{"id":12611,"date":"1975-11-16T14:44:00","date_gmt":"1975-11-16T13:44:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ue-218-die-naechste-phase\/"},"modified":"1975-11-16T12:00:00","modified_gmt":"1975-11-16T11:00:00","slug":"ue-218-die-naechste-phase","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/16\/publikation\/ue-218-die-naechste-phase\/","title":{"rendered":"\u00a7 218: Die n\u00e4chste Phase"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 16 (Heft 4\/1975), S. 1-4<\/p>\n<p><b>1.<\/b><\/p>\n<p><b><\/b><br \/>Selten hat eine Auseinandersetzung \u00fcber die Reform eines Strafrechtsparagraphen so stark in die Breite und Tiefe gewirkt wie die \u00fcber den \u00a7 218. Nach dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist sie erneut aufgeflammt, ohne da\u00df ein Ende abzusehen w\u00e4re. Die verschiedenen Gesetzesvorschl\u00e4ge werden weitere Er\u00f6rterungen veranlassen. Es ist daher n\u00f6tig, darzustellen, wie es zu der jetzigen Situation kam, worin die entscheidende Differenz zwischen Reformern und Traditionalisten besteht, und was als Konsequenz m\u00f6glich und geboten ist.<\/p>\n<h5><span id=\"2das-motiv-der-reform\">2.<br \/>Das Motiv der Reform<\/span><\/h5>\n<p>Wichtig ist, die Ursache f\u00fcr das Urteil des BVerfG nicht zu primitiv zu sehen, etwa, als ob es aufgrund der parteipolitischen Einstellung der Mehrheit des Senats vorbestimmt und unvermeidlich war. Voreingenommenheit. war sicherlich im Spiel, aber ohne das merkw\u00fcrdige Verhalten der Bundesregierung und ihre Proze\u00dff\u00fchrung w\u00e4re es m\u00f6glicherweise auch ganz anders gekommen. In dieser Beziehung weist Professor Martin Kriele in einem Artikel in Heft 7 der Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik (April 1975) auf etwas Wesentliches hin.<br \/>Er unterscheidet die &#132;ethisch-pragmatische&#148;, die emanzipatorische und die konservative Motivation f\u00fcr die jeweilige Einstellung zum Problem. Die zum Reformgesetz f\u00fchrende Diskussion sei &#151; z B mit dem Alternativ-Entwurf zum \u00a7 218 &#151;von der ethisch-pragmatischen Motivation ausgegangen, die &#132;den bestm\u00f6glichen Schutz des werdenden Lebens&#148; anstrebt. &#132;Dieses Motiv ist jedoch im Lauf der &#8230;Beratungen mit der emanzipatorischen Str\u00f6mung in einer Weise zusammen-geflossen&#148;, da\u00df am Schlu\u00df der Debatte die ethisch pragmatische Begr\u00fcndung des Gesetzes &#132;nicht mehr voll glaubw\u00fcrdig&#148; erschien.<br \/>Kriele meint, die Entscheidung h\u00e4tte anders ausfallen k\u00f6nnen, wenn die emanzipatorische Tendenz, die das Lebensrecht des Embryos &#132;ganz hinter ein Selbstentscheidungsrecht der Frau&#148; zur\u00fccktreten l\u00e4\u00dft, von der &#132;Basis&#148; der Koalitionsfraktionen nicht so stark in den Vordergrund ger\u00fcckt worden w\u00e4re.<br \/>Wenn Kriele mit Recht auf die negative Wirkung einer gewissen Unklarheit \u00fcber die Motive hinweist, so hat er doch im Historischen unrecht. Der Schuh sitzt auf dem anderen Fu\u00df. Denn, mag auch die ab 1969 gef\u00fchrte Debatte mit der ethisch-.pragmatischen L\u00f6sung der Alternativprofessoren angefangen haben, so stand der fast hunderj\u00e4hrige Kampf um die Reform des \u00a7 218 eindeutig und unbezweifelbar unter dem Zeichen des emanzipatorischen Gedankens.<br \/>Schlu\u00df mit dem Geb\u00e4rzwang! &#151; das war die stets wiederholte Losung des Kampfes, und die Bewegung f\u00fcr die Reform bezog ihre Kraft, trotz aller Fehlschl\u00e4ge und Entt\u00e4uschungen immer wieder Menschen zu mobilisieren, aus der Forderung, die Frauen aus ihrer unw\u00fcrdigen, unselbst\u00e4ndigen, unmenschlichen Situation zu befreien. Das gilt insbesondere f\u00fcr die Er\u00f6rterung der letzten Jahre. Wie kaum vorher ist in dieser Phase der Standpunkt vertreten worden, da\u00df der \u00a7 218 damit, da\u00df er den Frauen ihr Recht auf Pers\u00f6nlichkeitsgestaltung im vielleicht wichtigsten Punkt verweigert, grundgesetzwidrig sei.<br \/>So war vielleicht das Urteil dadurch bedingt, da\u00df das Gericht die Betonung des ethisch-pragmatischen Standpunkts als Taktik empfand. Andererseits w\u00e4re es vielleicht anders ausgefallen, wenn man das emanzipatorische Motiv als entscheidend vorgetragen und die Tatsache, da\u00df die Fristenregelung werdendes Leben wirkungsvoller sch\u00fctze, als zus\u00e4tzlichen Vorteil dargestellt h\u00e4tte.<\/p>\n<h5><span id=\"3132umarmungsstrategie148\">3.<br \/>&#132;Umarmungsstrategie&#148;<\/span><\/h5>\n<p>Statt nun Freiheit, Selbstbestimmung, Menschenw\u00fcrde in den Vordergrund zu stellen, ist die Bundesregierung bei der F\u00fchrung des Verfahrens vor dem BVerfG in die Gewohnheiten der Umarmungsstrategie zur\u00fcckgefallen. Sie behauptete wieder einmal, dasselbe zu wollen wie die CDU, genau so wie diese jede Form beginnenden Lebens heilig zu halten. Ihr eigentlicher Grund f\u00fcr die Reform sei, da\u00df der Zweck der Lebenserhaltung einmal durch das bestehende Gesetz nicht erreicht werde, und da\u00df dieser zweitens am besten mit dem Fristenmodell zu verwirklichen sei. Mit Recht haben die Antragsteller in der Begr\u00fcndung der Normenkontroll-Klage vom 25. zum Beispiel (S 6) Bundeskanzler Brandt zitiert, der im Bundestag ausgef\u00fchrt habe, mit der R\u00fccknahme der Strafandrohung solle &#132;die einzige M\u00f6glichkeit, zugunsten des werdenden Lebens auf die Frauen einzuwirken&#148;, gewonnen werden. Auch sei in den Beratungen des Bundestags immer wieder von den Koalitionsfraktionen betont worden, die Strafr\u00fccknahme sei nur Mittel zum Zweck, n\u00e4mlich &#132;den Schutz des ungeborenen Lebens wirksamer und wirkungsvoller zu gew\u00e4hrleisten als dies bislang durch die blo\u00dfe Strafandrohung geschehen sei&#148;. Man habe zur Begr\u00fcndung des Fristenmodells folgende Reformziele genannt: &#132;die Rate des kriminellen Aborts zu senken, auf die Dauer die Zahl der Aborte \u00fcberhaupt einzud\u00e4mmen und der Schwangeren durch Teilr\u00fccknahme der Strafdrohung eine verantwortliche Eigenentscheidung zu erm\u00f6glichen.&#148;<br \/>Man kann auch daran erinnern, da\u00df schon Justizminister Jahn die Fristenregelung grundgesetzwidrig fand und da\u00df Justizminister Vogel, wenn er auch so weit nicht ging, doch seine Meinung dahingehend verk\u00fcndete, da\u00df das Grundgesetz auch das ungeborene Leben sch\u00fctze. Damit war dargetan, da\u00df man seitens der Regierung den grunds\u00e4tzlichen Standpunkt ihrer Proze\u00dfgegner akzeptierte, statt, wie man annehmen sollte, ihn zu bestreiten.<br \/>Ebenso schwach ist der Schriftsatz von Professor Ehmke in diesem entscheidenden Punkt. Dort hei\u00dft es auf S 20 zur Entstehungsgeschichte des Art 2 Grundgesetz und seiner Geltung f\u00fcr das keimende Leben: &#132;Der reine Wortlaut ,Jeder hat das Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit&#8216; spricht nach dem &#8230; Ausgef\u00fchrten zun\u00e4chst gegen den Schutz ungeborenen Lebens durch Art 2 Abs 2 Satz 1 GG. Denn dieser Wortlaut spricht ganz offensichtlich vom &#130;fertigen&#8216; Menschen. Die Entstehungsgeschichte zeigt aber, da\u00df die Formulierung den Schutz ungeborenen Lebens nicht ausschlie\u00dfen sollte, wenn die Frage auch nicht ausdr\u00fccklich entschieden wurde. &#150; Der Schutzzweck der Vorschrift legt mit der heute in der Lehre \u00fcberwiegenden Meinung die Auslegung nahe, da\u00df ungeborenes Leben als Vorstufe des Menschenlebens durch die Grundsatznorm, die &#130;objektive Wertentscheidung&#8216; des Art 2 Abs 2 Satz 1 GG mitgesch\u00fctzt wird.&#148;<br \/>Nun ist es nicht richtig, da\u00df die Formulierung des Grundgesetzes &#132;den Schutz des ungeborenen Lebens nicht ausschlie\u00dfen&#148; sollte. Der Wille der Mehrheit des Ausschusses war, da\u00df dieses Problem n i c h t durch das Grundgesetz geregelt werden sollte, damit eine sp\u00e4tere gesetzliche Regelung durch das Parlament erfolgen konnte. Dies bringt Ehmke nicht deutlich heraus, sondern bel\u00e4\u00dft alles in der Schwebe. Mit dem zweiten zitierten Absatz nimmt er obendrein alles wieder zur\u00fcck, was er anf\u00e4nglich gesagt hat.<\/p>\n<p><b>4.<\/b><\/p>\n<p>Ehmke hat damit dem Bundesverfassungsgericht den Weg zu seiner Entscheidung freigegeben. Wenn etwas als Grundsatznorm der Verfassung bezeichnet wird, dann ist dies von dem Verfassungsgeber gewollt, und wenn man anerkennt, da\u00df das Recht auf Leben den Schutz ungeborenen Lebens umschlie\u00dft, hat man die Hauptsache akzeptiert, und bewegt sich nur noch auf Nebenkriegsschaupl\u00e4tzen, auch wenn man diese noch so eifrig zu Hauptsachen umzufunktionieren versucht.<br \/>Ehmke verzichtete &#150; ganz folgerichtig &#150; darauf, sich mit den vielfach angreifbaren Ausf\u00fchrungen der Klagebegr\u00fcndung auseinanderzusetzen. Er beschr\u00e4nkte sich darauf, zu verdeutlichen, warum die Fristenregelung besser geeignet sei, den Lebensschutz f\u00fcr Embryos zu gew\u00e4hrleisten. Aber gerade hiermit wurde dem BVerfG die T\u00fcr ge\u00f6ffnet, die Frage nach der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit durch eine Entscheidung \u00fcber eine &#132;Sachfrage&#148; zu beantworten.<br \/>Die Frage n\u00e4mlich, ob eine Indikationenregelung oder ein Fristenmodell besser geeignet ist, werdendes Leben zu bewahren, ist keine, deren Beantwortung in die Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts geh\u00f6rt. Sie ist eminent politischer Natur, weil es darauf mehrere m\u00f6gliche und einander ausschlie\u00dfende Antworten gibt. Sie geh\u00f6rt damit in die alleinige Kompetenz nicht einer gerichtlichen, sondern der politischen Instanz, d h des Bundestags. Wie so oft, zahlte sich Pragmatismus auch hier nicht aus. Mit dem &#132;ethisch-pragmatischen&#148; Standpunkt erm\u00f6glichte man es dem BVerfG, eine politische Entscheidung des Parlaments umzusto\u00dfen.<\/p>\n<h5><span id=\"5die-132eigentliche148-differenz\">5.<br \/>Die &#132;eigent&shy;li&shy;che&#148; Differenz<\/span><\/h5>\n<p>Das Urteil zeigt deutlich, wie verkehrt es gewesen ist, den emanzipatorischen, humanit\u00e4ren und liberalen Aspekt der Reform verdr\u00e4ngt zu haben. Das Urteil lehnt die einzig m\u00f6gliche L\u00f6sung ab, die darin besteht, den Konflikt zwischen zwei Rechtsanspr\u00fcchen auf billige Weise auszugleichen. Die Fristenregelung tut das, w\u00e4hrend das BVerfG in seinem ethischen Rigorismus den absoluten Vorrang des Rechts der Ungeborenen auf Leben proklamiert. Dennoch &#151; und obwohl es ausdr\u00fccklich ablehnt, das Selbstbestimmungsrecht der Frauen als gleichgeordnet zu betrachten, relativiert auch das BVerfG das Lebensrecht der Ungeborenen, indem es eine ganze Reihe von Ausnahmen schafft, wo das Recht der Frauen \u00fcberwiegt.<br \/>Der Unterschied zwischen dem Standpunkt der Senatsmehrheit und dem Standpunkt der Bundestagsmehrheit besteht daher weder in der Ernsthaftigkeit, mit der man keimendes Leben sch\u00fctzen will, noch etwa in der gr\u00f6\u00dferen oder kleineren Aussicht, dies mit dem einen oder anderen Modell zu erreichen. Nein, &#151; die Differenz liegt nur darin, da\u00df das Fristenmodell den Frauen w\u00e4hrend einiger Wochen das Recht zur alleinigen Entscheidung zuerkennt, w\u00e4hrend das BVerfG die Frauen grunds\u00e4tzlich unter die Entscheidung anderer zwingt.<br \/>Das BVerfG verkennt offenbar, wie sehr es die Pers\u00f6nlichkeitsw\u00fcrde weiblicher Menschen verletzt, wenn es ihnen nicht die moralische Kraft zutraut, eine menschlich zu verantwortende Entscheidung in dieser haupts\u00e4chlich sie angehenden Frage zu treffen. Es setzt bewu\u00dft eine konservative Auffassung fort, indem es die Frauen weiter von dem Willen von Gremien, von \u00c4rzten, Geistlichen, irgendwelchen Dritten abh\u00e4ngig macht.<\/p>\n<h5><span id=\"6keine-132zweitbeste148-loesung\">6.<br \/>Keine &#132;zweit&shy;beste&#148; L&ouml;sung<\/span><\/h5>\n<p>Wenn jetzt versucht wird, eine irgendwie konstruierte Indikationenregelung als zweitbeste L\u00f6sung des Problems zu empfehlen, dann wird verkannt, da\u00df diese alle wegen der mit ihnen verbundenen Entm\u00fcndigung der Frauen schlecht sind. Nach Pressemeldungen zu urteilen, scheint allen Fraktionen der Gedanke gemeinsam zu sein, von einer &#132;Einheits&#8220;-Indikation auszugehen, bei der die Unzumutbarkeit entscheidend sein soll, das werdende Kind auszutragen. Sonst besteht jedoch keinerlei Einigkeit. Dennoch spielt man bereits wieder mit dem Gedanken, &#132;eine m\u00f6glichst breite Mehrheit in dieser den Rechtsfrieden<br \/>stark ber\u00fchrenden Frage herzustellen&#148; (Die Welt, 11.6.1975). Eine L\u00f6sung, der &#132;eine m\u00f6glichst breite Mehrheit&#148; der Abgeordneten zustimmt, w\u00fcrde jedoch mit Sicherheit von einer erdr\u00fcckenden Mehrheit der W\u00e4hler abgelehnt werden. Das hat gute Gr\u00fcnde, die mit der Funktion jedes Indikationenmodells zusammenh\u00e4ngen.<br \/>Das Fristenmodell wird abgelehnt, weil man der subjektiven Entscheidung der Frauen mi\u00dftraut. Da zieht man das Indikationenmodell vor, denn bei diesem wird das Vorliegen der Indikation objektiv festgestellt. Wer und was aber b\u00fcrgt f\u00fcr Objektivit\u00e4t? Zweifellos ist dazu der &#132;Arzt des Vertrauens&#148; wenig geeignet. Im allgemeinen wird eine Schwangere d e m Arzt vertrauen, der ihre Situation versteht und ihre daraus entstehenden Absichten unterst\u00fctzt. Wo bleibt da die objektive Feststellung der &#132;Unzumutbarkeit&#148;? Der. Verdacht eines Zusammenspiels zwischen Patientin und Arzt wird noch durch den Vorschlag best\u00e4rkt, ein zweiter Arzt sei zu Rate zu ziehen, ohne jedoch dessen Votum verbindlich zu machen.<br \/>Die CDU ist weit von solchen Vorstellungen entfernt. Sie will amtliche, (objektive?) Beratungsstellen, in denen die Frauen &#132;positiv motiviert&#148; und inbezug auf ihre &#132;Pflicht&#148; dem werdenden Leben gegen\u00fcber aufgekl\u00e4rt werden sollen. Sollten sie danach immer noch die Schwangerschaft abbrechen wollen und einen dazu bereiten Arzt finden, dann mu\u00df dieser mit zwei beh\u00f6rdlich erm\u00e4chtigten Kollegen &#151; in Abwesenheit der Schwangeren! &#151; beraten, wobei vermutlich die Entscheidung fallen soll. Eine etwa n\u00f6tige Sozialbeurteilung hat auf Grund einer von den \u00c4rzten einzuholenden Stellungnahme einer beh\u00f6rdlich erm\u00e4chtigten Beratungsstelle zu erfolgen. Man sieht, mit welchen Konstruktionen Objektivit\u00e4t gewahrt werden soll.<br \/>Nun w\u00e4re es eine logische Folge, wenn eine wesentlich durch die Fortsetzung der Umarmungsstrategie der SPD mit herbeigef\u00fchrte Situation duch eine abstimmungsm\u00e4\u00dfige Neuauflage der &#132;Gro\u00dfen Koalition&#148; beendet w\u00fcrde. Politisch w\u00fcrde damit jedoch nichts erledigt. Die Frauen w\u00fcrden weiterhin in dieser Frage entm\u00fcndigt bleiben. Sie w\u00fcrden ein derartiges Gesetz so wenig achten wie das bisherige. Alle \u00dcbel &#151; L\u00fcge und Verstellung, Ungleichheit und Ausbeutung, Erpressung und N\u00f6tigung &#151; w\u00fcrden fortdauern!<\/p>\n<h5><span id=\"7feststellungen-und-forderungen\">7.<br \/>Feststel&shy;lungen und Forderungen<\/span><\/h5>\n<p>1. Die Reform des \u00a7 218 ist wieder einmal nicht gelungen, &#151; also besteht sie als Aufgabe weiter!<br \/>2. Eine Gesetzgebung im Rahmen des BVerfG-Urteils, insbesondere wenn sie von der <br \/>CDU mitgepr\u00e4gt wird, ist keine Reform. Ein Gesetz ohne emanzipativen Fortschritt, das den Frauen weiterhin das Selbstbestimmungsrecht vorenth\u00e4lt, ist keine Reform. Eine solche Gesetzgebung sollte verhindert werden.<br \/>3. Es ist ein Gesetzentwurf vorzulegen, der unter Ber\u00fccksichtigung einiger Gedanken des BVerfG-Urteils die Fristenregelung erneut vorbringt. Es w\u00e4re z B m\u00f6glich, die Beratungspflicht deutlicher zu gestalten, wie dies auch im Mehrheitsgutachten der Alternativprofessoren enthalten war. M\u00f6glich w\u00e4re auch anstelle der Strafr\u00fccknahme eine &#132;Nichtverfolgung&#148; der Schwangeren und des behandelnden Arztes. Schlie\u00dflich lie\u00dfe sich ebenfalls eine Karenzzeit von wenigen Tagen zwischen Beratung und Eingriff einf\u00fchren.<br \/>4. Da\u00df ein solcher Gesetzgebungsakt zu. einem Konflikt zwischen Parlament und Verf assungsgericht f\u00fchren wird, ist nicht sicher, wenn auch denkbar. Es ist nicht sicher, weil nicht vorausgesehen werden kann, ob das BVerfG \u00fcberhaupt wieder angerufen werden w\u00fcrde. Es ist ebenfalls zweifelhaft, ob das BVerfG dieses neue Gesetz wieder als verfassungswidrig bezeichnen w\u00fcrde. Ein sicher m\u00f6glicher Konflikt bringt aber auch ein Gutes mit sich: durch ihn wird anl\u00e4\u00dflich einer die Bev\u00f6lkerung stark interessierenden Frage das Bewu\u00dftsein f\u00fcr die Souver\u00e4nit\u00e4t des Parlaments und f\u00fcr die Grenzen traditionaler Rechtsprechung gesch\u00e4rft &#151; zum mindesten geweckt!<br \/>5. Voraussetzung daf\u00fcr ist allerdings, da\u00df man die Reform deutlich und ehrlich begr\u00fcndet. Das Unrecht, das der \u00a7 218 den Frauen zuf\u00fcgt, ist im Wege einer Rechtsg\u00fcterabw\u00e4gung zu beseitigen. Unser Grundgesetz kennt keine Norm, die das Leben alles Lebendigen sch\u00fctzt. Das Grundgesetz ist f\u00fcr geborene Personen. Wohl aber kennt unser Recht einen Schutzanspruch f\u00fcr werdendes Leben. Wie dieses Recht gesetzlich geformt wird, ist Sache der Legislative, nicht der Judikative. Unrichtig ist die Vorstellung, eine Differenzierung der Mittel zum Lebensschutz sei unm\u00f6glich, weil Leben ein sich kontinuierlich entfaltender Proze\u00df ohne scharfe Einschnitte ist. Dies verhindert keineswegs, h\u00f6chst differierende Phasen und Zust\u00e4ndlichkeiten des Lebens anzuerkennen. Im Gegenteil, wer dies unterl\u00e4\u00dft, widerspricht damit aller Erfahrung des Lebens zugunsten einer verkehrten Doktrin.<\/p>\n<p><b>8.<br \/><\/b><\/p>\n<p>\u00dcber die Chancen einer derartigen Haltung braucht nicht gestritten zu werden. Wer meint, das BVerfG w\u00fcrde allen Einsichten unzug\u00e4nglich sein, tut ihm vermutlich unrecht. Ein R\u00fcckblick auf viele, wenn auch nicht alle Entscheidungen l\u00e4\u00dft durchaus eine solche Annahme zu.<br \/>Skeptischer mu\u00df man jedoch inbezug auf das Parlament sein. Kann man wirklich noch hoffen, da\u00df sich dort eine Mehrheit f\u00fcr eine Politik findet, die nicht &#132;Schlimmeres verh\u00fcten&#148; will, sondern versucht, etwas grunds\u00e4tzlich Richtiges gegen alle Hindernisse durchzusetzen, &#151; auch wenn es lange dauert?<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[353],"publikationen":[856],"class_list":["post-12611","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-hans-robinsohn","publikationen-856"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>\u00a7 218: Die n\u00e4chste Phase - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/16\/publikation\/ue-218-die-naechste-phase\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"\u00a7 218: Die n\u00e4chste Phase - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 16 (Heft 4\/1975), S. 1-4 1. 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