{"id":12570,"date":"1982-12-01T19:45:00","date_gmt":"1982-12-01T18:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ueber-eine-emanzipatorische-dimension-des-rechts\/"},"modified":"1982-12-01T12:00:00","modified_gmt":"1982-12-01T11:00:00","slug":"ueber-eine-emanzipatorische-dimension-des-rechts","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/5-6-1982\/publikation\/ueber-eine-emanzipatorische-dimension-des-rechts\/","title":{"rendered":"\u00dcber eine emanzipatorische Dimension des Rechts"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Heft 5\/6 1982 S. 56-64<\/p>\n<p>F\u00fcr die herrschenden Gruppen der Bundesrepublik spielt der Begriff des Rechts eine zwiesp\u00e4ltige Rolle. Da sie Recht in bestimmtem Ma\u00dfe als Instrument zur Sicherung gegebener Machtverteilungen ansehen, sind sie gen\u00f6tigt, die emanzipatorische Seite des Rechts, die in den Menschen- und B\u00fcrgerrechten einzigartig ausgeformt ist, in ihrem Geltungsanspruch zu beschneiden oder gar auszublenden.<\/p>\n<p>Es ist kein Zufall, da\u00df hellsichtige Konservative gegen\u00fcber den Menschen- und B\u00fcrgerrechten grunds\u00e4tzliche Vorbehalte \u00e4u\u00dfern. Gerhard Ritter spricht in einer gewichtigen Abhandlung \u00fcber &#132;Ursprung und Wesen der Menschenrechte&#148; von der &#132;Gefahr der Anarchie der radikalen Freiheitspredigt&#8220;[1]. Und Peter Graf Kielmannsegg stellt die These auf, da\u00df es in den westlichen Demokratien immer schwieriger werde, die Politik der Regierenden auf Zustimmung, also auf die Geltung der Staatsb\u00fcrgerrechte, zu gr\u00fcnden [2]. In der Tat: Weil die Grundrechte ein Bollwerk gegen eine autorit\u00e4re Bestimmungsmacht des Staatsapparats errichten und so den Individuen die freie Gestaltung ihrer Angelegenheiten erm\u00f6glichen, wohnt ihnen eine subversive Kraft gegen\u00fcber dem Bestehenden inne. Daher haben die Oberschichten ein Interesse daran, Widerspr\u00fcche zwischen realer juristischer Staatspraxis und der Garantie der Menschen- und B\u00fcrgerrechte nicht ins \u00f6ffentliche Bewu\u00dftsein treten zu lassen. Um so wichtiger ist es, sich diese Widerspr\u00fcche nicht durch herrschaftskonforme Umdeutungen von einzelnen Tr\u00e4gern der Exekutive, der Judikative und entsprechender Richtungen der Rechtswissenschaft aus dem Kopf schlagen zu lassen.<\/p>\n<p><i>1. Subjektive Freiheitsrechte contra legitimistische Ordnung<\/i><\/p>\n<p>Um den mit der Durchsetzung der Menschen- und B\u00fcrgerrechte vollzogenen Bruch in seinem emanzipatorischen Stellenwert zu erkennen, ist eine historische Erinnerung f\u00e4llig, durch die der Gegensatz zu den wachsenden gegenaufkl\u00e4rerischen Formen der gegenw\u00e4rtigen Rechtspraxis umso heller ans Licht tritt. Die klassischen Urkunden f\u00fcr die schrittweise Erk\u00e4mpfung der subjektiven Freiheitsrechte kann man nur verstehen, wenn man sich den Kern der Machtbeziehungen vergegenw\u00e4rtigt, gegen die sie sich richten.<\/p>\n<p>Diese Machtbeziehungen wurden in die Formel gefa\u00dft: &#132;Der K\u00f6nig ist in dieser Welt ohne Gesetz, er kann nach seinem Gutd\u00fcnken Recht oder Unrecht tun und soll Rechenschaft nur Gott ablegen&#8220;[3]. Eine auf derartige Prinzipien gegr\u00fcndete Rechtsordnung konstituiert sich, in den Worten von Kant, durch &#132;despotische gegebene &#8230; Zwangsgesetze&#8220;[4]. &#132;Eine Regierung&#148;, sagt Kant, &#132;die auf das Prinzip des Wohlwollens gegen das Volk als eines Vaters gegen seine Kinder errichtet w\u00e4re &#8230;, wo also die Untertanen als unm\u00fcndige Kinder, die nicht unterscheiden k\u00f6nnen, was ihnen wahrhaft n\u00fctzlich oder sch\u00e4dlich ist, sich blo\u00df passiv zu verhalten gen\u00f6tigt sind &#8230;: ist der gr\u00f6\u00dfte denkbare Despotismus&#8220;[5].<\/p>\n<p>Wenn man die Magna Charta von 1215, die Petition of Rights von 1627, die Habeas Corpus Akte von 1679, die Bill of Rights von 1689, die Verginia Bill of Rights von 1776 und die Verfassung der Franz\u00f6sischen Revolution von 1791 studiert, f\u00e4llt auf, da\u00df sie sich bei aller Verschiedenheit durch einen gemeinsamen Grundzug auszeichnen, der den qualitativen historischen Fortschritt gegen\u00fcber den vorgegebenen Herrschaftsverh\u00e4ltnissen markiert: Die unbeschr\u00e4nkte Machtsph\u00e4re der \u00f6ffentlichen Gewalt wird durch die Proklamierung des Prinzips der grunds\u00e4tzlichen Schranken des Staates begrenzt, ja am Ende aufgehoben. Die Individuen werden aus Objekten zu Subjekten der Rechtsordnung, w\u00e4hrend die Staatsgewalt in den Status des Objekts versetzt wird, die die subjektiven Rechtspositionen, auch und gerade wenn sie ihren politischen Interessen widersprechen, zu respektieren hat. F\u00fcr die alte legitimistische Ordnung sind diese Rechtspositionen dysfunktional.<\/p>\n<p>Ob in der Magna Charta bestimmt wird: &#132;Kein freier Mann soll ergriffen, gefangengelegt, ge\u00e4chtet oder auf andere Weise zugrundegerichtet werden &#8230; au\u00dfer durch rechtm\u00e4\u00dfiges Urteil&#148;, ob es in der Petition of Rights hei\u00dft, da\u00df die Untertanen &#132;nicht gezwungen werden k\u00f6nnen zu irgendeiner Auflage &#8230; beizutragen, die nicht durch allgemeine Zustimmung festgesetzt worden ist&#148;, ob sich die Habeas Corpus Akte dagegen richtet, da\u00df &#132;Untertanen in F\u00e4llen, die durch Gesetz b\u00fcrgschaftsf\u00e4hig sind, zu ihrer gro\u00dfen Last und Bedr\u00fcckung im Gef\u00e4ngnis gehalten&#8230; werden&#148;, ob die Bill of Rights festlegt, da\u00df die &#132;angema\u00dfte Macht, durch k\u00f6nigliche Autorit\u00e4t Gesetze oder die Ausf\u00fchrung von Gesetzen aufzuheben&#8230; ungesetzlich ist&#148;, ob die Verginia Bill of Rights statuiert, da\u00df &#132;die Beamten nur seine (des Volkes) Bevollm\u00e4chtigte und Diener und ihm jederzeit verantwortlich sind&#148; oder ob in der franz\u00f6sischen Revolutionsverfassung garantiert wird, da\u00df, &#132;was nicht durch Gesetz verboten ist, nicht verhindert werden kann&#148; &#8211; diese rechtlichen Verb\u00fcrgungen durchbrechen die durch die Staatsgewalt monopolisierte Bestimmung \u00fcber gesellschaftliche Lebensbereiche und sichern Formen privater und kollektiver Selbstt\u00e4tigkeit. Sie fungieren als Interventionsverbote f\u00fcr die \u00f6ffentliche Gewalt und binden in einem zweiten, in der b\u00fcrgerlichen Revolution vollzogenen Schritt die Eingriffe in die gesellschaftliche Sph\u00e4re an die Zustimmung der Betroffenen. Ihrem Prinzip nach richten sich die Menschen-und B\u00fcrgerrechte gegen die kleine durch erbliche Privilegien definierte Herrenschicht, um die allgemeinen Angelegenheiten den Gliedern der Gesellschaft zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Diese Funktion der Grundrechte wird an zwei f\u00fcr das revolution\u00e4re b\u00fcrgerliche Verfassungsrecht konstitutiven Begriffen sichtbar. Die Formstruktur der Menschen- und B\u00fcrgerrechte ist, vor aller ins einzelne gehenden inhaltlichen Ausgestaltung als pers\u00f6nliche Freiheitsrechte, als politische Freiheitsrechte und als positive Staatsb\u00fcrgerrechte, durch das Prinzip der Gleichheit und der Herrschaft des Gesetzes bestimmt. Diese Formstruktur zeichnet sich dadurch aus, da\u00df sie den \u00fcberkommenen hierarchisch-autorit\u00e4ren Typus des Rechts aufhebt.<\/p>\n<p>Hatte die absolutistische Rechtsordnung eine Privilegienstruktur, indem sie die Rechte je nach Zugeh\u00f6rigkeit zu einem sozialen Stand abstufte und damit bereits in der Rechtsform die Unverbr\u00fcchlichkeit der hierarchischen Ordnungszusammenh\u00e4nge festschrieb, so wurde in dem Satz von der rechtlichen Gleichheit aller Menschen &#8211; &#132;Die Menschen sind und bleiben von Geburt frei und gleich an Rechten&#148; (Art.1 der Franz\u00f6sischen Verfassung von 1791) &#8211; die normative Trennung von Unten und Oben negiert. Rechtlich kann sich keiner \u00fcber den anderen erheben. So prek\u00e4r dieses Prinzip rechtlicher Gleichheit auch gewesen ist, weil es in der b\u00fcrgerlichen Revolution weder vollst\u00e4ndig ausgef\u00fchrt wurde = Frauen, Kindern, Gesinde, \u00fcberhaupt Abh\u00e4ngigen wurde nicht einmal die positive rechtliche Gleichheit gew\u00e4hrt -, noch etwas an den ungleichen sozialen Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der rechtlichen Gleichheit \u00e4nderte, so hat es eine unverr\u00fcckbar emanzipatorische Dimension, weil es die juristische Fixierung hierarchischer Herrschaftsbeziehungen an der Wurzel trifft.<\/p>\n<p>Notwendiges Korrelat rechtlicher Gleichheit ist das allgemeine Gesetz, das f\u00fcr jedermann, unabh\u00e4ngig von seiner staatlichen und gesellschaftlichen Stellung, gilt. Das Gesetz hat nach seiner positiven die Menschen- und B\u00fcrgerrechte sichernden Seite die Funktion, einen Bereich der Nicht-Intervention f\u00fcr die \u00f6ffentliche Gewalt un\u00fcbersehbar zu markieren. Staatliche Interventionen in die Gesellschaft werden umgrenz- und berechenbar. Was nicht durch Gesetz verboten ist, bleibt erlaubt. Die Herrschaft des Gesetzes f\u00e4llt so mit der Garantie gesellschaftlicher Freiheit zusammen[6], weil die \u00f6ffentliche Gewalt au\u00dferhalb des Gesetzes keinerlei Macht besitzen soll, auf die Glieder der Gesellschaft einzuwirken. Damit ist aber &#8211; der ldee nach &#8211; f\u00fcr alle Individuen ein Bereich freier politischer, sozialer und kultureller Bet\u00e4tigung er\u00f6ffnet. Die notwendige innere Verbindung von rechtlicher Gleichheit und der Herrschaft des Gesetzes hat Abbe Sieyes in einer kurz vor der Franz\u00f6sischen Revolution ver\u00f6ffentlichten Schrift &#132;Versuch \u00fcber die Privilegien&#148; pr\u00e4zise bestimmt: &#132;Was das Gesetz nicht verbietet &#8230;, z\u00e4hlt zur b\u00fcrgerlichen Freiheit und geh\u00f6rt jedermann &#8230; Es hie\u00dfe allen um eines Einzelnen Willen Unrecht zu tun, w\u00fcrde man jemanden ein Sonderrecht &#8230; zubilligen &#8230;&#8220;[7].<\/p>\n<p><i>II. Funktionalistische Umformung des Rechts &#8211; die neue Form legitimistischer Ordnung<\/i><\/p>\n<p>Im Kontrast zu den urspr\u00fcnglichen Postulaten des revolution\u00e4ren b\u00fcrgerlichen Naturrechts treten anti-emanzipatorische Formver\u00e4nderungen in der Rechtspraxis der Bundesrepublik scharf hervor. Was die gegenw\u00e4rtige Entwicklung in zentralen Konfliktbereichen charakterisiert, ist die &#8211; gewi\u00df noch nicht vollendete &#8211; Tendenz, die Basisstrukturen des emanzipatorischen Rechtsbegriffs in ihr Gegenteil zu verwandeln. Diese Tendenz, die Ulrich K. Preu\u00df bisher am eingehendsten analysiert hat[8], setzt sich mittels eines funktionalistischen Begriffsinstrumentariums durch, das nach dem Zergehen legitimistischer Ordnungskonzepte deren Rolle in modernem Gewand \u00fcbernimmt. Was in den absolutistischen Systemen die gewisserma\u00dfen naturhaft gegebene Herrschaft des Apparats der \u00f6ffentlichen Gewalt \u00fcber die Gesellschaft war, das wird gegenw\u00e4rtig in der juristischen Sanktionierung der Funktionsformen staatlicher und gesellschaftlicher Hierarchien vollzogen: Die Rechte der Menschen als Glieder des demokratischen Gemeinwesens werden unter den Vorbehalt dieser Funktionsformen gestellt.<\/p>\n<p>Die funktionalistische Geltungsbegrenzung der grundrechtlichen Freiheiten geschieht in zweifacher Weise. Auf der einen Seite werden die Schranken gegen\u00fcber der grundrechtlich gesicherten pers\u00f6nlichen und politischen Freiheitssph\u00e4re gelockert und damit die Eingriffskompetenzen der \u00f6ffentlichen Gewalt erweitert, w\u00e4hrend auf der anderen Seite gesellschaftliche Herrschaftspositionen juristisch befestigt und derart gegen Ver\u00e4nderungen abgeschottet werden, die durch die Aus\u00fcbung demokratischer Staatsb\u00fcrgerrechte bzw. durch den Gleichheitssatz legitimiert sind.<\/p>\n<p>Die Logik dieser Interpretation f\u00fchrt zu einer qualitativen Umformung des Rechts, die dem entspricht, was Otto Kirchheimer in der Endphase der Weimarer Republik die &#132;Wendung vom Verfassungsrecht zur technischen Herrschaftslehre&#8220;[9] nannte. Die scharfkantigen Garantien rechtlicher Gleichheit und die damit zusammenh\u00e4ngende pr\u00e4zise Trennung von Legalit\u00e4t und Illegalit\u00e4t geraten ins Schwimmen.<\/p>\n<p>An sechs zentralen staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen, die allesamt zum Gegenstand verfassungsrichterlicher Entscheidungen gemacht wurden, zeigt sich die Formver\u00e4nderung der bestimmenden Rechtsbegriffe. F\u00fcr die Reproduktion der verschiedenen Zweige des Staatsapparats, f\u00fcr den Beamtenapparat, f\u00fcr die Armee und die Strafverfolgungsinstitutionen hat das Bundesverfassungsgericht eine Argumentation entwickelt, die in bestimmten Konfliktf\u00e4llen das am Status quo orientierte Funktionieren dieser Institutionen \u00fcber die prinzipielle Geltung der demokratischen Gleichheitsnormen stellt.<\/p>\n<p>Wer Zutritt in den \u00f6ffentlichen Dienst begehrt, mu\u00df mit den vorgegebenen Funktionsformen des Beamtenapparats harmonieren, gegen\u00fcber denen das politische Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG und die Garantie der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu Buche schlagen[10]. Bestimmte Menschen k\u00f6nnen, au\u00dferhalb der verfassungsrechtlich allein m\u00f6glichen Verfahren nach Art. 18 GG (Verwirkung von Grundrechten) und Art. 21 Abs. 2 GG (Parteiverbot), wegen ihrer politischen Anschauungen benachteiligt werden, also der rechtlichen Gleichheit verlustig gehen.<\/p>\n<p>Wer sich als Kriegsdienstverweigerer auf sein Gewissen beruft, wird mit der Funktionsf\u00e4higkeit der Bundeswehr konfrontiert, die, transformiert ins Prinzip der Wehrgerechtigkeit, dazu f\u00fchrt, da\u00df der Kriegsdienstverweigerer gezwungen wird, im Gegensatz zum konformierenden Gewissen des Wehrdienstleistenden sein abweichendes Gewissen staatlicher \u00dcberpr\u00fcfung auszusetzen[11]. Auch in diesem Falle werden diejenigen, die das Recht der Gewissensfreiheit in Anspruch nehmen, genau hierf\u00fcr diskriminiert. Wiederum bleibt die rechtliche Gleichheit auf der Strecke.<\/p>\n<p>Wer die strafprozessualen Verfahrensgarantien, welche die staatliche Sanktionsgewalt zugunsten der Rechtspositionen des Beschuldigten begrenzen, in Anspruch nimmt, wird mit der Funktionsf\u00e4higkeit der Strafrechtspflege konfrontiert, welche diese Garantien unter einen generellen Vorbehalt stellt[12]. Das Ergebnis ist, da\u00df die Berufung auf die rechtlich gleichen Verfahrensrechte denjenigen verwehrt werden kann, denen eine gegen\u00fcber den Strafverfolgungszwecken illoyale Gesinnung unterstellt wird, die rechtlich irrelevant sein m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n<p>Wie die \u00f6ffentliche Gewalt in bestimmten Bereichen Benachteiligungen juristisch sanktioniert und damit auf den hierarchischen Rechtstypus des Absolutismus zur\u00fcckgreift, so werden auf der anderen Seite gesellschaftliche Rangverh\u00e4ltnisse in Familie, Betrieb und Universit\u00e4t ebenfalls gegen die Geltungsanspr\u00fcche rechtlicher Gleichheit abgeschottet.<\/p>\n<p>Trotz der ausdr\u00fccklich in Art. 3 Abs. 2 GG festgelegten Bestimmung -&#132;M\u00e4nner und Frauen sind gleichberechtigt&#8220; &#8211; wird in bestimmten F\u00e4llen eine rechtliche Ungleichbehandlung von Mann und Frau aufgrund sogenannter funktionaler Unterschiede, die sich aus der Arbeitsteilung von Mann und Frau erg\u00e4ben, sanktioniert[13].<\/p>\n<p>Die durch das Mitbestimmungsgesetz von 1976 geregelte erweiterte Mitbestimmung der Arbeiter in den Unternehmen wird zwar grunds\u00e4tzlich f\u00fcr verfassungsm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt, jedoch ausdr\u00fccklich unter den Vorbehalt gestellt, da\u00df ein nicht funktionsgerechter Gebrauch der Mitbestimmungsrechte, der die gegebene Unternehmenslogik beeintr\u00e4chtige, trotz seiner rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit gegen die Verfassung versto\u00dfe[14]. Die Erweiterung der Mitbestimmungsrechte der Studenten, Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter, wie sie im Nieders\u00e4chsischen Vorschaltgesetz von 1971 vorgesehen war, findet ihre Schranke an der Professorenhierachie, die mit der Funktionsf\u00e4higkeit der Universit\u00e4t gleichgesetzt wird [15]. Die Durchsetzung gr\u00f6\u00dferer rechtlicher Gleichheit in der Universit\u00e4t ist so durch den absoluten Vorrang st\u00e4ndischer Gruppenprivilegien blockiert.<\/p>\n<p>Sobald die Geltung rechtlicher Gleichheit beschnitten wird, ger\u00e4t die freiheitssichernde Funktion der Legalit\u00e4t in Gefahr. Wenn nicht alle in gleicher Weise an die verfassungsrechtlichen Verb\u00fcrgungen und die allgemeinen Gesetze gebunden sind, sondern danach differenziert wird, ob die Individuen, die sich im Rahmen des Normensystems bewegen, sich positiv oder negativ zu den gerade gegebenen gesellschaftlichen und politischen Funktionsformen verhalten, dann verschwimmt die Trennsch\u00e4rfe von Legalit\u00e4t und Illegalit\u00e4t. Die Legalit\u00e4t ist nicht mehr an dem \u00e4u\u00dferen normativen Tatbestand, sondern an dem funktionsgerechten Gebrauch gesetzlicher Freiheit orientiert. Damit aber erweitert sich das gerade durch die Herrschaft des Gesetzes seiner Intention nach zur\u00fcckgedr\u00e4ngte staatliche Sanktions- und Interventionspotential ins prinzipiell Unbegrenzte. Mit Hilfe der Supernorm der Funktionsf\u00e4higkeit, welche dem Status quo eine au\u00dferlegale Pr\u00e4mie auf den Machtbesitz zuschl\u00e4gt, kann das gesamte Geflecht der Grundrechte ohne Ausnahmezustand unter Vorbehalt gestellt werden[16].<\/p>\n<p>Wenn die Rechtskategorie in der Weise funktionalistisch ver\u00e4ndert wird, da\u00df sie nicht mehr durch festumrissene Tatbest\u00e4nde konstituiert wird, sondern der gesellschaftlichen und politischen Opportunit\u00e4t von Lagen folgt, k\u00f6nnen Gef\u00e4hrdungen individueller und kollektiver Rechtspositionen schwerlich in den Blick treten. Denn zwischen den Erfordernissen der gegebenen Ordnung und den Eingriffen in subjektive Freiheitsrechte kann es in der funktionalistischen Logik keinen grunds\u00e4tzlichen Widerspruch geben.<\/p>\n<p>Es liegt in der Konsequenz der funktionalistischen Umkehrung der Rechtskategorie, da\u00df gerade abweichendes Verhalten, das sich im Rahmen der demokratischen Legalit\u00e4t bewegt, aber unter dem Gesichtspunkt der Gef\u00e4hrdung bestehender Machtverh\u00e4ltnisse relevant wird, als bedrohlich angesehen und systematisch \u00fcberwacht wird. Von staatlichen Sicherheitsbeh\u00f6rden wurden, um einige Beispiele zu nennen, folgende Verhaltensweisen registriert: Der Besitz bestimmter Zeitschriften (&#132;Chile-Nachrichten&#8220;, &#132;Demokratie und Recht&#148;, &#132;konkret&#148;, &#132;Kursbuch&#148;, &#132;links&#148;, &#132;Probleme des Klassenkampfes&#148; usw), die Teilnahme an Demonstrationen, eingestellte Strafverfahren, die Mitarbeit an der &#132;Tageszeitung&#148;, in einem Frauenzentrum, in der pazifistischen gewaltfreien Aktion, das Verteilen von Informationsbl\u00e4ttern des DGB-Bundesvorstands \u00fcber die gesetzlich vorgeschriebenen Jugendvertreterwahlen usw[17].<\/p>\n<p>Die Informationsmacht staatlicher Beh\u00f6rden nimmt gesetzlich nicht legitimierte juristische Sanktionswirkungen an, wenn Erkenntnisse, bei denen die Unterscheidung von legalem und illegalem Verhalten zugunsten des Prinzips m\u00f6glicher Herrschaftsgef\u00e4hrdung aufgehoben ist, bei der Einstellung von Bewerbern f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst verwendet werden. Der Kreis schlie\u00dft sich, denn mittlerweile wird die Heranziehung derartiger Erkenntnisse durch die obergerichtliche Rechtsprechung zur Radikalenfrage dadurch abgesichert, da\u00df den Einstellungsbeh\u00f6rden ein weiter Spielraum f\u00fcr die Beurteilung der Eignung der Bewerber zugemessen wird[18]. Der Beurteilungsspielraum kann als Einfallstor f\u00fcr die herrschaftstechnische Betrachtungsweise der Sicherheitsbeh\u00f6rden dienen, gegen\u00fcber der die f\u00fcr den Zugang zum \u00f6ffentlichen Dienst einschl\u00e4gigen Normen des Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2 und 3 GG, welche die Legalit\u00e4t politisch und weltanschaulich divergierenden Verhaltens garantieren, zur Seite treten.<\/p>\n<p>III. Perspektiven emanzipatorischen Rechts<\/p>\n<p>Die Aush\u00f6hlung der Grundrechte durch staatliche und gesellschaftliche Funktionsimperative macht die Frage nach der M\u00f6glichkeit, Gegenpositionen zu formieren, dringend. Abgesehen davon, da\u00df es kurzschl\u00fcssig w\u00e4re, f\u00fcr die Geltung emanzipatorischen Rechts nur dann einzutreten, wenn die Chance besteht, es auch aktuell durchzusetzen, ist der Versuch, ebenso systematisch wie fallbezogen f\u00fcr die unverbr\u00fcchliche Geltung subjektiver Rechtspositionen Partei zu ergreifen, nicht einfach vergeblich.<\/p>\n<p>Herrschaftstechnisches Recht ist auf stummen Vollzug angewiesen. Weil es \u00fcber subjektive Freiheitsrechte hinweggeht, mu\u00df es das Licht \u00f6ffentlicher Kritik scheuen. Dieser strukturelle Legitimationsmangel kann produktiv gewendet werden, indem die Differenz von emanzipatorischem Recht und seiner funktionalistischen Verkehrung offengelegt und daraus ein Druckmittel f\u00fcr die Einwirkung auf die staatliche Rechtspraxis geschmiedet wird. Die hierf\u00fcr mobilisierbare publizistische und wissenschaftliche \u00d6ffentlichkeit, die vor allem vom &#132;Spiegel&#148;, von der &#132;Zeit&#148; vom &#132;Stern&#148;, von &#132;Demokratie und Recht&#148; und von der &#132;Kritischen Justiz&#148; repr\u00e4sentiert wird, schlie\u00dft auch Gruppen von allm\u00e4hlich st\u00e4rker werdenden, in der \u00d6TV organisierten Richtern und Staatsanw\u00e4lten ein, die in der Justiz, vor allem in den Untergerichten, ein gewisses Gewicht besitzen[18a].<\/p>\n<p>Das Eintreten f\u00fcr subjektive Rechtspositionen geschieht unter der allgemeinen Voraussetzung, da\u00df die Prozesse herrschaftstechnischen Rechtsvollzugs bei allem gegenw\u00e4rtig gegebenen objektiven \u00dcbergewicht keiner naturhaften Notwendigkeit entspringen, sondern geschichtlicher Formver\u00e4nderung zug\u00e4nglich sind. Dies bedarf n\u00e4herer Erl\u00e4uterung, um die Richtpunkte einer emanzipatorischen Dimension des Rechts zu bezeichnen, ohne die auch die aktuellen Auseinandersetzungen um die Grundrechte keinen wirklichen Halt haben.<\/p>\n<p>Ernst Bloch hat in seinem Buch &#132;Naturrecht und menschliche W\u00fcrde&#148; eine f\u00fcr die Perspektive des Kampfes um eine freie Gesellschaft zentrale Unterscheidung getroffen. Belehrt durch den Stalinismus differenziert Bloch zwischen den Sozialutopien und dem revolution\u00e4ren b\u00fcrgerlichen Naturrecht, das bisher kaum zu den Vorl\u00e4ufern des Sozialismus gerechnet wurde. W\u00e4hrend die Sozialutopien die Aufhebung sozialer Not intendieren, zielt das Naturrecht der Aufkl\u00e4rung auf die Aufhebung politischer Fremdbestimmung: &#132;Die Sozialutopie malt Verh\u00e4ltnisse aus, in denen die M\u00fchseligen und Beladenen aufh\u00f6ren, das Naturrecht konstruiert Verh\u00e4ltnisse, in denen die Erniedrigten und Beleidigten aufh\u00f6ren&#8220;[19]. Diese Unterscheidung Blochs hat den strategischen Sinn, den Blick daf\u00fcr zu sch\u00e4rfen, da\u00df auch in einer Gesellschaft, in der das Privateigentum an den Produktionsmitteln und damit eine Bedingung \u00f6konomischer Not abgeschafft ist, die Gefahr eines politischen Despotismus auf der Basis des \u00f6ffentlichen Eigentums an den Produktionsmitteln besteht. Dieser Gefahr kann nur begegnet werden, wenn das b\u00fcrgerlich revolution\u00e4re Naturrecht nicht einfach negiert, sondern unter sozialistischen Bedingungen bewahrt wird. Eine selbstverwaltete, freie Gesellschaft bedarf emanzipatorischer Rechtsgarantien &#8211; pers\u00f6nliche Freiheitsrechte und politische Kommunikationsrechte &#8211; als Bedingungen f\u00fcr die ungeschm\u00e4lerte Teilnahme aller am Proze\u00df der Konstituierung des gemeinen Willens.<\/p>\n<p>Bislang ist Sozialismus, angefangen bei Marx und Engels, zumeist als eine Gesellschaftsformation begriffen worden, welche die antagonistischen Beziehungen der Individuen, die durch die Klassentrennung bedingt sind, durch die Vergesellschaftung des produktiven Eigentums in ein tendenziell widerspruchfreies Verh\u00e4ltnis von Besonderem und Allgemeinem verwandelt[20]. In einem derartigen Gemeinwesen haben selbst emanzipatorische Rechtsgarantien, die ja Formen gesellschaftlicher Konfliktkanalisierung und -regelung sind, keine Funktion, weil die Notwendigkeit gesellschaftlicher Konfliktregelung gar nicht existiert.<\/p>\n<p>Mit dieser Vorstellung einer freien Gesellschaft wird jedoch die Verwirklichung des Sozialismus auf den Sankt Nimmerleinstag verschoben. Auch in einer Gesellschaft, in der die Produktionsmittel nicht mehr von den Produzenten getrennt sind, wird von Konflikten um das Verh\u00e4ltnis von Akkumulation und Konsumtion usw, von individuellem und gesellschaftlichem Konsum durchzogen sein. Die \u00c4nderung der gesellschaftlichen Basisbedingungen l\u00f6st diese Konflikte keineswegs einf\u00fcrallemal. Sie m\u00fcssen vielmehr in einem kontroversen gesellschaftlichen Diskussions-, Erkenntnis- und Entscheidungsproze\u00df bew\u00e4ltigt werden. Hierf\u00fcr bleiben zentrale Entscheidungsinstanzen erforderlich, die zwar von einer verselbst\u00e4ndigten Staatsmaschine verschieden sind, die sich aber gleichwohl nicht auf die blo\u00dfe quantitative Zusammenfassung einzelner Interessen und Bed\u00fcrfnisse beschr\u00e4nken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nimmt man diese beiden Punkte zusammen, so zeigt sich, da\u00df emanzipatorische Rechtsgarantien &#8211; pers\u00f6nliche Freiheitsrechte und politische Kommunikationsrechte &#8211; wesentlich zwei Funktionen haben: Sie sollen verhindern, da\u00df die zwingend notwendigen zentralen Leitungsinstanzen sich verselbst\u00e4ndigen und sich origin\u00e4re Entscheidungsbefugnisse anma\u00dfen; sie sollen zum zweiten den Rahmen daf\u00fcr schaffen, da\u00df die verschiedenen Interessen der Produzenten und Konsumenten auch tats\u00e4chlich artikuliert werden k\u00f6nnen. So gesehen sind emanzipatorische Rechtsgarantien gerade nicht in den engen b\u00fcrgerlichen Rechtshorizont gebannt, den Marx als unvermeidliches Formprinzip der Rechtskategorie \u00fcberhaupt angesehen hat, weil jedes Recht ein Recht der Ungleichheit sei, das von den konkreten Lebensbedingungen der Menschen abstrahiere[21]. Freilich bezieht sich Marx&#8216; Verdikt an der konkreten Stelle allein auf das Problem der Festsetzung rechtlich gleicher Entlohnungsbedingungen unter sozialistischen Verh\u00e4ltnissen. Die Rolle und das Problem pers\u00f6nlicher und politischer Freiheitsrechte in einer gesellschaftlichen Demokratie steht an dieser vielfach \u00fcberinterpretierten Stelle \u00fcberhaupt nicht zur Diskussion. Weit entfernt, gesellschaftliche Ungleichheit auszukreisen, erm\u00f6glichen pers\u00f6nliche und politische Freiheitsrechte, da sie auf der Basis genossenschaftlicher Verf\u00fcgung \u00fcber den Produktionsproze\u00df in Funktion treten, da\u00df der Proze\u00df gesellschaftlicher Aneignung \u00fcberhaupt beginnen kann. Kurz: Sozialismus ist ohne pers\u00f6nliche und politische Freiheitsrechte weder logisch noch historisch m\u00f6glich.<\/p>\n<p><i>[1] G. Ritter, Ursprung und Wesen der Menschenrechte (194 ), in: R. Schnur (Hg), Zur Geschichte der Erkl\u00e4rung der Menschenrechte, Darmstadt 1964, S 221.<\/i><\/p>\n<p><i>[2] P. Graf Kielmansegg, Demokratieprinzip und Regierbarkeit, in: W. Hennis ua (Hg), Regierbarkeit. Studien zu ihrer Problematisierung, Bd 1, Stuttgart 1977, S 118ff.<\/i><\/p>\n<p><i>[3] W. Tyndale, Obedience of a Christian Man, in: Doctrinal Treatises b. W. Tyndale, hg v H. Walter, Cambridge 1843, S 178, zit nach F. Neumann, Typen des Naturrechts (1940), in: F. Neumann, Wirtschaft, Staat, Demokratie. Aufs\u00e4tze 1930-1954, hg v A. S\u00f6llner, Frankfurt 1978, S 243.<\/i><\/p>\n<p><i>[4] I. Kant, Zum ewigen Frieden (1795), in: Werke Bd XI, ed Weischedel, Frankfurt 1964, S 235.<\/i><\/p>\n<p><i>[5] I. Kant, \u00dcber den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht f\u00fcr die Praxis, ebd, S 145f.<\/i><\/p>\n<p><i>[6] Vgl F. Neumann, Die Herrschaft des Gesetzes (1936), Frankfurt 1980.<\/i><\/p>\n<p><i>[7] A. Sieyes, Versuch \u00fcber die Privilegien (1789), in: ders, Politische Schriften 1788-1790, Neuwied 1975, S 94.<\/i><\/p>\n<p><i>[8] U.K. Preu\u00df, Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt 1979, insb S 165ff.<\/i><\/p>\n<p><i>[9] O. Kirchheimer, Die Verfassungslehre des Preu\u00dfen-Konflikts (1932), in: ders, Funktionen des Staates und der Verfassung, Frankfurt 1972, S 45.<\/i><\/p>\n<p><i>[10] BVerfGE 39, S 334ff (S 368, S 367).<\/i><\/p>\n<p><i>[11] BVerfGE 48, S 127ff (S 166-169). zur Kritik. s das Sondervotum von Hirsch, ebd, S 186ff.<\/i><\/p>\n<p><i>[12] BVerfGE 39, S 156ff (S 163), 41, S 246ff (S 250) s hierzu E. Riehle, Funktionst\u00fcchtige Strafrechtspflege contra strafprozessuale Garantien, Kritische Justiz H 3\/1980, S 316ff.<\/i><\/p>\n<p><i>[13] BVerfGE 3,S 225ff (S 242). Zwar geht die Intention dieser Entscheidung in eine andere, die normative Kraft des Gleichberechtigungsgrundsatzes sch\u00fctzende Richtung. Das \u00e4ndert aber nichts an der problematischen Struktur des zitierten Arguments. Zur Kritik s auch U. Gerhard-Teuscher, \u00dcber gegenw\u00e4rtige und historische Erfahrungen der Frauen mit Recht. Vor\u00fcberlegungen einer Rechtstheorie auch f\u00fcr Frauen, in: Gesellschaft. Beitr\u00e4ge zur Marxschen Theorie 14, Frankfurt 1981, S 160.<\/i><\/p>\n<p><i>[14] BVerfGE 50, S 290ff (S 334f, S 352), s hierzu U. M\u00fcckenberger, Mitbestimmung und &#132;Funk\u00fconsf\u00e4higkeit&#148; der Unternehmen, in: W. D\u00e4ubler ua (Hg), Verfassungsgericht und Politik, Reinbek 1979, S 49ff sowie U.Berlit\/H.Dreier\/H.Uthmann, Mitbestimmung unter Vorbehalt? Kritische Justiz H 2\/1979, S 173ff.<\/i><\/p>\n<p><i>[15] BVerfGE 35, S 79ff (S 129f, S 1421) zur Kritik s das Sondervotum von Dr Simon und Rupp-v. Br\u00fcnneck, ebd, S 148ff, insb S 150.<\/i><\/p>\n<p><i>[16] Vgl hierzu U.K. Preu\u00df, Die Aufr\u00fcstung der Normalit\u00e4t, Kursbuch 56 (Juni 1979), Berlin 1979, S 15ff.<\/i><\/p>\n<p><i>[17] J. B\u00f6lsche, Der Weg in den \u00dcberwachungsstaat, Reinbek 1979, S 163ff, S 73, S 46, S 30. Bei Beachtung der grundrechtlich gesch\u00fctzten Freiheitssph\u00e4ren k\u00e4me den Sicherheitsbeh\u00f6rden die \u00dcberwachung derartiger T\u00e4tigkeiten \u00fcberhaupt nicht zu. &#132;Wer&#8230; eine \u00c4nderung der Gesellschaft, eine Reform politischer Einrichtungen &#8230; mit legalen Mitteln auf gewaltlosem Wege &#8230; anstrebt&#148;, konstatiert H.P. Schneider zurecht, &#132;kann niemals die ,freiheitlich-demokratische Grundordnung&#8216; in Gefahr bringen und hat daher von vornherein als Beobachtungsziel des Verfassungsschutzes auszuscheiden.&#148; H.P. Schneider, Der Verfassungsschutz &#8211; Grundordnungsh\u00fcter, Sicherheitsdienst oder Geheimpolizei? in: W.D. Narr (Hg), Wir B\u00fcrger als Sicherheitsrisiko, Reinbek 1977, S 115.<\/i><\/p>\n<p><i>[18] Th. Blanke, Die Radikalisierung der Radikalenverfolgung, Kritische Justiz H 1\/1982, S 95ff m.w. Nachw.<\/i><\/p>\n<p><i>[18a] Vgl. H.-E. B\u00f6ttcher, Zum Selbstverst\u00e4ndnis gewerkschaftlich organisierter Richtet und Staatsanw\u00e4lte, Kritische Justiz H 2\/1981, S 172ff.<\/i><\/p>\n<p><i>[19] E. Bloch, Naturrecht und menschliche W\u00fcrde, Frankfurt 1961, S 13.<\/i><\/p>\n<p><i>[20] Vgl, auch zum folgenden, J. Perels, Meinungsfreiheit als Element des Sozialismus, Frankfurter Hefte 7\/1979, S 13ff.<\/i><\/p>\n<p><i>[21] K. Marx, Kritik des Gothaer Programms (1875), in: ders, Politische Schriften Bd 2, hg v H.-J. Lieber, Stuttgart 1960, 5 1024.<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[427],"publikationen":[2859],"class_list":["post-12570","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-joachim-perels","publikationen-5-6-1982"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>\u00dcber eine emanzipatorische Dimension des Rechts - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/5-6-1982\/publikation\/ueber-eine-emanzipatorische-dimension-des-rechts\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"\u00dcber eine emanzipatorische Dimension des Rechts - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Heft 5\/6 1982 S. 56-64 F\u00fcr die herrschenden Gruppen der Bundesrepublik spielt der Begriff des Rechts eine zwiesp\u00e4ltige Rolle. 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