{"id":16690,"date":"2021-08-14T20:04:45","date_gmt":"2021-08-14T18:04:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=16690"},"modified":"2025-10-24T11:21:45","modified_gmt":"2025-10-24T09:21:45","slug":"diskriminierungsschutz-versus-selbstbestimmungsrecht","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/233-vorgaenge\/publikation\/diskriminierungsschutz-versus-selbstbestimmungsrecht\/","title":{"rendered":"Diskriminierungsschutz versus Selbstbestimmungsrecht"},"content":{"rendered":"<p class=\"v-teaser-western\"><em>Die Debatte um das kirchliche Individualarbeitsrecht ist in den letzten Jahren in Bewegung geraten, nachdem das Bundesarbeitsgericht zwei bei ihm anh\u00e4ngige Verfahren dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof vorgelegt hatte. Dorothee Frings stellt im folgenden Beitrag diese beiden Verfahren, die sich \u00fcber mehrere Instanzen erstreckten, vor und erl\u00e4utert die Eckpunkte der jeweiligen Entscheidungen deutscher bzw. europ\u00e4ischer Gerichte.<\/em><\/p>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Ich habe mich sehr \u00fcber die Einladung zu den Berliner Gespr\u00e4chen gefreut und m\u00f6chte Ihnen eine kurze Einf\u00fchrung geben zu dieser so wichtigen Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu der Problematik des Individualarbeitsrechts bei den Kirchen. Es geht hierbei um zwei Entscheidungen bzw. um Entscheidungsverl\u00e4ufe, die ich kurz vorstellen m\u00f6chte.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"verfahrensgang-egenberger\">Verfah&shy;rens&shy;gang &bdquo;Egenberger&ldquo;<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Das Verfahren Egenberger begann im Jahre 2013 mit einer Bewerbung und einer Stellenanzeige der <span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Gentium Book Basic;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\">e<\/span><\/span><\/span><\/span>vangelischen Kirche f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit ohne Bezug zum kirchlichen Verk\u00fcndungsauftrag. Es ging um ein Projekt zur Parallelberichterstattung zur Antirassismuskonvention. Die Anzeige als solche war ausgeschrieben nur f\u00fcr Personen, die der evangelischen Kirche angeh\u00f6ren. Und dieses wurde dann vom Arbeitsgericht in Berlin<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote1sym\" name=\"sdendnote1anc\"><sup>i<\/sup><\/a> als Versto\u00df gegen das AGG \u2013 das <span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Gentium Book Basic;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\">A<\/span><\/span><\/span><\/span>llgemeine Gleichbehandlungsgesetz \u2013 gewertet und eine Entsch\u00e4digung von 2.000 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote2sym\" name=\"sdendnote2anc\"><sup>ii<\/sup><\/a> hat diese Entscheidung aufgehoben, weil es den Kirchen und ihren Organisationen im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts und in \u00dcbereinstimmung mit der Regelung des \u00a7\u00a09 AGG \u00fcberlassen bleibe, die Loyalit\u00e4tsanforderungen unabh\u00e4ngig von der Art der T\u00e4tigkeit zu bestimmen. Das ist eine ganz zentrale Aussage: \u201e<i>unabh\u00e4ngig von der Art der T\u00e4tigkeit zu bestimmen.<\/i>\u201c<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im Revisionsverfahren legte dann das Bundesarbeitsgericht<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote3sym\" name=\"sdendnote3anc\"><sup>iii<\/sup><\/a> diese Frage dem EuGH vor, um vom Gerichtshof zu erfahren, ob das Privileg der Selbstbestimmung es dem kirchlichen Arbeitgeber in \u00dcbereinstimmung mit Art.\u00a04 Abs.\u00a02 der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000\/78\/EG erlaube, die Religionszugeh\u00f6rigkeit auch ungeachtet der Art der T\u00e4tigkeit zu verlangen. Soweit die erste Entscheidung.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"verfahrensgang-chefarzt\">Verfah&shy;rens&shy;gang &bdquo;Chefarzt&ldquo;<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Es gibt dann die n\u00e4chste Entscheidung, die parallel gelaufen ist und gleichzeitig eine noch viel l\u00e4ngere Historie hat. Sie beginnt schon im Jahre 2009 vor dem Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf. Dort wurde die K\u00fcndigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung aufgehoben, weil sie sozial ungerechtfertigt sei.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote4sym\" name=\"sdendnote4anc\"><sup>iv<\/sup><\/a> Der katholische Krankenhaustr\u00e4ger k\u00f6nne sich f\u00fcr die Ungleichbehandlung des katholischen Chefarztes gegen\u00fcber nicht katholischen Chef\u00e4rzten nicht auf das Privileg aus \u00a7\u00a09 AGG berufen. Das Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote5sym\" name=\"sdendnote5anc\"><sup>v<\/sup><\/a> hat die Berufung dagegen zur\u00fcckgewiesen und das BAG<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote6sym\" name=\"sdendnote6anc\"><sup>vi<\/sup><\/a> hat in der Revision das D\u00fcsseldorfer Urteil ebenso best\u00e4tigt. Daraufhin ist dann der kirchliche Tr\u00e4ger zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gezogen, das die Entscheidung aufgehoben hat, und zwar mit der ausdr\u00fccklichen Bezugnahme auf das spezifische Kirchenprivileg des Grundgesetzes, das sich aus Art.\u00a0140 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Art.\u00a0137 Abs.\u00a03 der Weimarer Reichsverfassung ergibt.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote7sym\" name=\"sdendnote7anc\"><sup>vii<\/sup><\/a> Darin enthalten sei die Gew\u00e4hrleistung der uneingeschr\u00e4nkten korporativen Religionsfreiheit. Damit steht dieses Recht, sagt das BVerfG, \u00fcber der allgemeine Religionsfreiheit, die auch Institutionen zusteht.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Daraufhin wurde diese Entscheidung an das BAG zur\u00fcckgereicht. Dies hat die Angelegenheit dem EuGH vorgelegt mit der Frage, ob die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in \u00dcbereinstimmung stehen mit dem europ\u00e4ischen Recht, speziell mit Art.\u00a04 Abs.\u00a02 der Rahmenrichtlinie Besch\u00e4ftigung und Beruf (Diskriminierungsverbot). Um diese Auseinandersetzung zwischen BAG und BVerfG und sp\u00e4ter auch dem EuGH besser verstehen zu k\u00f6nnen, muss ich kurz einen Blick auf den Kontext, vor allem die Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000\/78\/EG, werfen.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"umsetzung-der-rl-200078eg\">Umsetzung der RL 2000\/78\/EG<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Diese Richtlinie wurde 2000 in einem Paket mit zwei anderen Antidiskriminierungsrichtlinien vom Europ\u00e4ischen Rat erlassen. Alle Mitgliedsstaaten wurden verpflichtet, sie innerhalb von zwei Jahren umzusetzen. Das hat in Deutschland nicht so gut geklappt, weil es eine heftige Auseinandersetzung um diese Umsetzung gab. Es ging dabei um die Vertragsautonomie, aber auch das Kirchenprivileg hat dort eine wichtige Rolle gespielt. Vor allem wurde darum gerungen, wie das in der Richtlinie enthaltene Kirchenprivileg in das AGG zu \u00fcbertragen ist. Herausgekommen ist eine Formulierung, die wir jetzt in \u00a7\u00a09 Absatz 1 des AGG haben:<\/p>\n<p class=\"v-zitat-western\">\u201e&#8230; ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion &#8230; auch zul\u00e4ssig, wenn eine bestimmte Religion &#8230; unter Beachtung des Selbstverst\u00e4ndnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft &#8230; im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der T\u00e4tigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.\u201c<\/p>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Es geht also um zwei verschiedene Varianten: Einmal um eine Ungleichbehandlung, die sich aus dem <i>Selbstbestimmungsrecht<\/i> der Kirchen selbst ergibt, und eine, die sich aus der <i>T\u00e4tigkeit <\/i>ergibt. Das weicht von dem Wortlaut der Richtlinie ab. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p class=\"v-zitat-western\">\u201eDie Mitgliedstaaten k\u00f6nnen &#8230; Bestimmungen &#8230; beibehalten oder &#8230; vorsehen, &#8230; wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion &#8230; keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion nach der Art dieser T\u00e4tigkeiten oder der Umst\u00e4nde ihrer Aus\u00fcbung eine wesentliche, rechtm\u00e4\u00dfige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.\u201c<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"schutz-des-kirchenprivilegs-im-eu-primaerrecht\">Schutz des Kirchen&shy;pri&shy;vi&shy;legs im EU-Pri&shy;m&auml;r&shy;recht<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Zum Kontext geh\u00f6rt auch der Schutz des Kirchenprivilegs im europ\u00e4ischen Prim\u00e4rrecht. Dem Recht der Europ\u00e4ischen Union (EU) ist das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen keinesfalls fremd. Es wird im Erw\u00e4gungsgrund 24 der Richtlinie 2000\/78\/EG genannt, der sich auf die <i>Amsterdamer Kirchenerkl\u00e4rung<\/i> bezieht. Bei dieser Erkl\u00e4rung handelt es sich um einen Zusatz zum Amsterdamer Vertrag, der den Status der Kirchen entsprechend den nationalen Rechtsordnungen respektiert. Diese Erkl\u00e4rung nimmt Art.\u00a017 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) au und macht sie damit zum Bestandteil der EU-Verfassung. Was das allerdings bedeutet, ist durchaus umstritten: Es gibt grunds\u00e4tzlich entweder die M\u00f6glichkeiten, dass darin eine uneingeschr\u00e4nkte Akzeptanz des Status <span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Gentium Book Basic;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\">q<\/span><\/span><\/span><\/span>uo der jeweiligen Rechtsordnungen und der staatlichen Regularien der einzelnen Mitgliedsstaaten enthalten ist \u2013 und damit eine komplette Bereichsausnahme von der Diskriminierungskontrolle. Die andere M\u00f6glichkeit besteht darin, dem Kirchenprivileg die Stellung eines Abw\u00e4gungskriteriums zwischen den zwei Rechtspositionen \u2013 dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem Diskriminierungsschutz der Arbeitnehmenden \u2013 zuzuweisen. Die Entscheidung bleibt in den EU-Vertr\u00e4gen offen.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"das-deutsche-kirchenprivileg\">Das deutsche Kirchen&shy;pri&shy;vileg<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">F\u00fcr das weitere Verst\u00e4ndnis muss erkl\u00e4rt werden, was das deutsche Kirchenprivileg eigentlich bedeutet. Wir haben tats\u00e4chlich im Grundgesetz eine Bezugnahme auf die Weimarer Reichsverfassung und die wiederum hat das Kirchenprivileg als Ausdruck des spezifischen Verh\u00e4ltnisses von Kirche und Staat so eingef\u00fcgt, wie es in der Zeit der Staatenbildung im 19. Jahrhundert entstanden und tradiert worden ist. Hier ergibt sich ein historisch gewachsener Zwischenweg in Deutschland, der zwischen dem Staatskirchenmodell und dem Laizismus angesiedelt ist. Der Staat gew\u00e4hrleistet die Religionsfreiheit und f\u00f6rdert das Selbstbestimmungsrecht aller Religionsgemeinschaften, ohne eine besondere Religionsgemeinschaft zu privilegieren. Dieser staatliche Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen erstreckt sich auch auf alle ihnen zugeh\u00f6rigen Einrichtungen, also vor allem die christlichen Wohlfahrtsverb\u00e4nde wie Caritas und Diakonie, wenn diese sich auf Grund ihres religi\u00f6sen Selbstverst\u00e4ndnisses dazu berufen f\u00fchlen, ein St\u00fcck des Auftrags der Kirche in dieser Welt zu \u00fcbernehmen. Daraus wurde dann das Recht abgeleitet, in privatrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnissen die Einstellungsvoraussetzungen und die Dienstpflichten eigenst\u00e4ndig festzulegen, so lange durch diese Festlegungen nicht die Grundpfeiler der Rechtsordnung angegriffen oder in Frage gestellt werden.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"das-subsidiaritaetsprinzip\">Das Subsi&shy;dia&shy;ri&shy;t&auml;ts&shy;prinzip<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Hinzu kommt ein wichtiger Grundsatz: das Subsidiarit\u00e4tsprinzip. Es h\u00e4ngt unmittelbar mit dem Verh\u00e4ltnis von Kirche und Staat zusammen. Im Zuge der S\u00e4kularisierung im 19. Jahrhundert blieb den Kirchen nur noch der Bereich der Wohlt\u00e4tigkeit, in dem sie \u00f6ffentliche Aufgaben \u00fcbernehmen durften. Damit beteiligten sich die Kirchen auch f\u00fchrend am Ausbau des Gesundheitswesens, sowie der Behinderten- und Armenf\u00fcrsorge. Aus dieser Tradition wuchs dann im Zusammenhang mit der katholischen Soziallehre und der Gr\u00fcndung der Bundesrepublik das Subsidarit\u00e4tsprinzip \u2013 etwas wirklich sehr spezifisch Deutsches. Demnach sollten im Bereich der sozialen Aufgaben staatliche Institutionen erst und nur dann auf den Plan treten, wenn freie und damit vor allem freigemeinn\u00fctzige Tr\u00e4ger zur \u00dcbernahme der Versorgung nicht f\u00e4hig oder bereit sind.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote8sym\" name=\"sdendnote8anc\"><sup>viii<\/sup><\/a> So kommt es, dass im Bereich der Sozialen Dienste bis heute mehr als zwei Drittel aller Aufgaben von kirchlichen Wohlfahrtsverb\u00e4nden \u00fcbernommen werden.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote9sym\" name=\"sdendnote9anc\"><sup>ix<\/sup><\/a> Bei Caritas und Diakonie arbeiten 1,3 Millionen Menschen und sind damit den beiden gro\u00dfen Kirchen zugeordnet. Abgesehen von der \u00f6ffentlichen Hand sind die Kirchen tats\u00e4chlich die gr\u00f6\u00dften Arbeitgebenden der Bundesrepublik.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"die-christliche-dienstgemeinschaft\">Die christliche Dienst&shy;ge&shy;mein&shy;schaft<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">F\u00fcr die beiden gro\u00dfen christlichen Kirchen und ihre Wohlfahrtsverb\u00e4nde ist das Leitbild der <i>christlichen Dienstgemeinschaft<\/i> pr\u00e4gend f\u00fcr die gesamte Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts. Der Dienst umfasst dabei nicht nur die Verk\u00fcndung und den Gottesdienst, sondern auch den durch den Glauben motivierten Dienst am Mitmenschen.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote10sym\" name=\"sdendnote10anc\"><sup>x<\/sup><\/a><\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die <i>christliche Dienstgemeinschaft<\/i> ist arbeitsrechtlich festgeschrieben f\u00fcr die Caritas in der Grundordnung des kirchlichen Dienstes aus dem Jahr 2015 und f\u00fcr die evangelischen Tr\u00e4ger in der Richtlinie des Rats \u00fcber kirchliche Anforderungen f\u00fcr die berufliche Mitarbeit in der evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie aus dem Jahr 2016. Im Verh\u00e4ltnis zum weltlichen Recht beruht das kirchliche Arbeitsrecht auf der Annahme, Arbeitnehmer*innen geben mit Abschluss des Arbeitsvertrags ein St\u00fcck ihres Selbstbestimmungsrechts auf und verzichten freiwillig zu einem Teil auf die Aus\u00fcbung ihrer Grundrechte. Eine so weitgehende Suspendierung der individuellen Grundrechte l\u00e4sst sich nicht allein aus dem Recht auf Religionsfreiheit begr\u00fcnden, sondern nur aus dem \u00fcberlieferten Kirchenprivileg, das weit \u00fcber dieses Recht hinausgeht, weil es sich nicht mehr mit anderen Grundrechten messen muss.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"die-rechtsprechung-des-bag-und-des-bverfg-vor-egenberger-und-chefarzt\">Die Recht&shy;spre&shy;chung des BAG und des BVerfG vor &bdquo;Egenberger&ldquo; und &bdquo;Chefarzt&ldquo;<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Bevor ich auf die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs komme, noch ein kurzer Blick auf die Rechtsprechung des BAG und des BVerfG <i>vor<\/i> den beiden Entscheidungen \u201eEgenberger\u201c und \u201eChefarzt\u201c.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wir hatten in den 1980er Jahren zun\u00e4chst eine Rechtsprechung des BAG<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote11sym\" name=\"sdendnote11anc\"><sup>xi<\/sup><\/a>, die durchaus differenzierte zwischen der N\u00e4he der Mitarbeiter*innen zum Verk\u00fcndungsauftrag der Kirche einerseits und dem Recht der Kirchen andererseits, autonom und frei von staatlichem Einfluss arbeitsrechtliche Bedingungen zu bestimmen \u2013 und dies auch unterschiedlich gewertete. Die Wende kam mit einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1985<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote12sym\" name=\"sdendnote12anc\"><sup>xii<\/sup><\/a>, in dem den Religionsgemeinschaften das unbedingte Recht zugewiesen wurde, f\u00fcr alle Besch\u00e4ftigten die Anforderungen nach dem eigenen Selbstverst\u00e4ndnis zu regeln und verbindlich vorzugeben. Damit wurde ein eigener Rechtsraum geschaffen, der eben auf das tradierte Kirchenprivileg gr\u00fcndete und der sich nicht mehr an anderen Grundrechten messen lassen musste. Diese Situation nannte Gregor Th\u00fcsing, ein eher konservativer leitender Arbeitsrechtler in Deutschland, \u201e<i>die uneinnehmbare Bastion des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV<\/i>\u201c<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote13sym\" name=\"sdendnote13anc\"><sup>xiii<\/sup><\/a>.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"wesentliche-feststellung-des-eugh-im-fall-egenberger\">Wesentliche Feststel&shy;lung des EuGH im Fall &bdquo;Egenberger&ldquo;<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Jetzt kommen wir zu den wesentlichen Feststellungen des EuGH in der \u201eEgenberger\u201c-Entscheidung vom 17.4.2018 <span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Gentium Book Basic;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\">(<\/span><\/span><\/span><\/span>C-414\/16). Die zentrale Feststellung ist zun\u00e4chst: Es gibt keinen rechtsfreien Raum f\u00fcr die Kirchen. Sowohl die Antidiskriminierungsrichtlinie als auch der Art.\u00a047 der Europ\u00e4ischen Grundrechte-Charta (GRC) verpflichten zu einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle des Diskriminierungsschutzes. Dies wird auch nicht durch den Art.\u00a017 AEUV und die Amsterdamer Kirchenerkl\u00e4rung ge\u00e4ndert. Auch diese entziehen den Diskriminierungsschutz nicht einer gerichtlichen Kontrolle. Jede Ungleichbehandlung wegen der Religion als berufliche Anforderung bedarf eines Bezugs zur T\u00e4tigkeit. Es gen\u00fcgt nicht, sich allein auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zu berufen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die kirchlichen Arbeitgeber haben das Recht, Anforderungen an die Loyalit\u00e4t zu stellen. Aber auch dieses Recht darf sich nicht allein aus dem Selbstverst\u00e4ndnis der Kirchen ergeben, sondern es muss die Diskriminierungsverbote beachten \u2013 also letztlich auch einen Bezug zur T\u00e4tigkeit haben. Und durchaus sehr wichtig, weil es immer noch nicht selbstverst\u00e4ndlich ist: der Diskriminierungsschutz des Art.\u00a021 GRC hat zwingenden Charakter und kann nicht durch ein Kirchenprivileg suspendiert werden.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"ergaenzende-feststellung-des-eugh-in-der-chefarzt-entscheidung\">Erg&auml;nzende Feststel&shy;lung des EuGH in der &bdquo;Chefarzt&ldquo;-Entschei&shy;dung<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">In der Sache \u201eChefarzt\u201c vom 11.9.2018 <span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Gentium Book Basic;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\">(<\/span><\/span><\/span><\/span>C-68\/17) kommen noch weitere Aspekte hinzu, weil sie auch eine Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Mitarbeiter zu bewerten hatte. Die Wiederverheiratung war nur katholischen leitenden Mitarbeiter*innen verboten, nicht aber anderen Mitarbeiter*innen, die zum Beispiel evangelisch waren. Hier sagt der EuGH, dass die Differenzierung im Hinblick auf das loyale Verhalten der Besch\u00e4ftigten in leitenden Positionen je nach ihrer Konfession oder auch Konfessionslosigkeit nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn ein Zusammenhang mit der betreffenden Art der T\u00e4tigkeit besteht. Das h\u00f6rt sich ein bisschen abstrakt an. Gemeint ist, dass die Kirchen dann differenzieren d\u00fcrfen, wenn es um unterschiedliche T\u00e4tigkeiten geht, wobei in dem einen Fall die Loyalit\u00e4tsanforderungen angemessen sind und in dem anderen nicht. Es muss also ausdr\u00fccklich einen Zusammenhang zwischen abverlangter Loyalit\u00e4t und T\u00e4tigkeit geben.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten auf das europ\u00e4ische Recht in der Auslegung des EuGH ist nichts Neues. Der EuGH hat auch in vielen anderen Konstellationen so entschieden: Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, selbst wenn sie sich dann von einer lang tradierten Rechtsprechung entfernen m\u00fcssen, die eigenen Gesetze unionsrechtskonform auszulegen \u2013 soweit das irgend m\u00f6glich ist. Wenn es nicht m\u00f6glich ist \u2013 wegen eines zwingend entgegenstehenden Wortlautes etwa \u2013 dann bleiben diese Gesetze unangewandt.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Entscheidung geht auch noch darauf ein, dass die Richtlinie sehr wohl das Kirchenprivileg sch\u00fctzt, sowohl in der Formulierung des Art.\u00a04 als auch im Erw\u00e4gungsgrund 24. Aber es bindet die Privilegierung der Kirche an die Art oder die Umst\u00e4nde der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"umsetzung-durch-das-bag-europarechtskonforme-auslegung-oder-nichtanwendung-von-9-agg\">Umsetzung durch das BAG: Europa&shy;rechts&shy;kon&shy;forme Auslegung oder Nicht&shy;an&shy;wen&shy;dung von &sect; 9 AGG<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Es war Aufgabe des BAG, diese beiden Entscheidungen umzusetzen. Ich differenziere hier nicht durchg\u00e4ngig zwischen beiden Entscheidungen, weil es eine ganze Reihe von Formulierungen gibt, die im Grunde in die gleiche Richtung laufen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Es waren verschiedene Fragen zu entscheiden. Die erste Frage war, ob eine europarechtskonforme Auslegung des \u00a7\u00a09 AGG m\u00f6glich ist oder ob in der Konsequenz des EU-Rechts dieser Paragraph nicht mehr angewendet werden darf. Interessanterweise kommt das BAG in den beiden Entscheidungen zu unterschiedlichen Konsequenzen. In der \u201eEgenberger\u201c Entscheidung sagt das BAG noch, dass der deutsche Gesetzgeber das Religionsprivileg aus der Richtlinie in nationales Recht umsetzen wollte, indem er \u00a7\u00a09 AGG so formuliert hat, wie ich es am Anfang gezeigt habe; aber er hat gedacht, er d\u00fcrfe das, weil er sich auf den Erw\u00e4gungsgrund 24 und damit auf die Amsterdamer Kirchenerkl\u00e4rung beruft. Das bedeutet dann, dass eine Ungleichbehandlung auch allein aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und ohne die Bindung an die T\u00e4tigkeit m\u00f6glich ist. Diese Auffassung des deutschen Gesetzgebers missversteht jedoch den europ\u00e4ischen Gesetzgeber. Deswegen stimmt das Ergebnis nicht mit EU-Recht \u00fcberein und kann auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden, weil der Wortlaut entgegensteht. Die Konsequenz ist, dass \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 AGG nicht mehr angewendet werden darf. Und damit ist auch die Privilegierung des kirchlichen Arbeitgebers hinf\u00e4llig.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das hat das BAG aber in der sp\u00e4teren \u201eChefarzt\u201c Entscheidung anders gesehen. Im Grunde genommen beginnt die Argumentation des Gerichts hier genauso: dass der nationale den europ\u00e4ischen Gesetzgeber falsch verstanden hat. Aber das \u00e4ndert nach der Auffassung des BAGs ja nichts an der ausdr\u00fccklichen gesetzgeberischen Entscheidung, die Vorgaben der Richtlinie umsetzen zu wollen. Deswegen d\u00fcrfe man auch den \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 AGG einfach entsprechend der Vorgaben der Richtlinie auslegen. Das entspricht n\u00e4mlich dem Willen des Gesetzgebers; er wollte ja eigentlich nicht dagegen versto\u00dfen, sondern die Vorgaben umsetzen. Deswegen ist im Ergebnis der \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 AGG entsprechend den Vorgaben des EuGH zu Art.\u00a04 der Richtlinie auszulegen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Genau genommen geht das BAG damit den Weg, die Vorschrift des AGG in Abweichung vom Wortlaut auszulegen, weil der Wille des Gesetzgebers grunds\u00e4tzlich auf die \u00dcbereinstimmung mit EU-Recht gerichtet ist.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"verhaeltnis-zwischen-verfassungs-und-eu-recht\">Verh&auml;ltnis zwischen Verfas&shy;sungs- und EU-Recht<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die zweite grundlegende Frage, die das Bundesarbeitsgericht zu pr\u00fcfen hatte: ob ein solches Vorgehen, n\u00e4mlich die Anwendung von europ\u00e4ischem Recht entgegen dem gesetzten Recht in Deutschland und vor allem auch entgegen den bisherigen Feststellungen des BVerfG, mit Verfassungsrecht vereinbar ist. Dazu geh\u00f6rt zun\u00e4chst einmal die klare Aussage, dass die Position des EuGH nicht vereinbar ist mit der Position des BVerfG aus dem Jahr 2014 (\u201eChefarzt\u201c Entscheidung), in der es ganz ausdr\u00fccklich als legitim betrachtet wird, dass die kirchlichen Arbeitgeber die Art der Loyalit\u00e4tspflichten auch abgestuft nach Religionszugeh\u00f6rigkeit und auch im Hinblick auf Leitungspositionen frei festlegen d\u00fcrfen. Dieser Widerspruch muss irgendwie aufgel\u00f6st werden. Daf\u00fcr kommt es zun\u00e4chst auf das Grunds\u00e4tzliche an: Wie verhalten sich Verfassungsrecht und EU-Recht \u00fcberhaupt zueinander? Klar ist: Dass europ\u00e4ische Recht hat Vorrang vor dem Verfassungsrecht, weil die Mitgliedsstaaten in bestimmten Bereichen nach dem Prinzip der Einzelerm\u00e4chtigung die Rechtssetzung auf die Europ\u00e4ische Union \u00fcbertragen haben. Dazu geh\u00f6rt auch das Diskriminierungsrecht. Also hat das Diskriminierungsrecht der EU hier Vorrang. Dieser Vorrang gilt auch f\u00fcr das nationale Verfassungsrecht. Dieser Grundsatz findet sich auch eingeschrieben im deutschen Verfassungsrecht, wenn es in Artikel 23 Absatz 1 GG hei\u00dft:<\/p>\n<p class=\"v-zitat-western\">\u201eZur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europ\u00e4ischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und f\u00f6derativen Grunds\u00e4tzen und dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gew\u00e4hrleistet.\u201c<\/p>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Nat\u00fcrlich bleibt ein Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen dem europ\u00e4ischen Recht und dem Verfassungsrecht wegen der Verbindlichkeit des Verfassungsrechts. Das ist sehr deutlich geworden in der Entscheidung vom Mai 2020 zur europ\u00e4ischen Zentralbank<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote14sym\" name=\"sdendnote14anc\"><sup>xiv<\/sup><\/a>, in der das Bundesverfassungsgericht erstmalig gesagt hat, dass EU-Recht dem Verfassungsrecht dann nicht standh\u00e4lt, wenn das europ\u00e4ische Recht au\u00dferhalb der ihm zugewiesenen Zust\u00e4ndigkeit, also au\u00dferhalb seiner Kompetenz agiert. Das nennt man \u201eultra-vires\u201c, im Sinne von \u201aau\u00dferhalb der M\u00e4chte, die eine Institution hat\u2018.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Von daher war nat\u00fcrlich auch hier bereits genau zu pr\u00fcfen, ob die Europ\u00e4ische Union mit der Setzung des Kirchenprivilegs innerhalb ihrer Kompetenzen gehandelt hat. Dazu kann man feststellen: Die Entscheidung des <span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Gentium Book Basic;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\">EuGH<\/span><\/span><\/span><\/span> hat den Art.\u00a04 der Antidiskriminierungsrichtlinie, also des Sekund\u00e4r-Gesetzes, ausgelegt. Diese Antidiskriminierungsrichtlinie geht zur\u00fcck auf das Diskriminierungsverbot, das sich in Art.\u00a019 AEUV, also dem Prim\u00e4rrecht befindet. Das Prim\u00e4rrecht garantiert aber auch den autonomen Status der Kirchen in Art.\u00a017. Das haben wir jetzt schon \u00f6fter geh\u00f6rt. Auch die Richtlinie bekennt sich zu diesem Kirchenprivileg. Nach der Auslegung des EuGH ist dies aber kein \u00fcbergeordnetes, sondern ein Recht der Kirchen gleichwertig mit dem Diskriminierungsschutz der Arbeitnehmer*innen. Beide Rechte stehen sich auf gleichem Niveau gegen\u00fcber und m\u00fcssen zu einem Ausgleich gebracht werden. Damit, so das BAG, ist der Rahmen einer m\u00f6glichen Auslegung der Amsterdamer Erkl\u00e4rung zum Kirchenrecht nicht \u00fcberschritten worden. Es kann zwar unterschiedliche Auslegungen geben, aber eine der m\u00f6glichen Auslegungen ist die Gleichrangigkeit von Diskriminierungsschutz und Kirchenprivileg. Im Ergebnis liegt also keine \u201eultra-vires\u201c-Entscheidung vor.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"verfassungsidentitaet\">Verfassungsidentit&auml;t<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Der n\u00e4chste zu pr\u00fcfende Punkt war die Verfassungsidentit\u00e4t. Das bedeutet schlicht und einfach, dass eine Entscheidung des EuGH dann nicht verfassungsfest sein k\u00f6nne, wenn sie die absoluten Grenzen der deutschen Verfassung \u00fcbergeht. Unsere absoluten Grenzen sind Art.\u00a01 (die Menschenw\u00fcrde) und Art.\u00a020 (das Demokratiegebot) im Grundgesetz.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Hierzu sagt das BAG: Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen kann den Menschenw\u00fcrdekern gar nicht treffen, weil die Menschenw\u00fcrde einer Institution nicht zustehen kann, sondern nur individuellen Menschen. Deshalb kann sie nicht ber\u00fchrt sein, wenn es um das Recht der Kirchen geht. Beim Demokratieprinzip geht es vor allem darum, dass der Bundesrepublik auch unter der Neujustierung der Kirchenautonomie immer noch ein ausreichender Spielraum bleiben muss, um das Verh\u00e4ltnis zwischen Staat und Kirche eigenst\u00e4ndig zu bestimmen und zu gestalten. Dazu sagt das BAG: Das tradierte Kirchenprivileg in unserer Verfassung nach Art.\u00a0140 GG in Verbindung mit Art.\u00a0137 der Weimarer Reichsverfassung ist auch nur innerhalb der Schranken der f\u00fcr alle geltenden Gesetze garantiert. Das hei\u00dft: Auch die Verfassung gew\u00e4hrt den Kirchen keinen absolut rechtsfreien Raum. Die Grunds\u00e4tze des kirchlichen Arbeitsrechts werden nicht ber\u00fchrt, solange das Recht erhalten bleibt, Loyalit\u00e4tspflichten nach dem eigenen Selbstverst\u00e4ndnis zu definieren und im Verk\u00fcndungsbereich nach der Religionszugeh\u00f6rigkeit zu differenzieren. Das BAG geht damit im Grunde genommen wieder zur\u00fcck zu seiner alten Rechtsprechung aus den 1980er Jahren. Das Kirchenprivileg stehe auch unter dem Gesetzesvorbehalt und ist gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbar. Zudem sei es v\u00f6llig ausreichend, diesem Kirchenprivileg dadurch Rechnung zu tragen, dass die Kirchen im Verk\u00fcndungsbereich die Anforderungen stellen k\u00f6nnen und praktisch nach der Religion unterschiedlich behandeln d\u00fcrfen.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"europaeischen-grundrechtecharta-versus-deutsches-verfassungsrecht\">Europ&auml;&shy;i&shy;schen Grund&shy;recht&shy;echarta versus deutsches Verfas&shy;sungs&shy;recht<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\"><a name=\"_GoBack\"><\/a>Jetzt kommen wir zum letzten Punkt. Das ist insofern ein wenig neu, weil die <span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Gentium Book Basic;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\">e<\/span><\/span><\/span><\/span>urop\u00e4ische Grundrechtecharta (GRC) erst mit dem Lissaboner Vertrag zum Bestandteil des europ\u00e4ischen Rechts geworden ist und wir eigentlich noch relativ wenig Erfahrungen mit der Stellung der europ\u00e4ischen Grundrechte haben, die jetzt in ein Verh\u00e4ltnis zum Verfassungsrecht gesetzt werden m\u00fcssen. Die GRC gew\u00e4hrleistet einerseits in Art.\u00a010 die Religionsfreiheit und andererseits im Art.\u00a021 den Schutz vor Diskriminierung durch die Mitgliedsstaaten. Der Anwendungsbereich der GRC erfasst Diskriminierungen im Arbeitsleben, weil die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ische Union f\u00fcr diesen Bereich die Regelungskompetenz \u00fcbertragen haben. Was wir in der Europ\u00e4ischen Union nicht finden, ist ein spezifisches und dar\u00fcber hinaus gehendes Kirchenprivileg. So haben wir zwei Grundrechte, die sich im gleichen Rang gegen\u00fcberstehen, und gleichzeitig auch das Recht der einzelnen B\u00fcrger*innen unmittelbar aus der GRC, sich vor einem Gericht auf ihre Rechte berufen zu k\u00f6nnen. Rechtsfreie R\u00e4ume sind nach der Grundrechtecharta ausgeschlossen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Auch das stellt keinen Widerspruch zum deutschen Verfassungsrecht dar, weil auch das Diskriminierungsverbot aus Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG gleichrangig mit der kirchlichen Autonomie den Diskriminierungsschutz gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"was-in-den-entscheidungen-nicht-reflektiert-wurde\">Was in den Entschei&shy;dungen nicht reflektiert wurde<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Ich komme zum Ende und weise nur noch auf einen Aspekt hin, d<span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Gentium Book Basic;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\">er<\/span><\/span><\/span><\/span> in den Entscheidungen des EuGH und BAG bislang nicht thematisiert wurde: Das Kirchenprivileg zielte in seinem arbeitsrechtlichen Kerngehalt stets auf den Verk\u00fcndungsbereich. Bei den kirchlichen Institutionen hat sich zwischenzeitlich jedoch einiges ge\u00e4ndert. Vor allem verf\u00fcgen wir in Deutschland \u00fcber kirchennahe Sozialagenturen, die staatliche Sozialf\u00fcrsorge als quasi wirtschaftliche Unternehmen mit staatlichen Finanzmitteln betreiben. In vielen Regionen Deutschlands haben diese kirchennahen Einrichtungen sogar eine Monopolstellung, die nicht mehr in einer wirklichen Pluralit\u00e4t zu anderen, nicht kirchlich gepr\u00e4gten, Anbietern steht. Auch deshalb spricht meines Erachtens viel daf\u00fcr, diesen \u00f6konomisch ausgerichteten Bereich der Sozialwirtschaft als staatlich finanzierte Vorsorge zu betrachten und ihn aus dem Bereich der religi\u00f6sen Verk\u00fcndung herauszul\u00f6sen. Das bedeutet nat\u00fcrlich auch, dass die Konstruktion der christlichen Dienstgemeinschaft auf den Pr\u00fcfstand muss, weil sie vielleicht f\u00fcr diesen \u00f6konomischen Bereich nicht mehr der richtige Ansatzpunkt ist.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das vielleicht nur als kleiner Gedankenansatz f\u00fcr die weitere Diskussion, auf die ich mich freue. Ich danke Ihnen ganz herzlich.<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><strong class=\"western\">Prof. Dr. Dorothee Frings<\/strong> war von 1997 bis 2017 Inhaberin des Lehrstuhls \u201eVerfassungs-, Verwaltungs- und Sozialrecht f\u00fcr die Soziale Arbeit\u201c an der Hochschule Niederrhein. Arbeitsschwerpunkte im Bereich des Migrationsrechts, des Sozialrechts sowie des Antidiskriminierungsrechts mit den Querschnittsbereichen Gender, Behinderung, Religion und soziale Herkunft.<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\">Ausgew\u00e4hlte Ver\u00f6ffentlichungen: Handbuch Antidiskriminierungsrecht, FH-Verlag 2009 (zus. mit Degener, Dern, Dieball, Oberlies &amp; Zinsmeister); Diskriminierung aufgrund der islamischen Religionszugeh\u00f6rigkeit im Kontext Arbeitsleben \u2013 Erkenntnisse, Fragen und Handlungsempfehlungen (2010, Expertise im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes<span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Gentium Book Basic;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\">)<\/span><\/span><\/span><\/span>; Die christliche Dienstgemeinschaft als Ausdruck institutioneller Religionsfreiheit oder als Diskriminierung (vorg\u00e4nge 3\/2013, S. 58\u201370); Diskriminierungsrisiken in der \u00f6ffentlichen Arbeitsvermittlung (zus. mit Brussig <span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Gentium Book Basic;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\">&amp;<\/span><\/span><\/span><\/span> Kirsch, Baden-Baden).<\/p>\n<p class=\"v-zwischen\u00fcberschrift-2-western\">Anmerkungen:<\/p>\n<div id=\"sdendnote1\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote1anc\" name=\"sdendnote1sym\">i<\/a>Urteil v. 18.12.2013 \u2013 54 C 6322\/13.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote2\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote2anc\" name=\"sdendnote2sym\">ii<\/a>Urteil v. 28.5.2014 \u2013 4 Sa 238\/14.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote3\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote3anc\" name=\"sdendnote3sym\">iii<\/a>Beschluss v. 17.3.2016 \u2013 8 AZR 501\/14 (A).<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote4\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote4anc\" name=\"sdendnote4sym\">iv<\/a>Urteil v. 30.7.2009 \u2013 6 Ca 2377\/09.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote5\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote5anc\" name=\"sdendnote5sym\">v<\/a>Urteil v. 1.7.2010 \u2013 5 Sa 996\/09.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote6\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote6anc\" name=\"sdendnote6sym\">vi<\/a>Urteil v. 8.9.2011 \u2013 2 AZR 543\/10.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote7\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote7anc\" name=\"sdendnote7sym\">vii<\/a>Beschluss v. 22.10.2014 \u2013 2 BvR 661\/12.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote8\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote8anc\" name=\"sdendnote8sym\">viii<\/a>Isensee: Subsidiarit\u00e4tsprinzip und Verfassungsrecht, Berlin 1968, 2. Aufl. 2001.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote9\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote9anc\" name=\"sdendnote9sym\">ix<\/a>Richardi: Die Dienstgemeinschaft als Grundprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts, in Muckel: Kirche und Religion im Sozialen Rechtsstaat \u2013 Festschrift f\u00fcr R\u00fcfner, Berlin 2003, S.\u00a0727, 736.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote10\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote10anc\" name=\"sdendnote10sym\">x<\/a>Joussen: \u201e<i>Ut unum sint<\/i>\u201c \u2013 Betriebsgemeinschaft und Dienstgemeinschaft im Arbeitsrecht, RdA 2007, 328\u00a0ff.; Greiner: Kirchliche Loyalit\u00e4tsobliegenheiten nach dem \u201eIR\u201c-Urteil des EuGH, NZA 2018, 1289.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote11\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote11anc\" name=\"sdendnote11sym\">xi<\/a>Urteile\/Beschl\u00fcsse v. 14.10.1980 \u2013 1 AZR 1274\/79; v. 31.10.1984 \u2013 7 AZR 232\/83; v. 12.12.1984 \u2013 7 AZR 418\/83; v. 23.3.1985 \u2013 7 AZR 249\/81.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote12\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote12anc\" name=\"sdendnote12sym\">xii<\/a>V. 4.6.1985 \u2013 2 BvR 1703\/83.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote13\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote13anc\" name=\"sdendnote13sym\">xiii<\/a>Th\u00fcsing: <span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Gentium Book Basic;\"><span style=\"font-size: xx-small;\"><span lang=\"de-DE\">S<\/span><\/span><\/span><\/span>chriftliche Stellungnahme vor dem Ausschuss f\u00fcr Arbeit und Soziales v. 22.3.2012, Ausschuss-Drs. 17 (11) 826, S. 20.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote14\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote14anc\" name=\"sdendnote14sym\">xiv<\/a>Urteil v. 5.5.2020 \u2013 2 BvR 859\/15, 2 BvR 980\/16, 2 BvR 2006\/15, 2 BvR 1651\/15.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[4,3006,3],"tags":[],"autoren":[577],"publikationen":[2940],"class_list":["post-16690","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-berliner-gespraeche","category-kirchliches-arbeitsrecht","category-staat-religion-weltanschauung","autoren-dorothee-frings","publikationen-233-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Diskriminierungsschutz versus Selbstbestimmungsrecht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/233-vorgaenge\/publikation\/diskriminierungsschutz-versus-selbstbestimmungsrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Diskriminierungsschutz versus Selbstbestimmungsrecht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die Debatte um das kirchliche Individualarbeitsrecht ist in den letzten Jahren in Bewegung geraten, nachdem das Bundesarbeitsgericht zwei bei ihm anh\u00e4ngige Verfahren dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof vorgelegt hatte. 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