Ausnahme, in den unterschiedlichen sozialen Kontexten eine unterschiedliche und im \u00fcbrigen meistens gesch\u00f6nte Rolle zu spielen. Es ist dies ebenso wie das von Zeit zu Zeit auftauchende Bed\u00fcrfnis nach dem Wegtauchen in der Masse und in der Anonymit\u00e4t ein menschliches Grundanliegen, das uns in die Wiege gelegt worden ist und zur menschlichen Natur geh\u00f6rt. Gleichwohl haben Eitelkeit und Selbstgef\u00e4lligkeit offensichtlich bei vielen so viel \u00dcberzeugungskraft, da\u00df sie diese ihre eigene Natur vergessen bzw. verleugnen und sich stattdessen in der\u00a0&#8211; freilich auch gesch\u00f6nten\u00a0&#8211; Rolle des souver\u00e4nen \u00dcbermenschen gefallen, der vor niemandem irgendetwas zu verbergen hat.<\/p>\n<p>Dieser eigentliche Feind des Datenschutzes, n\u00e4mlich den \u00bbIch habe nichts zu verbergen &#8211; Standpunkt\u00ab, zu bek\u00e4mpfen, die psychologischen Wurzeln und die Br\u00fcchigkeit seiner Fundamente zu entlarven, ist nach Lage der Dinge nur eine Instanz bef\u00e4higt, n\u00e4mlich der oder die Datenschutzbeauftragten. Indem diese immer wieder und mit Beharrlichkeit die Mi\u00dfbr\u00e4uche bei der Aus\u00fcbung der Informationsmacht aufsp\u00fcren und an das Licht der \u00d6ffentlichkeit zerren, ist es vielleicht m\u00f6glich, auch dem weniger sensiblen Zeitgenossen ein Problembewu\u00dftsein zu verschaffen und damit dem Datenschutz, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie zum Siege zu verhelfen.<\/p>\n<p>Der Datenschutz lebt in der Tat von den Skandalen, und darum ist es auch so bedenklich und letztlich f\u00fcr das Amt und mehr noch f\u00fcr die Sache gef\u00e4hrlich, wenn der soeben neu ernannte Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz sich zur Aufgabe macht, den Datensch\u00fctz aus der \u00f6ffentlichen Diskussion herauszunehmen. Das genaue Gegenteil ist richtig. Die Aufgabe der Datenschutzbeauftragten besteht darin, demokratische Transparenz herzustellen, und dazu geh\u00f6rt ganz unvermeidlich das Aufdecken und die \u00f6ffentliche Er\u00f6rterung der Skandale, denn:<\/p>\n<p>\u00bbWollte man eine gewisse und schickliche Art von \u00d6ffentlichkeit ganz verweigern, so w\u00fcrde kein Mittel \u00fcbrig bleiben, die Nachl\u00e4ssigkeit oder Treulosigkeit \u00f6ffentlich angestellter Staatsdiener zu entdecken. Hingegen bleibt diese \u00d6ffentlichkeit das sicherste Mittel, sowohl f\u00fcr die Regierung selbst als auch f\u00fcr das Publikum, gegen die Sorglosigkeit oder die unlauteren Absichten der Beh\u00f6rden, und sie verdient daher bef\u00f6rdert und in Schutz genommen zu werden\u00ab [11].<\/p>\n<p><b>Verweise<\/b><\/p>\n<p>1 Vom Geist der Gesetze, Reclam 1976, XI. Buch, 4. Kap., S. 211\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 2 So auch der Referent f\u00fcr den Datenschutz im Bundesministerium des Inneren, Dr. Auernhammer, In: \u00d6VD 1974, S. 123.<br \/>3 Dazu ausf\u00fchrlich Schwan, in: Burhenne\/Perband, EDV-Recht, Kom\/Bu, \u00a7 13 Rdn. 5; ders., DVR 1982, S. 311f.<br \/>4 Siehe dazu etwa Scherer, Joachim, Verwaltung und \u00d6ffentlichkeit; Schwan, DUD 1982, S. 274.<br \/>5 A.Arndt, NJW 1961, S. 900; Preis, Bernd, Verfassungsschutz und \u00f6ffentlicher Dienst, s. 21, 23; B. Schlink, Die Amtshilfe, S. 171; Bull, in: Verfassungsschutz und Rechtsstaat, S. 135.<br \/>6 Dazu krit. Schwan, in: Burhenne\/Perband, EDV-Recht, Kom\/Bu, \u00a7 9 Rdn. 13 ff. 7 Zu diesem Begriff: Schwan, VA 1975, S. 120ff, 127ff. 8 BGBI. 11982, S. 369. 9 BVerfGE 27, Iff. 10 BerfGE 27, 344ff. 11 K\u00f6niglich preu\u00dfische Kabinettsorder v. 4.2.1804.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2512],"publikationen":[1287],"class_list":["post-12567","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-eggert-schwan","publikationen-62-63"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Verletzung von B\u00fcrgerrechten im Datenschutz - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/62-63\/publikation\/verletzung-von-buergerrechten-im-datenschutz\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Verletzung von B\u00fcrgerrechten im Datenschutz - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 62\/63 (Heft 2-3\/1983), S. 134-139 \u00bbWissen ist Macht\u00ab &#8211; dies lehrt uns nicht nur schon Konfutse, sondern dies ist auch eine Binsenweisheit. 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