{"id":17351,"date":"2021-08-14T20:13:15","date_gmt":"2021-08-14T18:13:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy\/"},"modified":"2025-10-24T11:24:13","modified_gmt":"2025-10-24T09:24:13","slug":"das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/233-vorgaenge\/publikation\/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy\/","title":{"rendered":"Evangelische Theologie, kirchliches Arbeitsrecht und der neue Kl\u00e4rungsbedarf zum Tendenzschutz"},"content":{"rendered":"<p>In der Diskussion um das kirchliche Sonderarbeitsrecht kommt dem Begriff der &#8222;Dienstgemeinschaft&#8220; eine zentrale Stellung zu. Als Ausfluss des religi\u00f6sen Selbstverst\u00e4ndnisses stellt er in der kirchlichen Argumentation die Begr\u00fcndung daf\u00fcr dar, warum die Anwendung des &#8222;normalen&#8220; deutschen Arbeitsrechts-Regimes f\u00fcr sie nicht in Frage komme. Die theologische wie historische Herleitung des Begriffs hinterfragt der folgende Beitrag, der sich kritisch mit den Sonderrechten der Kirchen auseinandersetzt.<\/p>\n<p>In der Bundesrepublik Deutschland sind \u2013 anders als sonst in Europa \u2013 die Kirchen sehr gro\u00dfe Arbeitgeber. F\u00fcr ihre ca. 1,4 Millionen Besch\u00e4ftigten haben sie ein eigenes Arbeitsrecht kodifiziert. In anderen Staaten w\u00e4re dies nicht m\u00f6glich. Die arbeitsrechtlichen Normen, die sie gesetzt haben, weichen in wesentlichen Punkten vom staatlichen Arbeitsrecht ab, und zwar zulasten der ArbeitnehmerInnen. Die Kirchen selbst sagen, ihr Arbeitsrecht sei kirchlich-religi\u00f6s fundiert und verleihe einer christlichen &#8222;Dienstgemeinschaft&#8220; Ausdruck. F\u00fcr Au\u00dfenstehende d\u00fcrfte \u00fcberraschend sein, dass dieses Wort gar nicht origin\u00e4r theologisch ist. Begriffsgeschichtlich ist es wesentlich auf das Arbeitsrecht des NS-Staats zur\u00fcckzuf\u00fchren. Als in Westdeutschland in der Nachkriegszeit das Sonderrecht der Kirchen aufgebaut wurde, geschah dies ohne Beteiligung der Theologie. Die Theologie hat sich \u00fcberhaupt erst sehr sp\u00e4t, nach 2000, intensiver mit dem Begriff der Dienstgemeinschaft besch\u00e4ftigt. Neuerdings \u00e4u\u00dfern sich TheologInnen verst\u00e4rkt zum kirchlichen Arbeitsrecht \u2013 zumeist so, dass sie es trotz all seiner Schw\u00e4chen verteidigen. Stattdessen sind substanzielle Ver\u00e4nderungen geboten. Der Reformbedarf zeigt sich beispielhaft, wenn man sich mit der Frage des Tendenzschutzes besch\u00e4ftigt. Der hier vorliegende Beitrag unterstreicht, dass der Gesetzgeber an diesem Punkt ansetzen sollte, um \u00fcberf\u00e4llige Reformen in Gang zu bringen und der Sonderrolle der Kirchen im Arbeitsrecht ein Ende zu setzen.<\/p>\n<h5><span id=\"das-kirchliche-arbeitsrecht-ein-konstrukt-der-nachkriegszeit\">Das kirchliche Arbeits&shy;recht &ndash; ein Konstrukt der Nachkriegs&shy;zeit<\/span><\/h5>\n<p>Das Sonderarbeitsrecht der Kirchen ist im westdeutschen Nachkriegsstaat entstanden. Den kirchlich Besch\u00e4ftigten \u2013 Pflegekr\u00e4ften, \u00c4rztInnen, MitarbeiterInnen in Kindertagesst\u00e4tten und Angeh\u00f6rigen weiterer Berufsgruppen \u2013 gibt es Normen vor, die ihre Glaubens\u00fcberzeugung, zum Teil auch ihre Lebensf\u00fchrung betreffen. Eigentlich hatten die Kirchen f\u00fcr ihre \u00f6ffentlichen Dienstleistungen \u00fcberhaupt nur Kirchenmitglieder besch\u00e4ftigen wollen. Bis heute verbietet das kirchliche Arbeitsrecht einen Kirchenaustritt. Im katholischen Bereich drohen noch immer Schwierigkeiten, sofern ArbeitnehmerInnen eine gleichgeschlechtliche Lebensform praktizieren (vgl. Geismann 2020).<br \/>\nSolche Sachverhalte sind dem individuellen Arbeitsrecht der Kirchen zuzuordnen. Daneben ist ihr kollektives Arbeitsrecht von Belang. Auf seiner Basis ist in kirchlich getragenen Einrichtungen \u2013 Krankenh\u00e4usern, Kindertagesst\u00e4tten, Pflegeeinrichtungen usw. \u2013 kein Betriebsrat vorhanden. In aller Regel f\u00fchren die Kirchen bis heute keine Tarifverhandlungen mit Gewerkschaften. Kategorisch untersagen sie ihren Besch\u00e4ftigten das Recht auf Arbeitsstreik. Zwar haben sie als Ersatz f\u00fcr die betriebliche Mitbestimmung und f\u00fcr Betriebsr\u00e4te zeitverz\u00f6gert ein eigenes System der Mitarbeitervertretung geschaffen bzw. es schaffen m\u00fcssen. Im Vergleich zum generell geltenden Arbeitsrecht ist diese kirchliche Architektur f\u00fcr die Arbeitnehmerseite jedoch nachteilig. Die Einzelprobleme sind in der juristischen Literatur oder von Gewerkschaftsseite (z.B. ver.di Bundesverwaltung 2020) immer wieder dargestellt worden.<br \/>\nDie Weichenstellung f\u00fcr die Entstehung des deutschen kirchlichen Arbeitsrechts erfolgte im Jahr 1952. Nach 1945 hatten die westlichen Siegerm\u00e4chte die Gewerkschaften, die der NS-Staat verboten hatte, wieder in ihre Rechte eingesetzt. Hieran ankn\u00fcpfend musste der westdeutsche Nachkriegsstaat entsprechende gesetzliche Regelungen schaffen. Im Jahr 1952 wurde das Betriebsverfassungsgesetz beschlossen, dass die Mitbestimmung von ArbeitnehmerInnen und die Bet\u00e4tigung von Gewerkschaften regelte. Die Kirchen \u2013 federf\u00fchrend war die evangelische Kirche \u2013 wollten f\u00fcr ihren eigenen Bereich den &#8222;fremden&#8220; Einfluss von Gewerkschaften verhindern. Nachdem Spitzenrepr\u00e4sentanten der evangelischen Kirche bei Bundeskanzler Adenauer und weiteren Politikern interveniert hatten, wurden sie von den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerfG) ausgenommen. Diese Freistellung ist in das Gesetz selbst hineingeschrieben worden; sie findet sich in \u00a7 118 Absatz 2 BetrVerfG.<br \/>\nDie damaligen Vorg\u00e4nge sind umfassend dokumentiert. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Herausnahme der Kirchen aus dem Gesetz des Jahres 1952, die schon damals \u00e4u\u00dferst umstritten war, keineswegs spezifisch oder vorrangig theologisch begr\u00fcndet war. Vielmehr ging es nach heutigem kirchengeschichtlichem Forschungsstand darum, dass die Kirche sich &#8222;<i>vor allem f\u00fcr den Erhalt der eigenen Institution mit ihren Privilegien&#8220;<\/i> einsetzte (Smolarski 2019, zit. bei Kre\u00df 2019\/2020: 13).<br \/>\nTrotzdem behaupten die Kirchen heute, ihr Sonderstatus im Arbeitsrecht sei genuin religi\u00f6s fundiert. Kirchliche Unternehmen seien als christliche Dienstgemeinschaft zu verstehen. Die theologischen Vorstellungen, die die Kirchen hiermit verb\u00e4nden, m\u00fcsse der Staat vollumf\u00e4nglich hinnehmen. Denn der Staat habe ihr korporatives Selbstbestimmungsrecht zu respektieren, das ihnen durch Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung garantiert werde.[1] Nachfolgend wird die verfassungsrechtliche Debatte ausgeklammert und geistesgeschichtlich angesprochen, wie der Begriff der &#8222;Dienstgemeinschaft&#8220; einzusch\u00e4tzen ist, den die Kirchen f\u00fcr ihr Sonderarbeitsrecht inzwischen als den Schl\u00fcssel- und Legitimationsbegriff schlechthin herausstellen.<\/p>\n<h5><span id=\"dienstgemeinschaft-eine-theologische-idee\">&bdquo;Dienst&shy;ge&shy;mein&shy;schaft&ldquo;&ndash; eine theolo&shy;gi&shy;sche Idee?<\/span><\/h5>\n<p>Im Jahr 2011 erlie\u00df die Synode der Evangelischen Kirche ihr Arbeitsrechtsregelungsgrunds\u00e4tzegesetz, dem zufolge alle Besch\u00e4ftigten in kirchlich getragenen Einrichtungen \u2013 \u00fcbrigens auch diejenigen, die gar keine Kirchenmitglieder sind \u2013 am &#8222;<i>Sendungsauftrag der Kirche&#8220;<\/i> mitwirken und einen &#8222;<i>aus dem Glauben erwachsenen Dienst am Mitmenschen<\/i>&#8222;leisten. Aufgrund dessen, dass alle Besch\u00e4ftigten &#8222;geschwisterlich&#8220; eine Dienstgemeinschaft unter Christus bilden, sei beispielsweise kein Arbeitsstreik zul\u00e4ssig. Denn ein Streik &#8222;unterbreche&#8220; oder &#8222;suspendiere&#8220; die N\u00e4chstenliebe und die hierdurch realisierte Heilsverk\u00fcndigung, die in kirchlich getragenen Einrichtungen in Permanenz ausge\u00fcbt w\u00fcrden und nie &#8222;ausgesetzt&#8220; werden d\u00fcrften (so z.B. auch Robbers 2009: 43, 46, 103).<br \/>\nNun ist im Jahr 2020 zum Begriff der Dienstgemeinschaft eine erhellende kritische Diskussion in Gang gebracht worden. Vier Autoren \u2013 drei Sozialpfarrer und ein Sozialwissenschaftler, die langj\u00e4hrig in der Evangelischen Kirche von Westfalen t\u00e4tig gewesen waren \u2013 forderten die westf\u00e4lische Kirchenleitung auf, durch &#8222;<i>Beschlussfassungen zu bewirken, dass der Begriff \u201aDienstgemeinschaft\u2018 in Kirche und Diakonie aufgegeben wird und aus allen einschl\u00e4gigen Gesetzen, Verlautbarungen und offiziellen \u00c4u\u00dferungen in Kirche und Diakonie entfernt wird <\/i>&#8220; Der Begriff stelle f\u00fcr die Kirche &#8222;<i>eine nicht tragbare Hypothek&#8220;<\/i> dar (Belitz u.a. 2020),[2] denn er entstamme dem Arbeitsrecht des NS-Staates. In ihrer kurzen Schrift \u2013 wenn man so will: einer Streitschrift \u2013 berufen sich die vier Autoren auf einschl\u00e4gige akademische Literatur, die dies aufgearbeitet hat. Rechtsgeschichtlich nennen sie insbesondere das &#8222;<i>Gesetz zur Ordnung der Arbeit in \u00f6ffentlichen Betrieben und Verwaltungen<\/i>&#8222;vom 23.3.1934 als wichtigen Ursprung des Begriffs.<br \/>\nIn der Tat: Das NS-Gesetz wollte 1938 in der Arbeitswelt des Deutschen Reiches &#8222;<i>eine Dienstgemeinschaft im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung&#8220;<\/i> etablieren. Die aus der Weimarer Republik stammenden Tarifvertr\u00e4ge sollten abgel\u00f6st, stattdessen sollten staatlich erlassene Entgeltordnungen eingef\u00fchrt werden. Die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverb\u00e4nde &#8222;Innere Mission&#8220; (evang.) und &#8222;Caritas&#8220; (kathol.) haben den NS-Begriff sowie die mit ihm verbundenen Vorstellungen in den 1930er Jahren schnell \u00fcbernommen. Mit der Dienstgemeinschaft in ihrer v\u00f6lkischen und kirchlichen Dimension befasste sich im Jahr 1940 sodann eine juristische Dissertation. Ihr Autor, Werner Kalisch, meldete sich erneut 1952 in der Zeitschrift f\u00fcr Evangelisches Kirchenrecht zu Wort und empfahl den Kirchen, den Terminus weiterhin, jetzt im Sinn der Gemeinschaft unter Christus, zu verwenden.<br \/>\nAn solche Vorg\u00e4nge erinnerten die vier Autoren 2020 in ihrer Streitschrift. Zugleich zeichneten sie nach, dass sich die Theologie erst seit Neuerem in die Debatte einbringt. Dabei haben Theologen versucht, das Wort f\u00fcr die Kirche zu rehabilitieren, indem sie es nachtr\u00e4glich in eine Verbindung mit der Barmer Theologischen Erkl\u00e4rung aus dem Jahr 1934 brachten. In der Barmer Erkl\u00e4rung hatte sich ein kleinerer Teil der evangelischen Kirche, die Bekennende Kirche, gegen die Deutschen Christen und gegen die Vereinnahmung der Kirche durch den NS-Staat zur Wehr gesetzt. Allerdings findet sich der Begriff &#8222;Dienstgemeinschaft&#8220; in der Barmer Erkl\u00e4rung nicht, die sich ohnehin nicht f\u00fcr kirchliche Dienstverh\u00e4ltnisse und f\u00fcr Fragen der Arbeitswelt, der Sozialordnung oder der Demokratie interessierte.<br \/>\nDer Text &#8222;<i>Verh\u00e4ngnisvolle Dienstgemeinschaft&#8220;<\/i> fand 2020 in den Medien einige Resonanz. Bei den Kirchen stie\u00df er ins Leere. Stimmen aus der Theologie kritisierten die Streitschrift, indem sie sagten, das Wort &#8222;Dienstgemeinschaft&#8220; sei doch schon vor 1934 bekannt gewesen. Es lasse sich zumindest vereinzelt seit dem 19. Jahrhundert in unterschiedlichen Kontexten nachweisen. So sei aus dem Jahr 1803 die Dienstgemeinschaft von Lehnsherr und Vasall, aus dem Jahr 1827 die Dienstgemeinschaft von Kapit\u00e4n und Schiffsbesatzung oder aus dem Jahr 1840 die Idee einer Dienstgemeinschaft mit Christus beim Abendmahl belegbar (Beese 2020).<br \/>\nSolche Hinweise stellen indessen nur eine Verlegenheitsauskunft dar und \u00e4ndern nichts daran, dass das Wort eine NS-Konnotation besitzt, die von den Kirchen bis heute bagatellisiert wird. Sozialgeschichtlich und -politisch ist vor allem ein weiterer Aspekt wichtig. In den 1950er Jahren behielten die Kirchen jene Sto\u00dfrichtung bei, die dem Wort in der NS-Zeit zu eigen gewesen war: die Ausgrenzung der Gewerkschaften. Im Jahr 1952 war es f\u00fcr die Kirchen der springende Punkt gewesen, Gewerkschaften weiterhin aus ihren Einrichtungen herauszuhalten und mit ihnen keine Tarifverhandlungen f\u00fchren zu m\u00fcssen. D.h., der Sache nach waren die Kirchen an der im NS-Staat verankerten antigewerkschaftlichen Spitze des Wortes interessiert.<br \/>\nHeute: Exklusiver Sonderstatus der Kirchen oder &#8222;normaler&#8220; Tendenzschutz?<br \/>\nDerzeit geraten in der Bundesrepublik die Kirchen als Arbeitgeber in die Defensive. Sie k\u00f6nnen Krankenh\u00e4user, Kindertagesst\u00e4tten, Pflegeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die von ihnen getragen werden, \u00fcberhaupt nur noch beibehalten, indem sie ArbeitnehmerInnen einstellen, die keine Kirchenmitglieder sind. Dies war in der Logik der &#8222;Dienstgemeinschaft&#8220; eigentlich nicht gewollt, im Gegenteil. Bedr\u00fcckend ist, dass sogar noch heute bei Einstellungsgespr\u00e4chen auf BewerberInnen Druck ausge\u00fcbt wird, in die Kirche einzutreten.<br \/>\nImmerhin schaffen mittlerweile Gerichte Abhilfe. Im Jahr 2018 hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) zwei Urteile verk\u00fcndet, die die Rechte der Besch\u00e4ftigten gest\u00e4rkt haben.[3] Die Kirchen haben gegen die Urteile des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vehement protestiert. Die evangelische Diakonie wandte sich gegen das sie betreffende Urteil (&#8222;Fall Egenberger&#8220;) an das Bundesverfassungsgericht, indem sie gegen die Judikatur des Bundesarbeitsgerichts und des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs Verfassungsbeschwerde einlegte. Hiermit versucht sie, den <i>status quo<\/i> des von ihr gesetzten Arbeitsrechts zu konservieren. Nach Stand der Dinge, jedenfalls ausweislich vorliegender juristischer Stellungnahmen, ist ihr Gang nach Karlsruhe zum Scheitern verurteilt. \u00dcberdies haben in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitsgerichte bereits Urteile ausgesprochen, die den Vorgaben des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs entsprechen. So hat das Arbeitsgericht Karlsruhe im Jahr 2020 einer Frau Entsch\u00e4digung zuerkannt, weil die Kirche nicht belegen konnte, warum f\u00fcr die ausgeschriebene Sekretariatsstelle die Kirchenmitgliedschaft sachlich erforderlich sei (hierzu Kre\u00df 2020b). Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat im Jahr 2021 best\u00e4tigt, das ein in einer evangelischen Kindertagesst\u00e4tte besch\u00e4ftigter Koch nicht gek\u00fcndigt werden durfte, nur weil er aus der Kirche ausgetreten war (LTO-Redaktion 2021).<br \/>\nSo bahnbrechend solche Gerichtsurteile sind, ist letztlich doch der Gesetzgeber gefordert. Viele Jahre lang hat er zu den Dilemmata des kirchlichen Arbeitsrechts geschwiegen. Konkret bietet sich an, \u00a7\u00a0118 Absatz\u00a02 des Betriebsverfassungsgesetzes aufzuheben \u2013 also jenen Paragrafen, der die Kirchen im Jahr 1952 von Bestimmungen des Arbeitsrechts der Bundesrepublik Deutschland befreit und ihnen einen exklusiven Sonderstatus einger\u00e4umt hatte. Nach der Streichung w\u00fcrde f\u00fcr sie dann \u00a7\u00a0118 Absatz\u00a01 BetrVerfG gelten, n\u00e4mlich der normale Tendenzschutz, den der Gesetzgeber generell Unternehmen mit &#8222;<i>politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen&#8220;<\/i> Zielen einr\u00e4umt. Auf dieser Basis k\u00f6nnten kirchlich getragene Unternehmen weiterhin im Sinn ihres religi\u00f6sen Ethos t\u00e4tig sein. Aber sie k\u00f6nnten nicht mehr wie bislang in die Rechte von ArbeitnehmerInnen einschneiden. Insbesondere w\u00e4re es f\u00fcr sie nicht mehr m\u00f6glich, sich im kollektiven Arbeitsrecht aus dem staatlich geltenden System der Mitbestimmung auszugrenzen und Tarifverhandlungen mit Gewerkschaften zu verweigern.<br \/>\nSicherlich: Inzwischen \u00fcbernehmen die Kirchen oft \u2013 sei es auch mit Abstrichen und zeitverz\u00f6gert \u2013 die Ergebnisse von Tarifverhandlungen. Unver\u00e4ndert verwehren sie ihren Besch\u00e4ftigten aber, sich aktiv, notfalls auch mit Arbeitsniederlegungen daf\u00fcr einsetzen zu d\u00fcrfen. Hierdurch verschaffen sie sich selbst Wettbewerbsvorteile und entm\u00fcndigen ihre Besch\u00e4ftigten dazu, Trittbrettfahrer der Tarifverhandlungen sein zu m\u00fcssen, die die Gewerkschaften mit den sonstigen &#8222;weltlichen&#8220; Arbeitgebern aushandeln. Die weltlichen ArbeitnehmerInnen \u2013 \u00e4rztliches Personal, Pflegekr\u00e4fte, MitarbeiterInnen in Kindertagesst\u00e4tten \u2013 verleihen der gewerkschaftlichen Verhandlungsposition unter Umst\u00e4nden mithilfe eines Arbeitsstreiks ihre Durchschlagskraft. Die von der Kirche Besch\u00e4ftigten d\u00fcrfen sich solchen Ma\u00dfnahmen aufgrund des kirchlichen Arbeitsrechts nicht anschlie\u00dfen. Sie werden von der Kirche zur Passivit\u00e4t und zur Doppelmoral gen\u00f6tigt \u2013 ein Dilemma, das auch von den innerkirchlichen Mitarbeitervertretungen kritisiert wird.<br \/>\nEs ist noch aus anderen Gr\u00fcnden geboten, den fraglichen \u00a7\u00a0118 Absatz 2 BetrVerfG zu streichen: Es kommt nicht selten vor, dass Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen den Tr\u00e4ger wechseln. Wenn zum Beispiel \u2013 wie 2016 im Saarland \u2013 eine kommunal getragene Klinik in kirchliche Tr\u00e4gerschaft \u00fcberf\u00fchrt wird, gilt f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten k\u00fcnftig das kirchliche Arbeitsrecht. In der Konsequenz hei\u00dft dies, dass ein arbeits- und funktionsf\u00e4higer Betriebsrat aufgel\u00f6st werden muss. Soziostrukturell und im Blick auf die Wahrung der Interessen der Besch\u00e4ftigten ist dies nicht akzeptabel.<br \/>\nWie dringlich der politische Handlungsbedarf geworden ist, macht \u00fcberdies ein sehr befremdlicher Vorgang vom Februar 2021 deutlich. Theoretisch herrscht in der Bundesrepublik Deutschland breiter Konsens, dass die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung im Bereich der Pflege verbessert werden m\u00fcssen. Ein Weg, dies zu erreichen, besteht darin, dass die Tarifparteien sich auf ein Lohnniveau einigen, das nicht unterschritten werden darf; das zust\u00e4ndige Ministerium kann dies dann zum Fl\u00e4chentarif erkl\u00e4ren. Auf diese Weise k\u00f6nnten zumindest Lohndumping und Ausbeutung verhindert werden. Nun sind die Kirchen aufgrund des von ihnen beanspruchten &#8222;Selbstbestimmungsrechts&#8220; und ihres arbeitsrechtlichen Sonderstatus keine Tarifpartner. Zu ihren Gunsten wurde rechtlich eigens eine Konstruktion geschaffen, der gem\u00e4\u00df das zust\u00e4ndige Ministerium trotzdem einen Tarif f\u00fcr verbindlich erkl\u00e4ren kann: und zwar dann, wenn zus\u00e4tzlich die Kirchen als Nichttarifpartner zustimmen. Zweifelhaft ist, ob diese Privilegierung der Kirchen verfassungsrechtlich haltbar ist (Erfurter Kommentar 2021: Rn. 6). Doch nun der Paukenschlag: Die katholische Caritas hat am 25.2.2021 einem soeben ausgehandelten Mindesttarif f\u00fcr die Pflege ihre Zustimmung verweigert; die evangelische Diakonie agierte in ihrem Windschatten genauso. Vonseiten der Caritas war zu h\u00f6ren, man f\u00fcrchte, der kirchliche Sonderweg, der &#8222;Dritte Weg&#8220; mit seinem System der Dienstgemeinschaft k\u00f6nne unter Druck geraten. Die S\u00fcddeutsche Zeitung bezeichnete die kirchliche Haltung zutreffend als \u201ein h\u00f6chstem Ma\u00dfe egoistisch\u201c (SZ v. 26.2.2021), da sie f\u00fcr Hunderttausende Pflegekr\u00e4fte schwere Nachteile erzeugt. Der Vorgang belegt, dass der Gesetzgeber aktiv werden und er die im Jahr 1952 geschaffene arbeitsrechtliche Sonder- und Ausnahmestellung der Kirchen aufheben sollte, die sich sozialpolitisch als kontraproduktiv erwiesen hat.<br \/>\nGanz anders, n\u00e4mlich v\u00f6llig gegenteilig, \u00e4u\u00dfern sich zurzeit Stimmen aus den Kirchen und aus der Theologie. Sie fordern sogar, den Kirchen f\u00fcr die von ihnen getragenen Einrichtungen neue, zus\u00e4tzliche Sonderrechte einzur\u00e4umen. Der Anlass ist die aktuelle biomedizinisch-rechtspolitische Debatte zur Sterbehilfe bzw. zur Suizidhilfe.<\/p>\n<h5><span id=\"neue-sonderrechte-fuer-die-kirchen-theologische-voten-zur-sterbehilfe\">Neue Sonder&shy;rechte f&uuml;r die Kirchen? Theolo&shy;gi&shy;sche Voten zur Sterbehilfe<\/span><\/h5>\n<p>Dabei geht es darum, dass eine kleine Anzahl von Menschen angesichts ihres Krankheitsschicksals und ihres Leidens einen eigenverantworteten Suizid in Betracht zieht und zu diesem Zweck eine \u00c4rztin \/ einen Arzt oder auch eine Sterbehilfeorganisation um Unterst\u00fctzung bitten m\u00f6chte. Im Jahr 2015 hat der Deutsche Bundestag in das Strafgesetzbuch einen neuen \u00a7\u00a0217 eingef\u00fcgt, der eine solche Suizidbeihilfe faktisch unterbunden hatte. Die Kirchen hatten auf das Gesetz gro\u00dfen Einfluss genommen. Es entsprach sehr weitgehend den Vorstellungen, die besonders die evangelische Kirche vorgetragen hatte. Am 26.2.2020 wurde das Gesetz vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben. Das Gericht betonte die Pers\u00f6nlichkeitsrechte und das Selbstbestimmungsrecht, die jedem einzelnen Menschen grundrechtlich zustehen.<br \/>\nSeitdem wird diskutiert, ob der Bundestag erneut ein Gesetz zur Suizidhilfe verabschieden soll und \u2013 falls man dies bejaht \u2013 wie das Gesetz auszugestalten ist. Zu Beginn des Jahres 2021 trugen TheologInnen in der \u00d6ffentlichkeit hierzu eine irrlichternde Debatte aus. Drei TheologInnen (Reiner Anselm, Ulrich Lilie, Isolde Karle) \u00e4u\u00dferten sich am 11.1.2021 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung dahingehend, evangelisch getragene Einrichtungen sollten die heutige Realit\u00e4t, d.h. die Akzeptanz von Suizidhilfe in der Gesellschaft, nicht l\u00e4nger verleugnen. Hierin ist ihnen zweifellos Recht zu geben. In ihrem Artikel werteten sie dann aber &#8222;die&#8220; Sterbehilfeorganisationen pauschal ab und meinten, die evangelische Kirche selbst sei eine bessere Alternative. Kirchlich getragene Einrichtungen sollten ihrerseits zu aktiven &#8222;Anbietern&#8220; von Suizidbeihilfe werden.<br \/>\nMit ihrem Vorsto\u00df wollten die drei TheologInnen offenbar das herk\u00f6mmliche kirchliche Nein zur Suizidhilfe in Vergessenheit geraten lassen. Kirchlich und theologisch wurde ihnen sofort heftig widersprochen. Dies erfolgte u.a. am 25.1.2021 in der Frankfurter Allgemeinen. Die beiden Theologen Peter Dabrock und Wolfgang Huber stellten das individuelle Selbstbestimmungsrecht im modernen menschenrechtlichen Sinn erneut in Abrede, und zwar besonders schroff in Anbetracht des Umgangs mit menschlichem Leben und der Selbstt\u00f6tung. Denn das Leben sei von Gott geschaffen worden. Andere Voten aus Theologie und Kirche schlossen sich an (K\u00f6rtner 2021). Zwei Forderungen der Kirche kristallisieren sich heraus. Zum einen: Falls der Bundestag tats\u00e4chlich ein Gesetz mit Rahmenvorgaben zur Suizidhilfe beschlie\u00dfen sollte, solle er f\u00fcr die Kirchen eine &#8222;Schutzklausel&#8220; einf\u00fcgen und sie davon freistellen, Suizidhilfe in den von ihr getragenen Einrichtungen dulden zu m\u00fcssen. Zum anderen: Wenn die Kirchen k\u00fcnftig Vertr\u00e4ge mit Menschen abschlie\u00dfen, die in ihre Einrichtungen einziehen m\u00f6chten, solle eine Verbotsklausel eingef\u00fcgt werden. Die Klausel soll den BewohnerInnen von kirchlich getragenen Pflegeeinrichtungen verwehren, in dem von ihnen gemieteten Raum z.B. einen Arzt um Suizidhilfe zu bitten.<br \/>\nDiese beiden kirchlich-theologischen Forderungen sind entschieden zu kritisieren. Die erste Forderung versucht, den Pfad des Jahres 1952 nochmals zu verfestigen und f\u00fcr die Kirchen weitere Ausnahmeklauseln zu erwirken. Im Jahr 1952 waren sie von betrieblicher Mitbestimmung und Tarifverhandlungen befreit worden. Danach wurde ihnen z.B. im Jahr 2006 durch \u00a7\u00a09 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zugestanden, ArbeitnehmerInnen aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden diskriminieren zu d\u00fcrfen. Im Jahr 2020 blieben die Kirchen von den Vorgaben des geplanten Anti-Lobbyregistergesetzes befreit (zutreffend kritisch Schwanitz 2020). Und nun soll ihnen k\u00fcnftig per Gesetz gestattet werden, sich \u00fcber das Selbstbestimmungsrecht von PatientInnen oder Pflegebed\u00fcrftigen hinwegsetzen zu d\u00fcrfen, das vom Bundesverfassungsgesetz in seinem Suizidhilfe-Urteil vom 26.2.2020 f\u00fcr unhintergehbar erkl\u00e4rt worden ist. Diese kirchliche Forderung ist schon allein deshalb unhaltbar, weil sie individuelle Grundrechte beiseiteschiebt.<br \/>\nDas Gleiche gilt f\u00fcr den zweiten Vorschlag. Er empfiehlt, in die individuell abzuschlie\u00dfenden Bewohnervertr\u00e4ge eine Bestimmung einzuf\u00fcgen, die es BewohnerInnen kirchlicher Einrichtungen untersagt, Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Schon im Jahre 2005 hatte der Bundesgerichtshof entschieden \u2013 damals bezogen auf Patientenverf\u00fcgungen \u2013, dass Heimvertr\u00e4ge die Inanspruchnahme des Selbstbestimmungsrechts nicht verwehren d\u00fcrfen (Bundesgerichtshof 2005). Es kommt hinzu, dass die Wohn- und Teilhabegesetze der Bundesl\u00e4nder s\u00e4mtliche Heime dazu verpflichten, die W\u00fcrde der BewohnerInnen zu achten. Zur Menschenw\u00fcrde geh\u00f6rt die W\u00fcrde des Sterbens hinzu, so wie sie sich aus der Sicht des Betroffenen selbst darstellt. Gegebenenfalls l\u00e4uft dies f\u00fcr einzelne Menschen darauf hinaus, Suizidhilfe zu erbitten. Dar\u00fcber hinaus greift die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten. F\u00fcr den Abschluss von Heimvertr\u00e4gen reklamieren die Kirchen juristisch f\u00fcr sich die Privatautonomie. Trotzdem sind sie nicht befugt, sich \u00fcber die Pers\u00f6nlichkeitsrechte und die individuellen Selbstbestimmungsrechte von Menschen hinwegzusetzen.[4]<\/p>\n<h5><span id=\"ein-skeptisches-fazit\">Ein skeptisches Fazit<\/span><\/h5>\n<p>Inzwischen ist deutlich geworden, dass die Kirchen nicht bereit sind, von sich aus auf ihren Sonderstatus im Arbeitsrecht und auf ihre Privilegien zu verzichten. In dieser Hinsicht ist eine \u00e4u\u00dferst skeptische Bilanz zu ziehen. In der Theologie finden sich nur wenige \u00c4u\u00dferungen, die dieses Beharren der Kirchen substanziell kritisieren. Zu den wenigen Ausnahmen geh\u00f6rt die Schrift &#8222;Verh\u00e4ngnisvolle Dienstgemeinschaft&#8220;. Stattdessen herrscht in der Theologie einschlie\u00dflich der akademischen Theologie die Tendenz vor, den in der Tat verh\u00e4ngnisvollen Begriff der Dienstgemeinschaft versp\u00e4tet &#8222;retten&#8220; zu wollen und auf einer eng gefassten Kirchlichkeit von Caritas oder Diakonie zu beharren \u2013 obwohl es sich bei den von ihnen im Gesundheits- und Sozialwesen erbrachten Dienstleistungen um \u00f6ffentliche, weltliche T\u00e4tigkeiten handelt und obwohl die kirchlich getragenen Einrichtungen weitestgehend mit \u00f6ffentlichen Mitteln refinanziert werden.<br \/>\nDie notwendigen Reformen werden von au\u00dfen angesto\u00dfen werden m\u00fcssen. Bislang waren es oft die Gerichte, die Modifikationen des kirchlichen Arbeitsrechts veranlassten. Eigentlich w\u00e4re aber der Gesetzgeber am Zuge. Er sollte sein Schweigen beenden, die Rechte der ArbeitnehmerInnen sichern und auch im Arbeitsrecht die Einheit der Rechtsordnung herstellen. Den Ursprung der arbeitsrechtlichen Sonderstellung der Kirchen bildete es, dass es ihnen 1952 gelang, sich durch die Ausnahmeklausel in \u00a7\u00a0118 Absatz 2 des Gesetzes aus dem Betriebsverfassungsgesetz herausnehmen zu lassen. Als Ansatzpunkt f\u00fcr heutige Reformen liegt es nahe, dass der Gesetzgeber diese fast 70 Jahre alte, nicht mehr zeitgem\u00e4\u00dfe Ausnahmeklausel streicht.<\/p>\n<p>Prof. Dr. Hartmut Kre\u00df Jahrgang 1954, habilitierte 1989 und war von 1993 bis 2000 Professor f\u00fcr Systematische Theologie mit Schwerpunkt Ethik in der Theologischen Fakult\u00e4t Kiel; von 2000 bis zu seiner Emeritierung (2019) hatte er eine Professor f\u00fcr Systematische Theologie, insbesondere Ethik, in der Evang.-Theol. Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Bonn, Abt. Sozialethik. Derzeit ist er Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t D\u00fcsseldorf. Seine Arbeiten behandeln Grundlagen und Anwendungsfragen der Ethik, insbesondere Medizinethik, Rechtsethik, Religions- und Weltanschauungsrecht.<\/p>\n<h5><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h5>\n<p>Beese, Dieter 2020: Veritable Option. Der Begriff Dienstgemeinschaft ist kein genuin nationalsozialistischer Begriff, in: zeitzeichen Jg. 21, H. 8, S. 21<br \/>\nBelitz, Wolfgang u.a. 2020: Verh\u00e4ngnisvolle Dienstgemeinschaft<br \/>\nBundesgerichtshof 2005: Beschluss vom 8.6.2005, Az. XII ZR 177\/03<br \/>\nErfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 21. Aufl. 2021: Arbeitnehmerentsendegesetz \u00a7 7a<br \/>\nGeismann, Anne 2020: Gleichgeschlechtliche Ehe und kirchliches Arbeitsverh\u00e4ltnis, T\u00fcbingen<br \/>\nK\u00f6rtner, Ulrich 2021: Dem Leben dienen \u2013 bis zuletzt, online abrufbar unter<br \/>\n<a href=\"https:\/\/zeitzeichen.net\/index.php\/node\/8835\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/zeitzeichen.net\/index.php\/node\/8835<\/a> Kre\u00df, Hartmut 2019\/2020: Gutachten \u2013 ethisch-rechtlich \u2013 zur Verfassungsbeschwerde des Ev. Werks f\u00fcr Diakonie und Entwicklung e.V. gegen das Urteil des BAG vom 25.10.2018 und gegen das Urteil des EuGH vom 17.4.2018, abgeschlossen am 3.9.2019, redaktionell \u00fcberarbeitet am 21.9.2020, abrufbar unter<br \/>\n<a href=\"https:\/\/weltanschauungsrecht.de\/kirchliches-arbeitsrecht-gutachten-verfassungsbeschwerde-diakonie\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/weltanschauungsrecht.de\/kirchliches-arbeitsrecht-gutachten-verfassungsbeschwerde-diakonie<\/a> Kre\u00df, Hartmut 2020a: \u201eVerh\u00e4ngnisvolle Dienstgemeinschaft\u201c. Eingabe an die evangelische Kirche, 24.5.2020, abrufbar unter<br \/>\n<a href=\"https:\/\/weltanschauungsrecht.de\/meldung\/Eingabe-Kirche-Trennung-Begriff-Dienstgemeinschaft\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/weltanschauungsrecht.de\/meldung\/Eingabe-Kirche-Trennung-Begriff-Dienstgemeinschaft<\/a> Kre\u00df, Hartmut 2020b: ArbG Karlsruhe: Entsch\u00e4digungsanspruch nach AGG aufgrund Benachteiligung wegen Religion, Anmerkung zum Urteil, 13.11.2020, abrufbar unter<br \/>\n<a href=\"https:\/\/weltanschauungsrecht.de\/meldung\/arbeitsgericht-karlsruhe-entschaedigung-nach-agg\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/weltanschauungsrecht.de\/meldung\/arbeitsgericht-karlsruhe-entschaedigung-nach-agg<\/a> LTO-Redaktion 2021: K\u00fcndigung wegen Kirchaustritts unwirksam, abrufbar unter<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/lag-stuttgart-4sa27-20-kuendigung-koch-evangelische-kita-kirchanaustritt-unwirksam\/\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/lag-stuttgart-4sa27-20-kuendigung-koch-evangelische-kita-kirchanaustritt-unwirksam\/<\/a> Robbers, Gerhard 2009: Streikrecht in der Kirche<br \/>\nSchwanitz, Rolf 2020: Lobbyregister-Gesetz sollte auch f\u00fcr Kirchen und Islamverb\u00e4nde gelten, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/weltanschauungsrecht.de\/meldung\/lobbyregister-gesetz-fuer-kirchen-islamverbaende\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/weltanschauungsrecht.de\/meldung\/lobbyregister-gesetz-fuer-kirchen-islamverbaende<\/a> ver.di Bundesverwaltung 2020: Kirchliche Mitbestimmung im Vergleich<\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>[1] Zur ausf\u00fchrlichen Diskussion der verfassungshistorischen und rechtlichen Probleme dieser Annahme s. Schlink und M\u00f6llers in diesem Heft; s. hierzu auch Kre\u00df 2019\/2020.<br \/>\n[2] Hierzu auch Kre\u00df 2020a sowie Kluthe in diesem Heft.<br \/>\n[3] Dazu ausf\u00fchrlich der Beitrag von Frings sowie die Diskussion in Panel 1 in diesem Heft.<br \/>\n[4] Zu dieser Frage tauschte sich der Verfasser dieses Beitrags mit dem M\u00fcnchner Rechtsanwalt Wolfgang Putz aus, der als Prozessvertreter die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 bewirkt hatte. Der K\u00fcrze halber bezeichnete Putz die Kirchen als Tendenzbetrieb und schrieb: &#8222;ich sehe es als verfassungswidrig an, wenn Tendenzbetriebe in ihren Einrichtungen die Realisierung von Grundrechten durch ihre Bewohner ausschlie\u00dfen wollen&#8220; (briefliche \u00c4u\u00dferung vom 23.2.2021, zitiert<br \/>\nmit Einwilligung von W. Putz).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[4,3006,3],"tags":[],"autoren":[2227],"publikationen":[2940],"class_list":["post-17351","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-berliner-gespraeche","category-kirchliches-arbeitsrecht","category-staat-religion-weltanschauung","autoren-hartmut-kress","publikationen-233-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Evangelische Theologie, kirchliches Arbeitsrecht und der neue Kl\u00e4rungsbedarf zum Tendenzschutz - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/233-vorgaenge\/publikation\/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Evangelische Theologie, kirchliches Arbeitsrecht und der neue Kl\u00e4rungsbedarf zum Tendenzschutz - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In der Diskussion um das kirchliche Sonderarbeitsrecht kommt dem Begriff der &#8222;Dienstgemeinschaft&#8220; eine zentrale Stellung zu. Als Ausfluss des religi\u00f6sen Selbstverst\u00e4ndnisses stellt er in der kirchlichen Argumentation die Begr\u00fcndung daf\u00fcr dar, warum die Anwendung des &#8222;normalen&#8220; deutschen Arbeitsrechts-Regimes f\u00fcr sie nicht in Frage komme. Die theologische wie historische Herleitung des Begriffs hinterfragt der folgende Beitrag, [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/233-vorgaenge\/publikation\/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2025-10-24T09:24:13+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"20\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/233-vorgaenge\\\/publikation\\\/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/233-vorgaenge\\\/publikation\\\/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy\\\/\",\"name\":\"Evangelische Theologie, kirchliches Arbeitsrecht und der neue Kl\u00e4rungsbedarf zum Tendenzschutz - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2021-08-14T18:13:15+00:00\",\"dateModified\":\"2025-10-24T09:24:13+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/233-vorgaenge\\\/publikation\\\/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/233-vorgaenge\\\/publikation\\\/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/233-vorgaenge\\\/publikation\\\/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge Nr. 233: 5. Berliner Gespr\u00e4che - Kirchliches Sonderarbeitsrecht\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/233-vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Evangelische Theologie, kirchliches Arbeitsrecht und der neue Kl\u00e4rungsbedarf zum Tendenzschutz\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Evangelische Theologie, kirchliches Arbeitsrecht und der neue Kl\u00e4rungsbedarf zum Tendenzschutz - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/233-vorgaenge\/publikation\/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Evangelische Theologie, kirchliches Arbeitsrecht und der neue Kl\u00e4rungsbedarf zum Tendenzschutz - Humanistische Union","og_description":"In der Diskussion um das kirchliche Sonderarbeitsrecht kommt dem Begriff der &#8222;Dienstgemeinschaft&#8220; eine zentrale Stellung zu. Als Ausfluss des religi\u00f6sen Selbstverst\u00e4ndnisses stellt er in der kirchlichen Argumentation die Begr\u00fcndung daf\u00fcr dar, warum die Anwendung des &#8222;normalen&#8220; deutschen Arbeitsrechts-Regimes f\u00fcr sie nicht in Frage komme. Die theologische wie historische Herleitung des Begriffs hinterfragt der folgende Beitrag, [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/233-vorgaenge\/publikation\/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2025-10-24T09:24:13+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"20\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/233-vorgaenge\/publikation\/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/233-vorgaenge\/publikation\/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy\/","name":"Evangelische Theologie, kirchliches Arbeitsrecht und der neue Kl\u00e4rungsbedarf zum Tendenzschutz - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"2021-08-14T18:13:15+00:00","dateModified":"2025-10-24T09:24:13+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/233-vorgaenge\/publikation\/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/233-vorgaenge\/publikation\/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/233-vorgaenge\/publikation\/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge Nr. 233: 5. Berliner Gespr\u00e4che - Kirchliches Sonderarbeitsrecht","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/233-vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Evangelische Theologie, kirchliches Arbeitsrecht und der neue Kl\u00e4rungsbedarf zum Tendenzschutz"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation\/17351","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/media?parent=17351"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories?post=17351"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/tags?post=17351"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/autoren?post=17351"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikationen?post=17351"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}