{"id":12574,"date":"1970-08-01T20:00:00","date_gmt":"1970-08-01T19:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule\/"},"modified":"1970-08-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-08-01T11:00:00","slug":"verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/8-9-1968\/publikation\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule\/","title":{"rendered":"Verfassungsbeschwerde gegen die \u00f6ffentliche &#8222;christliche Schule&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Nr. 8-9\/1968, S. 307-310<\/p>\n<p><i>(vg) Auf Veranlassung des Vorstands der &#8222;Humanistischen Union&#8220; und im Auftrag von im ersten Fall 7, im zweiten Fall 49 Eltern, M\u00fcttern oder V\u00e4tern schulpflichtiger Kinder hat Rechtsanwalt Erwin Fischer, Vorstandsmitglied der HU, Verfasser des Buches &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220; und Mitarbeiter der Vorg\u00e4nge in allen verfassungsrechtlichen Fragen, beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerden 1. gegen &#8222;Artikel I, Ziffer 2 Absatz 1 des Gesetzes zur \u00c4nderung der Verfassung des Landes Baden-W\u00fcrttemberg und zur Ausf\u00fchrung von Artikel 15 Abs. 2 der Verfassung vom 8. 2. 1967&#8220;, 2. gegen &#8222;Artikel 7, 8, 9 und 10 des Bayerischen Volksschulgesetzes vom 17.11. 1966&#8220; erhoben. In beiden Beschwerden geht es um die Feststellung der Nichtigkeit dieser Bestimmungen, weil sie, verfassungswidrig, einen &#8222;christlichen&#8220; Charakter der \u00f6ffentlichen Schulen in Baden-W\u00fcrttemberg und in Bayern bestimmen.<br \/><\/i><i>Wir ver\u00f6ffentlichen hier die Begr\u00fcndung der Verfassungsbeschwerde gegen die Baden-W\u00fcrttembergische Verfassungs\u00e4nderung und ihr Ausf\u00fchrungsgesetz. (Die Beschwerde gegen das bayerische Gesetz wird in der Formulierung neu, in der Sache allerdings unver\u00e4ndert, erneut eingereicht werden, weil das Volksschulgesetz vom 17.11.1966 \u00fcberholt ist durch den Volksentscheid vom 7.7.1968, mit dem die Bayerische Verfassung ge\u00e4ndert wurde und der eine entsprechende \u00c4nderung auch des Volksschulgesetzes notwendig macht &#8211; die allerdings am Problem der Verfassungsbeschwerde, der &#8222;christlichen&#8220; Bestimmung des Schulcharakters nichts \u00e4ndern wird. Die Neufassung dieser Verfassungsbeschwerde werden wir sp\u00e4ter dokumentieren.)<\/i><\/p>\n<p>(&#8230;)<br \/>Die Beschwerdef\u00fchrer sind als Inhaber der elterlichen Gewalt auch Tr\u00e4ger des elterlichen Erziehungsrechtes und daher befugt, auch die religi\u00f6se und weltanschauliche Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. Meist wird das Recht der Eltern, ihre Kinder entsprechend ihren Vorstellungen in religi\u00f6ser oder weltanschaulicher Hinsicht zu erziehen, aus der Religionsfreiheit abgeleitet (Ansch\u00fctz: Die Verfassung des Deutschen Reichs 10. A. 1929, S. 538; Mirbt: Grundrechte und Grundpflichten der RV, hrsg. von Nipperdey, II. S. 340; von Mangoldt-Klein: Das Bonner GG Art. 4 Anm. III 2). Es ist aber auch m\u00f6glich, auf das Erziehungsrecht zu verweisen. Insoweit wird auf BVerfGE 10, 60 ff (85) Bezug genommen, wonach Art. 6 den &#8222;B\u00fcrgern die Freiheit l\u00e4\u00dft, bei der Gestaltung ihres Ehe- und Familienlebens ihren religi\u00f6sen und weltanschaulichen Verpflichtungen mit allen Konsequenzen nachzuleben&#8220;. Diese unterschiedliche Begr\u00fcndung ist aber nicht erheblich, da in jedem Fall die erziehungsberechtigten Eltern die M\u00f6glichkeit haben, ihre Kinder in einem religi\u00f6sen Bekenntnis oder in einer religionsfreien Weltanschauung zu erziehen (BVerfGE 12, 3 f.). Aus der negativen Religionsfreiheit ergibt sich, da\u00df sie eine Erziehung im Geiste einer Religion durch die \u00f6ffentliche Schule ablehnen k\u00f6nnen.<br \/>Durch die neue Fassung des Artikels 15 I der Landesverfassung von Baden-W\u00fcrttemberg haben die \u00f6ffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grunds\u00e4tzen und Bestimmungen erhalten, die am 9.12.1951 f\u00fcr die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben. Daraus ergibt sich, da\u00df es sich bei den Volksschulen um eine andere Schule handelt als sie im Artikel 16 der Landesverfassung vorgeschrieben ist. Beide Schularten werden zwar als christliche Gemeinschaftsschulen bezeichnet. Die in Art. 16 I enthaltene Regelung f\u00fcr die weiterbildenden Schulen bestimmt indes, da\u00df &#8222;auf der Grundlage christlicher und abendl\u00e4ndischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen&#8220; wird, w\u00e4hrend gem\u00e4\u00df Art. 15 I n. F. andere Grunds\u00e4tze und Bestimmungen gelten.<br \/>Zun\u00e4chst ist daher zu untersuchen, was unter der christlichen Gemeinschaftsschule zu verstehen ist, die der badischen Simultanschule mit christlichem Charakter entspricht. Die badische Simultanschule geht auf das Gesetz vom 18.9.1876 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 305) zur\u00fcck. Dieses ordnete an, da\u00df der Unterricht in der Volksschule s\u00e4mtlichen schulpflichtigen Kindern gemeinsam erteilt werde, mit Ausnahme des Religionsunterrichts, sofern die Kinder verschiedenen religi\u00f6sen Bekenntnissen angeh\u00f6rten. In das badische Schulgesetz vom 7.7.1910 (GVBl. S. 386) wurden wesentliche Bestimmungen des Gesetzes vom 18.9.1876 \u00fcbernommen. Durch das Bad. Grund- und Hauptschulgesetz vom 29.1.1934 (GVBI. S. 25) wurde das Gesetz vom 7.7.1910 zwar aufgehoben. Art. 28 I der Verfassung des Landes Baden 22.5.1947 (RegBl. S. 1) bestimmte aber, da\u00df die \u00f6ffentlichen Schulen &#8222;Simultanschulen mit christlichem Charakter im \u00fcberlieferten badischen Sinn&#8220; sind. Der Badische Staatsgerichtshof hat in dem Urteil vom 23.1.1950 (Kirche 1, 75 ff) dazu ausgef\u00fchrt, die Rechtsgrunds\u00e4tze des Bad. Simultanschulgesetzes von 1910 h\u00e4tten dadurch &#8222;eine neue selbst\u00e4ndige Rechtsgrundlage&#8220; erhalten. Welche Folgerungen sich daraus ergeben, ist unklar, besonders im Hinblick auf die weiteren Ausf\u00fchrungen in dem Urteil: &#8222;Der StGH verkennt nicht, da\u00df der vielumstrittene Art. 28 Bad. Verfassung in seinen Einzelbestimmungen einen Kompromi\u00df darstellt, der schwer vereinbare Anschauungen zu \u00fcberbr\u00fccken versucht, aber keine klaren Entscheidungen bringt&#8220;.<br \/>Offenbar gingen Regierung und Landtag in Baden-W\u00fcrttemberg davon aus, da\u00df das Schulgesetz vom 7.7.1910 durch Art. 28 I Verfassung des Landes Baden wieder in Kraft getreten ist. Sonst w\u00e4re \u00a7 86 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vom 5.5.1964 (Bl. S. 235 ff) unverst\u00e4ndlich, dessen Abs. 3 Z. 2 zufolge das Bad. Schulgesetz vom 7.7.1910 au\u00dfer Kraft tritt mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df in den badischen Landesteilen weiterhin die in den \u00a7 \u00a7 34, 40, 41 und 44 des Gesetzes enthaltenen Rechtsgrunds\u00e4tze, die die Simultanschule mit christlichem Charakter im \u00fcberlieferten badischen Sinne tragen, weiter gelten, und zwar unter Bezugnahme auf Artikel 15 I der Verfassung des Landes Baden-W\u00fcrttemberg. Diese Verfassungsbestimmung besagte, da\u00df die Formen der Volksschule in den einzelnen Landesteilen nach den Grunds\u00e4tzen und Bestimmungen erhalten bleiben, die am 9.12.1951 gegolten haben. Ob sich daraus ergibt, da\u00df die zitierten Paragraphen des badischen Schulgesetzes vom 7.7.1910 jetzt wieder geltendes Recht in dem Sinne geworden sind, da\u00df sie wortw\u00f6rtlich wie im Jahre 1910 gelten, ist mehr als zweifelhaft. Artikel 15 I Verfassung von Baden-W\u00fcrttemberg in neuer Fassung hat nun zur Schulform der \u00f6ffentlichen Volksschule die christliche Gemeinschaftsschule nach den Grunds\u00e4tzen und Bestimmungen erkl\u00e4rt, die am 9.12.1951 in Baden f\u00fcr die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben. Da an [308] diesem Tage das badische Schulgesetz vom 7.7.1910 nicht geltendes Recht war, besagt die neue Fassung nicht mehr, als da\u00df die \u00f6ffentliche Volksschule eine Simultanschule mit christlichem Charakter im \u00fcberlieferten badischen Sinn ist.<br \/>F\u00fcr die Auslegung des Art. 15 I n. F. k\u00f6nnten sich somit die gleichen Probleme ergeben, die im Urteil des Bad. Staatsgerichtshofs vom 23.1.1950 zu Art. 28 Verfassung des Landes Baden erw\u00e4hnt worden sind. Der Staatsgerichtshof versucht, der Problematik dadurch Herr zu werden, da\u00df er sich bem\u00fcht hat, die einander widersprechenden Verfassungsbestimmungen in gleicher Weise zu beachten und nach M\u00f6glichkeit in Einklang zu bringen. Dieses Verfahren ist heute nicht m\u00f6glich. W\u00e4hrend der Bad. Staatsgerichtshof nur die Bestimmungen der Landesverfassung ber\u00fccksichtigt und dem damals noch jungen Grundgesetz keine Beachtung geschenkt hat, ist es jetzt erforderlich, die landesgesetzlichen Bestimmungen in erster Linie am Grundgesetz zu messen. Dem Grundgesetz widersprechendes Landesrecht &#8211; auch Landesverfassungsrecht &#8211; ist nichtig.<br \/>Au\u00dferdem ist aus einem Vergleich der neuen Verfassungsvorschrift f\u00fcr die \u00f6ffentliche Volksschule mit den Vorschriften f\u00fcr die weiterf\u00fchrenden Schulen eindeutig zu entnehmen, in welcher Weise Artikel 15 I auszulegen ist. Wie es seit 1919 auf dem Gebiet des Schulwesens \u00fcblich ist, handelt es sich bei der Neufassung des Art. 15 I wieder um einen Kompromi\u00df. W\u00e4hrend die Verfassung vom 11.11.1953 f\u00fcr die weiterf\u00fchrenden Schulen nur eine Schulart vorsieht, n\u00e4mlich die christliche Gemeinschaftsschule mit einer Erziehung &#8222;auf der Grundlage christlicher und abendl\u00e4ndischer Bildungs- und Kulturwerte&#8220;, verblieb es hinsichtlich der Volksschule bei den bisherigen Schulbestimmungen in den einzelnen Landesteilen: im Gebiet des fr\u00fcheren Landes W\u00fcrttemberg-Baden bei der christlichen Gemeinschaftsschule besonderer Pr\u00e4gung (siehe Art. 37 III Verfassung vom 24.11.1946 &#8211; Reg.Bl. S. 277 -), im Gebiet des fr\u00fcheren Landes Baden (S\u00fcdbaden) bei der Simultanschule mit christlichem Charakter im \u00fcberlieferten badischen Sinn, im Gebiet des fr\u00fcheren Landes W\u00fcrttemberg-Hohenzollern bei christlichen Schulen entsprechend dem Elternwillen (Art. 114 Verfassung vom 20.5.1947 &#8211; RegBl. S. 1). Die jetzt vorgenommene Vereinheitlichung f\u00fchrte nicht zur Einf\u00fchrung der christlichen Gemeinschaftsschule des Art. 16 I, sondern zu einer Schule besonderer Pr\u00e4gung, n\u00e4mlich zur Einf\u00fchrung der Simultanschule mit christlichem Charakter in \u00fcberliefertem badischen Sinn. Daraus geht hervor, da\u00df es in Zukunft zwei Arten der christlichen Gemeinschaftsschule geben soll, die allgemeine f\u00fcr die weiterf\u00fchrenden Schulen und die besondere f\u00fcr die Volksschulen. Diese soll jedenfalls christlicher sein als die allgemeine.<br \/>Wenn auch Ministerialerlasse nicht zu einer bestimmten Auslegung zwingen, ist es immerhin von einer gewissen Bedeutung, wie nach dem Willen des Kultusministeriums der christliche Charakter der \u00f6ffentlichen Volksschulen im Sinne des Art. 15 I n. F. sicherzustellen ist. In dem Erla\u00df vom 9.11.1967 &#8211; U II 1186\/80 &#8211; hei\u00dft es, da\u00df infolge der \u00dcbernahme der Regelungen und Sicherungen, die im badischen Simultanschulrecht f\u00fcr die christliche Gemeinschaftsschule entwickelt und nach 1945 im Gebiet des fr\u00fcheren Landes Baden auf eine neue verfassungsrechtliche Grundlage gestellt worden seien, der christliche Charakter dieser Schule verst\u00e4rkt werde (S. 2 oben). Anschlie\u00dfend hei\u00dft es: &#8222;Es ist nunmehr Aufgabe der Schulverwaltung, alles zu tun, damit diese Schulform entsprechend dem erkl\u00e4rten Willen des Landtags und der Landesregierung den Namen &#8222;christliche Gemeinschaftsschule&#8220; zu Recht tr\u00e4gt. Da\u00df es dazu nur kommen kann, wenn Lehrer, Eltern und Kirchen vertrauensvoll zusammenarbeiten, liegt auf der Hand. Denn wer die Schulwirklichkeit kennt, wei\u00df, da\u00df der christliche Charakter einer Schule nicht nur von der Bekenntniszugeh\u00f6rigkeit der Sch\u00fcler und Lehrer, sondern weit mehr noch von der geistigen Haltung der Lehrer und Eltern bestimmt und getragen wird. Ich wende mich deshalb mit Vertrauen an Lehrer und Eltern, da\u00df sie verantwortungsbewu\u00dft mithelfen m\u00f6gen, das christlich bestimmte Erziehungsziel der Landesverfassung zu verwirklichen.&#8220;<br \/>In dem Ministerialerla\u00df wird weiter behauptet, da\u00df die \u00a7 \u00a7 34, 40, 41 und 44 des Badischen Schulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30.3.1926 nunmehr im ganzen Land gelten und zu beachten seien. Im einzelnen wird vorgeschrieben, da\u00df die Schulr\u00e4ume mit christlichen Symbolen auszustatten sind (Z. 7), da\u00df die bestehenden Einrichtungen und Ma\u00dfnahmen der religi\u00f6sen Bildung und Schulseelsorge garantiert werden, insbesondere der Schulgottesdienst und der Sch\u00fclergottesdienst (Z. 8), da\u00df im Unterricht und im Schulleben die christlichen G\u00fcter auf der beiden Bekenntnissen gemeinsamen Grundlage zu pflegen sind und dies bei der Gestaltung der Bildungspl\u00e4ne zu beachten ist (Z. 11), endlich, da\u00df im Musikunterricht das gemeinsame Kirchenliedergut beider Bekenntnisse mindestens w\u00e4hrend einer halben Wochenstunde zu pflegen ist (Z. 12).<br \/>Dieser Erla\u00df, der dem erkl\u00e4rten Willen des Landtags und der Landesregierung entspricht, l\u00e4\u00dft erkennen, da\u00df die \u00f6ffentliche Volksschule im Gegensatz zu den weiterf\u00fchrenden Schulen eine christliche Schule ist. Nach \u00a7 16 I Landesverfassung wird lediglich auf der Grundlage christlicher und abendl\u00e4ndischer Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet. So viel d\u00fcrfte jedenfalls feststehen, da\u00df die Bildungs- und Kulturwerte des Christentums nicht mit den Glaubenswerten (Dogmen) der christlichen Religionen \u00fcbereinstimmen. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung der Begriffe Bildung und Kultur, ferner aus der Synthese christlicher und abendl\u00e4ndischer Werte. Darin liegt die Anerkennung der Tatsache, da\u00df die abendl\u00e4ndische Kultur nicht nur christliche, sondern auch andere Komponenten aufweist. In der ersten Landesverfassung, die nach 1945 erlassen wurde, n\u00e4mlich in der Verfassung von W\u00fcrttemberg-Baden vom 23.11.1946, war bestimmt worden, da\u00df in den \u00f6ffentlichen Volksschulen &#8222;auch die geistigen und sittlichen Werte der Humanit\u00e4t und des Sozialismus zur Geltung kommen&#8220; sollen. Die weiterf\u00fchrenden Schulen waren keine christlichen Gemeinschaftsschulen, da Art. 37 III sich seinem klaren Wortlaut zufolge nur auf die \u00f6ffentliche Volksschule bezieht (so auch Nebinger, Kommentar zur Verfassung von W\u00fcrttemberg-Baden, S. 134). Eine \u00e4hnliche, jedoch differenziertere Bestimmung hat in das Schulgesetz f\u00fcr Berlin Eingang gefunden, wonach die Antike, das Christentum und die f\u00fcr die Entwicklung zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie wesentlichen gesellschaftlichen Bewegungen, d. h. das ganze kulturelle Erbgut der Menschheit, einschlie\u00dflich des deutschen Erbgutes, ihren Platz finden sollen ( \u00a7 1). In den nordrhein-westf\u00e4lischen Gemeinschaftsschulen werden Kinder verschiedener Religionszugeh\u00f6rigkeit auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte erzogen und unterrichtet, ohne da\u00df diese Schulen als christliche Schulen bezeichnet werden, obwohl im Gegensatz zur Verfassung von Baden-W\u00fcrttemberg die abendl\u00e4ndischen Werte nicht erw\u00e4hnt werden und daher das Adjektiv &#8222;christlich&#8220; mehr am Platze gewesen w\u00e4re als in der Verfassung von Baden-W\u00fcrttemberg. Aus dieser [309] \u00dcbersicht geht hervor, da\u00df die Gemeinschaftsschulen in den deutschen L\u00e4ndern seit 1945 ebensowenig christliche Schulen sind wie die Gemeinschaftsschule der Weimarer Reichsverfassung. Es handelt sich um eine Schule, bei der Anstellung der Lehrer und Aufnahme der Sch\u00fcler ohne Ansehen des Religionsbekenntnisses erfolgt und eine Trennung der Sch\u00fcler nach Bekenntnissen nur da eintritt, wo sie sachlich geboten und selbstverst\u00e4ndlich ist, n\u00e4mlich bei dem seiner Art nach konfessionellen Religionsunterricht (s. Ansch\u00fctz: Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919, 10. A. 1929, S. 587). Unter der Herrschaft der Weimarer Reichsverfassung ist niemand auf den Gedanken gekommen, diese Schule als christliche Gemeinschaftsschule zu bezeichnen. Wenn nach 1945 diese Bezeichnung teilweise Verwendung gefunden hat, so hat sich in sachlicher Hinsicht nichts ge\u00e4ndert.<br \/>Insbesondere ist es nicht m\u00f6glich, die Gemeinschaftsschule des Art. 16 I Verfassung von Baden-W\u00fcrttemberg als eine christliche Schule im materiellen Sinn zu bezeichnen, weil gem\u00e4\u00df Art. 7 III GG die Erteilung von Religionsunterricht zur Pflicht gemacht ist. Diese Ansicht ist u. a. von D\u00fcrig vertreten worden (Maunz-D\u00fcrig, GG-Komm. Art. 7 Rdnr. 51\/52; Die Rechtsstellung der kath. Privatschulen im Lande Bremen S. 54 und 56). Er spricht von einer christlichen Gemeinschaftsschule im &#8222;\u00fcblich-deutschen Sinne&#8220;. Er meint: &#8222;Die christlichen Gemeinschaftsschulen sind an die Forderung des Art. 7 III S. 1 GG gebunden. Diese Deutung entspricht im wesentlichen der f\u00fcr Art. 149 I S. 1 WeimVerf. ma\u00dfgebenden &#8230; Der Bestimmung (Art. 7 III S. 1) liegt offensichtlich die Vorstellung zugrunde, da\u00df die Bekenntnisschule bzw. die christliche Gemeinschaftsschule die Regel, die bekenntnisfreie Schule die Ausnahme bildet&#8220;.<br \/>Hier wird aus der Tatsache, da\u00df Religionsunterricht in Art. 7 III zum ordentlichen Lehrfach erkl\u00e4rt worden ist, eine falsche Folgerung gezogen. Der von der Kirche grunds\u00e4tzlich getrennte Staat, der zur weltanschaulich-religi\u00f6sen Neutralit\u00e4t verpflichtet ist (BVerfGE 19, 216), ist zwangsl\u00e4ufig gehalten, auch seine Schulen in religi\u00f6ser und weltanschaulicher Hinsicht neutral zu gestalten. Da in R\u00fccksicht auf die Tradition der Religionsunterricht beibehalten werden sollte, bedurfte es einer Ausnahmebestimmung zur Rechtfertigung dieses Unterrichts. Nach allgemeiner Regel ist aber jede Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen. Es ist daher nicht erlaubt, aus der Tatsache, da\u00df als Ausnahme Religionsunterricht gestattet ist, auf den christlichen Charakter der Gemeinschaftsschule zu schlie\u00dfen, ganz abgesehen davon, da\u00df Religionsunterricht ganz allgemein ohne jede Bezugnahme auf eine bestimmte Konfession stattzufinden hat. Es gibt daher auch Religionsunterricht in anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen (n\u00e4here Nachweise in Schmoeckel, Der Religionsunterricht S. 199, 218, 234, 248, 280, 290, 296 und 318). Es w\u00e4re also verfehlt, aus Art. 7 III S. 1 GG und der entsprechenden Bestimmung in Art. 18 Verfassung von Baden-W\u00fcrttemberg zu schlie\u00dfen, die Gemeinschaftsschule sei eine christliche Schule und als solche vom Grundgesetz erlaubt. Die Gemeinschaftsschule ist, auch soweit sie als christlich bezeichnet wird, keine christliche Schule, wenn nicht ausdr\u00fccklich bestimmt ist, da\u00df f\u00fcr sie die christlichen Glaubenswerte verbindlich sind wie z. B. in Art. 29 Verfassung f\u00fcr Rheinland-Pfalz. Dies ist jedoch in Art. 16 I Landesverfassung von Baden-W\u00fcrttemberg nicht der Fall.<br \/>Der Nachweis, da\u00df die christliche Gemeinschaftsschule des Art. 16 keine christliche Schule ist, verfolgte vor allem den Zweck darzulegen, da\u00df im Gegensatz zu dieser Schulart die christliche Gemeinschaftsschule des Art. 15 I eine christliche Schule ist, die in gleicher Weise wie die Bekenntnisschule gegen die Religionsfreiheit verst\u00f6\u00dft und \u00fcberdies dem in religi\u00f6ser und weltanschaulicher Hinsicht neutralen Charakter des Staates nicht entspricht. Hierf\u00fcr sprechen der in der Verfassung erw\u00e4hnte christliche Charakter dieser Schule und die einhellige Auffassung, da\u00df die Volksschule eine christliche Schule sein soll und zwar nicht nur dem Namen nach, sondern auch ihrem Geiste nach.<br \/>Der Kampf um die religi\u00f6se Gestaltung der Schule war schon immer ein Kampf, der so gut wie ausschlie\u00dflich darum ging, wie die Volksschule in religi\u00f6ser Hinsicht gestaltet werden sollte. Bereits die erste Freisinger Bischofskonferenz lie\u00df 1850 in einer Denkschrift verlautbaren, da\u00df n\u00e4her noch als die gelehrte Schule die Volksschule dem Herzen des Bischofs nahestehe. Die Volksschule sei stets der eine Arm der christlichen Kirche gewesen und sie geh\u00f6re als wesentliches Glied zum kirchlichen Organismus, jede Trennung zwischen ihnen w\u00fcrde f\u00fcr beide Teile gleich verderblich sein. Die Denkschrift enth\u00e4lt sodann die emphatischen Worte: &#8222;Und der Kirche zumuten, ihrem Einflusse bez\u00fcglich der Volksschule zu entsagen oder sich aus derselben zur\u00fcckzuziehen, hie\u00dfe nicht mehr und nicht weniger, als ihr einen Akt des Hochverrats gegen ihren Herrn und Meister, eine Handlung des Selbstmords ansinnen&#8220;.<br \/>Thomas Ellwein, der diese Denkschrift in seinem Buch &#8222;Klerikalismus in der deutschen Politik&#8220; (S. 153) zitiert, bemerkt dazu, da\u00df sich an dieser Einstellung nichts ge\u00e4ndert habe, nur heute nicht mehr das Recht der Kirche auf die Bekenntnisschule betont, sondern im Namen des Elternrechts diese Schulart gefordert werde. Die Kompromi\u00dfl\u00f6sung des Art. 15 I konnte daher nur erreicht werden, wenn anstelle der staatlichen Bekenntnisschule eine Volksschule mit eindeutig christlichem Charakter trat. Da nach zutreffender Ansicht des Verfassunggebers die christliche Gemeinschaftsschule des Art. 16 als tauglicher Ersatz f\u00fcr die Bekenntnisschule nicht in Betracht kam, griff man auf die badische Simultanschule zur\u00fcck, indem man in Verkennung der geschichtlichen Entwicklung sie als Schule mit christlichem Charakter im \u00fcberlieferten badischen Sinn bezeichnete.<br \/>Die badische Simultanschule vom 7.7.1910 hat in \u00dcbereinstimmung mit dem Gesetz vom 18.9.1876 bestimmt, da\u00df der Unterricht in der Volksschule s\u00e4mtlichen schulpflichtigen Kindern gemeinschaftlich zu erteilen ist, mit Ausnahme des Religionsunterrichts, sofern die Kinder verschiedenen religi\u00f6sen Bekenntnissen angeh\u00f6ren. Erst in der Landesverfassung von 1947 ist der christliche Charakter im \u00fcberlieferten badischen Sinn betont worden, und zwar nicht nur f\u00fcr die \u00f6ffentliche Volksschule, sondern f\u00fcr alle \u00f6ffentlichen Schulen. Nun kann dahin gestellt bleiben, in welchem Umfange vor 1919 die badische Simultanschule christlich war, weil bis dahin Kirche und Staat noch nicht getrennt waren. Aus dem Schulgesetz kann jedenfalls auf einen besonderen christlichen Charakter dieser Schulart nicht geschlossen werden. Nach 1919 entsprach aber die badische Simultanschule in vollem Umfange den Bestimmungen der Artikel 146 I und 149 Weimarer Reichsverfassung. Der christliche Charakter ist erst 1947 der badischen Simultanschule verliehen worden.<br \/>Ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschah, kann dahingestellt bleiben, weil bei \u00c4nderung des Artikels 15 I Verfassung von Baden-W\u00fcrttemberg der Verfassunggeber jedenfalls davon ausging, da\u00df in Zukunft die \u00d6ffentliche Volksschule eine christliche Schule zu sein hat. Nicht nur der Religionsunter- [310] richt &#8211; infolge Art. 7 III S. 1 GG eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit &#8211; ist ein religi\u00f6s bestimmtes Lehrfach. Auch der \u00fcbrige Unterricht und das Schulleben haben dem christlichen Charakter zu entsprechen: insbesondere durch die Ausstattung der Schulr\u00e4ume mit christlichen Symbolen, durch das christliche Schulgebet und den Schulgottesdienst, die Pflege des konfessionellen Liedgutes im Musikunterricht und nicht zuletzt dadurch, da\u00df im gesamten Unterricht sowie im Schulleben die christlichen G\u00fcter zu pflegen sind. Bei der Gestaltung der Bildungspl\u00e4ne mu\u00df dies beachtet werden.<br \/>Eine so gestaltete \u00f6ffentliche Schule widerspricht dem Wesen der Religionsfreiheit. Vom Religionsunterricht ist auf Grund von Art. 7 II GG eine Abmeldung m\u00f6glich. Wie verh\u00e4lt es sich nun mit diesem Recht der Erziehungsberechtigten hinsichtlich des christlich gestimmten \u00fcbrigen Unterrichts und Schullebens? In der Theorie m\u00fc\u00dfte eine Abmeldung in entsprechender Anwendung von Art. 7 II GG m\u00f6glich sein. Hierauf hat bereits Land\u00e9 hingewiesen (Bildung und Schule in Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung III, S. 55). Demgegen\u00fcber ist auf \u00a7 41 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vom 5.5.1967 (GBl. 1967, S. 253 ff.) zu verweisen, wonach allgemeine Schulpflicht f\u00fcr alle landesangeh\u00f6rigen Kinder besteht und diese Schulpflicht zum Besuch der Grundschale zwingt. Der Erziehungsberechtigte, der eine christliche Erziehung ablehnt, kann nun nicht auf eine Privatschule verwiesen werden, weil er von dem zu religi\u00f6ser und weltanschaulicher Neutralit\u00e4t verpflichteten Staat verlangen kann, da\u00df die der Erf\u00fcllung der allgemeinen Schulpflicht dienende \u00f6ffentliche Schule dem Wesen des Staates entspricht und nicht einen christlichen Charakter tr\u00e4gt.<br \/>Daraus ergibt sich in jedem Fall die Forderung, da\u00df die Regelschule eine Gemeinschaftsschule ist, die am ethischen Standard des Grundgesetzes orientiert ist (siehe dazu Obermayer: Gemeinschaftsschule &#8211; Auftrag des Grundgesetzes, S. 23). Obermayer bezeichnet diese Schule als bekenntnisneutral und meint, der Gesetzgeber k\u00f6nne sie insoweit als christliche Gemeinschaftsschule ausformen, als er den Religionsunterricht gem\u00e4\u00df Art. 7 II GG zum ordentlichen Lehrfach erkl\u00e4rt. Hierzu ist bereits ausgef\u00fchrt worden, da\u00df eine Gemeinschaftsschule mit Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach noch keine christliche Gemeinschaftsschule ist. Aus den weiteren Ausf\u00fchrungen Obermayers geht aber hervor, da\u00df er in \u00dcbereinstimmung mit der hier vertretenen Auffassung die christliche Gemeinschaftsschule des Art. 16 I Verfassung von Baden-W\u00fcrttemberg als bekenntnisneutral betrachtet. Er h\u00e4lt es f\u00fcr erlaubt, auch in einer bekenntnisneutralen Gemeinschaftsschule die geistige und staatspolitische Bedeutung der christlichen Kirchen zu w\u00fcrdigen; nur d\u00fcrfe aus der christlichen Gemeinschaftsschule keine christliche Bekenntnisschule werden (aaO. S. 24), die den ethischen Standard des Grundgesetzes \u00fcberschreite und den gesamten Unterricht an allgemein christlichen Grunds\u00e4tzen orientiere (aaO. S. 24). Art 16 I ist ein Beispiel f\u00fcr eine Schule, die sich innerhalb der erlaubten Grenze h\u00e4lt. Die Volksschule des Art. 15 I ist eine Schule, die an allgemein christlichen Grunds\u00e4tzen orientiert und daher als \u00f6ffentliche Schule nicht erlaubt ist.<br \/>Im \u00fcbrigen enth\u00e4lt Art. 15 I Verfassung von Baden-W\u00fcrttemberg eine inkonsequente Regelung. Zwischen den L\u00e4ndern der Bundesrepublik ist zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens am 28.10.64 ein neues Abkommen getroffen worden, wonach die auf der Grundschule aufbauenden Schulen &#8211; die sogenannten weiterf\u00fchrenden Schulen &#8211; die Bezeichnungen &#8222;Hauptschule&#8220;, &#8222;Realschule&#8220; oder &#8222;Gymnasium&#8220; tragen.<br \/>Der Landtag von Baden-W\u00fcrttemberg hat durch Gesetz vom 24.5.1967 diesem Abkommen zugestimmt (GBl. 1967, 74). Die Hauptschule geh\u00f6rt somit zu den aufbauenden bzw. weiterf\u00fchrenden Schulen neben der Realschule und dem Gymnasium. F\u00fcr die weiterf\u00fchrenden Schulen gilt jedoch nicht \u00a7 15 I, sondern 16 I der Landesverfassung, wonach die Kinder in christlichen Gemeinschaftsschulen auf der Grundlage christlicher und abendl\u00e4ndischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen werden. Als aufbauende und weiterf\u00fchrende Schule w\u00fcrde die Hauptschule automatisch unter Art. 16 I fallen und m\u00fc\u00dfte daher auch als christliche Gemeinschaftsschule gef\u00fchrt werden. In Nordrhein-Westfalen ist man bereit, diese Konsequenz zu ziehen. Dem Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung der Verfassung f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.6.1967 zufolge, den die Fraktionen der SPD, CDU und FDP eingebracht haben, sind Hauptschulen von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen zu errichten, in denen Kinder verschiedener Religionszugeh\u00f6rigkeit auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen werden sollen (6. Wahlperiode &#8211; Band 2 &#8211; Drucksache Nr. 320).<br \/>In Baden-W\u00fcrttemberg hat man f\u00fcr einen der drei weiterf\u00fchrenden Schultypen Sonderrecht geschaffen, indem man die Hauptschule weiterhin der Grundschule gleichstellt, so da\u00df sie als christliche Schule gef\u00fchrt werden kann. Es trifft zu, da\u00df dem erw\u00e4hnten Abkommen zufolge die Grund- und Hauptschule die Bezeichnung Volksschule tragen k\u00f6nnen. F\u00fcr diese Bezeichnung haben sich aber nicht nur Baden-W\u00fcrttemberg, sondern auch Nordrhein-Westfalen entschlossen. Jedenfalls ist aus dieser Abweichung ersichtlich, da\u00df auf dem Gebiet des Schulwesens nicht sinnvolle Bestimmungen geschaffen werden. Es handelt sich einzig und allein darum, den aus fr\u00fcherer Zeit \u00fcberkommenen Einflu\u00df der Kirche auf die \u00f6ffentliche Schule m\u00f6glichst lange zu konservieren, obwohl es dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes widerspricht.<br \/>(&#8230;)<br \/>Aus diesen Ausf\u00fchrungen ergibt sich, da\u00df die Beschwerdef\u00fchrer durch das angefochtene Gesetz in ihrer Religionsfreiheit verletzt worden sind. Die Grundschule, die von ihren Kindern besucht wird bzw. zu besuchen ist, ist eine christliche Schule. Sie widerspricht daher dem Grundgesetz. Durch ihren Besuch werden die erw\u00e4hnten Grundrechte verletzt.<\/p>\n<p><b>Hinweise<\/b><\/p>\n<p>Der Hauptartikerl von Jean Amery &#8222;Das Jahrhundert ohne Gott&#8220; geht zur\u00fcck auf einen Rundfunkvortrag, der in einem Sammelband unter dem Titel &#8222;Die Zukunft der Philosophie&#8220; vom Walter-Verlag Olten und Freiburg neben Beitr\u00e4gen anderer Autoren ver\u00f6ffentlicht wurde.<br \/>Unsere Fassung des Aufsatzes ist etwas gek\u00fcrzt. Wir danken dem Verlag f\u00fcr die freundlich erteilte Abdruckerlaubnis.<br \/>Der Aufsatz von G\u00f6tz Eggers &#8222;Verfassungsfremdes Strafrecht&#8220; erschien in einer fr\u00fchreren Fassung bereits in der Vierteljahresschrift f\u00fcr Literatur und Kritik &#8222;k\u00fcrbiskern&#8220;, Heft 1\/68 (M\u00fcnchen 22, Maximilianstra\u00dfe 10).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[753,684,746,667],"autoren":[647],"publikationen":[1362],"class_list":["post-12574","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-bawue-artikel","tag-musterklagen","tag-religion-schule","tag-vorgaenge-artikel","autoren-erwin-fischer","publikationen-8-9-1968"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Verfassungsbeschwerde gegen die \u00f6ffentliche &quot;christliche Schule&quot; - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/8-9-1968\/publikation\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Verfassungsbeschwerde gegen die \u00f6ffentliche &quot;christliche Schule&quot; - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Nr. 8-9\/1968, S. 307-310 (vg) Auf Veranlassung des Vorstands der &#8222;Humanistischen Union&#8220; und im Auftrag von im ersten Fall 7, im zweiten Fall 49 Eltern, M\u00fcttern oder V\u00e4tern schulpflichtiger Kinder hat Rechtsanwalt Erwin Fischer, Vorstandsmitglied der HU, Verfasser des Buches &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220; und Mitarbeiter der Vorg\u00e4nge in allen verfassungsrechtlichen Fragen, [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/8-9-1968\/publikation\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"19\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/8-9-1968\\\/publikation\\\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/8-9-1968\\\/publikation\\\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule\\\/\",\"name\":\"Verfassungsbeschwerde gegen die \u00f6ffentliche \\\"christliche Schule\\\" - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"1970-08-01T19:00:00+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/8-9-1968\\\/publikation\\\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/8-9-1968\\\/publikation\\\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/8-9-1968\\\/publikation\\\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge 8-9-1968\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/8-9-1968\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Verfassungsbeschwerde gegen die \u00f6ffentliche &#8222;christliche Schule&#8220;\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Verfassungsbeschwerde gegen die \u00f6ffentliche \"christliche Schule\" - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/8-9-1968\/publikation\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Verfassungsbeschwerde gegen die \u00f6ffentliche \"christliche Schule\" - Humanistische Union","og_description":"Aus: vorg\u00e4nge Nr. 8-9\/1968, S. 307-310 (vg) Auf Veranlassung des Vorstands der &#8222;Humanistischen Union&#8220; und im Auftrag von im ersten Fall 7, im zweiten Fall 49 Eltern, M\u00fcttern oder V\u00e4tern schulpflichtiger Kinder hat Rechtsanwalt Erwin Fischer, Vorstandsmitglied der HU, Verfasser des Buches &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220; und Mitarbeiter der Vorg\u00e4nge in allen verfassungsrechtlichen Fragen, [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/8-9-1968\/publikation\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule\/","og_site_name":"Humanistische Union","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"19\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/8-9-1968\/publikation\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/8-9-1968\/publikation\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule\/","name":"Verfassungsbeschwerde gegen die \u00f6ffentliche \"christliche Schule\" - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"1970-08-01T19:00:00+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/8-9-1968\/publikation\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/8-9-1968\/publikation\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/8-9-1968\/publikation\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge 8-9-1968","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/8-9-1968\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Verfassungsbeschwerde gegen die \u00f6ffentliche &#8222;christliche Schule&#8220;"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation\/12574","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/media?parent=12574"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories?post=12574"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/tags?post=12574"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/autoren?post=12574"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikationen?post=12574"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}